TE Vfgh Erkenntnis 1998/10/7 V127/96

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art119a Abs6
FußgängerzonenV der Gemeinde Pasching vom 10.08.95
Oö GemeindeO 1990 §101
StVO 1960 §43 Abs1 litb
StVO 1960 §45 Abs2
StVO 1960 §76a
StVO 1960 §94b, §94d
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 76a heute
  2. StVO 1960 § 76a gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 76a gültig von 01.10.2022 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 76a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 76a gültig von 22.07.1998 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  6. StVO 1960 § 76a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  7. StVO 1960 § 76a gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 94b heute
  2. StVO 1960 § 94b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 94b gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 94b gültig von 22.07.1998 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 94b gültig von 01.01.1995 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 94b gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  7. StVO 1960 § 94b gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  8. StVO 1960 § 94b gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  9. StVO 1960 § 94b gültig von 22.12.1977 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 616/1977

Leitsatz

Aufhebung einer von der Gemeinde als unzuständiges Organ erlassenen Verordnung durch die Aufsichtsbehörde zu Recht; keine Zuständigkeit der Gemeinde zur Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone; Intention der verordnungserlassenden Gemeinde offensichtlich - auch aufgrund der an sämtliche Bewohner des betroffenen Gebietes erteilten Ausnahmebewilligungen - nicht auf die Schaffung einer Fußgängerzone gerichtet; Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Regelung "verkehrsarmer Zonen"

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Gemeinderat der Gemeinde Pasching hat mit Verordnung vom 10. August 1995 über näher bezeichnete Teilstücke der im Paschinger Ortsteil Langholzfeld gelegenen Stifterstraße, Prinz-Eugen-Straße, Oberhaidstraße, Dornstraße und Weinbergerstraße Fußgängerzonen verfügt, wobei Kraftfahrzeugen des Taxigewerbes sowie Fahrrädern das Befahren der Fußgängerzonen dauernd gestattet wurde. Die Verordnung (im folgenden: Fußgängerzonenverordnung) hat folgenden Wortlaut:römisch eins. 1.1. Der Gemeinderat der Gemeinde Pasching hat mit Verordnung vom 10. August 1995 über näher bezeichnete Teilstücke der im Paschinger Ortsteil Langholzfeld gelegenen Stifterstraße, Prinz-Eugen-Straße, Oberhaidstraße, Dornstraße und Weinbergerstraße Fußgängerzonen verfügt, wobei Kraftfahrzeugen des Taxigewerbes sowie Fahrrädern das Befahren der Fußgängerzonen dauernd gestattet wurde. Die Verordnung (im folgenden: Fußgängerzonenverordnung) hat folgenden Wortlaut:

"Gemäß §94 d Z8 iVm §76 a und §54 StVO 1960, BGBl Nr. 159 i. d.g.F. werden nachstehende unbefristete Verkehrsanordnungen getroffen, wobei beiliegender Plan zu einem wesentlichen "Gemäß §94 d Z8 in Verbindung mit §76 a und §54 StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 i. d.g.F. werden nachstehende unbefristete Verkehrsanordnungen getroffen, wobei beiliegender Plan zu einem wesentlichen

Bestandteil der Verordnung erklärt wird:

1. Folgende Teilstücke von Gemeindestraßen im Ortsgebiet von

Langholzfeld werden als Fußgängerzonen verordnet:

a) Das Teilstück der Stifterstraße zwischen der Kreuzung mit der Pelikanstr./Lenaustr. und der Kreuzung mit der Leibnitzstr./Guttenbrunnstr.

b) Das Teilstück der Pr. Eugenstraße zwischen der Kreuzung mit der Lenaustr./Niedermayrstr. und der Kreuzung mit der Guttenbrunnstr./Dornstr.

c) Das Teilstück der Oberhaidstr. zwischen der Kreuzung mit der Niedermayrstr. und der Kreuzung mit der Dornstr.

d) Das Teilstück der Dornstr. zwischen der Kreuzung mit dem Steinweg und der Kreuzung mit der Keplerstr.

e) Das Teilstück der Weinbergerstr. zwischen der Kreuzung mit dem Steinweg und der Kreuzung mit der Straße - Im Bäckerfeld.

2. Das Befahren der Fußgängerzonen Pkt. 1 a - e wird gem. §76 a Abs2 StVO 1960 Kraftfahrzeugen des Taxigewerbes sowie Fahrrädern dauernd gestattet.

3. Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung tritt gem. §44 Abs1 StVO 1960 mit der Aufstellung der Hinweiszeichen nach §53 Z9 a und 9 b StVO 1960 in Kraft.

Der Bürgermeister:"

Diese Verordnung wurde durch Aufstellen der Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Z9a und 9b StVO 1960 am 4. Oktober 1995 kundgemacht und in der Folge mit Schreiben vom 17. Oktober 1995 gemäß §101 Abs1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, (im folgenden: O.ö. Gemeindeordnung) der Oberösterreichischen Landesregierung mitgeteilt. Diese Verordnung wurde durch Aufstellen der Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Z9a und 9b StVO 1960 am 4. Oktober 1995 kundgemacht und in der Folge mit Schreiben vom 17. Oktober 1995 gemäß §101 Abs1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1990, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,, (im folgenden: O.ö. Gemeindeordnung) der Oberösterreichischen Landesregierung mitgeteilt.

1.2. Die Oberösterreichische Landesregierung faßte nach Anhörung der Gemeinde Pasching am 4. März 1996 nachfolgenden Beschluß:

"Auf Grund des §101 O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, wird verordnet: "Auf Grund des §101 O.ö. Gemeindeordnung 1990, Landesgesetzblatt Nr. 91, wird verordnet:

§1

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pasching vom 10. August 1995, kundgemacht durch die Aufstellung von Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Z. 9a und 9b StVO 1960 am 4. Oktober 1995, mit der näher bezeichnete Teilstücke der Stifterstraße, Prinz-Eugen-Straße, Oberhaidstraße, Dornstraße und Weinbergstraße, alle im Gemeindegebiet Pasching, Ortsteil Langholzfeld, als Fußgängerzonen verordnet wurden, wird wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pasching vom 10. August 1995, kundgemacht durch die Aufstellung von Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Ziffer 9 a und 9 b StVO 1960 am 4. Oktober 1995, mit der näher bezeichnete Teilstücke der Stifterstraße, Prinz-Eugen-Straße, Oberhaidstraße, Dornstraße und Weinbergstraße, alle im Gemeindegebiet Pasching, Ortsteil Langholzfeld, als Fußgängerzonen verordnet wurden, wird wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben.

§2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung:"

Diese Verordnung (im folgenden: Aufhebungsverordnung) wurde am 22. März 1996, LGBl. Nr. 27/1996, kundgemacht. Diese Verordnung (im folgenden: Aufhebungsverordnung) wurde am 22. März 1996, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1996,, kundgemacht.

Mit Schreiben vom 25. März 1996, ZVerkR-120.223/14-1996, teilte die oberösterreichische Landesregierung der Gemeinde Pasching die im folgenden verkürzt wiedergegebenen Aufhebungsgründe mit:

a. Die Gemeinde Pasching habe vor Erlassung der Fußgängerzonenverordnung kein Anhörungsverfahren im Sinne des §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 durchgeführt. Es hätte jedenfalls der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt werden müssen.

b. Die Gemeinde Pasching habe an den Verkehrszeichen nach §53 Abs1 Z9a StVO 1960 Zusatztafeln mit dem Wortlaut "Ausgenommen Berechtigte" angebracht, diese Ausnahme sei jedoch vom Text der Verordnung nicht umfaßt. Darüber hinaus sei der Zusatz "Ausgenommen Berechtigte" auch nicht in §76a Abs1 StVO 1960 vorgesehen. Der Inhalt der Kundmachung (Straßenverkehrszeichen und Zusatztafel) müsse exakt mit dem Text der Verordnung übereinstimmen, eine partiell gehörige Kundmachung reiche nicht aus und mache die gesamte Verordnung rechtswidrig. Daher fehle auch jenem Teil der Verordnung, der mit der Kundmachung übereinstimme, die Rechtsgrundlage.

c. Die Gemeinde Pasching habe dem Inhalt der Verordnung nach "keine Fußgängerzonen, sondern jeweils ein Fahrverbot nach §52 lita Z1 StVO 1960, ausgenommen Bewohner von Langholzfeld und sonstige Berechtigte, erlassen", weil mit Bescheid "an beinahe ca. 2500 Personen" Ausnahmebewilligungen gemäß §45 Abs2 StVO 1960 "zum Befahren aller dieser 'Fußgängerzonen' erteilt" worden seien. Es könne daher keine Rede davon sein, daß "diese 'Fußgängerzonen' tatsächlich dem Fußgängerverkehr vorbehalten" seien. In den Ausnahmebewilligungsbescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Pasching werde sogar als Begründung für die Erteilung der Bewilligung ein Wohnsitz in Langholzfeld angeführt. Dies stelle eine "rechtlich unzulässige generelle Ausnahme von diesen 'Fußgängerzonen'" dar. Die Gemeinde Pasching wolle durch die Verordnung von Fußgängerzonen den Durchzugsverkehr im Siedlungsgebiet von Langholzfeld unterbinden und es liege ihr nicht daran, diese Straßenstellen primär Fußgängern vorzubehalten.

d. Überdies habe die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vor einigen Jahren für die von den Fußgängerzonen umfaßten Straßenzüge ein Fahrverbot gemäß §52 lita Z1 StVO 1960 mit dem Zusatz "ausgenommen Anlieger" verordnet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne eine Verkehrsfläche, für die ein allgemeines Fahrverbot nach §52 lita Z1 StVO 1960 verordnet wurde, nicht gleichzeitig auch eine Fußgängerzone sein. Auch aus diesem Grund sei die Fußgängerzone in Langholzfeld rechtswidrig.

2.1. Die Gemeinde Pasching, vertreten durch ihren Bürgermeister, stellte unter der Überschrift "Verfassungsgerichtshofbeschwerde" gemäß Art139 Abs1 B-VG und den §§57 ff VerfGG den Antrag, "die Verordnung der O.ö. Landesregierung vom 4.3.1996, LGBl. Nr. 27/1996, wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie des Rechtes der Gemeinde Pasching auf den eigenen Wirkungsbereich" aufzuheben und dem Land Oberösterreich "die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß" aufzuerlegen. 2.1. Die Gemeinde Pasching, vertreten durch ihren Bürgermeister, stellte unter der Überschrift "Verfassungsgerichtshofbeschwerde" gemäß Art139 Abs1 B-VG und den §§57 ff VerfGG den Antrag, "die Verordnung der O.ö. Landesregierung vom 4.3.1996, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1996,, wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie des Rechtes der Gemeinde Pasching auf den eigenen Wirkungsbereich" aufzuheben und dem Land Oberösterreich "die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß" aufzuerlegen.

2.2. Die Gemeinde Pasching führt aus, daß der Paschinger Ortsteil Langholzfeld reines Siedlungsgebiet sei, dessen Querstraßen jedoch trotz eines von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vor einigen Jahren verordneten Fahrverbotes, ausgenommen Anliegerverkehr und Radfahrer, als Zufahrts-(Durchzugs)straßen zu den Einkaufszentren Plus-City und Uno-shopping verwendet würden. Dieses Siedlungsgebiet werde vorwiegend von jungen Familien mit Kindern bewohnt, die sich naturgemäß auf den Straßen aufhalten bzw. dort Rad und Skateboard fahren oder inlineskaten würden. Eine für das Siedlungsgebiet verordnete generelle "30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung" und die ebenfalls bestehende "Rechtsregel" hätten Rasereien von Kraftfahrzeuglenkern nur mangelhaft verhindern können. Verkehrssachverständige der Gemeinde und des Kuratoriums für Verkehrssicherheit hätten im Vorfeld der Verordnungserlassung deren Erforderlichkeit überprüft, außerdem sei die Erlassung der Fußgängerzonenverordnung sowohl mit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als auch mit dem Gendarmerieposten Pasching abgesprochen gewesen.

Zu den einzelnen von der oberösterreichischen Landesregierung als Begründung angeführten Aufhebungsgründen führte die Gemeinde

Pasching aus:

Zu a.: Im Bereich der Fußgängerzonen befänden sich keine Betriebe bzw. anderweitig von einer größeren Anzahl von Besuchern frequentierte Einrichtungen und nur einige wenige Hauseingänge. Die Verordnung verletze daher keine Interessen von Berufsgruppen, weswegen gesetzlichen Interessenvertretungen nicht angehört worden seien.

Zu b.: Der Zusatz "Ausgenommen ... Berechtigte" sei richtigerweise vom Text der Verordnung nicht erfaßt, weil ihn §76a Abs1 StVO 1960 als Ausnahme nicht vorsehe. Der Ausdruck "Berechtigte" auf der Zusatztafel beziehe sich auf Ausnahmebewilligungen gemäß §45 Abs2 StVO 1960, welche nicht durch Verordnung, sondern nur mittels Bescheiden erteilt werden könnten. Die Zusatztafeln seien lediglich als Hinweis für Inhaber bescheidmäßiger Ausnahmebewilligungen gedacht, die die Fußgängerzone ausnahmsweise befahren dürften. Ginge man aber von der nicht zutreffenden Annahme aus, daß wegen des Zusatzes "Ausgenommen Berechtigte" die Fußgängerzonenverordnung nicht gehörig kundgemacht worden und daher rechtswidrig sei, hätte die oberösterreichische Landesregierung die Verordnung trotzdem nicht aufheben dürfen, weil "falsch kundgemachte Verordnungen und Gesetze nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ... nicht aufzuheben, sondern von vornherein nicht rechtswirksam" seien.

Zu c.: Entgegen der Ansicht der oberösterreichischen Landesregierung handle es sich bei der Fußgängerzonenverordnung nicht um ein "verkapptes Fahrverbot". Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land habe bereits vor einigen Jahren ein Fahrverbot, ausgenommen Anliegerverkehr und Radfahrer, für das gesamte Siedlungsgebiet von Langholzfeld erlassen.

Zu d.: Soweit sich die oberösterreichische Landesregierung in ihrer Begründung auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes berufe, wonach eine Verkehrsfläche, für die ein allgemeines Fahrverbot nach §52 lita Z1 StVO 1960 gelte, nicht gleichzeitig Fußgängerzone sein könne, sei dies in diesem Fall insofern unzutreffend, als das gegenständliche Fahrverbot im Paschinger Ortsteil Langholzfeld ein "Fahrverbot ausgenommen Anliegerverkehr und Radfahrer" und somit kein - wie im zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis - generelles Fahrverbot sei. Die Fußgängerzone solle ihrer Aufgabe nach auch den Anliegerverkehr beschränken, weshalb die beiden Verkehrsbeschränkungen einander nicht widersprechen würden.

Außerdem sei das "Fahrverbot ausgenommen Anliegerverkehr" im Zeitraum zwischen der Kundmachung der Fußgängerzonenverordnung und deren Aufhebung - im Oktober 1996 - nicht gehörig kundgemacht und daher nicht rechtswirksam geworden. Die fehlerhafte Kundmachung ergebe sich daraus, daß die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Verordnung vom 23. November 1990 das "Zonen-Fahrverbot ausgenommen Anlieger und Radfahrer für den Paschinger Ortsteil Langholzfeld" befristet bis 31. März 1996 erlassen habe. Mit Verordnung vom 24. Juni 1991 habe die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land diese im Geltungszeitraum befristete Verordnung in eine unbefristete umgewandelt und den Wortlaut auf "Zonen-Fahrverbot ausgenommen Anlieger in Langholzfeld und Doppl sowie Radfahrer" geändert. Diese Verordnung sei durch Aufstellen der entsprechenden Verkehrszeichen rechtswirksam geworden. Mit Verordnung vom 5. August 1991 habe die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land für denselben örtlichen Geltungsbereich ein "Zonen-Fahrverbot mit dem Zusatz 'ausgenommen Anliegerverkehr und Radfahrer'" und mit Verordnung vom 21. Oktober 1992 - ebendort - ein "Zonen-Fahrverbot mit dem Zusatz 'ausgenommen Anliegerverkehr und Radfahrer'" verfügt. Letztgenannte Verordnung sei sofort rechtswirksam geworden, weil die entsprechenden Verkehrszeichen bereits seit 25. Juni 1991 "gesetzeskonform an jeder Einfahrtsstraße in die betreffende Zone" aufgestellt gewesen wären. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land habe in ihrer Verordnung vom 24. Juni 1991 jedoch "vergessen", die Unterpunkte 1.A.g) und 1.A.h) zu verordnen, "obwohl diese Punkte Einfahrtspunkte in die Zone" darstellten und deren ausdrückliches Anführen für die Rechtswirksamkeit der Verordnung ausschlaggebend gewesen sei. In den nachfolgenden Verordnungen vom 5. August 1991 und vom 21. Oktober 1992 würden diese Punkte ebenfalls nicht aufscheinen, sodaß davon ausgegangen werde, daß seit 5. August 1991 das Fahrverbot ausgenommen Anliegerverkehr und Radfahrer im Paschinger Ortsteil Langholzfeld nicht rechtswirksam gewesen sei.

Zum Vorbringen der oberösterreichischen Landesregierung betreffend die Anzahl der erteilten Ausnahmebewilligungen gemäß §45 Abs2 StVO 1960 führt die Gemeinde Pasching aus, daß es "für die Rechtmäßigkeit einer Verordnung" nicht darauf ankommen könne, wie viele "bescheidmäßige Ausnahmegenehmigungen im Anschluß an die Erlassung der Verordnung erteilt" würden. Bei "der Prüfung einer Verordnung auf ihre Rechtmäßigkeit" komme es "nur auf deren Inhalt, deren Kundmachung, die Befugnis zur Erlassung, etc." an und "nicht auf die Anzahl von bescheidmäßigen Erledigungen, die sich im Laufe der Zeit bei Bestehen einer Verordnung auf diese beziehen" würden.

3.1. Die oberösterreichische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Abweisung des Antrages begehrt.

3.2. Unter Verweis auf ihr Schreiben vom 25. März 1996 an die Gemeinde Pasching, ZVerkR-120.223/14-1996, und unter Zitierung zahlreicher Rundschreiben der Gemeinde Pasching an ihre Gemeindebürger führt die oberösterreichische Landesregierung aus, daß sich aufgrund der Aktenlage eindeutig ergebe, daß es sich bei gegenständlicher Fußgängerzonenverordnung dem Inhalt nach um ein Fahrverbot nach §52 Z1 StVO 1960 mit der Ausnahme für Bewohner des Ortsgebietes Langholzfeld und sonstige Berechtigte handle. Die Gemeinde Pasching habe in ihrem Schreiben an ihre Gemeindebürger mehrmals betont, daß Normzweck der Verordnung die Hintanhaltung des Durchzugsverkehrs sei. So enthalte eine Mitteilung der SPÖ Gemeinderatsfraktion Pasching mit der Überschrift "Fuzo hat 1. Bewährungsprobe bestanden" den Leitsatz:

"Minimalen Erschwernissen der zufahrenden Besucher steht der totale Entfall des nicht berechtigten Durchzugsverkehrs bei gleichzeitiger Mobilität der Bewohner entgegen."

Weiters betont die oberösterreichische Landesregierung in ihrer Stellungnahme, daß der Bürgermeister der Gemeinde Pasching "an ca. 2500 KFZ-Zulassungsbesitzer eine Ausnahmebewilligung zum Befahren der/Durchfahren durch die fünf 'Fußgängerzonen' erteilt" habe. Dabei habe die Gemeinde Pasching sowohl auf die Vorschreibung von Eingabegebühren (Bundesstempelmarken) als auch auf Verwaltungsabgaben verzichtet. Zusammengefaßt könne daher davon ausgegangen werden, daß die Gemeinde Pasching offensichtlich zu keiner Zeit je beabsichtigt habe, diese Fußgängerzonen im Sinne des §76 Abs1 StVO 1960 dem Fußgängerverkehr vorzubehalten. Sinn und Zweck dieser Fußgängerzonen sei allein gewesen, den Durchzugsverkehr von der B 1 zur B 139, insbesondere zu den Einkaufszentren Plus-City und Uno-shopping, zu unterbinden.

Gerade weil die von der Verordnung umfaßten Siedlungsstraßen - wie die Gemeinde selbst ausführe - als Zufahrtsstraßen zu den Einkaufszentren Plus-City und Uno-shopping verwendet würden, seien Interessen von Mitgliedern von Berufsgruppen berührt, und hätte die Gemeinde vor Erlassung ihrer Fußgängerzonenverordnung jedenfalls ein Anhörungsverfahren im Sinne des §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 durchführen müssen.

Außerdem sei die Verordnung nicht gehörig kundgemacht, weil an den Kurzparkzonenhinweisschildern Zusatztafeln mit der Aufschrift "Ausgenommen Berechtigte" angebracht worden wären. Die Verordnung der Gemeinde Pasching sehe demgegenüber lediglich Ausnahmen für Taxis und Fahrräder vor, weshalb genau diese Ausnahmen auf den Zusatztafeln angeführt hätten werden müssen. Dem Vorbringen der Gemeinde, daß die Zusatztafeln zur Information für Inhaber von Ausnahmebewilligungen gedient hätten, sei entgegenzuhalten, daß sich ein solcher Hinweis mit dem Inhalt einer Zusatztafel gemäß §54 Abs1 StVO 1960 nicht decke. Zum Vorbringen der Gemeinde Pasching, daß nicht gehörig kundgemachte Verordnungen von vornherein nicht rechtswirksam und daher nicht aufzuheben seien, sei ihr die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach ein Mindestmaß an Publizität für die Rechtswirksamkeit der Verordnung genüge.

Bei den Fußgängerzonen handle es sich inhaltlich um Fahrverbote im Sinne des §52 Z1 StVO 1960, für deren Erlassung nicht die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei. Die große Anzahl der erteilten Ausnahmebewilligungen sei maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Verordnung und ein Beweis dafür, daß die in §76a Abs1 StVO 1960 genannten Voraussetzungen für die Erklärung eines Straßenzuges zur Fußgängerzone nicht vorgelegen hätten. Auch widerspreche sie der Argumentation der Gemeinde, man wolle durch die Fußgängerzonen den Anliegerverkehr beschränken.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land habe mit Verordnung vom 5. August 1991 für die von der gegenständlichen Verordnung umfaßten Straßenzüge bereits ein Fahrverbot nach §52 Z1 StVO 1960, ausgenommen "Anliegeverkehr und Radfahrer", erlassen. Eine Rechtswidrigkeit dieser Verordnung sei nicht erkennbar, weshalb es - im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - rechtswidrig sei, für die bereits mit einem Fahrverbot belegten Straßenzüge Fußgängerzonen zu verordnen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Bei der bekämpften Erledigung handelt es sich um eine Verordnung im Sinne des Art139 B-VG.

1.2. Gemäß Art139 Abs1 zweiter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Gemeindeaufsichtsbehörde nach Art119a Abs6 B-VG auch auf Antrag der betreffenden Gemeinde.

Die antragstellende Gemeinde ist daher zur Anfechtung der zitierten Aufhebungsverordnung der Landesregierung legitimiert.

1.3. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist der Verordnungsprüfungsantrag zulässig.

2.1. Art119a Abs6 zweiter Satz B-VG und §101 Abs2 O.ö. Gemeindeordnung verpflichten die Gemeindeaufsichtsbehörde, von ihr als gesetzwidrig erachtete Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen.

Diesen Bestimmungen entsprechend forderte die oberösterreichische Landesregierung die Gemeinde Pasching mit Schreiben vom 6. November 1995 auf, zu den von ihr gehegten Normbedenken Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 25. März 1996 teilte sie der Gemeinde Pasching die Aufhebungsgründe mit.

2.2. Die für die Erlassung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pasching vom 10. August 1995 maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§43 StVO 1960 lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

...

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote u. dgl., zu erlassen,

2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;

..."

§44 StVO 1960 lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG 1950) festzuhalten. ..."

§76a StVO 1960 lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des §45 über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt.

  1. (2)Absatz 2,Sind in einer Fußgängerzone Ladetätigkeiten erforderlich, so hat die Behörde in der Verordnung nach Abs1 nach Maßgabe der Erfordernisse die Zeiträume zu bestimmen, innerhalb deren eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf. Ferner kann die Behörde in der Verordnung nach Abs1 nach Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten bestimmen, daß mit

1. Kraftfahrzeugen des Taxi- und Mietwagen-Gewerbes und Fiakern jeweils zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen von Beherbergungsbetrieben,

3. Fahrrädern und

4. Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift 'Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler' und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind,

die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren werden darf.

  1. (3)Absatz 3,Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs1 gelten die Bestimmungen des §44 Abs1 mit der Maßgabe sinngemäß, daß am Anfang und am Ende einer Fußgängerzone die betreffenden Hinweiszeichen (§53 Z. 9a bzw. 9b) anzubringen sind.Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs1 gelten die Bestimmungen des §44 Abs1 mit der Maßgabe sinngemäß, daß am Anfang und am Ende einer Fußgängerzone die betreffenden Hinweiszeichen (§53 Ziffer 9 a, bzw. 9b) anzubringen sind.

  1. (4)Absatz 4,An Stelle einer Zusatztafel können die vorgesehenen Angaben im blauen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird.

  1. (5)Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmung des Abs2 dürfen Fußgängerzonen

a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienenfahrzeugen und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,

b) mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen und

c) mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes

befahren werden.

  1. (6)Absatz 6,Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in eine Fußgängerzone nur an den hiefür vorgesehenen Stellen einfahren. Sie haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen (wie Häusern, Brunnen, Laternen, Bänken, Bäumen u. dgl.) einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Schienenfahrzeuge ist nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften festzusetzen.

  1. (7)Absatz 7,Fußgänger dürfen in Fußgängerzonen auch die Fahrbahn benützen. Sie dürfen dabei aber den erlaubten Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern."

§94b StVO 1960 lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde

...

b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,

..."

§94d StVO 1960 lautet:

"Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

...

4. die Erlassung von Verordnungen nach §43, mit denen Beschränkungen für das Halten und Parken oder ein Hupverbot oder Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen werden,

...

6. die Bewilligung von Ausnahmen (§45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,

...

8. die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§76a),

..."

2.3. Aus der Gegenüberstellung der zitierten Bestimmungen ergibt sich einerseits, daß auf §76a StVO 1960 gestützte Verordnungen gemäß §94d Z8 StVO 1960 von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erlassen und durch die Anbringung der Hinweiszeichen "Fußgängerzone" und "Ende einer Fußgängerzone" kundzumachen sind. Anderseits sind auf §43 Abs1 litb StVO 1960 gestützte Verordnungen gemäß §94b litb dieses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen und durch die Anbringung von Vorschriftszeichen oder taxativ aufgezählten Hinweiszeichen, zu denen die Hinweiszeichen "Fußgängerzone" und "Ende einer Fußgängerzone" nicht zählen, kundzumachen.

Daraus folgt weiters, daß für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß §45 Abs2 StVO 1960 im ersten Fall die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, im zweitgenannten Fall die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist.

Für die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, mit der im Interesse des Fußgängerverkehrs ein Fahrverbot erlassen wird, ist maßgeblich, auf welche der beiden zitierten Bestimmungen der StVO 1960 sie sich zu stützen vermag.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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