TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/21 I425 2253342-4

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Veröffentlicht am 21.09.2026
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Entscheidungsdatum

21.09.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58
AsylG 2005 §75 Abs32
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
FPG §125 Abs32
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs4 Z2
FPG §55 Abs1a
FPG §59 Abs3
StatusVO 2024/1347 Art13
StatusVO 2024/1347 Art15
StatusVO 2024/1347 Art18
StatusVO 2024/1347 Art3 Z5
StatusVO 2024/1347 Art3 Z6
StatusVO 2024/1347 Art6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 59 heute
  2. FPG § 59 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 59 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


I425 2253342-4/8E
, I425 2253342-4/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2026, Zl. XXXX, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2026, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II.      Die Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

III.    Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt folgendermaßen zu lauten hat:römisch drei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt folgendermaßen zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik (DR) Kongo (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 07.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er von kongolesischen Sicherheitskräften aufgrund des Verkaufs von militärgrüner Kleidung gefoltert worden sei. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022, Zl. XXXX, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigen rechtskräftig abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die DR Kongo festgestellt und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde letztlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.07.2023, Zl. XXXX, zurückgewiesen.Ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik (DR) Kongo (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 07.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er von kongolesischen Sicherheitskräften aufgrund des Verkaufs von militärgrüner Kleidung gefoltert worden sei. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigen rechtskräftig abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die DR Kongo festgestellt und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde letztlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.07.2023, Zl. römisch 40 , zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte stattdessen am 03.09.2024 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er nunmehr damit begründete, dass in seinem Herkunftsstaat das Mpox-Virus sowie die neue “Krankheit X” weit verbreitet seien, das dortige Gesundheitssystem sehr schlecht sei und er im Falle seiner Rückkehr Angst habe, diese Krankheiten zu bekommen und an diesen zu sterben. Dieser Folgeantrag wurde abermals im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2025, der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngeblieben war, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2025, Zl. XXXX, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigen rechtskräftig abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer erneut eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die DR Kongo festgestellt und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte stattdessen am 03.09.2024 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er nunmehr damit begründete, dass in seinem Herkunftsstaat das Mpox-Virus sowie die neue “Krankheit X” weit verbreitet seien, das dortige Gesundheitssystem sehr schlecht sei und er im Falle seiner Rückkehr Angst habe, diese Krankheiten zu bekommen und an diesen zu sterben. Dieser Folgeantrag wurde abermals im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2025, der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngeblieben war, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2025, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigen rechtskräftig abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer erneut eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die DR Kongo festgestellt und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach und stellte am 08.01.2026 einen weiteren, seinen verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Behördenverfahren damit, dass es am 16.12.2025 viele Aufstände gegen die aktuelle Regierung in seiner Heimat gegeben habe. Wenn er zurückkehre, sei sein Leben in Gefahr. Ansonsten halte er seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht. Die Leute würden weiterhin festgenommen werden. Es seien weiterhin dieselben Fluchtgründe. Von seiner Familie habe er erfahren, dass die Leute weiterhin nach ihm suchen würden. Dass man ihn umbringen werde, wisse er seit seiner Flucht. Außerdem gäbe es nun eine Ebola-Epidemie, weswegen eine Rückkehr zu gefährlich für ihn sei.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 12.08.2026 wurde der nunmehr dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.01.2026 hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 Statusverordnung (EU 2024/1347) iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 iVm § 68 Abs. 1 AVG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 Statusverordnung (EU 2024/1347) iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 iVm § 68 Abs. 1 AVG iVm wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wurde ihm gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG erlassen (Spruchpunkt V.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt VI.) sowie festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 12.08.2026 wurde der nunmehr dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.01.2026 hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, Statusverordnung (EU 2024/1347) in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, Statusverordnung (EU 2024/1347) in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wurde ihm gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.08.2026 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Diese samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 18.09.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Lingala-Dolmetschers eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten und hierbei die gegenständliche Rechtssache mit dem Beschwerdeführer sowie seiner Rechtsvertretung erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger der DR Kongo, Angehöriger der Volksgruppe Lingala und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig, überdies ist er ledig und hat keine Sorgepflichten. Neben seiner Muttersprache Lingala spricht er auch Französisch. Seine Identität steht nicht fest.

Er stammt aus Kinshasa, der Hauptstadt der DR Kongo im äußersten Westen des Landes, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Tante lebte. Seine Eltern sind bereits verstorben. Fünf Geschwister des Beschwerdeführers hielten sich zumindest bis 2018 in seinem Herkunftsland auf. Der Beschwerdeführer besuchte bis zur 4. Klasse die Grundschule, war bis zu seiner Ausreise selbständig erwerbstätig und betrieb einen Handel mit Kleidungsstücken. Überdies hat er eine Ausbildung im Bereich Elektrotechnik absolviert.

Der Beschwerdeführer verließ die DR Kongo im Juni 2018 und gelangte schlepperunterstützt nach Griechenland, wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde. Schließlich reiste er weiter nach Österreich, wo er am 07.08.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seit seiner ersten Asylantragstellung hält er sich dauerhaft im Bundesgebiet auf und ist – mit einer Unterbrechung von 30.12.2022 bis 14.02.2023 – durchgehend melderechtlich erfasst. Ein seitens der belangten Behörde im Jahr 2025 angestrengtes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer musste infolge seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz abgebrochen werden.

In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er besuchte im Zeitraum März 2023 bis Februar 2026 verschiedene Deutsch-Kurse zur Alphabetisierung, absolvierte jedoch bisher keine Deutschprüfung und verfügt auch nur über rudimentäre Deutschkenntnisse. Er ging bislang im Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, betätigt sich jedoch als Straßenzeitungsverkäufer. Während seines ersten Asylverfahrens bezog er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Seitdem erhält er keine Grundversorgungsleistungen mehr und ist in einem Verein zur Flüchtlingsbetreuung untergebracht, wo er Verpflegung und ein wöchentliches Taschengeld erhält. Er ist Mitglied der kongolesischen Vereinigung in Österreich und hat Bekannte im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.08.2021 wurde mit Bescheid des BFA vom 04.03.2022 in Bezug auf den Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022, Zl. XXXX, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.08.2021 wurde mit Bescheid des BFA vom 04.03.2022 in Bezug auf den Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022, Zl. römisch 40 , rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 03.09.2024 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2024 in Bezug auf den Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und erneut eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlicher Verkündung vom 09.10.2026, nachdem sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Rechtsvertretung der an diesem Tag anberaumten mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngeblieben waren, als unbegründet abgewiesen. Einem vom Beschwerdeführer gestellten Ausfertigungsantrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2025, Zl. XXXX, entsprochen.Der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 03.09.2024 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2024 in Bezug auf den Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und erneut eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlicher Verkündung vom 09.10.2026, nachdem sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Rechtsvertretung der an diesem Tag anberaumten mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngeblieben waren, als unbegründet abgewiesen. Einem vom Beschwerdeführer gestellten Ausfertigungsantrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2025, Zl. römisch 40 , entsprochen.

Zwischen rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen, zweiten Asylverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 12.08.2026 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft oder von subsidiärem Schutz darzustellen. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe, die nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden sind, vorgebracht und sind auch keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen würden, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre.

Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2025, Zl. XXXX, rechtskräftig seit 09.10.2025, sind auch keine maßgeblichen Änderungen in den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers in der DR Kongo oder im Hinblick auf eine etwaige persönliche Bedrohungslage oder seine Anknüpfungspunkte dort eingetreten. Ebenso wenig hat sich seither die relevante Lage in der DR Kongo – insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage in Kinshasa, der Heimatstadt des Beschwerdeführers – maßgeblich verändert.Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2025, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 09.10.2025, sind auch keine maßgeblichen Änderungen in den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers in der DR Kongo oder im Hinblick auf eine etwaige persönliche Bedrohungslage oder seine Anknüpfungspunkte dort eingetreten. Ebenso wenig hat sich seither die relevante Lage in der DR Kongo – insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage in Kinshasa, der Heimatstadt des Beschwerdeführers – maßgeblich verändert.

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohen, ebenso nicht Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sowie keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Der Beschwerdeführer kann in seinem Herkunftsland seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur DR Kongo (Gesamtaktualisierung am 03.04.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Politische Lage

Die Demokratische Republik Kongo hat ein semi-präsidentielles Regierungssystem (bpb 14.12.2023). Laut Verfassung ist der Präsident Staatsoberhaupt und wird in allgemeiner und direkter Wahl für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Der vom Präsidenten ernannte Premierminister ist Regierungschef (FH 2024).Die Demokratische Republik Kongo hat ein semi-präsidentielles Regierungssystem (bpb 14.12.2023). Laut Verfassung ist der Präsident Staatsoberhaupt und wird in allgemeiner und direkter Wahl für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024; vergleiche bpb 14.12.2023). Der vom Präsidenten ernannte Premierminister ist Regierungschef (FH 2024).

Am 20.12.2023 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Am 31.12.2023 erklärte die Nationale Wahlkommission (CENI) den amtierenden Präsident Félix Tshisekedi, der 2019 sein Amt antrat und Vorsitzender der Koalition „Sacred Union of the Nation (USN)“ ist, nach vorläufigen Ergebnissen mit 73,3 % der Stimmen zum Sieger der Präsidentschaftswahlen (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Von den 25 Oppositionskandidaten erhielt Moïse Katumbi von der Partei „Together for the Republic“ 18,1 % und der ehemalige Ölkonzernmanager Martin Fayulu von der Lamuka-Koalition 5,3 %. Vor der Bekanntgabe der CENI erklärte eine Gruppe von Oppositionskandidaten, dass sie die Ergebnisse ablehnt und ihre Anhänger zum Protest aufrufen (FH 2024).Am 20.12.2023 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt (FH 2024; vergleiche bpb 14.12.2023). Am 31.12.2023 erklärte die Nationale Wahlkommission (CENI) den amtierenden Präsident Félix Tshisekedi, der 2019 sein Amt antrat und Vorsitzender der Koalition „Sacred Union of the Nation (USN)“ ist, nach vorläufigen Ergebnissen mit 73,3 % der Stimmen zum Sieger der Präsidentschaftswahlen (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Von den 25 Oppositionskandidaten erhielt Moïse Katumbi von der Partei „Together for the Republic“ 18,1 % und der ehemalige Ölkonzernmanager Martin Fayulu von der Lamuka-Koalition 5,3 %. Vor der Bekanntgabe der CENI erklärte eine Gruppe von Oppositionskandidaten, dass sie die Ergebnisse ablehnt und ihre Anhänger zum Protest aufrufen (FH 2024).

Die DR Kongo hat eine Zweikammer-Legislative mit einer Nationalversammlung mit 500 Sitzen, die in Direktwahlen gewählt werden, und einem Senat mit 109 Sitzen, die von den Provinzversammlungen gewählt werden. Acht Sitze im Senat sind für traditionelle Oberhäupter reserviert. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Die Wahlen für die Nationalversammlung und die Provinzversammlungen fanden am selben Tag wie die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 statt (FH 2024).Die DR Kongo hat eine Zweikammer-Legislative mit einer Nationalversammlung mit 500 Sitzen, die in Direktwahlen gewählt werden, und einem Senat mit 109 Sitzen, die von den Provinzversammlungen gewählt werden. Acht Sitze im Senat sind für traditionelle Oberhäupter reserviert. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2024; vergleiche bpb 14.12.2023). Die Wahlen für die Nationalversammlung und die Provinzversammlungen fanden am selben Tag wie die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 statt (FH 2024).

Die Wahlen fanden unter kritischen Bedingungen statt (bpb 14.12.2023). In- und ausländische Beobachter und Analysten haben berichtet, dass die Wahlvorbereitungen und die Durchführung der Wahl von zahlreichen logistischen und sicherheitsrelevanten Problemen überschattet worden sind (FH 2024). Mindestens 19 Menschen, darunter zwei Kandidaten, wurden bei Gewalttaten im Zusammenhang mit der Wahl getötet. Mehr als eine Million Bürger konnten sich nicht zur Wahl anmelden, was hauptsächlich auf die Kämpfe zwischen der M23 und der Armee in Nord-Kivu und die Unsicherheit in anderen Landesteilen zurückzuführen war (FH 2024). Die Behörden gingen Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung von Verfahren im Wahlgesetz und Vorwürfen von Betrug und Gewalt nach (USDOS 23.4.2024).

Der Wahlrahmen des Landes gewährleistet in der Praxis keine Transparenz. Die Oppositionsparteien und die Zivilgesellschaft kritisieren die CENI und das Verfassungsgericht wegen mangelnder Unabhängigkeit. Zudem ist auch die CENI von Korruption betroffen. Im Jahr 2019 verhängte das US-Finanzministerium Sanktionen gegen drei CENI-Beamte und warf ihnen vor, den Wahlprozess zu untergraben. Durch die Änderungen des Wahlgesetzes im Juni 2022 wurde die CENI erstmals verpflichtet, alle Ergebnisse außerhalb jedes Wahllokals und jedes Auswertungszentrums, sowie auf ihrer Website zu veröffentlichen, aber die CENI hatte bis zum Jahresende 2023 keine Ergebnisse veröffentlicht (FH 2024).

Dennoch wurden die landesweiten Wahlen als fair, aber nicht frei von Missbräuchen und Unregelmäßigkeiten bezeichnet (USDOS 23.4.2024).

Klientelismus bleibt ein wichtiges Mittel, um die Macht von Präsident Tshisekedi nachhaltig zu festigen. Staatliche Interessen spielen eine untergeordnete Rolle und werden häufig den eigenen dringenden Prioritäten und Strategien des Präsidenten zum Machterhalt untergeordnet (BS 2024).

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist instabil (AA 21.3.2025), im ganzen Land sehr angespannt und besonders im Osten höchst volatil (EDA 18.2.2025). In der Hauptstadt Kinshasa kann es in Zusammenhang mit dem eskalierenden Konflikt im Osten des Landes zu gewalttätigen Demonstrationen, Brandstiftungen, Straßenblockaden und Plünderungen kommen. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 18.2.2025). In der Vergangenheit kam es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten wiederholt bei teilweise gewalttätigen Protesten gegen die Regierung zum Einsatz scharfer Munition, es gab Todesopfer, Verletzte und zahlreiche Festnahmen. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und harte Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens, sowie einer hohen Präsenz bewaffneter Sicherheitskräfte gerechnet werden (AA 21.3.2025).

Bereits in der Vergangenheit kam es vor dem Hintergrund der schlechten Sicherheitslage, vor allem in den Ostprovinzen, teilweise auch zu gewaltsamen Protesten gegen die UN-Mission MONUSCO. Weitere Ausschreitungen, auch gegenüber NGOs und internationalem Personal, können nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025). Der UNO-Sicherheitsrat hat den schrittweisen Abzug der Truppen der UN-Friedensmission (MONUSCO) beschlossen. Eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist somit möglich (EDA 18.2.2025).

Seitdem es im Mai 2024 im Zentrum der Hauptstadt Kinshasa zu bewaffneten Angriffen auf den Präsidentenpalast und die Residenz eines Politikers gekommen ist, kommt es in Kinshasa zu Straßensperren und erhöhter Polizei- und Militärpräsenz (EDA 18.2.2025).

Demonstrationen und selbst geringfügige Ereignisse können unerwartet eskalieren. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen u.a. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sowie zu Plünderungen kommen (EDA 18.2.2025). Kurzfristige Abschaltungen von SMS- und Internetdiensten sind jederzeit möglich. Es kann zu Straßensperren auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt und im Stadtgebiet von Kinshasa kommen, vermehrt ab den frühen Abendstunden (AA 21.3.2025). Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über die betroffenen Gebiete verhängen. Der Ausnahmezustand berechtigt die Behörden unter anderem, die Versammlungs- oder die Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen (EDA 18.2.2025).

Es besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Attentaten. In den Konfliktregionen besteht ein erhöhtes Risiko von Attentaten und Entführungen. In gewissen Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern. In mehreren Provinzen sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und es kommt immer wieder zu Kämpfen zwischen den Gruppierungen und der kongolesischen Armee (EDA 18.2.2025).

Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025).Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vergleiche EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025).

Die Nationalparks Virunga und Kahuzi-Biega sind unmittelbar von bewaffneten Gruppen bedroht. 2021 starben bei einem bewaffneten Überfall auf einen Konvoi des World Food Programme (WFP) nördlich von Goma drei Menschen, darunter der italienische Botschafter. In den vergangenen Jahren kam es vereinzelt zu Entführungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (AA 21.3.2025). Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen auch in Kinshasa vor (EDA 18.2.2025).

Sicherheitslage im Osten der Demokratischen Republik Kongo

Seit Jahrzehnten ist der Osten des Landes umkämpft (DF 28.1.2025). Der jüngste Konflikt eskalierte im Dezember 2024, nachdem Friedensgespräche in Angola zwischen den Präsidenten der DR Kongo und Ruanda aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Miliz "Bewegung des 23. März" (M23) abgesagt wurden. Ruanda hatte auf einem direkten Dialog zwischen der DR Kongo und M23 bestanden, was die damalige kongolesische Regierung ablehnte (AJ 24.3.2025). Nun spitzt sich der Konflikt zwischen der kongolesischen Armee und der Rebellenmiliz M23 zu (DF 28.1.2025). Der heftigste Konflikt seit mehr als einem Jahrzehnt. Auf der einen Seite die Rebellengruppe M23, unterstützt von schätzungsweise bis zu 7.000 Soldaten aus dem Nachbarland Ruanda, auf der anderen Seite die kongolesische Armee (tagesschau 18.3.2025). Der Konflikt ist kompliziert, es geht um Bodenschätze, um ethnische Konflikte und die Interessen etlicher Nachbarländer, sodass sich der Konflikt ausweiten könnte (tagesschau 19.2.2025). Die M23 hat mit Unterstützung ruandischer Soldaten seit Jänner 2025 Gebiete im Osten der DR Kongo eingenommen, darunter Goma (am 26.1.) und Bukavu (am 16.2.) (tagesschau 12.3.2025; vgl. DW 27.1.2025, AJ 24.3.2025). Die Sicherheitslage in Goma, einem wichtigen humanitären Zentrum, bleibt weiterhin äußerst instabil. Bewegungseinschränkungen behindern die Lieferung von Hilfsgütern an Bedürftige (AJ 24.3.2025). Der Krieg hat seit Anfang Jänner 2025 laut UN-Angaben 400.000 Menschen aus ihren Dörfern vertrieben. Insgesamt lebt inzwischen fast die Hälfte der Bevölkerung von Nordkivu bei Gastfamilien oder in Lagern in und um Goma (DW 27.1.2025).Seit Jahrzehnten ist der Osten des Landes umkämpft (DF 28.1.2025). Der jüngste Konflikt eskalierte im Dezember 2024, nachdem Friedensgespräche in Angola zwischen den Präsidenten der DR Kongo und Ruanda aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Miliz "Bewegung des 23. März" (M23) abgesagt wurden. Ruanda hatte auf einem direkten Dialog zwischen der DR Kongo und M23 bestanden, was die damalige kongolesische Regierung ablehnte (AJ 24.3.2025). Nun spitzt sich der Konflikt zwischen der kongolesischen Armee und der Rebellenmiliz M23 zu (DF 28.1.2025). Der heftigste Konflikt seit mehr als einem Jahrzehnt. Auf der einen Seite die Rebellengruppe M23, unterstützt von schätzungsweise bis zu 7.000 Soldaten aus dem Nachbarland Ruanda, auf der anderen Seite die kongolesische Armee (tagesschau 18.3.2025). Der Konflikt ist kompliziert, es geht um Bodenschätze, um ethnische Konflikte und die Interessen etlicher Nachbarländer, sodass sich der Konflikt ausweiten könnte (tagesschau 19.2.2025). Die M23 hat mit Unterstützung ruandischer Soldaten seit Jänner 2025 Gebiete im Osten der DR Kongo eingenommen, darunter Goma (am 26.1.) und Bukavu (am 16.2.) (tagesschau 12.3.2025; vergleiche DW 27.1.2025, AJ 24.3.2025). Die Sicherheitslage in Goma, einem wichtigen humanitären Zentrum, bleibt weiterhin äußerst instabil. Bewegungseinschränkungen behindern die Lieferung von Hilfsgütern an Bedürftige (AJ 24.3.2025). Der Krieg hat seit Anfang Jänner 2025 laut UN-Angaben 400.000 Menschen aus ihren Dörfern vertrieben. Insgesamt lebt inzwischen fast die Hälfte der Bevölkerung von Nordkivu bei Gastfamilien oder in Lagern in und um Goma (DW 27.1.2025).

Die Regierung der DR Kongo hat letztendlich Friedensverhandlungen mit der Miliz M23 in Luanda, der Hauptstadt von Angola zugestimmt. Das angolanische Präsidialamt gab nach einem Besuch des kongolesischen Präsidenten Félix Tshisekedi bekannt, man werde als Vermittler in dem Konflikt Kontakt zur M23 aufnehmen. So sollen Delegationen beider Seiten direkte Verhandlungen über einen endgültigen Frieden führen. Friedensgespräche waren bisher nicht in Gang gekommen, weil Tshisekedi einen Dialog mit der M23 immer wieder abgelehnt hatte (tagesschau 12.3.2025). Allerdings drangen einen Tag, nachdem die Präsidenten des Kongo und Ruandas zu einem sofortigen Waffenstillstand aufgerufen hatten, die von Ruanda unterstützten M23-Rebellen tiefer in kongolesisches Gebiet ein und erreichten die Außenbezirke der Stadt Walikale (Reuters 19.3.2025). Die strategisch wichtige Stadt wurde am 19.3.2025 eingenommen. Dies ist bislang der westlichste Punkt, den die Rebellen bei ihrem Vormarsch erreicht haben (Reuters 21.3.2025)

Am 22.3.2025 kündigten die Alliance Fleuve Congo - Congo River Alliance (AFC), zu der auch die M23 gehört, ihren Rückzug aus der eroberten Stadt Walikale und den umliegenden Gebieten an, um die Friedensbemühungen zu unterstützen (Reuters 22.3.2025; vgl. AJ 24.3.2025). Die Regierung hat die Hoffnung geäußert, dass dieser Schritt auch umgesetzt wird, nachdem sich die M23 in derselben Woche in letzter Minute nach der Verhängung von EU-Sanktionen aus den geplanten Gesprächen mit den kongolesischen Behörden zurückgezogen hatte (Reuters 22.3.2025). Am 24.3.2025 brachen die Rebellen ihr Versprechen, sich zurückzuziehen, und warfen der Armee vor, ihre eigenen Verpflichtungen verletzt zu haben (Reuters 24.3.2025).Am 22.3.2025 kündigten die Alliance Fleuve Congo - Congo River Alliance (AFC), zu der auch die M23 gehört, ihren Rückzug aus der eroberten Stadt Walikale und den umliegenden Gebieten an, um die Friedensbemühungen zu unterstützen (Reuters 22.3.2025; vergleiche AJ 24.3.2025). Die Regierung hat die Hoffnung geäußert, dass dieser Schritt auch umgesetzt wird, nachdem sich die M23 in derselben Woche in letzter Minute nach der Verhängung von EU-Sanktionen aus den geplanten Gesprächen mit den kongolesischen Behörden zurückgezogen hatte (Reuters 22.3.2025). Am 24.3.2025 brachen die Rebellen ihr Versprechen, sich zurückzuziehen, und warfen der Armee vor, ihre eigenen Verpflichtungen verletzt zu haben (Reuters 24.3.2025).

Zusätzlich wurden in der Region durch Plünderungen humanitärer Infrastruktur und von Lagerhäusern die Hilfsmaßnahmen behindert (AJ 24.3.2025). Die Dörfer in den Gebieten, die von der M23 besetzt sind, befürchten u.a. Angriffe durch Bomben. Zudem wird berichtet, dass es durch die M23 teilweise zu Plünderungen sowie zu Tötungen von vermeintlichen Kollaborateuren der verfeindeten Milizen oder der Armee kommt. Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch wirft der M23 gezielte Tötungen von Zivilisten vor (DF 28.1.2025). Bei gezielten Angriffen auf humanitäre Organisationen gingen große Mengen an Nahrungsmitteln, Medikamenten und medizinischem Material verloren (AJ 24.3.2025).

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Die Rechtsstaatlichkeit war ein wichtiges Versprechen von Präsident Tshisekedi, aber es konnten noch keine Fortschritte verzeichnet werden, obwohl alle Vorkehrungen für eine unabhängige Justiz getroffen worden sind (BS 2024). In der Praxis ist die Justiz nach wie vor überlastet, unterfinanziert (BS 2024) und wird durch politischen Einfluss und Korruption stark beeinträchtigt (BS 2024; vgl. FH 2024). Regierungsbeamte und andere einflussreiche Personen setzten Richter, Staatsanwälte oder Verteidiger häufig unter Druck (USDOS 23.4.2024).Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Die Rechtsstaatlichkeit war ein wichtiges Versprechen von Präsident Tshisekedi, aber es konnten noch keine Fortschritte verzeichnet werden, obwohl alle Vorkehrungen für eine unabhängige Justiz getroffen worden sind (BS 2024). In der Praxis ist die Justiz nach wie vor überlastet, unterfinanziert (BS 2024) und wird durch politischen Einfluss und Korruption stark beeinträchtigt (BS 2024; vergleiche FH 2024). Regierungsbeamte und andere einflussreiche Personen setzten Richter, Staatsanwälte oder Verteidiger häufig unter Druck (USDOS 23.4.2024).

Militärrichter sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung aller Verbrechen zuständig, die von Angehörigen der staatlichen Sicherheitskräfte begangen werden, unabhängig davon, ob sie in Ausübung ihrer Pflicht begangen wurden oder nicht. Auch Zivilisten können vor ein Militärgericht gestellt werden (USDOS 23.4.2024). Zivilisten werden oft vor Militärgerichten angeklagt, die nur schwache Garantien für die Rechte der Angeklagten und schlechte Zeugenschutzmechanismen bieten (FH 2024). Diese Gerichte sind auch der Einflussnahme durch Politiker und hochrangiges Militärpersonal ausgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Militärrichter sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung aller Verbrechen zuständig, die von Angehörigen der staatlichen Sicherheitskräfte begangen werden, unabhängig davon, ob sie in Ausübung ihrer Pflicht begangen wurden oder nicht. Auch Zivilisten können vor ein Militärgericht gestellt werden (USDOS 23.4.2024). Zivilisten werden oft vor Militärgerichten angeklagt, die nur schwache Garantien für die Rechte der Angeklagten und schlechte Zeugenschutzmechanismen bieten (FH 2024). Diese Gerichte sind auch der Einflussnahme durch Politiker und hochrangiges Militärpersonal ausgesetzt (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024).

Ländliche Gebiete sind auf traditionelle Gerichte angewiesen. Informelle Justizmechanismen sind im ganzen Land verbreitet (FH 2024).

Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren und eine unabhängige Justiz vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift (USDOS 23.4.2024).

Sicherheitsbehörden

Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC) untersteht dem Innenministerium (CIA 13.3.2025).

Der Hauptfokus der Streitkräfte (Forces d'Armees de la Republique Democratique du Congo - FARDC) liegt auf der inneren Sicherheit und der Durchführung von Operationen gegen Rebellen und andere illegale bewaffnete Gruppen. Sie entstand aus den bewaffneten Fraktionen der Kongo-Kriege, die 2003 endeten, und umfasste verschiedene Milizen, paramilitärische Gruppen und Rebellenformationen (CIA 13.3.2025). Die nationale Armee (FARDC) bleibt nach wie vor zersplittert und ist nicht in der Lage, das gesamte Staatsgebiet zu kontrollieren oder verschiedene politische Verpflichtungen zu erfüllen, wie etwa die effektive Eingliederung zahlreicher ehemaliger Rebellengruppen. Die systematische und weit verbreitete Korruption innerhalb der FARDC sowie ihr Mangel an Ausrüstung und andere Probleme behindern weiterhin erheblich ihre Professionalisierung und ihre Bemühungen, die Gewaltanwendung im ganzen Land vollständig zu monopolisieren. Darüber hinaus ist es der FARDC trotz des Führungswechsels und der Verabschiedung eines dringend benötigten Militärplanungsgesetzes nicht gelungen, die erhoffte Erneuerung in Gang zu setzen. Sie leidet nach wie vor unter einer gespaltenen Loyalität des Kommandos und wird häufig der Plünderung von Zivilisten, Vergewaltigungen und verschiedener Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (BS 2024).

Die leistungsfähigste Militärtruppe der Demokratischen Republikanischen Republik, die Republikanische Garde, steht unter der direkten Kontrolle des Präsidenten und wird nicht von der FARDC beaufsichtigt. Sie konzentriert sich weitgehend auf den Schutz des Präsidenten und der Regierungsinstitutionen sowie auf die Durchsetzung der inneren Sicherheit (CIA 13.3.2025).

Die Stabilisierungsmission der UN-Organisation in der DR Kongo (MONUSCO) ist seit 1999 in den zentralen und östlichen Teilen des Landes im Einsatz. Ende 2024 verfügte die MONUSCO über rund 14.000 Mann, und ihr Mandat wurde bis Ende 2025 verlängert. Zur MONUSCO gehört eine Force Intervention Brigade (FIB - drei Infanteriebataillone plus Artillerie und Spezialkräfte), die erste UN-Friedenstruppe überhaupt, die speziell mit der Durchführung gezielter Offensivoperationen beauftragt ist, um Gruppen zu neutralisieren und zu entwaffnen, die als Bedrohung für die staatliche Autorität und die zivile Sicherheit gelten (CIA 13.3.2025). Die MONUSCO scheitert weiterhin in dramatischer Weise daran, ein akzeptables Sicherheitsumfeld zu schaffen (BS 2024).

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet solche Praktiken, es gibt jedoch glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungsbeamte diese anwenden (USDOS 23.4.2024). Zudem gibt es glaubwürdige Berichte darüber, dass die staatlichen Sicherheitskräfte Einzelpersonen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung aussetzen. Ferner kommt es auch zu Vergewaltigungen und sexuellem Missbrauch durch Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024).

Seit der Übernahme der Kontrolle über Goma Ende Jänner 2025 haben einheimische zivilgesellschaftliche Organisationen, die Medien und die UN über Tötungen durch die Miliz M23 berichtet (HRW 12.3.2025). Am 5.3.2025 erklärte die Sonderberichterstatterin, glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverteidiger erhalten zu haben, die in Nord-Kivu inhaftiert, gewaltsam verschleppt und gefoltert worden sind. Mindestens sechs Menschenrechtsverteidiger sind nach ihrem Versuch, aus Goma zu fliehen, nachdem die Stadt von der M23 eingenommen worden ist, als vermisst gemeldet worden. Außerdem haben die Milizen führende Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft festgenommen und Hinrichtungen verübt (HRW 12.3.2025). Die offensichtlichen Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren von zwei bekannten Kritikern der M23 haben bei Aktivisten und Journalisten die Sorge verstärkt, ins Visier genommen zu werden (HRW 12.3.2025).

Die Straffreiheit für Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte stellt ein Problem dar, obwohl die Regierung begrenzte Fortschritte dabei erzielt hat, die Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen. So hat das Oberste Militärgericht von Kinshasa am 30.3.2023 vier Offiziere der nationalen Polizei wegen Folter verurteilt, die im Jahr 2021 zum Tod eines Häftlings geführt hatte. Die vier Offiziere wurden zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt (USDOS 23.4.2024).

Korruption

Obwohl es Gesetze zur Korruptionsbekämpfung gibt, die Korruptionsbekämpfung nach seinen Angaben eine der obersten Prioritäten des Präsidenten ist und obwohl er in der Folge die Generalinspektion für Finanzen (IGF) wiederbelebt und die Unabhängigkeit der Justiz öffentlich unterstützt hat, bleibt die grassierende Korruption in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen eines der Hauptprobleme im Land (BS 2024). Die Korruption ist endemisch (FH 2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt es nicht wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Durch die Korruption von Beamten auf allen Ebenen und in staatlichen Unternehmen werden den Staatskassen weiterhin jährlich Hunderte von Millionen Dollar entzogen (USDOS 23.4.2024). Auch gewählte Staatsvertreter, die mit der Aufsicht über die Regierung betraut sind, wie z.B. Parlamentarier, gelten in der Regel als korrupt (BS 2024). Weiters kommt es zu Korruption bei den Sicherheitskräften (FH 2024; vgl. BS 2024). Auch die Justiz, insbesondere das Verfassungsgericht, wird als korrupt und politisch manipulierbar angesehen (FH 2024).Obwohl es Gesetze zur Korruptionsbekämpfung gibt, die Korruptionsbekämpfung nach seinen Angaben eine der obersten Prioritäten des Präsidenten ist und obwohl er in der Folge die Generalinspektion für Finanzen (IGF) wiederbelebt und die Unabhängigkeit der Justiz öffentlich unterstützt hat, bleibt die grassierende Korruption in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen eines der Hauptprobleme im Land (BS 2024). Die Korruption ist endemisch (FH 2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt es nicht wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Durch die Korruption von Beamten auf allen Ebenen und in staatlichen Unternehmen werden den Staatskassen weiterhin jährlich Hunderte von Millionen Dollar entzogen (USDOS 23.4.2024). Auch gewählte Staatsvertreter, die mit der Aufsicht über die Regierung betraut sind, wie z.B. Parlamentarier, gelten in der Regel als korrupt (BS 2024). Weiters kommt es zu Korruption bei den Sicherheitskräften (FH 2024; vergleiche BS 2024). Auch die Justiz, insbesondere das Verfassungsgericht, wird als korrupt und politisch manipulierbar angesehen (FH 2024).

Korruptionsbekämpfung: Der Oberste Rechnungshof wurde mit der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Missständen in der öffentlichen Finanzverwaltung beauftragt (USDOS 23.4.2024). Die Agentur für Korruptionsprävention und -bekämpfung, eine Sonderbehörde des Präsidialamtes, ist für die Koordinierung aller mit der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche betrauten staatlichen Stellen, die Durchführung von Ermittlungen mit den vollen Befugnissen der Kriminalpolizei und die Überwachung der Übergabe von Korruptionsfällen an die zuständigen Justizbehörden zuständig. Die Plattform für den Schutz von Hinweisgebern in Afrika stellte 2021 fest, dass die Bilanz der Behörde durchwachsen war und keine sichtbaren Ergebnisse erzielt wurden (USDOS 23.4.2024).

Zudem missachten Behörden regelmäßig gerichtliche Anordnungen. Die im Rahmen des Hohen Rates der Justizverwaltung (High Council of Magistrates) eingerichteten Disziplinarausschüsse entscheiden weiterhin über Fälle von Korruption und Amtsmissbrauch. Zu den Entscheidungen gehörten die Entlassung, Suspendierung oder Verhängung von Geldstrafen gegen Richter und Staatsanwälte (USDOS 23.4.2025). Generell herrscht für öffentliche Amtsträger absolute Straffreiheit (BS 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Zudem missachten Behörden regelmäßig gerichtliche Anordnungen. Die im Rahmen des Hohen Rates der Justizverwaltung (High Council of Magistrates) eingerichteten Disziplinarausschüsse entscheiden weiterhin über Fälle von Korruption und Amtsmissbrauch. Zu den Entscheidungen gehörten die Entlassung, Suspendierung oder Verhängung von Geldstrafen gegen Richter und Staatsanwälte (USDOS 23.4.2025). Generell herrscht für öffentliche Amtsträger absolute Straffreiheit (BS 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024).

Wenn ein Regierungsmitglied der Korruption für schuldig befunden wird, kommt die Justiz in der Regel nur teilweise zur Anwendung. Betroffene Beamte werden häufig verhaftet und nach einigen Monaten wieder freigelassen, was in der Regel auf eine direkte Intervention des Präsidialamtes oder seiner engen Verbündeten zurückzuführen ist (BS 2024). Im Jahr 2020 wurde der Stabschef des Präsidenten wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder zu einer 20-jährigen Zwangsarbeit verurteilt. Kamerhe und ein Mitangeklagter wurden jedoch im Juni 2022 vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen. Tshisekedi ernannte Kamerhe bei der Kabinettsumbildung im März 2023 zum stellvertretenden Premierminister und Wirtschaftsminister (FH 2024).

In sozialen Medien wird offen über die systembedingte Korruption und Unsicherheit gesprochen (FH 2024). Nach anderen Angaben zögern Medien und Organisationen der Zivilgesellschaft manchmal, Korruptionsfälle zu melden, weil sie Repressalien befürchten (BS 2024).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die persönliche Sicherheit ist aufgrund von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch Regierungstruppen, bewaffnete Rebellengruppen und Milizen, insbesondere im Osten, prekär (FH 2024). Im Allgemeinen werden die Grundrechte nicht geachtet (BS 2024). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwindenlassen oder Entführungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; unfreiwillige oder erzwungene medizinische oder psychologische Praktiken; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Bestrafung von Familienmitgliedern für angebliche Straftaten eines Verwandten; schwerwiegende Verstöße in Konfliktsituationen, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten, Folter, körperliche Misshandlungen und konfliktbedingte sexuelle Gewalt oder Bestrafung; rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten und die Ausbeutung von Minderjährigen durch die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, usw. (USDOS 23.4.2024).

Es kommt häufig zu Verletzungen der Bürgerrechte, insbesondere der Rechte von Frauen in den Kriegsgebieten (Recht auf Leben, Sicherheit und körperliche Unversehrtheit), die in der Regel von den staatlichen Sicherheitskräften begangen werden (BS 2024). Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigungen und andere körperliche Angriffe, und hochrangige Militärs bleiben bei Verbrechen straffrei (FH 2024). Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, vor allem in den vom Konflikt betroffenen Provinzen wie Maniema, Süd-Kivu, Ituri, Tanganjika und Nord-Kivu, sowie bei Operationen gegen bewaffnete Gruppen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Beamte, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Obwohl die Militärjustiz einige Mitglieder der Sicherheitskräfte, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich waren, verurteilt hat, bleibt die Straflosigkeit ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024).

Bewaffnete nichtstaatliche Kräfte begehen weiterhin Menschenrechtsverletzungen in den östlichen Provinzen (USDOS 23.4.2024). Rebellen sind regelmäßig an Fällen von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch beteiligt (FH 2024). In Teilen der Provinzen Nord-Kivu und Ituri kommt es weiterhin zu großflächigen Menschenrechtsverletzungen durch die Allied Democratic Forces (ADF), die Bewegung M23 und andere Gruppen (USDOS 23.4.2024). Da die Gerichte nicht ordnungsgemäß funktionieren, bleiben diese Übergriffe weitgehend ungestraft (BS 2024).

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 18.2.2025), hart und lebensbedrohlich aufgrund von Lebensmittelknappheit, extremer Überbelegung, Gewalt unter Gefangenen, körperlicher Misshandlung und unzureichenden sanitären Bedingungen und medizinischer Versorgung (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigungen unter Häftlingen sind weit verbreitet (FH 2024). Die zentralen Gefängniseinrichtungen sind mit rund 200 %, einige sogar mit einer geschätzten Auslastung von mehr als 500 % belegt. Lokale Medien berichten, dass das Justizministerium, das die Gefängnisse beaufsichtigt, oft nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Verpflegung oder medizinische Versorgung der Insassen zu bezahlen. Die Insassen müssen sich stattdessen auf Angehörige, NGOs und kirchliche Gruppen verlassen (USDOS 23.4.2024).

Die Behörden führen nur selten Untersuchungen zu glaubwürdigen Vorwürfen von Misshandlungen durch. Die Regierung gewährte dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, MONUSCO und NGOs regelmäßig Zugang zu offiziellen Hafteinrichtungen, die vom Justizministerium unterhalten werden. Der Zugang zu Einrichtungen, die von der Republikanischen Garde, der ANR und militärischen Geheimdiensten betrieben werden, wurde manchmal verweigert. Die Regierung verweigert den Vereinten Nationen den Zugang zu bestimmten Haftanstalten, insbesondere zu militärischen Einrichtungen wie dem Hauptquartier des Militärgeheimdienstes (USDOS 23.4.2024).

Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sind an der Tagesordnung, ebenso wie eine lange Untersuchungshaft. Ein Großteil der Gefängnisinsassen besteht aus Untersuchungshäftlingen. Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden oder ihre Grundbedürfnisse zu decken (FH 2024).

Lange Untersuchungshaft, die manchmal Monate oder sogar Jahre andauert, ist ein Problem. Oft werden Personen, die eigentlich vor einen Richter gestellt werden sollten, in einer geheimen Hafteinrichtung festgehalten und bleiben dort viele Monate, so dass ihre Familien sie für tot halten. Die Ineffizienz der Justiz, administrative Hindernisse, Korruption und Personalmangel führen ebenfalls zu Prozessverzögerungen. In vielen Fällen entspricht die Dauer der Untersuchungshaft der Höchststrafe für das mutmaßliche Verbrechen oder übersteigt diese sogar (USDOS 23.4.2024).

Todesstrafe

Im März 2024 kündigte die Regierung an, dass sie das Moratorium für die Todesstrafe nach zwei Jahrzehnten aufheben werde (CLS 2025; vgl. AI 7.1.2025) und Hinrichtungen für eine Reihe von Verbrechen wieder aufnehmen wird (AI 7.1.2025; vgl. 15.3.2024). Trotz der Ankündigungen haben keine Hinrichtungen stattgefunden (CLS 2025).Im März 2024 kündigte die Regierung an, dass sie das Moratorium für die Todesstrafe nach zwei Jahrzehnten aufheben werde (CLS 2025; vergleiche AI 7.1.2025) und Hinrichtungen für eine Reihe von Verbrechen wieder aufnehmen wird (AI 7.1.2025; vergleiche 15.3.2024). Trotz der Ankündigungen haben keine Hinrichtungen stattgefunden (CLS 2025).

Die letzten bekannten Hinrichtungen in der DR Kongo fanden im Jahr 2003 statt (AI 15.3.2024). Seitdem die Aufhebung des Moratoriums angekündigt wurde ist die Zahl der Todesurteile durch Militärgerichte sprunghaft angestiegen. Diese Urteile folgen oft unfairen Prozessen, auch gegen mutmaßliche Mitglieder krimineller Banden und bewaffneter Gruppen (AI 7.1.2025).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. Diese Rechte werden von der Regierung (USDOS 23.4.2024) oder durch bewaffnete Konflikte und Sicherheitsprobleme manchmal eingeschränkt (FH 2024). Die staatlichen Sicherheitsbehörden verlangt von Reisenden zuweilen die Vorlage von Reiseaufträgen eines Arbeitgebers oder eines Regierungsbeamten, obwohl solche Unterlagen gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Sie halten häufig Personen fest und verlangen manchmal Bestechungsgelder. Bewaffnete Gruppen gingen in den von ihnen kontrollierten Gebieten ähnlich vor und erpressten routinemäßig Zivilisten an Kontrollpunkten, um Lösegeld zu erpressen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. Diese Rechte werden von der Regierung (USDOS 23.4.2024) oder durch bewaffnete Konflikte und Sicherheitsprobleme manchmal eingeschränkt (FH 2024). Die staatlichen Sicherheitsbehörden verlangt von Reisenden zuweilen die Vorlage von Reiseaufträgen eines Arbeitgebers oder eines Regierungsbeamten, obwohl solche Unterlagen gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Sie halten häufig Personen fest und verlangen manchmal Bestechungsgelder. Bewaffnete Gruppen gingen in den von ihnen kontrollierten Gebieten ähnlich vor und erpressten routinemäßig Zivilisten an Kontrollpunkten, um Lösegeld zu erpressen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024).

IDPs und Flüchtlinge

In der DR Kongo lebt eine der weltweit größten Gruppen an intern Vertriebenen (AJ 24.3.2025). Der Osten des Landes wird seit Jahrzehnten von einem blutigen Konflikt geprägt (KAS 16.12.2024; vgl. AJ 24.3.2025). Das OCHA berichtete, dass es Ende 2023 6,5 Millionen Binnenvertriebene in der DR Kongo gab (FH 2024). Mittlerweile werden mehr als sieben Millionen Binnenvertriebene gezählt (KAS 16.12.2024; vgl. AJ 24.3.2025), darunter 3,8 Millionen in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu im Osten des Landes (AJ 24.3.2025). Die Flüchtlingslager an den Außengrenzen der ostkongolesischen Provinzhauptstadt Goma sind seit Langem überfüllt, chronisch unterfinanziert und teilweise selbst Kriegsschauplatz, was zu katastrophalen hygienischen Bedingungen und der Ausbreitung von Krankheiten wie Cholera oder Typhus geführt hat (KAS 16.12.2024).In der DR Kongo lebt eine der weltweit größten Gruppen an intern Vertriebenen (AJ 24.3.2025). Der Osten des Landes wird seit Jahrzehnten von einem blutigen Konflikt geprägt (KAS 16.12.2024; vergleiche AJ 24.3.2025). Das OCHA berichtete, dass es Ende 2023 6,5 Millionen Binnenvertriebene in der DR Kongo gab (FH 2024). Mittlerweile werden mehr als sieben Millionen Binnenvertriebene gezählt (KAS 16.12.2024; vergleiche AJ 24.3.2025), darunter 3,8 Millionen in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu im Osten des Landes (AJ 24.3.2025). Die Flüchtlingslager an den Außengrenzen der ostkongolesischen Provinzhauptstadt Goma sind seit Langem überfüllt, chronisch unterfinanziert und teilweise selbst Kriegsschauplatz, was zu katastrophalen hygienischen Bedingungen und der Ausbreitung von Krankheiten wie Cholera oder Typhus geführt hat (KAS 16.12.2024).

Im Mai 2024 wurde ein Flüchtlingslager bombardiert. Mehr als 30 Menschen, die Mehrzahl Frauen und Kinder, wurden getötet. Der Angriff wird der M23 zugeschrieben. Neben dem Lager mit den Schutzsuchenden unterhält die kongolesische Armee einen Stützpunkt (DF 28.1.2025).

Im August 2024 zählten die Vereinten Nationen 2,4 Millionen intern Vertriebene in der vom Krieg betroffenen Provinz Nord-Kivu. 1,5 Millionen Menschen sind trotz der schlechten Sicherheitslage wieder in ihre Dörfer zurückgekehrt. Die Versorgung in den Flüchtlingslagern ist ungenügend. Krankheiten wie Cholera und Mpox breiten sich aus (DF 28.1.2025). Nach Angaben des UN-Flüchtlingshilfswerks haben seit dem 1. Jänner 2025 mehr als 100.000 Flüchtlinge die Grenze zu den Nachbarländern überquert. 69.000 suchten Zuflucht in Burundi, 29.000 in Uganda und etwa 1.000 in Ruanda und Tansania (AJ 24.3.2025).

Sexuelle Gewalt ist weit verbreitet. Bewaffnete, darunter zahlreiche kongolesische Soldaten und von der Armee ausgerüstete Milizionäre, überfallen die Flüchtlingslager und vergewaltigen Frauen (DF 28.1.2025).

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Wirtschaft ist weitgehend informell. Eine herstellende bzw. verarbeitende Industrie ist praktisch inexistent. Die Wirtschaft ist nach wie vor stark abhängig vom einträglichen, aber nicht arbeitsintensiven Rohstoffsektor, der rund 40 % der Staatseinnahmen, 25 % des BIP und 80 % der Exporte ausmacht (EDA 5.7.2024). Das Land verfügt über das größte hydroelektrische Potential Afrikas und besitzt immense bergbauliche Ressourcen (EDA 5.7.2024; vgl. ABG 11.2024). Mit Kobalt, Kupfer, Tantal und Lithium verfügt die DR Kongo über Industriemetalle mit wirtschaftsstrategischer Bedeutung für die Elektromobilität und erneuerbare Energien (GTAI 29.11.2024). Die DR Kongo kann somit ein wichtiger Akteur in der Energiewende sein (EDA 5.7.2024). Bei der weltweiten Förderung von Kobalt hat es einen Anteil von 68 %, bei Tantal von 43 % und bei Diamanten von 24 % (ABG 11.2024).Die Wirtschaft ist weitgehend informell. Eine herstellende bzw. verarbeitende Industrie ist praktisch inexistent. Die Wirtschaft ist nach wie vor stark abhängig vom einträglichen, aber nicht arbeitsintensiven Rohstoffsektor, der rund 40 % der Staatseinnahmen, 25 % des BIP und 80 % der Exporte ausmacht (EDA 5.7.2024). Das Land verfügt über das größte hydroelektrische Potential Afrikas und besitzt immense bergbauliche Ressourcen (EDA 5.7.2024; vergleiche ABG 11.2024). Mit Kobalt, Kupfer, Tantal und Lithium verfügt die DR Kongo über Industriemetalle mit wirtschaftsstrategischer Bedeutung für die Elektromobilität und erneuerbare Energien (GTAI 29.11.2024). Die DR Kongo kann somit ein wichtiger Akteur in der Energiewende sein (EDA 5.7.2024). Bei der weltweiten Förderung von Kobalt hat es einen Anteil von 68 %, bei Tantal von 43 % und bei Diamanten von 24 % (ABG 11.2024).

Kupfer ist das am meisten exportierte Produkt des Landes. Die DR Kongo ist der größte afrikanische Produzent dieses für die Bau- und Elektroindustrie relevanten Industriemetalls. An zweiter Stelle folgt Kobalt (EDA 5.7.2024). Kobalt ist ein wichtiges Batteriemineral und wird gemeinsam mit Kupfer gefördert (GTAI 29.11.2024).

Ein weiteres Schlüsselmetall ist Tantal. Der Anteil an der Weltproduktion liegt laut geologischem US-Institut USGS bei 40 %. Nicht mit eingerechnet sind illegal nach Ruanda ausgeführte Mengen. Tantal-Elektrolytkondensatoren werden überall in der modernen Mikroelektronik eingesetzt. Tantalerze aus dem Kongo gelten als Konfliktmineralien, weil deren Produktionsorte überwiegend in den Konfliktzonen des Ostens liegen (GTAI 29.11.2024).

Die DR Kongo produziert zudem Kupfererz, Öl, Diamanten und andere Mineralien. Bergbauprodukte, insbesondere hochwertige wie Gold, Diamanten, Koltan oder Kassiterit, werden oft informell aus dem Land geschmuggelt. Bewaffnete Akteure kämpfen um die Kontrolle über wertvolle Mineralien. Durch die Informalität des Sektors entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, was die wirtschaftliche Entwicklung schwächt und die Lebensbedingungen der Bevölkerung verschlechtert. Das Rohstoffvorkommen in der DR Kongo trägt somit wesentlich zur Unsicherheit und zu den Konflikten im Osten des Landes bei (EDA 5.7.2024).

Bereiche wie Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung und Infrastruktur verfügen über ein enormes Potenzial, doch kann sich dieses ohne eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht entfalten. Die dafür notwendigen Reformen wurden unter dem laufenden IWF-Programm teilweise eingeleitet und zeigen gewisse positive Folgen. Trotz diesen Herausforderungen ist das Wirtschaftswachstum der DR Kongo robust und stieg von 2020 bis 2023 kontinuierlich. Für 2023 betrug das BIP-Wachstum 8,4 %, was hauptsächlich auf den Bergbausektor zurückzuführen ist. Die Wirtschaft ist somit nach wie vor stark abhängig vom Rohstoffsektor. Für 2024 rechnet der IWF mit einer weiterhin positiven Wachstumsrate von rund 4,7 %. (EDA 5.7.2024). Neben dem Kapazitätsausbau im Bergbau stützen Überweisungen der Diaspora und Entwicklungshilfe die Außenhandelsbilanz (GTAI 29.11.2024).

Die restlichen Wirtschaftssektoren wuchsen um 3,5 %, was v.a. der Baubranche zugeschrieben werden kann. Aufgrund der Abwertung des Franc Congolais dem US-Dollar gegenüber bleibt die Inflation hoch. Der IWF rechnet für 2024 durchschnittlich mit einer Inflationsrate von 17,2 %. Das Haushaltsbudget für 2024 ist im Vergleich zum Vorjahr gestiegen (von 16 auf 18,2 Mrd. USD). Gemessen an den Herausforderungen und Problemen des Landes bleibt das Budget jedoch äußert begrenzt. Aufgrund gestiegener Ausgaben in Zusammenhang mit der Sicherheitskrise im Osten, sowie den Wahlen im Dezember 2023 ist das Leistungsbilanzdefizit stärker gewachsen als erwartet und betrug 2023 1,3 % des BIP. Der starke Fokus der Regierung auf den Konflikt im Osten (M23-Krise) und die Auseinandersetzung mit Ruanda lässt zentrale Themen, darunter das Geschäftsklima und die für die Wirtschaft notwendige Reformen, in den Hintergrund treten. Mit dem voranschreitenden Klimawandel verschärfen sich viele der bestehenden Probleme. Mehr als 60 % der Arbeitenden der DR Kongo sind in der Landwirtschaft tätig. Die Anfälligkeit der Wirtschaft für klimabedingte Risiken, wie Dürren oder Überschwemmungen, ist groß (EDA 5.7.2024).

Die DR Kongo ist ein Land, das stark vom internationalen Handel abhängig ist. Es wird geschätzt, dass dieser fast 90 % des BIPs ausmacht. Der Warenhandel, welcher vom Export von Rohstoffen geprägt ist, spielt dabei eine wesentlich wichtigere Rolle als der Dienstleistungshandel, welcher kaum entwickelt ist (EDA 5.7.2024). Vor allem der Abbau von Kupfer und Kobalt hat zwar in den vergangenen Jahren zugenommen, aber die Weiterverarbeitung findet größtenteils außerhalb des Landes statt (ABG 11.2024).

Doch trotz ihres immensen Potentials bleibt die DR Kongo eines der ärmsten Länder der Welt. 75 % der Bevölkerung leben in extremer Armut und ohne wirtschaftliche Perspektiven (EDA 5.7.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt € 49 (LI 2.2025). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 4,5 % (WKO 2.2025; vgl. LI 2.2025), die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) 8,4 % (WKO 2.2025). 75 % der rund 105 Mio. Einwohner leben von ca. 2 USD pro Tag. Es fehlt an Beschäftigung für die stetig wachsende, sehr junge Bevölkerung (EDA 5.7.2024).Doch trotz ihres immensen Potentials bleibt die DR Kongo eines der ärmsten Länder der Welt. 75 % der Bevölkerung leben in extremer Armut und ohne wirtschaftliche Perspektiven (EDA 5.7.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt € 49 (LI 2.2025). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 4,5 % (WKO 2.2025; vergleiche LI 2.2025), die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) 8,4 % (WKO 2.2025). 75 % der rund 105 Mio. Einwohner leben von ca. 2 USD pro Tag. Es fehlt an Beschäftigung für die stetig wachsende, sehr junge Bevölkerung (EDA 5.7.2024).

Menschenunwürdige Arbeitsbedingungen, regelmäßige Menschenrechtsverletzungen, Kinderarbeit sowie die Verschmutzung von Seen und Flüssen werden in diesem Zusammenhang angeprangert (EDA 5.7.2024). Der formale Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung wird nur unzureichend durchgesetzt, und die meisten Kongolesen sind informell beschäftigt (FH 2024). Es gibt keine Institutionen, die soziale Ungleichheiten ausgleichen (BS 2024).

Eine bereits seit langem bestehende humanitäre Krise im Kongo hat sich durch den eskalierenden Konflikt im Osten des Landes verschärft. 28 Millionen Menschen sind von akutem Hunger betroffen, ein Rekord für das Land. Seit der jüngsten Gewaltwelle im Dezember 2024 leiden laut Welternährungsprogramm (WFP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 2,5 Millionen weitere Menschen an akutem Hunger. Die aktuelle Lage ist für die Bevölkerung katastrophal. Ernten gehen verloren, die Lebensmittelpreise steigen in die Höhe, Millionen von Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und zunehmend gefährdet. Mehr als zehn Millionen Menschen, die unter akutem Hunger leiden, leben im Osten des Kongo (Reuters 27.3.2025). Die Preise für Lebensmittel in Goma haben sich je nach Produkt verdoppelt bis vervierfacht (DF 28.1.2025). In anderen Teilen des Landes haben Inflation und die Abwertung des Franc Congolais dazu geführt, dass viele Menschen kaum noch genug zu essen haben (Reuters 27.3.2025). Die M23 besetzt landwirtschaftliche Anbaugebiete, erhebt Zwangsabgaben und kassiert wie andere Milizen und das kongolesische Militär an Straßensperren ab (DF 28.1.2025).

Medizinische Versorgung

Die allgemeine Lebenserwartung beträgt für Männer 57,5 und für Frauen 62,1 Jahre. Der Staat gibt pro Einwohner jährlich lediglich rund € 21 aus (LI 3.2025). Die medizinische Versorgung ist selbst in Kinshasa nur beschränkt gewährleistet (EDA 18.2.205). Alle Behandlungen, auch Notfälle, sind grundsätzlich im Voraus zu bezahlen (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.205). Ernste Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (EDA 18.2.2025).Die allgemeine Lebenserwartung beträgt für Männer 57,5 und für Frauen 62,1 Jahre. Der Staat gibt pro Einwohner jährlich lediglich rund € 21 aus (LI 3.2025). Die medizinische Versorgung ist selbst in Kinshasa nur beschränkt gewährleistet (EDA 18.2.205). Alle Behandlungen, auch Notfälle, sind grundsätzlich im Voraus zu bezahlen (AA 21.3.2025; vergleiche EDA 18.2.205). Ernste Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (EDA 18.2.2025).

Gute Allgemeinmediziner und Fachärzte, die meist in Kinshasa oder Lubumbashi angesiedelt sind, arbeiten im privaten Sektor in Kliniken, von denen einige an europäische Standards heranreichen (FD 29.1.2025). Außerhalb der großen Zentren fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 21.3.2025). Mit rund 19.800 ausgebildeten Ärzten im Kongo stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,19 Ärzte zur Verfügung (LI 3.2025).

Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, vorübergehende Engpässe können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 21.3.2025).

Seit dem 24. Oktober 2024 wütet in der Gesundheitszone Panzi (Provinz Kwango, mehr als 400 km von Kinshasa entfernt) eine Krankheit noch unbekannter Herkunft. Es wurden mehrere Dutzend Todesfälle gemeldet und mehrere Hundert Fälle registriert. Die wichtigsten Symptome sind Fieber, Kopfschmerzen, laufende Nase, Husten und Atembeschwerden. Die Ermittlungen vor Ort laufen (FD 29.1.2025). Seit Mitte Februar 2025 berichten die Gesundheitsbehörden der DR Kongo über eine steigende Zahl an Fällen einer unbekannten Krankheit in der Provinz „Équateur“ im Nordwesten des Landes. Betroffen sind bisher mehrere hundert Personen, einschließlich Todesfällen. Die Symptome sind unspezifisch (Fieber, Schüttelfrost, Kopf-, Gelenk-, Muskel- und Bauchschmerzen sowie Erbrechen). Bei einem Großteil der Erkrankten wurde Malaria nachgewiesen. Weitere, auch lebensmittelbedingte Erkrankungen oder virale Infekte, können bisher nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025).

Rückkehr

Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 23.4.2025).

Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in der DR Kongo ist Frontex. Das EU Reintegration Programme (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr in das Heimatland. Das Post-arrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft und beinhaltet folgende Sofortleistungen:

-        Begrüßung durch den Reintegrationspartner direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder

-        Abholung vom Flughafen

-        Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme)

-        Temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft

-        Unmittelbare medizinische Unterstützung

Wenn keine Sofortleistungen benötigt werden, wird der Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung steht ein Post-return Paket in der Höhe von € 2.000 zur Verfügung. Davon werden € 200 als Bargeld und € 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird, angeboten (BMI 2025).

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "World Report 2026; Democratic Republic of Congo" von Human Rights Watch (HRW) vom 04.02.2026 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Zivilgesellschaftlicher, medialer und politischer Raum

Der zivilgesellschaftliche und mediale Raum blieb eingeschränkt. Journalisten und Aktivisten wurden sowohl von den kongolesischen Behörden als auch von der M23 und der Alliance Fleuve Congo (AFC), einer politisch-militärischen Koalition, zu der auch die M23 gehört, ins Visier genommen.

Im Januar kündigte der Präsident der Kommunikations- und Rundfunkbehörde (Conseil supérieur de l’audiovisuel et de la communication, CSAC) an, dass Radio France Internationale, France 24 und das Afrika-Programm von TV5Monde wegen Berichten über „angebliche Vorstöße von Terroristen“ ausgesetzt werden könnten. Letztlich ergriff die CSAC jedoch keine Maßnahmen. Justizminister Constant Mutamba warnte, dass jeder, der Informationen über die M23 und ruandische Streitkräfte verbreitet, mit schweren rechtlichen Konsequenzen rechnen müsse, einschließlich möglicherweise der Todesstrafe.

Die M23 und die AFC haben Journalisten, Kritiker und zivilgesellschaftliche Aktivisten in Nord- und Süd-Kivu bedroht, willkürlich festgenommen und angegriffen. Sie haben auch außergerichtliche Hinrichtungen begangen, darunter die Tötung des Aktivisten Pierre Katema Byamungu am 12. Februar sowie des Sängers und Aktivisten Delphin Katembo Vinywasiki, bekannt als Delcat Idengo, am 13. Februar in dessen Wohnung.

Im Mai entzog der Senat dem ehemaligen Präsidenten Joseph Kabila seine Immunität und ebnete damit den Weg für seine Strafverfolgung wegen angeblicher Unterstützung der M23. Kabila hatte die Immunität 2019 erhalten, als ihm der Titel „Senator auf Lebenszeit“ verliehen wurde. Im Juni verhängten die kongolesischen Behörden ein 90-tägiges Verbot jeglicher Medienberichterstattung über Kabila oder seine Partei. Am 30. September verurteilte ein Militärgericht Kabila in Abwesenheit und ohne Verteidigung zu Tode und befand ihn des Hochverrats, von Kriegsverbrechen, Verschwörung sowie der Organisation eines Aufstands gemeinsam mit der M23 für schuldig. Zudem wurde er zur Zahlung von 34 Milliarden US-Dollar Schadenersatz verurteilt. Seine Partei verurteilte den Prozess und das Urteil als politisch motiviert.

Bewaffneter Konflikt im Osten

Die bewaffnete Gruppe M23, die im Osten des Kongo eine Besatzungsmacht darstellt, trat Ende 2021 mit Unterstützung der ruandischen Regierung erneut in Erscheinung. Im Januar eroberte sie wichtige Städte in Nord- und Süd-Kivu und brachte Zivilisten in Gefahr. Die M23 beging Kriegsverbrechen, darunter Tötungen, wahllosen Beschuss von Zivilisten, sexuelle Gewalt einschließlich Gruppenvergewaltigungen sowie Zwangsvertreibungen.

Am 27. Januar eroberte die M23 Goma, die Hauptstadt von Nord-Kivu und größte Stadt im Osten des Kongo, die normalerweise über eine Million Einwohner hat und damals mehr als eine halbe Million Vertriebene beherbergte. Die Kämpfe in Goma unterbrachen die Arbeit humanitärer Organisationen, einschließlich jener, die lebenswichtige Hilfe für Vertriebene und gefährdete Gemeinschaften in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu leisten. Am 16. Februar eroberten M23-Kräfte die Stadt Bukavu, die Hauptstadt von Süd-Kivu und die zweitgrößte Stadt im Osten des Kongo.

Im Februar ordnete die M23 rechtswidrig an, dass Zehntausende Menschen in Vertriebenenlagern rund um Goma innerhalb von 72 Stunden evakuiert werden sollten. Im Mai trieben sie bis zu 2.000 Menschen aus der Stadt Sake zusammen und zwangen sie, nach Goma zu ziehen, das 25 Kilometer entfernt liegt. Dies schien Teil einer umfassenderen M23-Operation gegen mutmaßliche Unterstützer der Demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR) zu sein, einer überwiegend aus ruandischen Hutu bestehenden bewaffneten Gruppe, deren einige Anführer am Völkermord in Ruanda 1994 beteiligt waren. Ihre Präsenz ist eines der Hauptargumente Ruandas für die Unterstützung der M23.

Das kongolesische Militär und eine verbündete Koalition missbräuchlicher Milizen, bekannt als die „Wazalendo“ („Patrioten“ auf Suaheli), haben im gesamten Osten des Kongo weit verbreitete Übergriffe gegen Zivilisten begangen. Nach dem Rückzug der kongolesischen Armee vor der M23-Offensive übernahmen die Wazalendo die Kontrolle über mehrere Orte in Süd-Kivu. Sie haben Zivilisten geschlagen, getötet und erpresst. Die Wazalendo haben auch gezielt die Banyamulenge (im Süd-Kivu ansässige kongolesische Tutsi) angegriffen, unter anderem durch Tötungen, Angriffe auf Dörfer, Diebstahl und Bedrohungen von Bewohnern. Die kongolesische Armee unterstützte die Wazalendo weiterhin mit Waffen, Munition und finanziellen Mitteln. Die ruandische Regierung und die M23 beriefen sich zunehmend auf anti-Banyamulenge- und anti-Tutsi-Stimmungen, um das Wiedererstarken der M23 und Ruandas Unterstützung für die bewaffnete Gruppe zu rechtfertigen. Im September legten ein Generalstreik und Proteste, angeführt von Wazalendo-Kämpfern und zivilgesellschaftlichen Gruppen, die Stadt Uvira acht Tage lang lahm. Die Proteste richteten sich gegen die Entsendung von General Olivier Gasita Mukunda in die Stadt, dem die Wazalendo vorwarfen, mit der M23 zusammengearbeitet zu haben. Nach den Protesten verließ er die Stadt.

Trotz laufender gemeinsamer Operationen der ugandischen Streitkräfte und der kongolesischen Armee in Ituri führte die ADF im Laufe des Jahres mehrere Angriffe auf die Zivilbevölkerung durch. Analysten verwiesen auf ein Sicherheitsvakuum sowie die Niederlagen der kongolesischen Armee in Goma und Bukavu als Gründe für die steigende Zahl ziviler Opfer im Osten. Im Juli tötete die ADF bei einem nächtlichen Kirchentreffen in Komanda mehr als 40 Menschen, darunter Frauen und Kinder.

Im August berichtete die MONUSCO, dass die ADF mindestens 52 Menschen in Lubero und Beni getötet habe.

Im September griff die ADF Zivilisten bei einer Beerdigung an und tötete laut MONUSCO mindestens 90 Menschen in Lubero.

Die Miliz CODECO, die hauptsächlich in der Provinz Ituri aktiv ist, verübte Massaker, brannte Dörfer nieder und vertrieb Zehntausende Zivilisten. Im Februar griffen CODECO-Kämpfer mehrere Orte im Gebiet Djugu an, töteten mindestens 51 Zivilisten und brannten Dutzende Häuser nieder. Im Juni griff die Gruppe ein Vertriebenenlager in Djangi im Gebiet Djugu an, tötete 11 Menschen und verletzte etwa ein Dutzend weitere. Am 2. und 9. Oktober wurden zwei weitere Angriffe verzeichnet, bei denen 14 bzw. 8 Menschen getötet wurden.

Im Jahr 2025 führten die Kämpfe zu massiven Vertreibungen der Bevölkerung. Bis September waren fast 122.500 Menschen aus dem Osten des Kongo in Nachbarländer geflohen, darunter über 70.000 nach Uganda und 40.000 nach Burundi; zudem waren 5,7 Millionen Menschen innerhalb des Landes vertrieben.

Auch humanitäre Helfer und Angehörige internationaler Truppen wurden im Konflikt im Osten getötet. Vierzehn Soldaten der südafrikanischen Streitkräfte, die Teil der regionalen Truppe der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) im Osten des Kongo waren, wurden im Januar getötet. Drei malawische Soldaten und ein uruguayischer UN-Friedenssoldat kamen ebenfalls in der ersten Woche der Kämpfe nach der Einnahme von Goma ums Leben. Seit Jahresbeginn wurden 13 humanitäre Helfer im Osten des Kongo getötet.

Internationale Reaktionen auf den Konflikt

Im Februar hielt der UN-Menschenrechtsrat (HRC) eine Sondersitzung zur Krise im Osten der DR Kongo ab und beschloss einstimmig, eine dringende Ermittlungsmission (Fact-Finding Mission) durch das UN-Menschenrechtsbüro sowie eine unabhängige Untersuchungskommission zu den von allen Konfliktparteien begangenen Gräueltaten einzurichten.

Im September legte der UN-Hochkommissar für Menschenrechte den Abschlussbericht dieser Ermittlungsmission vor. Darin wurde festgestellt, dass die schweren und weit verbreiteten Verstöße und Missbräuche durch alle Konfliktparteien möglicherweise Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen.

Laut der Ermittlungsmission rekrutierte die M23 gewaltsam Tausende Zivilisten, darunter Mädchen und Jungen, und brachte sie in Lager, in denen die Festgehaltenen zur Arbeit gezwungen, nur minimal versorgt, geschlagen, sexuell ausgebeutet und teilweise hingerichtet wurden, bevor sie an die Front geschickt wurden. Einige berichteten, dass die meisten Wächter und Ausbilder in diesen Lagern ruandische Staatsangehörige waren, darunter auch einige uniformierte ruandische Soldaten.

Trotz der Schwere und Dringlichkeit der Krise wurde die Einrichtung der unabhängigen Untersuchungskommission, die in der Sondersitzung im Februar beschlossen worden war, aufgrund von Kürzungen der UN-Finanzmittel erheblich verzögert. Im Oktober forderte eine Folgeresolution des Menschenrechtsrats das UN-Menschenrechtsbüro auf, ausreichend Personal bereitzustellen und sicherzustellen, dass spätestens bis Januar 2026 eine Mission vor Ort durchgeführt werden kann. Noch im selben Monat wurden Experten zur Leitung der Untersuchung ernannt, jedoch blieb der Personalmangel ein Problem.

Im Februar verhängte die Regierung der Vereinigten Staaten finanzielle und vermögensbezogene Sanktionen gegen Lawrence Kanyuka Kingston, einen kongolesischen Staatsbürger und Sprecher der AFC. Im August verhängten die USA Sanktionen gegen die bewaffnete Gruppe PARECO-FF sowie gegen drei weitere Unternehmen, die angeblich vom Handel mit Konfliktmineralien im Osten des Kongo profitieren.

Im April vermittelten die USA die Unterzeichnung einer Grundsatzerklärung zwischen dem Kongo und Ruanda, die „einen Weg zu Frieden, Stabilität und integrierter wirtschaftlicher Entwicklung“ im Osten des Kongo aufzeigen soll. Am 27. Juni unterzeichneten der Kongo und Ruanda ein weiteres, von den USA vermitteltes Friedensabkommen, das wirtschaftliche Integration und die Achtung der territorialen Integrität mit der Aussicht auf westliche Investitionen verknüpfen soll. Die Verhandlungen wurden in Doha fortgesetzt, und die Unterzeichnung des Rahmens für regionale wirtschaftliche Integration (REIF) verzögerte sich. Die Kämpfe dauerten jedoch an, und die M23 gab im September bekannt, über mehr als 7.000 Kämpfer zu verfügen, bestehend aus ehemaligen Soldaten der kongolesischen Armee sowie Kämpfern der Mai-Mai und der Wazalendo. Gleichzeitig baute die M23 ihre politische Kontrolle weiter aus und errichtete in den von ihr kontrollierten Gebieten eine Parallelverwaltung.

Ein im Dezember in Washington vermittelter Waffenstillstand und ein Abkommen zur wirtschaftlichen Integration zwischen dem Kongo und Ruanda enthielten keine wirksamen Maßnahmen zur Sicherstellung von Gerechtigkeit oder Rechenschaftspflicht für frühere Gräueltaten. Wenige Tage später eroberte die M23 Uvira, die letzte unter Regierungskontrolle stehende Stadt in Süd-Kivu, und brachte damit ganz Nord- und Süd-Kivu unter ihre Kontrolle.

Im Oktober fand in Paris eine Konferenz zu humanitären Fragen, Menschenrechten und Justiz statt.

Justiz und Rechenschaftspflicht

Die wiederaufgenommene Untersuchung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in der DR Kongo, die sich auf Verbrechen in Nord-Kivu seit Januar 2022 konzentriert, wurde fortgesetzt.

Im Dezember wurde der ehemalige Warlord Roger Lumbala von einem Gericht in Paris wegen Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden und zu einer Haftstrafe von 30 Jahren verurteilt. Die Verbrechen wurden in den Jahren 2002 und 2003 in Ituri und Nord-Kivu begangen.

Dem zuletzt von ACLED veröffentlichten Bericht “monthly regional update” “Africa Overview: July 2026“ lassen sich in der DR Kongo 182 sicherheitsrelevante Vorfälle (10 Demonstrationen und 171 Vorfälle politischer Gewalt) entnehmen, wobei sich diese Vorfälle nahezu zur Gänze in den Konflikt-Provinzen im Osten, Nord-Kivu, Sud-Kivu sowie Ituri, ereignet haben. In der Provinz Kinshasa lassen sich lediglich vereinzelte Vorfälle in der Grenzregion zur Republik Kongo feststellen (vgl. https://acleddata.com/update/africa-overview-july-2026, Zugriff 18.09.2026). Weiters wird berichtet, dass die Demokratische Republik Kongo am 26. Juni 2026 beim Internationalen Gerichtshof offiziell Klage gegen Ruanda eingereicht hat.Dem zuletzt von ACLED veröffentlichten Bericht “monthly regional update” “Africa Overview: July 2026“ lassen sich in der DR Kongo 182 sicherheitsrelevante Vorfälle (10 Demonstrationen und 171 Vorfälle politischer Gewalt) entnehmen, wobei sich diese Vorfälle nahezu zur Gänze in den Konflikt-Provinzen im Osten, Nord-Kivu, Sud-Kivu sowie Ituri, ereignet haben. In der Provinz Kinshasa lassen sich lediglich vereinzelte Vorfälle in der Grenzregion zur Republik Kongo feststellen vergleiche https://acleddata.com/update/africa-overview-july-2026, Zugriff 18.09.2026). Weiters wird berichtet, dass die Demokratische Republik Kongo am 26. Juni 2026 beim Internationalen Gerichtshof offiziell Klage gegen Ruanda eingereicht hat.

Laut einem Artikel der Deutschen Tagesschau vom 28.08.2026 beginnt die DR Kongo nunmehr mit Impfungen gegen Ebola (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/dr-kongo-ebola-102.html, Zugriff 18.09.2026). Die Ebola-Ausbrüche sind laut einem Bericht von Ärzte ohne Grenzen vom 21.08.2026 nach wie vor auf das Grenzgebiet zu Uganda im östlichsten Landesteil der DR Kongo beschränkt (vgl. https://www.aerzte-ohne-grenzen.at/artikel/ebola-ausbruch-kongo-2026, Zugriff 18.09.2026). Nach einem aktuellen WHO-Bericht vom 28.08.2026 ist Kinshasa von den Ebola-Ausbrüchen überhaupt nicht betroffen, sondern ausschließlich die sechs Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu und Tshopo (vgl. https://www.who.int/emergencies/disease-outbreak-news/item/2026-DON616, Zugriff 18.09.2026).Laut einem Artikel der Deutschen Tagesschau vom 28.08.2026 beginnt die DR Kongo nunmehr mit Impfungen gegen Ebola vergleiche https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/dr-kongo-ebola-102.html, Zugriff 18.09.2026). Die Ebola-Ausbrüche sind laut einem Bericht von Ärzte ohne Grenzen vom 21.08.2026 nach wie vor auf das Grenzgebiet zu Uganda im östlichsten Landesteil der DR Kongo beschränkt vergleiche https://www.aerzte-ohne-grenzen.at/artikel/ebola-ausbruch-kongo-2026, Zugriff 18.09.2026). Nach einem aktuellen WHO-Bericht vom 28.08.2026 ist Kinshasa von den Ebola-Ausbrüchen überhaupt nicht betroffen, sondern ausschließlich die sechs Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu und Tshopo vergleiche https://www.who.int/emergencies/disease-outbreak-news/item/2026-DON616, Zugriff 18.09.2026).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die einschlägigen Länderberichte zur DR Kongo sowie in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Überdies wurde Einsicht genommen in die ho. Gerichtsakten zu den Zl.en XXXX und XXXX bezüglich der rechtskräftig abweisend entschiedenen, vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers.Überdies wurde Einsicht genommen in die ho. Gerichtsakten zu den Zl.en römisch 40 und römisch 40 bezüglich der rechtskräftig abweisend entschiedenen, vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers.

Weiters wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.09.2026, im Zuge derer die gegenständliche Beschwerdesache unter Beiziehung eines Lingala-Dolmetschers mit dem Beschwerdeführer sowie seiner Rechtsvertretung erörtert wurde.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Herkunft, Schulbildung und Arbeitserfahrung, Familienverhältnissen, Lebensumständen, Sprachkenntnissen, Volkgruppen- und Religionszugehörigkeit, Gesundheitszustand, Erwerbsfähigkeit, seiner Ausreise sowie seinen familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsland beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen sowie in seinen vorangegangenen Verfahren und dem unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ab 07.08.2021 ergeben sich aus den Daten seiner Asylantragstellungen in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. In letzterem sind auch die Daten seiner Wohnsitzmeldungen sowie seine Unterkunftnahme bei einem Verein zur Flüchtlingsbetreuung ersichtlich. Die Feststellungen zu seinen vorangegangenen Asylverfahren und seiner Missachtung der daraus resultierenden Ausreiseverpflichtungen gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, in letzterem ist überdies das im Jahr 2025 abgebrochene Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ersichtlich.

Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten ergeben sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Im Verfahren legte der Beschwerdeführer eine Alphabetisierungs-Kursbesuchsbestätigung vom 11.06.2026 (AS 157) und zwei Empfehlungsschreiben vom 23.06.2026 (AS 155) sowie vom 12.06.2026 (AS 153) vor. Im vorangegangenen Verfahren hatte er bereits eine Mitgliedschaftsbestätigung der kongolesischen Vereinigung in Österreich in Vorlage gebracht, diese Mitgliedschaft bestätigte er erneut in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung (OZ 5, S. 8f), ebenso wie er bei dieser Gelegenheit ins Treffen führte, eine Straßenzeitung zu verkaufen (Kopien seiner Verkäuferausweise liegen ebenfalls im Akt ein: AS 147, 151 und 153) und Bekanntschaften geschlossen zu haben. Sonstige maßgebliche gesellschaftliche Anknüpfungspunkte ergaben sich im Verfahren indessen nicht und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Verhandlung am 18.09.2026 auch einen persönlichen Eindruck davon verschaffen, dass er lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt. Dass der Beschwerdeführer bisher keine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausgeübt hat, ist im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ersichtlich. Dass er lediglich während seines ersten Asylverfahrens Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat, konnte aufgrund eines Speicherauszuges aus dem Betreuungsinformationssystem festgestellt werden.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.

2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu den vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers beruhen auf einer Einsichtnahme in die ho. Gerichtsakten zu den Zl.en XXXX und XXXX.Die Feststellungen zu den vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers beruhen auf einer Einsichtnahme in die ho. Gerichtsakten zu den Zl.en römisch 40 und römisch 40 .

Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen zweiten Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2025, Zl. XXXX, rechtskräftig seit 09.10.2025, mit welchem sein insgesamt zweiter Antrag auf internationalen Schutz nach inhaltlicher Prüfung seines betreffenden Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo rechtskräftig abgewiesen wurde.Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde vergleiche VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen zweiten Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2025, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 09.10.2025, mit welchem sein insgesamt zweiter Antrag auf internationalen Schutz nach inhaltlicher Prüfung seines betreffenden Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo rechtskräftig abgewiesen wurde.

Nachdem der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 07.08.2021 damit begründet hatte, dass er von kongolesischen Sicherheitskräften aufgrund des Verkaufs von militärgrüner Kleidung gefoltert worden sei, was im Beschwerdeweg mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022, Zl. XXXX, für unglaubhaft befunden worden war, begründete er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 03.09.2024 im Behördenverfahren im Wesentlichen damit, dass das Gesundheitssystem in der DR Kongo sehr schlecht sei und er Angst habe, den Mpox-Virus oder die „Krankheit X“ zu bekommen.Nachdem der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 07.08.2021 damit begründet hatte, dass er von kongolesischen Sicherheitskräften aufgrund des Verkaufs von militärgrüner Kleidung gefoltert worden sei, was im Beschwerdeweg mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022, Zl. römisch 40 , für unglaubhaft befunden worden war, begründete er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 03.09.2024 im Behördenverfahren im Wesentlichen damit, dass das Gesundheitssystem in der DR Kongo sehr schlecht sei und er Angst habe, den Mpox-Virus oder die „Krankheit X“ zu bekommen.

Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des BFA vom 30.12.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2025, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.12.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen war – als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die DR Kongo an dem Mpox-Virus zu erkranken, entbehre jeglicher Asylrelevanz. Diese Entscheidung erwuchs bereits mit mündlicher Verkündung am 09.10.2025 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2025, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.12.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen war – als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die DR Kongo an dem Mpox-Virus zu erkranken, entbehre jeglicher Asylrelevanz. Diese Entscheidung erwuchs bereits mit mündlicher Verkündung am 09.10.2025 in Rechtskraft.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft dieses abweisenden Erkenntnisses mit 09.10.2025 und der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Folgeantrags wegen entschiedener Sache mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.08.2026 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, ebenso wenig wie eine wesentliche Änderung der Sachlage zu erkennen ist, da seitens des Beschwerdeführers auch keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden.

Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz in der Erstbefragung am 08.01.2026 damit, dass es am 16.12.2025 in seiner Heimat Aufstände gegen die aktuelle Regierung gegeben habe. Er könne nicht zurückkehren, da sein Leben in Gefahr sei und er Angst habe, getötet zu werden. Ansonsten halte er seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht. Diese Änderung der Situation sei ihm seit Beginn der Aufstände bekannt (AS 26).

Am 06.07.2026 gab er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass es dem Land nicht gut gehe. Im Vergleich, was früher gemacht wurde, gäbe es keine Veränderungen. Die Leute würden weiterhin festgenommen werden. Es seien weiterhin dieselben Fluchtgründe. Von seiner Familie habe er erfahren, dass die Leute weiterhin nach ihm suchen würden. Dass man ihn umbringen werde, wisse er seit seiner Flucht (AS 141f).

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2026 behauptete der Beschwerdeführer, dass am 15.09.2026 bei seinen Verwandten in der DR Kongo – die zuvor an jenem Tag in Kinshasa an einer Demonstration des Oppositionspolitikers XXXX teilgenommen hätten – eine polizeiliche Hausdurchsuchung stattgefunden habe und seine Verwandten infolge dessen entführt worden seien (OZ 5, S. 4). Zudem legte er weitere Beweismittel in Gestalt eines Videos (OZ 6) sowie zweier Schriftstücke (OZ 7) vor.In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2026 behauptete der Beschwerdeführer, dass am 15.09.2026 bei seinen Verwandten in der DR Kongo – die zuvor an jenem Tag in Kinshasa an einer Demonstration des Oppositionspolitikers römisch 40 teilgenommen hätten – eine polizeiliche Hausdurchsuchung stattgefunden habe und seine Verwandten infolge dessen entführt worden seien (OZ 5, S. 4). Zudem legte er weitere Beweismittel in Gestalt eines Videos (OZ 6) sowie zweier Schriftstücke (OZ 7) vor.

Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 08.02.2024, C-216/22, mit Rechtsfragen in Zusammenhang mit entschiedener Sache auseinandergesetzt. Gemäß des damaligen Art. 46 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) mussten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt. Der EuGH hatte dazu ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihre nationale Rechtsordnung so zu gestalten, dass die Bearbeitung der betreffenden Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen, sodass der Antrag auf internationalen Schutz vollständig bearbeitet werden kann. Auf Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 gestellt wurde, ist gemäß Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 weiterhin die Verfahrensrichtlinie anzuwenden, weswegen die entsprechenden Erwägungen des EuGH in Bezug auf die Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie bei Übergangsfällen wie dem vorliegenden Beschwerdefall nach wie vor beachtlich sind. Auch vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht allerdings zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer keine entscheidungswesentlichen neuen Tatsachen geltend gemacht hat.Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 08.02.2024, C-216/22, mit Rechtsfragen in Zusammenhang mit entschiedener Sache auseinandergesetzt. Gemäß des damaligen Artikel 46, Absatz 3, Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) mussten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt. Der EuGH hatte dazu ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihre nationale Rechtsordnung so zu gestalten, dass die Bearbeitung der betreffenden Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen, sodass der Antrag auf internationalen Schutz vollständig bearbeitet werden kann. Auf Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 gestellt wurde, ist gemäß Artikel 79, Absatz 3, VO (EU) 2024/1348 weiterhin die Verfahrensrichtlinie anzuwenden, weswegen die entsprechenden Erwägungen des EuGH in Bezug auf die Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie bei Übergangsfällen wie dem vorliegenden Beschwerdefall nach wie vor beachtlich sind. Auch vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht allerdings zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer keine entscheidungswesentlichen neuen Tatsachen geltend gemacht hat.

Beim neuerlichen Verweis auf die Fluchtvorbringen aus den vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers handelt es sich um keine "nova producta" im Sinne einer nachträglichen Änderung der Sache, die einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz zugänglich wären (vgl. VwGH 16.05.2024, Ra 2023/19/0407, mwN). Sofern der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 06.07.2026 behauptete, von seiner Familie erfahren zu haben, dass die Leute weiterhin nach ihm suchen würden (AS 141), steht dies zudem im Widerspruch zu seinen Angaben in der Verhandlung am 18.09.2026, wo er dezidiert zu Protokoll gab, keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat zu haben, seit er in Österreich sei (OZ 5, S. 7).Beim neuerlichen Verweis auf die Fluchtvorbringen aus den vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers handelt es sich um keine "nova producta" im Sinne einer nachträglichen Änderung der Sache, die einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz zugänglich wären vergleiche VwGH 16.05.2024, Ra 2023/19/0407, mwN). Sofern der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 06.07.2026 behauptete, von seiner Familie erfahren zu haben, dass die Leute weiterhin nach ihm suchen würden (AS 141), steht dies zudem im Widerspruch zu seinen Angaben in der Verhandlung am 18.09.2026, wo er dezidiert zu Protokoll gab, keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat zu haben, seit er in Österreich sei (OZ 5, S. 7).

Der vollkommen unsubstantiierten Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2026, wonach seine Verwandten drei Tage zuvor nach einer Demonstrationsteilnahme in Kinshasa infolge einer polizeilichen Hausdurchsuchung entführt worden seien (OZ 5, S. 4), kommt indessen kein glaubhafter Kern zu, zumal er nicht einmal den angeblichen Anruf eines Nachbarn, der ihm diesen Umstand telefonisch zur Kenntnis gebracht haben soll, auf seinem Handy vorzuweisen vermochte, unter der Behauptung, er habe die entsprechende App zwischenzeitig (also offenbar in den drei Tagen vor der Verhandlung) gelöscht. Die Frage des erkennenden Richters, ob er denn versucht habe, seine Verwandten nach Erhalt dieser Information zu erreichen, verneinte der Beschwerdeführer indessen und gab an, keinen Kontakt zu diesen zu haben (OZ 5, S. 5). Sein entsprechendes Vorbringen erschöpft sich sohin in der Behauptung, ein Dritter habe wiederum ihm gegenüber telefonisch behauptet, dass Verwandte von ihm entführt worden seien, ohne dass der Beschwerdeführer den angeblich erhaltenen Anruf in einer Anrufliste oder App vorzuzeigen vermochte oder den Versuch unternommen habe, mit seinen Verwandten zur Verifizierung dieser Information in Kontakt zu treten. Dessen ungeachtet ist auch nicht zu erblicken, was diese angebliche Entführung von Verwandten des Beschwerdeführers aufgrund einer Demonstrationsteilnahme im September 2026 mit seiner eigenen Person zu tun haben soll, zumal er sich selbst seit dem Sommer 2021 durchgehend in Österreich aufhält. Eine konkrete Verfolgungssituation mit individuellem Bezug zum Beschwerdeführer, aus der allenfalls eine Änderung der maßgeblichen Sachlage seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens abzuleiten wäre, wurde dadurch nicht substantiiert dargetan. Dieser behaupteten Sachverhaltsänderung wohnt sohin kein "glaubhafter Kern" inne, dem Relevanz zukommt.

Sofern der Beschwerdeführer in der Erstbefragung eine Gefahr aufgrund der „Aufstände“ am 16.12.2025 gegen die Regierung in den Raum stellte (AS 26) und damit wohl auf die erneute Offensive der M23-Miliz anspielte (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/ostkongo-gewalt-100.html, Zugriff 18.09.2026), und auch in der Verhandlung abermals in den Raum stellte, dass die Gefahrenlage seit 2021 die gleiche sei und alle Leute, die gegen die Regierung sind, in Gefahr seien (OZ 5, S. 5), machte er mit seinen unsubstantiierten Angaben dahingehend keine konkrete Bedrohung seiner Person oder eine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung geltend, zumal die Sicherheitslage in Kinshasa im Vergleich zum Osten des Landes relativ stabil ist und sich den aktuellsten zitierten Berichten von ACLED nach wie vor lediglich vereinzelte sicherheitsrelevante Vorfälle in Kinshasa entnehmen lassen (vgl. Punkt II.1.3.).Sofern der Beschwerdeführer in der Erstbefragung eine Gefahr aufgrund der „Aufstände“ am 16.12.2025 gegen die Regierung in den Raum stellte (AS 26) und damit wohl auf die erneute Offensive der M23-Miliz anspielte vergleiche https://www.tagesschau.de/ausland/ostkongo-gewalt-100.html, Zugriff 18.09.2026), und auch in der Verhandlung abermals in den Raum stellte, dass die Gefahrenlage seit 2021 die gleiche sei und alle Leute, die gegen die Regierung sind, in Gefahr seien (OZ 5, S. 5), machte er mit seinen unsubstantiierten Angaben dahingehend keine konkrete Bedrohung seiner Person oder eine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung geltend, zumal die Sicherheitslage in Kinshasa im Vergleich zum Osten des Landes relativ stabil ist und sich den aktuellsten zitierten Berichten von ACLED nach wie vor lediglich vereinzelte sicherheitsrelevante Vorfälle in Kinshasa entnehmen lassen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.).

Bezüglich des seitens des Beschwerdeführers als Beweismittel vorgelegten Videos, welches gesichtet und in der OZ 6 des Aktes verspeichert wurde, ist festzuhalten, dass dieses mehrere dunkelhäutige Männer in einem engen, unterirdischen Raum zeigt, wobei ein Mann in einem karierten Hemd mittels eines Smartphones (Dual-Camera-Aufnahme: Front- und Rückkamera gleichzeitig) die dortigen Bedingungen dokumentiert. Es sind auf dem Boden liegende Männer in einem dunklen, mutmaßlich unterirdischen Betonraum mit blaugrün gestrichenen Wänden mit Kreidebeschriftungen, Sonnenlichtschachten, Plastikflaschen mit bernsteinfarbener Flüssigkeit, Betonblöcke und Plastikverpackungen zu erkennen. Die hygienischen Zustände wirken desolat und der Raum überfüllt. Es gibt keine sichtbaren Orts-, Namens- oder Datumsangaben und enthält das 60-sekündige, mit einer Auflösung von 360×640 Pixel (typisches Smartphone-/Weiterleitungsformat) gedrehte Video auch keine verwertbaren Metadaten wie Aufnahmedatum, GPS-/Standortdaten, Geräte-ID oder Urheberinformationen. Der Dateiname „XXXX.mp4“ lässt indessen darauf schließen, dass besagtes Video am 13.01.2026 via What’s App geteilt wurde. Die Tonspur ist stark verrauscht oder leise, eine Analyse selbiger mittels der Suchmaschine Perplexity AI ergab lediglich, dass die gesprochene Sprache vermutlich Lingala ist und der Sprecher wiederholt Geld (mbongo), Leiden/Schwierigkeiten (makasi) und festgenommene/eingeschlossene Menschen (kokanga) erwähnt. Er spricht zudem von Körpern und bittet um Intervention (interversoria). Er beendet das Video mit "Merci" (Danke). Ein individueller Bezug zur Person des Beschwerdeführers ist in der Video- und Tonspur nicht zu erkennen und wurde von ihm auch nicht behauptet, der konkrete Ursprung oder Kontext des Videos kann nicht eruiert werden.

Der Beschwerdeführer behauptete, in besagtem Video sei sein ehemaliger Nachbar zu sehen, mit dem er sich früher gut verstanden habe, und zeige das Video die unmenschlichen Zustände eines kongolesischen Gefängnisses. Auf die Frage des erkennenden Richters, was dieses Video denn mit ihm zu tun habe, entgegnete der Beschwerdeführer, es habe insofern mit ihm zu tun, als dass er und der darin zu sehende Nachbar „gemeinsam verfolgt“ worden seien und dieser nun festgenommen worden sei. An späterer Stelle behauptete er wiederum, dass besagter Nachbar aus dem Video bereits tot sei (OZ 5, S. 9f).

Das vorgelegte Video zeigt zwar (mit hoher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige) Bedingungen, die durchaus zu dokumentierten Fällen in Haftanstalten der DR Kongo passen könnten (Betonraum, Männer auf dem Boden, mutmaßlich Urin in Plastikflaschen — was sich mit dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in Einklang bringen ließe, welches von teils prekären, harten und sogar lebensbedrohlichen Haftbedingungen spricht, vgl. Punkt II.1.3.), weist letztlich jedoch keinerlei individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf und ist aus diesem auch keinerlei relevante Sachverhaltsänderung seit rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Asylverfahrens mit Oktober 2025 abzuleiten. Sofern der Beschwerdeführer in der Verhandlung davon sprach, dass er und der angeblich im Video zu sehende Nachbar seinerzeit „gemeinsam verfolgt“ worden seien (OZ 5, S. 10), so bezieht er sich abermals nur auf seine bereits in seinem ersten Asylverfahren rechtskräftig für nicht glaubhaft befundenen Fluchtgründe in Zusammenhang mit einer vorgeblichen Verfolgung seiner Person durch die kongolesische Regierung. Darin sind keine "nova producta" im Sinne einer nachträglichen Änderung der Sache zu erkennen, selbst wenn man davon ausginge, dass ein ehemaliger Nachbar von ihm Jahre nach seiner Ausreise aus unbekannten Gründen verhaftet worden sein mag. Ein maßgeblich erhöhtes Risiko für den Beschwerdeführer, im Falle seiner Rückkehr selbst verhaftet zu werden, ist aus dem vorgelegten Video indessen nicht abzuleiten, während die desolaten Haftbedingungen in der DR Kongo gleichermaßen bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2025, Zl. XXXX, mit welchem das Vorverfahren rechtskräftig abschlossen wurde, zur Feststellung erhoben worden waren.Das vorgelegte Video zeigt zwar (mit hoher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige) Bedingungen, die durchaus zu dokumentierten Fällen in Haftanstalten der DR Kongo passen könnten (Betonraum, Männer auf dem Boden, mutmaßlich Urin in Plastikflaschen — was sich mit dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in Einklang bringen ließe, welches von teils prekären, harten und sogar lebensbedrohlichen Haftbedingungen spricht, vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), weist letztlich jedoch keinerlei individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf und ist aus diesem auch keinerlei relevante Sachverhaltsänderung seit rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Asylverfahrens mit Oktober 2025 abzuleiten. Sofern der Beschwerdeführer in der Verhandlung davon sprach, dass er und der angeblich im Video zu sehende Nachbar seinerzeit „gemeinsam verfolgt“ worden seien (OZ 5, S. 10), so bezieht er sich abermals nur auf seine bereits in seinem ersten Asylverfahren rechtskräftig für nicht glaubhaft befundenen Fluchtgründe in Zusammenhang mit einer vorgeblichen Verfolgung seiner Person durch die kongolesische Regierung. Darin sind keine "nova producta" im Sinne einer nachträglichen Änderung der Sache zu erkennen, selbst wenn man davon ausginge, dass ein ehemaliger Nachbar von ihm Jahre nach seiner Ausreise aus unbekannten Gründen verhaftet worden sein mag. Ein maßgeblich erhöhtes Risiko für den Beschwerdeführer, im Falle seiner Rückkehr selbst verhaftet zu werden, ist aus dem vorgelegten Video indessen nicht abzuleiten, während die desolaten Haftbedingungen in der DR Kongo gleichermaßen bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2025, Zl. römisch 40 , mit welchem das Vorverfahren rechtskräftig abschlossen wurde, zur Feststellung erhoben worden waren.

In Bezug auf die beiden seitens des Beschwerdeführers in der Verhandlung noch ergänzend vorgelegten Dokumente (OZ 7), wobei er behauptete, dass es sich hierbei um „zwei Anzeigen“ handle und er vergessen habe, diese bereits im Vorverfahren in Vorlage zu bringen (OZ 5, S. 10), ist eingangs darauf hinzuweisen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, im Hinblick auf die Bestimmungen der damaligen Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) betont hat, dass die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft ist, wenn die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (vgl. zu alledem VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN). Auch unter Berücksichtigung dieser seitens des EuGH zum Ausdruck gebrachten Wertungen im Hinblick auf die Bestimmungen der damaligen Verfahrensrichtlinie stellen die beiden seitens des Beschwerdeführers nunmehr vorgelegten Dokumente für das Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Elemente oder Erkenntnisse dar, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen würden, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre.In Bezug auf die beiden seitens des Beschwerdeführers in der Verhandlung noch ergänzend vorgelegten Dokumente (OZ 7), wobei er behauptete, dass es sich hierbei um „zwei Anzeigen“ handle und er vergessen habe, diese bereits im Vorverfahren in Vorlage zu bringen (OZ 5, S. 10), ist eingangs darauf hinzuweisen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, im Hinblick auf die Bestimmungen der damaligen Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) betont hat, dass die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft ist, wenn die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben vergleiche zu alledem VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN). Auch unter Berücksichtigung dieser seitens des EuGH zum Ausdruck gebrachten Wertungen im Hinblick auf die Bestimmungen der damaligen Verfahrensrichtlinie stellen die beiden seitens des Beschwerdeführers nunmehr vorgelegten Dokumente für das Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Elemente oder Erkenntnisse dar, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen würden, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre.

Bei den beiden mit August bzw. September 2025 datierten und mit "Mandat de Comparution" (Vorladung nach Art. 15 Code de Procédure Pénale) bzw. "Avis de Recherche d'une Personne" (Fahndungsaufruf) betitelten Dokumenten handelt es sich lediglich um in Form von Kopien von Handy-Fotos vorgelegte, handschriftlich ausgefüllte Formulare, die keiner Echtheitsüberprüfung zugänglich sind. Derartige Blanko-Formulare finden sich öffentlich leicht auffindbar im Internet zum kostenlosen Download (vgl. etwa XXXX Zugriff jeweils 18.09.2026) und können von jedermann ausgedruckt und entsprechend händisch befüllt werden. Auch der auf beiden Dokumenten angebrachte blaue Rundstempel (Außenring oben: REPUBLIQUE DEMOCRATIQUE DU CONGO; Außenring unten: PARQUET PRES LE TRIBUNAL DE PAIX; Innenring oben: POUVOIR JUDICIAIRE; Innenring unten: KINSHASA / XXXX; Mitte: Wappen der RDC (Leopardenkopf, Elfenbeinstoß, Speer)) findet sich in öffentlich im Internet auffindbaren Quellen (vgl. etwa XXXX; Zugriff 18.09.2026) und kann beliebig von jedermann entweder reproduziert oder mit computertechnischen Mitteln auf selbst angefertigten Dokumenten angebracht werden. Bezeichnend erscheint im gegebenen Zusammenhang wiederum, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch in Bezug auf diese Dokumente nicht die Nachrichtenverläufe mit seinem Nachbarn, welcher ihm diese angeblich bereits letztes Jahr übermittelt haben soll, vorzulegen vermochte, unter der Behauptung, er habe die entsprechende App zwischenzeitlich gelöscht (OZ 5, S. 10). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 06.07.2026 zwar ein Konvolut an Integrationsunterlagen in Vorlage brachte (AS 147ff), jedoch wiederum nicht diese zwei besagten Dokumente zur Bescheinigung seiner Fluchtgeschichte, die vorgeblich bereits bei seinem Vorverfahren im Jahr 2025 in seinem Besitz gewesen seien, liegt nahe, dass der Beschwerdeführer diese im unmittelbaren Vorfeld der Verhandlung am 18.09.2026 selbst angefertigt hat oder anfertigen ließ, in der Hoffnung, dadurch den Verfahrensausgang zu seinen Gunsten zu beeinflussen. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass angeblich gegen den Beschwerdeführer in der DR Kongo bestehende Fahndungsmaßnahmen, welche er mit diesen Dokumenten wohl in den Raum zu stellen versuchte, ebenfalls keinen glaubhaften Kern aufweisen.Bei den beiden mit August bzw. September 2025 datierten und mit "Mandat de Comparution" (Vorladung nach Artikel 15, Code de Procédure Pénale) bzw. "Avis de Recherche d'une Personne" (Fahndungsaufruf) betitelten Dokumenten handelt es sich lediglich um in Form von Kopien von Handy-Fotos vorgelegte, handschriftlich ausgefüllte Formulare, die keiner Echtheitsüberprüfung zugänglich sind. Derartige Blanko-Formulare finden sich öffentlich leicht auffindbar im Internet zum kostenlosen Download vergleiche etwa römisch 40 Zugriff jeweils 18.09.2026) und können von jedermann ausgedruckt und entsprechend händisch befüllt werden. Auch der auf beiden Dokumenten angebrachte blaue Rundstempel (Außenring oben: REPUBLIQUE DEMOCRATIQUE DU CONGO; Außenring unten: PARQUET PRES LE TRIBUNAL DE PAIX; Innenring oben: POUVOIR JUDICIAIRE; Innenring unten: KINSHASA / römisch 40 ; Mitte: Wappen der RDC (Leopardenkopf, Elfenbeinstoß, Speer)) findet sich in öffentlich im Internet auffindbaren Quellen vergleiche etwa römisch 40 ; Zugriff 18.09.2026) und kann beliebig von jedermann entweder reproduziert oder mit computertechnischen Mitteln auf selbst angefertigten Dokumenten angebracht werden. Bezeichnend erscheint im gegebenen Zusammenhang wiederum, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch in Bezug auf diese Dokumente nicht die Nachrichtenverläufe mit seinem Nachbarn, welcher ihm diese angeblich bereits letztes Jahr übermittelt haben soll, vorzulegen vermochte, unter der Behauptung, er habe die entsprechende App zwischenzeitlich gelöscht (OZ 5, S. 10). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 06.07.2026 zwar ein Konvolut an Integrationsunterlagen in Vorlage brachte (AS 147ff), jedoch wiederum nicht diese zwei besagten Dokumente zur Bescheinigung seiner Fluchtgeschichte, die vorgeblich bereits bei seinem Vorverfahren im Jahr 2025 in seinem Besitz gewesen seien, liegt nahe, dass der Beschwerdeführer diese im unmittelbaren Vorfeld der Verhandlung am 18.09.2026 selbst angefertigt hat oder anfertigen ließ, in der Hoffnung, dadurch den Verfahrensausgang zu seinen Gunsten zu beeinflussen. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass angeblich gegen den Beschwerdeführer in der DR Kongo bestehende Fahndungsmaßnahmen, welche er mit diesen Dokumenten wohl in den Raum zu stellen versuchte, ebenfalls keinen glaubhaften Kern aufweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem nunmehr dritten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN).Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN).

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in der DR Kongo und insbesondere in Kinshasa seit rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit Oktober 2025 wurden nicht substantiiert vorgebracht und entsprechen auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Es sind keine Umstände bekannt, dass in der DR Kongo gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nach wie vor nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde (vgl. etwa zuletzt VwGH 30.07.2026, Ra 2026/20/0317).Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in der DR Kongo und insbesondere in Kinshasa seit rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit Oktober 2025 wurden nicht substantiiert vorgebracht und entsprechen auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Es sind keine Umstände bekannt, dass in der DR Kongo gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nach wie vor nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde vergleiche etwa zuletzt VwGH 30.07.2026, Ra 2026/20/0317).

Sofern der Beschwerdeführer im Verfahren eine Verschlechterung der Sicherheitslage in der DR Kongo in den Raum stellte, ist eine solche für das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf seine Heimatstadt Kinshasa auch anhand der aktuellen allgemeinen Länderberichte nicht ersichtlich. Die diversen Krisenherde und Spannungen in der allgemeinen Sicherheitslage, insbesondere die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2025 aufgezeigt. Dass sich in der tausende Kilometer von diesen Konfliktherden entfernten Heimatstadt des Beschwerdeführers seither die Sicherheitslage maßgeblich verändert hätte, wurde im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht und findet sich hierfür auch in den aktuellsten Länderberichten kein Anhaltspunkt. Neben den laufend publizierten "briefing notes" des UNHCR kann diesbezüglich etwa auf den zuletzt von ACLED veröffentlichten Bericht “monthly regional update” “Africa Overview: July 2026“ verwiesen werden, dem sich für den Monat Juli 2026 in der gesamten DR Kongo 182 sicherheitsrelevante Vorfälle (10 Demonstrationen und 171 Vorfälle politischer Gewalt) entnehmen lassen, wobei sich diese Vorfälle nahezu zur Gänze in den Konflikt-Provinzen im äußersten Osten, Nord-Kivu, Sud-Kivu sowie Ituri, ereignet hatten. In der ca. 1.500 km von den östlichen Konfliktherden entfernt gelegenen Provinz Kinshasa im äußersten Westen des Landes ließen sich indessen lediglich vereinzelte Vorfälle in der Grenzregion zur Republik Kongo feststellen (vgl. Punkt II.1.3.).Sofern der Beschwerdeführer im Verfahren eine Verschlechterung der Sicherheitslage in der DR Kongo in den Raum stellte, ist eine solche für das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf seine Heimatstadt Kinshasa auch anhand der aktuellen allgemeinen Länderberichte nicht ersichtlich. Die diversen Krisenherde und Spannungen in der allgemeinen Sicherheitslage, insbesondere die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2025 aufgezeigt. Dass sich in der tausende Kilometer von diesen Konfliktherden entfernten Heimatstadt des Beschwerdeführers seither die Sicherheitslage maßgeblich verändert hätte, wurde im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht und findet sich hierfür auch in den aktuellsten Länderberichten kein Anhaltspunkt. Neben den laufend publizierten "briefing notes" des UNHCR kann diesbezüglich etwa auf den zuletzt von ACLED veröffentlichten Bericht “monthly regional update” “Africa Overview: July 2026“ verwiesen werden, dem sich für den Monat Juli 2026 in der gesamten DR Kongo 182 sicherheitsrelevante Vorfälle (10 Demonstrationen und 171 Vorfälle politischer Gewalt) entnehmen lassen, wobei sich diese Vorfälle nahezu zur Gänze in den Konflikt-Provinzen im äußersten Osten, Nord-Kivu, Sud-Kivu sowie Ituri, ereignet hatten. In der ca. 1.500 km von den östlichen Konfliktherden entfernt gelegenen Provinz Kinshasa im äußersten Westen des Landes ließen sich indessen lediglich vereinzelte Vorfälle in der Grenzregion zur Republik Kongo feststellen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.).

Auch durch den unsubstantiierten Verweis auf die aktuellen Ebola-Ausbrüche in der DR Kongo vermochte der Beschwerdeführer keine maßgebliche Sachverhaltsänderung in Bezug auf eine etwaige Art. 2 oder 3 EMRK-Verletzung nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens aufzuzeigen. Ungeachtet des Umstandes, dass mittlerweile auch in der DR Kongo mit Impfungen gegen Ebola begonnen wurde, beschränken sich dies Ausbrüche nämlich ebenfalls auf das Grenzgebiet zu Uganda im östlichsten Landesteil. Nach aktuellen WHO-Berichten ist Kinshasa von den Ebola-Ausbrüchen überhaupt nicht betroffen, sondern ausschließlich die ca. 1.500 km von Kinshasa entfernt gelegenen sechs Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu und Tshopo (vgl. Punkt II.1.3.). Eine maßgebliche Änderung im Hinblick auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der aktuellen Ebola-Ausbrüche somit ebenso wenig zu erblicken.Auch durch den unsubstantiierten Verweis auf die aktuellen Ebola-Ausbrüche in der DR Kongo vermochte der Beschwerdeführer keine maßgebliche Sachverhaltsänderung in Bezug auf eine etwaige Artikel 2, oder 3 EMRK-Verletzung nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens aufzuzeigen. Ungeachtet des Umstandes, dass mittlerweile auch in der DR Kongo mit Impfungen gegen Ebola begonnen wurde, beschränken sich dies Ausbrüche nämlich ebenfalls auf das Grenzgebiet zu Uganda im östlichsten Landesteil. Nach aktuellen WHO-Berichten ist Kinshasa von den Ebola-Ausbrüchen überhaupt nicht betroffen, sondern ausschließlich die ca. 1.500 km von Kinshasa entfernt gelegenen sechs Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu und Tshopo vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Eine maßgebliche Änderung im Hinblick auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der aktuellen Ebola-Ausbrüche somit ebenso wenig zu erblicken.

Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit wurde weder vorgebracht, noch ist eine solche ersichtlich und haben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Oktober 2025 maßgeblich geänderte Rückkehrsituation ergeben.

Zusammengefasst kann dem BFA daher nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass sich die zu beurteilende Lage in Hinblick auf die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes und die Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die DR Kongo nicht entscheidungsrelevant geändert haben und lässt sich auch zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt (lediglich gut einen Monat nach dem BFA-Bescheid vom 12.08.2026) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung für den Beschwerdeführer erkennen.

Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die unter Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Die unter Punkt römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und dem gleichlautenden § 58 Abs. 8 BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 und dem gleichlautenden Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des § 12 BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet keine Anwendung.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des Paragraph 12, BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet keine Anwendung.

Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt im Übrigen die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 32 FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (im Folgenden: AMPAG) richtet.Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt im Übrigen die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 32, FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (im Folgenden: AMPAG) richtet.

Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem BGBl. I 39/2026 anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

3.1.    Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen bleibt die maßgebliche Bestimmung für die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache § 68 AVG.Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen bleibt die maßgebliche Bestimmung für die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache Paragraph 68, AVG.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl I. 39/2026 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt römisch eins. 39 aus 2026, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I 39/2026 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt. Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet. Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Gemäß Art. 18 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen.Gemäß Artikel 18, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln römisch zwei und römisch fünf erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen.

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c). Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).

Gemäß Art. 6 StatusVO kann Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).Gemäß Artikel 6, StatusVO kann Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (Litera a,), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (Litera b,), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7, Absatz eins, genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (Litera c,).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 02.05.2019, Ra 2018/20/0515). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen vergleiche VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche VwGH 02.05.2019, Ra 2018/20/0515). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).

Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).

Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 16.09.2025, Ra 2025/19/0030, mwN).Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche VwGH 16.09.2025, Ra 2025/19/0030, mwN).

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargestellt, hat der Beschwerdeführer in seinem nunmehr dritten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe, die nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden sind, vorgebracht und sind auch keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen würden, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. umfassend dargestellt, hat der Beschwerdeführer in seinem nunmehr dritten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe, die nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden sind, vorgebracht und sind auch keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen würden, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre.

Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der allgemeinen Lage in der DR Kongo wurden ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und entsprechen auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war (vgl. Punkt II.2.2.).Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der allgemeinen Lage in der DR Kongo wurden ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und entsprechen auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.).

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

Es liegt mit Blick auf die genannten Übergangsbestimmungen insoweit auch keine relevante Änderung der Rechtslage vor, da die genannten Bestimmungen der StatusVO über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive des Status subsidiären Schutzes nicht über jene der §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I 39/2026 hinausgehen (sondern vielmehr der Status subsidiären Schutzes nun der Restriktion der Verursachung durch einen Akteur unterliegt) und somit keinen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichen.Es liegt mit Blick auf die genannten Übergangsbestimmungen insoweit auch keine relevante Änderung der Rechtslage vor, da die genannten Bestimmungen der StatusVO über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive des Status subsidiären Schutzes nicht über jene der Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, hinausgehen (sondern vielmehr der Status subsidiären Schutzes nun der Restriktion der Verursachung durch einen Akteur unterliegt) und somit keinen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichen.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.    Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids):

Aufgrund der gleichlautenden Übergangsbestimmung in § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 75 Abs. 32 AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass beim BFA am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind, da jene Bestimmungen festlegen, dass dieser Aufenthaltstitel vom BFA bzw. vom Bundesverwaltungsgericht in anhängigen Verfahren im Fall der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes zu prüfen ist. Mit der „Nichtzuerkennung“ wird auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint sein, da auch deren Konsequenz die Nichtzuerkennung des Status ist. Auch § 58 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 gibt vor, dass das BFA den Aufenthaltstitel nach § 54a AsylG 2005 zu prüfen hat, wenn der Antrag nach § 68 AVG zurückgewiesen wird. Da § 68 AVG nur mehr in den Übergangsfällen zur Anwendung kommt, macht diese Anordnung nur Sinn, wenn die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 (bzw. § 58 Abs. 8 BFA-VG) zum Tragen kommt.Aufgrund der gleichlautenden Übergangsbestimmung in Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass beim BFA am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 zu verbinden sind, da jene Bestimmungen festlegen, dass dieser Aufenthaltstitel vom BFA bzw. vom Bundesverwaltungsgericht in anhängigen Verfahren im Fall der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes zu prüfen ist. Mit der „Nichtzuerkennung“ wird auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint sein, da auch deren Konsequenz die Nichtzuerkennung des Status ist. Auch Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, gibt vor, dass das BFA den Aufenthaltstitel nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 zu prüfen hat, wenn der Antrag nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wird. Da Paragraph 68, AVG nur mehr in den Übergangsfällen zur Anwendung kommt, macht diese Anordnung nur Sinn, wenn die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 (bzw. Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG) zum Tragen kommt.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Vom Prüfumfang des Vorerkenntnisses vom 28.10.2025 war in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten – entsprechend der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG und der StatusVO – inhaltlich eine Prüfung einer Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG (maßgeblich also der Art. 2 und 3 EMRK) mitumfasst, die nicht auf eine Verursachung durch einen bestimmten Akteur abstellte und eine Verletzung schon grundsätzlich verneint.Vom Prüfumfang des Vorerkenntnisses vom 28.10.2025 war in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten – entsprechend der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG und der StatusVO – inhaltlich eine Prüfung einer Verletzung des Paragraph 50, Absatz eins, FPG (maßgeblich also der Artikel 2 und 3 EMRK) mitumfasst, die nicht auf eine Verursachung durch einen bestimmten Akteur abstellte und eine Verletzung schon grundsätzlich verneint.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurden die Voraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 geprüft und ebenso verneint, dass dem Beschwerdeführer eine (nicht-akteursbezogene) Gefahr im Herkunftsland droht.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurden die Voraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 geprüft und ebenso verneint, dass dem Beschwerdeführer eine (nicht-akteursbezogene) Gefahr im Herkunftsland droht.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, besteht auch sonst kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in Kinshasa in seinem Leben oder seiner Unversehrtheit bedroht wäre oder sonst in eine ausweglose Lage geraten würde. Dementsprechend sind die Erteilungsvoraussetzungen des § 54a AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 – die auf eine Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG abstellen – nicht erfüllt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, besteht auch sonst kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in Kinshasa in seinem Leben oder seiner Unversehrtheit bedroht wäre oder sonst in eine ausweglose Lage geraten würde. Dementsprechend sind die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, – die auf eine Verletzung des Paragraph 50, Absatz eins, FPG abstellen – nicht erfüllt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher ebenfalls gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher ebenfalls gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.3.    Zur Behebung des Abspruchs nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Behebung des Abspruchs nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021) ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,) ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, ausgesprochen, dass sich dem Gesetz für die nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmende Feststellung nicht die Bedingung entnehmen lasse, dass zuvor über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 negativ abgesprochen werde, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und diese daher zu unterbleiben habe. Vielmehr entfalle diesfalls eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, weil gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Ginge man vom Gegenteil aus, dann wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 vorrangig dieser Aufenthaltstitel zu erteilen und es käme trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht zur Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Erteilung des - aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumenden - Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Dass eine solche (gleichheitswidrige) Konsequenz vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, könne ihm nicht unterstellt werden. Die Anordnung eines negativen Ergebnisses der amtswegigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 als Bedingung für eine Rückkehrentscheidung habe offenbar auch nur den Zweck zu verhindern, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, obwohl der Drittstaatsangehörige nach der genannten Bestimmung Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung habe. Diese teleologische Überlegung treffe aber auf den Fall, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei, gerade nicht zu.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, ausgesprochen, dass sich dem Gesetz für die nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorzunehmende Feststellung nicht die Bedingung entnehmen lasse, dass zuvor über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 negativ abgesprochen werde, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und diese daher zu unterbleiben habe. Vielmehr entfalle diesfalls eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, weil gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei. Ginge man vom Gegenteil aus, dann wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 vorrangig dieser Aufenthaltstitel zu erteilen und es käme trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG nicht zur Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Erteilung des - aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumenden - Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Dass eine solche (gleichheitswidrige) Konsequenz vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, könne ihm nicht unterstellt werden. Die Anordnung eines negativen Ergebnisses der amtswegigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 als Bedingung für eine Rückkehrentscheidung habe offenbar auch nur den Zweck zu verhindern, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, obwohl der Drittstaatsangehörige nach der genannten Bestimmung Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung habe. Diese teleologische Überlegung treffe aber auf den Fall, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei, gerade nicht zu.

Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters aus, dass eine solche Konstellation, in der die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, in einer Situation, wie sie hier gegeben ist, zwar nicht vorliegt. Jedoch ist auch in einer Konstellation, wonach gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Sohin kommt auch diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf § 57 AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach § 57 AsylG 2005 zustünde, ist auch für den - hier allenfalls in Betracht zu ziehenden - Fall des § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im oben dargestellten Fall des § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt (vgl. VwGH 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21).Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters aus, dass eine solche Konstellation, in der die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, in einer Situation, wie sie hier gegeben ist, zwar nicht vorliegt. Jedoch ist auch in einer Konstellation, wonach gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Sohin kommt auch diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf Paragraph 57, AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 57, AsylG 2005 zustünde, ist auch für den - hier allenfalls in Betracht zu ziehenden - Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im oben dargestellten Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt vergleiche VwGH 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21).

Ein von Amts wegen vorzunehmender Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hat in jenem Fall, in dem eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen wird, nicht stattzufinden (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Ein von Amts wegen vorzunehmender Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 hat in jenem Fall, in dem eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen wird, nicht stattzufinden vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Dies bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602 erneut und sprach abermals aus, dass es im Fall, dass es von vornherein nicht zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung kommt, entbehrlich ist zu prüfen, ob der Erlassung einer solchen ein nach § 57 AsylG 2005 zu gewährendes Aufenthaltsrecht entgegensteht. Ein amtswegiger Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 hat bei Unterbleiben der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zu erfolgen.Dies bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602 erneut und sprach abermals aus, dass es im Fall, dass es von vornherein nicht zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung kommt, entbehrlich ist zu prüfen, ob der Erlassung einer solchen ein nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu gewährendes Aufenthaltsrecht entgegensteht. Ein amtswegiger Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 hat bei Unterbleiben der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zu erfolgen.

Fallgegenständlich erließ die belangte Behörde zu Unrecht eine neuerliche Rückkehrentscheidung und wird dieser Spruchpunkt mit der gegenständlichen Entscheidung aufgehoben (vgl. sogleich Punkt II. 3.4.), weshalb gemäß der eben zitierten VwGH-Judikatur auch ein Abspruch nach § 57 AsylG nicht zu erfolgen hatte.Fallgegenständlich erließ die belangte Behörde zu Unrecht eine neuerliche Rückkehrentscheidung und wird dieser Spruchpunkt mit der gegenständlichen Entscheidung aufgehoben vergleiche sogleich Punkt römisch zwei. 3.4.), weshalb gemäß der eben zitierten VwGH-Judikatur auch ein Abspruch nach Paragraph 57, AsylG nicht zu erfolgen hatte.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.

3.4.    Zu den Spruchpunkten V. bis VII. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG idF vor dem BGBl. I 39/2026 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Aber auch eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz war gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorlagen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602).Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Aber auch eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz war gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorlagen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602).

Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.Gemäß Artikel 79, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß Art. 37 zweiter Satz AsylVfVO ist eine Rückkehrentscheidung nicht erforderlich, wenn vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.Gemäß Artikel 37, zweiter Satz AsylVfVO ist eine Rückkehrentscheidung nicht erforderlich, wenn vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.

Dieser Anordnung trägt die Neufassung des § 59 Abs. 3 FPG nach Inkrafttreten des AMPAG Rechnung, der bestimmt, dass eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen ist, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht. Der bislang einschränkenden Auslegung der Vorgängerbestimmung, § 59 Abs. 5 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG, durch den Verwaltungsgerichtshof, wonach sich diese Bestimmung nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezogen habe, die mit einem Einreiseverbot verbunden gewesen seien (vgl. VwGH 19.11.2025, Ra 2015/20/0082), hat der Gesetzgeber durch diese ausdrückliche und unmissverständliche Klarstellung im neugefassten § 59 Abs. 3 FPG idF nach Inkrafttreten des AMPAG nunmehr die Grundlage entzogen, wobei diese Bestimmung – mangels Übergangsbestimmung – nun auch für bereits vor dem 12.06.2026 anhängige Verfahren gilt.Dieser Anordnung trägt die Neufassung des Paragraph 59, Absatz 3, FPG nach Inkrafttreten des AMPAG Rechnung, der bestimmt, dass eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen ist, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß Paragraph 52, verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht. Der bislang einschränkenden Auslegung der Vorgängerbestimmung, Paragraph 59, Absatz 5, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG, durch den Verwaltungsgerichtshof, wonach sich diese Bestimmung nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezogen habe, die mit einem Einreiseverbot verbunden gewesen seien vergleiche VwGH 19.11.2025, Ra 2015/20/0082), hat der Gesetzgeber durch diese ausdrückliche und unmissverständliche Klarstellung im neugefassten Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der Fassung nach Inkrafttreten des AMPAG nunmehr die Grundlage entzogen, wobei diese Bestimmung – mangels Übergangsbestimmung – nun auch für bereits vor dem 12.06.2026 anhängige Verfahren gilt.

Demnach hat auch bei „Übergangsfällen“, bei denen der Antrag auf internationalen Schutz noch vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 FPG idF nach Inkrafttreten des AMPAG verwirklicht, und zwar unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.Demnach hat auch bei „Übergangsfällen“, bei denen der Antrag auf internationalen Schutz noch vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß Paragraph 52, FPG in der Fassung nach Inkrafttreten des AMPAG verwirklicht, und zwar unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.

Genau eine solche Konstellation ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben. Da der Beschwerdeführer seit der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2025, rechtskräftig seit 09.10.2025, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat und das gegenständliche Folgeverfahren nicht zugelassen wurde, sodass dem Beschwerdeführer kein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht zukommt, besteht gegen ihn weiterhin eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Somit besteht ungeachtet des Umstandes, dass mit Inkrafttreten des AMPAG auch der bisherige § 12a Abs. 6 AsylG 2005 – der ausdrücklich klargestellt hatte, das Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben – ersatzlos entfiel, kein Zweifel an der Durchsetzbarkeit der bestehenden Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, da diese allseits unbestritten niemals durch eine Ausreise aus dem Schengengebiet konsumiert wurde. Auch hat sich in den Beurteilungsgrundlagen, die in die Abwägung des Privat- und Familienlebens einfließen, nichts geändert, da insoweit nichts neues hervorgekommen ist, weshalb die Rückkehrentscheidung auch dahingehend nicht unwirksam wurde. Genau eine solche Konstellation ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben. Da der Beschwerdeführer seit der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2025, rechtskräftig seit 09.10.2025, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat und das gegenständliche Folgeverfahren nicht zugelassen wurde, sodass dem Beschwerdeführer kein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht zukommt, besteht gegen ihn weiterhin eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Somit besteht ungeachtet des Umstandes, dass mit Inkrafttreten des AMPAG auch der bisherige Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 – der ausdrücklich klargestellt hatte, das Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben – ersatzlos entfiel, kein Zweifel an der Durchsetzbarkeit der bestehenden Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, da diese allseits unbestritten niemals durch eine Ausreise aus dem Schengengebiet konsumiert wurde. Auch hat sich in den Beurteilungsgrundlagen, die in die Abwägung des Privat- und Familienlebens einfließen, nichts geändert, da insoweit nichts neues hervorgekommen ist, weshalb die Rückkehrentscheidung auch dahingehend nicht unwirksam wurde.

Daraus folgt, dass nach § 59 Abs. 3 FPG in der gegenständlichen Angelegenheit keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, weshalb der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben war. Infolge dessen verlieren auch die weiteren Spruchpunkte VI. und VII. über die Zulässigkeit der Abschiebung und das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise ihre Grundlage und waren somit ebenfalls ersatzlos zu beheben.Daraus folgt, dass nach Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der gegenständlichen Angelegenheit keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, weshalb der Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben war. Infolge dessen verlieren auch die weiteren Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. über die Zulässigkeit der Abschiebung und das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise ihre Grundlage und waren somit ebenfalls ersatzlos zu beheben.

3.5.    Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides):

Mit Inkrafttreten des AMPAG wurde § 53 FPG neu gefasst. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kann ein Einreiseverbot auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung und sohin ohne Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden. Zudem wurde mit § 53 Abs. 4 FPG ein ausdrücklicher Tatbestand geschaffen, der die Nichtbefolgung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung erfasst.Mit Inkrafttreten des AMPAG wurde Paragraph 53, FPG neu gefasst. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kann ein Einreiseverbot auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung und sohin ohne Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden. Zudem wurde mit Paragraph 53, Absatz 4, FPG ein ausdrücklicher Tatbestand geschaffen, der die Nichtbefolgung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung erfasst.

Da das FPG – mit Ausnahme von § 125 Abs. 32 FPG – keine darüber hinausgehenden speziellen Übergangsbestimmungen zum AMPAG (BGBl. I Nr. 39/2026) enthält, ist § 53 FPG grundsätzlich in seiner seit 12.06.2026 geltenden Fassung auch auf Übergangsfälle anzuwenden.Da das FPG – mit Ausnahme von Paragraph 125, Absatz 32, FPG – keine darüber hinausgehenden speziellen Übergangsbestimmungen zum AMPAG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,) enthält, ist Paragraph 53, FPG grundsätzlich in seiner seit 12.06.2026 geltenden Fassung auch auf Übergangsfälle anzuwenden.

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. „(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

[…]

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn

1.       ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, widerrufen wurde oder

2.       er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.

Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Abs. 2 oder gegebenenfalls gemäß Abs. 3 zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen. Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Ziffer eins, Tatsachen gemäß Absatz 2, oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Absatz 2, oder gegebenenfalls gemäß Absatz 3, zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.

[…]“

Zwar führt die belangte Behörde in Spruchpunkt VIII. „§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 FPG“ als Rechtsgrundlage für das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren an, jedoch ergibt sich aus der Bescheidbegründung, dass das BFA das Einreiseverbot tatsächlich auf § 53 Abs. 4 Z 2 FPG stützte.Zwar führt die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch acht. „§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, FPG“ als Rechtsgrundlage für das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren an, jedoch ergibt sich aus der Bescheidbegründung, dass das BFA das Einreiseverbot tatsächlich auf Paragraph 53, Absatz 4, Ziffer 2, FPG stützte.

Die Aufhebung der im gegenständlichen Verfahren erlassenen Rückkehrentscheidung erfolgte ausschließlich deshalb, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus einem früheren Verfahren besteht. Dadurch entfällt zwar die neuerlich erlassene Rückkehrentscheidung, nicht jedoch die den Beschwerdeführer treffende Rückkehrverpflichtung.

Vor diesem Hintergrund wird dem Einreiseverbot durch die Behebung der neuerlich erlassenen Rückkehrentscheidung nicht die rechtliche Grundlage entzogen. Der dem Einreiseverbot zugrunde liegende Sachverhalt – die Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung – besteht unverändert fort und wird nunmehr ausdrücklich von § 53 Abs. 4 FPG erfasst. Da nach der aktuellen Rechtslage ein Einreiseverbot zudem nicht mehr zwingend mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sein muss, steht die Behebung der im gegenständlichen Verfahren erlassenen Rückkehrentscheidung der Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes nicht entgegen. Daher war der Spruchpunkt betreffend das Einreiseverbot nicht schon deshalb zu beheben, weil die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und die Fristsetzung aufgehoben wurden.Vor diesem Hintergrund wird dem Einreiseverbot durch die Behebung der neuerlich erlassenen Rückkehrentscheidung nicht die rechtliche Grundlage entzogen. Der dem Einreiseverbot zugrunde liegende Sachverhalt – die Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung – besteht unverändert fort und wird nunmehr ausdrücklich von Paragraph 53, Absatz 4, FPG erfasst. Da nach der aktuellen Rechtslage ein Einreiseverbot zudem nicht mehr zwingend mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sein muss, steht die Behebung der im gegenständlichen Verfahren erlassenen Rückkehrentscheidung der Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes nicht entgegen. Daher war der Spruchpunkt betreffend das Einreiseverbot nicht schon deshalb zu beheben, weil die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und die Fristsetzung aufgehoben wurden.

Das BFA hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seiner aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bestehenden Ausreiseverpflichtung bereits zum zweiten Mal nicht nachgekommen ist. Statt das Bundesgebiet zu verlassen, verblieb er sowohl nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens mit 09.11.2022 als auch des zweiten Verfahrens mit 09.10.2025 weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte nur gut zwei Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Dadurch verwirklichte der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 53 Abs. 4 FPG. Die dem Einreiseverbot zugrunde liegende Rückkehrverpflichtung besteht ungeachtet der Behebung der im gegenständlichen Verfahren neuerlich erlassenen Rückkehrentscheidung weiterhin fort, da bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung aus dem Vorverfahren besteht.Dadurch verwirklichte der Beschwerdeführer den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 4, FPG. Die dem Einreiseverbot zugrunde liegende Rückkehrverpflichtung besteht ungeachtet der Behebung der im gegenständlichen Verfahren neuerlich erlassenen Rückkehrentscheidung weiterhin fort, da bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung aus dem Vorverfahren besteht.

Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer bereits zum zweiten Mal nach rechtskräftig negativem Abschluss eines Asylverfahrens einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der auf ein bereits als unglaubwürdig beurteiltes Vorbringen beziehungsweise auf neue Vorbringen ohne jegliche Relevanz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status des subsidiären Schutzes gestützt war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der (erneute) Folgeantrag missbräuchlich gestellt wurde und primär dem Zweck diente, die Aufenthaltsbeendigung zu verzögern oder zu verhindern, wobei im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben ist, dass bereits im Jahr 2025 ein seitens der belangten Behörde angestrengtes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer infolge seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz abgebrochen werden musste.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden für sich allein nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstellt, die stets die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen würde. Treten jedoch weitere Umstände hinzu, insbesondere die Nichtbefolgung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten sein (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden für sich allein nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstellt, die stets die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen würde. Treten jedoch weitere Umstände hinzu, insbesondere die Nichtbefolgung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten sein vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).

Ein solcher Sachverhalt liegt gegenständlich vor. Der Beschwerdeführer hat während seines gesamten Aufenthalts in Österreich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, den Anweisungen der österreichischen Fremdenbehörden Folge zu leisten bzw. die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen anzuerkennen. Sein Verhalten zeigt eine beharrliche Missachtung der geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen und insbesondere der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung. Eine positive Zukunftsprognose kann daraus nicht abgeleitet werden. Insbesondere ist dem BFA beizutreten, wenn es als erschwerend wertete, dass der Beschwerdeführer bereits zweifach der gegen ihn erlassenen Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, sondern erneut binnen kürzester Zeit einen unbegründeten bzw. nunmehr unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz stellte, mit dem offenkundigen Kalkül, dadurch seine Außerlandesbringung zumindest temporär zu vereiteln oder zu erschweren.

Auch die nach § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers vermögen die erheblichen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Asylwesens sowie an der Durchsetzung rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht zu überwiegen.Auch die nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers vermögen die erheblichen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Asylwesens sowie an der Durchsetzung rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht zu überwiegen.

Im Rahmen der maßgeblichen Interessenabwägung ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anbindungen verfügt, weshalb ein Eingriff in das Familienleben von vornherein zu verneinen ist. Sein mittlerweile etwa fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet während der Dauer seiner insgesamt drei Asylverfahren beruhte indessen auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Der Beschwerdeführer konnte auch keine maßgeblichen Integrationsbemühungen nachweisen. Zwar besuchte er bereits mehrere Deutschkurse zur Alphabetisierung, absolvierte jedoch bisher keine Deutschprüfung und verfügt er auch nach wie vor lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse. Nicht verkannt wird auch, dass er seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr bezieht, dies war jedoch wohl auch seinem darauffolgenden Widersetzen der Ausreisepflicht und unrechtmäßigem Verbleib im Bundesgebiet geschuldet. Wenngleich er sich als Straßenzeitungsverkäufer betätigt, ging er während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Abgesehen von seiner Mitgliedschaft in einer kongolesischen Vereinigung in Österreich und diversen Bekanntschaften ergaben sich auch keine maßgeblichen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte, die die Verhängung eines Einreiseverbots unverhältnismäßig erscheinen ließen, wobei bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG zusätzlich maßgeblich relativierend in Anschlag zu bringen ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 20.07.2026, Ra 2026/14/0184, mwN).Im Rahmen der maßgeblichen Interessenabwägung ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anbindungen verfügt, weshalb ein Eingriff in das Familienleben von vornherein zu verneinen ist. Sein mittlerweile etwa fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet während der Dauer seiner insgesamt drei Asylverfahren beruhte indessen auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Der Beschwerdeführer konnte auch keine maßgeblichen Integrationsbemühungen nachweisen. Zwar besuchte er bereits mehrere Deutschkurse zur Alphabetisierung, absolvierte jedoch bisher keine Deutschprüfung und verfügt er auch nach wie vor lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse. Nicht verkannt wird auch, dass er seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr bezieht, dies war jedoch wohl auch seinem darauffolgenden Widersetzen der Ausreisepflicht und unrechtmäßigem Verbleib im Bundesgebiet geschuldet. Wenngleich er sich als Straßenzeitungsverkäufer betätigt, ging er während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Abgesehen von seiner Mitgliedschaft in einer kongolesischen Vereinigung in Österreich und diversen Bekanntschaften ergaben sich auch keine maßgeblichen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte, die die Verhängung eines Einreiseverbots unverhältnismäßig erscheinen ließen, wobei bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG zusätzlich maßgeblich relativierend in Anschlag zu bringen ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 20.07.2026, Ra 2026/14/0184, mwN).

Erschwerend ist überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Abweisung zweier Anträge auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidungen im Bundesgebiet verblieben ist und nun erneut ein unbegründetes bzw. unzulässiges aufenthaltsrechtliches Begehren gestellt hat. Dieses Verhalten wirkt sich im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Die strafrechtliche Unbescholtenheit vermag demgegenüber weder eine maßgebliche Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen zu begründen (vgl. VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).Erschwerend ist überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Abweisung zweier Anträge auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidungen im Bundesgebiet verblieben ist und nun erneut ein unbegründetes bzw. unzulässiges aufenthaltsrechtliches Begehren gestellt hat. Dieses Verhalten wirkt sich im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Die strafrechtliche Unbescholtenheit vermag demgegenüber weder eine maßgebliche Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen zu begründen vergleiche VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).

Die Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände und seiner privaten Anknüpfungspunkte ergibt, dass die Erlassung des Einreiseverbotes gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 FPG liegen vor. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erweist sich daher dem Grunde nach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und zur Durchsetzung des Fremdenrechts als notwendig und angemessen.Die Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände und seiner privaten Anknüpfungspunkte ergibt, dass die Erlassung des Einreiseverbotes gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 4, FPG liegen vor. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erweist sich daher dem Grunde nach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und zur Durchsetzung des Fremdenrechts als notwendig und angemessen.

Auch die Dauer des verhängten Einreiseverbots von zwei Jahren ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden und erscheint vor dem Hintergrund der beharrlichen Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung sowie der abermaligen, missbräuchlichen Stellung eines Asylantrages – bei gleichzeitig nicht vorhandenen familiären und nur relativ oberflächlichen privaten Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten – erforderlich und verhältnismäßig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. war daher mit der Maßgabe, dass das verhängte Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 2 FPG gestützt wird, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. war daher mit der Maßgabe, dass das verhängte Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, FPG gestützt wird, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.6.    Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist das Verfahren über den (zweiten) Folgeantrag rechtskräftig abgeschlossen, womit sich auch ein Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280, mwN).Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist das Verfahren über den (zweiten) Folgeantrag rechtskräftig abgeschlossen, womit sich auch ein Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt vergleiche VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280, mwN).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob am BFA oder am Bundesverwaltungsgericht anhängige „Übergangsfälle“, in denen der Antrag auf internationalen Schutz bereits vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und dieser in der Folge gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sacher zurückzuweisen ist, mit einer amtswegigen Prüfung des Aufenthaltstitel nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind.Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob am BFA oder am Bundesverwaltungsgericht anhängige „Übergangsfälle“, in denen der Antrag auf internationalen Schutz bereits vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und dieser in der Folge gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sacher zurückzuweisen ist, mit einer amtswegigen Prüfung des Aufenthaltstitel nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 zu verbinden sind.

Schlagworte

Abschiebung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Beschwerdevorbringen Einreiseverbot rechtmäßig entschiedene Sache ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Folgeantrag glaubhafter Kern Kassation kein geänderter Sachverhalt mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Revision zulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Übergangsbestimmungen Vergleichsbescheid Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I425.2253342.4.00

Im RIS seit

27.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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