TE Vfgh Erkenntnis 2026/10/5 V56/2024, G99/2024

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Veröffentlicht am 05.10.2026
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Index

80/03 Weinrecht

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art20 Abs1
B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
StGG Art6
WeinG 2009 §10, §22, §34
WeinbezeichnungsV des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft §1a
BranchenverbandV des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einrichtung von Branchenverbänden im Weinsektor §1, §2, §3, §4, §5
MarktorganisationsVO (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 für landwirtschaftliche Erzeugnisse Art157, Art158 und Art167
Delegierte ErgänzungsVO (EU) 2019/33 der Kommission vom 17.10.2018 in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor Art55 Abs2
LebensmittelVO (EU) 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 zur Verbraucherinformation Art7
SpezialitätenangabenVO (EU) 1143/2024 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11.04.2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse Art32, Art33
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I.römisch eins.
1. §1a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung – WeinBVO), BGBl II Nr 111/2011, in der Fassung BGBl II Nr 191/2023 wird als gesetzwidrig aufgehoben. 1. §1a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung – WeinBVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 111 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 191 aus 2023, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) ist schuldig, den antragstellenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 4.604,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag römisch eins. Antrag

1
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehren die einschreitenden Parteien, der Verfassungsgerichtshof möge (ohne die Hervorhebungen im Original):

"a. §1a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung – WeinBVO), BGBl II 111/2011 idF BGBl II 191/2023, als gesetzwidrig aufheben;"a. §1a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung – WeinBVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, 111 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 191 aus 2023,, als gesetzwidrig aufheben;

in eventu

b. §1a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung – WeinBVO), BGBl II 111/2011 idF BGBl II 191/2023, sowie §3 Z5 und §4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einrichtung von Branchenverbänden im Weinsektor (Branchenverband-Verordnung), BGBl II 164/2011, als gesetzwidrig aufheben;b. §1a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung – WeinBVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, 111 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 191 aus 2023,, sowie §3 Z5 und §4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einrichtung von Branchenverbänden im Weinsektor (Branchenverband-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 164 aus 2011,, als gesetzwidrig aufheben;

in eventu

c. §22 WeinG, BGBl I 111/2009, als verfassungswidrig aufheben und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung – WeinBVO), BGBl II 111/2011 idF BGBl II 191/2023, als gesetzwidrig aufheben;c. §22 WeinG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2009,, als verfassungswidrig aufheben und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung – WeinBVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, 111 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 191 aus 2023,, als gesetzwidrig aufheben;

in eventu §22 WeinG, BGBl I 111/2009, als verfassungswidrig aufheben und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung – WeinBVO), BGBl II 111/2011 idF BGBl II 191/2023, sowie §3 Z5 und §4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einrichtung von Branchenverbänden im Weinsektor (Branchenverband-Verordnung), BGBl II 164/2011, als gesetzwidrig aufheben;in eventu §22 WeinG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2009,, als verfassungswidrig aufheben und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung – WeinBVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, 111 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 191 aus 2023,, sowie §3 Z5 und §4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einrichtung von Branchenverbänden im Weinsektor (Branchenverband-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 164 aus 2011,, als gesetzwidrig aufheben;

in eventu

d. §22 WeinG, BGBl I 111/2009, und die Wortfolge 'und deren Aufgabenbereiche' in §34 Abs1 Satz 1 WeinG, BGBl I 111/2009 idF BGBl I 47/2016, als verfassungswidrig aufheben und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung – WeinBVO), BGBl II 111/2011 idF BGBl II 191/2023, sowie die §§3 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einrichtung von Branchenverbänden im Weinsektor (Branchenverband-Verordnung), BGBl II 164/2011, als gesetzwidrig aufheben;d. §22 WeinG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2009,, und die Wortfolge 'und deren Aufgabenbereiche' in §34 Abs1 Satz 1 WeinG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 47 aus 2016,, als verfassungswidrig aufheben und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung – WeinBVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, 111 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 191 aus 2023,, sowie die §§3 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einrichtung von Branchenverbänden im Weinsektor (Branchenverband-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 164 aus 2011,, als gesetzwidrig aufheben;

in eventu

§22 WeinG, BGBl I 111/2009, und §34 Abs1 WeinG, BGBl I 111/2009 idF BGBl I 47/2016, als verfassungswidrig aufheben und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung – WeinBVO), BGBl II 111/ 2011 idF BGBl II 191/2023, sowie die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einrichtung von Branchenverbänden im Weinsektor (Branchenverband-Verordnung), BGBl II 164/2011, als gesetzwidrig aufheben". §22 WeinG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2009,, und §34 Abs1 WeinG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 47 aus 2016,, als verfassungswidrig aufheben und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung – WeinBVO), BGBl römisch zwei 111/ 2011 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 191 aus 2023,, sowie die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einrichtung von Branchenverbänden im Weinsektor (Branchenverband-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 164 aus 2011,, als gesetzwidrig aufheben".

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

2
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009), BGBl I 111/2009, idF BGBl I 91/2023 lauten auszugsweise wie folgt: 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 91 aus 2023, lauten auszugsweise wie folgt:

"Qualitätswein

§10. (1) - (6) […]

(7) Wein darf unter der Bezeichnung 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß §34 Abs1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß §34 Abs1 festgelegten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß §21, so darf diese nur in Verbindung mit der Angabe 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Für Qualitätsweine aus Trauben von DAC-Gebieten, die nicht als DAC-Weine in Verkehr gebracht werden, dürfen kleinere geografischen Angaben als das Bundesland nur verwendet werden, wenn dadurch der Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 nicht berührt wird. Abweichend von §2 Absatz 6 der Branchenverband-Verordnung, BGBl II Nr 164/2011 idgF, sind Beschlüsse der Regionalen Weinkomitees über den Vorbehalt kleinerer geografischer Einheiten gem. §21 Abs1 Ziffer 3 bis 6 für DAC-Weine einstimmig zu fassen. Der Begriff 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art112 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der Verordnung (EG) Nr 607/2009. (7) Wein darf unter der Bezeichnung 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß §34 Abs1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß §34 Abs1 festgelegten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß §21, so darf diese nur in Verbindung mit der Angabe 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Für Qualitätsweine aus Trauben von DAC-Gebieten, die nicht als DAC-Weine in Verkehr gebracht werden, dürfen kleinere geografischen Angaben als das Bundesland nur verwendet werden, wenn dadurch der Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, nicht berührt wird. Abweichend von §2 Absatz 6 der Branchenverband-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 164 aus 2011, idgF, sind Beschlüsse der Regionalen Weinkomitees über den Vorbehalt kleinerer geografischer Einheiten gem. §21 Abs1 Ziffer 3 bis 6 für DAC-Weine einstimmig zu fassen. Der Begriff 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art112 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, in Verbindung mit Anhang römisch zwölf Teil A der Verordnung (EG) Nr 607 aus 2009,.

(8) - (10) […]

[…]

Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen

§22. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitere Vorschriften über

1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse gemäß §1,

2. die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen, Aufmachungen und sonstige Angaben zulässig sind, und

3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen, Aufmachungen und Angaben erlassen.

[…]

Verordnungsermächtigung zur Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und Umsetzung von Richtlinien

§34. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Branchenorganisationen gemäß Art157 und 158 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen, insbesondere über die personelle Zusammensetzung der Branchenorganisationen und deren Aufgabenbereiche. Diese Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee; Regionale Weinkomitees) besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie setzen sich aus stimmberechtigten Vertretern der Weinwirtschaft und weiteren Personen mit ausschließlich beratender Funktion zusammen. Die Regionalen Weinkomitees sind ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann weiters durch Verordnung auf Antrag von Branchen-organisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunfts-profilen festsetzen und die Herkunftsgebiete festlegen.§34. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Branchenorganisationen gemäß Art157 und 158 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen, insbesondere über die personelle Zusammensetzung der Branchenorganisationen und deren Aufgabenbereiche. Diese Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee; Regionale Weinkomitees) besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie setzen sich aus stimmberechtigten Vertretern der Weinwirtschaft und weiteren Personen mit ausschließlich beratender Funktion zusammen. Die Regionalen Weinkomitees sind ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann weiters durch Verordnung auf Antrag von Branchen-organisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunfts-profilen festsetzen und die Herkunftsgebiete festlegen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß §1 betreffen. Die Genehmigung von Absatzförderprogrammen gemäß Art5c Abs2 der delegierten Verordnung (EU) Nr 612/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr 555/2008 der Kommission in Bezug auf neue Maßnahmen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor, ABl. Nr L 168 vom 7.06.2014, S. 671, erfolgt durch die Bundesministerin für Gesundheit nach Anhörung von Vertreterinnen oder Vertretern mit Expertise in der Suchtforschung aus dem Bereich der Medizin sowie des Psychologenbeirates gemäß §41 des Psychologengesetzes 2013, BGBl I Nr 182/2013.(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß §1 betreffen. Die Genehmigung von Absatzförderprogrammen gemäß Art5c Abs2 der delegierten Verordnung (EU) Nr 612 aus 2014, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr 555 aus 2008, der Kommission in Bezug auf neue Maßnahmen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor, Amtsblatt Nr L 168 vom 7.06.2014, S. 671, erfolgt durch die Bundesministerin für Gesundheit nach Anhörung von Vertreterinnen oder Vertretern mit Expertise in der Suchtforschung aus dem Bereich der Medizin sowie des Psychologenbeirates gemäß §41 des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 182 aus 2013,.

[...]"

3
2. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung – WeinBVO), BGBl II 111/2011, idF BGBl II 250/2024 lautet auszugsweise wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):2. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung – WeinBVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, 111 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 250 aus 2024, lautet auszugsweise wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des §22 des Weingesetzes 2009, BGBl I Nr 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 111/2010, wird verordnet:Aufgrund des §22 des Weingesetzes 2009, BGBl römisch eins Nr 111 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, wird verordnet:

'Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein

§1. […]

Erste Lage, Große Lage

§1a. (1) Die Begriffe 'Erste Lage' und 'Große Lage' dürfen nur für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofil (DAC-Weine) und nur gemeinsam mit der Bezeichnung einer gemäß Landesweinbaugesetz bestimmten Riede verwendet werden.

(2) Für die Verwendung der Begriffe 'Erste Lage' und 'Große Lage' gemäß Abs1 gelten zudem folgende Anforderungen:

1. die Riede liegt in einem Weinbaugebiet, für das gemäß §10 Abs7 des Weingesetzes 2009 Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festgesetzt wurden, die die Kategorien Gebietswein, Ortswein und Riedenwein beinhalten,

2. die Riede für dieses Weinbaugebiet ist gemäß Abs3 klassifiziert und in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festgelegt,

3. die Hektarhöchstmenge ist geringer als die in §23 des Weingesetzes 2009 festgelegte Hektarhöchstmenge,

4. die Trauben wurden in Handlese geerntet und

5. die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer ist nicht vor dem 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgt.

(3) Das Nationale Weinkomitee kann Rieden klassifizieren. Dazu ist vom Regionalen Weinkomitee unter Beiziehung externer Expertise für jede einzelne Riede ein Dokument über die Klassifizierung (Klassifizierungsdokument) mit folgendem Inhalt zu erstellen und dem Nationalen Weinkomitee zur Beschlussfassung zu übermitteln:

1. Darstellung der historischen Bedeutung der Riede;

2. Nachweis der Homogenität der Riede hinsichtlich Boden, Geologie, Klima und Exposition;

3. Darstellung über die Vermarktung (national, international) in Bezug auf Wert und Menge des Weines, der auf dieser Riede gewonnen wird;

4. Darstellung der auf dieser Riede gewonnenen Weinmenge, welche mit der Bezeichnung der Riede vermarktet wird;

5. Weitere Angaben über Faktoren, die dazu beitragen, dass die Riede Weine mit besonderer Qualität und Typizität hervorbringt, insbesondere hinsichtlich nationaler und internationaler Weinbewertungen.

(4) Das Nationale Weinkomitee kann auf Vorschlag des Regionalen Weinkomitees weitere Verwendungsbedingungen für DAC-Weine, die unter der Bezeichnung einer Riede in Verbindung mit dem Begriff 'Erste Lage' oder 'Große Lage' in Verkehr gebracht werden, beschließen.

(5) Das Nationale Weinkomitee kann das höchstmögliche Ausmaß der Gesamtfläche der klassifizierten Rieden in einem Weinbaugebiet festlegen und hat sich dabei insbesondere an dem Verhältnis zwischen den bisher mit Riedbezeichnungen in dem Weinbaugebiet vermarkteten Weinen und der Gesamtmenge der in diesem Weinbaugebiet vermarkteten Weine zu orientieren. Eine klassifizierte Riede darf ein Flächenausmaß von 35 ha nicht überschreiten.

(6) Der Begriff 'Große Lage' darf nur verwendet werden, wenn die Riede mindestens seit fünf Jahren als 'Erste Lage' klassifiziert ist und zusätzlich zu den Bedingungen für die Bezeichnung 'Erste Lage' in der Verordnung gemäß Abs2 Z2 Bedingungen für die Bezeichnung 'Große Lage' festgelegt wurden.

(7) Die Bezeichnung einer gemäß Abs3 klassifizierten Riede darf nur in Verbindung mit dem Begriff 'Erste Lage' oder 'Große Lage' verwendet werden. Dabei ist die Bezeichnung der Riede am Etikett im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Begriff 'Erste Lage' oder 'Große Lage' anzuführen. Marken oder Phantasiebezeichnungen im unmittelbaren Sichtbereich der Bezeichnung der Riede sind nicht zulässig. Für die Dauer von fünf Jahren ab der Verlautbarung der Verordnung gemäß Abs2 Z2 kann die Bezeichnung der Riede weiterhin unter Einhaltung der bis zur Verlautbarung geltenden Bestimmungen verwendet werden."

4
3. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einrichtung von Branchenverbänden im Weinsektor (Branchenverband-Verordnung), BGBl II 164/2011, lautet wie folgt:3. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einrichtung von Branchenverbänden im Weinsektor (Branchenverband-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 164 aus 2011,, lautet wie folgt:

"Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des §34 Abs1 des Weingesetzes 2009, BGBl I Nr 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 111/2010, wird verordnet:Aufgrund des §34 Abs1 des Weingesetzes 2009, BGBl römisch eins Nr 111 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, wird verordnet:

'Einrichtung des Nationalen Weinkomitees

§1. (1) Gemäß Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234/2007 über die einheitliche GMO, ABl. Nr L 299 vom 16.11.2007, S. 1, wird ein Nationales Weinkomitee eingerichtet. Das Nationale Weinkomitee ist ein Branchenverband im Sinne des Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234/2007 und besitzt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts. §1. (1) Gemäß Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234 aus 2007, über die einheitliche GMO, Amtsblatt Nr L 299 vom 16.11.2007, S. 1, wird ein Nationales Weinkomitee eingerichtet. Das Nationale Weinkomitee ist ein Branchenverband im Sinne des Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234 aus 2007, und besitzt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Das Nationale Weinkomitee besteht aus 27 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, und zwar aus:

1. neun Mitgliedern, die von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen werden, wobei mindestens zwei Mitglieder den genossenschaftlichen Bereich repräsentieren müssen,

2. neun Mitgliedern, die von der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen werden, wobei mindestens zwei Mitglieder die Österreichische Schaumweinproduktion repräsentieren müssen, sowie

3. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, einem Geschäftsführer der Österreich Weinmarketing GmbH sowie je einem Vertreter der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien und je einem zusätzlichen Mitglied der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich.

(3) Beschlüsse des Nationalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes gemäß Abs2 Z1 oder 2 vorgeschlagene und bestellte Mitglied über eine Stimme verfügt. Die Mitglieder gemäß Abs2 Z3 sind nicht stimmberechtigt. Die gemäß Abs2 Z1 oder 2 vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied aus diesem Kreis übertragen. Das Nationale Weinkomitee ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreis der von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder, der das Nationale Weinkomitee nach außen vertritt und die Beschlussfassung leitet. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen weiters einen Stellvertreter des Vorsitzenden aus dem Kreis der von der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder, der im Verhinderungsfall des Vorsitzenden diesen in allen Belangen vertritt. Der Vorsitzende bestimmt einen oder mehrere Geschäftsführer, die die geschäftlichen Belange des Nationalen Weinkomitees führen.

(5) Das Nationale Weinkomitee legt eine Geschäftsordnung sowohl für seine eigenen Geschäfte als auch für die der Regionalen Weinkomitees fest.

(6) Die Organe des Nationalen Weinkomitees sind der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden sowie die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Nationalen Weinkomitees.

(7) Zur Kontrolle der Gebarung der Regionalen Weinkomitees gemäß §2 ist ein Kontrollausschuss zu errichten, der aus zwei Mitgliedern und jeweils einem Ersatzmitglied besteht. Die Landwirtschaftskammer Österreich und die Wirtschaftskammer Österreich schlagen jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vor. Die Bestellung für die Dauer von fünf Jahren erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Vorschriften für die Einrichtung Regionaler Weinkomitees

§2. (1) Zur Durchführung einer oder mehrerer der in §3 genannten Tätigkeiten werden auf Vorschlag des Nationalen Weinkomitees Regionale Weinkomitees eingerichtet. Diese Regionalen Weinkomitees sind Branchenverbände im Sinne des Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234/2007 und tragen die Bezeichnung 'Regionales Weinkomitee' in Verbindung mit dem Namen ihres örtlichen Wirkungsbereiches. Die Regionalen Weinkomitees besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts. §2. (1) Zur Durchführung einer oder mehrerer der in §3 genannten Tätigkeiten werden auf Vorschlag des Nationalen Weinkomitees Regionale Weinkomitees eingerichtet. Diese Regionalen Weinkomitees sind Branchenverbände im Sinne des Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234 aus 2007, und tragen die Bezeichnung 'Regionales Weinkomitee' in Verbindung mit dem Namen ihres örtlichen Wirkungsbereiches. Die Regionalen Weinkomitees besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Die Regionalen Weinkomitees setzen sich aus Vertretern der Weinwirtschaft des örtlichen Wirkungsbereiches zusammen.

(3) Die Zusammensetzung der Mitglieder des Regionalen Weinkomitees hat die spezifischen Gegebenheiten des örtlichen Wirkungsbereiches zu repräsentieren.

(4) Die Mitglieder des Regionalen Weinkomitees werden von der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees.

(5) Das Regionale Weinkomitee besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder darf folgende Grenzen nicht überschreiten:

1. bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der weniger als 1.000 ha Weingartenfläche umfasst: 7 Mitglieder,

2. bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der zwischen 1.000 und 5.000 ha Weingartenfläche umfasst: 15 Mitglieder,

3. bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der mehr als 5.000 ha Weingartenfläche umfasst: 21 Mitglieder.

(6) Die Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt und das Stimmrecht übertragbar ist. Das Regionale Weinkomitee ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden, der das Regionale Weinkomitee vertritt und die Beschlussfassung leitet. Die Mitglieder wählen weiters einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der im Verhinderungsfall des Vorsitzenden diesen in allen Belangen vertritt. Der Vorsitzende kann sich zur Führung der geschäftlichen Belange eines Geschäftsführers bedienen.

(8) Das Regionale Weinkomitee tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen. Das Regionale Weinkomitee tritt mindestens einmal pro Kalenderjahr zusammen.

Aufgabenbereiche des Regionalen Weinkomitees

§3. Das Regionale Weinkomitee beschließt in seinem örtlichen Wirkungsbereich insbesondere über Folgendes:

1. Verbesserung der Kenntnis und Transparenz bezüglich Erzeugung und Vermarktung der Qualitätsweine mit dem Ziel der besseren Koordinierung des Absatzes.

2. Marktforschung und Durchführung von Marketingmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der Österreich Wein Marketing GmbH. Für die Durchführung von Marketingmaßnahmen der Regionalen Weinkomitees legt die Österreich Wein Marketing GmbH Richtlinien vor, die vom Nationalen Weinkomitee zu beschließen sind.

3. Entwicklung von Verfahren und Technologien zur Verbesserung der Produktqualität.

4. Ausarbeitung von Standardverträgen wie z. B. Lieferverträgen oder Bewirtschaftungsverträgen.

5. Definition von Bedingungen für die Produktion und die Vermarktung von regionaltypischem Qualitätswein mit Herkunftsprofil.

Rechtswirkung der Beschlüsse

§4. (1) Das Regionale Weinkomitee setzt das Nationale Weinkomitee unmittelbar nach Beschlussfassung hievon schriftlich in Kenntnis.

(2) Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees mit ordnungspolitischen Auswirkungen, wie z. B. die Festsetzung der Höhe der Beiträge gemäß §5, bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees.

(3) Beschlüsse gemäß §3 Z5 bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees und können von diesem dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Grundlage für eine Verordnung gemäß §34 Abs1 Weingesetz 2009 vorgeschlagen werden.

Einhebung von Beiträgen

§5. Die Regionalen Weinkomitees sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Für die Einhebung dieser Beiträge können die Regionalen Weinkomitees hierzu von ihnen ermächtigte Dritte heranziehen. Die Kontrolle der Beitragszahlung ist anhand einer spezifischen Kapsel oder eines sonstigen sichtbaren und wieder erkennbaren Zeichens als verpflichtenden Bestandteil der Weinbezeichnung sicherzustellen."

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4. Art157, Art158 und Art167 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 922/72, (EWG) Nr 234/79, (EG) Nr 1037/2001 und (EG) Nr 1234/2007 lauten auszugsweise:4. Art157, Art158 und Art167 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 922/72, (EWG) Nr 234/79, (EG) Nr 1037 aus 2001, und (EG) Nr 1234 aus 2007, lauten auszugsweise:

"Artikel 157

Branchenverbände

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Branchenverbände in bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren anerkennen, die:

a) aus Vertretern von Wirtschaftszweigen gebildet werden, die mit der Erzeugung und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängen: Verarbeitung der oder Handel, einschließlich des Vertriebs, mit den Erzeugnissen in einem oder mehreren Sektoren;

b) auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurden;

c) unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen beinhalten kann:

i) dafür sorgen, dass der Wissensstand steigt und Markt und Erzeugung transparenter werden, z. B. durch die Veröffentlichung von aggregierten Statistiken über Produktionskosten, Preise, gegebenenfalls ergänzt durch Preisindikatoren, sowie über Mengen und die Dauer von bereits geschlossenen Verträgen und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene;

ii) Vorausschätzung des Erzeugungspotenzials und Aufzeichnung der Preise auf dem öffentlichen Markt;

iii) Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;

iv) Erschließung potenzieller Exportmärkte;

v) unbeschadet der Artikel 148 und 168 Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für den Absatz landwirtschaftlicher Produkte an Käufer und/oder die Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse an Vertriebsunternehmen und Einzelhändler unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, gerechte Wettbewerbsbedingungen zu erreichen und Marktverzerrungen zu vermeiden;

vi) bessere Ausschöpfung des Produktpotenzials, auch bezüglich der Absatzmöglichkeiten und Erarbeitung von Initiativen zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation;

vii) Information und Marktforschung zur Innovation, Rationalisierung, Verbesserung und Ausrichtung der Produktion sowie gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität, einschließlich der besonderen Merkmale von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;

viii) Entwicklung von Verfahren zur Verringerung des Einsatzes von Tierarzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln, zur besseren Steuerung anderer Betriebsmittel, zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes, zur Förderung der Lebensmittelsicherheit, insbesondere durch die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen, und zur Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes;

ix) Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung;

x) Ergreifung sämtlicher möglichen Maßnahmen für die Verteidigung, den Schutz und die Förderung des ökologischen Landbaus und der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;

xi) Förderung und Erforschung der integrierten nachhaltigen Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden;

xii) Förderung eines maßvollen und verantwortungsbewussten Konsums der Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt; und/oder Information über die Schäden infolge eines verantwortungslosen Konsumverhaltens;

xiii) Förderung des Verbrauchs und/oder Bereitstellung von Informationen über Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt;

xiv) Beteiligung an der Bewirtschaftung der Nebenerzeugnisse und der Abfallverminderung und -bewirtschaftung.

(2) - (3) […]

Artikel 158

Anerkennung von Branchenverbänden

(1) Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände anerkennen, die dies beantragen, sofern sie

a) die Anforderungen von Artikel 157 erfüllen;

b) ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben;

c) einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;

d) nicht selbst die Tätigkeit der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung ausüben, mit Ausnahme der in Artikel 162 genannten Fälle.

(2) - (5) […]

[…]

Artikel 167

Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Weine

(1) Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der gemäß Artikel 157 und 158 anerkannten Branchenverbände Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.

Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen

a) sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;

b) keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;

c) nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird;

d) nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und der Unionsbescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den obengenannten Regeln in Einklang steht.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit."

6
5. Art55 Abs2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung Verordnung (EU) Nr 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. 2019, L 9, lautet: 5. Art55 Abs2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, Amtsblatt 2019, L 9, lautet:

"Artikel 55

Bezugnahme auf Namen geografischer Einheiten, die kleiner oder größer sind als das Gebiet, das der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt

(1) […]

(2) Wird auf Namen geografischer Einheiten Bezug genommen, die kleiner sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, muss der Antragsteller das Gebiet der betreffenden geografischen Einheit in der Produktspezifikation und im Einzigen Dokument genau definieren. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verwendung dieser geografischen Einheiten erlassen.

a) - b) […]

(3) […]"

7
6. Art7 der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, ABl. 2011 L 304/18, lautet: 6. Art7 der Verordnung (EU) Nr 1169 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924 aus 2006, und (EG) Nr 1925 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608 aus 2004, der Kommission, Amtsblatt 2011 L 304/18, lautet:

"Artikel 7

Lauterkeit der Informationspraxis

(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere

a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;

b) indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;

c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe;

d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde;

(2) Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.

(3) Vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für

a) die Werbung;

b) die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere für ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung."

8
7. Art32 und Art33 der Verordnung (EU) Nr 1143/2024 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr 1151/2012 lauten:7. Art32 und Art33 der Verordnung (EU) Nr 1143 aus 2024, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr 1308 aus 2013,, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr 1151 aus 2012, lauten:

"Artikel 32

Erzeugervereinigungen

(1) Eine Erzeugervereinigung ist, ungeachtet ihrer Rechtsform, ein Zusammenschluss von Erzeugern des gleichen

Erzeugnisses oder der gleichen Erzeugnisse. Sie muss folgende Kriterien erfüllen:

a) sie übt Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich mindestens einer der in Absatz 4 festgelegten Aufgaben,

aus;

b) sie wird freiwillig auf Initiative der Erzeuger errichtet und setzt sich aus diesen zusammen; und

c) sie ist demokratisch organisiert und wird von ihren Mitgliedern kontrolliert und überwacht.

Antragstellende Erzeugervereinigungen müssen diese Kriterien spätestens am Tag der Eintragung der betreffenden geografischen Angabe erfüllen.

Ein Erzeuger eines mit einer geografischen Angabe bezeichneten Produkts hat das Recht, einer Erzeugervereinigung beizutreten. Mitgliedstaaten können die Mitgliedschaft in dieser Erzeugervereinigung auf bestimmte Kategorien von Erzeugern beschränken, wobei sie der Art des Erzeugnisses, das Gegenstand der Erzeugervereinigung ist, Rechnung tragen.

(2) Mitgliedstaaten können entscheiden, dass Wirtschaftsbeteiligte und Vertreter von Wirtschaftszweigen, die mit einer der Stufen der Versorgungskette des mit einer geografischen Angabe bezeichneten Produkts zusammenhängen sowie Akteure gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 Mitglieder einer Erzeugervereinigung sein dürfen, wenn sie ein besonderes Interesse an den von der Erzeugervereinigung abgedeckten Erzeugnissen haben. Diese Mitglieder dürfen die Erzeugervereinigung nicht kontrollieren.(2) Mitgliedstaaten können entscheiden, dass Wirtschaftsbeteiligte und Vertreter von Wirtschaftszweigen, die mit einer der Stufen der Versorgungskette des mit einer geografischen Angabe bezeichneten Produkts zusammenhängen sowie Akteure gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, Mitglieder einer Erzeugervereinigung sein dürfen, wenn sie ein besonderes Interesse an den von der Erzeugervereinigung abgedeckten Erzeugnissen haben. Diese Mitglieder dürfen die Erzeugervereinigung nicht kontrollieren.

(3) Mitgliedstaaten können zusätzliche Regeln vorsehen, insbesondere in Bezug auf die Organisation, die Satzungen und die Funktionsweise von Erzeugervereinigungen sowie die Art der Mitgliedschaft in diesen und die finanziellen Beiträge an

diese.

(4) Eine Erzeugervereinigung kann insbesondere die folgenden Aufgaben wahrnehmen:

a) Erstellung der Produktspezifikation, Antrag auf Eintragung, Änderung und Löschung sowie Entwicklung von Aktivitäten wie die Unterstützung ihrer Mitglieder durch ihre Eigenkontrollsysteme zur Prüfung und Sicherstellung der Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation;

b) Ergreifung von angemessenen Schritten, um den Schutz der geografischen Angabe und der unmittelbar mit ihr verbundenen Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen, einschließlich rechtlicher Maßnahmen und Einreichung von Anträgen auf Tätigwerden bei den Zollbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr 608/2013 sowie Verhindern oder Unterbindung von Tätigkeiten und Vermarktungspraktiken, die das Ansehen oder den Wert der betreffenden geografischen Angabe schädigen oder schädigen könnten;b) Ergreifung von angemessenen Schritten, um den Schutz der geografischen Angabe und der unmittelbar mit ihr verbundenen Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen, einschließlich rechtlicher Maßnahmen und Einreichung von Anträgen auf Tätigwerden bei den Zollbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr 608 aus 2013, sowie Verhindern oder Unterbindung von Tätigkeiten und Vermarktungspraktiken, die das Ansehen oder den Wert der betreffenden geografischen Angabe schädigen oder schädigen könnten;

c) Vertretung ihrer Mitglieder in Netzwerken zum Schutz des geistigen Eigentums und in Kontakt mit Stellen zur Bekämpfung von Fälschungen auf Unionsebene oder nationaler Ebene;

d) Vereinbarung von nachhaltigen Praktiken gemäß Artikel 7, entweder als Bestandteil der Produktspezifikation oder als eigenständige Initiative; einschließlich der Regeln für die Kontrolle der Einhaltung dieser Praktiken und der Sicherstellung

einer angemessenen Bekanntmachung dieser Praktiken, insbesondere über ein von der Kommission bereitgestelltes Informationssystem;

e) Ergreifung von Maßnahmen, um die Leistungsfähigkeit der geografischen Angabe in Bezug auf die ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit zu verbessern, einschließlich der folgenden:

i) Konzeption, Vorbereitung und Durchführung von gemeinsamen Vermarktungs- und Werbekampagnen;

ii) Verbreitung von Informations- und Werbemaßnahmen mit dem Ziel, die Verbraucher über die Merkmale des Erzeugnisses mit geografischer Angabe zu unterrichten, einschließlich der Entwicklung von Tourismusdienstleistungen in dem betreffenden geografischen Gebiet;

iii) Durchführung von Analysen zu der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Leistungsfähigkeit, der Produktion und zum Nährwertprofil und zum organoleptischen Profil des Erzeugnisses mit geografischer Angabe;

iv) Verbreitung von Informationen über die geografische Angabe, das entsprechende Unionszeichen und die Abkürzungen ('g. U.' bzw 'g. g. A.') und

v) Angebote im Bereich der Beratung, der Schulung und der Verbreitung von Leitlinien über bewährte Verfahren für gegenwärtige und künftige Erzeuger, auch zu den Themen nachhaltige Praktiken, insbesondere die in Artikel 7 vorgesehenen, Fortschritte in Wissenschaft und Technik, Digitalisierung, Gender-Mainstreaming und Geschlechtergleichstellung sowie Sensibilisierung der Verbraucher;

f) Bekämpfung von Verstößen und der mutmaßlich betrügerischen Verwendung von Erzeugnissen mit geografischer Angabe, die nicht mit der Produktspezifikation übereinstimmen, auf den Märkten, indem die Verwendung der geografischen Angabe im gesamten Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten, in denen die geografischen Angaben geschützt sind, einschließlich auf Online-Benutzeroberflächen, überwacht wird und erforderlichenfalls die Durchsetzungsbehörden mithilfe vertraulicher Systeme, wo vorhanden, informiert werden;

g) Initiativen zur Aufwertung von Erzeugnissen und erforderlichenfalls Ergreifung von Maßnahmen, um jegliche Maßnahmen oder Geschäftspraktiken, die das Ansehen und den Wert ihrer Erzeugnisse schädigen oder schädigen könnten, einschließlich abwertender Vermarktungspraktiken oder Preissenkungen, zu verhindern oder zu unterbinden.

(5) Die Mitgliedstaaten können Erzeuger innerhalb ihres Hoheitsgebiets bei der Schaffung und Funktionsfähigkeit der Erzeugervereinigungen unterstützen.

(6) Wenn für ein Erzeugnis mit geografischer Angabe keine Erzeugervereinigung besteht, können Mitgliedstaaten die in Absatz 4 Buchstaben b, e und f genannten Aufgaben wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten interagieren mit den Erzeugern und

unterstützen sie im Hinblick auf die Gründung einer Erzeugervereinigung.

(7) Die Mitgliedstaaten können ein öffentliches Register der Erzeugervereinigungen für Erzeugnisse mit geografischen Angaben mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Behörden und der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Erzeuger, einrichten. Dieses Register muss zumindest den Namen, die Rechtsform und die Adresse jeder Erzeugervereinigung und alle geografischen Angaben, die von dieser Erzeugervereinigung abgedeckt werden, enthalten.

Artikel 33

Anerkannte Erzeugervereinigungen

(1) Zusätzlich zu Artikel 32 können die Mitgliedstaaten ein System zur Anerkennung von Erzeugervereinigungen anwenden. Das System zur Anerkennung kann auf alle Erzeugervereinigungen, deren Mitglieder ein Erzeugnis mit geografischer Angabe herstellen, oder auf Erzeugervereinigungen, die bestimmte Kategorien von Erzeugnissen mit geografischer Angabe herstellen, angewandt werden. Eine Erzeugervereinigung darf nur auf Antrag anerkannt werden. Innerhalb des Rahmens des Anerkennungssystems gelten die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Behörden und die in Artikel 9 Absatz 3 genannten Erzeuger als anerkannte Erzeugervereinigungen.

(2) Die Mitgliedstaaten, die das in Absatz 1 genannte System anwenden, müssen für die Anerkennung einer Erzeugervereinigung die folgenden Kriterien vorsehen:

a) eine bestimmte Rechtsform und

b) Erfüllung einer der folgenden Bedingungen:

i) ein Mindestanteil von mehr als 50 % der Erzeuger des Erzeugnisses sind Mitglieder der Vereinigung oder

ii) ein Mindestanteil von Erzeugern des Erzeugnisses sind Mitglieder und sie erzeugen eine Mindestmenge bzw einen Mindestwert von mehr als 50 % der vermarktbaren Erzeugung. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien vorsehen, zum Beispiel:

a) Vorhandensein der erforderlichen finanziellen Beiträge der Mitglieder,

b) Vorschriften für die Aufnahme neuer Mitglieder, die Beendigung der Mitgliedschaft und die Verletzung von Verpflichtungen im Rahmen der Mitgliedschaft,

c) eine schriftlich niedergelegte Satzung.

Wenn eine Erzeugervereinigung die Anerkennungskriterien nicht mehr erfüllt, muss die Anerkennung ausgesetzt oder

widerrufen werden.

(3) Ist eine Erzeugervereinigung gemäß dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten System anerkannt, ist ausschließlich diese Erzeugervereinigung berechtigt

a) die in Artikel 32 genannten Aufgaben im Namen aller Erzeuger, die das Erzeugnis mit der betreffenden geografischen Angabe herstellen, auszuüben, unbeschadet des Rechts einzelner Erzeuger, Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu

ergreifen;

b) eine Benachrichtigung von einem Erzeuger eines Verarbeitungserzeugnisses über die Verwendung der geografischen

Angabe einer Zutat im Namen eines Verarbeitungserzeugnisses gemäß Artikel 27 Absatz 2 zu erhalten;

c) verbindliche Vorschriften für die Steuerung des Angebots bei Erzeugnissen mit geografischer Angabe gemäß Artikel 166a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013, einschließlich für einen Zeitrahmen von bis zu sechs Jahren gemäß Artikel 166a Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung zu beantragen;c) verbindliche Vorschriften für die Steuerung des Angebots bei Erzeugnissen mit geografischer Angabe gemäß Artikel 166a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013,, einschließlich für einen Zeitrahmen von bis zu sechs Jahren gemäß Artikel 166a Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung zu beantragen;

d) Musterwertaufteilungsklauseln zu erarbeiten, die gemäß Artikel 172a der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 angewandt werden können;d) Musterwertaufteilungsklauseln zu erarbeiten, die gemäß Artikel 172a der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, angewandt werden können;

e) nachhaltige Praktiken gemäß Artikel 7 dieser Verordnung zu vereinbaren;

f) einen Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieser Verordnung zu stellen;

g) einen Antrag auf Löschung gemäß Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung zu stellen.

(4) Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass die anerkannte Erzeugervereinigung als einzige Erzeugervereinigung dazu berechtigt ist, die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

a) die Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben a und d, wenn die Auswirkung dieser Aufgaben alle Erzeuger des betreffenden Erzeugnisses mit geografischer Angabe betrifft;

b) die Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben b, e und f, wenn diese Aufgaben auf internationaler, nationaler oder regionaler Ebene ausgeübt werden, unbeschadet der Möglichkeit der Erzeuger des betreffenden Erzeugnisses mit geografischer Angabe, diese Aufgaben auf lokaler Ebene auszuüben.

(5) Eine Erzeugervereinigung mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der kein System gemäß Absatz 1 dieses Artikels anwendet, darf die in Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben b, c, e und f genannten Aufgaben in einem Mitgliedstaat, der ein solches System

anwendet, wahrnehmen.

(6) Wenn eine geografische Angabe ein grenzüberschreitendes geografisches Gebiet bezeichnet, können die Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls — für Nordirland — des Vereinigten Königreichs, gemeinsam eine

einzige anerkannte Erzeugervereinigung benennen. Erzielen die betroffenen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland keine Einigung oder wendet einer der betroffenen Mitgliedstaaten das System gemäß Absatz 1 nicht an, wird für dieses geografische Gebiet keine Erzeugervereinigung anerkannt.

(7) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass Erzeugervereinigungen, die vor dem 13. Mai 2024 unter nationalem Recht anerkannt wurden, als gemäß Absatz 1 anerkannt gelten. Wenn eine so anerkannte Erzeugervereinigung die in Absatz 2 dargelegten Kriterien nicht erfüllt, muss sie sich bis zum 14. Mai 2026 an die betreffenden Regeln anpassen. Werden die Kriterien bis zu diesem Tag nicht erfüllt, verlängert der betroffene Mitgliedstaat entweder einmalig die Frist um höchstens ein Jahr oder zieht die Anerkennung zurück.

(8) Wendet ein Mitgliedstaat das System der in Absatz 1 genannten anerkannten Erzeugervereinigungen an, so teilt er der Kommission über ein digitales System den Namen und die Adresse der anerkannten Erzeugervereinigung für jede eingetragene geografische Angabe mit und aktualisiert diese Informationen nach jeder Änderung. Die Kommission macht diese Informationen öffentlich zugänglich und aktualisiert das Unionsregister der geografischen Angaben entsprechend."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

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1. Die insgesamt 26 Antragsteller sind Weinbauern, die Weingüter verschiedener Größe und Lage in Österreich betreiben und die Produktion hochqualifizierter Weine anstreben. Mit ihrem Hauptantrag wenden sie sich gegen §1a WeinBVO, welcher die Voraussetzungen für die Bezeichnung von Weinen als "Erste Lage" und "Große Lage" regelt und dabei die Beteiligung von Branchenverbänden, dem Nationalen Weinkomitee und den Regionalen Weinkomitees, vorsieht. Die Verwendung der Begriffe werde einerseits auf bestimmte Arten von Weinen
(DAC-Weine) beschränkt und andererseits an die Verpflichtung einer gemäß Landesweinbaugesetz bestimmten Riedenbezeichnung geknüpft. Die Riede werde vom Nationalen Weinkomitee klassifiziert und in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft; im Folgenden als "Bundesminister" bezeichnet) festgelegt. Die Regelung ziele darauf ab, Weine, deren Trauben bestimmten "Einzellagen" (Rieden) innerhalb eines Weinbaugebietes entstammen, durch eine entsprechende Positivbezeichnung hervorzuheben. Nach Auffassung der Antragsteller sei das in §1a WeinBVO geregelte Klassifizierungs- und Bezeichnungssystem wegen Widerspruchs zur gesetzlichen Verordnungsermächtigung des §22 Weingesetz 2009 gesetzwidrig. Zudem genüge die Ausgestaltung der Weinkomitees nicht den staatsorganisatorischen und rechtsstaatlichen Anforderungen. Eventualiter hegen die Antragsteller Bedenken gegen näher bezeichnete, mit §1a WeinBVO in Zusammenhang stehende Bestimmungen der Branchenverband-Verordnung sowie des Weingesetzes 2009.
1. Die insgesamt 26 Antragsteller sind Weinbauern, die Weingüter verschiedener Größe und Lage in Österreich betreiben und die Produktion hochqualifizierter Weine anstreben. Mit ihrem Hauptantrag wenden sie sich gegen §1a WeinBVO, welcher die Voraussetzungen für die Bezeichnung von Weinen als "Erste Lage" und "Große Lage" regelt und dabei die Beteiligung von Branchenverbänden, dem Nationalen Weinkomitee und den Regionalen Weinkomitees, vorsieht. Die Verwendung der Begriffe werde einerseits auf bestimmte Arten von Weinen , (DAC-Weine) beschränkt und andererseits an die Verpflichtung einer gemäß Landesweinbaugesetz bestimmten Riedenbezeichnung geknüpft. Die Riede werde vom Nationalen Weinkomitee klassifiziert und in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft; im Folgenden als "Bundesminister" bezeichnet) festgelegt. Die Regelung ziele darauf ab, Weine, deren Trauben bestimmten "Einzellagen" (Rieden) innerhalb eines Weinbaugebietes entstammen, durch eine entsprechende Positivbezeichnung hervorzuheben. Nach Auffassung der Antragsteller sei das in §1a WeinBVO geregelte Klassifizierungs- und Bezeichnungssystem wegen Widerspruchs zur gesetzlichen Verordnungsermächtigung des §22 Weingesetz 2009 gesetzwidrig. Zudem genüge die Ausgestaltung der Weinkomitees nicht den staatsorganisatorischen und rechtsstaatlichen Anforderungen. Eventualiter hegen die Antragsteller Bedenken gegen näher bezeichnete, mit §1a WeinBVO in Zusammenhang stehende Bestimmungen der Branchenverband-Verordnung sowie des Weingesetzes 2009.
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2. Nach den Angaben der Antragsteller sei hinsichtlich ihrer Rieden kein Klassifizierungsverfahren gemäß §1a WeinBVO abgeschlossen worden. Konkret sei in drei Fällen ? betreffend die Erstantragstellerin, den Acht- und Fünfzehntantragsteller ? ein Klassifizierungsverfahren anhängig. In den übrigen 23 Fällen liege entweder noch keine grundsätzliche Klassifizierung von Rieden vor (betreffend den 2., 4., 7. und 11. Antragsteller) oder es sei seitens des Regionalen Weinkomitees nicht beabsichtigt, eine Qualifizierung der Rieden vorzunehmen (betreffend den 3., den 6., die 9. und 10., den 12., sowie den 14., 16., 18., 22., 23., 24. und 25. Antragsteller). Hinsichtlich des 5., 13., 17., 19., 29., 21. und 26. Antragstellers wurden keine konkreten Angaben zum jeweiligen Stand eines Klassifizierungsverfahrens gemacht.
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3. Zur Zulässigkeit der Anträge führen die Einschreiter aus, dass sie als unternehmerisch tätige Weinbauern, die DAC-Weine in Verkehr bringen und die Bezeichnungen "Erste Lage" und "Große Lage" verwenden wollen, Normadressaten der angefochtenen Bestimmungen seien. Da die Bestimmung des §1a WeinBVO die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verwendung der Begriffe "Erste Lage" und "Große Lage" (sanktionsbewehrt nach §61 Abs3 Z5 Weingesetz 2009) regle, greife sie auch in die Rechte der Antragsteller, insbesondere in die Erwerbsfreiheit, die Eigentumsgarantie und den Gleichheitsgrundsatz ein. Die Antragsteller seien durch sämtliche angefochtene Bestimmungen in ihren Rechten betroffen, weil diese Bestimmungen die Verwendung der Begriffe "Erste Lage" und "Große Lage" grundsätzlich verböten, außer es lägen sämtliche der in §1a WeinBVO festgelegten Verwendungsbedingungen vor.
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Ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des behaupteten rechtswidrigen Eingriffes stehe den Antragstellern nicht offen.
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Die Betroffenheit der Antragsteller in ihren Rechten sei aktuell. Dies folge daraus, dass sämtliche angefochtene Bestimmungen in Kraft und für die Antragsteller wirksam seien. Deren Wirkungen träfen die Antragsteller unmittelbar, ohne dass es noch eines diese Beschränkung und dieses Verbot konkretisierenden Aktes bedürfe (der im Übrigen auch gar nicht vorgesehen sei). Mit der Erlassung aller für den Entfall des Verbotes erforderlichen Akte sei zwar allenfalls irgendwann in der Zukunft die Erlaubnis zur Verwendung der Bezeichnungen verbunden, allerdings gelte bis dahin das Verbot der Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnungen unmittelbar.
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Dasselbe gelte für §3 Z5 und §4 Branchenverband-Verordnung, wenn man davon ausginge, dass diese Bestimmungen mit §1a WeinBVO ein einheitliches Regelungssystem formten. Der mit den angefochtenen Bestimmungen verbundene Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller sei nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt. Der – auf Grundlage des §22 Weingesetz 2009 erlassenen – Regelung des §1a WeinBVO sei, allenfalls in Verbindung mit den – auf Grundlage des §34 Abs1 Weingesetz 2009 erlassenen – Regelungen der §3 Z5 und §4 Branchenverband-Verordnung unmissverständlich zu entnehmen, dass die Antragsteller die Begriffe "Erste Lage" und "Große Lage" nicht verwenden dürfen.
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4. Die Antragsteller stützen ihre Bedenken gegen den mit dem Hauptantrag angefochtenen §1a WeinBVO auf einen Verstoß gegen Art20 Abs1 sowie Abs2 und – der Sache nach – gegen Art18 B-VG, sowie gegen Art76 Abs1 und Art142 B-VG, gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG und Art21 GRC), gegen das Rechtsstaatsprinzip, gegen die Erwerbsfreiheit (Art6 StGG und Art15 f. GRC) und gegen das Eigentumsgrundrecht (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK und Art17 GRC). Die Antragsteller begründen ihre Bedenken im Wesentlichen folgendermaßen:
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4.1. Die Regelung des §1a WeinBVO übertrage nicht-staatlichen Rechtsträgern (zumindest teilweise) öffentliche Aufgaben, die diese Rechtsträger in Ausübung hoheitlicher oder schlicht hoheitlicher Gewalt und somit funktionell staatlich besorgten. Da zwischen ihnen und dem Staat bzw einem obersten Organ der Bundesverwaltung kein ausreichender Zusammenhang (in Form zumindest eines angemessenen Aufsichtsrechtes eines obersten Organes der Bundesverwaltung, wenn und soweit ein Fall des Art20 Abs2 B-VG vorläge) hergestellt sei, erwiesen sich diese Regelungen als gesetz- bzw verfassungswidrig und seien daher auf Grund eines Verstoßes gegen Art20 Abs2 B-VG aufzuheben.
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Dieselben Überlegungen gälten im Hinblick auf Art76 Abs1 und Art142 B-VG, weil §1a WeinBVO gegen die darin normierten staatsorganisationsrechtlichen Vorgaben verstoße.
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4.2. Selbst wenn man davon ausginge, dass dem Nationalen Weinkomitee und den Regionalen Weinkomitees in §1a Abs2 Z2 iVm Abs3, 4 und 5 WeinBVO keine Aufgaben übertragen würden, welche diese hoheitlich oder zumindest schlicht hoheitlich besorgten, verstießen diese Regelungen gegen das verfassungsrechtlich vorgesehene Organisationskonzept der Verwaltung. Selbst im Falle einer privatwirtschaftlichen Aufgabenübertragung auf einen Rechtsträger außerhalb der staatlichen Verwaltung im Sinne des Art20 Abs1 und Abs2 B-VG dürfte es bundesverfassungsrechtlich geboten sein, (auf Gesetzesebene) einen angemessenen Verantwortungs- und Informationszusammenhang der Tätigkeit des ausgegliederten Rechtsträgers zu obersten Verwaltungsorganen und damit in der Folge zu dem allgemeinen Vertretungskörper, dem sie verantwortlich sind, herzustellen. Derartige Anforderungen und Schranken dürften insbesondere aus dem dem Bundes-Verfassungsgesetz zugrunde liegenden Demokratieprinzip erfließen. Gegen diese Anforderungen verstoße §1a WeinBVO, weil der Willensbildungsprozess innerhalb des Nationalen Weinkomitees (und der Regionalen Weinkomitees) weder staatlich beeinflusst noch staatlich beaufsichtigt werde. Insoweit käme nicht-staatlichen Rechtsträgern oder im Falle der Regionalen Weinkomitees allenfalls einem nicht-staatlichen, keine Rechtspersönlichkeit besitzenden Gebilde ein maßgeblicher (auch, aber nicht nur inhaltlicher) Einfluss auf die Zulässigkeit der Verwendung der – im Hinblick auf den Weinmarkt wirkmächtigen – Bezeichnung "Erste Lage" und "Große Lage" und auf den (sanktionsbewehrten) Ausschluss von Personen von der Verwendung dieser Bezeichnungen zu. Nach der Gesamtkonstruktion dürfte somit die (fehlende) Möglichkeit zur Verwendung dieser Begriffe nicht vom Willen des Bundes getragen sein. Dies gelte unabhängig davon, dass – bei entsprechend ausgelegter Rechtslage – in jedem Fall die Entscheidungen des Nationalen Weinkomitees nach §1a Abs2 Z2 (in Verbindung mit Abs3) und Abs4 und 5 WeinBVO (Beschluss über Klassifizierung; Beschluss weiterer Verwendungsbedingungen; Festlegung des höchstmöglichen Flächenmaßes) erst mit Erlassung einer Verordnung des (nunmehrigen) Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (einem – indirekt demokratisch legitimierten – obersten Organ der Bundesverwaltung) "normativ" würden. 4.2. Selbst wenn man davon ausginge, dass dem Nationalen Weinkomitee und den Regionalen Weinkomitees in §1a Abs2 Z2 in Verbindung mit Abs3, 4 und 5 WeinBVO keine Aufgaben übertragen würden, welche diese hoheitlich oder zumindest schlicht hoheitlich besorgten, verstießen diese Regelungen gegen das verfassungsrechtlich vorgesehene Organisationskonzept der Verwaltung. Selbst im Falle einer privatwirtschaftlichen Aufgabenübertragung auf einen Rechtsträger außerhalb der staatlichen Verwaltung im Sinne des Art20 Abs1 und Abs2 B-VG dürfte es bundesverfassungsrechtlich geboten sein, (auf Gesetzesebene) einen angemessenen Verantwortungs- und Informationszusammenhang der Tätigkeit des ausgegliederten Rechtsträgers zu obersten Verwaltungsorganen und damit in der Folge zu dem allgemeinen Vertretungskörper, dem sie verantwortlich sind, herzustellen. Derartige Anforderungen und Schranken dürften insbesondere aus dem dem Bundes-Verfassungsgesetz zugrunde liegenden Demokratieprinzip erfließen. Gegen diese Anforderungen verstoße §1a WeinBVO, weil der Willensbildungsprozess innerhalb des Nationalen Weinkomitees (und der Regionalen Weinkomitees) weder staatlich beeinflusst noch staatlich beaufsichtigt werde. Insoweit käme nicht-staatlichen Rechtsträgern oder im Falle der Regionalen Weinkomitees allenfalls einem nicht-staatlichen, keine Rechtspersönlichkeit besitzenden Gebilde ein maßgeblicher (auch, aber nicht nur inhaltlicher) Einfluss auf die Zulässigkeit der Verwendung der – im Hinblick auf den Weinmarkt wirkmächtigen – Bezeichnung "Erste Lage" und "Große Lage" und auf den (sanktionsbewehrten) Ausschluss von Personen von der Verwendung dieser Bezeichnungen zu. Nach der Gesamtkonstruktion dürfte somit die (fehlende) Möglichkeit zur Verwendung dieser Begriffe nicht vom Willen des Bundes getragen sein. Dies gelte unabhängig davon, dass – bei entsprechend ausgelegter Rechtslage – in jedem Fall die Entscheidungen des Nationalen Weinkomitees nach §1a Abs2 Z2 (in Verbindung mit Abs3) und Abs4 und 5 WeinBVO (Beschluss über Klassifizierung; Beschluss weiterer Verwendungsbedingungen; Festlegung des höchstmöglichen Flächenmaßes) erst mit Erlassung einer Verordnung des (nunmehrigen) Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (einem – indirekt demokratisch legitimierten – obersten Organ der Bundesverwaltung) "normativ" würden.
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4.3. Es widerspreche ferner den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes, wenn der Verordnungsgeber in §1a WeinBVO Aufgaben und Befugnisse, die sich unter anderem durch ihre erhebliche finanzielle Tragweite auszeichneten, an einen nicht-staatlichen, staatlich nicht beeinflussbaren und staatlich nicht beaufsichtigten Rechtsträger übertrage, ohne ausreichend dafür Sorge zu tragen, dass diese Tätigkeiten an sachlichen Gesichtspunkten ausgerichtet seien. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine derartige (ineffektive) Aufgaben- und Befugnisübertragung rechtfertigen könne. Vor diesem Hintergrund stehe §1a Abs2 Z2 (in Verbindung mit Abs3), Abs4, 5, 6 und Abs7 WeinBVO – und daher §1a WeinBVO gesamthaft – im Widerspruch zu den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes.
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4.4. §1a WeinBVO sei auch gesetz- bzw verfassungswidrig in Folge eines Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil für die Tätigkeit von (hoheitlich oder schlicht hoheitlich agierenden) nicht-staatlichen Rechtsträgern Rechtsformen vorgesehen würden, die bundesverfassungsrechtlich nicht existierten, ohne dass dabei ein ausreichender Rechtschutz bestünde. §1a WeinBVO sehe insbesondere die Fassung von "Beschlüssen" durch das Nationale Weinkomitee vor. Dabei handle es sich nicht um ein Mittel des (Sonder-)Privatrechtes, sondern vielmehr um eine Rechtsform sui generis, mit der Verfügungen über die (Bedingungen für die) Zulässigkeit der Verwendung der Begriffe "Erste Lage" und "Große Lage" getroffen würden. In diesen Verfügungen dürfte weder ein Bescheid noch ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder eine Verordnung zu erblicken sein. Wenn der Verordnungsgeber – zumindest in den Fällen des §1a Abs4 und 5 WeinBVO, in denen kein ausdrückliches Verordnungserlassungsverfahren normiert sei – die Schaffung neuer Verwendungsbedingungen und -determinanten durch die Fassung von "Beschlüssen" nicht-staatlicher Rechtsträger ermögliche und diesen Beschlüssen verordnungsunmittelbar, dh ohne das Erfordernis der Erlassung eines weiteren Verwaltungsaktes (Verordnung), Normativität zuspreche, hätte es eines angemessenen, gesetzlich eröffneten Rechtschutzes bedurft, damit die von den Beschlussvorschriften betroffenen Personen diese Vorschriften einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen könnten.
21
Darüber hinaus seien keine Regelungen vorgesehen, die das Nationale Weinkomitee und die Regionalen Weinkomitees zum Tätigwerden verpflichten. Es könne insbesondere Situationen geben, in denen das Nationale Weinkomitee bei der Beschlussfassung nach §1a Abs2 Z2 in Verbindung mit Abs3 WeinBVO staatlich unbeeinflussbar untätig bleibe und daher die Erfüllung der Verwendungsbedingungen unmöglich sei. Jene Weinbauern, denen auf Grund des §1a WeinBVO die Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnungen untersagt sei, hätten gegen diese "Säumnis" keine Rechtschutzmöglichkeiten.
22
§1a Abs4 WeinBVO erweise sich auch deshalb als gesetz- bzw verfassungswidrig, weil Kriterien fehlten, an denen sich die Festlegung der weiteren Verwendungsbedingungen auszurichten habe. Eine derartige "uferlose" Befugnis eines nicht-staatlichen Rechtsträgers (des Nationalen Weinkomitees) widerspreche gleichheitsrechtlichen Anforderungen. Es sei insbesondere gleichheitswidrig, wenn der Verordnungsgeber nicht einmal Typen von Verwendungsbedingungen und – nach bestimmten Differenzierungsmerkmalen unterscheidende – Aspekte dieser Bedingungen vorgebe. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der das Fehlen derartiger Vorgaben rechtfertige.
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§1a WeinBVO stelle keine sachgerechte Regelung im Hinblick auf die angestrebte Vereinheitlichung und Transparenz der Verwendung der Begriffe "Erste Lage" und "Große Lage" für Konsumenten dar. §1a WeinBVO bewege sich somit außerhalb jenes Rahmens, den die – gleichheitskonform ausgelegte – Verordnungsermächtigung des §22 WeinG vorgebe.
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Nach den Materialien verfolge der zuständige Bundesminister zunächst das Ziel, die – zuvor "auf privater Basis" erfolgte – Verwendung der Begriffe "Erste Lage" und "Große Lage" nach dem Vorbild der in der französischen Rechtsordnung ausdrücklich geregelten "Lagenklassifizierung" zu regulieren. Dabei habe der Bundesminister im Blick, "österreichweit einheitliche und für den Konsumenten klar nachvollziehbare Regelungen zu schaffen und auch die direkte Angabe dieser Begriffe am Etikett zu ermöglichen". Die Bewertung bzw Klassifizierung von Rieden erfolge in vielen berühmten Weinbaugebieten. Weine aus bewerteten Rieden würden dort mit unterschiedlichen Begriffen, der Wertigkeit der Rieden entsprechend bezeichnet.
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Wie aus den Materialien hervorgehe, solle das Ziel des Konsumentenschutzes durch (zusätzliche) Transparenz erreicht werden. Das angefochtene Bezeichnungssystem sei jedoch ungeeignet, dieses Ziel über das eingerichtete, an der "Lage" ausgerichtete Bezeichnungssystem zu erreichen. §1a WeinBVO verbiete nämlich die Verwendung der Begriffe "Erste Lage" und "Große Lage" bei Weinen, wenn die darin normierten, überwiegend nicht weinqualitätsbezogenen Verwendungsbestimmungen nicht erfüllt seien. Im Hinblick auf die Gestaltung dieser Verwendungsbedingungen komme dem Nationalen Weinkomitee und teilweise den Regionalen Weinkomitees – beides nicht-staatliche Rechtsträger, deren Klassifizierungstätigkeit und sonstige Tätigkeit, welche die Zulässigkeit der Verwendung der in Rede stehenden Begriffe bestimme, der Staat nicht beeinflussen könne – eine maßgebliche Steuerungsfunktion zu (vgl §1a Abs2 Z2 iVm Abs3, 4 und 5 und – als Folgewirkung der Klassifizierungstätigkeit – Abs6 WeinBVO).Wie aus den Materialien hervorgehe, solle das Ziel des Konsumentenschutzes durch (zusätzliche) Transparenz erreicht werden. Das angefochtene Bezeichnungssystem sei jedoch ungeeignet, dieses Ziel über das eingerichtete, an der "Lage" ausgerichtete Bezeichnungssystem zu erreichen. §1a WeinBVO verbiete nämlich die Verwendung der Begriffe "Erste Lage" und "Große Lage" bei Weinen, wenn die darin normierten, überwiegend nicht weinqualitätsbezogenen Verwendungsbestimmungen nicht erfüllt seien. Im Hinblick auf die Gestaltung dieser Verwendungsbedingungen komme dem Nationalen Weinkomitee und teilweise den Regionalen Weinkomitees – beides nicht-staatliche Rechtsträger, deren Klassifizierungstätigkeit und sonstige Tätigkeit, welche die Zulässigkeit der Verwendung der in Rede stehenden Begriffe bestimme, der Staat nicht beeinflussen könne – eine maßgebliche Steuerungsfunktion zu vergleiche §1a Abs2 Z2 in Verbindung mit Abs3, 4 und 5 und – als Folgewirkung der Klassifizierungstätigkeit – Abs6 WeinBVO).
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Es sei unsachlich, ein gerade nicht der Wertigkeit der Rieden entsprechendes, qualitätsungebundenes, an der "Lage" orientiertes Bezeichnungssystem einzurichten, welches zur Konsequenz habe, dass eine erhebliche Anzahl an Grundflächen, auf denen sich nicht-klassifizierte Rieden befänden, entwertet und wesentliche Wettbewerbsverzerrungen verursacht würden. Das Bezeichnungssystem betreffe in Österreich landwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von etwa 44.537 ha Grundfläche. Es sei gesetz- bzw verfassungswidrig, ein auf solchen unsachlichen Prämissen beruhendes und weitreichendes System einzurichten, welches eine derart intensive weinwirtschaftliche Lenkungswirkung zu Lasten einer nicht zu vernachlässigenden Anzahl von bestehenden Betrieben entfalte. Mit einem solchen System habe der Verordnungsgeber seinen durch (den gleichheits- bzw verfassungskonform ausgelegten) §22 WeinG eingeräumten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten.
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Im Übrigen seien die in Rede stehenden Regelungen ungeeignet, die vom Verordnungsgeber verfolgten Zielsetzungen zu erreichen: Die zentrale Steuerungsfunktion des Nationalen Weinkomitees und der Regionalen Weinkomitees werde durch die Möglichkeit zur Klassifizierung von Rieden ausgeübt. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang weder für die Antragsteller noch für die Konsumenten nachvollziehbar, wann (und warum) ein entsprechender Wein durch Beschluss der Mehrheit der stimmberechtigten (nicht zwangsläufig der Weinwirtschaft angehörenden) Mitglieder des Nationalen Weinkomitees klassifiziert werde oder wann (und warum) gerade nicht. Das sich durch die Einbindung nicht-staatlicher und nicht staatlich beeinflussbarer Körperschaften des öffentlichen Rechts auszeichnende Bezeichnungs- und insbesondere Klassifizierungssystem führe zur Intransparenz. Für den Konsumenten sei insbesondere nicht ersichtlich, dass die Verwendung der Begriffe "Erste Lage" und "Große Lage" nicht nur an der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen (insbesondere die Eigenschaft als DAC-Wein nach §1a Abs1 WeinBVO und die weiteren in §1a Abs2 WeinBVO normierten Anforderungen) hiefür scheitern könne. Die Nichtverwendung dieser Begriffe könne auch daraus resultieren, dass kein entsprechendes Klassifizierungsdokument durch das Regionale Weinkomitee erstellt oder zwar ein entsprechendes Klassifizierungsdokument erstellt, aber kein Beschluss des Nationalen Weinkomitees oder keine Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß §1a Abs2 Z2 (in Verbindung mit Abs3) WeinBVO erlassen worden sei. Der Konsument wisse im Zeitpunkt seiner Kaufentscheidung also nicht, aus welchen Gründen ein bestimmter Wein nicht die Bezeichnung "Erste Lage" und "Große Lage" trage.
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Im Übrigen seien Regelungen, die nicht-staatlichen, staatlich nicht beeinflussbaren und staatlich nicht beaufsichtigten Rechtsträgern die Befugnis zur (in hoheitlicher oder schlicht hoheitlicher Weise erfolgender) Regelung der Bedingungen für die Verwendung bestimmter Bezeichnungen für Weine einräumten, von vornherein – jedenfalls bei Nichterlassung entsprechender konkreter Vorgaben für die Vollziehung – ungeeignet, "Transparenz" und "Nachvollziehbarkeit" zu schaffen. Durch die angefochtenen Regelungen, insbesondere durch §1a Abs4 WeinBVO, sei nicht ausgeschlossen, dass das Nationale Weinkomitee und das jeweilige Regionale Weinkomitee durch ihre Tätigkeit Weinbauern in wesentlich "gleicher Lage" ungleich behandelten. Diese – staatlich "unkorrigierbare" – Ungleichbehandlung führe dazu, dass der eine Weinbauer die Bezeichnung "Erste Lage" und (in weiterer Folge) "Große Lage" für seine DAC-Weine verwenden könne, während der andere (am Markt etablierte) Akteur diese Bezeichnung nicht verwenden könne.
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4.5. Ferner erweise sich das strafbewehrte Bezeichnungs- und insbesondere Klassifizierungssystem, welches durch die angefochtenen Bestimmungen des §1a WeinBVO geschaffen werde, infolge Verstoßes gegen die Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG und Art15 f. GRC als gesetz- bzw verfassungswidrig.
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Durch §1a WeinBVO werde es den Antragstellern – strafbewehrt (§61 Abs3 Z5 WeinG 2009) – verboten, den von ihnen erzeugten und zum Verkauf angebotenen Wein mit "Erste Lage" und "Große Lage" zu bezeichnen und in weiterer Folge zu verkaufen, wenn die in §1a WeinBVO normierten Voraussetzungen nicht erfüllt würden. Zum Vorliegen eines Eingriffs in die Erwerbsausübungsfreiheit werde auf das Erkenntnis VfSlg 13.576/1993 hingewiesen. Die mit der angefochtenen Regelung bzw ihrer Ausgestaltung bewirkte Beschränkung der Verwendung der Begriffe "Erste Lage" und "Große Lage" sei im Lichte der Erwerbsfreiheit nicht gerechtfertigt. Durch §1a WeinBVO werde es den Antragstellern – strafbewehrt (§61 Abs3 Z5 WeinG 2009) – verboten, den von ihnen erzeugten und zum Verkauf angebotenen Wein mit "Erste Lage" und "Große Lage" zu bezeichnen und in weiterer Folge zu verkaufen, wenn die in §1a WeinBVO normierten Voraussetzungen nicht erfüllt würden. Zum Vorliegen eines Eingriffs in die Erwerbsausübungsfreiheit werde auf das Erkenntnis VfSlg 13.576 aus 1993, hingewiesen. Die mit der angefochtenen Regelung bzw ihrer Ausgestaltung bewirkte Beschränkung der Verwendung der Begriffe "Erste Lage" und "Große Lage" sei im Lichte der Erwerbsfreiheit nicht gerechtfertigt.
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Der Verordnungsgeber führe den Konsumentenschutz als Rechtfertigungsgrund für die Regelungen in §1a WeinBVO an. Das Ziel des Konsumentenschutzes solle nach den Erläuterungen durch (zusätzliche) Transparenz erreicht werden. Für den Konsumenten sollten "klar nachvollziehbare Regelungen" geschaffen werden. Das angefochtene Bezeichnungssystem sei jedoch keinesfalls geeignet, dieses Ziel durch das eingerichtete, an der "Lage" ausgerichtete Bezeichnungssystem zu erreichen. Die in Rede stehenden Bestimmungen schüfen keine (sachgerechte) Regelung im Hinblick auf die angestrebte Vereinheitlichung und Transparenz der Verwendung der Begriffe "Erste Lage" und "Große Lage" für Konsumenten. Dies resultiere insbesondere daraus, dass in dem in §1a WeinBVO geschaffenen System die Verwendung dieser Begriffe von Bedingungen abhängig gemacht werde, auf deren Erzeugung und Gestaltung nicht-staatliche Rechtsträger (Nationales Weinkomitee und Regionale Weinkomitees), deren Tätigkeit nicht staatlich beeinflussbar sei und die keiner Ingerenz eines obersten Organs der Bundesverwaltung unterlägen, Einfluss nähmen. §1a WeinBVO sei insoweit ungeeignet, die vom Gesetzgeber gewählten, allenfalls im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele zu erreichen.
32
Im Übrigen sei das Bezeichnungs- und insbesondere Klassifizierungssystem nicht erforderlich im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Es stehe nämlich ein milderes und gleichsam effektives Mittel zur Verfügung: Als gelinderes Mittel komme jedenfalls die Anknüpfung der Bezeichnung (ausschließlich) an objektive und durch den Weinbauern aus eigenen Kräften überwindbare Kriterien in Frage. Die Bezeichnung "Erste Lage" bzw "Große Lage" dürfe dann verwendet werden, wenn diese objektiv festgesetzten Kriterien vorlägen (wie dies beispielsweise auch bei anderen Bezeichnungsbestimmungen des Weingesetzes 2009 der Fall sei, vgl §99 WeinG 2009). Dies würde nicht nur die Nachvollziehbarkeit für den betroffenen Weinbauern, sondern darüber hinaus auch für die Konsumenten erhöhen; es könne sohin davon ausgegangen werden, dass ein solches objektives System sogar effektiver zur Zielerreichung beitrage. Einem solchen objektiven System stehe aber das in §1a Abs2 Z2 in Verbindung mit Abs3 WeinBVO geschaffene Klassifizierungssystem, an das die (die Klassifizierung betreffenden oder voraussetzenden) Regelungen des §1a Abs5, 6 und 7 WeinBVO knüpfen, entgegen. Das dargestellte System, auf das der Weinbauer keinerlei Einfluss nehmen könne, sei jedenfalls nicht das gelindeste Mittel zur Zielerreichung. Ebenso könne von einer Objektivität des Bezeichnungssystems des §1a WeinBVO nicht die Rede sein, weil dem – nicht-staatlichen, staatlich nicht beeinflussbaren – Rechtsträger Nationales Weinkomitee nach §1a Abs4 WeinBVO die ("uferlose") Befugnis eingeräumt werde, weitere Verwendungsbedingungen zu schaffen, ohne dass der Kreis der auf Grundlage dieser Bestimmung zulässigerweise festlegbaren Verwendungsbedingungen eine Einschränkung auf etwa qualitätsbezogene Bedingungen erfahren hätte. Im Übrigen sei das Bezeichnungs- und insbesondere Klassifizierungssystem nicht erforderlich im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Es stehe nämlich ein milderes und gleichsam effektives Mittel zur Verfügung: Als gelinderes Mittel komme jedenfalls die Anknüpfung der Bezeichnung (ausschließlich) an objektive und durch den Weinbauern aus eigenen Kräften überwindbare Kriterien in Frage. Die Bezeichnung "Erste Lage" bzw "Große Lage" dürfe dann verwendet werden, wenn diese objektiv festgesetzten Kriterien vorlägen (wie dies beispielsweise auch bei anderen Bezeichnungsbestimmungen des Weingesetzes 2009 der Fall sei, vergleiche §99 WeinG 2009). Dies würde nicht nur die Nachvollziehbarkeit für den betroffenen Weinbauern, sondern darüber hinaus auch für die Konsumenten erhöhen; es könne sohin davon ausgegangen werden, dass ein solches objektives System sogar effektiver zur Zielerreichung beitrage. Einem solchen objektiven System stehe aber das in §1a Abs2 Z2 in Verbindung mit Abs3 WeinBVO geschaffene Klassifizierungssystem, an das die (die Klassifizierung betreffenden oder voraussetzenden) Regelungen des §1a Abs5, 6 und 7 WeinBVO knüpfen, entgegen. Das dargestellte System, auf das der Weinbauer keinerlei Einfluss nehmen könne, sei jedenfalls nicht das gelindeste Mittel zur Zielerreichung. Ebenso könne von einer Objektivität des Bezeichnungssystems des §1a WeinBVO nicht die Rede sein, weil dem – nicht-staatlichen, staatlich nicht beeinflussbaren – Rechtsträger Nationales Weinkomitee nach §1a Abs4 WeinBVO die ("uferlose") Befugnis eingeräumt werde, weitere Verwendungsbedingungen zu schaffen, ohne dass der Kreis der auf Grundlage dieser Bestimmung zulässigerweise festlegbaren Verwendungsbedingungen eine Einschränkung auf etwa qualitätsbezogene Bedingungen erfahren hätte.
33
Darüber hinaus sei auch die Adäquanz der angefochtenen Bestimmungen zu verneinen. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel des Konsumentenschutzes (durch Transparenz und Vereinheitlichung) stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur – erheblichen – Erwerbsausübungsbeschränkung der Einschreiter.
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4.6. Letztlich verstoße §1a WeinBVO aus den vorstehend angeführten Gründen auch gegen die Eigentumsfreiheit gemäß Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK und Art17 GRC.
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5. Im ersten Eventualantrag machen die Antragsteller neben der Gesetzwidrigkeit des §1a WeinBVO auch die Gesetzwidrigkeit des §3 Z5 und §4 Branchenverband-Verordnung geltend.
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Gemäß §3 Z5 Branchenverband-Verordnung gehöre die "Definition von Bedingungen für die Produktion und die Vermarktung von regionaltypischem Qualitätswein mit Herkunftsprofil" zum Aufgabenbereich der Regionalen Weinkomitees. Wollte man auch die Tätigkeit (oder Untätigkeit) der Regionalen Weinkomitees im Rahmen der Verfahren nach §1a WeinBVO und der §3 Z5 Branchenverband-Verordnung subsumieren, seien diese Regelungen bedenklich, wie oben im Zusammenhang mit §1a WeinBVO im Hauptantrag dargelegt. Dasselbe treffe auch auf §4 Branchenverband-Verordnung zu. In dieser Bestimmung sei eine Verständigungspflicht des Regionalen Weinkomitees gegenüber dem Nationalen Weinkomitee, ein Zustimmungsvorbehalt bei Beschlüssen "mit ordnungspolitischen Auswirkungen" und ein Zustimmungsvorbehalt bei Beschlüssen gemäß §3 Z5 Branchenverband-Verordnung vorgesehen. Wollte man annehmen, dass diese Vorgaben auch im Verfahren nach §1a WeinBVO anzuwenden seien, gehöre auch §4 Branchenverband-Verordnung untrennbar zu jenem Klassifizierungs- und Bezeichnungssystem, das die Einschreiter als gesetz- und verfassungswidrig erachten. Unter dieser Prämisse sei also auch §4 Branchenverband-Verordnung gesetz- und verfassungswidrig.
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6. Zum zweiten Eventualantrag, in dem §22 Weingesetz 2009 und ferner als Subeventualantrag zusätzlich die Weinbezeichnungsverordnung zur Gänze sowie §3 Z5 und §4 Branchenverband-Verordnung angefochten werden, führen die Antragsteller Folgendes aus:
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§22 Weingesetz 2009 verstoße gegen das Legalitätsprinzip nach Art18 B-VG. Die Verordnungsermächtigung des §22 Weingesetz 2009, der unter anderem die Grundlage für die Erlassung des angefochtenen §1a WeinBVO bilde, sei zu unbestimmt. Es werde zwar der Gegenstand der durch Verordnung zu erlassenden Vorschriften insoweit abgegrenzt, als der zuständige Bundesminister "die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse gemäß §1", die "Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen, Aufmachungen und sonstige Angaben zulässig sind", und "Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen, Aufmachungen und Angaben" regeln dürfte. Damit werde aber nur der (inhaltliche) "Typ" der Verordnungsvorschriften ("Voraussetzungen", "Beschränkung", "Verbot" und der bestimmten Bezeichnung) vorgezeichnet, nicht aber die inhaltlichen Schranken des Einsatzes und der Ausgestaltung dieser Vorschriftstypen determiniert. Dem Verordnungsgeber würden damit keine verbindlichen inhaltlichen Kriterien und Maßstäbe in die Hand gegeben, nach denen sich der Inhalt der – insbesondere Beschränkungen und Verbote für die Verwendung von Weinbezeichnungen enthaltenden – Verordnungsregelungen zu richten habe.
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Nach Auffassung der Antragsteller verletze §22 Weingesetz 2009 ferner den Gleichheitsgrundsatz und die Erwerbs- sowie Eigentumsfreiheit.
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7. Mit dem letzten (dritten) Eventualantrag fechten die Einschreiter neben §22 Weingesetz 2009, der gesamten Weinbezeichnungsverordnung und der Branchenverband-Verordnung (auch) §34 Weingesetz 2009 an.
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§34 Abs1 Weingesetz 2009 enthalte eine Verordnungsermächtigung zu Gunsten des (nunmehrigen) Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Einrichtung der Branchenorganisationen Nationales Weinkomitee und Regionale Weinkomitees. Dies schließe auch ein, "nähere Vorschriften dazu [zu] erlassen, insbesondere über die personelle Zusammensetzung der Branchenorganisationen und deren Aufgabenbereiche" (Satz 1). Die nachfolgenden Sätze enthielten inhaltlich bezughabende Detailregelungen. Wenn man davon ausgehen wollte, dass entweder die Wortfolge "und deren Aufgabenbereiche" allein oder der gesamte §34 Abs1 Weingesetz 2009 eine taugliche gesetzliche Grundlage für die als bedenklich erkannten Bestimmungen in §1a WeinBVO und/oder §3 Z5 sowie §4 Branchenverband-Verordnung böten, sei die besagte Wortfolge oder aber der gesamte Absatz 1 aus denselben Gründen verfassungswidrig wie §22 Weingesetz 2009. Es sei also entweder die Wortfolge "und deren Aufgabenbereiche" in §34 Abs1 Satz 1 Weingesetz 2009 oder der gesamte §34 Abs1 Weingesetz 2009 wegen Widerspruchs zu staatsorganisationsrechtlichen und rechtsstaatlichen Anforderungen, wegen Widerspruchs zu grundrechtlichen Vorgaben sowie wegen Widerspruchs zum Legalitätsprinzip gemäß Art18 B-VG verfassungswidrig.
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8. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft legte die Akten vor und erstattete eine Äußerung, in der er der Zulässigkeit des Antrages sowie den im Antrag enthaltenen Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des §1a WeinBVO Folgendes entgegenhält:
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8.1. Eine aktuelle Betroffenheit der Antragsteller sei nicht gegeben, zumal die Antragsteller lediglich potentielle bzw ideelle Beeinträchtigungen ins Treffen führten. Eingriffe in die Rechtssphäre bzw in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Antragsteller lägen bereits deshalb nicht vor, weil bisher keine Klassifizierungen vorgenommen worden seien. Vielmehr befänden sich einzelne Regionale Weinkomitees derzeit im Rahmen von Klassifizierungsverfahren bei Ersterhebungen – im Hinblick auf einige Gebiete auch bereits in einem fortgeschrittenen Stadium – und befassten sich insoweit mit den Fragen, ob eine Klassifizierung für bestimmte Weinbaugebiete sinnvoll sei bzw für welche Lagen Klassifizierungen möglich seien.
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8.2. Mit der Schaffung eines Klassifizierungssystems werde nicht das Ziel einer Abwertung der Rieden – weder in formeller noch qualitativer oder finanzieller Hinsicht – verfolgt. Die Klassifizierung von Rieden sei in vielen berühmten Weinbaugebieten, wie etwa im Burgund oder in der Champagne, seit jeher üblich. Auch in Österreich seien in den letzten Jahren vermehrt einzelne Rieden (durch private Einrichtungen) bewertet worden. Dabei seien die Begriffe "Erste Lage" und "Große Lage" im allgemeinen Gebrauch, jedoch unter unterschiedlichen Bedingungen verwendet worden. Im Jahr 2023 sei die gesetzliche Grundlage für ein nationales Klassifikationssystem von Rieden geschaffen worden, die eine künftige Bezeichnung von Rieden mit "Erste Lage" oder "Große Lage" ermöglichen solle. Ziel des Systems sei es, österreichweit einheitliche und für den Konsumenten transparente Regelungen zu schaffen. Die Folge sei keine Abwertung, sondern eine Aufwertung von Rieden, die einem Bewertungs- und Klassifizierungsprozess unterzogen würden. Weine aus Trauben nicht klassifizierter Rieden könnten ihre "Riedenbezeichnung" wie bisher beibehalten. Da eine Klassifizierung hauptsächlich Weine in sehr guten Lagen betreffen werde, sei nicht von einer Änderung der Marktsituation auszugehen. Rieden in sehr guter Lage, die nicht klassifiziert werden würden, erlitten – genauso wie solche in weniger guter Lage – keinen Preisabfall, zumal durch die Nichtklassifizierung keine Änderung erfolge. Das System der Klassifizierung von Rieden sei nicht für jede Herkunft strategisch zielführend. Als Beispiel hiefür könne das Burgenland genannt werden, das auf die Klassifizierung verzichtet habe und somit den weiteren Aufbau der Herkunft "Burgenland" unterstützen dürfte.
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8.3. Bei den Regionalen Weinkomitees handle es sich um Branchenverbände im Sinne des Art157 Verordnung (EU) Nr 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse ("Marktorganisations-Verordnung"), die auf einem selbstbestimmten bzw interprofessionellen System fußten und von der Zusammenarbeit verschiedener Berufsgruppen geprägt seien. Sie seien für die Steiermark, Wien, das Burgenland, die acht Weinbaugebiete Niederösterreichs und Klosterneuburg eingerichtet worden, wobei die Anzahl der Mitglieder der Komitees abhängig von der Größe der Weinbaugebiete festgelegt sei. 8.3. Bei den Regionalen Weinkomitees handle es sich um Branchenverbände im Sinne des Art157 Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse ("Marktorganisations-Verordnung"), die auf einem selbstbestimmten bzw interprofessionellen System fußten und von der Zusammenarbeit verschiedener Berufsgruppen geprägt seien. Sie seien für die Steiermark, Wien, das Burgenland, die acht Weinbaugebiete Niederösterreichs und Klosterneuburg eingerichtet worden, wobei die Anzahl der Mitglieder der Komitees abhängig von der Größe der Weinbaugebiete festgelegt sei.
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8.4. Ein Nationales Weinkomitee fungiere als Kontroll- und Entscheidungsgremium im Hinblick auf Beschlüsse der Regionalen Weinkomitees sowie als Schnittstelle zwischen den Regionalen Komitees und dem Bundesminister. Nach Art157 Marktorganisations-Verordnung seien für Branchenverbände wie die Weinkomitees neben Vorgaben betreffend deren Zusammensetzung umfangreiche Zielsetzungen festgelegt, die wesentliche Folgen für die österreichische Weinwirtschaft hätten. Nach Art167 Marktorganisations-Verordnung seien die Branchenverbände ermächtigt, Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festzulegen. Neben der Mitwirkung des Bundesministers an der Bestellung der Mitglieder der Weinkomitees, der Teilnahme an Sitzungen, der Prüfung von Beschlüssen und deren allfälligen Umsetzung in Form von Verordnungen bestehe ein reger Informationsaustausch und eine inhaltliche Abstimmung im Vorfeld von Beschlüssen. Eine Kontrolle der Arbeitsweise der Branchenverbände durch den Bundesminister sei nicht festgelegt. Eine direkte Einflussnahme des Staates auf die Akte der Branchenverbände sei auch nicht im Sinne des Europäischen Gesetzgebers gelegen. Eine Kontrollmöglichkeit, dass Beschlüsse des Nationalen Weinkomitees "objektiv und nichtdiskriminierend" seien, bestünde sowohl bei der Erstellung von nationalen Rechtsvorschriften durch den Bundesminister als auch im Rahmen des anschließenden Begutachtungsverfahrens.
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8.5. Darüber hinaus seien im nationalen Vorverfahren für Produktspezifikationen und im Verfahren auf Unionsebene umfangreiche Kontrollmöglichkeiten vorgesehen.
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Im Hinblick auf Anträge für die Festlegung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe von Weinen mit Ursprung in der Europäischen Union sei im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben ein nationales Vorverfahren durchzuführen. Dabei werde der vom Regionalen Weinkomitee ausgearbeitete Antrag beim Bundesminister zum Zwecke der Prüfung eingereicht, ob der Antrag die unionsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Sofern der Bundesminister der Auffassung sei, dass die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die einschlägigen Anforderungen nicht erfüllten oder aus sonstigen Gründen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien, sei der Antrag abzulehnen. Die Beschlüsse der Weinkomitees würden dagegen (noch) keine Rechtswirkung entfalten; hiezu bedürfte es – nach entsprechender Überprüfung – einer Verordnung des Bundesministers. Die Lagenklassifizierung sei mit dem damaligen Aufbau von DAC-Herkunftsweinen zu vergleichen. Mit der Einführung des DAC-Systems sei Österreich dem romanischen Bezeichnungsmodell gefolgt, sodass seither nicht mehr die Sorte, sondern eindeutig festgelegte gebietstypische Merkmale bei der Vermarktung im Vordergrund stünden. Im Jahr 2002 sei damit erstmals eine kontrollierte Herkunftsbezeichnung eingeführt worden. Auch hier bestimmten die Branchenverbände, sohin die Weinkomitees, die Gebietstypizität und legten den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende umfassende Kriterien, wie die Sorte(n), Erntemethoden, Ausbau, Geschmack und Geruch des Weines bis hin zur Farbe fest.
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9. Der Verfassungsgerichtshof stellte dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft Fragen zur rechtlichen Zulässigkeit der gegenwärtigen Führung der Bezeichnungen "Erste Lage" und "Große Lage" sowie zur Praxis des Vollzugs.
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9.1. Nach den Ausführungen des Bundesministers basiere die Normierung der Begriffe "Erste Lage" und "Große Lage" als Kennzeichnungen für Qualitätswein aus einer bestimmten Riede grundsätzlich darauf, dass seitens der Europäischen Union der Mitgliedstaat die Möglichkeit habe, die Bedingungen für kleinere geografische Einheiten (zB Ried) als die Herkunft zu regeln (s Art55 Abs2 letzter Satz der Delegierten Verordnung [EU] 2019/33 und Art7 EU-Lebensmittelverordnung [Verordnung (EU) Nr 1169/2011]). Da vor Erlassung des §1a WeinBVO seitens Österreichs keine Bedingungen für die genannten Kennzeichnungen definiert worden seien, sei deren Verwendung nicht zulässig gewesen.
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9.2. Zur Frage, auf welcher Grundlage nach der Stammfassung der WeinBVO 2011 die Qualifizierung "Erste Lage" bzw "Große Lage" durch Private erfolgt sei, wies der Bundesminister unter Vorlage eines beispielhaften Feststellungsbescheides aus dem Jahr 2012 darauf hin, dass die Qualifizierung durch privatrechtliche Vereine erfolgt sei, die entsprechende Zeichen (Wort-Bild-Marken) geschaffen hätten. Die Verwendung der Marke sei für die Kennzeichnung gestattet worden.
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9.3. Der Bundesminister teilte ferner mit, dass nach Etablierung der Möglichkeit der Verwendung der Begriffe "Erste Lage" und "Große Lage" in der WeinBVO 2011 kein Regionales Weinkomitee davon Gebrauch gemacht habe. In der Praxis sei stattdessen der Wunsch geäußert worden, die spezifischen Bedingungen für eine Lagenklassifizierung auf rechtlicher Basis zu etablieren, die allen Produzenten – unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem privaten Verein – zustehe. Die privatrechtlichen Vereine seien in die Arbeiten zur Schaffung der rechtlichen Basis stets eingebunden gewesen und hätten zugesichert, ihre privatrechtliche Klassifizierung in die neu geschaffene Klassifizierung überzuführen. Es sei zu keinem Strafverfahren gekommen und auf Basis des §1 Abs1 Z7 der WeinBVO habe es nie Weine mit den Begriffen "Erste Lage" oder "Große Lage" am Markt gegeben.
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9.4. In ihrer Stellungnahme zu den an den Bundesminister gerichteten Fragen führen die Antragsteller aus, dass die Rechtsgrundlage für das Bezeichnungsverbot vor der Einführung des §1a WeinBVO nicht im Unionsrecht, sondern im nationalen Recht gelegen sei. §1 Abs1 Z7 WeinBVO, der mit Art15 Z1 der Sammelnovelle BGBl II 191/2023 gleichzeitig mit der Einführung des nunmehr angefochtenen §1a WeinBVO aufgehoben worden sei, habe geregelt, dass die Verwendung der Bezeichnungen "Erste Lage" und "Große Lage" auf den Etiketten von Qualitätswein verboten sei, außer sie entsprächen "den von den regionalen Weinkomitees zu erstellenden und vom Nationalen Weinkomitee zu beschließenden Bedingungen". Es habe daher vor der Einführung des §1a WeinBVO eine Regelung bestanden, die der nunmehrigen Regelung in Grundzügen entsprochen habe. Das in §1 Abs1 Z7 WeinBVO idF vor BGBl II 191/2023 normierte (grundsätzliche) Verbot für Bezeichnungen, die sich nicht auf dem Etikett, sondern an einer anderen Stelle der Weinflasche befunden hätten, sei allerdings nicht zur Anwendung gelangt. §1 Abs1 WeinBVO habe geregelt (und regle auch weiterhin) lediglich die Verwendung von Bezeichnungen "auf den Etiketten von Qualitätswein". Dieses Verbot, das sich folglich nur auf das Etikett bezogen habe, sei in der Praxis mehrfach "umgangen" worden, indem die Bezeichnung unterhalb des Verschlusses der Weinflasche platziert worden sei. Der nunmehr vorgelegte Feststellungsbescheid, der auf §1 Abs1 Z7 WeinBVO idF vor BGBl II 191/2023 Bezug nehme, bestätige, dass die Bezeichnung "Erste Lage" auf dem Etikett nur dann zulässig gewesen wäre, wenn die entsprechenden Bedingungen der Regionalen Weinkomitees und des Nationalen Weinkomitees eingehalten worden wären. Derartige Bedingungen seien aber nie festgelegt worden, wie in der Beantwortung der Frage durch den Bundesminister bestätigt werde. Auch aus diesem Grund sei mit §1a WeinBVO die Verwendung dieser Bezeichnungen "Erste Lage" bzw "Große Lage" auf die gesamte Weinflasche und nicht bloß auf das Etikett beschränkt worden. Für die Antragsteller sei stets unklar gewesen, auf welcher Rechtsgrundlage die "Qualifizierung" von Weinen durch die Österreichischen Traditionsweingüter (ÖTW) und andere "privatrechtliche Vereine" beruht habe. Aus dem Feststellungsbescheid 2012 ergebe sich, dass das in §1 Abs1 Z7 WeinBVO idF vor BGBl II 191/2023 geregelte Bezeichnungssystem, das Bezeichnungen außerhalb des Etiketts nicht einbezogen habe, in Grundzügen mit dem nunmehr geltenden System vergleichbar sei. Insofern sei die Antwort des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft nicht nachvollziehbar. Unter den Marktteilnehmern herrsche angesichts der Beantwortung des Bundesministers Verwunderung darüber, dass es in diesem Zusammenhang bislang zu keinen Strafverfahren gekommen sei, obwohl Weine mit der Bezeichnung "Erste Lage" im Handel seien.9.4. In ihrer Stellungnahme zu den an den Bundesminister gerichteten Fragen führen die Antragsteller aus, dass die Rechtsgrundlage für das Bezeichnungsverbot vor der Einführung des §1a WeinBVO nicht im Unionsrecht, sondern im nationalen Recht gelegen sei. §1 Abs1 Z7 WeinBVO, der mit Art15 Z1 der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 191 aus 2023, gleichzeitig mit der Einführung des nunmehr angefochtenen §1a WeinBVO aufgehoben worden sei, habe geregelt, dass die Verwendung der Bezeichnungen "Erste Lage" und "Große Lage" auf den Etiketten von Qualitätswein verboten sei, außer sie entsprächen "den von den regionalen Weinkomitees zu erstellenden und vom Nationalen Weinkomitee zu beschließenden Bedingungen". Es habe daher vor der Einführung des §1a WeinBVO eine Regelung bestanden, die der nunmehrigen Regelung in Grundzügen entsprochen habe. Das in §1 Abs1 Z7 WeinBVO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil 2, 191 aus 2023, normierte (grundsätzliche) Verbot für Bezeichnungen, die sich nicht auf dem Etikett, sondern an einer anderen Stelle der Weinflasche befunden hätten, sei allerdings nicht zur Anwendung gelangt. §1 Abs1 WeinBVO habe geregelt (und regle auch weiterhin) lediglich die Verwendung von Bezeichnungen "auf den Etiketten von Qualitätswein". Dieses Verbot, das sich folglich nur auf das Etikett bezogen habe, sei in der Praxis mehrfach "umgangen" worden, indem die Bezeichnung unterhalb des Verschlusses der Weinflasche platziert worden sei. Der nunmehr vorgelegte Feststellungsbescheid, der auf §1 Abs1 Z7 WeinBVO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil 2, 191 aus 2023, Bezug nehme, bestätige, dass die Bezeichnung "Erste Lage" auf dem Etikett nur dann zulässig gewesen wäre, wenn die entsprechenden Bedingungen der Regionalen Weinkomitees und des Nationalen Weinkomitees eingehalten worden wären. Derartige Bedingungen seien aber nie festgelegt worden, wie in der Beantwortung der Frage durch den Bundesminister bestätigt werde. Auch aus diesem Grund sei mit §1a WeinBVO die Verwendung dieser Bezeichnungen "Erste Lage" bzw "Große Lage" auf die gesamte Weinflasche und nicht bloß auf das Etikett beschränkt worden. Für die Antragsteller sei stets unklar gewesen, auf welcher Rechtsgrundlage die "Qualifizierung" von Weinen durch die Österreichischen Traditionsweingüter (ÖTW) und andere "privatrechtliche Vereine" beruht habe. Aus dem Feststellungsbescheid 2012 ergebe sich, dass das in §1 Abs1 Z7 WeinBVO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil 2, 191 aus 2023, geregelte Bezeichnungssystem, das Bezeichnungen außerhalb des Etiketts nicht einbezogen habe, in Grundzügen mit dem nunmehr geltenden System vergleichbar sei. Insofern sei die Antwort des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft nicht nachvollziehbar. Unter den Marktteilnehmern herrsche angesichts der Beantwortung des Bundesministers Verwunderung darüber, dass es in diesem Zusammenhang bislang zu keinen Strafverfahren gekommen sei, obwohl Weine mit der Bezeichnung "Erste Lage" im Handel seien.
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Zusammenfassend meinen die Antragsteller, dass das besondere Bezeichnungssystem aus mehreren staatsorganisations- und grundrechtlichen Gründen in §22 Weingesetz 2009 keine Deckung finde. Daran ändere auch der in der Äußerung des Bundesministers erwähnte Art55 Abs2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 nichts. Diese Bestimmung räume zwar den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, "Vorschriften für die Verwendung [kleinerer] geografischer Einheiten" zu erlassen. Daraus lasse sich aber weder das Gebot ableiten, ein Bezeichnungssystem vorzusehen, wie es durch §1a WeinBVO geschaffen worden sei, noch das unionsrechtliche Verbot, die genannten Bezeichnungen zu verwenden.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

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1.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz bzw die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
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Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 und 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 15.306/1998, 16.890/2003).Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009 aus 1977, und 8058 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg 10.353 aus 1985,, 15.306 aus 1998,, 16.890 aus 2003,).
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Der Verfassungsgerichtshof hat seit den Beschlüssen VfSlg 8009/1977 und 8058/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z3 litc B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 16.332/2001).Der Verfassungsgerichtshof hat seit den Beschlüssen VfSlg 8009 aus 1977, und 8058 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z3 litc B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 16.332 aus 2001,).
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1.2. Der Bundesminister vertritt auf das Wesentliche zusammengefasst die Auffassung, solange keine Klassifizierungsverordnung gemäß §22 Weingesetz 2009 iVm §1a WeinBVO erlassen worden sei, bestehe kein Eingriff in die Rechtsphäre der Weinbauern des betreffenden Gebiets, weil bereits unmittelbar auf Grund des Unionsrechts ein Ausloben eines Weins als "Erste Lage" bzw "Große Lage" am Etikett auch auf Basis von Art7 der EU-Lebensmittelverordnung (Verordnung [EU] Nr 1169/2011) nicht zulässig gewesen wäre. Die Vorschriften der Weinbezeichnungs-Verordnung würden nur insoweit eine Änderung bewirken, als die rechtliche Möglichkeit geschaffen werde, durch die Klassifizierung der Rieden von diesem Verbot ausgenommen zu werden. Im Übrigen wären die geltend gemachten Auswirkungen bloß wirtschaftlicher Natur.1.2. Der Bundesminister vertritt auf das Wesentliche zusammengefasst die Auffassung, solange keine Klassifizierungsverordnung gemäß §22 Weingesetz 2009 in Verbindung mit §1a WeinBVO erlassen worden sei, bestehe kein Eingriff in die Rechtsphäre der Weinbauern des betreffenden Gebiets, weil bereits unmittelbar auf Grund des Unionsrechts ein Ausloben eines Weins als "Erste Lage" bzw "Große Lage" am Etikett auch auf Basis von Art7 der EU-Lebensmittelverordnung (Verordnung [EU] Nr 1169 aus 2011,) nicht zulässig gewesen wäre. Die Vorschriften der Weinbezeichnungs-Verordnung würden nur insoweit eine Änderung bewirken, als die rechtliche Möglichkeit geschaffen werde, durch die Klassifizierung der Rieden von diesem Verbot ausgenommen zu werden. Im Übrigen wären die geltend gemachten Auswirkungen bloß wirtschaftlicher Natur.
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1.3. Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Rechtsauffassung des Bundesministers nicht. Die Ausgestaltung des in §1a WeinBVO geschaffenen Systems der Klassifizierung von Rieden als Voraussetzung für die Bezeichnung eines Weinerzeugnisses als "Erste Lage" bzw "Große Lage" bewirkt einen Eingriff in das Grundrecht der betroffenen Weinbauern auf Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG. Das in §1a WeinBVO geregelte System hat zur Folge, dass die Verwendung der Bezeichnungen "Erste Lage" bzw "Große Lage" ohne Klassifizierung der Rieden und Erlassung entsprechender Rechtsakte durch den zuständigen Bundesminister generell (sanktionsbewehrt gemäß §61 Abs2 Z12 und Abs3 Z5 Weingesetz 2009) verboten ist, worin ein Eingriff in die Rechte der betroffenen Winzer liegt. Die antragstellenden Parteien, die ihre Weinerzeugnisse dem Antragsvorbringen zufolge als "Erste Lage" bzw "Große Lage" bezeichnen wollen, sind durch die angefochtenen Bestimmungen des §1a WeinBVO somit unmittelbar und aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen.
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1.4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, erweist sich der (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des §1a WeinBVO idF BGBl II 191/2023 als zulässig. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Eventualanträge.1.4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, erweist sich der (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des §1a WeinBVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 191 aus 2023, als zulässig. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Eventualanträge.

2. In der Sache

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Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
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Der Antrag ist begründet.
63
2.1. Die Bedenken der Antragsteller richten sich zusammengefasst gegen die Aufgaben des Nationalen sowie der Regionalen Weinkomitees im Zusammenhang mit der Klassifizierung von Rieden und der Bezeichnung von Qualitätswein und Landwein als "Erste Lage" und "Große Lage" gemäß §1a WeinBVO. Nach der Rechtsauffassung der antragstellenden Parteien sei dem Nationalen Weinkomitee sowie den Regionalen Weinkomitees durch §1a WeinBVO (öffentliche) Aufgaben in Ausübung hoheitlicher oder zumindest schlicht hoheitlicher Befugnisse übertragen. Das Klassifizierungs- und Bezeichnungssystem gemäß §1a WeinBVO sei wegen Widerspruchs zur gesetzlichen Verordnungsermächtigung nach §22 Weingesetz 2009 gesetzwidrig und verlange – "gesetzlich normiert" – einen hinreichenden Leitungs-, Berichts- und Verantwortungszusammenhang zu obersten Verwaltungsorganen. Da kein Weisungsrecht bzw keine Aufsichtsbefugnisse des Bundesministers im Zusammenhang mit den Aufgaben der Weinkomitees gemäß §1a WeinBVO vorgesehen sei, verstoße die Bestimmung gegen Art20, (der Sache nach) Art18, Art76 Abs1 und Art142 B-VG sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG.
64
Auch für den Fall, dass die Aufgabe der Branchenorganisationen gemäß §1a WeinBVO als privatwirtschaftliche, nicht funktionell staatliche Tätigkeit anzusehen sei, gebiete die Verfassung – insbesondere das Demokratieprinzip –, dass auf Gesetzesebene ein angemessener Verantwortungs- und Informationszusammenhang zwischen den Weinkomitees und dem Bundesminister hergestellt sei. Den Weinkomitees komme ein maßgeblicher Einfluss auf die (sanktionsbewehrte) Verwendung der Bezeichnungen "Erste Lage" und "Große Lage" von Weinerzeugnissen zu; weder der Staat noch allenfalls ausgeschlossene Erzeuger könnten auf den Willensbildungsprozess innerhalb der Weinkomitees einwirken. Es stelle zudem einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip dar, dass keine Regelungen bestünden, die das Nationale Weinkomitee bzw die Regionalen Weinkomitees zum Tätigwerden verpflichteten. Darüber hinaus sei die gemäß §1a Abs4 WeinBVO bestehende Möglichkeit des Nationalen Weinkomitees, auf Vorschlag der Regionalen Weinkomitees "weitere Verwendungsbedingungen für DAC-Weine" zu beschließen, "uferlos" und nicht hinreichend gesetzlich determiniert. Das in §1a WeinBVO iVm §3 Z5 und §4 Branchenverband-Verordnung geschaffene "Gesamtsystem" sei wegen Widerspruchs zur gesetzlichen Verordnungsermächtigung in §22 und §34 Abs1 Weingesetz 2009 gesetzwidrig und wegen Verstoßes gegen staatsorganisationsrechtliche und rechtsstaatliche Anforderungen verfassungswidrig.Auch für den Fall, dass die Aufgabe der Branchenorganisationen gemäß §1a WeinBVO als privatwirtschaftliche, nicht funktionell staatliche Tätigkeit anzusehen sei, gebiete die Verfassung – insbesondere das Demokratieprinzip –, dass auf Gesetzesebene ein angemessener Verantwortungs- und Informationszusammenhang zwischen den Weinkomitees und dem Bundesminister hergestellt sei. Den Weinkomitees komme ein maßgeblicher Einfluss auf die (sanktionsbewehrte) Verwendung der Bezeichnungen "Erste Lage" und "Große Lage" von Weinerzeugnissen zu; weder der Staat noch allenfalls ausgeschlossene Erzeuger könnten auf den Willensbildungsprozess innerhalb der Weinkomitees einwirken. Es stelle zudem einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip dar, dass keine Regelungen bestünden, die das Nationale Weinkomitee bzw die Regionalen Weinkomitees zum Tätigwerden verpflichteten. Darüber hinaus sei die gemäß §1a Abs4 WeinBVO bestehende Möglichkeit des Nationalen Weinkomitees, auf Vorschlag der Regionalen Weinkomitees "weitere Verwendungsbedingungen für DAC-Weine" zu beschließen, "uferlos" und nicht hinreichend gesetzlich determiniert. Das in §1a WeinBVO in Verbindung mit §3 Z5 und §4 Branchenverband-Verordnung geschaffene "Gesamtsystem" sei wegen Widerspruchs zur gesetzlichen Verordnungsermächtigung in §22 und §34 Abs1 Weingesetz 2009 gesetzwidrig und wegen Verstoßes gegen staatsorganisationsrechtliche und rechtsstaatliche Anforderungen verfassungswidrig.
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Darüber hinaus relevieren die Antragsteller einen Verstoß des §1a WeinBVO gegen die Erwerbsfreiheit (Art6 StGG und Art15 f. GRC) sowie die Eigentumsfreiheit (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK und Art17 GRC) mit näherer Begründung.
66
2.2. Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen stehen in folgendem normativen Zusammenhang:
67
2.2.1. §8 Weingesetz 2009 enthält Regelungen betreffend "Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung", §9 Weingesetz 2009 regelt, unter welchen Voraussetzungen Wein unter der Bezeichnung "Landwein", §10 Weingesetz 2009 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Wein unter der Bezeichnung "Qualitätswein" und §11 Weingesetz 2009 statuiert, unter welchen Voraussetzungen Wein unter der Bezeichnung "Prädikatswein" in Verkehr gebracht werden darf.
68
§19 Weingesetz 2009 sieht "Allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen" von Erzeugnissen vor, wobei als "Erzeugnisse" nach der Begriffsbestimmung in §2 Abs1 Z1 Weingesetz 2009 sämtliche Produkte gelten, die in den Anwendungsbereich des §1 Weingesetz 2009 fallen, ausgenommen Obstweinerzeugnisse. Nach §19 Abs1 Weingesetz 2009 dürfen die Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie jegliche Werbung für diese nicht irreführend, falsch oder auf sonstige Weise dazu geeignet sein, Verwechslungen oder Irreführungen hervorzurufen. Die Erzeugnisse haben beim Inverkehrbringen den Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr L 109 vom 6.5.2000 S. 29, zu entsprechen. In §19 Abs2 Weingesetz 2009 wird demonstrativ aufgezählt, was "insbesondere" als irreführend anzusehen ist.§19 Weingesetz 2009 sieht "Allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen" von Erzeugnissen vor, wobei als "Erzeugnisse" nach der Begriffsbestimmung in §2 Abs1 Z1 Weingesetz 2009 sämtliche Produkte gelten, die in den Anwendungsbereich des §1 Weingesetz 2009 fallen, ausgenommen Obstweinerzeugnisse. Nach §19 Abs1 Weingesetz 2009 dürfen die Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie jegliche Werbung für diese nicht irreführend, falsch oder auf sonstige Weise dazu geeignet sein, Verwechslungen oder Irreführungen hervorzurufen. Die Erzeugnisse haben beim Inverkehrbringen den Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, Amtsblatt , Nr L 109 vom 6.5.2000 S. 29, zu entsprechen. In §19 Abs2 Weingesetz 2009 wird demonstrativ aufgezählt, was "insbesondere" als irreführend anzusehen ist.
69
§20 Weingesetz 2009 ("Besondere Kennzeichnungsbestimmungen") sieht in seinem ersten Absatz vor, dass weinähnliche Getränke, soweit sie verkehrsfähig sind, im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein müssen, die eine Verwechslung mit Wein ausschließt und den Grundstoff erkennen lässt, der zur Herstellung verwendet worden ist. Gemäß §20 Abs2 Weingesetz 2009 ist in der Etikettierung bei Wein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Art120 Abs1 litc der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 anzugeben. Der (nunmehrige) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann gemäß §20 Abs3 Weingesetz 2009 mit Verordnung Bestimmungen für die Verwendung der Begriffe "Heuriger", "Schilcher" und "Bergwein" festlegen.§20 Weingesetz 2009 ("Besondere Kennzeichnungsbestimmungen") sieht in seinem ersten Absatz vor, dass weinähnliche Getränke, soweit sie verkehrsfähig sind, im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein müssen, die eine Verwechslung mit Wein ausschließt und den Grundstoff erkennen lässt, der zur Herstellung verwendet worden ist. Gemäß §20 Abs2 Weingesetz 2009 ist in der Etikettierung bei Wein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Art120 Abs1 litc der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, anzugeben. Der (nunmehrige) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann gemäß §20 Abs3 Weingesetz 2009 mit Verordnung Bestimmungen für die Verwendung der Begriffe "Heuriger", "Schilcher" und "Bergwein" festlegen.
70
§21 Weingesetz regelt "Geografische Angaben inländischer Weine". Nach §21 Abs1 Weingesetz 2009 darf Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden, und der im Inland hergestellt wurde, nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie "Österreichischer Wein", "Wein aus Österreich" oder "Österreich". Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als "Österreich" sind folgende Angaben zu verwenden: "1. Weinbauregionen, 2. Weinbaugebiete, 3. Großlagen, 4. Ortsübergreifende Weinbaugemeinden, 5. Gemeinden (Gemeindeteil), 6. Rieden in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil) oder in Verbindung mit dem Namen der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, in der die Riede liegt." Der Angabe einer Riedbezeichnung ist das Wort "Ried" voranzustellen. Die Angabe einer Katastralgemeinde (eines Gemeindeteiles) ist nicht zulässig, wenn der Name der Katastralgemeinde (des Gemeindeteiles) als Riedenbezeichnung verwendet wird. Im Hinblick auf das Irreführungsverbot sind Marken und Phantasiebezeichnungen unzulässig, die durch Worte oder Wortteile den unzutreffenden Eindruck einer existierenden oder nicht existierenden Herkunftsangabe erwecken; insbesondere unter Verwendung geographischer Begriffe wie "Berg", "Hügel" oder "Tal".
71
Gemäß §21 Abs2 Weingesetz 2009 bilden die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien die Weinbauregion Weinland. Die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg bilden die Weinbauregion Bergland. Das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steirerland. In §21 Abs3 Weingesetz 2009 werden die einzelnen Weinbaugebiete aufgelistet.
72
In den nachfolgenden Absätzen des §21 Weingesetz 2009 wird bestimmt, was als "Großlage" und "Riede" zu verstehen und unter welchen Voraussetzungen die Angabe einer Weinbauregion, eines Weinbaugebietes, einer Großlage usw zulässig ist.
73
2.2.2. Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen stützen sich auf §22 und §34 Abs1 erster, zweiter und dritter Satz Weingesetz 2009. §22 Weingesetz 2009 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung "weitere Vorschriften über […] die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse […], die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen, Aufmachungen und sonstige Angaben zulässig sind, und […] Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen, Aufmachungen und Angaben" zu erlassen.
74
Gemäß §34 Abs1 erster Satz Weingesetz 2009 ist der Bundesminister ermächtigt, durch Verordnung Branchenorganisationen wie das Nationale oder Regionale Weinkomitee einzurichten und insbesondere deren personelle Zusammensetzung und Aufgabenbereiche zu regeln.
75
Der Verfassungsgerichtshof hat in dem aus Anlass des Individualantrages der Einschreiter von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren mit Erkenntnis vom 25. September 2026, G161/2026, festgehalten, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des §34 Abs1 erster, zweiter und dritter Satz Weingesetz 2009 bestehen.
76
Der Verfassungsgerichtshof hegt aus Anlass des Individualantrages der Einschreiter auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §22 Weingesetz 2009.
77
2.2.3. Die – nach der Promulgationsklausel auf §34 Abs1 Weingesetz 2009 gestützte – Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einrichtung von Branchenverbänden im Weinsektor (Branchenverband-Verordnung), BGBl II 164/2011, trat am 24. Mai 2011 in Kraft. Die Bestimmungen der Branchenverband-Verordnung regeln die Einrichtung des Nationalen Weinkomitees sowie der Regionalen Weinkomitees als Branchenverbände im Sinne des Art157 der Verordnung (EU) Nr 1308/2023, bezeichnen die Weinkomitees als "Körperschaft des öffentlichen Rechts" und legen deren Zusammensetzung näher fest (§§1 f. Branchenverband-Verordnung). 2.2.3. Die – nach der Promulgationsklausel auf §34 Abs1 Weingesetz 2009 gestützte – Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einrichtung von Branchenverbänden im Weinsektor (Branchenverband-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 164 aus 2011,, trat am 24. Mai 2011 in Kraft. Die Bestimmungen der Branchenverband-Verordnung regeln die Einrichtung des Nationalen Weinkomitees sowie der Regionalen Weinkomitees als Branchenverbände im Sinne des Art157 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2023,, bezeichnen die Weinkomitees als "Körperschaft des öffentlichen Rechts" und legen deren Zusammensetzung näher fest (§§1 f. Branchenverband-Verordnung).
78
Das Nationale Weinkomitee besteht gemäß §1 Abs2 Branchenverband-Verordnung aus 27 Mitgliedern, die vom (nunmehrigen) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, und zwar aus: 1. neun Mitgliedern, die von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen werden, wobei mindestens zwei Mitglieder den genossenschaftlichen Bereich repräsentieren müssen, 2. neun Mitgliedern, die von der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen werden, wobei mindestens zwei Mitglieder die Österreichische Schaumweinproduktion repräsentieren müssen, sowie 3. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, einem Geschäftsführer der Österreich Weinmarketing GmbH sowie je einem Vertreter der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien und je einem zusätzlichen Mitglied der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich.
79
Beschlüsse des Nationalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes gemäß §1 Abs2 Z1 oder 2 Branchenverband-Verordnung vorgeschlagene und bestellte Mitglied über eine Stimme verfügt. Die Mitglieder gemäß §1 Abs2 Z3 Branchenverband-Verordnung sind nicht stimmberechtigt. Das Nationale Weinkomitee ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig (§1 Abs3 Branchenverband-Verordnung).
80
Gemäß §2 Branchenverband-Verordnung werden zur Durchführung einer oder mehrerer der in §3 genannten Tätigkeiten auf Vorschlag des Nationalen Weinkomitees Regionale Weinkomitees eingerichtet. Diese Regionalen Weinkomitees sind Branchenverbände im Sinne des Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234/2007 und tragen die Bezeichnung "Regionales Weinkomitee" in Verbindung mit dem Namen ihres örtlichen Wirkungsbereiches. Die Regionalen Weinkomitees besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Gemäß §2 Branchenverband-Verordnung werden zur Durchführung einer oder mehrerer der in §3 genannten Tätigkeiten auf Vorschlag des Nationalen Weinkomitees Regionale Weinkomitees eingerichtet. Diese Regionalen Weinkomitees sind Branchenverbände im Sinne des Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234 aus 2007, und tragen die Bezeichnung "Regionales Weinkomitee" in Verbindung mit dem Namen ihres örtlichen Wirkungsbereiches. Die Regionalen Weinkomitees besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts.
81
Die Regionalen Weinkomitees setzen sich gemäß §2 Abs2 Branchenverband-Verordnung aus Vertretern der Weinwirtschaft des örtlichen Wirkungsbereiches zusammen. Die Zusammensetzung der Mitglieder des Regionalen Weinkomitees hat die spezifischen Gegebenheiten des örtlichen Wirkungsbereiches zu repräsentieren (§2 Abs3 Branchenverband-Verordnung).
82
Die Mitglieder des Regionalen Weinkomitees werden von der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen und vom (nunmehrigen) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees (§2 Abs4 Branchenverband-Verordnung).
83
Das Regionale Weinkomitee besteht gemäß §2 Abs5 Branchenverband-Verordnung aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder darf nach dieser Regelung gestaffelt nach der Größe des örtlichen Wirkungsbereichs des Regionalen Weinkomitees eine bestimmte Anzahl an Mitgliedern nicht überschreiten.
84
Die Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt und das Stimmrecht übertragbar ist. Das Regionale Weinkomitee ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig (§2 Abs6 Branchenverband-Verordnung).
85
Das Regionale Weinkomitee tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Das Regionale Weinkomitee tritt mindestens einmal pro Kalenderjahr zusammen (§2 Abs8 Branchenverband-Verordnung).
86
Gemäß §3 Z5 Branchenverband-Verordnung beschließt das Regionale Weinkomitee in seinem örtlichen Wirkungsbereich insbesondere über die "Definition von Bedingungen für die Produktion und die Vermarktung von regionaltypischem Qualitätswein mit Herkunftsprofil".
87
Gemäß §4 Abs1 Branchenverband-Verordnung hat das Regionale Weinkomitee das Nationale Weinkomitee unmittelbar nach Fassung von Beschlüssen betreffend die in §3 Branchenverband-Verordnung genannten Aufgaben hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
88
Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees mit ordnungspolitischen Auswirkungen, wie die Festsetzung der Höhe der Beiträge gemäß §5, bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees (§4 Abs2 Branchenverband-Verordnung).
89
Beschlüsse gemäß §3 Z5 Branchenverband-Verordnung bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees und können von diesem dem (nunmehrigen) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft als Grundlage für eine Verordnung gemäß §34 Abs1 Weingesetz 2009 vorgeschlagen werden (§4 Abs3 Branchenverband-Verordnung).
90
2.2.4. Die von den Antragstellern angefochtene – auf Grundlage des §22 und auch des §34 Abs1 erster, zweiter und dritter Satz Weingesetz 2009 erlassene – (Verordnungs-)Bestimmung des §1a WeinBVO regelt im Einzelnen das Folgende:
91
Gemäß §1a Abs1 WeinBVO dürfen die Begriffe "Erste Lage" und "Große Lage" nur für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofil
(DAC-Weine) und nur gemeinsam mit der Bezeichnung einer gemäß Landesweinbaugesetz bestimmten Riede verwendet werden.
Gemäß §1a Abs1 WeinBVO dürfen die Begriffe "Erste Lage" und "Große Lage" nur für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofil , (DAC-Weine) und nur gemeinsam mit der Bezeichnung einer gemäß Landesweinbaugesetz bestimmten Riede verwendet werden.
92
Für die Verwendung der Begriffe "Erste Lage" und "Große Lage" gemäß §1a Abs1 WeinBVO gelten zudem folgende Anforderungen: 1. die Riede muss in einem Weinbaugebiet liegen, für das gemäß §10 Abs7 Weingesetz 2009 Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festgesetzt wurden, welche die Kategorien Gebietswein, Ortswein und Riedenwein beinhalten, 2. die Riede für dieses Weinbaugebiet ist gemäß §1a Abs3 WeinBVO klassifiziert und in einer Verordnung des (nunmehrigen) Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft festgelegt, 3. die Hektarhöchstmenge ist geringer als die in §23 Weingesetz 2009 festgelegte Hektarhöchstmenge, 4. die Trauben wurden in Handlese geerntet und 5. die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer ist nicht vor dem 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgt (§1a Abs2 WeinBVO).
93
Das Nationale Weinkomitee "kann" gemäß §1a Abs3 WeinBVO Rieden klassifizieren. Dazu ist vom örtlich zuständigen Regionalen Weinkomitee unter Beiziehung externer Expertise für jede einzelne Riede ein Dokument über die Klassifizierung (Klassifizierungsdokument) mit folgendem Inhalt zu erstellen und dem Nationalen Weinkomitee zur Beschlussfassung zu übermitteln: 1. Darstellung der historischen Bedeutung der Riede; 2. Nachweis der Homogenität der Riede hinsichtlich Boden, Geologie, Klima und Exposition; 3. Darstellung über die Vermarktung (national, international) in Bezug auf Wert und Menge des Weines, der auf dieser Riede gewonnen wird; 4. Darstellung der auf dieser Riede gewonnenen Weinmenge, welche mit der Bezeichnung der Riede vermarktet wird; 5. weitere Angaben über Faktoren, die dazu beitragen, dass die Riede Weine mit besonderer Qualität und Typizität hervorbringt, insbesondere hinsichtlich nationaler und internationaler Weinbewertungen.
94
Das Nationale Weinkomitee kann gemäß §1a Abs4 WeinBVO auf Vorschlag des Regionalen Weinkomitees weitere Verwendungsbedingungen für DAC-Weine, die unter der Bezeichnung einer Riede in Verbindung mit dem Begriff "Erste Lage" oder "Große Lage" in Verkehr gebracht werden, beschließen. Nähere Bestimmungen, welche "weiteren Verwendungsbedingungen für DAC-Weine" beschlossen werden können, scheinen nicht zu bestehen.
95
Gemäß §1a Abs5 WeinBVO kann das Nationale Weinkomitee das höchstmögliche Ausmaß der Gesamtfläche der klassifizierten Rieden in einem Weinbaugebiet festlegen. Dabei hat sich das Nationale Weinkomitee insbesondere an dem Verhältnis zwischen den bisher mit Riedenbezeichnungen in dem Weinbaugebiet vermarkteten Weinen und der Gesamtmenge der in diesem Weinbaugebiet vermarkteten Weine zu orientieren. Eine klassifizierte Riede darf ein Flächenausmaß von 35 ha nicht überschreiten.
96
Der Begriff "Große Lage" darf gemäß §1a Abs6 WeinBVO nur verwendet werden, wenn die Riede mindestens seit fünf Jahren als "Erste Lage" klassifiziert ist und zusätzlich zu den Bedingungen für die Bezeichnung "Erste Lage" in der Verordnung gemäß §1a Abs2 Z2 WeinBVO Bedingungen für die Bezeichnung "Große Lage" festgelegt wurden.
97
Letztlich bestimmt §1a Abs7 WeinBVO, dass die Bezeichnung einer gemäß §1a Abs3 WeinBVO klassifizierten Riede nur in Verbindung mit dem Begriff "Erste Lage" oder "Große Lage" verwendet werden darf. Dabei ist die Bezeichnung der Riede am Etikett im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Begriff "Erste Lage" oder "Große Lage" anzuführen. Marken oder Phantasiebezeichnungen im unmittelbaren Sichtbereich der Bezeichnung der Riede sind nicht zulässig. Für die Dauer von fünf Jahren ab der Verlautbarung der Verordnung gemäß §1a Abs2 Z2 WeinBVO kann die Bezeichnung der Riede weiterhin unter Einhaltung der bis zur Verlautbarung geltenden Bestimmungen verwendet werden.
98
2.3. Der Verfassungsgerichtshof hält zunächst fest, dass das in §1a WeinBVO geschaffene System der Klassifizierung von Rieden durch das Regionale bzw Nationale Weinkomitee in seiner konkreten Ausgestaltung durch das Unionsrecht nicht vollständig determiniert ist.
99
Art157 und Art158 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (in der Folge: Marktorganisations-Verordnung) sehen vor, dass Mitgliedstaaten Branchenverbände in näher genannten Sektoren anerkennen können. Zur Zusammensetzung solcher Branchenverbände hält Art157 Abs1 lita Marktorganisations-Verordnung fest, dass Branchenverbände aus Vertretern von Wirtschaftszweigen gebildet werden, die mit der Erzeugung und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängen: Verarbeitung der oder Handel, einschließlich des Vertriebs, mit den Erzeugnissen in einem oder mehreren Sektoren. Art157 und Art158 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (in der Folge: Marktorganisations-Verordnung) sehen vor, dass Mitgliedstaaten Branchenverbände in näher genannten Sektoren anerkennen können. Zur Zusammensetzung solcher Branchenverbände hält Art157 Abs1 lita Marktorganisations-Verordnung fest, dass Branchenverbände aus Vertretern von Wirtschaftszweigen gebildet werden, die mit der Erzeugung und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängen: Verarbeitung der oder Handel, einschließlich des Vertriebs, mit den Erzeugnissen in einem oder mehreren Sektoren.
100
Art167 Abs1 Marktorganisations-Verordnung bestimmt, dass die Erzeugermitgliedstaaten im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des Gemeinsamen Marktes für Weine einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der gemäß Art157 und 158 Marktorganisations-Verordnung anerkannten Branchenverbände Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen "können" (aber nicht müssen). Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen a) sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen; b) keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung; c) nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird; d) nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und der Unionsbescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den oben genannten Regeln in Einklang steht.
101
Die zitierten unionsrechtlichen Vorgaben sehen die Möglichkeit der Einrichtung von Branchenverbänden für den Markt der Weinerzeugnisse vor und überlassen dem nationalen Gesetzgeber einen Spielraum dahingehend, ob und gegebenenfalls welche Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebotes – vorbehaltlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Sinne des Art167 Abs1 Marktorganisations-Verordnung – durch Branchenverbände festgelegt werden.
102
Beim Nationalen Weinkomitee und bei den Regionalen Weinkomitees handelt es sich nicht um Erzeugervereinigungen im Sinne des Art32 und Art33 der Verordnung (EU) Nr 1143/2024 des Europäischen Parlaments und des Rates über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse. Erzeugervereinigungen setzen sich gemäß Art32 litb der Verordnung (EU) Nr 1143/2024 aus den (Wein)Erzeugern zusammen und sind demokratisch organisiert (litc). Beim Nationalen Weinkomitee und bei den Regionalen Weinkomitees handelt es sich nicht um Erzeugervereinigungen im Sinne des Art32 und Art33 der Verordnung (EU) Nr 1143 aus 2024, des Europäischen Parlaments und des Rates über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse. Erzeugervereinigungen setzen sich gemäß Art32 litb der Verordnung (EU) Nr 1143 aus 2024, aus den (Wein)Erzeugern zusammen und sind demokratisch organisiert (litc).
103
2.4. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes verstößt §1a WeinBVO sowohl gegen Art18 B-VG als auch gegen Art20 (Abs1) B-VG.
104
2.4.1. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist die in §1a WeinBVO vorgesehene Tätigkeit des Nationalen Weinkomitees und der Regionalen Weinkomitees der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Dies ergibt sich aus der besonderen Einbindung der Weinkomitees im Zuge bzw im Vorfeld der Erlassung der in §1a Abs2 Z2 WeinBVO vorgesehenen Verordnung des Bundesministers (vgl dazu näher Punkt 2.4.3.).2.4.1. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist die in §1a WeinBVO vorgesehene Tätigkeit des Nationalen Weinkomitees und der Regionalen Weinkomitees der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Dies ergibt sich aus der besonderen Einbindung der Weinkomitees im Zuge bzw im Vorfeld der Erlassung der in §1a Abs2 Z2 WeinBVO vorgesehenen Verordnung des Bundesministers vergleiche dazu näher Punkt 2.4.3.).
105
Angesichts dieses Regelungssystems geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass dem Nationalen Weinkomitee (unter Einbindung des Regionalen Weinkomitees) nicht bloß die Stellung eines Sachverständigen zukommt, sondern dass dieses derart in die Willensbildung zur Erlassung der Verordnung durch den Bundesminister eingebunden ist, dass die Tätigkeit des Nationalen Weinkomitees der Hoheitsverwaltung zuzuordnen ist.
106
2.4.2. Nach der Bundesverfassung darf die gesamte staatliche Verwaltung nur "auf Grund der Gesetze" ausgeübt werden (Art18 Abs1 B-VG). Verordnungen sind "auf Grund der Gesetze" zu erlassen (Art18 Abs2 B-VG). Das bedeutet, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (vgl etwa VfSlg 11.639/1988, 14.895/1997 jeweils mwN). 2.4.2. Nach der Bundesverfassung darf die gesamte staatliche Verwaltung nur "auf Grund der Gesetze" ausgeübt werden (Art18 Abs1 B-VG). Verordnungen sind "auf Grund der Gesetze" zu erlassen (Art18 Abs2 B-VG). Das bedeutet, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde vergleiche etwa VfSlg 11.639 aus 1988,, 14.895 aus 1997, jeweils mwN).
107
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber Abwägungs- und Prognosespielräume einräumen und, solange die wesentlichen Gesichtspunkte, die das Verwaltungshandeln leiten sollen, der Verordnungsermächtigung in ihrem Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sind, die Konkretisierung des Gesetzes dem Verordnungsgeber überlassen (vgl VfSlg 20.399/2020 unter Hinweis auf VfSlg 15.765/2000). Es kommt auf die zu regelnde Sache und den Regelungszusammenhang an, welche Determinierungsanforderungen die Verfassung an den Gesetzgeber stellt (zB VfSlg 19.899/2014 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber Abwägungs- und Prognosespielräume einräumen und, solange die wesentlichen Gesichtspunkte, die das Verwaltungshandeln leiten sollen, der Verordnungsermächtigung in ihrem Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sind, die Konkretisierung des Gesetzes dem Verordnungsgeber überlassen vergleiche VfSlg 20.399 aus 2020, unter Hinweis auf VfSlg 15.765 aus 2000,). Es kommt auf die zu regelnde Sache und den Regelungszusammenhang an, welche Determinierungsanforderungen die Verfassung an den Gesetzgeber stellt (zB VfSlg 19.899 aus 2014, mwN).
108
Hoheitliche Befugnisse können, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont hat (vgl etwa VfSlg 3183/1957, 5432/1966, 7717/1975, 12.279/1990), nur durch Gesetz begründet werden (im gleichen Sinne die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl etwa VwSlg 7065 A/1967, 8542 A/1974).Hoheitliche Befugnisse können, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont hat vergleiche etwa VfSlg 3183 aus 1957,, 5432 aus 1966,, 7717 aus 1975,, 12.279 aus 1990,), nur durch Gesetz begründet werden (im gleichen Sinne die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vergleiche etwa VwSlg 7065 A/1967, 8542 A/1974).
109
2.4.3. Der Bundesminister wird durch §1a Abs2 Z2 in Verbindung mit §1a Abs3 WeinBVO in zweifacher Hinsicht an das Vorgehen des Nationalen Weinkomitees (und des örtlich zuständigen Regionalen Weinkomitees) gebunden: Zum Ersten kann der Bundesminister nur dann eine Verordnung mit dem in §1a Abs2 Z2 WeinBVO verankerten Inhalt (Festlegung einer Riede für ein Weingebiet nach Maßgabe des §10 Abs7 Weingesetz 2009) erlassen, wenn das Nationale Weinkomitee (unter Beiziehung des Regionalen Weinkomitees) zuvor die Riede gemäß §1a Abs3 WeinBVO klassifiziert hat. Zum Zweiten hat der Bundesminister bei der Erlassung einer solchen Verordnung keine Möglichkeit, eigenständig zu beurteilen, (i) ob eine negative (Klassifizierungs-)Entscheidung des Nationalen Weinkomitees zutreffend ist (ii) oder eine andere Einrichtung oder eine andere Person als das Nationale Weinkomitee mit der Klassifizierung einer Riede zu betrauen, oder (iii) gegen eine etwaige Untätigkeit des Nationalen Weinkomitees im Zusammenhang mit der Klassifizierung einer Riede vorzugehen.
110
Der Umstand, dass es dem Bundesminister freisteht, ungeachtet einer erfolgten Klassifizierung nach §1a Abs2 Z2 und Abs3 WeinBVO keine entsprechende Verordnung zu erlassen, ändert nichts an der (inhaltlichen) Bindung des Bundesministers an die Entscheidung zur Klassifizierung einer bestimmten Riede durch das Nationale Weinkomitee als Voraussetzung für die Verordnungserlassung. Aus der Systematik des §1a (Abs2 Z2 und Abs3) WeinBVO folgt unmissverständlich, dass der Bundesminister eine Verordnung – als Bedingung für die zulässige Bezeichnung eines Weinerzeugnisses als "Erste Lage" bzw "Große Lage" – nur erlassen kann, wenn die Klassifizierung der Riede zuvor vom Nationalen Weinkomitee "beschlossen" wurde.
111
Diese Bindung des Bundesministers an die Tätigkeit bzw Untätigkeit der Weinkomitees bei der Erlassung einer Verordnung nach dem (Klassifizierungs-)System des §1a WeinBVO kommt der Übertragung hoheitlicher Befugnisse an einen nicht-staatlichen Rechtsträger gleich. Eine solche Übertragung hoheitlicher Befugnisse findet im Gesetz keine Deckung und kann daher nicht durch §1a WeinBVO erfolgen. Die angefochtene Verordnungsbestimmung des §1a WeinBVO verstößt somit gegen Art18 (Abs1 und Abs2) B-VG.
112
Dazu kommt, dass das Nationale Weinkomitee gemäß §1a Abs4 WeinBVO "auf Vorschlag des Regionalen Weinkomitees weitere Verwendungsbestimmungen für DAC-Weine, die unter der Bezeichnung einer Riede in Verbindung mit dem Begriff 'Erste Lage' oder 'Große Lage' in Verkehr gebracht werden, beschließen" kann. Gemäß §1a Abs5 WeinBVO kann das Nationale Weinkomitee das höchstmögliche Ausmaß der Gesamtfläche der klassifizierten Rieden in einem Weinbaugebiet festlegen. Auch insoweit ist der Bundesminister bei der Erlassung einer Verordnung an die – im Übrigen nicht weiter determinierte – Willensbildung des Nationalen Weinkomitees gebunden. Dem Nationalen Weinkomitee sind gemäß §1a Abs4 und Abs5 WeinBVO normative Befugnisse eingeräumt; die vom Nationalen Weinkomitee vorgenommene Klassifizierung von Rieden, Festlegung weiterer Verwendungsbedingungen für DAC-Weine und des höchstmöglichen Ausmaßes der Gesamtfläche der klassifizierten Rieden in einem Weinbaugebiet fließen als Bedingungen in eine allfällige Verordnung des Bundesministers ein. Daran zeigt sich, dass die Tätigkeit des Nationalen Weinkomitees – die Einordnung des Aktes dahingestellt – als hoheitlich zu qualifizieren ist, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage existiert.
113
Die angefochtene Verordnungsbestimmung des §1a WeinBVO verstößt somit gegen Art18 (Abs1 und Abs2) B-VG.
114
2.4.4. Der Antrag ist weiters insoweit berechtigt, als die in §1a WeinBVO vorgesehene "Mitwirkung" des Nationalen Weinkomitees bzw der Regionalen Weinkomitees an der dem Bundesminister zustehenden Vollziehung mangels Bindung an die Leitungs- und Aufsichtsbefugnis des Bundesministers gegen Art20 (Abs1) B-VG verstößt (vgl VfSlg 6495/1971, 12.506/1990). 2.4.4. Der Antrag ist weiters insoweit berechtigt, als die in §1a WeinBVO vorgesehene "Mitwirkung" des Nationalen Weinkomitees bzw der Regionalen Weinkomitees an der dem Bundesminister zustehenden Vollziehung mangels Bindung an die Leitungs- und Aufsichtsbefugnis des Bundesministers gegen Art20 (Abs1) B-VG verstößt vergleiche VfSlg 6495 aus 1971,, 12.506 aus 1990,).
115
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf einen ausgegliederten Rechtsträger mehrfach ausgesprochen, dass es grundsätzlich mit Art20 Abs1 B-VG vereinbar ist, wenn der Gesetzgeber auf einen nicht-staatlichen Rechtsträger die Besorgung hoheitlicher Aufgaben überträgt und diesen dadurch zum Teil der öffentlichen Verwaltung macht (zB VfSlg 14.473/1996, 20.522/2021 mwN). Dies ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes allerdings nur dann zulässig, wenn bestimmte verfassungsrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Dazu gehört unter anderem, dass die Aufgabenübertragung auf ausgegliederte Rechtsträger dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot und dem verfassungsrechtlichen Effizienzgebot (vgl VfSlg 14.473/1996 unter Hinweis auf Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 1993, 173 ff.) entspricht, es sich bei den übertragenen Aufgaben an ausgegliederte Rechtsträger nur um "vereinzelte Aufgaben" und auch nicht um Kernaufgaben des Staates handelt. Ferner wird in der Rechtsprechung verlangt, dass das oberste Verwaltungsorgan angemessene Ingerenzbefugnisse gegenüber dem ausgegliederten Rechtsträger hat (zB VfSlg 14.473/1996, 20.522/2021).Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf einen ausgegliederten Rechtsträger mehrfach ausgesprochen, dass es grundsätzlich mit Art20 Abs1 B-VG vereinbar ist, wenn der Gesetzgeber auf einen nicht-staatlichen Rechtsträger die Besorgung hoheitlicher Aufgaben überträgt und diesen dadurch zum Teil der öffentlichen Verwaltung macht (zB VfSlg 14.473 aus 1996,, 20.522 aus 2021, mwN). Dies ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes allerdings nur dann zulässig, wenn bestimmte verfassungsrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Dazu gehört unter anderem, dass die Aufgabenübertragung auf ausgegliederte Rechtsträger dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot und dem verfassungsrechtlichen Effizienzgebot vergleiche VfSlg 14.473 aus 1996, unter Hinweis auf Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 1993, 173 ff.) entspricht, es sich bei den übertragenen Aufgaben an ausgegliederte Rechtsträger nur um "vereinzelte Aufgaben" und auch nicht um Kernaufgaben des Staates handelt. Ferner wird in der Rechtsprechung verlangt, dass das oberste Verwaltungsorgan angemessene Ingerenzbefugnisse gegenüber dem ausgegliederten Rechtsträger hat (zB VfSlg 14.473 aus 1996,, 20.522 aus 2021,).
116
Es verstößt daher (auch) gegen Art20 Abs1 B-VG, dass die Weinkomitees zur Entscheidung über die Klassifizierung von Rieden als (inhaltliche) Voraussetzung für die Verordnungserlassung durch den Bundesminister nach §1a WeinBVO berufen sind, ohne dabei einer den Anforderungen der Verfassung genügenden Leitungs- und Aufsichtsbefugnis des Bundesministers zu unterliegen. Da im Weingesetz 2009 keine Regelung zur Betrauung des Nationalen Weinkomitees bzw der Regionalen Weinkomitees mit den genannten hoheitlichen Aufgaben existiert, hat der Verfassungsgerichtshof auf die nähere Ausgestaltung der Aufgabenübertragung im Lichte des Art20 B-VG nicht näher einzugehen.
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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Weinkomitees nicht um eine Form der Selbstverwaltung gemäß Art120a ff. B-VG handelt. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, müssen die Organe der Selbstverwaltungskörper eine demokratische Legitimation durch die Mitglieder haben. Dem genügt eine Bestellung durch den zuständigen Bundesminister nicht, wie dies in §1 Abs2 und §2 Abs4 Branchenverband-Verordnung vorgesehen ist (vgl VfSlg 17.023/2003 mwN, 20.361/2019). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Weinkomitees nicht um eine Form der Selbstverwaltung gemäß Art120a ff. B-VG handelt. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, müssen die Organe der Selbstverwaltungskörper eine demokratische Legitimation durch die Mitglieder haben. Dem genügt eine Bestellung durch den zuständigen Bundesminister nicht, wie dies in §1 Abs2 und §2 Abs4 Branchenverband-Verordnung vorgesehen ist vergleiche VfSlg 17.023 aus 2003, mwN, 20.361 aus 2019,).
118
2.5. Die Bedenken der antragstellenden Parteien im Lichte des Art18 B-VG sowie Art20 B-VG sind der Sache nach begründet. Die den Weinkomitees in §1a WeinBVO eingeräumte Stellung im Rahmen der Verordnungserlassung durch den Bundesminister stellt eine Übertragung von hoheitlichen Befugnissen dar, die entgegen Art18 Abs1 und 2 B-VG ohne gesetzliche Grundlage und entgegen Art20 Abs1 B-VG ohne hinreichende Leitungs- und Aufsichtsbefugnis des Bundesministers erfolgt ist.
119
2.6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken gegen die angefochtene Verordnungsbestimmung.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

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1. §1a WeinBVO ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.
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2. Die Verpflichtung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z4 BGBlG.2. Die Verpflichtung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §4 Abs1 Z4 BGBlG.
122
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
123
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §61a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 654,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 680,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Weinrecht, EU-Recht, Determinierungsgebot, Aufsichtsrecht, Verordnungserlassung, Hoheitsverwaltung, Weisungsgebundenheit, Weisung, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:V56.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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