Entscheidungsdatum
09.09.2026Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 18.6.2026 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18.5.2026, Zl. ..., betreffend eine Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. I Nr. 98/2020 (mitbeteiligte Parteien: 1.) C. GmbH, D.-platz, Wien, und 2.) Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, Team ..., Brehmstraße 14, 1110 Wien)Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 18.6.2026 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18.5.2026, Zl. ..., betreffend eine Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020, (mitbeteiligte Parteien: 1.) C. GmbH, D.-platz, Wien, und 2.) Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, Team ..., Brehmstraße 14, 1110 Wien)
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 200,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Die C. GmbH, D.-platz, Wien, FN ..., haftet für diesen Kostenbeitrag gemäß § 9 Abs. 7 VStG iVm § 38 VwGVG zur ungeteilten Hand.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 200,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Die C. GmbH, D.-platz, Wien, FN ..., haftet für diesen Kostenbeitrag gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zur ungeteilten Hand.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit dem o.a. Straferkenntnis vom 18.5.2026 wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß wie folgt zur Last gelegt:
„Datum: 05.09.2025 – 10.04.2026
Ort: Wien, D.-platz
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer/
Firma C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-platz
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-platz zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG zumindest von 05.09.2025 bis 10.04.2026 (Tag der Anzeigelegung durch Finanzpolizei) in Wien, D.-platz, den Ausländer Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-platz zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen Paragraph 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG zumindest von 05.09.2025 bis 10.04.2026 (Tag der Anzeigelegung durch Finanzpolizei) in Wien, D.-platz, den Ausländer
E. F.
Staatsangehörigkeit: Serbien
Art der Tätigkeit: geringfügig beschäftigter Arbeiter
beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder diese keine für diese Beschäftigung gültige Rot-Weiß-Rot-Karte, Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚ICT‘), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚mobile ICT‘), Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs 4) oder Niederlassungsbewilligung Künstler oder eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, keine Aufenthaltsberechtigung plus, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel Familienangehöriger oder Daueraufenthalt-EU besaß. beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder diese keine für diese Beschäftigung gültige Rot-Weiß-Rot-Karte, Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚ICT‘), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚mobile ICT‘), Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,) oder Niederlassungsbewilligung Künstler oder eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, keine Aufenthaltsberechtigung plus, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel Familienangehöriger oder Daueraufenthalt-EU besaß.
Die Anstellung der oben angeführten Person wurde durch Meldung des AMS festgestellt.“
(Unkorrigiertes Originalzitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen)
Dadurch habe der Beschwerdeführer § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG übertreten und wurde über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 1.000,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag verhängt und wurden gemäß § 64 VStG Verfahrenskosten iHv EUR 100,-- festgesetzt. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die C. GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die Geldstrafe, die Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand hafte.Dadurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG übertreten und wurde über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 1.000,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag verhängt und wurden gemäß Paragraph 64, VStG Verfahrenskosten iHv EUR 100,-- festgesetzt. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die C. GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG über die Geldstrafe, die Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand hafte.
2. Dagegen erhob der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer mit an die belangte Behörde adressiertem E-Mail vom 18.6.2026 form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In jener wird wörtlich wie folgt vorgebracht:
„Das Straferkenntnis wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Mit vorliegendem Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer den Ausländer E. F. beschäftigt, obwohl für diesen keine Beschäftigungsbewilligung oder sonstige Berechtigung in Österreich, eine Beschäftigung aufzunehmen, vorgelegen habe und er auch nicht über einen entsprechenden Aufenthaltstitel mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt, verfügt habe.
Die Anstellung der angeführten Person sei durch eine Meldung des AMS festgestellt worden.
Aus diesem Grunde wurde eine Strafe von EUR 1.100,- verhängt.
Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Stellungnahem darauf hingewiesen, dass keine Verwaltungsübertretung vorliegt da Herr E. F. in der Vergangenheit über ein Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer EU-Bürgerin verfügt hat und er fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt hat.
Auch wenn die Ehe in der Zwischenzeit geschieden wurde und kürzer als 3 Jahre gedauert hat, so ergibt sich dennoch ein rechtmäßiger Aufenthalt gem. §55 NAG und selbstverständlich aus diesem Grund auch ein rechtmäßiger Zugang zum Arbeitsmarkt für den Arbeitnehmer. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Arbeitnehmer mutmaßlich sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren hat, da gem. §55 NAG dann zu prüfen ist, ob eine Aufenthaltsbeendigung zulässig ist. Falls nicht, ist ZWINGEND ein AT RWR Karte PLUS, mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt, auszustellen.
Seitens der Behörde wurde dann noch eine Stellungnahme der Finanzpolizei eingeholt die festgestellt haben, dass die Anzeige seitens des AMS erfolgt sei und das im vorliegenden Falle keine Kontrolle der Finanzpolizei stattgefunden hat.
Seitens der Finanzpolizei wurde ausgeführt, dass zum jetzigen Zeitpunkt, 05.09.2025 bis laufend, kein arbeitsmarktrechtliches Dokument vorliege und habe dieses auch seit Beendigung des Aufenthaltstitels Angehöriger eines EWR-Bürgers nicht vorgelegen.
Aus diesem Grunde sei das Straferkenntnis im Sinne des Strafantrages zu erlassen.
Tatsächlich liegt aber eine Verwaltungsübertretung, mangels Tatbestandsmäßigkeit, nicht vor.
Zur Vermeidung von Wiederholungen sei nochmals auf die Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen.
Im vorliegenden Verfahren ist unstrittig, dass der Mitarbeiter E. F. in der Vergangenheit aufgrund der Ehe mit einer EU-Bürgerin über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt hat und eine entsprechende Aufenthaltskarte, ausgestellt von der MA35, verfügt hat. Damit hatte der Mitarbeiter E. F. unstrittig freien Zugang zum Arbeitsmarkt.
In weiterer Folge wurde die Ehe von Herrn E. F. geschieden und im Zuge der Verlängerung seiner Aufenthaltskarte wurde festgestellt, dass er -mutmaßlich- das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht verloren hat. Im Zuge eines Beschwerdeverfahrens wurde dann seitens des Verwaltungsgerichtes Wien ein Verfahren gem. §55 NAG eingeleitet, um zu prüfen, ob eine Aufenthaltsbeendende Maßnahme zulässig ist.
Aufgrund der Entscheidung des BVwG wurde in der Zwischenzeit festgestellt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht zulässig ist und ist Herrn E. F. nunmehr, im Zuge des Beschwerdeverfahrens vom VwG, ein entsprechender Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus, zu erteilen.
Herr E. F. hat sich somit die ganze Zeit während Verlängerung seines Aufenthaltstitels rechtmäßig in Österreich aufgehalten, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unzulässig und somit ist zwingend ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus gem. §55 NAG zu erteilen.
Aufgrund seines durchgehend rechtmäßigen Aufenthaltes ist natürlich auch ein durchgehend rechtmäßiger Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben, sodass eine Übertretung des AuslBG oder eine ‚illegale Beschäftigung‘ des Herrn E. F. durch das Unternehmen des Beschwerdeführers, nicht vorliegen kann.
Mangels Tatbestandsmäßigkeit ist das Verfahren somit einzustellen, nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte Plus für den Mitarbeiter E. F. durch das Verwaltungsgericht im Zuge des Aufenthaltsrechtlichen Beschwerdeverfahrens rein deklaratorische und keine konstitutive Wirkung.
Auch aus diesem Grund ergibt sich keinerlei Übertretung des AuslBG des Beschwerdeführers durch die erfolgte Beschäftigung von Herrn E. F..
Das Verwaltungsstrafverfahren wird somit einzustellen sein.
Somit ergeht der
Antrag
Das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde das Straferkenntnis beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.
In eventu das Straferkenntnis beheben und zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die Erstbehörde zurückverweisen.“
(Unkorrigiertes Originalzitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen)
3. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 29.6.2026) vor.
4. Das Verwaltungsgericht Wien brachte die vorgelegte Beschwerde dem Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, Team ..., und der C. GmbH mit hg. Schreiben vom 3.7.2026 (nachweislich zugestellt am 13.7.2026 bzw. am 14.7.2026) gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis. Von der uno actu eingeräumten Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme dazu hat nur das Amt für Betrugsbekämpfung mit da. Schreiben vom 7.9.2026 Gebrauch gemacht.4. Das Verwaltungsgericht Wien brachte die vorgelegte Beschwerde dem Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, Team ..., und der C. GmbH mit hg. Schreiben vom 3.7.2026 (nachweislich zugestellt am 13.7.2026 bzw. am 14.7.2026) gemäß Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis. Von der uno actu eingeräumten Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme dazu hat nur das Amt für Betrugsbekämpfung mit da. Schreiben vom 7.9.2026 Gebrauch gemacht.
1. Der Beschwerdeführer ist seit 29.8.2025 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, D.-platz, Wien, FN ....
2. Dieses Unternehmen hat von 5.9.2025 bis 10.4.2026 den serbischen Staatsangehörigen E. F., geb. am ..., als geringfügig beschäftigen Arbeiter angestellt.
3. E. F. hatte auf Grund seiner am 22.11.2017 erfolgten Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) mit Gültigkeit von 20.12.2017 bis 20.12.2022 inne. Seine Ehegattin reichte am 17.12.2019 die Scheidung ein. Die Ehe wurde schließlich am 12.6.2021 rechtskräftig geschieden. Am 19.12.2022 stellte E. F. einen Antrag auf Ausstellung einer weiteren Aufenthaltskarte, der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 11.3.2024 abgewiesen wurde. Dagegen erhob E. F. fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Jenes leitete sodann ein Verfahren gemäß § 55 Abs. 3 NAG gegen ihn ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.9.2025 wurde jener aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.4.2026 behoben. Schließlich wurde E. F. mit hg. mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.7.2026 gemäß § 55 Abs. 5 NAG ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt. Dieses Erkenntnis blieb unbekämpft (gekürzte Ausfertigung am 5.8.2026).3. E. F. hatte auf Grund seiner am 22.11.2017 erfolgten Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) mit Gültigkeit von 20.12.2017 bis 20.12.2022 inne. Seine Ehegattin reichte am 17.12.2019 die Scheidung ein. Die Ehe wurde schließlich am 12.6.2021 rechtskräftig geschieden. Am 19.12.2022 stellte E. F. einen Antrag auf Ausstellung einer weiteren Aufenthaltskarte, der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 11.3.2024 abgewiesen wurde. Dagegen erhob E. F. fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Jenes leitete sodann ein Verfahren gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG gegen ihn ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.9.2025 wurde jener aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.4.2026 behoben. Schließlich wurde E. F. mit hg. mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.7.2026 gemäß Paragraph 55, Absatz 5, NAG ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt. Dieses Erkenntnis blieb unbekämpft (gekürzte Ausfertigung am 5.8.2026).
4. Der Beschwerdeführer weist im Tatzeitpunkt rechtskräftige und nicht getilgte Vormerkungen wegen Übertretungen der Wiener Parkometerabgabeverordnung (64), des Kraftfahrgesetzes (zwölf), der Straßenverkehrsordnung (acht), des Führerscheingesetzes (eine) und der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung (eine) auf.
1. Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem vorliegenden – unstrittigen – Akteninhalt.
2. Die Feststellung zu Pkt. II.1. wurde auf Grund eines im Behördenakt einliegenden Auszugs aus dem Firmenbuch getroffen (dort AS 12 f.).2. Die Feststellung zu Pkt. römisch zwei.1. wurde auf Grund eines im Behördenakt einliegenden Auszugs aus dem Firmenbuch getroffen (dort AS 12 f.).
3. Die Feststellung zu Pkt. II.2. gründet sich auf dem verfahrenseinleitenden Strafantrag (aaO, AS 4 ff.). Die Beschäftigung des E. F. durch die C. GmbH im Tatzeitraum blieb im gesamten Verfahrensverlauf unstrittig.3. Die Feststellung zu Pkt. römisch zwei.2. gründet sich auf dem verfahrenseinleitenden Strafantrag (aaO, AS 4 ff.). Die Beschäftigung des E. F. durch die C. GmbH im Tatzeitraum blieb im gesamten Verfahrensverlauf unstrittig.
4. Die Feststellungen zu Pkt. II.3. gründen sich auf dem – in Rechtskraft erwachsenem – Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.7.2026, GZ: VGW-151/061/4947/2024, in der hg. Beschwerdesache des E. F. nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.4. Die Feststellungen zu Pkt. römisch zwei.3. gründen sich auf dem – in Rechtskraft erwachsenem – Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.7.2026, GZ: VGW-151/061/4947/2024, in der hg. Beschwerdesache des E. F. nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
5. Die Feststellungen zu Punkt II.4. wurden auf Grund hg. Anfragen bei der Landespolizeidirektion Wien und dem Magistrat der Stadt Wien getroffen (siehe ON 7 f. des Gerichtsakts).5. Die Feststellungen zu Punkt römisch zwei.4. wurden auf Grund hg. Anfragen bei der Landespolizeidirektion Wien und dem Magistrat der Stadt Wien getroffen (siehe ON 7 f. des Gerichtsakts).
6. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.
1. Wer entgegen § 3 AuslBG einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4 leg. cit.)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c leg. cit.) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis 10.000,--.1. Wer entgegen Paragraph 3, AuslBG einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4, leg. cit.)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c, leg. cit.) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis 10.000,--.
2. In der vorliegenden Beschwerde vorgebracht wird, dass E. F. auf Grund seiner mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe über ein Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet als Angehöriger einer Unionsbürgerin verfügt hat, mit dem ein rechtmäßiger Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt einhergeht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass E. F. sein Aufenthaltsrecht durch Ehescheidung „mutmaßlich“ verloren habe. Eine „illegale Beschäftigung“ desselben läge damit nicht vor.
2.1. Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern im Sinne des § 51 NAG sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 leg. cit. genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt. Die Bestimmungen des AuslBG sind auf jene Personen nicht anzuwenden (so § 1 Abs. 2 lit. l leg. cit.; vgl. auch VwGH 22.12.2020, Ro 2020/09/0011; 22.6.2022, Ra 2021/08/0078).2.1. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern im Sinne des Paragraph 51, NAG sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 leg. cit. genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt. Die Bestimmungen des AuslBG sind auf jene Personen nicht anzuwenden (so Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, leg. cit.; vergleiche auch VwGH 22.12.2020, Ro 2020/09/0011; 22.6.2022, Ra 2021/08/0078).
2.2. Zu prüfen ist daher, ob E. F. im Tatzeitraum ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht innehatte.
2.3. Dieses Aufenthaltsrecht entspringt unmittelbar dem Unionsrecht, wird also nicht durch einen hoheitlichen Akt verliehen, sondern dessen Existenz wird durch einen nationalen Rechtsakt – etwa die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG – bloß bescheinigt (vgl. zB VwGH 22.12.2020, Ro 2020/09/0011). Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen in einem konkreten Zeitpunkt tatsächlich gegeben sind, ist stets im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137; 22.12.2020, Ro 2020/09/0011).2.3. Dieses Aufenthaltsrecht entspringt unmittelbar dem Unionsrecht, wird also nicht durch einen hoheitlichen Akt verliehen, sondern dessen Existenz wird durch einen nationalen Rechtsakt – etwa die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG – bloß bescheinigt vergleiche zB VwGH 22.12.2020, Ro 2020/09/0011). Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen in einem konkreten Zeitpunkt tatsächlich gegeben sind, ist stets im Einzelfall zu prüfen vergleiche dazu VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137; 22.12.2020, Ro 2020/09/0011).
2.4. Das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ist ein von diesem Unionsbürger abgeleitetes Recht. Es geht idR dann unter, sobald die Angehörigeneigenschaft zu jenem Unionsbürger wegfällt. Im Fall einer Ehescheidung bleibt dem Angehörigen sein unionrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG dann erhalten, wenn die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im österreichischen Bundesgebiet. Die vor der Eheschließung gelegene Zeit einer Lebensgemeinschaft ist hier nicht einzurechnen (vgl. VwGH 27.9.2023, Ro 2021/21/0016).2.4. Das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ist ein von diesem Unionsbürger abgeleitetes Recht. Es geht idR dann unter, sobald die Angehörigeneigenschaft zu jenem Unionsbürger wegfällt. Im Fall einer Ehescheidung bleibt dem Angehörigen sein unionrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG dann erhalten, wenn die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im österreichischen Bundesgebiet. Die vor der Eheschließung gelegene Zeit einer Lebensgemeinschaft ist hier nicht einzurechnen vergleiche VwGH 27.9.2023, Ro 2021/21/0016).
2.5. E. F. hat seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen am 22.11.2017 geschlossen und wurde am 17.12.2019 die Ehescheidung eingeleitet. Der dazwischen liegende Zeitraum beträgt weniger als drei Jahre, sodass E. F. infolge der Ehescheidung am 12.6.2021 und da in seinem Fall keine anderen Rechtserhaltungstatbestände gemäß § 54 Abs. 5 NAG greifen seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts verlustig gegangen ist.2.5. E. F. hat seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen am 22.11.2017 geschlossen und wurde am 17.12.2019 die Ehescheidung eingeleitet. Der dazwischen liegende Zeitraum beträgt weniger als drei Jahre, sodass E. F. infolge der Ehescheidung am 12.6.2021 und da in seinem Fall keine anderen Rechtserhaltungstatbestände gemäß Paragraph 54, Absatz 5, NAG greifen seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts verlustig gegangen ist.
2.6. Im nun interessierenden Tatzeitraum (5.9.2025 bis 10.4.2026) konnte sich E. F. demnach nicht mehr auf sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen und unterlag er damit als Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 AuslBG den Bestimmungen dieses Gesetzes. Er hatte im fraglichen Zeitraum keinen in § 3 Abs. 1 AuslBG genannten Rechtstitel inne, der ihm einen Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt eröffnet hätte. Ein solcher Titel wurde ihm erst mit hg. mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.7.2026 in Form einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ – im Übrigen konstitutiv (vgl. VwGH 4.9.2006, 2006/09/0070) – erteilt. Dass es zwischenzeitlich zu keiner Ausweisung des E. F. aus dem österreichischen Bundesgebiet gekommen ist, vermochte ihm keine, einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt einräumende Rechtsposition zu vermitteln (vgl. VwGH 9.9.2009, 2009/08/0186; 27.1.2011, 2008/09/0096).2.6. Im nun interessierenden Tatzeitraum (5.9.2025 bis 10.4.2026) konnte sich E. F. demnach nicht mehr auf sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen und unterlag er damit als Ausländer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AuslBG den Bestimmungen dieses Gesetzes. Er hatte im fraglichen Zeitraum keinen in Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG genannten Rechtstitel inne, der ihm einen Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt eröffnet hätte. Ein solcher Titel wurde ihm erst mit hg. mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.7.2026 in Form einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ – im Übrigen konstitutiv vergleiche VwGH 4.9.2006, 2006/09/0070) – erteilt. Dass es zwischenzeitlich zu keiner Ausweisung des E. F. aus dem österreichischen Bundesgebiet gekommen ist, vermochte ihm keine, einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt einräumende Rechtsposition zu vermitteln vergleiche VwGH 9.9.2009, 2009/08/0186; 27.1.2011, 2008/09/0096).
2.7. Im Tatzeitraum ist die geringfügige Beschäftigung des E. F. als Arbeitnehmer durch die C. GmbH daher zu Unrecht erfolgt. Für diese Gesetzesübertretung ist der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung dieser GmbH nach außen Berufener verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Er hat damit das Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.2.7. Im Tatzeitraum ist die geringfügige Beschäftigung des E. F. als Arbeitnehmer durch die C. GmbH daher zu Unrecht erfolgt. Für diese Gesetzesübertretung ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zur Vertretung dieser GmbH nach außen Berufener verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Er hat damit das Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
3. Bei einer Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Dies deswegen, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Solange der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden trifft, darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht annehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können, und darf dem Beschuldigten insofern fahrlässiges Verhalten zur Last legen (vgl. hiezu etwa VwGH 12.11.1999, 97/09/0301; 18.10.2000, 99/09/0102).3. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Dies deswegen, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Solange der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden trifft, darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht annehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können, und darf dem Beschuldigten insofern fahrlässiges Verhalten zur Last legen vergleiche hiezu etwa VwGH 12.11.1999, 97/09/0301; 18.10.2000, 99/09/0102).
3.1. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Auch in der vorliegenden Beschwerde finden sich keinerlei Ausführungen dazu.3.1. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Auch in der vorliegenden Beschwerde finden sich keinerlei Ausführungen dazu.
3.2. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
4. Die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt bei einer Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG nicht in Betracht (grundlegend VwGH 21.12.2009, 2008/09/0055; vgl. zuletzt 1.10.2025, Ra 2025/09/0072).4. Die Erteilung einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kommt bei einer Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG nicht in Betracht (grundlegend VwGH 21.12.2009, 2008/09/0055; vergleiche zuletzt 1.10.2025, Ra 2025/09/0072).
5. Es liegen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG sind nicht zuletzt im Lichte der zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht gegeben. Die von der belangten Behörde gemäß § 16 Abs. 1 VStG festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ist zur hier verhängten Gelstrafe verhältnismäßig. Eine Reduktion dieser Strafen kommt demnach nicht in Betracht.5. Es liegen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG sind nicht zuletzt im Lichte der zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht gegeben. Die von der belangten Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ist zur hier verhängten Gelstrafe verhältnismäßig. Eine Reduktion dieser Strafen kommt demnach nicht in Betracht.
6. Die vorliegende Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierten Gesetzesstellen.
7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. etwa VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von Fahrlässigkeit bejaht hat, ist grundsätzlich keine Rechtfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. zB VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN). Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und für die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorliegen, ist idR nicht reversibel (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0087).7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche etwa VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von Fahrlässigkeit bejaht hat, ist grundsätzlich keine Rechtfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche zB VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN). Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und für die Erteilung einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorliegen, ist idR nicht reversibel vergleiche VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0087).
8. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zudem war bei unstrittigem Sachverhalt und vor dem Hintergrund einer einschlägigen ständigen Judikatur bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu lösen, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).8. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zudem war bei unstrittigem Sachverhalt und vor dem Hintergrund einer einschlägigen ständigen Judikatur bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu lösen, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen vergleiche zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).
Schlagworte
Beschäftigung, Ausländer, Aufenthaltsrecht, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, EhescheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.041.016.11876.2026Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026