Entscheidungsdatum
19.10.2026Norm
AsylG 2005 §4Spruch
,
W165 2352279-1/4Z
W165 2352293-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX und 2) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, die mj. Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2026, 1) Zl. 1477235208-260843926 und 2) Zl. 1477233802-260843942, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, die mj. Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2026, 1) Zl. 1477235208-260843926 und 2) Zl. 1477233802-260843942, beschlossen:
A)
Den Anträgen auf Verbleib wird nicht stattgegeben und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) und deren minderjährige Tochter (BF2), beide Staatsangehörige Syriens, stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.07.2026 Anträge auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage zur Person der BF1 ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Griechenland (Asylantragstellung am 16.01.2025).
Den Beschwerdeführerinnen (BF) wurde am 28.01.2026 in Griechenland Flüchtlingsstatus zuerkannt.
Im Rahmen der vorläufigen Gesundheitskontrolle gemäß Screening Verordnung am 13.07.2026 wurde aufgrund der Angaben der BF1, dass sie rezidivierenden Brustkrebs habe, eine entsprechende Vulnerabilität der BF1 festgestellt. Zur BF2 gab die BF1 bei der Gesundheitsbefragung am 13.07.2006 an, dass ihre Tochter gesund sei (siehe Protokoll vom 13.06.2026: „Kleinkind nach Angabe der Mutter gesund“).
Mit Verfahrensanordnung vom 14.07.2026 wurde den BF mitgeteilt, dass deren Anträge auf internationalen Schutz auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen nach Art 38 Abs 1 VerfVO iVm § 4 AsylG 2005 geprüft würden.Mit Verfahrensanordnung vom 14.07.2026 wurde den BF mitgeteilt, dass deren Anträge auf internationalen Schutz auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen nach Artikel 38, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 4, AsylG 2005 geprüft würden.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 13.07.2026 gemäß § 4 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass sie sich gemäß § 4 Abs 1 AsylG 2005 unverzüglich nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 iVm § 58 Abs 1a Z 1 und Abs 3 AsylG 2005 wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 61 Abs 1 Z 1 FPG gegen sie die Außerlandesbringung angeordnet und ihre Abschiebung nach Griechenland für zulässig erklärt (Spruchpunkt IV.). Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 13.07.2026 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass sie sich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 unverzüglich nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins a, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen sie die Außerlandesbringung angeordnet und ihre Abschiebung nach Griechenland für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden gleichlautenden Beschwerden vom 01.10.2026, verbunden mit Anträgen auf Verbleib gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG. Zusammengefasst könne nicht ausgeschlossen werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Griechenland einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung von Art 4 GRC beziehungsweise Art 3 EMRK ausgesetzt wären. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden gleichlautenden Beschwerden vom 01.10.2026, verbunden mit Anträgen auf Verbleib gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG. Zusammengefasst könne nicht ausgeschlossen werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Griechenland einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A):
Im vorliegenden Fall wurden die Anträge auf internationalen Schutz nach dem 12.06.2026 eingereicht, sodass das AsylG 2005 sowie das BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 zur Anwendung kommen.Im vorliegenden Fall wurden die Anträge auf internationalen Schutz nach dem 12.06.2026 eingereicht, sodass das AsylG 2005 sowie das BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, zur Anwendung kommen.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
Art 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), lautet:Artikel 68, der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), lautet:
Aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs
(1) Die Wirkungen einer Rückkehrentscheidung werden automatisch ausgesetzt, solange ein Antragsteller oder eine Person, der der internationale Schutz aberkannt wurde, nach diesem Artikel ein Recht auf Verbleib hat oder ihm oder ihr der Verbleib gestattet ist.
(2) Antragsteller und Personen, denen der internationale Schutz entzogen wurde, haben das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bis zum Ablauf der Frist, innerhalb deren sie ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem erstinstanzlichen Gericht ausüben können und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf.
(3) Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung haben der Antragsteller und die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, kein Recht auf Verbleib nach Absatz 2, wenn die zuständige Behörde eine der folgenden Entscheidungen getroffen hat:
a) eine Entscheidung, mit der ein Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung
i) der Antragsteller einer beschleunigten Prüfung gemäß Artikel 42 Absatz 1 oder 3 unterliegt;
ii) der Antragsteller dem Verfahren an der Grenze unterliegt, es sei denn, der Antragsteller ist ein unbegleiteter Minderjähriger;
b) eine Entscheidung, mit der ein Antrag gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder e oder Artikel 38 Absatz 2 als unzulässig abgelehnt wird, es sei denn, der Antragsteller ist ein unbegleiteter Minderjähriger, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt;
c) eine Entscheidung, mit der ein Antrag als stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wird;
d) eine Entscheidung, mit der ein Folgeantrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird; oder
e) eine Entscheidung, mit der der internationale Schutz gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b, d oder e oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1347 entzogen wird.
(4) In den in Absatz 3 genannten Fällen ist das Gericht befugt, auf Antrag des Antragstellers oder der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, nach sowohl sachlicher als auch rechtlicher Prüfung zu entscheiden, ob dem Antragsteller oder der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, gestattet werden sollte, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verbleiben. Das zuständige Gericht ist nach nationalem Recht befugt, in dieser Angelegenheit von Amts wegen zu entscheiden.
(…)
§ 18 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 18, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
Aufschiebende Wirkung
§ 18 (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.Paragraph 18, (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Artikel 68, Absatz 4, erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Artikel 68, Absatz 6, jener Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Absatz eins, erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.
(…)
Gegenständlich ist die in Art 68 Abs 3 lit b AsylVfVO normierte Ausnahme vom Recht auf Verbleib verwirklicht, da das BFA mit seiner Entscheidung die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 38 Abs. 1 lit. c AsylVfVO als unzulässig abgelehnt hat.Gegenständlich ist die in Artikel 68, Absatz 3, Litera b, AsylVfVO normierte Ausnahme vom Recht auf Verbleib verwirklicht, da das BFA mit seiner Entscheidung die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 38, Absatz eins, Litera c, AsylVfVO als unzulässig abgelehnt hat.
Mit den vorliegenden Beschwerden stellten die BF Anträge auf Verbleib gemäß Art 68 AsylVfVO, sodass gleichzeitig damit auch Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gestellt wurden. Mit den vorliegenden Beschwerden stellten die BF Anträge auf Verbleib gemäß Artikel 68, AsylVfVO, sodass gleichzeitig damit auch Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gestellt wurden.
Aus dem einleitenden Wortlaut des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO „Unbeachtet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung […]“ ist ableitbar, dass dann ein Recht auf Verbleib zuzuerkennen wäre, wenn anzunehmen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer möglichen Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aus dem einleitenden Wortlaut des Artikel 68, Absatz 3, AsylVfVO „Unbeachtet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung […]“ ist ableitbar, dass dann ein Recht auf Verbleib zuzuerkennen wäre, wenn anzunehmen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer möglichen Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über den Antrag auf Verbleib und damit zusammenhängend die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Es handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vorherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Vorweg ist festzuhalten, dass den BF unstrittig in Griechenland der Status Asylberechtigter zuerkannt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art 3 EMRK bedeuten und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK nach sich ziehen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z.B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Artikel 3, EMRK bedeuten und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK nach sich ziehen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z.B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von Schutzberechtigten im Hinblick auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von Schutzberechtigten im Hinblick auf Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.
Vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Griechenland und der erstinstanzlichen Erwägungen in den angefochtenen Bescheiden kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Griechenland überstellt werden, aufgrund der griechischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.02.2025, E 3882/2024, festgehalten, dass sich die Versorgungslage für Schutzsuchende gemäß den Länderinformationen der Staatendokumentation im Vergleich zur früheren Situation und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 20.478/2021) verbessert habe, sodass die Feststellung des BVwG, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in keine existentielle Notlage geriete, in den nunmehrigen Länderinformationen Deckung finde.Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.02.2025, E 3882 aus 2024,, festgehalten, dass sich die Versorgungslage für Schutzsuchende gemäß den Länderinformationen der Staatendokumentation im Vergleich zur früheren Situation und der dazu ergangenen Rechtsprechung vergleiche VfSlg. 20.478 aus 2021,) verbessert habe, sodass die Feststellung des BVwG, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in keine existentielle Notlage geriete, in den nunmehrigen Länderinformationen Deckung finde.
Auch der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in jüngster Zeit in mehreren Erkenntnissen eingehend mit der aktuellen Lage anerkannter Flüchtlinge in Griechenland auseinander. So gelangte der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinen Erkenntnissen vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098 und Ra 2025/18/0368 bis 0369, unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR und des EuGH sowie die Länderfeststellungen zur Lage in Griechenland und die Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie abermals in seinem Erkenntnis vom 15.04.2026, Ra 2026/18/0075-8, zu dem Ergebnis, dass selbst unter Bedachtnahme auf die schwierigen Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht angenommen werden kann, dass jede zurückgestellte Person in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Dies gilt, wie in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich betont wurde, selbst für Angehörige vulnerabler Personengruppen. Die zitierten Revisionsverfahren Ra 2025/18/0094 bis 0098 und Ra 2025/18/0368 bis 0369, betrafen eine Familie mit minderjährigen Kindern sowie eine alleinerziehende Frau mit einem minderjährigen Kind.
Bezüglich des dem Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Rechtssache Ra 2025/18/0368 bis 0369, zugrundeliegenden Verfahrens war auch ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anhängig. Auch der Verfassungsgerichtshof vermochte nicht zu erkennen, dass sich die Beschwerdeführerin und deren minderjährige Tochter bei einer Rückkehr nach Griechenland in einer Situation extremer Not wiederfinden würden und eine Überstellung nach Griechenland dem Kindeswohl entgegenstehen würde (Erkenntnis vom 28.04.2026, E 3301-3302/2025). Zur Sachverhaltskonstellation einer alleinerziehenden Mutter mit einem minderjährigen Kind verneinte der VfGH im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zuletzt mit Erkenntnis vom 28.04.2026, E961-963/2026, eine Verletzung des Art. 3 EMRK, vgl. auch das Erkenntnis des VfGH vom 28.04.2026, E961-963/2026).Bezüglich des dem Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Rechtssache Ra 2025/18/0368 bis 0369, zugrundeliegenden Verfahrens war auch ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anhängig. Auch der Verfassungsgerichtshof vermochte nicht zu erkennen, dass sich die Beschwerdeführerin und deren minderjährige Tochter bei einer Rückkehr nach Griechenland in einer Situation extremer Not wiederfinden würden und eine Überstellung nach Griechenland dem Kindeswohl entgegenstehen würde (Erkenntnis vom 28.04.2026, E 3301-3302/2025). Zur Sachverhaltskonstellation einer alleinerziehenden Mutter mit einem minderjährigen Kind verneinte der VfGH im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zuletzt mit Erkenntnis vom 28.04.2026, E961-963/2026, eine Verletzung des Artikel 3, EMRK, vergleiche auch das Erkenntnis des VfGH vom 28.04.2026, E961-963/2026).
Die individuelle Situation der BF lässt kein Erfordernis einer von diesen allgemeinen Grundsätzen abweichenden Beurteilung erkennen.
Zum Gesundheitszustand der BF ist Folgendes anzumerken:
Die BF1 gab bei der vorläufigen Gesundheitskontrolle am 13.07.2026 an, dass sie an (rezidivierendem) Brustkrebs leide. Auf diese Angabe der BF1 gestützt, wurde in der Folge die (vorläufige) Vulnerabilität der BF1 festgestellt.
Laut Rücksprache des BFA mit der Ärztestation der Betreuungsstelle am 18.09.2026 sei die BF1 an dieser wegen Kopfschmerzen vorstellig geworden und habe Schmerzmittel erhalten. Diesbezüglich habe die BF1 am 21.09.2026 noch einen Termin beim Neurologen. Zudem habe die BF1 Asthma und verwende bei Bedarf einen Asthmaspray. Die BF1 habe Ende August 2026 einen Mammographietermin gehabt, deren Befund noch ausständig sei.
In der Beschwerde vom 01.10.2026 findet eine (vermeintliche) Brustkrebserkrankung der BF1 weder im Zusammenhang mit der Beantragung des Rechts auf Verbleib noch im sonstigen Beschwerdevorbringen auch nur mit einem Wort Erwähnung. Es wurde - ohne jegliche nähere Angaben und ohne Nachweis - vorgebracht, dass sich die BF1 derzeit in regelmäßigem Kontakt mit der psychologischen Betreuung der Betreuungseinrichtung befinde. Darüber hinaus habe die BF1 wiederkehrende Kopfschmerzen und nächtliche Fieberschübe, weshalb sie vom 11.09.2026-12.06.2026 an der neurologischen Abteilung eines Landesklinikums behandelt worden sei.
Der Beschwerde angeschlossen wurde ein ärztlicher Entlassungsbrief eines Landesklinikums vom 23.09.2026 über einen stationären Aufenthalt der BF1 vom 11.09.2026-12.06.2026 mit den Entlassungsdiagnosen parainfektiöse Kopfschmerzen, tiefe Beinvenenthrombose vor sieben Jahren, Meningitis vor sieben Jahren und allergisches Asthma. Unter „empfohlener Medikation“ wurde „Schmerzmittel bei Bedarf“ vermerkt. Allfällige weiterführende Maßnahmen bzw Untersuchungen über die am Landesklinikum bereits durchgeführten Untersuchen hinaus, die von einer leichten Nackensteifigkeit abgesehen, alle von unauffälligem Ergebnis waren, wurden nicht vorgesehen. Unter „frühere Erkrankungen“ wurden im Entlassungsbrief „TVT vor 7y, Meningitis vor 7y und allergisches Asthma“ angeführt. Eine (angebliche) frühere Krebserkrankung (Brustkrebs) wurde jedoch nicht genannt.
Neben einem Laborblutbefund der BF1 vom 12.08.2026 war der Beschwerde weiter ein Befund der BF1 einer „Mammographie und Mammasonographie bds. sowie ergänzende Tomosynthese“ eines Röntgeninstituts vom 18.08.2026 mit dem Ergebnis: „Unauffällige Mammografie und Mammasonografie bds.“, angeschlossen. Im Hinblick auf den bereits vom 18.08.2026 datierenden Mammographie- und Mammasonographiebefund kann aus Sicht der Richterin nicht ausgeschlossen werden, dass dieser vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bewusst und mit dem Ziel zurückgehalten wurde, einen günstigen Einfluss auf die Entscheidung des BFA zu nehmen. Der immerhin bereits vom 18.08.2026 datierende Befund wurde schließlich erst mit der Beschwerde vom 01.10.2026 vorgelegt.
Am 12.10.2026 wurde ein Befundbericht eines Wahlarztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 07.10.2026, nachgereicht, wonach sich die BF1 seit 07.10.2026 in dessen Behandlung befinde. Diagnose: „Posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, Schlafstörung, nicht näher bezeiochnet“. Es wurden eine im Einzelnen bezeichnete medikamentöse Therapie und eine Psychotherapie empfohlen.
Hierzu ist anzumerken, dass entsprechende gesundheitliche Probleme bislang nicht zur Sprache gebracht wurden, ua auch keine depressive Störung, bei der es sich nunmehr um ein Rezidiv handeln solle.
Ein überstellungshinderlicher Gesundheitszustand der BF1 ist zusammenfassend nicht erkennbar.
Bezüglich der BF2 wurden keinerlei Erkrankungen vorgebracht. Im Rahmen der vorläufigen Gesundheitsbefragung gab die BF1 an, dass ihre Tochter gesund sei. Es sind auch keine allfälligen gesundheitliche Probleme im Akt dokumentiert.
Die BF werden in Griechenland medizinische Betreuung erhalten, sofern eine solche erforderlich ist. Im Übrigen ist aufgrund mehrerer, der Beschwerde beigefügter, sowohl die BF1 als auch die BF2 betreffender medizinischer Unterlagen in griechischer Sprache, ua Laborbefunde, davon auszugehen, dass die BF bereits bisher in Griechenland medizinisch versorgt wurden.
Im Ergebnis ist den Anträgen auf Verbleib daher nicht stattzugeben und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegt in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegt in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Antrag auf Verbleib Asylberechtigter aufschiebende Wirkung - Entfall Gesundheitszustand medizinische Versorgung Mitgliedstaat ÜberstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W165.2352279.1.00Im RIS seit
22.10.2026Zuletzt aktualisiert am
22.10.2026