RS Vfgh 2005/6/13 V128/03

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Veröffentlicht am 13.06.2005
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 20.11.97 (Zonenbeschränkung auf 40 km/h im Ortsgebiet)
StVO 1960 §43 Abs1 litb

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h im Ortsgebiet mangels ausreichenden Ermittlungsverfahrens vor Verordnungserlassung; gebotene Interessenabwägung nicht nachvollziehbar

Rechtssatz

Teilweise Zulässigkeit, teilweise Zurückweisung des Antrags des UVS auf Aufhebung der GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 20.11.97 (Zonenbeschränkung auf 40 km/h im Ortsgebiet).

Die geltend gemachten Bedenken richten sich gegen die Erforderlichkeit einer sämtliche Gemeindestraßen im Ortsgebiet umfassenden Geschwindigkeitsbeschränkung und somit ausschließlich gegen Punkt I. der Verordnung, der aufgrund seiner Konzeption (Normierung der Geschwindigkeitsbeschränkung einschließlich Kundmachungsanordnung) eine untrennbare Einheit bildet.

Die angefochtene Verordnung ist in Punkt I. präjudiziell.

Hingegen sind die Punkte II. (Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h auf bestimmt bezeichneten Gemeindestraßen im Gemeindegebiet), III. (Aufhebung bestimmter Wohnstraßen) und IV. (Aufhebung sämtlicher entgegenstehender Verordnungen) im Verfahren vor dem UVS nicht präjudiziell. Der Annahme des UVS, wonach die gesamte Verordnung eine untrennbare Einheit bilde und als solche präjudiziell sei, ist nicht zu folgen.

Aufhebung von Punkt I. der GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Bürgermeisters der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 20.11.97, Zl Z-40/97-2, idF vom 01.12.97, Zl Z-40/97-3, mit der das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h auf sämtlichen Gemeindestraßen im Ortsgebiet von Perchtoldsdorf verboten wurde.

Das Ermittlungsverfahren dient dem Zweck, eine "Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse" sowie eine "sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll" zu ermöglichen, damit die Behörde auf dieser Grundlage die gemäß §43 StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße vornehmen kann. Daher kann das versäumte Ermittlungsverfahren nicht nach Verordnungserlassung nachgeholt werden. Die gutachterlichen Stellungnahmen vom 15. und 22.01.04, die offenkundig erst nach der Antragstellung durch den UVS eingeholt wurden, vermögen die Gesetzwidrigkeit der Verordnung nicht zu beseitigen.

(Quasi-Anlassfall B1189/04, E v 13.06.05, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V128.2003

Dokumentnummer

JFR_09949387_03V00128_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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