TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/9 I414 2308545-1

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Veröffentlicht am 09.09.2026
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Entscheidungsdatum

09.09.2026

Norm

AsylG 2005 §25
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §2
FPG §31
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
NAG §2
NAG §51
NAG §54
StatusVO 2024/1347 Art13
StatusVO 2024/1347 Art18
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 25 heute
  2. AsylG 2005 § 25 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 25 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 2 heute
  2. FPG § 2 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 2 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 2 gültig von 07.03.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  5. FPG § 2 gültig von 01.10.2022 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  6. FPG § 2 gültig von 01.05.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  7. FPG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. FPG § 2 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  9. FPG § 2 gültig von 19.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 2 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  12. FPG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. FPG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  14. FPG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  15. FPG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  16. FPG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  18. FPG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 31 heute
  2. FPG § 31 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 31 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 31 gültig von 01.09.2018 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 31 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 31 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 31 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  13. FPG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 2 heute
  2. NAG § 2 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. NAG § 2 gültig von 07.08.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  4. NAG § 2 gültig von 07.03.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  5. NAG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. NAG § 2 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. NAG § 2 gültig von 19.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 2 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. NAG § 2 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. NAG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  14. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  16. NAG § 2 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  17. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  18. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 51 heute
  2. NAG § 51 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. NAG § 51 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 51 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. NAG § 51 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 51 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 54 heute
  2. NAG § 54 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 54 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 54 gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. NAG § 54 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. NAG § 54 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. NAG § 54 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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I414 2308545-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (BFA-EASt-Ost) vom 22.01.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2026 und am 03.09.2026, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (BFA-EASt-Ost) vom 22.01.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2026 und am 03.09.2026,

A)

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides eingestellt.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am darauffolgenden Tag wurde er einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er befragt zu seinen Fluchtgründen ausführte, dass sein Onkel wegen Unterstützung der PKK zu sieben Jahre Haft verurteilt und vor fünf oder sechs Jahren aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Er und sein Onkel hätten in XXXX eine Werkstatt eröffnet. Da sein Onkel verurteilt worden sei, hätte die Polizei sie nicht in Ruhe gelassen. Die Werkstatt sei ständig gestürmt und die Kunden verscheucht worden. Er und sein Onkel seien auf der Straße angehalten und er selbst drei bis vier Mal von der Polizei mitgenommen, geschlagen und wieder freigelassen worden. Ihr Haus sei vier Mal von der Polizei gestürmt und sei Druck auf ihn ausgeübt worden, dass er für den Geheimdienst arbeiten soll. Um diesen Schikanen zu entkommen, habe sich sein Onkel aus dem Geschäft zurückgezogen und als LKW-Fahrer gearbeitet. Dies sei jedoch keine Lösung gewesen. Die Polizei habe dem Beschwerdeführer gedroht, dass sie gegen ihn ein Verfahren eröffnen und ihn verurteilen würden, sollte er nicht für sie arbeiten. Er werde auch die Gerichtsunterlagen seines Onkels vorlegen. Aus diesen Gründen habe er auch den Wehrdienst nicht abgeleistet und sei es ihm gelungen, diesen bis 2025 aufzuschieben. Er wolle nicht weiter schikaniert und bedroht werden und den Wehrdienst nicht ableisten. Am darauffolgenden Tag wurde er einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er befragt zu seinen Fluchtgründen ausführte, dass sein Onkel wegen Unterstützung der PKK zu sieben Jahre Haft verurteilt und vor fünf oder sechs Jahren aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Er und sein Onkel hätten in römisch 40 eine Werkstatt eröffnet. Da sein Onkel verurteilt worden sei, hätte die Polizei sie nicht in Ruhe gelassen. Die Werkstatt sei ständig gestürmt und die Kunden verscheucht worden. Er und sein Onkel seien auf der Straße angehalten und er selbst drei bis vier Mal von der Polizei mitgenommen, geschlagen und wieder freigelassen worden. Ihr Haus sei vier Mal von der Polizei gestürmt und sei Druck auf ihn ausgeübt worden, dass er für den Geheimdienst arbeiten soll. Um diesen Schikanen zu entkommen, habe sich sein Onkel aus dem Geschäft zurückgezogen und als LKW-Fahrer gearbeitet. Dies sei jedoch keine Lösung gewesen. Die Polizei habe dem Beschwerdeführer gedroht, dass sie gegen ihn ein Verfahren eröffnen und ihn verurteilen würden, sollte er nicht für sie arbeiten. Er werde auch die Gerichtsunterlagen seines Onkels vorlegen. Aus diesen Gründen habe er auch den Wehrdienst nicht abgeleistet und sei es ihm gelungen, diesen bis 2025 aufzuschieben. Er wolle nicht weiter schikaniert und bedroht werden und den Wehrdienst nicht ableisten.

Am 20.01.2025 fand unter Beiziehung eines Kurdisch-Dolmetschers die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) statt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe erklärte er, dass seit Jänner 2024 in der Türkei ein Haftbefehl gegen ihn wegen Propaganda für eine Terrororganisation bestünde. Er habe sowohl in der Türkei als auch in Österreich politische Inhalte im Internet veröffentlicht. Er sei von seinem 18. Lebensjahr bis 2022 Mitglied bei der Jugendorganisation der HDP und politisch für die Partei tätig gewesen. Seine ganze Familie sei politisch aktiv und bei den Sicherheitskräften bekannt. Sein Onkel habe sich acht Jahre lang in Haft befunden und hätte es öfters Razzien in dessen Firma gegeben. Die Polizei sei auch zu ihm nach Hause gekommen und hätte dem Beschwerdeführer gedroht, dass sie ihn ebenfalls ins Gefängnis sperren würden, sollte er seine politische Arbeit nicht beenden. Die Sicherheitskräfte hätten die Hisbollah gegen sie angeheuert, damit sie religiös werden würden. Er sei von Jugendlichen der Hisbollah verprügelt worden, die Polizei hätte ihm im Krankenhaus mitgeteilt, dass er keine ärztlichen Atteste erhalten werde, weil sie mit der Hisbollah zusammenarbeiten. Nachdem er erkannt habe, dass ihn entweder die Polizei grundlos verhaften und inhaftieren oder die Hisbollah töten würde, sei er geflüchtet. Zuletzt habe die Polizei Fotos von ihm gemacht, ihn bedroht und die Hisbollah auf ihn angesetzt. Zudem müsse er im Falle einer Rückkehr den Wehrdienst für den türkischen Staat ableisten. Dies wolle er aber nicht, da die Türkei kurdische Rekruten gegen ihr eigenes Volk einsetze.

Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.01.2025 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.01.2025 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner Rechtsvertretung innerhalb offener Frist Beschwerde, wobei inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurden.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 04.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Am 05.08.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die kurdische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Fluchtgründen, seinen Lebensumständen sowie zu seiner Rückkehrsituation einvernommen wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Zeugin und jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers konnte nicht einvernommen werden, da der Dolmetscher kein türkisch konnte, daher wurde die Verhandlung am 03.09.2026 fortgesetzt, wobei die Ehefrau des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einvernommen wurde und der Beschwerdeführer zum Privat- und Familienleben befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der 23-jährige, verheiratete und kinderlose Beschwerdeführer ist ein türkischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Kurden an, bekennt sich zum Islam und spricht sowohl Kurdisch als auch Türkisch. Er ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX, einer Stadtgemeinde im gleichnamigen XXXX der Provinz XXXX in der türkischen Region Südostanatolien geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus der Türkei. Er hat eine zwölfjährige Schulausbildung durchlaufen, eine Berufsausbildung zum Mechaniker absolviert und war in seiner Heimat auch in dieser Branche erwerbstätig. Seine Eltern und Geschwister (zwei Schwestern und drei Brüder) leben allesamt in der Türkei. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , einer Stadtgemeinde im gleichnamigen römisch 40 der Provinz römisch 40 in der türkischen Region Südostanatolien geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus der Türkei. Er hat eine zwölfjährige Schulausbildung durchlaufen, eine Berufsausbildung zum Mechaniker absolviert und war in seiner Heimat auch in dieser Branche erwerbstätig. Seine Eltern und Geschwister (zwei Schwestern und drei Brüder) leben allesamt in der Türkei.

Der Beschwerdeführer hat die Türkei im Juni 2023 auf legalem Wege von Ankara aus über den Luftweg in Richtung Serbien verlassen. Von dort aus reiste er schlepperunterstützt über Ungarn nach Österreich und stellte am 17.06.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich der Schlepperkosten wurde er von seinem Vater finanziell unterstützt.

Der Beschwerdeführer heiratet am XXXX eine rumänische Staatsangehörige in XXXX. Ein gemeinsamer Haushalt besteht seit etwa Mai 2026. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in der Türkei hauptsozialisiert, ihr Vater ist türkischer Staatsangehöriger und ihre Mutter ist rumänische Staatsangehörige. Die Ehefrau lebt seit etwa Mai 2025 in Österreich, sie ist gemeinsam mit ihrer Mutter und weiteren Geschwistern nach Österreich gereist. Ihr Vater lebt erst seit kurzem im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer heiratet am römisch 40 eine rumänische Staatsangehörige in römisch 40 . Ein gemeinsamer Haushalt besteht seit etwa Mai 2026. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in der Türkei hauptsozialisiert, ihr Vater ist türkischer Staatsangehöriger und ihre Mutter ist rumänische Staatsangehörige. Die Ehefrau lebt seit etwa Mai 2025 in Österreich, sie ist gemeinsam mit ihrer Mutter und weiteren Geschwistern nach Österreich gereist. Ihr Vater lebt erst seit kurzem im Bundesgebiet.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit Juni 2025 mit kurzen Unterbrechungen erwerbstätig und verfügt über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger.

Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er war in den Zeiträumen 14.06.2024 - 18.08.2025, 08.10.2025 - 19.10.2025, 17.03.2026 - 19.04.2026, 20.04.2026 - 11.05.2026 erwerbstätig und hat zwischen September 2025 und März 2026 sowie im Juni 2026 wiederholt Arbeitslosengeld bezogen. Derzeit geht er keiner Beschäftigung nach. Er hat einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 besucht, bislang jedoch keine Deutschprüfung abgelegt. Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation liegt im Falle des Beschwerdeführers nicht vor, er hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.09.2026 zurückgezogen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.09.2026 zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesamt, in die in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ferner wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom 15.06.2026 berücksichtigt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.08.2026 und am 03.09.2026 im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Fluchtgründen, seinen Lebensumständen sowie zu seiner Rückkehrsituation einvernommen wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Darüber hinaus wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einvernommen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau:

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Beschwerdeführer betreffend weitere Personenmerkmale (Staatsangehörigkeit und Herkunft, Familienstand, ethnische Zugehörigkeit, Religionsbekenntnis, Sprachkenntnisse, Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung, familiäre Anbindungen an die Türkei bzw. Aufenthaltsort der Angehörigen) für persönlich glaubwürdig, weil er im behördlichen und gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte und kein Grund ersichtlich ist, an diesen zu zweifeln. Er führte im Verfahren ferner stringent an gesund zu sein und war daraus abgeleitet auch seine Arbeitsfähigkeit festzustellen. Der Aktenlage sind keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen zu entnehmen.

Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei auf legalem Wege, zur anschließenden schlepperunterstützten Reise nach Österreich sowie zur finanziellen Unterstützung durch seinen Vater, gründen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben im Verfahren. Das Datum der Asylantragstellung in Österreich ist im Erstbefragungsprotokoll und im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vermerkt.

Aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sind die festgestellten Erwerbstätigkeiten sowie der Bezug von Arbeitslosengeld zu entnehmen. Der Besuch eines Deutschkurses ist durch die in Vorlage gebrachte Kursbestätigung belegt. Die Ablegung einer Deutschprüfung sowie die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation sowie ein ehrenamtliches Engagement hat er weder behauptet noch nachgewiesen. Aus der Beschwerdeschrift sowie aus den Angaben im Rahmen der Verhandlungen geht hervor, dass sich ein Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten.

Die Feststellungen zu seinem Familienleben und seiner Heirat mit der rumänischen Staatsangehörigen ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlungen sowie der zeugenschaftlichen Aussagen seiner Ehefrau in der Verhandlung am 03.09.2026. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner rumänischen Ehefrau ist durch die Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX urkundlich nachgewiesen.Die Feststellungen zu seinem Familienleben und seiner Heirat mit der rumänischen Staatsangehörigen ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlungen sowie der zeugenschaftlichen Aussagen seiner Ehefrau in der Verhandlung am 03.09.2026. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner rumänischen Ehefrau ist durch die Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 urkundlich nachgewiesen.

Die Lebensumstände der Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben sich aus den zeugenschaftlichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.09.2026.

Die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.09.2026.Die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.09.2026.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich belegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Einstellung des Verfahrens zu Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides:Einstellung des Verfahrens zu Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 25 Abs. 2 AsylG ist das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG). Das Zurückziehen eines Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AsylG ist das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (Paragraph 2, Absatz 2, NAG). Das Zurückziehen eines Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).

Der Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.09.2026 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen.Der Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.09.2026 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen.

Infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers war das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang beschlussmäßig einzustellen. Die diesbezüglich angefochtenen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwachsen damit in Rechtskraft.Infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers war das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang beschlussmäßig einzustellen. Die diesbezüglich angefochtenen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwachsen damit in Rechtskraft.

Zur Aufhebung der Spruchpunkte IV. bis VI:Zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch vier. bis VI:

Zu begünstigten Drittstaatsangehörigen und dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und deren Angehörigen:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 des FPG 2005, ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 8 leg cit. Ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, des FPG 2005, ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, leg cit. Ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Ein Drittstaatangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 11 leg cit. gilt als begünstigter Drittstaatangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Ein Drittstaatangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, leg cit. gilt als begünstigter Drittstaatangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes (darin normiert sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige (vgl. auch VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Nach der Rechtsprechung kommt eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG im Fall eines begünstigten Drittstaatsangehörigen von vornherein nicht in Betracht (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes (darin normiert sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige vergleiche auch VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Nach der Rechtsprechung kommt eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG im Fall eines begünstigten Drittstaatsangehörigen von vornherein nicht in Betracht (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG kommt gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 26.02.2020, Ra 2019/20/0523). Dies ordnet das Gesetz im Falle des § 52 Abs. 2 FPG – wie er gegenständlich vorliegt – auch ausdrücklich, und zwar im letzten Satz dieses Absatzes, an. Die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich schon daraus, dass die mit § 52 FrPolG 2005 umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art. 2 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (vgl. zuletzt VwGH vom 18.02.2025, Ra 2022/17/0085, mwN).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG kommt gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 26.02.2020, Ra 2019/20/0523). Dies ordnet das Gesetz im Falle des Paragraph 52, Absatz 2, FPG – wie er gegenständlich vorliegt – auch ausdrücklich, und zwar im letzten Satz dieses Absatzes, an. Die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich schon daraus, dass die mit Paragraph 52, FrPolG 2005 umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, nicht anzuwenden ist vergleiche zuletzt VwGH vom 18.02.2025, Ra 2022/17/0085, mwN).

Da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, Rz. 42, mwN), ist gegenständlich zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine in Österreich aufenthaltsberechtigte und niedergelassene rumänische Staatsangehörige geheiratet hat.Da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, Rz. 42, mwN), ist gegenständlich zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine in Österreich aufenthaltsberechtigte und niedergelassene rumänische Staatsangehörige geheiratet hat.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger u.a. der Ehegatte einer EU-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger u.a. der Ehegatte einer EU-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX in Österreich eine freizügigkeitsberechtigte rumänische Staatsangehörige geheiratet. Diese ist seit Mitte 2025 in Österreich wohnhaft. Sie macht von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht durch ihre unselbstständige Beschäftigung in Österreich Gebrauch. Der Beschwerdeführer lebt seit Mitte 2026 am selben Wohnsitz wie seine Ehefrau. Dafür, dass kein gemeinsames Familienleben geführt wird bzw. eine Scheinehe vorliegt, lagen keine Anhaltspunkte vor.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 in Österreich eine freizügigkeitsberechtigte rumänische Staatsangehörige geheiratet. Diese ist seit Mitte 2025 in Österreich wohnhaft. Sie macht von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht durch ihre unselbstständige Beschäftigung in Österreich Gebrauch. Der Beschwerdeführer lebt seit Mitte 2026 am selben Wohnsitz wie seine Ehefrau. Dafür, dass kein gemeinsames Familienleben geführt wird bzw. eine Scheinehe vorliegt, lagen keine Anhaltspunkte vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des § 54 Abs. 7 NAG vorliegt (VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255, Rz. 10; vgl. etwa auch VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0234, Rn. 15, mit Hinweis auf VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0143, Rn. 13 bis 15, und auf VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 8 ff, mwN sowie VwGH 31.05.2023, Ra 2021/21/0236, Rz. 9, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt (VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255, Rz. 10; vergleiche etwa auch VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0234, Rn. 15, mit Hinweis auf VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0143, Rn. 13 bis 15, und auf VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 8 ff, mwN sowie VwGH 31.05.2023, Ra 2021/21/0236, Rz. 9, mwN).

Der Beschwerdeführer ist damit als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG iVm § 54 Abs. 1 NAG iVm § 51 Abs. 1 NAG zu beurteilen. Der Beschwerdeführer ist damit als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, NAG zu beurteilen.

Eine Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt, liegt nicht vor. Diese Feststellung ist nur in Verbindung mit der Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu treffen (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, Rz. 14, mwN), wobei eine solche Entscheidung derzeit eben nicht vorliegt. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wurde von Seiten der NAG-Behörde noch nicht entschieden. Ihm kommt damit potentiell ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.Eine Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt, liegt nicht vor. Diese Feststellung ist nur in Verbindung mit der Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu treffen vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, Rz. 14, mwN), wobei eine solche Entscheidung derzeit eben nicht vorliegt. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wurde von Seiten der NAG-Behörde noch nicht entschieden. Ihm kommt damit potentiell ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.

Begünstigten Drittstaatsangehörigen kann weiters gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insbesondere also auch nicht ein solcher nach § 55 AsylG 2005 - erteilt werden. Aber auch eine Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, kommt in Bezug auf begünstigte Drittstaatsangehörige nicht in Betracht. Denn einerseits liegt einer derartigen Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG zugrunde, dass die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG erfüllt sind, und andererseits geht es bei dieser Feststellung nur darum, die Basis für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 - dessen Erteilung an begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem oben Gesagten von vornherein nicht in Betracht kommt - zu schaffen (VwGH vom 15.03.2018, Zl. Ra 2018/21/0014, mwN).Begünstigten Drittstaatsangehörigen kann weiters gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insbesondere also auch nicht ein solcher nach Paragraph 55, AsylG 2005 - erteilt werden. Aber auch eine Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, kommt in Bezug auf begünstigte Drittstaatsangehörige nicht in Betracht. Denn einerseits liegt einer derartigen Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zugrunde, dass die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG erfüllt sind, und andererseits geht es bei dieser Feststellung nur darum, die Basis für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 - dessen Erteilung an begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem oben Gesagten von vornherein nicht in Betracht kommt - zu schaffen (VwGH vom 15.03.2018, Zl. Ra 2018/21/0014, mwN).

Im Hinblick auf den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen (iVm § 54 Abs. 1 NAG) ist damit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG unzulässig und ist deshalb im vorliegenden Fall auch nicht darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (VwGH 15.03.2018, 2018/21/0014).Im Hinblick auf den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, NAG) ist damit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG unzulässig und ist deshalb im vorliegenden Fall auch nicht darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (VwGH 15.03.2018, 2018/21/0014).

Die mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung hat somit aufgrund der geänderten Verhältnisse keinen rechtlichen Bestand mehr, wodurch der gemäß § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbindende Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.) sowie die gemäß § 55 Abs. 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung erfolgende Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) ebenfalls ihre Grundlage verlieren (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, Rz. 18, mwN).Die mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung hat somit aufgrund der geänderten Verhältnisse keinen rechtlichen Bestand mehr, wodurch der gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbindende Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie die gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG mit einer Rückkehrentscheidung erfolgende Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) ebenfalls ihre Grundlage verlieren vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, Rz. 18, mwN).

Der Beschwerde war somit hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VII. gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattzugeben und diese spruchgemäß zu beheben.Der Beschwerde war somit hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattzugeben und diese spruchgemäß zu beheben.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat im Übrigen je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2015/18/0026). Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat im Übrigen je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2015/18/0026).

Schlagworte

Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsrecht begünstigte Drittstaatsangehörige Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Ehe Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Teilbehebung Freizügigkeit Kassation mündliche Verhandlung rechtmäßiger Aufenthalt Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Unionsrecht Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I414.2308545.1.00

Im RIS seit

27.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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