TE Vfgh Erkenntnis 2026/10/7 V26/2026

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Veröffentlicht am 07.10.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I.römisch eins.
Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 24. Juni 2025, Z612-06/2025, mit der für Teile des Gemeindegebietes von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird, kundgemacht durch Aufstellen der Hinweiszeichen nach §53 Abs1 Z9a bzw 9b StVO 1960, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II.römisch zwei.
Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Burgenländischen Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

1
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Burgenland, der Verfassungsgerichtshof möge die "Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 24.06.2025 gemäß §76a iVm. §94d Z8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960 idF., BGBl I Nr 52/2024, mit der für Teile des Gemeindegebiets von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird" als gesetzwidrig aufheben.Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Burgenland, der Verfassungsgerichtshof möge die "Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 24.06.2025 gemäß §76a in Verbindung mit §94d Z8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, idF., Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2024,, mit der für Teile des Gemeindegebiets von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird" als gesetzwidrig aufheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

2
1. Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 24. Juni 2025, Z612-06/2025, mit der für Teile des Gemeindegebietes von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird, kundgemacht durch Aufstellen der Hinweiszeichen nach §53 Abs1 Z9a bzw 9b StVO 1960, hat folgenden Wortlaut (ohne Hervorhebungen):

"Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 24.06.2025,

mit der für Teile des Gemeindegebietes von Schattendorf im Bereich der

Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird

Gemäß §76a in Verbindung mit §94 d Z8 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960, in der derzeit gültigen Fassung, wird aufgrund der Verhandlungsergebnisse unter Berücksichtigung des verkehrstechnischen Gutachtens vom 15.06.2025 und der eingeholten Stellungnahmen für Teile des Gemeindegebietes von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet:Gemäß §76a in Verbindung mit §94 d Z8 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der derzeit gültigen Fassung, wird aufgrund der Verhandlungsergebnisse unter Berücksichtigung des verkehrstechnischen Gutachtens vom 15.06.2025 und der eingeholten Stellungnahmen für Teile des Gemeindegebietes von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet:

§1 Geltungsbereich

Die Agendorferstraße wird im Bereich zwischen dem Grenzübertrittspunkt auf einer Länge von ca 190 m bis zum als Parkplatz für Kirchen- bzw Friedhofsbesucher genutzten Teilabschnitt dem Fußgängerverkehr vorbehalten und zur Fußgängerzone gemäß §76a StVO erklärt.

Der genaue Verlauf der Fußgängerzone ergibt sich aus dem in der Anlage angeschlossenen Lageplan, der integrierter Bestandteil dieser Verordnung ist.

§2 Ausnahmen

A) Die Fußgängerzone darf in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr mit 1. Kraftfahrzeugen des Taxi- und Mietwagen-Gewerbes jeweils zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen,

2. Kraftfahrzeugen des Gästewagen-Gewerbes zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen von Beherbergungsbetrieben,

3. mit Fahrrädern,

4. zum Zwecke der Ladetätigkeit

befahren werden.

B) Die Fußgängerzone darf ohne zeitliche Beschränkung

1. mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienenfahrzeugen und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,

2. mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen,

3. mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Strafvollzugsverwaltung und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes und

4. mit Krankentransportfahrzeugen, sofern der Ausgangs- oder Endpunkt des Krankentransportes in der Fußgängerzone liegt,

befahren werden.

§3 Kundmachung

Diese Verordnung ist gemäß §76a Abs3 in Verbindung mit §44 Abs1 StVO 1960 durch die entsprechenden Hinweiszeichen (§53 Z9a bzw 9b StVO 1960) kundzumachen und tritt am Tage deren Anbringung in Kraft.

§4 Aufhebung

Die Verordnung des Gemeinderates vom 19.12.2023, Zahl: 612-09a/2023 wird aufgehoben.

Für den Gemeinderat

[…]"

3
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, idF BGBl I 52/2024 lauten auszugsweise wie folgt:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2024, lauten auszugsweise wie folgt:

"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

[…]

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;

[…]

§44. Kundmachung der Verordnungen.

(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. 

[…]

§45. Ausnahmen in Einzelfällen.

(1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.

(2) In anderen als in Abs1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

[…]

§76a. Fußgängerzone

(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der betroffenen Straßenstelle oder in dem betroffenen Gebiet Schienenfahrzeuge verkehren. In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des §45 über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt.

(2) Sind in einer Fußgängerzone Ladetätigkeiten erforderlich, so hat die Behörde in der Verordnung nach Abs1 nach Maßgabe der Erfordernisse die Zeiträume zu bestimmen, innerhalb deren eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf. Ferner kann die Behörde in der Verordnung nach Abs1 nach Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten bestimmen, daß mit

1. Kraftfahrzeugen des Taxi- und Mietwagen-Gewerbes und Fiakern jeweils zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen,

2. Kraftfahrzeugen des Gästewagen-Gewerbes zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen von Beherbergungsbetrieben,

3. Fahrrädern und

4. Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift 'Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler' und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind,

die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren werden darf.

(2a) Die Behörde kann weiters in der Verordnung nach Abs1 nach Maßgabe der Erfordernisse (wie insbesondere der Erreichbarkeit von Ärztezentren, Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen und dgl.) und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten auch bestimmen, dass Inhaber eines Ausweises gemäß §29b Abs1 oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß §29b Abs1 befördern, die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren dürfen. Hat die Behörde in der Verordnung nach Abs1 Zeiträume bestimmt, innerhalb derer eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß §29b Abs1 oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß §29b Abs1 befördern, zu diesen Zeiten jedenfalls die Fußgängerzone befahren.

(3) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs1 gelten die Bestimmungen des §44 Abs1 mit der Maßgabe sinngemäß, daß am Anfang und am Ende einer Fußgängerzone die betreffenden Hinweiszeichen (§53 Z9a bzw 9b) anzubringen sind.

(4) An Stelle einer Zusatztafel können die vorgesehenen Angaben im blauen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs2 dürfen Fußgängerzonen

a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienenfahrzeugen und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,

b) mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen,

c) mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Strafvollzugsverwaltung und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes und

d) mit Krankentransportfahrzeugen, sofern der Ausgangs- oder Endpunkt des Krankentransports in der Fußgängerzone liegt,

befahren werden.

(6) Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in eine Fußgängerzone nur an den hiefür vorgesehenen Stellen einfahren. Sie haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen (wie Häusern, Brunnen, Laternen, Bänken, Bäumen u. dgl.) einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Schienenfahrzeuge ist nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften festzusetzen.

(7) Fußgänger dürfen in Fußgängerzonen auch die Fahrbahn benützen. Sie dürfen dabei aber den erlaubten Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern.

[...]

§94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde

[…]

b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,

[…]

§94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

[...]

6. die Bewilligung von Ausnahmen (§45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,

[...]

8. die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§76a),

[...]

§94f. Mitwirkung

(1) Vor Erlassung einer Verordnung ist, außer bei Gefahr im Verzuge und bei Verordnungen gemäß §43 Abs1a, die Autobahnen betreffen, anzuhören:

[…]

b) von der Gemeinde (§94c und d):

[…]

2. wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe.

[…]"

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3. §3 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlaß des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG), BGBl 435/1996, idF BGBl I 68/2013 lautet auszugsweise: 3. §3 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlaß des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG), Bundesgesetzblatt 435 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, lautet auszugsweise:

"Grenzübergangsstelle

§3. (1) Grenzübergangsstellen im Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr an der Außengrenze sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung sind die Stelle oder das Gebiet, die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang festzusetzen.

(2) Sonstige Grenzübergangsstellen sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Dies gilt auch bei der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen. In der Verordnung sind die Stelle oder das Gebiet, die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang, insbesondere Beschränkungen der Zulässigkeit des Grenzübertrittes auf bestimmte Personen, Personengruppen, Verkehrsarten oder örtliche Bereiche, wie Touristenzonen oder Wanderwege entsprechend dem Bedarf festzusetzen. Mit der Verordnung kann der Landespolizeidirektor ermächtigt werden, bei Grenzübergangsstellen zu Lande oder zu Wasser die Verkehrszeiten auf Grund der unterschiedlichen Inanspruchnahme innerhalb eines vorgegebenen Rahmens je nach Jahreszeit, Wochentag und Witterung mit Verordnung festzulegen.

[…]

(5) Bei Erlassung dieser Verordnungen (Abs1 bis 4) ist neben der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit auf die wirtschaftliche und verkehrspolitische Bedeutung, die voraussichtliche Dichte des Grenzverkehrs sowie die Möglichkeit, mit den vorhandenen personellen Ressourcen den gebotenen Grenzkontrollstandard zu sichern, die Zulässigkeit des Grenzverkehrs nach zoll- oder luftfahrtrechtlichen Bestimmungen, die Interessen der militärischen Landesverteidigung, die Beziehungen zum Nachbarstaat sowie bestehende zwischenstaatliche Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.

[…]"

5
4. Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß §3 Abs2 Grenzkontrollgesetz festgelegt werden, BGBl II 502/2013, idF BGBl II 118/2026 hat folgenden Wortlaut:4. Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß §3 Abs2 Grenzkontrollgesetz festgelegt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, 502 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 118 aus 2026, hat folgenden Wortlaut:

"Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des §3 Abs2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl I Nr 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2025, wird verordnet:Auf Grund des §3 Abs2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2025,, wird verordnet:

[…]

Sonstige Grenzübergangsstellen

§1. (1) Die in den Anlagen A bis H angeführten Stellen oder Gebiete des österreichischen Bundesgebietes werden als sonstige Grenzübergangsstellen gemäß §3 Abs2 GrekoG festgelegt.

(2) Die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang der jeweiligen sonstigen Grenzübergangsstelle werden ebenfalls in den Anlagen A bis H festgelegt.

(3) Die angeführten sonstigen Grenzübergangsstellen sind geordnet nach dem jeweiligen Nachbarland der Republik Österreich in das die sonstigen Grenzübergangsstellen führen, in den Anlagen A bis H jeweils in alphabetischer Reihenfolge abgebildet:

[…]

8. Anlage H: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu Ungarn.

Inkrafttreten

§2. (1) Diese Verordnung samt Anlagen tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl II Nr 115/2019, treten mit 12. Mai 2019 in Kraft.(2) Die Promulgationsklausel sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 115 aus 2019,, treten mit 12. Mai 2019 in Kraft.

(3) Die Promulgationsklausel sowie die Anlage D in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl II Nr 237/2022, treten zwei Wochen nach Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl II Nr 237/2022, in Kraft.(3) Die Promulgationsklausel sowie die Anlage D in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 237 aus 2022,, treten zwei Wochen nach Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 237 aus 2022,, in Kraft.

(4) Die Promulgationsklausel sowie die Anlagen D, F und H in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl II Nr 118/2026, treten zwei Wochen nach Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl II Nr 118/2026, in Kraft.(4) Die Promulgationsklausel sowie die Anlagen D, F und H in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 118 aus 2026,, treten zwei Wochen nach Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 118 aus 2026,, in Kraft.

[…]"

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5. Die Regelung der hier maßgeblichen sonstigen Grenzübergangsstelle zu Ungarn "Schattendorf – Ágfalva" stellt sich seit erstmaligem Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß §3 Abs2 Grenzkontrollgesetz festgelegt werden, BGBl II 502/2013, in der Anlage H wie folgt dar:5. Die Regelung der hier maßgeblichen sonstigen Grenzübergangsstelle zu Ungarn "Schattendorf – Ágfalva" stellt sich seit erstmaligem Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß §3 Abs2 Grenzkontrollgesetz festgelegt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, 502 aus 2013,, in der Anlage H wie folgt dar:

In der Stammfassung BGBl II 502/2013: In der Stammfassung BGBl römisch zwei 502/2013: 

In der Fassung der Novelle BGBl II 115/2019:In der Fassung der Novelle BGBl römisch zwei 115/2019:

In der Fassung der Novelle BGBl II 118/2026:In der Fassung der Novelle BGBl römisch zwei 118/2026:

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

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1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
8
1.1. Beim Landesverwaltungsgericht Burgenland ist ein Verfahren über die Beschwerde gegen einen Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 10. Juni 2024 anhängig. Mit diesem Berufungsbescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Schattendorf vom 30. Jänner 2024, mit dem ihr die von ihr begehrte Ausnahmebewilligung gemäß §45 Abs2 StVO 1960 zum Befahren der Fußgängerzone in der Agendorferstraße in 7022 Schattendorf mittels Kraftfahrzeugs versagt wurde, mit einer hier unbeachtlichen Maßgabeänderung als unbegründet abgewiesen.
9
1.2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellte das Landesverwaltungsgericht Burgenland zunächst den dem vorliegenden Antrag vorangegangenen, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag "auf Aufhebung der Verordnung des Gemeindesrats von Schattendorf vom 21.04.2023 [Z612-09/2023] […], mit der für Teile des Gemeindegebiets von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird". Der Verfassungsgerichtshof wies diesen Antrag mangels Präjudizialität mit Beschluss vom 28. November 2025, V127/2024-13, als unzulässig zurück, weil die Marktgemeinde Schattendorf am 19. Dezember 2023 eine neue Verordnung erlassen hatte, welche die frühere vom 21. April 2023 aufhob. Unter neuerlicher Aufhebung auch dieser Verordnung erließ die Marktgemeinde Schattendorf schließlich am 24. Juni 2025 die derzeit geltende Verordnung, Z612-06/2025.
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2. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat nunmehr den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag "auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 24.06.2025 gemäß §76a iVm. §94d Z8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960 idF., BGBl I Nr 52/2024, mit der für Teile des Gemeindegebiets von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird", eingebracht.2. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat nunmehr den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag "auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 24.06.2025 gemäß §76a in Verbindung mit §94d Z8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, idF., Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2024,, mit der für Teile des Gemeindegebiets von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird", eingebracht.
11
3. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland legt die Zulässigkeit seines Antrages und die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (ohne Hervorhebungen):

"IV. Präjudizialität:

[…]

Die Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 21.04.2023 gemäß §76a iVm. §94d Z8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960 idgF. mit der für Teile des Gemeindegebiets von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird, bildete die Grundlage den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Befahrung der Fußgängerzone in der Agendorferstraße in 7022 Schattendorf gemäß §45 Abs2 StVO abzuweisen. Der Antrag wurde mit dem Bescheid des Gemeinderats von Schattendorf vom 10.06.2024, Zahl: 612-139-01b/2024, in der Sache abgewiesen.Die Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 21.04.2023 gemäß §76a in Verbindung mit §94d Z8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, idgF. mit der für Teile des Gemeindegebiets von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird, bildete die Grundlage den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Befahrung der Fußgängerzone in der Agendorferstraße in 7022 Schattendorf gemäß §45 Abs2 StVO abzuweisen. Der Antrag wurde mit dem Bescheid des Gemeinderats von Schattendorf vom 10.06.2024, Zahl: 612-139-01b/2024, in der Sache abgewiesen.

[…]

Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid an Hand der Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 24.06.2025 zu prüfen. Legt man der Entscheidung den vorliegenden Text der Verordnung zugrunde, so ist über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung anhand der in §45 StVO angeführten Kriterien zu entscheiden.

Würde man hingegen die Recht[s]lage anwenden, die sich ergibt, wenn die Verordnung entfällt, wäre die Benutzung der Verkehrsfläche für die Beschwerdeführerin mit KFZ ohne die Einholung einer Bewilligung jederzeit möglich.

Die angefochtene Verordnung bildet somit eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall und ist daher präjudiziell im Sinne des Art89 Abs2 iVm Art135 Abs4 iVm Art139 Abs1 Z1 B-VG.Die angefochtene Verordnung bildet somit eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall und ist daher präjudiziell im Sinne des Art89 Abs2 in Verbindung mit Art135 Abs4 in Verbindung mit Art139 Abs1 Z1 B-VG.

Das Landesverwaltungsgericht hat in einem anhängigen Beschwerdeverfahren die im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrags steht die Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 24. Juni 2025, Z612-06/2025, in Geltung. Aus der Zurückweisung des Antrags des Landesverwaltungsgerichts vom 11.12.2024, der auf die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21. April 2023, Z612-09/2023, Bezug nimmt, ergibt sich nichts zur inhaltlichen Beurteilung der nunmehr geltenden Verordnung.

[…]

VI. Normbedenken:römisch sechs. Normbedenken:

1. Verletzung des Legalitätsprinzips des Art18 B-VG:

1.1. Die gegenständliche Verordnung wurde aufgrund der Verordnungsermächtigung in §57a, erster Satz, StVO erlassen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Behörde eine Verordnung, mit der eine Fußgängerzone festgelegt wird, erlassen kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert. Der von der Verordnung betroffene Straßenabschnitt, ein ca 160 m langer Teil der Agendorferstraße in Schattendorf, unmittelbar vor der Grenze zu Ungarn, war vor der Erlassung der Verordnung für den KFZ-Verkehr, abgesehen von einer zeitlichen Beschränkung zwischen 06:00 und 09:00 Uhr sowie 16:00 und 19:00 Uhr ohne Einschränkung befahrbar. Darüber hinaus bestand eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit 30 km/h. Auch für den Grenzübertritt bestanden keine Einschränkungen. Die Erlassung der Fußgängerzone kommt einem Fahrverbot für den Verkehr zwischen Ungarn und Österreich auf dieser Strecke gleich. Es handelt sich daher unstrittig um eine verkehrsbeschränkende Verordnung im Sinne der zu diesem Thema bestehenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu Fahrverboten, insbesondere zu §43 StVO.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat zu verkehrsbeschränkenden Verordnungen ausgesprochen, dass die Behörde vor Erlassung solcher Verordnungen die im einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen hat (vgl VfSlg 9089/1981, 13482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl eine nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung oder Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung 'der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse' durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl VfSlg 11493/1987, 12485/1990). Auch wenn die Vorschrift des §94f StVO 1960 über die bei Vorliegen der Voraussetzungen obligatorische Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach ihrem Wortlaut für Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr nicht zur Anwendung kommt, kann es im durchzuführenden Ermittlungsverfahren auch notwendig sein, etwa gesetzliche Interessenvertretungen, Behörden der Straßenaufsicht oder Gebietskörperschaften im Rahmen eines Anhörungsverfahrens in das Verordnungserlassungsverfahren miteinzubeziehen, um überhaupt erst die gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können (VfGH 11.03.2000, V75/99 vgl schon VfSlg 8086/1977).1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat zu verkehrsbeschränkenden Verordnungen ausgesprochen, dass die Behörde vor Erlassung solcher Verordnungen die im einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen hat vergleiche VfSlg 9089 aus 1981,, 13482 aus 1993,). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl eine nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung oder Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung 'der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse' durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren vergleiche VfSlg 11493 aus 1987,, 12485 aus 1990,). Auch wenn die Vorschrift des §94f StVO 1960 über die bei Vorliegen der Voraussetzungen obligatorische Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach ihrem Wortlaut für Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr nicht zur Anwendung kommt, kann es im durchzuführenden Ermittlungsverfahren auch notwendig sein, etwa gesetzliche Interessenvertretungen, Behörden der Straßenaufsicht oder Gebietskörperschaften im Rahmen eines Anhörungsverfahrens in das Verordnungserlassungsverfahren miteinzubeziehen, um überhaupt erst die gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können (VfGH 11.03.2000, V75/99 vergleiche schon VfSlg 8086 aus 1977,).

[…]

1.3.

[…]

Der Gemeinderat von Schattendorf hat dem Landesverwaltungsgericht die Niederschrift über die Beschlussfassung der gegenständlichen Verordnung in der Sitzung des Gemeinderats vom 24.06.2025 und die Beilagen zu dieser Niederschrift vorgelegt.

In der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 24.06.2025 wird Folgendes festgehalten:

'10. VO – Änderung FUZO 2025: Der Bürgermeister berichtet über die notwendige Anpassung der FUZO-VO in der Agendorferstraße. Es wurde im Ermittlungsverfahren ein neues Vt-Gutachten samt diversen Stellungnahmen eingeholt. Die zu beschließende VO bezieht sich auf dieses Gutachten.

[…]'

[…]

Dem Gutachten liegt folgender Gutachtensauftrag zugrunde (Punkt 1. des Gutachtens):

'Die Marktgemeinde Schattendorf ersucht um die Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens hinsichtlich der Beurteilung einer bestehenden Fußgängerzone entlang der Gemeindestraße Agendorferstraße im Gemeindegebiet von Schattendorf.

Im gegenständlichen Gutachten soll geprüft werden, ob es gem. §76a StVO idgF die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit den betreffenden Straßenabschnitt der Agendorferstraße (Grst. Nr 2216, KG Schattendorf) erfordert, durch Verordnung dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorzubehalten (Fußgängerzone)[‘].

Unter '3. Befund' werden im Gutachten nach Zitierung des §76a StVO unter '3.1.2. Lage im Raum' '3.1.3. Verkehrserschließung' und '3.1.4. Örtliche Gegebenheiten' die geografische Lage der Gemeinde Schattendorf und die bestehenden Verkehrsanbindungen beschrieben.'

Zur von der gegenständlichen Verordnung betroffenen Straße wird auf Seite 6, letzter Absatz festgehalten:

'Für das gegenständliche Gutachten ist vor allem die als kleinräumig relevante Verbindung zwischen den benachbarten Grenzorten Schattendorf und Agfálva (Agendorf) gedachte Grenzstraße von Relevanz[.] Diese ca 1,8 km lange, historisch existierende Straße wurde im Zuge eines grenzüberschreitenden Interreg-Projektes wiederhergestellt und 2010 eröffnet. Es sollte vor allem für den Fußgänger und Radverkehr eine direkte Verbindung für die Anrainergemeinden zur Verfügung stehen. Außerdem sollte die Straße dazu beitragen, dass großräumige Umwege im kleinen Grenzverkehr für die lokale Bevölkerung vermieden werden können'.

Die Aussage die Straße sei im Jahr 2010 eröffnet worden, damit vor allem für den Fußgänger und Radverkehr eine direkte Verbindung für die Anrainergemeinden zur Verfügung steht (Seite 6, letzter Absatz), ist schon deshalb zu hinterfragen, weil es sich um eine für den KFZ Verkehr vollständig ausgebaute zweispurige Straße mit einer Fahrbahnbreite von 5 m handelt. Darüber hinaus führt der Gutachter selbst aus, dass durch die Straße 'großräumige Umwege im kleinen Grenzverkehr für die lokale Bevölkerung vermieden werden können'.

Die Feststellung 'Demnach ist der Bereich im Wesentlichen durch den Quell- und Zielverkehr der hier befindlichen kulturellen, religiösen und sozialen Einrichtungen, den (fahrbahnquerenden) Fußgängerverkehr sowie den Radverkehr gekennzeichnet' (Seite 8 Absatz) widerspricht dem Ergebnis der Verkehrsanalyse. Nach dieser ist gerade nicht der Ziel- und Quellverkehr sondern der Durchzugsverkehr der Grund für die Erlassung der Verordnung. Mit dieser Aussage wird nicht der Ist-Zustand vor Erlassung der Verordnung beschrieben, sondern die Zielsetzung der Verordnung. Für die Frage, ob es die derzeitige Verkehrssituation erfordert, die Straße dem Fußgängerverkehr vorzubehalten, ist mit dieser Aussage nicht gewonnen. Ansonsten sind dem Befund keine Aussagen zum bestehenden Ziel- und Quellverkehr oder den bestehenden Fußgängerbewegungen zu entnehmen.

Unter '3.2. Verkehrsanalyse' werden Verkehrsdaten für Zählstellen in Klingenbach, Schattendorf und Loipersbach dargestellt. Für die [] Zählstelle Schattendorf erfolgte die letzte Zählung im Jahr 2014. Die Zählstelle ZS 3429 'Schattendorf' befindet sich an der Ortseinfahrt Richtung Baumgarten (die Straße führt in weiterer Folge Richtung Eisenstadt). Der an dieser Zählstelle erfasste Verkehr umfasst daher den gesamten aus der Gemeinde Schattendorf kommenden Verkehr und geht jedenfalls über jene Fahrzeugbewegungen, die über die hier gegenständliche Straße kommen, hinaus. Darüber hinaus ist, wie sich aus Tabelle 2 ergibt, die Zahl der Zahl der KFZ/ 24 h im Jahr 2023 niedriger als im Jahr 2012.

In Punkt '3.2.3. Verkehrsdaten Agendorferstraße' wird das Gutachten eines Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 02.02.2025 wiedergegeben. Aus diesem ergibt sich, dass es nach Asphaltierung des bis 2008 bestehenden Feldweges im Jahr 2010 zu einem Anstieg der Fahrbewegungen gekommen ist (von einem DTV von 365 im September 2008 zu einem DTV von 1.845 im Mai 2012).

Nach grundsätzlichen Ausführungen zu den Pendlerströmen zwischen Ungarn und dem Burgenland (3.3.1.) und zu den Pendlerströmen am Grenzübergang Klingenbach (3.3.2.) erfolgt unter 3.4.1. eine 'Verkehrsprognose Agendorferstraße Schattendorf 2023'. Diese setzt sich ausschließlich mit dem KFZVerkehr auseinander, das Wort Fußgänger kommt darin gar nicht vor.

Punkt 4. des Gutachtens 'Beurteilung und Gutachten' beginnt mit einer Wiederholung des Gutachtensauftrags.

Unter '4.1. Beurteilung des Straßenabschnitts' wird ausgeführt:

'Es handelt sich bei der Agendorferstraße und in weiterer Folge den Kirchenplatz und die Pfarrgasse um eine Zone, die hauptsächlich der Erschließung der hier befindlichen Einrichtungen wie der Kirche, dem Friedhof und dem Pflegestützpunkt bzw dem Kindergarten von Schattendorf dient. Aufgrund der gegebenen Anlageverhältnisse und der örtlichen Gegebenheiten steht hier der ruhende Verkehr, der fahrbahnquerende Fußgängerverkehr und die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum im Vordergrund. Zudem wurde mit dem Lückenschluss zwischen Schattendorf und Agendorf (Agfálva) auch ein wesentlicher Abschnitt der Radwanderroute EuroVelo 13 – Iron Curtain Trial ermöglicht.'

Diese Ausführungen sind nicht schlüssig. Die Kirche, der Kindergarten und der Eingang zum Friedhof befinden sich aus dem Ortsgebiet von Schattendorf kommend vor Beginn der Fußgängerzone. Der von der Fußgängerzone betroffene Abschnitt dient daher jedenfalls nicht der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs zu diesen Einrichtungen. Vor dem Pflegestützpunkt befinden sich ca 25 Parkplätze, hinzu kommen Parkplätze innerhalb des Geländes des Stützpunktes. Dazu, wie viele Personen sich im Pflegezentrum aufhalten, gibt es keine Angaben. Die Behauptung, der 'fahrbahnquerende Fußgängerverkehr und die Aufenthaltsqualität' würden im Vordergrund stehen, ist nicht nachprüfbar. Zum angeführten Radweg ist festzuhalten, dass in Fußgängerzonen gemäß §76a Abs1 StVO nur das Schieben eines Fahrrades erlaubt ist. Das Befahren mit Fahrrädern wird erst über die Ausnahmebestimmung in §2 der Verordnung ermöglicht.

Die Punkte 4.2. und 4.3. setzen sich neuerlich mit dem KFZ-Verkehr auseinander.

Es folgt Punkt 4.4. 'Beurteilung im Hinblick auf die Sicherheit des Fußgängerverkehrs':

'Der zu beurteilende Bereich wird durch den Quell- und Zielverkehr der hier befindlichen kulturellen, religiösen und sozialen Einrichtungen, den (fahrbahnquerenden) Fußgängerverkehr sowie den Radverkehr gekennzeichnet.

'Aufgrund der langjährigen Lage des Standorts direkt am Eisernen Vorhang, und somit an einem verkehrsmäßigen Endpunkt, wurden hier Einrichtungen angesiedelt, bei deren Anlage auf verkehrsberuhigte Zonen ohne nennenswerten Durchgangsverkehr Wert gelegt wird. Aufgrund des potenziellen Verkehrsaufkommens entlang der Agendorferstraße sind jedoch vermehrt Konfliktsituationen und Unfallereignisse zwischen Fußgängern (Friedhofsbesucherinnen, Bewohnerinnen und Gäste des Pflegestützpunktes, Friedhofsprozessionen, etc.) und durchfahrenden Kfz zu erwarten.'

Diese im ersten Absatz aufgestellte Behauptung wird […] durch keine einzige qualitativ oder quantitativ überprüfbare Aussage untermauert. Der eiserne Vorhang ist über 36 Jahre vor Erlassung der Verordnung gefallen. Im Befund wird ausgeführt, dass die Straße seit 2010 in der derzeitigen Form besteht. Das Pflegezentrum wurde erst im Jahr 2022 errichtet. Die Straße wurde offensichtlich in der Absicht errichtet, dass kein verkehrsmäßiger Endpunkt mehr besteht.

Auch warum vermehrt Konfliktsituationen oder Unfallereignisse zu erwarten sind, bleibt aufgrund konkreter Angaben offen. Wie schon ausgeführt befindet sich der Eingang zum Friedhof vor der Fußgängerzone. Der Friedhof selbst verfügt über entsprechende Gehwege. Auch der Weg zwischen Kirche und Friedhof ist nicht von der Fußgängerzone betroffen. Der Pflegestützpunkt dient nicht nur den Bewohnern von Schattendorf, sondern auch fünf Anrainergemeinden.

Im Gutachten selbst (Punkt '4.5 Gutachten') wird folgende Feststellung getroffen:

'Insbesondere folgende Kriterien sind dafür gegeben:

Die gegebenen Anlageverhältnisse und der örtlichen Gegebenheiten Der ruhende Verkehr, der fahrbahnquerende Fußgängerverkehr und die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum stehen im Vordergrund. Die zu erwartende Verkehrsbelastung Es wird mit einem potenziellen Verkehrsaufkommen von bis zu 2.600 Kfz pro Tag bzw bis zu 400 Kfz/h in den Früh- und Nachmittagsspitzen entlang der Agendorferstraße im grenzüberschreitenden Pendlerverkehr gerechnet.

Konfliktsituationen und Unfallgeschehen Zwischen Fußgängerinnen (Friedhofsbesucherinnen, Bewohnerinnen und Gästen des Pflegestützpunktes, Friedhofsprozessionen, etc.) und der großen Zahl an durchfahrenden Kfz wird eine Häufung von Gefahrensituationen erwartet.'

Auch dem Gutachten sind keine Angaben zu entnehmen, um wie viele Personen es sich zu welchen Zeiten in welchen Einrichtungen handelt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Fußgängerbewegungen mit den im Tagesverlauf sehr unterschiedlichen Fahrbewegungen korrelieren.

Das Gutachten nimmt auf zwei Einrichtungen, aus denen sich die 'Beschaffenheit des Gebietes' im Sinne des §76a Abs1 StVO 1960 ergibt, Bezug, ohne dass auf diese Einrichtungen näher eingegangen wird.

Der im Gutachten angeführte Friedhof befindet sich vom Ortsgebiet kommend rechts von der Fußgängerzone entlang deren gesamter Länge. Aus dem vorliegenden Lageplan ergibt sich jedoch, dass die Fußgängerzone erst nach dem Eingang zum Friedhof beginnt, die Zufahrt vom Ortsgebiet ist daher weiterhin uneingeschränkt möglich. Fußgängern, die aus dem Ortsgebiet kommen, stand schon bisher ein durchgehender Gehsteig bis zum Friedhof zur Verfügung. Das Gutachten gibt keinerlei Auskunft darüber, wie viele Personen den Friedhof aufsuchen und ob dies in erster Linie zu Fuß oder mit Fahrzeugen erfolgt.

Der Pflegestützpunkt, das zweite Objekt auf das das Gutachten Bezug nimmt, befindet sich vom Ortsgebiet kommend links der Fußgängerzone. Der Pflegestützpunkt wurde […] im Dezember 2022 eröffnet. Dem Gutachten sind keine Angaben darüber zu entnehmen, mit welchen Verkehrsbewegungen der Betrieb des Pflegestützpunktes verbunden ist oder wie viele Personen sich dort zu welchem Zeitpunkt aufhalten. Da das Gutachten im Juni 2025 erstellt wurde, hätte es zu diesem Zeitpunkt wohl schon Erfahrungswerte hinsichtlich des Stützpunktes gegeben.

1.4. Wie sich aus der zitierten Judikatur ergibt, kann es im durchzuführenden Ermittlungsverfahren auch, wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, notwendig sein, etwa gesetzliche Interessenvertretungen, Behörden der Straßenaufsicht oder Gebietskörperschaften im Rahmen eines Anhörungsverfahrens in das Verordnungserlassungsverfahren miteinzubeziehen, um überhaupt erst die gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können. Aus den Beilagen zur Sitzung des Gemeinderats ergibt sich keine Einbeziehung der genannten Institutionen.

Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts stellt das vorliegende Gutachten keine ausreichende Entscheidungsgrundlage zur Erlassung der gegenständlichen Verordnung dar.

1.5. Wendet man die aus der dargestellten Judikatur zu entnehmenden Anforderungen an das Ermittlungsverfahren vor Erlassung einer verkehrsbeschränkenden Verordnung auf das vorliegende Verfahren an, ergibt sich, dass hinsichtlich der §76a Abs1 1. Satz StVO 1960 zu entnehmenden Parameter keine Interessenabwägung stattgefunden hat.

Die Interessen an der Verkehrsbeschränkung wurden nicht mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abgewogen, die tatsächliche Bedeutung des Straßenzuges – als Verbindungsstraße zwischen Österreich und Ungarn aufgrund eines bestehenden Grenzübergangs –wurde nicht berücksichtigt. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.1993, V2/93 ua, eine Verkehrsbeschränkung als rechtswidrig erachtet, weil diese ohne Berücksichtigung landesübergreifender Verkehrszusammenhänge verfügt worden ist.

Die Tatsache allein, dass sich das Verkehrsaufkommen erhöht hat, rechtfertigt noch nicht die Verordnung einer Fußgängerzone. Ein anderes empirisch nachprüfbares Argument ist dem vorliegenden Gutachten jedoch nicht zu entnehmen.

Eine nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für die Bevölkerung, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren, sind nicht erfolgt. Eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse hat nicht stattgefunden.

Die Behörde stützt sich ausschließlich auf ein Gutachten, dem kein Befund über die tatsächliche Verkehrssituation zugrunde liegt.

[…]

Hauptgrund für die Erlassung der Verordnung ist […] die Verringerung des Durchzugsverkehrs. Die Strecke wird insbesondere für die Fahrt zwischen der ungarischen Grenzstadt Sopron (ca. 60.000 Einwohner) und Gemeinden des Bezirks Mattersburg benutzt, da die Fahrtzeit teilweise kürzer ist als jene über den Grenzübergang Klingenbach, der die Hauptverkehrsverbindung zwischen dem Raum Sopron und Eisenstadt bzw den Bezirken Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg darstellt.

[…]

Pendler müssten großräumig über Klingenbach ausweichen.

[…]

In der Äußerung des Gemeinderats von Schattendorf vom 13.10.2025 im Verordnungsprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofs wurden zwar eine Stellungnahme der *** vom 17.06.2025 (Beilage 6) und eine Stellungnahme der *** vom 23.06.2025 (Beilage 7) vorgelegt. Diese sind jedoch der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 24.06.2025 nicht angeschlossen.

2.1. Unzuständige Behörde:

Darüber hinaus stellt sich die Frage, warum eine Fußgängerzone verordnet wurde. Dem Gutachten, auf das sich der Gemeinderat stützt, ist zur Frage, welcher Fußgängerverkehr auf der gegenständlichen Fläche besteht, nichts zu entnehmen.

[…]

Innerhalb der nunmehr bestehenden Fußgängerzone besteht nur eine einzige Zufahrt zu einem Gebäude, nämlich jene zum Pflegestützpunkt. Der Eingang zum Friedhof befindet sich, wie ausgeführt, vom Ortsgebiet kommend vor Beginn der Fußgängerzone. Die Zufahrt zum Pflegestützpunkt wird in den Ausnahmebestimmungen des §2 der Verordnung nicht genannt. Es ist davon auszugehen, dass allen Personen, die den Pflegestützpunkt aufsuchen, eine Ausnahmebewilligung erteilt wird. Die Verordnung der Fußgängerzone führt daher im Ergebnis zu einer vollständigen Unterbindung des KFZ-Verkehrs zwischen der Staatsgrenze und dem Ortsgebiet.

Eine solche Maßnahme stellt ein Fahrverbot für den Durchzugsverkehr dar. Ein solches Fahrverbot wäre aber nach §43 StVO Abs1 litb zu verordnen. Für die Erlassung dieser Verordnung ist gemäß §94b StVO die Bezirksverwaltungsbehörde und nicht der Gemeinderat zuständig.

VII. Verletzung des Gleichheitssatzes gemäß Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG:römisch sieben. Verletzung des Gleichheitssatzes gemäß Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG:

1.1.

[…]

Von Lehre und Rechtsprechung wird ein allgemeines Gebot der 'Sachlichkeit' von Gesetzen verlangt. Differenzierungen im Gesetz müssen sachlich gerechtfertigt sein, um dem Gleichheitsgrundsatz zu entsprechen. Die Verordnung steht aber im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz."

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4. Der Verfassungsgerichtshof forderte den Gemeinderat der Marktgemeinde Schattendorf sowie die Burgenländische Landesregierung zur Aktenvorlage und Erstattung einer schriftlichen Äußerung auf.
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5. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2026 legte der Gemeinderat der Marktgemeinde Schattendorf dem Verfassungsgerichtshof eine Verordnung vom 2. April 2024, mit der dieser gemäß §43 Abs1a iVm §94d Z16 StVO 1960 (wegen einer Baustelle) ein Fahrverbot für das Befahren der Agendorferstraße ab dem 2. April 2024 bis auf Widerruf erlassen hatte, einen Bescheid vom 2. April 2024, Z612-08/2024, mit dem gemäß §90 Abs1 und 3 iVm §94d Z16 StVO 1960 der Marktgemeinde Schattendorf als Straßenerhalterin die straßenpolizeiliche Bewilligung zur Durchführung von Bauarbeiten im Bereich der Agendorferstraße ab dem 2. April 2024 bis auf Widerruf unter näherer Auflagenvorschreibung erteilt wurde und eine (für das vorliegende Verfahren nicht mehr relevante) Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 18. März 2015, ZMA-10-05-1979-28, mit der gemäß §43 Abs1 litb iVm §94b litb StVO 1960 ein "Fahrverbot im Zuge der Verbindungsstraße nach Agendorf-Agfalva" in beiden Fahrtrichtungen erlassen wurde, vor.5. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2026 legte der Gemeinderat der Marktgemeinde Schattendorf dem Verfassungsgerichtshof eine Verordnung vom 2. April 2024, mit der dieser gemäß §43 Abs1a in Verbindung mit §94d Z16 StVO 1960 (wegen einer Baustelle) ein Fahrverbot für das Befahren der Agendorferstraße ab dem 2. April 2024 bis auf Widerruf erlassen hatte, einen Bescheid vom 2. April 2024, Z612-08/2024, mit dem gemäß §90 Abs1 und 3 in Verbindung mit §94d Z16 StVO 1960 der Marktgemeinde Schattendorf als Straßenerhalterin die straßenpolizeiliche Bewilligung zur Durchführung von Bauarbeiten im Bereich der Agendorferstraße ab dem 2. April 2024 bis auf Widerruf unter näherer Auflagenvorschreibung erteilt wurde und eine (für das vorliegende Verfahren nicht mehr relevante) Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 18. März 2015, ZMA-10-05-1979-28, mit der gemäß §43 Abs1 litb in Verbindung mit §94b litb StVO 1960 ein "Fahrverbot im Zuge der Verbindungsstraße nach Agendorf-Agfalva" in beiden Fahrtrichtungen erlassen wurde, vor.
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6. Zudem erstattete der Gemeinderat der Marktgemeinde Schattendorf eine Äußerung, in der er der Zulässigkeit des Antrages und den geäußerten Bedenken entgegentritt. Er hält den Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland hinsichtlich des Prüfgegenstandes für widersprüchlich und die angefochtene Verordnung für dessen Beschwerdeverfahren nicht präjudiziell. Darüber hinaus verteidigt der Gemeinderat der Marktgemeinde Schattendorf seine Zuständigkeit zur Verordnungserlassung und ist der Ansicht, dass das Verfahren zur Erlassung der angefochtenen Verordnung ordnungsgemäß abgewickelt worden sei. Er führt dazu aus (ohne Hervorhebungen):

"[…]

Dem Antrag auf Aufhebung wird entschieden entgegengetreten. Einerseits ist nicht klar, auf welche Verordnung sich der gegenständliche Antrag vom 24.03.2026 bezieht […]. Unabhängig davon ist die Verordnung vom 24.06.2025, Zahl 612-06/2025, für den Anlassfall nicht präjudiziell […]. Sie wurde zudem jedenfalls im Einklang mit sämtlichen gesetzlichen Vorgaben vom Gemeinderat der Gemeinde Schattendorf als zuständige Behörde erlassen und ist daher aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden die im früheren Verordnungsprüfungsverfahren vor dem VfGH, V127/2024, vom LVwG geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, die Rechtslage neu zu evaluieren und eine neue, auf einer umfassenderen Grundlage basierende Verordnung zu erlassen.

1. Zur Unzulässigkeit des Antrags des LVwG vom 24.03.2026

Der Antrag des LVwG vom 24.03.2026 ist in sich widersprüchlich und unschlüssig.

Es lässt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen, welche Verordnung das antragstellende Gericht tatsächlich anfechten möchte.

Während der formale Antrag auf Seite 2 die 'Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 24.06.2025' als Anfechtungsgegenstand nennt, beziehen sich wesentliche Teile des Sachverhalts, der Begründung sowie der abschließende Antragstext explizit und ausschließlich auf die bereits aufgehobene Verordnung vom 21.04.2023.

So führt das LVwG im Abschnitt 'Anfechtungsumfang' auf Seite 15 aus: 'Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland ist für die Bereinigung der gesetzeswidrigen Rechtslage die Aufhebung der gesamten Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 21.04.2023 notwendig.'

In der 'Zusammenfassung' am Ende des Antrags (Seite 28) hegt das LVwG die Be-denken, dass die Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 21.04.2023 im Umfang des Eingangs gestellten Antrags gesetzwidrig ist und beantragt deren Aufhebung.

Diese Diskrepanz zwischen dem formalen Antrag und der inhaltlichen Begründung führt zu einer grundlegenden Unklarheit über den tatsächlichen Gegenstand des Verordnungsprüfungsantrags.

Die Verordnung vom 21.04.2023, auf die sich große Teile des Antrags beziehen, ist jedenfalls nicht mehr in Geltung. Sie wurde durch die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 24.06.2025, Z612-06/2025, aufgehoben. Dieser Umstand ist sowohl dem LVwG als auch dem VfGH bekannt, da er zur Zurückweisung des früheren Antrags im Verfahren vor dem VfGH, V127/2024, führte. Das LVwG führt dies in seinem aktuellen Antrag sogar selbst an.

[…]

Bereits aus diesen Gründen ist der Antrag des LVwG vom 24.03.2026 zurückzuweisen.

[…]

2. Zur fehlenden Präjudizialität

Mit Verordnung vom 02.04.2024, Zahl 612-083/2024 ('Baustellenverordnung'), hat die Marktgemeinde Schattendorf gestützt auf §43 Abs1a iVm §94d Z16 StVO vorübergehende Verkehrsmaßnahmen für den Bereich der Agendorferstraße erlassen. Konkret wurde verordnet, dass das Befahren des Straßenzuges Agendorferstraße ab dem 02.04.2024 bis auf Widerruf in beiden Fahrtrichtungen verboten ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind lediglich Fahrzeuge, die für Reparaturarbeiten an der elektronischen Polleranlage zufahren. Diese Verordnung trat mit Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen in Kraft.Mit Verordnung vom 02.04.2024, Zahl 612-083/2024 ('Baustellenverordnung'), hat die Marktgemeinde Schattendorf gestützt auf §43 Abs1a in Verbindung mit §94d Z16 StVO vorübergehende Verkehrsmaßnahmen für den Bereich der Agendorferstraße erlassen. Konkret wurde verordnet, dass das Befahren des Straßenzuges Agendorferstraße ab dem 02.04.2024 bis auf Widerruf in beiden Fahrtrichtungen verboten ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind lediglich Fahrzeuge, die für Reparaturarbeiten an der elektronischen Polleranlage zufahren. Diese Verordnung trat mit Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen in Kraft.

Diese Verordnung wurde aufgrund von Bauarbeiten auf bzw neben der Straße erlassen, die infolge wiederholter Vandalismusakte an der Polleranlage erforderlich wurden. Die Anlage wurde mehrfach mit schweren Geräten angebohrt, wodurch erhebliche Schäden verursacht wurden. Von den jüngsten Beschädigungen erlangte die Gemeinde zuletzt am 16.04.2026 Kenntnis.

Die Baustellenverordnung stellt eine Spezialregelung (lex specialis) gegenüber der

Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 24.06.2025, Zahl 612-06/2025, betreffend die Fußgängerzone dar. Für die Dauer der Geltung der Baustellenverordnung vom 02.04.2024 wird die Regelung der 'Fußgängerzonen-Verordnung' für den identen Geltungsbereich verdrängt. Das Verkehrsregime in diesem Bereich wird somit derzeit nicht durch die Bestimmungen über die Fußgängerzone, sondern durch das in der Baustellenverordnung normierte Fahrverbot bestimmt.

[…]

Die 'Fußgängerzonen-Verordnung' ist auf den Anlassfall […] nicht anwendbar, weshalb der Antrag auf deren Prüfung mangels Präjudizialität unzulässig ist.

[…]

3. Zur gesetzlichen Grundlage der Verordnung vom 24.06.2025, Zahl 612-06/2025

[…]

3.1. Zu den materiellen Voraussetzungen des §76a StVO

[…]

3.2. Zu den besonderen Verfahrensanforderungen der StVO

[…]

3.3. Zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes

[…]

4. Zur behaupteten Verletzung des Legalitätsprinzips

4.1. Ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und ausreichende Entscheidungsgrundlage

[…]

Entgegen der Darstellung des LVwG wurde vor Erlassung der (neuen) Verordnung ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dadurch eine ausreichend breite Entscheidungsgrundlage geschaffen. Diese umfasste insbesondere ein neues und ausführliches verkehrstechnisches Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen […] aus Juni 2025 sowie die schriftlichen Stellungnahmen von direkt betroffenen Einrichtungen wie der *** (Stellungnahme vom 17.06.2025) und der *** (Stellungnahme vom 23.06.2025), der Betreiberin des Pflegestützpunktes. Darüber hinaus hat die Marktgemeinde Schattendorf sowohl in ihrer Funktion als Friedhofsverwaltung als auch als Kindergartenverwaltung ihre Auffassung und Interessenlage im Verfahren kundgetan.

Die Behörde hat ihre Entscheidung zugunsten einer Fußgängerzone demnach in nachvollziehbarer Weise insbesondere auf die Expertise eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sowie auf die Stellungnahmen potentiell Betroffener gestützt.

4.1.1. Zum Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen […] aus Juni 2025

[…]

Das LVwG hinterfragt in seinem Antrag die Feststellung im Gutachten […], die Agendorferstraße sei 2010 wiederhergestellt worden, damit vor allem für den Fußgänger- und Radverkehr eine direkte Verbindung für die Anrainergemeinden zur Verfügung stehe. Das LVwG argumentiert, dies sei fraglich, da es sich um eine für den KFZ-Verkehr ausgebaute, 5 m breite Straße handle und der Gutachter selbst ausführe, dass damit auch großräumige Umwege für die lokale Bevölkerung vermieden werden sollten […].

Das LVwG verkennt damit offensichtlich die ursprüngliche Rechtsgrundlage für die Errichtung des Grenzübergangs, welche für die Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit jedoch nicht außer Acht gelassen werden darf.

Die Straßenverbindung basiert auf einem zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn im Jahr 2006 abgeschlossenen Abkommen über den Grenzübertritt auf grenzüberschreitenden touristischen Wegen an der gemeinsamen Staatsgrenze (BGBl III Nr 184/2006 idF BGBl III
Nr 130/2007). Zweck dieses Abkommens war explizit die Förderung des Wander-, des Radfahr- oder des Reittourismus sowie die Erleichterung der Teilnahme an kulturellen, Sport-, religiösen oder sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen.
Die Straßenverbindung basiert auf einem zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn im Jahr 2006 abgeschlossenen Abkommen über den Grenzübertritt auf grenzüberschreitenden touristischen Wegen an der gemeinsamen Staatsgrenze Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 184 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, , Nr 130 aus 2007,). Zweck dieses Abkommens war explizit die Förderung des Wander-, des Radfahr- oder des Reittourismus sowie die Erleichterung der Teilnahme an kulturellen, Sport-, religiösen oder sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen.

Die gemäß dem Grenzübertrittsabkommen errichteten Grenzübertrittspunkte durften gemäß Art2 des Abkommens ausschließlich von EU-Bürgern, Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des EWR sowie Schweizer Staatsangehörigen, sowie deren Angehörigen mit einem gültigen Reisedokument und ausschließlich zu den in der Anlage 1 zum Grenzübertrittsabkommen festgelegten Zwecken überschritten werden.

Gemäß Anlage 1 zum Grenzübertrittsabkommen durfte der Grenzübertrittspunkt Schattendorf - Ágfalva (B 18) demnach nur von Fußgängern, Radfahrern und Personen mit Pferden in der Zeit vom 01.04. bis 31.10 von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie vom 01.11. bis 31.03. von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr übertreten werden.

Der motorisierte Individualverkehr war hingegen ursprünglich nicht vorgesehen.

Die Feststellung im Gutachten […], die Straße sei vor allem für den Fußgänger- und Radverkehr wiederhergestellt worden, entspricht somit der ursprünglichen Intention. Die Tatsachen, dass die Straße baulich auch für den KFZ-Verkehr dimensioniert wurde und als sekundärer Zweck die Vermeidung von Umwegen für den lokalen Verkehr genannt wird, stehen dazu nicht im Widerspruch.

[…]

Dass der Grenzübergang demnach später durch das Außerkrafttreten des Grenzübertrittsabkommens (mit 08.12.2007) und nachfolgende Verordnungen des Bundesministers für Inneres auch für den allgemeinen KFZ-Verkehr freigegeben wurde, ändert nichts an der ursprünglichen Zweckbestimmung, auf die sich der Sachverständige korrekt bezieht. Die Kritik des LVwG basiert daher auf einer unvollständigen Betrachtung der historischen und rechtlichen Entwicklung des Grenzübergangs.

[…]

Das Gutachten unterscheidet korrekt zwischen dem inhärenten Charakter des Gebiets und dem überlagernden Verkehrsproblem, das die Maßnahme erforderlich macht.

Das Gutachten stellt fest, dass der betroffene Bereich aufgrund seiner Widmung und der dort angesiedelten Einrichtungen (Kirche, Friedhof, Pflegestützpunkt, Kindergarten) primär dem lokalen Quell- und Zielverkehr dient. Die Anlageverhältnisse sind auf diesen Zweck und die damit verbundene Aufenthaltsqualität sowie den Fußgängerverkehr ausgerichtet. Diese Feststellung beschreibt die grundsätzliche Funktion und die Schutzwürdigkeit des Gebiets. Es wird dargelegt, welche Art von Verkehr für diesen Bereich typisch und erwünscht ist (insb. Punkt 4. 1 des Gutachtens).

Die Verkehrsanalyse und die Prognose im Gutachten befassen sich hingegen mit dem potenziellen Verkehrsaufkommen, das bei einer uneingeschränkten Öffnung des Grenzübergangs zu erwarten wäre. Dieses wird zutreffend als grenzüberschreitender Pendlerverkehr und damit als reiner Durchzugsverkehr identifiziert, der die Straße als Ausweichroute zum Grenzübergang Klingenbach nutzen würde. Das Gutachten prognostiziert hier ein potenzielles Verkehrsaufkommen von bis zu 2.600 Kfz pro Tag mit Spitzen von bis zu 400 Kfz pro Stunde (insb. Punkt 3.4.1 des Gutachtens). Dieses massive Verkehrsaufkommen ist dem Gebiet zweifellos fremd und steht im Gegensatz zu seinem eigentlichen Charakter.

Demnach sind die beiden Aussagen nicht widersprüchlich, sondern komplementär und bilden die Grundlage für die gutachterliche Schlussfolgerung: Gerade weil der Bereich durch sensiblen Quell-, Ziel- und Fußgängerverkehr gekennzeichnet ist, stellt das prognostizierte hohe Aufkommen an Durchzugsverkehr ein massives Problem dar. Die Verordnung der Fußgängerzone ist die logische Konsequenz aus dieser Gegenüberstellung, um den Charakter des Gebiets vor den negativen Auswirkungen des prognostizierten Durchzugsverkehrs zu schützen.

[…]

Die Prognose ist eine Hochrechnung, die auf einer Kombination aus drei wesentlichen Datenquellen beruht:

Unter Punkt 3.2.3 wird ausführlich aus einem früheren Gutachten des Amtssachverständigen […] aus dem Jahr 2015 zitiert. Dieses enthält konkrete Verkehrszählungen auf der Agendorferstraße aus den Jahren 2008, 2012 und 2014. Diese Daten zeigen den sprunghaften Anstieg des Verkehrsaufkommens von einem DTV (durchschnittlicher täglicher Verkehr) von 365 Kfz/24h im Jahr 2008 auf einen hochgerechneten DTV von 2.300 Kfz/24h im November 2014, kurz vor der damaligen Schließung. Diese Daten bilden die spezifische historische Basis für die gegenständliche Straße.

Das Gutachten zieht weiters die aktuellen Verkehrszahlen des nahegelegenen, hochrangigen Grenzübergangs Klingenbach bis zum Jahr 2023 heran. Diese Daten sind entscheidend, da die Agendorferstraße laut Gutachten als Ausweichroute für den Pendlerverkehr dient, der primär diesen Grenzübergang nutzt. Die Entwicklung an der B16 (DTV von 22.057 Kfz/24h im Jahr 2023) dient als aktueller Indikator für den allgemeinen grenzüberschreitenden Verkehrsdruck.

Das Gutachten untermauert die steigende Tendenz des Verkehrsaufkommens zudem durch die Analyse der Pendlerströme von Ungarn ins Burgenland, die von ca 10.000-12.000 Personen im Jahr 2010 auf geschätzte 35.000-38.000 im Jahr 2024 angestiegen sind (Punkt 3.3.1 des Gutachtens).

Die Kritik des LVwG geht somit ins Leere.

[…]

Das LVwG kritisiert, dass sich die Verkehrsprognose (Punkt 3.4.1) ausschließlich mit dem KFZ-Verkehr auseinandersetze und das Wort Fußgänger darin nicht vor-komme […]

Diese Kritik verkennt die systematische Gliederung und die methodische Vorgehensweise des verkehrstechnischen Gutachtens. Das Gutachten trennt stringent zwischen der reinen Prognose des potenziellen Kraftfahrzeugverkehrs in Punkt 3.4.1 und der anschließenden Beurteilung der Auswirkungen dieses Verkehrs auf die Sicherheit, insbesondere jene der Fußgänger.

Demnach wird in Punkt 4.4 des Gutachtens die prognostizierte hohe Verkehrsfrequenz in direkten Bezug zu den örtlichen Gegebenheiten und den schutzwürdigen Interessen der Fußgänger gesetzt. Das Gutachten stellt fest, dass der Bereich durch den Quell- und Zielverkehr von sozialen Einrichtungen (Pflegestützpunkt), religiösen Stätten (Friedhof) und den fahrbahnquerenden Fußgängerverkehr gekennzeichnet ist.

Die Belange des Fußgängerverkehrs sind somit nicht nur berücksichtigt, sondern bilden den zentralen Angelpunkt der abschließenden gutachterlichen Beurteilung und der daraus abgeleiteten Notwendigkeit der Fußgängerzone.

[…]

Das LVwG argumentiert […], dass sich Kirche, Kindergarten und der (Haupt-)Eingang zum Friedhof aus dem Ortsgebiet kommend vor dem Beginn der Fußgängerzone befinden und der betroffene Abschnitt daher nicht der Sicherheit des Fußgängerverkehrs zu diesen Einrichtungen diene. Diese Sichtweise ist zu eng gefasst. Das Gutachten beurteilt nicht nur den 190 Meter langen Abschnitt isoliert, sondern betrachtet die funktionale Einheit des gesamten Bereichs. In Punkt 4.1 wird demnach ausgeführt, dass es sich bei der Agendorferstraße und in weiterer Folge den Kirchenplatz und die Pfarrgasse um eine Zone handelt, die der Erschließung der genannten Einrichtungen dient.

Die Fußgängerzone dient jedenfalls der Reduktion des Durchzugsverkehrs, der sich zwangsläufig auch auf die davor liegenden, sensiblen Bereiche auswirkt.

Zudem lässt das LVwG außer Acht, dass sich der Pflegestützpunkt direkt an der Fußgängerzone befindet. Die Sicherheit seiner Bewohner und Besucher, bei denen es sich um eine besonders schutzwürdige Personengruppe handelt, wird durch die Verkehrsberuhigung unmittelbar erhöht. Weiters ignoriert das LVwG den Friedhof-Nebeneingang, der sich ebenfalls direkt im Bereich der Fußgängerzone befindet.

Die weitere Kritik, wonach die Feststellung, der fahrbahnquerende Fußgängerverkehr und die Aufenthaltsqualität stünden im Vordergrund, nicht nachprüfbar sei, verkennt, dass die Beurteilung nicht allein auf quantitativen Verkehrszählungen von Fußgängern beruht, sondern auf einer qualitativen Bewertung des Gebietscharakters gemäß §76a Abs1 StVO. Diese Bestimmung nennt explizit die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes als Kriterium für die Errichtung einer Fußgängerzone.

Das Gutachten leitet die Vordergründigkeit dieser Aspekte schlüssig aus der Widmung der angrenzenden Einrichtungen ab: Ein Friedhof, eine Kirche und insbesondere ein Pflegestützpunkt sind per se Orte, die eine hohe Aufenthaltsqualität und besondere Sicherheit für Fußgänger erfordern. Das Gutachten stellt in Punkt 4.4 fest, dass hier aufgrund der historischen Lage am 'Eisernen Vorhang' bewusst Einrichtungen angesiedelt wurden, bei deren Anlage auf verkehrsberuhigte Zonen ohne nennenswerten Durchgangsverkehr Wert gelegt wird.

Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass in einem solchen Gebiet die Aufenthaltsqualität und die Sicherheit von Fußgängern Vorrang vor dem motorisierten Durchzugsverkehr haben, ist eine logische Konsequenz aus der Widmung des Gebietes und bedarf keiner separaten empirischen Zählung, um schlüssig zu sein.

Das LVwG argumentiert weiters, die Erwähnung des Radwegs EuroVelo 13 sei widersprüchlich, da gemäß §76a Abs1 StVO in Fußgängerzonen nur das Schieben eines Fahrrades erlaubt sei. Diese Kritik ignoriert die spezifische Ausgestaltung der angefochtenen Verordnung und die gesetzlichen Ausnahmemöglichkeiten. §76a Abs2 Z3 StVO ermächtigt die Behörde explizit, in der Verordnung zu bestimmen, dass mit Fahrrädern die Fußgängerzone befahren werden darf. Die Marktgemeinde Schattendorf hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.

§2 litA Z3 der Verordnung vom 24.06.2025 gestattet das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrrädern ausdrücklich in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr.

[…]

Die Forderung des LVwG nach quantitativen Daten (zB Zählungen von Friedhofsbesuchern oder Bewohnern des Pflegestützpunktes) verkennt demnach, dass bereits die Widmung des Gebietes mit solchen Einrichtungen eine besondere Schutzwürdigkeit begründet, die eine Verkehrsberuhigung erfordern kann.

[…]

Das LVwG bemängelt, die Erwartung 'vermehrter Konfliktsituationen und Unfallereignisse' sei eine bloße Behauptung ohne konkrete Angaben.

Diese Kritik verkennt die Aufgabe eines Sachverständigen, der auf Basis einer Prognose Gefahrenpotentiale zu bewerten hat. Ein Sachverständiger muss nicht auf das Eintreten von Unfällen warten, um eine Gefahrensituation zu attestieren.

Die Schlussfolgerung ist eine logische Verknüpfung von quantitativen und qualitativen Faktoren: Das Gutachten prognostiziert ein potentielles Verkehrsaufkommen von bis zu 2.600 Kfz/Tag bzw 400 Kfz/Stunde in den Spitzenzeiten, das primär aus grenzüberschreitendem Pendler- und Durchzugsverkehr besteht. Dies ist eine quantitativ untermauerte Prognose. In diesem Bereich halten sich nachweislich vulnerable Personengruppen auf (Bewohner und Gäste des Pflegestützpunktes, Friedhofsbesucher).

[…]

Unabhängig davon ist ergänzend festzuhalten, dass der verordnungserlassenden Behörde selbstverständlich bekannt ist, dass sich im Oktober und Dezember 2022 bereits zwei schwere Unfälle in unmittelbarer Nähe der Agendorferstraße ereigneten, konkret auf den einzigen beiden Zubringerstraßen. […] Soweit bekannt, wollten beide Pkw-Lenker noch vor Inkrafttreten des zeitlichen Fahrverbots die Grenze passieren und waren daher mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Zum betreffenden Zeitpunkt galt ein allgemeines Fahrverbot während der Stoßzeiten des Pendlerverkehrs.

[…]

Den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen (vgl etwa VfGH 10.06.2024, V12/2023 zu einer Geschwindigkeitsbeschränkung sowie VfGH 29.11.2021, V235/2021) wurde damit umfassend Rechnung getragen.Den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen vergleiche etwa VfGH 10.06.2024, V12/2023 zu einer Geschwindigkeitsbeschränkung sowie VfGH 29.11.2021, V235/2021) wurde damit umfassend Rechnung getragen.

[…]

Die […] eingeholten schriftlichen Stellungnahmen der *** und der *** stützen die Verordnung des Gemeinderats vom 24.06.2025, da sie belegen, dass im Ermittlungsverfahren die Interessen der maßgeblich betroffenen Einrichtungen berücksichtigt wurden und diese die Errichtung der Fußgängerzone mittragen bzw diese deren Betrieb nicht unzumutbar beeinträchtigt.

[…]

Auch die Marktgemeinde Schattendorf hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ihre Interessen und Auffassungen zur Beibehaltung der Fußgängerzone in der Agendorferstraße kundgetan. Dies erfolgte sowohl in ihrer Funktion als Friedhofsverwaltung als auch als Kindergartenverwaltung.

[…]

[D]as öffentliche Interesse an der Sicherheit des Fußgängerverkehrs und dem Schutz vulnerabler Personengruppen im Bereich sensibler Einrichtungen [wurde] höher bewertet als das Interesse des grenzüberschreitenden Durchzugsverkehrs an einer ungehinderten Durchfahrt. Diese Abwägung ist sachlich, nachvollziehbar und entspricht den gesetzlichen Anforderungen.

5. Zur behaupteten Unzuständigkeit der verordnungserlassenden Behörde

Das LVwG Burgenland vertritt die Ansicht, es handle sich bei der gegenständlich verordneten Fußgängerzone in Wahrheit um ein Fahrverbot für den Durchzugsverkehr, welches gemäß §43 Abs1 litb iVm §94b StVO nicht von der Gemeinde, sondern von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen sei. Die verordnungserlassende Behörde sei daher im vorliegenden Fall unzuständig gewesen.Das LVwG Burgenland vertritt die Ansicht, es handle sich bei der gegenständlich verordneten Fußgängerzone in Wahrheit um ein Fahrverbot für den Durchzugsverkehr, welches gemäß §43 Abs1 litb in Verbindung mit §94b StVO nicht von der Gemeinde, sondern von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen sei. Die verordnungserlassende Behörde sei daher im vorliegenden Fall unzuständig gewesen.

Diesen Ausführungen des LVwG kann nicht gefolgt werden. Zunächst stützt sich die gegenständliche Verordnung gerade nicht auf §43 StVO, sondern findet ihre gesetzliche Grundlage in §76a StVO. Die Verordnung einer Fußgängerzone iSd §76a StVO ist gemäß §94d Z8 StVO explizit Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Angesichts dieser klaren gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung kann der vom LVwG Burgenland erhobene Vorwurf der Unzuständigkeit nicht nachvollzogen werden.

[…]

Ebenso als unzutreffend erweist sich die Annahme des LVwG Burgenland, dass ohnehin alle Personen, welche den Pflegestützpunkt in der Agendorferstraße aufsuchen, gleichsam automatisch eine entsprechende Ausnahmebewilligung erhalten würden. Eine Ausnahmebewilligung muss vielmehr bei der Gemeinde Schattendorf beantragt werden und wird ausnahmslos bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des §45 Abs2 StVO erteilt. Insbesondere müssen die Antragsteller ein qualifiziertes erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse darlegen, um eine Ausnahmegenehmigung gemäß §45 Abs2 StVO erwirken zu können. An die Begründung dieses Interessens werden von der zuständigen Behörde strenge Anforderungen gestellt. Eine voraussetzungslose Erteilung der Ausnahmebewilligung für alle Personen, die den Pflegestützpunkt aufsuchen, findet schlichtweg nicht statt.

Im Ergebnis ist somit eindeutig vom Vorliegen einer Fußgängerzone iSd §76a StVO auszugehen, deren Verordnung gemäß §94d Z8 StVO ausdrücklich der Zuständigkeit der Gemeinde Schattendorf im eigenen Wirkungsbereich oblag. Den diesbezüglichen Normbedenken des LVwG Burgenland kann daher nicht gefolgt werden.

6. Zur behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes

Das LVwG Burgenland gibt im Rahmen seiner Normbedenken lediglich allgemeine Ausführungen zum Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG sowie Art7 Abs1 B-VG wieder. Zuletzt wird zwar die Gleichheitswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Verordnung behauptet, jedoch keine nähere Konkretisierung dieses Vorwurfs vorgenommen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern die Verordnung der Fußgängerzone im Widerspruch zum Gleichheitssatz stehen soll.

[…]"

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7. Mit Verfügung vom 24. Juli 2026 forderte der Verfassungsgerichtshof den Gemeinderat der Marktgemeinde Schattendorf neuerlich zur Vorlage der auf die angefochtene Verordnung Bezug habenden Akten und zur Beantwortung näher gestellter Fragen betreffend den Bestand an Ausnahmebewilligungen und das Verfahren gemäß §45 Abs2 StVO 1960 auf.
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8. Mit Schreiben vom 10. August 2026 übermittelte der Gemeinderat der Marktgemeinde Schattendorf die Verordnungsakten. Zudem legte er den Bestand an Ausnahmebewilligungen gemäß §45 Abs2 StVO 1960 offen und erläuterte den Erteilungszeitraum sowie seine Verwaltungspraxis betreffend Antragsprüfung, Kontrolle und Entzug.
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9. Die Burgenländische Landesregierung und die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland gaben keine Äußerung ab.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

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1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
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1.2. Der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, muss begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden (§57 Abs1 erster Satz VfGG). Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen (§57 Abs1 zweiter Satz VfGG).
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1.3. Um das strenge Erfordernis des §57 Abs1 erster Satz VfGG zu erfüllen, müssen die bekämpften Verordnungen bzw Verordnungsstellen genau und eindeutig bezeichnet sein (vgl zB VfSlg 8594/1979, 13.230/1992, 16.710/2002, 19.027/2010).1.3. Um das strenge Erfordernis des §57 Abs1 erster Satz VfGG zu erfüllen, müssen die bekämpften Verordnungen bzw Verordnungsstellen genau und eindeutig bezeichnet sein vergleiche zB VfSlg 8594 aus 1979,, 13.230 aus 1992,, 16.710 aus 2002,, 19.027 aus 2010,).
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1.4. Da die Beschwerdeführerin des Anlassverfahrens bei der Marktgemeinde Schattendorf gestützt auf §45 Abs2 StVO 1960 eine Ausnahmebewilligung für das Befahren der "Fußgängerzone Schattendorf" beantragt hat, ist es jedenfalls nicht denkunmöglich, dass die nunmehr angefochtene Verordnung vom 24. Juni 2025, Z612-06/2025, im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland anzuwenden ist. Es ist nämlich insbesondere nicht zu sehen, dass während der (vorübergehenden) Geltung der von der Marktgemeinde Schattendorf vorgelegten Baustellenverordnung keine Ausnahmebewilligungen für die Fußgängerzone – aufgrund der weiterhin in Kraft stehenden Fußgängerzonenverordnung – beantragt und erteilt werden könnten. Die Möglichkeit der Antragstellung räumt der Gemeinderat der Marktgemeinde Schattendorf in seiner Stellungnahme vom 10. August 2026 auch explizit ein.
22
1.5. Wenn an unterschiedlichen Stellen (Punkt I., 1.1.; Punkt V., 1.2. und Punkt VII.) des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland von der Verordnung vom 21. April 2023 anstatt der Verordnung vom 24. Juni 2025 gesprochen wird, so führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Da im Antrag unter Punkt II. ausdrücklich auf den Text der angefochtenen Verordnung Bezug genommen wird, nimmt der Verfassungsgerichtshof an, dass dem antragstellenden Gericht insoweit jeweils nur Schreibfehler unterlaufen sind (vgl VfGH 2.3.2026, V216/2025 ua) und der Antrag die angefochtene Verordnung im Sinne des §57 VfGG ausreichend genau bezeichnet hat. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.1.5. Wenn an unterschiedlichen Stellen (Punkt römisch eins., 1.1.; Punkt römisch fünf., 1.2. und Punkt römisch sieben.) des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland von der Verordnung vom 21. April 2023 anstatt der Verordnung vom 24. Juni 2025 gesprochen wird, so führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Da im Antrag unter Punkt römisch zwei. ausdrücklich auf den Text der angefochtenen Verordnung Bezug genommen wird, nimmt der Verfassungsgerichtshof an, dass dem antragstellenden Gericht insoweit jeweils nur Schreibfehler unterlaufen sind vergleiche VfGH 2.3.2026, V216/2025 ua) und der Antrag die angefochtene Verordnung im Sinne des §57 VfGG ausreichend genau bezeichnet hat. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.

2. In der Sache

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2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
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2.2. Der Antrag ist begründet.
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2.3. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland macht in seinem Antrag unter anderem Bedenken gegen die Zuständigkeit der Marktgemeinde Schattendorf zur Erlassung der vorliegend angefochtenen Fußgängerzonenverordnung geltend. Begründend bringt es vor, die Marktgemeinde Schattendorf habe in Wahrheit keine Fußgängerzone nach §76a StVO 1960, sondern ein allgemeines Fahrverbot für den Durchzugsverkehr zwischen der Staatsgrenze und dem Ortsgebiet Schattendorf nach §43 Abs1 litb StVO 1960 erlassen. Innerhalb der nunmehr bestehenden Fußgängerzone bestehe lediglich eine einzige Zufahrt zu einem Gebäude, jene zum Pflegestützpunkt. Dieser werde von der Ausnahmebestimmung des §2 der angefochtenen Verordnung nicht erfasst; es sei daher davon auszugehen, dass allen Personen, die den Pflegestützpunkt aufsuchten, eine Ausnahmebewilligung erteilt werde.
26
2.4. Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, mit der im Interesse des Fußgängerverkehrs ein Fahrverbot erlassen wird, ist im Sinn dieses Vorbringens zunächst maßgeblich, ob sie sich auf §76a StVO 1960 oder auf §43 Abs1 litb StVO 1960 stützen kann.
27
2.4.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, V127/96 (VfSlg 15.298/1998), unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1982, A6/82, ausgesprochen hat, kommt seit der Einführung des §76a StVO 1960
(6. StVO-Novelle) für die Errichtung einer "Fußgängerzone" ausschließlich die Spezialbestimmung des §76a StVO 1960 in Betracht. Dies schließt allerdings grundsätzlich nicht aus, dass §43 Abs1 litb dieses Gesetzes weiterhin Grundlage für Verordnungen sein kann, mit denen im Interesse des Fußgängerverkehrs sogenannte "verkehrsarme Zonen" geschaffen werden, indem zB bestimmte Gruppen von Straßenbenützern von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles ausgeschlossen werden. §43 Abs1 litb StVO 1960 ist nämlich als die allgemeine Norm und §76a StVO 1960 als die Spezialnorm anzusehen. Sollen im Interesse des Fußgängerverkehrs durch eine Verordnung "Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten" und "jeglicher Fahrzeugverkehr verboten" werden, kann zufolge der Formulierung des §76a Abs1 StVO 1960 nur mehr diese Spezialnorm, nicht aber mehr die allgemeine Norm des §43 Abs1 litb StVO 1960 die gesetzliche Grundlage einer Verordnung über die Errichtung einer "Fußgängerzone" bilden. Wird der Fahrzeugverkehr hingegen nicht zur Gänze – abgesehen von den nach §76a StVO 1960 auch in der "Fußgängerzone" zulässigen Ausnahmen – ausgeschlossen, kann als Verordnungsgrundlage nur die allgemeine Vorschrift des §43 Abs1 litb StVO 1960 herangezogen werden.
2.4.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, V127/96 (VfSlg 15.298 aus 1998,), unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1982, A6/82, ausgesprochen hat, kommt seit der Einführung des §76a StVO 1960 , (6. StVO-Novelle) für die Errichtung einer "Fußgängerzone" ausschließlich die Spezialbestimmung des §76a StVO 1960 in Betracht. Dies schließt allerdings grundsätzlich nicht aus, dass §43 Abs1 litb dieses Gesetzes weiterhin Grundlage für Verordnungen sein kann, mit denen im Interesse des Fußgängerverkehrs sogenannte "verkehrsarme Zonen" geschaffen werden, indem zB bestimmte Gruppen von Straßenbenützern von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles ausgeschlossen werden. §43 Abs1 litb StVO 1960 ist nämlich als die allgemeine Norm und §76a StVO 1960 als die Spezialnorm anzusehen. Sollen im Interesse des Fußgängerverkehrs durch eine Verordnung "Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten" und "jeglicher Fahrzeugverkehr verboten" werden, kann zufolge der Formulierung des §76a Abs1 StVO 1960 nur mehr diese Spezialnorm, nicht aber mehr die allgemeine Norm des §43 Abs1 litb StVO 1960 die gesetzliche Grundlage einer Verordnung über die Errichtung einer "Fußgängerzone" bilden. Wird der Fahrzeugverkehr hingegen nicht zur Gänze – abgesehen von den nach §76a StVO 1960 auch in der "Fußgängerzone" zulässigen Ausnahmen – ausgeschlossen, kann als Verordnungsgrundlage nur die allgemeine Vorschrift des §43 Abs1 litb StVO 1960 herangezogen werden.
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2.4.2. An die Unterscheidung Fußgängerzone – "verkehrsarme Zone" knüpfen sich ua folgende wesentliche Rechtsfolgen (vgl auch dazu schon das Erkenntnis VfSlg 15.298/1998):2.4.2. An die Unterscheidung Fußgängerzone – "verkehrsarme Zone" knüpfen sich ua folgende wesentliche Rechtsfolgen vergleiche auch dazu schon das Erkenntnis VfSlg 15.298 aus 1998,):
29
Zur Erlassung einer Verordnung gemäß §76a StVO 1960 ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig, soweit diese Verordnung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam wird und nicht Autobahnen, Auto-, Bundes- oder Landesstraßen oder diesen gleichzuhaltenden Straßen betrifft (§94d Z8 StVO 1960), zur Erlassung einer Verordnung gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 die Bezirksverwaltungsbehörde (§94b Abs1 litb StVO 1960). Diesen Zuständigkeiten folgt auch die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß §45 Abs2 StVO 1960.
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Bei Erlassung einer Verordnung nach §76a StVO 1960 dürfen dort nicht erwähnte generelle Ausnahmen (zB bezüglich Garagenausfahrten) vom Verbot des Fahrzeugverkehrs nicht zugelassen werden. Hingegen ist der Verordnungsgeber bei Errichtung "verkehrsarmer Zonen" hinsichtlich der Zulassung von Ausnahmen gesetzlich nicht beschränkt.
31
2.4.3. Im Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, V127/96 (VfSlg 15.298/1998), entwickelte der Verfassungsgerichtshof Kriterien für die Abgrenzung einer Fußgängerzone von einer "verkehrsarmen Zone". Im Zentrum stand dabei die Frage, ob angesichts der erkennbaren Intention des Verordnungsgebers, den Durchzugsverkehr hintanzuhalten, und der großzügigen Praxis bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen an nahezu alle Bewohner der Gemeinde tatsächlich eine "Fußgängerzone" im Sinn des §76a StVO 1960 vorlag oder vielmehr eine "verkehrsarme Zone" im Interesse des Fußgängerverkehrs und der Anwohner auf der Grundlage des §43 Abs1 litb StVO 1960 geschaffen worden war. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass die betroffenen Straßenzüge nicht dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten waren und dort nicht jeglicher Fahrzeugverkehr verboten wurde, weshalb auf Grund der konkreten Ausgestaltung und Handhabung der Ausnahmen davon auszugehen war, dass de facto eine verkehrsarme Zone eingerichtet wurde (zu deren Erlassung der Gemeinde jedoch die Zuständigkeit fehlte).2.4.3. Im Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, V127/96 (VfSlg 15.298 aus 1998,), entwickelte der Verfassungsgerichtshof Kriterien für die Abgrenzung einer Fußgängerzone von einer "verkehrsarmen Zone". Im Zentrum stand dabei die Frage, ob angesichts der erkennbaren Intention des Verordnungsgebers, den Durchzugsverkehr hintanzuhalten, und der großzügigen Praxis bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen an nahezu alle Bewohner der Gemeinde tatsächlich eine "Fußgängerzone" im Sinn des §76a StVO 1960 vorlag oder vielmehr eine "verkehrsarme Zone" im Interesse des Fußgängerverkehrs und der Anwohner auf der Grundlage des §43 Abs1 litb StVO 1960 geschaffen worden war. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass die betroffenen Straßenzüge nicht dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten waren und dort nicht jeglicher Fahrzeugverkehr verboten wurde, weshalb auf Grund der konkreten Ausgestaltung und Handhabung der Ausnahmen davon auszugehen war, dass de facto eine verkehrsarme Zone eingerichtet wurde (zu deren Erlassung der Gemeinde jedoch die Zuständigkeit fehlte).
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2.4.4. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Verordnung der Marktgemeinde Schattendorf eine Fußgängerzone im Sinn des §76a StVO 1960 geschaffen wurde, für deren Erlassung im eigenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig war:
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2.4.4.1. Unstrittig ist zunächst, dass es sich bei der Agendorferstraße, für welche die Beschränkung verordnet wurde, um eine Gemeindestraße handelt, weshalb die Bestimmung einer Fußgängerzone und die Bewilligung von Ausnahmen für diese grundsätzlich in den eigenen Wirkungsbereich der Marktgemeinde Schattendorf fallen. Bei der Festlegung des Ausnahmekatalogs in §2 der angefochtenen Verordnung hat sich die Marktgemeinde Schattendorf auf die in §76a Abs5 StVO 1960 vorgesehenen bzw in §76a Abs2 StVO 1960 für zulässig erachteten Ausnahmen beschränkt. Dort nicht erwähnte generelle Ausnahmen vom Verbot des Fahrzeugverkehrs hat die Marktgemeinde Schattendorf, etwa für den innerhalb der Fußgängerzone angesiedelten Pflegestützpunkt, nicht vorgesehen.
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2.4.4.2. Wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt, war das der ersten Vorgängerverordnung der nunmehr angefochtenen Fußgängerzonenverordnung zugrunde liegende erklärte Ziel – neben der Hintanhaltung des Durchzugsverkehrs im "Projektbereich des Grenzüberganges Schattendorf in der Agendorferstraße" (infolge der Ausweichroute für den Grenzübergang Klingenbach) – die Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Bereich des Friedhofes und des neu errichteten Pflegestützpunktes. Dies ergibt sich ua aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21. April 2023, in welcher der Gemeinderat über den Antrag des Bürgermeisters, die Agendorferstraße dem Fußgängerverkehr vorzubehalten, die genannte Fußgängerzonenverordnung einstimmig beschlossen hat. Gleichzeitig sollte "auf der Seite Grenzübergang eine Absicherung mittels elektronisch gesteuerten Poller" vorgesehen werden. Diese Ziele sollen mit der nunmehr in Geltung stehenden Fußgängerzonenverordnung offenbar weiterhin verfolgt werden. Aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 24. Juni 2025 geht hervor, dass der Bürgermeister "über die notwendige Anpassung der FUZO-VO in der Agendorferstraße" berichtet und im Ermittlungsverfahren ein neues verkehrstechnisches Gutachten sowie diverse Stellungnahmen eingeholt hat. Das der Fußgängerzonenverordnung vom 24. Juni 2025 zugrunde liegende erklärte Ziel ist, wie sich aus der sie betreffenden Dokumentation vom 25. Juni 2025 ergibt, die "dauerhafte Verbesserung der Verkehrssicherheit im Bereich der Agendorferstraße im Gemeindegebiet von Schattendorf".
35
2.4.4.3. Von ihrem Ermessen, im Einzelfall Ausnahmebewilligungen für das Befahren der Fußgängerzone zu erteilen, hat die Marktgemeinde Schattendorf offenbar im Rahmen des Gesetzes Gebrauch gemacht. Über Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof teilte sie mit, dass unter der Geltung der Vorgängerverordnung insgesamt 462 Anträge gestellt und 127 Ausnahmebewilligungen erteilt wurden, die mittlerweile alle außer Kraft getreten sind. Unter der Geltung der angefochtenen Verordnung wurden laut Äußerung vom 10. August 2026 keine Ausnahmebewilligungen erteilt und unterzieht der Bürgermeister sämtliche Anträge einer detaillierten Einzelfallprüfung.
36
2.4.4.4. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, dass der betroffene Straßenzug nicht dem Fußgängerverkehr vorbehalten und Fahrzeugverkehr – über die zulässigen Ausnahmen hinaus – erlaubt wäre.
37
2.5. Das Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, die Marktgemeinde Schattendorf habe mit der angefochtenen Verordnung ein Fahrverbot auf Grundlage des §43 StVO 1960 erlassen, für deren Erlassung sie unzuständig gewesen sei, trifft somit nicht zu.
38
2.6. An der Beurteilung der grundsätzlichen Zuständigkeit der Marktgemeinde Schattendorf zur Einrichtung einer Fußgängerzone auf ihrer Gemeindestraße ändert auch der bloße Umstand noch nichts, dass die Einrichtung der Fußgängerzone faktische Auswirkungen hat, die über das Gebiet der Gemeinde hinausgehen.
39
2.6.1. In seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, V12/09 ua (VfSlg 18.949/2009), setzte sich der Verfassungsgerichtshof eingehend mit der Frage auseinander, ob faktische, über die Grenzen eines politischen Bezirkes hinausgehende Wirkungen eines Fahrverbotes nach §43 StVO 1960 eine Zuständigkeitsänderung von der Bezirkshauptmannschaft hin zur Landesregierung begründen; faktische Wirkungen einer Verordnung also auf die formelle Zuständigkeit zur Erlassung der Verordnung durchschlagen.2.6.1. In seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, V12/09 ua (VfSlg 18.949 aus 2009,), setzte sich der Verfassungsgerichtshof eingehend mit der Frage auseinander, ob faktische, über die Grenzen eines politischen Bezirkes hinausgehende Wirkungen eines Fahrverbotes nach §43 StVO 1960 eine Zuständigkeitsänderung von der Bezirkshauptmannschaft hin zur Landesregierung begründen; faktische Wirkungen einer Verordnung also auf die formelle Zuständigkeit zur Erlassung der Verordnung durchschlagen.
40
2.6.2. Der Verfassungsgerichtshof verneinte dies, stellte aber klar, dass faktische, über den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung hinausgehende Wirkungen die verordnungserlassende Behörde nicht von ihrer Pflicht entbinden, diese im Rahmen des zwingend durchzuführenden Ermittlungsverfahrens zu berücksichtigen und in ihre Interessenabwägung einzubeziehen.
41
2.7. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Ermittlungsverfahrens im Vorfeld der Erlassung der vorliegend angefochtenen Verordnung als zutreffend:
42
2.7.1. Gemäß §76a Abs1 StVO 1960 kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Abs2 leg cit. sieht die Möglichkeit vor, "nach Maßgabe der Erfordernisse" Zeiträume zu bestimmen, innerhalb derer Ladetätigkeiten vorgenommen werden dürfen. Zudem kann die Behörde "nach Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten" bestimmen, dass die Fußgängerzone mit näher bezeichneten Fahrzeugen (ua Kfz des Taxi- und Mietwagengewerbes) zu näher bezeichneten Zwecken (ua zum Zubringen und Abholen von Fahrgästen) dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren werden darf.
43
2.7.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist bei Erlassung einer Verordnung, mit der Straßen dem Fußgängerverkehr vorbehalten werden, eine "Erforderlichkeitsprüfung" durchzuführen (zur Erforderlichkeitsprüfung bei Erlassung einer Verordnung über die Festlegung einer Wohnstraße gemäß §76b Abs1 StVO 1960 siehe etwa auch VfSlg 13.311/1992). Die verordnungserlassende Behörde ist daher vor deren Erlassung verpflichtet, die sachlichen Entscheidungsgrundlagen hinreichend zu ermitteln und das Interesse an der Einrichtung einer Fußgängerzone mit den gegenläufigen Interessen an der ungehinderten Benützung des betroffenen Straßenzuges abzuwägen.2.7.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist bei Erlassung einer Verordnung, mit der Straßen dem Fußgängerverkehr vorbehalten werden, eine "Erforderlichkeitsprüfung" durchzuführen (zur Erforderlichkeitsprüfung bei Erlassung einer Verordnung über die Festlegung einer Wohnstraße gemäß §76b Abs1 StVO 1960 siehe etwa auch VfSlg 13.311 aus 1992,). Die verordnungserlassende Behörde ist daher vor deren Erlassung verpflichtet, die sachlichen Entscheidungsgrundlagen hinreichend zu ermitteln und das Interesse an der Einrichtung einer Fußgängerzone mit den gegenläufigen Interessen an der ungehinderten Benützung des betroffenen Straßenzuges abzuwägen.
44
2.7.3. Im vorliegenden Fall geht aus den auf die Verordnung vom 24. Juni 2025 Bezug habenden Akten nicht hervor, dass die verordnungserlassende Behörde neben ihrer Intention, die Verkehrssicherheit für die Bewohner Schattendorfs sowie für die im unmittelbaren Nahebereich zur Agendorferstraße angesiedelten sensiblen Einrichtungen zu erhöhen und den Durchzugsverkehr auf Grund des Grenzübergangs "Schattendorf–Ágfalva" hintanzuhalten, auch auf die Bedeutung des betroffenen Straßenzugs als Verbindungsstraße zwischen Ungarn und Österreich für den Grenz-, Pendler- und Durchzugsverkehr gebührend Bedacht genommen hätte. Es wurde in keiner Weise Rücksicht auf den Bedarf an einer (sei es auch eingeschränkten) Aufrechterhaltung des motorisierten Verkehrs über die Grenzübergangsstelle genommen und es fehlen jedwede Ermittlungen zu den Auswirkungen einer weitgehenden faktischen Schließung des Grenzüberganges für den motorisierten Verkehr sowie der Verlagerung des Verkehrs auf Straßenzüge anderer Gemeinden (vgl zum Gebot, faktische, über den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung und den Zuständigkeitsbereich der verordnungserlassenden Behörde hinausgehende Auswirkungen zu berücksichtigen und in die Interessenabwägung einzubeziehen, nochmals das Erkenntnis VfSlg 18.949/2009). Auch das im Vorfeld der Verordnungserlassung eingeholte verkehrstechnische Gutachten aus dem Jahr 2025 enthält dazu keine ausreichenden Ausführungen.2.7.3. Im vorliegenden Fall geht aus den auf die Verordnung vom 24. Juni 2025 Bezug habenden Akten nicht hervor, dass die verordnungserlassende Behörde neben ihrer Intention, die Verkehrssicherheit für die Bewohner Schattendorfs sowie für die im unmittelbaren Nahebereich zur Agendorferstraße angesiedelten sensiblen Einrichtungen zu erhöhen und den Durchzugsverkehr auf Grund des Grenzübergangs "Schattendorf–Ágfalva" hintanzuhalten, auch auf die Bedeutung des betroffenen Straßenzugs als Verbindungsstraße zwischen Ungarn und Österreich für den Grenz-, Pendler- und Durchzugsverkehr gebührend Bedacht genommen hätte. Es wurde in keiner Weise Rücksicht auf den Bedarf an einer (sei es auch eingeschränkten) Aufrechterhaltung des motorisierten Verkehrs über die Grenzübergangsstelle genommen und es fehlen jedwede Ermittlungen zu den Auswirkungen einer weitgehenden faktischen Schließung des Grenzüberganges für den motorisierten Verkehr sowie der Verlagerung des Verkehrs auf Straßenzüge anderer Gemeinden vergleiche zum Gebot, faktische, über den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung und den Zuständigkeitsbereich der verordnungserlassenden Behörde hinausgehende Auswirkungen zu berücksichtigen und in die Interessenabwägung einzubeziehen, nochmals das Erkenntnis VfSlg 18.949 aus 2009,). Auch das im Vorfeld der Verordnungserlassung eingeholte verkehrstechnische Gutachten aus dem Jahr 2025 enthält dazu keine ausreichenden Ausführungen.
45
2.7.4. Davon ausgehend erweist sich die nach §76a Abs1 StVO 1960 durchzuführende Erforderlichkeitsprüfung als grundlegend unzureichend. Während die Hintanhaltung der Nutzung des vom Bundesminister für Inneres festgelegten Grenzüberganges als solche von vornherein kein zulässiger Zweck einer Fußgängerzone wäre, ist das Anliegen der Marktgemeinde Schattendorf, die Verkehrssicherheit im Bereich sensibler Einrichtungen zu erhöhen und den Anrainerschutz zu stärken, an sich als legitime Zielsetzung zu sehen. In einer gesetzeskonformen Erforderlichkeitsprüfung wäre aber auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des mit Verordnung des Bundesministers für Inneres ermöglichten grenzüberschreitenden Fließverkehrs zu berücksichtigen gewesen. Wenn durch die Errichtung einer Fußgängerzone auf Grund ihrer geographischen Lage die Nutzung einer Grenzübergangsstelle – deren Festlegung gemäß §3 Abs5 GrekoG ihrerseits eine (hier nicht zu beurteilende) Interessenabwägung voranzugehen hat – faktisch weitgehend eingeschränkt wird, bedarf es dafür einer besonderen Rechtfertigung. Eine solche kann nur ausnahmsweise angenommen werden und setzt jedenfalls auch genaue Erhebungen zu den durch die geplante Fußgängerzone begünstigten Personengruppen und zur Eignung des betreffenden Bereichs, im Sinn des §76a Abs1 StVO 1960 "dem Fußgängerverkehr vorbehalten" zu werden, voraus.
46
2.7.5. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass von der Gemeinde gemäß §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960, wenn Interessen der Mitglieder einer Berufsgruppe berührt werden, deren gesetzliche Interessenvertretungen anzuhören sind. Dabei ist im vorliegenden Fall insbesondere an die am Pflegestützpunkt tätigen Berufsgruppen zu denken; auf Grund der Auswirkungen der Fußgängerzone auf den Pendlerverkehr ist darüber hinaus auch von einer spezifischen Betroffenheit der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszugehen, sodass deren gesetzliche berufliche Interessenvertretung und gegebenenfalls weitere Interessenvertretungen anzuhören gewesen wären.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

47
1. Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 24. Juni 2025, Z612-06/2025, mit der für Teile des Gemeindegebietes von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird, kundgemacht durch Aufstellen der Hinweiszeichen nach §53 Abs1 Z9a bzw 9b StVO 1960, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
48
2. Die Verpflichtung der Burgenländischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z6 Bgld VerlautG 2015.2. Die Verpflichtung der Burgenländischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 Z6 Bgld VerlautG 2015.
49
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:V26.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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