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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Ardian Kelmendi, geboren am 5. September 1986, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. Jänner 2007, Zl. Senat-FR-06-0117, betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Roma, reiste am 4. Mai 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich ein und beantragte die Gewährung von internationalem Schutz. Am selben Tag wurde über ihn von der Bezirkshauptmannschaft Baden gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 und der Abschiebung verhängt.Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Roma, reiste am 4. Mai 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich ein und beantragte die Gewährung von internationalem Schutz. Am selben Tag wurde über ihn von der Bezirkshauptmannschaft Baden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 und der Abschiebung verhängt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. August 2006 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit mündlich verkündetem Bescheid vom 24. Oktober 2006 statt, indem er dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 Asyl gewährte.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. August 2006 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit mündlich verkündetem Bescheid vom 24. Oktober 2006 statt, indem er dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 Asyl gewährte.
Am 27. Oktober 2006 wurde er aus der Schubhaft entlassen.
Mit einer am 7. November 2006 eingebrachten Beschwerde gemäß § 82 FPG beantragte er die Feststellung, dass seine Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum vom 24. Oktober 2006 bis zum 27. Oktober 2006 rechtswidrig war.Mit einer am 7. November 2006 eingebrachten Beschwerde gemäß Paragraph 82, FPG beantragte er die Feststellung, dass seine Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum vom 24. Oktober 2006 bis zum 27. Oktober 2006 rechtswidrig war.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß §§ 81 und 83 FPG in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (in der Stammfassung) kostenpflichtig ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß Paragraphen 81 und 83 FPG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, Asylgesetz 2005 (in der Stammfassung) kostenpflichtig ab.
Begründend führte sie unter Hinweis auf § 80 Abs. 5 letzter Satz FPG aus, es sei gesetzlich vorgesehen, dass eine Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates keine ex lege die Schubhaft beendende Wirkung habe. Vielmehr bedürfe es dazu, wie nach § 81 Abs. 1 FPG vorgesehen, eines contrarius actus durch die Fremdenpolizeibehörde.Begründend führte sie unter Hinweis auf Paragraph 80, Absatz 5, letzter Satz FPG aus, es sei gesetzlich vorgesehen, dass eine Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates keine ex lege die Schubhaft beendende Wirkung habe. Vielmehr bedürfe es dazu, wie nach Paragraph 81, Absatz eins, FPG vorgesehen, eines contrarius actus durch die Fremdenpolizeibehörde.
Da § 27 Abs. 7 AsylG 2005 eine Verständigungspflicht der Behörde an die zuständige Fremdenpolizeibehörde über die Einleitung oder Einstellung eines Ausweisungsverfahrens vorsehe, sei davon auszugehen, dass ein Tätigwerden der Fremdenpolizeibehörde im Sinne des § 81 Abs. 1 FPG erst dann vorauszusetzen und zu verlangen sei, wenn ihr die Mitteilung nach § 27 Abs. 7 AsylG 2005 zugekommen sei.Da Paragraph 27, Absatz 7, AsylG 2005 eine Verständigungspflicht der Behörde an die zuständige Fremdenpolizeibehörde über die Einleitung oder Einstellung eines Ausweisungsverfahrens vorsehe, sei davon auszugehen, dass ein Tätigwerden der Fremdenpolizeibehörde im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, FPG erst dann vorauszusetzen und zu verlangen sei, wenn ihr die Mitteilung nach Paragraph 27, Absatz 7, AsylG 2005 zugekommen sei.
Dem fremdenpolizeilichen Akt sei zu entnehmen, dass der zuständigen Fremdenpolizeibehörde am 25. Oktober 2006 vom Polizeianhaltezentrum die Verhandlungsschrift des unabhängigen Bundesasylsenates, aus welcher auch eine Bescheidverkündung nachzuvollziehen sei, per Fax - eingegangen um 15:38 Uhr - übermittelt worden sei. Die Verhandlungsschrift weise „augenscheinlich“ keine Unterschriftsleistungen auf. Im fremdenpolizeilichen Akt befinde sich weiters ein Telefax des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Oktober 2006, 10:40 Uhr, welches unterfertigt sei und welchem zu entnehmen sei, dass der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß § 3 AsylG 2005 Asyl gewährt worden sei. Wenn auch im gegenständlichen Fall wegen der Übermittlung der nicht unterfertigten Verhandlungsschrift des unabhängigen Bundesasylsenates Indizien dafür vorgelegen seien, dass der Grund der Schubhaft bereits am 24. Oktober 2006 weggefallen sei, sei der Fremdenpolizeibehörde eine „Verifizierung dieser Indizien zuzugestehen“, sodass die über diesen Zeitpunkt hinaus erfolgte - kurze - weitere Anhaltung in Schubhaft durch das Gesetz Deckung finde.Dem fremdenpolizeilichen Akt sei zu entnehmen, dass der zuständigen Fremdenpolizeibehörde am 25. Oktober 2006 vom Polizeianhaltezentrum die Verhandlungsschrift des unabhängigen Bundesasylsenates, aus welcher auch eine Bescheidverkündung nachzuvollziehen sei, per Fax - eingegangen um 15:38 Uhr - übermittelt worden sei. Die Verhandlungsschrift weise „augenscheinlich“ keine Unterschriftsleistungen auf. Im fremdenpolizeilichen Akt befinde sich weiters ein Telefax des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Oktober 2006, 10:40 Uhr, welches unterfertigt sei und welchem zu entnehmen sei, dass der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 Asyl gewährt worden sei. Wenn auch im gegenständlichen Fall wegen der Übermittlung der nicht unterfertigten Verhandlungsschrift des unabhängigen Bundesasylsenates Indizien dafür vorgelegen seien, dass der Grund der Schubhaft bereits am 24. Oktober 2006 weggefallen sei, sei der Fremdenpolizeibehörde eine „Verifizierung dieser Indizien zuzugestehen“, sodass die über diesen Zeitpunkt hinaus erfolgte - kurze - weitere Anhaltung in Schubhaft durch das Gesetz Deckung finde.
Im Hinblick darauf, dass der Fremdenpolizeibehörde erstmalig am 27. Oktober 2006 in gesetzeskonformer Weise eine entsprechende (auch unterfertigte) Mitteilung seitens der Asylbehörde zugekommen sei, erweise sich die Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum vom 24. Oktober 2006 bis zum 27. Oktober 2006 als rechtmäßig, zumal der Beschwerdeführer unverzüglich nach Einlangen dieser Mitteilung aus der Schubhaft entlassen worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der sie nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 30. November 2007, B 280/07-7, über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auftragsgemäß ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Die Schubhaft wurde im Beschwerdefall auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt. Gegen ihre Rechtmäßigkeit bis zur Asylgewährung mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Oktober 2006 hatte sich die Administrativbeschwerde nicht gerichtet. Als Gegenstand des angefochtenen Bescheides und der vorliegenden Beschwerde ist daher - ungeachtet dessen, dass der Beginn des erfassten Zeitraums undifferenziert mit „24. Oktober“ angegeben wird - nur die Anhaltung in Schubhaft ab der Bescheidverkündung durch den unabhängigen Bundesasylsenat kurz vor 13:50 Uhr (Schluss der mündlichen Verhandlung) anzusehen. Nach diesem Zeitpunkt seien, so das Beschwerdevorbringen, die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG weggefallen.Die Schubhaft wurde im Beschwerdefall auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt. Gegen ihre Rechtmäßigkeit bis zur Asylgewährung mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Oktober 2006 hatte sich die Administrativbeschwerde nicht gerichtet. Als Gegenstand des angefochtenen Bescheides und der vorliegenden Beschwerde ist daher - ungeachtet dessen, dass der Beginn des erfassten Zeitraums undifferenziert mit „24. Oktober“ angegeben wird - nur die Anhaltung in Schubhaft ab der Bescheidverkündung durch den unabhängigen Bundesasylsenat kurz vor 13:50 Uhr (Schluss der mündlichen Verhandlung) anzusehen. Nach diesem Zeitpunkt seien, so das Beschwerdevorbringen, die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG weggefallen.
Damit ist der Beschwerdeführer im Recht:
Sobald einem Fremden Asyl gewährt wird, ist keiner der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FPG mehr erfüllt und die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder der Abschiebung folglich nicht gerechtfertigt (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2006/21/0389, mwH). Das Vorliegen eines dieser Tatbestände nach der Gewährung von Asyl an den Beschwerdeführer am Nachmittag des 24. Oktober 2006 wird auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Sie geht allerdings, wie oben wiedergegeben, davon aus, dass die Schubhaft dennoch so lange aufrecht erhalten werden durfte, bis die Fremdenpolizeibehörde die formelle Mitteilung der Asylbehörde über die ergangene Entscheidung erhielt. Dafür findet sich jedoch entgegen der Ansicht der belangten Behörde im Gesetz keine Grundlage. Vielmehr ist die Schubhaft - formlos durch Freilassung des Fremden - aufzuheben, sobald der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist (vgl. § 81 Abs. 1 Z 1 iVm § 80 Abs. 2 FPG). Wird die Schubhaft - sei es auch, weil die Fremdenpolizeibehörde vom unabhängigen Bundesasylsenat nicht unverzüglich von der Asylgewährung an den Beschwerdeführer verständigt wurde - über den demnach maßgeblichen Zeitpunkt des Wegfalls ihrer Grundlage hinaus aufrecht erhalten, so erweist sie sich insoweit als rechtswidrig.Sobald einem Fremden Asyl gewährt wird, ist keiner der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FPG mehr erfüllt und die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder der Abschiebung folglich nicht gerechtfertigt vergleiche , allgemein zu den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, FPG etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2006/21/0389, mwH). Das Vorliegen eines dieser Tatbestände nach der Gewährung von Asyl an den Beschwerdeführer am Nachmittag des 24. Oktober 2006 wird auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Sie geht allerdings, wie oben wiedergegeben, davon aus, dass die Schubhaft dennoch so lange aufrecht erhalten werden durfte, bis die Fremdenpolizeibehörde die formelle Mitteilung der Asylbehörde über die ergangene Entscheidung erhielt. Dafür findet sich jedoch entgegen der Ansicht der belangten Behörde im Gesetz keine Grundlage. Vielmehr ist die Schubhaft - formlos durch Freilassung des Fremden - aufzuheben, sobald der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist vergleiche , Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz 2, FPG). Wird die Schubhaft - sei es auch, weil die Fremdenpolizeibehörde vom unabhängigen Bundesasylsenat nicht unverzüglich von der Asylgewährung an den Beschwerdeführer verständigt wurde - über den demnach maßgeblichen Zeitpunkt des Wegfalls ihrer Grundlage hinaus aufrecht erhalten, so erweist sie sich insoweit als rechtswidrig.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 5. Juli 2011
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008210034.X00Im RIS seit
24.10.2011Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026