Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
JWB, Dienstpflichtverletzung, Achtungsvoller UmgangText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 20. Mai 2026 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Inspektor (Insp) A.A.
ist schuldig, er hat
1. am 14. Oktober 2025 ein Video gepostet, in welchem er Inspin B.B. mit einem Filter, welcher dicke Lippen macht, nachgeäfft und sich über ein zukünftig zu führendes Gespräch lustig gemacht habe.
2. am 14. Oktober 2025 eine Fotomontage mit dem Titel „ISRAEL KILLS ALL JAZEERA JOURNALISTS“ geposteten, auf welchem das Gesicht des Insp C.C. durch Bildbearbeitung auf den Körpern der beiden Journalisten zu sehen ist.
3. ein Foto von Bezlnspin D.D. mit dem Titel „Ich würde nicht empfehlen mit mehreren Personen am Arbeitsplatz Sex zu haben.“ Gepostet und dieses darüber hinaus wie folgt kommentiert: „TWK [gemeint Torwache Karin, BezInspin D.D.] mit gutem Rat an YM“ [gemeint „Yugo Mama“, Inspin B.B.].
4. am 07. Oktober 2025 eine von einem anderen Gruppenmitglied gepostete Aussage eines Insassen zu Inspin B.B. mit folgenden Worten kommentiert: „alter, de würd mir mal für Geld ficken, i Eckel mi vor ihr!!!“.
5. einen „Sticker“ von GrInsp E.E. zur Belustigung geposteten.
6. ein Bild des Insp C.C. mit folgenden Worten kommentiert: „Peinlich, wie dieser primitive Fettsack die Klappe ziemlich weit aufreißt, da er für seinen 180cm und 123kg viel zu fett ist und auch nur aus Knochen und Fett besteht! Merke dir eins mein kleines Hausschwein! Schwabbelarme sind keine Muskelarme! Du wandelnder Wackelpudding! Ich freue mich darauf, mit dir im 1 vs. 1 gegenüber zu stehen! Denn ich muss dir nur einen BigMac zuwerfen, dir sagen, du sollst dich auf den Rücken fallen lassen, damit du einen zweiten BigMac bekommst! Anschließend liegst du hilflos am Boden, wie eine Schildkröte im Kampf gegen den Tod, da du selbst nicht mehr aufstehen kannst! Dann trete ich dir mit meinem Fuß in dein fettes Schweinegesicht und stecke dir ein Schnitzel (Schweinefleisch) in dein dreckiges Maul damit Allah dich in der Hölle brennen lässt. Muahaha.“
7. am 18. Oktober 2025 ein Video mittels künstlicher Intelligenz erstellt und gepostet, das Inspin F.F. und Insp C.C. beim Küssen darstellt.
8. am 21. Oktober einen „Sticker“ von RevInsp G.G. und RevInsp H.H. zur Belustigung gepostet.
9. am 23. Oktober 2025 eine Fotomontage des ehemaligen Bediensteten I.I. mit seinem Sohn gepostet, wobei statt dem Gesicht des Kindes das Gesicht von Insp C.C. aufscheint.9. am 23. Oktober 2025 eine Fotomontage des ehemaligen Bediensteten römisch eins.I. mit seinem Sohn gepostet, wobei statt dem Gesicht des Kindes das Gesicht von Insp C.C. aufscheint.
10. am 14. Oktober 2025 einen „Sticker“ des Insassen J.J. gepostet.
Er hat dadurch in den Spruchpunkten
vorsätzlich Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, (in Folge: BDG 1979), BGBl. 333, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020, wonachvorsätzlich Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, (in Folge: BDG 1979), BGBl. 333, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wonach
„der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,“
und
§ 43a BDG 1979 (achtungsvoller Umgang, Mobbingverbot), wonachParagraph 43 a, BDG 1979 (achtungsvoller Umgang, Mobbingverbot), wonach
„Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind,“
begangen und seine Dienstplichten im Sinne des § 91 BDG 1979 verletzt.begangen und seine Dienstplichten im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 verletzt.
Gegen Insp A.A. wird gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Gegen Insp A.A. wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der
Geldbuße in Höhe von € 2.000.-
(zweitausend Euro)
verhängt.
Gemäß § 117 Abs 2 Z 2 BDG 1979 hat er dem Bund einen Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 hat er dem Bund einen
Gemäß § 117 Abs 2 Z 2 BDG 1979 hat er dem Bund einen Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 hat er dem Bund einen
Kostenbeitrag von € 276.-
(zweihundertsechsundsiebzig Euro)
zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Die Abstattung der Geldbuße wird in 20 Monatsraten zu je € 100.- gemäß § 127 Abs 2 Z 1 BDG 1979 verfügt.Die Abstattung der Geldbuße wird in 20 Monatsraten zu je € 100.- gemäß Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 verfügt.
B E G R Ü N D U N G
Zur Person, zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
1. Insp A.A., geboren am 19. Mai 1990, steht als Justizwachebeamter (in Folge: JWB) in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und er unterliegt daher den Bestimmungen des Disziplinarverfahrens nach dem BDG 1979.
2. Er ist auf einem Arbeitsplatz in der Justizanstalt N.N. (in Folge: JA), N.N., in N.N., eingeteilt und versieht dort den Dienst als JWB. Er ist in der Besoldungsgruppe Exekutivdienst, in der Verwendungsgruppe E2b, in der Gehaltstufe 6 verwendet und bringt ein Bruttoeinkommen von € 2.760,60 ins Verdienen.
3. Insp A.A. ist verheiratet und hat Sorgepflichten für 3 Kinder, Personalvertretungsfunktion führt er keine aus. Seine Ehefrau K.K. ist ebenfalls JWB in der JA und befindet sich zurzeit wegen der Betreuung der Kinder im Karenzurlaub. Sie besitzen ein Eigenheim mit dem geschätzten Wert von € 540.000.-, der aushaftende Kredit von € 380.000.- und die Kosten für zwei Leasingautos (monatlich € 600.-) schränken seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stark ein.
4. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 03. Dezember 2025, GZ 2025-xxxxxx, wurde er von der Dienstbehörde, der Generaldirektion BMJ-II 4, gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert, da er im begründeten Verdacht stehe, gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 und § 43a BDG 1979 verstoßen zu haben, weil er in der Snapchat-Gruppe “die originale KAS-Gruppe“ herabwürdigende, beleidigende, sexistische und diskriminierende Inhalte zum Nachteil von diversen Bediensteten der JA tätigte. Die BDB veranlasste nach durchgeführtem Parteiengehör und Stellungnahme im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung, dass die Suspendierung nicht verhängt wurde. Der Bescheid wurde nicht bekämpft (GZ:2025xxxxxxx).4. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 03. Dezember 2025, GZ 2025-xxxxxx, wurde er von der Dienstbehörde, der Generaldirektion BMJ-II 4, gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert, da er im begründeten Verdacht stehe, gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 43 a, BDG 1979 verstoßen zu haben, weil er in der Snapchat-Gruppe “die originale KAS-Gruppe“ herabwürdigende, beleidigende, sexistische und diskriminierende Inhalte zum Nachteil von diversen Bediensteten der JA tätigte. Die BDB veranlasste nach durchgeführtem Parteiengehör und Stellungnahme im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung, dass die Suspendierung nicht verhängt wurde. Der Bescheid wurde nicht bekämpft (GZ:2025xxxxxxx).
5. Die Anstaltsleitung der JA N.N. setzte die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen am 12.11.2025 mit einem Bericht über die Dienstpflichtverletzung in Kenntnis. Die Disziplinaranzeige des Anstaltsleiters wurde am 08.01.2026 erstattet, der Sachverhalt und die verletzten Pflichten im Verdachtsbereich wurden im Spruch angeführt. Unter anderem wird zum Beweismittel dargelegt: Am 10. November 2025 erlangte die ho. Anstaltsleitung im Zuge eines Gespräches mit Inspin B.B. und Insp L.L. Kenntnis über eine Snap Chat Gruppe, unter dem übersetzt geführten Namen „Die Originale KAS Gruppe“, in welcher herablassende, diskriminierende, entwürdigende und beleidigende Inhalte in Form von Textnachrichten, Bildmaterialien zum Nachteil mehrerer Bediensteten erstellt bzw. verfasst und in der Gruppe geteilt, wurden. In weiterer Folge wurde am 11. November 2025 im Beisein der Betroffenen Inspin B.B. und der Compliance Beauftragten Mag.a M.M. eine detaillierte Auflistung und Beschreibung der sichergestellten Snap Chat Protokollen erstellt. Zudem konnte in diesem Zusammenhang auch entsprechendes Video- sowie Audiomaterial sichergestellt werden. Am 12.11.2025 erfolgte in diesem Zusammenhang die Berichterstattung an die Dienstbehörde und die Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung zur allfälligen strafrechtlichen Prüfung an die Staatsanwaltschaft N.N. Zudem wurde die Kontaktfrau aufgrund der vorliegenden Form von verbaler sexueller Belästigung über den Vorfall in Kenntnis gesetzt. Sämtliche Informationen zum Sachverhalt wurden der Dienstbehörde laufend mitgeteilt. Der gegenständliche Sachverhalt ergibt aus den sichergestellten Chatverläufen sowie den bezugnehmenden gesicherten Dateien. In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 räumte Insp A.A., sein Fehlverhalten ein und bedauerte den Vorfall zutiefst. In diesem Zusammenhang gab er auch an, dass er sich bei den Geschädigten persönlich entschuldigt hätte. Die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen erließ als Dienstbehörde mit Bescheid vom 3.Dezember zu GZ: 2025-0.983.760 gemäß § 112 Abs 1 Z 3 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung vom Dienst und ersuchte um Erstattung einer Disziplinaranzeige gemäß § 109 Abs 1 BDG 1979.5. Die Anstaltsleitung der JA N.N. setzte die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen am 12.11.2025 mit einem Bericht über die Dienstpflichtverletzung in Kenntnis. Die Disziplinaranzeige des Anstaltsleiters wurde am 08.01.2026 erstattet, der Sachverhalt und die verletzten Pflichten im Verdachtsbereich wurden im Spruch angeführt. Unter anderem wird zum Beweismittel dargelegt: Am 10. November 2025 erlangte die ho. Anstaltsleitung im Zuge eines Gespräches mit Inspin B.B. und Insp L.L. Kenntnis über eine Snap Chat Gruppe, unter dem übersetzt geführten Namen „Die Originale KAS Gruppe“, in welcher herablassende, diskriminierende, entwürdigende und beleidigende Inhalte in Form von Textnachrichten, Bildmaterialien zum Nachteil mehrerer Bediensteten erstellt bzw. verfasst und in der Gruppe geteilt, wurden. In weiterer Folge wurde am 11. November 2025 im Beisein der Betroffenen Inspin B.B. und der Compliance Beauftragten Mag.a M.M. eine detaillierte Auflistung und Beschreibung der sichergestellten Snap Chat Protokollen erstellt. Zudem konnte in diesem Zusammenhang auch entsprechendes Video- sowie Audiomaterial sichergestellt werden. Am 12.11.2025 erfolgte in diesem Zusammenhang die Berichterstattung an die Dienstbehörde und die Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung zur allfälligen strafrechtlichen Prüfung an die Staatsanwaltschaft N.N. Zudem wurde die Kontaktfrau aufgrund der vorliegenden Form von verbaler sexueller Belästigung über den Vorfall in Kenntnis gesetzt. Sämtliche Informationen zum Sachverhalt wurden der Dienstbehörde laufend mitgeteilt. Der gegenständliche Sachverhalt ergibt aus den sichergestellten Chatverläufen sowie den bezugnehmenden gesicherten Dateien. In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 räumte Insp A.A., sein Fehlverhalten ein und bedauerte den Vorfall zutiefst. In diesem Zusammenhang gab er auch an, dass er sich bei den Geschädigten persönlich entschuldigt hätte. Die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen erließ als Dienstbehörde mit Bescheid vom 3.Dezember zu GZ: 2025-0.983.760 gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung vom Dienst und ersuchte um Erstattung einer Disziplinaranzeige gemäß Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979.
Verständigung der Dienstbehörde:
Die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz wurde mit Bericht der Justizanstalt N.N. vom 12. November 2025 über den gegenständlichen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.
Verfahrensausgang:
Am 12. November 2025 erfolgte aufgrund des vorliegenden Fehlverhaltens die Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft N.N. zur strafrechtlichen Prüfung. Mit Bericht vom 3. Dezember 2025 teilte die Staatsanwaltschaft N.N. zu GZ: 27 St 142/25z mit, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde. Begründet wird die Einstellung dahingehend, dass die Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB durch Insp A.A. verwirklicht wurden. Da es sich diesbezüglich um Privatanklagedelikte handelt, war nach § 197a Abs 1 erster Fall StPO vorzugehen.Am 12. November 2025 erfolgte aufgrund des vorliegenden Fehlverhaltens die Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft N.N. zur strafrechtlichen Prüfung. Mit Bericht vom 3. Dezember 2025 teilte die Staatsanwaltschaft N.N. zu GZ: 27 St 142/25z mit, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde. Begründet wird die Einstellung dahingehend, dass die Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB und der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB durch Insp A.A. verwirklicht wurden. Da es sich diesbezüglich um Privatanklagedelikte handelt, war nach Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall StPO vorzugehen.
6. Auf Grund der am 08. Jänner 2026 erlassenen Änderung der Geschäftseinteilung für das Jahr 2026 der Bundesdisziplinarbehörde (mit GZ 2026xxxxxxx) wurde die Disziplinaranzeige vom 06. Jänner 2026 dem Senat N.N. zugewiesen, sie war mit dem o.a. Anschreiben vom 06.02.2026 am 09. Februar 2026 bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) eingelangt und erhielt die GZ 2026xxxxxxx.
7. Der Senat N.N. der BDB erließ den Einleitungsbeschluss am 27. Februar 2026 und stellte den Parteien den Bescheid zu, dem Disziplinarbeschuldigten (in Folge: DB) über die Verteidigerin (RSb). Der Einleitungsbeschluss erwuchs am 04. April 2026 in Rechtskraft.
8. Die mündliche Verhandlung wurde für den 20.05.2026 ausgeschrieben und die Ladungen den Parteien und den Zeugen gesetzeskonform zugestellt. Das Ehepaar N.N. übermittelte eine Buchungsbestätigung und legte glaubhaft dar, dass vor der Ladung eine Urlaubsreise fixiert wurde, weshalb sie entschuldigt der Ladung keine Folge leisten konnten. Die Frau Verteidigerin übermittelte am Abend vor der Verhandlung ein E-Mail, mit der sie die Einvernahme der Inspin F.F. (Schwägerin des DB) beantragte und zwei Schriftstücke (Stellungnahme des Herrn C.C. vom 15.05.2026 und den Chatverlauf mit Insp L.L. vom 26.01.2026) vorlegte.
9. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2026, bei der der DB Insp A.A. zu Beginn ein sehr reumütiges und umfassendes Tatgeständnis ablegte, auch wenn er sich „teilweise geständig“ verantwortete, ist der im Spruch angeführte Sachverhalt für den Senat N.N. erwiesen.
Der Disziplinarbeschuldigte erläuterte eingangs, dass er auf das Vorspielen der beiden Videos und der acht „SnapChat“ Einträge verzichte, weil er der Verfasser sei und sie kenne. Die Einträge hätten nur in der „SnapChat“-Gruppe die „originale KAS-Gruppe“ sichtbar sein sollen und wären nach 24 Stunden gelöscht worden. Leider habe sich ein „Kollege“ der rein privaten Gruppe Bilder davon angefertigt, wodurch sie später veröffentlicht wurden. Der Name ist dem Senat bekannt und befindet sich im Verhandlungsprotokoll. „KAS“ stünde für „Kaiserliche Arrest Sperre“, der Gruppe gehörten der mittlerweile aus dem Dienstverhältnis ausgetretenen Insp C.C., Benutzername „Karadenuzlu52“, Insp N.N. mit dem Benutzernamen (BN) MA TZY, Insp N.N. mit dem BN N.N., Insp N.N. mit dem BN N.N., RevInsp N.N. mit dem BN „Gerry“, Insp N.N. mit dem BN „magsigaggsi“ und er mit dem BN A.A. an. Er sei sich dessen bewusst, dass durch die Videos und Einträge zwischenmenschliche Grenzen im Umgang mit den Kolleginnen und den Kollegen überschritten wurden, auch wenn sie nur im vermeintlich geschützten Bereich erfolgt sind, weil ein JWB auch im privaten Rahmen so etwas nicht tut. Er sei Frauen gegenüber nicht feindlich eingestellt, ganz im Gegenteil, er lebe in der Ehe die Gleichberechtigung der Geschlechter und werde deshalb auch den Karenzurlaub antreten, damit seine Ehefrau wieder in den Dienst gehen könne. Es wäre niemals seine Absicht gewesen, andere Menschen in ihrer Würde zu verletzen, er sehe aber ein, dass dies geschehen wäre. Ihm selbst wäre es auch „zu viel“ gewesen und er wäre öfters aus der Gruppe aus-, aber leider wieder eingetreten. Es wäre eine Art „schwarzer Humor“ gewesen
10. und das Ganze hätte sich aufgeschaukelt. Bei den Vorhalten der einzelnen Anschuldigungspunkte erklärte der DB immer wieder, dass er dies aus reiner „Dummheit“ tat, wobei ihm ehrliche Distanzierung und Scham für sein Verhalten geglaubt wird. Er habe sich bei allen Betroffenen aufrichtig entschuldigt, was den Senat bereits im Suspendierungsverfahren veranlasste, keine Suspendierung auszusprechen. Insbesondere hat ihm das Ehepaar N.N. ob seiner Beteuerungen vergeben, der vorgelegte Chatverlauf vom 26.01.2026 bestätigen dies ebenso wie die bereits im Disziplinarakt vorliegenden Stellungnahmen. Er sei sich dessen nunmehr bewusst, dass die Verwendung der Bezeichnung „Yugo Mama“ für die Inspin B.B. inakzeptabel und die sonstigen Einträge geradezu schändlich seien. Mit dem ehemaligen Insp C.C. verbinde ihn weiterhin ein freundschaftliches Verhältnis, die vorgelegte Stellungnahme des C.C. vom 15.05.2026 bestätigen dies. Darin führt mit Ablauf des 30. April 2026 aus dem Dienstverhältnis ausgetretene Herr aus, dass sie im Umgang miteinander häufig einen raueren bzw. scherzhaften Ton pflegten und sich aus „Spaß“ gegenseitig beschimpften. C.C. sei auch der Gründer und Administrator der Gruppe gewesen. Seine Frau K.K. wäre nur zwei Minuten in der Gruppe gewesen und wäre selbst unverzüglich wieder ausgetreten. Dass auch ein Insasse zu einem „Sticker“ gemacht wurde, wäre inakzeptabel. Die Verteidigerin versuchte vergeblich darzustellen, dass die Verwendung von in Social Media vorhandenen Bildern von Kollegen zu „Stickern“ keine disziplinarrechtliche Relevanz hätte, weil sie übersieht, dass dies sicherheitsrelevante Aspekte hat. Daran kann auch nichts ändern, dass ihrer Meinung nach aus der Disziplinaranzeige die Bezeichnung „zur Belustigung“ im Einleitungsbeschluss übernommen wurde, weil die Folgerung „aus reiner Dummheit“ ebenso die Schwelle der disziplinären Relevanz überschreiten lässt. Die Einträge wären hauptsächlich in der Freizeit erfolgt, dies impliziert auch eine Verwendung im Dienst. Er hätte seinen Austritt erklärt und wäre von den Bediensteten und den Vorgesetzten überzeugt worden, diesen Austritt aus dem Dienstverhältnis zu widerrufen. Er hätte, wie ausgeführt, niemals gedacht, dass er durch diese Dummheiten seine Dienstpflicht verletze.
11. Der Zeuge Hofrat Magister N.N., Leiter der JA, schilderte überzeugend, dass der Herr Insp A.A. ein ausgezeichneter Justizwachebeamter sei, der im Dienst geradezu vorbildlich agiere und den man auch für höhere Aufgaben verwenden könnte. Er sei stets bereit, auch Mehrdienstleistungen zu erbringen. Er kenne ihn seit 2021, als er in der JA seinen Dienst angetreten habe Er sei sehr vielseitig einsetzbar, Belohnungen und Belobigungen hätte er nicht erhalten, weil er damit äußerst sparsam umgehe. In Schulnoten würde er ihm ein „sehr gut“ geben. Aus seiner Sicht sei der Disziplinarbeschuldigte geläutert und es würde ihm eine gleichgelagerte Dienstpflichtverletzung nicht mehr passieren. Er plane auch – unter anderem mit Einbindung der Frau Verteidigerin – Schulungsmaßnahmen in der JA durchzuführen. Das Betriebsklima sei ob der angelasteten Vorhalte in Mitleidenschaft gezogen worden, der DB habe sich aber bei allen Betroffenen ehrlich entschuldigt und habe sich auch nicht gehen lassen, sondern erfülle weiterhin seine Aufgaben herausragend. Die Vorhalte seien im Vergleich zu Herrn C.C. fast harmlos. Er wolle ihn jedenfalls auf diesem Arbeitsplatz weiterverwenden. Aus seiner Sicht seien die Vorkommnisse keine Belastung für die JA mehr, weil insbesondere der Insp A.A. durch seine Aufarbeitung die Situation entspannt hätte.
12. Der Zeuge RevInsp O.O. schilderte frei und glaubhaft, dass er sich auf Kurs befand und das Geschehene mehr vom „Hörensagen“ kenne, weil er nicht Vorort war und sich auf das Lernen konzentrierte. Deshalb hatte er nur sporadisch auf die Einträge geschaut. Er selbst wäre mit einer schriftlichen Ermahnung in disziplinärer Hinsicht gewürdigt worden. Er bestätigte die vom DB gemachten Aussagen, soweit ihm das aufgrund der Abwesenheit möglich war. Der Betriebsfriede sei aus seiner Sicht wieder hergestellt, weil sich der Insp A.A. bei allen Beteiligten ehrlich entschuldigt hätte.
13. Die Zeugin Inspin F.F., mit dem DB verschwägert, weil sie dessen Bruder geheiratet hat, berichtete glaubhaft, dass ihr der damalige Kollege C.C. gesagt hätte, dass er sich in sie verliebt hätte. Das Video habe sie überhaupt nicht belastet, weil es offenkundig ein „Spaß“ gewesen wäre und im privaten Bereich „viel ärgere Sprüche“ gemacht werden würden. Im Dienst würden sich die Protagonisten eh noch „zusammenreißen“. Ernsthaft habe ihr niemals irgendwer ein (außereheliches) Verhältnis unterstellt und folglich wäre sie auch nicht gekränkt.
14. Der Senatsvorsitzende brachte sodann die im Akt aufliegenden Unterlagen durch die Verlesung der Überschriften in die mündliche Verhandlung ein. Die Parteien verzichteten auf die gänzliche Verlesung und die weitere Möglichkeit zur Äußerung. Beweisanträge wurden keine mehr gestellt. Das Beweisverfahren wurde daher um 1255 Uhr geschlossen.
15. Die Frau Disziplinaranwältin führte in ihren Schlussworten sehr überzeugend aus, dass der Sachverhalt ob der teilweise geständigen Verantwortung des Insp eindeutig sei, er schuldhaft seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 und § 43a BDG 1979 verletzt habe. Die Verantwortung des DB sei zwar glaubhaft, dass die Einträge nur für die Gruppe bestimmt waren und „komisch“ als eine Art „Scherz“ gedacht waren. Der DB sehe auch ein, dass sie reine Dummheit waren und herabwürdigend, beleidigend und respektlos die zwischenmenschlichen Grenzen überschritten hätten In objektiver Hinsicht verletzen sie daher § 43a BDG. Ebenso ist § 43 Abs 2 BDG 1979 verletzt worden, weil die Allgemeinheit zurecht darauf vertrauen dürfe, dass JWB Vorbilder für Insassen seien, damit diese zu einem rechtschaffenen Verhalten zurückkehren. Der Kernbereich des Strafvollzuges zur Resozialisierung wurde ebenso in Mitleidenschaft gezogen wie die innere Sicherheit der JA durch Verwendung der Bilder in den Stickern. Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass aus spezial- und generalpräventiver Sicht eine strenge Strafe notwendig wäre. Nach Darlegung der Milderungs- und Erschwerungsgründe, die sich mit dem Senat decken und daher unten dargestellt werden, forderte sie im Ergebnis eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe.15. Die Frau Disziplinaranwältin führte in ihren Schlussworten sehr überzeugend aus, dass der Sachverhalt ob der teilweise geständigen Verantwortung des Insp eindeutig sei, er schuldhaft seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 43 a, BDG 1979 verletzt habe. Die Verantwortung des DB sei zwar glaubhaft, dass die Einträge nur für die Gruppe bestimmt waren und „komisch“ als eine Art „Scherz“ gedacht waren. Der DB sehe auch ein, dass sie reine Dummheit waren und herabwürdigend, beleidigend und respektlos die zwischenmenschlichen Grenzen überschritten hätten In objektiver Hinsicht verletzen sie daher Paragraph 43 a, BDG. Ebenso ist Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt worden, weil die Allgemeinheit zurecht darauf vertrauen dürfe, dass JWB Vorbilder für Insassen seien, damit diese zu einem rechtschaffenen Verhalten zurückkehren. Der Kernbereich des Strafvollzuges zur Resozialisierung wurde ebenso in Mitleidenschaft gezogen wie die innere Sicherheit der JA durch Verwendung der Bilder in den Stickern. Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass aus spezial- und generalpräventiver Sicht eine strenge Strafe notwendig wäre. Nach Darlegung der Milderungs- und Erschwerungsgründe, die sich mit dem Senat decken und daher unten dargestellt werden, forderte sie im Ergebnis eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe.
16. Die Frau Verteidigerin führte in ihren Schlussworten nochmals die oben dargestellte Begründung für die „teilweise geständige“ Verantwortung aus, um das Verhalten gegenüber den Bediensteten in drei Fallgruppen zu untergliedern. Erstens wären die „Sticker“ nicht zur Belustigung gedacht gewesen, sondern wäre eine objektive Zuordnung schlicht unmöglich, weil sie keinen Bedeutungsgehalt gehabt hätten. Zweitens wäre ein Recht auf das eigene Bild bei (Anm.: eigener, bewusster) Verwendung in sozialen Medien nicht gegeben. Drittens wäre der Anschuldigungspunkt 3 mit der Kollegin N.N. und dem Sex am Arbeitsplatz nicht so zu verstehen, weil ihr Mandant die tirolerische Umgangssprache verwendet hätte und man keine „Wortklauberei“ betreiben dürfe. Der Herr Insp A.A. hätte sich auch zu Beginn reumütig geständig gezeigt und sich sofort nach Aufkommen der Einträge bei den Betroffenen ehrlich entschuldigt. Er hätte davon ausgehen dürfen, dass die Videos und Bilder niemals die Gruppe verlassen und anderen Personen zur Kenntnis gelangen. Mit dem Herrn C.C. wäre er nach wie vor freundschaftlich verbunden und der gepflegte Umgangston zum Spaß dürfe nicht zum Nachteil ihres Mandanten gereichen, weil der rein private Umgang untereinander für den Senat keine rechtliche Relevanz hätte. Es könne daher aus ihrer Sicht mit einem Schuldspruch ohne Strafe oder einer geringen Geldbuße das Auslangen gefunden werden.16. Die Frau Verteidigerin führte in ihren Schlussworten nochmals die oben dargestellte Begründung für die „teilweise geständige“ Verantwortung aus, um das Verhalten gegenüber den Bediensteten in drei Fallgruppen zu untergliedern. Erstens wären die „Sticker“ nicht zur Belustigung gedacht gewesen, sondern wäre eine objektive Zuordnung schlicht unmöglich, weil sie keinen Bedeutungsgehalt gehabt hätten. Zweitens wäre ein Recht auf das eigene Bild bei Anmerkung, eigener, bewusster) Verwendung in sozialen Medien nicht gegeben. Drittens wäre der Anschuldigungspunkt 3 mit der Kollegin N.N. und dem Sex am Arbeitsplatz nicht so zu verstehen, weil ihr Mandant die tirolerische Umgangssprache verwendet hätte und man keine „Wortklauberei“ betreiben dürfe. Der Herr Insp A.A. hätte sich auch zu Beginn reumütig geständig gezeigt und sich sofort nach Aufkommen der Einträge bei den Betroffenen ehrlich entschuldigt. Er hätte davon ausgehen dürfen, dass die Videos und Bilder niemals die Gruppe verlassen und anderen Personen zur Kenntnis gelangen. Mit dem Herrn C.C. wäre er nach wie vor freundschaftlich verbunden und der gepflegte Umgangston zum Spaß dürfe nicht zum Nachteil ihres Mandanten gereichen, weil der rein private Umgang untereinander für den Senat keine rechtliche Relevanz hätte. Es könne daher aus ihrer Sicht mit einem Schuldspruch ohne Strafe oder einer geringen Geldbuße das Auslangen gefunden werden.
17. In seinem Schlusswort beteuerte der Herr Insp, dass ihm sein inakzeptables Verhalten sehr leidtue und niemals wieder vorkommen würde. Abschließend bat er den Senat um eine milde Bestrafung.
18. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird von den Parteien verzichtet, die Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls wird durch die Parteien beantragt. Unterbrechung der Verhandlung und Zurückziehung des Senates zur Beratung um 1315 Uhr bis 1345 Uhr.
Der Disziplinarsenat hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzung:
§ 43 Abs 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung):Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung):
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 43a BDG 1979 (achtungsvoller Umgang, Mobbingverbot)Paragraph 43 a, BDG 1979 (achtungsvoller Umgang, Mobbingverbot)
Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
§ 91 Abs 1 BDG 1979:Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979:
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 92 Abs 1 und 2 (Auszug) BDG 1979 Paragraph 92, Absatz eins und 2 (Auszug) BDG 1979
Disziplinarstrafen sind, 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, 3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt...(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt...
Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93 Abs 1 BDG 1979 (Strafbemessung):Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 (Strafbemessung):
Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Zur Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person und zum Verfahrensgang ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere der sehr gut aufbereiteten Disziplinaranzeige des BMJ samt Beilagen und der umfassend geständigen Verantwortung des Beschuldigten. Der Sachverhalt wie im Spruch ausgeführt, steht für den Senat fest.
Zur rechtlichen Beurteilung:
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).
Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser aus der Aktenlage und der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab. Wie die Frau Disziplinaranwältin in ihren Schlussworten überzeugend ausführte, hat der DB schuldhaft gegen die Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG 1979 und § 43a BDG 1979 verstoßen. Zum subjektiven Tatbestand ist auszuführen, dass der Beschuldigte es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, seine Dienstpflicht zu verletzen, auch wenn er nicht damit rechnete, dass seine Einträge nicht in der Gruppe anwesende Kolleginnen und Kollegen zur Kenntnis gelangen werden. Er handelte somit vorsätzlich. Ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ist nicht gegeben. Seine Diskretions- als auch die Dispositionsfähigkeit waren vorhanden. Einem rechtmäßigen Alternativverhalten wäre nichts im Wege gestanden (Unterlassung des „schwarzen Humors“, wobei für den Senat der „Spaßfaktor“ objektiv nicht erkennbar ist, insbesondere dann, wenn sich Personen, die der Gruppe nicht angehören, nicht wehren können).Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser aus der Aktenlage und der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab. Wie die Frau Disziplinaranwältin in ihren Schlussworten überzeugend ausführte, hat der DB schuldhaft gegen die Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 und Paragraph 43 a, BDG 1979 verstoßen. Zum subjektiven Tatbestand ist auszuführen, dass der Beschuldigte es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, seine Dienstpflicht zu verletzen, auch wenn er nicht damit rechnete, dass seine Einträge nicht in der Gruppe anwesende Kolleginnen und Kollegen zur Kenntnis gelangen werden. Er handelte somit vorsätzlich. Ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ist nicht gegeben. Seine Diskretions- als auch die Dispositionsfähigkeit waren vorhanden. Einem rechtmäßigen Alternativverhalten wäre nichts im Wege gestanden (Unterlassung des „schwarzen Humors“, wobei für den Senat der „Spaßfaktor“ objektiv nicht erkennbar ist, insbesondere dann, wenn sich Personen, die der Gruppe nicht angehören, nicht wehren können).
Zur Strafbemessung gemäß § 93 BDG 1979:Zur Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG 1979:
Diese orientiert sich an Hand von Faktoren vor, nach und neben der Tatbestandserfüllung an den Kriterien der §§ 32 ff StGB (vgl. Schroll § 198 Rz 24 ff). In der Strafzumessung ist ein Gesamtwert aller Faktoren vorzunehmen. Diese orientiert sich an Hand von Faktoren vor, nach und neben der Tatbestandserfüllung an den Kriterien der Paragraphen 32, ff StGB vergleiche Schroll Paragraph 198, Rz 24 ff). In der Strafzumessung ist ein Gesamtwert aller Faktoren vorzunehmen.
Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht berücksichtigt. Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027).
Das BDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Idealkonkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden, wobei die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, und die weiteren (im Fall neun) Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten ist. Für den Senat war die im Spruchpunkt 3 ausgeführte Tat die schwerste Dienstpflichtverletzung, weil von dieser die schädlichste Wirkung für den Dienst ausging. Die Verletzung der Dienstpflicht wurde mit „mittelschwer“ beurteilt. Es ist der Frau Disziplinaranwältin im Grunde beizupflichten, wenn sie eine Geldstrafe fordert, weil er die Taten vorsätzlich beging und für die Beurteilung einer Fahrlässigkeit kein Raum besteht. Es ist aber auch der Frau Verteidigerin darin beizupflichten, dass die „Sticker“, also die Verwendung von in social Media frei zugänglicher Bilder von Bediensteten nur ein unbedeutender Unrechtsgehalt beizumessen ist. Daher waren sie auch nicht als „besondere“ Erschwerungsgründe zu werten.
Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis. Der Senat folgte den Ausführungen der Frau Disziplinaranwältin zu den oben ausgeführten Aspekten der Spezial- und Generalprävention. Dem Insp A.A. wurde vom Anstaltsleiter eine sehr gute Dienstbeurteilung attestiert, dem Senat ist auch im Suspendierungsverfahren nicht verborgen geblieben, dass er sich sofort einsichtig zeigte und sich bei allen Betroffenen entschuldigt hat, weshalb wohl auch keine Verfolgungsermächtigung erteilt wurde. Da anderen JWB aber klar vor Augen zu führen ist, dass ein solches Verhalten außer Dienst (oder teilweise sogar im Dienst) nicht geduldet wird und strenge Ahndung nach sich zieht, war davon auszugehen, dass eine Geldstrafe im unteren oder einer Geldbuße im oberen Bereich zu verhängen sein wird. Für ein Vorgehen nach § 115 BDG 1979 – wie von der Frau Verteidigerin gefordert – war aus der Sicht des Senates kein Platz. Dies hätte eine nicht zu vertretene Bagatellisierung im JA-Bereich zur Folge gehabt. Ob der ausgezeichneten Dienstbeurteilung und Zukunftsprognose treten aber spezialpräventive Gründe eindeutig in den Hintergrund, dazu kommt die ehrliche Distanzierung vom schädigenden Verhalten. Als Erschwerungsgrund war die Vorbildfunktion ins Treffen zu führen, weil er dazu gegenüber den Insassen berufen ist und mehrere Pflichtverletzungen begangen hat. Auch werden an das Verhalten von Justizwachebeamten besonders qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben nach dem im § 20 StVG normierten Zweck dazu angeleitet sind, Verurteilte zu einer rechtschaffenden und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und damit alle Rechtsverletzungen verpönt sind, die ein „schlechtes Beispiel“ für andere darstellen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 169) Die Resozialisierung von Straftätern ist eine der Kernaufgaben der Justiz. Das gezeigte Fehlverhalten konterkariert diese Bestrebungen. Eine Geldbuße im oberen Bereich des Spektrums war deshalb durchaus indiziert. Als Milderungsgründe sind aber insbesondere sein reumütiges Geständnis von Beginn an zu werten, durch seine Aussage in der ersten Vernehmung durch den Anstaltsleiter am 03.12.2025 und in der mündlichen Verhandlung hat er wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Es ist auch sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel für ihn ins Treffen zu führen, der die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen lässt. Der Senat gewann auch das Bild eines sich ehrlich vom schädigenden Verhalten distanzierenden JWB. Er hat die Tat auch aus Unbesonnenheit heraus begangen, da er nie daran dachte, welche Konsequenzen sein Handeln haben könnte, weil es „privat bleiben sollte“. Er hat sich auch ernstlich bemüht, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern. Nach Ansicht des Senates sind die Milderungsgründe überwiegend vorhanden, dabei kommt es nicht auf die Zahl, sondern auf die Gewichtung an. Es bedarf daher– weil die Milderungs- die Erschwerungsgründe wie ausgeführt klar überwiegen – nur einer Geldbuße in der Höhe von ca. 73% der Bemessungsgrundlage, um den general- wie spezialpräventiven Gründen zu entsprechen.Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis. Der Senat folgte den Ausführungen der Frau Disziplinaranwältin zu den oben ausgeführten Aspekten der Spezial- und Generalprävention. Dem Insp A.A. wurde vom Anstaltsleiter eine sehr gute Dienstbeurteilung attestiert, dem Senat ist auch im Suspendierungsverfahren nicht verborgen geblieben, dass er sich sofort einsichtig zeigte und sich bei allen Betroffenen entschuldigt hat, weshalb wohl auch keine Verfolgungsermächtigung erteilt wurde. Da anderen JWB aber klar vor Augen zu führen ist, dass ein solches Verhalten außer Dienst (oder teilweise sogar im Dienst) nicht geduldet wird und strenge Ahndung nach sich zieht, war davon auszugehen, dass eine Geldstrafe im unteren oder einer Geldbuße im oberen Bereich zu verhängen sein wird. Für ein Vorgehen nach Paragraph 115, BDG 1979 – wie von der Frau Verteidigerin gefordert – war aus der Sicht des Senates kein Platz. Dies hätte eine nicht zu vertretene Bagatellisierung im JA-Bereich zur Folge gehabt. Ob der ausgezeichneten Dienstbeurteilung und Zukunftsprognose treten aber spezialpräventive Gründe eindeutig in den Hintergrund, dazu kommt die ehrliche Distanzierung vom schädigenden Verhalten. Als Erschwerungsgrund war die Vorbildfunktion ins Treffen zu führen, weil er dazu gegenüber den Insassen berufen ist und mehrere Pflichtverletzungen begangen hat. Auch werden an das Verhalten von Justizwachebeamten besonders qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben nach dem im Paragraph 20, StVG normierten Zweck dazu angeleitet sind, Verurteilte zu einer rechtschaffenden und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und damit alle Rechtsverletzungen verpönt sind, die ein „schlechtes Beispiel“ für andere darstellen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 169) Die Resozialisierung von Straftätern ist eine der Kernaufgaben der Justiz. Das gezeigte Fehlverhalten konterkariert diese Bestrebungen. Eine Geldbuße im oberen Bereich des Spektrums war deshalb durchaus indiziert. Als Milderungsgründe sind aber insbesondere sein reumütiges Geständnis von Beginn an zu werten, durch seine Aussage in der ersten Vernehmung durch den Anstaltsleiter am 03.12.2025 und in der mündlichen Verhandlung hat er wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Es ist auch sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel für ihn ins Treffen zu führen, der die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen lässt. Der Senat gewann auch das Bild eines sich ehrlich vom schädigenden Verhalten distanzierenden JWB. Er hat die Tat auch aus Unbesonnenheit heraus begangen, da er nie daran dachte, welche Konsequenzen sein Handeln haben könnte, weil es „privat bleiben sollte“. Er hat sich auch ernstlich bemüht, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern. Nach Ansicht des Senates sind die Milderungsgründe überwiegend vorhanden, dabei kommt es nicht auf die Zahl, sondern auf die Gewichtung an. Es bedarf daher– weil die Milderungs- die Erschwerungsgründe wie ausgeführt klar überwiegen – nur einer Geldbuße in der Höhe von ca. 73% der Bemessungsgrundlage, um den general- wie spezialpräventiven Gründen zu entsprechen.
Die Bemessungsgrundlage von € 2.760,60.- ergibt sich aus dem von der Dienstgeberseite zur Verfügung gestellten Monatsnachweis des DB im Monat Mai 2026 aus dem Grundbezug (E2b, Gehaltsstufe 06) und der Wachdienstzulage ohne Sonderzahlungen und Nebengebühren.
Die Bewilligung der Ratenzahlung von Amts wegen war aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten geboten.
Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 117 Abs 2 Z. 2 BDG 1979 (siehe BGBl. I Nr. 143/2024) und war mit 10% des Monatsbezugs festzusetzen. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 (siehe Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,) und war mit 10% des Monatsbezugs festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026