Entscheidungsdatum
08.10.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W624 2351790-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Verena SCHATZ, LL.B. (WU) über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGER, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 05.10.2026, 18:00 Uhr, bis 06.10.2026, 09:00 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Verena SCHATZ, LL.B. (WU) über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGER, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 05.10.2026, 18:00 Uhr, bis 06.10.2026, 09:00 Uhr, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 05.10.2026, 18:00 Uhr, bis 06.10.2026, 09:00 Uhr für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 05.10.2026, 18:00 Uhr, bis 06.10.2026, 09:00 Uhr für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 787,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 787,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 24.09.2026, Zl. 1025448807/261201145, wurde gemäß §76 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), einen nigerianischen Staatsangehörigen, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung unter der aufschiebenden Bedingung seiner Entlassung aus der Strafhaft angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 24.09.2026, Zl. 1025448807/261201145, wurde gemäß §76 Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), einen nigerianischen Staatsangehörigen, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung unter der aufschiebenden Bedingung seiner Entlassung aus der Strafhaft angeordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht („BVwG“) gab einer gegen den Bescheid vom 24.09.2026, sowie die darauf gestützte Anhaltung erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 05.10.2026, GZ W250 2351790-1/25E statt, und erklärte die Anhaltung in Schubhaft seit 01.10.2026 für rechtswidrig. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen.Das Bundesverwaltungsgericht („BVwG“) gab einer gegen den Bescheid vom 24.09.2026, sowie die darauf gestützte Anhaltung erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 05.10.2026, GZ W250 2351790-1/25E statt, und erklärte die Anhaltung in Schubhaft seit 01.10.2026 für rechtswidrig. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen.
Das Erkenntnis des BVwG vom 05.10.2026 wurde der belangten Behörde – dem BFA, Regionaldirektion NÖ, – am 05.10.2026 um 13:38 Uhr, zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 06.10.2026, hg. eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 05.10.2026, 18:00 Uhr, bis zum Zeitpunkt der Entlassung am 06.10.2026.
Der BF wurde am 06.10.2026 um 09:00 Uhr entlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Mandatsbescheid vom 24.09.2026, Zl. 1025448807/261201145 wurde über den BF einen nigerianischen Staatsangehörigen, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung unter der aufschiebenden Bedingung seiner Entlassung aus der Strafhaft angeordnet.
Einer gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 05.10.2026, GZ W250 2351790-1/25E statt, und erklärte die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 01.10.2026 für rechtswidrig. Unter einem stellte das BVwG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen.
Das Erkenntnis des BVwG vom 05.10.2026, GZ W250 2351790-1/25E wurde dem BFA, Regionaldirektion NÖ, am 05.10.2026 um 13:38 Uhr zugestellt.
Der BF wurde am 06.10.2026, um 09:00 Uhr, aus der Schubhaft entlassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Angaben zum Schubhaftbescheid und Erkenntnis des BVwG vom 05.10.2026, GZ W250 2351790-1/25E beruhen auf dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W250 2351790-1 und den unbestritten gebliebenen Angaben in der Beschwerde.
Dass das Erkenntnis dem BFA zum oben festgestellten Zeitpunkt zugestellt wurde ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
Die Angaben zum Entlassungszeitpunkt des BF aus der Schubhaft beruhen auf dem vom BFA vorgelegten Entlassungsschein vom 06.10.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.I.) Anhaltung in Schubhaft von 05.10.2026, 18:00 Uhr, bis 06.10.2026, 09:00 Uhr:
Gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 FPG ist die Schubhaft durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Forstsetzung nicht vorliegen. Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen (Abs. 2 leg cit).Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist die Schubhaft durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Forstsetzung nicht vorliegen. Ist die Schubhaft gemäß Absatz eins, formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen (Absatz 2, leg cit).
Wird die Schubhaft - sei es auch, weil die Fremdenpolizeibehörde vom BFA nicht unverzüglich von der Aufhebung des Schubhaftbescheides verständigt wurde - über den demnach maßgeblichen Zeitpunkt des Wegfalls ihrer Grundlage hinaus aufrechterhalten, so erweist sie sich insoweit als rechtswidrig (VwGH 05.07.2011, 2008/21/0034).
Durch den vom BVwG mit Erkenntnis vom 05.10.2026, GZ W250 2351790-1/25E getätigten negativen Fortsetzungsausspruch fiel die Grundlage für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft weg. Das Erkenntnis wurde der belangten Behörde, konkret dem BFA, RD NÖ, am 05.10.2026 um 13:38 zugestellt.
Aufgrund des Wegfalls des Schubhaftgrundes zur weiteren Anhaltung hätte der BF noch am selben Tag der Zustellung, sohin am 05.10.2026 aus der Schubhaft entlassen werden sollen.
Räumt man der belangten Behörde eine gewisse Zeit ein, um die Entlassung des BF zu organisieren, so hätte der BF jedenfalls unverzüglich, spätestens aber am Abend des 05.10.2026 (wie die Beschwerde anführt um 18:00 Uhr) entlassen werden müssen.
Stattdessen wurde der BF erst am 06.10.2026 um 09:00 Uhr entlassen.
Da die Anhaltung des BF in Schubhaft über den demnach maßgeblichen Zeitpunkt des Wegfalls ihrer Grundlage – den negativen Fortsetzungsausspruch des BVwG vom 05.10.2026 – hinaus aufrechterhalten wurde, erweist sich die Anhaltung des BF von 05.10.2026, 18:00 Uhr, bis zur tatsächlichen Entlassung aus der Schubhaft am 06.10.2026, 09:00 Uhr, gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 FPG als rechtswidrig. Da die Anhaltung des BF in Schubhaft über den demnach maßgeblichen Zeitpunkt des Wegfalls ihrer Grundlage – den negativen Fortsetzungsausspruch des BVwG vom 05.10.2026 – hinaus aufrechterhalten wurde, erweist sich die Anhaltung des BF von 05.10.2026, 18:00 Uhr, bis zur tatsächlichen Entlassung aus der Schubhaft am 06.10.2026, 09:00 Uhr, gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, FPG als rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Anhalt des BF von 05.10.2026, 18:00 Uhr, bis zur tatsächlichen Entlassung aus der Schubhaft am 06.10.2026, 09:00 Uhr, für rechtswidrig zu erklären.
Zu A. II.) – KostenbegehrenZu A. römisch zwei.) – Kostenbegehren
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:Paragraph 35, VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
[…]“
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.
Der gegenständlichen Beschwerde war vollumfänglich stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist daher die obsiegende Partei und das Bundesamt die unterlegene Partei.
Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde ihm den Ersatz „der gesetzlichen Kosten“ (Schriftsatz-, Verhandlungsaufwand sowie Eingabegebühr) zu Handen seines Rechtsvertreters, zuzusprechen.
Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 und Z 3 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG zählt) sowie gemäß § 1 Z 1 VwG-AufwandersatzVO der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 737,60, sohin insgesamt € 787,60.Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- vergleiche VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG zählt) sowie gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwandersatzVO der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 737,60, sohin insgesamt € 787,60.
Das Bundesamt hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Es war daher kein Kostenausspruch bezüglich des Bundesamtes zu treffen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, und der damit einhergehenden Änderungen der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts relevanten rechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels erfolgt, welche für den gegenständlichen Fall jedoch keine Relevanz haben. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit auf – im Wesentlichen – unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist.In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, und der damit einhergehenden Änderungen der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts relevanten rechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels erfolgt, welche für den gegenständlichen Fall jedoch keine Relevanz haben. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit auf – im Wesentlichen – unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist.
Schlagworte
Abschiebung Haftentlassung Kostenersatz Rechtswidrigkeit Schubhaft Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W624.2351790.2.00Im RIS seit
21.10.2026Zuletzt aktualisiert am
21.10.2026