Entscheidungsdatum
19.10.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
,
W154 1433178-2/38E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kracher über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwälte Dellasega, Lechner & Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2020, Zl. XXXX , nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2020, Zl. XXXX , und dem Vorlageantrag vom 20.05.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kracher über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwälte Dellasega, Lechner & Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2020, Zl. römisch 40 , nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2020, Zl. römisch 40 , und dem Vorlageantrag vom 20.05.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2020, Zl. XXXX wird stattgegeben und dieser mit der Maßgabe abgeändert, dass er folgendermaßen zu lauten hat:römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2020, Zl. römisch 40 wird stattgegeben und dieser mit der Maßgabe abgeändert, dass er folgendermaßen zu lauten hat:
„Gemäß § 52 Abs. 9 FPG idF BGBl. I Nr. 110/2019 wird festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX in seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 46 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 unzulässig ist.“„Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, wird festgestellt, dass die Abschiebung von römisch 40 in seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, unzulässig ist.“
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2020, Zl. XXXX gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2020, Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2013, Zl. XXXX – BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2013, Zl. römisch 40 – BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.12.2015, GZ: XXXX , hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.12.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.12.2015, GZ: römisch 40 , hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.), gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.12.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 21.11.2016, Zahl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.12.2018 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 21.11.2016, Zahl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 10.12.2018 erteilt.
Mit Schreiben des Landesgerichtes XXXX vom 25.04.2019 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft angeordnet worden sei.Mit Schreiben des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.04.2019 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft angeordnet worden sei.
Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom 02.10.2019 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB beschuldigt werde (17 St 89/19y).Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 02.10.2019 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB beschuldigt werde (17 St 89/19y).
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 09.12.2019 durch das Landesgericht XXXX als Geschworenengericht unter GZ: XXXX für schuldig erkannt, das namentlich genannte Opfer durch Versetzung von zumindest zwei Schlägen mit einer Axt gegen den Kopf absichtlich schwer (§ 84 Abs. 1 StGB) am Körper verletzt zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB begangen und sei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren gemäß § 369 Abs. 1 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldbetrages in der Höhe von € 1.500,00 an den namentlich genannten Privatbeteiligten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu Handen dessen Vertreters sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden. Die erlittene Vorhaft vom 22.04.2019 bis 09.12.2019 wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB auf die verhängte Strafe angerechnet. Gemäß § 43a Abs. 4 StGB sei ein Teil der Freiheitsstrafe, und zwar zwei Jahre, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Gemäß § 265 StPO wurde der Beschwerdeführer aus der zu diesem Verfahren zu XXXX des Landesgerichtes XXXX zu verbüßenden Haft gemäß § 46 Abs. 1 StGB nach Verbüßung der Hälfte der zu verbüßenden Freiheitsstrafe nicht bedingt entlassen.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 09.12.2019 durch das Landesgericht römisch 40 als Geschworenengericht unter GZ: römisch 40 für schuldig erkannt, das namentlich genannte Opfer durch Versetzung von zumindest zwei Schlägen mit einer Axt gegen den Kopf absichtlich schwer (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) am Körper verletzt zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB begangen und sei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldbetrages in der Höhe von € 1.500,00 an den namentlich genannten Privatbeteiligten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu Handen dessen Vertreters sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden. Die erlittene Vorhaft vom 22.04.2019 bis 09.12.2019 wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf die verhängte Strafe angerechnet. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB sei ein Teil der Freiheitsstrafe, und zwar zwei Jahre, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Gemäß Paragraph 265, StPO wurde der Beschwerdeführer aus der zu diesem Verfahren zu römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 zu verbüßenden Haft gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB nach Verbüßung der Hälfte der zu verbüßenden Freiheitsstrafe nicht bedingt entlassen.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Ausspruches über die Strafe Berufung, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 11.02.2020 zu XXXX teilweise Folge gegeben und die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht nach § 43a Abs. 4 StGB aus dem Ersturteil ausgeschieden wurde. Nach § 390a Abs. 1 StPO fielen dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Ausspruches über die Strafe Berufung, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 11.02.2020 zu römisch 40 teilweise Folge gegeben und die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB aus dem Ersturteil ausgeschieden wurde. Nach Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fielen dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Die belangte Behörde leitete in weiterer Folge von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.
Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 10.12.2015, GZ: XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und laut Spruchpunkt II. die mit selbigem Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Sein Antrag vom 05.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt VIII.).Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 10.12.2015, GZ: römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und laut Spruchpunkt römisch zwei. die mit selbigem Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Sein Antrag vom 05.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch acht.).
Dagegen wurde Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe:Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe:
„I. Der Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2015, GZ: XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), von Amts wegen aberkannt.“„I. Der Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2015, GZ: römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), von Amts wegen aberkannt.“
Am 20.05.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.Am 20.05.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein.
Mit Erkenntnis vom 28.07.2021, GZ: XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides zu lauten habe:Mit Erkenntnis vom 28.07.2021, GZ: römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides zu lauten habe:
„II. Die Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zahl XXXX XXXX erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen.“„II. Die Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zahl römisch 40 römisch 40 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen.“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.11.2022, Ra XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2021, GZ: XXXX , wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.11.2022, Ra römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2021, GZ: römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit Erkenntnis vom 24.04.2023, GZ: XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und VIII. mit der Maßgabe als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung, dass Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides zu lauten hätten:Mit Erkenntnis vom 24.04.2023, GZ: römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch acht. mit der Maßgabe als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung, dass Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides zu lauten hätten:
„I. Der Ihnen mit Erkenntnis vom 10.12.2015, Zahl XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt.„I. Der Ihnen mit Erkenntnis vom 10.12.2015, Zahl römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt.
II. Die Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zahl XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen.“römisch zwei. Die Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zahl römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen.“
beschlossen:
II. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache XXXX über die mit Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra XXXX vorgelegten Fragen ausgesetzt.römisch zwei. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache römisch 40 über die mit Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra römisch 40 vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Zu Spruchpunkt II – Aussetzung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des bekämpften Bescheides wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Rechtsfrage zu klären sei, ob die vorgesehene Verbindung einer Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung mit einer Rückkehrentscheidung mit der Richtlinie 2008/115/E (Rückführungsrichtlinie) vereinbar sei. Die Beantwortung der Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union komme auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtssache Bedeutung zu. Da der Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union zu XXXX anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens sowohl für die Beurteilung der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 als auch für die Beurteilung der Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche von Bedeutung sei, sei das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen.Zu Spruchpunkt römisch zwei – Aussetzung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des bekämpften Bescheides wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Rechtsfrage zu klären sei, ob die vorgesehene Verbindung einer Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung mit einer Rückkehrentscheidung mit der Richtlinie 2008/115/E (Rückführungsrichtlinie) vereinbar sei. Die Beantwortung der Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union komme auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtssache Bedeutung zu. Da der Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union zu römisch 40 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens sowohl für die Beurteilung der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als auch für die Beurteilung der Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche von Bedeutung sei, sei das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 17.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2015, GZ: XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit selbigem Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und sein Antrag vom 05.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt VIII.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 17.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2015, GZ: römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit selbigem Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und sein Antrag vom 05.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch acht.).
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer vollinhaltlich Beschwerde.
Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe:Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe:
„I. Der Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2015, GZ: XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), von Amts wegen aberkannt.“„I. Der Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2015, GZ: römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), von Amts wegen aberkannt.“
Mit Erkenntnis vom 28.07.2021, GZ: XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides zu lauten habe:Mit Erkenntnis vom 28.07.2021, GZ: römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides zu lauten habe:
„II. Die Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zahl XXXX erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen.“„II. Die Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zahl römisch 40 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen.“
Mit Erkenntnis vom 24.04.2023, GZ: XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und VIII. mit der Maßgabe als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung, dass Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides zu lauten hätten:Mit Erkenntnis vom 24.04.2023, GZ: römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch acht. mit der Maßgabe als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung, dass Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides zu lauten hätten:
„I. Der Ihnen mit Erkenntnis vom 10.12.2015, Zahl XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt.„I. Der Ihnen mit Erkenntnis vom 10.12.2015, Zahl römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt.
II. Die Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zahl XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen.“römisch zwei. Die Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zahl römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen.“
beschlossen:
II. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache XXXX über die mit Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra XXXX vorgelegten Fragen ausgesetzt.römisch zwei. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache römisch 40 über die mit Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra römisch 40 vorgelegten Fragen ausgesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Muttersprache ergeben sich aus seinem diesbezüglich widerspruchsfreien und glaubhaften Vorbringen im gesamten Asyl- und Aberkennungsverfahren.
Die Feststellungen betreffend den gegenständlichen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sowie das Erkenntnis über die Aussetzung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A.I. (Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist):
3.1.1 Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.1 Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der EuGH ist in seinem Urteil vom 06.07.2023, XXXX , zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.Der EuGH ist in seinem Urteil vom 06.07.2023, römisch 40 , zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.
Davon ausgehend entschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra XXXX , dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (mit Hinweis auf VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation).Davon ausgehend entschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra römisch 40 , dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (mit Hinweis auf VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation).
In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges ist es daher geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges ist es daher geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.
Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2023 rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG aberkannt. Gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG idF BGBl. I Nr. 145/2017 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2023 rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende – Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende – Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.
3.1.2. Angesichts der im gegenständlichen Erkenntnis vorgenommenen Abänderung der zur Aberkennung des subsidiären Schutzes herangezogenen Rechtsgrundlage auf § 9 Abs. 2 Z 3 ASylG 2005, war daher gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 die Feststellung zu treffen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist.3.1.2. Angesichts der im gegenständlichen Erkenntnis vorgenommenen Abänderung der zur Aberkennung des subsidiären Schutzes herangezogenen Rechtsgrundlage auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, ASylG 2005, war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 die Feststellung zu treffen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A.II. (Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides und ersatzlose Behebung):3.2. Zu Spruchpunkt A.II. (Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides und ersatzlose Behebung):
3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005):3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt zu unterbleiben hat, weil eine solche auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra XXXX ). Dies ist im vorliegenden Fall, wie weiter unten noch aufgezeigt wird, gegeben.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt zu unterbleiben hat, weil eine solche auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra römisch 40 ). Dies ist im vorliegenden Fall, wie weiter unten noch aufgezeigt wird, gegeben.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.
3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, XXXX iZm dem Erkenntnis des VwGH vom 25.07.2023, Ra XXXX , erweisen sich die Wortfolge „mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme […] zu verbinden“ des § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 sowie die Anordnungen des § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 4 FPG für die gegenständliche Konstellation als unionsrechtswidrig und haben daher unangewendet zu bleiben.Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, römisch 40 iZm dem Erkenntnis des VwGH vom 25.07.2023, Ra römisch 40 , erweisen sich die Wortfolge „mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme […] zu verbinden“ des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 sowie die Anordnungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG für die gegenständliche Konstellation als unionsrechtswidrig und haben daher unangewendet zu bleiben.
Im konkreten Fall ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit nicht zulässig, da im gegenständlichen Erkenntnis nach Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 FPG die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 4 FPG verbunden wurde.Im konkreten Fall ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit nicht zulässig, da im gegenständlichen Erkenntnis nach Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, FPG die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG verbunden wurde.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.
3.2.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise, Einreiseverbot):3.2.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise, Einreiseverbot):
Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst dies auch die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche. Dies gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 16.12.2015, XXXX ), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. EuGH Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.10.2017, Rs. XXXX , Rn. 66; VwGH 14.11.2017, Ra XXXX ).Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst dies auch die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche. Dies gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 16.12.2015, römisch 40 ), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt vergleiche EuGH Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.10.2017, Rs. römisch 40 , Rn. 66; VwGH 14.11.2017, Ra römisch 40 ).
Die mit der Rückkehrentscheidung in Zusammenhang stehenden Spruchpunkte VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) und VII. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides waren daher ebenso ersatzlos zu beheben.Die mit der Rückkehrentscheidung in Zusammenhang stehenden Spruchpunkte römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch sieben. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides waren daher ebenso ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz aufenthaltsbeendende Maßnahme Ausreise Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung EuGH Frist Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Teilerkenntnis Unionsrecht unzulässige Abschiebung VerfahrensfortsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W154.1433178.2.00Im RIS seit
29.10.2026Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026