Index
L00019 Landesverfassung Wien;Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0190Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, I. über die (zur hg. Zl. 2009/04/0189 protokollierte) Beschwerde der X in Y, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 29. April 2009, Zl. MA 64 - 797/2009, betreffend Anträge auf Akteneinsicht und Auskünfte, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, römisch eins. über die (zur hg. Zl. 2009/04/0189 protokollierte) Beschwerde der römisch zehn in Y, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 29. April 2009, Zl. MA 64 - 797 aus 2009,, betreffend Anträge auf Akteneinsicht und Auskünfte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen. II. in der (zur hg. Zl. 2009/04/0190 protokollierten) Beschwerdesache des A in Y, vertreten durch Mag. Andreas Greger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24/17, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 29. April 2009, Zl. MA 64 - 797/2009, betreffend Anträge auf Akteneinsicht und Auskünfte (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. in der (zur hg. Zl. 2009/04/0190 protokollierten) Beschwerdesache des A in Y, vertreten durch Mag. Andreas Greger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24/17, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 29. April 2009, Zl. MA 64 - 797 aus 2009,, betreffend Anträge auf Akteneinsicht und Auskünfte (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, die zu den hg. Zlen. 2009/04/0189 und 2009/04/0190 protokollierten Beschwerdesachen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung und Beschlussfassung zu verbinden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über Anträge auf Akteneinsicht und Auskünfte im gewerberechtlichen Verfahren (Spruchpunkt I.), im veranstaltungsrechtlichen Verfahren (Spruchpunkt II.) und im Bauverfahren (Spruchpunkt III.), alle betreffend ein näher bezeichnetes Lokal in 1010 Wien, entschieden.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über Anträge auf Akteneinsicht und Auskünfte im gewerberechtlichen Verfahren (Spruchpunkt römisch eins.), im veranstaltungsrechtlichen Verfahren (Spruchpunkt römisch zwei.) und im Bauverfahren (Spruchpunkt römisch drei.), alle betreffend ein näher bezeichnetes Lokal in 1010 Wien, entschieden.
Die zu den vorliegenden Zlen. 2009/04/0189 und 0190 protokollierten Beschwerden beziehen sich alleine auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurden bereits mit hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2011, Zlen. 2009/05/0194, 0195, entschieden. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sind hg. unter den Zlen. 2011/02/0217, 0218 (früher: 2009/17/0136, 0137) protokolliert.Die zu den vorliegenden Zlen. 2009/04/0189 und 0190 protokollierten Beschwerden beziehen sich alleine auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurden bereits mit hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2011, Zlen. 2009/05/0194, 0195, entschieden. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sind hg. unter den Zlen. 2011/02/0217, 0218 (früher: 2009/17/0136, 0137) protokolliert.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides liegt folgendes Verfahren zugrunde:Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Mit Schreiben an das Magistratische Bezirksamt für den 1./8. Bezirk (MBA) vom 22. Dezember 2008 gab der Beschwerdeführer zur Zl. 2009/04/0190 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) als Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin zur Zl. 2009/04/0189 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) bekannt, dass ihn diese als Bezirksvorsteherin für den 1. Bezirk in Wien in einer näher bezeichneten Angelegenheit (betreffend näher bezeichnetes Lokal in 1010 Wien) im Rahmen der beiliegenden Vollmacht ermächtigt habe und beantragt werde, ihm Einsicht in die verfahrensgegenständlichen Akten zu gewähren und alle erbetenen Auskünfte zu erteilen sowie die Möglichkeit einzuräumen Kopien herzustellen.
Nach der diesem Schreiben beiliegenden Vollmacht vom 3. Dezember 2008 bevollmächtigte die Erstbeschwerdeführerin den Zweitbeschwerdeführer "im Rahmen meiner Mitwirkungsrechte bei der Vollziehung der Gewerbeordnung (§ 103h Abs. 1 Z. 13 WStV) und bei Maßnahmen zur Wahrnehmung unbefugter Gewerbeausübung (§ 103h Abs 1 Z. 14 WStV) als Bezirksvorsteherin in vorbezeichneten Verfahren Rechte in meinem Namen wahrzunehmen". Die Erstbeschwerdeführerin ermächtige den Zweitbeschwerdeführer daher, Einsicht in die verfahrensgegenständlichen Aktenstücke, d.h. in alle Aktenstücke, insbesondere Pläne, Bescheide, Verhandlungsprotokolle, Aktenvermerke, Schriftsätze, Anträge von Parteien und Verfahrensbeteiligten der vorbezeichneten Verfahren sowie in mit den vorbezeichneten in sinngemäßem Zusammenhang stehende (allenfalls vorausgehende) Verfahren, zu nehmen, Kopien anfertigen zu lassen und Auskünfte aus den Akten für sie zu verlangen.Nach der diesem Schreiben beiliegenden Vollmacht vom 3. Dezember 2008 bevollmächtigte die Erstbeschwerdeführerin den Zweitbeschwerdeführer "im Rahmen meiner Mitwirkungsrechte bei der Vollziehung der Gewerbeordnung (Paragraph 103 h, Absatz eins, Ziffer 13, WStV) und bei Maßnahmen zur Wahrnehmung unbefugter Gewerbeausübung (Paragraph 103 h, Absatz eins, Ziffer 14, WStV) als Bezirksvorsteherin in vorbezeichneten Verfahren Rechte in meinem Namen wahrzunehmen". Die Erstbeschwerdeführerin ermächtige den Zweitbeschwerdeführer daher, Einsicht in die verfahrensgegenständlichen Aktenstücke, d.h. in alle Aktenstücke, insbesondere Pläne, Bescheide, Verhandlungsprotokolle, Aktenvermerke, Schriftsätze, Anträge von Parteien und Verfahrensbeteiligten der vorbezeichneten Verfahren sowie in mit den vorbezeichneten in sinngemäßem Zusammenhang stehende (allenfalls vorausgehende) Verfahren, zu nehmen, Kopien anfertigen zu lassen und Auskünfte aus den Akten für sie zu verlangen.
Mit Bescheid des MBA vom 28. Jänner 2009 wurde dem Antrag des Zweitbeschwerdeführers vom 22. Dezember 2008, ihm die Einsicht in die Akten des MBA zu gewähren, die sich auf ein Lokal im 1. Bezirk bezögen, keine Folge gegeben. Dieser Bescheid erging lediglich an den Zweitbeschwerdeführer.
Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer Berufung.
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen (1.) und die Berufung des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen sowie der erstinstanzliche Bescheid des MBA mit der Maßgabe bestätigt, dass gemäß § 103h Abs. 1 Z. 13 iVm Abs. 3 der Wiener Stadtverfassung (WStV) der Antrag des Zweitbeschwerdeführers vom 22. Dezember 2008 betreffend Akteneinsicht in die Akten zum Verfahren nach der Gewerbeordnung betreffend ein näher bezeichnetes Lokal in Wien 1. zurückgewiesen wurde (2.).Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen (1.) und die Berufung des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen sowie der erstinstanzliche Bescheid des MBA mit der Maßgabe bestätigt, dass gemäß Paragraph 103 h, Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit , Absatz 3, der Wiener Stadtverfassung (WStV) der Antrag des Zweitbeschwerdeführers vom 22. Dezember 2008 betreffend Akteneinsicht in die Akten zum Verfahren nach der Gewerbeordnung betreffend ein näher bezeichnetes Lokal in Wien 1. zurückgewiesen wurde (2.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, eine Anwendung der Bevollmächtigungsregeln der §§ 1002 ff ABGB komme für die Ausübung der Mitwirkungspflicht eines Bezirksvorstehers gemäß § 103h Abs. 1 WStV von vornherein nicht in Betracht. Der Bezirksvorsteher sei auf Grund der WStV nur befugt, in bestimmten Verwaltungsverfahren im Sinne des § 103k Abs. 1 WStV als Organ der Gemeinde zur Wahrnehmung von Interessen des Bezirkes mitzuwirken. Diese Mitwirkung umfasse keine Parteirechte, insbesondere kein Recht zur Akteneinsicht. Daraus ergebe sich, dass der verfahrensgegenständliche Antrag vom MBA zu Recht dem Zweitbeschwerdeführer zugerechnet worden sei. Nachdem für die vom Zweitbeschwerdeführer beantragten Verfahrenshandlungen keine Rechtsgrundlage bestehe, sei sein Antrag zurückzuweisen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, eine Anwendung der Bevollmächtigungsregeln der Paragraphen 1002, ff ABGB komme für die Ausübung der Mitwirkungspflicht eines Bezirksvorstehers gemäß Paragraph 103 h, Absatz eins, WStV von vornherein nicht in Betracht. Der Bezirksvorsteher sei auf Grund der WStV nur befugt, in bestimmten Verwaltungsverfahren im Sinne des Paragraph 103 k, Absatz eins, WStV als Organ der Gemeinde zur Wahrnehmung von Interessen des Bezirkes mitzuwirken. Diese Mitwirkung umfasse keine Parteirechte, insbesondere kein Recht zur Akteneinsicht. Daraus ergebe sich, dass der verfahrensgegenständliche Antrag vom MBA zu Recht dem Zweitbeschwerdeführer zugerechnet worden sei. Nachdem für die vom Zweitbeschwerdeführer beantragten Verfahrenshandlungen keine Rechtsgrundlage bestehe, sei sein Antrag zurückzuweisen gewesen.
Die Berufung der Erstbeschwerdeführerin sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da sich der erstinstanzliche Bescheid ausschließlich an den Zweitbeschwerdeführer gerichtet habe. Der Erstbeschwerdeführerin komme daher keine Parteistellung in diesem erstinstanzlichen Verfahren und damit auch kein Berufungsrecht zu.
Zu I.:Zu römisch eins.:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in seinen wesentlichen Umständen jenem, der bereits mit dem zitierten hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2011, Zlen. 2009/05/0194, 0195, entschieden worden ist.
Aus den im zitierten Erkenntnis vom 3. Mai 2011 angeführten Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war daher die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen.Aus den im zitierten Erkenntnis vom 3. Mai 2011 angeführten Entscheidungsgründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war daher die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Februar 2011, Zl. 2011/16/0013, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. Februar 2011, Zl. 2011/16/0013, mwN).
In der (zur hg. Zl. 2009/04/0190 protokollierten) Beschwerde macht der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt geltend, er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften" verletzt.
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen (vgl. für viele den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2010, Zl. 2010/15/0163, mwN).Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen vergleiche , für viele den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2010, Zl. 2010/15/0163, mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz bleibt der Entscheidung in den zu den hg. Zlen. 2011/02/0217 und 0218 protokollierten Beschwerdeverfahren (betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) vorbehalten.Die Entscheidung über den Aufwandersatz bleibt der Entscheidung in den zu den hg. Zlen. 2011/02/0217 und 0218 protokollierten Beschwerdeverfahren (betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) vorbehalten.
Wien, am 15. September 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040189.X00Im RIS seit
17.10.2011Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011