TE Bvwg Beschluss 2026/10/8 W119 2290904-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2026
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Entscheidungsdatum

08.10.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8
AsylVfVO 2024/1348 Art38 Abs2
BFA-VG §18 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG §53
StatusVO 2024/1347 Art13
StatusVO 2024/1347 Art18
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


,

W119 2290904-2/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: VR China, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. 9. 2026, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1326243207/261134311, den Beschluss:
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: VR China, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. 9. 2026, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1326243207/261134311, den Beschluss:,

A)

Dem Antrag auf Verbleib wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß
§ 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Dem Antrag auf Verbleib wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß , Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 BVG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, BVG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 27. 9. 2022 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung führte er aus, verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben. In China habe er zuletzt als Koch gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er in China verachtet worden sei, weil er homosexuell sei. Im Mai 2022 sei bei ihm HIV diagnostiziert worden. Aus diesem Grund wolle er in Österreich bleiben, um hier eine Behandlung zu erhalten.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme gab er an, dass er China wegen seiner homosexuellen Neigung verlassen habe. Er habe damals eine Beziehung zu einem Mann unterhalten und sei deshalb von seinen Angehörigen schikaniert und angegriffen worden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde unter Spruchpunkt VI. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. 6. 2025, Zl W168 2290904-1/10E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Am 2. 9. 2026 wurde der Beschwerdeführer bei seiner illegalen Einreise nach Österreich am Grenzübergang Spielfeld kontrolliert.

Am selben Tag stellte er einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Registrierungsbefragung an, dass er in Wiener Neustadt mit einem ihm unbekannten Mann ohne sein Einverständnis mit sexuellen Handlungen konfrontiert worden sei. Er habe diesen Vorfall nicht bei den Polizeibehörden gemeldet, weil er sich geschämt habe.

Im Fall einer Rückkehr nach China könne er wegen seiner Erkrankung nicht überleben, auch wisse er nicht, welche Medikamente er einnehmen müsse.

Am 2. 9. 2026 wurde ihm eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Z 1 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass sein Antrag auf internationalen Schutz auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen nach Artikel 38 Abs. 1 iVm § 4 AsylG bzw. Artikel 38 Abs. 2 VerfVO geprüft werde. Am 2. 9. 2026 wurde ihm eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass sein Antrag auf internationalen Schutz auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen nach Artikel 38 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, AsylG bzw. Artikel 38 Absatz 2, VerfVO geprüft werde.

Mit Mandatsbescheid vom 03.09.2026 des Bundesamtes, Regionaldirektion Steiermark, Zahl: 1326243207/261134338, wurde über den Beschwerdeführer gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit Mandatsbescheid vom 03.09.2026 des Bundesamtes, Regionaldirektion Steiermark, Zahl: 1326243207/261134338, wurde über den Beschwerdeführer gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Am 14.09.2026 ersuchte das Bundesamt das XXXX Auskünfte aus dem Krankenakt des Beschwerdeführers zu erteilen. Am 14.09.2026 ersuchte das Bundesamt das römisch 40 Auskünfte aus dem Krankenakt des Beschwerdeführers zu erteilen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23. 9. 2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 2. 9. 2026 gemäß Art 38 Abs. 2 AsylVfVO als unzulässig abgelehnt (Spruchpunkt I.) und ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a iVm § 58 Abs 1 und Abs 3 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23. 9. 2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 2. 9. 2026 gemäß Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO als unzulässig abgelehnt (Spruchpunkt römisch eins.) und ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins und Absatz 3, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin unter anderem gemäß 18 Abs. 1 BFA-VG den Antrag gestellt, ihm das Recht auf Verbleib zuzuerkennen und der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Er begründete dies damit, dass der Antrag des Beschwerdeführers ohne Durchführung einer Einvernahme bzw der Möglichkeit, schriftliche Informationen vorzulegen, abgewiesen worden sei.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin unter anderem gemäß 18 Absatz eins, BFA-VG den Antrag gestellt, ihm das Recht auf Verbleib zuzuerkennen und der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Er begründete dies damit, dass der Antrag des Beschwerdeführers ohne Durchführung einer Einvernahme bzw der Möglichkeit, schriftliche Informationen vorzulegen, abgewiesen worden sei.

Die Beschwerdevorlage langte am 5. 10. 2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 68 Abs. 2 AsylVfVO haben Antragsteller und Personen, denen der internationale Schutz entzogen wurde, das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bis zum Ablauf der Frist, innerhalb deren sie ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem erstinstanzlichen Gericht ausüben können und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf.Gemäß Artikel 68, Absatz 2, AsylVfVO haben Antragsteller und Personen, denen der internationale Schutz entzogen wurde, das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bis zum Ablauf der Frist, innerhalb deren sie ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem erstinstanzlichen Gericht ausüben können und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf.

Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine der in Art. 68 Abs. 3 lit a bis e AsylVfVO genannten Entscheidungen getroffen hat, kommt dem Antragsteller und der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, kein solches Recht auf Verbleib gemäß Abs.2 leg.cit. zu. Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine der in Artikel 68, Absatz 3, Litera a bis e AsylVfVO genannten Entscheidungen getroffen hat, kommt dem Antragsteller und der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, kein solches Recht auf Verbleib gemäß Absatz 2, leg.cit. zu.

Gegenständlich liegt die in Art. 68 Abs. 3 lit. b AsylVfVO normierte Ausnahme vom Recht auf Verbleib vor, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Art. 38 Abs.2 AsylVfVO als unzulässig abgelehnt hat. Gegenständlich liegt die in Artikel 68, Absatz 3, Litera b, AsylVfVO normierte Ausnahme vom Recht auf Verbleib vor, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO als unzulässig abgelehnt hat.

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG hat eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen keine aufschiebende Wirkung, in denen der Beschwerdeführer gemäß Art. 68 Abs. 3 lit a bis e AsylVfVO nicht zum Verbleib berechtigt ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG hat eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen keine aufschiebende Wirkung, in denen der Beschwerdeführer gemäß Artikel 68, Absatz 3, Litera a bis e AsylVfVO nicht zum Verbleib berechtigt ist.

Gemäß Art. 68 Abs. 4 AsylVfVO besteht jedoch in solchen Fällen die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verbleib stellen kann. Ein solcher Antrag auf Verbleib gemäß Art. 68 Abs. 4 AsylVfVO gilt gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG zugleich auch als Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gemäß Artikel 68, Absatz 4, AsylVfVO besteht jedoch in solchen Fällen die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verbleib stellen kann. Ein solcher Antrag auf Verbleib gemäß Artikel 68, Absatz 4, AsylVfVO gilt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG zugleich auch als Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist ein Antrag auf Verbleib gemäß Art. 68 Abs. 4 AsylVfVO gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen. Das Bundesamt für fremdenwesen und Asyl hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen der Beschwerde mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist ein Antrag auf Verbleib gemäß Artikel 68, Absatz 4, AsylVfVO gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen. Das Bundesamt für fremdenwesen und Asyl hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen der Beschwerde mit Beschluss zu entscheiden.

In der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Beschwerde stellte die Vertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Verbleib und der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Es ist somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, dessen Berücksichtigung sich aus dem einleitenden Wortlaut des
Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO ergibt, das Recht auf Verbleib zuzuerkennen ist. Stellt sich ihm Rahmen dieser Prüfung heraus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung das Recht auf Verbleib gemäß Art. 68 Abs. 2 AsylVfVO zuzuerkennen ist, kommt der vorliegenden Beschwerde zugleich die aufschiebende Wirkung zu.
Es ist somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, dessen Berücksichtigung sich aus dem einleitenden Wortlaut des , Artikel 68, Absatz 3, AsylVfVO ergibt, das Recht auf Verbleib zuzuerkennen ist. Stellt sich ihm Rahmen dieser Prüfung heraus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung das Recht auf Verbleib gemäß Artikel 68, Absatz 2, AsylVfVO zuzuerkennen ist, kommt der vorliegenden Beschwerde zugleich die aufschiebende Wirkung zu.

Aus dem einleitenden Wortlaut des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO „Unbeachtet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung […]“ ist ableitbar, dass einem Beschwerdeführer dann ein Recht auf Verbleib zuzuerkennen ist, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer möglichen Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aus dem einleitenden Wortlaut des Artikel 68, Absatz 3, AsylVfVO „Unbeachtet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung […]“ ist ableitbar, dass einem Beschwerdeführer dann ein Recht auf Verbleib zuzuerkennen ist, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer möglichen Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über den Antrag auf Verbleib und damit zusammenhängend die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Aufgrund der zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung nicht ausgeschlossen werden, dass im konkreten Fall zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt angesichts der kurzen Entscheidungsfrist beim Beschwerdeführer eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung in die VR China vorliegen könnte.

Somit ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verbleib stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG zuzuerkennen. Somit ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verbleib stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG zuzuerkennen.

Gemäß § 21 Abs. 6 a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6, a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Artikel 68, Absatz 3, AsylVfVO) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Recht auf Verbleib

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W119.2290904.2.00

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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