TE Vfgh Erkenntnis 2026/4/28 E784/2026

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Veröffentlicht am 28.04.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
FremdenpolizeiG 2005 §52
FremdenpolizeiG 2005 §46
FremdenpolizeiG 2005 §55
VwGVG §8
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I.römisch eins.
1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI AbsBundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI AbsBundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1
1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Ort Al-Mansurah im Gouvernement ar-Raqqa. Er ist sunnitischer Muslim, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist verheiratet und hat eine Tochter.
2
2. Am 19. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Art130 Abs1 Z3 B-VG sowie am 13. Jänner 2026 einen Fristsetzungsantrag gemäß Art133 Abs1 Z2 B-VG. Daraufhin erging eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes an das Bundesverwaltungsgericht, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.
3
3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Februar 2026 gab das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2026 – der Säumnisbeschwerde statt, wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung nach Syrien für zulässig und setze eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.
4
Das Bundesverwaltungsgericht führt zunächst aus, dass der Beschwerdeführer keine individuell und konkret gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lägen im Wesentlichen aus
folgenden Gründen nicht vor:
Das Bundesverwaltungsgericht führt zunächst aus, dass der Beschwerdeführer keine individuell und konkret gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lägen im Wesentlichen aus , folgenden Gründen nicht vor:
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3.1. In Syrien finde zwar willkürliche Gewalt statt, jedoch nicht in einem so hohen Ausmaß, dass alleine die Anwesenheit einer Person eine ernsthafte Gefahr einer Verletzung in Art3 EMRK mit sich bringe. Auch konkrete Hinweise auf eine Verschlechterung der Sicherheitslage für einen drohenden Konflikt im Herkunftsort lägen nicht vor. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers sei sowohl vom Flughafen Damaskus als auch über geöffnete Grenzübergänge zur Türkei sicher erreichbar. Kampfmittelrückstände stellten zwar weiterhin ein Risiko dar, doch ergäben sich aus den aktuellen Länderberichten keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Risko für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer konkreten Gefahr würde.
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3.2. Auch Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, lägen nicht vor. Zwar sei die sozioökonomische Lage Syriens weiterhin schwierig, doch reiche dies für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art3 EMRK annehmen zu können. Exzeptionelle Umstände, die eine Rückkehr unzumutbar machen würden, bestünden im Fall des Beschwerdeführers nicht. Er sei jung, volljährig und arbeitsfähig, habe die Grundschule besucht und verfüge über Berufserfahrung. Er sei in Syrien damit in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, um den für eine einfache Lebensführung notwendigen Unterhalt zu sichern. Eine existenzbedrohende Situation sei daher nicht zu erwarten, auch wenn anfängliche Schwierigkeiten möglich wären. Die deutlich zunehmende Rückkehrbewegung nach Syrien seit dem Sturz des
Assad-Regimes könne zudem als Indiz gewertet werden, dass die allgemeine Lage eine Rückkehr zulasse und die Basisversorgung grundsätzlich gewährleistet sei. Dem Beschwerdeführer sei es daher möglich, nach Syrien zurückzukehren und sich in seinem Herkunftsland, insbesondere in Damaskus, wo eine Basisversorgung für die grundlegenden Lebensbedürfnisse im Regelfall vorhanden sei, niederzulassen. Insgesamt ergäben sich keine stichhaltigen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne des Art2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 ausgesetzt wäre.
3.2. Auch Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, lägen nicht vor. Zwar sei die sozioökonomische Lage Syriens weiterhin schwierig, doch reiche dies für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art3 EMRK annehmen zu können. Exzeptionelle Umstände, die eine Rückkehr unzumutbar machen würden, bestünden im Fall des Beschwerdeführers nicht. Er sei jung, volljährig und arbeitsfähig, habe die Grundschule besucht und verfüge über Berufserfahrung. Er sei in Syrien damit in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, um den für eine einfache Lebensführung notwendigen Unterhalt zu sichern. Eine existenzbedrohende Situation sei daher nicht zu erwarten, auch wenn anfängliche Schwierigkeiten möglich wären. Die deutlich zunehmende Rückkehrbewegung nach Syrien seit dem Sturz des , Assad-Regimes könne zudem als Indiz gewertet werden, dass die allgemeine Lage eine Rückkehr zulasse und die Basisversorgung grundsätzlich gewährleistet sei. Dem Beschwerdeführer sei es daher möglich, nach Syrien zurückzukehren und sich in seinem Herkunftsland, insbesondere in Damaskus, wo eine Basisversorgung für die grundlegenden Lebensbedürfnisse im Regelfall vorhanden sei, niederzulassen. Insgesamt ergäben sich keine stichhaltigen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne des Art2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 ausgesetzt wäre.
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4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Begründend wird ausgeführt:
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4.1. Das Bundesverwaltungsgericht begründe lediglich in Stehsätzen, weshalb eine Rückkehr nicht zu einer Verletzung in den durch Art2 oder 3 EMRK garantierten Rechten führe, gehe aber nicht konkret auf die Situation des Beschwerdeführers ein. Ebenfalls habe es nicht die von der Rechtsprechung geforderten EUAA-Berichte und UNHCR-Richtlinien herangezogen. Auch habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit den im Erkenntnis abgedruckten Länderberichten auseinandergesetzt. Aus diesen gehe klar hervor, dass die Lage in Syrien nach wie vor katastrophal sei, es kaum Wasser und Strom oder Arbeit gebe. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer obdachlos und ohne Unterstützung im Herkunftsstaat leben müsste und eine Verletzung in den durch Art2 und 3 EMRK
garantierten Rechten evident sei.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht begründe lediglich in Stehsätzen, weshalb eine Rückkehr nicht zu einer Verletzung in den durch Art2 oder 3 EMRK garantierten Rechten führe, gehe aber nicht konkret auf die Situation des Beschwerdeführers ein. Ebenfalls habe es nicht die von der Rechtsprechung geforderten EUAA-Berichte und UNHCR-Richtlinien herangezogen. Auch habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit den im Erkenntnis abgedruckten Länderberichten auseinandergesetzt. Aus diesen gehe klar hervor, dass die Lage in Syrien nach wie vor katastrophal sei, es kaum Wasser und Strom oder Arbeit gebe. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer obdachlos und ohne Unterstützung im Herkunftsstaat leben müsste und eine Verletzung in den durch Art2 und 3 EMRK , garantierten Rechten evident sei.
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5. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichts- und Verwaltungsakten vor, sah von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch ab und verwies auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses.

 

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

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A. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Syrien unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet:
11
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836 aus 1994,, 14.650 aus 1996,, 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
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Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,, 20.374 aus 2020,; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001,, 18.614 aus 2008,, 20.448 aus 2021, und 20.478 aus 2021,).
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Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,, 20.371 aus 2020, und 20.405 aus 2020,).
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2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
unterlaufen:
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten , unterlaufen:
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2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab gewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
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2.2. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, seiner Entscheidung das zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 8. Mai 2025 sowie den EUAA-Bericht vom Dezember 2025 zugrunde zu legen. Obwohl diese Berichte ausführliche Informationen zur Sicherheits- und Versorgungslage im Gouvernement ar-Raqqa enthalten, erschöpft sich die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses in einer allgemeinen Darstellung der
Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, seiner Entscheidung das zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 8. Mai 2025 sowie den EUAA-Bericht vom Dezember 2025 zugrunde zu legen. Obwohl diese Berichte ausführliche Informationen zur Sicherheits- und Versorgungslage im Gouvernement ar-Raqqa enthalten, erschöpft sich die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses in einer allgemeinen Darstellung der , Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien.
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2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt betont, dass die Prüfung der Zuerkennung subsidiären Schutzes sowohl eine Auseinandersetzung mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien, insbesondere in der konkreten Herkunftsregion des Beschwerdeführers, als auch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers erfordert (vgl VfSlg 20.691/2024; VfGH 18.9.2025, E1520/2025; 18.9.2025, E1539/2025; 17.10.2025, E2503/2025; 2.3.2026, E3712/2025). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Annahmen nicht geeignet, auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer Verletzung in seinen Rechten gemäß Art2 und 3 EMRK droht.2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt betont, dass die Prüfung der Zuerkennung subsidiären Schutzes sowohl eine Auseinandersetzung mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien, insbesondere in der konkreten Herkunftsregion des Beschwerdeführers, als auch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers erfordert vergleiche VfSlg 20.691 aus 2024,; VfGH 18.9.2025, E1520/2025; 18.9.2025, E1539/2025; 17.10.2025, E2503/2025; 2.3.2026, E3712/2025). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Annahmen nicht geeignet, auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer Verletzung in seinen Rechten gemäß Art2 und 3 EMRK droht.
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2.3.1. Hinsichtlich der Sicherheitslage weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025 eine Bewertung der willkürlichen Gewalt pro Provinz in Syrien enthalte. Zudem enthält dieser Bericht aber auch ausführliche und aktuelle Informationen zur Sicherheitslage, unter anderem zu sicherheitsrelevanten Vorfällen und zivilen Opfern, im Gouvernement ar-Raqqa. Dennoch setzt sich das Gericht nicht mit diesen auseinander, sondern verweist lediglich darauf, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsort des Beschwerdeführers und in der näheren Umgebung des Herkunftsortes nicht als derart gravierend darstelle, dass anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer
einem realen Risiko einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
2.3.1. Hinsichtlich der Sicherheitslage weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025 eine Bewertung der willkürlichen Gewalt pro Provinz in Syrien enthalte. Zudem enthält dieser Bericht aber auch ausführliche und aktuelle Informationen zur Sicherheitslage, unter anderem zu sicherheitsrelevanten Vorfällen und zivilen Opfern, im Gouvernement ar-Raqqa. Dennoch setzt sich das Gericht nicht mit diesen auseinander, sondern verweist lediglich darauf, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsort des Beschwerdeführers und in der näheren Umgebung des Herkunftsortes nicht als derart gravierend darstelle, dass anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer , einem realen Risiko einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
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2.3.2. Hinsichtlich der Versorgungslage geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter, der über Berufserfahrung verfüge, in Syrien in der Lage sein werde, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, um den für eine einfache Lebensführung notwendigen Unterhalt zu sichern. Er laufe trotz der schwierigen sozioökonomischen Lage in Syrien nicht Gefahr, in eine ausweglose bzw existenzbedrohende Situation zu geraten, auch wenn anfängliche Schwierigkeiten möglich seien.
2.3.2. Hinsichtlich der Versorgungslage geht das Bundesverwaltungsgericht , davon aus, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter, der über Berufserfahrung verfüge, in Syrien in der Lage sein werde, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, um den für eine einfache Lebensführung notwendigen Unterhalt zu sichern. Er laufe trotz der schwierigen sozioökonomischen Lage in Syrien nicht Gefahr, in eine ausweglose bzw existenzbedrohende Situation zu geraten, auch wenn anfängliche Schwierigkeiten möglich seien.
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In Anbetracht der in den Länderberichten enthaltenen Ausführungen zur Versorgungsunsicherheit, wonach das Gouvernement ar-Raqqa eine der höchsten Raten extremer Armut verzeichne, hat das Bundesverwaltungsgericht konkrete Feststellungen zur persönlichen Versorgungslage – und in diesem Zusammenhang auch zur finanziellen Absicherung des Beschwerdeführers – zu treffen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genügt es nicht, die Feststellungen auf bloße Mutmaßungen zu stützen bzw lediglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch Erwerbstätigkeit in der Lage sein wird, den notwendigen Unterhalt zu erwirtschaften (vgl zuletzt VfGH 2.3.2026, E2698/2025).In Anbetracht der in den Länderberichten enthaltenen Ausführungen zur Versorgungsunsicherheit, wonach das Gouvernement ar-Raqqa eine der höchsten Raten extremer Armut verzeichne, hat das Bundesverwaltungsgericht konkrete Feststellungen zur persönlichen Versorgungslage – und in diesem Zusammenhang auch zur finanziellen Absicherung des Beschwerdeführers – zu treffen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genügt es nicht, die Feststellungen auf bloße Mutmaßungen zu stützen bzw lediglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch Erwerbstätigkeit in der Lage sein wird, den notwendigen Unterhalt zu erwirtschaften vergleiche zuletzt VfGH 2.3.2026, E2698/2025).
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Bei seiner Beurteilung lässt das Bundesverwaltungsgericht vollständig außen vor, dass der Beschwerdeführer – nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes – bereits im Jahr 2012 im Alter von 13 Jahren gemeinsam mit seiner Familie aus Syrien ausgereist sei und sich die Familie im Libanon aufhalte. Darüber hinaus trifft das Bundesverwaltungsgericht weder Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer in Syrien über ein familiäres Netzwerk verfügt, noch, ob die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch Angehörige besteht.
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3. Insgesamt hat es das Bundesverwaltungsgericht somit bei seinen Ausführungen zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen, sich hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage substantiiert und konkret mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen. Dabei wäre das Bundesverwaltungsgericht insbesondere gehalten gewesen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und seine Beurteilung im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage auf dieser Grundlage vorzunehmen. Indem das Bundesverwaltungsgericht dies unterlassen hat, hat es seine Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen und dadurch Willkür geübt (vgl dazu nur VfGH 18.9.2025, E1520/2025; 17.10.2025, E2503/2025; 2.3.2025, E3712/2025).3. Insgesamt hat es das Bundesverwaltungsgericht somit bei seinen Ausführungen zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen, sich hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage substantiiert und konkret mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen. Dabei wäre das Bundesverwaltungsgericht insbesondere gehalten gewesen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und seine Beurteilung im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage auf dieser Grundlage vorzunehmen. Indem das Bundesverwaltungsgericht dies unterlassen hat, hat es seine Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen und dadurch Willkür geübt vergleiche dazu nur VfGH 18.9.2025, E1520/2025; 17.10.2025, E2503/2025; 2.3.2025, E3712/2025).
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B. Im Übrigen, also soweit sie sich gegen die Stattgabe der Säumnisbeschwerde sowie die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
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2. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
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Demgemäß wurde beschlossen, insoweit von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, insoweit von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

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1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 380/1973) verletzt worden.1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 380 aus 1973,) verletzt worden.
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2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
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3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E784.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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