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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art18 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Maga. Schilhan, über die Beschwerde des G H in B, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. Februar 2006, Zl. P407762/6-PersC/2005, betreffend pauschalierte Mehrleistungszulage nach § 18 iVm § 15 Abs. 2 GehG und pauschalierte Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 2 GehG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Maga. Schilhan, über die Beschwerde des G H in B, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. Februar 2006, Zl. P407762/6-PersC/2005, betreffend pauschalierte Mehrleistungszulage nach Paragraph 18, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG und pauschalierte Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Stabsoffizier (S3) des Fliegerabwehrregimentes 3 (FlAR3) in W-S, wo er Tätigkeiten des Radarbetriebsdienstes zu verrichten hat.
In der Zeit vom 22. November 2005 bis 5. Jänner 2006 wurde er zum Assistenzeinsatz Burgenland dienstzugeteilt.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 sprach das Kommando Luftstreitkräfte (als Dienstbehörde erster Instanz) aus, dass mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Jänner 2006 die dem Beschwerdeführer gemäß
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, dass eine ihm gewährte pauschalierte Nebengebühr nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere im Sinn des § 15 Abs. 6 GehG mit "Null neu bemessen", also (vorübergehend) eingestellt werde. Er sei - so die Beschwerde einleitend - in der Funktion eines S3 im Rahmen des Radarbetriebes in Erprobungs-, Planungs-, Schulungs- und Ausbildungsangelegenheiten beim Fliegerabwehrregiment 3 tätig. Für eine solche Verwendung sehe ein Ministerialerlass eine aus pauschalierter Aufwandsentschädigung, Mehrleistungsvergütung und pauschalierter Erschwerniszulage zusammengesetzte pauschalierte Nebengebühr vor und diese sei ihm auch gewährt worden. Sein Anspruch darauf sei abgesehen vom Zeitraum des Assistenzeinsatzes unbestritten. Er habe während der Dienstzuteilung zum Assistenzeinsatz im Wesentlichen seine vorangeführte Tätigkeit eines S3 weiter geführt. Damit sei auch hinsichtlich der den Anspruch auf die bezughabende Nebengebühr begründend Voraussetzung keine wesentliche Änderung eingetreten. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, dass eine ihm gewährte pauschalierte Nebengebühr nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere im Sinn des Paragraph 15, Absatz 6, GehG mit "Null neu bemessen", also (vorübergehend) eingestellt werde. Er sei - so die Beschwerde einleitend - in der Funktion eines S3 im Rahmen des Radarbetriebes in Erprobungs-, Planungs-, Schulungs- und Ausbildungsangelegenheiten beim Fliegerabwehrregiment 3 tätig. Für eine solche Verwendung sehe ein Ministerialerlass eine aus pauschalierter Aufwandsentschädigung, Mehrleistungsvergütung und pauschalierter Erschwerniszulage zusammengesetzte pauschalierte Nebengebühr vor und diese sei ihm auch gewährt worden. Sein Anspruch darauf sei abgesehen vom Zeitraum des Assistenzeinsatzes unbestritten. Er habe während der Dienstzuteilung zum Assistenzeinsatz im Wesentlichen seine vorangeführte Tätigkeit eines S3 weiter geführt. Damit sei auch hinsichtlich der den Anspruch auf die bezughabende Nebengebühr begründend Voraussetzung keine wesentliche Änderung eingetreten.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 15, 18 und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, § 15 Abs. 1 Z. 6 und 10, Abs. 6 sowie § 18 (mit Ausnahme der Bezeichnung des Bundeskanzlers) und § 20 Abs. 1 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, § 15 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, die Bezeichnung des Bundeskanzlers in § 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 schließlich in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, lauten: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 15, 18, und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, und 10, Absatz 6, sowie Paragraph 18, (mit Ausnahme der Bezeichnung des Bundeskanzlers) und Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,, Paragraph 15, Absatz 2, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 94, die Bezeichnung des Bundeskanzlers in Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz 2, schließlich in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 130, lauten:
"§ 15. (1) Nebengebühren sind
...
6. die Mehrleistungszulage (§ 18), 6. die Mehrleistungszulage (Paragraph 18,),
...
10. die Aufwandsentschädigung (§ 20), 10. die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),
...
...
...
§ 18. (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.Paragraph 18, (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
...
Aufwandsentschädigung
§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist."Paragraph 20, (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist."
Im Beschwerdefall ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von den Monaten Dezember 2005 und Jänner 2006 - im Genuss einer in einem Erlass der belangten Behörde pauschalierten Mehrleistungsvergütung und Aufwandsentschädigung stand, der Ausbezahlung dieser pauschalierten Nebengebühren jedoch keine bescheidförmige Bemessung zu Grunde lag. Dafür, dass eine solche stattgefunden hat, findet sich weder im angefochtenen Bescheid ein Hinweis noch hat dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine in § 15 Abs. 2 dritter Satz GehG vorgesehene sogenannte "Gruppenpauschalierung" durch Rechtsverordnung vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, Slg. 14.237/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0080). Der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zitierte Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. August 2001 ist nicht gesetzmäßig kundgemacht und damit ist eine durch Rechtsverordnung vorzunehmende Gruppenpauschalierung nicht erfolgt (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine in Paragraph 15, Absatz 2, dritter Satz GehG vorgesehene sogenannte "Gruppenpauschalierung" durch Rechtsverordnung vorzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, Slg. 14.237/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0080). Der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zitierte Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. August 2001 ist nicht gesetzmäßig kundgemacht und damit ist eine durch Rechtsverordnung vorzunehmende Gruppenpauschalierung nicht erfolgt vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006 mwN).
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hat nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen, auf Erlässe gestützte Ansprüche hingegen, wie sie der Beschwerdeführer im Ergebnis - Pauschalierung in Erlassform - geltend macht, können vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht erfolgreich durchgesetzt werden. Im Übrigen besteht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf Pauschalierung einer Nebengebühr nach § 15 Abs. 2 GehG (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 1980, Slg. 10.153/A, sowie vom 22. Juni 2005, Zl. 2002/12/0241). Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hat nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen, auf Erlässe gestützte Ansprüche hingegen, wie sie der Beschwerdeführer im Ergebnis - Pauschalierung in Erlassform - geltend macht, können vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht erfolgreich durchgesetzt werden. Im Übrigen besteht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf Pauschalierung einer Nebengebühr nach Paragraph 15, Absatz 2, GehG vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 1980, Slg. 10.153/A, sowie vom 22. Juni 2005, Zl. 2002/12/0241).
Durch den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer für die Monate Dezember 2005 und Jänner 2006 die ihm "bisher ausbezahlten" pauschalierten Nebengebühren im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG mit Null "neu bemessen" (so die Wortwahl im bestätigten Erstbescheid). Da dem Beschwerdeführer die in Rede stehenden Nebengebühren bislang lediglich ausbezahlt, jedoch nicht bescheidförmig bemessen worden waren, kann im Beschwerdefall nicht von einer Neubemessung pauschalierter Nebengebühren nach § 15 Abs. 6 GehG gesprochen werden. Durch den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer für die Monate Dezember 2005 und Jänner 2006 die ihm "bisher ausbezahlten" pauschalierten Nebengebühren im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, GehG mit Null "neu bemessen" (so die Wortwahl im bestätigten Erstbescheid). Da dem Beschwerdeführer die in Rede stehenden Nebengebühren bislang lediglich ausbezahlt, jedoch nicht bescheidförmig bemessen worden waren, kann im Beschwerdefall nicht von einer Neubemessung pauschalierter Nebengebühren nach Paragraph 15, Absatz 6, GehG gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer konnte somit durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm bezeichneten Beschwerdepunkt - in einem "insbesondere" aus § 15 Abs. 6 GehG entspringenden Recht auf Unterbleiben einer Neubemessung einer pauschalierten Nebengebühr - nicht verletzt werden, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. Der Beschwerdeführer konnte somit durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm bezeichneten Beschwerdepunkt - in einem "insbesondere" aus Paragraph 15, Absatz 6, GehG entspringenden Recht auf Unterbleiben einer Neubemessung einer pauschalierten Nebengebühr - nicht verletzt werden, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 24. Mai 2007
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120060.X00Im RIS seit
05.07.2007