Entscheidungsdatum
08.10.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W280 2347034-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1970, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .1970, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .06.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Bescheid zu lauten hat.
„Ihr Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wird gemäß Art. 25 Abs. 1 StatusVO abgewiesen.“„Ihr Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wird gemäß Artikel 25, Absatz eins, StatusVO abgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein am XXXX .1970 geborenen Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom XXXX .04.2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein am römisch 40 .1970 geborenen Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom römisch 40 .04.2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2. In weiterer Folge wurde der BF drei Mal wegen strafbarer Handlungen durch österreichische Gerichte verurteilt.
3. Am XXXX .11.2025 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA oder belangte Behörde) von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet welches derzeit noch anhängig ist. 3. Am römisch 40 .11.2025 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA oder belangte Behörde) von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet welches derzeit noch anhängig ist.
4. Am XXXX .03.2026 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG. Bei der Überprüfung dieses Antrages wurde seitens des BFA festgestellt, dass der Antragsteller am XXXX .03.2020 von einem slowenischen Gericht wegen der strafbaren Handlung der Schlepperei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist.4. Am römisch 40 .03.2026 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG. Bei der Überprüfung dieses Antrages wurde seitens des BFA festgestellt, dass der Antragsteller am römisch 40 .03.2020 von einem slowenischen Gericht wegen der strafbaren Handlung der Schlepperei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist.
5. Nach Einräumung von Parteiengehör zur durchgeführten Beweisaufnahme am XXXX .05.2026 und erfolgter Stellungnahme vom XXXX .06.2026 hierzu, wies das BFA den gegenständlichen Antrag mit Bescheid vom XXXX .06.2026 gemäß § 94 Abs. 5 iVm. § 92 Zif 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100 ab.5. Nach Einräumung von Parteiengehör zur durchgeführten Beweisaufnahme am römisch 40 .05.2026 und erfolgter Stellungnahme vom römisch 40 .06.2026 hierzu, wies das BFA den gegenständlichen Antrag mit Bescheid vom römisch 40 .06.2026 gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Zif 4 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 ab.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass mit der Ausstellung eines Reisepasses dem Inhaber die Möglichkeit eingeräumt werde zu reisen, wobei der Aussteller auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernehme. Der Antragsteller habe im Ausland eine strafbare Handlung, sohin jene der Schlepperei, begangen und sei deswegen von einem slowenischen Gericht im Jahr 2019 (Anm.: richtig 2020) zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. In Zusammenschau mit den anderen strafbaren Handlungen die der Antragsteller in den vergangenen Jahren begangen habe, bestünden erhebliche Zweifel an dessen Vertrauenswürdigkeit sowie an einer nachhaltigen Integrationswilligkeit und sei der Zeitraum seit seiner Verurteilung noch zu kurz um von einem (nachhaltigen) Wohlverhalten ausgehen zu können weshalb dem Antrag keine Folge zu geben sei.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass mit der Ausstellung eines Reisepasses dem Inhaber die Möglichkeit eingeräumt werde zu reisen, wobei der Aussteller auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernehme. Der Antragsteller habe im Ausland eine strafbare Handlung, sohin jene der Schlepperei, begangen und sei deswegen von einem slowenischen Gericht im Jahr 2019 Anmerkung, richtig 2020) zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. In Zusammenschau mit den anderen strafbaren Handlungen die der Antragsteller in den vergangenen Jahren begangen habe, bestünden erhebliche Zweifel an dessen Vertrauenswürdigkeit sowie an einer nachhaltigen Integrationswilligkeit und sei der Zeitraum seit seiner Verurteilung noch zu kurz um von einem (nachhaltigen) Wohlverhalten ausgehen zu können weshalb dem Antrag keine Folge zu geben sei.
6. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 Zif 4 FPG nicht ausreichend festgestellt und begründet worden seien. Der Bescheid stütze sich im Wesentlichen auf frühere strafrechtliche Verurteilungen, habe es jedoch unterlassen konkrete aktuelle Tatsachen festzustellen, aus denen sich ein derzeitiger oder künftig beabsichtigter Missbrauch des beantragten Konventionsreisepasses ableiten lasse. Auch seien seine persönlichen und familiären Verhältnisse und seine Bindung an Österreich nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch trage der Umstand, dass ein Aberkennungsverfahren gegen den BF anhängig sei nicht automatisch die Ablehnung der beantragten Passausstellung.6. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil die Voraussetzungen des Paragraph 92, Absatz eins, Zif 4 FPG nicht ausreichend festgestellt und begründet worden seien. Der Bescheid stütze sich im Wesentlichen auf frühere strafrechtliche Verurteilungen, habe es jedoch unterlassen konkrete aktuelle Tatsachen festzustellen, aus denen sich ein derzeitiger oder künftig beabsichtigter Missbrauch des beantragten Konventionsreisepasses ableiten lasse. Auch seien seine persönlichen und familiären Verhältnisse und seine Bindung an Österreich nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch trage der Umstand, dass ein Aberkennungsverfahren gegen den BF anhängig sei nicht automatisch die Ablehnung der beantragten Passausstellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird dem Erkenntnis als Sachverhalt zugrunde gelegt.1.1. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird dem Erkenntnis als Sachverhalt zugrunde gelegt.
1.2. Dem BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Ihm wurde mit Bescheid des damaligen UBAS vom XXXX .04.2008, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1.2. Dem BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Ihm wurde mit Bescheid des damaligen UBAS vom römisch 40 .04.2008, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
1.3. Dem BF wurde erstmalig am XXXX .12.2015, zuletzt am XXXX .01.2021 (mit Gültigkeit bis XXXX .01.2026) gemäß § 94 FPG ein Konventionsreisepass ausgestellt. 1.3. Dem BF wurde erstmalig am römisch 40 .12.2015, zuletzt am römisch 40 .01.2021 (mit Gültigkeit bis römisch 40 .01.2026) gemäß Paragraph 94, FPG ein Konventionsreisepass ausgestellt.
1.4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 04.2018, Zl. XXXX , wurde der BF erstmals wegen §§ 83 (1) und 125 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen z je 4,00 EUR (480,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.1.4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 04.2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF erstmals wegen Paragraphen 83, (1) und 125 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen z je 4,00 EUR (480,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .02.2017 sein namentlich bekanntes Opfer durch einen Faustschlag in das Gesicht dadurch am Körper vorsätzlich verletzte, als dieser Schlag eine Prellung des linken Jochbeins, ein Hämatom sowie Kopfscherzen zur Folge hatte. Des Weiteren beschädigte der BF durch einen Fußtritt die Fahrertür des PKW eines Dritten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .02.2017 sein namentlich bekanntes Opfer durch einen Faustschlag in das Gesicht dadurch am Körper vorsätzlich verletzte, als dieser Schlag eine Prellung des linken Jochbeins, ein Hämatom sowie Kopfscherzen zur Folge hatte. Des Weiteren beschädigte der BF durch einen Fußtritt die Fahrertür des PKW eines Dritten.
Das Strafgericht stellte fest, dass der BF nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Verantwortungsübernahme gezeigt habe und sohin sowohl spezial- als auch generalpräventive Überlegungen einer Diversion entgegenstehen würden.
1.5 Mit Urteil des slowenischen Bezirksgerichtes XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF nach seiner Verhaftung am XXXX .12.2019 für schuldig befunden als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemeinsam mit weiteren, nicht identifizierten Mitgliedern dieser Vereinigung sich damit befasst zu haben, Ausländer, die nicht über eine Erlaubnis zur Einreise in die Republik Slowenien und zum Aufenthalt dort verfügten, illegal durch das Staatsgebiet der Republik Slowenien zu befördern, und gemeinsam mit den nicht identifizierten Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung deren Reise von Zagreb nach Italien gegen ein Entgelt von EUR 1.500 bis EUR 1.550 organisiert und eine Gruppe solcher Ausländer gegen Bezahlung auch durch das Staatsgebiet der Republik Slowenien verbracht zu haben. Hierbei habe er nach einer vorherigen Vereinbarung mit einer unbekannten Person, die Mitglied der genannten kriminellen Vereinigung war, und nach Aufteilung der Aufgaben innerhalb der organisierten Schleuserkette der kriminellen Vereinigung, deren Mitglieder illegale Migranten über die Schengen-Grenze illegal in das Gebiet der Republik Slowenien verbringen, die Vereinbarung dahingehend umsetzt, dass er zu einem genau bestimmten Ort auf slowenischer Seite der Grenze in der Nähe von XXXX bei XXXX zu einer bestimmten Zeit fahren sollte, um dort illegale Migranten zu übernehmen und diese gegen Bezahlung nach Italien zu befördern, und die Vereinbarung dadurch umsetzte, dass er mit seinem Fahrzeug mit österreichischen Kennzeichen zu diesem Ort auf slowenischer Seite der Grenze in der Nähe von XXXX bei XXXX fuhr, wo er am XXXX .12.2019 in den Abendstunden gegen 21:30 Uhr sieben Ausländer pakistanischer Herkunft , die keine Erlaubnis zur Einreise und zum Aufenthalt in der Republik Slowenien hatten und an diesem Tag außerhalb eines offiziellen Grenzübergangs zwischen der Republik Kroatien und Slowenien gemeinsam mit einem Führer, der ebenfalls Mitglied der kriminellen Vereinigung war, illegal in das Staatsgebiet der Republik Slowenien eingereist waren, mit dem Ziel, diese Personen gegen ein Entgelt von EUR 200 pro Person , das er von einem nicht identifizierten Mitglied einer kriminellen Vereinigung erhalten haben sollte, nach Italien zu befördern, wobei er sie , nachdem er alle in sein Fahrzeug aufgenommen hatte, lediglich bis Dobruska cas beförderte, da er dort gemeinsam mit den illegalen Migranten von Polizeibeamten, die eine Verkehrskontrolle durchführten, angehalten und festgenommen worden ist, weshalb über den BF eine Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen zu je EUR 10, sohin insgesamt EUR 3000 verhängt wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Ausweisung aus der Republik Slowenien für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen. 1.5 Mit Urteil des slowenischen Bezirksgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF nach seiner Verhaftung am römisch 40 .12.2019 für schuldig befunden als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemeinsam mit weiteren, nicht identifizierten Mitgliedern dieser Vereinigung sich damit befasst zu haben, Ausländer, die nicht über eine Erlaubnis zur Einreise in die Republik Slowenien und zum Aufenthalt dort verfügten, illegal durch das Staatsgebiet der Republik Slowenien zu befördern, und gemeinsam mit den nicht identifizierten Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung deren Reise von Zagreb nach Italien gegen ein Entgelt von EUR 1.500 bis EUR 1.550 organisiert und eine Gruppe solcher Ausländer gegen Bezahlung auch durch das Staatsgebiet der Republik Slowenien verbracht zu haben. Hierbei habe er nach einer vorherigen Vereinbarung mit einer unbekannten Person, die Mitglied der genannten kriminellen Vereinigung war, und nach Aufteilung der Aufgaben innerhalb der organisierten Schleuserkette der kriminellen Vereinigung, deren Mitglieder illegale Migranten über die Schengen-Grenze illegal in das Gebiet der Republik Slowenien verbringen, die Vereinbarung dahingehend umsetzt, dass er zu einem genau bestimmten Ort auf slowenischer Seite der Grenze in der Nähe von römisch 40 bei römisch 40 zu einer bestimmten Zeit fahren sollte, um dort illegale Migranten zu übernehmen und diese gegen Bezahlung nach Italien zu befördern, und die Vereinbarung dadurch umsetzte, dass er mit seinem Fahrzeug mit österreichischen Kennzeichen zu diesem Ort auf slowenischer Seite der Grenze in der Nähe von römisch 40 bei römisch 40 fuhr, wo er am römisch 40 .12.2019 in den Abendstunden gegen 21:30 Uhr sieben Ausländer pakistanischer Herkunft , die keine Erlaubnis zur Einreise und zum Aufenthalt in der Republik Slowenien hatten und an diesem Tag außerhalb eines offiziellen Grenzübergangs zwischen der Republik Kroatien und Slowenien gemeinsam mit einem Führer, der ebenfalls Mitglied der kriminellen Vereinigung war, illegal in das Staatsgebiet der Republik Slowenien eingereist waren, mit dem Ziel, diese Personen gegen ein Entgelt von EUR 200 pro Person , das er von einem nicht identifizierten Mitglied einer kriminellen Vereinigung erhalten haben sollte, nach Italien zu befördern, wobei er sie , nachdem er alle in sein Fahrzeug aufgenommen hatte, lediglich bis Dobruska cas beförderte, da er dort gemeinsam mit den illegalen Migranten von Polizeibeamten, die eine Verkehrskontrolle durchführten, angehalten und festgenommen worden ist, weshalb über den BF eine Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen zu je EUR 10, sohin insgesamt EUR 3000 verhängt wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Ausweisung aus der Republik Slowenien für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht das Geständnis des BF sowie der Umstand, dass er Vater von fünf Kindern im Alter von 11 bis 18 Jahren sei als mildernd, den Grad seiner Schuld und die Schwere der gegenständlichen Straftat, für die eine Freiheitsstrafe von einem bis zu acht Jahren sowie eine Geldstrafe angedroht ist, sowie die Tatsache, dass der BF in der Republik Österreich bereits wegen der oben zu Pkt. 1.4. angeführten Straftaten verurteilt worden ist als erschwerend.
1.6. Am XXXX .03.2022 wurde der BF vom Landesgericht XXXX zu XXXX gemäß § 107 (1) StGB zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Die Verurteilung gründete darin, dass der BF für schuldig befunden wurde, am 13.02.2022 in Wels einen Security-Mitarbeiter einer Covid-Teststraße gefährlich bedroht zu haben, indem er zu diesem sagte: “geh weg von mir ich schlage dich. Was willst du von mir Junge, ich bringe dich um. Ich rufe meinen Sohn, ich bringe dich um. Ich mache dich fertig.” Das Strafgericht sah hinsichtlich der Strafzumessung keine mildernden Gründe gegeben, wertete jedoch eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend. 1.6. Am römisch 40 .03.2022 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 gemäß Paragraph 107, (1) StGB zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Die Verurteilung gründete darin, dass der BF für schuldig befunden wurde, am 13.02.2022 in Wels einen Security-Mitarbeiter einer Covid-Teststraße gefährlich bedroht zu haben, indem er zu diesem sagte: “geh weg von mir ich schlage dich. Was willst du von mir Junge, ich bringe dich um. Ich rufe meinen Sohn, ich bringe dich um. Ich mache dich fertig.” Das Strafgericht sah hinsichtlich der Strafzumessung keine mildernden Gründe gegeben, wertete jedoch eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend.
1.7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .02.2024, Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen nach §§ 288 (1) und 288 (4) StGB gemäß § 288 (1) zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. 1.7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .02.2024, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen nach Paragraphen 288, (1) und 288 (4) StGB gemäß Paragraph 288, (1) zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Der Verurteilung liegt im Wesentlichen zugrunde, dass der BF am XXXX .04.2023 in XXXX als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt hat, indem er bei seiner Vernehmung angegeben hat, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt selber mit seinem PKW bei einer bestimmten Tankstelle gewesen sei, während zu diesem Zeitpunkt sein Sohn A.M. an der genannten Örtlichkeit den PKW gelenkt hat, wodurch er das Vergehen der falschen Beweisaussage begangen hat. Der Strafzumessung wurde weder ein mildernder noch erschwerender Umstand zugrunde gelegt.Der Verurteilung liegt im Wesentlichen zugrunde, dass der BF am römisch 40 .04.2023 in römisch 40 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt hat, indem er bei seiner Vernehmung angegeben hat, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt selber mit seinem PKW bei einer bestimmten Tankstelle gewesen sei, während zu diesem Zeitpunkt sein Sohn A.M. an der genannten Örtlichkeit den PKW gelenkt hat, wodurch er das Vergehen der falschen Beweisaussage begangen hat. Der Strafzumessung wurde weder ein mildernder noch erschwerender Umstand zugrunde gelegt.
1.8. Am XXXX .02.2026 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte (§ 94 Abs. 1 FPG 2005), den das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .06.2026 abgewiesen hat. Der Bescheid wurde am XXXX .06.2026 vom BF entgegengenommen. Die Beschwerde ist rechtzeitig.1.8. Am römisch 40 .02.2026 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte (Paragraph 94, Absatz eins, FPG 2005), den das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .06.2026 abgewiesen hat. Der Bescheid wurde am römisch 40 .06.2026 vom BF entgegengenommen. Die Beschwerde ist rechtzeitig.
1.9. Ein Aberkennungsverfahren bezüglich des Status des Asylberechtigten ist derzeit beim BFA anhängig.
1.10. Vom BF geht eine Gefahr für die öffentlichen Ordnung in Österreich aus.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, der Einsichtnahme in die Strafurteile sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
2.1. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF ergibt sich aus der unwidersprochenen Feststellung hierzu im angefochtenen Bescheid (AS 72), jene zur Identität aus den im Verfahrensakt enthaltenen Ablichtungen des dem BF zuletzt am XXXX .01.2021 ausgestellten Konventionsreisepasses sowie dem ebenfalls im Verfahrensakt enthaltenen Ablichtung eines dem BF am XXXX .01.2023 ausgestellten Russischen Auslandsreisepasses (AS 3, 9). 2.1. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF ergibt sich aus der unwidersprochenen Feststellung hierzu im angefochtenen Bescheid (AS 72), jene zur Identität aus den im Verfahrensakt enthaltenen Ablichtungen des dem BF zuletzt am römisch 40 .01.2021 ausgestellten Konventionsreisepasses sowie dem ebenfalls im Verfahrensakt enthaltenen Ablichtung eines dem BF am römisch 40 .01.2023 ausgestellten Russischen Auslandsreisepasses (AS 3, 9).
2.2. Die festgestellte Ausstellung von Konventionsreisepässen ergibt sich aus den zum Zentralen Fremdenregister gespeicherten und für unbedenklich befundenen Daten sowie der oa. Ablichtung des zuletzt ausgestellten Konventionsreisepasses (OZ 2; AS 3).
2.3. Soweit Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF getroffen werden so gründen diese in einer Abfrage der zum Strafregister gespeicherten Daten, den im Verfahrensakt enthaltenen gekürzten Urteilsausfertigung (AS 21) respektive den vom erkennenden Gericht eingeholten Strafurteilen sowie dem im Verfahrensakt dokumentierten Konsultationsverfahren von SIRENE Slowenien (AS 29; OZ 8, 9, 10).
2.4. Die beantragte Ausstellung des verfahrensgegenständlichen Konventionsreisepasses, sowie die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens beim BFA fußt auf den entsprechenden, unwidersprochenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt (AS 1ff, 72f).
2.5. Aufgrund des über einen zumindest sechsjährigen Zeitraum anhaltenden straffälligen Verhaltens des BF ist derzeit für das erkennende Gericht nicht erkennbar, dass beim BF eine nachhaltige, eine positive Zukunftsprognose rechtfertigende, Wesensänderung eingetreten ist. So trat der BF erstmals im Februar 2017 strafrechtlich in Erscheinung. Seine Delinquenz erstreckt sich folglich über mehrere Jahre und trat dieser zuletzt im April 2023 diesbezüglich in Erscheinung, wofür er von einem österreichischen Strafgericht im Februar 2024 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Wenn die belangte Behörde in einer Gesamtbeurteilung des vom BF gezeigten, der aufgezeigten Delinquenz zugrundeliegenden, Verhaltens erhebliche Zweifel an einer nachhaltigen Verhaltensänderung erkennen lässt, so ist dem nicht entgegenzutreten. So konnte weder die Verhängung von bedingten Haftstrafen noch das Verspüren des Haftübels noch der Umstand, dass er im Bundesgebiet über eine Ehefrau und mehrere Kinder verfügt den BF davon abhalten strafbar in Erscheinung zu treten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Allgemeine rechtliche Grundlagen:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Zu A) Zur Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses:
3.2. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. 3.2. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
3.3. Vor dem Inkrafttreten der StatusVO wurde in § 94 Abs. 1 FPG geregelt, dass Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bei Stellung eines entsprechenden Antrages einen An-spruch auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses haben. 3.3. Vor dem Inkrafttreten der StatusVO wurde in Paragraph 94, Absatz eins, FPG geregelt, dass Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bei Stellung eines entsprechenden Antrages einen An-spruch auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses haben.
Diese Bestimmung entfiel mit dem Inkrafttreten der StatusVO, da sie durch den unmittelbar wirksamen Art. 25 Abs. 1, der ebenso die Mindestgültigkeitsdauer und die Versagungsgründe in Bezug auf Konventionsreisepässe regelt, abgedeckt wird.Diese Bestimmung entfiel mit dem Inkrafttreten der StatusVO, da sie durch den unmittelbar wirksamen Artikel 25, Absatz eins,, der ebenso die Mindestgültigkeitsdauer und die Versagungsgründe in Bezug auf Konventionsreisepässe regelt, abgedeckt wird.
Artikel 25 StatusVO lautet auszugsweise:
(1) Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Muster aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und bio-metrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig. (1) Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Muster aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und bio-metrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252 aus 2004, entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig.
[…]
3.3. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde am XXXX .06.2026, sohin noch vor Inkrafttreten der StatusVO, nach den Bestimmungen des FPG erlassen. Gem. § 125 Abs. 31 FPG behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes (Anm. FPG), die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, ergangen sind, ihre Gültigkeit.3.3. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde am römisch 40 .06.2026, sohin noch vor Inkrafttreten der StatusVO, nach den Bestimmungen des FPG erlassen. Gem. Paragraph 125, Absatz 31, FPG behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes Anmerkung FPG), die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, ergangen sind, ihre Gültigkeit.
Im konkreten Fall ist daher in Bezug auf die vom BF beantragte Ausstellung eines Konventionsreisepasses im Gegensatz zur Entscheidung des BFA die entsprechende Bestimmung der StatusVO, nämlich Art. 25 Abs. 1, anzuwenden.Im konkreten Fall ist daher in Bezug auf die vom BF beantragte Ausstellung eines Konventionsreisepasses im Gegensatz zur Entscheidung des BFA die entsprechende Bestimmung der StatusVO, nämlich Artikel 25, Absatz eins,, anzuwenden.
Die entsprechenden Bestimmungen im FPG lauten auszugsweise:
§ 92 Versagung eines FremdenpassesParagraph 92, Versagung eines Fremdenpasses
(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist unbeschadet der Statusverordnung zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinnge-mäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinnge-mäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.
§ 94 KonventionsreisepässeParagraph 94, Konventionsreisepässe
(1) Fremden, denen in einem anderen Staat als Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, kann ein Konventionsreisepass nur dann auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(2) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 1 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(2) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz eins, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3) Unbeschadet der Statusverordnung gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.(3) Unbeschadet der Statusverordnung gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
3.4. Gegenständlich war sohin zu prüfen, ob zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung iSd Art. 25 Abs. 1 StatusVO bestehen, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen. 3.4. Gegenständlich war sohin zu prüfen, ob zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 25, Absatz eins, StatusVO bestehen, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen.
3.5. Während sich Gründe der nationalen Sicherheit auf den Schutz des Staates selbst beziehen, umfasst der Begriff der „öffentlichen Ordnung“ den Schutz der geschriebenen Rechtsordnung und das geordnete Zusammenleben in einer demokratischen Gesellschaft.
3.6. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erlaubt es den Vertragsstaaten, bestimmte Grundrechte aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung einzuschränken. So ist etwa nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 genannten Ziele notwendig ist. Als solches Ziel wird unter anderem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angeführt. 3.6. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erlaubt es den Vertragsstaaten, bestimmte Grundrechte aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung einzuschränken. So ist etwa nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, genannten Ziele notwendig ist. Als solches Ziel wird unter anderem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angeführt.
In diesem Sinne legt etwa § 53 Abs. 3 FPG in Bezug auf ein Einreiseverbot fest, dass dieses (unbefristet oder für die Dauer von 10 Jahren) zu erlassen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennIn diesem Sinne legt etwa Paragraph 53, Absatz 3, FPG in Bezug auf ein Einreiseverbot fest, dass dieses (unbefristet oder für die Dauer von 10 Jahren) zu erlassen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]
Die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs. 3 FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: „insbesondere“) jener Umstände dar, die eine schwerwie-gende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestim-mung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegender Konstellationen, der Fall sein (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311; zu § 53 Abs. 2 FPG: VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104).Die in den einzelnen Ziffern des Paragraph 53, Absatz 3, FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: „insbesondere“) jener Umstände dar, die eine schwerwie-gende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestim-mung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegender Konstellationen, der Fall sein vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311; zu Paragraph 53, Absatz 2, FPG: VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104).
Der VwGH ging in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237, davon aus, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Da-bei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Der VwGH ging in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237, davon aus, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Da-bei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
3.7. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen wer-den (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).3.7. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen wer-den vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).
3.8. Zudem ist festzuhalten, dass in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).3.8. Zudem ist festzuhalten, dass in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).
3.9. Legt man diese Interpretation auf den gegenständlichen Fall um, so ist zunächst festzuhalten, dass es unstrittig ist, dass der BF die festgestellten Straftaten begangen hat und insgesamt drei Mal durch ein österreichisches und einmal durch ein ausländisches Strafgericht rechtskräftig zu den in den Feststellungen angeführten Strafen (s. Pkt. 1.4. bis 1.7.) verurteilt wurde. Aus diesen Verurteilungen geht hervor, dass der BF im Zeitraum von Februar 2017 bis Mitte April 2023 wiederholt strafbare Handlungen begangen hat.
Den drei Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte lagen Straftaten zugrunde, die sich gegen die körperliche Integrität (Körperverletzung, gefährliche Drohung), fremdes Eigentum und die staatliche Allgemeinheit (falsche Beweisaussage) richteten. Jene durch das slowenische Gericht gegen die innere Ordnung und Sicherheit eines Staates (Schlepperei).
3.10. Mit den von ihm gesetzten strafbaren Handlungen hat der BF unzweifelhaft seine mangelnde Rechtstreue, seine Gelichgültigkeit gegenüber den (in Österreich) rechtlich geschützten Werten und seine nachhaltige Integrationswilligkeit deutlich zum Ausdruck gebracht. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die im Ausland begangene Straftat der Schlepperei ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellt. Hinzu kommt, dass es sich bei der Schlepperei um ein grenzüberschreitendes Verbrechen handelt und eine im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei aus fremdenrechtlichen Gesichtspunkten ein besonders verpöntes Verhalten darstellt (VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146), dessen Bekämpfung aus Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.3.10. Mit den von ihm gesetzten strafbaren Handlungen hat der BF unzweifelhaft seine mangelnde Rechtstreue, seine Gelichgültigkeit gegenüber den (in Österreich) rechtlich geschützten Werten und seine nachhaltige Integrationswilligkeit deutlich zum Ausdruck gebracht. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die im Ausland begangene Straftat der Schlepperei ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellt. Hinzu kommt, dass es sich bei der Schlepperei um ein grenzüberschreitendes Verbrechen handelt und eine im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei aus fremdenrechtlichen Gesichtspunkten ein besonders verpöntes Verhalten darstellt (VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146), dessen Bekämpfung aus Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.
3.11. Wie zu Pkt. 1.3. festgestellt, war der BF zum Zeitpunkt der im Ausland begangenen strafbaren Handlung der Schlepperei bereits im Besitze eines Konventionsreisepasses. Dieser Umstand, dass der BF sohin die im Zuge einer Reisebewegung ins Ausland verübte Straftat unter Verwendung des ihm ausgestellten Konventionsreisepasses verübte, untermauert vor dem Hintergrund der auch nachfolgend gegebenen Delinquenz des BF im Inland dessen mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den (in Österreich) rechtlich geschützten Werten. Da sich der BF nach seiner Verurteilung im Ausland und der Verbüßung der Haftstrafe in relativ kurzer Zeit neuerlich zu zwei Straftaten hinreißen hat lassen, kann diesem gegenüber keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.
3.12. Angesichts der mit der Schlepperei verbunden großen Wiederholungsgefahr ist ein entsprechend großer Zeitraum des Wohlverhaltens für die Stellung einer positiven Zukunftsprognose anzusetzen.
Normiert die Bestimmung des § 92 Abs. 3 FPG, die die Versagung von Fremdenpässen regelt jedoch gemäß § 94 Abs. 3 FPG auch auf Konventionsreisepässe anzuwenden ist, dass die gerechtfertigte Annahme der Benützung des Reisedokumentes zum Zwecke der Begehung bzw. Mitwirkung der Schlepperei, dass jedenfalls bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, so ist dieser Zeitraum vor dem Hintergrund weiterer, im Inland begangener – Straftaten entsprechend zu verlängern. Es ist sohin der belangten Behörde beizutreten, wenn diese - angesichts der weiteren im Jahr 2022 und 2023 stattgefundenen Straffälligkeit des BF - den Wohlverhaltenszeitraum noch nicht als ausreichend gegeben angesehen hat. Normiert die Bestimmung des Paragraph 92, Absatz 3, FPG, die die Versagung von Fremdenpässen regelt jedoch gemäß Paragraph 94, Absatz 3, FPG auch auf Konventionsreisepässe anzuwenden ist, dass die gerechtfertigte Annahme der Benützung des Reisedokumentes zum Zwecke der Begehung bzw. Mitwirkung der Schlepperei, dass jedenfalls bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, so ist dieser Zeitraum vor dem Hintergrund weiterer, im Inland begangener – Straftaten entsprechend zu verlängern. Es ist sohin der belangten Behörde beizutreten, wenn diese - angesichts der weiteren im Jahr 2022 und 2023 stattgefundenen Straffälligkeit des BF - den Wohlverhaltenszeitraum noch nicht als ausreichend gegeben angesehen hat.
3.13. Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der BF trotz offener Probezeiten mehrfach straffällig geworden ist und er damit seine Rückfallsneigung hinreichend gezeigt hat, ist der seit der letzten Tatbegehung (April 2024) verstrichene Zeitraum trotz der in der Stellungnahme vom XXXX .06.2026 erwähnten positiven Aspekte im Lebenswandel des BF seit der letzten Delinquenz jedenfalls zu kurz, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer strafbarer Handlungen als entscheidungswesentlich gemindert anzusehen. 3.13. Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der BF trotz offener Probezeiten mehrfach straffällig geworden ist und er damit seine Rückfallsneigung hinreichend gezeigt hat, ist der seit der letzten Tatbegehung (April 2024) verstrichene Zeitraum trotz der in der Stellungnahme vom römisch 40 .06.2026 erwähnten positiven Aspekte im Lebenswandel des BF seit der letzten Delinquenz jedenfalls zu kurz, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer strafbarer Handlungen als entscheidungswesentlich gemindert anzusehen.
Der BF wird daher den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens unter Beweis stellen müssen und kann ihm zum Entscheidungszeitpunkt kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden.
Der BF hat in der Beschwerde keine Umstände aufgezeigt, die geeignet wären, einen anders-lautenden Bescheid herbeizuführen. Der verstrichene Zeitraum reicht jedenfalls nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.
3.14. In einer Gesamtschau dieser Erwägungen, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann gegenständlich jedenfalls davon ausgegangen werden, dass zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung iSd Art. 25 Abs. 1 StatusVO es erfordern, dem BF die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen. 3.14. In einer Gesamtschau dieser Erwägungen, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann gegenständlich jedenfalls davon ausgegangen werden, dass zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 25, Absatz eins, StatusVO es erfordern, dem BF die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen.
Aufgrund des nunmehr geltenden Art. 25 StatusVO war die Beschwerde spruchgemäß mit der erwähnten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.Aufgrund des nunmehr geltenden Artikel 25, StatusVO war die Beschwerde spruchgemäß mit der erwähnten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
3.15. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hin-zuweisen, dass dem BF jedenfalls auch auf Basis der Rechtsgrundlagen vor Inkrafttreten der StatusVO, also nach den Bestimmungen des FPG, wie auch vom BFA angewandt, die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen wäre.
In Bezug auf die in § 92 FPG normierten Versagungsgründe wird hinsichtlich der Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential – insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen – sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt (vgl. VwGH vom 16. Mai 2013, 2013/21/0003).In Bezug auf die in Paragraph 92, FPG normierten Versagungsgründe wird hinsichtlich der Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential – insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen – sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt vergleiche VwGH vom 16. Mai 2013, 2013/21/0003).
Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH vom 07.07.2009, 2007/18/0243; VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0133).Der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH vom 07.07.2009, 2007/18/0243; VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0133).
3.16. Nach dem Wortlaut der Bestimmung („... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...“) ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH vom 17.02.2006, 2006/18/0030; vom 24.09.2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwie-ser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K7).3.16. Nach dem Wortlaut der Bestimmung („... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...“) ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH vom 17.02.2006, 2006/18/0030; vom 24.09.2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwie-ser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K7).
3.17. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (VwGH vom 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH vom 24.06.2010, 2009/21/0084).
Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Be-hörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (Filzwie-ser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6).Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Be-hörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (Filzwie-ser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K6).
Der für diese Beurteilung wesentliche Begriff der „Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit“ wird in der genannten Gesetzesstelle nicht näher bestimmt. Welcher Inhalt ihm zukommt, ergibt sich im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere aus § 16 SPG, der den sicherheitspolizeilichen Gefahrbegriff definiert. Danach besteht eine die öffentliche Sicherheit gefährdende „allgemeine Gefahr“ bei 1. einem „gefährlichen Angriff“ iSd § 16 Abs. 1 Z 1 leg. cit. oder 2. „sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung)“ iSd § 16 Abs. 1 Z 2 leg. cit. (vgl. VwGH vom 24.03.1998, 96/18/0475).Der für diese Beurteilung wesentliche Begriff der „Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit“ wird in der genannten Gesetzesstelle nicht näher bestimmt. Welcher Inhalt ihm zukommt, ergibt sich im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere aus Paragraph 16, SPG, der den sicherheitspolizeilichen Gefahrbegriff definiert. Danach besteht eine die öffentliche Sicherheit gefährdende „allgemeine Gefahr“ bei 1. einem „gefährlichen Angriff“ iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. oder 2. „sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung)“ iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. vergleiche VwGH vom 24.03.1998, 96/18/0475).
Gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 SPG ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach dem Strafgesetzbuch strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Daraus ergibt sich, dass fallgegenständlich die vom BF begangenen Delikte der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB, der Körperverletzung gemäß § 83 StGB, der Schlepperei respektive der falschen Beweisaussage einen „gefährlichen Angriff“ und solcherart eine „allgemeine Gefahr“ gemäß § 16 Abs. 1 SPG begründen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SPG ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach dem Strafgesetzbuch strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Daraus ergibt sich, dass fallgegenständlich die vom BF begangenen Delikte der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB, der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, StGB, der Schlepperei respektive der falschen Beweisaussage einen „gefährlichen Angriff“ und solcherart eine „allgemeine Gefahr“ gemäß Paragraph 16, Absatz eins, SPG begründen.
Es kann daher dem BFA auch im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des FPG insgesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass durch den Aufenthalt des BF im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde und liegen daher auch die Voraussetzungen für die Versagung des Konventionsreisepasses gemäß §§ 94 iVm 92 FPG zum Entscheidungszeitpunkt vor.Es kann daher dem BFA auch im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des FPG insgesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass durch den Aufenthalt des BF im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde und liegen daher auch die Voraussetzungen für die Versagung des Konventionsreisepasses gemäß Paragraphen 94, in Verbindung mit 92 FPG zum Entscheidungszeitpunkt vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Es haben sich aufgrund der Beschwerde keine Anhaltspunkte ergeben, die einer nochmaligen Anhörung des BF und einer Ergänzung des Verfahrens bedurft hätten. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise dargelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der Behörde.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich daher bereits aufgrund der Aktenlage als geklärt.
Absehen von der Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim BVwG anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim BVwG anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum Begriff der Sicherheit der Republik Österreich und der öffentlichen Ordnung, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum Begriff der Sicherheit der Republik Österreich und der öffentlichen Ordnung, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Entziehung Fremdenpass Konventionsreisepass Reisedokument Staatsangehörigkeit strafrechtliche Verurteilung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W280.2347034.1.00Im RIS seit
22.10.2026Zuletzt aktualisiert am
22.10.2026