TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/4 G316 2320553-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2026
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Entscheidungsdatum

04.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §75 Abs32
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §125 Abs32
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G316 2320553-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Venezuela, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Venezuela, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.09.2025 wurde der venezolanischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Venezuela gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gegen sie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.09.2025 wurde der venezolanischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Venezuela gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen sie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die BF brachte am 09.09.2025 über ihre Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. bis. III. und VI. ein und erhob anschließend durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. dieses Bescheides. Die BF brachte am 09.09.2025 über ihre Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis. römisch drei. und römisch sechs. ein und erhob anschließend durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. dieses Bescheides.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2025 die gegenständliche Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist venezolanische Staatsangehörige und wurde in Venezuela geboren. Sie spricht Spanisch als Muttersprache, ist ledig und Mutter eines minderjährigen Sohnes.

In Venezuela war die BF als Buchhaltungsassistentin sowie in einem Büro eines Schlachthofes tätig.

Die BF war im Bundesgebiet noch nie legal erwerbstätig. Ihr wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt und hat dies auch nie beantragt. Sie ist in Österreich nicht integriert und hat hier auch keine ihr nahestehenden Bezugspersonen. In Venezuela leben ihre Eltern, ihr Sohn und ihre Schwester.

1.2. Die BF reiste am 17.09.2024 über XXXX in den Schengenraum ein. In Spanien beantragte sie keinen Aufenthaltstitel. 1.2. Die BF reiste am 17.09.2024 über römisch 40 in den Schengenraum ein. In Spanien beantragte sie keinen Aufenthaltstitel.

Sie reiste etwa Anfang August 2025 in das Bundesgebiet ein und wohnte hier in Unterkünften zur kurzfristigen Miete.

1.3. Die BF reiste vordringlich in den Schengenraum bzw. nach Österreich ein, um durch Prostitution ein Einkommen zu erwirtschaften.

Sie übte die Prostitution in Österreich aus, ohne über die hierfür erforderlichen gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen zu verfügen.

Die BF inserierte auf der einschlägigen Internetseite „ XXXX “ unter dem Namen „ XXXX “. Über eine Nachrichten-App bot sie verdeckten Ermittlern der Landespolizeidirektion XXXX am XXXX .09.2025 entgeltlich sexuelle Dienstleistungen an. Es wurde ein Treffen für den XXXX .09.2025 sowie eine Dienstleistung mit Geschlechts- und Oralverkehr für € 340,-- vereinbart. Am selben Tag wurde die BF durch die Ermittler der Landespolizeidirektion XXXX in einer „ XXXX “-Wohnung in XXXX Wien betreten.Die BF inserierte auf der einschlägigen Internetseite „ römisch 40 “ unter dem Namen „ römisch 40 “. Über eine Nachrichten-App bot sie verdeckten Ermittlern der Landespolizeidirektion römisch 40 am römisch 40 .09.2025 entgeltlich sexuelle Dienstleistungen an. Es wurde ein Treffen für den römisch 40 .09.2025 sowie eine Dienstleistung mit Geschlechts- und Oralverkehr für € 340,-- vereinbart. Am selben Tag wurde die BF durch die Ermittler der Landespolizeidirektion römisch 40 in einer „ römisch 40 “-Wohnung in römisch 40 Wien betreten.

Gegen die BF kam es bislang zu keiner rechtskräftigen Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist.

1.4. Noch am 04.09.2025 wurde gegen die BF seitens der belangten Behörde ein Festnahmeauftrag erlassen. Sie wurde festgenommen und befand sich bis zu ihrer freiwilligen Ausreise am 22.09.2025 in Schubhaft.

1.5. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität der BF steht aufgrund der aktenkundigen unbedenklichen Kopie ihres gültigen venezolanischen Reisepasses fest (vgl. AS 21). Von der Muttersprache war bereits aufgrund ihrer Herkunft auszugehen und fand die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.09.2025 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Spanisch statt. In dieser gab die BF weiters an, gesund und ledig sowie Mutter eines minderjährigen Kindes zu sein (vgl. AS 29 sowie 31). 2.1. Die Identität der BF steht aufgrund der aktenkundigen unbedenklichen Kopie ihres gültigen venezolanischen Reisepasses fest vergleiche AS 21). Von der Muttersprache war bereits aufgrund ihrer Herkunft auszugehen und fand die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.09.2025 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Spanisch statt. In dieser gab die BF weiters an, gesund und ledig sowie Mutter eines minderjährigen Kindes zu sein vergleiche AS 29 sowie 31).

Die Feststellungen zur (fehlenden) Erwerbstätigkeit der BF im Bundesgebiet beruhen auf den Sozialversicherungsdaten der BF vom 24.02.2026. Das Fehlen von Anknüpfungspunkten oder Bezugspersonen der BF in Österreich ergibt sich aus ihren Angaben vor der belangten Behörde. Weiters gab sie hierzu an, in Venezuela als Buchhaltungsassistentin sowie in einem Büro eines Schlachthofes tätig gewesen zu sein (vgl. AS 32). Die Feststellungen zur (fehlenden) Erwerbstätigkeit der BF im Bundesgebiet beruhen auf den Sozialversicherungsdaten der BF vom 24.02.2026. Das Fehlen von Anknüpfungspunkten oder Bezugspersonen der BF in Österreich ergibt sich aus ihren Angaben vor der belangten Behörde. Weiters gab sie hierzu an, in Venezuela als Buchhaltungsassistentin sowie in einem Büro eines Schlachthofes tätig gewesen zu sein vergleiche AS 32).

2.2. Der Einreisezeitpunkt in den Schengenraum konnte dem spanischen Einreisesichtvermerk im Reisepass der BF entnommen werden (vgl. AS 22). 2.2. Der Einreisezeitpunkt in den Schengenraum konnte dem spanischen Einreisesichtvermerk im Reisepass der BF entnommen werden vergleiche AS 22).

In der Einvernahme vom 05.09.2025 brachte sie vor, etwa Anfang August 2025 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Im angefochtenen Bescheid wird weiters von einer Überschreitung der zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer ausgegangen. Dazu gab die BF vor der belangten Behörde zudem an, weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedsstaat über ein Aufenthaltsrecht zu verfügen (vgl. AS 30).In der Einvernahme vom 05.09.2025 brachte sie vor, etwa Anfang August 2025 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Im angefochtenen Bescheid wird weiters von einer Überschreitung der zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer ausgegangen. Dazu gab die BF vor der belangten Behörde zudem an, weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedsstaat über ein Aufenthaltsrecht zu verfügen vergleiche AS 30).

2.3. Dass die BF vordringlich in den Schengenraum bzw. nach Österreich einreiste, um sich durch Prostitution ein Einkommen zu erwirtschaften, ergibt sich aus ihrem Vorbringen in der Einvernahme vom 05.09.2025. So gab sie an, dass sie im Bundesgebiet in mehreren „ XXXX “ die Prostitution ausgeübt habe. Sie habe dabei am Tag zwei bis drei Kunden gehabt (vgl. AS 32). Die BF brachte in der Einvernahme vom 05.09.2025 zwar dazu vor, zu touristischen Zwecken nach Österreich gekommen zu sein, um das Land kennenzulernen, jedoch muss dies angesichts der unmittelbar nach Einreise ausgeübten Prostitution als Schutzbehauptung gewertet werden (vgl. AS 30). 2.3. Dass die BF vordringlich in den Schengenraum bzw. nach Österreich einreiste, um sich durch Prostitution ein Einkommen zu erwirtschaften, ergibt sich aus ihrem Vorbringen in der Einvernahme vom 05.09.2025. So gab sie an, dass sie im Bundesgebiet in mehreren „ römisch 40 “ die Prostitution ausgeübt habe. Sie habe dabei am Tag zwei bis drei Kunden gehabt vergleiche AS 32). Die BF brachte in der Einvernahme vom 05.09.2025 zwar dazu vor, zu touristischen Zwecken nach Österreich gekommen zu sein, um das Land kennenzulernen, jedoch muss dies angesichts der unmittelbar nach Einreise ausgeübten Prostitution als Schutzbehauptung gewertet werden vergleiche AS 30).

Dass die BF der Prostitution in Österreich nachging, wurde von ihr weder in der Einvernahme vom 05.09.2025 noch in der Beschwerde bestritten und ergibt sich, wie auch die Feststellungen zum Inserat der BF auf der einschlägigen Internetseite sowie die Betretung durch Ermittler der Landespolizeidirektion XXXX selbst, zweifelsfrei aus der Anzeige der Landespolizeidirektion vom XXXX .2025, GZ: XXXX (vgl. AS 9).Dass die BF der Prostitution in Österreich nachging, wurde von ihr weder in der Einvernahme vom 05.09.2025 noch in der Beschwerde bestritten und ergibt sich, wie auch die Feststellungen zum Inserat der BF auf der einschlägigen Internetseite sowie die Betretung durch Ermittler der Landespolizeidirektion römisch 40 selbst, zweifelsfrei aus der Anzeige der Landespolizeidirektion vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 vergleiche AS 9).

Im angefochtenen Bescheid wird konstatiert, dass die BF der Prostitution nachging, ohne einen Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu erbringen. Eine entsprechende Kontrollkarte habe sie nicht vorgewiesen. Da die Konstatierungen der belangten Behörde in der Beschwerde unbestritten blieben und keine entsprechenden Nachweise von ihr vorgelegt wurden, kann gegenständlich nicht vom Vorliegen der erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten ausgegangen werden. Weiters gab die BF vor der belangten Behörde selbst an, in Österreich keinen Gesundheitscheck gemacht zu haben (vgl. AS 32).Im angefochtenen Bescheid wird konstatiert, dass die BF der Prostitution nachging, ohne einen Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu erbringen. Eine entsprechende Kontrollkarte habe sie nicht vorgewiesen. Da die Konstatierungen der belangten Behörde in der Beschwerde unbestritten blieben und keine entsprechenden Nachweise von ihr vorgelegt wurden, kann gegenständlich nicht vom Vorliegen der erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten ausgegangen werden. Weiters gab die BF vor der belangten Behörde selbst an, in Österreich keinen Gesundheitscheck gemacht zu haben vergleiche AS 32).

2.4. Die Feststellungen zur Festnahme der BF und zur anschließenden Schubhaft beruhen auf dem aktenkundigen Festnahmeauftrag vom XXXX .09.2025 (vgl. AS 24) und dem Schubhaftbescheid der belangten Behörde vom 05.09.2025 (vgl. AS 35 ff).2.4. Die Feststellungen zur Festnahme der BF und zur anschließenden Schubhaft beruhen auf dem aktenkundigen Festnahmeauftrag vom römisch 40 .09.2025 vergleiche AS 24) und dem Schubhaftbescheid der belangten Behörde vom 05.09.2025 vergleiche AS 35 ff).

Die freiwillige Ausreise der BF am 22.09.2025 ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 01.10.2025 dokumentiert und stand in Übereinstimmung mit der im Akt ersichtlichen Ausreisebestätigung (vgl. AS 159). Die freiwillige Ausreise der BF am 22.09.2025 ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 01.10.2025 dokumentiert und stand in Übereinstimmung mit der im Akt ersichtlichen Ausreisebestätigung vergleiche AS 159).

2.5. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF basiert auf dem eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides und ist somit über die rechtskräftigen Spruchpunkte I. bis III. und VI. nicht mehr abzusprechen.3.1. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides und ist somit über die rechtskräftigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch sechs. nicht mehr abzusprechen.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt; (…)3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt; (…)

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (…)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; (…)

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. (…)

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die BF ist venezolanische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF ist venezolanische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Gegen die BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen und kann mit einer solchen gemäß § 53 FPG ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.Gegen die BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen und kann mit einer solchen gemäß Paragraph 53, FPG ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143).

Gegenständlich stützt die belangte Behörde das erlassene Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 FPG, da die BF gemäß der im Akt ersichtlichen Anzeige bei der illegalen Prostitution betreten wurde und in der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.09.2025 angab, der illegalen Prostitution nachgegangen zu sein.Gegenständlich stützt die belangte Behörde das erlassene Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG, da die BF gemäß der im Akt ersichtlichen Anzeige bei der illegalen Prostitution betreten wurde und in der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.09.2025 angab, der illegalen Prostitution nachgegangen zu sein.

Obwohl die BF damit bislang weder wegen einer Übertretung des FPG noch wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft wurde, ist der Unrechtsgehalt ihres Verhaltens mit den in § 53 Abs. 2 FPG ausdrücklich genannten Konstellationen (insbesondere im Hinblick auf § 53 Abs. 2 Z 5 FPG und die von der BF zugestandene Ausübung der Prostitution ohne Gesundheitskontrollen) vergleichbar, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat.Obwohl die BF damit bislang weder wegen einer Übertretung des FPG noch wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft wurde, ist der Unrechtsgehalt ihres Verhaltens mit den in Paragraph 53, Absatz 2, FPG ausdrücklich genannten Konstellationen (insbesondere im Hinblick auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG und die von der BF zugestandene Ausübung der Prostitution ohne Gesundheitskontrollen) vergleichbar, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat.

Es entspricht insbesondere der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich bei den Tatbeständen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG um eine demonstrative Aufzählung handelt und es sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellationen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).Es entspricht insbesondere der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich bei den Tatbeständen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG um eine demonstrative Aufzählung handelt und es sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellationen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, hielt sich die BF über den sichtvermerkfreien Zeitraum im Schengenraum auf und übte in Österreich die Prostitution aus, ohne über die hierfür erforderlichen gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen im Bundesgebiet zu verfügen.

Zwar wurde die BF von der hierfür zuständigen Behörde nicht rechtskräftig bestraft, jedoch stellt das Unterlassen der geforderten (regelmäßigen) ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dar. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG rechtfertigt (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).Zwar wurde die BF von der hierfür zuständigen Behörde nicht rechtskräftig bestraft, jedoch stellt das Unterlassen der geforderten (regelmäßigen) ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dar. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG rechtfertigt vergleiche VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).

Da der gegenständlich relevante Gefährdungsmaßstab nach § 53 Abs. 2 FPG bloß eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraussetzt und nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt erforderlich ist, rechtfertigt die Ausübung der Prostitution ohne entsprechende ärztliche Untersuchung jedenfalls die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG. Da der gegenständlich relevante Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG bloß eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraussetzt und nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt erforderlich ist, rechtfertigt die Ausübung der Prostitution ohne entsprechende ärztliche Untersuchung jedenfalls die Annahme einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, FPG.

Die BF bot sexuelle Dienstleistungen auf einer einschlägigen Internetplattform an und wurde in Österreich in einer Privatwohnung bzw. „ XXXX “-Unterkunft betreten. Bereits aufgrund dieses Verhaltens der BF, ihrer hierfür erfolgten Einreise und der vergleichsweise langen Aufenthaltsdauer im Schengenraum, ist eine fortgesetzte Anbahnung und Ausübung der illegalen Prostitution sowie eine große Anzahl sexueller Kontakte anzunehmen, zumal die BF selbst angab, 2 bis 3 Kunden am Tag gehabt zu haben. Auch in den wenigen Wochen ihres Aufenthaltes in Österreich, muss daher von mehreren sexuellen Kontakten ausgegangen werden. Die Prostitution wurde ausgeübt, ohne die entsprechenden gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen (z.B. amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten vor Beginn der Tätigkeit) zu erfüllen. Derartige sexuelle Kontakte bergen ein erhebliches Risiko der Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder anderen schweren und sogar lebensbedrohlichen Krankheiten und ein nicht minder erhebliches Risiko der Weiterübertragung solcher Krankheiten auf andere Menschen. Durch ihr Verhalten hat die BF gezeigt, dass sie die Schädigung der Gesundheit anderer Menschen in Kauf nimmt und gefährdet ihr persönliches Verhalten jedenfalls die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.Die BF bot sexuelle Dienstleistungen auf einer einschlägigen Internetplattform an und wurde in Österreich in einer Privatwohnung bzw. „ römisch 40 “-Unterkunft betreten. Bereits aufgrund dieses Verhaltens der BF, ihrer hierfür erfolgten Einreise und der vergleichsweise langen Aufenthaltsdauer im Schengenraum, ist eine fortgesetzte Anbahnung und Ausübung der illegalen Prostitution sowie eine große Anzahl sexueller Kontakte anzunehmen, zumal die BF selbst angab, 2 bis 3 Kunden am Tag gehabt zu haben. Auch in den wenigen Wochen ihres Aufenthaltes in Österreich, muss daher von mehreren sexuellen Kontakten ausgegangen werden. Die Prostitution wurde ausgeübt, ohne die entsprechenden gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen (z.B. amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten vor Beginn der Tätigkeit) zu erfüllen. Derartige sexuelle Kontakte bergen ein erhebliches Risiko der Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder anderen schweren und sogar lebensbedrohlichen Krankheiten und ein nicht minder erhebliches Risiko der Weiterübertragung solcher Krankheiten auf andere Menschen. Durch ihr Verhalten hat die BF gezeigt, dass sie die Schädigung der Gesundheit anderer Menschen in Kauf nimmt und gefährdet ihr persönliches Verhalten jedenfalls die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, dass die BF ihr Fehlverhalten einsehe und wird ebenso nicht verkannt, dass es sich um das erste dementsprechende Fehlverhalten der BF handelte und sie auch zum ersten Mal fremdenrechtliche Konsequenzen im Bundesgebiet verspürte. Im Falle der BF ist jedoch von der auch zukünftig fehlenden Bereitschaft, den vorgesehenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen nachzukommen, auszugehen. Erneut wird darauf hingewiesen, dass sie in den Schengenraum bzw. Österreich einreiste, um hier durch Prostitution ein Einkommen zu erwirtschaften. Des Weiteren fand die Ausübung ihrer Prostitution lediglich aufgrund ihrer Betretung ein Ende. Bereits aufgrund dessen kann nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die BF zum Zwecke der Erwirtschaftung finanzieller Mittel erneut in das Bundesgebiet einreisen wird, um hier wieder im Verborgenen – ohne sich den dafür erforderlichen gesundheitspolizeilichen Untersuchungen zu unterziehen – der Wohnungsprostitution nachzugehen.

Insgesamt kann für die BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden und ist von einer weiterhin bestehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens auszugehen. Einen Gesinnungswandel wird sie erst durch einen entsprechenden Wohlverhaltenszeitraum unter Beweis stellen müssen.

Im Falle der BF ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass sie als venezolanische Staatsangehörige gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm. Anhang II. der VO (EU) 2018/1806 grundsätzlich zu einem sichtvermerkfreien Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtigt wäre, die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer jedoch massiv überschritt und sich aufgrund dieser Überschreitung und mangels Aufenthaltstitel bereits deswegen gemäß § 31 Abs. 1 und 1a FPG unrechtmäßig in Österreich aufhielt. Eine rechtskräftige Bestrafung nach § 120 FPG ist nicht erfolgt, weshalb sich der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG als ebenfalls nicht erfüllt darstellt. Dennoch ist auch dieses Fehlverhalten im Sinne der bereits dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur lediglich demonstrativen Aufzählung zu berücksichtigen.Im Falle der BF ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass sie als venezolanische Staatsangehörige gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei. der VO (EU) 2018 aus 1806, grundsätzlich zu einem sichtvermerkfreien Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtigt wäre, die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer jedoch massiv überschritt und sich aufgrund dieser Überschreitung und mangels Aufenthaltstitel bereits deswegen gemäß Paragraph 31, Absatz eins und eins a FPG unrechtmäßig in Österreich aufhielt. Eine rechtskräftige Bestrafung nach Paragraph 120, FPG ist nicht erfolgt, weshalb sich der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG als ebenfalls nicht erfüllt darstellt. Dennoch ist auch dieses Fehlverhalten im Sinne der bereits dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur lediglich demonstrativen Aufzählung zu berücksichtigen.

Im Ergebnis ist der Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 2 FPG – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – jedenfalls erfüllt und erweist sich ein Einreiseverbot dem Grunde nach als zulässig. Im Ergebnis ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, Absatz 2, FPG – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – jedenfalls erfüllt und erweist sich ein Einreiseverbot dem Grunde nach als zulässig.

Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen:Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen:

Im Hinblick auf die gebotene Interessensabwägung ist auszuführen, dass die BF keinerlei familiäre Verbindungen in Österreich oder anderen EU-Mitgliedstaaten aufweist. Ihre Familie lebt in Venezuela, dort wuchs die BF auf und ging bereits Erwerbstätigkeiten nach. Auch die Art und Dauer ihres Aufenthaltes vermag keine Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes zu rechtfertigen. So verfügte sie über keinen Aufenthaltstitel und überschritt die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer. Sie reiste vordringlich in den Schengenraum bzw. Österreich ein, um hier der (illegalen) Prostitution nachzugehen. Mit der Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes geht kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben der BF einher.

Die Erlassung eines Einreiseverbotes erweist sich demnach als zulässig.

3.1.3. Zur Dauer des Einreiseverbotes:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden und fand die belangte Behörde mit 3 Jahren das Auslangen.Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden und fand die belangte Behörde mit 3 Jahren das Auslangen.

Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Es ist verfahrensgegenständlich in Anschlag zu bringen, dass es sich um das erste dementsprechende Fehlverhalten der BF handelte, sie sich das erste Mal in Schubhaft befand und nach Bescheiderlassung ihre Bereitschaft das Land zu verlassen mittels Rechtsmittelverzicht untermauerte.

Betrachtet man das von der BF gesetzte Verhalten, legt dieses jedoch – wenngleich sie strafgerichtlich unbescholten ist – eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen, weshalb sich ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren als verhältnismäßig erweist und eine Reduktion nicht anzudenken war. Die gewählte Dauer des Einreiseverbotes ist angemessen, um der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens sowie ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und anderen Mitgliedstaaten sind nicht vorhanden, weshalb eine Herabsetzung des Einreiseverbotes nicht anzudenken war.

Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

Fallgegenständlich brachte die BF hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) am 09.09.2025 einen Rechtsmittelverzicht ein, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs.Fallgegenständlich brachte die BF hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) am 09.09.2025 einen Rechtsmittelverzicht ein, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs.

Im Übrigen ist angesichts der bereits erfolgten freiwilligen Ausreise der BF auch keine Beschwer im Hinblick auf die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu erkennen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des § 60 FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß § 52 Abs. 8 erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Im Übrigen ist angesichts der bereits erfolgten freiwilligen Ausreise der BF auch keine Beschwer im Hinblick auf die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu erkennen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des Paragraph 60, FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des Paragraph 60, FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) abzuweisen.

3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass die BF ihren Aufenthalt dazu nutzte der illegalen Prostitution nachzugehen bzw. aus diesem Grund einreiste und konnte die vorzunehmende Gefährdungsprognose aufgrund der hierzu eindeutigen Aktenlage erfolgen. Insgesamt war gegenständlich von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen und konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden, sodass selbst bei einem positiven Eindruck von der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Des Weiteren wurde vom Vorbringen der BF zu ihrem Privat- und Familienleben ausgegangen. Im Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung somit unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde wird zwar unsubstantiiert beantragt, die ordentliche Revision zuzulassen, jedoch findet sich in ihr kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2320553.1.01

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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