TE Lvwg Beschluss 2026/8/28 VGW-103/100/12601/2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2026
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Entscheidungsdatum

28.08.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
L70709 Theater Veranstaltungen Wien

Norm

AVG §8
GewO 1994 §2 Abs1 Z17
VeranstaltungsG Wr §18 Abs1
VeranstaltungsG Wr §39 Abs2
  1. GewO 1994 § 2 heute
  2. GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 2 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  5. GewO 1994 § 2 gültig von 10.07.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  6. GewO 1994 § 2 gültig von 29.05.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 2 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  8. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  11. GewO 1994 § 2 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 2 gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  13. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  14. GewO 1994 § 2 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  15. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  16. GewO 1994 § 2 gültig von 15.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 2 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  20. GewO 1994 § 2 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 2 gültig von 02.12.2000 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  22. GewO 1994 § 2 gültig von 01.06.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  23. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  25. GewO 1994 § 2 gültig von 17.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995
  26. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 16.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994
  28. GewO 1994 § 2 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994

Text

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Dr. HUBER über die Beschwerde der Arch. DI A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 15.05.2026, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2026 den

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG unzulässig.

Begründung

I. Maßgeblicher Verfahrensgangrömisch eins. Maßgeblicher Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 36 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.05.2026, Zl. ..., wurden für die Durchführung der Veranstaltung „C.“ in Wien, D.-gasse, Garten des E., im Zeitraum von 18.05.2026 bis 05.09.2025 (Dienstag bis Sonntag, jeweils von 15:00 bis 22:00 Uhr) näher bezeichnete Auflagen gemäß § 22 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (im Folgenden: Wr. VG) vorgeschrieben, um unzumutbare Belästigungen der Umgebung durch Lärmimmissionen hintanzuhalten. Der Bescheid wurde der F. GmbH als Veranstalterin und der G. GmbH als Inhaberin der Veranstaltungsstätte zugestellt.1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 36 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.05.2026, Zl. ..., wurden für die Durchführung der Veranstaltung „C.“ in Wien, D.-gasse, Garten des E., im Zeitraum von 18.05.2026 bis 05.09.2025 (Dienstag bis Sonntag, jeweils von 15:00 bis 22:00 Uhr) näher bezeichnete Auflagen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (im Folgenden: Wr. VG) vorgeschrieben, um unzumutbare Belästigungen der Umgebung durch Lärmimmissionen hintanzuhalten. Der Bescheid wurde der F. GmbH als Veranstalterin und der G. GmbH als Inhaberin der Veranstaltungsstätte zugestellt.

2. Am 20.05.2026 stellte die Beschwerdeführerin telefonisch bei der belangten Behörde ein Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und ersuchte um Informationen über die Veranstaltung „C.“. Die Beschwerdeführerin begehrte die Übermittlung des Bescheides, mit welchem Auflagen für die Durchführung der Veranstaltung erteilt wurden, sowie die Bekanntgabe des Messpunktes für die Messung des Dauerschallpegels. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin unter Verweis auf das IFG am selben Tag per E-Mail den Bescheid vom 15.05.2026.

3. Die Beschwerdeführerin erhob am 17.06.2026 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.05.2026 und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sie direkte Anrainerin des Gartens des E. sei und sie durch die Veranstaltung „C.“ unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt sei. Dennoch sei sie dem Verfahren, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liege, rechtswidrig nicht als Partei beigezogen worden. Bei der Veranstaltung handle es sich um eine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen einer bewilligungspflichtigen Betriebsanlage. Daher hätte das Vorhaben nicht nach dem Wr. VG, sondern nach der GewO 1994 beurteilt werden müssen. Der angefochtene veranstaltungsrechtliche Bescheid sei deshalb rechtswidrig erlassen worden. Zur Stützung dieses Vorbringens wurden dem Beschwerdeschriftsatz ein schalltechnisches Gutachten vom 16.06.2026 über den durch die Veranstaltung „C.“ verursachten Lärmpegel, Auszüge aus der Homepage zur Veranstaltung, Screenshots von einem Medienbericht und vom Instagram-Profil der Veranstaltung sowie eine Informationsbroschüre über die Veranstaltung beigelegt.

Ferner brachte die Beschwerdeführerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Wr. VG vor, soweit das Gesetz den von einer Veranstaltung betroffenen Nachbarn keine Parteistellung und keine subjektiven Rechte einräume. Diese – im Vergleich zur GewO 1994 unterschiedliche – Ausgestaltung des Gesetzes sei nicht mit dem Gleichheitssatz und den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz vereinbar.

In ihrem Beschwerdeschriftsatz beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Durchführung musikalischer Darbietungen untersagt wird, in eventu die Zuerkennung der Parteistellung im veranstaltungsrechtlichen Verfahren und die Zustellung des angefochtenen Bescheids sowie sämtlicher veranstaltungsrechtlicher Bescheide in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Veranstaltung.

4. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien am 08.07.2026 die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor.

5. Mit Schreiben vom 15.07.2026 brachte das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der F. GmbH als Veranstalterin des „C.“ und der G. GmbH als Inhaberin der Veranstaltungsstätte zur Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zu erstatten. Die F. GmbH machte von dieser Möglichkeit mit Schreiben vom 27.07.2026 Gebrauch und trat dem Vorbringen der Beschwerde inhaltlich entgegen. Mit Schreiben vom 28.07.2026 wurde die Stellungnahme der F. GmbH den weiteren Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme übermittelt.

6. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 26.08.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache statt, in deren Rahmen die anwesenden Parteien ihre Standpunkte darlegten. Seitens der G. GmbH ist niemand zur Verhandlung erschienen.

II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Wohnung an der Adresse Wien, D.-gasse, die sie selbst bewohnt. Seit dem 29.10.2024 ist sie mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse polizeilich gemeldet. Die Fenster der Wohnung sind auf einer Seite in Richtung des Gartens des E. und auf der anderen Seite in Richtung der D.-gasse ausgerichtet.

2. Am 02.03.2026 brachte die F. GmbH eine Anzeige gemäß § 5 Wr. VG betreffend die Veranstaltung „C.“ bei der belangten Behörde ein. Konkret wurde die Durchführung einer Musikdarbietung im Freien in Form von Hintergrundmusik im Garten des E. an der Adresse Wien, D.-gasse, für den Zeitraum von 18.05.2026 bis 05.09.2025 (Dienstag bis Sonntag von 15:00 bis 22:00 Uhr), bei der höchstens 280 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen, angezeigt.2. Am 02.03.2026 brachte die F. GmbH eine Anzeige gemäß Paragraph 5, Wr. VG betreffend die Veranstaltung „C.“ bei der belangten Behörde ein. Konkret wurde die Durchführung einer Musikdarbietung im Freien in Form von Hintergrundmusik im Garten des E. an der Adresse Wien, D.-gasse, für den Zeitraum von 18.05.2026 bis 05.09.2025 (Dienstag bis Sonntag von 15:00 bis 22:00 Uhr), bei der höchstens 280 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen, angezeigt.

Mit Schreiben vom 06.03.2026 teilte die belangte Behörde der F. GmbH mit, dass die angezeigte Musikdarbietung gemäß § 23 Abs. 8 Wr. VG zur Kenntnis genommen wird, und verwies auf die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 Wr. VG.Mit Schreiben vom 06.03.2026 teilte die belangte Behörde der F. GmbH mit, dass die angezeigte Musikdarbietung gemäß Paragraph 23, Absatz 8, Wr. VG zur Kenntnis genommen wird, und verwies auf die gesetzlichen Vorgaben gemäß Paragraph 23, Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz eins, Wr. VG.

3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2026 wurden gemäß § 22 Abs. 1 Wr. VG für die von der F. GmbH angezeigte Veranstaltung „C.“ im Zeitraum von 18.05.2026 bis 05.09.2026 (Dienstag bis Sonntag), jeweils von 15:00 bis 22:00 Uhr, in Wien, D.-gasse, die folgenden Auflagen vorgeschrieben:3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2026 wurden gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Wr. VG für die von der F. GmbH angezeigte Veranstaltung „C.“ im Zeitraum von 18.05.2026 bis 05.09.2026 (Dienstag bis Sonntag), jeweils von 15:00 bis 22:00 Uhr, in Wien, D.-gasse, die folgenden Auflagen vorgeschrieben:

„Schallschutz bei Veranstaltungen im Freien - Grenzpegel und Messung

Messung

1) Tonwiedergabeanlagen dürfen nur so betrieben werden, dass im Veranstaltungsbereich von Lautsprechern der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel (LAeq) von 65 dB und der C-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel (LCeq) von 70 dB, gemessen in der Mitte des Veranstaltungsbereichs in 1,50 m Höhe über dem Fußboden mit der Anzeigedynamik ‚fast‘, nicht überschritten wird.

2) Die Einhaltung der zulässigen Schalldruckpegel ist mit einer geeichten Schallmesseinrichtung, die zumindest der Norm ÖVE/ÖNORM EN 61672-1:2015-08-01 (Elektroakustik – Schallpegelmesser - Teil 1: Anforderungen (IEC 61672-1:2013)) Klasse 2 entspricht, messtechnisch zu überprüfen.

3) Die Verwendung von nichtgeeichten Messgeräten oder Mobiltelefon-Apps ist nicht zulässig.

Dokumentation der Messung

4) Die Messwerte (LA,eq sowie LC,eq) sind während Tonwiedergaben 2 mal pro Stunde bei einer Messdauer von jeweils 3 Minuten zu ermitteln, abzufotografieren, mit Datum und Uhrzeit aufzuschreiben und in einem geeigneten Format (Excel, Word oder PDF) in elektronischer Form zu dokumentieren.

5) Der Messbericht über die durchgeführte Lautstärkenmessung, die Dokumentation der durchgeführten Lautstärkenmessung bzw. die gespeicherten Unterlagen dieser sind in der Veranstaltungsstätte aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

6) Der Messbericht über die durchgeführte Lautstärkenmessung, die Dokumentation der durchgeführten Lautstärkenmessung bzw. die gespeicherten Unterlagen dieser sind mindestens vier Wochen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zu übermitteln.“ (Hervorhebungen im Original).

Der Bescheid vom 15.05.2026 wurde der F. GmbH als Veranstalterin und der G. GmbH als Inhaberin der Veranstaltungsstätte zugestellt.

4. Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt dem veranstaltungsrechtlichen Verfahren als Partei beigezogen. Am 20.05.2026 beantragte die Beschwerdeführerin telefonisch bei der belangten Behörde die Übermittlung des veranstaltungsrechtlichen Bescheides betreffend die Veranstaltung „C.“ auf Basis des IFG. In der Folge übermittelte die belangte Behörde den Bescheid unter Verweis auf § 9 IFG per E-Mail an die Beschwerdeführerin.4. Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt dem veranstaltungsrechtlichen Verfahren als Partei beigezogen. Am 20.05.2026 beantragte die Beschwerdeführerin telefonisch bei der belangten Behörde die Übermittlung des veranstaltungsrechtlichen Bescheides betreffend die Veranstaltung „C.“ auf Basis des IFG. In der Folge übermittelte die belangte Behörde den Bescheid unter Verweis auf Paragraph 9, IFG per E-Mail an die Beschwerdeführerin.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einholung eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.08.2026.

2. Die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen gründen sich auf den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.08.2026 betreffend die Beschwerdeführerin (Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll) sowie auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (siehe Beilage. /C sowie Seite 3 f. des Verhandlungsprotokolls).2. Die unter Punkt römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen gründen sich auf den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.08.2026 betreffend die Beschwerdeführerin (Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll) sowie auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (siehe Beilage. /C sowie Seite 3 f. des Verhandlungsprotokolls).

3. Die unter Punkt II.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der im Behördenakt einliegenden Veranstaltungsanzeige vom 02.03.2026 und dem ebenfalls einliegenden behördlichen Schreiben vom 06.03.2026.3. Die unter Punkt römisch zwei.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der im Behördenakt einliegenden Veranstaltungsanzeige vom 02.03.2026 und dem ebenfalls einliegenden behördlichen Schreiben vom 06.03.2026.

4. Die unter Punkt II.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2026, GZ: ....4. Die unter Punkt römisch zwei.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2026, GZ: ....

5. Die unter Punkt II.4. getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Behördenakt, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, und zwar insbesondere auf den darin einliegenden Aktenvermerk vom 20.05.2026, sowie auf das damit in Einklang stehende Beschwerdevorbringen. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin die Angaben im Aktenvermerk vom 20.05.2026.5. Die unter Punkt römisch zwei.4. getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Behördenakt, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, und zwar insbesondere auf den darin einliegenden Aktenvermerk vom 20.05.2026, sowie auf das damit in Einklang stehende Beschwerdevorbringen. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin die Angaben im Aktenvermerk vom 20.05.2026.

IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.1. Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob jemandem Parteistellung in einem bestimmten Verfahren zukommt, primär nach Maßgabe des anzuwendenden Materiengesetzes, in Ermangelung entsprechender Regelungen nach den Grundsätzen des § 8 AVG zu beurteilen. Als Partei im Sinne des § 8 AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen einräumt, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Parteistellung besteht schon dann, wenn eine Beeinträchtigung von subjektiven Rechten nicht ausgeschlossen ist; ob eine derartige Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (siehe VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; vgl. ferner VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0058; 06.02.2023, Ra 2021/05/0047).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob jemandem Parteistellung in einem bestimmten Verfahren zukommt, primär nach Maßgabe des anzuwendenden Materiengesetzes, in Ermangelung entsprechender Regelungen nach den Grundsätzen des Paragraph 8, AVG zu beurteilen. Als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen einräumt, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Parteistellung besteht schon dann, wenn eine Beeinträchtigung von subjektiven Rechten nicht ausgeschlossen ist; ob eine derartige Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (siehe VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; vergleiche , ferner VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0058; 06.02.2023, Ra 2021/05/0047).

1.1. Das Wr. VG unterscheidet im Wesentlichen zwischen anmeldepflichtigen Veranstaltungen (§ 4 leg. cit.), anzeigepflichtigen Veranstaltungen (§ 5 leg. cit.) und sonstige Veranstaltungen, die weder anmelde- noch anzeigepflichtig sind (§ 3 Abs. 3 leg. cit.). 1.1. Das Wr. VG unterscheidet im Wesentlichen zwischen anmeldepflichtigen Veranstaltungen (Paragraph 4, leg. cit.), anzeigepflichtigen Veranstaltungen (Paragraph 5, leg. cit.) und sonstige Veranstaltungen, die weder anmelde- noch anzeigepflichtig sind (Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit.).

Anmeldepflichtig sind insbesondere Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, bei welchen die Immissionsgrenzwerte nach § 23 Abs. 3 Wr. VG überschritten werden sollen, und zwar unabhängig von der Personenzahl (§ 4 Abs. 2 Z 4 Wr. VG). Sofern eine Musikdarbietung im Freien oder in Zelten nicht der Anmeldepflicht unterliegt und die vorgesehene Veranstaltungsstätte nicht bereits als geeignet festgestellt wurde, ist diese der Veranstaltungsbehörde anzuzeigen (§ 5 Z 1 Wr. VG). Gemäß § 23 Abs. 8 Wr. VG hat die Anzeige an die Veranstaltungsbehörde mindestens eine Woche vor Beginn der Musikdarbietung zu erfolgen. Ergibt sich aus der Anzeige, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anzeige nicht vorliegen, hat die Veranstaltungsbehörde dies festzustellen.Anmeldepflichtig sind insbesondere Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, bei welchen die Immissionsgrenzwerte nach Paragraph 23, Absatz 3, Wr. VG überschritten werden sollen, und zwar unabhängig von der Personenzahl (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, Wr. VG). Sofern eine Musikdarbietung im Freien oder in Zelten nicht der Anmeldepflicht unterliegt und die vorgesehene Veranstaltungsstätte nicht bereits als geeignet festgestellt wurde, ist diese der Veranstaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 5, Ziffer eins, Wr. VG). Gemäß Paragraph 23, Absatz 8, Wr. VG hat die Anzeige an die Veranstaltungsbehörde mindestens eine Woche vor Beginn der Musikdarbietung zu erfolgen. Ergibt sich aus der Anzeige, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anzeige nicht vorliegen, hat die Veranstaltungsbehörde dies festzustellen.

Gemäß § 22 Abs. 1 Wr. VG dürfen alle Veranstaltungen nur in geeigneten Veranstaltungsstätten stattfinden. Eine Veranstaltungsstätte ist geeignet, wenn die in § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 Wr. VG genannten Interessen – wie etwa die Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der Umgebung – ausreichend geschützt sind sowie die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die in § 18 Abs. 1 Z 4 bis 8 Wr. VG genannten Interessen eingehalten werden. Die Behörde kann erforderlichenfalls auch für eine Veranstaltung, für die keine Anmeldepflicht besteht, zur Wahrung der in § 18 Abs. 1 Wr. VG genannten Schutzinteressen Aufträge für die Durchführung der Veranstaltung erteilen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Wr. VG dürfen alle Veranstaltungen nur in geeigneten Veranstaltungsstätten stattfinden. Eine Veranstaltungsstätte ist geeignet, wenn die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 Wr. VG genannten Interessen – wie etwa die Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der Umgebung – ausreichend geschützt sind sowie die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, bis 8 Wr. VG genannten Interessen eingehalten werden. Die Behörde kann erforderlichenfalls auch für eine Veranstaltung, für die keine Anmeldepflicht besteht, zur Wahrung der in Paragraph 18, Absatz eins, Wr. VG genannten Schutzinteressen Aufträge für die Durchführung der Veranstaltung erteilen.

1.2. Das Wr. VG enthält keine Bestimmung, wonach Nachbarn eine Parteistellung in den Verfahren nach diesem Gesetz zukommen würde. § 39 Abs. 2 zweiter Satz Wr. VG räumt lediglich der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter und der Inhaberin bzw. dem Inhaber der Veranstaltungsstätte eine (eingeschränkte) Parteistellung im veranstaltungsrechtlichen Verfahren dahingehend ein, dass diese das Vorliegen der Eignung oder die Entbehrlichkeit von Auflagen, Bedingungen und Aufträgen geltend machen und die mangelnde Eignung oder die Unentbehrlichkeit bestimmter Auflagen, Bedingungen und Aufträge einwenden können.1.2. Das Wr. VG enthält keine Bestimmung, wonach Nachbarn eine Parteistellung in den Verfahren nach diesem Gesetz zukommen würde. Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz Wr. VG räumt lediglich der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter und der Inhaberin bzw. dem Inhaber der Veranstaltungsstätte eine (eingeschränkte) Parteistellung im veranstaltungsrechtlichen Verfahren dahingehend ein, dass diese das Vorliegen der Eignung oder die Entbehrlichkeit von Auflagen, Bedingungen und Aufträgen geltend machen und die mangelnde Eignung oder die Unentbehrlichkeit bestimmter Auflagen, Bedingungen und Aufträge einwenden können.

1.2.1. Die Erläuterungen zum Wr. VG halten in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass sonstigen Personen – wie insbesondere den Nachbarn der Veranstaltungsstätte – keine Parteirechte zukommen. Gemäß § 18 Abs. 1 Wr. VG ist zwar unter anderem auch auf die Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der Umgebung Bedacht zu nehmen. Dazu gehört zweifellos auch die Nachbarschaft einer Veranstaltungsstätte, nicht aber – wie etwa in § 74 Abs. 2 Z 2 und § 77 Abs. 2 GewO 1994 – einzelne Personen als „Nachbarn“. Demnach gehört die Rücksichtnahme auf subjektive Rechte bestimmter Personen nicht zu den von § 18 Abs. 1 Wr. VG verfolgten Schutzinteressen. Der Schutz des Personenkreises der Nachbarn vor unzumutbaren Lärmbelästigungen soll laut den Erläuterungen durch die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für die einzelnen Flächenwidmungskategorien in § 23 Wr. VG gewahrt werden (siehe Erläuterungen zum IA vom 27.04.2020, GZ: LG-343825-2020-LAT, 20. GP, 21 und 30).1.2.1. Die Erläuterungen zum Wr. VG halten in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass sonstigen Personen – wie insbesondere den Nachbarn der Veranstaltungsstätte – keine Parteirechte zukommen. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Wr. VG ist zwar unter anderem auch auf die Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der Umgebung Bedacht zu nehmen. Dazu gehört zweifellos auch die Nachbarschaft einer Veranstaltungsstätte, nicht aber – wie etwa in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 – einzelne Personen als „Nachbarn“. Demnach gehört die Rücksichtnahme auf subjektive Rechte bestimmter Personen nicht zu den von Paragraph 18, Absatz eins, Wr. VG verfolgten Schutzinteressen. Der Schutz des Personenkreises der Nachbarn vor unzumutbaren Lärmbelästigungen soll laut den Erläuterungen durch die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für die einzelnen Flächenwidmungskategorien in Paragraph 23, Wr. VG gewahrt werden (siehe Erläuterungen zum IA vom 27.04.2020, GZ: LG-343825-2020-LAT, 20. GP, 21 und 30).

1.2.2. Zudem verdeutlichen die kurzen Fristen, die das Wr. VG bei Anmeldungs- und Anzeigeverfahren vorsieht, dass das Gesetz den Nachbarn keine Parteistellung einräumt. So hat die Veranstaltungsbehörde im Anmeldungsverfahren in der Regel binnen eines Monats nach Einlangen der vollständigen Anmeldung zu entscheiden (siehe § 16 Abs. 1 und 5 Wr. VG). Anzeigepflichtige Musikdarbietungen im Sinne von § 5 Z 1 Wr. VG müssen der Veranstaltungsbehörde lediglich eine Woche vor deren Beginn angezeigt werden (siehe § 23 Abs. 8 Wr. VG). Die Durchführung umfangreicher behördlicher Verfahren unter Beiziehung sämtlicher in Frage kommender Nachbarn, die von einer Veranstaltung, insbesondere durch Lärmimmissionen, beeinträchtigt werden könnten, erscheint innerhalb dieser Fristen nicht möglich. Dem Wiener Landesgesetzgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, dass er durch Einräumung einer Parteistellung gegenüber Nachbarn praktisch nicht durchführbare Verfahren im Wr. VG vorgesehen hätte (vgl. zum Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 VwGH 14.06.1996, 96/02/0088).1.2.2. Zudem verdeutlichen die kurzen Fristen, die das Wr. VG bei Anmeldungs- und Anzeigeverfahren vorsieht, dass das Gesetz den Nachbarn keine Parteistellung einräumt. So hat die Veranstaltungsbehörde im Anmeldungsverfahren in der Regel binnen eines Monats nach Einlangen der vollständigen Anmeldung zu entscheiden (siehe Paragraph 16, Absatz eins, und 5 Wr. VG). Anzeigepflichtige Musikdarbietungen im Sinne von Paragraph 5, Ziffer eins, Wr. VG müssen der Veranstaltungsbehörde lediglich eine Woche vor deren Beginn angezeigt werden (siehe Paragraph 23, Absatz 8, Wr. VG). Die Durchführung umfangreicher behördlicher Verfahren unter Beiziehung sämtlicher in Frage kommender Nachbarn, die von einer Veranstaltung, insbesondere durch Lärmimmissionen, beeinträchtigt werden könnten, erscheint innerhalb dieser Fristen nicht möglich. Dem Wiener Landesgesetzgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, dass er durch Einräumung einer Parteistellung gegenüber Nachbarn praktisch nicht durchführbare Verfahren im Wr. VG vorgesehen hätte vergleiche zum Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 VwGH 14.06.1996, 96/02/0088).

1.2.3. Somit kommt in veranstaltungsrechtlichen Verfahren nach dem Wr. VG den Nachbarn bzw. Anrainerinnen und Anrainern einer Veranstaltungsstätte keine Parteistellung zu (vgl. bereits zum Wr. VeranstaltungsG 1971 VwGH 10.11.1982, 82/01/0266; ferner 16.09.2011, 2011/02/0217). Die notwendigen Vorkehrungen für den Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Belästigungen hat die Veranstaltungsbehörde im Zuge der Wahrung der öffentlichen Interessen nach § 18 Abs. 1 Wr. VG in entsprechender Weise zu treffen (vgl. zum Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 VwGH 30.09.2024, Ra 2023/02/0164; sowie ferner zum Salzburger Veranstaltungsgesetz VwGH 06.03.2001, 2000/05/0257).1.2.3. Somit kommt in veranstaltungsrechtlichen Verfahren nach dem Wr. VG den Nachbarn bzw. Anrainerinnen und Anrainern einer Veranstaltungsstätte keine Parteistellung zu vergleiche bereits zum Wr. VeranstaltungsG 1971 VwGH 10.11.1982, 82/01/0266; ferner 16.09.2011, 2011/02/0217). Die notwendigen Vorkehrungen für den Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Belästigungen hat die Veranstaltungsbehörde im Zuge der Wahrung der öffentlichen Interessen nach Paragraph 18, Absatz eins, Wr. VG in entsprechender Weise zu treffen vergleiche zum Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 VwGH 30.09.2024, Ra 2023/02/0164; sowie ferner zum Salzburger Veranstaltungsgesetz VwGH 06.03.2001, 2000/05/0257).

2. In ihrer Beschwerde räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass das Wr. VG den Nachbarn keine Parteistellung bzw. keine subjektiven Rechte gewährt. Diese – im Vergleich zur GewO 1994 unterschiedliche – Ausgestaltung des Gesetzes sei allerdings nicht mit dem Gleichheitssatz und den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz vereinbar. Das Verwaltungsgericht Wien vermag den verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht beizutreten.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass grundsätzlich keine verfassungsrechtliche Bestimmung Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert (zB VfSlg. 15.274/1998, 15.581/1999, 16.103/2001, 19.617/2012). Es ist der Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers überlassen, ob und inwieweit er diesen Personen rechtlichen Schutz gewährt, die durch den einer anderen Person gegenüber ergangenen verwaltungsbehördlichen Bescheid in ihren Interessen betroffen sind. Die Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich lediglich dadurch begrenzt, dass das die Parteirechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt (VfSlg. 14.512/1996, 19.617/2012).2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass grundsätzlich keine verfassungsrechtliche Bestimmung Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert (zB VfSlg. 15.274 aus 1998,, 15.581 aus 1999,, 16.103 aus 2001,, 19.617 aus 2012,). Es ist der Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers überlassen, ob und inwieweit er diesen Personen rechtlichen Schutz gewährt, die durch den einer anderen Person gegenüber ergangenen verwaltungsbehördlichen Bescheid in ihren Interessen betroffen sind. Die Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich lediglich dadurch begrenzt, dass das die Parteirechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt (VfSlg. 14.512 aus 1996,, 19.617 aus 2012,).

2.2. Nach den Erläuterungen zu § 18 Wr. VG wird bei Einhaltung der Lärmgrenzwerte des § 23 Wr. VG gesetzlich vermutet, dass eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch Lärm von Veranstaltungen im Freien nicht entsteht. In diesem Zusammenhang wird hervorgehoben, dass Veranstaltungen im Freien – anders als ortsfeste gewerbliche Betriebsstätten – nur vorübergehend und nicht dauerhaft stattfinden (siehe Erläuterungen zum IA vom 27.04.2020, GZ: LG-343825-2020-LAT, 20. GP, 18). Allerdings kann die Veranstaltungsbehörde bei besonders störenden oder auffälligen Lärmimmissionen von Veranstaltungen gemäß § 23 Abs. 7 Wr. VG – abweichend von den gesetzlichen Grenzwerten nach Abs. 3 und 4 leg. cit. – zusätzliche Maßnahmen und niedrigere Grenzwerte zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen verlangen. Aus dieser Gesetzessystematik wird ersichtlich, dass die Veranstaltungsbehörde in Bezug auf die durch eine Veranstaltung verursachten Lärmimmissionen eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen hat (vgl. VfSlg. 14.512/1996).2.2. Nach den Erläuterungen zu Paragraph 18, Wr. VG wird bei Einhaltung der Lärmgrenzwerte des Paragraph 23, Wr. VG gesetzlich vermutet, dass eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch Lärm von Veranstaltungen im Freien nicht entsteht. In diesem Zusammenhang wird hervorgehoben, dass Veranstaltungen im Freien – anders als ortsfeste gewerbliche Betriebsstätten – nur vorübergehend und nicht dauerhaft stattfinden (siehe Erläuterungen zum IA vom 27.04.2020, GZ: LG-343825-2020-LAT, 20. GP, 18). Allerdings kann die Veranstaltungsbehörde bei besonders störenden oder auffälligen Lärmimmissionen von Veranstaltungen gemäß Paragraph 23, Absatz 7, Wr. VG – abweichend von den gesetzlichen Grenzwerten nach Absatz 3, und 4 leg. cit. – zusätzliche Maßnahmen und niedrigere Grenzwerte zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen verlangen. Aus dieser Gesetzessystematik wird ersichtlich, dass die Veranstaltungsbehörde in Bezug auf die durch eine Veranstaltung verursachten Lärmimmissionen eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen hat vergleiche VfSlg. 14.512 aus 1996,).

2.3. Vor dem Hintergrund des in den Erläuterungen hervorgehobenen temporären Charakters von Veranstaltungen sowie der gebotenen Prüfung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen im Einzelfall ist dem Wiener Landesgesetzgeber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht entgegenzutreten, wenn das Wr. VG den Nachbarn bzw. Anrainerinnen und Anrainern einer Veranstaltungsstätte keine Parteistellung in veranstaltungsrechtlichen Verfahren einräumt (vgl. zum Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz 2012 VfGH 26.06.2014, B 1536-1537/2013; sowie ferner VfSlg 19.617/2012).2.3. Vor dem Hintergrund des in den Erläuterungen hervorgehobenen temporären Charakters von Veranstaltungen sowie der gebotenen Prüfung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen im Einzelfall ist dem Wiener Landesgesetzgeber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht entgegenzutreten, wenn das Wr. VG den Nachbarn bzw. Anrainerinnen und Anrainern einer Veranstaltungsstätte keine Parteistellung in veranstaltungsrechtlichen Verfahren einräumt vergleiche zum Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz 2012 VfGH 26.06.2014, B 1536-1537/2013; sowie ferner VfSlg 19.617 aus 2012,).

3. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ist daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VwGH 22.11.2017, Ra 2016/06/0045; ferner Köhler § 28 VwGVG, in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG [2020] Rz 19 ff.).3. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ist daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen vergleiche zB VwGH 22.11.2017, Ra 2016/06/0045; ferner Köhler Paragraph 28, VwGVG, in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG [2020] Rz 19 ff.).

4. In ihrem Beschwerdeschriftsatz führt die Beschwerdeführerin aus, dass der angefochtene Bescheid vom 15.05.2026 insbesondere deshalb rechtswidrig sei, weil das von der F. GmbH angezeigte Vorhaben nach der GewO 1994 und nicht nach dem Wr. VG beurteilt hätte werden müssen.

Hierzu ist ergänzend festzuhalten, dass musikalische Darbietungen zwar vom Anwendungsbereich der GewO 1994 ausgenommen sind (siehe § 2 Abs. 1 Z 17 GewO 1994). Allerdings ist eine gastgewerbliche Tätigkeit, bei der in Kombination mit der typisch gastgewerblichen Leistungserbringung auch Musik dargeboten wird, nicht vom Anwendungsbereich der GewO 1994 ausgenommen (VwGH 18.02.2015, Ro 2015/04/0003). Dementsprechend kann auch bei vorübergehenden (auf die Dauer der jeweiligen Veranstaltung begrenzten) Tätigkeiten die Anlage, in der diese Veranstaltungen stattfinden, nach ihrer Art und Zweckbestimmung über längere Zeit der Entfaltung einer gastgewerblichen Tätigkeit dienen (siehe VwGH 26.09.2017, Ra 2017/04/0057; sowie VfSlg. 12.996/1992).Hierzu ist ergänzend festzuhalten, dass musikalische Darbietungen zwar vom Anwendungsbereich der GewO 1994 ausgenommen sind (siehe Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, GewO 1994). Allerdings ist eine gastgewerbliche Tätigkeit, bei der in Kombination mit der typisch gastgewerblichen Leistungserbringung auch Musik dargeboten wird, nicht vom Anwendungsbereich der GewO 1994 ausgenommen (VwGH 18.02.2015, Ro 2015/04/0003). Dementsprechend kann auch bei vorübergehenden (auf die Dauer der jeweiligen Veranstaltung begrenzten) Tätigkeiten die Anlage, in der diese Veranstaltungen stattfinden, nach ihrer Art und Zweckbestimmung über längere Zeit der Entfaltung einer gastgewerblichen Tätigkeit dienen (siehe VwGH 26.09.2017, Ra 2017/04/0057; sowie VfSlg. 12.996 aus 1992,).

Ob das im Garten des E. im Zeitraum von 18.05.2026 bis 05.09.2025 stattfindende „C.“ nach seinem Gesamtkonzept (auch) den Bestimmungen der GewO 1994 unterliegt, ist jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht Gegenstand des angefochtenen veranstaltungsrechtlichen Bescheides.

5. Ferner begehrt die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz mittels Eventualantrags die Zuerkennung der Parteistellung im veranstaltungsrechtlichen Verfahren und die nachträgliche Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 15.05.2026 sowie sämtlicher weiterer veranstaltungsrechtlicher Bescheide betreffend die Veranstaltung „C.“. Vor dem Hintergrund der Zurückweisung der Beschwerde wird dieser Eventualantrag gemäß § 17 VwGVG in sinngemäßer Anwendung von § 6 AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde übermittelt (vgl. zB VwGH 25.04.1996, 95/07/0216; 23.05.2017, Ra 2015/05/0028).5. Ferner begehrt die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz mittels Eventualantrags die Zuerkennung der Parteistellung im veranstaltungsrechtlichen Verfahren und die nachträgliche Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 15.05.2026 sowie sämtlicher weiterer veranstaltungsrechtlicher Bescheide betreffend die Veranstaltung „C.“. Vor dem Hintergrund der Zurückweisung der Beschwerde wird dieser Eventualantrag gemäß Paragraph 17, VwGVG in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde übermittelt vergleiche zB VwGH 25.04.1996, 95/07/0216; 23.05.2017, Ra 2015/05/0028).

6. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist. Dies selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (zB VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041; 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 18.03.2026, Ra 2025/05/0004). 6. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist. Dies selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (zB VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041; 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 18.03.2026, Ra 2025/05/0004).

Soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich, liegt zur Frage, ob Nachbarn in veranstaltungsrechtlichen Verfahren nach dem Wr. VG die Parteistellung zukommt, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Das Wr. VG räumt allerdings Nachbarn weder explizit noch nach seiner Systematik subjektive Rechte im Sinne von § 8 AVG in veranstaltungsrechtlichen Verfahren ein (vgl. zum Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 VwGH 30.09.2024, Ra 2023/02/0164). Zudem wird in den Erläuterungen zum Wr. VG ausdrücklich festgehalten, dass Nachbarn einer Veranstaltungsstätte keine Parteirechte zukommen (vgl. bereits zum Wr. VeranstaltungsG 1971 VwGH 10.11.1982, 82/01/0266; ferner 16.09.2011, 2011/02/0217). Die vorliegende Entscheidung konnte sohin auf Basis einer klaren und eindeutigen Rechtslage getroffen werden.Soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich, liegt zur Frage, ob Nachbarn in veranstaltungsrechtlichen Verfahren nach dem Wr. VG die Parteistellung zukommt, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Das Wr. VG räumt allerdings Nachbarn weder explizit noch nach seiner Systematik subjektive Rechte im Sinne von Paragraph 8, AVG in veranstaltungsrechtlichen Verfahren ein vergleiche zum Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 VwGH 30.09.2024, Ra 2023/02/0164). Zudem wird in den Erläuterungen zum Wr. VG ausdrücklich festgehalten, dass Nachbarn einer Veranstaltungsstätte keine Parteirechte zukommen vergleiche bereits zum Wr. VeranstaltungsG 1971 VwGH 10.11.1982, 82/01/0266; ferner 16.09.2011, 2011/02/0217). Die vorliegende Entscheidung konnte sohin auf Basis einer klaren und eindeutigen Rechtslage getroffen werden.

Schlagworte

Nachbarn, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.103.100.12601.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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