TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/17 W144 2348249-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2026
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Entscheidungsdatum

17.09.2026

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §36a
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 36a gültig von 24.05.2025 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W144 2343256-1/3E

W144 2348249-1/2E

W144 2343257-1/2E

W144 2343255-1/2E

W144 2343258-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HUBER über die gemeinsame Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. SYRIEN, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HUBER über die gemeinsame Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. SYRIEN, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.03.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (1.-BF) ist die Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer (2.- bis 5.-BF), alle sind Staatsangehörige von Syrien. Am 13.10.2023 stellten die BF bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (ÖB) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005. Die persönliche Vorsprache fand am 19.01.2024 statt. Als Bezugsperson (BP) wurde der Ehemann der 1.-BF bzw. der Vater der 2.- bis 5.-BF, XXXX , geb. XXXX ., StA. Syrien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.08.2020, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, geltend gemacht.Die Erstbeschwerdeführerin (1.-BF) ist die Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer (2.- bis 5.-BF), alle sind Staatsangehörige von Syrien. Am 13.10.2023 stellten die BF bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (ÖB) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005. Die persönliche Vorsprache fand am 19.01.2024 statt. Als Bezugsperson (BP) wurde der Ehemann der 1.-BF bzw. der Vater der 2.- bis 5.-BF, römisch 40 , geb. römisch 40 ., StA. Syrien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.08.2020, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, geltend gemacht.

In seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 30.01.2026 sowie in der bezughabenden Stellungnahme teilte das BFA mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die BF wahrscheinlich sei.In seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 30.01.2026 sowie in der bezughabenden Stellungnahme teilte das BFA mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die BF wahrscheinlich sei.

Mit Merkblatt vom 12.02.2026 teilte das BFA den BF die Hemmung des Fristenlaufs und der Entscheidungspflicht gemäß § 36a AsylG 2005 mit.Mit Merkblatt vom 12.02.2026 teilte das BFA den BF die Hemmung des Fristenlaufs und der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 36 a, AsylG 2005 mit.

Die BF brachten daraufhin mit Schriftsatz vom 26.02.2026 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der ÖB ein. Begründend wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die BP über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 verfüge und seit dem Jahr 2023 erwerbstätig sei. Die BP sei durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfüge über eine Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 60 m². Die monatliche Miete betrage € 460, weshalb von geordneten Wohnverhältnissen auszugehen sei. Es werde vorgebracht, dass die BF derzeit in einer Mietwohnung in der Stadt Qamishli im Nordosten Syriens leben würden. Die Ehefrau sei gesundheitlich erheblich vorbelastet, da ihr infolge von Nierensteinen eine Niere entfernt worden sei und sie zudem an chronischer arterieller Hypertonie leide. Eine kontinuierliche und adäquate medizinische Versorgung sei in der Region nur eingeschränkt gewährleistet. Die Kinder seien zwar gesund und würden die Schule besuchen, befänden sich jedoch in einer insgesamt hochgradig instabilen Sicherheitslage. Der Beschwerde wurde ein ärztlicher Befund samt Übersetzung beigeschlossen. Es werde vorgebracht, dass die BF der Volksgruppe der Kurden angehören würden und Angehörige dieser Volksgruppe in ihrer Herkunftsregion wiederholt Ziel von Einschüchterungen, Übergriffen und bewaffneten Angriffen seien. Ein effektiver staatlicher Schutz im Sinne einer verlässlichen Schutzgewährung bestehe dort faktisch nicht. Weiters wurde vorgebracht, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der 1.-BF und des daraus resultierenden Behandlungsbedarfs eine rasche Einreise der BF geboten sei. Zudem werde geltend gemacht, dass das Kindeswohl durch die langjährige Trennung vom Vater erheblich beeinträchtigt werde. Nach der Einreise würden die BF zu ihrer in Österreich lebenden, selbsterhaltungsfähigen BP ziehen, die seit mehreren Jahren in den Arbeitsmarkt integriert sei. Vor diesem Hintergrund würden die durch Art. 8 EMRK geschützten Interessen an der Fortsetzung des Familienlebens überwiegen. Hervorgehoben werde insbesondere, dass die Trennung der Familie seit rund 6 Jahren andauere und nicht auf ein verzögerndes Verhalten der Beteiligten, sondern auf gesetzliche Wartefristen sowie die Dauer der behördlichen Verfahren zurückzuführen sei. Drei Jahre seien auf die Wartefrist gemäß § 35 Abs. 2 AsylG und weitere rund 2 Jahre auf das Verfahren nach § 35 AsylG entfallen. Es lägen daher besondere Umstände vor, weshalb die Voraussetzungen für den Entfall der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG erfüllt seien und eine rasche Erledigung der Anträge dringend geboten sei.Die BF brachten daraufhin mit Schriftsatz vom 26.02.2026 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG bei der ÖB ein. Begründend wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die BP über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 verfüge und seit dem Jahr 2023 erwerbstätig sei. Die BP sei durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfüge über eine Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 60 m². Die monatliche Miete betrage € 460, weshalb von geordneten Wohnverhältnissen auszugehen sei. Es werde vorgebracht, dass die BF derzeit in einer Mietwohnung in der Stadt Qamishli im Nordosten Syriens leben würden. Die Ehefrau sei gesundheitlich erheblich vorbelastet, da ihr infolge von Nierensteinen eine Niere entfernt worden sei und sie zudem an chronischer arterieller Hypertonie leide. Eine kontinuierliche und adäquate medizinische Versorgung sei in der Region nur eingeschränkt gewährleistet. Die Kinder seien zwar gesund und würden die Schule besuchen, befänden sich jedoch in einer insgesamt hochgradig instabilen Sicherheitslage. Der Beschwerde wurde ein ärztlicher Befund samt Übersetzung beigeschlossen. Es werde vorgebracht, dass die BF der Volksgruppe der Kurden angehören würden und Angehörige dieser Volksgruppe in ihrer Herkunftsregion wiederholt Ziel von Einschüchterungen, Übergriffen und bewaffneten Angriffen seien. Ein effektiver staatlicher Schutz im Sinne einer verlässlichen Schutzgewährung bestehe dort faktisch nicht. Weiters wurde vorgebracht, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der 1.-BF und des daraus resultierenden Behandlungsbedarfs eine rasche Einreise der BF geboten sei. Zudem werde geltend gemacht, dass das Kindeswohl durch die langjährige Trennung vom Vater erheblich beeinträchtigt werde. Nach der Einreise würden die BF zu ihrer in Österreich lebenden, selbsterhaltungsfähigen BP ziehen, die seit mehreren Jahren in den Arbeitsmarkt integriert sei. Vor diesem Hintergrund würden die durch Artikel 8, EMRK geschützten Interessen an der Fortsetzung des Familienlebens überwiegen. Hervorgehoben werde insbesondere, dass die Trennung der Familie seit rund 6 Jahren andauere und nicht auf ein verzögerndes Verhalten der Beteiligten, sondern auf gesetzliche Wartefristen sowie die Dauer der behördlichen Verfahren zurückzuführen sei. Drei Jahre seien auf die Wartefrist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG und weitere rund 2 Jahre auf das Verfahren nach Paragraph 35, AsylG entfallen. Es lägen daher besondere Umstände vor, weshalb die Voraussetzungen für den Entfall der Fristenhemmung gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG erfüllt seien und eine rasche Erledigung der Anträge dringend geboten sei.

Mit Bescheid der ÖB vom 26.03.2026 wurde der Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Überprüfung der geltend gemachten Gründe keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten geboten erscheinen ließen.Mit Bescheid der ÖB vom 26.03.2026 wurde der Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Überprüfung der geltend gemachten Gründe keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten geboten erscheinen ließen.

Gegen diesen Bescheid, der am 26.03.2026 zugestellt wurde, richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 22.04.2026. Darin wurden im Wesentlichen die bereits im Antrag vom 26.02.2026 vorgebrachten Argumente wiederholt.

Am 12.05.2026 langte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.) Feststellungen:

Festgestellt wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang, insbesondere, dass am 26.02.2026 ein Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a AsylG 2005 gestellt wurde.Festgestellt wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang, insbesondere, dass am 26.02.2026 ein Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß Paragraph 36 a, AsylG 2005 gestellt wurde.

2.) Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Bescheides:

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 39/2026) lauten:Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,) lauten:

„§ 36. (1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.„§ 36. (1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) anzuwenden. Paragraphen 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach Paragraph 37, nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.

(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Absatz eins,) ist festzulegen, welche Regelungen der Paragraphen 36 a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich Paragraph 36 a, anwendbar.

(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß Paragraph 35, stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.(3) Die Verordnung nach Absatz eins, kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.

§ 36a (1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 36 a, (1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, gehemmt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.(2) Die Hemmung gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß Paragraph 35, Absatz 4, hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.

(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Absatz 2, sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, entschieden ist.

(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (Paragraph 34,) abgeleitet werden soll (Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß Paragraph 35, zu beurteilen.

(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Absatz eins und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Absatz 3, oder Paragraph 75, Absatz 28, in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“

Wie aus § 36a Abs. 1 AsylG 2005 ersichtlich, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 145/2017). Wie aus Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG 2005 ersichtlich, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,).

Mit BGBl. I 39/2026 wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass § 35 AsylG 2005 mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass Paragraph 35, AsylG 2005 mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde.

Aufgrund der Vorgaben der ab 12.06.2026 geltenden Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Statusverordnung) ist in den Fällen des Familiennachzugs des bisherigen § 35 AsylG 2005 idF vor dem BGBl I. Nr. 39/2026 keine Schutzstatus mehr zu erteilen, sondern ein Aufenthaltstitel gemäß § 46a NAG, weshalb die Regelung betreffend den Familiennachzug gemäß § 35 leg.cit. zu entfallen hatte.Aufgrund der Vorgaben der ab 12.06.2026 geltenden Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Statusverordnung) ist in den Fällen des Familiennachzugs des bisherigen Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 39 aus 2026, keine Schutzstatus mehr zu erteilen, sondern ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 46 a, NAG, weshalb die Regelung betreffend den Familiennachzug gemäß Paragraph 35, leg.cit. zu entfallen hatte.

Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat (vgl. zB VwGH 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060), § 35 AsylG 2005 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich § 36a AsylG 2005 daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat vergleiche zB VwGH 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060), Paragraph 35, AsylG 2005 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich Paragraph 36 a, AsylG 2005 daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des § 35 AsylG 2005 idF vor dem 12.06.2026 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Anwendung des § 36a AsylG 2005 die Rechtsgrundlage entzogen ist. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12.06.2026 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Anwendung des Paragraph 36 a, AsylG 2005 die Rechtsgrundlage entzogen ist. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Außerkrafttreten Einreisetitel Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Gültigkeit Rechtsgrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W144.2348249.1.00

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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