TE Vwgh Erkenntnis 2026/9/15 Ro 2025/11/0013

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Veröffentlicht am 15.09.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
FSG 1997 §14 Abs1 Z1
FSG 1997 §38 Abs1
FSG 1997 §38 Abs2
FSG 1997 §39
FSG 1997 §39 Abs1
KFG 1967 §102 Abs12
KFG 1967 §76
KFG 1967 §76 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 litb
StVO 1960 §99 Abs1 litc
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  37. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  38. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 76 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 76 gültig von 16.07.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 76 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 76 gültig von 16.07.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätinnen Dr.in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des R S, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. Mai 2025, Zl. LVwG-680068/20/SB, betreffend vorläufige Abnahme des Führerscheines und Abnahme des Fahrzeugschlüssels (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden),

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte A.I. und A.II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit Schriftsatz vom 14. November 2024 erhob der Revisionswerber eine Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, in welcher er - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - die folgenden, am 10. November 2024 gesetzten Akte als Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpfte: „1. Rechtswidrige Abnahme des Führerscheindokuments, 2. Verweigerung der Ausfolgung einer Abnahmebestätigung, 3. Abnahme der Fahrzeugschlüssel für das gelenkte Fahrzeug sowie einen weiteren PKW.“
2
2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erledigte diese Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung wie folgt:
3
Die Beschwerde wurde hinsichtlich des „Beschwerdepunktes 1“ und hinsichtlich des „Beschwerdepunktes 3“ mit Erkenntnis als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte A.I. und A.II.). Diesbezüglich wurde der Revisionswerber verpflichtet, dem Bund Aufwandersatz in Höhe von 1.025,50 Euro zu leisten (Spruchpunkt A.III.). Hinsichtlich „Beschwerdepunkt 2“ wurde das Verfahren mit Beschluss wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt (Spruchpunkt B.I.). Diesbezüglich wurde der Revisionswerber verpflichtet, dem Bund Aufwandersatz in Höhe von 484,05 Euro zu leisten (Spruchpunkt B.II.). Die Revision wurde jeweils für zulässig erklärt (Spruchpunkte A.IV. und B.III.).
4
Das Verwaltungsgericht stellte (zum Teil disloziert) fest, der Revisionswerber sei am 10. November 2024 in B.I. einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Laut „einer vor Ort durchgeführten Nachschau“ im Führerscheinregister sei die Lenkberechtigung des Revisionswerbers entzogen gewesen. Er habe aber das Führerscheindokument mit sich geführt. Der Revisionswerber habe den einschreitenden Polizeibeamten geschildert, ihm sei die Lenkberechtigung entzogen worden, und beschrieben, welche Maßnahmen er für die Wiedererlangung habe erfüllen müssen. Dieser Beschreibung zufolge habe der Revisionswerber den Führerschein vom Amtsarzt wieder erhalten. Dies sei den Polizeibeamten nicht nachvollziehbar erschienen. Die Polizeibeamten hätten beim Journaldienst der „örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft“ angerufen. Dabei sei der Eintrag bestätigt und ausgeführt worden, das Führerscheindokument sei abzunehmen. Dem Revisionswerber sei der Führerschein „aufgrund des aktuellen Eintrags“ im Führerscheinregister abgenommen worden.
5
Der Revisionswerber habe bei der Amtshandlung angegeben, im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein und weiterzufahren. Daher hätten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihm den Schlüssel für das von ihm gelenkte Fahrzeug abgenommen, wobei sich auf dem Schlüsselbund auch der Schlüssel für ein weiteres Fahrzeug befunden habe. Letzteren habe der Revisionswerber den Polizeibeamten überlassen.
6
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 10. September 2024 sei dem Revisionswerber aufgrund einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 die Lenkberechtigung entzogen worden. Die Entziehungsdauer habe einen Monat betragen und es seien gleichzeitig verschiedene „führerscheinrelevante Maßnahmen“ angeordnet worden. Am 23. Oktober 2024 sei der Führerschein einem bevollmächtigten Vertreter des Revisionswerbers wieder ausgefolgt worden. Die Beendigung der Entziehung sei aber im Führerscheinregister nicht eingetragen worden.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 10. September 2024 sei dem Revisionswerber aufgrund einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 die Lenkberechtigung entzogen worden. Die Entziehungsdauer habe einen Monat betragen und es seien gleichzeitig verschiedene „führerscheinrelevante Maßnahmen“ angeordnet worden. Am 23. Oktober 2024 sei der Führerschein einem bevollmächtigten Vertreter des Revisionswerbers wieder ausgefolgt worden. Die Beendigung der Entziehung sei aber im Führerscheinregister nicht eingetragen worden.
7
Der Revisionswerber habe nach Eröffnung der vom Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung seine Beschwerde im Hinblick auf den „Beschwerdepunkt 2“ zurückgezogen.
8
Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - aus, durch die belangte Behörde und „die für den [Revisionswerber] zuständige Führerscheinbehörde“ (gemeint: die Bezirkshauptmannschaft Braunau) sei im Verfahren bestätigt worden, dass die Beendigung der Entziehung der Lenkberechtigung nicht im Führerscheinregister eingetragen worden sei. Es bestünden daher keine Zweifel daran, dass zum Zeitpunkt der Einschau in das Führerscheinregister durch die Polizeibeamten, welche die Verkehrskontrolle durchgeführt hatten, die Lenkberechtigung als entzogen aufgeschienen sei. Einer der beiden Polizeibeamten habe als Zeuge in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgesagt, dass er keine Kenntnis über Entziehungsdauern habe, diese nicht selber beurteile und ihm bis dato auch nicht bekannt gewesen sei, dass das Führerscheinregister fehlerbehaftet sei oder „schlecht gewartet“ werde.
9
Aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung sei zu schließen, dass der Revisionswerber den zu einem anderen Fahrzeug gehörenden Fahrzeugschlüssel den Polizeibeamten freiwillig überlassen habe.
10
In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Abnahme des Führerscheines als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sei. Die Rechtmäßigkeit faktischer Amtshandlungen sei im Wege einer ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Organe zu beurteilen. In § 39 Abs. 1 des Führerscheingesetzes - FSG sei der Fall, dass der Führerschein trotz Entziehung der Lenkberechtigung nicht abgegeben wurde, ausdrücklich geregelt. In einem solchen Fall seien die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet, den Führerschein abzunehmen. Aus den Gesetzesmaterialien (Bezugnahme auf ErlRV 1033 BlgNR 21. GP, 34) sei zu schließen, dass der Gesetzgeber den kontrollierenden Organen die Befugnis eingeräumt habe, allein aufgrund der Einschau im Führerscheinregister verlässlich zu erkennen, ob eine Lenkberechtigung noch aufrecht, entzogen worden oder erloschen sei, und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen, wie die Abnahme des Führerscheines, zu setzen.In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Abnahme des Führerscheines als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sei. Die Rechtmäßigkeit faktischer Amtshandlungen sei im Wege einer ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Organe zu beurteilen. In Paragraph 39, Absatz eins, des Führerscheingesetzes - FSG sei der Fall, dass der Führerschein trotz Entziehung der Lenkberechtigung nicht abgegeben wurde, ausdrücklich geregelt. In einem solchen Fall seien die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet, den Führerschein abzunehmen. Aus den Gesetzesmaterialien (Bezugnahme auf ErlRV 1033 BlgNR 21. GP, 34) sei zu schließen, dass der Gesetzgeber den kontrollierenden Organen die Befugnis eingeräumt habe, allein aufgrund der Einschau im Führerscheinregister verlässlich zu erkennen, ob eine Lenkberechtigung noch aufrecht, entzogen worden oder erloschen sei, und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen, wie die Abnahme des Führerscheines, zu setzen.
11
Im vorliegenden Fall habe sich für die einschreitenden Organe aus der Nachschau im Führerscheinregister ergeben, dass dem Revisionswerber die Lenkberechtigung entzogen worden sei. Die Polizeibeamten hätten mit gutem Grund auf die Richtigkeit der Eintragung vertrauen dürfen, zumal sie auch Erkundigungen bei der für die Amtshandlung zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingeholt hätten. Angesichts dieser doppelten Überprüfung sei in einer ex ante-Betrachtung aus Sicht der einschreitenden Organe eine weitere Nachfrage bei der „Wohnsitzbehörde“ des Revisionswerbers, ob die Eintragung im Führerscheinregister eventuell fehlerhaft sei, nicht geboten gewesen. Die Abnahme des Führerscheines sei daher rechtmäßig erfolgt. Daran ändere der Umstand, dass sich die Eintragung im Führerscheinregister nachträglich als unrichtig herausgestellt habe, nichts.
12
Die Abnahme des Schlüssels des vom Revisionswerber gelenkten Fahrzeuges stelle ebenfalls einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Überlassung und Übernahme eines Schlüssels für ein anderes Fahrzeug seien jedoch nicht als Maßnahme iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu qualifizieren, weil der Revisionswerber diesen Schlüssel den einschreitenden Organen freiwillig überlassen habe.Die Abnahme des Schlüssels des vom Revisionswerber gelenkten Fahrzeuges stelle ebenfalls einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Überlassung und Übernahme eines Schlüssels für ein anderes Fahrzeug seien jedoch nicht als Maßnahme iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zu qualifizieren, weil der Revisionswerber diesen Schlüssel den einschreitenden Organen freiwillig überlassen habe.
13
Die Abnahme des Schlüssels des vom Revisionswerbers gelenkten Fahrzeuges sei gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 FSG zu Recht erfolgt, weil die einschreitenden Organe davon ausgehen hätten dürfen, dass die Lenkberechtigung des Revisionswerbers entzogen worden sei.Die Abnahme des Schlüssels des vom Revisionswerbers gelenkten Fahrzeuges sei gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FSG zu Recht erfolgt, weil die einschreitenden Organe davon ausgehen hätten dürfen, dass die Lenkberechtigung des Revisionswerbers entzogen worden sei.
14
Zu den Kostenentscheidungen führte das Verwaltungsgericht aus, im Fall der Bekämpfung mehrerer Verwaltungsakte gebühre der Behörde im Fall ihres Obsiegens nur der einfache Vorlageaufwand, wenn nur ein Verwaltungsakt vorgelegt worden sei, der mehrfache Schriftsatzaufwand, wenn sie in ihrer Gegenschrift auf alle bekämpften Verwaltungsakte Bezug genommen habe, und nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 19.9.2024, Ra 2024/01/0092, und VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090) nur der einfache Verhandlungsaufwand, ohne dass es dabei auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankomme.
15
Im konkreten Fall habe die belangte Behörde einen Verwaltungsakt vorgelegt und in ihrer Gegenschrift auf alle Beschwerdepunkte Bezug genommen. Es sei eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, welche mit einem anderen nach Geschäftszahl bezeichneten Verfahren (gemeint: über eine Richtlinienbeschwerde des Revisionswerbers gemäß § 89 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes in Bezug auf das gegenständliche Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) verbunden worden sei, wobei der Revisionswerber nach Eröffnung der Verhandlung „einen Beschwerdepunkt“ zurückgezogen habe.Im konkreten Fall habe die belangte Behörde einen Verwaltungsakt vorgelegt und in ihrer Gegenschrift auf alle Beschwerdepunkte Bezug genommen. Es sei eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, welche mit einem anderen nach Geschäftszahl bezeichneten Verfahren (gemeint: über eine Richtlinienbeschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 89, Absatz 4, des Sicherheitspolizeigesetzes in Bezug auf das gegenständliche Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) verbunden worden sei, wobei der Revisionswerber nach Eröffnung der Verhandlung „einen Beschwerdepunkt“ zurückgezogen habe.
16
Da der Verhandlungsaufwand nur einmal vorzuschreiben sei, ergebe sich im konkreten Fall ein Verhandlungsaufwand je „Beschwerdepunkt“ von 115,25 Euro (461 Euro : 4). Für die Abweisung der „Beschwerdepunkte 1 und 3“ sei der Revisionswerber somit zur Leistung des Verhandlungsaufwandes in der Höhe 2 x 115,25 Euro, des einfachen Vorlageaufwandes (1 x 57,40 Euro) und des zweifachen Schriftsatzaufwandes (2 x 368,80 Euro), somit insgesamt von 1.025,50 Euro verpflichtet. Für die Einstellung des Verfahrens (gemeint: hinsichtlich „Beschwerdepunkt 2“) habe der Revisionswerber den Verhandlungsaufwand in Höhe von 1 x 115,25 und den Schriftsatzaufwand in Höhe von 1 x 368,80 Euro zu leisten.
17
3. Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
18
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung eines Vorverfahrens durch das Verwaltungsgericht, in dem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete, erwogen:
19
4. Die im Revisionsfall maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten auszugsweise wie folgt:
20
4.1. Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der im Revisionsfall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 90/2023:4.1. Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der im Revisionsfall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 90/2023:

„(...)

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 14. (1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 15a und des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführenParagraph 14, (1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 15 a und des Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen

1.
den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,

(...)

Führerscheinregister - Allgemeines

§ 16. (1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. (...)Paragraph 16, (1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. (...)

(...)

Führerscheinregister - Gespeicherte Daten

§ 16a. (1) Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:Paragraph 16 a, (1) Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:

(...)

4.
die maßgeblichen Angaben über folgende Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz:

(...)

c)
Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,

(...)

Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

§ 29. (...)Paragraph 29, (...)

(...)

(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des Paragraph 30,, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

(...)

Zwangsmaßnahmen

§ 38.Paragraph 38,

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:

(...)

4.
des § 14 Abs. 1 Z 1, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß §§ 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde,des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß Paragraphen 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen wurde,

(...)

(2) Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

Vorläufige Abnahme des Führerscheines

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso haben diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.Paragraph 39, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso haben diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

(1a) Wurde der Führerschein vorläufig abgenommen, so ist diese Abnahme in das Führerscheinregister durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Organe der Straßenaufsicht einzutragen. Liegen die Voraussetzungen zur vorläufigen Abnahme des Führerscheines vor (Abs. 1) und ist die Abnahme nicht möglich, weil der Führerschein nicht mitgeführt wird, so ist dieser Umstand ins Führerscheinregister einzutragen und darüber eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen. Durch die ausgefolgte Bescheinigung gilt der Führerschein auch in diesen Fällen als vorläufig abgenommen und es sind dieselben Rechtsfolgen daran geknüpft, wie im Falle einer physischen Abnahme.(1a) Wurde der Führerschein vorläufig abgenommen, so ist diese Abnahme in das Führerscheinregister durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Organe der Straßenaufsicht einzutragen. Liegen die Voraussetzungen zur vorläufigen Abnahme des Führerscheines vor (Absatz eins,) und ist die Abnahme nicht möglich, weil der Führerschein nicht mitgeführt wird, so ist dieser Umstand ins Führerscheinregister einzutragen und darüber eine Bescheinigung gemäß Absatz eins, auszustellen. Durch die ausgefolgte Bescheinigung gilt der Führerschein auch in diesen Fällen als vorläufig abgenommen und es sind dieselben Rechtsfolgen daran geknüpft, wie im Falle einer physischen Abnahme.

(2) Der vorläufig abgenommene Führerschein oder Mopedausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde der Führerschein oder Mopedausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat.

(3) Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.(3) Die im Absatz 2, angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.

(4) Wird kein Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Wohnsitz hat.

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises ist unzulässig.

(6) Die in den in Abs. 1 bis 5 beschriebenen Amtshandlungen oder Verbote beziehen sich auch auf vorläufige Führerscheine oder Besitzer von vorläufigen Führerscheinen.(6) Die in den in Absatz eins, bis 5 beschriebenen Amtshandlungen oder Verbote beziehen sich auch auf vorläufige Führerscheine oder Besitzer von vorläufigen Führerscheinen.

(...)“

21
4.2. § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021:4.2. Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung , BGBl. I Nr. 109/2021:

„Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

(...)

3.
die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(...)“

22
4.3. VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

(...)

3.
Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4.
Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5.
Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

(...)“

23
5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird weder vom Verwaltungsgericht noch von der Revision das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dargestellt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 7.4.2026, Ro 2025/11/0004, mwN).5. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird weder vom Verwaltungsgericht noch von der Revision das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dargestellt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 7.4.2026, Ro 2025/11/0004, mwN).
24
Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Weist eine angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes - wie hier - mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht (siehe etwa VwGH 14.4.2026, Ra 2025/11/0178, mwN).
25
6. Zur Abnahme des Führerscheines und der Fahrzeugschlüssel (Spruchpunkte A.I. und A.II. des angefochtenen Erkenntnisses)
26
6.1. Das Verwaltungsgericht begründete die Zulassung der Revision in diesem Umfang damit, dass keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, „inwieweit Organe der Straßenaufsicht auf die Eintragungen im Führerscheinregister vertrauen können und müssen (...)“.
27
Die Revision bringt insoweit zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Abnahme des Führerscheines gemäß § 39 Abs. 1 dritter Satz FSG, insbesondere zur Frage, wie sich in diesem Zusammenhang das Fehlen von Eintragungen im Führerscheinregister auswirke. Im vorliegenden Fall verbiete sich die Annahme, der Revisionswerber habe gegen eine Ablieferungspflicht verstoßen. Überdies fehle Rechtsprechung zur Frage, ob § 38 Abs. 1 Z 4 FSG auch im Fall einer Abnahme des Führerscheines nach § 39 Abs. 1 dritter Satz FSG gelte, zumal es sich bei einer auf diesen Tatbestand gestützten Abnahme nicht um eine „vorläufige“ Abnahme handle.Die Revision bringt insoweit zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Abnahme des Führerscheines gemäß Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz FSG, insbesondere zur Frage, wie sich in diesem Zusammenhang das Fehlen von Eintragungen im Führerscheinregister auswirke. Im vorliegenden Fall verbiete sich die Annahme, der Revisionswerber habe gegen eine Ablieferungspflicht verstoßen. Überdies fehle Rechtsprechung zur Frage, ob Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FSG auch im Fall einer Abnahme des Führerscheines nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz FSG gelte, zumal es sich bei einer auf diesen Tatbestand gestützten Abnahme nicht um eine „vorläufige“ Abnahme handle.
28
Die Revision ist in diesem Umfang zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, jedoch im Ergebnis nicht berechtigt:
29
6.2. § 39 FSG regelt die vorläufige Abnahme des Führerscheines durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht. § 39 Abs. 1 FSG in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 90/2023 normiert vier Fälle der vorläufigen Führerscheinabnahme.6.2. Paragraph 39, FSG regelt die vorläufige Abnahme des Führerscheines durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht. Paragraph 39, Absatz eins, FSG in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023, normiert vier Fälle der vorläufigen Führerscheinabnahme.
30
Nach dem ersten Satz der Bestimmung ist der Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn aus dem Verhalten des Lenkers deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere aus den im Gesetz genannten Gründen nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen.
31
Der zweite Satz des § 39 Abs. 1 FSG sieht die vorläufige Abnahme für den Fall vor, dass eine Alkoholisierung im gesetzlich geregelten Ausmaß festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen. Dieser Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird.Der zweite Satz des Paragraph 39, Absatz eins, FSG sieht die vorläufige Abnahme für den Fall vor, dass eine Alkoholisierung im gesetzlich geregelten Ausmaß festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen. Dieser Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird.
32
Nach dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden dritten Satz des § 39 Abs. 1 FSG ist Personen, denen die Lenkberechtigung vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde, der Führerschein abzunehmen, wenn die betreffende Person der Ablieferungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.Nach dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden dritten Satz des Paragraph 39, Absatz eins, FSG ist Personen, denen die Lenkberechtigung vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde, der Führerschein abzunehmen, wenn die betreffende Person der Ablieferungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.
33
Schließlich ist der Führerschein nach dem vierten Satz des § 39 Abs. 1 FSG bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, vorläufig abzunehmen.Schließlich ist der Führerschein nach dem vierten Satz des Paragraph 39, Absatz eins, FSG bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, vorläufig abzunehmen.
34
6.2.1. Der Tatbestand des ersten Satzes des § 39 Abs. 1 FSG (fehlende volle Herrschaft über Geist und Körper) geht auf die Vorgängerbestimmung zu § 39 FSG, § 76 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zurück. Diese Bestimmung bezweckte eine Abwendung einer aus diesem Zustand resultierenden „unmittelbaren Unfallgefahr“ (siehe VwGH 18.6.2008, 2005/11/0048, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 76 Abs. 1 KFG 1967). Mit dem FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, wurde der Anwendungsbereich der vorläufigen Abnahme des Führerscheines um die Fälle der mit technischen Hilfsmitteln festgestellten, mit einer Entziehung zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitungen und auch um jene Fälle erweitert, in denen ein bestimmter Blut- bzw. Atemluftalkoholgehalt festgestellt wurde. In den zweiten Satz des § 39 Abs. 1 FSG wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 94/1998 die Begehung einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 als Grund für die vorläufige Führerscheinabnahme eingefügt.6.2.1. Der Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 39, Absatz eins, FSG (fehlende volle Herrschaft über Geist und Körper) geht auf die Vorgängerbestimmung zu Paragraph 39, FSG, Paragraph 76, Absatz eins, KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zurück. Diese Bestimmung bezweckte eine Abwendung einer aus diesem Zustand resultierenden „unmittelbaren Unfallgefahr“ (siehe VwGH 18.6.2008, 2005/11/0048, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 76, Absatz eins, KFG 1967). Mit dem FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, wurde der Anwendungsbereich der vorläufigen Abnahme des Führerscheines um die Fälle der mit technischen Hilfsmitteln festgestellten, mit einer Entziehung zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitungen und auch um jene Fälle erweitert, in denen ein bestimmter Blut- bzw. Atemluftalkoholgehalt festgestellt wurde. In den zweiten Satz des Paragraph 39, Absatz eins, FSG wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1998, die Begehung einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 als Grund für die vorläufige Führerscheinabnahme eingefügt.
35
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 wurde der Tatbestand des zweiten Satzes des § 39 Abs. 1 FSG (Alkoholisierung bzw. Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960) dahingehend erweitert, dass der Führerschein auch dann abzunehmen ist, wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird, und überdies im dritten Satz des § 39 Abs. 1 FSG die vorläufige Abnahme des Führerscheines zur Durchsetzung der Ablieferungspflicht nach Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Verhängung eines Lenkverbotes vorgesehen (zur Genese siehe die ausführliche Darstellung bei VwGH 18.6.2008, 2005/11/0048).Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002, wurde der Tatbestand des zweiten Satzes des Paragraph 39, Absatz eins, FSG (Alkoholisierung bzw. Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960) dahingehend erweitert, dass der Führerschein auch dann abzunehmen ist, wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird, und überdies im dritten Satz des Paragraph 39, Absatz eins, FSG die vorläufige Abnahme des Führerscheines zur Durchsetzung der Ablieferungspflicht nach Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Verhängung eines Lenkverbotes vorgesehen (zur Genese siehe die ausführliche Darstellung bei VwGH 18.6.2008, 2005/11/0048).
36
In den Gesetzesmaterialien (ErlRV 1033 Blg. NR 21. GP, 33 f) wird dazu ausgeführt:

„(...)

Außerdem wird der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen, die davon ausgeht, dass trotz der Formulierung ‚gelenkt hat‘ die vorläufige Abnahme nicht zulässig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Lenker in alkoholisiertem Zustand Kraftfahrzeuge lenken wird. In diesem Fall soll die vorläufige Abnahme jedoch auch zulässig sein, um die Vollstreckung des Entzugs der Lenkberechtigung sicherzustellen und zu verhindern, dass der Betreffende trotz Entzugs der Lenkberechtigung den Führerschein nicht bei der Behörde abliefert.

Außerdem wird ein neuer dritter Satz eingefügt:

Das System des Wiederauflebens der Lenkberechtigung nach einem Entzug führt in der Praxis des Öfteren zu der Situation, dass die betreffenden Führerscheinbesitzer den Führerschein nicht bei der Behörde abliefern. Da diese Situation höchst unbefriedigend ist, muss es für die Exekutive die Möglichkeit geben, Lenkern, denen die Lenkberechtigung entzogen wurde und der Ablieferungsverpflichtung nicht nachgekommen sind, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Die Feststellung, dass einem Lenker die Lenkberechtigung entzogen wurde, obwohl er im Besitz eines Führerscheines ist, ist mittels Anfrage der Exekutive an das Zentrale Führerscheinregister möglich.“

37
Vor diesem Hintergrund liegt der Zweck der vorläufigen Abnahme des Führerscheines nach § 39 Abs. 1 FSG einerseits - soweit diese Maßnahme im Fall der mangelnden Herrschaft des Kraftfahrzeuglenkers über seinen Geist und seinen Körper, seiner Alkoholisierung bzw. der Begehung einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 oder einer entziehungsrelevanten Geschwindigkeitsüberschreitung eingesetzt wird - darin, einer unmittelbaren Unfallgefahr vorzubeugen; die vorläufige Abnahme des Führerscheins stellt insoweit ein den Interessen der Verkehrssicherheit dienendes Sicherungsmittel dar (vgl. zu diesem Zweck der Abnahmetatbestände erneut VwGH 18.6.2008, 2005/11/0048). Die vorläufige Abnahme des Führerscheines dient aber, wie sich aus den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien schließen lässt, darüber hinaus auch der Sicherung der Vollstreckung der Entziehung der Lenkberechtigung. Dies betrifft insbesondere die Fälle der Alkohol- und Suchtgiftdelikte, wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz FSG), oder den - im Revisionsfall in Rede stehenden - Fall einer bereits verhängten und vollstreckbaren Entziehung (§ 39 Abs. 1 dritter Satz FSG).Vor diesem Hintergrund liegt der Zweck der vorläufigen Abnahme des Führerscheines nach Paragraph 39, Absatz eins, FSG einerseits - soweit diese Maßnahme im Fall der mangelnden Herrschaft des Kraftfahrzeuglenkers über seinen Geist und seinen Körper, seiner Alkoholisierung bzw. der Begehung einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 oder einer entziehungsrelevanten Geschwindigkeitsüberschreitung eingesetzt wird - darin, einer unmittelbaren Unfallgefahr vorzubeugen; die vorläufige Abnahme des Führerscheins stellt insoweit ein den Interessen der Verkehrssicherheit dienendes Sicherungsmittel dar vergleiche , zu diesem Zweck der Abnahmetatbestände erneut VwGH 18.6.2008, 2005/11/0048). Die vorläufige Abnahme des Führerscheines dient aber, wie sich aus den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien schließen lässt, darüber hinaus auch der Sicherung der Vollstreckung der Entziehung der Lenkberechtigung. Dies betrifft insbesondere die Fälle der Alkohol- und Suchtgiftdelikte, wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird (Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz FSG), oder den - im Revisionsfall in Rede stehenden - Fall einer bereits verhängten und vollstreckbaren Entziehung (Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz FSG).
38
6.2.2. Die vorläufige Abnahme des Führerscheines (gegen den Willen des Inhabers des Dokuments) nach § 39 FSG stellt eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar (siehe zu § 76 Abs. 1 KFG 1967 VwGH 13.3.1985, 84/11/0062, und VwGH 22.9.1987, 87/11/0026, siehe weiters zu einer auf den dritten Satz des § 39 Abs. 1 FSG gestützten Abnahme VwGH 6.3.2014, 2013/11/0247).6.2.2. Die vorläufige Abnahme des Führerscheines (gegen den Willen des Inhabers des Dokuments) nach Paragraph 39, FSG stellt eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar (siehe zu Paragraph 76, Absatz eins, KFG 1967 VwGH 13.3.1985, 84/11/0062, und VwGH 22.9.1987, 87/11/0026, siehe weiters zu einer auf den dritten Satz des Paragraph 39, Absatz eins, FSG gestützten Abnahme VwGH 6.3.2014, 2013/11/0247).
39
Die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Abnahme des Führerscheines war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 76 KFG 1967 bereits dann gegeben, wenn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Annahme berechtigt waren, die betreffende Person befinde sich in einem die Fahrtüchtigkeit ausschließenden Zustand und werde in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug lenken (vgl. etwa VwGH 13.3.1985, 83/11/0129; VwGH 22.9.1987, 87/11/0026; VwGH 28.3.1989, 88/11/0117; VwGH 31.5.1994, 92/11/0268; siehe weitere Hinweise bei VwGH 18.6.2008, 2005/11/0048) ist. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines hat nach dieser Rechtsprechung bezogen auf jenen Zeitpunkt zu erfolgen, in dem der Sicherungszweck, die betreffende Person am Lenken des Kraftfahrzeuges zu hindern, zum Tragen kommt (VwGH 24.1.1989, 88/11/0260). Dabei kommt es allein auf den Kenntnisstand der einschreitenden Organe im Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme an (VwGH 25.6.1991, 90/11/0174).Die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Abnahme des Führerscheines war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 76, KFG 1967 bereits dann gegeben, wenn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Annahme berechtigt waren, die betreffende Person befinde sich in einem die Fahrtüchtigkeit ausschließenden Zustand und werde in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug lenken vergleiche , etwa VwGH 13.3.1985, 83/11/0129; VwGH 22.9.1987, 87/11/0026; VwGH 28.3.1989, 88/11/0117; VwGH 31.5.1994, 92/11/0268; siehe weitere Hinweise bei VwGH 18.6.2008, 2005/11/0048) ist. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines hat nach dieser Rechtsprechung bezogen auf jenen Zeitpunkt zu erfolgen, in dem der Sicherungszweck, die betreffende Person am Lenken des Kraftfahrzeuges zu hindern, zum Tragen kommt (VwGH 24.1.1989, 88/11/0260). Dabei kommt es allein auf den Kenntnisstand der einschreitenden Organe im Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme an (VwGH 25.6.1991, 90/11/0174).
40
Diese Judikatur zu § 76 Abs. 1 KFG 1967 wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf vorläufige Führerscheinabnahmen nach § 39 FSG übertragen (vgl. VwGH 19.7.2002, 2000/11/0171, mit Hinweis auf VwGH 24.10.2000, 2000/11/0213). In Bezug auf den Tatbestand des zweiten Satzes des § 39 Abs. 1 FSG (Alkoholisierung) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich, ob die einschreitenden Organe, insbesondere auf Grund eines unbedenklichen Messergebnisses mit einem entsprechend geeigneten und funktionstüchtigen Messgerät, im Einzelfall davon ausgehen konnten, dass die gesetzlichen Grenzwerte erreicht oder überschritten werden (siehe erneut VwGH 19.7.2002, 2000/11/0171). Die Erfüllung des Abnahmetatbestandes des vierten Satzes des § 39 Abs. 1 FSG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn die einschreitenden Organe vertretbarer Weise vom Vorliegen einer mit einer Entziehung zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehen durften (siehe VwGH 18.6.2008, 2005/11/0048).Diese Judikatur zu Paragraph 76, Absatz eins, KFG 1967 wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf vorläufige Führerscheinabnahmen nach Paragraph 39, FSG übertragen vergleiche , VwGH 19.7.2002, 2000/11/0171, mit Hinweis auf VwGH 24.10.2000, 2000/11/0213). In Bezug auf den Tatbestand des zweiten Satzes des Paragraph 39, Absatz eins, FSG (Alkoholisierung) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich, ob die einschreitenden Organe, insbesondere auf Grund eines unbedenklichen Messergebnisses mit einem entsprechend geeigneten und funktionstüchtigen Messgerät, im Einzelfall davon ausgehen konnten, dass die gesetzlichen Grenzwerte erreicht oder überschritten werden (siehe erneut VwGH 19.7.2002, 2000/11/0171). Die Erfüllung des Abnahmetatbestandes des vierten Satzes des Paragraph 39, Absatz eins, FSG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn die einschreitenden Organe vertretbarer Weise vom Vorliegen einer mit einer Entziehung zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehen durften (siehe VwGH 18.6.2008, 2005/11/0048).
41
Nichts anderes kann aber für den im Revisionsfall in Rede stehenden Tatbestand des dritten Satzes des § 39 Abs. 1 FSG gelten. Auf den Sicherungszweck der Führerscheinabnahme kommt es nicht an.Nichts anderes kann aber für den im Revisionsfall in Rede stehenden Tatbestand des dritten Satzes des Paragraph 39, Absatz eins, FSG gelten. Auf den Sicherungszweck der Führerscheinabnahme kommt es nicht an.
42
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Festnahme nach § 35 VStG. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung, jemand habe eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung begangen und sei bei der Begehung der Tat betreten worden, schon dann erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund - und damit vertretbar - annehmen konnte (siehe etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0154; VwGH 2.10.2020, Ra 2020/03/0075; VwGH 23.11.2020, Ra 2020/03/0106; VwGH 7.7.2022, Ra 2022/09/0079). Diese ex ante-Betrachtung aus der Sicht der einschreitenden Organe ist nicht nur im Fall der Z 3 des § 35 VStG (Verharren in der Fortsetzung der strafbaren Handlung oder Wiederholungsgefahr), sondern auch im Fall der Z 1 (Identitätsfeststellung) und der Z 2 (Verdacht der Entziehung von der Strafverfolgung) maßgeblich (zu § 35 Z 1 VStG siehe etwa erneut 23.11.2020, Ra 2020/03/0106). Auch in diesem Zusammenhang ist somit unabhängig vom Zweck, den die Maßnahme verfolgt, auf eine ex ante-Sicht der einschreitenden Organe abzustellen.Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Festnahme nach Paragraph 35, VStG. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung, jemand habe eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung begangen und sei bei der Begehung der Tat betreten worden, schon dann erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund - und damit vertretbar - annehmen konnte (siehe etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0154; VwGH 2.10.2020, Ra 2020/03/0075; VwGH 23.11.2020, Ra 2020/03/0106; VwGH 7.7.2022, Ra 2022/09/0079). Diese ex ante-Betrachtung aus der Sicht der einschreitenden Organe ist nicht nur im Fall der Ziffer 3, des Paragraph 35, VStG (Verharren in der Fortsetzung der strafbaren Handlung oder Wiederholungsgefahr), sondern auch im Fall der Ziffer eins, (Identitätsfeststellung) und der Ziffer 2, (Verdacht der Entziehung von der Strafverfolgung) maßgeblich (zu Paragraph 35, Ziffer eins, VStG siehe etwa erneut 23.11.2020, Ra 2020/03/0106). Auch in diesem Zusammenhang ist somit unabhängig vom Zweck, den die Maßnahme verfolgt, auf eine ex ante-Sicht der einschreitenden Organe abzustellen.
43
Für die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Führerscheinabnahme nach § 39 Abs. 1 FSG kommt es daher darauf an, ob die einschreitenden Organe ex-ante betrachtet vertretbar davon ausgehen durften, die Lenkberechtigung sei vollstreckbar entzogen worden oder es sei ein vollstreckbares Lenkverbot verhängt worden und die betreffende Person sei ihrer diesbezüglichen Ablieferungsverpflichtung nicht nachgekommen.Für die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Führerscheinabnahme nach Paragraph 39, Absatz eins, FSG kommt es daher darauf an, ob die einschreitenden Organe ex-ante betrachtet vertretbar davon ausgehen durften, die Lenkberechtigung sei vollstreckbar entzogen worden oder es sei ein vollstreckbares Lenkverbot verhängt worden und die betreffende Person sei ihrer diesbezüglichen Ablieferungsverpflichtung nicht nachgekommen.
44
6.2.3. Im Revisionsfall legte das Verwaltungsgericht - entgegen dem Vorbringen in der Revision, die in dieser Hinsicht einen Feststellungsmangel rügt - seiner Beurteilung die Feststellung zugrunde, die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hätten eine Abfrage im Führerscheinregister durchgeführt, welche ergeben habe, die Lenkberechtigung des Revisionswerbers sei zu diesem Zeitpunkt entzogen gewesen. Dies sei - so die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes weiter - durch eine Nachfrage bei der für die Amtshandlung zuständigen Behörde (zur Behördenzuständigkeit für Führerscheinabnahmen vgl. VwGH 23.4.1991, 90/11/0209) verifiziert worden.6.2.3. Im Revisionsfall legte das Verwaltungsgericht - entgegen dem Vorbringen in der Revision, die in dieser Hinsicht einen Feststellungsmangel rügt - seiner Beurteilung die Feststellung zugrunde, die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hätten eine Abfrage im Führerscheinregister durchgeführt, welche ergeben habe, die Lenkberechtigung des Revisionswerbers sei zu diesem Zeitpunkt entzogen gewesen. Dies sei - so die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes weiter - durch eine Nachfrage bei der für die Amtshandlung zuständigen Behörde (zur Behördenzuständigkeit für Führerscheinabnahmen vergleiche , VwGH 23.4.1991, 90/11/0209) verifiziert worden.
45
Soweit der Revisionswerber diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes mit der Behauptung entgegentritt, das Ende der Entziehungsdauer sei im von den einschreitenden Organen abgerufenen Eintrag im Führerscheinregister sehr wohl ersichtlich gewesen, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes.
46
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (siehe etwa VwGH 10.9.2024, Ra 2023/11/0142, mwN).
47
Die Revision zeigt keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung auf. So stützte das Verwaltungsgericht die Feststellung, die einschreitenden Organe hätten dem Revisionswerber den Führerschein am 10. November 2024 auf Grundlage einer „aktuellen“ Eintragung im Führerscheinregister, wonach eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliege, abgenommen, nachvollziehbar und schlüssig auf von der belangten Behörde und der Bezirkshauptmannschaft Braunau eingeholte Informationen, denen zufolge die Beendigung der Entziehung nicht (zeitgerecht) in das Führerscheinregister eingetragen worden sei.
48
Auf dem Boden der getroffenen Feststellungen ist der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes, die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seien vertretbar zur Annahme berechtigt gewesen, der Revisionswerber habe den mitgeführten Führerschein trotz vollstreckbarer Entziehung nicht abgeliefert, nicht entgegenzutreten. Nach dem oben Gesagten kommt es dabei nicht darauf an, dass sich die Eintragung im Führerscheinregister nachträglich als unrichtig herausstellte. Auch die im angefochtenen Erkenntnis festgestellte Äußerung des Revisionswerbers, er hätte den Führerschein vom Amtsarzt wiederausgefolgt erhalten, hätte fallbezogen angesichts der nicht zu beanstandenden Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, das von ihrer mangelnden Plausibilität ausging, nicht dazu führen müssen, die Richtigkeit der Eintragung im Führerscheinregister in Frage zu stellen. Davon, dass im Fall einer vorläufigen Führerscheinabnahme gemäß § 39 Abs. 1 dritter Satz FSG für die einschreitenden Beamten als probates Mittel, festzustellen, ob der Lenker im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung ist, das Führerscheinregister anzusehen ist, scheint auch der Gesetzgeber ausgegangen zu sein (vgl. ErlRV 1033 BlgNR 21. GP, 33f).Auf dem Boden der getroffenen Feststellungen ist der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes, die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seien vertretbar zur Annahme berechtigt gewesen, der Revisionswerber habe den mitgeführten Führerschein trotz vollstreckbarer Entziehung nicht abgeliefert, nicht entgegenzutreten. Nach dem oben Gesagten kommt es dabei nicht darauf an, dass sich die Eintragung im Führerscheinregister nachträglich als unrichtig herausstellte. Auch die im angefochtenen Erkenntnis festgestellte Äußerung des Revisionswerbers, er hätte den Führerschein vom Amtsarzt wiederausgefolgt erhalten, hätte fallbezogen angesichts der nicht zu beanstandenden Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, das von ihrer mangelnden Plausibilität ausging, nicht dazu führen müssen, die Richtigkeit der Eintragung im Führerscheinregister in Frage zu stellen. Davon, dass im Fall einer vorläufigen Führerscheinabnahme gemäß Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz FSG für die einschreitenden Beamten als probates Mittel, festzustellen, ob der Lenker im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung ist, das Führerscheinregister anzusehen ist, scheint auch der Gesetzgeber ausgegangen zu sein vergleiche , ErlRV 1033 BlgNR 21. GP, 33f).
49
Inwiefern eine nach dem Revisionsvorbringen im Führerscheinregister nicht vorhandene Eintragung betreffend eine vorangegangene Abnahme oder in Aussicht genommene Abnahme gemäß § 39 Abs. 1a FSG die Unvertretbarkeit der Annahme der einschreitenden Organe, dem Revisionswerber sei die Lenkberechtigung entzogen worden, begründen könnte, ist nicht nachvollziehbar. Denn eine Ablieferungsverpflichtung gemäß § 29 Abs. 3 FSG setzt dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge nicht voraus, dass zuvor eine Abnahme gemäß § 39 FSG in Aussicht genommen worden wäre.Inwiefern eine nach dem Revisionsvorbringen im Führerscheinregister nicht vorhandene Eintragung betreffend eine vorangegangene Abnahme oder in Aussicht genommene Abnahme gemäß Paragraph 39, Absatz eins a, FSG die Unvertretbarkeit der Annahme der einschreitenden Organe, dem Revisionswerber sei die Lenkberechtigung entzogen worden, begründen könnte, ist nicht nachvollziehbar. Denn eine Ablieferungsverpflichtung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, FSG setzt dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge nicht voraus, dass zuvor eine Abnahme gemäß Paragraph 39, FSG in Aussicht genommen worden wäre.
50
6.2.4. Im Ergebnis ging das Verwaltungsgericht somit zu Recht davon aus, dass die Abnahme des Führerscheines fallbezogen von § 39 Abs. 1 dritter Satz FSG gedeckt war.6.2.4. Im Ergebnis ging das Verwaltungsgericht somit zu Recht davon aus, dass die Abnahme des Führerscheines fallbezogen von Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz FSG gedeckt war.
51
6.3. Die Revision wendet sich auch gegen die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers im Hinblick auf die Abnahme der Fahrzeugschlüssel.
52
Gemäß § 38 Abs. 1 FSG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung von im Gesetz näher genannten Bestimmungen des FSG begehen oder begehen würden. Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden (§ 38 Abs. 2 FSG).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, FSG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung von im Gesetz näher genannten Bestimmungen des FSG begehen oder begehen würden. Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden (Paragraph 38, Absatz 2, FSG).
53
Zu den in § 38 Abs. 1 FSG aufgezählten Fällen zählt nach Z 4 eine Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 1 FSG. Gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen. Droht eine Übertretung dieser Bestimmung und kann der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden, oder wurde die Lenkberechtigung gemäß §§ 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen, sind solche Personen gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 FSG am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern.Zu den in Paragraph 38, Absatz eins, FSG aufgezählten Fällen zählt nach Ziffer 4, eine Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen. Droht eine Übertretung dieser Bestimmung und kann der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden, oder wurde die Lenkberechtigung gemäß Paragraphen 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen, sind solche Personen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FSG am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern.
54
6.3.1. Bei der Abnahme des Schlüssels für das vom Revisionswerber gelenkte Fahrzeug handelt es sich zweifelsohne um eine Zwangsmaßnahme iSd § 38 Abs. 2 FSG. Für die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche dem Revisionswerber den Führerschein abgenommen hatten, den begründeten Verdacht hegen durften, er werde dennoch - entgegen § 14 Abs. 1 Z 1 FSG - ein Kraftfahrzeug lenken (zur auch in diesem Zusammenhang gebotenen ex ante-Betrachtung vgl. VwGH 3.3.1989, 88/11/0036, zur Vorgängerbestimmung des § 38 FSG, § 102 Abs. 12 KFG 1967).6.3.1. Bei der Abnahme des Schlüssels für das vom Revisionswerber gelenkte Fahrzeug handelt es sich zweifelsohne um eine Zwangsmaßnahme iSd Paragraph 38, Absatz 2, FSG. Für die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche dem Revisionswerber den Führerschein abgenommen hatten, den begründeten Verdacht hegen durften, er werde dennoch - entgegen Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG - ein Kraftfahrzeug lenken (zur auch in diesem Zusammenhang gebotenen ex ante-Betrachtung vergleiche , VwGH 3.3.1989, 88/11/0036, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 38, FSG, Paragraph 102, Absatz 12, KFG 1967).
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Entgegen dem Revisionsvorbringen hängt die Vertretbarkeit dieser Annahme der einschreitenden Organe nicht davon ab, dass die Führerscheinabnahme nach § 39 Abs. 1 dritter Satz FSG im Gesetz als „vorläufige“ Abnahme bezeichnet wird. Vielmehr durften die einschreitenden Organe fallbezogen schon angesichts der - in der Revision nicht bekämpften - Feststellung des Verwaltungsgerichtes, der Revisionswerber habe während der in Rede stehenden Verkehrskontrolle den Organen gegenüber angekündigt, das Kraftfahrzeug weiter zu lenken, davon ausgehen, der Revisionswerber werde eine Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 1 FSG begehen, zumal ihm der Führerschein abgenommen worden war und die Organe im vorliegenden Fall auch vertretbar vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 39 Abs. 1 dritter Satz FSG für die von ihnen vorgenommene Abnahme des Führerscheines ausgehen durften.Entgegen dem Revisionsvorbringen hängt die Vertretbarkeit dieser Annahme der einschreitenden Organe nicht davon ab, dass die Führerscheinabnahme nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz FSG im Gesetz als „vorläufige“ Abnahme bezeichnet wird. Vielmehr durften die einschreitenden Organe fallbezogen schon angesichts der - in der Revision nicht bekämpften - Feststellung des Verwaltungsgerichtes, der Revisionswerber habe während der in Rede stehenden Verkehrskontrolle den Organen gegenüber angekündigt, das Kraftfahrzeug weiter zu lenken, davon ausgehen, der Revisionswerber werde eine Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG begehen, zumal ihm der Führerschein abgenommen worden war und die Organe im vorliegenden Fall auch vertretbar vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz FSG für die von ihnen vorgenommene Abnahme des Führerscheines ausgehen durften.
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Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Abnahme der Fahrzeugschlüssel nach § 38 Abs. 1 Z 4 FSG ausgegangen.Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Abnahme der Fahrzeugschlüssel nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FSG ausgegangen.
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6.3.2. Schließlich ist festzuhalten, dass die Revision die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Abnahme eines weiteren Schlüssels, welcher zu einem anderen Fahrzeug als zu dem vom Revisionswerber gelenkten gehörte, stelle deswegen keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, weil der Revisionswerber diesen Schlüssel den einschreitenden Organen freiwillig überlassen habe, nicht entgegentritt.
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6.4. Im Ergebnis war daher die Revision, insoweit sie sich gegen die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers im Hinblick auf die vorläufige Abnahme des Führerscheines und die Abnahme des Fahrzeugschlüssels richtete, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.6.4. Im Ergebnis war daher die Revision, insoweit sie sich gegen die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers im Hinblick auf die vorläufige Abnahme des Führerscheines und die Abnahme des Fahrzeugschlüssels richtete, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
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7. Zur Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichtes (Spruchpunkte A.III. und B.III. des angefochtenen Erkenntnisses)
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7.1. Betreffend den Kostenausspruch begründete das Verwaltungsgericht die Zulassung der Revision damit, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei insofern divergierend, als er in seiner bisherigen Rechtsprechung (Hinweis auf u.a. VwGH 9.9.2003, 2002/01/0360) mehrmals ausgeführt habe, bei einem Obsiegen in mehreren „Beschwerdepunkten“ gebühre der mehrfache Verhandlungsaufwand, wohingegen der Verwaltungsgerichtshof nunmehr judiziere, dass auch in diesem Fall nur der einfache Verhandlungsaufwand zustehe (Hinweis auf VwGH 19.9.2024, Ra 2024/01/0092).
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Der Revisionswerber führt in dieser Hinsicht zur Zulässigkeit der Revision aus, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob der Verhandlungsaufwand „für einen bestimmten Beschwerdepunkt auch zuzuerkennen ist, wenn dieser zu Beginn der Verhandlung zurückgezogen wird“.
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7.2. Damit wird eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung schon deswegen nicht aufgeworfen, weil das Verwaltungsgericht, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses eindeutig ergibt, den Revisionswerber ohnehin nicht zur Leistung eines Mehrfachen des in § 1 Z 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung vorgeschriebenen Pauschalbetrages für den Verhandlungsaufwand von 461 Euro verpflichtete. Vielmehr erkannte es - offenbar ausgehend davon, der Pauschalbetrag sei für jede ursprünglich bekämpfte Maßnahme zu aliquotieren - dem Bund insgesamt bloß einen Anspruch auf Ersatz des Verhandlungsaufwandes in Höhe von 75 % dieses Betrages zu.7.2. Damit wird eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung schon deswegen nicht aufgeworfen, weil das Verwaltungsgericht, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses eindeutig ergibt, den Revisionswerber ohnehin nicht zur Leistung eines Mehrfachen des in Paragraph eins, Ziffer 5, der VwG-Aufwandersatzverordnung vorgeschriebenen Pauschalbetrages für den Verhandlungsaufwand von 461 Euro verpflichtete. Vielmehr erkannte es - offenbar ausgehend davon, der Pauschalbetrag sei für jede ursprünglich bekämpfte Maßnahme zu aliquotieren - dem Bund insgesamt bloß einen Anspruch auf Ersatz des Verhandlungsaufwandes in Höhe von 75 % dieses Betrages zu.
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Somit ist die Frage, ob bei einem Obsiegen der belangten Behörde in Bezug auf mehrere Maßnahmen Aufwandersatz in Höhe eines Mehrfachen des Verhandlungsaufwandes zu leisten ist, nicht entscheidungsrelevant. Durch die Vorschreibung eines geringeren Betrages als des in § 1 Z 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung normierten Pauschalbetrages kann der Revisionswerber auch nicht in Rechten verletzt sein.Somit ist die Frage, ob bei einem Obsiegen der belangten Behörde in Bezug auf mehrere Maßnahmen Aufwandersatz in Höhe eines Mehrfachen des Verhandlungsaufwandes zu leisten ist, nicht entscheidungsrelevant. Durch die Vorschreibung eines geringeren Betrages als des in Paragraph eins, Ziffer 5, der VwG-Aufwandersatzverordnung normierten Pauschalbetrages kann der Revisionswerber auch nicht in Rechten verletzt sein.
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7.3. In der Revision werden somit im Hinblick auf die Spruchpunkte A.III. und B.III. des angefochtenen Erkenntnisses keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.7.3. In der Revision werden somit im Hinblick auf die Spruchpunkte A.III. und B.III. des angefochtenen Erkenntnisses keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
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8. Ein Vorbringen im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Verweigerung der Ausfolgung einer Abnahmebestätigung (Spruchpunkt B.I. des angefochtenen Erkenntnisses) enthält die Revision nicht, weswegen sie insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ebenfalls zurückzuweisen war.8. Ein Vorbringen im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Verweigerung der Ausfolgung einer Abnahmebestätigung (Spruchpunkt B.I. des angefochtenen Erkenntnisses) enthält die Revision nicht, weswegen sie insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG ebenfalls zurückzuweisen war.

Wien, am 15. September 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025110013.J00

Im RIS seit

20.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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