TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/4 G315 2328186-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2026
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Entscheidungsdatum

04.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


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G315 2328186-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt (A.I.) und beschlossen (A.II.):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt (A.I.) und beschlossen (A.II.):

A.I.)

I.       Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als 1. Spruchpunkt I. wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG werden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen“ und 2. sich die Spruchpunkte des Bescheides auf die darin genannten gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung stützen.römisch eins. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als 1. Spruchpunkt römisch eins. wie folgt abgeändert wird: „Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG werden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen“ und 2. sich die Spruchpunkte des Bescheides auf die darin genannten gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung stützen.

II.     Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

B.I.)   Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.I.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

A.II.)  Die beantragte Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt.A.II.) Die beantragte Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt.

B.II.)  Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B.II.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Nachdem gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) frühestens am 05.11.2025 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (vgl. Rücksprache der LPD mit BFA laut Bericht vom 05.11.2025, AS 77, Aktenteil II) wurde gegen ihn mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Steiermark, vom 14.11.2025 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Nachdem gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) frühestens am 05.11.2025 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde vergleiche Rücksprache der LPD mit BFA laut Bericht vom 05.11.2025, AS 77, Aktenteil römisch zwei) wurde gegen ihn mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Steiermark, vom 14.11.2025 gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF im XXXX 2024 wegen Schwarzfahrens angezeigt worden sei und denselben Tatbestand auch im XXXX und XXXX 2024 gesetzt habe. In Ungarn sei er wegen Dokumentenfälschung vorgemerkt. In der Folge sei ein rechtskräftiges einjähriges Aufenthaltsverbot ergangen. Nachdem dieses im September 2025 ausgelaufen sei, habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher abgewiesen worden sei. Er habe „sogar“ einen Diebstahl begangen und habe sich bei der Amtshandlung teilweise aggressiv und unkooperativ verhalten. Ein durchgehender und rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet von über 5 Jahren habe nicht festgestellt werden können und sei er hier weder beruflich noch sozial oder familiär verankert. In Ungarn verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte und liege sein Lebensmittelpunkt nicht in Österreich. Aufgrund seines bisherigen Fehlverhaltens und seiner tristen finanziellen Situation sei von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen. Aufgrund der mehrfachen Delinquenz und der „hohen kriminellen Energie“ sei mit weiteren strafbaren Handlungen zu rechnen.Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF im römisch 40 2024 wegen Schwarzfahrens angezeigt worden sei und denselben Tatbestand auch im römisch 40 und römisch 40 2024 gesetzt habe. In Ungarn sei er wegen Dokumentenfälschung vorgemerkt. In der Folge sei ein rechtskräftiges einjähriges Aufenthaltsverbot ergangen. Nachdem dieses im September 2025 ausgelaufen sei, habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher abgewiesen worden sei. Er habe „sogar“ einen Diebstahl begangen und habe sich bei der Amtshandlung teilweise aggressiv und unkooperativ verhalten. Ein durchgehender und rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet von über 5 Jahren habe nicht festgestellt werden können und sei er hier weder beruflich noch sozial oder familiär verankert. In Ungarn verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte und liege sein Lebensmittelpunkt nicht in Österreich. Aufgrund seines bisherigen Fehlverhaltens und seiner tristen finanziellen Situation sei von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen. Aufgrund der mehrfachen Delinquenz und der „hohen kriminellen Energie“ sei mit weiteren strafbaren Handlungen zu rechnen.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF am 14.11.2025 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.11.2025 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend –fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Aufenthaltsverbot in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduzieren, in eventu mit einer Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Unter einem wurde Verfahrenshilfe im Ausmaß der Eingabegebühr in Höhe von EUR 50,00 beantragt und ein Vermögensbekenntnis beigelegt.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der nunmehr mittellose BF im Jahr 2022 bereits als 24-Stundenpflege in Österreich berufstätig gewesen sei und wieder im Bundesgebiet arbeiten wolle. Als Akademiker (ungarischer Master in Marketing) werde er auch wieder eine Beschäftigung finden. Auch spreche er sehr gut Deutsch und verfüge hier über einen Freundeskreis. Gegen ihn sei bereits im Jahr 2024 wegen dreimaligem Schwarzfahrens ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sei. Der BF sei zuletzt wegen des Diebstahls eines Mobiltelefons zur Anzeige gebracht worden, sei jedoch unbescholten und habe in einer Notschlafstelle sein Handy vertauscht. Eine Verurteilung sei bislang nicht erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Beschwerdeverfahren betreffend die zuletzt erfolgte Anhaltung in Schubthaft zur Sicherung der Abschiebung ausgeführt, dass der BF keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne des § 67 FPG darstelle. Der BF stelle keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und hätte kein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfen.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der nunmehr mittellose BF im Jahr 2022 bereits als 24-Stundenpflege in Österreich berufstätig gewesen sei und wieder im Bundesgebiet arbeiten wolle. Als Akademiker (ungarischer Master in Marketing) werde er auch wieder eine Beschäftigung finden. Auch spreche er sehr gut Deutsch und verfüge hier über einen Freundeskreis. Gegen ihn sei bereits im Jahr 2024 wegen dreimaligem Schwarzfahrens ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sei. Der BF sei zuletzt wegen des Diebstahls eines Mobiltelefons zur Anzeige gebracht worden, sei jedoch unbescholten und habe in einer Notschlafstelle sein Handy vertauscht. Eine Verurteilung sei bislang nicht erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Beschwerdeverfahren betreffend die zuletzt erfolgte Anhaltung in Schubthaft zur Sicherung der Abschiebung ausgeführt, dass der BF keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne des Paragraph 67, FPG darstelle. Der BF stelle keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und hätte kein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfen.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den zugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.11.2025 – einlangend am 01.12.2025 – vor.

4. Mit Note vom 22.11.2025 wurde der belangten Behörde schriftliches Parteiengehör gewährt, in welchem unter anderem vorgehalten wurde, dass aufgrund der lückenhaften Verfahrensdokumentation eine Absprache – auch über die aufschiebende Wirkung – nicht möglich ist. Zudem wurde die Behörde zur vorläufigen Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Aufenthaltsverbot gehört.

Am 17. und 23.12.2025 übermittelte die Behörde Auszüge aus dem Verfahrensakt zum Asylverfahren des BF und teilte in einer Stellungnahme u.a. mit, dass weiterhin die Ansicht vertreten werde, dass das erlassene Aufenthaltsverbot auf Grund des „eklatanten Fehlverhaltens“ des Fremden im Bundesgebiet mitsamt einem letztlich unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrag rechtmäßig, verhältnismäßig und in der angeführten Dauer auch geboten sei. Mit selbem Schreiben wurde noch mitgeteilt, dass seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft bereits Anklage gegen den BF erhoben worden sei.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2025, G315 2328186-1/6Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2025, G315 2328186-1/6Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.

6. Mit Aufforderung zur Mitwirkung vom 26.02.2026 wurde der BF aufgefordert bestimmte Fragen, etwa betreffend Bemühungen, eine Anstellung zu finden zu beantworten und hierfür Bescheinigungsmittel vorzulegen.

In der Folge langte über seine rechtliche Vertretung eine Stellungnahme vom 12.03.2026 ein, Bescheinigungsmittel wurden nicht vorgelegt.

7. Bis dato ist keine weiteres Vorbringen erstattet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Ungarn) geboren. Er spricht Ungarisch als Muttersprache verfügt über gewisse Deutschkenntnisse.Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Ungarn) geboren. Er spricht Ungarisch als Muttersprache verfügt über gewisse Deutschkenntnisse.

Der BF ist in Ungarn aufgewachsen und verfügt über eine universitäre Ausbildung im Bereich Marketing (vgl. Angaben in Erstbefragung, OZ 5).Der BF ist in Ungarn aufgewachsen und verfügt über eine universitäre Ausbildung im Bereich Marketing vergleiche Angaben in Erstbefragung, OZ 5).

In Ungarn leben die Eltern und Geschwister des BF (vgl. Angaben in Erstbefragung, OZ 5). In Ungarn leben die Eltern und Geschwister des BF vergleiche Angaben in Erstbefragung, OZ 5).

In Österreich verfügt der BF über keine Familienangehörigen, jedoch Freunde (vgl. Schubhaftbeschwerdeverhandlung vom 18.11.2025, AS 106, Aktenteil II).In Österreich verfügt der BF über keine Familienangehörigen, jedoch Freunde vergleiche Schubhaftbeschwerdeverhandlung vom 18.11.2025, AS 106, Aktenteil römisch zwei).

Der BF ist mittellos.

1.2. Zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet:

Der BF hielt sich bereits von XXXX 2017 bis XXXX 2019, zumindest im XXXX 2020 und von XXXX 2022 bis XXXX 2024 im Bundesgebiet auf, wobei er ab zumindest Anfang des Jahres 2024 obdachlos war (vgl. ZMR-Auszug vom 08.04.2026 iVm Sozialversicherungsdatenauszug 13.02.2026). Ist ist auch zur Zeit noch in einer Obdachlosenunterkunft gemeldet (ZMR zuletzt eingesehen am 02.06.2026). Der BF hielt sich bereits von römisch 40 2017 bis römisch 40 2019, zumindest im römisch 40 2020 und von römisch 40 2022 bis römisch 40 2024 im Bundesgebiet auf, wobei er ab zumindest Anfang des Jahres 2024 obdachlos war vergleiche ZMR-Auszug vom 08.04.2026 in Verbindung mit Sozialversicherungsdatenauszug 13.02.2026). Ist ist auch zur Zeit noch in einer Obdachlosenunterkunft gemeldet (ZMR zuletzt eingesehen am 02.06.2026).

Von XXXX 2017 bis XXXX 2019 ging der BF einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als 24-Stunden-Pfleger nach. Im XXXX 2020 ging er für wenige Tage einer geringfügigen Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeiter nach. Zuletzt war er ab XXXX 2022 bis XXXX 2023 erneut selbstständig als 24-Stunden-Pfleger berufstätig.Von römisch 40 2017 bis römisch 40 2019 ging der BF einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als 24-Stunden-Pfleger nach. Im römisch 40 2020 ging er für wenige Tage einer geringfügigen Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeiter nach. Zuletzt war er ab römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 erneut selbstständig als 24-Stunden-Pfleger berufstätig.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2024 wurde gegen den BF wegen dreimaligen Schwarzfahrens ein auf ein Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. Bescheid, AS 15ff, Aktenteil I). Der Bescheid wurde dem BF am 19.09.2024 ausgefolgt (vgl. Übernahmebestätigung, AS 65, Aktenteil I). Er wurde noch am selben Tag nach Slowenien verbracht (vgl. Bericht LPD vom 19.09.2024, AS 62, Aktenteil I), das Aufenthaltsverbot erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (vgl. IZR-Auszug vom 13.02.2026).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2024 wurde gegen den BF wegen dreimaligen Schwarzfahrens ein auf ein Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt vergleiche Bescheid, AS 15ff, Aktenteil römisch eins). Der Bescheid wurde dem BF am 19.09.2024 ausgefolgt vergleiche Übernahmebestätigung, AS 65, Aktenteil römisch eins). Er wurde noch am selben Tag nach Slowenien verbracht vergleiche Bericht LPD vom 19.09.2024, AS 62, Aktenteil römisch eins), das Aufenthaltsverbot erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft vergleiche IZR-Auszug vom 13.02.2026).

Im XXXX oder XXXX 2025 reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein.Im römisch 40 oder römisch 40 2025 reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein.

Am 31.10.2025 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (vgl. Antrag, OZ 5). Am 31.10.2025 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet vergleiche Antrag, OZ 5).

Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 06.11.2025 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (vgl. Bescheid, AS 1, Aktenteil II). Er befand sich in der Folge bis XXXX .2025 in Schubhaft (vgl. ZMR-Auszug vom 13.02.2026). Im Rahmen der Schubhaft wurde der BF von anderen Schubhäftlingen ersucht, sich zu waschen, sich nicht bei Tisch ohne Taschentuch zu schnäuzen und andere fragwürdige hygienische Zustände abzustellen. Daraufhin wurde mit dem BF ein eindringliches Aufklärungsgespräch geführt, währenddessen er ungehalten und laut war und letztlich abgemahnt wurde. Am nächsten Tag wurden ihm aufgrund vorgebrachter Schmerzen Schmerzmittel angeboten, welche er verweigerte. Da er sich daraufhin gegenüber den Beamten und dem Gesundheitspersonal ungehalten verhielt, wurde er erneut abgemahnt (vgl. Anhaltedatei-Auszug vom 03.12.2025). Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 06.11.2025 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet vergleiche Bescheid, AS 1, Aktenteil römisch zwei). Er befand sich in der Folge bis römisch 40 .2025 in Schubhaft vergleiche ZMR-Auszug vom 13.02.2026). Im Rahmen der Schubhaft wurde der BF von anderen Schubhäftlingen ersucht, sich zu waschen, sich nicht bei Tisch ohne Taschentuch zu schnäuzen und andere fragwürdige hygienische Zustände abzustellen. Daraufhin wurde mit dem BF ein eindringliches Aufklärungsgespräch geführt, währenddessen er ungehalten und laut war und letztlich abgemahnt wurde. Am nächsten Tag wurden ihm aufgrund vorgebrachter Schmerzen Schmerzmittel angeboten, welche er verweigerte. Da er sich daraufhin gegenüber den Beamten und dem Gesundheitspersonal ungehalten verhielt, wurde er erneut abgemahnt vergleiche Anhaltedatei-Auszug vom 03.12.2025).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2025 – Tag der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides – wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. Bescheid, OZ 5). Der Bescheid wurde dem BF am 14.11.2025 im Stande der Schubhaft zugestellt (vgl. unterfertigter Zustellschein, OZ 5) und erwuchs letztlich unangefochten in Rechtskraft (vgl. IZR-Auszug vom 13.02.2026).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2025 – Tag der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides – wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt vergleiche Bescheid, OZ 5). Der Bescheid wurde dem BF am 14.11.2025 im Stande der Schubhaft zugestellt vergleiche unterfertigter Zustellschein, OZ 5) und erwuchs letztlich unangefochten in Rechtskraft vergleiche IZR-Auszug vom 13.02.2026).

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Schubhaftbeschwerde am 18.11.2025 wurde der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erkannt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen (vgl. schriftliche Ausfertigung des am 18.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses, Akt 2325932-1/17E).Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Schubhaftbeschwerde am 18.11.2025 wurde der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erkannt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen vergleiche schriftliche Ausfertigung des am 18.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses, Akt 2325932-1/17E).

Nach Entlassung aus der Schubhaft wurde der BF am XXXX .2025 zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen wegen unbezahlter Verwaltungsstrafen überstellt (vgl. Bericht LPD, AS 119, Aktenteil II) und befand sich bis zum XXXX .2025 in Verwaltungsstrafhaft (vgl. Anhaltedatei-Auszug vom 03.12.2025 iVm ZMR-Auszug vom 13.02.2026).Nach Entlassung aus der Schubhaft wurde der BF am römisch 40 .2025 zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen wegen unbezahlter Verwaltungsstrafen überstellt vergleiche Bericht LPD, AS 119, Aktenteil römisch zwei) und befand sich bis zum römisch 40 .2025 in Verwaltungsstrafhaft vergleiche Anhaltedatei-Auszug vom 03.12.2025 in Verbindung mit ZMR-Auszug vom 13.02.2026).

Aktuell hält sich der BF im Bundesgebiet auf und ist in einer Notschlafstelle mit Wohnsitz gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 08.04.2026, zuletzt eingesehen am 02.09.2026). Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich um eine Einstellung auch nur bemüht (unterbliebene Meldung trotz Einladung im Rahmen eines Parteiengehörs, seine Bemühungen darzustellen).Aktuell hält sich der BF im Bundesgebiet auf und ist in einer Notschlafstelle mit Wohnsitz gemeldet vergleiche ZMR-Auszug vom 08.04.2026, zuletzt eingesehen am 02.09.2026). Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich um eine Einstellung auch nur bemüht (unterbliebene Meldung trotz Einladung im Rahmen eines Parteiengehörs, seine Bemühungen darzustellen).

1.3. Zum Verhalten des BF:

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zur Person des BF keine Verurteilungen auf, er ist unbescholten (vgl. Strafregisterauszug 08.04.2026, Strafregister zuletzt eingesehen am 02.09.2026).Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zur Person des BF keine Verurteilungen auf, er ist unbescholten vergleiche Strafregisterauszug 08.04.2026, Strafregister zuletzt eingesehen am 02.09.2026).

Gegen den BF wurde zu XXXX Anklage wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB erhoben (vgl. Mitteilung StA vom 15.12.2025, OZ 8). Der Anklage liegt zu Grunde, dass der BF am XXXX .2025, als er sich eine Obdachlosenmeldung ausstellen lassen habe wollen, ein Smartphone der Sachbearbeiterin gestohlen habe. Nachdem das Verschwinden des Smartphones bemerkt worden sei, sei es geortet und in der Tasche des BF aufgefunden worden. Des Weiteren habe im Rahmen einer Personendurchsuchung eine Geldbörse mit auf eine andere Person lautenden Ausweisen gefunden werden können, welche der BF laut seinen Angaben gefunden habe und zurückgeben habe wollen. Ansonsten machte der BF vom Recht auf Aussageverweigerung gebrauch (vgl. Abschlussbericht LPD vom 06.11.2025, AS 79ff, Aktenteil II). In der Beschwerde wird hierzu vorgebracht, dass in einer Notschlafstelle das Handy vertauscht worden sei (vgl. Beschwerde, AS 68, Aktenteil III).Gegen den BF wurde zu römisch 40 Anklage wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB erhoben vergleiche Mitteilung StA vom 15.12.2025, OZ 8). Der Anklage liegt zu Grunde, dass der BF am römisch 40 .2025, als er sich eine Obdachlosenmeldung ausstellen lassen habe wollen, ein Smartphone der Sachbearbeiterin gestohlen habe. Nachdem das Verschwinden des Smartphones bemerkt worden sei, sei es geortet und in der Tasche des BF aufgefunden worden. Des Weiteren habe im Rahmen einer Personendurchsuchung eine Geldbörse mit auf eine andere Person lautenden Ausweisen gefunden werden können, welche der BF laut seinen Angaben gefunden habe und zurückgeben habe wollen. Ansonsten machte der BF vom Recht auf Aussageverweigerung gebrauch vergleiche Abschlussbericht LPD vom 06.11.2025, AS 79ff, Aktenteil römisch zwei). In der Beschwerde wird hierzu vorgebracht, dass in einer Notschlafstelle das Handy vertauscht worden sei vergleiche Beschwerde, AS 68, Aktenteil römisch drei).

Der BF ist im Bundesgebiet wegen nachfolgender Verwaltungsübertretungen bestraft worden (vgl. Vormerksuchergebnis LPD vom 18.11.2025, AS 95f, Aktenteil II):Der BF ist im Bundesgebiet wegen nachfolgender Verwaltungsübertretungen bestraft worden vergleiche Vormerksuchergebnis LPD vom 18.11.2025, AS 95f, Aktenteil römisch zwei):

Geschäftszahl

Verwaltungsübertretung

Geldstrafe

VStV/ XXXX /2025VStV/ römisch 40 /2025

Unrechtmäßiger Aufenthalt, § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 und 1a FPGUnrechtmäßiger Aufenthalt, Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und eins a FPG

EUR 600,00

VStV/ XXXX /2024VStV/ römisch 40 /2024

Fahrradverkehr, § 68 Abs. 1 StVOFahrradverkehr, Paragraph 68, Absatz eins, StVO

EUR 50,00

VStV/ XXXX /2024VStV/ römisch 40 /2024

Unrechtmäßiger Aufenthalt entgegen Ausweisung oder Aufenthaltsverbot, § 120 Abs. 1a iVm § 70 Abs. 1 FPGUnrechtmäßiger Aufenthalt entgegen Ausweisung oder Aufenthaltsverbot, Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, FPG

EUR 600,00

VStV/ XXXX /2024VStV/ römisch 40 /2024

Schwarzfahren, Art. III Abs. 1 Z 2 EGVGSchwarzfahren, Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG

EUR 150,00

VStV/ XXXX /2024VStV/ römisch 40 /2024

Schwarzfahren, Art. III Abs. 1 Z 2 EGVGSchwarzfahren, Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG

EUR 100,00

Störung der öffentlichen Ordnung, § 81 Abs. 1 SPGStörung der öffentlichen Ordnung, Paragraph 81, Absatz eins, SPG

EUR 100,00

VStV/ XXXX /2024VStV/ römisch 40 /2024

Schwarzfahren, Art. III Abs. 1 Z 2 EGVGSchwarzfahren, Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG

EUR 150,00

Störung der öffentlichen Ordnung, § 81 Abs. 1 SPGStörung der öffentlichen Ordnung, Paragraph 81, Absatz eins, SPG

EUR 120,00

Der BF weist in Ungarn eine polizeiliche Vormerkung aus dem Jahr 2021 wegen Dokumentenfälschung auf (vgl. Mitteilung ungarisches Kontaktbüro, AS 31, Aktenteil I).Der BF weist in Ungarn eine polizeiliche Vormerkung aus dem Jahr 2021 wegen Dokumentenfälschung auf vergleiche Mitteilung ungarisches Kontaktbüro, AS 31, Aktenteil römisch eins).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.

2.2.1. Zur Person des BF:

Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist ein ungarischer Personalausweis in Kopie aktenkundig (AS 69f, Aktenteil I). Dieser wird im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) als authentisch bzw. echt klassifiziert. In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass er „einigermaßen gut“ Deutsch spreche (AS 68, Aktenteil III), weshalb zumindest von gewissen Deutschkenntnissen ausgegangen werden konnte. Zwar ist in der Beschwerde an anderer Stelle davon die Rede, dass er „bereits sehr gut Deutsch“ spreche (AS 71, Aktenteil III), doch fand die zuletzt erfolgte Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht einer solchen Annahme entgegenstehend in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Ungarisch statt (AS 104f, Aktenteil II).Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist ein ungarischer Personalausweis in Kopie aktenkundig (AS 69f, Aktenteil römisch eins). Dieser wird im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) als authentisch bzw. echt klassifiziert. In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass er „einigermaßen gut“ Deutsch spreche (AS 68, Aktenteil römisch drei), weshalb zumindest von gewissen Deutschkenntnissen ausgegangen werden konnte. Zwar ist in der Beschwerde an anderer Stelle davon die Rede, dass er „bereits sehr gut Deutsch“ spreche (AS 71, Aktenteil römisch drei), doch fand die zuletzt erfolgte Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht einer solchen Annahme entgegenstehend in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Ungarisch statt (AS 104f, Aktenteil römisch zwei).

Die Feststellung zur Mittellosigkeit basiert zunächst auf den Angaben des aktuell obdachlosen BF im Rahmen der Erstbefragung betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 31.10.2025 (OZ 5). In dieser gab er an über umgerechnet etwa EUR 12,00 zu verfügen. Die Reise nach Österreich sei von Freunden finanziert worden. Des Weiteren hatte er bei seiner Anhaltung im XXXX 2025 lediglich EUR 0,21 bei sich. Zwar erwähnte der BF in der Schubhaftbeschwerdeverhandlung vom 18.11.2025, dass er über Kryptowährung verfüge, er erwähnte jedoch auch auf diese nicht zugreifen zu können und den Kontostand nicht zu kennen, weshalb nicht von Vermögen in relevanter Höhe auszugehen ist (AS 106, Aktenteil II).Die Feststellung zur Mittellosigkeit basiert zunächst auf den Angaben des aktuell obdachlosen BF im Rahmen der Erstbefragung betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 31.10.2025 (OZ 5). In dieser gab er an über umgerechnet etwa EUR 12,00 zu verfügen. Die Reise nach Österreich sei von Freunden finanziert worden. Des Weiteren hatte er bei seiner Anhaltung im römisch 40 2025 lediglich EUR 0,21 bei sich. Zwar erwähnte der BF in der Schubhaftbeschwerdeverhandlung vom 18.11.2025, dass er über Kryptowährung verfüge, er erwähnte jedoch auch auf diese nicht zugreifen zu können und den Kontostand nicht zu kennen, weshalb nicht von Vermögen in relevanter Höhe auszugehen ist (AS 106, Aktenteil römisch zwei).

2.2.2. Zum Aufenthalt des BF in Österreich:

In der Beschwerde (AS 68, Aktenteil III) wurde vorgebracht, dass der BF – zumindest im Jahr 2022 – als 24-Stunden-Pfleger gearbeitet habe. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF basieren auf den zu seiner Person vorliegenden Sozialversicherungsdaten. Zwar gehen aus diesen Meldungen als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger für die Zeiträume XXXX .2017 bis XXXX .2019 sowie XXXX .2022 bis XXXX .2024 hervor, jedoch war aufgrund der lediglich bis XXXX 2019 bestehenden Wohnsitzmeldung und der zuletzt mit XXXX 2023 bestehenden, für 24-Stunden-Pfleger typischen Wohnsitzmeldung an einer Privatadresse – ab XXXX 2023: XXXX , ab XXXX 2024: Obdachlos – lediglich von Erwerbstätigkeiten in der festgestellten Dauer auszugehen. In der Beschwerde (AS 68, Aktenteil römisch drei) wurde vorgebracht, dass der BF – zumindest im Jahr 2022 – als 24-Stunden-Pfleger gearbeitet habe. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF basieren auf den zu seiner Person vorliegenden Sozialversicherungsdaten. Zwar gehen aus diesen Meldungen als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger für die Zeiträume römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2019 sowie römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2024 hervor, jedoch war aufgrund der lediglich bis römisch 40 2019 bestehenden Wohnsitzmeldung und der zuletzt mit römisch 40 2023 bestehenden, für 24-Stunden-Pfleger typischen Wohnsitzmeldung an einer Privatadresse – ab römisch 40 2023: römisch 40 , ab römisch 40 2024: Obdachlos – lediglich von Erwerbstätigkeiten in der festgestellten Dauer auszugehen.

Die Feststellung zur Widereinreise des BF im Jahr 2025 konnte getroffen werden, da er bereits im Rahmen der Erstbefragung betreffend den Antrag auf internationalen Schutz am 31.10.2025 angab den Entschluss zur Ausreise aus Ungarn im XXXX oder XXXX 2025 getroffen zu haben (OZ 5). In der Schubhaftbeschwerdeverhandlung vom 18.11.2025 wurde er befragt, ob er im XXXX oder XXXX 2025 nach Österreich gekommen sei, woraufhin er antwortete „Ja, das ist vorstellbar“ (AS 107, Aktenteil II).Die Feststellung zur Widereinreise des BF im Jahr 2025 konnte getroffen werden, da er bereits im Rahmen der Erstbefragung betreffend den Antrag auf internationalen Schutz am 31.10.2025 angab den Entschluss zur Ausreise aus Ungarn im römisch 40 oder römisch 40 2025 getroffen zu haben (OZ 5). In der Schubhaftbeschwerdeverhandlung vom 18.11.2025 wurde er befragt, ob er im römisch 40 oder römisch 40 2025 nach Österreich gekommen sei, woraufhin er antwortete „Ja, das ist vorstellbar“ (AS 107, Aktenteil römisch zwei).

Die Feststellung, dass keine begründete Aussicht besteht eingestellt zu werden, basiert zunächst auf dem Umstand, dass der BF zuletzt bis längstens XXXX 2023 einer Erwerbstätigkeit nachging und seitdem sowie aktuell mittel- und obdachlos ist. Insbesondere aufgrund der zuletzt hygienisch fragwürdigen Verhaltensweisen des BF bestehen auch erhebliche Zweifel an der aktuellen Eignung für eine Tätigkeit als 24-Stunden-Pfleger. Des Weiteren konnte er im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vom 26.02.2026 keine konkreten Bemühungen Arbeit zu finden glaubhaft machen. So wurde in der Stellungnahme vom 12.03.2026 (OZ 10) zwar ausgeführt, dass der BF nächste Woche bei einem Freund zu arbeiten beginnen werde, trotz Aufforderung wurden jedoch keinerlei diesbezügliche Unterlagen vorgelegt und kam es bislang nicht zu einer Beschäftigungsaufnahme. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass er sich – für den Fall, dass sich die Jobzusage nicht bewahrheiten sollte – um einen Termin beim Arbeitsmarktservice bemühen und entsprechende Unterlagen sobald vorhanden nachreichen werde. Unterlagen über eine Registrierung beim Arbeitsmarktservice wurden bis dato nicht übermittelt. Es wurde auch sonst kein Vorbringen mehr erstattet. Zwar wurde auf Probleme bei der Registrierung aufgrund von fehlenden Dokumenten hingewiesen, doch konnten trotz entsprechender Aufforderung auch keine sonstigen Nachweise betreffend Arbeitssuche (z.B. versendete Bewerbungsschreiben) vorgelegt werden. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Aussicht auf Einstellung oder auch nur Bemühungen dazu vor. Die Feststellung, dass keine begründete Aussicht besteht eingestellt zu werden, basiert zunächst auf dem Umstand, dass der BF zuletzt bis längstens römisch 40 2023 einer Erwerbstätigkeit nachging und seitdem sowie aktuell mittel- und obdachlos ist. Insbesondere aufgrund der zuletzt hygienisch fragwürdigen Verhaltensweisen des BF bestehen auch erhebliche Zweifel an der aktuellen Eignung für eine Tätigkeit als 24-Stunden-Pfleger. Des Weiteren konnte er im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vom 26.02.2026 keine konkreten Bemühungen Arbeit zu finden glaubhaft machen. So wurde in der Stellungnahme vom 12.03.2026 (OZ 10) zwar ausgeführt, dass der BF nächste Woche bei einem Freund zu arbeiten beginnen werde, trotz Aufforderung wurden jedoch keinerlei diesbezügliche Unterlagen vorgelegt und kam es bislang nicht zu einer Beschäftigungsaufnahme. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass er sich – für den Fall, dass sich die Jobzusage nicht bewahrheiten sollte – um einen Termin beim Arbeitsmarktservice bemühen und entsprechende Unterlagen sobald vorhanden nachreichen werde. Unterlagen über eine Registrierung beim Arbeitsmarktservice wurden bis dato nicht übermittelt. Es wurde auch sonst kein Vorbringen mehr erstattet. Zwar wurde auf Probleme bei der Registrierung aufgrund von fehlenden Dokumenten hingewiesen, doch konnten trotz entsprechender Aufforderung auch keine sonstigen Nachweise betreffend Arbeitssuche (z.B. versendete Bewerbungsschreiben) vorgelegt werden. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Aussicht auf Einstellung oder auch nur Bemühungen dazu vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2025, G315 2328186-1/6Z, die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt wurde.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2025, G315 2328186-1/6Z, die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt wurde.

Zu A)

Die für das gegenständliche Erkenntnis maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind das FPG und das BFA-VG in der seit Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, geltenden Fassung. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung – soweit keine anderslautende Übergangsbestimmung besteht – grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0013).Die für das gegenständliche Erkenntnis maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind das FPG und das BFA-VG in der seit Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, geltenden Fassung. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung – soweit keine anderslautende Übergangsbestimmung besteht – grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0013).

Zum Aufenthaltsverbot:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet auszugsweise:

„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […](2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […]

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Die belangte Behörde hat den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.11.2025 abgewiesen und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zeitgleich ein Aufenthaltsverbot erlassen. Das Asylverfahren ist mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen und ist die Vorgehensweise von Seiten des Beschwerdeführers auch in diesem Verfahren nicht beanstandet worden. Da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2016/22/0066) ist die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes aus diesem Blickwinkel auch nicht zu beanstanden.Die belangte Behörde hat den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.11.2025 abgewiesen und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zeitgleich ein Aufenthaltsverbot erlassen. Das Asylverfahren ist mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen und ist die Vorgehensweise von Seiten des Beschwerdeführers auch in diesem Verfahren nicht beanstandet worden. Da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2016/22/0066) ist die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes aus diesem Blickwinkel auch nicht zu beanstanden.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner ungarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Der BF ist auf Grund seiner ungarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist.

Der Erwerb eines allfälligen unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes im Sinne des § 53a NAG – dieser setzt unter anderem einen fünfjährigen Aufenthalt voraus – ist gegenständlich angesichts der Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nicht in Betracht zu ziehen. Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, soweit sie den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzieht. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten.Der Erwerb eines allfälligen unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes im Sinne des Paragraph 53 a, NAG – dieser setzt unter anderem einen fünfjährigen Aufenthalt voraus – ist gegenständlich angesichts der Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nicht in Betracht zu ziehen. Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, soweit sie den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG heranzieht. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Sohin ist im Sinne des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zu prüfen, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Sohin ist im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zu prüfen, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).

Auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, kann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349).Auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, kann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die hierdurch bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die hierdurch bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen.

Die belangte Behörde stützt die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auf eine ungarische polizeiliche Vormerkung wegen Dokumentenfälschung aus dem Jahr 2021, dreimaliges Schwarzfahren im Bundesgebiet im Jahr 2024 und den Diebstahl eines Mobiltelefons im XXXX 2025. Die belangte Behörde stützt die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auf eine ungarische polizeiliche Vormerkung wegen Dokumentenfälschung aus dem Jahr 2021, dreimaliges Schwarzfahren im Bundesgebiet im Jahr 2024 und den Diebstahl eines Mobiltelefons im römisch 40 2025.

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF seit dem Jahr 2024 dreimal wegen Schwarzfahrens, zweimal wegen der Störung der öffentlichen Ordnung, zweimal wegen unrechtmäßigen Aufenthalts und einmal wegen einer Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit Fahrradverkehr bestraft. Des Weiteren steht der bislang strafgerichtlich unbescholtene BF in dringendem Verdacht ein Mobiltelefon gestohlen zu haben und infolge des Fundes einer Geldbörse, darin befindliche Ausweise unterdrückt sowie unbare Zahlungsmittel entfremdet zu haben.

Berücksichtigt werden muss, dass der gegenständlich anzuwendende Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) vorsieht. Des Weiteren stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG („Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand darstellen, umso mehr keine Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG dar (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Berücksichtigt werden muss, dass der gegenständlich anzuwendende Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) vorsieht. Des Weiteren stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, FPG („Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand darstellen, umso mehr keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG dar vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).

Der Umstand, dass der BF Verwaltungsübertretungen nach unter anderem § 81 SPG (Störung der öffentlichen Ordnung) sowie Übertretungen des FPG begangen hat indiziert lediglich das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG. Selbst unter Annahme einer strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen der Vergehen des Diebstahls, der Urkundenunterdrückung und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel – Strafrahmen bis zu einem Jahr – wäre maximal von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG auszugehen. Im Falle des bislang unbescholtenen BF, der in Ungarn „lediglich“ eine polizeiliche Vormerkung aus dem Jahr 2021 aufweist, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes selbst im Rahmen einer Kumulierung samt der Annahme einer strafgerichtlichen Verurteilung noch keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG erkannt werden.Der Umstand, dass der BF Verwaltungsübertretungen nach unter anderem Paragraph 81, SPG (Störung der öffentlichen Ordnung) sowie Übertretungen des FPG begangen hat indiziert lediglich das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, FPG. Selbst unter Annahme einer strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen der Vergehen des Diebstahls, der Urkundenunterdrückung und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel – Strafrahmen bis zu einem Jahr – wäre maximal von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG auszugehen. Im Falle des bislang unbescholtenen BF, der in Ungarn „lediglich“ eine polizeiliche Vormerkung aus dem Jahr 2021 aufweist, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes selbst im Rahmen einer Kumulierung samt der Annahme einer strafgerichtlichen Verurteilung noch keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG erkannt werden.

Da sich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG als nicht erfüllt darstellt, erweist sich das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot als unzulässig, Da sich der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG als nicht erfüllt darstellt, erweist sich das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot als unzulässig,

In diesem Zusammenhang sei aber eindringlich darauf hingewiesen, dass im Falle der (weiteren) Begehung von Straftaten und/oder Verwaltungsübertretungen ein neuer Sachverhalt vorliegt, der von der belangten Behörde neu zu bewerten und bei Erfüllung des genannten Gefährdungsmaßstabes erneut ein Aufenthaltsverbot in Betracht zu ziehen sein wird.

Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht vorliegen, sind jene für eine Ausweisung zu prüfen.

Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. (…)(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. (…)

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (…)(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (…)

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG nachgeht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nachgeht.

Auch das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln. Dem wird auch in § 66 Abs. 1 FPG mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung („es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden“) Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund sind Feststellungen zu den konkreten Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu finden, zu treffen (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0128, Rn 13f). Auch das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln. Dem wird auch in Paragraph 66, Absatz eins, FPG mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung („es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden“) Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund sind Feststellungen zu den konkreten Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu finden, zu treffen vergleiche VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0128, Rn 13f).

Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung erläutert, ist fallgegenständlich weder von nachhaltigem Bemühen um eine Arbeitsstelle geschweige denn von begründeter Aussicht, eingestellt zu werden auszugehen.

Anhaltspunkte für die Erfüllung sonstiger Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach §§ 52ff NAG liegen nicht vor.Anhaltspunkte für die Erfüllung sonstiger Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 52 f, f, NAG liegen nicht vor.

Da die Voraussetzung für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht vorliegen und dieses dem BF somit gemäß § 55 Abs. 3 NAG nicht zukommt, erweist sich seine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG dem Grunde nach als zulässig.Da die Voraussetzung für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht vorliegen und dieses dem BF somit gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG nicht zukommt, erweist sich seine Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG dem Grunde nach als zulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist, wenn durch eine Ausweisung gemäß § 66 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist. Es sind die in Abs. 2 leg. cit. genannten Kriterien zu berücksichtigen. Gemäß § 66 Abs. 2 FPG sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist, wenn durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist. Es sind die in Absatz 2, leg. cit. genannten Kriterien zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

-        Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes

Der BF hielt sich von XXXX 2017 bis XXXX 2019 im Bundesgebiet auf. In der Folge hielt er sich zumindest im XXXX 2020 und von XXXX 2022 bis XXXX 2024 in Österreich auf. Nach der Erlassung eines einjährigen Aufenthaltsverbotes und erfolgter Außerlandesbringung hält er sich seit Mitte des Jahres 2025 wieder im Bundesgebiet auf. Der BF hielt sich von römisch 40 2017 bis römisch 40 2019 im Bundesgebiet auf. In der Folge hielt er sich zumindest im römisch 40 2020 und von römisch 40 2022 bis römisch 40 2024 in Österreich auf. Nach der Erlassung eines einjährigen Aufenthaltsverbotes und erfolgter Außerlandesbringung hält er sich seit Mitte des Jahres 2025 wieder im Bundesgebiet auf.

Es zeigt sich somit, dass sich der BF – dies zudem mit maßgeblichen Unterbrechungen im Jahr 2021 und in Folge des Aufenthaltsverbots ab September 2024 – bislang für insgesamt weniger als 5 Jahre im Bundesgebiet aufhielt. Wenngleich sich sein Aufenthalt aufgrund ausgeübter Beschäftigungen bis zumindest ins Jahr 2024 als rechtmäßig darstellt (§ 51 NAG), kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren für sich betrachtet jedenfalls noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. etwa VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212).Es zeigt sich somit, dass sich der BF – dies zudem mit maßgeblichen Unterbrechungen im Jahr 2021 und in Folge des Aufenthaltsverbots ab September 2024 – bislang für insgesamt weniger als 5 Jahre im Bundesgebiet aufhielt. Wenngleich sich sein Aufenthalt aufgrund ausgeübter Beschäftigungen bis zumindest ins Jahr 2024 als rechtmäßig darstellt (Paragraph 51, NAG), kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren für sich betrachtet jedenfalls noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche etwa VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212).

-        tatsächliches Bestehen eines Familienlebens

In Österreich verfügt der BF über keine Familienangehörigen.

-        die Schutzwürdigkeit des Privatlebens und der Grad der Integration

Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).

Der BF ging im Bundesgebiet von XXXX 2017 bis XXXX 2019, im XXXX 2020 und von XXXX 2022 bis XXXX 2023 – sohin insgesamt für rund 3 Jahre und 7 Monate –Erwerbstätigkeiten nach. Er verfügt über gewisse Deutschkenntnisse. Des Weiteren hat er in Österreich einen Freundeskreis. Fallgegenständlich liegt sohin eine gewisse Integration vor, wobei jedoch auch zu berücksichtigen ist, dass der BF seit geraumer Zeit mittel- und obdachlos ist und offenkundig keine geregelten Lebensverhältnisse aufweist.Der BF ging im Bundesgebiet von römisch 40 2017 bis römisch 40 2019, im römisch 40 2020 und von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 – sohin insgesamt für rund 3 Jahre und 7 Monate –Erwerbstätigkeiten nach. Er verfügt über gewisse Deutschkenntnisse. Des Weiteren hat er in Österreich einen Freundeskreis. Fallgegenständlich liegt sohin eine gewisse Integration vor, wobei jedoch auch zu berücksichtigen ist, dass der BF seit geraumer Zeit mittel- und obdachlos ist und offenkundig keine geregelten Lebensverhältnisse aufweist.

-        die Bindung zum Heimatstaat

Der BF ist in Ungarn geboren und aufgewachsen. Des Weiteren absolvierte er in Ungarn eine universitäre Ausbildung. In Anbetracht dessen und der vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich, kann selbst unter der Annahme nicht aufrechter familiärer Bindungen in Ungarn und dort erlittener Diskriminierungen (vgl. diesbezügliches Beschwerdevorbringen, AS 68, Aktenteil III) nicht von einem Bindungsabbruch zu seinem Heimatland ausgegangen werden.Der BF ist in Ungarn geboren und aufgewachsen. Des Weiteren absolvierte er in Ungarn eine universitäre Ausbildung. In Anbetracht dessen und der vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich, kann selbst unter der Annahme nicht aufrechter familiärer Bindungen in Ungarn und dort erlittener Diskriminierungen vergleiche diesbezügliches Beschwerdevorbringen, AS 68, Aktenteil römisch drei) nicht von einem Bindungsabbruch zu seinem Heimatland ausgegangen werden.

-        die strafgerichtliche Unbescholtenheit

Wenngleich der BF strafrechtlich unbescholten ist, stand er angesichts der vorliegenden Ermittlungsergebnisse in dringendem Tatverdacht ein Smartphone gestohlen zu haben und nach dem Fund einer Geldbörse auf eine andere Person lautende Ausweise unterdrückt sowie unbare Zahlungsmittel entfremdet zu haben. Dass das Ermittlungsverfahren mittlerweile eingestellt wurde, hat der BF nicht berichtet. Es wird jedoch nicht verkannt, dass zum BF bislang keine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt.

-        Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts liegen insofern vor, als der BF im Jahr 2025 vor Ablauf des gegen ihn rechtskräftig erlassenen Aufenthaltsverbotes wieder nach Österreich einreiste. Auch nunmehr hält er sich im Bundesgebiet auf, ohne die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über 3 Monaten zu erfüllen. Des Weiteren erhöhen die vom BF im Jahr 2024 begangenen Verwaltungsübertretungen (wiederholtes Schwarzfahren, wiederholte Störung der öffentlichen Ordnung) das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

-        Verfahrensdauer

Gegenständlich liegt keine den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensdauer vor.

-        Rückkehrsituation

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der BF im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK – anders als Art. 3 leg. cit. – einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der BF im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK – anders als Artikel 3, leg. cit. – einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich jedoch keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt, zumal es sich bei Ungarn um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt und auch der Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde.

-        Schlussfolgerungen

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller dargestellten Umstände kommt das erkennende Gericht im Rahmen der nach § 9 BFA-VG gebotenen Interessensabwägung zu dem Ergebnis, dass die Abwägung der beschriebenen privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen keine Abstandnahme von der Erlassung der Ausweisung zu rechtfertigen vermag. Weder die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF noch seine Integration begründen eine einer Ausweisung entgegenstehende Interessenlage und müssen jedenfalls die begangenen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung berücksichtigt werden.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller dargestellten Umstände kommt das erkennende Gericht im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Interessensabwägung zu dem Ergebnis, dass die Abwägung der beschriebenen privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen keine Abstandnahme von der Erlassung der Ausweisung zu rechtfertigen vermag. Weder die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF noch seine Integration begründen eine einer Ausweisung entgegenstehende Interessenlage und müssen jedenfalls die begangenen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung berücksichtigt werden.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insoweit stattzugeben, als das Aufenthaltsverbot in eine Ausweisung abgeändert wird.Somit war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides insoweit stattzugeben, als das Aufenthaltsverbot in eine Ausweisung abgeändert wird.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):

Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. (…)“

Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es aufgrund des mehrfachen Schwarzfahrens, des rezenten Diebstahls, einer ungarischen Vormerkung wegen Dokumentenfälschung und der hohen kriminellen Energie des BF höchstwahrscheinlich zu weiteren strafbaren Handlungen kommen werde. Aufgrund der vom BF ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten.

Die BF ist ungarische Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger. Nach § 70 Abs. 3 FPG wäre ihm grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren, wovon nur ausnahmsweise unter der in § 70 Abs. 3 FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen. Die BF ist ungarische Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger. Nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG wäre ihm grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren, wovon nur ausnahmsweise unter der in Paragraph 70, Absatz 3, FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen.

Wie bereits zu Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann gegenständlich keine vom BF ausgehende derartige Gefährdung erkannt werden, welche gemäß § 70 Abs. 3 FPG die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich machen würde.Wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann gegenständlich keine vom BF ausgehende derartige Gefährdung erkannt werden, welche gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich machen würde.

Im Ergebnis war dem BF gemäß § 70 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.Im Ergebnis war dem BF gemäß Paragraph 70, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.

Zu A.II.)

3.3. Zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheint.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheint.

Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und er daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Wie den Feststellungen entnommen werden kann ist der BF mittellos. Laut den vorliegenden Akten verfügte er zuletzt über einen Geldbetrag von EUR 0,21 und geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach.

Es war daher gemäß § 8a iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.Es war daher gemäß Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.

Zu A.I. und A.II.)

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gegenständlich war der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des BF konnte von seinen eigenen Angaben im Rahmen der Erstbefragung im Asylverfahren und der rezenten Schubhaftbeschwerdeverhandlung ausgegangen werden und er vermochte im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs keine begründete Aussicht auf Beschäftigung glaubhaft zu machen. Eine weitergehende Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.

Zu B.I. und B.II.)

3.5. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Ausweisung Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G315.2328186.1.00

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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