Entscheidungsdatum
07.10.2026Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
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I416 2351814-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die BBU-Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2026, Zl.: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die BBU-Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2026, Zl.: römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), ein slowakische Staatsangehörige, wurde im Bundesgebiet trotz eines bestehenden aufrechten Aufenthaltsverbotes im Rahmen einer Identitätsfeststellung am 23.04.2026 betreten, angehalten und in weiterer Folge aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen. Am 21.07.2026 wurde über die BF die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde / BFA), bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ wurde der BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beabsichtigt sei. Sie räumte ihr mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.07.2026 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein, wovon die BF keinen Gebrauch nahm.
Mit Bescheid vom 26.08.2026 erließ die belangte Behörde über die BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG (Spruchpunkt I.). Zugleich gewährte sie ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte sie gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.)Mit Bescheid vom 26.08.2026 erließ die belangte Behörde über die BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich gewährte sie ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte sie gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.)
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Gericht am 02.10.2026 zur Entscheidung vorgelegt und langten am 05.10.2026 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bei der BF handelt es sich um eine volljährige Staatsangehörige der Slowakei. Die Identität der BF steht fest.
Gergen die BF wurde mit Bescheid des BFA vom 18.07.2022, Zl. XXXX ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches in I. Instanz in Rechtskraft erwuchs. Gergen die BF wurde mit Bescheid des BFA vom 18.07.2022, Zl. römisch 40 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches in römisch eins. Instanz in Rechtskraft erwuchs.
Im Bundesgebiet weist die BF keine relevanten familiären und privaten Anbindungen auf. Sie ging in Österreich bislang keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und war – bis auf Ihre Anhaltung in Polizeianhaltezentren und ihrem Aufenthalt in Strafhaft – bislang auch zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst.
Die BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.08.2026, XXXX , wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 erster Fall StGB, dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §241e Abs. 1 StGB, rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten verurteilt und zugleich die bedingte Entlassung aus der vorangegangenen Verurteilung widerrufen. Die BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.08.2026, römisch 40 , wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, erster Fall StGB, dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §241e Absatz eins, StGB, rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten verurteilt und zugleich die bedingte Entlassung aus der vorangegangenen Verurteilung widerrufen.
Ihrer letzten Verurteilung liegt zu Grunde, dass sie in XXXX Ihrer letzten Verurteilung liegt zu Grunde, dass sie in römisch 40
I./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) anderen fremde bewegliche Sachen im Wert von insgesamt EUR 7.217,59,- – sohin in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag – mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, und zwar römisch eins./ gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) anderen fremde bewegliche Sachen im Wert von insgesamt EUR 7.217,59,- – sohin in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag – mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, und zwar
A./ am 22.07.2025 XXXX ein Powerbank, eine Halskette, einen Laptop, eine Smartwatch und Ohrringe im Wert von insgesamt EUR 2.299,-, indem sie seinen oberhalb der Schließfächer am Hauptbahnhof abgelegten Rucksack an sich nahm, durchfühlte und die Wertgegenstände an sich nahm (ON 16.2 und 16.10);A./ am 22.07.2025 römisch 40 ein Powerbank, eine Halskette, einen Laptop, eine Smartwatch und Ohrringe im Wert von insgesamt EUR 2.299,-, indem sie seinen oberhalb der Schließfächer am Hauptbahnhof abgelegten Rucksack an sich nahm, durchfühlte und die Wertgegenstände an sich nahm (ON 16.2 und 16.10);
B./ am 22.09.2025 XXXX und XXXX aus dem irrtümlich nicht versperrten Gepäcksschließfach am Hauptbahnhof XXXX Gepäckssücke im Wert von EUR 60,- sowie darin enthalten Bekleidung und Kosmetikartikel im Wert von insgesamt EUR 550,- und einen Laptop im Wert von EUR 600,- (ON 16.8)B./ am 22.09.2025 römisch 40 und römisch 40 aus dem irrtümlich nicht versperrten Gepäcksschließfach am Hauptbahnhof römisch 40 Gepäckssücke im Wert von EUR 60,- sowie darin enthalten Bekleidung und Kosmetikartikel im Wert von insgesamt EUR 550,- und einen Laptop im Wert von EUR 600,- (ON 16.8)
C./ am 16.01.2026 XXXX Gepäckstücke im Wert von EUR 50,-, darin enthalten Bargeld in Höhe von EUR 250,- und Kleidung im Wert von EUR 500,- aus dem irrtümlich nicht versperrten Gepäckschließfach mit der Nummer 23-15 am Hauptbahnhof XXXX (ON 8);C./ am 16.01.2026 römisch 40 Gepäckstücke im Wert von EUR 50,-, darin enthalten Bargeld in Höhe von EUR 250,- und Kleidung im Wert von EUR 500,- aus dem irrtümlich nicht versperrten Gepäckschließfach mit der Nummer 23-15 am Hauptbahnhof römisch 40 (ON 8);
D./ am 23.02.2026 aus dem irrtümlich nicht versperrten Spind Nummer 671 beim „ XXXX “ XXXX und XXXX zwei Rucksäcke im Wert von EUR 100,- und eine kleine Ledertasche im Wert von EUR 30,- sowie die darin enthalten Wertsachen im Wert von insgesamt 150,- und Bargeld in Höhe von USD 3.000,-, entspricht umgerechnet EUR 2.628,59 (ON 2);Gewahrsamsträgern des Unternehmens B[…] drei Kühltaschen mit isolierendem Aluminium im Wert von insgesamt EUR 59,97, indem er diese an sich nahm und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ;D./ am 23.02.2026 aus dem irrtümlich nicht versperrten Spind Nummer 671 beim „ römisch 40 “ römisch 40 und römisch 40 zwei Rucksäcke im Wert von EUR 100,- und eine kleine Ledertasche im Wert von EUR 30,- sowie die darin enthalten Wertsachen im Wert von insgesamt 150,- und Bargeld in Höhe von USD 3.000,-, entspricht umgerechnet EUR 2.628,59 (ON 2);Gewahrsamsträgern des Unternehmens B[…] drei Kühltaschen mit isolierendem Aluminium im Wert von insgesamt EUR 59,97, indem er diese an sich nahm und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ;
II./ Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts und einer Tatsache gebraucht werden, und zwarrömisch zwei./ Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts und einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
A./ am 22.09.2025 durch die Tathandlung in Punkt I./B./ einen Reisepass lautend auf XXXX A./ am 22.09.2025 durch die Tathandlung in Punkt römisch eins./B./ einen Reisepass lautend auf römisch 40
B./ am 23.02.2026 durch die Tathandlung in Punkt I./D./ einen Reisepass lautend auf XXXX und den Führerschein der XXXX ;B./ am 23.02.2026 durch die Tathandlung in Punkt römisch eins./D./ einen Reisepass lautend auf römisch 40 und den Führerschein der römisch 40 ;
III./ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird, indem sie durch im Zuge der Tathandlung in Punkt I./D./ die Kreditkarte der XXXX an sich nahm.am 28.08.2023 Gewahrsamsträgern des Unternehmens M[…] eine Sonnenbrille der Marke New Balance im Wert von EUR 29,99, indem er diese an sich nahm, in seine Hosentasche steckte und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ;römisch drei./ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird, indem sie durch im Zuge der Tathandlung in Punkt römisch eins./D./ die Kreditkarte der römisch 40 an sich nahm.am 28.08.2023 Gewahrsamsträgern des Unternehmens M[…] eine Sonnenbrille der Marke New Balance im Wert von EUR 29,99, indem er diese an sich nahm, in seine Hosentasche steckte und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ;
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend die fünf einschlägigen Vorstrafen, der lange Tatzeitraum, das Zusammentreffen Vergehen, der rascher Rückfall; die Begehung innerhalb Probezeit berücksichtigt, mildernd wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis.
Die BF befindet sich in Strafhaft.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität und Staatsangehörigkeit der BF ergibt sich aus der Identitätsabklärung durch die österreichische Justiz und erweist sich als unstrittig.
Dass die BF keine entscheidungsrelevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich aufweist und sie bislang nie im Bundesgebiet – abgesehen von Ihren Aufenthalten in Polizeianhaltezentren und Justizanstalten meldebehördlich erfasst war und auch keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, erschließt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes in Abgleich mit den Auszügen des zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister und dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Wenn dazu in der Beschwerde unsubstantiiert behauptet wird, dass die BF seit drei oder vier Jahren in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit einem iranischen Staatsangehörigen in XXXX leben würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass gegen die BF bereits zum Zeitpunkt des behaupteten Eingehens dieser Beziehung aufrechte Aufenthaltsverbote in Kraft waren und sie sich sohin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sodass dahingehend die Feststellung zu treffen war, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK Familienleben vorliegt. Wenn dazu in der Beschwerde unsubstantiiert behauptet wird, dass die BF seit drei oder vier Jahren in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit einem iranischen Staatsangehörigen in römisch 40 leben würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass gegen die BF bereits zum Zeitpunkt des behaupteten Eingehens dieser Beziehung aufrechte Aufenthaltsverbote in Kraft waren und sie sich sohin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sodass dahingehend die Feststellung zu treffen war, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK Familienleben vorliegt.
Die letzte strafgerichtliche Verurteilung der BF in Österreich und das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten sind ebenso wie die Strafbemessungsgründe im Strafregisterauszug und den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen verschriftlicht.
Ihren Anhaltung in Strafhaft ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR und der eingeholten Haftauskunft.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 2 des mit "Aufenthaltsverbot" betitelten § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 39/2026 lauten:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Absatz eins und Absatz 2, des mit "Aufenthaltsverbot" betitelten Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lauten:
“(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.“(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
[…]”.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF als Staatsangehörige der Slowakei ist sohin EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF als Staatsangehörige der Slowakei ist sohin EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Die BF fällt aufgrund ihrer slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Vor ihrer Festnahme und Inhaftierung war die BF im Bundesgebiet nicht niedergelassen, bzw. bestand ein aufrechtes Aufenthaltsverbot. Somit ist im gegenständlichen der einfache Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2024/21/0231). Die BF fällt aufgrund ihrer slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Vor ihrer Festnahme und Inhaftierung war die BF im Bundesgebiet nicht niedergelassen, bzw. bestand ein aufrechtes Aufenthaltsverbot. Somit ist im gegenständlichen der einfache Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss vergleiche VwGH 16.07.2025, Ra 2024/21/0231).
Die BF weist im österreichischen Bundesgebiet zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf. Sie wurde zuletzt mit Urteil des XXXX vom 13.08.2026, XXXX , wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 erster Fall StGB, dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §241e Abs. 1 StGB, rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten verurteilt und zugleich die bedingte Entlassung aus der vorangegangenen Verurteilung widerrufen.Die BF weist im österreichischen Bundesgebiet zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf. Sie wurde zuletzt mit Urteil des römisch 40 vom 13.08.2026, römisch 40 , wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, erster Fall StGB, dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §241e Absatz eins, StGB, rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten verurteilt und zugleich die bedingte Entlassung aus der vorangegangenen Verurteilung widerrufen.
Das strafrechtlich relevante Verhalten der BF stellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).Das strafrechtlich relevante Verhalten der BF stellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 07.04.2026, Ra 2026/21/0031).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 07.04.2026, Ra 2026/21/0031).
Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot nicht nur auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten der BF. Viel mehr legt es in seiner Entscheidung dar, inwiefern sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund des Gesamtverhaltens der BF als gerechtfertigt und erforderlich erweist. Dabei berücksichtigte die belangte Behörde die strafgerichtlichen Verurteilungen der BF und setzte sich insbesondere aber auch mit ihrem Fehlverhalten auseinander. Zudem berücksichtigte die belangte Behörde das offensichtliche negieren der österreichischen Rechtsvorschriften durch die BF, das sich insbesondere aus der beharrlichen Missachtung der Aufenthaltsverbote und der Vielzahl von unberechtigten Einreisen ins Bundesgebiet nach der Durchführung von Abschiebungen ableiten lässt. Gleichsam bedachte die belangte Behörde auch den Umstand, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet vorliegt.
Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an. Wie die umseitigen Feststellungen zeigen, nahm die BF keine meldebehördliche Erfassung vor und lag auch keine berufliche Verbindung an das Bundesgebiet vor, weshalb der Zweck der Einreise der BF augenscheinlich in der Begehung von Straftaten, nämlich der Begehung von Eigentumskriminalität, lag. Keineswegs lässt das erkennende Gericht außer Acht, dass gegen die BF bereits mehrfach Aufenthaltsverbote erlassen wurden, die keine Wirkung gezeigt haben. Wenn dazu im Beschwerdeschriftsatz moniert wird, dass nicht hinreichend dargelegt worden sei, weshalb gegen die BF in der Vergangenheit ein 10-jährigen Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, ist auszuführen, dass die angesprochene Entscheidung unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist. Allerdings bleibt auch zu berücksichtigten, dass es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten handelt. Vielmehr belegen die Angriffswellen in verschiedenen Unternehmungen, dass sich die BF bewusst auf einer „Diebestour“ befand. Dabei gilt im gegenständlichen Fall auch seine durchdachte und ausgeklügelte Vorgehensweise hervorzuheben. Die BF trachtete gezielt danach, möglichst hochpreisige Wertträger zu finden und wegzunehmen. Sie durchsuchte teils die in bzw. bei den unversperrten Spinds befindlichen Taschen auf Wertträger und nahm so gezielt Gegenstände von Wert an sich. Auch trachtete sie neben Wertträgern danach, Kredit- oder Bankomatkarten an sich zu nehmen, um diese sodann im Zahlungsverkehr zu verwenden, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Diese Vorgehensweise bei der Tatbegehung deutet auf eine erfahrene und sehr versierte Täterin hin. Letztlich knüpft ihr Fehlverhalten an eine Reihe unrechtmäßigen Verhaltens in der Vergangenheit an. So wurde sie bereits im Juli 2022 wegen dem Vergehen des Diebstahls, teils durch Einbruch, sowie dem Vergehen der dauernden Sachentziehung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Dies bestätigt im gegenständlichen Fall, dass es sich bei der BF um eine chronische Kriminelle handelt.
Die BF hat somit in eindrucksvoller Weise ihre Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen. Gerade im Hinblick auf ihre Delinquenz ist das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Allgemeinen und an der Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0474).Die BF hat somit in eindrucksvoller Weise ihre Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen. Gerade im Hinblick auf ihre Delinquenz ist das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Allgemeinen und an der Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0474).
Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich festzuhalten, dass das Strafgericht ihr reumütiges Geständnis mildernd wertete. Demgegenüber stehen ihre fünf einschlägigen Vorstrafen, der lange Tatzeitraum, das Zusammentreffen von vergehen, der rasche Rückfall und die Begehung innerhalb der Probezeit. Wie im Strafurteil festgestellt, bedurfte es aufgrund massiver spezial- wie auch generalpräventiven Erwägungen,– insbesondere das getrübte Vorleben der BF beachtend – mit einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe vorzugehen. Aufgrund des raschen Rückfalls nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Jänner 2025, galt es darüber hinaus, der fünffach einschlägig vorbestraften BF, diese Rechtswohltat zu widerrufen, da auch dies geboten war, um sie von zukünftigem Delinquieren abzuhalten. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil nicht.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich festzuhalten, dass das Strafgericht ihr reumütiges Geständnis mildernd wertete. Demgegenüber stehen ihre fünf einschlägigen Vorstrafen, der lange Tatzeitraum, das Zusammentreffen von vergehen, der rasche Rückfall und die Begehung innerhalb der Probezeit. Wie im Strafurteil festgestellt, bedurfte es aufgrund massiver spezial- wie auch generalpräventiven Erwägungen,– insbesondere das getrübte Vorleben der BF beachtend – mit einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe vorzugehen. Aufgrund des raschen Rückfalls nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Jänner 2025, galt es darüber hinaus, der fünffach einschlägig vorbestraften BF, diese Rechtswohltat zu widerrufen, da auch dies geboten war, um sie von zukünftigem Delinquieren abzuhalten. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil nicht.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur ist grundsätzlich ist daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Ihre Delinquenz, die sich zuletzt in der Verhängung einer nicht unmaßgeblichen unbedingten Haftstrafe gezeigt hat, legt neben der maßgeblichen Missachtung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nahe, dass von ihr auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs. 1 FPG ausgehen wird. Da sich die BF zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.Der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur ist grundsätzlich ist daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Ihre Delinquenz, die sich zuletzt in der Verhängung einer nicht unmaßgeblichen unbedingten Haftstrafe gezeigt hat, legt neben der maßgeblichen Missachtung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nahe, dass von ihr auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Da sich die BF zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.
Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib der BF im Bundesgebiet von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen ist, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG ist im Fall der BF daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib der BF im Bundesgebiet von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen ist, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist im Fall der BF daher erfüllt.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Im österreichischen Bundesgebiet weist die BF keine maßgeblich familiären und privaten Anknüpfungspunkte auf. Sofern im Beschwerdeschriftsatz erstmalig ein Lebensgefährte angeführt wird, wobei außer der Staatsangehörigkeit keinerlei Angaben zu dieser Person gemacht wurden, bleibt anzumerken, dass selbst bei Wahrunterstellung dieser Beziehung, sie zu einem Zeitpunkt begonnen wurde, wo gegen die BF bereits ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestanden hat und Sie sich demnach unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es wird auch nicht verkannt, dass zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet eine gemeinsame Meldeadresse vorgelegen hat. Eine wechselseitige Abhängigkeit wurde weder behauptet noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus dem Akt. Dahingehend ist auch die Behauptung, das diese Beziehung einen wesentlichen Bestandteiles Ihres in Österreich bestehenden Privat- und Familienleben darstellt als reine Schutzbehauptung anzusehen. Letztlich ist auch die Rechtfertigung, weshalb die Daten des angeblichen Lebensgefährten (Namen, Adresse und Geburtsdatum) nicht in der Beschwerde vorgebracht wurden und die Bekanntgabe eine dreiwöchige erforderlich wäre weder nachvollziehbar noch plausibel.
Der BF und ihrem Lebensgefährten ist es darüberhinaus zuzumuten, den Kontakt auch über soziale Medien oder moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu halten und sind auch Besuche in der Slowakei schon aufgrund der örtlichen Nähe nicht unmöglich oder von vornherein ausgeschlossen.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).
In einer Gesamtschau der vorangegangenen Ausführungen wurde das Aufenthaltsverbotes somit dem Grunde nach zu Recht verhängt und kommt daher eine gänzliche Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes gegenständlich nicht in Betracht.
Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren stellt sich als angemessen dar und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.
Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das von der BF gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht und verkennt es auch nicht die Anzahl und Schwere ihrer Tathandlungen. Zweifelsohne bedarf ihr beharrlich gezeigtes Desinteresse an der Einhaltung der österreichischen, straf- und fremdenrechtlichen Bestimmungen im Allgemeinen und ihres mehrfaches strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentumskriminalität im Speziellen eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass sie fortan keine Straftaten mehr begehen wird.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.2. Zum Durchsetzungsaufschub und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Durchsetzungsaufschub und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von der BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und ist sie offenbar weder in der Lage aus ihren Fehlern zu lernen und ihr Verhalten zu ändern, noch das mit ihren Taten verbundene Unrecht zu erkennen. In diesem Zusammenhang bleibt zudem zu berücksichtigen, dass der BF in Bezug auf ihr deliktisches Handeln in Österreich die qualifizierte Begehungsform der Gewerbsmäßigkeit zur Last gelegt wird, das heißt mit der Absicht, sich durch wiederkehrenden Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Es besteht daher die reale Gefahr, dass die BF angesichts ihrer prekären beruflichen und der damit verbundene finanziellen Situation bereits im ersten Monat nach ihrer Haftentlassung wieder ein strafrechtliches Verhalten zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes setzen wird. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist also ab dem Moment der Haftentlassung als gegeben anzusehen.
Daher ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Daher ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
4. Zum Parteiengehör und zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eingangs ist zu der in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs festzuhalten, dass der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.07.2026 nachweislich Parteiengehör eingeräumt wurde und wurde der BF dieses Schreiben nachweislich am 05.08.2026 persönlich ausgehändigt. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid erst am 26.08.2026 erlassen wurde, erweist sich die Zeit zur Abgabe einer (allenfalls auch außerhalb der von der belangten Behörde eingeräumten Frist liegenden) Stellungnahme als ausreichend.
Wenn in der Beschwerde nunmehr ausgeführt wird, dass die BF von der belangten Behörde nicht einvernommen wurde und die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten.
Eine wie in der Beschwerde behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor, zumal die BF von der Behörde aufgefordert worden war, zum konkret dargelegten Ergebnis des Beweisverfahrens schriftlich Stellung zu nehmen und dazu Fragen zu beantworten, wobei diese trotz nachweislicher Zustellung nicht erfolgte.
Der BF wurde sohin durch die an sie gerichtete schriftliche Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Stellungnahme die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel vorzulegen. Was die Art und Form des Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hier nicht gehalten, es ausschließlich durch die persönliche Einvernahme der BF einzuräumen. In welcher Form die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringt und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen, wobei weder das Gesetz noch die Judikatur des VwGH zwingend eine persönliche Einvernahme vorschreibt. Dem Gebot, die BF anzuhören, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hier durch das Schreiben vom 30.07.2026 entsprochen. Ihre persönliche Einvernahme war zudem nicht zwingend geboten.
Ungeachtet dessen hätte sich die BF (die zum Zeitpunkt des Parteiengehörs in der Justizanstalt aufhältig war) bei der Verfassung der Stellungnahme an den dortigen Sozialen Dienst wenden können. Wenn dahingehend im Rahmen der Beschwerde ausgeführt wird, dass die BF die deutsche Sprache nicht beherrschen würde und sohin den Inhalt des Schreibens nicht verstanden habe, ist dahingehend darauf hinzuweisen, dass der in der Justizanstalt bestehende Soziale Dienst, gerade in solchen Fällen Hilfestellung für die Häftlinge bietet und wäre ihr die Kontaktaufnahme mit dem sozialen Dienst bzw. Inanspruchnahme der Hilfe zumutbar und möglich gewesen, sodass das dahingehende Beschwerdevorbringen ins Leere geht
Selbst eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs könnte durch die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, zumal der bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (siehe VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Eine derartige inhaltliche Stellungnahme, die zudem ein detailliertes, entscheidungsrelevantes Vorbringen erstattet, lässt sich dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht entnehmen.
Aufgrund einer solchen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, ist jedenfalls von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt und in der Beschwerde kein weiteres Tatsachenvorbringen erstattet wurde (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).
Zudem lässt sich dem Vorbringen in der Beschwerde nicht entnehmen, zu welchen anderen Feststellungen die belangte Behörde durch eine Einvernahme insbesondere der BF hätte gelangen können, eine Einvernahme des iranischen Staatsangehörigen wurde zudem nicht beantragt, sodass keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zu erkennen ist, die vor dem Hintergrund des strafgesetzwidrigen Verhaltens in Zusammenschau mit ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründen kann und somit weitere Ermittlungsschritte erforderlich machen würde. Zudem lässt sich dem Vorbringen in der Beschwerde nicht entnehmen, zu welchen anderen Feststellungen die belangte Behörde durch eine Einvernahme insbesondere der BF hätte gelangen können, eine Einvernahme des iranischen Staatsangehörigen wurde zudem nicht beantragt, sodass keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zu erkennen ist, die vor dem Hintergrund des strafgesetzwidrigen Verhaltens in Zusammenschau mit ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründen kann und somit weitere Ermittlungsschritte erforderlich machen würde.
Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2022/17/0209).Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 08.08.2023, Ra 2022/17/0209).
Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).
Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 10 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.Zudem liegt ein Verfahren nach Paragraph 18, BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 10 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche Paragraph 27, VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall setzte sich der erkennende Gericht mit der Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auseinander (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2024/21/0231; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 07.04.2026, Ra 2026/21/0031). Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall setzte sich der erkennende Gericht mit der Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auseinander vergleiche VwGH 16.07.2025, Ra 2024/21/0231; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 07.04.2026, Ra 2026/21/0031). Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Urkundenunterdrückung Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Vorstrafe Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I416.2351814.1.00Im RIS seit
20.10.2026Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026