TE Vwgh Erkenntnis 2011/9/16 2011/02/0217

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Veröffentlicht am 16.09.2011
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Index

L00019 Landesverfassung Wien;
L10109 Stadtrecht Wien;
L70709 Theater Veranstaltung Wien;
L70719 Spielapparate Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §17 impl;
AVG §8 impl;
VeranstaltungsG Wr 1971;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WStV 1968 §103h Abs1;
WStV 1968 §103h Abs2;
WStV 1968 §103h Abs3;
WStV 1968 §103h;
WStV 1968 §103k Abs1;
WStV 1968 §104a;
WStV 1968 §8 Abs1 Z9;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/02/0218

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker,

Spruch

I. in der Beschwerdesache des J K in W, vertreten durch Mag. Andreas Greger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 29. April 2009, Zl. MA 64 - 797/2009, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Veranstaltungsgesetz (prot. zu Zl. 2011/02/0218), den Beschluss gefasst:römisch eins. in der Beschwerdesache des J K in W, vertreten durch Mag. Andreas Greger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 29. April 2009, Zl. MA 64 - 797 aus 2009,, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Veranstaltungsgesetz (prot. zu Zl. 2011/02/0218), den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II Punkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

II. über die Beschwerde der U S in W, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 29. April 2009, Zl. MA 64 - 797/2009, betreffend Ausübung der Rechte als Bezirksvorsteherin i.A. Veranstaltungsgesetz (prot. zu Zl. 2011/02/0217), zu Recht erkannt:römisch zwei. über die Beschwerde der U S in W, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 29. April 2009, Zl. MA 64 - 797 aus 2009,, betreffend Ausübung der Rechte als Bezirksvorsteherin i.A. Veranstaltungsgesetz (prot. zu Zl. 2011/02/0217), zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II Punkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben der Bundeshauptstadt Wien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36 (MA 36), gerichteten, auf dem Deckblatt als "I. Vollmachtsbekanntgabe" und "II. Antrag auf Akteneinsicht" bezeichneten Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 gab die Zweitbeschwerdeführerin in einer das Lokal "X" in Wien betreffenden "Rechtssache" als "Antragstellerin bekannt, Herrn (Erstbeschwerdeführer) im Rahmen der beiliegenden Vollmacht ermächtigt zu haben". Es werde daher beantragt, dem Erstbeschwerdeführer "Einsicht in die verfahrensgegenständlichen Akten zu gewähren und alle erbetenen Auskünfte zu erteilen sowie die Möglichkeit einzuräumen Kopien herzustellen".

Diesem Schriftsatz lag ein Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin vom 2. Dezember 2008 an die MA 36, das genannte Lokal "X" betreffend bei, in dem es heißt:

"Ich bevollmächtige Herrn (Erstbeschwerdeführer) im Rahmen meiner Mitwirkungsrechte bei der Vollziehung des Wr. Veranstaltungsgesetzes (§ 103h Abs. 1 Z. 16 Wiener Stadtverfassung) als Bezirksvorsteherin bei der Vollziehung des Wr. VeranstaltungsG Rechte in meinem Namen wahrzunehmen. Ich ermächtige Herrn (Erstbeschwerdeführer) daher, Einsicht in alle sich auf das vorstehende Lokal bzw. den vorbezeichneten Verein beziehenden Aktenstücke, insbesondere Pläne, Bescheide, Verhandlungsprotokolle, Aktenvermerke, Schriftsätze, Anträge von Parteien und Verfahrensbeteiligten veranstaltungsbehördlicher Verfahren zu nehmen, Kopien anfertigen zu lassen und Auskünfte aus den Akten für mich zu verlangen.""Ich bevollmächtige Herrn (Erstbeschwerdeführer) im Rahmen meiner Mitwirkungsrechte bei der Vollziehung des Wr. Veranstaltungsgesetzes (Paragraph 103 h, Absatz eins, Ziffer 16, Wiener Stadtverfassung) als Bezirksvorsteherin bei der Vollziehung des Wr. VeranstaltungsG Rechte in meinem Namen wahrzunehmen. Ich ermächtige Herrn (Erstbeschwerdeführer) daher, Einsicht in alle sich auf das vorstehende Lokal bzw. den vorbezeichneten Verein beziehenden Aktenstücke, insbesondere Pläne, Bescheide, Verhandlungsprotokolle, Aktenvermerke, Schriftsätze, Anträge von Parteien und Verfahrensbeteiligten veranstaltungsbehördlicher Verfahren zu nehmen, Kopien anfertigen zu lassen und Auskünfte aus den Akten für mich zu verlangen."

Mit Schreiben der MA 36 vom 30. Dezember 2008 wurde dem Erstbeschwerdeführer unter Hinweis auf die Wiener Stadtverfassung mitgeteilt, dass die beantragte Akteneinsicht nicht möglich sei.

Der Erstbeschwerdeführer vertrat in seiner Replik vom 9. Jänner 2009 die gegenteilige Ansicht und beantragte die Erlassung eines Bescheides in dieser Sache, um diesen allenfalls beim Verfassungsgerichtshof anfechten zu können.

Mit Bescheid der MA 36 vom 20. Jänner 2009 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin vom 22. Dezember 2008, dem von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt (Erstbeschwerdeführer) "die Veranstaltungsstätte 'X'… betreffend, Akteneinsicht in die verfahrensgegenständlichen Akten zu gewähren, alle erbetenen Auskünfte zu erteilen und die Möglichkeit einzuräumen, Kopien herzustellen, … wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen".

Nach der wesentlichen Begründung könne ein Bezirksvorsteher als Organ nach der Wiener Stadtverfassung das in Rede stehende Mitwirkungsrecht nur an bestimmte andere Organe zur Ausübung übertragen, nicht jedoch durch eine Bevollmächtigung an einen Rechtsanwalt; zudem vermittle das Mitwirkungsrecht nicht die von der Zweitbeschwerdeführerin in Anspruch genommenen Parteienrechte nach dem AVG.

Nach der Zustellverfügung war dieser Bescheid an die Zweitbeschwerdeführerin "z. H." des Erstbeschwerdeführers und zusätzlich an den Erstbeschwerdeführer und an die Zweitbeschwerdeführerin zuzustellen.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin eine Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 2009 wurde nicht nur über die Berufung im veranstaltungsrechtlichen Verfahren (Spruchpunkt II.), sondern auch in Verfahren in Angelegenheiten betreffend Anträge auf Akteneinsicht und Auskünfte in gewerberechtlichen Verfahren (Spruchpunkt I.) und in Bauverfahren (Spruchpunkt III.) entschieden. Das vorliegende Verfahren bezieht sich ausschließlich auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mit hg. Beschluss und Erkenntnis vom 3. Mai 2011, Zlen. 2009/05/0194, 0195, und zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit hg. Beschluss und Erkenntnis vom 15. September 2011, Zlen. 2009/04/0189, 0190, ergangen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 2009 wurde nicht nur über die Berufung im veranstaltungsrechtlichen Verfahren (Spruchpunkt römisch zwei.), sondern auch in Verfahren in Angelegenheiten betreffend Anträge auf Akteneinsicht und Auskünfte in gewerberechtlichen Verfahren (Spruchpunkt römisch eins.) und in Bauverfahren (Spruchpunkt römisch drei.) entschieden. Das vorliegende Verfahren bezieht sich ausschließlich auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mit hg. Beschluss und Erkenntnis vom 3. Mai 2011, Zlen. 2009/05/0194, 0195, und zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit hg. Beschluss und Erkenntnis vom 15. September 2011, Zlen. 2009/04/0189, 0190, ergangen.

Im hier interessierenden Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides wurde der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben (Punkt 1). Ferner wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen (Punkt 2).Im hier interessierenden Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides wurde der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben (Punkt 1). Ferner wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen (Punkt 2).

In der Begründung hat die belangte Behörde zu Spruchpunkt II. Punkt 1. insbesondere ausgeführt, dass gemäß § 103h Abs. 1 Wiener Stadtverfassung zum Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher unter anderem auch die Mitwirkung bei der Vollziehung des Wiener Veranstaltungsgesetzes gehöre. Der Bezirksvorsteher habe die ihm gemäß § 103h Abs. 1 und 2 Wiener Stadtverfassung zukommenden Angelegenheiten gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung selbst zu besorgen oder in seinem Namen unter seiner Verantwortung von Mitgliedern der Bezirksvertretung erledigen zu lassen. Der Bezirksvorsteher sei ein Organ der Gemeinde, welches als solches die Interessen des betreffenden Bezirkes zum Gemeinwohl wahrzunehmen habe. Deshalb seien dem Bezirksvorsteher zur Ermöglichung seines Stellungnahmerechtes all jene Informationen zu gewähren, die dieser zur Wahrnehmung der Interessen des Bezirkes im Einzelfall benötige. Dieses Recht umfasse keinesfalls die Parteienrechte nach den einschlägigen Bestimmungen des AVG.In der Begründung hat die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch zwei. Punkt 1. insbesondere ausgeführt, dass gemäß Paragraph 103 h, Absatz eins, Wiener Stadtverfassung zum Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher unter anderem auch die Mitwirkung bei der Vollziehung des Wiener Veranstaltungsgesetzes gehöre. Der Bezirksvorsteher habe die ihm gemäß Paragraph 103 h, Absatz eins und 2 Wiener Stadtverfassung zukommenden Angelegenheiten gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung selbst zu besorgen oder in seinem Namen unter seiner Verantwortung von Mitgliedern der Bezirksvertretung erledigen zu lassen. Der Bezirksvorsteher sei ein Organ der Gemeinde, welches als solches die Interessen des betreffenden Bezirkes zum Gemeinwohl wahrzunehmen habe. Deshalb seien dem Bezirksvorsteher zur Ermöglichung seines Stellungnahmerechtes all jene Informationen zu gewähren, die dieser zur Wahrnehmung der Interessen des Bezirkes im Einzelfall benötige. Dieses Recht umfasse keinesfalls die Parteienrechte nach den einschlägigen Bestimmungen des AVG.

Zusammenfassend ergebe sich daher, dass eine Anwendung der Bevollmächtigungsregeln der §§ 1002 ff ABGB für die Ausübung der Mitwirkungsbefugnisse des Bezirksvorstehers gemäß § 103h Abs. 2 Wiener Stadtverfassung von vornherein nicht in Betracht komme. Der Bezirksvorsteher sei nur befugt, in bestimmten Verwaltungsverfahren im Sinne des § 103 Abs. 1 Wiener Stadtverfassung als Organ der Gemeinde zur Wahrnehmung von Interessen des Bezirkes mitzuwirken. Diese Mitwirkung umfasse keine Parteienrechte, insbesondere kein Recht zur Akteneinsicht. Da die Anwendung der Vertretungsregeln des AVG für die in der Wiener Stadtverfassung geregelten Mitwirkungsrechte der Bezirksvorsteher nicht in Betracht komme, sei die Betrauung anderer als in der Wiener Stadtverfassung vorgesehener Personen mit Aufgaben der Bezirksvorsteher ausgeschlossen. Die verfahrensgegenständliche Vollmacht der Zweitbeschwerdeführerin (als Bezirksvorsteherin) an den Erstbeschwerdeführer sei daher ins Leere gegangen; ein Vollmachtsverhältnis sei nicht wirksam zu Stande gekommen. Da keine wirksame Vollmacht vorgelegen sei, sei der Antrag jener Person zuzurechnen, die diesen eingebracht habe und auf die sich das Recht beziehe. Der Antrag vom 22. Dezember 2008 könne daher nicht der Zweitbeschwerdeführerin zugerechnet werden. Der erstinstanzliche Bescheid spreche jedoch über einen Antrag der Zweitbeschwerdeführerin ab. Ein solcher Antrag liege nicht vor. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher zu beheben gewesen.Zusammenfassend ergebe sich daher, dass eine Anwendung der Bevollmächtigungsregeln der Paragraphen 1002, ff ABGB für die Ausübung der Mitwirkungsbefugnisse des Bezirksvorstehers gemäß Paragraph 103 h, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung von vornherein nicht in Betracht komme. Der Bezirksvorsteher sei nur befugt, in bestimmten Verwaltungsverfahren im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, Wiener Stadtverfassung als Organ der Gemeinde zur Wahrnehmung von Interessen des Bezirkes mitzuwirken. Diese Mitwirkung umfasse keine Parteienrechte, insbesondere kein Recht zur Akteneinsicht. Da die Anwendung der Vertretungsregeln des AVG für die in der Wiener Stadtverfassung geregelten Mitwirkungsrechte der Bezirksvorsteher nicht in Betracht komme, sei die Betrauung anderer als in der Wiener Stadtverfassung vorgesehener Personen mit Aufgaben der Bezirksvorsteher ausgeschlossen. Die verfahrensgegenständliche Vollmacht der Zweitbeschwerdeführerin (als Bezirksvorsteherin) an den Erstbeschwerdeführer sei daher ins Leere gegangen; ein Vollmachtsverhältnis sei nicht wirksam zu Stande gekommen. Da keine wirksame Vollmacht vorgelegen sei, sei der Antrag jener Person zuzurechnen, die diesen eingebracht habe und auf die sich das Recht beziehe. Der Antrag vom 22. Dezember 2008 könne daher nicht der Zweitbeschwerdeführerin zugerechnet werden. Der erstinstanzliche Bescheid spreche jedoch über einen Antrag der Zweitbeschwerdeführerin ab. Ein solcher Antrag liege nicht vor. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher zu beheben gewesen.

Die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid sei zurückzuweisen gewesen, weil dieser Bescheid lediglich über einen Antrag der Zweitbeschwerdeführerin abgesprochen habe, den Erstbeschwerdeführer jedoch nur als Bevollmächtigten nenne. Eine Parteistellung des Erstbeschwerdeführers in einem Verfahren, dem ein Antrag der Erstbeschwerdeführerin zu Grunde liege, gehe aus dem Akteninhalt nicht hervor. Damit sei die Parteistellung im vorliegenden Verwaltungsverfahren zu verneinen. Der Erstbeschwerdeführer zähle daher nicht zum Kreis der zur Berufung Berechtigten, weshalb seine im eigenen Namen erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen sei.

Wegen des sachlichen Zusammenhanges hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die Beschwerdeverfahren Zl. 2011/02/0217 und Zl. 2011/02/0218 zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

I. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers (Zl. 2011/02/0218):römisch eins. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers (Zl. 2011/02/0218):

Der Erstbeschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde als Beschwerdepunkt vor, er erachte sich in seinem "Recht auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften" verletzt.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe des Beschwerdepunktes für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt - wie hier - ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 18. März 2005, Zl. 2005/02/0008).Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe des Beschwerdepunktes für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt - wie hier - ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. März 2005, Zl. 2005/02/0008).

Die belangte Behörde hat spruchgemäß keine Sachentscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung getroffen. Daher konnte der Beschwerdeführer dadurch nur in seinem Recht auf eine Sachentscheidung über die Berufung verletzt werden (vgl. den vorzitierten hg. Beschluss vom 18. März 2005).Die belangte Behörde hat spruchgemäß keine Sachentscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung getroffen. Daher konnte der Beschwerdeführer dadurch nur in seinem Recht auf eine Sachentscheidung über die Berufung verletzt werden vergleiche , den vorzitierten hg. Beschluss vom 18. März 2005).

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. II. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin (Zl. 2011/02/0217):Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. römisch zwei. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin (Zl. 2011/02/0217):

Die Zweitbeschwerdeführerin bringt in der Beschwerde unter anderem vor, der Bezirksvorsteher habe, um seine Mitwirkungsrechte wahrnehmen zu können, zur Vorbereitung der Stellungnahme ein Recht auf Informations- und Auskunftserteilung (u.a. i.S.d. § 104a Wiener Stadtverfassung). Dazu gehöre die Einsichtnahme in verfahrensgegenständliche Aktenstücke, die Einholung von Auskünften über den Akteninhalt sowie die Anfertigung von Kopien von Aktenstücken. Die belangte Behörde gestehe zwar der Bezirksvorsteherin das Recht zu, alle zur Stellungnahme erforderlichen Informationen zu erhalten, nehme jedoch zwischen dem höchst persönlich auszuübenden Mitwirkungsrecht durch Abgabe einer Stellungnahme und Kanzleitätigkeiten, Botengängen und Tätigkeiten ohne Entscheidungsgewalt, welche im Rahmen des Auskunftserteilungs- und Informationsrechtes erfolgen würden, rechtsunrichtig keine Differenzierung vor.Die Zweitbeschwerdeführerin bringt in der Beschwerde unter anderem vor, der Bezirksvorsteher habe, um seine Mitwirkungsrechte wahrnehmen zu können, zur Vorbereitung der Stellungnahme ein Recht auf Informations- und Auskunftserteilung (u.a. i.S.d. Paragraph 104 a, Wiener Stadtverfassung). Dazu gehöre die Einsichtnahme in verfahrensgegenständliche Aktenstücke, die Einholung von Auskünften über den Akteninhalt sowie die Anfertigung von Kopien von Aktenstücken. Die belangte Behörde gestehe zwar der Bezirksvorsteherin das Recht zu, alle zur Stellungnahme erforderlichen Informationen zu erhalten, nehme jedoch zwischen dem höchst persönlich auszuübenden Mitwirkungsrecht durch Abgabe einer Stellungnahme und Kanzleitätigkeiten, Botengängen und Tätigkeiten ohne Entscheidungsgewalt, welche im Rahmen des Auskunftserteilungs- und Informationsrechtes erfolgen würden, rechtsunrichtig keine Differenzierung vor.

Aus der dem Antrag der Bezirksvorsteherin vom 22. Dezember 2008 beigelegten Vollmacht gehe allerdings deutlich hervor, dass sich die Vollmacht eindeutig nicht auf die Ausübung von Mitwirkungsrechten durch Abgabe einer Stellungnahme beziehe, sondern bloß auf die eine Stellungnahme vorbereitenden Tätigkeiten im Rahmen des Rechtes der Bezirksvorsteherin auf Auskunfts- und Informationserteilung, welche Kanzleigeschäftstätigkeiten darstellen würden, die nicht mit Entscheidungsgewalt verbunden seien. Das Recht der Bezirksvorsteherin auf Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 103h Abs. 1 i.V.m. § 103k Wiener Stadtverfassung sei ein höchstpersönliches, weil es mit Entscheidungsgewalt verbunden sei und das persönliche Handeln des von den "Gemeindemitgliedern" gewählten Bezirksvorstehers bzw. des Bezirksrates erfordere, vergleichbar mit der Stimmabgabe durch einen Mandatar eines allgemeinen Vertretungskörpers (z.B. Nationalrat). Dies ergebe sich aus den Bestimmungen der §§ 61c und 103h Abs. 3 Wiener Stadtverfassung. Diese Bestimmungen schlössen jedoch nicht per se aus, dass sich die Bezirksvorsteherin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Organ der Gemeinde eines beratenden Rechtsbeistandes bedienen könne.Aus der dem Antrag der Bezirksvorsteherin vom 22. Dezember 2008 beigelegten Vollmacht gehe allerdings deutlich hervor, dass sich die Vollmacht eindeutig nicht auf die Ausübung von Mitwirkungsrechten durch Abgabe einer Stellungnahme beziehe, sondern bloß auf die eine Stellungnahme vorbereitenden Tätigkeiten im Rahmen des Rechtes der Bezirksvorsteherin auf Auskunfts- und Informationserteilung, welche Kanzleigeschäftstätigkeiten darstellen würden, die nicht mit Entscheidungsgewalt verbunden seien. Das Recht der Bezirksvorsteherin auf Abgabe einer Stellungnahme gemäß Paragraph 103 h, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 103 k, Wiener Stadtverfassung sei ein höchstpersönliches, weil es mit Entscheidungsgewalt verbunden sei und das persönliche Handeln des von den "Gemeindemitgliedern" gewählten Bezirksvorstehers bzw. des Bezirksrates erfordere, vergleichbar mit der Stimmabgabe durch einen Mandatar eines allgemeinen Vertretungskörpers (z.B. Nationalrat). Dies ergebe sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 61 c und 103 h Absatz 3, Wiener Stadtverfassung. Diese Bestimmungen schlössen jedoch nicht per se aus, dass sich die Bezirksvorsteherin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Organ der Gemeinde eines beratenden Rechtsbeistandes bedienen könne.

Überdies seien vom persönlich auszuübenden Recht auf Abgabe einer Stellungnahme Kanzleitätigkeiten, Botengänge und andere Tätigkeiten ohne Entscheidungsgewalt zu unterscheiden. Diese im Rahmen des Auskunfts- und Informationserteilungsrechtes ausgeübten Tätigkeiten ohne Entscheidungsgewalt müssten von der Bezirksvorsteherin vernünftigerweise nicht höchstpersönlich vorgenommen werden, sondern könnten auch durch einen Boten vorgenommen werden, weil es keinen Unterschied machen könne, ob eine Kanzleitätigkeit ohne jede rechtsgestaltende Willenserklärung durch die Bezirksvorsteherin höchstpersönlich in Anwesenheit eines Fachkundigen vorgenommen werde oder durch den Fachkundigen alleine.

Die belangte Behörde lasse außer Acht, dass sich das Recht der Bezirksvorsteherin auf Akteneinsicht bereits unabhängig von der Stellung der Bezirksvorsteherin als Partei im Verwaltungsverfahren aus dem erwähnten Recht auf Informations- und Auskunftserteilung ableite. Das Mitwirkungsrecht ergebe sich aus der Wiener Stadtverfassung und komme insoweit dem Recht auf Gehör im Sinne des § 37 AVG gleich. Letzteres setze jedoch zwingend die Möglichkeit einer Akteneinsichtnahme voraus, sodass sich das Recht der Bezirksvorsteherin, vor der Stellungnahme in die Akten Einsicht zu nehmen, bereits aus der Wiener Stadtverfassung ergebe. Irrelevant sei dabei, ob die Behörde zwingend die Stellungnahme der Bezirksvorsteherin berücksichtigen müsse oder nicht. Durch die Einräumung eines Mitwirkungsrechtes würden die Organparteien (wie die Bezirksvorsteherin) ausnahmsweise subjektive Rechte und somit Rechts- und Parteifähigkeit erlangen.Die belangte Behörde lasse außer Acht, dass sich das Recht der Bezirksvorsteherin auf Akteneinsicht bereits unabhängig von der Stellung der Bezirksvorsteherin als Partei im Verwaltungsverfahren aus dem erwähnten Recht auf Informations- und Auskunftserteilung ableite. Das Mitwirkungsrecht ergebe sich aus der Wiener Stadtverfassung und komme insoweit dem Recht auf Gehör im Sinne des Paragraph 37, AVG gleich. Letzteres setze jedoch zwingend die Möglichkeit einer Akteneinsichtnahme voraus, sodass sich das Recht der Bezirksvorsteherin, vor der Stellungnahme in die Akten Einsicht zu nehmen, bereits aus der Wiener Stadtverfassung ergebe. Irrelevant sei dabei, ob die Behörde zwingend die Stellungnahme der Bezirksvorsteherin berücksichtigen müsse oder nicht. Durch die Einräumung eines Mitwirkungsrechtes würden die Organparteien (wie die Bezirksvorsteherin) ausnahmsweise subjektive Rechte und somit Rechts- und Parteifähigkeit erlangen.

Organparteien hätten aufgrund subjektiv-öffentlicher Rechte gemäß § 17 AVG das Recht auf Akteneinsicht. Die Wiener Stadtverfassung habe der Bezirksvorsteherin in veranstaltungsrechtlichen Verfahren Mitwirkungsrechte eingeräumt, sodass sie als Organpartei anzusehen sei und ihr - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - auch ein Recht auf Akteneinsicht zustehe, welches ihr verweigert worden sei, sodass sie in ihren Verfahrensrechten verletzt worden sei.Organparteien hätten aufgrund subjektiv-öffentlicher Rechte gemäß Paragraph 17, AVG das Recht auf Akteneinsicht. Die Wiener Stadtverfassung habe der Bezirksvorsteherin in veranstaltungsrechtlichen Verfahren Mitwirkungsrechte eingeräumt, sodass sie als Organpartei anzusehen sei und ihr - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - auch ein Recht auf Akteneinsicht zustehe, welches ihr verweigert worden sei, sodass sie in ihren Verfahrensrechten verletzt worden sei.

Die belangte Behörde vermeine auch, die Bezirksvorsteherin habe kein Recht auf Beiziehung eines Rechtsbeistandes i.S.d. § 10 Abs. 5 AVG. Diese Befugnis stehe nur Beteiligten im Verwaltungsverfahren zu. Die Bezirksvorsteherin sei im Rahmen der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte im öffentlichen Interesse in veranstaltungsrechtlichen Verfahren als Beteiligte i.S.d. § 8 AVG anzusehen und könne sich daher eines Rechtsbeistandes bedienen. Jedenfalls könne es logischerweise keinen Unterschied machen, ob die Bezirksvorsteherin den Rechtsbeistand in ihren Amtsräumlichkeiten zur Beratung beiziehe, oder ob sie dieser auch bei einer Verhandlung im anhängigen Verwaltungsverfahren begleite, um ihr rechtsberatend zur Seite zu stehen. Das Rechtsverhältnis der Zweitbeschwerdeführerin zum rechtsberatenden Erstbeschwerdeführer in Bezug auf die Behörde sei nach außen nach dem vollkommen klaren Text der Vollmacht ein bloßes Auftragsverhältnis, tatsächliche Handlungen vorzunehmen, nicht jedoch ein Auftrag zur Geschäftsbesorgung. Es sei die Entscheidung der Behörde erster Instanz, welche von der belangten Behörde diesbezüglich bestätigt worden sei, nicht nachvollziehbar, die den Antrag auf Akteneinsicht dem vertretenden Erstbeschwerdeführer ad personam zurechne, obwohl dieser unzweifelhaft als Rechtsbeistand aufgetreten sei und sich der Antrag auf Tätigkeiten beziehe, welche die Bezirksvorsteherin auch von einem Boten durchführen lassen könne.Die belangte Behörde vermeine auch, die Bezirksvorsteherin habe kein Recht auf Beiziehung eines Rechtsbeistandes i.S.d. Paragraph 10, Absatz 5, AVG. Diese Befugnis stehe nur Beteiligten im Verwaltungsverfahren zu. Die Bezirksvorsteherin sei im Rahmen der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte im öffentlichen Interesse in veranstaltungsrechtlichen Verfahren als Beteiligte i.S.d. Paragraph 8, AVG anzusehen und könne sich daher eines Rechtsbeistandes bedienen. Jedenfalls könne es logischerweise keinen Unterschied machen, ob die Bezirksvorsteherin den Rechtsbeistand in ihren Amtsräumlichkeiten zur Beratung beiziehe, oder ob sie dieser auch bei einer Verhandlung im anhängigen Verwaltungsverfahren begleite, um ihr rechtsberatend zur Seite zu stehen. Das Rechtsverhältnis der Zweitbeschwerdeführerin zum rechtsberatenden Erstbeschwerdeführer in Bezug auf die Behörde sei nach außen nach dem vollkommen klaren Text der Vollmacht ein bloßes Auftragsverhältnis, tatsächliche Handlungen vorzunehmen, nicht jedoch ein Auftrag zur Geschäftsbesorgung. Es sei die Entscheidung der Behörde erster Instanz, welche von der belangten Behörde diesbezüglich bestätigt worden sei, nicht nachvollziehbar, die den Antrag auf Akteneinsicht dem vertretenden Erstbeschwerdeführer ad personam zurechne, obwohl dieser unzweifelhaft als Rechtsbeistand aufgetreten sei und sich der Antrag auf Tätigkeiten beziehe, welche die Bezirksvorsteherin auch von einem Boten durchführen lassen könne.

Überdies sei die Bezirksvorsteherin zumindest als Beteiligte i. S.d. AVG anzusehen. Es ergebe sich ihr Recht auf Akteneinsicht darüber hinaus bereits aus der Wiener Stadtverfassung, sodass von unzulässigen Vertretungshandlungen des Erstbeschwerdeführers nicht auszugehen und der Antrag jedenfalls der Bezirksvorsteherin zuzurechnen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei im vorliegenden Fall die Bevollmächtigung des Erstbeschwerdeführers durch die Zweitbeschwerdeführerin unwirksam gewesen, weshalb der Antrag vom 22. Dezember 2008 nicht der Zweitbeschwerdeführerin zugerechnet werden könne. Es liege daher gar kein Antrag der Zweitbeschwerdeführerin vor, weshalb der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufzuheben gewesen sei.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 9 Wiener Stadtverfassung, deren Bestimmungen des hier maßgeblichen ersten Hauptstückes im Rang eines einfachen Landesgesetzes stehen, sind die Bezirksvorsteher als Organe zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde berufen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, Wiener Stadtverfassung, deren Bestimmungen des hier maßgeblichen ersten Hauptstückes im Rang eines einfachen Landesgesetzes stehen, sind die Bezirksvorsteher als Organe zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde berufen.

Nach § 103h Abs. 1 Z 16 Wiener Stadtverfassung gehört die Mitwirkung bei der Vollziehung des Wiener Veranstaltungsgesetzes zum Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher.Nach Paragraph 103 h, Absatz eins, Ziffer 16, Wiener Stadtverfassung gehört die Mitwirkung bei der Vollziehung des Wiener Veranstaltungsgesetzes zum Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher.

Der Bezirksvorsteher hat die ihm gemäß § 103h Abs. 1 und 2 Wiener Stadtverfassung zukommenden Angelegenheiten selbst zu besorgen oder in seinem Namen unter seiner Verantwortung von Mitgliedern der Bezirksvertretung erledigen zu lassen (§ 103h Abs. 3 Wiener Stadtverfassung).Der Bezirksvorsteher hat die ihm gemäß Paragraph 103 h, Absatz eins, und 2 Wiener Stadtverfassung zukommenden Angelegenheiten selbst zu besorgen oder in seinem Namen unter seiner Verantwortung von Mitgliedern der Bezirksvertretung erledigen zu lassen (Paragraph 103 h, Absatz 3, Wiener Stadtverfassung).

Gemäß § 103k Abs. 1 Wiener Stadtverfassung ist Mitwirkung im Sinne der §§ 103g, 103h und 103j das Recht des mitwirkenden Organes, in der betreffenden Angelegenheit innerhalb der nach Abs. 3 bestimmten Frist (mindestens drei Wochen) eine Stellungnahme abzugeben.Gemäß Paragraph 103 k, Absatz eins, Wiener Stadtverfassung ist Mitwirkung im Sinne der Paragraphen 103 g, 103 h und 103 j das Recht des mitwirkenden Organes, in der betreffenden Angelegenheit innerhalb der nach Absatz 3, bestimmten Frist (mindestens drei Wochen) eine Stellungnahme abzugeben.

§ 104a Wiener Stadtverfassung lautet: Paragraph 104 a, Wiener Stadtverfassung lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Der Bürgermeister kann aus den im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Angelegenheiten jene bestimmen, hinsichtlich derer vor der Entscheidung durch das zuständige Organ der Bezirksvorsteher oder die Bezirksvertretung anzuhören ist. Anzuhören sind die Bezirksvorsteher oder Bezirksvertretungen jener Bezirke, deren Interesse durch eine solche Entscheidung berührt werden können. Für die Abgabe der Äußerung ist eine Frist von mindestens drei Wochen vorzusehen, die jedoch im Falle der Dringlichkeit entsprechend verkürzt werden kann.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich sonstiger im eigenen Wirkungsbereich zu besorgender Angelegenheiten kann der Bürgermeister solche bestimmen, über die die Bezirksvorsteher der berührten Bezirke zu informieren sind. Die Bezirksvorsteher haben derartige Informationen den Bezirksvertretungen in der nächsten Sitzung bekanntzugeben."

    Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ergibt sich im Beschwerdefall nach der Wiener Stadtverfassung kein Recht auf Akteneinsicht, auch nicht aus dem in Rede stehenden Mitwirkungsrecht nach § 103h Wiener Stadtverfassung. Ein solches Recht auf Akteneinsicht könnte nur das jeweilige Verfahrens- oder Materiengesetz regeln (vgl. Cech/Moritz/Ponzer, Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, 2. Auflage, S. 229). Das vorliegend wesentliche Wiener Veranstaltungsgesetz gesteht jedoch dem Bezirksvorsteher weder eine Parteistellung noch sonstige Rechte im veranstaltungsrechtlichen Verfahren zu.Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ergibt sich im Beschwerdefall nach der Wiener Stadtverfassung kein Recht auf Akteneinsicht, auch nicht aus dem in Rede stehenden Mitwirkungsrecht nach Paragraph 103 h, Wiener Stadtverfassung. Ein solches Recht auf Akteneinsicht könnte nur das jeweilige Verfahrens- oder Materiengesetz regeln vergleiche , Cech/Moritz/Ponzer, Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, 2. Auflage, S. 229). Das vorliegend wesentliche Wiener Veranstaltungsgesetz gesteht jedoch dem Bezirksvorsteher weder eine Parteistellung noch sonstige Rechte im veranstaltungsrechtlichen Verfahren zu.

    Zudem konnte die Zweitbeschwerdeführerin den Erstbeschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht wirksam bevollmächtigen:

§ 103h Abs. 3 Wiener Stadtverfassung sieht bei den dem Bezirksvorsteher gemäß § 103h Abs. 1 und 2 Wiener Stadtverfassung zukommenden Eigenzuständigkeiten (vgl. Cech/Moritz/Ponzer a.a.O.) zwingend (arg.: "hat") die Besorgung durch den Bezirksvorsteher selbst vor. Die einzige Möglichkeit einer Vertretung (arg.: "in seinem Namen") besteht nach der genannten Vorschrift darin, mit diesen Angelegenheiten Mitglieder der Bezirksvertretung zu betrauen. Andere Personen sind demnach von einer Bevollmächtigung in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen, eine trotzdem an sie erteilte Vollmacht kann auf Grund der gesetzlich vorgesehenen Einschränkung auf die Mitglieder der Bezirksvertretung keine Wirkung entfalten. Im Hinblick auf diese Einschränkung der Vertretungsregelung durch die Wiener Stadtverfassung kommt eine Anwendung der Vertretungsregelungen des AVG nicht in Betracht. Paragraph 103 h, Absatz 3, Wiener Stadtverfassung sieht bei den dem Bezirksvorsteher gemäß Paragraph 103 h, Absatz eins, und 2 Wiener Stadtverfassung zukommenden Eigenzuständigkeiten vergleiche , Cech/Moritz/Ponzer a.a.O.) zwingend (arg.: "hat") die Besorgung durch den Bezirksvorsteher selbst vor. Die einzige Möglichkeit einer Vertretung (arg.: "in seinem Namen") besteht nach der genannten Vorschrift darin, mit diesen Angelegenheiten Mitglieder der Bezirksvertretung zu betrauen. Andere Personen sind demnach von einer Bevollmächtigung in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen, eine trotzdem an sie erteilte Vollmacht kann auf Grund der gesetzlich vorgesehenen Einschränkung auf die Mitglieder der Bezirksvertretung keine Wirkung entfalten. Im Hinblick auf diese Einschränkung der Vertretungsregelung durch die Wiener Stadtverfassung kommt eine Anwendung der Vertretungsregelungen des AVG nicht in Betracht.

Die Zweitbeschwerdeführerin beruft sich in dem dem Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 beiliegenden Schreiben vom 2. Dezember 2008 auf ihre "Mitwirkungsrechte bei der Vollziehung des Wr. Veranstaltungsgesetzes (§ 103h Abs. 1 Z. 16 Wiener Stadtverfassung) als Bezirksvorsteherin", die dem Erstbeschwerdeführer zur Ausübung übertragen werden sollten. Genau diese Übertragung (Bevollmächtigung) ist nach der dargestellten Rechtslage nicht zulässig und daher unwirksam. Es macht auch keinen Unterschied, dass der Erstbeschwerdeführer "nur" zu Vorbereitungshandlungen für die nachfolgende Stellungnahme bevollmächtigt werden sollte, weil das Mitwirkungsrecht nach § 103h Abs. 1 und 2 Wiener Stadtverfassung, worauf sich die Zweitbeschwerdeführerin beruft, nicht nur die Stellungnahme selbst, sondern alle damit zusammenhängenden Rechtshandlungen umfasst. Daraus folgt, dass auch die Bevollmächtigung zur vorliegenden Antragstellung unzulässig und unwirksam war.Die Zweitbeschwerdeführerin beruft sich in dem dem Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 beiliegenden Schreiben vom 2. Dezember 2008 auf ihre "Mitwirkungsrechte bei der Vollziehung des Wr. Veranstaltungsgesetzes (Paragraph 103 h, Absatz eins, Ziffer 16, Wiener Stadtverfassung) als Bezirksvorsteherin", die dem Erstbeschwerdeführer zur Ausübung übertragen werden sollten. Genau diese Übertragung (Bevollmächtigung) ist nach der dargestellten Rechtslage nicht zulässig und daher unwirksam. Es macht auch keinen Unterschied, dass der Erstbeschwerdeführer "nur" zu Vorbereitungshandlungen für die nachfolgende Stellungnahme bevollmächtigt werden sollte, weil das Mitwirkungsrecht nach Paragraph 103 h, Absatz eins, und 2 Wiener Stadtverfassung, worauf sich die Zweitbeschwerdeführerin beruft, nicht nur die Stellungnahme selbst, sondern alle damit zusammenhängenden Rechtshandlungen umfasst. Daraus folgt, dass auch die Bevollmächtigung zur vorliegenden Antragstellung unzulässig und unwirksam war.

Nichts zu gewinnen ist für die Zweitbeschwerdeführerin aus den in der Beschwerde für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Anhörungs- und Informationsrechten des Bezirksvorstehers gemäß § 104a Wiener Stadtverfassung, weil sich der in Rede stehende Antrag ausdrücklich auf das Mitwirkungsrecht gemäß § 103k Wiener Stadtverfassung bezieht.Nichts zu gewinnen ist für die Zweitbeschwerdeführerin aus den in der Beschwerde für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Anhörungs- und Informationsrechten des Bezirksvorstehers gemäß Paragraph 104 a, Wiener Stadtverfassung, weil sich der in Rede stehende Antrag ausdrücklich auf das Mitwirkungsrecht gemäß Paragraph 103 k, Wiener Stadtverfassung bezieht.

Die Annahme der belangten Behörde, der Antrag vom 22. Dezember 2008 sei der Zweitbeschwerdeführerin nicht zurechenbar bzw. es liege ein solcher nicht vor, weil sie den Erstbeschwerdeführer (selbst) zur Antragstellung nicht wirksam bevollmächtigen konnte, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung insofern ersatzlos zu beheben sei, erweist sich als zutreffend. Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes II Punkt 1. gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Annahme der belangten Behörde, der Antrag vom 22. Dezember 2008 sei der Zweitbeschwerdeführerin nicht zurechenbar bzw. es liege ein solcher nicht vor, weil sie den Erstbeschwerdeführer (selbst) zur Antragstellung nicht wirksam bevollmächtigen konnte, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung insofern ersatzlos zu beheben sei, erweist sich als zutreffend. Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes II Punkt 1. gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der hg. Verfahren Zlen. 2009/05/0194, 0195 und 2009/04/0189, 0190 im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der hg. Verfahren Zlen. 2009/05/0194, 0195 und 2009/04/0189, 0190 im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 16. September 2011

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Auslegung Diverses VwRallg3/5 Interessenvertretungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011020217.X00

Im RIS seit

19.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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