Entscheidungsdatum
28.08.2026Norm
BFA-VG §18 Abs4 Z1Spruch
,
I416 2136310-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Nigeria, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und das Absehen von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots, beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2026, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und das Absehen von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots, beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochten Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochten Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste zuletzt zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2026 ins Bundesgebiet ein und wurde am 21.05.2026 wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und in Folge über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
2. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ der belangten Behörde vom 22.05.2026 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, in eventu die Erlassung eines Schubhaftbescheides beabsichtigt werde. Dem BF wurde eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen gewährt. Eine Stellungnahme des BF langte weder in der dafür vorgesehenen Frist noch danach bei der belangten Behörde ein.
3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.06.2026, GZ: XXXX , wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, wovon fünf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.06.2026, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, wovon fünf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.
4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2026 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2026 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Mit Schriftsatz vom 18.08.2026, eingebracht durch seine Rechtsvertretung, gab der BF hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung) einen Rechtsmittelverzicht ab und ersuchte um eine zeitnahe Ausreise nach Nigeria. Am 23.07.2026 wurde der BF auf dem Luftweg nach Nigeria (Abuja) abgeschoben. 5. Mit Schriftsatz vom 18.08.2026, eingebracht durch seine Rechtsvertretung, gab der BF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung) einen Rechtsmittelverzicht ab und ersuchte um eine zeitnahe Ausreise nach Nigeria. Am 23.07.2026 wurde der BF auf dem Luftweg nach Nigeria (Abuja) abgeschoben.
6. Mit Schriftsatz vom 14.05.2025 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem für den BF günstigeren Ergebnis gelangt wäre, moniert. 6. Mit Schriftsatz vom 14.05.2025 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem für den BF günstigeren Ergebnis gelangt wäre, moniert.
7. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2026 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF verfügt über eine „Permesso Di Soggiorno“ gültig bis 21.06.2027 und ist im Besitz einer italienischen Identitätskarte für Ausländer und eines Reisepasses von Nigeria mit Gültigkeit bis f14.02.2027. Die Identität des BF steht fest.Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF verfügt über eine „Permesso Di Soggiorno“ gültig bis 21.06.2027 und ist im Besitz einer italienischen Identitätskarte für Ausländer und eines Reisepasses von Nigeria mit Gültigkeit bis f14.02.2027. Die Identität des BF steht fest.
Der BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig.
Der BF verfügt in Österreich über keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. In Italien leben die Lebensgefährtin und der Sohn des BF.
Nicht festgestellt werden kann, wann der BF zuletzt ins Bundesgebiet eingereist ist. Der BF war im Bundesgebiet wiederholt vom 09.04.2014 - 12.05.2014, vom 16.07.2014 - 23.07.2014, vom 04.09.2014 - 09.12.2014, vom 22.12.2014 - 29.04.2016, vom 27.04.2016 - 26.09.2016, teils mit Nebenwohnsitz, teils obdachlos und teils in JA melderechtlich erfasst. Der BF war zuletzt vom 21.05.2026 bis 21.07.2026 in der JA XXXX aufhältig. Nicht festgestellt werden kann, wann der BF zuletzt ins Bundesgebiet eingereist ist. Der BF war im Bundesgebiet wiederholt vom 09.04.2014 - 12.05.2014, vom 16.07.2014 - 23.07.2014, vom 04.09.2014 - 09.12.2014, vom 22.12.2014 - 29.04.2016, vom 27.04.2016 - 26.09.2016, teils mit Nebenwohnsitz, teils obdachlos und teils in JA melderechtlich erfasst. Der BF war zuletzt vom 21.05.2026 bis 21.07.2026 in der JA römisch 40 aufhältig.
Der BF wurde am 23.07.2026 auf dem Luftweg nach Nigeria (Abuja) abgeschoben.
Am 21.05.2026 wurde der BF festgenommen. Am 23.05.2026 wurde über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz verhängt. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.06.2026, GZ: XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, am 08.03.2025 in XXXX auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, am Bahnhof Matzleindorferplatz, für zumindest 20 Personen wahrnehmbar, dem M.S. in insgesamt drei Aufgriffen am 04.05.2026, 15.05.2026 und 21.05.2026 jeweils eine Suchtgiftkugel gegen Entgelt durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat. Der BF hat hierdurch das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 2a zweiter Fall, SMG begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, wovon fünf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Strafmildernd wirkte sich das Geständnis, und die Sicherstellung des Suchtgiftes aus, erschwerend die mehrfache Tatbegehung und die einschlägige Vorstrafe. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.06.2026, GZ: römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, am 08.03.2025 in römisch 40 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, am Bahnhof Matzleindorferplatz, für zumindest 20 Personen wahrnehmbar, dem M.S. in insgesamt drei Aufgriffen am 04.05.2026, 15.05.2026 und 21.05.2026 jeweils eine Suchtgiftkugel gegen Entgelt durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat. Der BF hat hierdurch das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, SMG begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, wovon fünf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Strafmildernd wirkte sich das Geständnis, und die Sicherstellung des Suchtgiftes aus, erschwerend die mehrfache Tatbegehung und die einschlägige Vorstrafe.
Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides, sodass die Entscheidung der belangten Behörde zu den Spruchpunkten I. bis III. Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria, in Rechtskraft erwachsen ist.Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides, sodass die Entscheidung der belangten Behörde zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria, in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und AJ-Web eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und AJ-Web eingeholt.
Aus dem Beschwerdeschriftsatz ergibt sich, dass der Bescheid nur im Umfang der Spruchpunkte IV. bis VI. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Sohin wurde keine Rückkehrbefürchtung geltend gemacht. Aus dem Beschwerdeschriftsatz ergibt sich, dass der Bescheid nur im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Sohin wurde keine Rückkehrbefürchtung geltend gemacht.
Die Feststellungen zu seiner Identität werden durch seinen in Kopie vorliegenden nigerianischen Reisepass belegt.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Italien ergeben sich aus den vorliegenden Dokumenten der italienischen Behörden.
Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF ergeben. Im Fremdenregister ist weder eine österreichische Aufenthaltsgenehmigung noch ein entsprechender Antrag des BF dokumentiert.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregister.
Die Feststellung, dass der BF am 21.05.2026 festgenommen wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem dem Akt inneliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.06.2026 und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellung, dass der BF am 21.05.2026 festgenommen wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem dem Akt inneliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.06.2026 und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet zum Zeitpunkt seiner Festnahme nicht gemeldet war, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR.
Die Feststellung, dass der BF am 23.07.2026 nach Nigeria abgeschoben wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. - VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Absehen von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbotes) des gegenständlichen Bescheides Beschwerde erhoben hat, weshalb die Spruchpunkt I. – III. bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. - römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Absehen von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbotes) des gegenständlichen Bescheides Beschwerde erhoben hat, weshalb die Spruchpunkt römisch eins. – römisch drei. bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1.1. Rechtslage:
Ein „Einreiseverbot“ im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein „Einreiseverbot“ im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
3.1.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Der BF ist als Staatsangehöriger von Nigeria Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Nigeria Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt. Durch seine letzte strafgerichtliche Verurteilung vom 19.06.2026 durch das Landesgericht XXXX ist objektiv der Tatbestand einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirklicht.Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Durch seine letzte strafgerichtliche Verurteilung vom 19.06.2026 durch das Landesgericht römisch 40 ist objektiv der Tatbestand einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirklicht.
Neben der Feststellung der objektiven Verwirklichung einer derartigen Verurteilung an sich bedarf es zudem noch der Vornahme einer Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).
In Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsbild des BF gilt es zu berücksichtigen, dass er durch sein Fehlverhalten in mehrerlei Hinsicht seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den unionsrechtlich geschützten Werten und auch gegenüber der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck gebracht.
Dies zeigt sich bereits darin, dass der BF bereits im Jahr 2016 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandels rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei dieser Verurteilung ua. zu Grunde lag, dass er Kokain aus Italien nach Österreich eingeführt hat, sowie der Tatsache, dass sich der BF entgegen den melderechtlichen Vorschriften im Bundesgebiet nicht gemeldet hat.
Es gilt in weiterer Folge zu prüfen, ob beim BF allenfalls ein Gesinnungswandel stattgefunden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da der BF sich derzeit innerhalb offener Bewährungsfrist befindet und zudem erst seit kurzer Zeit aus der Haft entlassen wurde, kann daher im vorliegenden Fall ein Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen. Es gilt in weiterer Folge zu prüfen, ob beim BF allenfalls ein Gesinnungswandel stattgefunden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da der BF sich derzeit innerhalb offener Bewährungsfrist befindet und zudem erst seit kurzer Zeit aus der Haft entlassen wurde, kann daher im vorliegenden Fall ein Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen.
Insbesondere lässt die derzeitige finanzielle Situation des BF keine positive Zukunftsprognose zu und darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass er mangels Aufenthaltsrechts keine Möglichkeit hat, auf legalem Weg eine Arbeit zu finden und finanzielle Einkünfte zu erwirtschaften. Mangels Integration, sowie mangels Unterwerfung unter die österreichische Rechtsordnung und Einhaltung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese im konkreten Fall davon ausgeht, dass aufgrund des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF ein Einreiseverbot, beginnend mit dem Tag seiner Ausreise, zur Hintanhaltung weiterer schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dringend geboten ist.
Der Vollständigkeit halber wird zur Nichtanwendung des § 52 Abs. 6 FPG festgehalten: Der Vollständigkeit halber wird zur Nichtanwendung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG festgehalten:
Im Fall des Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates kommt nicht nur eine (erstmalige) Erlassung, sondern umso mehr die Effektuierung einer bereits früher erlassenen, noch aufrechten Rückkehrentscheidung gegen einen unrechtsmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL in Betracht. (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0025) Im Fall des Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates kommt nicht nur eine (erstmalige) Erlassung, sondern umso mehr die Effektuierung einer bereits früher erlassenen, noch aufrechten Rückkehrentscheidung gegen einen unrechtsmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL in Betracht. vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0025)
Da der BF als nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels ist, ist seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat nur unter den in § 52 Abs. 6 FPG genannten Voraussetzungen zulässig. Da der BF als nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels ist, ist seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat nur unter den in Paragraph 52, Absatz 6, FPG genannten Voraussetzungen zulässig.
Eine Abschiebung nach der genannten Bestimmung hätte nach ihrer ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der BF (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben. Dass eine derartige Aufforderung erfolgt wäre und der BF deren Befolgung abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich.
Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG setzte die Abschiebung voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat Nigeria) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Nach der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG setzte die Abschiebung voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat Nigeria) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie oben ausgeführt ist aufgrund des italienischen Aufenthaltstitels nach § 52 Abs 6 FPG im Zusammenhang mit seiner Straffälligkeit zu prüfen, ob die sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht.Wie oben ausgeführt ist aufgrund des italienischen Aufenthaltstitels nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG im Zusammenhang mit seiner Straffälligkeit zu prüfen, ob die sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht.
Hinsichtlich der Frage, ob vom BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453).
Die maßgeblich unionsrechtliche Bestimmung hinter § 52 Abs. 6 FPG ist Art 6 Abs. 2 Rückführungs-RL, wonach es entweder auf die Nichtbeachtung einer Ausreiseaufforderung oder gemäß ständiger Judikatur des VwGH (vgl. bspw. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172) in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 7 Abs. 4 bzw. Art. 6 Abs. 2 Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff, insbesondere auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.01.2018, E, C-240/17, Rn. 48 ff). Die maßgeblich unionsrechtliche Bestimmung hinter Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist Artikel 6, Absatz 2, Rückführungs-RL, wonach es entweder auf die Nichtbeachtung einer Ausreiseaufforderung oder gemäß ständiger Judikatur des VwGH vergleiche bspw. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172) in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, bzw. Artikel 6, Absatz 2, Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche dazu EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff, insbesondere auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.01.2018, E, C-240/17, Rn. 48 ff).
Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH entspricht besagter Gefährdungsmaßstab jenen des § 67 FPG idF vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetztes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: FPG alt), welcher selbst jenen des § 53 Abs. 3 FPG alt ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") übersteigt. (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103)Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH entspricht besagter Gefährdungsmaßstab jenen des Paragraph 67, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetztes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: FPG alt), welcher selbst jenen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG alt ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") übersteigt. vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103)
In unionrechtskonformer Auslegung des § 52 Abs 6 FPG idF nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetztes (BGBl. I Nr. 39/2026) ist in Bezug auf die Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Wortlaut „etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht“ nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung der oben zitierten EuGH-Rechtsprechung so zu verstehen, dass der die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigende Sachverhalt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt um eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich zu machen. Es sei auch angemerkt, dass es sich aufgrund des Wortes „etwa“ um eine beispielhafte Nennung und keine abschließende Festlegung in Bezug auf den Gefährdungsmaßstab für die Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in Bezug auf die Tatbestände des Einreiseverbotes handelt. In unionrechtskonformer Auslegung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in der Fassung nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,) ist in Bezug auf die Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Wortlaut „etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht“ nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung der oben zitierten EuGH-Rechtsprechung so zu verstehen, dass der die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigende Sachverhalt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt um eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich zu machen. Es sei auch angemerkt, dass es sich aufgrund des Wortes „etwa“ um eine beispielhafte Nennung und keine abschließende Festlegung in Bezug auf den Gefährdungsmaßstab für die Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in Bezug auf die Tatbestände des Einreiseverbotes handelt.
Hinsichtlich der Frage, ob vom BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Hinsichtlich der Frage, ob vom BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).
Im gegenständlichen Fall ist diesbezüglich relevant, dass der BF aufgrund der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und seiner bereits erfolgten Abschiebung nach Nigeria, bereits nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist und dementsprechend eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit seiner sofortigen Ausreise unterbleiben konnte.
Da an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz, welche ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374 mit Hinweis auf VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110) haben seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich jedenfalls hintanzustehen. Der belangten Behörde ist somit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und wurde seine Abschiebung bereits effektuiert. Da an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz, welche ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374 mit Hinweis auf VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,) haben seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich jedenfalls hintanzustehen. Der belangten Behörde ist somit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und wurde seine Abschiebung bereits effektuiert.
Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Dies lässt auch in Hinkunft kein rechtskonformes Verhalten erwarten, weshalb auch aus diesen generalpräventiven Gründen die Erlassung des Einreiseverbotes erforderlich ist.
Es wird zwar nicht übersehen, dass die erste einschlägige Verurteilung des BF schön länger zurückliegt (2016) und bereits vollzogen ist, demgegenüber fällt jedoch ins Gewicht, dass sich der BF, nach eigenen Angaben, zwischenzeitlich über längere Zeit nicht in Österreich aufgehalten hat und bei seiner erneuten Einreise im Jahr 2026 unmittelbar wieder einschlägig straffällig geworden ist.
Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Einreiseverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Einreiseverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als „bestimmte Tatsache“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten (…) oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“ rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten hat der BF diese Dauer überschritten. Im gegenständlichen Fall ist herauszustreichen, dass es sich bei dem vom BF begangenen Delikten zudem um Delikte aufgrund der gleichen schädlichen Neigung handelt und dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als „bestimmte Tatsache“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten (…) oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“ rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten hat der BF diese Dauer überschritten. Im gegenständlichen Fall ist herauszustreichen, dass es sich bei dem vom BF begangenen Delikten zudem um Delikte aufgrund der gleichen schädlichen Neigung handelt und dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060).
Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).
Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).
Die privaten oder familiären Interessen des BF stehen der Verhängung eines Einreiseverbots nicht entgegen. Es bestehen keine signifikanten privaten, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Anknüpfungen in Österreich. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass auch familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen ist, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und eines Einreiseverbotes) zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Dahingehend bleibt jedoch festzuhalten, dass der BF zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet eingereist ist und dadurch, die Trennung von seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in Italien bewusst in Kauf genommen hat, wobei erschwerend dazu kommt, dass es sich im Bundesgebiet bereits um die zweite einschlägige strafrechtliche Verurteilung gehandelt hat und ihn auch das mit seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung verbundene erlittene Haftübel nicht an einer erneuten Tatbegehung im Bundesgebiet abgehalten hat.Die privaten oder familiären Interessen des BF stehen der Verhängung eines Einreiseverbots nicht entgegen. Es bestehen keine signifikanten privaten, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Anknüpfungen in Österreich. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass auch familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen ist, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und eines Einreiseverbotes) zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Dahingehend bleibt jedoch festzuhalten, dass der BF zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet eingereist ist und dadurch, die Trennung von seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in Italien bewusst in Kauf genommen hat, wobei erschwerend dazu kommt, dass es sich im Bundesgebiet bereits um die zweite einschlägige strafrechtliche Verurteilung gehandelt hat und ihn auch das mit seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung verbundene erlittene Haftübel nicht an einer erneuten Tatbegehung im Bundesgebiet abgehalten hat.
Es ist aber zu berücksichtigten, dass das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte. Ein siebenjähriges Einreiseverbot steht daher außer Relation zu der über den BF verhängten Freiheitsstrafe, auch unter Berücksichtigung des besonderen Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftaten.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die seitens der belangten Behörde herangezogene Verurteilung in Italien, keine negativen Auswirkungen auf seinen Aufenthaltsstatus in Italien gehabt haben, wie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist.
Unter Miteinbeziehung der Milderungs- (Geständnis und Sicherstellung des Suchtgiftes) und Erschwernisgründe geht der erkennende Richter davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der konkreten Strafzumessungsgründe ein zweijähriges Einreiseverbot geboten ist, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen.
Demgemäß ist die Dauer des Einreiseverbots auf zwei Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der vom BF begangenen Straftaten.
Ergänzend wird ausgeführt, dass die gesetzliche Norm des § 53 Abs. 1 FPG in Umsetzung des Art. 11 der Rückführrichtlinie ergangen ist und ist vor dem Hintergrund des Zieles der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten.Ergänzend wird ausgeführt, dass die gesetzliche Norm des Paragraph 53, Absatz eins, FPG in Umsetzung des Artikel 11, der Rückführrichtlinie ergangen ist und ist vor dem Hintergrund des Zieles der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten.
Gemäß Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es jedoch dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreisverbot eines anderes Mitgliedsstaates besteht (vgl. dazu VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Daher bleibt es dem BF unbenommen, sich nach seiner Rückverbringung nach Nigeria von dort aus um seine Widereinreise in Italien zu kümmern und gegebenenfalls nach Italien zurückzureisen. Gemäß Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es jedoch dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreisverbot eines anderes Mitgliedsstaates besteht vergleiche dazu VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Daher bleibt es dem BF unbenommen, sich nach seiner Rückverbringung nach Nigeria von dort aus um seine Widereinreise in Italien zu kümmern und gegebenenfalls nach Italien zurückzureisen.
Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf zwei Jahre herabzusetzen.Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf zwei Jahre herabzusetzen.
3.2.1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.2.1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung bezieht, sodass der BF im gegenständlichen Fall, da er hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich ist (vgl. BVwG 20.10.2021, W144 2247381-1/3E; 07.10.2021, W268 2245107-1/4E).Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung bezieht, sodass der BF im gegenständlichen Fall, da er hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich ist vergleiche BVwG 20.10.2021, W144 2247381-1/3E; 07.10.2021, W268 2245107-1/4E).
Zudem führte der BF aus, dass er um eine möglichst zeitnahe Ausreise in den Herkunftsstaat bitte, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist.Zudem führte der BF aus, dass er um eine möglichst zeitnahe Ausreise in den Herkunftsstaat bitte, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist.
Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG steht gegenständlich – wie bereits dargelegt – entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben, sondern sogar ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG steht gegenständlich – wie bereits dargelegt – entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben, sondern sogar ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.
Aufgrund des Umstandes, dass das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG aberkannt hat, war gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.Aufgrund des Umstandes, dass das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt hat, war gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.
Auch diesbezüglich gilt, dass kein Rechtsschutzinteresse des BF an der Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise ersichtlich ist, da er keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben hat, sodass folglich auch eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung und damit einhergehend auch der in der Beschwerde gestellter Antrag auf Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ins Leere geht.
Aus diesem Gründen war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt V. als unzulässig zurückzuweisen und hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Gründen war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch fünf. als unzulässig zurückzuweisen und hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
4. Zum Parteiengehör und zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF von der belangten Behörde nicht einvernommen wurde und die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten.
Eine wie in der Beschwerde behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor, zumal der BF von der Behörde aufgefordert worden war, zum konkret dargelegten Ergebnis des Beweisverfahrens schriftlich Stellung zu nehmen und dazu Fragen zu beantworten, wobei diese trotz nachweislicher Zustellung nicht erfolgte. Dahingehend ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass in der Justizanstalt ein sozialer Dienst besteht, der gerade in solchen Fällen Hilfestellung für die Häftlinge bietet und wäre ihm die Kontaktaufnahme mit dem sozialen Dienst bzw. Inanspruchnahme der Hilfe zumutbar und möglich gewesen, sodass das dahingehende Beschwerdevorbringen ins Leere geht.
Dem BF wurde sohin durch die an Ihn gerichtete schriftliche Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Stellungnahme die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel vorzulegen. Was die Art und Form des Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hier nicht gehalten, es ausschließlich durch die persönliche Einvernahme des BFs einzuräumen. In welcher Form die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringt und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen, wobei weder das Gesetz noch die Judikatur des VwGH zwingend eine persönliche Einvernahme vorschreibt. Dem Gebot, den BF anzuhören, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hier durch das Schreiben vom 22.05.2026 entsprochen. Seine persönliche Einvernahme war zudem nicht zwingend geboten.
Doch selbst eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs könnte durch die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, zumal der bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (siehe VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Eine derartige inhaltliche Stellungnahme, die zudem ein detailliertes Vorbringen erstattet, lässt sich dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht entnehmen.
Aufgrund einer solchen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, ist jedenfalls von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt und in der Beschwerde kein weiteres substantiiertes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).
Zudem lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen, zu welchen anderen Feststellungen die belangte Behörde durch eine Einvernahme hätte gelangen können. Es ist laut vorliegender Aktenlage sohin nicht vom Vorliegen einer außergewöhnlichen Integration auszugehen, die eine, über die von der belangten Behörde bereits vorgenommene hinausgehende Beurteilung der Rückkehrentscheidung aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur erforderlich machen würde.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Den Feststellungen der belangten Behörde wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorlagen und auch keine Beweise aufzunehmen waren.
Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).
Im vorliegenden Verfahren musste sich das Bundesverwaltungsgericht auch trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlicher Eindruck von dem BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche Paragraph 27, VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).
Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche Paragraph 27, VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, sodass dem Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nicht stattzugegeben war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Parteiengehör Privat- und Familienleben private Interessen Rechtsmittelverzicht Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Teilstattgebung Unzulässigkeit der Beschwerde Vergehen Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wohlverhalten ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I416.2136310.2.00Im RIS seit
27.10.2026Zuletzt aktualisiert am
27.10.2026