TE Vfgh Erkenntnis 2026/10/7 E850/2026

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Veröffentlicht am 07.10.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I.römisch eins.
1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

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1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Provinz Nangarhar. Er stellte am 24. Dezember 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Wesentlichen an, in Afghanistan nach dem Tod seines Onkels von den Taliban bedroht worden zu sein.
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2. Mit Bescheid vom 29. September 2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest und setzte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise.
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3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 4. Februar 2026 als unbegründet ab. Zunächst führt das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass der Beschwerdeführer keine individuelle gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft machen habe können. Zudem seien auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt. Soweit hier relevant, führt das Bundesverwaltungsgericht zur Versorgungslage im Wesentlichen aus:
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3.1. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne nicht, dass sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban zunächst massiv verschlechtert habe und die humanitäre Lage infolge der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-Pandemie und einer Dürre extrem angespannt sei. Nach einer aktuellen IPC-Analyse würden die Herkunftsprovinz Nangarhar und die Stadt Kabul, in der nun die Eltern und die Geschwister leben würden, weiterhin mit Stufe 3 ("crisis") bewertet. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe sich jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht ergeben, dass dieser im Fall seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende, ausweglose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer sei ein volljähriger, mittlerweile gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und mit Berufserfahrung in der Gastronomie und habe den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht. Er könne seinen notdürftigen Lebensunterhalt im Fall der Rückkehr aus eigener Erwerbstätigkeit und gegebenenfalls durch Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer bestreiten, ohne auf familiäre Unterstützung angewiesen zu sein. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in Kabul niederzulassen, wo seine Eltern und Geschwister in einer Mietwohnung leben würden, in der auch der Beschwerdeführer Unterkunft nehmen könne.
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3.2. Die aktuellen UNHCR-Leitlinien vom September 2025 würden anders als die zuvor veröffentlichten Fassungen keine Empfehlung eines Abschiebestopps mehr vorsehen, sondern eine Rückkehr nach Afghanistan nach einer Prüfung unter Berücksichtigung der humanitären Notlage und potenziell destabilisierender Auswirkungen einer massenhaften Rückkehr nicht ausschließen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt.
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4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
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5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen. Das BFA hat einen Teil der Verwaltungsakten vorgelegt, aber keine Äußerung erstattet.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

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A. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet:
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836 aus 1994,, 14.650 aus 1996,, 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
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Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,, 20.374 aus 2020,; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001,, 18.614 aus 2008,, 20.448 aus 2021, und 20.478 aus 2021,).
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Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,, 20.371 aus 2020, und 20.405 aus 2020,).
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2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:
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2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes anzuwendenden Fassung BGBl I 145/2017, ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,, ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
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2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht auf das Wesentliche zusammengefasst davon aus, dass sich der Beschwerdeführer als volljähriger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung auch ohne familiäres Netzwerk – gegebenenfalls mithilfe von Rückkehrunterstützung – versorgen könne. Zudem könne er in der Mietwohnung in Kabul, in der die Eltern und die Geschwister leben würden, Unterkunft nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die Versorgungslage in Afghanistan insbesondere anhand des zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderinformationsblattes der BFA-Staatendokumentation (Version 13 vom 7.11.2025) und der "Integrated Food Security Phase Classification (IPC)".
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2.3. Der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass sich der Beschwerdeführer ohne familiäre Unterstützung versorgen könne, stehen die in zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichten enthaltenen Informationen zur weiterhin angespannten Versorgungslage in Afghanistan entgegen. So bewertet die "Integrated Food Security Phase Classification (IPC)" die Herkunftsregion Nangarhar und die Provinz Kabul Stadt im Zeitraum September 2025 – September 2026 durchgehend mit der Phase 3 ("crisis"). Nach dem Länderinformationsblatt der
BFA-Staatendokumentation (Version 13 vom 17.11.2025) seien für Rückkehrer vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage seien, Rückkehrer zu unterstützen. Auch der EUAA-Bericht (Country Focus: Afghanistan vom Jänner 2026, S 48 f.) betont die Relevanz eines sozialen Netzwerks für die Reintegration und die Arbeitssuche. Rückkehrer seien mit limitierten oder fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten konfrontiert und könnten auf Grund dessen nur schwer an ein Einkommen und an eine Unterkunft kommen. Die humanitäre Lage habe sich zudem auf Grund der hohen Zahl an Rückkehrern (insbesondere aus dem Iran und aus Pakistan) weiter verschärft.
2.3. Der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass sich der Beschwerdeführer ohne familiäre Unterstützung versorgen könne, stehen die in zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichten enthaltenen Informationen zur weiterhin angespannten Versorgungslage in Afghanistan entgegen. So bewertet die "Integrated Food Security Phase Classification (IPC)" die Herkunftsregion Nangarhar und die Provinz Kabul Stadt im Zeitraum September 2025 – September 2026 durchgehend mit der Phase 3 ("crisis"). Nach dem Länderinformationsblatt der , BFA-Staatendokumentation (Version 13 vom 17.11.2025) seien für Rückkehrer vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage seien, Rückkehrer zu unterstützen. Auch der EUAA-Bericht (Country Focus: Afghanistan vom Jänner 2026, S 48 f.) betont die Relevanz eines sozialen Netzwerks für die Reintegration und die Arbeitssuche. Rückkehrer seien mit limitierten oder fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten konfrontiert und könnten auf Grund dessen nur schwer an ein Einkommen und an eine Unterkunft kommen. Die humanitäre Lage habe sich zudem auf Grund der hohen Zahl an Rückkehrern (insbesondere aus dem Iran und aus Pakistan) weiter verschärft.
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2.4. In Anbetracht der in den Länderberichten enthaltenen Ausführungen zur Versorgungsunsicherheit hat das Bundesverwaltungsgericht konkrete Feststellungen zur persönlichen Versorgungslage – und in diesem Zusammenhang auch zur finanziellen Absicherung des Beschwerdeführers – zu treffen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genügt es nicht, lediglich ohne nähere Auseinandersetzung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch Erwerbstätigkeit in der Lage sein werde, den notwendigen Unterhalt zu erwirtschaften (vgl VfGH 2.3.2026, E2698/2025; 28.4.2026, E784/2026).2.4. In Anbetracht der in den Länderberichten enthaltenen Ausführungen zur Versorgungsunsicherheit hat das Bundesverwaltungsgericht konkrete Feststellungen zur persönlichen Versorgungslage – und in diesem Zusammenhang auch zur finanziellen Absicherung des Beschwerdeführers – zu treffen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genügt es nicht, lediglich ohne nähere Auseinandersetzung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch Erwerbstätigkeit in der Lage sein werde, den notwendigen Unterhalt zu erwirtschaften vergleiche VfGH 2.3.2026, E2698/2025; 28.4.2026, E784/2026).
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2.5. Vor dem Hintergrund der Länderberichte ist für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht – ohne diese Berichte und die reale Möglichkeit einer ausreichenden Beschäftigung in Afghanistan substantiiert zu berücksichtigen – zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer ohne familiäres Netzwerk nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Ob für den Beschwerdeführer auf Grund der in Kabul lebenden Familienmitglieder ein tragfähiges familiäres Netzwerk besteht, kann auf Basis des angefochtenen Erkenntnisses nicht beurteilt werden, weil das Bundesverwaltungsgericht hiezu – abgesehen von der Annahme, der Beschwerdeführer könne in der Mietwohnung der Familie unterkommen – keine Feststellungen zur Unterstützungsfähigkeit trifft. Weiters setzt es sich auch nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung auseinander, wonach seine Eltern krank seien, unter der Armut leiden würden und ihrerseits von finanzieller Unterstützung abhängig seien.
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2.6. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Annahmen sind daher nicht geeignet, auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer Verletzung in seinen Rechten gemäß Art2 und 3 EMRK droht.
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2.7. Insgesamt hat es das Bundesverwaltungsgericht somit bei seinen Ausführungen zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen, sich auf Basis aktueller Länderberichte substantiiert und konkret mit der Versorgungslage in Afghanistan und der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht Ermittlungstätigkeiten in entscheidenden Punkten unterlassen und dadurch Willkür geübt (vgl dazu zB VfGH 2.3.2026, E2698/2025).2.7. Insgesamt hat es das Bundesverwaltungsgericht somit bei seinen Ausführungen zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen, sich auf Basis aktueller Länderberichte substantiiert und konkret mit der Versorgungslage in Afghanistan und der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht Ermittlungstätigkeiten in entscheidenden Punkten unterlassen und dadurch Willkür geübt vergleiche dazu zB VfGH 2.3.2026, E2698/2025).
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B. Im Übrigen, also soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
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2. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
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3. Demgemäß wurde beschlossen, insoweit von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).3. Demgemäß wurde beschlossen, insoweit von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

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1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden.
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Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben.
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2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.
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3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E850.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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