TE Vfgh Erkenntnis 2026/9/25 G161/2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2026
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I.römisch eins.
§34 Abs1 erster, zweiter und dritter Satz Weingesetz 2009, BGBl I Nr 111/2009, in der Fassung BGBl I Nr 47/2016 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.§34 Abs1 erster, zweiter und dritter Satz Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 47 aus 2016, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
II.römisch zwei.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1
1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen G99/2024 und V56/2024 auf Art139 Abs1 Z3 B-VG und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützte Anträge anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
2
2. Die insgesamt 26 Antragsteller sind Weinbauern, die Weingüter verschiedener Größe und Lage in Österreich betreiben und die Produktion hochqualifizierter Weine anstreben. Mit ihrem Hauptantrag wenden sie sich gegen die Regelung des §1a WeinBVO, welche die Voraussetzungen für die Bezeichnung von Weinen als "Erste Lage" und "Große Lage" regelt und dabei die umfassende Mitwirkung von Branchenverbänden, nämlich des Nationalen Weinkomitees und der Regionalen Weinkomitees, vorsieht. Die Verwendung der Begriffe werde einerseits auf bestimmte Arten von Weinen (DAC-Weine) beschränkt und andererseits an die Verpflichtung einer gemäß Landesweinbaugesetz bestimmten Riedenbezeichnung geknüpft. Die Riede werde vom Nationalen Weinkomitee klassifiziert und in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) festgelegt. Die Regelung ziele darauf ab, Weine, deren Trauben bestimmten "Einzellagen" (Rieden) innerhalb eines Weinbaugebietes entstammen, durch eine entsprechende Positivbezeichnung hervorzuheben. Nach der Auffassung der Antragsteller ist das in §1a WeinBVO geregelte Klassifizierungs- und Bezeichnungssystem wegen Widerspruchs zur gesetzlichen Verordnungsermächtigung des §22 Weingesetz 2009 gesetzwidrig, zudem genüge die Ausgestaltung der Weinkomitees nicht den staatsorganisatorischen und rechtsstaatlichen Anforderungen. Eventualiter hegen die Antragsteller auch Bedenken gegen näher bezeichnete, mit §1a WeinBVO in Zusammenhang stehende Bestimmungen der Branchenverband-Verordnung sowie des Weingesetzes 2009.
3
3. Bei der Behandlung der Anträge sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §34 Abs1 Weingesetz 2009 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof beschloss daher am 25. Juli 2026, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
4
4. Der Verfassungsgerichtshof legt seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"3. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig von folgendem Verständnis der maßgebenden Bestimmungen des Weingesetzes 2009, der von den Einschreitern angefochtenen Bestimmungen der Weinbezeichnungsverordnung und der (im ersten Eventualantrag zusätzlich) angefochtenen Bestimmungen der Branchen-verband-Verordnung sowie der damit im Zusammenhang stehenden (unionsrechtlichen) Bestimmungen aus:

3.1. Gemäß §1 Weingesetz 2009 ('Anwendungsbereich') wird in diesem Bundesgesetz das Inverkehrbringen von '1. Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) Nr 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 922/72, (EWG) Nr 234/79, (EG) Nr 1037/2001 und (EG) Nr 1234/2007, ABl. Nr L 347 vom 20.12.2013 S. 671, fallen, ausgenommen Traubensaft und Weinessig, 2. Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) Nr 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 1601/91, ABl. Nr L 84 vom 20.03.2014 S. 14, fallen, 3. Obstweinerzeugnissen, 4. weinhaltigen Getränken, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein sowie 5. Weinbehandlungsmitteln' geregelt.3.1. Gemäß §1 Weingesetz 2009 ('Anwendungsbereich') wird in diesem Bundesgesetz das Inverkehrbringen von '1. Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 922/72, (EWG) Nr 234/79, (EG) Nr 1037 aus 2001, und (EG) Nr 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nr L 347 vom 20.12.2013 S. 671, fallen, ausgenommen Traubensaft und Weinessig, 2. Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) Nr 251 aus 2014, über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 1601/91, Amtsblatt Nr L 84 vom 20.03.2014 S. 14, fallen, 3. Obstweinerzeugnissen, 4. weinhaltigen Getränken, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein sowie 5. Weinbehandlungsmitteln' geregelt.

3.2. §8 Weingesetz 2009 enthält Regelungen betreffend 'Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung', §9 Weingesetz 2009 regelt, unter welchen Voraussetzungen Wein unter der Bezeichnung 'Landwein', §10 Weingesetz 2009 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Wein unter der Bezeichnung 'Qualitätswein' und §11 Weingesetz 2009 statuiert, unter welchen Voraussetzungen Wein unter der Bezeichnung 'Prädikatswein' in Verkehr gebracht werden darf.

§19 Weingesetz 2009 sieht 'Allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen' von Erzeugnissen vor, wobei als 'Erzeugnisse' nach der Begriffsbestimmung in §2 Abs1 Z1 Weingesetz 2009 sämtliche Produkte gelten, die in den Anwendungsbereich des §1 Weingesetz 2009 fallen, ausgenommen Obstweinerzeugnisse. Nach §19 Abs1 Weingesetz 2009 dürfen die Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie jegliche Werbung für diese nicht irreführend, falsch oder auf sonstige Weise dazu geeignet sein, Verwechslungen oder Irreführungen hervorzurufen. Die Erzeugnisse haben beim Inverkehrbringen den Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr L 109 vom 6.5.2000 S. 29, zu entsprechen. In §19 Abs2 Weingesetz 2009 wird demonstrativ aufgezählt, was 'insbesondere' als irreführend anzusehen ist.§19 Weingesetz 2009 sieht 'Allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen' von Erzeugnissen vor, wobei als 'Erzeugnisse' nach der Begriffsbestimmung in §2 Abs1 Z1 Weingesetz 2009 sämtliche Produkte gelten, die in den Anwendungsbereich des §1 Weingesetz 2009 fallen, ausgenommen Obstweinerzeugnisse. Nach §19 Abs1 Weingesetz 2009 dürfen die Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie jegliche Werbung für diese nicht irreführend, falsch oder auf sonstige Weise dazu geeignet sein, Verwechslungen oder Irreführungen hervorzurufen. Die Erzeugnisse haben beim Inverkehrbringen den Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, Amtsblatt Nr L 109 vom 6.5.2000 S. 29, zu entsprechen. In §19 Abs2 Weingesetz 2009 wird demonstrativ aufgezählt, was 'insbesondere' als irreführend anzusehen ist.

3.3. §20 Weingesetz 2009 ('Besondere Kennzeichnungsbestimmungen') sieht in seinem Abs1 vor, dass weinähnliche Getränke, soweit sie verkehrsfähig sind, im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein müssen, die eine Verwechslung mit Wein ausschließt und den Grundstoff erkennen lässt, der zur Herstellung verwendet worden ist. Gemäß §20 Abs2 Weingesetz 2009 ist in der Etikettierung bei Wein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Art120 Abs1 litc der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 anzugeben. Der (nunmehrige) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann gemäß §20 Abs3 Weingesetz 2009 mit Verordnung Bestimmungen für die Verwendung der Begriffe 'Heuriger', 'Schilcher' und 'Bergwein' festlegen.3.3. §20 Weingesetz 2009 ('Besondere Kennzeichnungsbestimmungen') sieht in seinem Abs1 vor, dass weinähnliche Getränke, soweit sie verkehrsfähig sind, im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein müssen, die eine Verwechslung mit Wein ausschließt und den Grundstoff erkennen lässt, der zur Herstellung verwendet worden ist. Gemäß §20 Abs2 Weingesetz 2009 ist in der Etikettierung bei Wein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Art120 Abs1 litc der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, anzugeben. Der (nunmehrige) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann gemäß §20 Abs3 Weingesetz 2009 mit Verordnung Bestimmungen für die Verwendung der Begriffe 'Heuriger', 'Schilcher' und 'Bergwein' festlegen.

3.4. §21 Weingesetz regelt 'Geografische Angaben inländischer Weine'. Nach §21 Abs1 Weingesetz 2009 darf Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden, und der im Inland hergestellt wurde, nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie 'Österreichischer Wein', 'Wein aus Österreich' oder 'Österreich'. Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als 'Österreich' sind folgende Angaben zu verwenden: '1. Weinbauregionen, 2. Weinbaugebiete, 3. Großlagen, 4. Ortsübergreifende Weinbaugemeinden, 5. Gemeinden (Gemeindeteil), 6. Rieden in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil) oder in Verbindung mit dem Namen der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, in der die Riede liegt.' Der Angabe einer Riedbezeichnung ist das Wort 'Ried' voranzustellen. Die Angabe einer Katastralgemeinde (eines Gemeindeteiles) ist nicht zulässig, wenn der Name der Katastralgemeinde (des Gemeindeteiles) als Riedenbezeichnung verwendet wird. Im Hinblick auf das Irreführungsverbot sind Marken und Phantasiebezeichnungen unzulässig, die durch Worte oder Wortteile den unzutreffenden Eindruck einer existierenden oder nicht existierenden Herkunftsangabe erwecken; insbesondere unter Verwendung geographischer Begriffe wie 'Berg', 'Hügel' oder 'Tal'.

Gemäß §21 Abs2 Weingesetz 2009 bilden die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien die Weinbauregion Weinland. Die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg bilden die Weinbauregion Bergland. Das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steirerland. In §21 Abs3 Weingesetz 2009 werden die einzelnen Weinbaugebiete aufgelistet.

In den nachfolgenden Absätzen des §21 Weingesetz 2009 wird bestimmt, was als 'Großlage' und 'Riede' zu verstehen und unter welchen Voraussetzungen die Angabe einer Weinbauregion, eines Weinbaugebietes, einer Großlage usw zulässig ist.

3.5. Ergänzend zu den vorgenannten Bestimmungen sieht §22 Weingesetz 2009 ('Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen') vor, dass der (nunmehrige) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung weitere Vorschriften über '1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse gemäß §1, 2. die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen, Aufmachungen und sonstige Angaben zulässig sind, und 3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen, Aufmachungen und Angaben' erlassen kann.

Von Bedeutung ist ferner die in §34 Weingesetz 2009 enthaltene 'Verordnungsermächtigung zur Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und Umsetzung von Richtlinien': Gemäß §34 Abs1 Weingesetz 2009 kann der (nunmehrige) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung Branchenorganisationen gemäß Art157 und 158 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen, insbesondere über die personelle Zusammensetzung der Branchenorganisationen und deren Aufgabenbereiche. Diese Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee; Regionale Weinkomitees) besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie setzen sich aus stimmberechtigten Vertretern der Weinwirtschaft und weiteren Personen mit ausschließlich beratender Funktion zusammen. Die Regionalen Weinkomitees sind ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Der (nunmehrige) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann weiters durch Verordnung auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen und die Herkunftsgebiete festlegen.Von Bedeutung ist ferner die in §34 Weingesetz 2009 enthaltene 'Verordnungsermächtigung zur Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und Umsetzung von Richtlinien': Gemäß §34 Abs1 Weingesetz 2009 kann der (nunmehrige) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung Branchenorganisationen gemäß Art157 und 158 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen, insbesondere über die personelle Zusammensetzung der Branchenorganisationen und deren Aufgabenbereiche. Diese Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee; Regionale Weinkomitees) besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie setzen sich aus stimmberechtigten Vertretern der Weinwirtschaft und weiteren Personen mit ausschließlich beratender Funktion zusammen. Die Regionalen Weinkomitees sind ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Der (nunmehrige) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann weiters durch Verordnung auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen und die Herkunftsgebiete festlegen.

In diesem Zusammenhang ist (nochmals) auf §10 Weingesetz 2009 einzugehen. Dieser bestimmt in seinem Abs7, dass Wein unter der Bezeichnung 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' in Verkehr gebracht werden darf, wenn er zusätzlich den gemäß §34 Abs1 Weingesetz 2009 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß §34 Abs1 Weingesetz 2009 festgelegten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß §21 Weingesetz 2009, darf diese nur in Verbindung mit der Angabe 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Für Qualitätsweine aus Trauben von DAC-Gebieten, die nicht als DAC-Weine in Verkehr gebracht werden, dürfen kleinere geografische Angaben als das Bundesland nur verwendet werden, wenn dadurch der Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 nicht berührt wird. Abweichend von §2 Absatz 6 der Branchenverband-Verordnung sind Beschlüsse der Regionalen Weinkomitees über den Vorbehalt kleinerer geografischer Einheiten gemäß §21 Abs1 Z3 bis 6 Weingesetz 2009 für DAC-Weine einstimmig zu fassen. Der Begriff 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art112 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der Verordnung (EG) Nr 607/2009. In diesem Zusammenhang ist (nochmals) auf §10 Weingesetz 2009 einzugehen. Dieser bestimmt in seinem Abs7, dass Wein unter der Bezeichnung 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' in Verkehr gebracht werden darf, wenn er zusätzlich den gemäß §34 Abs1 Weingesetz 2009 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß §34 Abs1 Weingesetz 2009 festgelegten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß §21 Weingesetz 2009, darf diese nur in Verbindung mit der Angabe 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Für Qualitätsweine aus Trauben von DAC-Gebieten, die nicht als DAC-Weine in Verkehr gebracht werden, dürfen kleinere geografische Angaben als das Bundesland nur verwendet werden, wenn dadurch der Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, nicht berührt wird. Abweichend von §2 Absatz 6 der Branchenverband-Verordnung sind Beschlüsse der Regionalen Weinkomitees über den Vorbehalt kleinerer geografischer Einheiten gemäß §21 Abs1 Z3 bis 6 Weingesetz 2009 für DAC-Weine einstimmig zu fassen. Der Begriff 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art112 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, in Verbindung mit Anhang römisch zwölf Teil A der Verordnung (EG) Nr 607 aus 2009,.

Weitere gesetzliche Bestimmungen, welche die Aufgabenbereiche des Nationalen Weinkomitees und der Regionalen Weinkomitees im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Weinen näher bestimmen, scheinen nicht zu existieren.

3.6. In dem von den Antragstellern angefochtenen §1a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung – WeinBVO), BGBl II 111/2011, in der Fassung BGBl II 191/2023, in Kraft getreten am 24. Juni 2023, ('Erste Lage, Große Lage') wird im Einzelnen das Folgende geregelt:3.6. In dem von den Antragstellern angefochtenen §1a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung – WeinBVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, 111 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 191 aus 2023,, in Kraft getreten am 24. Juni 2023, ('Erste Lage, Große Lage') wird im Einzelnen das Folgende geregelt:

3.6.1. Gemäß §1a Abs1 WeinBVO dürfen die Begriffe 'Erste Lage' und 'Große Lage' nur für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofil (DAC-Weine) und nur gemeinsam mit der Bezeichnung einer gemäß Landesweinbaugesetz bestimmten Riede verwendet werden.

3.6.2. Für die Verwendung der Begriffe 'Erste Lage' und 'Große Lage' gemäß §1a Abs1 WeinBVO gelten zudem folgende Anforderungen: 1. die Riede muss in einem Weinbaugebiet liegen, für das gemäß §10 Abs7 Weingesetz 2009 Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festgesetzt wurden, welche die Kategorien Gebietswein, Ortswein und Riedenwein beinhalten, 2. die Riede für dieses Weinbaugebiet ist gemäß §1a Abs3 WeinBVO klassifiziert und in einer Verordnung des (nunmehrigen) Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft festgelegt, 3. die Hektarhöchstmenge ist geringer als die in §23 Weingesetz 2009 festgelegte Hektarhöchstmenge, 4. die Trauben wurden in Handlese geerntet und 5. die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer ist nicht vor dem 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgt (§1a Abs2 WeinBVO).

Das Nationale Weinkomitee 'kann' gemäß §1a Abs3 WeinBVO Rieden klassifizieren. Dazu ist vom örtlich zuständigen Regionalen Weinkomitee unter Beiziehung externer Expertise für jede einzelne Riede ein Dokument über die Klassifizierung (Klassifizierungsdokument) mit folgendem Inhalt zu erstellen und dem Nationalen Weinkomitee zur Beschlussfassung zu übermitteln: 1. Darstellung der historischen Bedeutung der Riede; 2. Nachweis der Homogenität der Riede hinsichtlich Boden, Geologie, Klima und Exposition; 3. Darstellung über die Vermarktung (national, international) in Bezug auf Wert und Menge des Weines, der auf dieser Riede gewonnen wird; 4. Darstellung der auf dieser Riede gewonnenen Weinmenge, welche mit der Bezeichnung der Riede vermarktet wird; 5. weitere Angaben über Faktoren, die dazu beitragen, dass die Riede Weine mit besonderer Qualität und Typizität hervorbringt, insbesondere hinsichtlich nationaler und internationaler Weinbewertungen.

Der Verfassungsgerichtshof versteht §1a Abs2 Z2 in Verbindung mit §1a Abs3 WeinBVO vorläufig so, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft in zweifacher Hinsicht an das Vorgehen des Nationalen Weinkomitees (und des örtlich zuständigen Regionalen Weinkomitees) gebunden wird: Zum Ersten scheint der Bundesminister nur dann eine Verordnung mit dem in §1a Abs2 Z2 WeinBVO verankerten Inhalt (Festlegung einer Riede für ein Weingebiet nach Maßgabe des §10 Abs7 Weingesetz 2009) erlassen zu dürfen, wenn das Nationale Weinkomitee (unter Beiziehung des Regionalen Weinkomitees) zuvor die Riede klassifiziert hat. Zum Zweiten dürfte der Bundesminister bei der Erlassung einer solchen Verordnung keine Möglichkeit haben, eigenständig zu beurteilen, (i) ob eine negative (Klassifizierungs-)Entscheidung des Nationalen Weinkomitees zutreffend ist, (ii) oder eine andere Einrichtung oder eine andere Person als das Nationale Weinkomitee mit der Klassifizierung einer Riede zu betrauen oder (iii) gegen eine etwaige Untätigkeit des Nationalen Weinkomitees im Zusammenhang mit der Klassifizierung einer Riede vorzugehen. Im Ergebnis dürfte dies bedeuten, dass der Bundesminister im Zusammenhang mit einer in Durchführung des §1a Abs2 Z2 WeinBVO zu erlassenden Verordnung in jeglicher Hinsicht an die Entscheidung bzw Untätigkeit des Nationalen Weinkomitees bei der Klassifizierung einer Riede gebunden ist.

3.6.3. Das Nationale Weinkomitee kann gemäß §1a Abs4 WeinBVO auf Vorschlag des Regionalen Weinkomitees weitere Verwendungsbedingungen für DAC-Weine, die unter der Bezeichnung einer Riede in Verbindung mit dem Begriff 'Erste Lage' oder 'Große Lage' in Verkehr gebracht werden, beschließen. Nähere Bestimmungen, welche 'weiteren Verwendungsbedingungen für DAC-Weine' beschlossen werden können, scheinen nicht zu bestehen.

3.6.4. Gemäß §1a Abs5 WeinBVO kann das Nationale Weinkomitee das höchstmögliche Ausmaß der Gesamtfläche der klassifizierten Rieden in einem Weinbaugebiet festlegen. Dabei hat sich das Nationale Weinkomitee insbesondere an dem Verhältnis zwischen den bisher mit Riedenbezeichnungen in dem Weinbaugebiet vermarkteten Weinen und der Gesamtmenge der in diesem Weinbaugebiet vermarkteten Weine zu orientieren. Eine klassifizierte Riede darf ein Flächenausmaß von 35 ha nicht überschreiten.

3.6.5. Der Begriff 'Große Lage' darf gemäß §1a Abs6 WeinBVO nur verwendet werden, wenn die Riede mindestens seit fünf Jahren als 'Erste Lage' klassifiziert ist und zusätzlich zu den Bedingungen für die Bezeichnung 'Erste Lage' in der Verordnung gemäß §1a Abs2 Z2 WeinBVO Bedingungen für die Bezeichnung 'Große Lage' festgelegt wurden.

3.6.6. Letztlich bestimmt §1a Abs7 WeinBVO, dass die Bezeichnung einer gemäß §1a Abs3 WeinBVO klassifizierten Riede nur in Verbindung mit dem Begriff 'Erste Lage' oder 'Große Lage' verwendet werden darf. Dabei ist die Bezeichnung der Riede am Etikett im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Begriff 'Erste Lage' oder 'Große Lage' anzuführen. Marken oder Phantasiebezeichnungen im unmittelbaren Sichtbereich der Bezeichnung der Riede sind nicht zulässig. Für die Dauer von fünf Jahren ab der Verlautbarung der Verordnung gemäß §1a Abs2 Z2 WeinBVO kann die Bezeichnung der Riede weiterhin unter Einhaltung der bis zur Verlautbarung geltenden Bestimmungen verwendet werden.

3.7. Die – nach der Promulgationsklausel auf §34 Abs1 Weingesetz 2009 gestützte – Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einrichtung von Branchenverbänden im Weinsektor (Branchenverband-Verordnung),
BGBl II 164/2011, trat am 24. Mai 2011 in Kraft.
3.7. Die – nach der Promulgationsklausel auf §34 Abs1 Weingesetz 2009 gestützte – Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einrichtung von Branchenverbänden im Weinsektor (Branchenverband-Verordnung), , Bundesgesetzblatt Teil 2, 164 aus 2011,, trat am 24. Mai 2011 in Kraft.

3.7.1. Nach §1 Abs1 Branchenverband-Verordnung wird 'gemäß Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234/2007 über die einheitliche GMO, ABl.
Nr L 299 vom 16.11.2007, S. 1, […] ein Nationales Weinkomitee eingerichtet. Das Nationale Weinkomitee ist ein Branchenverband im Sinne des Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234/2007 und besitzt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts.'
3.7.1. Nach §1 Abs1 Branchenverband-Verordnung wird 'gemäß Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234 aus 2007, über die einheitliche GMO, Amtsblatt , Nr L 299 vom 16.11.2007, S. 1, […] ein Nationales Weinkomitee eingerichtet. Das Nationale Weinkomitee ist ein Branchenverband im Sinne des Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234 aus 2007, und besitzt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts.'

Das Nationale Weinkomitee besteht gemäß §1 Abs2 Branchenverband-Verordnung aus 27 Mitgliedern, die vom (nunmehrigen) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, und zwar aus: 1. neun Mitgliedern, die von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen werden, wobei mindestens zwei Mitglieder den genossenschaftlichen Bereich repräsentieren müssen, 2. neun Mitgliedern, die von der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen werden, wobei mindestens zwei Mitglieder die Österreichische Schaumweinproduktion repräsentieren müssen, sowie 3. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, einem Geschäftsführer der Österreich Weinmarketing GmbH sowie je einem Vertreter der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien und je einem zusätzlichen Mitglied der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich.

3.7.2. Beschlüsse des Nationalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes gemäß §1 Abs2 Z1 oder 2 Branchenverband-Verordnung vorgeschlagene und bestellte Mitglied über eine Stimme verfügt. Die Mitglieder gemäß §1 Abs2 Z3 Branchenverband-Verordnung sind nicht stimmberechtigt. Das Nationale Weinkomitee ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig (§1 Abs3 Branchenverband-Verordnung).

3.7.3. Gemäß §2 Branchenverband-Verordnung werden zur Durchführung einer oder mehrerer der in §3 genannten Tätigkeiten auf Vorschlag des Nationalen Weinkomitees Regionale Weinkomitees eingerichtet. Diese Regionalen Weinkomitees sind Branchenverbände im Sinne des Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234/2007 und tragen die Bezeichnung 'Regionales Weinkomitee' in Verbindung mit dem Namen ihres örtlichen Wirkungsbereiches. Die Regionalen Weinkomitees besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3.7.3. Gemäß §2 Branchenverband-Verordnung werden zur Durchführung einer oder mehrerer der in §3 genannten Tätigkeiten auf Vorschlag des Nationalen Weinkomitees Regionale Weinkomitees eingerichtet. Diese Regionalen Weinkomitees sind Branchenverbände im Sinne des Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234 aus 2007, und tragen die Bezeichnung 'Regionales Weinkomitee' in Verbindung mit dem Namen ihres örtlichen Wirkungsbereiches. Die Regionalen Weinkomitees besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die Regionalen Weinkomitees setzen sich gemäß §2 Abs2 Branchenverband-Verordnung aus Vertretern der Weinwirtschaft des örtlichen Wirkungsbereiches zusammen. Die Zusammensetzung der Mitglieder des Regionalen Weinkomitees hat die spezifischen Gegebenheiten des örtlichen Wirkungsbereiches zu repräsentieren (§2 Abs3 Branchenverband-Verordnung).

Die Mitglieder des Regionalen Weinkomitees werden von der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen und vom (nunmehrigen) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees (§2 Abs4 Branchenverband-Verordnung).

Das Regionale Weinkomitee besteht gemäß §2 Abs5 Branchenverband-Verordnung aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder darf nach dieser Regelung gestaffelt nach der Größe des örtlichen Wirkungsbereichs des Regionalen Weinkomitees eine bestimmte Anzahl an Mitgliedern nicht überschreiten.

Die Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt und das Stimmrecht übertragbar ist. Das Regionale Weinkomitee ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig (§2 Abs6 Branchenverband-Verordnung).

Das Regionale Weinkomitee tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Das Regionale Weinkomitee tritt mindestens einmal pro Kalenderjahr zusammen (§2 Abs8 Branchenverband-Verordnung).

3.7.4. Gemäß §3 Z5 Branchenverband-Verordnung beschließt das Regionale Weinkomitee in seinem örtlichen Wirkungsbereich insbesondere über die 'Definition von Bedingungen für die Produktion und die Vermarktung von regionaltypischem Qualitätswein mit Herkunftsprofil'.

Gemäß §4 Abs1 Branchenverband-Verordnung hat das Regionale Weinkomitee das Nationale Weinkomitee unmittelbar nach Fassung von Beschlüssen betreffend die in §3 Branchenverband-Verordnung genannten Aufgaben hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees mit ordnungspolitischen Auswirkungen, wie die Festsetzung der Höhe der Beiträge gemäß §5, bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees (§4 Abs2 Branchenverband-Verordnung).

Beschlüsse gemäß §3 Z5 bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees und können von diesem dem (nunmehrigen) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft als Grundlage für eine Verordnung gemäß §34 Abs1 Weingesetz 2009 vorgeschlagen werden (§4 Abs3 Branchenverband-Verordnung).

3.7.5. Gemäß §5 Branchenverband-Verordnung sind die Regionalen Weinkomitees als Körperschaften des öffentlichen Rechts ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Für die Einhebung dieser Beiträge können die Regionalen Weinkomitees hiezu von ihnen ermächtigte Dritte heranziehen. Die Kontrolle der Beitragszahlung ist anhand einer spezifischen Kapsel oder eines sonstigen sichtbaren und wieder erkennbaren Zeichens als verpflichtenden Bestandteil der Weinbezeichnung sicherzustellen.

3.8. Der Verfassungsgerichtshof hat folgende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den in Prüfung gezogenen §34 Abs1 Weingesetz 2009:

3.8.1. Der Verfassungsgerichtshof geht zunächst vorläufig davon aus, dass die angefochtenen Bestimmungen in §1a WeinBVO sowie §3 Z5 und §4 Branchenverband-Verordnung ihre gesetzliche Grundlage sowohl in §22 als auch in §34 Abs1 Weingesetz 2009 haben.

Es wird im Gesetzesprüfungsverfahren unter anderem zu prüfen sein, inwieweit §34 Abs1 letzter Satz Weingesetz 2009 überhaupt eine gesetzliche Grundlage für die Erlassung der Weinbezeichnungsverordnung und der Branchenverband-Verordnung ist oder diese gesetzliche Grundlage nur die Erlassung von Verordnungen über Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen und Herkunftsgebiete ('DAC-Weine') betrifft.

3.8.2. Ferner dürfte nach der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes keine unionsrechtliche Regelung bestehen, welche den nationalen Gesetz- oder Verordnungsgeber zwingt, im nationalen Recht das Nationale Weinkomitee und die Regionalen Weinkomitees (als Branchenverbände) mit den im Weingesetz 2009 (und in §1a WeinBVO sowie §3 Z5 und §4 Branchenverband-Verordnung) statuierten Aufgaben zu betrauen.

Art157 Marktorganisations-Verordnung scheint nämlich den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu eröffnen (nicht aber die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten), auf Antrag Branchenverbände in näher bestimmten Sektoren anzuerkennen (arg.: 'können').

Desgleichen dürfte Art167 Abs1 Marktorganisations-Verordnung vorsehen, dass die Erzeugermitgliedstaaten im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des Gemeinsamen Marktes für Weine einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der gemäß Art157 und 158 Marktorganisations-Verordnung anerkannten Branchenverbände Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen 'können' (aber nicht müssen). Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen a) sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen; b) keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung; c) nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird; d) nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und der Unionsbescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den obengenannten Regeln in Einklang steht.

Die in Art167 Abs1 Marktorganisations-Verordnung genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen (Art167 Abs2 Marktorganisations-Verordnung).

Es wird im Gesetzesprüfungsverfahren unter anderem zu untersuchen sein, ob der nationale Gesetzgeber, wenn er den Branchenverbänden im Sinne des Art157 und Art158 Marktorganisations-Verordnung die in §1a WeinBVO sowie §3 Z5 und §4 Branchenverband-Verordnung festgelegten Aufgaben übertragen hat, sämtliche in der Marktorganisations-Verordnung enthaltene Vorgaben (vgl insbesondere Art167 leg cit) einzuhalten hat. Es wird im Gesetzesprüfungsverfahren unter anderem zu untersuchen sein, ob der nationale Gesetzgeber, wenn er den Branchenverbänden im Sinne des Art157 und Art158 Marktorganisations-Verordnung die in §1a WeinBVO sowie §3 Z5 und §4 Branchenverband-Verordnung festgelegten Aufgaben übertragen hat, sämtliche in der Marktorganisations-Verordnung enthaltene Vorgaben vergleiche insbesondere Art167 leg cit) einzuhalten hat.

Ferner wird im Gesetzesprüfungsverfahren zu erörtern sein, welche rechtliche Bedeutung die Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr 1151/2012, ABl. 23.4.2024, L 1 (insbesondere deren Art32 ff.) in Bezug sowohl auf die Anwendbarkeit als auch Auslegung des §34 (und §22) Weingesetz 2009 sowie ferner auf die von den Einschreitern angefochtenen Bestimmungen in §1a WeinBVO sowie §3 Z5 und §4 Branchenverband-Verordnung hat. Ferner wird im Gesetzesprüfungsverfahren zu erörtern sein, welche rechtliche Bedeutung die Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr 1308 aus 2013,, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr 1151 aus 2012,, Amtsblatt 23.4.2024, L 1 (insbesondere deren Art32 ff.) in Bezug sowohl auf die Anwendbarkeit als auch Auslegung des §34 (und §22) Weingesetz 2009 sowie ferner auf die von den Einschreitern angefochtenen Bestimmungen in §1a WeinBVO sowie §3 Z5 und §4 Branchenverband-Verordnung hat.

3.8.3. Der Verfassungsgerichtshof hegt das vorläufige Bedenken, dass §34 Abs1 Weingesetz 2009, welcher gemeinsam mit §22 Weingesetz 2009 die Grundlage für den vom (nunmehrigen) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft erlassenen §1a WeinBVO sowie §3 Z5 und §4 Branchenverband-Verordnung bilden dürfte, ein – vom (nunmehrigen) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft als oberstem Verwaltungsorgan mit Verordnung zu konkretisierendes – Regelungssystem schafft, welches gegen Art19 Abs1, Art20 und Art69 B-VG verstoßen dürfte.

3.8.3.1. Gemäß §22 Weingesetz 2009 wird der (nunmehrige) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ermächtigt, 'durch Verordnung weitere Vorschriften über 1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse gemäß §1, 2. die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen, Aufmachungen und sonstige Angaben zulässig sind, und 3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen, Aufmachungen und Angaben erlassen'.

Gemäß §34 Abs1 Weingesetz 2009 kann der 'Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft […] durch Verordnung Branchenorganisationen gemäß Art157 und 158 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen, insbesondere über die personelle Zusammensetzung der Branchenorganisationen und deren Aufgabenbereiche. Diese Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee; Regionale Weinkomitees) besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie setzen sich aus stimmberechtigten Vertretern der Weinwirtschaft und weiteren Personen mit ausschließlich beratender Funktion zusammen. Die Regionalen Weinkomitees sind ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann weiters durch Verordnung auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen und die Herkunftsgebiete festlegen.'Gemäß §34 Abs1 Weingesetz 2009 kann der 'Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft […] durch Verordnung Branchenorganisationen gemäß Art157 und 158 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen, insbesondere über die personelle Zusammensetzung der Branchenorganisationen und deren Aufgabenbereiche. Diese Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee; Regionale Weinkomitees) besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie setzen sich aus stimmberechtigten Vertretern der Weinwirtschaft und weiteren Personen mit ausschließlich beratender Funktion zusammen. Die Regionalen Weinkomitees sind ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann weiters durch Verordnung auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen und die Herkunftsgebiete festlegen.'

3.8.3.2. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfte folgen, dass es mit der Stellung der obersten Organe der Vollziehung des Bundes gemäß Art19 Abs1, Art20 in Verbindung mit Art69 B-VG (bzw des Landes gemäß Art101 Abs1 B-VG) unvereinbar ist, die Erlassung einer Verordnung durch das oberste Organ der Vollziehung von einer vorherigen Willensäußerung bzw der Initiative anderer Verwaltungsträger oder sonstiger nicht-staatlicher Rechtsträger abhängig zu machen (vgl bereits VfSlg 2332/1952, 6495/1971). Dies dürfte insbesondere im Hinblick darauf gelten, dass die Antragsbefugnis nicht zur Durchsetzung von Interessen dient, die wahrzunehmen der Antragsteller berufen ist (vgl VfSlg 12.183/1989, 12.506/1990).3.8.3.2. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfte folgen, dass es mit der Stellung der obersten Organe der Vollziehung des Bundes gemäß Art19 Abs1, Art20 in Verbindung mit Art69 B-VG (bzw des Landes gemäß Art101 Abs1 B-VG) unvereinbar ist, die Erlassung einer Verordnung durch das oberste Organ der Vollziehung von einer vorherigen Willensäußerung bzw der Initiative anderer Verwaltungsträger oder sonstiger nicht-staatlicher Rechtsträger abhängig zu machen vergleiche bereits VfSlg 2332 aus 1952,, 6495 aus 1971,). Dies dürfte insbesondere im Hinblick darauf gelten, dass die Antragsbefugnis nicht zur Durchsetzung von Interessen dient, die wahrzunehmen der Antragsteller berufen ist vergleiche VfSlg 12.183 aus 1989,, 12.506 aus 1990,).

3.8.3.3. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass es dem (nunmehrigen) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß §34 Abs1 (insbesondere letzter Satz) Weingesetz 2009 verwehrt sein dürfte, eine Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen sowie zur Festlegung von Herkunftsgebieten zu erlassen, wenn kein entsprechender Antrag der Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee, Regionale Weinkomitees) vorliegt.

Nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes dürfte die Erlassung des §1a WeinBVO sowie von §3 Z5 und §4 Branchenverband-Verordnung auf Grundlage des (§22 und) §34 Abs1 Weingesetz 2009 von einer vorhergehenden Willensäußerung der Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee; Regionale Weinkomitees) abhängig gemacht werden, ohne dass die durch die Verordnung bewirkte Festsetzung bzw Festlegung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen bzw Herkunftsgebieten im Interesse der zur Antragstellung berechtigten Körperschaften gelegen wäre.

Hinzu dürfte kommen, dass die in §34 Abs1 letzter Satz Weingesetz 2009 bestimmte Antragsbefugnis über die Initiative für die Verordnungserlassung hinauszugehen scheint, weil auch die inhaltliche Willensbildung darüber, welche Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festgesetzt und welche Herkunftsgebiete festgelegt werden, ausschließlich vom Antrag der Branchenorganisationen abhängig zu sein scheint.

Aus den genannten Gründen dürfte §34 Abs1 Weingesetz 2009 nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes gegen Art19 Abs1, Art20 und Art69 B-VG verstoßen.

Der Verfassungsgerichtshof weist aber darauf hin, dass im Gesetzesprüfungsverfahren – unter anderem auch mit der Bundesregierung – zu erörtern sein wird, ob die unter Punkt 3.8.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in dieser Form aufrecht zu halten bzw auf die Bestimmungen in §34 Abs1 Weingesetz 2009 überhaupt übertragbar ist. Sollte diese Rechtsprechung auf §34 Abs1 Weingesetz 2009 übertragbar sein, ist im Gesetzesprüfungsverfahren der Frage nachzugehen, ob und inwieweit das Nationale Weinkomitee und die Regionalen Weinkomitees tatsächlich dazu berufen sind, die Interessen der von einer Verordnung gemäß §34 Abs1 (letzter Satz) Weingesetz 2009 betroffenen Weinerzeuger wahrzunehmen.

3.8.3.4. Das im letzten Satz des §34 Abs1 Weingesetz 2009 statuierte Recht der Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee, Regionale Weinkomitees), beim (nunmehrigen) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft die Erlassung einer Verordnung zu beantragen, mit der Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofile festgesetzt und die Herkunftsgebiete festgelegt werden, könnte auch – so der Verfassungsgerichtshof vorläufig – aus einem anderen Grund verfassungswidrig sein:

Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass §34 Abs1 (iVm §22) Weingesetz 2009 das letztlich in §1a WeinBVO (und in §3 Z5 und §4 Branchenverband-Verordnung) normierte Zusammenspiel, dh die Zuordnung der Aufgaben zwischen dem Nationalen Weinkomitee und den Regionalen Weinkomitees einerseits sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft andererseits, bedingen dürfte.Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass §34 Abs1 in Verbindung mit §22) Weingesetz 2009 das letztlich in §1a WeinBVO (und in §3 Z5 und §4 Branchenverband-Verordnung) normierte Zusammenspiel, dh die Zuordnung der Aufgaben zwischen dem Nationalen Weinkomitee und den Regionalen Weinkomitees einerseits sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft andererseits, bedingen dürfte.

Die Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee, Regionale Weinkomitees) sind nicht-staatliche Rechtsträger, welchen – so vorderhand die Annahme des Verfassungsgerichtshofes – nach §34 Abs1 Weingesetz 2009 die Aufgabe übertragen werden soll, die Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweise mit Herkunftsprofilen und die Herkunftsgebiete festzulegen. In diesem Sinne dürfte in §1a Abs2 Z2 in Verbindung mit §1a Abs3 WeinBVO statuiert werden, dass das Nationale Weinkomitee (mit dem jeweiligen Regionalen Weinkomitee) Rieden klassifizieren 'kann'; nur wenn dies durch das Nationale Weinkomitee erfolgt ist, scheint der Bundesminister überhaupt ermächtigt zu sein, eine Verordnung zu erlassen, mit welcher eine bestimmte Riede in endgültiger Form festgelegt wird, für die – bei Erfüllung der weiteren in der Weinbezeichnungsverordnung festgelegten Voraussetzungen – die Begriffe 'Erste Lage' und 'Große Lage' verwendet werden dürfen.

Wie bereits oben unter Punkt 3.6.2. ausgeführt, versteht der Verfassungsgerichtshof diese Verordnungsregelungen (§1a Abs2 Z2 in Verbindung mit §1a Abs3 WeinBVO) vorläufig so, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft in zweifacher Hinsicht an das Vorgehen des Nationalen Weinkomitees (und des örtlich zuständigen Regionalen Weinkomitees) gebunden werden dürfte: Zum Ersten scheint der Bundesminister nur dann eine Verordnung mit dem in §1a Abs2 Z2 WeinBVO verankerten Inhalt (Festlegung einer Riede für ein Weingebiet nach Maßgabe des §10 Abs7 Weingesetz 2009) erlassen zu dürfen, wenn das Nationale Weinkomitee (unter Beiziehung des Regionalen Weinkomitees) zuvor die Riede klassifiziert hat. Zum Zweiten dürfte der Bundesminister bei der Erlassung einer solchen Verordnung keine Möglichkeit haben, eigenständig zu beurteilen, ob eine negative (Klassifizierungs-)Entscheidung des Nationalen Weinkomitees zutreffend ist, oder eine andere Einrichtung oder eine andere Person als das Nationale Weinkomitee mit der Klassifizierung einer Riede zu betrauen oder gegen eine etwaige Untätigkeit des Nationalen Weinkomitees im Zusammenhang mit der Klassifizierung einer Riede vorzugehen. Im Ergebnis dürfte dies bedeuten, dass der Bundesminister im Zusammenhang mit einer in Durchführung des §1a Abs2 Z2 WeinBVO zu erlassenden Verordnung in jeglicher Hinsicht an die Entscheidung bzw Untätigkeit des Nationalen Weinkomitees bei der Klassifizierung einer Riede gebunden ist.

Die Erlassung einer 'DAC-Verordnung' auf Grund des §34 Abs1 letzter Satz Weingesetz 2009 ist gemäß §1a Abs2 Z1 WeinBVO ebenfalls Voraussetzung für die Verwendung der Bezeichnung 'Erste Lage' bzw 'Große Lage'. Auch insoweit hängt die Zulässigkeit der Verwendung dieser Bezeichnungen von einem Tätigwerden der Branchenorganisationen (Antragstellung gemäß §34 Abs1 letzter Satz Weingesetz 2009) ab.

Wie bereits oben dargelegt, geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass sich die in §1a Abs2 Z2 iVm Abs3 WeinBVO festgelegte Aufgabenzuordnung nicht erst aus diesen Verordnungsbestimmungen, sondern bereits unmittelbar aus §34 Abs1 (letzter Satz) Weingesetz 2009 ergeben dürfte.Wie bereits oben dargelegt, geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass sich die in §1a Abs2 Z2 in Verbindung mit Abs3 WeinBVO festgelegte Aufgabenzuordnung nicht erst aus diesen Verordnungsbestimmungen, sondern bereits unmittelbar aus §34 Abs1 (letzter Satz) Weingesetz 2009 ergeben dürfte.

Ob und inwieweit diese vorläufige Annahme zutrifft, soll im Gesetzesprüfungsverfahren – auch mit der Bundesregierung – erörtert werden.

3.8.3.5. Auf Grund des Umstands, dass die Festlegung (Klassifizierung) einer Riede, für welche – bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen – die Begriffe 'Erste Lage' und 'Große Lage' verwendet werden dürfen, ausschließlich von der Entscheidung des Nationalen Weinkomitees (gemeinsam mit dem jeweiligen Regionalen Weinkomitee) abzuhängen scheint und der Bundesminister nur die Entscheidungsmöglichkeit haben dürfte, eine solche Verordnung zu erlassen oder nicht zu erlassen (aber keine vom Nationalen Weinkomitee sonst abweichende Entscheidung zu treffen), geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee, Regionale Weinkomitees) auf Grund des §34 Abs1 Weingesetz 2009 (und auch auf Grund des §1a WeinBVO sowie §3 Z5 und §4 Branchenverband-Verordnung) derartig weitreichende Entscheidungsbefugnisse oder Einwirkungsmöglichkeiten auf die Entscheidung des Bundesministers haben, dass den Branchenorganisationen insoweit nicht privatrechtliche, sondern Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der Hoheitsverwaltung zukommen.

Da somit die Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee, Regionale Weinkomitees) nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes funktionell staatliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, stellt sich die Frage, ob und inwieweit diese Branchenorganisationen weisungsfrei tätig werden dürfen oder nicht. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass der Gesetzgeber keine Regelung vorgesehen hat, wonach der Bundesminister als oberstes Organ den Branchenorganisationen eine Weisung (und sei es auch nur im Falle von deren Untätigkeit) erteilen könnte. Dies dürfte gegen Art20 Abs1 B-VG verstoßen (vgl dazu insbesondere VfSlg 20.522/2021).Da somit die Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee, Regionale Weinkomitees) nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes funktionell staatliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, stellt sich die Frage, ob und inwieweit diese Branchenorganisationen weisungsfrei tätig werden dürfen oder nicht. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass der Gesetzgeber keine Regelung vorgesehen hat, wonach der Bundesminister als oberstes Organ den Branchenorganisationen eine Weisung (und sei es auch nur im Falle von deren Untätigkeit) erteilen könnte. Dies dürfte gegen Art20 Abs1 B-VG verstoßen vergleiche dazu insbesondere VfSlg 20.522 aus 2021,).

Sofern aber die Tätigkeit der Branchenorganisationen unter eine der in Art20 Abs2 Z1 bis 8 B-VG aufgezählten Kategorien subsumierbar sein sollte, dürfte sich weder aus dem Weingesetz 2009 noch aus einer anderen gesetzlichen Vorschrift ergeben, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die in Art20 Abs2 letzter Satz B-VG vorgesehenen Rechte gegenüber den Branchenorganisationen verfügt.

Der Verfassungsgerichtshof kommt daher vorderhand zur Auffassung, dass §34 Abs1 Weingesetz 2009 (auch) gegen Art20 Abs1 oder Art20 Abs2 B-VG verstößt.

Im Gesetzesprüfungsverfahren wird dementsprechend zu prüfen sein, ob diese vorläufige Annahme zutrifft. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, ob und inwieweit sich aus den oben unter Punkt 3.8.2. angeführten unionsrechtlichen Vorschriften der Marktorganisations-Verordnung oder der Verordnung (EU) 2024/1143 (zwingende) Vorgaben für den nationalen Gesetzgeber im Hinblick auf die Ausgestaltung der Branchenorganisationen ableiten lassen.

Im Gesetzesprüfungsverfahren wird auch zu erörtern sein, aus welchen Gründen das Nationale Weinkomitee und die Regionalen Weinkomitees in §34 Abs1 Weingesetz 2009 als Körperschaften des öffentlichen Rechtes eingerichtet sind sowie ob diese durch den Gesetzgeber vorgenommene Einordnung zutreffend ist. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung wird gegebenenfalls zu berücksichtigen sein, wie weit die Eigenständigkeit dieser Körperschaften reicht.

3.8.3.6. §34 Abs1 Weingesetz 2009 dürfte aber auch aus rechtsstaatlichen Gründen verfassungswidrig sein. Aus dem Rechtsstaatsprinzip (in seiner einfachverfassungsrechtlichen Ausprägung, vgl VfSlg 20.697/2024) ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass die von einem rechtserheblichen (Teil-)Akt betroffenen Personen auch einen geeigneten Rechtsschutz in Anspruch nehmen können (vgl zB VfSlg 18.747/2009, 20.416/2020, vgl auch VfSlg 18.517/2008). Da weder §34 Abs1 Weingesetz 2009 noch eine andere gesetzliche Bestimmung den Personen, die von einer negativen Entscheidung oder der Untätigkeit der Branchenorganisationen betroffen sind, einen (angemessenen) Rechtsschutz einräumen, dürfte §34 Abs1 Weingesetz 2009 auch gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen."3.8.3.6. §34 Abs1 Weingesetz 2009 dürfte aber auch aus rechtsstaatlichen Gründen verfassungswidrig sein. Aus dem Rechtsstaatsprinzip (in seiner einfachverfassungsrechtlichen Ausprägung, vergleiche VfSlg 20.697 aus 2024,) ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass die von einem rechtserheblichen (Teil-)Akt betroffenen Personen auch einen geeigneten Rechtsschutz in Anspruch nehmen können vergleiche zB VfSlg 18.747 aus 2009,, 20.416 aus 2020,, vergleiche auch VfSlg 18.517 aus 2008,). Da weder §34 Abs1 Weingesetz 2009 noch eine andere gesetzliche Bestimmung den Personen, die von einer negativen Entscheidung oder der Untätigkeit der Branchenorganisationen betroffen sind, einen (angemessenen) Rechtsschutz einräumen, dürfte §34 Abs1 Weingesetz 2009 auch gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen."

5
5. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens bejaht und den im Prüfungsbeschluss dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken wie folgt entgegentritt:

"3. Zur Rechtsentwicklung

3.1. Die Einführung des Systems in den Jahren 2000 bis 2002

Durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2000, BGBl I Nr 39/2000, wurde in das Weingesetz 1999, BGBl I Nr 141/1999, ein neuer §39a eingefügt, dessen Abs1 eine Verordnungsermächtigung betreffend die Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und die Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen auf Antrag von Branchenorganisationen enthielt. Dieser §39a beruhte nicht auf der zugrunde liegenden Regierungsvorlage (RV 107 d. B. XXI. GP), sondern ging auf einen im Ausschuss gestellten Abänderungsantrag zurück (siehe den AB 150 d. B. XXI. GP). Auf Grund des §39a Abs1 des Weingesetzes 1999 wurde die Branchenorganisations-Verordnung, BGBl II Nr 138/2001, erlassen: Gemäß §3 Z5 dieser Verordnung beschloss ein Regionales Weinkomitee (in seinem örtlichen Wirkungsbereich) über die Definition von Bedingungen für die Produktion und die Vermarktung von regionaltypischem Qualitätswein mit Herkunftsprofil; gemäß §4 Abs3 leg cit. bedurften solche Beschlüsse der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees und konnten von diesem dem Bundesminister 'als Grundlage für eine Verordnung gemäß §39a Abs1 zweiter Satz Weingesetz 1999 vorgeschlagen' werden. Mit dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl I
Nr 110/2002 (RV 1133 d. B. XXI. GP), wurde sodann §10 Abs6 des Weingesetzes 1999 geschaffen: Wein durfte unter der Bezeichnung 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' in Verkehr gebracht werden, wenn er den gemäß §39a Abs1 leg cit. festgesetzten Bedingungen entsprach. Nach den Erläuterungen – die die Einfügung des §39a insoweit ungenau der 'Weingesetz-Novelle 2001' zuschreiben – sollte damit beim Spitzensektor eine 'Weichenstellung in Richtung romanisches System' vorgenommen werden; langfristig sollte der Begriff – nach dem Vorbild Frankreichs und Italiens – für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen stehen, bei denen die Herkunft und nicht Rebsorte oder Qualitätsstufe im Vordergrund steht (RV 1133 d. B. XXI. GP). Bereits diese Erstkonzeption verband damit die drei Elemente, die bis heute unverändert fortbestehen: die Verordnungsform, die Antrags- beziehungsweise Vorschlagsbindung und die Anknüpfung an Branchenorganisationen.
Durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2000,, wurde in das Weingesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 141 aus 1999,, ein neuer §39a eingefügt, dessen Abs1 eine Verordnungsermächtigung betreffend die Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und die Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen auf Antrag von Branchenorganisationen enthielt. Dieser §39a beruhte nicht auf der zugrunde liegenden Regierungsvorlage Regierungsvorlage 107 d. B. römisch 21 . GP), sondern ging auf einen im Ausschuss gestellten Abänderungsantrag zurück (siehe den Ausschussbericht 150 d. B. römisch 21 . Gesetzgebungsperiode Auf Grund des §39a Abs1 des Weingesetzes 1999 wurde die Branchenorganisations-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 138 aus 2001,, erlassen: Gemäß §3 Z5 dieser Verordnung beschloss ein Regionales Weinkomitee (in seinem örtlichen Wirkungsbereich) über die Definition von Bedingungen für die Produktion und die Vermarktung von regionaltypischem Qualitätswein mit Herkunftsprofil; gemäß §4 Abs3 leg cit. bedurften solche Beschlüsse der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees und konnten von diesem dem Bundesminister 'als Grundlage für eine Verordnung gemäß §39a Abs1 zweiter Satz Weingesetz 1999 vorgeschlagen' werden. Mit dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr 110 aus 2002, Regierungsvorlage 1133, d. B. römisch 21 . GP), wurde sodann §10 Abs6 des Weingesetzes 1999 geschaffen: Wein durfte unter der Bezeichnung 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' in Verkehr gebracht werden, wenn er den gemäß §39a Abs1 leg cit. festgesetzten Bedingungen entsprach. Nach den Erläuterungen – die die Einfügung des §39a insoweit ungenau der 'Weingesetz-Novelle 2001' zuschreiben – sollte damit beim Spitzensektor eine 'Weichenstellung in Richtung romanisches System' vorgenommen werden; langfristig sollte der Begriff – nach dem Vorbild Frankreichs und Italiens – für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen stehen, bei denen die Herkunft und nicht Rebsorte oder Qualitätsstufe im Vordergrund steht Regierungsvorlage 1133 d. B. römisch 21 . Gesetzgebungsperiode Bereits diese Erstkonzeption verband damit die drei Elemente, die bis heute unverändert fortbestehen: die Verordnungsform, die Antrags- beziehungsweise Vorschlagsbindung und die Anknüpfung an Branchenorganisationen.

3.2. Überführung in das Weingesetz 2009

Mit dem Weingesetz 2009 wurde die Regelung in den heutigen §34 Abs1 überführt. Das Weingesetz 1999 hatte in seiner Stammfassung keine Bestimmung über Branchenorganisationen enthalten, und §39a Abs1 leg cit. sich nach den Gesetzesmaterialien auf die Verordnungsermächtigung beschränkt. Der die Antragsbindung enthaltende letzte Satz wurde inhaltlich unverändert übernommen. Der Verweis lautete in dieser Fassung auf Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Die Erläuterungen zu §34 beschränken sich auf den Hinweis, dass die frühere Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Festlegung von Rodungsprämienflächen entfällt (RV 332 d. B. XXIV. GP); die Grundkonzeption der Bestimmung wurde als bestehend vorausgesetzt. Mit dem Weingesetz 2009 wurde die Regelung in den heutigen §34 Abs1 überführt. Das Weingesetz 1999 hatte in seiner Stammfassung keine Bestimmung über Branchenorganisationen enthalten, und §39a Abs1 leg cit. sich nach den Gesetzesmaterialien auf die Verordnungsermächtigung beschränkt. Der die Antragsbindung enthaltende letzte Satz wurde inhaltlich unverändert übernommen. Der Verweis lautete in dieser Fassung auf Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), Amtsblatt Nr L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Die Erläuterungen zu §34 beschränken sich auf den Hinweis, dass die frühere Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Festlegung von Rodungsprämienflächen entfällt Regierungsvorlage 332, d. B. römisch 24 . GP); die Grundkonzeption der Bestimmung wurde als bestehend vorausgesetzt.

3.3. Das Budgetbegleitgesetz 2011

Mit dem Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr 111/2010, wurde §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 neu gefasst. Laut Erläuterungen wird damit auf Grundlage eines Gutachtens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst ausdrücklich klargestellt, dass die Regionalen Weinkomitees (aber auch das Nationale Weinkomitee) Rechtspersönlichkeit als Körperschaften öffentlichen Rechts besitzen. Weiters wird klargestellt, dass die Regionalen Weinkomitees ermächtigt sind, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen (DAC-Weine) denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen (RV 981 d. B. XXIV. GP, 238).Mit dem Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, wurde §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 neu gefasst. Laut Erläuterungen wird damit auf Grundlage eines Gutachtens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst ausdrücklich klargestellt, dass die Regionalen Weinkomitees (aber auch das Nationale Weinkomitee) Rechtspersönlichkeit als Körperschaften öffentlichen Rechts besitzen. Weiters wird klargestellt, dass die Regionalen Weinkomitees ermächtigt sind, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen (DAC-Weine) denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen Regierungsvorlage 981 d. B. römisch 24 . GP, 238).

3.4. Die Novelle BGBl I Nr 47/2016 3.4. Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 47 aus 2016,

Mit dieser Novelle wurde §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 zuletzt geändert. Die Änderung beschränkte sich auf die Anpassung des unionsrechtlichen Verweises im ersten Satz: An die Stelle der Bezugnahme auf Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234/2007 trat die Bezugnahme auf die Art157 und 158 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 922/72, (EWG) Nr 234/79, (EG) Nr 1037/2001 und (EG) Nr 1234/2007, ABl. Nr L 347 vom 20.12.2013, S. 671. Die Sätze 2 bis 5 blieben wortgleich unverändert; insbesondere wurde die Antragsbindung des letzten Satzes nicht angetastet. Mit dieser Novelle wurde §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 zuletzt geändert. Die Änderung beschränkte sich auf die Anpassung des unionsrechtlichen Verweises im ersten Satz: An die Stelle der Bezugnahme auf Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234 aus 2007, trat die Bezugnahme auf die Art157 und 158 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 922/72, (EWG) Nr 234/79, (EG) Nr 1037 aus 2001, und (EG) Nr 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nr L 347 vom 20.12.2013, S. 671. Die Sätze 2 bis 5 blieben wortgleich unverändert; insbesondere wurde die Antragsbindung des letzten Satzes nicht angetastet.

3.5. Die Novelle BGBl I Nr 47/2016 hat das Antrags- und Beschlussmodell nicht nur beibehalten, sondern ausgeweitet: Mit ihr wurde in §13 Abs3 des Weingesetzes 2009 erstmals eine Ermächtigung geschaffen, durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees Bedingungen für Schaumwein und Qualitätsschaumwein g.U. in Verbindung mit den Begriffen 'Klassik', 'Reserve' oder 'Große Reserve' festzulegen (Z30 der RV 1061 d. B. XXV. GP). Ebenfalls neu geschaffen wurde §26 Abs1 des Weingesetzes 2009, wonach auf Beschluss des Nationalen Weinkomitees die Ausstellung von Genehmigungen für Rebpflanzungen auf Ebene der Qualitätsweinbaugebiete eingeschränkt werden kann; nach Abs2 leg cit. hat der Bundesminister die Prioritätskriterien nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees mit Verordnung festzulegen (Z40 der RV 1061 d. B. XXV. GP). Bereits davor bestand nach §23 Abs2 des Weingesetzes 2009 die Möglichkeit, die Hektarhöchstmenge durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees zu senken oder zu erhöhen. Die Erläuterungen zur Novelle halten im Allgemeinen Teil überdies fest, dass sämtliche Änderungen vorab in den Branchenverbänden – dem Nationalen Weinkomitee und den Regionalen Weinkomitees, in denen Repräsentantinnen und Repräsentanten des Weinbaus und des Weinhandels gemeinsam Entscheidungen für den Weinsektor treffen – behandelt wurden (RV 1061 d. B. XXV. GP, 1). 3.5. Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 47 aus 2016, hat das Antrags- und Beschlussmodell nicht nur beibehalten, sondern ausgeweitet: Mit ihr wurde in §13 Abs3 des Weingesetzes 2009 erstmals eine Ermächtigung geschaffen, durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees Bedingungen für Schaumwein und Qualitätsschaumwein g.U. in Verbindung mit den Begriffen 'Klassik', 'Reserve' oder 'Große Reserve' festzulegen (Z30 der Regierungsvorlage 1061 d. B. römisch 25 . Gesetzgebungsperiode Ebenfalls neu geschaffen wurde §26 Abs1 des Weingesetzes 2009, wonach auf Beschluss des Nationalen Weinkomitees die Ausstellung von Genehmigungen für Rebpflanzungen auf Ebene der Qualitätsweinbaugebiete eingeschränkt werden kann; nach Abs2 leg cit. hat der Bundesminister die Prioritätskriterien nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees mit Verordnung festzulegen (Z40 der Regierungsvorlage 1061, d. B. römisch 25 . Gesetzgebungsperiode Bereits davor bestand nach §23 Abs2 des Weingesetzes 2009 die Möglichkeit, die Hektarhöchstmenge durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees zu senken oder zu erhöhen. Die Erläuterungen zur Novelle halten im Allgemeinen Teil überdies fest, dass sämtliche Änderungen vorab in den Branchenverbänden – dem Nationalen Weinkomitee und den Regionalen Weinkomitees, in denen Repräsentantinnen und Repräsentanten des Weinbaus und des Weinhandels gemeinsam Entscheidungen für den Weinsektor treffen – behandelt wurden Regierungsvorlage 1061 d. B. römisch 25 . GP, 1).

3.6. Die Gesetzgebung hat das Modell der antrags- beziehungsweise beschlussgebundenen Verordnungserlassung damit im Jahr 2016 nicht bloß fortgeschrieben, sondern in zwei weiteren Regelungsbereichen neu eingeführt. Es handelt sich um eine bewusste und wiederholt bekräftigte Systementscheidung, nicht um ein historisches Relikt.

3.7. Die Durchführungsverordnungen

Von der Verordnungsermächtigung des §34 Abs1 erster Satz des Weingesetzes 2009 wurde mit der Branchenverband-Verordnung Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung des §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 wurde in den DAC-Verordnungen in Anspruch genommen; derzeit bestehen 18 DAC-Verordnungen, die den weit überwiegenden Teil des österreichischen Qualitätsweinaufkommens erfassen.

3.8. Die Weinbezeichnungsverordnung

§1a WeinBVO, der die Verwendung der Begriffe 'Erste Lage' und 'Große Lage' an bestimmte Bedingungen knüpft, wurde mit der Verordnung BGBl II Nr 191/2023 geschaffen. Ziel war es, die zuvor auf privater Basis und uneinheitlich erfolgende Verwendung dieser Begriffe erstmals einer österreichweit einheitlichen und für die Verbraucherinnen und Verbraucher nachvollziehbaren Regelung zuzuführen. §1a WeinBVO, der die Verwendung der Begriffe 'Erste Lage' und 'Große Lage' an bestimmte Bedingungen knüpft, wurde mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 191 aus 2023, geschaffen. Ziel war es, die zuvor auf privater Basis und uneinheitlich erfolgende Verwendung dieser Begriffe erstmals einer österreichweit einheitlichen und für die Verbraucherinnen und Verbraucher nachvollziehbaren Regelung zuzuführen.

3.9. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass der materielle Gehalt des §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 unverändert seit dem Jahr 2000 besteht. Er hat die Grundlage für den Aufbau des gesamten österreichischen DAC-Systems gebildet und ist von der Gesetzgebung beim Agrarrechtsänderungsgesetz 2002, bei der Neuerlassung des Weingesetzes im Jahr 2009 sowie bei der Novelle des Jahres 2016 jeweils beibehalten und im Jahr 2016 auf weitere Regelungsbereiche erstreckt worden.

4. Systematischer Zusammenhang

4.1. Stellung innerhalb des Weingesetzes 2009

4.1.1. §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 ist keine isolierte Organisationsvorschrift, sondern die zentrale Regelung des österreichischen Herkunftsbezeichnungssystems für Qualitätswein. Das Gesetz verweist an zahlreichen Stellen auf diese Bestimmung:

4.1.2. §10 Abs7 des Weingesetzes 2009 knüpft die Zulässigkeit der Bezeichnung 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' daran, dass der Wein 'zusätzlich den gemäß §34 Abs1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht'; die Bezeichnung ist 'in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß §34 Abs1 festgelegten Gebiet' anzugeben.

4.1.3. §21 Abs3 Z4 des Weingesetzes 2009 zählt zu den Weinbaugebieten ausdrücklich 'die Herkunftsgebiete für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen gemäß §34 Abs1'. Die nach §34 Abs1 festgelegten Gebiete sind damit unmittelbar Teil des gesetzlichen Systems der geografischen Angaben.

4.1.4. §13 Abs3, §23 Abs2 und §26 des Weingesetzes 2009 räumen dem Nationalen Weinkomitee weitere Antrags- beziehungsweise Beschlussrechte ein (zB Bedingungen für Qualitätsschaumwein g.U.; Einschränkung der Ausstellung von Genehmigungen für Rebpflanzungen). Diese Bestimmungen sind nicht in Prüfung gezogen, beruhen aber auf demselben Regelungsmodell.

4.1.5. §61 Abs2 Z12 des Weingesetzes 2009 stellt Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen gemäß §34 Abs1 leg cit. unter Verwaltungsstrafe; §61 Abs3 Z5 leg cit. stellt Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen gemäß §22 leg cit. unter Verwaltungsstrafe.

4.2. Verhältnis zum Unionsrecht

4.2.1. Branchenverbände

§34 Abs1 Satz 1 des Weingesetzes 2009 dient der Durchführung der Art157 und 158 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013. Nach Art157 Abs1 litc dieser Verordnung haben Branchenverbände ihre Ziele 'unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen' zu verfolgen; zu den dort beispielhaft aufgezählten Zielen zählt ausdrücklich die Ergreifung von Maßnahmen für die Verteidigung, den Schutz und die Förderung von Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegeln und geografischen Angaben. Die Wahrnehmung der kollektiven Herkunftsinteressen der Erzeugerinnen und Erzeuger ist den Branchenverbänden damit unionsrechtlich zugewiesen. §34 Abs1 Satz 1 des Weingesetzes 2009 dient der Durchführung der Art157 und 158 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013,. Nach Art157 Abs1 litc dieser Verordnung haben Branchenverbände ihre Ziele 'unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen' zu verfolgen; zu den dort beispielhaft aufgezählten Zielen zählt ausdrücklich die Ergreifung von Maßnahmen für die Verteidigung, den Schutz und die Förderung von Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegeln und geografischen Angaben. Die Wahrnehmung der kollektiven Herkunftsinteressen der Erzeugerinnen und Erzeuger ist den Branchenverbänden damit unionsrechtlich zugewiesen.

4.2.2. Geschützte Ursprungsbezeichnung

4.2.2.1. Qualitätswein ist in Österreich Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung im Sinne des Art93 Abs1 lita der Verordnung (EU) Nr 1308/2013. 'Qualitätswein' ist ein traditioneller Begriff im Sinne des Art112 leg cit., der die unionsrechtliche Verkehrsbezeichnung 'geschützte Ursprungsbezeichnung' ersetzt und deren Verwendung am Etikett ausschließt (§10 Abs2 des Weingesetzes 2009). Auch 'Districtus Austriae Controllatus' beziehungsweise 'DAC' ist ein traditioneller Begriff im Sinne des Art112 leg cit. (§10 Abs7 letzter Satz des Weingesetzes 2009).4.2.2.1. Qualitätswein ist in Österreich Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung im Sinne des Art93 Abs1 lita der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013,. 'Qualitätswein' ist ein traditioneller Begriff im Sinne des Art112 leg cit., der die unionsrechtliche Verkehrsbezeichnung 'geschützte Ursprungsbezeichnung' ersetzt und deren Verwendung am Etikett ausschließt (§10 Abs2 des Weingesetzes 2009). Auch 'Districtus Austriae Controllatus' beziehungsweise 'DAC' ist ein traditioneller Begriff im Sinne des Art112 leg cit. (§10 Abs7 letzter Satz des Weingesetzes 2009).

4.2.2.2. Die nach §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen sind Bestandteil der Produktspezifikation der jeweiligen geschützten Ursprungsbezeichnung. Sie beschreiben die Erzeugungs- und Bezeichnungsanforderungen, deren Einhaltung Voraussetzung für die Führung der betreffenden Bezeichnung ist.

4.2.3. Verordnung (EU) 2024/1143 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr 1151/2012, ABl. Nr L 2024/1143 vom 23.4.2024
4.2.3. Verordnung (EU) 2024/1143 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) , Nr 1308 aus 2013,, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr 1151 aus 2012,, Amtsblatt , Nr L 2024/1143 vom 23.4.2024

Diese Verordnung hat die Vorschriften über geografische Angaben für Wein neu gefasst und ist seit dem Jahr 2024 anwendbar. Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe sowie auf Änderung der Produktspezifikation sind nach ihren Art9 ff und 24 von Erzeugervereinigungen im Sinne des Art32 leg cit. zu stellen; Initiative und inhaltliche Vorformung der Produktspezifikation liegen bei der antragstellenden Erzeugervereinigung, die Aufgabe des Mitgliedstaates ist die Prüfung (Art10 leg cit.). Das antragsgebundene Modell des §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 entspricht damit dem unionsrechtlichen Regelungsmodell.

4.3. Verhältnis zur sonstigen (beruflichen) Selbstverwaltung

4.3.1. Das Nationale Weinkomitee und die Regionalen Weinkomitees sind keine Selbstverwaltungskörper im Sinne der Art120a ff B-VG. Es besteht keine Pflichtmitgliedschaft der Weinbaubetriebe; die Organe verfügen über kein Imperium gegenüber Mitgliedern; die Organe werden nicht von den Betroffenen demokratisch legitimiert, sondern gemäß §1 Abs2 der Branchenverband-Verordnung sämtlich vom Bundesminister bestellt. Die Komitees stehen daher neben, nicht innerhalb der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung; ihre Einrichtung berührt die Zuständigkeiten der Landwirtschaftskammern nicht.

4.3.2. Zugleich handelt es sich nicht um privatrechtliche Zusammenschlüsse: Die Komitees entstehen nicht durch privatautonomen Gründungsakt, sondern kraft und im Umfang einer Verordnung des Bundesministers. Diese Zwischenstellung – unionsrechtlich vorgezeichneter Branchenverband, staatlich eingerichtet, aber nicht als Selbstverwaltungskörper organisiert und nicht in die Verwaltungsorganisation eingegliedert – erklärt die von der Gesetzgebung gewählte Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts (§34 Abs1 zweiter Satz des Weingesetzes 2009).

II. Zu den Prozessvoraussetzungen: römisch zwei. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Für die Bundesregierung sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprächen.

III. In der Sache:römisch drei. In der Sache:

1. Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist (vgl zB VfSlg 19.532/2011) und ausschließlich beurteilt, ob die in Prüfung gezogene Bestimmung aus den in der Begründung des Einleitungsbeschlusses dargelegten Gründen verfassungswidrig ist. Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Einleitungsbeschluss dargelegten Bedenken. 1. Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist vergleiche zB VfSlg 19.532 aus 2011,) und ausschließlich beurteilt, ob die in Prüfung gezogene Bestimmung aus den in der Begründung des Einleitungsbeschlusses dargelegten Gründen verfassungswidrig ist. Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Einleitungsbeschluss dargelegten Bedenken.

2. Zur in Prüfung gezogenen Bestimmung

2.1. §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 besteht aus fünf Sätzen mit voneinander deutlich unterscheidbarem Regelungsgehalt:

• Der erste Satz enthält eine Verordnungsermächtigung zur Einrichtung von Branchenorganisationen gemäß Art157 und 158 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 sowie zur Erlassung näherer Vorschriften, insbesondere über die personelle Zusammensetzung und die Aufgabenbereiche. • Der erste Satz enthält eine Verordnungsermächtigung zur Einrichtung von Branchenorganisationen gemäß Art157 und 158 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, sowie zur Erlassung näherer Vorschriften, insbesondere über die personelle Zusammensetzung und die Aufgabenbereiche.

• Der zweite Satz normiert das Nationales Weinkomitee und die Regionale Weinkomitees als die Branchenorganisationen und verleiht ihnen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts.

• Der dritte Satz trifft eine Vorgabe zu deren Zusammensetzung: stimmberechtigte Vertreterinnen und Vertreter der Weinwirtschaft sowie weitere Personen mit ausschließlich beratender Funktion.

• Der vierte Satz ermächtigt die Regionalen Weinkomitees zur Vorschreibung von Beiträgen und zur Festsetzung von deren Höhe.

• Der fünfte Satz ermächtigt den Bundesminister, auf Antrag von Branchenorganisationen durch Verordnung Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festzusetzen und die Herkunftsgebiete festzulegen.

2.2. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Einleitungsbeschluss dargelegten Bedenken nach ihrem Inhalt an den ersten, vierten und fünften Satz anknüpfen. Zum zweiten Satz kündigt der Verfassungsgerichtshof lediglich eine Erörterung an; zum dritten Satz werden keine Bedenken formuliert.

3. Vorbemerkung

3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 zur Gänze in Prüfung gezogen. Die im Einleitungsbeschluss dargelegten Bedenken knüpfen jedoch – nach ihrem Inhalt – an zwei Regelungselemente an (vgl dazu oben Punkt 2.): an die Wortfolge 'und deren Aufgabenbereiche' im ersten Satz sowie, im Schwerpunkt, an die Antragsbindung des fünften Satzes. Zum zweiten Satz wird eine Erörterung angekündigt, zum dritten Satz werden keine Bedenken formuliert; der vierte Satz wird von den Bedenken allenfalls mittelbar erfasst. 3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 zur Gänze in Prüfung gezogen. Die im Einleitungsbeschluss dargelegten Bedenken knüpfen jedoch – nach ihrem Inhalt – an zwei Regelungselemente an vergleiche dazu oben Punkt 2.): an die Wortfolge 'und deren Aufgabenbereiche' im ersten Satz sowie, im Schwerpunkt, an die Antragsbindung des fünften Satzes. Zum zweiten Satz wird eine Erörterung angekündigt, zum dritten Satz werden keine Bedenken formuliert; der vierte Satz wird von den Bedenken allenfalls mittelbar erfasst.

3.2. Vorauszuschicken ist eine Klarstellung zur Reichweite des in Prüfung gezogenen fünften Satzes. Diese Bestimmung ermächtigt den Bundesminister, 'Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen' festzusetzen und 'die Herkunftsgebiete' festzulegen. Sie enthält keine Regelung über die Klassifizierung einzelner Rieden, keine Regelung über die Verwendung der Begriffe 'Erste Lage' und 'Große Lage' und keine Regelung über die Beteiligung der Branchenorganisationen an einem Klassifizierungsverfahren. Der Verfassungsgerichtshof hält selbst fest, dass im Gesetzesprüfungsverfahren zu prüfen sein wird, inwieweit §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 überhaupt gesetzliche Grundlage der Weinbezeichnungsverordnung und der Branchenverband-Verordnung ist. Auf diese Frage ist unter Punkt 4.7. zurückzukommen.

4. Zum Bedenken der Unvereinbarkeit der Antragsbindung mit Art19 Abs1, Art20 in Verbindung mit Art69 B-VG

4.1. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass es dem Bundesminister nach §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 verwehrt sein dürfte, eine Verordnung ohne Antrag der Branchenorganisationen zu erlassen, und dass die Antragsbefugnis über die bloße Initiative hinausgehe, weil auch die inhaltliche Willensbildung ausschließlich vom Antrag abhängig zu sein scheint (Rz. 105 des Einleitungsbeschlusses). Er stützt sich auf den Rechtssatz, wonach es mit der Stellung der obersten Organe der Vollziehung unvereinbar sei, die Erlassung einer Verordnung von der vorherigen Willensäußerung oder Initiative anderer Verwaltungsträger oder sonstiger nichtstaatlicher Rechtsträger abhängig zu machen, insbesondere dann, wenn die Antragsbefugnis nicht der Durchsetzung von Interessen diene, die wahrzunehmen der Antragsteller berufen ist (VfSlg 12.183/1989, 12.506/1990). 4.1. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass es dem Bundesminister nach §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 verwehrt sein dürfte, eine Verordnung ohne Antrag der Branchenorganisationen zu erlassen, und dass die Antragsbefugnis über die bloße Initiative hinausgehe, weil auch die inhaltliche Willensbildung ausschließlich vom Antrag abhängig zu sein scheint (Rz. 105 des Einleitungsbeschlusses). Er stützt sich auf den Rechtssatz, wonach es mit der Stellung der obersten Organe der Vollziehung unvereinbar sei, die Erlassung einer Verordnung von der vorherigen Willensäußerung oder Initiative anderer Verwaltungsträger oder sonstiger nichtstaatlicher Rechtsträger abhängig zu machen, insbesondere dann, wenn die Antragsbefugnis nicht der Durchsetzung von Interessen diene, die wahrzunehmen der Antragsteller berufen ist (VfSlg 12.183 aus 1989,, 12.506 aus 1990,).

4.2. Keine Pflicht zur Verordnungserlassung

4.2.1. §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 ist als Kann-Bestimmung formuliert; dies indiziert ein Handlungsermessen. Der Antrag einer Branchenorganisation begründet somit weder eine Verpflichtung des Bundesministers zur Verordnungserlassung noch ein subjektives Recht auf Erlassung. Die Entscheidung darüber, ob eine Verordnung erlassen wird, verbleibt damit zur Gänze beim obersten Organ der Vollziehung.

4.2.2. Die Bindung besteht ausschließlich in einer negativen Richtung: Ohne Antrag kann eine Verordnung nicht erlassen werden. Eine positive Bindung – die Verpflichtung, einem Antrag zu entsprechen – besteht ebenso wenig wie eine Bindung an den Antragsinhalt. Darin unterscheidet sich §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 grundlegend von der in VfSlg 12.506/1990 aufgehobenen Konstruktion: §12 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl Nr 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 231/1988, ermächtigte den Bundesminister nur, 'in Entsprechung' eines gemeinsamen Antrags der kollektivvertragsfähigen Körperschaften Kontingente festzusetzen – also unter inhaltlicher Bindung an den Antrag –, und §12 Abs2 leg cit. sperrte die amtswegige Festsetzung ausdrücklich, 'solange' ein Antrag vorlag. Der Verfassungsgerichtshof beanstandete gerade dieses Zusammenwirken von inhaltlicher Antragsbindung und Sperre des eigenständigen Handelns. Eine Wendung wie 'in Entsprechung' enthält §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 nicht; eine inhaltliche Bindung an den Antrag ordnet die Bestimmung nicht an (dazu sogleich Punkt 4.3). 4.2.2. Die Bindung besteht ausschließlich in einer negativen Richtung: Ohne Antrag kann eine Verordnung nicht erlassen werden. Eine positive Bindung – die Verpflichtung, einem Antrag zu entsprechen – besteht ebenso wenig wie eine Bindung an den Antragsinhalt. Darin unterscheidet sich §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 grundlegend von der in VfSlg 12.506 aus 1990, aufgehobenen Konstruktion: §12 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 231 aus 1988,, ermächtigte den Bundesminister nur, 'in Entsprechung' eines gemeinsamen Antrags der kollektivvertragsfähigen Körperschaften Kontingente festzusetzen – also unter inhaltlicher Bindung an den Antrag –, und §12 Abs2 leg cit. sperrte die amtswegige Festsetzung ausdrücklich, 'solange' ein Antrag vorlag. Der Verfassungsgerichtshof beanstandete gerade dieses Zusammenwirken von inhaltlicher Antragsbindung und Sperre des eigenständigen Handelns. Eine Wendung wie 'in Entsprechung' enthält §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 nicht; eine inhaltliche Bindung an den Antrag ordnet die Bestimmung nicht an (dazu sogleich Punkt 4.3).

4.2.3. Diese negative Bindung ist in ihrer Wirkung begrenzt. Sie führt nicht dazu, dass eine bestehende Rechtslage gegen den Willen des obersten Organs verändert würde. Sie führt allenfalls dazu, dass eine Rechtslage unverändert bleibt. Sollte dies nach Anschauung des Verfassungsgerichtshofes für eine hinreichende 'Entscheidungsfreiheit' des Bundesministers nicht ausreichen, erscheint aus Sicht der Bundesregierung folgende verfassungskonforme Interpretation methodisch zulässig (sodass ihr gegenüber einer Aufhebung der Vorzug gebührt; vgl jüngst wieder VfGH 17.3.2026, G158/2025 ua): Zwar stehen die Erlassung und die Änderung einer Verordnung des Bundesministers gemäß §34 Abs1 fünfter Satz des Weingesetzes 2009 unter dem Vorbehalt eines Antrags der Branchenorganisation, nicht jedoch die Aufhebung einer solchen Verordnung: Mit dem Wortlaut stünde diese Auslegung im Einklang ('festsetzen' und 'festlegen'; nicht der Antragsbindung wird jedoch der actus contrarius in Form des Entfalls ebendieser 'Festsetzungen' bzw 'Festlegungen' unterstellt). Auch aus den Materialien sowohl zum Agrarrechtsänderungsgesetz 2000, das dem Antragsrecht der Branchenorganisationen zugrunde liegt, als auch zur Stammfassung des Weingesetzes 2009, zum Budgetbegleitgesetz 2011 und zum Bundesgesetz BGBl I Nr 47/2016 (zur Entstehungsgeschichte siehe oben Punkt I.3) ergibt sich nichts Entgegenstehendes. Nach Antragstellung durch die Branchenorganisationen auf Erlassung einer Ersatzregelung erfolgt die inhaltliche Gestaltung der neuen Verordnungslage ohnehin durch den Bundesminister selbst, ohne dass er diesbezüglich an die Antragsinhalte, Vorstellungen oder Anregungen der Branchenorganisationen gebunden wäre (siehe unten Punkt 4.3). 4.2.3. Diese negative Bindung ist in ihrer Wirkung begrenzt. Sie führt nicht dazu, dass eine bestehende Rechtslage gegen den Willen des obersten Organs verändert würde. Sie führt allenfalls dazu, dass eine Rechtslage unverändert bleibt. Sollte dies nach Anschauung des Verfassungsgerichtshofes für eine hinreichende 'Entscheidungsfreiheit' des Bundesministers nicht ausreichen, erscheint aus Sicht der Bundesregierung folgende verfassungskonforme Interpretation methodisch zulässig (sodass ihr gegenüber einer Aufhebung der Vorzug gebührt; vergleiche jüngst wieder VfGH 17.3.2026, G158/2025 ua): Zwar stehen die Erlassung und die Änderung einer Verordnung des Bundesministers gemäß §34 Abs1 fünfter Satz des Weingesetzes 2009 unter dem Vorbehalt eines Antrags der Branchenorganisation, nicht jedoch die Aufhebung einer solchen Verordnung: Mit dem Wortlaut stünde diese Auslegung im Einklang ('festsetzen' und 'festlegen'; nicht der Antragsbindung wird jedoch der actus contrarius in Form des Entfalls ebendieser 'Festsetzungen' bzw 'Festlegungen' unterstellt). Auch aus den Materialien sowohl zum Agrarrechtsänderungsgesetz 2000, das dem Antragsrecht der Branchenorganisationen zugrunde liegt, als auch zur Stammfassung des Weingesetzes 2009, zum Budgetbegleitgesetz 2011 und zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 47 aus 2016, (zur Entstehungsgeschichte siehe oben Punkt römisch eins.3) ergibt sich nichts Entgegenstehendes. Nach Antragstellung durch die Branchenorganisationen auf Erlassung einer Ersatzregelung erfolgt die inhaltliche Gestaltung der neuen Verordnungslage ohnehin durch den Bundesminister selbst, ohne dass er diesbezüglich an die Antragsinhalte, Vorstellungen oder Anregungen der Branchenorganisationen gebunden wäre (siehe unten Punkt 4.3).

4.2.4. Das Unterbleiben einer Verordnungserlassung greift an sich in keine Rechtsposition ein; ein verfassungsgesetzlich gewährleisteter Anspruch auf Erlassung einer Verordnung besteht grundsätzlich nicht (vgl aus jüngerer Zeit etwa VfSlg 20.619/2023), soweit ein solcher Anspruch nicht ausnahmsweise aus schutznormtheoretischen Überlegungen oder aus grundrechtlichen Gewährleistungspflichten abzuleiten ist [VfSlg 13.134/1992 und die Folgejudikatur]). Ein solcherart subjektives Recht kann die Bundesregierung auch in §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 nicht erblicken. Hierin besteht für die Bundesregierung ein wesentlicher Unterschied etwa zum dg. Erkenntnis VfSlg 20.516/2021, wo es im Hinblick auf die bescheidmäßige Ausstellung von Beschäftigungsbewilligungen um die Bindung des behördlichen an die 'einhellige Befürwortung' durch ein kollegiales nichtbehördliches Organ ging: Auf die Beschäftigungsbewilligung gab es nämlich ein Antragsrecht des Arbeitgebers, sodass ein subjektives Recht betroffen war. 4.2.4. Das Unterbleiben einer Verordnungserlassung greift an sich in keine Rechtsposition ein; ein verfassungsgesetzlich gewährleisteter Anspruch auf Erlassung einer Verordnung besteht grundsätzlich nicht vergleiche aus jüngerer Zeit etwa VfSlg 20.619 aus 2023,), soweit ein solcher Anspruch nicht ausnahmsweise aus schutznormtheoretischen Überlegungen oder aus grundrechtlichen Gewährleistungspflichten abzuleiten ist [VfSlg 13.134 aus 1992, und die Folgejudikatur]). Ein solcherart subjektives Recht kann die Bundesregierung auch in §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 nicht erblicken. Hierin besteht für die Bundesregierung ein wesentlicher Unterschied etwa zum dg. Erkenntnis VfSlg 20.516 aus 2021,, wo es im Hinblick auf die bescheidmäßige Ausstellung von Beschäftigungsbewilligungen um die Bindung des behördlichen an die 'einhellige Befürwortung' durch ein kollegiales nichtbehördliches Organ ging: Auf die Beschäftigungsbewilligung gab es nämlich ein Antragsrecht des Arbeitgebers, sodass ein subjektives Recht betroffen war.

4.3. Zu den Modalitäten der Verordnungserlassung

4.3.1. Die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, die inhaltliche Willensbildung über den Verordnungsinhalt liege ausschließlich bei den Branchenorganisationen, trifft nicht zu: §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 ordnet eine inhaltliche Bindung des Bundesministers an den Antrag nämlich nicht an. Der Wortlaut besagt lediglich, dass der Bundesminister 'auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen … festsetzen und die Herkunftsgebiete festlegen' kann. Der Antrag ist zwar Voraussetzung des Tätigwerdens, nicht aber Maßstab des Inhalts. Weder ist der Bundesminister verpflichtet, den Antrag unverändert zu übernehmen, noch ist ihm untersagt, ihm nur teilweise oder mit Abänderungen zu entsprechen oder ihn abzulehnen.

4.3.2. Der Bundesminister hat den Antrag vielmehr eigenständig darauf zu prüfen, ob der beantragte Verordnungsinhalt mit dem Weingesetz 2009, mit dem Unionsrecht – insbesondere mit den Vorgaben über geschützte Ursprungsbezeichnungen – und mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, namentlich dem Gleichheitssatz, vereinbar ist. Ergibt diese Prüfung Bedenken, hat er die Verordnung nicht oder nicht in der beantragten Form zu erlassen. Eine gesetzliche Anordnung, die ihm dies verwehrte, existiert nicht. Dieses Verständnis entspricht der Konzeption des Systems seit seiner Einführung: Bereits §4 Abs3 der Branchenorganisations-Verordnung, BGBl II Nr 138/2001, sah nämlich vor, dass Beschlüsse über Bedingungen dem Bundesminister vom Nationalen Weinkomitee lediglich 'als Grundlage für eine Verordnung' vorgeschlagen werden können – der Vorschlags- und nicht Bindungscharakter der Mitwirkung liegt dem Regelungsmodell somit von Beginn an zugrunde. 4.3.2. Der Bundesminister hat den Antrag vielmehr eigenständig darauf zu prüfen, ob der beantragte Verordnungsinhalt mit dem Weingesetz 2009, mit dem Unionsrecht – insbesondere mit den Vorgaben über geschützte Ursprungsbezeichnungen – und mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, namentlich dem Gleichheitssatz, vereinbar ist. Ergibt diese Prüfung Bedenken, hat er die Verordnung nicht oder nicht in der beantragten Form zu erlassen. Eine gesetzliche Anordnung, die ihm dies verwehrte, existiert nicht. Dieses Verständnis entspricht der Konzeption des Systems seit seiner Einführung: Bereits §4 Abs3 der Branchenorganisations-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 138 aus 2001,, sah nämlich vor, dass Beschlüsse über Bedingungen dem Bundesminister vom Nationalen Weinkomitee lediglich 'als Grundlage für eine Verordnung' vorgeschlagen werden können – der Vorschlags- und nicht Bindungscharakter der Mitwirkung liegt dem Regelungsmodell somit von Beginn an zugrunde.

4.3.3. Hinzu tritt, dass die Beschlüsse der Branchenorganisationen im Zusammenhang mit der Verordnungserlassung als solche keine rechtsgestaltende Wirkung gegenüber Dritten entfalten. Rechtsverbindlich wird ausschließlich die Verordnung des Bundesministers. Die Zurechnung der Rechtsetzung zum verantwortlichen obersten Organ – und damit der Verantwortungszusammenhang zum Nationalrat gemäß Art76 B-VG – bleibt lückenlos gewahrt.

4.3.4. Soweit die tatsächliche Verwaltungspraxis dadurch gekennzeichnet ist, dass Anträgen der Branchenorganisationen bislang weitestgehend entsprochen wurde, folgt daraus nichts für die rechtliche Beurteilung. Eine Übereinstimmung im Ergebnis ist kein Beleg für eine rechtliche Bindung, welche sich auch dem Wortlaut des §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 nicht entnehmen lässt. Sie erklärt sich daraus, dass die Anträge in aller Regel sachlich tragfähig sind, da sie einer eingehenden fachlichen Vorbereitung auf Basis der Kenntnisse der regionalen Komitees entspringen. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblich ist, ob dem obersten Organ die Steuerungsmöglichkeit rechtlich zukommt, nicht, wie oft es von ihr in abweichendem Sinn Gebrauch gemacht hat (vgl zum Erfordernis effektiver staatlicher Steuerungsmöglichkeiten VfSlg 19.728/2012).4.3.4. Soweit die tatsächliche Verwaltungspraxis dadurch gekennzeichnet ist, dass Anträgen der Branchenorganisationen bislang weitestgehend entsprochen wurde, folgt daraus nichts für die rechtliche Beurteilung. Eine Übereinstimmung im Ergebnis ist kein Beleg für eine rechtliche Bindung, welche sich auch dem Wortlaut des §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 nicht entnehmen lässt. Sie erklärt sich daraus, dass die Anträge in aller Regel sachlich tragfähig sind, da sie einer eingehenden fachlichen Vorbereitung auf Basis der Kenntnisse der regionalen Komitees entspringen. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblich ist, ob dem obersten Organ die Steuerungsmöglichkeit rechtlich zukommt, nicht, wie oft es von ihr in abweichendem Sinn Gebrauch gemacht hat vergleiche zum Erfordernis effektiver staatlicher Steuerungsmöglichkeiten VfSlg 19.728 aus 2012,).

4.4. Zur Interessenwahrnehmung durch die Antragsberechtigten

4.4.1. Nach VfSlg 12.183/1989 und 12.506/1990 (vgl vorhin Punkt 4.2.2) ist eine Bindung oberster Organe an Anträge dann problematisch, wenn die Antragsbefugnis nicht der Durchsetzung von Interessen dient, die wahrzunehmen der Antragsteller berufen ist. Tragend für die Aufhebung in VfSlg 12.506/1990 war, dass die Bedeutung der Kontingentfestsetzung – insbesondere die Erschwerung des Bewilligungsverfahrens und des Abschlusses von Arbeitsverträgen – über den Rahmen jener Interessen hinausging, die wahrzunehmen die antragsberechtigten Körperschaften berufen waren. Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung der Interessenkongruenz hingegen erfüllt. 4.4.1. Nach VfSlg 12.183 aus 1989, und 12.506 aus 1990, vergleiche vorhin Punkt 4.2.2) ist eine Bindung oberster Organe an Anträge dann problematisch, wenn die Antragsbefugnis nicht der Durchsetzung von Interessen dient, die wahrzunehmen der Antragsteller berufen ist. Tragend für die Aufhebung in VfSlg 12.506 aus 1990, war, dass die Bedeutung der Kontingentfestsetzung – insbesondere die Erschwerung des Bewilligungsverfahrens und des Abschlusses von Arbeitsverträgen – über den Rahmen jener Interessen hinausging, die wahrzunehmen die antragsberechtigten Körperschaften berufen waren. Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung der Interessenkongruenz hingegen erfüllt.

4.4.2. Die Wahrnehmung der kollektiven Herkunftsinteressen der Erzeugerinnen und Erzeuger ist den Branchenverbänden unionsrechtlich zugewiesen. Art157 Abs1 litc der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 verpflichtet Branchenverbände, ihre Ziele unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen zu verfolgen; zu den dort aufgezählten Zielsetzungen zählt ausdrücklich die Ergreifung von Maßnahmen für die Verteidigung, den Schutz und die Förderung von Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegeln und geografischen Angaben. 4.4.2. Die Wahrnehmung der kollektiven Herkunftsinteressen der Erzeugerinnen und Erzeuger ist den Branchenverbänden unionsrechtlich zugewiesen. Art157 Abs1 litc der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, verpflichtet Branchenverbände, ihre Ziele unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen zu verfolgen; zu den dort aufgezählten Zielsetzungen zählt ausdrücklich die Ergreifung von Maßnahmen für die Verteidigung, den Schutz und die Förderung von Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegeln und geografischen Angaben.

4.4.3. Die nationale Gesetzgebung hat diese Zuweisung mit der Novelle BGBl I Nr 47/2016 ausdrücklich nachvollzogen: Die einzige inhaltliche Änderung, die diese Novelle an §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 vorgenommen hat, war die Herstellung des Verweises auf Art157 und 158 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013. Die Frage, ob das Nationale Weinkomitee und die Regionalen Weinkomitees 'tatsächlich dazu berufen sind, die Interessen der von einer Verordnung … betroffenen Weinerzeuger wahrzunehmen', ist daher zu bejahen – und zwar auf Grund einer unionsrechtlichen Aufgabenzuweisung, die die Gesetzgebung bewusst rezipiert hat. 4.4.3. Die nationale Gesetzgebung hat diese Zuweisung mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 47 aus 2016, ausdrücklich nachvollzogen: Die einzige inhaltliche Änderung, die diese Novelle an §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 vorgenommen hat, war die Herstellung des Verweises auf Art157 und 158 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013,. Die Frage, ob das Nationale Weinkomitee und die Regionalen Weinkomitees 'tatsächlich dazu berufen sind, die Interessen der von einer Verordnung … betroffenen Weinerzeuger wahrzunehmen', ist daher zu bejahen – und zwar auf Grund einer unionsrechtlichen Aufgabenzuweisung, die die Gesetzgebung bewusst rezipiert hat.

4.4.4. Dies erweist sich auch in der Praxis als sachgerechte Lösung. Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen beschreiben, wie ein Wein die durch seine Herkunft verliehene Typizität bestmöglich zum Ausdruck bringt. Was die Typizität eines Gebietes ausmacht, kann kein einzelner Betrieb für sich festlegen; die Bedingungen gelten für alle Betriebe des Gebietes gleichermaßen und kommen allen zugute, die sich der Bezeichnung bedienen. Eine Festsetzung solcher Bedingungen ohne oder gegen den Willen der betroffenen Erzeugergemeinschaft wäre daher weder praktisch durchführbar noch inhaltlich tragfähig. Anders als die in VfSlg 12.506/1990 betroffenen Ausländerkontingente, deren Wirkungen sich über den Interessenkreis der Sozialpartner hinaus erstreckten, bleibt der Regelungsgegenstand der DAC-Bedingungen damit innerhalb des Interessenkreises, dessen Wahrnehmung den Branchenverbänden unionsrechtlich zugewiesen ist. Es liegt demnach aus Sicht der Bundesregierung eine Interessenwahrnehmung vor, zu der die Komitees in einer Weise berufen sind, dass dies eine Bindung des Bundesministers an das Erfordernis ihres Antrags rechtfertigt (VfSlg 12.506/1990 Punkt III.1; dies wäre zB bei Abgabenfestsetzungen zu verneinen [VfSlg 12.843/1991]). 4.4.4. Dies erweist sich auch in der Praxis als sachgerechte Lösung. Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen beschreiben, wie ein Wein die durch seine Herkunft verliehene Typizität bestmöglich zum Ausdruck bringt. Was die Typizität eines Gebietes ausmacht, kann kein einzelner Betrieb für sich festlegen; die Bedingungen gelten für alle Betriebe des Gebietes gleichermaßen und kommen allen zugute, die sich der Bezeichnung bedienen. Eine Festsetzung solcher Bedingungen ohne oder gegen den Willen der betroffenen Erzeugergemeinschaft wäre daher weder praktisch durchführbar noch inhaltlich tragfähig. Anders als die in VfSlg 12.506 aus 1990, betroffenen Ausländerkontingente, deren Wirkungen sich über den Interessenkreis der Sozialpartner hinaus erstreckten, bleibt der Regelungsgegenstand der DAC-Bedingungen damit innerhalb des Interessenkreises, dessen Wahrnehmung den Branchenverbänden unionsrechtlich zugewiesen ist. Es liegt demnach aus Sicht der Bundesregierung eine Interessenwahrnehmung vor, zu der die Komitees in einer Weise berufen sind, dass dies eine Bindung des Bundesministers an das Erfordernis ihres Antrags rechtfertigt (VfSlg 12.506 aus 1990, Punkt römisch drei.1; dies wäre zB bei Abgabenfestsetzungen zu verneinen [VfSlg 12.843/1991]).

4.5. Zum unionsrechtlichen Regelungsmodell

4.5.1. Das Modell der Antragsbindung in §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 entspricht darüber hinaus dem unionsrechtlichen Modell für geschützte Ursprungsbezeichnungen. Sowohl die Art94 ff der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 als auch die Art9 ff und 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 sehen vor, dass Produktspezifikationen auf Antrag einer Erzeugervereinigung erstellt und geändert werden und dass die inhaltliche Ausformung der Spezifikation von der antragstellenden Vereinigung ausgeht; die Aufgabe des Mitgliedstaates ist die Prüfung, nicht die amtswegige Formulierung. 4.5.1. Das Modell der Antragsbindung in §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 entspricht darüber hinaus dem unionsrechtlichen Modell für geschützte Ursprungsbezeichnungen. Sowohl die Art94 ff der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, als auch die Art9 ff und 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 sehen vor, dass Produktspezifikationen auf Antrag einer Erzeugervereinigung erstellt und geändert werden und dass die inhaltliche Ausformung der Spezifikation von der antragstellenden Vereinigung ausgeht; die Aufgabe des Mitgliedstaates ist die Prüfung, nicht die amtswegige Formulierung.

4.5.2. Da die nach §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 festgesetzten Bedingungen Bestandteil der Produktspezifikation der jeweiligen geschützten Ursprungsbezeichnung sind, wäre eine verfassungsrechtliche Auslegung, die dem Bundesminister die amtswegige Festsetzung dieser Bedingungen abverlangte, mit dem unionsrechtlichen Verfahrensmodell nicht in Einklang zu bringen.

4.6. Zur Übertragbarkeit der zitierten Rechtsprechung

4.6.1. Der Verfassungsgerichtshof weist selbst darauf hin, dass zu erörtern sein wird, ob die unter Rz. 104 des Einleitungsbeschlusses zitierte Rechtsprechung in dieser Form aufrechtzuerhalten beziehungsweise auf §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 überhaupt übertragbar ist. Die Bundesregierung teilt diesen Vorbehalt aus folgendem Grund:

4.6.2. Die Gesetzgebung hat das Antrags- und Beschlussmodell im Weinsektor nicht bloß fortgeschrieben, sondern mit der Novelle BGBl I
Nr 47/2016 in zwei weiteren Bereichen neu eingeführt (§13 Abs3 und §26 des Weingesetzes 2009; vgl oben Punkt I.3.5). Es handelt sich um eine wiederholt und bewusst getroffene Systementscheidung der Gesetzgebung für einen Regelungsbereich, in dem die Sachnähe und die Betroffenheit der Branche besonders ausgeprägt sind. Eine Rechtsprechung, die dieses Modell generell ausschlösse, hätte weit über das Weinrecht hinausreichende Folgen für Regelungsbereiche, in denen die Gesetzgebung die Mitwirkung fachlich befasster Verbände an der Rechtsetzung vorgesehen hat.
4.6.2. Die Gesetzgebung hat das Antrags- und Beschlussmodell im Weinsektor nicht bloß fortgeschrieben, sondern mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr 47 aus 2016, in zwei weiteren Bereichen neu eingeführt (§13 Abs3 und §26 des Weingesetzes 2009; vergleiche oben Punkt römisch eins.3.5). Es handelt sich um eine wiederholt und bewusst getroffene Systementscheidung der Gesetzgebung für einen Regelungsbereich, in dem die Sachnähe und die Betroffenheit der Branche besonders ausgeprägt sind. Eine Rechtsprechung, die dieses Modell generell ausschlösse, hätte weit über das Weinrecht hinausreichende Folgen für Regelungsbereiche, in denen die Gesetzgebung die Mitwirkung fachlich befasster Verbände an der Rechtsetzung vorgesehen hat.

4.7. Zum Bedenken der Bindung des Bundesministers an das Nationale Weinkomitee

4.7.1. Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, der Bundesminister sei an die Entscheidung beziehungsweise die Untätigkeit des Nationalen Weinkomitees bei der Klassifizierung einer Riede gebunden: Er dürfe eine Verordnung nur erlassen, wenn zuvor eine Klassifizierung erfolgt sei und habe nur die Entscheidungsmöglichkeit, eine solche Verordnung zu erlassen oder nicht zu erlassen, nicht aber eine vom Nationalen Weinkomitee abweichende Entscheidung zu treffen (vgl Rz. 110 bis 122 des Einleitungsbeschlusses). Diese Aufgabenzuordnung ergebe sich – so die vorläufige Annahme – nicht erst aus §1a WeinBVO sowie §3 Z5 und §4 der Branchenverband-Verordnung, sondern bereits unmittelbar aus §34 Abs1 des Weingesetzes 2009. 4.7.1. Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, der Bundesminister sei an die Entscheidung beziehungsweise die Untätigkeit des Nationalen Weinkomitees bei der Klassifizierung einer Riede gebunden: Er dürfe eine Verordnung nur erlassen, wenn zuvor eine Klassifizierung erfolgt sei und habe nur die Entscheidungsmöglichkeit, eine solche Verordnung zu erlassen oder nicht zu erlassen, nicht aber eine vom Nationalen Weinkomitee abweichende Entscheidung zu treffen vergleiche Rz. 110 bis 122 des Einleitungsbeschlusses). Diese Aufgabenzuordnung ergebe sich – so die vorläufige Annahme – nicht erst aus §1a WeinBVO sowie §3 Z5 und §4 der Branchenverband-Verordnung, sondern bereits unmittelbar aus §34 Abs1 des Weingesetzes 2009.

4.7.2. Der Verfassungsgerichtshof hält allerdings fest, dass zu prüfen sein wird, inwieweit §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 überhaupt gesetzliche Grundlage für die Erlassung der Weinbezeichnungsverordnung ist:

Dies ist jedenfalls zu verneinen, soweit es um die Klassifizierungskonstruktion des §1a WeinBVO geht: §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 ermächtigt zur Festsetzung von 'Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen' und zur Festlegung 'der Herkunftsgebiete'. Die Bestimmung enthält:
• keine Regelung über die Klassifizierung einzelner Rieden;        
• keine Regelung über die Begriffe 'Erste Lage' und 'Große Lage';                                                           
• keine Regelung über ein Klassifizierungsdokument, dessen Erstellung oder dessen Inhalt;      
• keine Regelung, wonach ein Beschluss des Nationalen Weinkomitees Voraussetzung einer Verordnungserlassung wäre;          
• keine Regelung, die dem Bundesminister eine eigenständige Beurteilung verwehrt.
Dies ist jedenfalls zu verneinen, soweit es um die Klassifizierungskonstruktion des §1a WeinBVO geht: §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 ermächtigt zur Festsetzung von 'Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen' und zur Festlegung 'der Herkunftsgebiete'. Die Bestimmung enthält: , • keine Regelung über die Klassifizierung einzelner Rieden; , • keine Regelung über die Begriffe 'Erste Lage' und 'Große Lage'; , • keine Regelung über ein Klassifizierungsdokument, dessen Erstellung oder dessen Inhalt; , • keine Regelung, wonach ein Beschluss des Nationalen Weinkomitees Voraussetzung einer Verordnungserlassung wäre; , • keine Regelung, die dem Bundesminister eine eigenständige Beurteilung verwehrt.

4.7.3. Sämtliche dieser Elemente finden sich erst in §1a WeinBVO, der mit der Verordnung BGBl II Nr 191/2023 eingefügt wurde. §1a WeinBVO stützt sich nach seinem Regelungsgegenstand – Bedingungen und Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Bezeichnungen – auf §22 des Weingesetzes 2009 (vgl dazu auch die Promulgationsklausel der Stammfassung der Weinbezeichnungsverordnung). Die vom Verfassungsgerichtshof beanstandete zweifache 'Bindung' des Bundesministers (Vorliegen einer klassifizierten Riede, kein inhaltlicher Einfluss auf Untätigkeit oder negative Klassifizierungsentscheidungen) ist demnach das Ergebnis einer Ausgestaltung der Verordnungsgebung und nicht der Gesetzgebung. 4.7.3. Sämtliche dieser Elemente finden sich erst in §1a WeinBVO, der mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 191 aus 2023, eingefügt wurde. §1a WeinBVO stützt sich nach seinem Regelungsgegenstand – Bedingungen und Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Bezeichnungen – auf §22 des Weingesetzes 2009 vergleiche dazu auch die Promulgationsklausel der Stammfassung der Weinbezeichnungsverordnung). Die vom Verfassungsgerichtshof beanstandete zweifache 'Bindung' des Bundesministers (Vorliegen einer klassifizierten Riede, kein inhaltlicher Einfluss auf Untätigkeit oder negative Klassifizierungsentscheidungen) ist demnach das Ergebnis einer Ausgestaltung der Verordnungsgebung und nicht der Gesetzgebung.

4.7.4. Daraus folgt, dass selbst, wenn die vom Verfassungsgerichtshof angenommene Bindungswirkung zu beanstanden wäre, dieser Vorwurf §1a WeinBVO, aber nicht §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 träfe. Allfällige Gesetzwidrigkeiten von Verordnungen beeinträchtigen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage nicht (vgl zu Rechtswidrigkeiten, die – bei ausdrücklicher Bedenkenfreiheit hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage – allein der Verordnungsgebung anzulasten waren, etwa VfSlg 20.363/2020). Eine Bereinigung wäre auf Verordnungsebene möglich – etwa durch die ausdrückliche Anordnung, dass der Bundesminister an Klassifizierungsbeschlüsse nicht gebunden ist und diese auf ihre Übereinstimmung mit den Verordnungsvoraussetzungen zu prüfen hat. 4.7.4. Daraus folgt, dass selbst, wenn die vom Verfassungsgerichtshof angenommene Bindungswirkung zu beanstanden wäre, dieser Vorwurf §1a WeinBVO, aber nicht §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 träfe. Allfällige Gesetzwidrigkeiten von Verordnungen beeinträchtigen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage nicht vergleiche zu Rechtswidrigkeiten, die – bei ausdrücklicher Bedenkenfreiheit hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage – allein der Verordnungsgebung anzulasten waren, etwa VfSlg 20.363 aus 2020,). Eine Bereinigung wäre auf Verordnungsebene möglich – etwa durch die ausdrückliche Anordnung, dass der Bundesminister an Klassifizierungsbeschlüsse nicht gebunden ist und diese auf ihre Übereinstimmung mit den Verordnungsvoraussetzungen zu prüfen hat.

5. Zum Bedenken eines fehlenden Weisungs- und Aufsichtszusammenhangs (Art20 B-VG)

5.1. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass den Branchenorganisationen auf Grund des §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 nicht privatrechtliche, sondern Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der Hoheitsverwaltung zukommen, dass sie damit funktionell staatliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und dass mangels Weisungsrechts des Bundesministers ein Verstoß gegen Art20 Abs1 B-VG vorliegen dürfte (vgl VfSlg 20.522/2021); im Fall der Subsumierbarkeit unter Art20 Abs2 Z1 bis 8 B-VG fehlte das in Art20 Abs2 letzter Satz B-VG vorgesehene angemessene Aufsichtsrecht des obersten Verwaltungsorgans. 5.1. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass den Branchenorganisationen auf Grund des §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 nicht privatrechtliche, sondern Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der Hoheitsverwaltung zukommen, dass sie damit funktionell staatliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und dass mangels Weisungsrechts des Bundesministers ein Verstoß gegen Art20 Abs1 B-VG vorliegen dürfte vergleiche VfSlg 20.522 aus 2021,); im Fall der Subsumierbarkeit unter Art20 Abs2 Z1 bis 8 B-VG fehlte das in Art20 Abs2 letzter Satz B-VG vorgesehene angemessene Aufsichtsrecht des obersten Verwaltungsorgans.

5.2. Keine Übertragung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung

§34 Abs1 des Weingesetzes 2009 überträgt – mit Ausnahme der Beitragsvorschreibung, (vgl dazu unten Punkt 6.) – den Branchenorganisationen keine Zuständigkeit zur Erlassung von Hoheitsakten, also von Bescheiden, zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder zur Erlassung von Verordnungen. §34 Abs1 letzter Satz leg cit. enthält ein Antragsrecht in einem Verordnungserlassungsverfahren. Eine solche Mitwirkung nichtstaatlicher Stellen durch Anhörungs- und Vorschlagsrechte sowie – bei Rechtfertigung durch Interessenwahrnehmung (oben Punkt 4.4) – durch Antragsrechte ist der österreichischen Rechtsordnung geläufig (zu Antragsrechten vgl etwa §2 des Anerkennungsgesetzes, RGBl. Nr 68/1874, §131a Abs6 und 7 des Schulorganisationsgesetzes – SchOG,
BGBl Nr 242/1962, oder §18 Abs4 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl Nr 631/1975) und begründet nach Ansicht der Bundesregierung für sich keine Betrauung mit Aufgaben zur Vollziehung der Gesetze.
§34 Abs1 des Weingesetzes 2009 überträgt – mit Ausnahme der Beitragsvorschreibung, vergleiche dazu unten Punkt 6.) – den Branchenorganisationen keine Zuständigkeit zur Erlassung von Hoheitsakten, also von Bescheiden, zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder zur Erlassung von Verordnungen. §34 Abs1 letzter Satz leg cit. enthält ein Antragsrecht in einem Verordnungserlassungsverfahren. Eine solche Mitwirkung nichtstaatlicher Stellen durch Anhörungs- und Vorschlagsrechte sowie – bei Rechtfertigung durch Interessenwahrnehmung (oben Punkt 4.4) – durch Antragsrechte ist der österreichischen Rechtsordnung geläufig (zu Antragsrechten vergleiche etwa §2 des Anerkennungsgesetzes, RGBl. Nr 68 aus 1874,, §131a Abs6 und 7 des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, , Bundesgesetzblatt Nr 242 aus 1962,, oder §18 Abs4 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975,) und begründet nach Ansicht der Bundesregierung für sich keine Betrauung mit Aufgaben zur Vollziehung der Gesetze.

5.3. Bestehende Einwirkungsmöglichkeiten

5.3.1. Der Bundesminister verfügt gegenüber den Branchenorganisationen außerdem über strukturelle Einwirkungsmöglichkeiten:

• Die Komitees bestehen ausschließlich kraft und im Umfang der von ihm erlassenen Branchenverband-Verordnung. Er kann diese Verordnung jederzeit ändern, ergänzen oder aufheben und damit Zusammensetzung, Aufgabenbereiche und Verfahren neugestalten. Ebenso könnte er den Komitees durch ersatzlose Aufhebung die Rechtsgrundlage und sohin deren Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts als actus contrarius zur Einrichtung wieder entziehen.

• Sämtliche Mitglieder des Nationalen Weinkomitees werden von ihm bestellt (§1 Abs2 der Branchenverband-Verordnung); die Mitglieder der Regionalen Weinkomitees bestellt er nach §2 der Branchenverband-Verordnung.

• Die von den Komitees angestrebten Rechtswirkungen treten erst durch den Rechtsetzungsakt des Bundesministers ein (anders zu beurteilen scheinen nur die unter Punkt 6.1 thematisierten Beschlüsse zu sein).

5.3.2. Damit ist der gebotene Verantwortungszusammenhang zum obersten Organ hergestellt. Es wird nicht verkannt, dass die Branchenverband-Verordnung eine Abberufungsbefugnis nicht vorsieht; dieser Umstand betrifft jedoch die Verordnungsebene und ist dort behebbar. Ein Mangel der Ausgestaltung auf Verordnungsebene, den das Gesetz nicht gebietet, vermag die gesetzliche Grundlage nicht mit Verfassungswidrigkeit zu belasten (vgl bereits oben Punkt 4.7.4). 5.3.2. Damit ist der gebotene Verantwortungszusammenhang zum obersten Organ hergestellt. Es wird nicht verkannt, dass die Branchenverband-Verordnung eine Abberufungsbefugnis nicht vorsieht; dieser Umstand betrifft jedoch die Verordnungsebene und ist dort behebbar. Ein Mangel der Ausgestaltung auf Verordnungsebene, den das Gesetz nicht gebietet, vermag die gesetzliche Grundlage nicht mit Verfassungswidrigkeit zu belasten vergleiche bereits oben Punkt 4.7.4).

5.3.3. Sofern die geschilderten Einwirkungsmöglichkeiten des Bundesministers nach Anschauung des Verfassungsgerichtshofes nicht ausreichen sollten, erinnert die Bundesregierung an die unter Punkt 4.2.3 vorgeschlagene verfassungskonforme Interpretation, derzufolge für die Aufhebung von Verordnungen im Sinne des §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 keine Antragsbindung des Bundesministers besteht: Durch Erlassung der – allenfalls hinreichend befristeten – Aufhebungsverordnung kann der Bundesminister Druck bei den Branchenorganisationen erzeugen, einen Antrag auf Erlassung einer neuen Verordnung zu stellen. Nach Antragstellung erfolgt die inhaltliche Gestaltung der neuen Verordnungslage ohnehin durch den Bundesminister selbst, ohne dass er diesbezüglich an die Antragsinhalte, Vorstellungen oder Anregungen der Branchenorganisationen gebunden ist (oben Punkt 4.3).

6. Zur Beitragsermächtigung des §34 Abs1 vierter Satz des Weingesetzes 2009

6.1. Gesondert zu beurteilen ist nach Anschauung der Bundesregierung die Ermächtigung der Regionalen Weinkomitees, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen.

6.2. Das Weingesetz 2009 und die Branchenverband-Verordnung regeln die Handlungsform der Beitragsvorschreibung nicht ausdrücklich. Aus der Einordnung der Regionalen Weinkomitees als Körperschaften des öffentlichen Rechts und aus dem Wortlaut 'vorzuschreiben' ist allerdings ableitbar, dass die Beitragsvorschreibung hoheitlicher Natur ist und dagegen nach Erwirkung eines Bescheids das Rechtsschutzsystem gemäß dem Achten Hauptstück des B-VG zur Verfügung steht. Insoweit dürften die Branchenorganisationen mit einer Aufgabe der hoheitlichen Verwaltung beliehen worden sein.

6.3. Für das gegenständliche Verfahren ist jedoch entscheidend, dass §34 Abs1 vierter Satz des Weingesetzes 2009 mit den im Anlassverfahren maßgeblichen Fragen – Klassifizierung von Rieden, Verwendung der Bezeichnungen 'Erste Lage' und 'Große Lage' – in keinem Zusammenhang steht. Er ist von den übrigen Sätzen des §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 sprachlich und inhaltlich trennbar. Eine allfällige verfassungsrechtliche Beanstandung dieser Ermächtigung könnte daher isoliert erfolgen und gebietet nicht die Aufhebung des gesamten Absatzes.

7. Zur Einordnung der Weinkomitees als Körperschaften des öffentlichen Rechts

7.1. Der Verfassungsgerichtshof kündigte im Einleitungsbeschluss eine Erörterung an, aus welchen Gründen das Nationale Weinkomitee und die Regionalen Weinkomitees als Körperschaften des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, ob diese Einordnung zutrifft und wie weit die Eigenständigkeit dieser Körperschaften reicht.

7.2. Die Rechtsform trägt der Zwischenstellung der Branchenverbände Rechnung. Sie entstehen nicht durch privatautonomen Zusammenschluss, sondern kraft Verordnung des Bundesministers; sie haben nach Art157 Abs1 litc der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 auch Verbraucherinteressen zu berücksichtigen und sind damit nicht auf die Verfolgung ausschließlich eigener Interessen beschränkt; zugleich sind sie keine Selbstverwaltungskörper im Sinne der Art120a ff B-VG und nicht in die staatliche Verwaltungsorganisation eingegliedert (oben Punkt I.4.3.1). Zudem lag die Wahl der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts typologisch nahe, weil die Einordnung als Fonds (also Vermögensmasse) oder Anstalt (also Sachgesamtheit) öffentlichen Rechts bei den Weinkomitees jeweils abwegig erschien. Die Bundesregierung übersieht nicht, dass das übliche (personal)körperschaftliche Kriterium der Pflichtmitgliedschaft bei den Komitees gerade nicht erfüllt ist, weswegen sie auch keine Selbstverwaltungskörper im Sinne der Art120a ff B-VG sind (AB 370 d. B. XXIII. GP, 5 ['obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement']): Diese von der Verordnungsgebung eingeschlagene Abweichung von einer gewohnten Typologie ist aber auch bei anderen Rechtsträgern anzutreffen, ohne dass dies aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisiert worden wäre (vgl nur die Agrarmarkt Austria gemäß §3 Abs3 des Agrarkontrollgesetzes, BGBl I Nr 111/2010; vgl die freiwilligen Feuerwehren in Niederösterreich gemäß §33 Abs2 des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 – NÖ FG 2015, LGBl Nr 85/2015). Auch dass so bezeichnete Körperschaften öffentlichen Rechts üblicherweise Anteil an der (hoheitlichen) Verwaltung haben, belastet anderweitige Konstruktionen wie jene der Weinkomitees nicht mit Verfassungswidrigkeit (vgl dazu gleich unten Punkt 7.3). 7.2. Die Rechtsform trägt der Zwischenstellung der Branchenverbände Rechnung. Sie entstehen nicht durch privatautonomen Zusammenschluss, sondern kraft Verordnung des Bundesministers; sie haben nach Art157 Abs1 litc der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, auch Verbraucherinteressen zu berücksichtigen und sind damit nicht auf die Verfolgung ausschließlich eigener Interessen beschränkt; zugleich sind sie keine Selbstverwaltungskörper im Sinne der Art120a ff B-VG und nicht in die staatliche Verwaltungsorganisation eingegliedert (oben Punkt römisch eins.4.3.1). Zudem lag die Wahl der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts typologisch nahe, weil die Einordnung als Fonds (also Vermögensmasse) oder Anstalt (also Sachgesamtheit) öffentlichen Rechts bei den Weinkomitees jeweils abwegig erschien. Die Bundesregierung übersieht nicht, dass das übliche (personal)körperschaftliche Kriterium der Pflichtmitgliedschaft bei den Komitees gerade nicht erfüllt ist, weswegen sie auch keine Selbstverwaltungskörper im Sinne der Art120a ff B-VG sind Ausschussbericht 370 d. B. römisch 23 . GP, 5 ['obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement']): Diese von der Verordnungsgebung eingeschlagene Abweichung von einer gewohnten Typologie ist aber auch bei anderen Rechtsträgern anzutreffen, ohne dass dies aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisiert worden wäre vergleiche nur die Agrarmarkt Austria gemäß §3 Abs3 des Agrarkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,; vergleiche die freiwilligen Feuerwehren in Niederösterreich gemäß §33 Abs2 des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 – NÖ FG 2015, Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2015,). Auch dass so bezeichnete Körperschaften öffentlichen Rechts üblicherweise Anteil an der (hoheitlichen) Verwaltung haben, belastet anderweitige Konstruktionen wie jene der Weinkomitees nicht mit Verfassungswidrigkeit vergleiche dazu gleich unten Punkt 7.3).

7.3. Die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts begründet für sich keine Zurechnung zur staatlichen Verwaltung. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können, je nach Ausgestaltung der ihnen übertragenen Aufgaben, außerhalb der funktionellen Verwaltung stehen. Die Rechtsform ist Folge der staatlichen Einrichtung und begründet nicht selbst Aufgaben der Verwaltung (vgl bereits VfGH 30.9.1949, B39/49, VfSlg 2029/1950, VfSlg 12.279/1990, jeweils im Zusammenhang mit so bezeichneten 'Körperschaften des öffentlichen Rechts'). 7.3. Die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts begründet für sich keine Zurechnung zur staatlichen Verwaltung. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können, je nach Ausgestaltung der ihnen übertragenen Aufgaben, außerhalb der funktionellen Verwaltung stehen. Die Rechtsform ist Folge der staatlichen Einrichtung und begründet nicht selbst Aufgaben der Verwaltung vergleiche bereits VfGH 30.9.1949, B39/49, VfSlg 2029 aus 1950,, VfSlg 12.279 aus 1990,, jeweils im Zusammenhang mit so bezeichneten 'Körperschaften des öffentlichen Rechts').

7.4. Die Eigenständigkeit der Komitees ist überdies begrenzt: Sie besteht nur nach Maßgabe der Branchenverband-Verordnung (vgl die §§1 und 3 der Branchenverband-Verordnung) und nicht schon ex lege, eben weil §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 eine bloße Ermächtigung darstellt.7.4. Die Eigenständigkeit der Komitees ist überdies begrenzt: Sie besteht nur nach Maßgabe der Branchenverband-Verordnung vergleiche die §§1 und 3 der Branchenverband-Verordnung) und nicht schon ex lege, eben weil §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 eine bloße Ermächtigung darstellt.

8. Zum Bedenken einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips

8.1. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße, weil weder diese noch eine andere gesetzliche Bestimmung den Personen, die von einer negativen Entscheidung oder der Untätigkeit der Branchenorganisationen betroffen sind, einen angemessenen Rechtsschutz einräume (vgl VfSlg 20.697/2024, 18.747/2009, 20.416/2020; vgl auch VfSlg 18.517/2008). 8.1. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße, weil weder diese noch eine andere gesetzliche Bestimmung den Personen, die von einer negativen Entscheidung oder der Untätigkeit der Branchenorganisationen betroffen sind, einen angemessenen Rechtsschutz einräume vergleiche VfSlg 20.697 aus 2024,, 18.747 aus 2009,, 20.416 aus 2020,; vergleiche auch VfSlg 18.517 aus 2008,).

8.2. Es ist abermals darauf hinzuweisen, dass der rechtserhebliche Akt gegenüber den Weinbaubetrieben die Verordnung des Bundesministers ist und nicht ein vorgelagerter Beschluss eines Komitees. Erst die Weinbezeichnungsverordnung regelt die Bedingungen, an deren Einhaltung die Zulässigkeit einer Bezeichnung geknüpft ist, und erst ihre Übertretung ist verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert (§61 Abs2 Z12 und Abs3 Z5 des Weingesetzes 2009).

8.3. Gegen diese Verordnung steht der für Verordnungen übliche Rechtsschutz zur Verfügung: Konkret kann eine behauptete Gesetzwidrigkeit im Wege des Individualantrags nach Art139 Abs1 Z3 B-VG – wie das Anlassverfahren zeigt – sowie im Verwaltungsstrafverfahren mit anschließender Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Beschwerdemöglichkeit beim Verfassungsgerichtshof nach Art144 B-VG an Letzteren herangetragen werden (unbeschadet der Anfechtungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts und des allenfalls mit Revision angerufenen Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art135 Abs4 in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG). Ein rechtsschutzfreier Raum besteht insoweit nicht.

8.4. Soweit sich das Bedenken auf eine mögliche Untätigkeit der Branchenorganisationen bezieht, ist zu berücksichtigen, dass mit der Unterlassung der Stellung eines Antrags kein Eingriff in bestehende Rechtspositionen verbunden ist. Die Rechtslage bleibt unverändert; die betroffenen Betriebe können ihre Weine weiterhin unter Angabe der Riedbezeichnung in Verkehr bringen. Ein Anspruch auf Erlassung einer Verordnung – und damit auf die Schaffung einer erweiterten Bezeichnungsmöglichkeit – besteht nicht. Auf Grundlage der Weinbezeichnungsverordnung wurden zu keinem Zeitpunkt Weine mit den Begriffen 'Erste Lage' oder 'Große Lage' in Verkehr gebracht, und es kam zu keinen Verwaltungsstrafverfahren (vgl die Antwort des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft vom 13. März 2026, GZ2026-0.224.713, auf das dg. Schreiben vom 6. März 2026); die praktische Betroffenheit der Weinbaubetriebe erschöpft sich damit im Fehlen einer zusätzlichen Bezeichnungsmöglichkeit. 8.4. Soweit sich das Bedenken auf eine mögliche Untätigkeit der Branchenorganisationen bezieht, ist zu berücksichtigen, dass mit der Unterlassung der Stellung eines Antrags kein Eingriff in bestehende Rechtspositionen verbunden ist. Die Rechtslage bleibt unverändert; die betroffenen Betriebe können ihre Weine weiterhin unter Angabe der Riedbezeichnung in Verkehr bringen. Ein Anspruch auf Erlassung einer Verordnung – und damit auf die Schaffung einer erweiterten Bezeichnungsmöglichkeit – besteht nicht. Auf Grundlage der Weinbezeichnungsverordnung wurden zu keinem Zeitpunkt Weine mit den Begriffen 'Erste Lage' oder 'Große Lage' in Verkehr gebracht, und es kam zu keinen Verwaltungsstrafverfahren vergleiche die Antwort des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft vom 13. März 2026, GZ2026-0.224.713, auf das dg. Schreiben vom 6. März 2026); die praktische Betroffenheit der Weinbaubetriebe erschöpft sich damit im Fehlen einer zusätzlichen Bezeichnungsmöglichkeit.

8.5. Das Fehlen eines Rechtsbehelfs gegen die Nichterlassung ist in Ermangelung eines Anspruchs auf Verordnungserlassung (oben Punkt 4.2.4) nicht zu beanstanden und es besteht kein Rechtsschutzdefizit.

9. Zu den unionsrechtlichen Vorfragen

9.1. Der Verfassungsgerichtshof kündigt eine Erörterung der Frage an, ob die nationale Gesetzgebung bei der Übertragung von Aufgaben an Branchenverbände sämtliche Vorgaben der Verordnung (EU) Nr 1308/2013, insbesondere deren Art167, einzuhalten hat, sowie der Frage, welche rechtliche Bedeutung der Verordnung (EU) 2024/1143 für Anwendbarkeit und Auslegung der §§22 und 34 des Weingesetzes 2009 zukommt. 9.1. Der Verfassungsgerichtshof kündigt eine Erörterung der Frage an, ob die nationale Gesetzgebung bei der Übertragung von Aufgaben an Branchenverbände sämtliche Vorgaben der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013,, insbesondere deren Art167, einzuhalten hat, sowie der Frage, welche rechtliche Bedeutung der Verordnung (EU) 2024/1143 für Anwendbarkeit und Auslegung der §§22 und 34 des Weingesetzes 2009 zukommt.

9.2. Zu Art167 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 9.2. Zu Art167 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013,

Der Verfassungsgerichtshof geht selbst vorläufig davon aus, dass die Art157 und 167 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 den Mitgliedstaaten Möglichkeiten eröffnen, ohne sie zu verpflichten. Aus einer bloßen Ermächtigung können sich Bindungen für die nationale Gesetzgebung nur ergeben, soweit von ihr Gebrauch gemacht wird. Von der Ermächtigung des Art167 leg cit. – Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots – wurde in Österreich kein Gebrauch gemacht: Die nach §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 festgesetzten Bedingungen enthalten keine Mengensteuerung, keine Zurückbehaltung von Ernteanteilen und keine Preiswirkung; sie sind Bestandteil der Produktspezifikation der jeweiligen geschützten Ursprungsbezeichnung (oben Punkt I.4.2.2.2). Maßstab sind daher die Vorschriften über geschützte Ursprungsbezeichnungen (Art93 ff der Verordnung [EU] Nr 1308/2013) und nicht Art167 leg cit. Der Verfassungsgerichtshof geht selbst vorläufig davon aus, dass die Art157 und 167 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, den Mitgliedstaaten Möglichkeiten eröffnen, ohne sie zu verpflichten. Aus einer bloßen Ermächtigung können sich Bindungen für die nationale Gesetzgebung nur ergeben, soweit von ihr Gebrauch gemacht wird. Von der Ermächtigung des Art167 leg cit. – Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots – wurde in Österreich kein Gebrauch gemacht: Die nach §34 Abs1 letzter Satz des Weingesetzes 2009 festgesetzten Bedingungen enthalten keine Mengensteuerung, keine Zurückbehaltung von Ernteanteilen und keine Preiswirkung; sie sind Bestandteil der Produktspezifikation der jeweiligen geschützten Ursprungsbezeichnung (oben Punkt römisch eins.4.2.2.2). Maßstab sind daher die Vorschriften über geschützte Ursprungsbezeichnungen (Art93 ff der Verordnung [EU] Nr 1308 aus 2013,) und nicht Art167 leg cit.

9.3. Im Übrigen bestätigte selbst eine Heranziehung des Art167 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 das hier zu beurteilende Regelungsmodell: Auch diese Bestimmung sieht die staatliche Festlegung von Regeln 'insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse' der anerkannten Branchenverbände vor. Das Unionsrecht selbst regelt somit die an Beschlüsse beziehungsweise Anträge von Branchenverbänden anknüpfende staatliche Normsetzung im Weinsektor.9.3. Im Übrigen bestätigte selbst eine Heranziehung des Art167 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, das hier zu beurteilende Regelungsmodell: Auch diese Bestimmung sieht die staatliche Festlegung von Regeln 'insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse' der anerkannten Branchenverbände vor. Das Unionsrecht selbst regelt somit die an Beschlüsse beziehungsweise Anträge von Branchenverbänden anknüpfende staatliche Normsetzung im Weinsektor.

Zur Verordnung (EU) 2024/1143

Diese Verordnung ist seit dem Jahr 2024 anwendbar und hat die Vorschriften über geografische Angaben für Wein neu gefasst. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung des §34 Abs1 des Weingesetzes 2009 ist maßgeblich, dass auch sie am antragsgebundenen Modell festhält: Nach ihren Art8 ff und 24 in Verbindung mit Art32 gehen Initiative und inhaltliche Formulierung der Produktspezifikation von der antragstellenden Erzeugervereinigung aus (oben Punkt 4.5.1).

10. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig ist."

6
6. Die im Anlassfall antragstellenden Parteien brachten als beteiligte Parteien in ihrer Äußerung das Folgende vor:

"2.1. Zu den Rechtsgrundlagen des §1a WBVO

Die beteiligten Parteien teilen die vorläufige Annahme, dass §1a WBVO seine Rechtsgrundlage sowohl in §22 als auch in (Teilen des) §34 Abs1 WeinG 2009 findet und der Verfassungsgerichtshof daher den in Prüfung gezogenen §34 Abs1 WeinG 2009 im Verfahren anzuwenden hat. Dies ist wie folgt begründet:

Zwar verweist die Promulgationsklausel der WBVO lediglich auf §22 WeinG 2009. Daraus folgt jedoch nicht, dass §1a WBVO nicht auf eine weitere Rechtsgrundlage gestützt sein kann, soweit deren Regelungsaspekte berührt werden. §1a WBVO berührt §34 Abs1 WeinG 2009, der institutionelle und materielle Vorschriften enthält, in mehrfacher Hinsicht:

In institutioneller Hinsicht ermächtigt der erste Satz des §34 Abs1 WeinG 2009 den BMLUK insbesondere dazu, nähere Vorschriften über die Aufgabenbereiche der Branchenorganisationen zu erlassen, die nach dem zweiten und dritten Satz Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts besitzen und in der darin bezeichneten Weise zusammenzusetzen sind. Diese Bestimmungen bilden die Grundlage für die Betrauung des NWK und der RWK mit den in §1a WBVO vorgesehenen Aufgaben (Abs2 Z2 iVm Abs3, Abs4, Abs5, Abs6). Sie sind daher im Normenprüfungsverfahren präjudiziell. In institutioneller Hinsicht ermächtigt der erste Satz des §34 Abs1 WeinG 2009 den BMLUK insbesondere dazu, nähere Vorschriften über die Aufgabenbereiche der Branchenorganisationen zu erlassen, die nach dem zweiten und dritten Satz Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts besitzen und in der darin bezeichneten Weise zusammenzusetzen sind. Diese Bestimmungen bilden die Grundlage für die Betrauung des NWK und der RWK mit den in §1a WBVO vorgesehenen Aufgaben (Abs2 Z2 in Verbindung mit Abs3, Abs4, Abs5, Abs6). Sie sind daher im Normenprüfungsverfahren präjudiziell.

In materieller Hinsicht ermächtigt zunächst der vierte Satz des §34 Abs1 WeinG 2009 die RWK dazu, Beiträge 'für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen' vorzuschreiben. Ein hinreichender Bezug zu §1a WBVO oder §3 Z5 und §4 BVVO besteht jedoch nicht, sodass diese Bestimmung im Normenprüfungsverfahren nicht anzuwenden ist.

Der letzte Satz des §34 Abs1 WeinG 2009 ermächtigt den BMLUK dazu, 'durch Verordnung auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen und die Herkunftsgebiete fest[zu]legen'.

Es stellt sich die Frage, ob §1a WBVO auf dieser Bestimmung gründet. Der Prüfungsbeschluss beruht auf der Annahme, dass der letzte Satz des §34 Abs1 WeinG 2009 nicht nur die Grundlage für die DAC-Verordnungen, sondern auch für sonstige Vorschriften über die 'Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen' bilde (vgl Rz 94). Da §1a WBVO eine solche Vorschrift darstelle, sei auch diese Bestimmung im Ver-fahren präjudiziell (vgl Rz 105, 109-113). Es stellt sich die Frage, ob §1a WBVO auf dieser Bestimmung gründet. Der Prüfungsbeschluss beruht auf der Annahme, dass der letzte Satz des §34 Abs1 WeinG 2009 nicht nur die Grundlage für die DAC-Verordnungen, sondern auch für sonstige Vorschriften über die 'Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen' bilde vergleiche Rz 94). Da §1a WBVO eine solche Vorschrift darstelle, sei auch diese Bestimmung im Ver-fahren präjudiziell vergleiche Rz 105, 109-113).

Bereits dem Normenprüfungsantrag der beteiligten Parteien lag die Auffassung zugrunde, dass §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 für das Bezeichnungssystem des §1a WBVO bedeutsam ist, weil die darin enthaltenen Beschränkungen zumindest teilweise 'Bedingungen' für die Verwendung von Bezeichnungen von DAC-Weinen seien.

Die beteiligten Parteien bleiben bei dieser Auffassung. §1a WBVO ist schon über §1a Abs2 Z1 mittelbar mit §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 verknüpft, weil die Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung demnach das Bestehen einer auf dieser Grundlage erlassenen DAC-Verordnung voraussetzt, die nur auf Antrag der Branchenorganisationen erlassen wird.

Die beteiligten Parteien vertreten aber auch die Auffassung, dass der Ermächtigungsgehalt des §34 Abs1 letzter Satz WeinG nicht auf
DAC-Verordnungen beschränkt ist:
Die beteiligten Parteien vertreten aber auch die Auffassung, dass der Ermächtigungsgehalt des §34 Abs1 letzter Satz WeinG nicht auf , DAC-Verordnungen beschränkt ist:

§34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 bildete zwar – wovon auch der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss ausgeht (Rz 105) – die Grundlage für zahlreiche DAC-Verordnungen (vgl etwa die DAC-Verordnung 'Vulkanland Steiermark', BGBl II 2018/299 idF BGBl II 2024/250), die spezifische Anforderungen für das Inverkehrbringen von Qualitätsweinen unter der Bezeichnung 'DAC' oder 'Districtus Austriae Controllatus' in Verbindung mit der Angabe des betreffenden Weinbaugebietes festlegen (vgl VwGH 26.9.2011, 2009/10/0164). §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 bildete zwar – wovon auch der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss ausgeht (Rz 105) – die Grundlage für zahlreiche DAC-Verordnungen vergleiche etwa die DAC-Verordnung 'Vulkanland Steiermark', BGBl römisch zwei 2018/299 in der Fassung BGBl römisch zwei 2024/250), die spezifische Anforderungen für das Inverkehrbringen von Qualitätsweinen unter der Bezeichnung 'DAC' oder 'Districtus Austriae Controllatus' in Verbindung mit der Angabe des betreffenden Weinbaugebietes festlegen vergleiche VwGH 26.9.2011, 2009/10/0164).

Dies bedeutet allerdings nicht, dass andere Vorschriften, die 'Bedingungen für' DAC-Weine festsetzen, nicht auf §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 gestützt werden können.

Der Wortlaut dieser Bestimmung schränkt nämlich weder die Art noch den Inhalt der 'für' regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzbaren Bedingungen ein. Insbesondere beschränkt er diese nicht auf die Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs 'DAC'. Der Ausdruck 'für' verlangt lediglich einen Bezug zu den betreffenden Qualitätsweinen. Der Wortlaut erfasst daher auch Vorschriften, die die Verwendung von (weiteren) Bezeichnungen für DAC-Weine näher regeln.

Auch die historische Genese des §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass dessen materieller Ermächtigungsgehalt auf die Erlassung von DAC-Verordnungen beschränkt wäre:

§34 Abs1 WeinG 2009 geht auf den – mit dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2000 (BGBl I 2000/39) eingeführten – §39a WeinG 1999 zurück. Diese Bestimmung stand in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erlassung der VO (EG) 1493/1999, die die gemeinsame Marktorganisation für Weine regelte. Die diesbezüglichen Materialien enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Bestimmung nur zur Erlassung von
DAC-Verordnungen ermächtigen sollte (vgl den Ausschussbericht 150 BlgNR XXI. GP).
§34 Abs1 WeinG 2009 geht auf den – mit dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2000 (BGBl römisch eins 2000/39) eingeführten – §39a WeinG 1999 zurück. Diese Bestimmung stand in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erlassung der VO (EG) 1493 aus 1999,, die die gemeinsame Marktorganisation für Weine regelte. Die diesbezüglichen Materialien enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Bestimmung nur zur Erlassung von , DAC-Verordnungen ermächtigen sollte vergleiche den Ausschussbericht 150 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode

Mit dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2002 (BGBl I 2002/110) wurde die Vorgängerbestimmung des heutigen §10 Abs7 WeinG 2009 eingeführt, die auf §39a Abs1 WeinG 1999 Bezug nahm. Die Materialien stellen dabei einen Zusammenhang dieser Bestimmung mit der früheren, §3 Z5 BVVO entsprechenden Ermächtigung in der Branchenorganisations-VO her, wonach die RWK 'Definitionen von Bedingungen für die Produktion und die Vermarktung von regionaltypischem Qualitätswein mit Herkunftsprofil' beschließen können (ErläutRV 1133 BlgNR XXI. GP 36). Mit dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2002 (BGBl römisch eins 2002/110) wurde die Vorgängerbestimmung des heutigen §10 Abs7 WeinG 2009 eingeführt, die auf §39a Abs1 WeinG 1999 Bezug nahm. Die Materialien stellen dabei einen Zusammenhang dieser Bestimmung mit der früheren, §3 Z5 BVVO entsprechenden Ermächtigung in der Branchenorganisations-VO her, wonach die RWK 'Definitionen von Bedingungen für die Produktion und die Vermarktung von regionaltypischem Qualitätswein mit Herkunftsprofil' beschließen können (ErläutRV 1133 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 36).

Diese Bezugnahme auf die 'Vermarktung' spricht gegen die Annahme, dass die entsprechende Verordnungsermächtigung auf Bedingungen für die Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs 'DAC' beschränkt war. Dies leuchtet auch deshalb ein, weil gerade der – für die Novellierung des damaligen österreichischen Weinrechtes maßgebliche – Art41 der VO (EG) 1493/1999 die 'Erzeuger-Mitgliedstaaten' dazu ermächtigte, 'Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots […] festzulegen', und dies 'insbesondere bei der Durchführung der Beschlüsse der Branchenorganisationen'. Diese Bezugnahme auf die 'Vermarktung' spricht gegen die Annahme, dass die entsprechende Verordnungsermächtigung auf Bedingungen für die Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs 'DAC' beschränkt war. Dies leuchtet auch deshalb ein, weil gerade der – für die Novellierung des damaligen österreichischen Weinrechtes maßgebliche – Art41 der VO (EG) 1493 aus 1999, die 'Erzeuger-Mitgliedstaaten' dazu ermächtigte, 'Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots […] festzulegen', und dies 'insbesondere bei der Durchführung der Beschlüsse der Branchenorganisationen'.

Der Verordnungsgeber hatte ausweislich der Materialien zu §1a WBVO (vgl Beilage ./1 des Normenprüfungsantrages) auch die Festlegung von Bedingungen, die die 'Vermarktung' von DAC-Weinen betreffen, im Blick. Der Verordnungsgeber hatte ausweislich der Materialien zu §1a WBVO vergleiche Beilage ./1 des Normenprüfungsantrages) auch die Festlegung von Bedingungen, die die 'Vermarktung' von DAC-Weinen betreffen, im Blick.

Mit der Stammfassung des WeinG 2009 wurden die früheren Bestimmungen der §10 Abs6 und §39a Abs1 letzter Satz WeinG 1999 weitgehend wortgleich in §10 Abs7 und §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 überführt. Auch den diesbezüglichen Materialien ist nicht zu entnehmen, dass die Verordnungsermächtigung auf die Erlassung von DAC-Verordnungen beschränkt werden sollte. Vielmehr halten sie fest, dass die 'Rechtsgrundlage für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen […] unverändert' bleibe und die 'geografische Angabe ausschließlich für diesen
DAC-Wein und unter Einhaltung der Bedingungen der entsprechenden Verordnung verwendet werden' dürfe (ErläutRV 332 BlgNR XXIV. GP 10).
Mit der Stammfassung des WeinG 2009 wurden die früheren Bestimmungen der §10 Abs6 und §39a Abs1 letzter Satz WeinG 1999 weitgehend wortgleich in §10 Abs7 und §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 überführt. Auch den diesbezüglichen Materialien ist nicht zu entnehmen, dass die Verordnungsermächtigung auf die Erlassung von DAC-Verordnungen beschränkt werden sollte. Vielmehr halten sie fest, dass die 'Rechtsgrundlage für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen […] unverändert' bleibe und die 'geografische Angabe ausschließlich für diesen , DAC-Wein und unter Einhaltung der Bedingungen der entsprechenden Verordnung verwendet werden' dürfe (ErläutRV 332 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 10).

Die Materialien hatten damit zwar primär die Regelung der Bedingungen der 'geografischen Angabe' für DAC-Weine im Blick (siehe die diesbezüglichen Ausführungen in Punkt 2.2 unten). Ihre Formulierung ist jedoch nicht derart eindeutig, dass sie eine Ermächtigung zur Festlegung weiterer Bedingungen für solche Weine ausschlösse.

Auch eine systematische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar stellt der – ebenso in der Stammfassung des WeinG 2009 enthaltene und auf §10 Abs6 WeinG 1999 idF des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2002 (BGBl I 2002/110) zurückgehende – §10 Abs7 WeinG 2009 einen Zusammenhang zwischen den Begriffen 'DAC' bzw 'Districtus Austriae Controllatus' und den gemäß §34 Abs1 WeinG 2009 festgesetzten Bedingungen her. Daraus folgt jedoch nicht, dass diese Bedingungen auf die Voraussetzungen für die Verwendung derAuch eine systematische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar stellt der – ebenso in der Stammfassung des WeinG 2009 enthaltene und auf §10 Abs6 WeinG 1999 in der Fassung des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2002 (BGBl römisch eins 2002/110) zurückgehende – §10 Abs7 WeinG 2009 einen Zusammenhang zwischen den Begriffen 'DAC' bzw 'Districtus Austriae Controllatus' und den gemäß §34 Abs1 WeinG 2009 festgesetzten Bedingungen her. Daraus folgt jedoch nicht, dass diese Bedingungen auf die Voraussetzungen für die Verwendung der

Bezeichnung 'DAC' beschränkt sind. Aus §10 Abs7 WeinG 2009, der einen spezifischen Anwendungsbereich hat, ist nicht zu schließen, dass Regelungen über weitere Bezeichnungen oder sonstige Anforderungen an die Vermarktung von DAC-Weinen nicht ebenfalls 'Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen' enthalten können.

Auch §22 WeinG 2009 steht dieser Annahme nicht entgegen. Zwar ermächtigt diese Vorschrift zur Regelung von Bezeichnungen, Aufmachungen und sonstigen Angaben für Erzeugnisse (Z1), der Voraussetzungen für bestimmte Bezeichnungen (Z2) sowie entsprechender Beschränkungen und Verbote (Z3). §22 WeinG 2009 steht aber einer zusätzlichen Heranziehung des §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 nicht entgegen, zumal beide Ermächtigungen im Falle von (weiteren) Bezeichnungen für DAC-Weine einen überlappenden Anwendungsbereich haben. §22 WeinG 2009 ist insoweit eine allgemeine, §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 die auf DAC-Weine zugeschnittene Verordnungsermächtigung.

§34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 schließt daher weitere, an DAC-Weine anknüpfende Bedingungen, insbesondere solche zur Vermarktung dieser Weine, nicht aus. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob §1a WBVO 'Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen' festsetzt. Dies ist zu bejahen:

§1a WBVO regelt die Verwendung der Bezeichnungen 'Erste Lage' und 'Große Lage' bei Weinen. Zwar erfasst sein Anwendungsbereich sämtliche Weine. §1a Abs1 WBVO beschränkt nämlich die Verwendung dieser Bezeichnungen für andere Weine als 'regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofil'. Allerdings legen der Abs1 sowie die übrigen Absätze des §1a WBVO (die Voraussetzungen für die Schaffung) weitere(r) 'Bedingungen' […] für ihre Verwendung bezogen auf diesen spezifischen Typ von Qualitätsweinen fest.

Damit unterscheidet sich §1a WBVO von den restlichen, allgemein auf Qualitätsweine bezogenen Bestimmungen der WBVO (vgl zB §1 Abs1). §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 bildet daher nur für jene Regelungsteile des §1a WBVO eine zusätzliche Grundlage, die Bedingungen für die Verwendung der dort geregelten Bezeichnungen bei DAC-Weinen festsetzen. Für die übrigen Bestimmungen ist §22 WeinG 2009 die alleinige Grundlage. Damit unterscheidet sich §1a WBVO von den restlichen, allgemein auf Qualitätsweine bezogenen Bestimmungen der WBVO vergleiche zB §1 Abs1). §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 bildet daher nur für jene Regelungsteile des §1a WBVO eine zusätzliche Grundlage, die Bedingungen für die Verwendung der dort geregelten Bezeichnungen bei DAC-Weinen festsetzen. Für die übrigen Bestimmungen ist §22 WeinG 2009 die alleinige Grundlage.

Vor diesem Hintergrund bildet §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 jedenfalls für jene Regelungsteile des §1a WBVO neben §22 Z1 bis 3 WeinG 2009 eine zusätzliche gesetzliche Grundlage, die Bedingungen für die Verwendung der dort geregelten Bezeichnungen bei regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen festsetzen. Für die darin enthaltene Aufgabenzuweisung an das NWK und die RWK kommen daneben die ersten drei Sätze des §34 Abs1 WeinG 2009 als gesetzliche Grundlage in Betracht.

2.2. Zur Unionsrechtskonformität der Rechtsgrundlagen des §1a WBVO

Die Frage, ob §34 Abs1 WeinG 2009 eine weitere Grundlage für §1a WBVO bildet, ist von der Frage zu trennen, ob diese gesetzliche Bestimmung unionsrechtskonform ist. Darauf nimmt der Verfassungsgerichtshof in Rz 100 des Prüfungsbeschlusses im Hinblick auf die VO (EU) 2024/1143 Bezug.

Die beteiligten Parteien vertreten die Auffassung, dass die VO (EU) 2024/1143 und die sonst maßgeblichen Unionsvorschriften den §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 nicht verdrängen, sondern einen Rahmen für dessen Auslegung bilden. Aufgrund des unionsrechtskonform ausgelegten §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 dürfen weiterhin Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festgesetzt werden, soweit der Regelungsgegenstand unionsrechtlich nicht abschließend geregelt ist, wie etwa der Inhalt der geschützten Ursprungsbezeichnung, dessen Festlegung und Änderung dem Verfahren nach der VO (EU) 2024/1143 vorbehalten ist.

Diese Auffassung ist im Detail wie folgt begründet:

2.2.1. Grundlagen

Das unionale Weinrecht wird vor allem durch Verordnungen geregelt. Gemäß Art288 Abs2 AEUV haben Verordnungen allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten in jedem Mitgliedstaat unmittelbar (vgl etwa EuGH 15.6.2021, C-645/19, Facebook Ireland ua, Rn 110). Aus dem Grundsatz der unmittelbaren Geltung folgt, dass die Mitgliedstaaten keine Vorschriften erlassen oder aufrechterhalten dürfen, die die Tragweite einer Verordnung beeinträchtigen oder ihre praktische Wirksamkeit unterlaufen würden (vgl grundlegend EuGH 18.2.1970, C-40/69, Bollmann, Rn 9 f). Das unionale Weinrecht wird vor allem durch Verordnungen geregelt. Gemäß Art288 Abs2 AEUV haben Verordnungen allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten in jedem Mitgliedstaat unmittelbar vergleiche etwa EuGH 15.6.2021, C-645/19, Facebook Ireland ua, Rn 110). Aus dem Grundsatz der unmittelbaren Geltung folgt, dass die Mitgliedstaaten keine Vorschriften erlassen oder aufrechterhalten dürfen, die die Tragweite einer Verordnung beeinträchtigen oder ihre praktische Wirksamkeit unterlaufen würden vergleiche grundlegend EuGH 18.2.1970, C-40/69, Bollmann, Rn 9 f).

Die beteiligten Parteien gehen davon aus, dass die VO (EU) 1308/2013 und die darauf aufbauende Delegierte VO (EU) 2019/33 sowie die VO (EU) 2024/1143 jeweils unterschiedliche Aspekte regeln. Diese weinwirtschaftlichen Rechtsakte stehen aber in einem Gesamtzusammenhang, der für die Beurteilung, ob §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 und §1a WBVO unionsrechtskonform sind, in den Blick zu nehmen ist:Die beteiligten Parteien gehen davon aus, dass die VO (EU) 1308 aus 2013, und die darauf aufbauende Delegierte VO (EU) 2019/33 sowie die VO (EU) 2024/1143 jeweils unterschiedliche Aspekte regeln. Diese weinwirtschaftlichen Rechtsakte stehen aber in einem Gesamtzusammenhang, der für die Beurteilung, ob §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 und §1a WBVO unionsrechtskonform sind, in den Blick zu nehmen ist:

Mit der VO (EU) 2024/1143 wurden die Vorschriften über den Schutz geografischer Angaben aus der VO (EU) 1308/2013 herausgelöst und in einen eigenen Rechtsakt transferiert, mit dem insbesondere ein System von 'Qualitätsregelungen' für 'geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben' für Wein geschaffen wurde (vgl Art1). Mit der VO (EU) 2024/1143 wurden die Vorschriften über den Schutz geografischer Angaben aus der VO (EU) 1308 aus 2013, herausgelöst und in einen eigenen Rechtsakt transferiert, mit dem insbesondere ein System von 'Qualitätsregelungen' für 'geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben' für Wein geschaffen wurde vergleiche Art1).

Titel II dieser Verordnung enthält ein 'einheitliches und erschöpfendes System geografischer Angaben'. Dessen Ziel besteht darin, die 'Namen von Wein […] zu schützen, die Eigenschaften, Merkmale oder ein Ansehen aufweisen, die mit dem jeweiligen Erzeugungsort in Zusammenhang stehen' (Art4 Abs1 erster Satz). Zu diesem Zweck werden die 'Eintragung' (Kapitel 2) und der 'Schutz geografischer Angaben' (Kapitel 3) näher geregelt. Titel römisch zwei dieser Verordnung enthält ein 'einheitliches und erschöpfendes System geografischer Angaben'. Dessen Ziel besteht darin, die 'Namen von Wein […] zu schützen, die Eigenschaften, Merkmale oder ein Ansehen aufweisen, die mit dem jeweiligen Erzeugungsort in Zusammenhang stehen' (Art4 Abs1 erster Satz). Zu diesem Zweck werden die 'Eintragung' (Kapitel 2) und der 'Schutz geografischer Angaben' (Kapitel 3) näher geregelt.

Der Unionsgesetzgeber weist den Erzeugervereinigungen dabei spezifische Aufgaben zu. Eine solche Vereinigung ist ein 'Zusammenschluss von Erzeugern des gleichen Erzeugnisses oder der gleichen Erzeugnisse', der die weiteren, in Art32 Abs1 VO (EU) 2024/1143 geregelten Voraussetzungen zu erfüllen hat. Dazu gehört insbesondere das Erfordernis, dass die Vereinigung 'freiwillig auf Initiative der Erzeuger errichtet und sich aus diesen' zusammensetzt (litb) und 'demokratisch organisiert und […] von ihren Mitgliedern kontrolliert und überwacht' wird (litc). Die Mitgliedstaaten dürfen zusätzliche Vorschriften über Organisation, Satzung, Funktionsweise und Mitgliedschaft erlassen.

Nach Art9 Abs1 VO (EU) 2024/1143 können die – an die 'zuständigen Behörden des Mitgliedstaats' zu richtenden (Art10 Abs1) – Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe, die insbesondere die 'Produktspezifikation' und das 'einzige Dokument' zu umfassen haben (Art10 Abs2 lita und b), 'nur von einer antragstellenden Erzeugervereinigung gestellt werden'. Die Erlangung einer Genehmigung für die Änderung der Produktspezifikation ist gemäß Art24 Abs1 VO (EU) 2024/1143 ebenfalls der Erzeugervereinigung vorbehalten.

Damit regelt die VO (EU) 2024/1143 die materiellen, prozessualen und institutionellen Aspekte des Schutzes geografischer Angaben und ihrer Produktspezifikation abschließend.

Die VO (EU) 2024/1143 hat die VO (EU) 1308/2013 aber nicht außer Kraft gesetzt, sondern lediglich einzelne Bestimmungen angepasst. Diese die Marktorganisation betreffende Verordnung regelt weiterhin den Inhalt geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben für Wein, insbesondere den Inhalt der Produktspezifikation und des einzigen Dokuments (vgl Art94 f VO [EU] 1308/2013 iVm Art2 Abs2 lita subliti und litb subliti VO [EU] 2024/1143). Die VO (EU) 2024/1143 hat die VO (EU) 1308 aus 2013, aber nicht außer Kraft gesetzt, sondern lediglich einzelne Bestimmungen angepasst. Diese die Marktorganisation betreffende Verordnung regelt weiterhin den Inhalt geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben für Wein, insbesondere den Inhalt der Produktspezifikation und des einzigen Dokuments vergleiche Art94 f VO [EU] 1308 aus 2013, in Verbindung mit Art2 Abs2 lita subliti und litb subliti VO [EU] 2024/1143).

Dabei ist auch Art120 Abs1 der VO (EU) 1308/2013 relevant. Dieser zählt jene Angaben auf, welche die Kennzeichnung und Aufmachung von Wein umfassen kann. Zu diesen fakultativen Angaben gehört zunächst 'für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe b' (litc). Hierunter fällt unter anderem der Begriff 'DAC' (§10 Abs7 letzter Satz WeinG 2009). Dabei ist auch Art120 Abs1 der VO (EU) 1308 aus 2013, relevant. Dieser zählt jene Angaben auf, welche die Kennzeichnung und Aufmachung von Wein umfassen kann. Zu diesen fakultativen Angaben gehört zunächst 'für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe b' (litc). Hierunter fällt unter anderem der Begriff 'DAC' (§10 Abs7 letzter Satz WeinG 2009).

Davon zu unterscheiden ist die in Art120 Abs1 litg der VO (EU) 1308/2013 vorgesehene Angabe des 'Namen[s] einer anderen geografischen Einheit', 'die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt'. Hier zählt etwa der Name der Riede (vgl §21 Abs5 WeinG 2009). Davon zu unterscheiden ist die in Art120 Abs1 litg der VO (EU) 1308 aus 2013, vorgesehene Angabe des 'Namen[s] einer anderen geografischen Einheit', 'die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt'. Hier zählt etwa der Name der Riede vergleiche §21 Abs5 WeinG 2009).

Während der traditionelle Begriff 'DAC' nach litc somit die geschützte Ursprungsbezeichnung als solche betrifft ('DAC'), bezieht sich litg nicht auf die geschützte Ursprungsbezeichnung selbst, sondern auf eine innerhalb des der Ursprungsbezeichnung zugrunde liegenden Gebiets liegende kleinere oder größere geografische Einheit ('Riede').

Von diesen Angaben sind aber Begriffe wie 'Erste Lage' und 'Große Lage' zu unterscheiden, mögen sie mit dem Namen der Riede und dem traditionalen Begriff 'DAC' in einem Zusammenhang stehen (siehe dazu unter Punkt 2.2.2 dieses Schriftsatzes).

Nach Art122 Abs1 litc VO (EU) 1308/2013 kann die Kommission ergänzende Vorschriften über die bei fakultativen Angaben zu verwendenden Begriffe und deren Verwendungsbedingungen erlassen (liti). Von dieser Befugnis hat sie in Abschnitt 2 des Kapitels II der Delegierten VO (EU) 2019/33 (idF der Delegierten VO [EU] 2025/28) Gebrauch gemacht. Art55 regelt die Verwendung von Namen geografischer Einheiten, die kleiner sind als das der geografischen Angabe zugrunde liegende Gebiet. Nach Art55 Abs2 erster Satz Delegierten VO (EU) 2019/33 wird die kleinere geografische Einheit in der Produktspezifikation und im einzigen Dokument definiert. Nach dessen letztem Satz 'können' die Mitgliedstaaten Vor-schriften für die Verwendung dieser geografischen Einheiten erlassen. Nach Art122 Abs1 litc VO (EU) 1308 aus 2013, kann die Kommission ergänzende Vorschriften über die bei fakultativen Angaben zu verwendenden Begriffe und deren Verwendungsbedingungen erlassen (liti). Von dieser Befugnis hat sie in Abschnitt 2 des Kapitels römisch zwei der Delegierten VO (EU) 2019/33 in der Fassung der Delegierten VO [EU] 2025/28) Gebrauch gemacht. Art55 regelt die Verwendung von Namen geografischer Einheiten, die kleiner sind als das der geografischen Angabe zugrunde liegende Gebiet. Nach Art55 Abs2 erster Satz Delegierten VO (EU) 2019/33 wird die kleinere geografische Einheit in der Produktspezifikation und im einzigen Dokument definiert. Nach dessen letztem Satz 'können' die Mitgliedstaaten Vor-schriften für die Verwendung dieser geografischen Einheiten erlassen.

Die Europäische Kommission überträgt damit insbesondere die Regelung der Verwendung der fakultativen Angabe des Art120 Abs1 litg der VO (EU) 1308/2013 den Mitgliedstaaten. Sie verfügen daher insoweit über einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Verwendung des Namens der bereits in der Produktspezifikation und im einzigen Dokument definierten Namens der kleineren geografischen Einheit. Sie können folglich auch Vorschriften über deren Verwendung in Verbindung mit zusätzlichen nationalen Qualitäts- oder Vermarktungsbezeichnungen erlassen, sofern dadurch weder die geschützte Ursprungsbezeichnung noch deren Produktspezifikation verändert oder deren unionsrechtlichen Schutz beeinträchtigt wird.Die Europäische Kommission überträgt damit insbesondere die Regelung der Verwendung der fakultativen Angabe des Art120 Abs1 litg der VO (EU) 1308 aus 2013, den Mitgliedstaaten. Sie verfügen daher insoweit über einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Verwendung des Namens der bereits in der Produktspezifikation und im einzigen Dokument definierten Namens der kleineren geografischen Einheit. Sie können folglich auch Vorschriften über deren Verwendung in Verbindung mit zusätzlichen nationalen Qualitäts- oder Vermarktungsbezeichnungen erlassen, sofern dadurch weder die geschützte Ursprungsbezeichnung noch deren Produktspezifikation verändert oder deren unionsrechtlichen Schutz beeinträchtigt wird.

Daran ändert die VO (EU) 2024/1143 nichts. Sie hat die dargestellten Vorschriften nicht beseitigt, sondern das System der geografischen Angaben in einen eigenen Rechtsakt überführt, ohne die vorliegend maßgeblichen Vorschriften anzutasten:

Dies zeigt sich zunächst daran, dass das in Art4 der VO (EU) 2024/1143 angeordnete 'einheitliche und erschöpfende System geografischer Angaben' nur so weit geht, wie sein Gegenstand reicht. Dieser bezieht sich auf geografische Angaben. Begriffe wie 'Erste Lage' und 'Große Lage' sind aber keine geografischen Angaben. Diese knüpfen zwar als eine Art'Zusatz' an die Riede an (vgl §1a Abs1 und 7 WBVO) und stehen im Zusammenhang mit dem traditionellen Begriff 'DAC' (vgl §1a Abs1 und Abs2 Z1 WBVO). Dies macht sie selbst allerdings noch nicht zur geografischen Angabe oder zu einem Teil der Produktspezifikation. Was keine 'geografische Angabe' ist, unterliegt nicht der VO (EU) 2024/1143. Dies zeigt sich zunächst daran, dass das in Art4 der VO (EU) 2024/1143 angeordnete 'einheitliche und erschöpfende System geografischer Angaben' nur so weit geht, wie sein Gegenstand reicht. Dieser bezieht sich auf geografische Angaben. Begriffe wie 'Erste Lage' und 'Große Lage' sind aber keine geografischen Angaben. Diese knüpfen zwar als eine Art'Zusatz' an die Riede an vergleiche §1a Abs1 und 7 WBVO) und stehen im Zusammenhang mit dem traditionellen Begriff 'DAC' vergleiche §1a Abs1 und Abs2 Z1 WBVO). Dies macht sie selbst allerdings noch nicht zur geografischen Angabe oder zu einem Teil der Produktspezifikation. Was keine 'geografische Angabe' ist, unterliegt nicht der VO (EU) 2024/1143.

Zudem lässt die VO (EU) 2024/1143 die Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten für die Verwendung kleinerer geografischer Einheiten unberührt. Nach Art5 Abs2 der VO (EU) 2024/1143 lassen die Eintragung und der Schutz geografischer Angaben 'die Verpflichtung der Erzeuger unberührt, andere Unionsvorschriften einzuhalten'. Dazu zählt insbesondere die den Mitgliedstaaten in Art120 Abs1 litg der VO (EU) 1308/2013 iVm Art55 Abs2 letzter Satz der Delegierten VO (EU) 2019/33 eingeräumte Befugnis, (verpflichtende) Vorschriften für die Verwendung von geografischen Einheiten zu erlassen. Die diesbezüglichen Verpflichtungen sind daher auch im Anwendungsbereich der VO (EU) 2024/1143 beachtlich. Zudem lässt die VO (EU) 2024/1143 die Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten für die Verwendung kleinerer geografischer Einheiten unberührt. Nach Art5 Abs2 der VO (EU) 2024/1143 lassen die Eintragung und der Schutz geografischer Angaben 'die Verpflichtung der Erzeuger unberührt, andere Unionsvorschriften einzuhalten'. Dazu zählt insbesondere die den Mitgliedstaaten in Art120 Abs1 litg der VO (EU) 1308 aus 2013, in Verbindung mit Art55 Abs2 letzter Satz der Delegierten VO (EU) 2019/33 eingeräumte Befugnis, (verpflichtende) Vorschriften für die Verwendung von geografischen Einheiten zu erlassen. Die diesbezüglichen Verpflichtungen sind daher auch im Anwendungsbereich der VO (EU) 2024/1143 beachtlich.

Des Weiteren bestehen die Vorschriften der VO (EU) 1308/2013 über Branchenverbände (Art157 f und 167) fort. Die in der VO (EU) 2024/1143 geregelten Erzeugervereinigungen und die Branchenverbände sind unterschiedliche 'Rechtsfiguren': Während ein Branchenverband berufsübergreifend aus Vertretern von Wirtschaftszweigen gebildet wird, die mit der Erzeugung und mindestens einer weiteren Stufe der Versorgungskette – Verarbeitung oder Handel – zusammenhängen (Art157 Abs1 lita VO [EU] 1308/2013) und marktbezogene Aufgaben wie die Verbesserung der Markttransparenz und die Förderung von Qualität und Ursprung wahrnimmt, ohne selbst die Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung auszuüben (Art158 Abs1 litd VO [EU] 1308/2013), ist die Erzeugervereinigung ein freiwilliger Zusammenschluss aus Erzeugern, der Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der geografischen Angaben besorgt (Art32 Abs4 VO [EU] 2024/1143). Des Weiteren bestehen die Vorschriften der VO (EU) 1308 aus 2013, über Branchenverbände (Art157 f und 167) fort. Die in der VO (EU) 2024/1143 geregelten Erzeugervereinigungen und die Branchenverbände sind unterschiedliche 'Rechtsfiguren': Während ein Branchenverband berufsübergreifend aus Vertretern von Wirtschaftszweigen gebildet wird, die mit der Erzeugung und mindestens einer weiteren Stufe der Versorgungskette – Verarbeitung oder Handel – zusammenhängen (Art157 Abs1 lita VO [EU] 1308 aus 2013,) und marktbezogene Aufgaben wie die Verbesserung der Markttransparenz und die Förderung von Qualität und Ursprung wahrnimmt, ohne selbst die Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung auszuüben (Art158 Abs1 litd VO [EU] 1308 aus 2013,), ist die Erzeugervereinigung ein freiwilliger Zusammenschluss aus Erzeugern, der Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der geografischen Angaben besorgt (Art32 Abs4 VO [EU] 2024/1143).

Dass beide Rechtsfiguren nebeneinander fortbestehen, bestätigt Art167 Abs1 VO (EU) 1308/2013, der Branchenverbände, Erzeugervereinigungen und Erzeugerorganisationen im Zusammenhang mit den Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots im Weinsektor nebeneinander nennt. Die Unterschiede liegen in ihrer Zusammensetzung – berufsübergreifende Vertretung mehrerer Stufen der Versorgungskette einerseits, ausschließliche Erzeugerträgerschaft andererseits – und in ihrer Funktion – Koordinierung des Marktes einerseits, Verwaltung der geografischen Angaben andererseits. Dass beide Rechtsfiguren nebeneinander fortbestehen, bestätigt Art167 Abs1 VO (EU) 1308 aus 2013,, der Branchenverbände, Erzeugervereinigungen und Erzeugerorganisationen im Zusammenhang mit den Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots im Weinsektor nebeneinander nennt. Die Unterschiede liegen in ihrer Zusammensetzung – berufsübergreifende Vertretung mehrerer Stufen der Versorgungskette einerseits, ausschließliche Erzeugerträgerschaft andererseits – und in ihrer Funktion – Koordinierung des Marktes einerseits, Verwaltung der geografischen Angaben andererseits.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die VO (EU) 2024/1143 ein einheitliches und erschöpfendes System geografischer Angaben errichtet, das deren Eintragung, Änderung, Löschung und Schutz regelt. Der Mitgliedstaat darf weder den Inhalt einer geschützten Ursprungsbezeichnung, ihr geografisches Gebiet noch sonstige Bestandteile ihrer Produktspezifikation eigenständig festlegen oder ändern.

Davon unberührt bleiben die unionsrechtlichen Vorschriften über Kennzeichnung und Vermarktung von Wein und die darin vorgesehenen nationalen Regelungsspielräume, insbesondere im Hinblick auf die Erlassung von Vorschriften über die Verwendung kleinerer geografischer Einheiten. Die VO (EU) 2024/1143 enthält daher kein allgemeines Verbot nationaler Regelungen für die Bezeichnung von Weinen, die einen geografischen Bezug aufweisen.

Innerhalb dieses nationalen Regelungsspielraums sind zusätzliche nationale Vorschriften über die Verwendung geografischer Einheiten sowie danebenstehende nationale Qualitäts- oder Vermarktungsbezeichnungen zulässig, sofern sie weder die geschützte Ursprungsbezeichnung noch deren Produktspezifikation verändern oder die unionsrechtlichen Änderungsverfahren umgehen. Unzulässig sind hingegen Regelungen, die unter dem Gesichtspunkt der Festlegung von Bedingungen für die Verwendung einer Bezeichnung die für die geschützte Ursprungsbezeichnung geltenden Voraussetzungen verändern.

2.2.2. Ableitungen

Die VO (EU) 2024/1143 und die übrigen genannten Unionsvorschriften bilden vor diesem Hintergrund den unionsrechtlichen Rahmen, innerhalb dessen §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 und der darauf gestützte §1a WBVO auszulegen und anzuwenden sind.

§34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 ist insbesondere nicht schon deshalb unionsrechtswidrig, weil die VO (EU) 2024/1143 ein einheitliches und erschöpfendes System geografischer Angaben errichtet. Wie oben aufgezeigt, lässt dieses Regelungssystem die unionsrechtlichen Vorschriften über die Kennzeichnung und Vermarktung von Wein sowie die dort vorgesehenen nationalen Regelungsspielräume unberührt.

Wie in Punkt 2.1 dieses Schriftsatzes dargelegt, ist der Begriff der 'Bedingungen' in §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 weit auszulegen. Er kann daher auch Aspekte erfassen, die unionsrechtlich abschließend geregelt sind. Diese Ermächtigung ist folglich einschränkend dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf den unionsrechtlich geregelten Inhalt der geschützten Ursprungsbezeichnung eines regionaltypischen Qualitätsweins mit Herkunftsprofil selbst erstrecken kann, dessen Festlegung und Änderung dem den Erzeugervereinigungen gemäß der VO (EU) 2024/1143 vorbehaltenen Verfahren unterliegt.

Der Regelungsgegenstand des §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 ist jedoch nicht mit jenem der Verordnung (EU) 2024/1143 gleichzusetzen. Diese Bestimmung ist insbesondere nicht auf geografische Angaben und Produktspezifikationen iSd VO (EU) 2024/1143 zugeschnitten. §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 erfasst daher auch Regelungsbereiche, die unionsrechtlich nicht abschließend geregelt sind. In diesem Umfang dürfen weiterhin Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festgesetzt werden.

In diesen 'Restbereich' fallen die Bedingungen für die Verwendung des Namens der Riede als kleinerer geografischer Einheit sowie die daran anknüpfenden Begriffe der 'Ersten Lage' und 'Großen Lage'. Diese in §1a WBVO geregelten Begriffe sind weder geografische Angaben noch Teil der Produktspezifikation. Sie sind daher auch keine – durch die VO (EU) 2024/1143 geschützte (vgl Art4 Abs1 erster Satz) – 'Namen von Wein', 'die Eigenschaften, Merkmale oder ein Ansehen aufweisen, die mit dem jeweiligen Erzeugungsort in Zusammenhang stehen'. Ihre nähere Ausgestaltung überlasst das Unionsrecht unter dem Gesichtspunkt der Vermarktung von Weinen den Mitgliedstaaten. In diesen 'Restbereich' fallen die Bedingungen für die Verwendung des Namens der Riede als kleinerer geografischer Einheit sowie die daran anknüpfenden Begriffe der 'Ersten Lage' und 'Großen Lage'. Diese in §1a WBVO geregelten Begriffe sind weder geografische Angaben noch Teil der Produktspezifikation. Sie sind daher auch keine – durch die VO (EU) 2024/1143 geschützte vergleiche Art4 Abs1 erster Satz) – 'Namen von Wein', 'die Eigenschaften, Merkmale oder ein Ansehen aufweisen, die mit dem jeweiligen Erzeugungsort in Zusammenhang stehen'. Ihre nähere Ausgestaltung überlasst das Unionsrecht unter dem Gesichtspunkt der Vermarktung von Weinen den Mitgliedstaaten.

§1a WBVO kann in diesem eingeschränkten Verständnis unionsrechtskonform ausgelegt und angewendet werden: Die Begriffe 'Erste Lage' und 'Große Lage' dürfen als eigenständige nationale Vermarktungsbezeichnungen geregelt werden. Die hierfür erforderliche Klassifizierung (§1a Abs2 Z2 iVm Abs3 WBVO) begründet keine neue geografische Einheit, sondern legt lediglich fest, unter welchen zusätzlichen nationalen Voraussetzungen diese Bezeichnungen verwendet werden dürfen. Die Regelung führt weder zu einer eigenständigen Festlegung oder Änderung einer kleineren geografischen Einheit noch wird die Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung geändert. §1a WBVO kann in diesem eingeschränkten Verständnis unionsrechtskonform ausgelegt und angewendet werden: Die Begriffe 'Erste Lage' und 'Große Lage' dürfen als eigenständige nationale Vermarktungsbezeichnungen geregelt werden. Die hierfür erforderliche Klassifizierung (§1a Abs2 Z2 in Verbindung mit Abs3 WBVO) begründet keine neue geografische Einheit, sondern legt lediglich fest, unter welchen zusätzlichen nationalen Voraussetzungen diese Bezeichnungen verwendet werden dürfen. Die Regelung führt weder zu einer eigenständigen Festlegung oder Änderung einer kleineren geografischen Einheit noch wird die Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung geändert.

Dafür, dass §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 und §1a WBVO im Einklang mit der VO (EU) 2024/1143 stehen, spricht ergänzend auch die jüngste Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland im Weinrecht. Mit der '13. Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen' (vgl BR-Drucksache 272/26) werden die den Begriffen 'Erste Lage' und 'Große Lage' entsprechenden Bezeichnungen 'Erstes Gewächs' und 'Großes Gewächs' als Gütezeichen in der Weinverordnung 1995 geregelt (BR-Drucksache 272/26, Seite 54). Diese Neuregelung wird auf die mit §22 WeinG 2009 wortgleiche Ermächtigungsgrundlage des §24 Abs2 Z1 bis Z3 des deutschen Weingesetzes gestützt. Auch der deutsche Verordnungsgeber ordnet die Bezeichnungen somit dem Bezeichnungsrecht und nicht dem Recht des Schutzes der geografischen Angaben zu. Dafür, dass §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 und §1a WBVO im Einklang mit der VO (EU) 2024/1143 stehen, spricht ergänzend auch die jüngste Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland im Weinrecht. Mit der '13. Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen' vergleiche BR-Drucksache 272/26) werden die den Begriffen 'Erste Lage' und 'Große Lage' entsprechenden Bezeichnungen 'Erstes Gewächs' und 'Großes Gewächs' als Gütezeichen in der Weinverordnung 1995 geregelt (BR-Drucksache 272/26, Seite 54). Diese Neuregelung wird auf die mit §22 WeinG 2009 wortgleiche Ermächtigungsgrundlage des §24 Abs2 Z1 bis Z3 des deutschen Weingesetzes gestützt. Auch der deutsche Verordnungsgeber ordnet die Bezeichnungen somit dem Bezeichnungsrecht und nicht dem Recht des Schutzes der geografischen Angaben zu.

Daran ändert nichts, dass der deutsche Verordnungsgeber einen Zusammenhang zwischen diesen Gütezeichen und der jeweiligen geschützten Ursprungsbezeichnung sowie den anerkannten Erzeugervereinigungen iSd VO (EU) 2024/1143 herstellt. So heißt es in der Begründung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, die klassifizierbaren Flächen stünden 'in enger Verbindung zu der jeweiligen geschützten Ursprungsbezeichnung sowie den diesen zugehörigen Erzeugervereinigungen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1143' (vgl Begründung, Seite 53 […]). Dieser Zusammenhang ist darin begründet, dass der Anwendungsbereich der Vorschriften nur für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung gilt und die Gütezeichen nur innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets verwendet werden dürfen. Die Gütezeichen werden dadurch aber nicht Bestandteil der geschützten geografischen Angabe. Dies zeigt sich auch daran, dass ihre Vergabe einem eigenen Verein ('Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V.') übertragen und den anerkannten Erzeugervereinigungen bei der Festlegung regionaler Vergabeanforderungen lediglich eine beratende Mitwirkung eingeräumt wird. Das Verfahren nach Art9 und 24 VO (EU) 2024/1143 findet insoweit daher nicht Anwendung. Daran ändert nichts, dass der deutsche Verordnungsgeber einen Zusammenhang zwischen diesen Gütezeichen und der jeweiligen geschützten Ursprungsbezeichnung sowie den anerkannten Erzeugervereinigungen iSd VO (EU) 2024/1143 herstellt. So heißt es in der Begründung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, die klassifizierbaren Flächen stünden 'in enger Verbindung zu der jeweiligen geschützten Ursprungsbezeichnung sowie den diesen zugehörigen Erzeugervereinigungen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1143' vergleiche Begründung, Seite 53 […]). Dieser Zusammenhang ist darin begründet, dass der Anwendungsbereich der Vorschriften nur für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung gilt und die Gütezeichen nur innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets verwendet werden dürfen. Die Gütezeichen werden dadurch aber nicht Bestandteil der geschützten geografischen Angabe. Dies zeigt sich auch daran, dass ihre Vergabe einem eigenen Verein ('Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. römisch fünf.') übertragen und den anerkannten Erzeugervereinigungen bei der Festlegung regionaler Vergabeanforderungen lediglich eine beratende Mitwirkung eingeräumt wird. Das Verfahren nach Art9 und 24 VO (EU) 2024/1143 findet insoweit daher nicht Anwendung.

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Verordnungsermächtigungen des §34 Abs1 letzter Satz und des §22 WeinG 2009 als – bei entsprechend einschränkender Auslegung, die die Wahrung der Tragweite der VO (EU) 2024/1143 gewährleistet – unionsrechtskonform. Sie sind daher nicht durch Unionsrecht verdrängt.

3. Verfassungsrechtliche Beurteilung

Nachdem geklärt ist, dass §1a WBVO unter anderem auf dem – nicht durch Unionsrecht verdrängten – §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 beruht (Punkt 2.), ist auf die vorläufigen verfassungsrechtlichen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes einzugehen.

3.1. Grundlagen: Festlegung des Zusammenspiels zwischen Branchenorganisationen und Bundesminister in §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009

Der Prüfungsbeschluss beruht auf der vorläufigen Annahme, dass §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 das Zusammenspiel zwischen NWK und RWK einerseits und zwischen den Branchenorganisationen und dem BMLUK andererseits bedinge (Rz 111; vgl auch Rz 115), sodass eine andere Verteilung als jene, die gesetzlich vorgesehen ist, nicht in Betracht komme. Dieser Aufgabenverteilung, die verfassungswidrig sei, folge auch §1a WBVO. Der Prüfungsbeschluss beruht auf der vorläufigen Annahme, dass §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 das Zusammenspiel zwischen NWK und RWK einerseits und zwischen den Branchenorganisationen und dem BMLUK andererseits bedinge (Rz 111; vergleiche auch Rz 115), sodass eine andere Verteilung als jene, die gesetzlich vorgesehen ist, nicht in Betracht komme. Dieser Aufgabenverteilung, die verfassungswidrig sei, folge auch §1a WBVO.

Diese Annahme trifft nach Auffassung der beteiligten Parteien zu:

§34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 macht insbesondere die Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen durch den BMLUK von einem 'Antrag von Branchenorganisationen' abhängig. Sieht das Gesetz, wie hier, die Verordnungserlassung 'auf Antrag' vor, so wird damit im Allgemeinen angeordnet, dass eine Verordnung ohne Antrag nicht erlassen werden darf. Die gegenteilige Deutung machte die gesetzliche Formulierung 'schlechterdings unverständlich' (vgl VfSlg 12.183/1989). §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 macht insbesondere die Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen durch den BMLUK von einem 'Antrag von Branchenorganisationen' abhängig. Sieht das Gesetz, wie hier, die Verordnungserlassung 'auf Antrag' vor, so wird damit im Allgemeinen angeordnet, dass eine Verordnung ohne Antrag nicht erlassen werden darf. Die gegenteilige Deutung machte die gesetzliche Formulierung 'schlechterdings unverständlich' vergleiche VfSlg 12.183 aus 1989,).

Dem BMLUK ist es daher verwehrt, ohne Antrag tätig zu werden. §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 kommt insoweit abschließender Charakter zu. Anders als in dem VfSlg 12.506/ 1990 zugrunde liegenden §12 AuslBG, der in seinem Abs2 für den Fall des Fehlens eines Antrages ein amtswegiges Vorgehen des Bundesministers vorsah, sieht §34 Abs1 WeinG 2009 keine 'Auffangermächtigung' vor.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das WeinG 2009 systematisch zwischen 'Antrag' und 'Anhörung' unterscheidet. Wo der Weingesetzgeber eine bloße Einbindung von nichtstaatlichen Rechtsträgern ohne Bindungswirkung anordnen wollte, hat er etwa die Erlassung von Verordnungen 'nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees' vorgesehen (§26 Abs2 WeinG 2009). Der Begriff 'Antrag' in §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 ist daher auch nicht als bloße 'Anregung' zu verstehen (vgl VfSlg 12.843/1991). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das WeinG 2009 systematisch zwischen 'Antrag' und 'Anhörung' unterscheidet. Wo der Weingesetzgeber eine bloße Einbindung von nichtstaatlichen Rechtsträgern ohne Bindungswirkung anordnen wollte, hat er etwa die Erlassung von Verordnungen 'nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees' vorgesehen (§26 Abs2 WeinG 2009). Der Begriff 'Antrag' in §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 ist daher auch nicht als bloße 'Anregung' zu verstehen vergleiche VfSlg 12.843 aus 1991,).

Es ist folglich von einer 'echten' Antragsbindung des BMLUK auszugehen, zumal eine Auslegung, die dem Erfordernis des Antrages jede praktische Bedeutung nähme, die gesetzliche Einschränkung zu einem 'sinnlosen […] Formalismus' machte und daher unzulässig ist (vgl VfSlg 12.506/1990). Damit ist bereits auf einfachgesetzlicher Ebene festgelegt, dass die inhaltliche Willensbildung über die Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen bei den Branchenorganisationen liegt und der BMLUK auf deren Umsetzung beschränkt ist.Es ist folglich von einer 'echten' Antragsbindung des BMLUK auszugehen, zumal eine Auslegung, die dem Erfordernis des Antrages jede praktische Bedeutung nähme, die gesetzliche Einschränkung zu einem 'sinnlosen […] Formalismus' machte und daher unzulässig ist vergleiche VfSlg 12.506 aus 1990,). Damit ist bereits auf einfachgesetzlicher Ebene festgelegt, dass die inhaltliche Willensbildung über die Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen bei den Branchenorganisationen liegt und der BMLUK auf deren Umsetzung beschränkt ist.

Dass der Verordnungsgeber in §1a Abs2 Z2 iVm Abs3 WBVO die Leitung des Klassifizierungsverfahrens der Rieden, die im Vorfeld der Festlegung der 'Riede […] in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft' zu erfolgen hat, dem NWK unter Beteiligung des jeweiligen RWK zuweist, stellt innerhalb dieser gesetzlichen Vorgabe, die eine Beteiligung 'von' (dh der) Branchenorganisationen an der Schaffung von Bedingungen für DAC-Weine vorsieht, eine bloße Konkretisierung dar. Gleichermaßen konkretisieren die §3 Z5 und §4 BVVO diese gesetzlich festgelegte Aufgabenverteilung. Dass der Verordnungsgeber in §1a Abs2 Z2 in Verbindung mit Abs3 WBVO die Leitung des Klassifizierungsverfahrens der Rieden, die im Vorfeld der Festlegung der 'Riede […] in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft' zu erfolgen hat, dem NWK unter Beteiligung des jeweiligen RWK zuweist, stellt innerhalb dieser gesetzlichen Vorgabe, die eine Beteiligung 'von' (dh der) Branchenorganisationen an der Schaffung von Bedingungen für DAC-Weine vorsieht, eine bloße Konkretisierung dar. Gleichermaßen konkretisieren die §3 Z5 und §4 BVVO diese gesetzlich festgelegte Aufgabenverteilung.

In diesem Sinne charakterisierten die beteiligten Parteien in ihrem Normenprüfungsantrag das Klassifizierungsverfahren als dreistufiges Verfahren, in dem zunächst das RWK, sodann das NWK und schließlich der BMLUK tätig zu werden haben (vgl etwa Seite 73). Dieses Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass nichtstaatlichen Rechtsträgern die Entscheidung über das 'Ob' (Initiativrecht) und das 'Wie' (Gestaltungsrecht) der Klassifizierung der Riede und damit auch im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verwendung der in Rede stehenden Begriffe zukommt. Der BMLUK kann auch die Untätigkeit der Branchenorganisationen nicht zum Anlass nehmen, die Bedingungen für DAC-Weine eigenständig oder unter Einbindung anderer Akteure festzusetzen (siehe Seiten 71 ff). In diesem Sinne charakterisierten die beteiligten Parteien in ihrem Normenprüfungsantrag das Klassifizierungsverfahren als dreistufiges Verfahren, in dem zunächst das RWK, sodann das NWK und schließlich der BMLUK tätig zu werden haben vergleiche etwa Seite 73). Dieses Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass nichtstaatlichen Rechtsträgern die Entscheidung über das 'Ob' (Initiativrecht) und das 'Wie' (Gestaltungsrecht) der Klassifizierung der Riede und damit auch im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verwendung der in Rede stehenden Begriffe zukommt. Der BMLUK kann auch die Untätigkeit der Branchenorganisationen nicht zum Anlass nehmen, die Bedingungen für DAC-Weine eigenständig oder unter Einbindung anderer Akteure festzusetzen (siehe Seiten 71 ff).

Diese Aufgabenverteilung, die auf eine alleinige Entscheidungsbefugnis der Branchenorganisationen hinausläuft, ist in den für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des §34 Abs1 (letzter Satz) WeinG 2009 wesentlichen Zügen auf Gesetzesebene vorgegeben.

3.2. Verfassungswidrigkeit infolge der Bindung der Verordnungsgebers an einen Antrag von nichtstaatlichen Rechtsträgern

Der Verfassungsgerichtshof geht unter Berufung auf seine – im Normenprüfungsantrag zitierte (Seite 72 [Fn 143]) – ständige Rechtsprechung vorläufig davon aus, dass die im letzten Satz des §34 Abs1 WeinG 2009 vorgesehene Antragsbindung gegen Art19 Abs1, Art20 iVm Art69 B-VG verstoße, weil die Festsetzung der Bedingungen nicht – wie dies die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang fordere – im Interesse der zur Antragstellung berechtigten Körperschaften gelegen sei. Dieses Bedenken trifft zu: Der Verfassungsgerichtshof geht unter Berufung auf seine – im Normenprüfungsantrag zitierte (Seite 72 [Fn 143]) – ständige Rechtsprechung vorläufig davon aus, dass die im letzten Satz des §34 Abs1 WeinG 2009 vorgesehene Antragsbindung gegen Art19 Abs1, Art20 in Verbindung mit Art69 B-VG verstoße, weil die Festsetzung der Bedingungen nicht – wie dies die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang fordere – im Interesse der zur Antragstellung berechtigten Körperschaften gelegen sei. Dieses Bedenken trifft zu:

3.2.1. Aufrechterhaltung der ständigen Rechtsprechung zur beschränkten Zulässigkeit einer Antragsbindung des Verordnungsgebers

Die beteiligten Parteien stehen auf dem Standpunkt, dass die in Punkt 3.8.3.2. des Prüfungsbeschlusses referenzierte Rechtsprechung aufrechtzuerhalten ist. Sie bildet eine seit über 70 Jahren bestehende und in sich geschlossene Linie. Ihr liegt die wesentliche Erwägung zugrunde, dass es mit der hierarchischen Ordnung des bundesverfassungsrechtlichen Systems der Verwaltungsorganisation und der Stellung der obersten Organe der Vollziehung unvereinbar ist, die Erlassung einer Verordnung von einer Willensbildung und -äußerung eines anderen, nicht weisungsunterworfenen Rechtsträgers abhängig zu machen, es sei denn, die Antragstellung dient der Durchsetzung von Interessen, die wahrzunehmen der Antragsteller berufen ist.

Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist das Erkenntnis VfSlg 2072/1950, worin der Verfassungsgerichtshof die Bindung der Landesverwaltung an das Einvernehmen eines anderen Rechtsträgers als mit Art20 und Art101 B-VG unvereinbar beurteilte. In VfSlg 2332/1952 (Verordnungserlassung durch die Landesregierung 'im Einvernehmen' mit dem Landessportrat) übertrug er diese Regel auf den Bereich der Vollziehung und stellte klar, dass der Wille des obersten Vollzugsorgans nicht an die Zustimmung eines anderen Rechtsträgers gebunden werden darf. Mit VfSlg 6495/1971 (Verordnung über die Zerlegung von Skischulgebieten auf Antrag des Pflichtverbands der Skilehrer) wurde diese Rechtsprechung auf die Bindung an einen Antrag eines nichtstaatlichen Rechtsträgers erstreckt. In VfSlg 12.183/1989 (Begrenzung des Einzugsbereichs einer Müllbeseitigungsanlage auf Antrag von Gemeinden) präzisierte der Gerichtshof, dass eine solche Antragsbindung nur zulässig ist, wenn sie der Wahrnehmung eigener, dem Antragsteller zugewiesener Interessen dient (vgl beispielhaft VfSlg 11.469/1987 [Einbeziehung von Berufsgruppen in das FSVG auf Antrag der zuständigen Kammer]; VfSlg 12.472/1990 [Einleitung eines Umlegungsverfahrens auf Antrag der Grundeigentümer]; VfSlg 14.977/1997 [Assanierungsverfahren auf Antrag der Gemeinde]). In VfSlg 12.506/1990 (Ausländerbeschäftigungskontingente auf gemeinsamen Antrag kollektivvertragsfähiger Körperschaften) bezeichnete der Verfassungsgerichtshof diese Grundsätze ausdrücklich als ständige Rechtsprechung und übertrug sie auf die Bundesebene. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist das Erkenntnis VfSlg 2072 aus 1950,, worin der Verfassungsgerichtshof die Bindung der Landesverwaltung an das Einvernehmen eines anderen Rechtsträgers als mit Art20 und Art101 B-VG unvereinbar beurteilte. In VfSlg 2332 aus 1952, (Verordnungserlassung durch die Landesregierung 'im Einvernehmen' mit dem Landessportrat) übertrug er diese Regel auf den Bereich der Vollziehung und stellte klar, dass der Wille des obersten Vollzugsorgans nicht an die Zustimmung eines anderen Rechtsträgers gebunden werden darf. Mit VfSlg 6495 aus 1971, (Verordnung über die Zerlegung von Skischulgebieten auf Antrag des Pflichtverbands der Skilehrer) wurde diese Rechtsprechung auf die Bindung an einen Antrag eines nichtstaatlichen Rechtsträgers erstreckt. In VfSlg 12.183 aus 1989, (Begrenzung des Einzugsbereichs einer Müllbeseitigungsanlage auf Antrag von Gemeinden) präzisierte der Gerichtshof, dass eine solche Antragsbindung nur zulässig ist, wenn sie der Wahrnehmung eigener, dem Antragsteller zugewiesener Interessen dient vergleiche beispielhaft VfSlg 11.469 aus 1987, [Einbeziehung von Berufsgruppen in das FSVG auf Antrag der zuständigen Kammer]; VfSlg 12.472 aus 1990, [Einleitung eines Umlegungsverfahrens auf Antrag der Grundeigentümer]; VfSlg 14.977 aus 1997, [Assanierungsverfahren auf Antrag der Gemeinde]). In VfSlg 12.506 aus 1990, (Ausländerbeschäftigungskontingente auf gemeinsamen Antrag kollektivvertragsfähiger Körperschaften) bezeichnete der Verfassungsgerichtshof diese Grundsätze ausdrücklich als ständige Rechtsprechung und übertrug sie auf die Bundesebene.

Zwar betraf ein Teil dieser Entscheidungen Selbstverwaltungskörper der territorialen und nichterritorialen Selbstverwaltung. Für die Einschlägigkeit dieser Rechtsprechung kommt es aber nicht auf die Rechtsform des Antragsberechtigten, sondern auf den Umstand der Einschränkung der Führungs- und Leitungsbefugnis des obersten Organs der Verwaltung an. Die Rechtsprechung ist daher nicht auf Selbstverwaltungskörper beschränkt. Dies zeigen insbesondere die Erkenntnisse VfSlg 2332/1952 und VfSlg 6495/1971, die sonstige Rechtsträger betrafen, sowie das Erkenntnis VfSlg 12.472/1990, das die Bindung des Verordnungsgebers an einen Antrag der Grundeigentümer betraf. Zwar betraf ein Teil dieser Entscheidungen Selbstverwaltungskörper der territorialen und nichterritorialen Selbstverwaltung. Für die Einschlägigkeit dieser Rechtsprechung kommt es aber nicht auf die Rechtsform des Antragsberechtigten, sondern auf den Umstand der Einschränkung der Führungs- und Leitungsbefugnis des obersten Organs der Verwaltung an. Die Rechtsprechung ist daher nicht auf Selbstverwaltungskörper beschränkt. Dies zeigen insbesondere die Erkenntnisse VfSlg 2332 aus 1952, und VfSlg 6495 aus 1971,, die sonstige Rechtsträger betrafen, sowie das Erkenntnis VfSlg 12.472 aus 1990,, das die Bindung des Verordnungsgebers an einen Antrag der Grundeigentümer betraf.

Diese Rechtsprechung ist nicht überholt. Die hierfür wesentlichen verfassungsrechtlichen Grundlagen, insbesondere Art19, Art20 und Art69 B-VG, bestehen weiterhin. Die einzige einschlägige Novelle (BGBl I 2008/2), mit der insbesondere Art20 B-VG geändert und die Art120a ff B-VG eingeführt wurden, hat an der bundesverfassungsrechtlich erforderlichen Überordnung des obersten Organs der Verwaltung gegenüber sonstigen Rechtsträgern, die Aufgaben der Verwaltung besorgen, nichts geändert. Diese Rechtsprechung ist nicht überholt. Die hierfür wesentlichen verfassungsrechtlichen Grundlagen, insbesondere Art19, Art20 und Art69 B-VG, bestehen weiterhin. Die einzige einschlägige Novelle (BGBl römisch eins 2008/2), mit der insbesondere Art20 B-VG geändert und die Art120a ff B-VG eingeführt wurden, hat an der bundesverfassungsrechtlich erforderlichen Überordnung des obersten Organs der Verwaltung gegenüber sonstigen Rechtsträgern, die Aufgaben der Verwaltung besorgen, nichts geändert.

Die in der Rechtsprechung bejahte eingeschränkte Zulässigkeit der Antragsbindung zugunsten der Wahrnehmung eigener Interessen ist letztlich eine Konsequenz der bundesverfassungsrechtlich vorgezeichneten Hierarchie innerhalb der Verwaltungsorganisation: Art20 Abs1 und Abs2 B-VG sichern die Rückführbarkeit der Verwaltung auf den allgemeinen Vertretungskörper. Wo die Aufgabe im gemeinsamen Interesse der Angehörigen eines Verbandes liegt, tritt an die Stelle der ministeriellen Verantwortlichkeit die mitgliedschaftlich vermittelte Legitimation; der Legitimationszusammenhang wird solcherart 'substituiert'. Dies zeigt etwa Art118 Abs7 B-VG, der die Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde über einen entsprechenden Antrag der Gemeinde zulässt, sofern dies im Interesse der Gemeinde gelegen ist. Der Rechtsträger disponiert dabei über einen ihm selbst zugeordneten Aufgabenbereich.

Die Antragsbindung ist damit nicht als solche mit der Stellung eines obersten Organs der Verwaltung unvereinbar. Problematisch wird sie erst dann, wenn der Antragsteller durch seinen Antrag Einfluss auf die Wahrung fremder Interessen nimmt, die durch die zu erlassende Verordnung (oder ihre Nichterlassung) berührt werden.

3.2.2. Verfassungswidrigkeit der Antragsbindung in §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009

Diese Rechtsprechung ist auf §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 übertragbar, weil demnach ein oberstes Organ der Bundesverwaltung an die Willensbildung nichtstaatlicher Rechtsträger in derselben Weise gebunden ist, die der Gerichtshof in dieser Rechtsprechung beanstandet hat.

Die in §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 angeordnete Bindung des BMLUK an die Antragstellung und den Antrag der Branchenorganisationen steht im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung, weil die Antragstellung nicht der Durchsetzung von Interessen dient, die wahrzunehmen die Branchenorganisationen berufen sind.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die 'Mitglieder' der Branchenorganisationen nicht von den Weinbauern gewählt werden, die von den festgesetzten Bedingungen betroffen sein sollen, sondern vom BMLUK auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich bestellt werden (§1 Abs2, §2 Abs4 BVVO). Eine Mitgliedschaft der betroffenen Erzeuger besteht nicht. Es ist daher kein Personenkreis erkennbar, dessen gemeinsame Interessen die Branchenorganisationen wahrzunehmen berufen wären.

Die in Rede stehende Materie geht jedenfalls über einen allfälligen gemeinsamen Interessenbereich der Branchenorganisationen hinaus. Dies zeigt sich bereits an der Konzeption des NWK: Es handelt sich nicht um ein reines Erzeugergremium. Angesichts seiner in der BVVO vorgesehenen paritätischen Besetzung mit jeweils neun von den beiden Kammern vorgeschlagenen Mitgliedern, die erkennbar der Anforderung des Art157 Abs1 lita VO (EU) 1308/2013 Rechnung tragen soll, ist das NWK vielmehr darauf ausgerichtet, die Interessen von Erzeugung und Handel unter Berücksichtigung bestimmter anderer öffentlicher Interessen wie dem Konsumentenschutz auszugleichen. Die in Rede stehende Materie geht jedenfalls über einen allfälligen gemeinsamen Interessenbereich der Branchenorganisationen hinaus. Dies zeigt sich bereits an der Konzeption des NWK: Es handelt sich nicht um ein reines Erzeugergremium. Angesichts seiner in der BVVO vorgesehenen paritätischen Besetzung mit jeweils neun von den beiden Kammern vorgeschlagenen Mitgliedern, die erkennbar der Anforderung des Art157 Abs1 lita VO (EU) 1308 aus 2013, Rechnung tragen soll, ist das NWK vielmehr darauf ausgerichtet, die Interessen von Erzeugung und Handel unter Berücksichtigung bestimmter anderer öffentlicher Interessen wie dem Konsumentenschutz auszugleichen.

Damit wird das BMLUK durch §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 an die Willensbildung von nichtstaatlichen Rechtsträgern gebunden, die weder die Interessen der von der auf dieser Grundlage erlassenen Vorschriften unmittelbar betroffenen Erzeuger vertreten noch auf die Wahrnehmung eines einheitlichen, von diesen Betroffenen getragenen Interessenbereichs beschränkt ist. Die gesetzlich angeordnete Antragsbindung kann daher nicht mit der Durchsetzung jener Interessen gerechtfertigt werden, deren Wahrnehmung den Branchenorganisationen über-tragen ist.

§34 Abs1 WeinG 2009 ist daher schon aus diesem Grund verfassungswidrig.

3.3. Verfassungswidrigkeit infolge Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Bereich der Hoheitsverwaltung an nichtstaatliche Rechtsträger, die weder den Weisungen noch der Aufsicht eines obersten Organs der Bundesverwaltung unterliegen

§34 Abs1 WeinG 2009 verstößt – entsprechend der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes (Rz 110 ff) – aber auch deshalb gegen Art20 B-VG, weil darin nichtstaatlichen Rechtsträgern, die weder den Weisungen noch der Aufsicht eines obersten Organs der Bundesverwaltung unterliegen, Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Hoheitsverwaltung übertragen wurden.

Die Branchenorganisationen werden im Zusammenhang mit §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 als 'Staat im funktionellen Sinne' im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig, die keiner gesetzliche Bindung an Weisungen oder Aufsicht eines obersten Organs der Bundesverwaltung unterliegen. Zur Begründung ist auf die näheren Ausführungen im Normenprüfungsantrag (insbesondere Seiten 63 f) zu verweisen, die sich im Kern mit den vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes decken.

Ergänzend weisen die beteiligten Parteien darauf hin, dass bereits aus der in §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 vorgesehenen Antragsbindung folgen dürfte, dass die Branchenorganisationen nicht weisungsgebunden sind. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 6495/1971 aus einem vergleichbaren Antragsrecht des Landesverkehrsamtes auf dessen Verselbständigung gegenüber der Landesregierung geschlossen. Ein Antragsrecht gegenüber dem übergeordneten Organ wäre andernfalls sinnwidrig, weil der Antragsberechtigte bei bestehender Weisungsbindung an dessen Willensbildung gebunden wäre. Ergänzend weisen die beteiligten Parteien darauf hin, dass bereits aus der in §34 Abs1 letzter Satz WeinG 2009 vorgesehenen Antragsbindung folgen dürfte, dass die Branchenorganisationen nicht weisungsgebunden sind. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 6495 aus 1971, aus einem vergleichbaren Antragsrecht des Landesverkehrsamtes auf dessen Verselbständigung gegenüber der Landesregierung geschlossen. Ein Antragsrecht gegenüber dem übergeordneten Organ wäre andernfalls sinnwidrig, weil der Antragsberechtigte bei bestehender Weisungsbindung an dessen Willensbildung gebunden wäre.

Eine Weisungsbindung ist aber aufgrund des Art20 Abs1 B-VG erforderlich. Ein Fall des Art20 Abs2 B-VG liegt nicht vor. Insbesondere geht die den Branchenorganisationen übertragene Befugnis, über Bedingungen für DAC-Weine mit Wirkung gegenüber sämtlichen Erzeugern zu entscheiden, über eine bloße sachverständige Prüfung (Z1) oder Interessenvertretung (Z3) hinaus. Ein Fall des Art20 Abs2 Z8 B-VG ('soweit dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist') ist ebenso nicht gegeben, weil die Branchenverbände mangels entsprechender Vorgabe in der VO (EU) 1308/2013 nicht weisungsfrei einzurichten sind. Eine Weisungsbindung ist aber aufgrund des Art20 Abs1 B-VG erforderlich. Ein Fall des Art20 Abs2 B-VG liegt nicht vor. Insbesondere geht die den Branchenorganisationen übertragene Befugnis, über Bedingungen für DAC-Weine mit Wirkung gegenüber sämtlichen Erzeugern zu entscheiden, über eine bloße sachverständige Prüfung (Z1) oder Interessenvertretung (Z3) hinaus. Ein Fall des Art20 Abs2 Z8 B-VG ('soweit dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist') ist ebenso nicht gegeben, weil die Branchenverbände mangels entsprechender Vorgabe in der VO (EU) 1308 aus 2013, nicht weisungsfrei einzurichten sind.

Selbst bei Unterstellung unter eine dieser Kategorien fehlten die nach Art20 Abs2 letzter Satz B-VG vorzusehenden Befugnisse des obersten Organs auf Unterrichtung und – sollte ein Fall außerhalb der Z2, 5 und 8 vorliegen – auf Abberufung. Weder das WeinG 2009 noch die BVVO sehen solche Befugnisse vor. Insbesondere hat der die Mitglieder der Branchenorganisationen bestellende BMLUK – anders als im Hinblick auf die Mitglieder der amtlichen Weinkostkommissionen (§52 Abs5 Z2 WeinG 2009) – keine Möglichkeit, die Mitglieder (aus wichtigem Grund) abzuberufen und damit auf diese Weise ihre Tätigkeit zu beeinflussen.

Im Zusammenhang mit der funktionellen Staatlichkeit der Branchenorganisationen und dem Fehlen eines Verantwortungszusammenhanges ist schließlich zu erörtern, aus welchem Grund der Gesetzgeber das NWK und die RWK in §34 Abs1 dritter Satz WeinG 2009 ausdrücklich als 'Körperschaften des öffentlichen Rechts' eingerichtet hat und ob diese Einordnung sachlich gerechtfertigt ist (Rz 122 des Prüfungsbeschlusses).

Die Einordnung der Branchenorganisationen als Körperschaften des öffentlichen Rechts steht vor dem folgenden Hintergrund:

Der dritte Satz des §34 Abs1 WeinG 2009 wurde nicht schon mit der Stammfassung des WeinG 2009 (BGBl I 2009/111), sondern erst mit einer diesbezüglichen Novelle im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BGBl I 2010/111) eingeführt. In den Materialien (ErläutRV 981 BlgNR XXIV. GP 20) ist festgehalten, dass 'auf Grundlage eines Gutachtens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst […] klargestellt' werde, 'dass die [Nationalen und] Regionalen Weinkomitees Körperschaften öffentlichen Rechts darstellen.' Der dritte Satz des §34 Abs1 WeinG 2009 wurde nicht schon mit der Stammfassung des WeinG 2009 (BGBl römisch eins 2009/111), sondern erst mit einer diesbezüglichen Novelle im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BGBl römisch eins 2010/111) eingeführt. In den Materialien (ErläutRV 981 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 20) ist festgehalten, dass 'auf Grundlage eines Gutachtens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst […] klargestellt' werde, 'dass die [Nationalen und] Regionalen Weinkomitees Körperschaften öffentlichen Rechts darstellen.'

Die beteiligten Parteien legen vor diesem Hintergrund zugrunde, dass der Gesetzgeber ausgehend von den Aufgaben und Befugnissen der Branchenorganisationen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Bedingungen für DAC-Weine, die bereits in der Stammfassung des WeinG 2009 im (zweiten und) letzten Satz des §34 Abs1 WeinG 2009 wortgleich geregelt waren, auf ihre Rechtsform geschlossen hat.

Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach ein für die Qualifikation als Körperschaft öffentlichen Rechts entscheidendes Kriterium in der Ausstattung mit Hoheitsbefugnissen liegt (vgl VfGH 30.9.1949, B39/49; VfSlg 4413/ 1963). Umgekehrt kommt der gesetzlichen Bezeichnung als Körperschaft öffentlichen Rechts keine Bedeutung zu, wenn der Rechtsträger in keiner Weise zur Mitwirkung an der öffentlichen Verwaltung berufen ist und seine Tätigkeit ausschließlich privatwirtschaftlicher Natur ist (vgl VfSlg 2029/1950, 2084/1950). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach ein für die Qualifikation als Körperschaft öffentlichen Rechts entscheidendes Kriterium in der Ausstattung mit Hoheitsbefugnissen liegt vergleiche VfGH 30.9.1949, B39/49; VfSlg 4413/ 1963). Umgekehrt kommt der gesetzlichen Bezeichnung als Körperschaft öffentlichen Rechts keine Bedeutung zu, wenn der Rechtsträger in keiner Weise zur Mitwirkung an der öffentlichen Verwaltung berufen ist und seine Tätigkeit ausschließlich privatwirtschaftlicher Natur ist vergleiche VfSlg 2029 aus 1950,, 2084 aus 1950,).

Da ein für die Rechtsform der Körperschaft öffentlichen Rechts nach der Rechtsprechung entscheidendes Kriterium in der Ausstattung mit Hoheitsbefugnissen liegt, indiziert die vom Gesetzgeber gewählte Rechtsform zumindest, dass die Branchenorganisation staatliche Aufgaben im Bereich der Hoheitsverwaltung besorgen. Diese Betrauung steht aber mangels einer gesetzlichen Regelung, die die Branchenorganisationen den Weisungen eines obersten Organs der Bundesverwaltung unterwirft, nicht im Einklang mit Art20 Abs1 B-VG.

3.4. Verfassungswidrigkeit infolge fehlenden Rechtsschutzes gegen negative Entscheidungen und Untätigkeit der Branchenorganisationen

Die beteiligten Parteien teilen schließlich das vorläufige Bedenken (Rz 123), wonach §34 Abs1 WeinG 2009 auch gegen das rechtsstaatliche Prinzip verstoße, weil den von einer negativen Entscheidung und der Untätigkeit der Branchenorganisationen betroffenen Personen auf Gesetzesebene keine Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet werde.

Die auf §34 Abs1 WeinG 2009 gestützte Tätigkeit der (beider) Branchenorganisationen mündet in rechtserhebliche (Teil-)Akte: Ohne diese Tätigkeit darf der BMLUK eine Verordnung nicht erlassen. Dies zeigt sich auf Verordnungsebene im Besonderen daran, dass die Erlassung einer Verordnung nach §1a Abs2 Z2 WBVO voraussetzt, dass die 'Riede für dieses Weinbaugebiet […] gemäß Abs3 klassifiziert' ist. Gegen einen ablehnenden Beschluss oder dessen Unterbleiben steht keiner der im B-VG oder sonst vorgesehenen Rechtsbehelfe offen. Zur näheren Begründung verweisen die beteiligten Parteien auf ihre Ausführungen im Normenprüfungsantrag (Punkt 5.4.)."

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

7
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009), BGBl I 111/2009, idF BGBl I 91/2023 lauten auszugsweise wie folgt (der in Prüfung gezogene §34 Abs1 Weingesetz 2009 gilt in der Fassung BGBl I 47/2016 und ist hervorgehoben): 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 91 aus 2023, lauten auszugsweise wie folgt (der in Prüfung gezogene §34 Abs1 Weingesetz 2009 gilt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 47 aus 2016, und ist hervorgehoben):

"Qualitätswein

§10. (1) - (6) […]

(7) Wein darf unter der Bezeichnung 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß §34 Abs1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß §34 Abs1 festgelegten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß §21, so darf diese nur in Verbindung mit der Angabe 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Für Qualitätsweine aus Trauben von DAC-Gebieten, die nicht als DAC-Weine in Verkehr gebracht werden, dürfen kleinere geografischen Angaben als das Bundesland nur verwendet werden, wenn dadurch der Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 nicht berührt wird. Abweichend von §2 Absatz 6 der Branchenverband-Verordnung, BGBl II Nr 164/2011 idgF, sind Beschlüsse der Regionalen Weinkomitees über den Vorbehalt kleinerer geografischer Einheiten gem. §21 Abs1 Ziffer 3 bis 6 für DAC-Weine einstimmig zu fassen. Der Begriff 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art112 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der Verordnung (EG) Nr 607/2009. (7) Wein darf unter der Bezeichnung 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß §34 Abs1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß §34 Abs1 festgelegten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß §21, so darf diese nur in Verbindung mit der Angabe 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Für Qualitätsweine aus Trauben von DAC-Gebieten, die nicht als DAC-Weine in Verkehr gebracht werden, dürfen kleinere geografischen Angaben als das Bundesland nur verwendet werden, wenn dadurch der Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, nicht berührt wird. Abweichend von §2 Absatz 6 der Branchenverband-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 164 aus 2011, idgF, sind Beschlüsse der Regionalen Weinkomitees über den Vorbehalt kleinerer geografischer Einheiten gem. §21 Abs1 Ziffer 3 bis 6 für DAC-Weine einstimmig zu fassen. Der Begriff 'Districtus Austriae Controllatus' oder 'DAC' ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art112 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, in Verbindung mit Anhang römisch zwölf Teil A der Verordnung (EG) Nr 607 aus 2009,.

(8) - (10) […]

[…]

Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen

§22. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitere Vorschriften über

1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse gemäß §1,

2. die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen, Aufmachungen und sonstige Angaben zulässig sind, und

3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen, Aufmachungen und Angaben erlassen.

[…]

Verordnungsermächtigung zur Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und Umsetzung von Richtlinien

§34. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Branchenorganisationen gemäß Art157 und 158 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen, insbesondere über die personelle Zusammensetzung der Branchenorganisationen und deren Aufgabenbereiche. Diese Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee; Regionale Weinkomitees) besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie setzen sich aus stimmberechtigten Vertretern der Weinwirtschaft und weiteren Personen mit ausschließlich beratender Funktion zusammen. Die Regionalen Weinkomitees sind ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann weiters durch Verordnung auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen und die Herkunftsgebiete festlegen.§34. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Branchenorganisationen gemäß Art157 und 158 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen, insbesondere über die personelle Zusammensetzung der Branchenorganisationen und deren Aufgabenbereiche. Diese Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee; Regionale Weinkomitees) besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie setzen sich aus stimmberechtigten Vertretern der Weinwirtschaft und weiteren Personen mit ausschließlich beratender Funktion zusammen. Die Regionalen Weinkomitees sind ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann weiters durch Verordnung auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen und die Herkunftsgebiete festlegen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß §1 betreffen. Die Genehmigung von Absatzförderprogrammen gemäß Art5c Abs2 der delegierten Verordnung (EU) Nr 612/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr 555/2008 der Kommission in Bezug auf neue Maßnahmen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor, ABl. Nr L 168 vom 7.06.2014, S. 671, erfolgt durch die Bundesministerin für Gesundheit nach Anhörung von Vertreterinnen oder Vertretern mit Expertise in der Suchtforschung aus dem Bereich der Medizin sowie des Psychologenbeirates gemäß §41 des Psychologengesetzes 2013, BGBl I Nr 182/2013.(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß §1 betreffen. Die Genehmigung von Absatzförderprogrammen gemäß Art5c Abs2 der delegierten Verordnung (EU) Nr 612 aus 2014, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr 555 aus 2008, der Kommission in Bezug auf neue Maßnahmen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor, Amtsblatt Nr L 168 vom 7.06.2014, S. 671, erfolgt durch die Bundesministerin für Gesundheit nach Anhörung von Vertreterinnen oder Vertretern mit Expertise in der Suchtforschung aus dem Bereich der Medizin sowie des Psychologenbeirates gemäß §41 des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 182 aus 2013,.

[...]"

8
2. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung – WeinBVO), BGBl II 111/2011, idF BGBl II 250/2024 lautet auszugsweise wie folgt:2. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung – WeinBVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, 111 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 250 aus 2024, lautet auszugsweise wie folgt:

"Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des §22 des Weingesetzes 2009, BGBl I Nr 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 111/2010, wird verordnet:Aufgrund des §22 des Weingesetzes 2009, BGBl römisch eins Nr 111 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, wird verordnet:

'Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein

§1. […]

Erste Lage, Große Lage

§1a. (1) Die Begriffe 'Erste Lage' und 'Große Lage' dürfen nur für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofil (DAC-Weine) und nur gemeinsam mit der Bezeichnung einer gemäß Landesweinbaugesetz bestimmten Riede verwendet werden.

(2) Für die Verwendung der Begriffe 'Erste Lage' und 'Große Lage' gemäß Abs1 gelten zudem folgende Anforderungen:

1. die Riede liegt in einem Weinbaugebiet, für das gemäß §10 Abs7 des Weingesetzes 2009 Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festgesetzt wurden, die die Kategorien Gebietswein, Ortswein und Riedenwein beinhalten,

2. die Riede für dieses Weinbaugebiet ist gemäß Abs3 klassifiziert und in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festgelegt,

3. die Hektarhöchstmenge ist geringer als die in §23 des Weingesetzes 2009 festgelegte Hektarhöchstmenge,

4. die Trauben wurden in Handlese geerntet und

5. die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer ist nicht vor dem 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgt.

(3) Das Nationale Weinkomitee kann Rieden klassifizieren. Dazu ist vom Regionalen Weinkomitee unter Beiziehung externer Expertise für jede einzelne Riede ein Dokument über die Klassifizierung (Klassifizierungsdokument) mit folgendem Inhalt zu erstellen und dem Nationalen Weinkomitee zur Beschlussfassung zu übermitteln:

1. Darstellung der historischen Bedeutung der Riede;

2. Nachweis der Homogenität der Riede hinsichtlich Boden, Geologie, Klima und Exposition;

3. Darstellung über die Vermarktung (national, international) in Bezug auf Wert und Menge des Weines, der auf dieser Riede gewonnen wird;

4. Darstellung der auf dieser Riede gewonnenen Weinmenge, welche mit der Bezeichnung der Riede vermarktet wird;

5. Weitere Angaben über Faktoren, die dazu beitragen, dass die Riede Weine mit besonderer Qualität und Typizität hervorbringt, insbesondere hinsichtlich nationaler und internationaler Weinbewertungen.

(4) Das Nationale Weinkomitee kann auf Vorschlag des Regionalen Weinkomitees weitere Verwendungsbedingungen für DAC-Weine, die unter der Bezeichnung einer Riede in Verbindung mit dem Begriff 'Erste Lage' oder 'Große Lage' in Verkehr gebracht werden, beschließen.

(5) Das Nationale Weinkomitee kann das höchstmögliche Ausmaß der Gesamtfläche der klassifizierten Rieden in einem Weinbaugebiet festlegen und hat sich dabei insbesondere an dem Verhältnis zwischen den bisher mit Riedbezeichnungen in dem Weinbaugebiet vermarkteten Weinen und der Gesamtmenge der in diesem Weinbaugebiet vermarkteten Weine zu orientieren. Eine klassifizierte Riede darf ein Flächenausmaß von 35 ha nicht überschreiten.

(6) Der Begriff 'Große Lage' darf nur verwendet werden, wenn die Riede mindestens seit fünf Jahren als 'Erste Lage' klassifiziert ist und zusätzlich zu den Bedingungen für die Bezeichnung 'Erste Lage' in der Verordnung gemäß Abs2 Z2 Bedingungen für die Bezeichnung 'Große Lage' festgelegt wurden.

(7) Die Bezeichnung einer gemäß Abs3 klassifizierten Riede darf nur in Verbindung mit dem Begriff 'Erste Lage' oder 'Große Lage' verwendet werden. Dabei ist die Bezeichnung der Riede am Etikett im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Begriff 'Erste Lage' oder 'Große Lage' anzuführen. Marken oder Phantasiebezeichnungen im unmittelbaren Sichtbereich der Bezeichnung der Riede sind nicht zulässig. Für die Dauer von fünf Jahren ab der Verlautbarung der Verordnung gemäß Abs2 Z2 kann die Bezeichnung der Riede weiterhin unter Einhaltung der bis zur Verlautbarung geltenden Bestimmungen verwendet werden."

9
3. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einrichtung von Branchenverbänden im Weinsektor (Branchenverband-Verordnung), BGBl II 164/2011, lautet wie folgt:3. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einrichtung von Branchenverbänden im Weinsektor (Branchenverband-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 164 aus 2011,, lautet wie folgt:

"Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des §34 Abs1 des Weingesetzes 2009, BGBl I Nr 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 111/2010, wird verordnet:Aufgrund des §34 Abs1 des Weingesetzes 2009, BGBl römisch eins Nr 111 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, wird verordnet:

'Einrichtung des Nationalen Weinkomitees

§1. (1) Gemäß Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234/2007 über die einheitliche GMO, ABl. Nr L 299 vom 16.11.2007, S. 1, wird ein Nationales Weinkomitee eingerichtet. Das Nationale Weinkomitee ist ein Branchenverband im Sinne des Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234/2007 und besitzt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts. §1. (1) Gemäß Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234 aus 2007, über die einheitliche GMO, Amtsblatt Nr L 299 vom 16.11.2007, S. 1, wird ein Nationales Weinkomitee eingerichtet. Das Nationale Weinkomitee ist ein Branchenverband im Sinne des Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234 aus 2007, und besitzt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Das Nationale Weinkomitee besteht aus 27 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, und zwar aus:

1. neun Mitgliedern, die von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen werden, wobei mindestens zwei Mitglieder den genossenschaftlichen Bereich repräsentieren müssen,

2. neun Mitgliedern, die von der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen werden, wobei mindestens zwei Mitglieder die Österreichische Schaumweinproduktion repräsentieren müssen, sowie

3. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, einem Geschäftsführer der Österreich Weinmarketing GmbH sowie je einem Vertreter der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien und je einem zusätzlichen Mitglied der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich.

(3) Beschlüsse des Nationalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes gemäß Abs2 Z1 oder 2 vorgeschlagene und bestellte Mitglied über eine Stimme verfügt. Die Mitglieder gemäß Abs2 Z3 sind nicht stimmberechtigt. Die gemäß Abs2 Z1 oder 2 vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied aus diesem Kreis übertragen. Das Nationale Weinkomitee ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreis der von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder, der das Nationale Weinkomitee nach außen vertritt und die Beschlussfassung leitet. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen weiters einen Stellvertreter des Vorsitzenden aus dem Kreis der von der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder, der im Verhinderungsfall des Vorsitzenden diesen in allen Belangen vertritt. Der Vorsitzende bestimmt einen oder mehrere Geschäftsführer, die die geschäftlichen Belange des Nationalen Weinkomitees führen.

(5) Das Nationale Weinkomitee legt eine Geschäftsordnung sowohl für seine eigenen Geschäfte als auch für die der Regionalen Weinkomitees fest.

(6) Die Organe des Nationalen Weinkomitees sind der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden sowie die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Nationalen Weinkomitees.

(7) Zur Kontrolle der Gebarung der Regionalen Weinkomitees gemäß §2 ist ein Kontrollausschuss zu errichten, der aus zwei Mitgliedern und jeweils einem Ersatzmitglied besteht. Die Landwirtschaftskammer Österreich und die Wirtschaftskammer Österreich schlagen jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vor. Die Bestellung für die Dauer von fünf Jahren erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Vorschriften für die Einrichtung Regionaler Weinkomitees

§2. (1) Zur Durchführung einer oder mehrerer der in §3 genannten Tätigkeiten werden auf Vorschlag des Nationalen Weinkomitees Regionale Weinkomitees eingerichtet. Diese Regionalen Weinkomitees sind Branchenverbände im Sinne des Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234/2007 und tragen die Bezeichnung 'Regionales Weinkomitee' in Verbindung mit dem Namen ihres örtlichen Wirkungsbereiches. Die Regionalen Weinkomitees besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts. §2. (1) Zur Durchführung einer oder mehrerer der in §3 genannten Tätigkeiten werden auf Vorschlag des Nationalen Weinkomitees Regionale Weinkomitees eingerichtet. Diese Regionalen Weinkomitees sind Branchenverbände im Sinne des Art125o der Verordnung (EG) Nr 1234 aus 2007, und tragen die Bezeichnung 'Regionales Weinkomitee' in Verbindung mit dem Namen ihres örtlichen Wirkungsbereiches. Die Regionalen Weinkomitees besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Die Regionalen Weinkomitees setzen sich aus Vertretern der Weinwirtschaft des örtlichen Wirkungsbereiches zusammen.

(3) Die Zusammensetzung der Mitglieder des Regionalen Weinkomitees hat die spezifischen Gegebenheiten des örtlichen Wirkungsbereiches zu repräsentieren.

(4) Die Mitglieder des Regionalen Weinkomitees werden von der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees.

(5) Das Regionale Weinkomitee besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder darf folgende Grenzen nicht überschreiten:

1. bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der weniger als 1.000 ha Weingartenfläche umfasst: 7 Mitglieder,

2. bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der zwischen 1.000 und 5.000 ha Weingartenfläche umfasst: 15 Mitglieder,

3. bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der mehr als 5.000 ha Weingartenfläche umfasst: 21 Mitglieder.

(6) Die Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt und das Stimmrecht übertragbar ist. Das Regionale Weinkomitee ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden, der das Regionale Weinkomitee vertritt und die Beschlussfassung leitet. Die Mitglieder wählen weiters einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der im Verhinderungsfall des Vorsitzenden diesen in allen Belangen vertritt. Der Vorsitzende kann sich zur Führung der geschäftlichen Belange eines Geschäftsführers bedienen.

(8) Das Regionale Weinkomitee tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen. Das Regionale Weinkomitee tritt mindestens einmal pro Kalenderjahr zusammen.

Aufgabenbereiche des Regionalen Weinkomitees

§3. Das Regionale Weinkomitee beschließt in seinem örtlichen Wirkungsbereich insbesondere über Folgendes:

1. Verbesserung der Kenntnis und Transparenz bezüglich Erzeugung und Vermarktung der Qualitätsweine mit dem Ziel der besseren Koordinierung des Absatzes.

2. Marktforschung und Durchführung von Marketingmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der Österreich Wein Marketing GmbH. Für die Durchführung von Marketingmaßnahmen der Regionalen Weinkomitees legt die Österreich Wein Marketing GmbH Richtlinien vor, die vom Nationalen Weinkomitee zu beschließen sind.

3. Entwicklung von Verfahren und Technologien zur Verbesserung der Produktqualität.

4. Ausarbeitung von Standardverträgen wie z. B. Lieferverträgen oder Bewirtschaftungsverträgen.

5. Definition von Bedingungen für die Produktion und die Vermarktung von regionaltypischem Qualitätswein mit Herkunftsprofil.

Rechtswirkung der Beschlüsse

§4. (1) Das Regionale Weinkomitee setzt das Nationale Weinkomitee unmittelbar nach Beschlussfassung hievon schriftlich in Kenntnis.

(2) Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees mit ordnungspolitischen Auswirkungen, wie z. B. die Festsetzung der Höhe der Beiträge gemäß §5, bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees.

(3) Beschlüsse gemäß §3 Z5 bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees und können von diesem dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Grundlage für eine Verordnung gemäß §34 Abs1 Weingesetz 2009 vorgeschlagen werden.

Einhebung von Beiträgen

§5. Die Regionalen Weinkomitees sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Für die Einhebung dieser Beiträge können die Regionalen Weinkomitees hierzu von ihnen ermächtigte Dritte heranziehen. Die Kontrolle der Beitragszahlung ist anhand einer spezifischen Kapsel oder eines sonstigen sichtbaren und wieder erkennbaren Zeichens als verpflichtenden Bestandteil der Weinbezeichnung sicherzustellen."

10
4. Art157, Art158 und Art167 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 922/72, (EWG) Nr 234/79, (EG) Nr 1037/2001 und (EG) Nr 1234/2007 lauten auszugsweise:4. Art157, Art158 und Art167 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 922/72, (EWG) Nr 234/79, (EG) Nr 1037 aus 2001, und (EG) Nr 1234 aus 2007, lauten auszugsweise:

"Artikel 157

Branchenverbände

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Branchenverbände in bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren anerkennen, die:

a) aus Vertretern von Wirtschaftszweigen gebildet werden, die mit der Erzeugung und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängen: Verarbeitung der oder Handel, einschließlich des Vertriebs, mit den Erzeugnissen in einem oder mehreren Sektoren;

b) auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurden;

c) unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen beinhalten kann:

i) dafür sorgen, dass der Wissensstand steigt und Markt und Erzeugung transparenter werden, z. B. durch die Veröffentlichung von aggregierten Statistiken über Produktionskosten, Preise, gegebenenfalls ergänzt durch Preisindikatoren, sowie über Mengen und die Dauer von bereits geschlossenen Verträgen und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene;

ii) Vorausschätzung des Erzeugungspotenzials und Aufzeichnung der Preise auf dem öffentlichen Markt;

iii) Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;

iv) Erschließung potenzieller Exportmärkte;

v) unbeschadet der Artikel 148 und 168 Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für den Absatz landwirtschaftlicher Produkte an Käufer und/oder die Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse an Vertriebsunternehmen und Einzelhändler unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, gerechte Wettbewerbsbedingungen zu erreichen und Marktverzerrungen zu vermeiden;

vi) bessere Ausschöpfung des Produktpotenzials, auch bezüglich der Absatzmöglichkeiten und Erarbeitung von Initiativen zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation;

vii) Information und Marktforschung zur Innovation, Rationalisierung, Verbesserung und Ausrichtung der Produktion sowie gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität, einschließlich der besonderen Merkmale von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;

viii) Entwicklung von Verfahren zur Verringerung des Einsatzes von Tierarzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln, zur besseren Steuerung anderer Betriebsmittel, zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes, zur Förderung der Lebensmittelsicherheit, insbesondere durch die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen, und zur Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes;

ix) Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung;

x) Ergreifung sämtlicher möglichen Maßnahmen für die Verteidigung, den Schutz und die Förderung des ökologischen Landbaus und der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;

xi) Förderung und Erforschung der integrierten nachhaltigen Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden;

xii) Förderung eines maßvollen und verantwortungsbewussten Konsums der Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt; und/oder Information über die Schäden infolge eines verantwortungslosen Konsumverhaltens;

xiii) Förderung des Verbrauchs und/oder Bereitstellung von Informationen über Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt;

xiv) Beteiligung an der Bewirtschaftung der Nebenerzeugnisse und der Abfallverminderung und -bewirtschaftung.

(2) - (3) […]

Artikel 158

Anerkennung von Branchenverbänden

(1) Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände anerkennen, die dies beantragen, sofern sie

a) die Anforderungen von Artikel 157 erfüllen;

b) ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben;

c) einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;

d) nicht selbst die Tätigkeit der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung ausüben, mit Ausnahme der in Artikel 162 genannten Fälle.

(2) - (5) […]

[…]

Artikel 167

Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Weine

(1) Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der gemäß Artikel 157 und 158 anerkannten Branchenverbände Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.

Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen

a) sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;

b) keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;

c) nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird;

d) nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und der Unionsbescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den obengenannten Regeln in Einklang steht.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit."

11
5. Art55 Abs2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung Verordnung (EU) Nr 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. 2019, L 9, lautet:
5. Art55 Abs2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) , Nr 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, Amtsblatt 2019, L 9, lautet:

"Artikel 55

Bezugnahme auf Namen geografischer Einheiten, die kleiner oder größer sind als das Gebiet, das der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt

(1) […]

(2) Wird auf Namen geografischer Einheiten Bezug genommen, die kleiner sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, muss der Antragsteller das Gebiet der betreffenden geografischen Einheit in der Produktspezifikation und im Einzigen Dokument genau definieren. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verwendung dieser geografischen Einheiten erlassen.

a) - b) […]

(3) […]"

12
6. Art7 der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, ABl. 2011 L 304/18, lautet: 6. Art7 der Verordnung (EU) Nr 1169 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924 aus 2006, und (EG) Nr 1925 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608 aus 2004, der Kommission, Amtsblatt 2011 L 304/18, lautet:

"Artikel 7

Lauterkeit der Informationspraxis

(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere

a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;

b) indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;

c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe;

d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde;

(2) Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.

(3) Vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für

a) die Werbung;

b) die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere für ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung."

13
7. Art32 und Art33 der Verordnung (EU) Nr 1143/2024 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr 1151/2012 lauten:7. Art32 und Art33 der Verordnung (EU) Nr 1143 aus 2024, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr 1308 aus 2013,, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr 1151 aus 2012, lauten:

"Artikel 32

Erzeugervereinigungen

(1) Eine Erzeugervereinigung ist, ungeachtet ihrer Rechtsform, ein Zusammenschluss von Erzeugern des gleichen

Erzeugnisses oder der gleichen Erzeugnisse. Sie muss folgende Kriterien erfüllen:

a) sie übt Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich mindestens einer der in Absatz 4 festgelegten Aufgaben,

aus;

b) sie wird freiwillig auf Initiative der Erzeuger errichtet und setzt sich aus diesen zusammen; und

c) sie ist demokratisch organisiert und wird von ihren Mitgliedern kontrolliert und überwacht.

Antragstellende Erzeugervereinigungen müssen diese Kriterien spätestens am Tag der Eintragung der betreffenden geografischen Angabe erfüllen.

Ein Erzeuger eines mit einer geografischen Angabe bezeichneten Produkts hat das Recht, einer Erzeugervereinigung beizutreten. Mitgliedstaaten können die Mitgliedschaft in dieser Erzeugervereinigung auf bestimmte Kategorien von Erzeugern beschränken, wobei sie der Art des Erzeugnisses, das Gegenstand der Erzeugervereinigung ist, Rechnung tragen.

(2) Mitgliedstaaten können entscheiden, dass Wirtschaftsbeteiligte und Vertreter von Wirtschaftszweigen, die mit einer der Stufen der Versorgungskette des mit einer geografischen Angabe bezeichneten Produkts zusammenhängen sowie Akteure gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 Mitglieder einer Erzeugervereinigung sein dürfen, wenn sie ein besonderes Interesse an den von der Erzeugervereinigung abgedeckten Erzeugnissen haben. Diese Mitglieder dürfen die Erzeugervereinigung nicht kontrollieren.(2) Mitgliedstaaten können entscheiden, dass Wirtschaftsbeteiligte und Vertreter von Wirtschaftszweigen, die mit einer der Stufen der Versorgungskette des mit einer geografischen Angabe bezeichneten Produkts zusammenhängen sowie Akteure gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, Mitglieder einer Erzeugervereinigung sein dürfen, wenn sie ein besonderes Interesse an den von der Erzeugervereinigung abgedeckten Erzeugnissen haben. Diese Mitglieder dürfen die Erzeugervereinigung nicht kontrollieren.

(3) Mitgliedstaaten können zusätzliche Regeln vorsehen, insbesondere in Bezug auf die Organisation, die Satzungen und die Funktionsweise von Erzeugervereinigungen sowie die Art der Mitgliedschaft in diesen und die finanziellen Beiträge an

diese.

(4) Eine Erzeugervereinigung kann insbesondere die folgenden Aufgaben wahrnehmen:

a) Erstellung der Produktspezifikation, Antrag auf Eintragung, Änderung und Löschung sowie Entwicklung von Aktivitäten wie die Unterstützung ihrer Mitglieder durch ihre Eigenkontrollsysteme zur Prüfung und Sicherstellung der Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation;

b) Ergreifung von angemessenen Schritten, um den Schutz der geografischen Angabe und der unmittelbar mit ihr verbundenen Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen, einschließlich rechtlicher Maßnahmen und Einreichung von Anträgen auf Tätigwerden bei den Zollbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr 608/2013 sowie Verhindern oder Unterbindung von Tätigkeiten und Vermarktungspraktiken, die das Ansehen oder den Wert der betreffenden geografischen Angabe schädigen oder schädigen könnten;b) Ergreifung von angemessenen Schritten, um den Schutz der geografischen Angabe und der unmittelbar mit ihr verbundenen Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen, einschließlich rechtlicher Maßnahmen und Einreichung von Anträgen auf Tätigwerden bei den Zollbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr 608 aus 2013, sowie Verhindern oder Unterbindung von Tätigkeiten und Vermarktungspraktiken, die das Ansehen oder den Wert der betreffenden geografischen Angabe schädigen oder schädigen könnten;

c) Vertretung ihrer Mitglieder in Netzwerken zum Schutz des geistigen Eigentums und in Kontakt mit Stellen zur Bekämpfung von Fälschungen auf Unionsebene oder nationaler Ebene;

d) Vereinbarung von nachhaltigen Praktiken gemäß Artikel 7, entweder als Bestandteil der Produktspezifikation oder als eigenständige Initiative; einschließlich der Regeln für die Kontrolle der Einhaltung dieser Praktiken und der Sicherstellung

einer angemessenen Bekanntmachung dieser Praktiken, insbesondere über ein von der Kommission bereitgestelltes Informationssystem;

e) Ergreifung von Maßnahmen, um die Leistungsfähigkeit der geografischen Angabe in Bezug auf die ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit zu verbessern, einschließlich der folgenden:

i) Konzeption, Vorbereitung und Durchführung von gemeinsamen Vermarktungs- und Werbekampagnen;

ii) Verbreitung von Informations- und Werbemaßnahmen mit dem Ziel, die Verbraucher über die Merkmale des Erzeugnisses mit geografischer Angabe zu unterrichten, einschließlich der Entwicklung von Tourismusdienstleistungen in dem betreffenden geografischen Gebiet;

iii) Durchführung von Analysen zu der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Leistungsfähigkeit, der Produktion und zum Nährwertprofil und zum organoleptischen Profil des Erzeugnisses mit geografischer Angabe;

iv) Verbreitung von Informationen über die geografische Angabe, das entsprechende Unionszeichen und die Abkürzungen ('g. U.' bzw 'g. g. A.') und

v) Angebote im Bereich der Beratung, der Schulung und der Verbreitung von Leitlinien über bewährte Verfahren für gegenwärtige und künftige Erzeuger, auch zu den Themen nachhaltige Praktiken, insbesondere die in Artikel 7 vorgesehenen, Fortschritte in Wissenschaft und Technik, Digitalisierung, Gender-Mainstreaming und Geschlechtergleichstellung sowie Sensibilisierung der Verbraucher;

f) Bekämpfung von Verstößen und der mutmaßlich betrügerischen Verwendung von Erzeugnissen mit geografischer Angabe, die nicht mit der Produktspezifikation übereinstimmen, auf den Märkten, indem die Verwendung der geografischen Angabe im gesamten Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten, in denen die geografischen Angaben geschützt sind, einschließlich auf Online-Benutzeroberflächen, überwacht wird und erforderlichenfalls die Durchsetzungsbehörden mithilfe vertraulicher Systeme, wo vorhanden, informiert werden;

g) Initiativen zur Aufwertung von Erzeugnissen und erforderlichenfalls Ergreifung von Maßnahmen, um jegliche Maßnahmen oder Geschäftspraktiken, die das Ansehen und den Wert ihrer Erzeugnisse schädigen oder schädigen könnten, einschließlich abwertender Vermarktungspraktiken oder Preissenkungen, zu verhindern oder zu unterbinden.

(5) Die Mitgliedstaaten können Erzeuger innerhalb ihres Hoheitsgebiets bei der Schaffung und Funktionsfähigkeit der Erzeugervereinigungen unterstützen.

(6) Wenn für ein Erzeugnis mit geografischer Angabe keine Erzeugervereinigung besteht, können Mitgliedstaaten die in Absatz 4 Buchstaben b, e und f genannten Aufgaben wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten interagieren mit den Erzeugern und

unterstützen sie im Hinblick auf die Gründung einer Erzeugervereinigung.

(7) Die Mitgliedstaaten können ein öffentliches Register der Erzeugervereinigungen für Erzeugnisse mit geografischen Angaben mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Behörden und der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Erzeuger, einrichten. Dieses Register muss zumindest den Namen, die Rechtsform und die Adresse jeder Erzeugervereinigung und alle geografischen Angaben, die von dieser Erzeugervereinigung abgedeckt werden, enthalten.

Artikel 33

Anerkannte Erzeugervereinigungen

(1) Zusätzlich zu Artikel 32 können die Mitgliedstaaten ein System zur Anerkennung von Erzeugervereinigungen anwenden. Das System zur Anerkennung kann auf alle Erzeugervereinigungen, deren Mitglieder ein Erzeugnis mit geografischer Angabe herstellen, oder auf Erzeugervereinigungen, die bestimmte Kategorien von Erzeugnissen mit geografischer Angabe herstellen, angewandt werden. Eine Erzeugervereinigung darf nur auf Antrag anerkannt werden. Innerhalb des Rahmens des Anerkennungssystems gelten die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Behörden und die in Artikel 9 Absatz 3 genannten Erzeuger als anerkannte Erzeugervereinigungen.

(2) Die Mitgliedstaaten, die das in Absatz 1 genannte System anwenden, müssen für die Anerkennung einer Erzeugervereinigung die folgenden Kriterien vorsehen:

a) eine bestimmte Rechtsform und

b) Erfüllung einer der folgenden Bedingungen:

i) ein Mindestanteil von mehr als 50 % der Erzeuger des Erzeugnisses sind Mitglieder der Vereinigung oder

ii) ein Mindestanteil von Erzeugern des Erzeugnisses sind Mitglieder und sie erzeugen eine Mindestmenge bzw einen Mindestwert von mehr als 50 % der vermarktbaren Erzeugung. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien vorsehen, zum Beispiel:

a) Vorhandensein der erforderlichen finanziellen Beiträge der Mitglieder,

b) Vorschriften für die Aufnahme neuer Mitglieder, die Beendigung der Mitgliedschaft und die Verletzung von Verpflichtungen im Rahmen der Mitgliedschaft,

c) eine schriftlich niedergelegte Satzung.

Wenn eine Erzeugervereinigung die Anerkennungskriterien nicht mehr erfüllt, muss die Anerkennung ausgesetzt oder

widerrufen werden.

(3) Ist eine Erzeugervereinigung gemäß dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten System anerkannt, ist ausschließlich diese Erzeugervereinigung berechtigt

a) die in Artikel 32 genannten Aufgaben im Namen aller Erzeuger, die das Erzeugnis mit der betreffenden geografischen Angabe herstellen, auszuüben, unbeschadet des Rechts einzelner Erzeuger, Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu

ergreifen;

b) eine Benachrichtigung von einem Erzeuger eines Verarbeitungserzeugnisses über die Verwendung der geografischen

Angabe einer Zutat im Namen eines Verarbeitungserzeugnisses gemäß Artikel 27 Absatz 2 zu erhalten;

c) verbindliche Vorschriften für die Steuerung des Angebots bei Erzeugnissen mit geografischer Angabe gemäß Artikel 166a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013, einschließlich für einen Zeitrahmen von bis zu sechs Jahren gemäß Artikel 166a Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung zu beantragen;c) verbindliche Vorschriften für die Steuerung des Angebots bei Erzeugnissen mit geografischer Angabe gemäß Artikel 166a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013,, einschließlich für einen Zeitrahmen von bis zu sechs Jahren gemäß Artikel 166a Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung zu beantragen;

d) Musterwertaufteilungsklauseln zu erarbeiten, die gemäß Artikel 172a der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 angewandt werden können;d) Musterwertaufteilungsklauseln zu erarbeiten, die gemäß Artikel 172a der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, angewandt werden können;

e) nachhaltige Praktiken gemäß Artikel 7 dieser Verordnung zu vereinbaren;

f) einen Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieser Verordnung zu stellen;

g) einen Antrag auf Löschung gemäß Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung zu stellen.

(4) Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass die anerkannte Erzeugervereinigung als einzige Erzeugervereinigung dazu berechtigt ist, die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

a) die Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben a und d, wenn die Auswirkung dieser Aufgaben alle Erzeuger des betreffenden Erzeugnisses mit geografischer Angabe betrifft;

b) die Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben b, e und f, wenn diese Aufgaben auf internationaler, nationaler oder regionaler Ebene ausgeübt werden, unbeschadet der Möglichkeit der Erzeuger des betreffenden Erzeugnisses mit geografischer Angabe, diese Aufgaben auf lokaler Ebene auszuüben.

(5) Eine Erzeugervereinigung mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der kein System gemäß Absatz 1 dieses Artikels anwendet, darf die in Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben b, c, e und f genannten Aufgaben in einem Mitgliedstaat, der ein solches System

anwendet, wahrnehmen.

(6) Wenn eine geografische Angabe ein grenzüberschreitendes geografisches Gebiet bezeichnet, können die Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls — für Nordirland — des Vereinigten Königreichs, gemeinsam eine

einzige anerkannte Erzeugervereinigung benennen. Erzielen die betroffenen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland keine Einigung oder wendet einer der betroffenen Mitgliedstaaten das System gemäß Absatz 1 nicht an, wird für dieses geografische Gebiet keine Erzeugervereinigung anerkannt.

(7) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass Erzeugervereinigungen, die vor dem 13. Mai 2024 unter nationalem Recht anerkannt wurden, als gemäß Absatz 1 anerkannt gelten. Wenn eine so anerkannte Erzeugervereinigung die in Absatz 2 dargelegten Kriterien nicht erfüllt, muss sie sich bis zum 14. Mai 2026 an die betreffenden Regeln anpassen. Werden die Kriterien bis zu diesem Tag nicht erfüllt, verlängert der betroffene Mitgliedstaat entweder einmalig die Frist um höchstens ein Jahr oder zieht die Anerkennung zurück.

(8) Wendet ein Mitgliedstaat das System der in Absatz 1 genannten anerkannten Erzeugervereinigungen an, so teilt er der Kommission über ein digitales System den Namen und die Adresse der anerkannten Erzeugervereinigung für jede eingetragene geografische Angabe mit und aktualisiert diese Informationen nach jeder Änderung. Die Kommission macht diese Informationen öffentlich zugänglich und aktualisiert das Unionsregister der geografischen Angaben entsprechend."

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

14
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in dem dem Gesetzesprüfungsverfahren zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss vorläufig davon ausgegangen, dass §34 Abs1 Weingesetz 2009 im Anlassverfahren zur Gänze präjudiziell ist, weil die (mit Hauptantrag und erstem Eventualantrag) angefochtenen Bestimmungen in §1a WeinBVO sowie §3 Z5 und §4 Branchenverband-Verordnung ihre gesetzliche Grundlage sowohl in §22 als auch in §34 Abs1 Weingesetz 2009 haben.
15
1.2. Entgegen der vorläufigen Annahme im Prüfungsbeschluss ist im Verfahren über den zu V56/2024 und G99/2024 protokollierten Individualantrag der Hauptantrag auf Aufhebung des §1a WeinBVO zulässig, sodass auf die Eventualanträge nicht mehr einzugehen ist.
16
1.3. Das Gesetzesprüfungsverfahren hat – insbesondere auch im Hinblick auf die Ausführungen der Bundesregierung in ihrer Äußerung – zunächst ergeben, dass §34 Abs1 letzter Satz Weingesetz 2009 keine gesetzliche Grundlage für die im Anlassverfahren zulässigerweise angefochtenen Verordnungsbestimmungen des §1a WeinBVO bildet.
17
§34 Abs1 Weingesetz 2009 enthält zwei voneinander zu trennende Ermächtigungen zur Verordnungserlassung: §34 Abs1 erster Satz Weingesetz 2009 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nun: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft; im Folgenden als "Bundesminister" bezeichnet), durch Verordnung Branchenorganisationen wie das Nationale oder Regionale Weinkomitee(s) einzurichten und insbesondere deren personelle Zusammensetzung und Aufgabenbereiche zu regeln. Nach dem zweiten und dritten Satz des §34 Abs1 Weingesetz 2009 haben die Branchenorganisationen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts und sind in der darin festgelegten Weise zusammenzusetzen.
18
Die Bestimmung des §34 Abs1 erster Satz Weingesetz 2009 ist – neben §22 Weingesetz 2009 – (auch) die gesetzliche Grundlage für die im Anlassverfahren mit dem Hauptantrag angefochtene Bestimmung des §1a WeinBVO, welche die Klassifizierung von Rieden als eine Aufgabe der Branchenorganisationen regelt. Die Bestimmungen des §34 Abs1 zweiter und dritter Satz Weingesetz 2009 stehen mit §34 Abs1 erster Satz Weingesetz 2009 in einem nicht offenkundig trennbaren Zusammenhang.
19
Gemäß §34 Abs1 letzter Satz Weingesetz 2009 kann der Bundesminister "weiters durch Verordnung auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen und die Herkunftsgebiete festlegen". Aus §10 Abs7 erster Satz Weingesetz 2009 ergibt sich, dass regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen solche Weine sind, die unter der Bezeichnung "Districtus Austriae Controllatus" bzw "DAC" in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Ermächtigung zur Verordnungserlassung nach §34 Abs1 letzter Satz Weingesetz 2009 umfasst somit die Festlegung bzw Festsetzung solcher Erzeugnisse, die nach dem Weingesetz 2009 als regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen gelten und somit die Bezeichnung "Districtus Austriae Controllatus" bzw "DAC" im Sinne des §10 Abs7 erster Satz Weingesetz 2009 tragen dürfen. Auch aus der historischen Entwicklung der Bestimmung des §34 Abs1 letzter Satz Weingesetz 2009 folgt – wie von der Bundesregierung in ihrer Äußerung dargestellt –, dass die Bestimmung stets (nur) die gesetzliche Grundlage für (im Anlassverfahren nicht angefochtene) Verordnungen zur Festlegung von regionaltypischen Qualitätsweinen im Sinne des §10 Abs7 erster Satz Weingesetz 2009 ("DAC-Verordnungen") war, nicht aber die Klassifizierung von regionaltypischen Qualitätsweinen und ihre Bezeichnung als "Erste Lage" und "Große Lage" im Sinne des §1a WeinBVO umfasst.
20
§34 Abs1 letzter Satz Weingesetz 2009 bildet damit keine gesetzliche Grundlage für die angefochtenen Verordnungsbestimmungen in §1a WeinBVO und ist somit im von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren nicht als präjudiziell anzusehen.
21
1.4. Darüber hinaus ist im Gesetzesprüfungsverfahren hervorgekommen, dass auch die Bestimmung in §34 Abs1 vierter Satz Weingesetz 2009 im Anlassfall nicht präjudiziell ist. §34 Abs1 vierter Satz Weingesetz 2009 ermächtigt Regionale Weinkomitees, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Die Bestimmung bildet – wie auch die beteiligten Parteien einräumen – keine gesetzliche Grundlage für die im Anlassverfahren angefochtenen Verordnungsbestimmungen des §1a WeinBVO.
22
1.5. Da die Bestimmungen des §34 Abs1 vierter und letzter Satz Weingesetz 2009 vor dem Hintergrund der im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken in keinem untrennbaren Zusammenhang mit der präjudiziellen Verordnungsermächtigung des §34 Abs1 erster Satz Weingesetz 2009 stehen und der vierte und letzte Satz in §34 Abs1 Weingesetz 2009 auch von den sonstigen Bestimmungen in §34 Abs1 Weingesetz 2009 offenkundig trennbar sind, hat sich das Gesetzesprüfungsverfahren nur auf §34 Abs1 erster, zweiter und dritter Satz Weingesetz 2009 zu beziehen.
23
1.6. Da sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Gesetzesprüfungsverfahren im Umfang des §34 Abs1 erster, zweiter und dritter Satz Weingesetz 2009 als zulässig.
24
1.7. Im Übrigen, also hinsichtlich des §34 Abs1 vierter und letzter Satz Weingesetz 2009, ist das Gesetzesprüfungsverfahren hingegen einzustellen.

2. In der Sache

25
Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes haben sich im Gesetzesprüfungsverfahren im Hinblick auf §34 Abs1 erster, zweiter und dritter Satz Weingesetz 2009 als nicht zutreffend erwiesen:
26
2.1. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner Auffassung, dass keine unionsrechtliche Regelung besteht, die den nationalen Gesetzgeber oder Verordnungsgeber zwingt, im nationalen Recht das Nationale Weinkomitee und die Regionalen Weinkomitees (als Branchenverbände) einzurichten und mit den in §1a WeinBVO sowie §3 Z5 und §4 Branchenverband-Verordnung statuierten Aufgaben zu betrauen.
27
2.1.1. Art157 und Art158 der Verordnung (EU) Nr 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (in der Folge: Marktorganisations-Verordnung) sehen vor, dass Mitgliedstaaten Branchenverbände in näher genannten Sektoren anerkennen können. Zur Zusammensetzung solcher Branchenverbände hält Art157 Abs1 lita Marktorganisations-Verordnung fest, dass Branchenverbände aus Vertretern von Wirtschaftszweigen gebildet werden, die mit der Erzeugung und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängen: Verarbeitung der oder Handel, einschließlich des Vertriebs, mit den Erzeugnissen in einem oder mehreren Sektoren. 2.1.1. Art157 und Art158 der Verordnung (EU) Nr 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (in der Folge: Marktorganisations-Verordnung) sehen vor, dass Mitgliedstaaten Branchenverbände in näher genannten Sektoren anerkennen können. Zur Zusammensetzung solcher Branchenverbände hält Art157 Abs1 lita Marktorganisations-Verordnung fest, dass Branchenverbände aus Vertretern von Wirtschaftszweigen gebildet werden, die mit der Erzeugung und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängen: Verarbeitung der oder Handel, einschließlich des Vertriebs, mit den Erzeugnissen in einem oder mehreren Sektoren.
28
Art167 Abs1 Marktorganisations-Verordnung bestimmt, dass die Erzeugermitgliedstaaten im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des Gemeinsamen Marktes für Weine einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der gemäß Art157 und 158 Marktorganisations-Verordnung anerkannten Branchenverbände Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen "können" (aber nicht müssen). Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen a) sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen; b) keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung; c) nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird; d) nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und der Unionsbescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den obengenannten Regeln in Einklang steht.
29
Die zitierten unionsrechtlichen Vorgaben ermöglichen die Einrichtung von Branchenverbänden für den Markt der Weinerzeugnisse und überlassen dem nationalen Gesetzgeber einen Spielraum dahingehend, ob und gegebenenfalls welche Vermarktungsregeln durch Branchenverbände zur Steuerung des Angebotes – vorbehaltlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Sinne des Art167 Abs1 Marktorganisations-Verordnung – festgelegt werden.
30
2.1.2. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist die Möglichkeit zur Schaffung von Erzeugervereinigungen von Weinerzeugern durch Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr 1143/2024 des Europäischen Parlaments und des Rates über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse hinzugekommen. Anders als Branchenverbände nach der Marktorganisations-Verordnung werden Erzeugervereinigungen gemäß Art32 Verordnung (EU) Nr 1143/2024 alleine von Erzeugern des gleichen Erzeugnisses, freiwillig auf deren Initiative gebildet, demokratisch organisiert und von ihren Mitgliedern kontrolliert. 2.1.2. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist die Möglichkeit zur Schaffung von Erzeugervereinigungen von Weinerzeugern durch Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr 1143 aus 2024, des Europäischen Parlaments und des Rates über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse hinzugekommen. Anders als Branchenverbände nach der Marktorganisations-Verordnung werden Erzeugervereinigungen gemäß Art32 Verordnung (EU) Nr 1143 aus 2024, alleine von Erzeugern des gleichen Erzeugnisses, freiwillig auf deren Initiative gebildet, demokratisch organisiert und von ihren Mitgliedern kontrolliert.
31
Erzeugervereinigungen gemäß Art32 und Art33 Verordnung (EU) Nr 1143/2024 wurden von Weinerzeugern in Österreich bislang nicht gebildet. Es bestehen zu solchen bisher keine – auf Grund der Verordnung (EU) Nr 1143/2024 erforderlichen – gesetzlichen Grundlagen im österreichischen Weingesetz 2009. Erzeugervereinigungen gemäß Art32 und Art33 Verordnung (EU) Nr 1143 aus 2024, wurden von Weinerzeugern in Österreich bislang nicht gebildet. Es bestehen zu solchen bisher keine – auf Grund der Verordnung (EU) Nr 1143 aus 2024, erforderlichen – gesetzlichen Grundlagen im österreichischen Weingesetz 2009.
32
2.1.3. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des §34 Abs1 erster, zweiter und dritter Satz Weingesetz 2009 stehen somit im Einklang mit den genannten unionsrechtlichen Bestimmungen, werden durch diese aber auch nicht vollständig determiniert.
33
2.2. Die im Prüfungsbeschluss dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken beruhen im Wesentlichen auf der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes, dass auch §34 Abs1 letzter Satz Weingesetz 2009 gesetzliche Grundlage für §1a WeinBVO und §3 Z5 und §4 Branchen-Verbandverordnung ist. Da jedoch – wie unter Punkt 1.2. dargelegt – §34 Abs1 letzter Satz Weingesetz 2009 nicht die gesetzliche Grundlage für §1a WeinBVO (und §3 Z5 und §4 Branchenverband-Verordnung) bildet und daher das Gesetzesprüfungsverfahren insoweit einzustellen ist, ist auf die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht einzugehen.
34
2.3. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluss vorläufig davon aus, dass §34 Abs1 erster, zweiter und dritter Satz in Verbindung mit §22 Weingesetz 2009 die in §1a WeinBVO (und in §3 Z5 und §4 Branchenverband-Verordnung) vorgesehene Zuordnung der Aufgaben zwischen einerseits dem Nationalen Weinkomitee und den Regionalen Weinkomitees sowie andererseits dem Bundesminister bedingen dürfte.
35
Die Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee, Regionale Weinkomitees) sind außerhalb der Bundes- und Landesverwaltung im organisatorischen Sinn stehende Rechtsträger, somit nicht-staatliche Rechtsträger, welchen nach §34 Abs1 Weingesetz 2009 die Aufgabe übertragen werden soll, die Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen und die Herkunftsgebiete festzulegen. Im Hinblick darauf äußerte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss das vorläufige Bedenken, dass die in §1a WeinBVO vorgesehene rechtliche Bindung des Bundesministers an die Klassifizierungsentscheidung des Weinkomitees in §34 Abs1 Weingesetz 2009 grundgelegt sei: In §1a Abs2 Z2 in Verbindung mit §1a Abs3 WeinBVO wird nämlich statuiert, dass das Nationale Weinkomitee (mit dem jeweiligen Regionalen Weinkomitee) Rieden klassifizieren "kann"; nur wenn dies durch das Nationale Weinkomitee erfolgt ist, ist der Bundesminister ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, mit welcher eine bestimmte Riede in endgültiger Form klassifiziert bzw festgelegt wird, für die – bei Erfüllung der weiteren in der Weinbezeichnungsverordnung festgelegten Voraussetzungen – die Begriffe "Erste Lage" und "Große Lage" verwendet werden dürfen.
36
Der Verfassungsgerichtshof verstand in seinem Prüfungsbeschluss diese Verordnungsregelungen (§1a Abs2 Z2 in Verbindung mit §1a Abs3 WeinBVO) vorläufig so, dass der Bundesminister in zweifacher Hinsicht an das Vorgehen des Nationalen Weinkomitees (und des örtlich zuständigen Regionalen Weinkomitees) gebunden werden dürfte: Zum Ersten scheint der Bundesminister nur dann eine Verordnung mit dem in §1a Abs2 Z2 WeinBVO verankerten Inhalt (Festlegung einer Riede für ein Weingebiet nach Maßgabe des §10 Abs7 Weingesetz 2009) erlassen zu dürfen, wenn das Nationale Weinkomitee (unter Beiziehung des Regionalen Weinkomitees) zuvor die Riede klassifiziert hat. Zum Zweiten dürfte der Bundesminister bei der Erlassung einer solchen Verordnung keine Möglichkeit haben, eigenständig zu beurteilen, ob eine negative (Klassifizierungs-)Entscheidung des Nationalen Weinkomitees zutreffend ist, oder eine andere Einrichtung oder eine andere Person als das Nationale Weinkomitee mit der Klassifizierung einer Riede zu betrauen oder gegen eine etwaige Untätigkeit des Nationalen Weinkomitees im Zusammenhang mit der Klassifizierung einer Riede vorzugehen. Im Ergebnis dürfte dies bedeuten, dass der Bundesminister im Zusammenhang mit einer in Durchführung des §1a Abs2 Z2 WeinBVO zu erlassenden Verordnung in jeglicher Hinsicht an die Entscheidung bzw Untätigkeit des Nationalen Weinkomitees bei der Klassifizierung einer Riede gebunden ist.
37
Entgegen der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss kommt der Verfassungsgerichtshof – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Bundesregierung in ihrer Äußerung – zur Auffassung, dass das in §1a WeinBVO verankerte Regelungssystem (weitgehende Bindung des Bundesministers als Verordnungsgeber an die Willensbildung der Weinkomitees als nicht-staatliche Rechtsträger) nicht aus §34 Abs1 erster, zweiter und dritter Satz Weingesetz 2009 zwingend abzuleiten ist. §34 Abs1 erster, zweiter und dritter Satz Weingesetz 2009 erlaubt vielmehr ohne Weiters eine verfassungskonforme Ausgestaltung durch den Verordnungsgeber in der Art und Weise, dass nicht-staatliche Rechtsträger nicht (schlicht) hoheitlich tätig werden und der Bundesminister nicht nahezu vollständig an deren Willensbildung gebunden wird. Die in §1a WeinBVO vorgesehene (zweifache) Bindung des Bundesministers an die Klassifizierungsentscheidung des Nationalen Weinkomitees (und des zuständigen Regionalen Weinkomitees) ohne Weisungs- und Leitungszusammenhang zwischen den Weinkomitees und dem Bundesminister als oberstem Verwaltungsorgan folgen nicht aus der in Prüfung gezogenen Bestimmung des §34 Abs1 erster, zweiter und dritter Satz Weingesetz 2009.
38
Die im Prüfungsbeschluss dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken im Lichte des Art19 Abs1, Art20 und Art69 B-VG und des Rechtsstaatsprinzips treffen auf §34 Abs1 erster, zweiter und dritter Satz Weingesetz 2009 nicht zu.

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

39
1. §34 Abs1 erster, zweiter und dritter Satz Weingesetz 2009 ist daher nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
40
2. Im Übrigen, also hinsichtlich des §34 Abs1 vierter und letzter Satz Weingesetz 2009, ist das Verfahren einzustellen.
41
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G161.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten