TE Bvwg Erkenntnis 2026/10/6 W136 2349507-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2026
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Entscheidungsdatum

06.10.2026

Norm

BDG 1979 §43
BDG 1979 §43a
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §2
HDG 2014 §62
HDG 2014 §72
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W136 2349507-1/4E

W136 2349509-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
W136 2349509-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden des 1.) XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, und des 2.) Disziplinaranwaltes beim BMLV gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.07.2026, GZ 2025-0.065.611, 2025-0.818.908, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden des 1.) römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, und des 2.) Disziplinaranwaltes beim BMLV gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.07.2026, GZ 2025-0.065.611, 2025-0.818.908, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Disziplinarbeschuldigte (in Folge DB), ein Beamter der Verwendungsgruppe MBO 2, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und führt den Dienstgrad Oberst.

2. Am 23.01.2025 und am 26.03.2025 erstattete der Disziplinarvorgesetzte des DB ObstdG XXXX die nunmehr dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegte 13. und 14. Disziplinaranzeige gegen den DB, welche diesem jeweils übermittelt wurde.2. Am 23.01.2025 und am 26.03.2025 erstattete der Disziplinarvorgesetzte des DB ObstdG römisch 40 die nunmehr dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegte 13. und 14. Disziplinaranzeige gegen den DB, welche diesem jeweils übermittelt wurde.

3. Mit dem verfahrensgegenständlichem Bescheid fasste die Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss gemäß § 72 Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes BGBl. I Nr. 2/2014 idgF (HDG 2014). Der Spruch lautet wörtlich wie folgt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): 3. Mit dem verfahrensgegenständlichem Bescheid fasste die Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss gemäß Paragraph 72, Absatz 2, des Heeresdisziplinargesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, idgF (HDG 2014). Der Spruch lautet wörtlich wie folgt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

A. „Hinsichtlich der disziplinären Vorwürfe gegen XXXX , in der 13. Disziplinaranzeige (DiszA) zum Sachverhalt (SV) 2 bis inklusive 7 (S 22ff), SV 10 ff (S 84ff) sowie der disziplinären Vorwürfe gegen XXXX aus der 14. DiszA wird das Senatsverfahren gemäß § 72 Abs 2 Z 2 Heeresdisziplinargesetz, BGBl l. Nr. 2/2014 (HDG) NICHT eingeleitet und das Disziplinarverfahren zu diesen Vorwürfen gemäß § 62 Abs 3 Z 2 HDG eingestellt.A. „Hinsichtlich der disziplinären Vorwürfe gegen römisch 40 , in der 13. Disziplinaranzeige (DiszA) zum Sachverhalt (SV) 2 bis inklusive 7 (S 22ff), SV 10 ff (S 84ff) sowie der disziplinären Vorwürfe gegen römisch 40 aus der 14. DiszA wird das Senatsverfahren gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, Heeresdisziplinargesetz, Bundesgesetzblatt l. Nr. 2 aus 2014, (HDG) NICHT eingeleitet und das Disziplinarverfahren zu diesen Vorwürfen gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 2, HDG eingestellt.

B) Hingegen wird gegen XXXX wegen des Verdachts, B) Hingegen wird gegen römisch 40 wegen des Verdachts,

1. er habe in einer Eingabe vom 21.11.2023, gerichtet an Kdo XXXX und DA XXXX den Vorwurf erhoben, dass „2.) der Kdt XXXX am 14.11.2022 als Zeuge unter Wahrheitspflicht gem. § 50 AVG vermutlich NICHT die Wahrheit vor der BDB ausgesagt hat (vgl. Tonträgeraufzeichnung A vs. evidente ELAK und Dokumente der StA Eisenstadt)" und „3.) der Kdt XXXX mdFb XXXX am 14.11.2022 und 15.11.2022 als Zeuge unter Wahrheitspflicht gem. § 50 AVG vermutlich NICHT die Wahrheit vor der BDB ausgesagt hat und/oder bzw. etwas verschwiegen hat (vgl. Tonträger A und B vs. evidente ELAK und Dokumente der BDB und Dokumente des BVwG)" haben. Aus dem Disziplinarerkenntnis der BDB, GZ 2021-0.285.817, auf das sich XXXX bezieht, ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass die BDB einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht der befragten Zeugen XXXX angenommen hat. Nachdem XXXX in seiner Meldung nicht darlegt, inwiefern er unwahre Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen vermutet, stellt der unbelegte Vorwurf der Falschaussage vor einer Verwaltungsbehörde jedenfalls den Verdacht einer Pflichtverletzung § 43a BDG, besteht. (siehe ON 1, Blg 1 sowie ON 1, S7ff)1. er habe in einer Eingabe vom 21.11.2023, gerichtet an Kdo römisch 40 und DA römisch 40 den Vorwurf erhoben, dass „2.) der Kdt römisch 40 am 14.11.2022 als Zeuge unter Wahrheitspflicht gem. Paragraph 50, AVG vermutlich NICHT die Wahrheit vor der BDB ausgesagt hat vergleiche Tonträgeraufzeichnung A vs. evidente ELAK und Dokumente der StA Eisenstadt)" und „3.) der Kdt römisch 40 mdFb römisch 40 am 14.11.2022 und 15.11.2022 als Zeuge unter Wahrheitspflicht gem. Paragraph 50, AVG vermutlich NICHT die Wahrheit vor der BDB ausgesagt hat und/oder bzw. etwas verschwiegen hat vergleiche Tonträger A und B vs. evidente ELAK und Dokumente der BDB und Dokumente des BVwG)" haben. Aus dem Disziplinarerkenntnis der BDB, GZ 2021-0.285.817, auf das sich römisch 40 bezieht, ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass die BDB einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht der befragten Zeugen römisch 40 angenommen hat. Nachdem römisch 40 in seiner Meldung nicht darlegt, inwiefern er unwahre Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen vermutet, stellt der unbelegte Vorwurf der Falschaussage vor einer Verwaltungsbehörde jedenfalls den Verdacht einer Pflichtverletzung Paragraph 43 a, BDG, besteht. (siehe ON 1, Blg 1 sowie ON 1, S7ff)

2. er habe am 26.10.2024 (ON 1, Blg 36) eine Mail an Bedienstete des Institutes XXXX gerichtet und darin eine Entscheidung des VwGH Ra 2024/09/0099-11 vom 14.10.2024 falsch zitiert hat indem er bei der Zitierung der RZ 60 des Erkenntnisses des VwGH statt dem Wort „Dienstbehörde" das Wort „Disziplinarbehörde" setzte um dadurch den Kdt der XXXX , zu diskreditieren. Dies begründet den Verdacht einer Pflichtverletzung gem. 5 43 Abs 2 BDG sowie 43a BDG (siehe ON 1, Blg 36 sowie ON 1, S74ff)2. er habe am 26.10.2024 (ON 1, Blg 36) eine Mail an Bedienstete des Institutes römisch 40 gerichtet und darin eine Entscheidung des VwGH Ra 2024/09/0099-11 vom 14.10.2024 falsch zitiert hat indem er bei der Zitierung der RZ 60 des Erkenntnisses des VwGH statt dem Wort „Dienstbehörde" das Wort „Disziplinarbehörde" setzte um dadurch den Kdt der römisch 40 , zu diskreditieren. Dies begründet den Verdacht einer Pflichtverletzung gem. 5 43 Absatz 2, BDG sowie 43a BDG (siehe ON 1, Blg 36 sowie ON 1, S74ff)

3. er habe am 12.11.2024 (ON 1, Blg 37) in einem „ANTRAG", gerichtet an Kdo XXXX und DA XXXX behauptet, dass XXXX Dieter einen Bescheid erlassen — welcher XXXX nicht zugegangen wäre — und darin das Erlöschen der Wasserfahr- und Lehrbefugnis von XXXX verfügt hätte. Nachdem ein solcher Bescheid nicht existiert, besteht der Verdacht eines unbelegten rechtswidrigen Verhaltens von XXXX gegenüber dem Kdt XXXX . Dieses Verhalten begründet einen Verdacht einer Pflichtverletzung gem. 43a BDG. (siehe ON 1, Blg 37 sowie ON 1, S78ff)3. er habe am 12.11.2024 (ON 1, Blg 37) in einem „ANTRAG", gerichtet an Kdo römisch 40 und DA römisch 40 behauptet, dass römisch 40 Dieter einen Bescheid erlassen — welcher römisch 40 nicht zugegangen wäre — und darin das Erlöschen der Wasserfahr- und Lehrbefugnis von römisch 40 verfügt hätte. Nachdem ein solcher Bescheid nicht existiert, besteht der Verdacht eines unbelegten rechtswidrigen Verhaltens von römisch 40 gegenüber dem Kdt römisch 40 . Dieses Verhalten begründet einen Verdacht einer Pflichtverletzung gem. 43a BDG. (siehe ON 1, Blg 37 sowie ON 1, S78ff)

Durch die oben ausgeführten Spruchpunkte BI. bis B3. besteht der Verdacht, dass XXXX gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 BDG sowie 43a BDG verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs 1 HDG, begangen hat.“Durch die oben ausgeführten Spruchpunkte BI. bis B3. besteht der Verdacht, dass römisch 40 gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG sowie 43a BDG verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG, begangen hat.“

Begründend wurde nach zu den einzelnen Sachverhalt dargestellt, worin der Verdacht einer Pflichtverletzung jeweils zu erblicken sei und ausführlich jeweils zur nicht eingetreten Verjährung ausgeführt.

4.1. Mit fristgerechter nicht unterfertigter Beschwerde vom 13.08.2026 ausschließlich gegen die Spruchpunkte B1 und B1 beantragte der DB die Einststellung des Disziplinarverfahrens, weil er bei B1 korrekt ausgeführt habe und bei B2 kein Beamter gewesen sei, weshalb die Voraussetzungen für ein Senatsverfahren fehlten.

4.2. Mit fristgerechter Beschwerde vom 17.08.2026 gegen Spruchpunkt B1 bis B3. beantragte der Disziplinaranwalt beim BMLV alle drei Spruchpunkte insoweit erweitern, „dass darüber hinaus auch der Verdacht der Pflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 besteht, Spruchpunkt 1 und 3 insoweit erweitern, dass auch der Verdacht einer Pflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 besteht und eine disziplinäre Vorstrafe, aufgrund rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis unter Berücksichtigung des § 78 Abs. 2 HDG 2014 vorliegend ist.“4.2. Mit fristgerechter Beschwerde vom 17.08.2026 gegen Spruchpunkt B1 bis B3. beantragte der Disziplinaranwalt beim BMLV alle drei Spruchpunkte insoweit erweitern, „dass darüber hinaus auch der Verdacht der Pflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 besteht, Spruchpunkt 1 und 3 insoweit erweitern, dass auch der Verdacht einer Pflichtverletzung gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 besteht und eine disziplinäre Vorstrafe, aufgrund rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis unter Berücksichtigung des Paragraph 78, Absatz 2, HDG 2014 vorliegend ist.“

5. Mit Schriftsatz vom 21.08.2026 (eingelangt beim BVwG am selben Tag) legte die belangte Behörde dem BVwG die gegenständlichen Beschwerden samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor.

Mit Note vom 25.08.2026 legte die Behörde eine vom DB am 19.08.2026 bei Ihr eingebrachte „Stellungnahme zu gefehlten Darstellung des Disziplinaranwaltes“ mit weitgehend unverständlichen rechtlichen Ausführungen vor, dem als „objektiven Leser und juristischen Laien“ Unrichtigkeiten in der Beschwerde des Disziplinaranwaltes „aufgefallen“ sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Am 23.01.2025 wurde gegen den DB eine 13. Disziplinaranzeige und am 26.03.2026 eine 14. Disziplinaranzeige erstattet. Die Behörde hat das Verfahren zu den meisten Vorwürfen in der 13. Disziplinaranzeigen und zur 14. Disziplinaranzeige zur Gänze eingestellt. Im Einzelnen ergeben sich folgende Vorwürfe:

1.2.: Zu Spruchpunkt B.1:

In einer Eingabe vom 21.11.2023 an Kdo XXXX und DA XXXX wiederholt der DB unter dem Titel „Ableitungen und Entschuldigung“ unter Bezugnahme auf eine Meldung vom 17.06.2023, wobei der DB eine Meldung vom 17.04.2023 gemeint haben dürfte, weil keine Meldung vom 17.06.2023 aktenkundig ist, seinen Vorwurf, dass sowohl der ehemalige als auch der aktuelle Kdt „am 14.11.2022 als Zeuge unter Wahrheitspflicht gem. §50 AVG vermutlich NICHT die Wahrheit vor der BDB ausgesagt [hätten]“ In einer Eingabe vom 21.11.2023 an Kdo römisch 40 und DA römisch 40 wiederholt der DB unter dem Titel „Ableitungen und Entschuldigung“ unter Bezugnahme auf eine Meldung vom 17.06.2023, wobei der DB eine Meldung vom 17.04.2023 gemeint haben dürfte, weil keine Meldung vom 17.06.2023 aktenkundig ist, seinen Vorwurf, dass sowohl der ehemalige als auch der aktuelle Kdt „am 14.11.2022 als Zeuge unter Wahrheitspflicht gem. §50 AVG vermutlich NICHT die Wahrheit vor der BDB ausgesagt [hätten]“

Aus dem Disziplinarerkenntnis der BDB, GZ 2021-0.285.817, auf das sich der DB bezieht, ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass die BDB einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht der befragten Zeugen XXXX und XXXX angenommen hat. Nachdem der DB in seiner Meldung nicht darlegt, inwiefern er unwahre Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen vermutet, stellt der unbelegte Vorwurf der Falschaussage vor einer Verwaltungsbehörde jedenfalls den Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43 a BDG 1979, allenfalls auch nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 dar.Aus dem Disziplinarerkenntnis der BDB, GZ 2021-0.285.817, auf das sich der DB bezieht, ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass die BDB einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht der befragten Zeugen römisch 40 und römisch 40 angenommen hat. Nachdem der DB in seiner Meldung nicht darlegt, inwiefern er unwahre Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen vermutet, stellt der unbelegte Vorwurf der Falschaussage vor einer Verwaltungsbehörde jedenfalls den Verdacht einer Pflichtverletzung nach Paragraph 43, a BDG 1979, allenfalls auch nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 dar.

Wenn der BF zu dieser Anlastung weitwendige Ausführungen dazu trifft, wann sein früherer Vorgesetzter XXXX im Jahr 2019, 2020 und 2023 unrichtige Aussagen getroffen hätte, ist dies nicht geeignet, den Verdacht zu entkräften, hat doch der DB den unbelegten Vorwurf der Falschaussage des Genannten vor einer Verwaltungsbehörde am 14.11.2022 behauptet. Sein Vorbringen, dass XXXX deswegen eine Falschaussage getroffen hätte, weil er vor der Behörde ausgesagt hätte, dass der DB nicht berechtigt gewesen wäre mit einer bestimmten Stelle im BMLV direkt zu kommunizieren, obwohl sich aus einer Beschwerdeerledigung bzw. einem Erkenntnis des BVwG das Gegenteil ergäbe, ist darauf zu hinzuweisen, dass es sich bei der Frage, ob der DB zu etwas berechtigt gewesen ist oder nicht, um eine Rechts- und keine Tatsachenfrage handelt, weshalb die vom DB behauptete Aussage des Kommandanten allenfalls eine unrichtige Rechtsansicht, jedoch keine Falschaussage darstellt. Wenn der BF zu dieser Anlastung weitwendige Ausführungen dazu trifft, wann sein früherer Vorgesetzter römisch 40 im Jahr 2019, 2020 und 2023 unrichtige Aussagen getroffen hätte, ist dies nicht geeignet, den Verdacht zu entkräften, hat doch der DB den unbelegten Vorwurf der Falschaussage des Genannten vor einer Verwaltungsbehörde am 14.11.2022 behauptet. Sein Vorbringen, dass römisch 40 deswegen eine Falschaussage getroffen hätte, weil er vor der Behörde ausgesagt hätte, dass der DB nicht berechtigt gewesen wäre mit einer bestimmten Stelle im BMLV direkt zu kommunizieren, obwohl sich aus einer Beschwerdeerledigung bzw. einem Erkenntnis des BVwG das Gegenteil ergäbe, ist darauf zu hinzuweisen, dass es sich bei der Frage, ob der DB zu etwas berechtigt gewesen ist oder nicht, um eine Rechts- und keine Tatsachenfrage handelt, weshalb die vom DB behauptete Aussage des Kommandanten allenfalls eine unrichtige Rechtsansicht, jedoch keine Falschaussage darstellt.

1.3.: Zu Spruchpunkt B.2:

Am 26.10.2024 versendete der DB an mehrere Angehörige des Inst XXXX eine Mail in der er auszugsweise wie folgt ausführt (Anonymisierung durch das BVwG):Am 26.10.2024 versendete der DB an mehrere Angehörige des Inst römisch 40 eine Mail in der er auszugsweise wie folgt ausführt (Anonymisierung durch das BVwG):

„Werter Angehöriger des Instituts XXXX !„Werter Angehöriger des Instituts römisch 40 !

Am 22.01.2024 vermeinte der Kdt XXXX mdFb Herr XXXX , Sie informieren zu müssen, dass das Dienstverhältnis von mir mit dem BMLV aufgelöst werden wird. […] Am 22.01.2024 vermeinte der Kdt römisch 40 mdFb Herr römisch 40 , Sie informieren zu müssen, dass das Dienstverhältnis von mir mit dem BMLV aufgelöst werden wird. […]

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14.10.2024 zu Ra 2024/09/0033-11 zu Recht erkannt, dass das Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024 wegen RECHTSWIDRIGKEIT seines Inhaltes aufgehoben wird.

Dies bedeutet ex lege, dass ich NIEMALS entlassen worden bin und IMMER NOCH der Leiter Lehrabteilung XXXX ! Dies bedeutet ex lege, dass ich NIEMALS entlassen worden bin und IMMER NOCH der Leiter Lehrabteilung römisch 40 !

Bemerkenswert ist auch im Erkenntnis des VwGH, dass weitere Verfehlungen der Disziplinarbehörde, Disziplinarkommandant, Disziplinarvorgesetzter (OberstdG XXXX Dieter) explizit festgestellt/festgehalten worden sind (vgl. Punkt 60: ….„Zudem wurde auch die Dauer des Verfahrens zu wenig Gewicht beigemessen, ist diese doch auch nach Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis in erster Linie auf das Verhalten der Disziplinarbehörde zurückzuführen, und kann dem Revisionswerber (gemeint bin ich) nicht zum Vorwurf gemacht werden … […].“Bemerkenswert ist auch im Erkenntnis des VwGH, dass weitere Verfehlungen der Disziplinarbehörde, Disziplinarkommandant, Disziplinarvorgesetzter (OberstdG römisch 40 Dieter) explizit festgestellt/festgehalten worden sind vergleiche Punkt 60: ….„Zudem wurde auch die Dauer des Verfahrens zu wenig Gewicht beigemessen, ist diese doch auch nach Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis in erster Linie auf das Verhalten der Disziplinarbehörde zurückzuführen, und kann dem Revisionswerber (gemeint bin ich) nicht zum Vorwurf gemacht werden … […].“

Die vom DB zitierte RZ 60 des genannten Erkenntnisses des VwGH lautet jedoch (auszugsweise, Hervorhebung durch das BVwG):

„Zudem wurde auch der Dauer des Verfahrens zu wenig Gewicht beigemessen, ist diese doch auch nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis in erster Linie auf das Verhalten der Dienstbehörde zurückzuführen, und kann dem Revisionswerber nicht zum Vorwurf gemacht werden. […]“

Es besteht daher der Verdacht, dass der DB, die zu diesem Zeitpunkt noch unveröffentlichte Entscheidung des VwGH falsch zitiert hat, indem er bei der Zitierung der RZ 60 des Erkenntnisses des VwGH statt dem Wort „Dienstbehörde" das Wort „Disziplinarbehörde" setzte um den Kdt der XXXX , bei den Bediensteten seiner Dienststelle zu diskreditieren. Dies begründet den Verdacht einer Pflichtverletzung nach den §§ 43a und 43 Abs 2 BDG 1979.Es besteht daher der Verdacht, dass der DB, die zu diesem Zeitpunkt noch unveröffentlichte Entscheidung des VwGH falsch zitiert hat, indem er bei der Zitierung der RZ 60 des Erkenntnisses des VwGH statt dem Wort „Dienstbehörde" das Wort „Disziplinarbehörde" setzte um den Kdt der römisch 40 , bei den Bediensteten seiner Dienststelle zu diskreditieren. Dies begründet den Verdacht einer Pflichtverletzung nach den Paragraphen 43 a und 43 Absatz 2, BDG 1979.

1.4.: Zu Spruchpunkt B.3:

Der DB stellte am 12.11.2024 einen Antrag an das Kdo XXXX , der nachrichtlich an den DA XXXX erging, mit dem er die Behebung eins angeblich rechtswidrigen Bescheides des Kdt, mit dem dieser das Erlöschen der „Wasserfahr- und Lehrbefugnis" des DB verfügt hätte, fordert. Der DB stellte am 12.11.2024 einen Antrag an das Kdo römisch 40 , der nachrichtlich an den DA römisch 40 erging, mit dem er die Behebung eins angeblich rechtswidrigen Bescheides des Kdt, mit dem dieser das Erlöschen der „Wasserfahr- und Lehrbefugnis" des DB verfügt hätte, fordert.

Nachdem ein derartigen Bescheid des Kdt XXXX nicht existiert, besteht der Verdacht, dass der BF mit der leichtfertigen Anschuldigung, der Kdt hätte einen rechtswidrigen Bescheid erlassen, gegen § 43 a BDG 1979 verstoßen hat.Nachdem ein derartigen Bescheid des Kdt römisch 40 nicht existiert, besteht der Verdacht, dass der BF mit der leichtfertigen Anschuldigung, der Kdt hätte einen rechtswidrigen Bescheid erlassen, gegen Paragraph 43, a BDG 1979 verstoßen hat.

Der DB hat gegen diesen Spruchpunkt ausdrücklich nicht Beschwerde erhoben.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Artikel 102, Absatz 2, B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 75 Abs. 1 HDG 2014 normiert über welche Beschwerden das BVwG durch einen Senat zu entscheiden hat. Beschwerden gegen einen Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde nach § 72 Abs. 2 HDG 2014 sind davon nicht umfasst. Die gegenständliche Angelegenheit ist daher durch einen Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 75, Absatz eins, HDG 2014 normiert über welche Beschwerden das BVwG durch einen Senat zu entscheiden hat. Beschwerden gegen einen Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde nach Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 sind davon nicht umfasst. Die gegenständliche Angelegenheit ist daher durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG). Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG). Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

2.2. Gesetzliche Grundlagen

2.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetztes 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014 idgF, lauten:2.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetztes 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, idgF, lauten:

„Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2, (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

[…]

Durchführung des ordentlichen Verfahrens

§ 62. (1) Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.Paragraph 62, (1) Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte

1.       das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder

2.       die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.

(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn

1.       der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2.       die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

3.       Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4.       die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Ziffer eins bis 4 mitzuteilen.

(4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.

(5) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.“

„Einleitung des Verfahrens

§ 72. (1) Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.Paragraph 72, (1) Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.

(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat

1.       einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,

2.       sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.2. sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen […]“

2.2.2. Die hier maßgeblichen §§ 43, 43a und 44 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, lauten auszugsweise: 2.2.2. Die hier maßgeblichen Paragraphen 43, 43 a und 44 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, lauten auszugsweise:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt). [...]

„Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

2.3. Im Zusammenhang mit einem nach dem Heeresdisziplinarrecht zu fassenden Einleitungsbeschluss im Senatsverfahren (vormals Kommissionsverfahren) hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:

Zum HDG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Einleitungsbeschluss, welcher im Kommissionsverfahren als Einleitung des Verfahrens zu erlassen ist, zwar nicht die einzelnen Fakten in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschreiben muss, aber es muss gegen den Beamten ein aus den konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen (Hinweis E vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243). Erst der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Was für einen Einleitungsbeschluss gilt, kann als Richtlinie auch für die formlos zu erfolgende Einleitung eines Kommandantenverfahrens herangezogen werden (VwGH 16.10.2008, 2008/09/0050).

Da die Bestimmungen des HDG 1994 über den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 im Wesentlichen entsprechen, bestehen keine Bedenken, die in dieser Hinsicht zum BDG 1979 ergangenen Grundsätze der Rechtsprechung auf das HDG 1994 zu übertragen, insbesondere auch hinsichtlich der Vorgangsweise, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss gleichzeitig gefasst werden (Hinweis E 15.9.1994, 92/09/0382; VwGH 17.05.2000, 97/09/0373).

Im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lassen sich unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit der diesbezüglichen Bestimmungen im BDG 1979 und im HDG 2014 die vom ihm entwickelten Grundsätze seiner Rechtsprechung zum Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 auch auf im Senatsverfahren nach dem HDG 2014 ergangene Einleitungsbeschlüsse übertragen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Die BDB hat nicht – positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 (Anm: fallbezogen gemäß § 62 Abs. 3 HDG 2014) stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 Anmerkung, fallbezogen gemäß Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014) stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

2.4. Zur Beschwerde des Disziplinaranwaltes

Eingewendet wird, dass die Behörde in allen drei Anlastungen auch den Verdacht einer Pflichtverletzung nach den §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BDG 1979 und in den Spruchpunkten 1. und 3. auch den Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 hätte feststellen müssen. Mit diesem Vorbringen wird allerdings eine Rechtswidrigkeit des Einleitungsbeschlusses nicht gezeigt, da -wie bereits oben ausgeführt - da die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende ist. Ebenso geht das Vorbringen, ob eine als Erschwerungsgrund zu wertende disziplinäre Vorstrafe des DB vorliegt, deswegen ins Leere, weil diese Frage im Rahmen einer allfälligen Strafbemessung, nicht jedoch nicht im Stadium des Einleitungsbeschlusses, einer Entscheidung im Verdachtsbereich, zu klären ist.Eingewendet wird, dass die Behörde in allen drei Anlastungen auch den Verdacht einer Pflichtverletzung nach den Paragraphen 43, Absatz eins und 44 Absatz eins, BDG 1979 und in den Spruchpunkten 1. und 3. auch den Verdacht einer Pflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hätte feststellen müssen. Mit diesem Vorbringen wird allerdings eine Rechtswidrigkeit des Einleitungsbeschlusses nicht gezeigt, da -wie bereits oben ausgeführt - da die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende ist. Ebenso geht das Vorbringen, ob eine als Erschwerungsgrund zu wertende disziplinäre Vorstrafe des DB vorliegt, deswegen ins Leere, weil diese Frage im Rahmen einer allfälligen Strafbemessung, nicht jedoch nicht im Stadium des Einleitungsbeschlusses, einer Entscheidung im Verdachtsbereich, zu klären ist.

Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes war daher abzuweisen.

2.5. Zur Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten

Der DB wendet zu Spruchpunkt B.2. ein, dass ihm der dort dargelegte Sachverhalt nicht in einem Disziplinarverfahren zur Last gelegt werden dürfe, weil er zum Zeitpunkt, als er die zur Frage stehende Mail verfasste und versendete, nämlich am 26.10.2026, nicht Beamter gewesen wäre.

Dieses Vorbringen ist insofern nicht nachvollziehbar, als der DB genau in jenem Schreiben, das ihm als Pflichtverletzung zur Last gelegt wird, wörtlich ausführt: „IMMER NOCH der Leiter XXXX “ zu sein. Mit dieser Aussage liegt der DB auch insofern richtig, als durch die Rückwirkung des vom DB verfälscht zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung des DB aufgehoben wurde, der DB durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht. Die unzutreffenden zustellrechtlichen Ausführungen des DB vermögen daran nicht zu ändern.Dieses Vorbringen ist insofern nicht nachvollziehbar, als der DB genau in jenem Schreiben, das ihm als Pflichtverletzung zur Last gelegt wird, wörtlich ausführt: „IMMER NOCH der Leiter römisch 40 “ zu sein. Mit dieser Aussage liegt der DB auch insofern richtig, als durch die Rückwirkung des vom DB verfälscht zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung des DB aufgehoben wurde, der DB durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht. Die unzutreffenden zustellrechtlichen Ausführungen des DB vermögen daran nicht zu ändern.

Wenn der DB in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Behörde das Verfahren zum einem großen Teil der in der 13. Disziplinaranzeige und sämtlichen in der 14. Disziplinaranzeige ausgeführten Sachverhalte in Folge ihrer Unzuständigkeit eingestellt hat, weil die Pflichtverletzungen in einen Zeitraum fielen, in dem der DB kein aufrechtes Dienstverhältnis hatte, weshalb dies auch für Spruchpunkt B.2. gelten müsse, ist dem nicht zu folgen. Die Einstellung zu diesen Sachverhalten ist im Ergebnis nicht zu bemängeln, denn diese wurde für Sachverhalte getroffen, bei deren Verwirklichung dem DB - im Gegensatz zu Anlastung des Spruchpunktes B.2. - die nachfolgende Aufhebung seiner Entlassung noch nicht bekannt war und daher aus einer ex post Betrachtung ein Verschulden des DB wohl nicht gegeben gewesen sein wird. Eine nähere Erörterung, ob die rechtliche Begründung der Behörde für die Einstellung des Verfahrens zutreffend ist, erübrigt sich jedoch, da dieser Spruchpunkt mangels Bekämpfung bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

2.6. Wie oben festgestellt, besteht zu den Anlastungen aufgrund der Aktenlage der ausreichend begründete Verdacht, dass der DB die ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen hat. Die dem DB angelasteten Taten sind nach Ort, Zeit und Tatumständen für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses ausreichend konkretisiert und auch grundsätzlich geeignet, den Verdacht schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten zu begründen.

Die Beschwerden waren daher nach dem Gesagten abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

Schlagworte

achtungsvoller Umgang Bundesheer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranwalt Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Verdacht Verdachtslage Verjährungsfrist Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W136.2349507.1.00

Im RIS seit

27.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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