TE Bvwg Erkenntnis 2026/10/10 W618 2351728-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2026
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Entscheidungsdatum

10.10.2026

Norm

AsylG 2005 §32
AsylVfVO 2024/1348 Art54 Abs1
AVG §58
AVG §60
BFA-VG §40a
B-VG Art133 Abs4
PersFrSchG 1988 Art6
Richtlinie 2013/33/EU Aufnahme-RL Art10
Richtlinie 2013/33/EU Aufnahme-RL Art9
Richtlinie 2013/33/EU Aufnahme-RL Art9 Abs5
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 40a heute
  2. BFA-VG § 40a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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W618 2351728-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Johannes HAHN, LL.M. (WU) als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Marokko, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Johannes HAHN, LL.M. (WU) als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

II.      Gemäß Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) wird die Anhaltung des Beschwerdeführers von 21.09.2026 bis 01.10.2026 im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat, für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Gemäß Artikel 6, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) wird die Anhaltung des Beschwerdeführers von 21.09.2026 bis 01.10.2026 im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, für rechtswidrig erklärt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 19.09.2026 mit dem Flugzeug nach Österreich und stellte sich der Grenzkontrolle am Flughafen Salzburg. Gegenüber den Grenzkontrollorganen wies er sich mit einem marokkanischen Reisepass und einem gefälschten spanischen Aufenthaltstitel aus. Im Zuge der Einreisekontrolle suchte der Beschwerdeführer um internationalen Schutz an.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer nach der Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-VO) einer Überprüfung (Screening) an der Außengrenze unterzogen.

3. Am 19.09.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) registriert. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Marokko verlassen habe, weil er dort keine Arbeitsmöglichkeit und keine Zukunft habe. Er wolle seine Familie unterstützen.

4. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2026, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß Art. 54 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) iVm § 32 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat, zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2026, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Artikel 54, Absatz eins, Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

5. Mit Schriftsatz vom 30.09.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Maßnahmenbeschwerde gegen den Aufenthalt im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat, und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Bescheid mangelhaft sei bzw. keine tragfähige Grundlage für den Aufenthalt im Sondertransit bilde, der Aufenthalt im Sondertransit eine Freiheitsentziehung ohne wirksame gerichtliche Kontrolle sei und jegliche Auseinandersetzung mit der Person des Beschwerdeführers fehle.5. Mit Schriftsatz vom 30.09.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Maßnahmenbeschwerde gegen den Aufenthalt im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Bescheid mangelhaft sei bzw. keine tragfähige Grundlage für den Aufenthalt im Sondertransit bilde, der Aufenthalt im Sondertransit eine Freiheitsentziehung ohne wirksame gerichtliche Kontrolle sei und jegliche Auseinandersetzung mit der Person des Beschwerdeführers fehle.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2026, XXXX , wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall ein Bescheid erlassen wurde und dem Beschwerdeführer dagegen das ordentliche Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde zur Verfügung stehe. Die Maßnahmenbeschwerde diene nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Rechtsschutz gegen faktische Amtshandlungen, die ohne vorausgehenden Bescheid gesetzt werden und somit keiner unmittelbaren bescheidmäßigen Anfechtung zugänglich sind. Wenn hingegen ein Bescheid vorliegt, sei der Rechtsschutz – aufgrund der Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde – im Wege der Bescheidbeschwerde wahrzunehmen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2026, römisch 40 , wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall ein Bescheid erlassen wurde und dem Beschwerdeführer dagegen das ordentliche Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde zur Verfügung stehe. Die Maßnahmenbeschwerde diene nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Rechtsschutz gegen faktische Amtshandlungen, die ohne vorausgehenden Bescheid gesetzt werden und somit keiner unmittelbaren bescheidmäßigen Anfechtung zugänglich sind. Wenn hingegen ein Bescheid vorliegt, sei der Rechtsschutz – aufgrund der Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde – im Wege der Bescheidbeschwerde wahrzunehmen.

6. Weiters erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.09.2026 durch seinen Rechtsvertreter die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.09.2026, Zl. XXXX , mit dem der Beschwerdeführer zum Aufenthalt im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet und ihm die Einreise nicht gestattet sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wurde.6. Weiters erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.09.2026 durch seinen Rechtsvertreter die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.09.2026, Zl. römisch 40 , mit dem der Beschwerdeführer zum Aufenthalt im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet und ihm die Einreise nicht gestattet sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wurde.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid zwar formal in Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung gegliedert sei, inhaltlich aber derart mangelhaft sei, dass er die Anordnungen im Spruch nicht trage. Das BFA habe es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers einzugehen. Der angefochtene Bescheid enthalte lediglich pauschale Feststellungen, ohne die individuelle Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Nach Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO sei die Anordnung des Aufenthalts im Sondertransit gemäß Art. 9 Aufnahme-RL vorzuschreiben. Gemäß Art. 9 Aufnahme-RL sei der individuellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und es seien in der Entscheidung über die Aufenthaltsanordnung die ihr zugrundeliegenden sachlichen und rechtlichen Gründe anzugeben. Der angefochtene Bescheid stütze sich zwar auf Art. 43 Abs. 1 lit. a AsylVfVO, daraus sei aber nicht abzuleiten, ob ein Grenzverfahren zulässigerweise geführt werde. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, weshalb bzw. aufgrund welchen Tatbestandes betreffend den Beschwerdeführer ein Grenzverfahren geführt werde. Die notwendige Vorfrage der Zulässigkeit des Grenzverfahrens bleibe damit unbeantwortet. Der angefochtene Bescheid erfülle daher weder die Anforderungen des Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm Art. 9 Aufnahme-RL noch jene der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG an eine ordnungsgemäße Begründung. Dieser Begründungsmangel sei im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar.Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid zwar formal in Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung gegliedert sei, inhaltlich aber derart mangelhaft sei, dass er die Anordnungen im Spruch nicht trage. Das BFA habe es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers einzugehen. Der angefochtene Bescheid enthalte lediglich pauschale Feststellungen, ohne die individuelle Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Nach Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO sei die Anordnung des Aufenthalts im Sondertransit gemäß Artikel 9, Aufnahme-RL vorzuschreiben. Gemäß Artikel 9, Aufnahme-RL sei der individuellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und es seien in der Entscheidung über die Aufenthaltsanordnung die ihr zugrundeliegenden sachlichen und rechtlichen Gründe anzugeben. Der angefochtene Bescheid stütze sich zwar auf Artikel 43, Absatz eins, Litera a, AsylVfVO, daraus sei aber nicht abzuleiten, ob ein Grenzverfahren zulässigerweise geführt werde. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, weshalb bzw. aufgrund welchen Tatbestandes betreffend den Beschwerdeführer ein Grenzverfahren geführt werde. Die notwendige Vorfrage der Zulässigkeit des Grenzverfahrens bleibe damit unbeantwortet. Der angefochtene Bescheid erfülle daher weder die Anforderungen des Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Artikel 9, Aufnahme-RL noch jene der Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG an eine ordnungsgemäße Begründung. Dieser Begründungsmangel sei im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar.

Weiters erschöpfe sich auch die Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in einer abstrakten Interessenabwägung ohne jeglichen Bezug zur Person des Beschwerdeführers. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung sei mangels einzelfallbezogener Feststellungen nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus stelle der angeordnete Aufenthalt im Sondertransit eine Freiheitsentziehung iSd Art. 5 EMRK dar. Der EGMR habe in seinem Urteil in der Rechtssache Amuur gegen Frankreich ausgesprochen, dass das Festhalten in einem Transitbereich eine Freiheitsentziehung sei, die eine rasche gerichtliche Kontrolle erfordere. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nehme dem Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens allerdings eine solche Kontrolle. Daran ändere auch die in § 13 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG sowie § 22 Abs. 3 VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts, zumal es an einer gesetzlichen Entscheidungsfrist fehle.Weiters erschöpfe sich auch die Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in einer abstrakten Interessenabwägung ohne jeglichen Bezug zur Person des Beschwerdeführers. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung sei mangels einzelfallbezogener Feststellungen nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus stelle der angeordnete Aufenthalt im Sondertransit eine Freiheitsentziehung iSd Artikel 5, EMRK dar. Der EGMR habe in seinem Urteil in der Rechtssache Amuur gegen Frankreich ausgesprochen, dass das Festhalten in einem Transitbereich eine Freiheitsentziehung sei, die eine rasche gerichtliche Kontrolle erfordere. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nehme dem Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens allerdings eine solche Kontrolle. Daran ändere auch die in Paragraph 13, Absatz 3 und Absatz 4, VwGVG sowie Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts, zumal es an einer gesetzlichen Entscheidungsfrist fehle.

Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu diese nach Vorlage der Beschwerde unverzüglich gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG zuzuerkennen.Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu diese nach Vorlage der Beschwerde unverzüglich gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG zuzuerkennen.

7. Am 01.10.2026 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Rücknahme seines Antrages auf internationalen Schutz.

Mit Entscheidung des BFA vom 01.10.2026, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.09.2026 als ausdrücklich zurückgenommen erklärt.Mit Entscheidung des BFA vom 01.10.2026, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.09.2026 als ausdrücklich zurückgenommen erklärt.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer aus dem Sondertransitbereich am Flughafen Wien Schwechat in die Zurückweisungszone verbracht. Noch am selben Tag reiste der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug in Richtung XXXX .In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer aus dem Sondertransitbereich am Flughafen Wien Schwechat in die Zurückweisungszone verbracht. Noch am selben Tag reiste der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug in Richtung römisch 40 .

8. Am 06.10.2026 langte die vom BFA vorgelegte Bescheidbeschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das BFA gab mit der Beschwerdevorlage keine Stellungnahme ab und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

9. Mit Schriftsatz vom 07.10.2026 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.09.2026, Zl. XXXX , weiterhin aufrechterhalten werde. Der Beschwerdeführer habe ungeachtet seiner Ausreise nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse.9. Mit Schriftsatz vom 07.10.2026 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.09.2026, Zl. römisch 40 , weiterhin aufrechterhalten werde. Der Beschwerdeführer habe ungeachtet seiner Ausreise nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse.

Zum einen sei der angefochtene Bescheid weder durch die ausdrückliche Rücknahme des Antrages auf internationalen Schutz noch durch die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Der angefochtene Bescheid sei vom Zeitpunkt seiner Erlassung und während des gesamten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Sondertransitbereich am Flughafen Wien Schwechat mangelhaft gewesen. Ein späteres Verhalten des Beschwerdeführers könne diese Mängel nicht heilen. Erst eine ersatzlose Behebung des Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht beseitige den rechtswidrigen Titel für den Aufenthalt im Sondertransit.

Zum anderen sei der Beschwerdeführer von 21.09.2026 bis 01.10.2026 im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat, in Haft angehalten worden. Dieser Sondertransitbereich sei durch eine Sicherheitsschleuse und eine versperrte Stahltür abgeschlossen und könne nur von Berechtigten mit einem Schlüssel verlassen werden. Der Außenbereich sei von einer etwa drei Meter hohen Mauer umgeben, die mit einem Überkletterschutz aus Stahlstäben gesichert sei. Die Fenster ließen sich nur 15 cm weit öffnen. Im Gebäude seien rund um die Uhr Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anwesend. Eine Ausreise sei nur über die Kontaktaufnahme zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglich, wobei die Einreisemöglichkeit im Zielstaat erst geprüft werden müsse. Die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat, sei daher als Haft iSd Art. 2 Z 9 AufnahmeRL bzw. als Freiheitsentziehung iSd Art. 5 EMRK und Art. 1 PersFrBVG zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht habe über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges auch dann zu entscheiden, wenn die Anhaltung bereits geendet hat. Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG lasse in einem solchen Fall zwar die Wochenfrist entfallen, nicht jedoch den Anspruch auf eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft.Zum anderen sei der Beschwerdeführer von 21.09.2026 bis 01.10.2026 im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, in Haft angehalten worden. Dieser Sondertransitbereich sei durch eine Sicherheitsschleuse und eine versperrte Stahltür abgeschlossen und könne nur von Berechtigten mit einem Schlüssel verlassen werden. Der Außenbereich sei von einer etwa drei Meter hohen Mauer umgeben, die mit einem Überkletterschutz aus Stahlstäben gesichert sei. Die Fenster ließen sich nur 15 cm weit öffnen. Im Gebäude seien rund um die Uhr Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anwesend. Eine Ausreise sei nur über die Kontaktaufnahme zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglich, wobei die Einreisemöglichkeit im Zielstaat erst geprüft werden müsse. Die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, sei daher als Haft iSd Artikel 2, Ziffer 9, AufnahmeRL bzw. als Freiheitsentziehung iSd Artikel 5, EMRK und Artikel eins, PersFrBVG zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht habe über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges auch dann zu entscheiden, wenn die Anhaltung bereits geendet hat. Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG lasse in einem solchen Fall zwar die Wochenfrist entfallen, nicht jedoch den Anspruch auf eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ausdrücklich zurückgezogen.

10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.10.2026 wurde dem Beschwerdeführer und dem BFA das Protokoll eines vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines vergleichbaren Falles durchgeführten Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 des Sondertransitbereichs XXXX , Flughafen Wien Schwechat, übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde das BFA aufgefordert, mitzuteilen, ob und seit wann sich an den während der am 29.09.2026 im Zuge des Lokalaugenscheins festgestellten Gegebenheiten etwas geändert habe.10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.10.2026 wurde dem Beschwerdeführer und dem BFA das Protokoll eines vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines vergleichbaren Falles durchgeführten Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 des Sondertransitbereichs römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde das BFA aufgefordert, mitzuteilen, ob und seit wann sich an den während der am 29.09.2026 im Zuge des Lokalaugenscheins festgestellten Gegebenheiten etwas geändert habe.

In der Stellungnahme vom 08.10.2026 teilte das BFA mit, dass sich die örtlichen Gegebenheiten seit dem Lokalaugenschein vom 29.09.2026 insofern geändert hätten, als es den konfinierten Personen nunmehr frei stehe, den Sondertransitbereich eigeständig zu verlassen, indem sie durch das unversperrte Dienstzimmer in den daran anschließenden Sicherheitsbereich gelangen und diesen anschließend durch eine Schleuse (zwei Glastüren) in den Innenhof verlassen könnten, wo sie sich außerhalb des Sondertransitbereiches befinden. Die Details zu den (geänderten) Gegebenheiten innerhalb des Sondertransitbereichs XXXX , Flughafen Wien Schwechat, seien dem Bericht des BFA vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – XXXX zu entnehmen. Das BFA gehe davon aus, dass die geänderten Umstände im Sondertransit beginnend mit 02.10.2026 eine rechtskonforme Aufenthaltsverpflichtung von Personen auf Grundlage des Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 darstelle und keine Haft iSd Art. 10 AufnahmeRL begründe.In der Stellungnahme vom 08.10.2026 teilte das BFA mit, dass sich die örtlichen Gegebenheiten seit dem Lokalaugenschein vom 29.09.2026 insofern geändert hätten, als es den konfinierten Personen nunmehr frei stehe, den Sondertransitbereich eigeständig zu verlassen, indem sie durch das unversperrte Dienstzimmer in den daran anschließenden Sicherheitsbereich gelangen und diesen anschließend durch eine Schleuse (zwei Glastüren) in den Innenhof verlassen könnten, wo sie sich außerhalb des Sondertransitbereiches befinden. Die Details zu den (geänderten) Gegebenheiten innerhalb des Sondertransitbereichs römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, seien dem Bericht des BFA vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – römisch 40 zu entnehmen. Das BFA gehe davon aus, dass die geänderten Umstände im Sondertransit beginnend mit 02.10.2026 eine rechtskonforme Aufenthaltsverpflichtung von Personen auf Grundlage des Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 darstelle und keine Haft iSd Artikel 10, AufnahmeRL begründe.

11. In Bezugnahme auf die Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026 wurde das BFA seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, ergänzend mitzuteilen, ob die Gegebenheiten im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom 21.09.2026 bis 01.10.2026 den im Protokoll des Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 geschilderten Gegebenheiten entsprachen. Weiters wurde das BFA aufgefordert, mitzuteilen, seit wann die im Bericht des BFA vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – XXXX geschilderten Gegebenheiten umgesetzt wurden.11. In Bezugnahme auf die Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026 wurde das BFA seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, ergänzend mitzuteilen, ob die Gegebenheiten im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom 21.09.2026 bis 01.10.2026 den im Protokoll des Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 geschilderten Gegebenheiten entsprachen. Weiters wurde das BFA aufgefordert, mitzuteilen, seit wann die im Bericht des BFA vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – römisch 40 geschilderten Gegebenheiten umgesetzt wurden.

In der ergänzenden Mitteilung vom 08.10.2026 teilte das BFA mit, dass die Gegebenheiten im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom 21.09.2026 bis 01.10.2026 den im Protokoll des Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 geschilderten Gegebenheiten entsprachen. Weiters seien – aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2026, XXXX und XXXX – am 02.10.2026 die in der Stellungnahme geschilderten Gegebenheiten umgesetzt worden, um die räumliche und bauliche Barrierefreiheit bzw. das Durchschreiten des Dienstzimmers sowie der Schleuse (zwei Glastüren) und somit das Verlassen des Sondertransits – insbesondere bei Vorliegen der Einreisevoraussetzungen – zu gewährleisten.In der ergänzenden Mitteilung vom 08.10.2026 teilte das BFA mit, dass die Gegebenheiten im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom 21.09.2026 bis 01.10.2026 den im Protokoll des Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 geschilderten Gegebenheiten entsprachen. Weiters seien – aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2026, römisch 40 und römisch 40 – am 02.10.2026 die in der Stellungnahme geschilderten Gegebenheiten umgesetzt worden, um die räumliche und bauliche Barrierefreiheit bzw. das Durchschreiten des Dienstzimmers sowie der Schleuse (zwei Glastüren) und somit das Verlassen des Sondertransits – insbesondere bei Vorliegen der Einreisevoraussetzungen – zu gewährleisten.

12. Mit Parteiengehör vom 08.10.2026 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Bericht des BFA vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – XXXX übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.12. Mit Parteiengehör vom 08.10.2026 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Bericht des BFA vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – römisch 40 übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

In der Stellungnahme vom 08.10.2026 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass der Bericht des BFA vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – XXXX an der Beurteilung des vorliegenden Falles nichts ändere, weil dieser erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers erstellt worden sei. Die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, von 21.09.2026 bis 01.10.2026 sei daher auf Grundlage der im damaligen Zeitraum vorzufindenden Gegebenheiten, die sich insbesondere aus dem Protokoll des Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 ergeben würden, als Haft zu qualifizieren. Dass die Anhaltung inzwischen beendet sei, lasse den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine gerichtliche Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit unberührt.In der Stellungnahme vom 08.10.2026 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass der Bericht des BFA vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – römisch 40 an der Beurteilung des vorliegenden Falles nichts ändere, weil dieser erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers erstellt worden sei. Die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, von 21.09.2026 bis 01.10.2026 sei daher auf Grundlage der im damaligen Zeitraum vorzufindenden Gegebenheiten, die sich insbesondere aus dem Protokoll des Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 ergeben würden, als Haft zu qualifizieren. Dass die Anhaltung inzwischen beendet sei, lasse den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine gerichtliche Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit unberührt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt.1.1. Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt.

Die Begründung des Bescheides des BFA vom 21.09.2026, Zl. XXXX , gestaltet sich wie folgt: Die Begründung des Bescheides des BFA vom 21.09.2026, Zl. römisch 40 , gestaltet sich wie folgt:

„BEGRÜNDUNG

A) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Sie führen die im Bescheidkopf genannte Identität und verfügen über die dort angeführte Staatsangehörigkeit.

Sie sind körperlich als auch geistig gesund. Sie leider an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die der Durchführung eines Asylverfahrens an der Grenze entgegensteht.

Bei Ihnen bestehen zudem keine Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität.

Sie erfüllen die Voraussetzungen zur Einreise nach Österreich nicht und sind auch noch nicht eingereist.

B) Beweiswürdigung

Die Feststellungen betreffend Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit ergeben sich aus Ihren Angaben sowie dem Inhalt Ihres Aktes.

Dass Sie gesund sind, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und keine Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität vorliegt, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Des Weiteren ergibt die vorläufige Gesundheitskontrolle keinerlei medizinische Auffälligkeiten; vielmehr wird damit bestätigt, dass kein Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung oder ein Hinweis auf meldepflichtige Erkrankung besteht. Die vorläufige Vulnerabilitätsprüfung ergab keine Anhaltspunkte, denen zufolge eine Vulnerabilität vorliegen könnte.

Hinsichtlich der einreiserechtlichen Voraussetzungen wird festgestellt, dass Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einreise nach Österreich nicht erfüllen; Sie sind weder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels noch im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Reisedokuments, das zur Überschreitung der Grenze berechtigt. Zudem steht aktenkundig fest, dass Sie bislang nicht nach Österreich eingereist sind. Diese Feststellungen gründen sich auf die aktengegenständlichen Informationen zu Ihrer bisherigen Aufenthalts- und Einreisesituation.

C) Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß Art 43 Abs 1 der VerfVO kann – sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde – der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gem Art 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann durchgeführt werden:Gemäß Artikel 43, Absatz eins, der VerfVO kann – sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde – der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gem Artikel 6, der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel römisch zwei im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann durchgeführt werden:

a) nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone;

b) nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der Außengrenze;

c) nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz;

d) nach Übernahme der Person gem Art 67 Abs 11 der Verordnung (EU) 2024/1351.d) nach Übernahme der Person gem Artikel 67, Absatz 11, der Verordnung (EU) 2024/1351.

Sie reisten mittels Flugzeugs an, erfüllen nicht die Einreisevoraussetzungen und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.

In Ihrem Fall trifft Art 43 Abs 1 lit a der VerfVO zu, weshalb die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens an der Grenze erfüllt sind.In Ihrem Fall trifft Artikel 43, Absatz eins, Litera a, der VerfVO zu, weshalb die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens an der Grenze erfüllt sind.

Gemäß Art 44 Abs 1 der VerfVO kann im Rahmen des Verfahrens an der Grenze über die Unzulässigkeit eines Antrags gemäß Art 38 VerfVO oder über die Begründetheit eines Antrags, wenn eine der in Art 42 Abs 1 Buchstaben a bis g und Buchstabe j und Art 42 Abs 3 Buchstabe b VerfVO aufgeführten Umstände vorliegt, entschieden werden.Gemäß Artikel 44, Absatz eins, der VerfVO kann im Rahmen des Verfahrens an der Grenze über die Unzulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 38, VerfVO oder über die Begründetheit eines Antrags, wenn eine der in Artikel 42, Absatz eins, Buchstaben a bis g und Buchstabe j und Artikel 42, Absatz 3, Buchstabe b VerfVO aufgeführten Umstände vorliegt, entschieden werden.

Die gegenständliche Entscheidung ist nicht als (asylrechtliche) Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung in der Sache vorgelagerte Verfahrensentscheidung, die weder eine eingehende Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erfordert noch geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Gemäß Art 54 Abs 1 der VerfVO schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.Gemäß Artikel 54, Absatz eins, der VerfVO schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

Gemäß § 32 Abs 1 AsylG 2005 idgF kann ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs 1 vorgeführt worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 2005 idgF kann ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß Paragraph 31, Absatz eins, vorgeführt worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.

Es wird Ihnen hiermit gemäß § 32 Abs 1 AsylG 2005 angeordnet, sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze durchgehend an dem im Spruchpunkt I. bezeichneten Ort aufzuhalten. Sie dürfen diesen Ort nicht verlassen, Ihre Einreise ist nicht gestattet. Sie befinden sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung. Eine Beschränkung Ihrer Bewegungsfreiheit liegt vor. Es sind weiters keine in Ihrer Person gelegene Gründe (Art 2, Art 3, Art 8 EMRK) ersichtlich, die gegen die Behandlung Ihres Antrags im Grenzverfahren sprechen.Es wird Ihnen hiermit gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 2005 angeordnet, sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze durchgehend an dem im Spruchpunkt römisch eins. bezeichneten Ort aufzuhalten. Sie dürfen diesen Ort nicht verlassen, Ihre Einreise ist nicht gestattet. Sie befinden sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung. Eine Beschränkung Ihrer Bewegungsfreiheit liegt vor. Es sind weiters keine in Ihrer Person gelegene Gründe (Artikel 2,, Artikel 3,, Artikel 8, EMRK) ersichtlich, die gegen die Behandlung Ihres Antrags im Grenzverfahren sprechen.

Sie unterliegen der Anordnung zum Aufenthalt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz oder bis zur allfälligen Einreisegestattung in das Bundesgebiet. Darüber hinaus kann diese Sicherung der Zurückweisung für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze gemäß der Grenzrückführungsverordnung aufrechterhalten werden.

Sie können in jedem Stand des Verfahrens freiwillig ausreisen. In diesem Fall können Sie auch eine Rückkehrberatung in Anspruch nehmen.

Sollten Sie den Ihnen zum Aufenthalt angeordneten Ort verlassen, liegt eine unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet vor, welche eine Verwaltungsübertretung darstellt und mit Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe zu ahnden ist.

Die Missachtung der gegenständlichen Anordnung kann darüber hinaus die Anordnung von Haftmaßnahmen nach sich ziehen.

Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Die aufschiebende Wirkung war gemäß § 13 Abs 2 VwGVG auszuschließen, weil nach Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen Ihrer Person der sofortigen Vollziehung des gegenständlichen Bescheides ein überwiegendes öffentliches Interesse zukommt.Die aufschiebende Wirkung war gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auszuschließen, weil nach Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen Ihrer Person der sofortigen Vollziehung des gegenständlichen Bescheides ein überwiegendes öffentliches Interesse zukommt.

Maßgeblich ist, dass die gegenständliche Anordnung zum Aufenthalt gemäß Art 54 Abs 1 VerfVO iVm § 32 AsylG idgF dem Zweck dient, die Einreise in das Staats- bzw. Schengengebiet zu kontrollieren. Die Staatsgrenze ist als Hindernis der freien Bewegung nach der allgemeinen Rechtsordnung vorgegeben. Jeder Staat ist berechtigt, den freien Zutritt zu seinem Gebiet zu begrenzen und die Kriterien festzulegen, die zum Zutritt auf das Staatsgebiet berechtigen (vgl. Deutsches Bundesverfassungsgericht vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93).Maßgeblich ist, dass die gegenständliche Anordnung zum Aufenthalt gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG idgF dem Zweck dient, die Einreise in das Staats- bzw. Schengengebiet zu kontrollieren. Die Staatsgrenze ist als Hindernis der freien Bewegung nach der allgemeinen Rechtsordnung vorgegeben. Jeder Staat ist berechtigt, den freien Zutritt zu seinem Gebiet zu begrenzen und die Kriterien festzulegen, die zum Zutritt auf das Staatsgebiet berechtigen vergleiche Deutsches Bundesverfassungsgericht vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93).

Die Gewährleistung der (sofortigen) Einreise in das österreichische Bundesgebiet würde einer Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen des Verfahrens an der Grenze entgegenstehen. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse der Republik an einer raschen und effektiven Vollziehung der gegenständlichen Entscheidung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der öffentlichen Ordnung, die Gewährleistung einer geordneten Grenz- und Fremdenkontrolle sowie die Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen war.

Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.

Einhaltung der Verfahrensdauer:

Gemäß Art 51 Abs 2 VerfVO beträgt die Höchstdauer des Verfahrens an der Grenze zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags.Gemäß Artikel 51, Absatz 2, VerfVO beträgt die Höchstdauer des Verfahrens an der Grenze zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags.

Ihr Aufenthalt (ab Registrierung Ihres Antrags) beträgt bislang keine zwölf Wochen, sodass auch die Höchstdauer des Verfahrens an der Grenze noch nicht überschritten wurde.“

Daran anschließend enthält der Bescheid die Rechtsmittelbelehrung sowie eine Übersetzung des Bescheides samt Rechtsmittelbelehrung.

1.2. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Marokko.1.2. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Marokko.

1.3. Der Beschwerdeführer hielt sich von 21.09.2026 bis 01.10.2026 im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat, auf. Er konnte diesen de facto aus eigenem nicht verlassen.1.3. Der Beschwerdeführer hielt sich von 21.09.2026 bis 01.10.2026 im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, auf. Er konnte diesen de facto aus eigenem nicht verlassen.

1.4. Der Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, wies jedenfalls während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers von 21.09.2026 bis 01.10.2026 die nachfolgenden Gegebenheiten und Eigenschaften auf:1.4. Der Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, wies jedenfalls während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers von 21.09.2026 bis 01.10.2026 die nachfolgenden Gegebenheiten und Eigenschaften auf:

Objekt XXXX Objekt römisch 40

Das Objekt XXXX hat folgende Adresse: XXXX . Das Objekt römisch 40 hat folgende Adresse: römisch 40 .

Das Objekt XXXX ist ein zwei- bzw. zum Teil dreistöckiges Gebäude. Im Objekt XXXX befinden sich mehrere Institutionen: unter anderem Organisationseinheiten der XXXX , des XXXX , sowie das XXXX , Organisationseinheiten der XXXX und der Sondertransitbereich im Objekt XXXX . Das Objekt römisch 40 ist ein zwei- bzw. zum Teil dreistöckiges Gebäude. Im Objekt römisch 40 befinden sich mehrere Institutionen: unter anderem Organisationseinheiten der römisch 40 , des römisch 40 , sowie das römisch 40 , Organisationseinheiten der römisch 40 und der Sondertransitbereich im Objekt römisch 40 .

In der XXXX befindet sich ein weiterer Sondertransitbereich, in dem Asylwerber unterkommen können. In der römisch 40 befindet sich ein weiterer Sondertransitbereich, in dem Asylwerber unterkommen können.

Die Zuweisung zu einem bestimmten Sondertransitbereich erfolgt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Das Objekt XXXX ist durch eine Sicherheitsschleuse ( XXXX ) (in Folge: Haupteingang) zu betreten – Berechtigte können die Sicherheitsschleuse mit einem Schlüssel durchqueren, ansonsten ist beim Eingang (erste Glastüre) zu läuten, um Zutritt ins Objekt XXXX vom XXXX zu erhalten. Die Sicherheitsschleuse kann nur mit Schlüssel betreten und verlassen werden. Das Objekt römisch 40 ist durch eine Sicherheitsschleuse ( römisch 40 ) (in Folge: Haupteingang) zu betreten – Berechtigte können die Sicherheitsschleuse mit einem Schlüssel durchqueren, ansonsten ist beim Eingang (erste Glastüre) zu läuten, um Zutritt ins Objekt römisch 40 vom römisch 40 zu erhalten. Die Sicherheitsschleuse kann nur mit Schlüssel betreten und verlassen werden.

Nachdem man die Sicherheitsschleuse durchquert hat, befindet man sich in einem Raum ( XXXX ). Nachdem man die Sicherheitsschleuse durchquert hat, befindet man sich in einem Raum ( römisch 40 ).

Sondertransitbereich im Objekt XXXX Sondertransitbereich im Objekt römisch 40

Sondertransitbereich Erdgeschoss

Am Ende des soeben genannten Raumes ( XXXX ) befindet sich eine Stahltüre mit der Aufschrift Sondertransitbereich. Diese Stahltüre führt in den Sondertransitbereich XXXX . Diese Stahltüre ist versperrt. Zum Betreten und Verlassen des Sondertransitbereiches XXXX ist ein Schlüssel erforderlich. Am Ende des soeben genannten Raumes ( römisch 40 ) befindet sich eine Stahltüre mit der Aufschrift Sondertransitbereich. Diese Stahltüre führt in den Sondertransitbereich römisch 40 . Diese Stahltüre ist versperrt. Zum Betreten und Verlassen des Sondertransitbereiches römisch 40 ist ein Schlüssel erforderlich.

XXXX , befindet man sich in einem kleinen unmöblierten Vorraum mit einer Holztüre, welche offensteht. römisch 40 , befindet man sich in einem kleinen unmöblierten Vorraum mit einer Holztüre, welche offensteht.

Gemeinschaftsraum

Danach befindet sich XXXX ein offener Gemeinschaftsraum mit einer Küchenzeile samt Waschbecken, Geschirrspüler, Herd, Backofen, Kühlschrank und Gefrierschrank (in Betrieb), Wasserkocher, Koch- und Essutensilien sowie grundlegenden Gewürzen, einem großen Esstisch und Stühlen sowie einem Fernseher und XXXX kleinen abschließbaren Spinden, die dazugehörigen Schlüssel erhalten die Asylwerber von Mitarbeitern der XXXX . Daneben befindet sich ein kleiner Abstellraum, welcher versperrt ist und Putzutensilien beinhaltet. Danach befindet sich römisch 40 ein offener Gemeinschaftsraum mit einer Küchenzeile samt Waschbecken, Geschirrspüler, Herd, Backofen, Kühlschrank und Gefrierschrank (in Betrieb), Wasserkocher, Koch- und Essutensilien sowie grundlegenden Gewürzen, einem großen Esstisch und Stühlen sowie einem Fernseher und römisch 40 kleinen abschließbaren Spinden, die dazugehörigen Schlüssel erhalten die Asylwerber von Mitarbeitern der römisch 40 . Daneben befindet sich ein kleiner Abstellraum, welcher versperrt ist und Putzutensilien beinhaltet.

Im Sondertransitbereich (auch nicht in den Küchenbereichen) werden selbst keine warmen Speisen, sondern maximal Salat zubereitet. Die Versorgung erfolgt durch ein Catering der XXXX . Bei der Erstuntersuchung werden Unverträglichkeiten berücksichtigt. Im Gemeinschaftsraum neben der Küchenzeile hängt ein wöchentlicher Speiseplan aus, welcher auch die Allergene der einzelnen Speisen ausweist. Im Sondertransitbereich (auch nicht in den Küchenbereichen) werden selbst keine warmen Speisen, sondern maximal Salat zubereitet. Die Versorgung erfolgt durch ein Catering der römisch 40 . Bei der Erstuntersuchung werden Unverträglichkeiten berücksichtigt. Im Gemeinschaftsraum neben der Küchenzeile hängt ein wöchentlicher Speiseplan aus, welcher auch die Allergene der einzelnen Speisen ausweist.

XXXX befindet sich eine Glastüre zum Außenbereich. römisch 40 befindet sich eine Glastüre zum Außenbereich.

Außenbereich des Sondertransitbereichs

Der Außenbereich ist zum Teil begrünt (Rasenfläche + Pflanzen), ein Bereich ist gepflastert mit Sitzmöglichkeiten und es befinden sich Blumentöpfe mit Pflanzen und Kräutern in diesem Bereich, ein Bereich ist mit einem Basketballfeld-Belag ausgestattet mit einem Basketballkorb.

Der Außenbereich ist von drei Gebäudemauern sowie einer ca. drei Meter hohen Mauer samt Überkletterschutz (Anm.: nach innen geneigte Stahlstäbe) umgeben. Der Außenbereich ist von drei Gebäudemauern sowie einer ca. drei Meter hohen Mauer samt Überkletterschutz Anmerkung, nach innen geneigte Stahlstäbe) umgeben.

Sondertransitbereich Erdgeschoss

XXXX , befindet man sich im Flur, wo sich XXXX der Gemeinschaftsraum mit Küchenzeile und der Außenbereich befindet. römisch 40 , befindet man sich im Flur, wo sich römisch 40 der Gemeinschaftsraum mit Küchenzeile und der Außenbereich befindet.

XXXX befindet sich eine versperrte Holztüre. XXXX befindet sich ein Technikraum. römisch 40 befindet sich eine versperrte Holztüre. römisch 40 befindet sich ein Technikraum.

XXXX befindet sich die Waschküche, diese steht offen. In dieser befindet sich eine Waschmaschine und ein Wäschetrockner. Die Asylwerber können dort selbständig ihre Wäsche waschen. Die Waschmitteltabs stehen auf dem Wäschetrockner zu freien Entnahme. römisch 40 befindet sich die Waschküche, diese steht offen. In dieser befindet sich eine Waschmaschine und ein Wäschetrockner. Die Asylwerber können dort selbständig ihre Wäsche waschen. Die Waschmitteltabs stehen auf dem Wäschetrockner zu freien Entnahme.

Zwischen dem abgesperrten Technikraum und der Waschküche hängt ein Informationsboard, auf dem die Essenszeiten sowie mögliche Tagesaktivitäten (z.B. XXXX .) täglich von 07:30 Uhr bis 19:00 Uhr angezeigt werden. Zwischen dem abgesperrten Technikraum und der Waschküche hängt ein Informationsboard, auf dem die Essenszeiten sowie mögliche Tagesaktivitäten (z.B. römisch 40 .) täglich von 07:30 Uhr bis 19:00 Uhr angezeigt werden.

XXXX befindet sich eine Speisekammer. Auf der Holztüre hängt ein Zettel mit der Aufschrift “STOP STAFF ONLY” sowie “Betreten verboten! Do Not Enter! [Anm.: dies auch noch in vier weiteren Sprachen]”. Die Speisekammer ist nicht versperrt. Es befinden sich Kühl- und Gefrierschränke sowie Regale und ein Tisch und Stühle, Kaffeemaschine, Mikrowelle darin sowie zwei Fenster, von denen sich jeweils ein 15 cm breiter Bereich öffnen lässt. XXXX . Die Speisekammer darf von den Asylwerbern nicht selbständig betreten werden, bei Bedarf an Lebensmitteln können sie sich an die Mitarbeiter im Sondertransitbereich wenden. römisch 40 befindet sich eine Speisekammer. Auf der Holztüre hängt ein Zettel mit der Aufschrift “STOP STAFF ONLY” sowie “Betreten verboten! Do Not Enter! [Anm.: dies auch noch in vier weiteren Sprachen]”. Die Speisekammer ist nicht versperrt. Es befinden sich Kühl- und Gefrierschränke sowie Regale und ein Tisch und Stühle, Kaffeemaschine, Mikrowelle darin sowie zwei Fenster, von denen sich jeweils ein 15 cm breiter Bereich öffnen lässt. römisch 40 . Die Speisekammer darf von den Asylwerbern nicht selbständig betreten werden, bei Bedarf an Lebensmitteln können sie sich an die Mitarbeiter im Sondertransitbereich wenden.

XXXX befindet sich das Büro der XXXX . Auf der Holztüre hängt ein Zettel mit der Aufschrift “Büro und Infopoint Öffnungszeiten Montag bis Sonntag Monday – Friday 07.00 bis 21.00 Uhr”. Es befindet sich unter anderem ein Schreibtisch und Stühle, Schränke, Ablageflächen ein Tresor, Erste-Hilfe-Kasten darin. Es gibt zwei Fenster, wovon sich jeweils ein 15 cm breiter Bereich öffnen lässt. Das Büro kann zu den Öffnungszeiten von den Asylwerbern (bei Fragen, Anliegen, Wünschen) aufgesucht werden. Neben der Holztüre befindet sich ein Informationsboard unter anderem mit Informationen zum WIFI-Passwort, Notfallnummern, Essenszeiten (07:30-08:30, 13:00-14:00, 18:00-19:00), Arztbesuche (Montag, Mittwoch, Freitag), Gespräch mit Psychologen (Montag, Donnerstag) und daneben ein weiteres Board, worauf sich ein Informationsblatt XXXX -Rechtsauskunft samt QR-Code sowie einem Informationsblatt der XXXX ebenso mit QR-Codes befinden. römisch 40 befindet sich das Büro der römisch 40 . Auf der Holztüre hängt ein Zettel mit der Aufschrift “Büro und Infopoint Öffnungszeiten Montag bis Sonntag Monday – Friday 07.00 bis 21.00 Uhr”. Es befindet sich unter anderem ein Schreibtisch und Stühle, Schränke, Ablageflächen ein Tresor, Erste-Hilfe-Kasten darin. Es gibt zwei Fenster, wovon sich jeweils ein 15 cm breiter Bereich öffnen lässt. Das Büro kann zu den Öffnungszeiten von den Asylwerbern (bei Fragen, Anliegen, Wünschen) aufgesucht werden. Neben der Holztüre befindet sich ein Informationsboard unter anderem mit Informationen zum WIFI-Passwort, Notfallnummern, Essenszeiten (07:30-08:30, 13:00-14:00, 18:00-19:00), Arztbesuche (Montag, Mittwoch, Freitag), Gespräch mit Psychologen (Montag, Donnerstag) und daneben ein weiteres Board, worauf sich ein Informationsblatt römisch 40 -Rechtsauskunft samt QR-Code sowie einem Informationsblatt der römisch 40 ebenso mit QR-Codes befinden.

An den Wänden befinden sich auch weitere Informationsboards unter anderem mit Informationen zum Aufenthalt, Verhaltensregeln, Informationen zu Beratungsorganisationen (zB. XXXX ). An den Wänden befinden sich auch weitere Informationsboards unter anderem mit Informationen zum Aufenthalt, Verhaltensregeln, Informationen zu Beratungsorganisationen (zB. römisch 40 ).

XXXX befindet sich ein Unterkunftszimmer mit drei Stockbetten (= 6 Betten). römisch 40 befindet sich ein Unterkunftszimmer mit drei Stockbetten (= 6 Betten).

XXXX befindet sich ein weiteres Unterkunftszimmer. Dieses beinhaltet ein Stockbett (= 2 Betten) und ein eigenes Badezimmer (WC, Waschbecken, Dusche, Mistkübel, Papierhandtuchspender), Kleiderständer, Schrank, Steckdose. Es handelt sich bei diesem Zimmer um das einzige Unterkunftszimmer, das über ein eigenes Badezimmer verfügt, ansonsten gibt es Gemeinschaftssanitärbereiche (getrennt nach Geschlecht). römisch 40 befindet sich ein weiteres Unterkunftszimmer. Dieses beinhaltet ein Stockbett (= 2 Betten) und ein eigenes Badezimmer (WC, Waschbecken, Dusche, Mistkübel, Papierhandtuchspender), Kleiderständer, Schrank, Steckdose. Es handelt sich bei diesem Zimmer um das einzige Unterkunftszimmer, das über ein eigenes Badezimmer verfügt, ansonsten gibt es Gemeinschaftssanitärbereiche (getrennt nach Geschlecht).

Ankunft im XXXX nach Einreise und Asylantragstellung:Ankunft im römisch 40 nach Einreise und Asylantragstellung:

XXXX befindet sich eine Milchglastüre, welche versperrt ist. Zum Betreten des Raumes ist ein Schlüssel erforderlich. XXXX . Es führen aus diesem Raum zwei Glastüren (Schleuse) in einen XXXX Außenbereich, der mit einem Zaun umgeben ist. Durch diese Schleuse werden die Asylwerber, die an der Außengrenze (Flughafen) einen Asylantrag gestellt haben, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem Fahrzeug ( XXXX ) gebracht. In diesem Raum werden die Asylwerber von der XXXX Flughafen dem Sondertransitbereich den dort dienstverrichtenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben. Personaldokumente und Reiseunterlagen werden sichergestellt und die Asylwerber sodann ins Büro der XXXX im Sondertransitbereich gebracht, wo ihnen ein Zimmer zugewiesen und weitere Informationen sowie Zugang zum WIFI mitgeteilt werden. römisch 40 befindet sich eine Milchglastüre, welche versperrt ist. Zum Betreten des Raumes ist ein Schlüssel erforderlich. römisch 40 . Es führen aus diesem Raum zwei Glastüren (Schleuse) in einen römisch 40 Außenbereich, der mit einem Zaun umgeben ist. Durch diese Schleuse werden die Asylwerber, die an der Außengrenze (Flughafen) einen Asylantrag gestellt haben, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem Fahrzeug ( römisch 40 ) gebracht. In diesem Raum werden die Asylwerber von der römisch 40 Flughafen dem Sondertransitbereich den dort dienstverrichtenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben. Personaldokumente und Reiseunterlagen werden sichergestellt und die Asylwerber sodann ins Büro der römisch 40 im Sondertransitbereich gebracht, wo ihnen ein Zimmer zugewiesen und weitere Informationen sowie Zugang zum WIFI mitgeteilt werden.

XXXX , befindet sich auf der rechten Seite ein Frauen-Gemeinschaftssanitärraum. In diesem befinden sich drei Waschbecken, Spiegel, Mistkübel, Seifenspender, Papierhandtuchspender, zwei Duschen, eine Wickelkommode, eine Plastikkinderbadewanne. Es befindet sich auch eine Waschmaschine in dem Raum, welche lediglich für den Fall, dass die Waschmaschine in der Waschküche nicht funktioniert, zu verwenden ist. Die Holztüre vom Frauen-Gemeinschafts-sanitärraum ist von innen abschließbar. römisch 40 , befindet sich auf der rechten Seite ein Frauen-Gemeinschaftssanitärraum. In diesem befinden sich drei Waschbecken, Spiegel, Mistkübel, Seifenspender, Papierhandtuchspender, zwei Duschen, eine Wickelkommode, eine Plastikkinderbadewanne. Es befindet sich auch eine Waschmaschine in dem Raum, welche lediglich für den Fall, dass die Waschmaschine in der Waschküche nicht funktioniert, zu verwenden ist. Die Holztüre vom Frauen-Gemeinschafts-sanitärraum ist von innen abschließbar.

Dienstzimmer XXXX Dienstzimmer römisch 40

Am Ende des Ganges befindet sich das Dienstzimmer der XXXX . Mindestens XXXX Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind rund um die Uhr täglich ( XXXX ) vor Ort. Die Holztüre zum Dienstzimmer ist geschlossen, jedoch nicht versperrt. Die Asylwerber können sich jederzeit an die im Sondertransit Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wenden. Am Ende des Ganges befindet sich das Dienstzimmer der römisch 40 . Mindestens römisch 40 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind rund um die Uhr täglich ( römisch 40 ) vor Ort. Die Holztüre zum Dienstzimmer ist geschlossen, jedoch nicht versperrt. Die Asylwerber können sich jederzeit an die im Sondertransit Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wenden.

Zurückweisungszone

XXXX . römisch 40 .

XXXX befindet sich eine Frauen-WC-Anlage. Es befinden sich darin drei WC-Kabinen, die jeweils absperrbar sind. Auch die Holztüre zur WC-Anlage ist von innen absperrbar. Es befindet sich unter anderem ein Waschbecken, Spiegel, Seifenspender, Papierhandtuchspender, Mistkübel darin. römisch 40 befindet sich eine Frauen-WC-Anlage. Es befinden sich darin drei WC-Kabinen, die jeweils absperrbar sind. Auch die Holztüre zur WC-Anlage ist von innen absperrbar. Es befindet sich unter anderem ein Waschbecken, Spiegel, Seifenspender, Papierhandtuchspender, Mistkübel darin.

XXXX befindet sich der Stiegenaufgang zum ersten Stock. XXXX eine Glastüre, welche jeweils nicht versperrt ist. Der erste Stock ist als “O” angeordnet (Rundgang möglich). römisch 40 befindet sich der Stiegenaufgang zum ersten Stock. römisch 40 eine Glastüre, welche jeweils nicht versperrt ist. Der erste Stock ist als “O” angeordnet (Rundgang möglich).

Sondertransitbereich 1. Stock

XXXX befindet sich eine Sanitäranlage mit einer Dusche. XXXX befindet sich eine weitere Sanitäranlage mit einer Dusche. Die Holztüren sind jeweils von innen abschließbar. römisch 40 befindet sich eine Sanitäranlage mit einer Dusche. römisch 40 befindet sich eine weitere Sanitäranlage mit einer Dusche. Die Holztüren sind jeweils von innen abschließbar.

XXXX , befindet sich XXXX eine Stahltüre, welche versperrt ist. Dahinter befinden sich die Büros der XXXX und XXXX . Für den Zutritt ist ein Schlüssel erforderlich. römisch 40 , befindet sich römisch 40 eine Stahltüre, welche versperrt ist. Dahinter befinden sich die Büros der römisch 40 und römisch 40 . Für den Zutritt ist ein Schlüssel erforderlich.

XXXX befinden sich nebeneinander drei Unterkunftszimmer. römisch 40 befinden sich nebeneinander drei Unterkunftszimmer.

Lagerraum

XXXX befindet sich ein Raum, in dem unter anderem Bettwäsche, Bekleidung, Handtücher, Windeln, Bettbezüge, Ventilatoren gelagert werden. Die Holztüre ist versperrt. Wenn etwas benötigt wird, kann man sich an die Mitarbeiter der XXXX wenden. römisch 40 befindet sich ein Raum, in dem unter anderem Bettwäsche, Bekleidung, Handtücher, Windeln, Bettbezüge, Ventilatoren gelagert werden. Die Holztüre ist versperrt. Wenn etwas benötigt wird, kann man sich an die Mitarbeiter der römisch 40 wenden.

XXXX befinden sich Sanitäranlagen. römisch 40 befinden sich Sanitäranlagen.

Einvernahmeraum

XXXX befindet sich der Einvernahmeraum. In diesem werden die Registrierungsbefragungen, Einvernahmen, Verhandlungen sowie die amtsärztlichen Untersuchungen durchgeführt. XXXX . Der Raum ist versperrt, ausgenommen er wird benutzt. römisch 40 befindet sich der Einvernahmeraum. In diesem werden die Registrierungsbefragungen, Einvernahmen, Verhandlungen sowie die amtsärztlichen Untersuchungen durchgeführt. römisch 40 . Der Raum ist versperrt, ausgenommen er wird benutzt.

Gemeinschaftsbereich

XXXX befindet sich ein offener Gemeinschaftsbereich mit einer Küchenzeile mit Kühl- und Gefrierschrank, Herd, Backofen, Geschirrspüler, Waschbecken, welche jedoch nicht in Betrieb sind. Es befinden sich ein Tisch, Stühle, ein Tischfußball-Tisch sowie Regale und Schränke mit Büchern. Es befinden sich drei große Fenster in diesem Bereich, die nicht geöffnet werden können. römisch 40 befindet sich ein offener Gemeinschaftsbereich mit einer Küchenzeile mit Kühl- und Gefrierschrank, Herd, Backofen, Geschirrspüler, Waschbecken, welche jedoch nicht in Betrieb sind. Es befinden sich ein Tisch, Stühle, ein Tischfußball-Tisch sowie Regale und Schränke mit Büchern. Es befinden sich drei große Fenster in diesem Bereich, die nicht geöffnet werden können.

XXXX römisch 40

XXXX . römisch 40 .

Gemeinschaftsraum

XXXX ein Gemeinschaftsraum. In diesem befinden sich Sitzgelegenheiten (Stühle, Sofas), Kinderspielzeug sowie ein Fernseher und ein Tischfußball-Tisch. römisch 40 ein Gemeinschaftsraum. In diesem befinden sich Sitzgelegenheiten (Stühle, Sofas), Kinderspielzeug sowie ein Fernseher und ein Tischfußball-Tisch.

XXXX befinden sich vier Unterkunftszimmer mit jeweils zwei Betten und ein Unterkunftszimmer mit vier Betten. römisch 40 befinden sich vier Unterkunftszimmer mit jeweils zwei Betten und ein Unterkunftszimmer mit vier Betten.

An den Wänden befinden sich Informationsboards mit unter anderem Informationsblättern von Beratungsorganisationen ( XXXX ), Notfallnummern, Informationen zu Essenszeiten, Hilfemöglichkeiten bei Gewalt in der Familie. An den Wänden befinden sich Informationsboards mit unter anderem Informationsblättern von Beratungsorganisationen ( römisch 40 ), Notfallnummern, Informationen zu Essenszeiten, Hilfemöglichkeiten bei Gewalt in der Familie.

XXXX befinden sich die Männer-Sanitärräume (ein Dusch-Sanitärbereich und eine WC-Anlage). römisch 40 befinden sich die Männer-Sanitärräume (ein Dusch-Sanitärbereich und eine WC-Anlage).

XXXX befindet sich eine Stahltüre, welche versperrt ist. Auch hinter dieser befinden sich Büros der XXXX . XXXX . Ein Zutritt ist nur mit Schlüssel möglich. römisch 40 befindet sich eine Stahltüre, welche versperrt ist. Auch hinter dieser befinden sich Büros der römisch 40 . römisch 40 . Ein Zutritt ist nur mit Schlüssel möglich.

XXXX durch die Glastüre gehen und dann befindet man sich wieder im Stiegenhaus. römisch 40 durch die Glastüre gehen und dann befindet man sich wieder im Stiegenhaus.

Allgemeine Informationen zum Sondertransitbereich XXXX Allgemeine Informationen zum Sondertransitbereich römisch 40

Im Sondertransitbereich XXXX können maximal XXXX Leute untergebracht werden. Im Sondertransitbereich römisch 40 können maximal römisch 40 Leute untergebracht werden.

Der Sondertransitbereich XXXX ist klimatisiert und beheizbar. Der Sondertransitbereich römisch 40 ist klimatisiert und beheizbar.

Fenster - sofern sie öffenbar sind - können im Ausmaß eines 15 cm-breiten Bereichs geöffnet werden.

XXXX römisch 40

Gepäckstücke, die den Asylwerbern zugeordnet werden können, werden von der Grenzpolizei vom Förderband abgeholt und den Asylwerbern in den Sondertransitbereich gebracht.

Es gibt keine Shuttle-Möglichkeit für die Asylwerber, um in einen anderen Bereich zu gelangen. Im Falle des Bedarfs einer medizinischen Behandlung werden Asylwerber mit der Fiktion der Nichteinreise zu entsprechenden medizinischen Behandlungen und wieder zurück gebracht.

Arztbesuche

Es gibt im Sondertransitbereich fixe Arztbesuche.

Bei medizinischen Problemen außerhalb der Arztbesuche wird die Flughafen-Sanitätsstelle kontaktiert.

Rechtsberatung

Die Asylwerber können Rechtsberatung im Büro (Infopoint) der XXXX verlangen und dieses Ersuchen wird weitergeleitet. Die Asylwerber erhalten sodann ehestmöglich Rechtsberatung. Die Asylwerber können Rechtsberatung im Büro (Infopoint) der römisch 40 verlangen und dieses Ersuchen wird weitergeleitet. Die Asylwerber erhalten sodann ehestmöglich Rechtsberatung.

Die Asylwerber haben auch die Möglichkeit, von sich aus jederzeit mit Beratungsorganisationen in Kontakt zu treten, deren Kontaktinformationen (teilweise mit QR-Code) im Sondertransitbereich auf den Infoboards ausgehängt sind.

Ausreisemöglichkeiten

Asylwerber können sich jederzeit für eine freiwillige Ausreise an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sondertransitbereich wenden. Wenn sie sich selber ein Ticket organisieren können (etwa online über deren Mobiltelefon oder durch Verwandte/Bekannte), werden sie – nach Prüfung der XXXX , ob ihnen in das Zielland eine Einreise möglich sein wird – durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Abflugterminal in den Transitbereich gebracht, wo sie sodann – wie jeder Tourist auch – selbständig (ohne Begleitung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zum Gate gehen und das Flugzeug boarden können. Das Gepäck wird von der Grenzpolizei eingecheckt. Asylwerber können sich jederzeit für eine freiwillige Ausreise an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sondertransitbereich wenden. Wenn sie sich selber ein Ticket organisieren können (etwa online über deren Mobiltelefon oder durch Verwandte/Bekannte), werden sie – nach Prüfung der römisch 40 , ob ihnen in das Zielland eine Einreise möglich sein wird – durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Abflugterminal in den Transitbereich gebracht, wo sie sodann – wie jeder Tourist auch – selbständig (ohne Begleitung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zum Gate gehen und das Flugzeug boarden können. Das Gepäck wird von der Grenzpolizei eingecheckt.

Lebensmittel und Artikel des täglichen Bedarfs

Wenn Bedarf besteht, werden Asylwerbern Lebensmittel, Kleidung sowie Hygieneartikel ausgegeben. Diese befinden sich vor Ort in der Betreuungseinrichtung im Sondertransitbereich. Die Asylwerber werden mit Frühstück, Mittag- und Abendessen verpflegt. Das Mittag- und Abendessen wird aus XXXX gecatert. Wenn Bedarf besteht, werden Asylwerbern Lebensmittel, Kleidung sowie Hygieneartikel ausgegeben. Diese befinden sich vor Ort in der Betreuungseinrichtung im Sondertransitbereich. Die Asylwerber werden mit Frühstück, Mittag- und Abendessen verpflegt. Das Mittag- und Abendessen wird aus römisch 40 gecatert.

Zigaretten können die Asylwerber von Besuchern erhalten, jedoch nicht selbstständig erwerben.

Besuche

Besucher müssen beim Haupteingang zum XXXX anläuten XXXX Es werden die Namen der Besucher samt Besuchsdatum von den Mitarbeitern der XXXX im Sondertransit erfasst. Besuche sollen in den Gemeinschaftsbereichen oder im Außenbereich stattfinden. Besucher müssen beim Haupteingang zum römisch 40 anläuten römisch 40 Es werden die Namen der Besucher samt Besuchsdatum von den Mitarbeitern der römisch 40 im Sondertransit erfasst. Besuche sollen in den Gemeinschaftsbereichen oder im Außenbereich stattfinden.

Aus Kapazitäts- oder Ressourcengründen besteht die Möglichkeit, Besuche zu beenden oder zu versagen.

1.5. Die Gegebenheiten des Sondertransitbereichs XXXX , Flughafen Wien Schwechat, sind dem BFA bekannt.1.5. Die Gegebenheiten des Sondertransitbereichs römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, sind dem BFA bekannt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und in den vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das zum Parteiengehör gebrachte Protokoll eines vom Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall aufgenommenen Lokalaugenscheins des Sondertransitbereiches XXXX , Flughafen Wien Schwechat, vom 29.09.2026, und den ebenfalls zum Parteiengehör gebrachten Bericht des BFA vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – XXXX . Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungs-Informationssystem.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und in den vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das zum Parteiengehör gebrachte Protokoll eines vom Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall aufgenommenen Lokalaugenscheins des Sondertransitbereiches römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, vom 29.09.2026, und den ebenfalls zum Parteiengehör gebrachten Bericht des BFA vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – römisch 40 . Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungs-Informationssystem.

In Bezug auf den vom Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall aufgenommenen Lokalaugenschein des Sondertransitbereiches XXXX , Flughafen Wien Schwechat, vom 29.09.2026 geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es zulässig ist, Beweis- und Erhebungsmaterial anderer Verfahren – unter Wahrung des Parteiengehörs – zu Beweiszwecken heranzuziehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 [2023] Rz 378 unter Verweis auf VwGH 15.12.1994, 94/18/0794).In Bezug auf den vom Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall aufgenommenen Lokalaugenschein des Sondertransitbereiches römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, vom 29.09.2026 geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es zulässig ist, Beweis- und Erhebungsmaterial anderer Verfahren – unter Wahrung des Parteiengehörs – zu Beweiszwecken heranzuziehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 [2023] Rz 378 unter Verweis auf VwGH 15.12.1994, 94/18/0794).

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den oben genannten Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist diesen schlüssig zu entnehmen. Die Feststellungen zum gegenständlichen Bescheid des BFA vom 21.09.2026, mit dem der Beschwerdeführer zum Aufenthalt im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet wurde, ergeben sich aus eben jenem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid.2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den oben genannten Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist diesen schlüssig zu entnehmen. Die Feststellungen zum gegenständlichen Bescheid des BFA vom 21.09.2026, mit dem der Beschwerdeführer zum Aufenthalt im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet wurde, ergeben sich aus eben jenem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid.

2.2. Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) sowie zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus den oben genannten Verwaltungs- und Gerichtsakten und beruhen insbesondere auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie auf dem von ihm vorgelegten marokkanischen Reisepass.

2.3. Dass sich der Beschwerdeführer von 21.09.2026 bis 01.10.2026 im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat, aufhielt, ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten zu entnehmen. Daraus geht hervor, dass am XXXX ein Transportauftrag für die Vorführung des Beschwerdeführers vom Flughafen Salzburg in den Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat, erstellt wurde ( XXXX ), der Beschwerdeführer am XXXX im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat, den Bescheid betreffend die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransit persönlich übernahm ( XXXX ) und der Beschwerdeführer am 01.10.2026 – nach ausdrücklicher Rücknahme seines Antrages auf internationalen Schutz ( XXXX ) – in die Zurückweisungszone überstellt wurde (AS 171) und noch am selben Tag mit dem Flugzeug Richtung XXXX reiste ( XXXX ).2.3. Dass sich der Beschwerdeführer von 21.09.2026 bis 01.10.2026 im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, aufhielt, ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten zu entnehmen. Daraus geht hervor, dass am römisch 40 ein Transportauftrag für die Vorführung des Beschwerdeführers vom Flughafen Salzburg in den Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, erstellt wurde ( römisch 40 ), der Beschwerdeführer am römisch 40 im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, den Bescheid betreffend die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransit persönlich übernahm ( römisch 40 ) und der Beschwerdeführer am 01.10.2026 – nach ausdrücklicher Rücknahme seines Antrages auf internationalen Schutz ( römisch 40 ) – in die Zurückweisungszone überstellt wurde (AS 171) und noch am selben Tag mit dem Flugzeug Richtung römisch 40 reiste ( römisch 40 ).

Dass der Beschwerdeführer den Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, während des oben genannten Zeitraumes de facto nicht aus eigenem verlassen konnte, ergibt sich aus seinem Vorbringen sowie den vom Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Verfahren im Rahmen eines am 29.09.2026 durchgeführten Lokalaugenscheins festgestellten Gegebenheiten vor Ort, der Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026 bzw. der ergänzenden Mitteilung des BFA vom 08.10.2026 sowie dem vom BFA im gegenständlichen Verfahren zugleich übermittelten Bericht vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – XXXX .Dass der Beschwerdeführer den Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, während des oben genannten Zeitraumes de facto nicht aus eigenem verlassen konnte, ergibt sich aus seinem Vorbringen sowie den vom Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Verfahren im Rahmen eines am 29.09.2026 durchgeführten Lokalaugenscheins festgestellten Gegebenheiten vor Ort, der Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026 bzw. der ergänzenden Mitteilung des BFA vom 08.10.2026 sowie dem vom BFA im gegenständlichen Verfahren zugleich übermittelten Bericht vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – römisch 40 .

Aus dem Protokoll des Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 geht hervor, dass der Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, nur von hiezu Berechtigten mit Schlüsseln eigenständig verlassen werden konnte. Hinweise, dass der Beschwerdeführer zu diesen Berechtigten gehörte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zum Zwecke einer freiwilligen Ausreise konnten sich die betroffenen Personen an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wenden, wobei sie – nach Prüfung der Behörde, ob ihnen eine Einreise in das Zielland möglich sein würde – von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Abflugterminal in den Transitbereich gebracht wurden.Aus dem Protokoll des Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 geht hervor, dass der Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, nur von hiezu Berechtigten mit Schlüsseln eigenständig verlassen werden konnte. Hinweise, dass der Beschwerdeführer zu diesen Berechtigten gehörte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zum Zwecke einer freiwilligen Ausreise konnten sich die betroffenen Personen an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wenden, wobei sie – nach Prüfung der Behörde, ob ihnen eine Einreise in das Zielland möglich sein würde – von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Abflugterminal in den Transitbereich gebracht wurden.

Aus der Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026 geht hervor, dass sich die örtlichen Gegebenheiten im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, seit dem Lokalaugenschein vom 29.09.2026 insofern geändert hätten, als es den konfinierten Personen nunmehr frei stehe, den Sondertransitbereich eigenständig zu verlassen, indem sie durch das unversperrte Dienstzimmer in den daran anschließenden Sicherheitsbereich gelangen und diesen anschließend durch eine Schleuse ( XXXX ) in den Innenhof verlassen könnten. Die Details seien im Bericht vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – XXXX ersichtlich.Aus der Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026 geht hervor, dass sich die örtlichen Gegebenheiten im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, seit dem Lokalaugenschein vom 29.09.2026 insofern geändert hätten, als es den konfinierten Personen nunmehr frei stehe, den Sondertransitbereich eigenständig zu verlassen, indem sie durch das unversperrte Dienstzimmer in den daran anschließenden Sicherheitsbereich gelangen und diesen anschließend durch eine Schleuse ( römisch 40 ) in den Innenhof verlassen könnten. Die Details seien im Bericht vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – römisch 40 ersichtlich.

Festzuhalten ist jedoch, dass der Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026 zu entnehmen ist, dass diese Änderungen im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, beginnend mit 02.10.2026 – somit erst, nachdem der Beschwerdeführer vom Sondertransit in die Zurückweisungszone verbracht wurde – umgesetzt wurden. Dies wurde vom BFA in der ergänzenden Mitteilung vom 08.10.2026 bestätigt. Ebenso wurde vom BFA in der ergänzenden Mitteilung vom 08.10.2026 bestätigt, dass die Gegebenheiten im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom 21.09.2026 bis 01.10.2026 den im Protokoll des vom Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall durchgeführten Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 geschilderten Gegebenheiten entsprachen.Festzuhalten ist jedoch, dass der Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026 zu entnehmen ist, dass diese Änderungen im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, beginnend mit 02.10.2026 – somit erst, nachdem der Beschwerdeführer vom Sondertransit in die Zurückweisungszone verbracht wurde – umgesetzt wurden. Dies wurde vom BFA in der ergänzenden Mitteilung vom 08.10.2026 bestätigt. Ebenso wurde vom BFA in der ergänzenden Mitteilung vom 08.10.2026 bestätigt, dass die Gegebenheiten im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom 21.09.2026 bis 01.10.2026 den im Protokoll des vom Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall durchgeführten Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 geschilderten Gegebenheiten entsprachen.

Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, während seines Aufenthaltes von 21.09.2026 bis 01.10.2026 de facto nicht aus eigenem verlassen konnte.Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, während seines Aufenthaltes von 21.09.2026 bis 01.10.2026 de facto nicht aus eigenem verlassen konnte.

2.4. Die Feststellungen zu den Gegebenheiten im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers von 21.09.2026 bis 01.10.2026 ergeben sich aus dem zum gegenständlichen Akt genommenen Protokoll über einen am 29.09.2026 in einem vergleichbaren Fall vom Bundesverwaltungsgericht aufgenommenen Lokalaugenschein, der Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026 bzw. der ergänzenden Mitteilung des BFA vom 08.10.2026 sowie dem vom BFA im gegenständlichen Verfahren zugleich übermittelten Bericht vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – XXXX . Sowohl dem BFA als auch dem Beschwerdeführer wurden das Protokoll des Lokalaugenscheins über die Bedingungen und Gegebenheiten im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien-Schwechat, vom 29.09.2026 und der Bericht des BFA vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – XXXX zum Parteiengehör gebracht und ihnen dazu die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.2.4. Die Feststellungen zu den Gegebenheiten im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers von 21.09.2026 bis 01.10.2026 ergeben sich aus dem zum gegenständlichen Akt genommenen Protokoll über einen am 29.09.2026 in einem vergleichbaren Fall vom Bundesverwaltungsgericht aufgenommenen Lokalaugenschein, der Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026 bzw. der ergänzenden Mitteilung des BFA vom 08.10.2026 sowie dem vom BFA im gegenständlichen Verfahren zugleich übermittelten Bericht vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – römisch 40 . Sowohl dem BFA als auch dem Beschwerdeführer wurden das Protokoll des Lokalaugenscheins über die Bedingungen und Gegebenheiten im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien-Schwechat, vom 29.09.2026 und der Bericht des BFA vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – römisch 40 zum Parteiengehör gebracht und ihnen dazu die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

In der ergänzenden Mitteilung vom 08.10.2026 teilte das BFA mit, dass die Gegebenheiten im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom 21.09.2026 bis 01.10.2026 den im Protokoll des Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 geschilderten Gegebenheiten entsprachen. Die in der Stellungnahme vom 08.10.2026 und im Bericht des BFA vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit XXXX geschilderten Änderungen der Gegebenheiten wurden erst am 02.10.2026 umgesetzt. Dies ergibt sich sowohl aus der Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026 als auch aus der ergänzenden Mitteilung des BFA vom 08.10.2026.In der ergänzenden Mitteilung vom 08.10.2026 teilte das BFA mit, dass die Gegebenheiten im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom 21.09.2026 bis 01.10.2026 den im Protokoll des Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 geschilderten Gegebenheiten entsprachen. Die in der Stellungnahme vom 08.10.2026 und im Bericht des BFA vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit römisch 40 geschilderten Änderungen der Gegebenheiten wurden erst am 02.10.2026 umgesetzt. Dies ergibt sich sowohl aus der Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026 als auch aus der ergänzenden Mitteilung des BFA vom 08.10.2026.

2.5. Dass dem BFA die Gegebenheiten des Sondertransitbereichs XXXX , Flughafen Wien Schwechat, bekannt sind, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026, aus der ergänzenden Mitteilung des BFA vom 08.10.2026 sowie aus dem Bericht des BFA vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – XXXX .2.5. Dass dem BFA die Gegebenheiten des Sondertransitbereichs römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, bekannt sind, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026, aus der ergänzenden Mitteilung des BFA vom 08.10.2026 sowie aus dem Bericht des BFA vom 06.10.2026 zur Konfinierung im Sondertransit – römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Rechtsgrundlagen:

Art. 42, 43, 45, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylVfVO) lauten auszugsweise:Artikel 42, 43, 45, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylVfVO) lauten auszugsweise:

„Artikel 42

Beschleunigtes Prüfungsverfahren

(1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 beschleunigt die Asylbehörde gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz, wenn(1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 beschleunigt die Asylbehörde gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel römisch zwei die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz, wenn

a.       der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, nicht von Belang sind;

b.       der Antragsteller eindeutig unstimmige oder widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben oder Angaben, die im Widerspruch zu einschlägigen und verfügbaren Herkunftslandinformationen stehen, gemacht hat, sodass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist;

c.       davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller — nachdem ihm die uneingeschränkte Gelegenheit gegeben wurde, triftige Gründe vorzubringen — die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten — insbesondere über seine Identität oder Staatsangehörigkeit –, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht hat, oder es eindeutige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder Reisedokument mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, um die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit zu verhindern;

d.       der Antragsteller den Antrag nur stellt, um die Vollstreckung einer Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern, zu vereiteln oder zu verhindern;

e.       ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden kann;

f.       es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellt, oder der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsweise ausgewiesen wurde;

g.       es sich um einen Folgeantrag handelt, der nicht unzulässig ist;

h.       der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen;

i.       der Antragsteller rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Gründe für seinen Antrag frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; dies gilt unbeschadet des aus Nachfluchtgründen entstehenden Bedarfs an internationalem Schutz; oder

j.       der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder — bei Staatenlosen — seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird.

Hat die Asylagentur zu einem Herkunftsland einen Leitfaden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich in dem betreffenden Drittstaat seit der Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine wesentliche Änderung ergeben hat, so ziehen die Mitgliedstaaten den genannten Leitfaden als Referenz für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe j des vorliegenden Absatzes heran.

[…]

Artikel 43

Voraussetzungen für das Asylverfahren an der Grenze

(1) Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde, kann der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann durchgeführt werden:(1) Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde, kann der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel römisch zwei im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann durchgeführt werden:

a.       nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone;

b.       nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der Außengrenze;

c.       nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz;

d.       nach Übernahme der Person gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351.

(2) Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 2 und des Artikels 53 Absatz 2 darf Antragstellern, die dem Grenzverfahren unterliegen, die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht gestattet werden. Jede von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, muss im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 stehen.

[…]

(4) Unbeschadet des in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 festgelegten Überwachungsmechanismus und in Ergänzung dazu sieht jeder Mitgliedstaat einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Grenzverfahren vor, der den Kriterien gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 entspricht.

[…]

Artikel 45

Verpflichtende Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze

(1) In den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Fällen, in denen einer der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c, f oder j aufgeführten Umstände vorliegt, prüfen die Mitgliedstaaten einen Antrag im Verfahren an der Grenze.

[…]

[…]

Artikel 53

Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze

(1) […]

(2) Die Mitgliedstaaten führen das Verfahren an der Grenze nicht durch oder beenden das Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, wenn

a.       die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht mehr gegeben sind;

b.       Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen, gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;b. Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen, gemäß Kapitel römisch vier der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;

c.       Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;

d.       es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt;

e.       die in den Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten Garantien und Bedingungen für die Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind und der Antragsteller dem Verfahren an der Grenze nicht ohne Rückgriff auf Haft unterzogen werden kann.

In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach Kapitel III an.In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach Kapitel römisch drei an.

Artikel 54

Standorte für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze

(1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

[…]

(5) Muss ein Antragsteller, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt, für die Zwecke eines solchen Verfahrens zur Asylbehörde oder zu einem zuständigen Gericht erster Instanz verbracht werden oder zum Zweck einer medizinischen Behandlung verbracht werden, so stellt eine solche Reise als solche keine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dar.“

Art. 2, 9, 10, 29, 35 und 36 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (AufnahmeRL), lauten auszugsweise:Artikel 2, 9, 10, 29, 35 und 36 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (AufnahmeRL), lauten auszugsweise:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

[…]

9. „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat;

10. „Unterbringungszentrum“ jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Antragsteller dient;

11. „Fluchtgefahr“ im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller fliehen könnte;

12. „Flucht“ die Handlung, durch die sich ein Antragsteller der Verfügung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden entzieht, wie etwa durch das Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb seines Einflussbereichs liegen;

[…]

Artikel 9

Beschränkungen der Bewegungsfreiheit

(1) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine Entscheidung treffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist, und zwar insbesondere

a.       bei Antragstellern, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder

b.       bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat überstellt wurden, in dem sie sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten haben.

Wurde gemäß diesem Absatz eine Entscheidung getroffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, wird die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem betreffenden Ort aufhält.

(2) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls von Antragstellern verlangen, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden melden, ohne dass die Rechte der Antragsteller nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

Solche Meldepflichten können auferlegt werden, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Entscheidungen befolgt werden, oder um einen Antragsteller wirksam an der Flucht zu hindern.

(3) Auf Ersuchen des Antragstellers können die Mitgliedstaaten dem betreffenden Antragsteller die Genehmigung erteilen, sich vorübergehend außerhalb des bestimmten Ortes aufzuhalten, der gemäß Absatz 1 festgelegt wurde. Die Entscheidung über eine solche Genehmigung ist objektiv und unparteiisch sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen.

Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat die zuständigen Behörden über solche Termine zu informieren.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen müssen verhältnismäßig sein und der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung tragen.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten werden können.

Artikel 10

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie ein Antragsteller ist oder der Antragsteller eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt. Haft darf nur aus einem oder mehreren der in Absatz 4 genannten Haftgründe angeordnet werden. Die Haft darf keinen Strafcharakter haben.

(2) Erforderlichenfalls dürfen die Mitgliedstaaten einen Antragsteller auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Bei der Inhaftnahme eines Antragstellers berücksichtigen die Mitgliedstaaten jegliche sichtbare Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller besondere Aufnahmebedürfnisse hat. Falls die in Artikel 25 vorgesehene Beurteilung noch nicht abgeschlossen wurde, muss sie unverzüglich abgeschlossen und ihre Ergebnisse berücksichtigt werden, wenn entschieden wird, ob die Haft fortgesetzt wird oder die Haftbedingungen angepasst werden müssen.

(4) Ein Antragsteller darf nur aus einem oder mehreren der folgenden Gründe in Haft genommen werden:

a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;

b) um Beweismittel zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Inhaftnahme unter Umständen nicht zu erlangen wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr besteht;

c) um sicherzustellen, dass er die ihm durch eine Einzelentscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 auferlegten rechtlichen Pflichten erfüllt, wenn er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist und nach wie vor Fluchtgefahr besteht;

d) um im Rahmen eines Grenzverfahrens nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;

e) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) zur Vorbereitung seiner Rückführung oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;

f) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung erforderlich ist;

g) gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351.

Die in Unterabsatz 1 genannten Haftgründe werden im nationalen Recht geregelt.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

[…]

Artikel 29

Rechtsbehelfe

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Leistungen gemäß dieser Richtlinie, gegen Entscheidungen, mit denen die Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 verweigert wird, oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 9, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs oder einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.

(2) Im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und im Falle einer gerichtlichen Überprüfung nach Artikel 11 Absätze 3 und 5 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden kann, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Diese Rechtsberatung und -vertretung besteht aus der Vorbereitung des Rechtsbehelfs oder Überprüfungsantrags und umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers.

Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch Rechtsbeistände oder andere nach nationalem Recht zugelassene oder befugte Personen, die über eine angemessene Qualifikation verfügen und deren Interessen nicht mit denen der Antragsteller in Konflikt stehen oder stehen könnten.

(3) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus entscheiden, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, wenn

a) der Antragsteller über ausreichende Mittel verfügt oder

b) der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg bietet, insbesondere wenn es sich um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung in zweiter oder höherer Instanz handelt.

Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einem Gericht getroffen und wird sie damit begründet, dass der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg biete, wird dem Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht und zu diesem Zweck Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt.

Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass eine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nur über Rechtsbeistände oder sonstige Berater gewährt wird, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und Vertretung von Antragstellern bestimmt wurden, oder über nichtstaatliche Organisationen, die nach nationalem Recht zugelassen sind, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung bereitzustellen.

(4) Ferner können die Mitgliedstaaten

a) für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;

b) vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren, anderen Kosten und Erstattungen eine Gleichbehandlung, aber keine günstigere Behandlung zuteilwird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen zukommt.

(5) Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie können die Mitgliedstaaten verlangen, dass ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn sich die finanzielle Lage des Antragstellers im Verlauf des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1348 beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu gewähren, aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.

(6) Die Mitgliedstaaten legen spezifische verfahrensrechtliche Vorschriften fest, mit denen geregelt wird, wie Anträge auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gestellt und bearbeitet werden, oder wenden die für nationale Anträge ähnlicher Art geltenden Vorschriften an, vorausgesetzt, durch diese Vorschriften wird der Zugang zur unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert.

[…]

Artikel 35

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 12. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 13, 16 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 36

Aufhebung

Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem 12. Juni 2026 aufgehoben.Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang römisch eins genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem 12. Juni 2026 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.“Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang römisch zwei zu lesen.“

§ 31 und § 32 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 39/2026, lauten:Paragraph 31 und Paragraph 32, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, lauten:

„Anreise über eine Außengrenze und Vorführung

§ 31. (1) Ein Fremder, der vor einer Grenzübergangsstelle an der Außengrenze (§ 1 Abs. 10 des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996) oder unmittelbar nach Grenzübertritt über eine Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist zur Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) der hierfür eingerichteten Erstaufnahmestelle vorzuführen, es sei denn, das Bundesamt teilt gemäß Art. 53 der Verfahrensverordnung mit, dass dem Fremden die Einreise zu gestatten ist. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingereicht.Paragraph 31, (1) Ein Fremder, der vor einer Grenzübergangsstelle an der Außengrenze (Paragraph eins, Absatz 10, des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) oder unmittelbar nach Grenzübertritt über eine Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist zur Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) der hierfür eingerichteten Erstaufnahmestelle vorzuführen, es sei denn, das Bundesamt teilt gemäß Artikel 53, der Verfahrensverordnung mit, dass dem Fremden die Einreise zu gestatten ist. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingereicht.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn ein Fremder nach einer Überstellung gemäß Art. 67 Abs. 11 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellt, sofern der Überstellungsmitgliedstaat dem Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze vorliegen.(2) Absatz eins, gilt sinngemäß, wenn ein Fremder nach einer Überstellung gemäß Artikel 67, Absatz 11, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellt, sofern der Überstellungsmitgliedstaat dem Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze vorliegen.

Sicherung der Zurückweisung

§ 32. (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.Paragraph 32, (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß Paragraph 31, Absatz eins, vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.

(2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden

1. bis zum Ende der Beschwerdefrist,

2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens;

3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung.3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel römisch zwei der Grenzrückführungsverordnung.

(3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.“

§ 22a und § 40a des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl. I 87/2012, idF BGBl. I 39/2026, lauten:Paragraph 22 a und Paragraph 40 a, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, lauten:

„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

[…]

Haft im Asylverfahren an der Grenze

§ 40a. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die Entscheidungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die §§ 76 Abs. 1a, 78, 80 Abs. 6, 81 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG und § 22a gelten.Paragraph 40 a, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die Paragraphen 76, Absatz eins a, 78, 80, Absatz 6, 81, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG und Paragraph 22 a, gelten.

(2) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(2) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob Umstände gemäß § 76 Abs. 3 FPG mit Ausnahme der Z 7 und 8 vorliegen;1. ob Umstände gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG mit Ausnahme der Ziffer 7 und 8 vorliegen;

2. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Abs. 3 nicht nachkommt;2. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Absatz 3, nicht nachkommt;

3. ob Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden.3. ob Mitwirkungspflichten gemäß Artikel 9, der Verfahrensverordnung verletzt wurden.

(3) Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann. § 77 FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 tritt.(3) Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Absatz eins, durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann. Paragraph 77, FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Absatz eins, tritt.

(4) Die Haft ist schriftlich mit Bescheid vom Bundesamt anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß dem ersten Satz gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.“(4) Die Haft ist schriftlich mit Bescheid vom Bundesamt anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß dem ersten Satz gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.“

§ 58 und § 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 (WV), idF BGBl. I 82/2025, lauten:Paragraph 58 und Paragraph 60, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2025,, lauten:

„Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58, (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,

[…]

§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“

Art. 1, 2 und 6 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG), BGBl. 684/1988, idF BGBl. I 2/2008, lauten:Artikel eins, 2 und 6 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG), Bundesgesetzblatt 684 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, lauten:

„Artikel 1

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Artikel 2

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;

2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,

a) zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,

b) um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder

c) um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;

3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;

4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen;

5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;

6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen;

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

(2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

[…]

Artikel 6

(1) Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

(2) Im Fall einer Anhaltung von unbestimmter Dauer ist deren Notwendigkeit in angemessenen Abständen durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde zu überprüfen.“

Art. 5 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) lautet:Artikel 5, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) lautet:

„Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;

b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;

c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;

d) wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;

e) wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;

f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

(2) Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.

(3) Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.(3) Jede nach der Vorschrift des Absatz eins c, dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.“

3.1. Zulässigkeit der Beschwerde und Rechtsschutzinteresse:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2026 Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß Art. 54 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) iVm § 32 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat, zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2026 Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Artikel 54, Absatz eins, Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.09.2026 eine zulässige Bescheidbeschwerde erhoben.

In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer am 01.10.2026 – nach ausdrücklicher Rücknahme seines Antrages auf internationalen Schutz und zwischenzeitlicher Überstellung in die Zurückverweisungszone – mit dem Flugzeug Richtung XXXX .In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer am 01.10.2026 – nach ausdrücklicher Rücknahme seines Antrages auf internationalen Schutz und zwischenzeitlicher Überstellung in die Zurückverweisungszone – mit dem Flugzeug Richtung römisch 40 .

Mit Schriftsatz vom 07.10.2026 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.09.2026, Zl. XXXX , weiterhin aufrechterhalten werde, und brachte vor, dass der Beschwerdeführer ungeachtet seiner Ausreise nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse habe.Mit Schriftsatz vom 07.10.2026 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.09.2026, Zl. römisch 40 , weiterhin aufrechterhalten werde, und brachte vor, dass der Beschwerdeführer ungeachtet seiner Ausreise nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse habe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses eine notwendige Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerde im Verfahren vor einem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; VwGH 24.01.1995, 93/04/0204).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses eine notwendige Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerde im Verfahren vor einem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; VwGH 24.01.1995, 93/04/0204).

Zum Zeitpunkt der Einbringung seiner Beschwerde am 30.09.2026 war der Beschwerdeführer durch den Bescheid des BFA vom 21.09.2026 noch zum Aufenthalt im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet. Zwar endete diese Verpflichtung unmittelbar nach der am 01.10.2026 vorgenommenen, ausdrücklichen Rücknahme des Antrages auf internationalen Schutz und der damit einhergehenden Überstellung des Beschwerdeführers in die Zurückweisungszone zur Vorbereitung seiner (freiwilligen) Ausreise, die noch am selben Tag erfolgte. Allerdings macht es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nach wie vor einen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid aufgehoben und gegebenenfalls sein Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien Schwechat für rechtswidrig erklärt wird.Zum Zeitpunkt der Einbringung seiner Beschwerde am 30.09.2026 war der Beschwerdeführer durch den Bescheid des BFA vom 21.09.2026 noch zum Aufenthalt im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet. Zwar endete diese Verpflichtung unmittelbar nach der am 01.10.2026 vorgenommenen, ausdrücklichen Rücknahme des Antrages auf internationalen Schutz und der damit einhergehenden Überstellung des Beschwerdeführers in die Zurückweisungszone zur Vorbereitung seiner (freiwilligen) Ausreise, die noch am selben Tag erfolgte. Allerdings macht es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nach wie vor einen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid aufgehoben und gegebenenfalls sein Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien Schwechat für rechtswidrig erklärt wird.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt in seinem Schriftsatz vom 07.10.2026 vor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat, als Haft iSd Art. 2 Z 9 AufnahmeRL bzw. als Freiheitsentziehung iSd Art. 5 EMRK und Art. 1 PersFrBVG zu qualifizieren sei und das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges auch dann zu entscheiden habe, wenn die Anhaltung bereits geendet hat.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt in seinem Schriftsatz vom 07.10.2026 vor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, als Haft iSd Artikel 2, Ziffer 9, AufnahmeRL bzw. als Freiheitsentziehung iSd Artikel 5, EMRK und Artikel eins, PersFrBVG zu qualifizieren sei und das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges auch dann zu entscheiden habe, wenn die Anhaltung bereits geendet hat.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird (zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 6 PersFrBVG siehe VfSlg. 20.408/2020).Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird (zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 6, PersFrBVG siehe VfSlg. 20.408 aus 2020,).

Art. 6 PersFrBVG gewährt für alle in Betracht kommenden Fälle des Freiheitsentzuges einen verfassungsgesetzlichen Anspruch auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme. Entscheidend ist dabei, dass dem Betroffenen ein wirksames und tatsächlich zugängliches Recht auf Überprüfung zukommt (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0019).Artikel 6, PersFrBVG gewährt für alle in Betracht kommenden Fälle des Freiheitsentzuges einen verfassungsgesetzlichen Anspruch auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme. Entscheidend ist dabei, dass dem Betroffenen ein wirksames und tatsächlich zugängliches Recht auf Überprüfung zukommt vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0019).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und der hL beschränkt sich der Anspruch des Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung nicht auf die Kontrolle bestehender Freiheitsentziehungen, sondern es ist auch dann eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung zu treffen, wenn die Freiheitsentziehung zwischenzeitig beendet wurde oder die Beschwerde erst nach der Freilassung erhoben wurde (vgl. zB VfSlg. 13.698/1994, 14.192/1995, 14.224/1995, 15.140/1998, 20.408/2020; sowie Kopetzki, Art 6 PersFrG, in Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [3. Lfg 2000], Rz 16 ff mwN).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und der hL beschränkt sich der Anspruch des Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung nicht auf die Kontrolle bestehender Freiheitsentziehungen, sondern es ist auch dann eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung zu treffen, wenn die Freiheitsentziehung zwischenzeitig beendet wurde oder die Beschwerde erst nach der Freilassung erhoben wurde vergleiche zB VfSlg. 13.698 aus 1994,, 14.192 aus 1995,, 14.224 aus 1995,, 15.140 aus 1998,, 20.408 aus 2020,; sowie Kopetzki, Artikel 6, PersFrG, in Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [3. Lfg 2000], Rz 16 ff mwN).

Weiters gewährt Art. 47 GRC das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf. Ferner ist in Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO – auf den sich der angefochtene Bescheid des BFA vom 21.09.2026 stützt – vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten den Aufenthalt im Transitbereich gemäß Art. 9 AufnahmeRL vorzuschreiben haben. Nach Art. 9 AufnahmeRL tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass solche Entscheidungen über die Anordnung zum Aufenthalt im Transitbereich gemäß Art. 29 AufnahmeRL angefochten werden können.Weiters gewährt Artikel 47, GRC das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf. Ferner ist in Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO – auf den sich der angefochtene Bescheid des BFA vom 21.09.2026 stützt – vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten den Aufenthalt im Transitbereich gemäß Artikel 9, AufnahmeRL vorzuschreiben haben. Nach Artikel 9, AufnahmeRL tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass solche Entscheidungen über die Anordnung zum Aufenthalt im Transitbereich gemäß Artikel 29, AufnahmeRL angefochten werden können.

Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch nach Beendigung seines Aufenthaltes im Sondertransitbereich am Flughafen Wien Schwechat insofern ein Rechtsschutzinteresse zukommt, als im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat, von 21.09.2026 bis 01.10.2026 zu entscheiden ist. Würde die vorliegende Beschwerde alleine aufgrund der Tatsache, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien Schwechat am 01.10.2026 infolge der ausdrücklichen Rücknahme seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Aus- bzw. Weiterreise mit dem Flugzeug beendet wurde, gegenstandslos, hätte dies zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr über die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat, von 21.09.2026 bis 01.10.2026 entscheiden könnte. Dies wäre jedoch weder mit Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG noch mit dem durch das Unionsrecht gewährleisteten Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar.Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch nach Beendigung seines Aufenthaltes im Sondertransitbereich am Flughafen Wien Schwechat insofern ein Rechtsschutzinteresse zukommt, als im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, von 21.09.2026 bis 01.10.2026 zu entscheiden ist. Würde die vorliegende Beschwerde alleine aufgrund der Tatsache, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien Schwechat am 01.10.2026 infolge der ausdrücklichen Rücknahme seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Aus- bzw. Weiterreise mit dem Flugzeug beendet wurde, gegenstandslos, hätte dies zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr über die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, von 21.09.2026 bis 01.10.2026 entscheiden könnte. Dies wäre jedoch weder mit Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG noch mit dem durch das Unionsrecht gewährleisteten Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. – Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Aufhebung des Bescheids:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Aufhebung des Bescheids:

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.09.2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat, zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet.Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.09.2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich derart mangelhaft sei, dass er die Anordnungen im Spruch nicht trage. Zudem sei die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat, als Haft iSd Art. 2 Z 9 AufnahmeRL bzw. als Freiheitsentziehung iSd Art. 5 EMRK und Art. 1 PersFrBVG zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich derart mangelhaft sei, dass er die Anordnungen im Spruch nicht trage. Zudem sei die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, als Haft iSd Artikel 2, Ziffer 9, AufnahmeRL bzw. als Freiheitsentziehung iSd Artikel 5, EMRK und Artikel eins, PersFrBVG zu qualifizieren.

3.2.1. Zum Vorliegen eines (wesentlichen) Begründungsmangels:

Gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO schreiben die Mitgliedstaaten während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, gemäß Art. 9 AufnahmeRL den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in deren Nähe oder in einer Transitzone oder an anderen bestimmten Standorten aufhalten müssen.Gemäß Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO schreiben die Mitgliedstaaten während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, gemäß Artikel 9, AufnahmeRL den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in deren Nähe oder in einer Transitzone oder an anderen bestimmten Standorten aufhalten müssen.

Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO sieht ausdrücklich vor, dass die Aufenthaltsanordnung „gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346“ (AufnahmeRL) vorzuschreiben ist. Art. 43 Abs. 2 letzter Satz AsylVfVO verlangt darüber hinaus, dass Maßnahmen zur Verhinderung der unerlaubten Einreise mit der AufnahmeRL im Einklang stehen. Die konkrete Ausgestaltung der nach Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO ergehenden Aufenthaltsentscheidung muss somit den konkreten Anforderungen des Art. 9 Abs. 4 und 5 AufnahmeRL hinsichtlich der darin genannten Verhältnismäßigkeit, Berücksichtigung der individuellen Situation, Begründung, Verständlichkeit und Rechtsschutz, entsprechen.Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO sieht ausdrücklich vor, dass die Aufenthaltsanordnung „gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346“ (AufnahmeRL) vorzuschreiben ist. Artikel 43, Absatz 2, letzter Satz AsylVfVO verlangt darüber hinaus, dass Maßnahmen zur Verhinderung der unerlaubten Einreise mit der AufnahmeRL im Einklang stehen. Die konkrete Ausgestaltung der nach Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO ergehenden Aufenthaltsentscheidung muss somit den konkreten Anforderungen des Artikel 9, Absatz 4 und 5 AufnahmeRL hinsichtlich der darin genannten Verhältnismäßigkeit, Berücksichtigung der individuellen Situation, Begründung, Verständlichkeit und Rechtsschutz, entsprechen.

Gemäß Art. 9 Abs. 4 AufnahmeRL müssen die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen verhältnismäßig sein und der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung tragen.Gemäß Artikel 9, Absatz 4, AufnahmeRL müssen die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen verhältnismäßig sein und der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung tragen.

Gemäß Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache.Gemäß Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache.

Nach Art. 35 AufnahmeRL war (unter anderem) Art. 9 der AufnahmeRL bis zum 12. Juni 2026 von den Mitgliedstaaten umzusetzen. Nach Artikel 35, AufnahmeRL war (unter anderem) Artikel 9, der AufnahmeRL bis zum 12. Juni 2026 von den Mitgliedstaaten umzusetzen.

§ 32 AsylG 2005 enthält weder eine dem Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL entsprechende Verpflichtung zur schriftlichen Unterrichtung über die zugrunde liegenden sachlichen und rechtlichen Gründe und Folgen eines Verstoßes noch eine eigenständige Regelung des dort vorgesehenen Rechtsschutzes. Auch die Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, behandeln bei § 32 AsylG 2005 lediglich organisatorische, terminologische und zeitliche Anpassungen, nicht aber die Umsetzung des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL. Ein Verweis auf Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL oder eine Umsetzung bzw. Ausführungen dazu, warum eine Umsetzung dieses Absatzes nicht vorzunehmen war, finden sich auch nicht an anderer Stelle in den Erläuterungen zum AMPAG. Insoweit liegt keine vollständige innerstaatliche Umsetzung vor. Paragraph 32, AsylG 2005 enthält weder eine dem Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL entsprechende Verpflichtung zur schriftlichen Unterrichtung über die zugrunde liegenden sachlichen und rechtlichen Gründe und Folgen eines Verstoßes noch eine eigenständige Regelung des dort vorgesehenen Rechtsschutzes. Auch die Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, behandeln bei Paragraph 32, AsylG 2005 lediglich organisatorische, terminologische und zeitliche Anpassungen, nicht aber die Umsetzung des Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL. Ein Verweis auf Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL oder eine Umsetzung bzw. Ausführungen dazu, warum eine Umsetzung dieses Absatzes nicht vorzunehmen war, finden sich auch nicht an anderer Stelle in den Erläuterungen zum AMPAG. Insoweit liegt keine vollständige innerstaatliche Umsetzung vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) können sich Einzelne nach Ablauf der Umsetzungsfrist gegenüber dem Staat auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen (vgl. EuGH 04.12.1974, 41/74, van Duyn; 19.01.1982, 8/81, Becker).Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) können sich Einzelne nach Ablauf der Umsetzungsfrist gegenüber dem Staat auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen vergleiche EuGH 04.12.1974, 41/74, van Duyn; 19.01.1982, 8/81, Becker).

Wie bereits oben ausgeführt, endete die Umsetzungsfrist am 12.06.2026. Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL wurde jedoch betreffend Aufenthaltsanordnungen nach Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO und § 32 AsylG 2005 nicht umgesetzt.Wie bereits oben ausgeführt, endete die Umsetzungsfrist am 12.06.2026. Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL wurde jedoch betreffend Aufenthaltsanordnungen nach Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO und Paragraph 32, AsylG 2005 nicht umgesetzt.

Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL räumt Antragstellern jedenfalls hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte ein. Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL räumt Antragstellern jedenfalls hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte ein.

Da die Umsetzungsfrist bereits verstrichen ist und Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL Antragstellern hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte einräumt, können sich diese gegenüber dem BFA, einer staatlichen Behörde, berufen. Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ist daher im gegenständlichen Fall unmittelbar anwendbar.Da die Umsetzungsfrist bereits verstrichen ist und Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL Antragstellern hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte einräumt, können sich diese gegenüber dem BFA, einer staatlichen Behörde, berufen. Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL ist daher im gegenständlichen Fall unmittelbar anwendbar.

Unabhängig davon verpflichten bereits die ausdrücklichen Verweise in Art. 43 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO zur Einhaltung dieser Richtlinienvorgaben.Unabhängig davon verpflichten bereits die ausdrücklichen Verweise in Artikel 43, Absatz 2 und Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO zur Einhaltung dieser Richtlinienvorgaben.

Die Erlaubnis, eine Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 zu treffen, knüpft an die Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens an (siehe dazu auch den Verweis auf Art. 43 bis 54 AsylVfVO in § 31 Abs. 1 AsylG 2005). Gemäß Art 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 kann der diesem Verfahren unterworfene Fremde, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten, wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt. Die Erlaubnis, eine Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 zu treffen, knüpft an die Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens an (siehe dazu auch den Verweis auf Artikel 43 bis 54 AsylVfVO in Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 2005). Gemäß Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 kann der diesem Verfahren unterworfene Fremde, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten, wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt.

Die Voraussetzungen bzw. Vorgaben für das Asylverfahren an der Grenze finden sich in Art. 43 bis Art. 54 AsylVfVO. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens sind in Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO geregelt. Die Voraussetzungen bzw. Vorgaben für das Asylverfahren an der Grenze finden sich in Artikel 43 bis Artikel 54, AsylVfVO. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens sind in Artikel 42, Absatz eins, AsylVfVO geregelt.

Während eines aufrechten Grenzverfahrens ist dem Fremden die Einreise in das Bundesgebiet gemäß Art. 43 Abs. 2 AsylVfVO zu untersagen.Während eines aufrechten Grenzverfahrens ist dem Fremden die Einreise in das Bundesgebiet gemäß Artikel 43, Absatz 2, AsylVfVO zu untersagen.

Gemäß Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 2 AsylVfVO ist dem Antragsteller die Einreise zu gestatten, wenn in den Fällen nach Unterabsatz 1 die Voraussetzungen für das Führen oder Weiterführen eines Grenzverfahrens nicht (mehr) vorliegen. Beispielsweise ist gemäß Art. 53 Abs. 2 lit. a AsylVfVO das Grenzverfahren nicht durchzuführen bzw. zu beenden, wenn die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht oder nicht mehr gegeben sind. In ErwGr 64 zur AsylVfVO wird dies damit begründet, dass das Verfahren an der Grenze unter anderem zum Ziel hat, eine zügige Prüfung von Anträgen zu ermöglichen, die voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sind, um die rasche Rückkehr von Personen, die kein Recht auf Verbleib haben, zu ermöglichen. Deshalb sollte dieses Verfahren nicht oder nicht mehr angewandt werden, wenn die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht oder nicht mehr anwendbar sind.Gemäß Artikel 53, Absatz 2, Unterabsatz 2 AsylVfVO ist dem Antragsteller die Einreise zu gestatten, wenn in den Fällen nach Unterabsatz 1 die Voraussetzungen für das Führen oder Weiterführen eines Grenzverfahrens nicht (mehr) vorliegen. Beispielsweise ist gemäß Artikel 53, Absatz 2, Litera a, AsylVfVO das Grenzverfahren nicht durchzuführen bzw. zu beenden, wenn die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht oder nicht mehr gegeben sind. In ErwGr 64 zur AsylVfVO wird dies damit begründet, dass das Verfahren an der Grenze unter anderem zum Ziel hat, eine zügige Prüfung von Anträgen zu ermöglichen, die voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sind, um die rasche Rückkehr von Personen, die kein Recht auf Verbleib haben, zu ermöglichen. Deshalb sollte dieses Verfahren nicht oder nicht mehr angewandt werden, wenn die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht oder nicht mehr anwendbar sind.

Die Anordnung, sich gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 an einem bestimmten Ort zum Zwecke der Sicherung der Zurückweisung aufzuhalten, ist sohin an die Voraussetzung geknüpft, dass ein (beschleunigtes) Grenzverfahren geführt wird bzw. die Führung eines solchen vorgesehen und zulässig ist.Die Anordnung, sich gemäß Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 an einem bestimmten Ort zum Zwecke der Sicherung der Zurückweisung aufzuhalten, ist sohin an die Voraussetzung geknüpft, dass ein (beschleunigtes) Grenzverfahren geführt wird bzw. die Führung eines solchen vorgesehen und zulässig ist.

Vor diesem Hintergrund kann es nicht genügen, im – die Aufenthaltsanordnung treffenden – Bescheid bloß auf das faktische Führen eines Grenzverfahrens zu verweisen. Um eine effektive Rechtsverfolgung zu ermöglichen, ist vielmehr unter anderem auf die Rechtmäßigkeit des Führens eines Grenzverfahrens als notwendige Vorfrage einzugehen und diese Rechtmäßigkeit darzulegen.

Im angefochtenen Bescheid trifft das BFA Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, nämlich zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zum Gesundheitszustand, zum Nichtvorliegen einer Erkrankung, die der Durchführung eines Asylverfahrens an der Grenze entgegenstehen würde, und dazu, dass beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität gegeben seien. Ferner wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Einreise nach Österreich nicht erfülle und noch nicht eingereist sei. In der Beweiswürdigung werden dazu beweiswürdigende Erwägungen angestellt, so etwa wird zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Einreisevoraussetzungen nicht erfülle, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder Inhaber eines Aufenthaltstitels, noch im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder eines Visums sei.

In der rechtlichen Beurteilung wird Art. 43 Abs. 1 AsylVfVO wiedergegeben und unter Erwähnung, dass der Beschwerdeführer mittels Flugzeug angereist sei, die Einreisevoraussetzungen nicht erfülle und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, die Schlussfolgerung gezogen, dass im Falle des Beschwerdeführers Art. 43 Abs. 1 lit. a AsylVfVO erfüllt sei. In der rechtlichen Beurteilung wird Artikel 43, Absatz eins, AsylVfVO wiedergegeben und unter Erwähnung, dass der Beschwerdeführer mittels Flugzeug angereist sei, die Einreisevoraussetzungen nicht erfülle und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, die Schlussfolgerung gezogen, dass im Falle des Beschwerdeführers Artikel 43, Absatz eins, Litera a, AsylVfVO erfüllt sei.

Dabei übersieht die Behörde aber, dass die Voraussetzungen für ein Grenzverfahren sich nicht allein aus dieser Bestimmung ergeben. Der mit der Überschrift „Ausnahmen von Asylverfahren an der Grenze“ betitelte Art. 53 AsylVfVO sieht in Abs. 2 nämlich vor, dass die Mitgliedstaaten das Verfahren an der Grenze nicht durchführen oder zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens beenden, wenn die dort in lit. a bis e angeführten Tatbestände vorliegen. Gemäß Art. 53 Abs. 2 lit. a AsylVfVO wird ein Verfahren an der Grenze nicht durchgeführt (oder beendet), wenn die Behörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht mehr gegeben sind. Damit sind Gründe für die Ablehnung eines Antrages als unzulässig oder Gründe für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens aber eine Voraussetzung für die Durchführung eines Asylverfahrens an der Grenze.Dabei übersieht die Behörde aber, dass die Voraussetzungen für ein Grenzverfahren sich nicht allein aus dieser Bestimmung ergeben. Der mit der Überschrift „Ausnahmen von Asylverfahren an der Grenze“ betitelte Artikel 53, AsylVfVO sieht in Absatz 2, nämlich vor, dass die Mitgliedstaaten das Verfahren an der Grenze nicht durchführen oder zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens beenden, wenn die dort in Litera a bis e angeführten Tatbestände vorliegen. Gemäß Artikel 53, Absatz 2, Litera a, AsylVfVO wird ein Verfahren an der Grenze nicht durchgeführt (oder beendet), wenn die Behörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht mehr gegeben sind. Damit sind Gründe für die Ablehnung eines Antrages als unzulässig oder Gründe für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens aber eine Voraussetzung für die Durchführung eines Asylverfahrens an der Grenze.

Das BFA hat sich im angefochtenen Bescheid mit den sich aus Art. 53 Abs. 2 lit. a AsylVfVO ergebenden Voraussetzungen nicht auseinandergesetzt. Das BFA führt im angefochtenen Bescheid weder Gründe für die Ablehnung des Antrages als unzulässig noch Gründe für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens an. Im Falle, dass das BFA von einem beschleunigten Prüfungsverfahren ausgeht, wäre darzulegen gewesen, welchen (oder welche) der Tatbestände des Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO als erfüllt angesehen wird (werden). Im angefochtenen Bescheid werden dazu keine Feststellungen getroffen, keine beweiswürdigenden Erwägungen angestellt und in der rechtlichen Beurteilung diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Asylverfahrens an der Grenze nicht näher geprüft.Das BFA hat sich im angefochtenen Bescheid mit den sich aus Artikel 53, Absatz 2, Litera a, AsylVfVO ergebenden Voraussetzungen nicht auseinandergesetzt. Das BFA führt im angefochtenen Bescheid weder Gründe für die Ablehnung des Antrages als unzulässig noch Gründe für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens an. Im Falle, dass das BFA von einem beschleunigten Prüfungsverfahren ausgeht, wäre darzulegen gewesen, welchen (oder welche) der Tatbestände des Artikel 42, Absatz eins, AsylVfVO als erfüllt angesehen wird (werden). Im angefochtenen Bescheid werden dazu keine Feststellungen getroffen, keine beweiswürdigenden Erwägungen angestellt und in der rechtlichen Beurteilung diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Asylverfahrens an der Grenze nicht näher geprüft.

Da der angefochtene Bescheid die in Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ausdrücklich geforderten Entscheidungsvoraussetzungen – nämlich die sachlichen und entsprechenden rechtlichen Gründe der Entscheidung – nicht enthält, stellt sich dieser bereits aus diesem Grund als rechtswidrig dar.Da der angefochtene Bescheid die in Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL ausdrücklich geforderten Entscheidungsvoraussetzungen – nämlich die sachlichen und entsprechenden rechtlichen Gründe der Entscheidung – nicht enthält, stellt sich dieser bereits aus diesem Grund als rechtswidrig dar.

Im Übrigen erweist sich der angefochtene Bescheid des BFA – ungeachtet einer unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL – auch wegen eines wesentlichen Begründungsmangels (vgl. § 58 Abs. 2 AVG, § 60 AVG) als rechtswidrig.Im Übrigen erweist sich der angefochtene Bescheid des BFA – ungeachtet einer unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL – auch wegen eines wesentlichen Begründungsmangels vergleiche Paragraph 58, Absatz 2, AVG, Paragraph 60, AVG) als rechtswidrig.

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert § 60 AVG in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231; 20.03.2014, 2012/08/0024, 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; 28.01.2015, Ra 2014/18/0097; 28.04.2015, Ra 2014/19/0145; 23.10.2015, Ra 2015/02/0029; 30.04.2026, Ra 2023/04/0049).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert Paragraph 60, AVG in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben vergleiche VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231; 20.03.2014, 2012/08/0024, 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; 28.01.2015, Ra 2014/18/0097; 28.04.2015, Ra 2014/19/0145; 23.10.2015, Ra 2015/02/0029; 30.04.2026, Ra 2023/04/0049).

Weiters ist es nach der Rechtsprechung des EuGH für die Wirksamkeit der durch Art. 47 GRC gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (vgl. EuGH 15.10.1987, 222/86, Heylens u.a., Rz 15; 04.06.2013, C?300/11, ZZ, Rz 53; 24.11.2020, C-225/19 und C-226/19, Minister van Buitenlandse Zaken, Rz 43 ff).Weiters ist es nach der Rechtsprechung des EuGH für die Wirksamkeit der durch Artikel 47, GRC gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben vergleiche EuGH 15.10.1987, 222/86, Heylens u.a., Rz 15; 04.06.2013, C?300/11, ZZ, Rz 53; 24.11.2020, C-225/19 und C-226/19, Minister van Buitenlandse Zaken, Rz 43 ff).

Der angefochtene Bescheid des BFA wird diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung, die eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichen und einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein soll, nicht gerecht. Der angefochtene Bescheid enthält keine Gründe für die Ablehnung des Antrags als unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens an der Grenze. Es werden dazu keine Feststellungen getroffen, keine beweiswürdigenden Erwägungen angestellt und in der rechtlichen Beurteilung diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Asylverfahrens an der Grenze nicht näher geprüft.

Der angefochtene Bescheid des BFA weist somit einen derart wesentlichen Begründungsmangel auf, dass er die Anordnungen im Spruch – die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich im Sondertransitbereich am Flughafen Wien Schwechat aufzuhalten, sowie die Nichtgewährung der Einreise in das österreichische Bundesgebiet – nicht zu tragen vermag.

3.2.2. Zur Qualifikation der Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransit als Freiheitsentziehung:

Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO und § 32 AsylG 2005 sehen vor, dass unter den dort genannten Voraussetzungen gegenüber Fremden angeordnet wird, sich an einem bestimmten Ort (zB an der Außengrenze, in der Nähe der Außengrenze, in einem Transitbereich oder an einem anderen bestimmten Standort) aufzuhalten.Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO und Paragraph 32, AsylG 2005 sehen vor, dass unter den dort genannten Voraussetzungen gegenüber Fremden angeordnet wird, sich an einem bestimmten Ort (zB an der Außengrenze, in der Nähe der Außengrenze, in einem Transitbereich oder an einem anderen bestimmten Standort) aufzuhalten.

Gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO schreiben die Mitgliedstaaten während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, gemäß Art. 9 AufnahmeRL und unbeschadet des Art. 10 AufnahmeRL den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in deren Nähe oder in einer Transitzone oder an anderen bestimmten Standorten aufhalten müssen.Gemäß Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO schreiben die Mitgliedstaaten während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, gemäß Artikel 9, AufnahmeRL und unbeschadet des Artikel 10, AufnahmeRL den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in deren Nähe oder in einer Transitzone oder an anderen bestimmten Standorten aufhalten müssen.

Art. 9 AufnahmeRL, der mit der Überschrift „Beschränkungen der Bewegungsfreiheit“ betitelt ist, sieht vor, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder – im Falle von Fluchtgefahr – zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine Entscheidung treffen können, wonach sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist.Artikel 9, AufnahmeRL, der mit der Überschrift „Beschränkungen der Bewegungsfreiheit“ betitelt ist, sieht vor, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder – im Falle von Fluchtgefahr – zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine Entscheidung treffen können, wonach sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist.

Gemäß § 32 Abs. 1 AsylG 2005 kann ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. vorgeführt worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten. Gemäß § 32 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden bis zum Ende der Beschwerdefrist (Z 1), für die Dauer des Beschwerdeverfahrens (Z 2), für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung (Z 3). Gemäß § 32 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Sicherung der Zurückweisung zu beenden, wenn das BFA mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 2005 kann ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. vorgeführt worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden bis zum Ende der Beschwerdefrist (Ziffer eins,), für die Dauer des Beschwerdeverfahrens (Ziffer 2,), für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel römisch zwei der Grenzrückführungsverordnung (Ziffer 3,). Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Sicherung der Zurückweisung zu beenden, wenn das BFA mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.

Bei einer Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO bzw. § 32 AsylG 2005 handelt es sich daher um eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit, die darauf gerichtet ist, Fremde vorübergehend (zB während der Dauer des Asylverfahrens an der Grenze) dazu zu verpflichten, sich an einem bestimmten Ort an der (Außen-)Grenze aufzuhalten, und ihnen die Einreise nicht zu gewähren.Bei einer Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO bzw. Paragraph 32, AsylG 2005 handelt es sich daher um eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit, die darauf gerichtet ist, Fremde vorübergehend (zB während der Dauer des Asylverfahrens an der Grenze) dazu zu verpflichten, sich an einem bestimmten Ort an der (Außen-)Grenze aufzuhalten, und ihnen die Einreise nicht zu gewähren.

Im von der European Union Agency for Asylum (EUAA) im März 2026 veröffentlichten Praktischen Leitfaden zum Asylverfahren an der Grenze wird zur Umsetzung der Maßnahmen der Einreiseverweigerung ausgeführt, dass den Antragstellern für die Durchführung des Grenzverfahrens aufgetragen werden kann, sich an dem dafür vorgesehenen Ort aufzuhalten. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten vom Antragsteller bei Bedarf verlangen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden zu melden, und/oder die Tageszeiten einschränken, zu denen er sich außerhalb der Einrichtung aufhalten darf. In jedem Fall dürfen die Maßnahmen zur Umsetzung der Bewegungsbeschränkung nicht einer Inhaftierung gleichkommen. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit bedeutet an sich nicht, dass der Antragsteller keinen physischen Zugang außerhalb der Einrichtung hat, in der das Grenzverfahren stattfindet. Dem Antragsteller ist es gestattet, sich außerhalb der Einrichtung zu bewegen, solange er den Behörden am Ort des Grenzverfahrens zur Verfügung steht (EUAA - Praktischen Leitfaden zum Asylverfahren an der Grenze, S. 10).

Demgegenüber sieht der mit der Überschrift „Haft“ betitelte Art. 10 AufnahmeRL vor, dass Antragsteller (nur) unter bestimmten Voraussetzungen in Haft genommen werden dürfen. Aus ErwGr 26 zur AufnahmeRL geht diesbezüglich hervor, dass Antragsteller nur in den in der AufnahmeRL eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Inhaftnahme in Haft genommen werden können.Demgegenüber sieht der mit der Überschrift „Haft“ betitelte Artikel 10, AufnahmeRL vor, dass Antragsteller (nur) unter bestimmten Voraussetzungen in Haft genommen werden dürfen. Aus ErwGr 26 zur AufnahmeRL geht diesbezüglich hervor, dass Antragsteller nur in den in der AufnahmeRL eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Inhaftnahme in Haft genommen werden können.

Gemäß Art. 2 Z 9 AufnahmeRL bezeichnet der Ausdruck „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat.Gemäß Artikel 2, Ziffer 9, AufnahmeRL bezeichnet der Ausdruck „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat.

Der Begriff „Haft“ wird in Art. 2 Z 9 AufnahmeRL somit wortgleich wie in der früheren Fassung der AufnahmeRL, in Art. 2 lit. h Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL alt), definiert.Der Begriff „Haft“ wird in Artikel 2, Ziffer 9, AufnahmeRL somit wortgleich wie in der früheren Fassung der AufnahmeRL, in Artikel 2, Litera h, Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL alt), definiert.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 2 lit. h Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL alt) ausgesprochen hat, dass sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, dass „Haft“ nicht lediglich eine Einschränkung, sondern einen völligen Entzug der Bewegungsfreiheit voraussetzt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die betreffende Person gesondert von der übrigen Bevölkerung räumlich auf einen bestimmten Ort beschränkt wird (EuGH 14.5.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, Rz 217). „Haft“ iSd Art. 2 lit. h Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL alt) stellt – so der EuGH – eine Zwangsmaßnahme dar, mit der der betreffenden Person ihre Bewegungsfreiheit entzogen wird und mit der sie vom Rest der Bevölkerung isoliert wird, indem sie dazu gezwungen wird, sich ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich aufzuhalten (EuGH 14.5.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, Rz 223).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu Artikel 2, Litera h, Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL alt) ausgesprochen hat, dass sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, dass „Haft“ nicht lediglich eine Einschränkung, sondern einen völligen Entzug der Bewegungsfreiheit voraussetzt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die betreffende Person gesondert von der übrigen Bevölkerung räumlich auf einen bestimmten Ort beschränkt wird (EuGH 14.5.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, Rz 217). „Haft“ iSd Artikel 2, Litera h, Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL alt) stellt – so der EuGH – eine Zwangsmaßnahme dar, mit der der betreffenden Person ihre Bewegungsfreiheit entzogen wird und mit der sie vom Rest der Bevölkerung isoliert wird, indem sie dazu gezwungen wird, sich ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich aufzuhalten (EuGH 14.5.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, Rz 223).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 AufnahmeRL dürfen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie ein Antragsteller ist oder der Antragsteller eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. dazu auch ErwGr 26 zur AufnahmeRL). Gemäß Art. 10 Abs. 2 AufnahmeRL dürfen die Mitgliedstaaten einen Antragsteller auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Haft darf nur aus einem oder mehreren der in Art. 10 Abs. 4 AufnahmeRL genannten Haftgründe angeordnet werden, wobei die Haftgründe im nationalen Recht geregelt werden (vgl. Art. 10 Abs. 4 letzter Satz AufnahmeRL).Gemäß Artikel 10, Absatz eins, AufnahmeRL dürfen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie ein Antragsteller ist oder der Antragsteller eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt vergleiche dazu auch ErwGr 26 zur AufnahmeRL). Gemäß Artikel 10, Absatz 2, AufnahmeRL dürfen die Mitgliedstaaten einen Antragsteller auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Haft darf nur aus einem oder mehreren der in Artikel 10, Absatz 4, AufnahmeRL genannten Haftgründe angeordnet werden, wobei die Haftgründe im nationalen Recht geregelt werden vergleiche Artikel 10, Absatz 4, letzter Satz AufnahmeRL).

Gemäß Art. 10 Abs. 4 lit. d AufnahmeRL darf ein Antragsteller in Haft genommen werden, um im Rahmen eines Grenzverfahrens nach Artikel 43 AsylVfVO über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden.Gemäß Artikel 10, Absatz 4, Litera d, AufnahmeRL darf ein Antragsteller in Haft genommen werden, um im Rahmen eines Grenzverfahrens nach Artikel 43 AsylVfVO über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden.

Gemäß Art. 10 Abs. 5 AufnahmeRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.Gemäß Artikel 10, Absatz 5, AufnahmeRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

Im nationalen Recht wurde – in Umsetzung des Hafttatbestandes des Art. 10 Abs. 4 lit. d AufnahmeRL – § 40a BFA-VG erlassen (vgl. Erläut. zur RV 444 BlgNR 28. GP, 67). Gemäß § 40a Abs. 1 BFA-VG können Fremde festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 AsylVfVO) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die Entscheidungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die §§ 76 Abs. 1a, 78, 80 Abs. 6, 81 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG und § 22a gelten.Im nationalen Recht wurde – in Umsetzung des Hafttatbestandes des Artikel 10, Absatz 4, Litera d, AufnahmeRL – Paragraph 40 a, BFA-VG erlassen vergleiche Erläut. zur Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, 67). Gemäß Paragraph 40 a, Absatz eins, BFA-VG können Fremde festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 AsylVfVO) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die Paragraphen 76, Absatz eins a, 78, 80, Absatz 6, 81, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG und Paragraph 22 a, gelten.

Vor diesem Hintergrund ist daher zwischen einer Anordnung zum Aufenthalt iSd Art. 54 AsylVfVO iVm Art. 9 AufnahmeRL bzw. Art. 32 AsylG 2005 einerseits und Haft iSd Art. 10 AufnahmeRL bzw. § 40a BFA-VG andererseits zu unterscheiden.Vor diesem Hintergrund ist daher zwischen einer Anordnung zum Aufenthalt iSd Artikel 54, AsylVfVO in Verbindung mit Artikel 9, AufnahmeRL bzw. Artikel 32, AsylG 2005 einerseits und Haft iSd Artikel 10, AufnahmeRL bzw. Paragraph 40 a, BFA-VG andererseits zu unterscheiden.

In ErwGr 69 AsylVfVO wird ausgeführt, dass das Verfahren an der Grenze für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zwar ohne Haft durchgeführt werden kann, die Mitgliedstaaten jedoch im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346 während des Verfahrens an der Grenze die Gründe für eine Haft geltend machen können sollten, um über das Recht des Antragstellers auf Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu entscheiden. Wird während eines solchen Verfahrens auf die Haft zurückgegriffen, so sollten die Bestimmungen der genannten Richtlinie Anwendung finden, einschließlich in Bezug auf die Garantien für inhaftierte Antragsteller, die Haftbedingungen, die gerichtliche Kontrolle und die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung.

Im vorliegenden Fall hat das BFA den Beschwerdeführer mit dem auf Art. 54 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 gestützten Bescheid zum Aufenthalt im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet.Im vorliegenden Fall hat das BFA den Beschwerdeführer mit dem auf Artikel 54, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 gestützten Bescheid zum Aufenthalt im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs greift nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Form des Freiheitsentzugs in das Grundrecht auf persönliche Freiheit ein, wie zB Verhaftungen, Inverwahrnahmen oder Konfinierungen (siehe zB VfSlg. 8815/1980, 9917/1984, 9983/1984, 10.378/1985, 15.465/1999, 17.340/2004, 20.542/2022). Ein Eingriff in dieses Grundrecht liegt etwa vor, wenn unter Anwendung von Zwang persönliche Ortsveränderungen entweder überhaupt unterbunden oder auf bestimmte, nach allen Seiten hin begrenzte Örtlichkeiten oder Gebiete eingeschränkt werden (vgl. VfSlg. 3447/1958, 7149/1973, 7361/1974, 10.378/1985, 10.546/1985, 15.046/1997, 15.465/1999, 17.340/2004).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs greift nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Form des Freiheitsentzugs in das Grundrecht auf persönliche Freiheit ein, wie zB Verhaftungen, Inverwahrnahmen oder Konfinierungen (siehe zB VfSlg. 8815 aus 1980,, 9917 aus 1984,, 9983 aus 1984,, 10.378 aus 1985,, 15.465 aus 1999,, 17.340 aus 2004,, 20.542 aus 2022,). Ein Eingriff in dieses Grundrecht liegt etwa vor, wenn unter Anwendung von Zwang persönliche Ortsveränderungen entweder überhaupt unterbunden oder auf bestimmte, nach allen Seiten hin begrenzte Örtlichkeiten oder Gebiete eingeschränkt werden vergleiche VfSlg. 3447 aus 1958,, 7149 aus 1973,, 7361 aus 1974,, 10.378 aus 1985,, 10.546 aus 1985,, 15.046 aus 1997,, 15.465 aus 1999,, 17.340 aus 2004,).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die (vorübergehende) Anhaltung von Fremden in einer Transitzone eines Flughafens in mehreren Fällen als Freiheitsentziehung iSd Art. 5 Abs. 1 EMRK qualifiziert (siehe zB EGMR 25.6.1996, 19776/92, Amuur/FRA; EGMR 24.1.2008, 29787/03 und 29810/03, Riad und Idiab/BEL; EGMR 12.2.2009, 2512/04, Nolan und K./RUS; EGMR 21.11.2019, 61411/15 ua, Z.A. ua/RUS). Bei der Beurteilung, ob eine Freiheitsentziehung iSd Art. 5 Abs. 1 EMRK vorliegt, kommt es nach der Rechtsprechung des EGMR auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, wobei insbesondere die Art der fraglichen Maßnahme, ihre Dauer, ihre Auswirkungen sowie die Art und Weise ihrer Durchführung zu berücksichtigen sind (siehe zB EGMR 6.11.1980, 7367/76, Guzzardi/ITA; EGMR 25.6.1996, 19776/92, Amuur/FRA).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die (vorübergehende) Anhaltung von Fremden in einer Transitzone eines Flughafens in mehreren Fällen als Freiheitsentziehung iSd Artikel 5, Absatz eins, EMRK qualifiziert (siehe zB EGMR 25.6.1996, 19776/92, Amuur/FRA; EGMR 24.1.2008, 29787/03 und 29810/03, Riad und Idiab/BEL; EGMR 12.2.2009, 2512/04, Nolan und K./RUS; EGMR 21.11.2019, 61411/15 ua, Z.A. ua/RUS). Bei der Beurteilung, ob eine Freiheitsentziehung iSd Artikel 5, Absatz eins, EMRK vorliegt, kommt es nach der Rechtsprechung des EGMR auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, wobei insbesondere die Art der fraglichen Maßnahme, ihre Dauer, ihre Auswirkungen sowie die Art und Weise ihrer Durchführung zu berücksichtigen sind (siehe zB EGMR 6.11.1980, 7367/76, Guzzardi/ITA; EGMR 25.6.1996, 19776/92, Amuur/FRA).

Der Verfassungsgerichtshof hat – dem EGMR in der Rechtssache Amuur (EGMR 25.6.1996, 19776/92, Amuur/FRA) folgend – ausgesprochen, dass das Festhalten von Fremden in der internationalen Zone eine Freiheitsbeschränkung darstellt. Diese darf nicht exzessiv verlängert werden, da andernfalls das Risiko bestünde, eine bloße Freiheitsbeschränkung in eine Freiheitsentziehung zu verwandeln. Bei der Beurteilung der Frage, ob jemandem iSd Art. 5 Abs. 1 EMRK die Freiheit entzogen wurde, ist auch von der konkreten Situation auszugehen und müssen eine ganze Reihe von Kriterien berücksichtigt werden, wie z.B. die Art, Dauer, Auswirkungen und die Art der Durchführung der betreffenden Maßnahme. Zu diesen maßgeblichen Fakten zählt etwa auch die Klärung der Fragen, ob der Betroffene auch im Sondertransitraum im Grunde jederzeit die Möglichkeit hatte, den Ort zum Zweck des Abflugs zu verlassen, und ob er die Möglichkeit hatte, seine Ausreise selbst zu organisieren (vgl. zB VfSlg. 15.465/1999, 16.354/2001).Der Verfassungsgerichtshof hat – dem EGMR in der Rechtssache Amuur (EGMR 25.6.1996, 19776/92, Amuur/FRA) folgend – ausgesprochen, dass das Festhalten von Fremden in der internationalen Zone eine Freiheitsbeschränkung darstellt. Diese darf nicht exzessiv verlängert werden, da andernfalls das Risiko bestünde, eine bloße Freiheitsbeschränkung in eine Freiheitsentziehung zu verwandeln. Bei der Beurteilung der Frage, ob jemandem iSd Artikel 5, Absatz eins, EMRK die Freiheit entzogen wurde, ist auch von der konkreten Situation auszugehen und müssen eine ganze Reihe von Kriterien berücksichtigt werden, wie z.B. die Art, Dauer, Auswirkungen und die Art der Durchführung der betreffenden Maßnahme. Zu diesen maßgeblichen Fakten zählt etwa auch die Klärung der Fragen, ob der Betroffene auch im Sondertransitraum im Grunde jederzeit die Möglichkeit hatte, den Ort zum Zweck des Abflugs zu verlassen, und ob er die Möglichkeit hatte, seine Ausreise selbst zu organisieren vergleiche zB VfSlg. 15.465 aus 1999,, 16.354 aus 2001,).

Der EuGH hat in einem Fall betreffend eine Transitzone in Ungarn ausgesprochen, dass die Verpflichtung eines Drittstaatsangehörigen, sich ständig in einer Transitzone aufzuhalten, die eingegrenzt und geschlossen ist, in der seine Bewegungen beschränkt sind und überwacht werden und die er aus eigenen Stücken rechtmäßig in keine Richtung verlassen kann, einer Freiheitsentziehung gleichkommt, wie sie für eine Haft (iSd Richtlinie 2013/33/EU [AufnahmeRL alt]) charakteristisch ist (EuGH 14.5.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, Rz 226 bis 231).

Im vorliegenden Fall wies der Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien-Schwechat, während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers von 21.09.2026 bis 01.10.2026 die in den Feststellungen (siehe Pkt. 1.4.) beschriebenen Gegebenheiten auf.Im vorliegenden Fall wies der Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien-Schwechat, während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers von 21.09.2026 bis 01.10.2026 die in den Feststellungen (siehe Pkt. 1.4.) beschriebenen Gegebenheiten auf.

Wie festgestellt, befindet sich der Sondertransitbereich XXXX an der Adresse XXXX in einem Gebäude ( XXXX ), in dem mehrere Institutionen untergebracht sind. Die Zuweisung von Asylwerbern in einen bestimmten Sondertransitbereich erfolgt durch das BFA. Wie festgestellt, befindet sich der Sondertransitbereich römisch 40 an der Adresse römisch 40 in einem Gebäude ( römisch 40 ), in dem mehrere Institutionen untergebracht sind. Die Zuweisung von Asylwerbern in einen bestimmten Sondertransitbereich erfolgt durch das BFA.

Während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers von 21.09.2026 bis 01.10.2026 war der Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, durch eine Stahltüre, die versperrt war, zu erreichen. Das eigenständige Betreten und Verlassen des Sondertransitbereiches XXXX durch diese Stahltüre war nur Berechtigten mit Schlüssel möglich. Der Zugang zum Sondertransitbereich XXXX war auch durch eine Schleuse möglich, XXXX . Durch diese Schleuse wurden die Asylwerber, die an der Außengrenze (Flughafen) einen Asylantrag gestellt hatten, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem Fahrzeug ( XXXX ) gebracht. Die Schleuse führte in einen befahrbaren Außenbereich, der mit einem Zaun umgeben war, der nur von Berechtigten passiert werden konnte. Nach Durchqueren der Schleuse wurden die Asylwerber von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sie dorthin gebracht hatten, den im Sondertransitbereich dienstverrichtenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben und von diesen ins Büro der XXXX im Sondertransitbereich gebracht. Dieser Raum, in den die Schleuse führte, war auf der anderen Seite – XXXX – mit einer Milchglastüre, die versperrt war, verschlossen und konnte nur von Berechtigten mit einem Schlüssel betreten werden.Während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers von 21.09.2026 bis 01.10.2026 war der Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, durch eine Stahltüre, die versperrt war, zu erreichen. Das eigenständige Betreten und Verlassen des Sondertransitbereiches römisch 40 durch diese Stahltüre war nur Berechtigten mit Schlüssel möglich. Der Zugang zum Sondertransitbereich römisch 40 war auch durch eine Schleuse möglich, römisch 40 . Durch diese Schleuse wurden die Asylwerber, die an der Außengrenze (Flughafen) einen Asylantrag gestellt hatten, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem Fahrzeug ( römisch 40 ) gebracht. Die Schleuse führte in einen befahrbaren Außenbereich, der mit einem Zaun umgeben war, der nur von Berechtigten passiert werden konnte. Nach Durchqueren der Schleuse wurden die Asylwerber von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sie dorthin gebracht hatten, den im Sondertransitbereich dienstverrichtenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben und von diesen ins Büro der römisch 40 im Sondertransitbereich gebracht. Dieser Raum, in den die Schleuse führte, war auf der anderen Seite – römisch 40 – mit einer Milchglastüre, die versperrt war, verschlossen und konnte nur von Berechtigten mit einem Schlüssel betreten werden.

Während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers von 21.09.2026 bis 01.10.2026 waren die versperrte Stahltüre und die versperrte Milchglastüre sowie die XXXX Glasschleuse und der XXXX , durch mehrere Gebäudemauern und eine ca. drei Meter hohe Mauer mit Überkletterschutz abgesperrte Außenbereich die einzigen Möglichkeiten, den Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, zu betreten und zu verlassen. Da die einzigen Zutritts- und Ausgangsmöglichkeiten des Sondertransitbereiches XXXX , Flughafen Wien Schwechat, durch mehrere Türen versperrt waren und lediglich Berechtigten mit Schlüsseln ein Betreten und Verlassen des Sondertransitbereiches möglich war, war es dem Beschwerdeführer, der nicht zu diesen Berechtigten zählte, de facto nicht möglich, den Sondertransitbereich aus eigenem zu verlassen. Während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers von 21.09.2026 bis 01.10.2026 waren die versperrte Stahltüre und die versperrte Milchglastüre sowie die römisch 40 Glasschleuse und der römisch 40 , durch mehrere Gebäudemauern und eine ca. drei Meter hohe Mauer mit Überkletterschutz abgesperrte Außenbereich die einzigen Möglichkeiten, den Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, zu betreten und zu verlassen. Da die einzigen Zutritts- und Ausgangsmöglichkeiten des Sondertransitbereiches römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, durch mehrere Türen versperrt waren und lediglich Berechtigten mit Schlüsseln ein Betreten und Verlassen des Sondertransitbereiches möglich war, war es dem Beschwerdeführer, der nicht zu diesen Berechtigten zählte, de facto nicht möglich, den Sondertransitbereich aus eigenem zu verlassen.

Der Beschwerdeführer konnte sich daher von 21.09.2026 bis 01.10.2026 lediglich innerhalb des versperrten Sondertransitbereiches XXXX , Flughafen Wien Schwechat, in den nicht verschlossenen Räumen und im vorgesehenen Außenbereich des Sondertransitbereiches, der von drei Gebäudemauern und einer ca. drei Meter hohen Mauer mit Überkletterschutz umgeben war, aufhalten. Ein eigenständiges Verlassen des Sondertransitbereiches war ihm hingegen de facto nicht möglich.Der Beschwerdeführer konnte sich daher von 21.09.2026 bis 01.10.2026 lediglich innerhalb des versperrten Sondertransitbereiches römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, in den nicht verschlossenen Räumen und im vorgesehenen Außenbereich des Sondertransitbereiches, der von drei Gebäudemauern und einer ca. drei Meter hohen Mauer mit Überkletterschutz umgeben war, aufhalten. Ein eigenständiges Verlassen des Sondertransitbereiches war ihm hingegen de facto nicht möglich.

Zwar geht aus der Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026 hervor, dass sich die örtlichen Gegebenheiten im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, nach dem Lokalaugenschein vom 29.09.2026 insofern geändert hätten, als es den konfinierten Personen nunmehr frei stehe, den Sondertransitbereich eigenständig zu verlassen, indem sie durch das unversperrte Dienstzimmer in den daran anschließenden Sicherheitsbereich gelangen und diesen anschließend durch eine Schleuse ( XXXX ) in den Innenhof verlassen könnten. Allerdings wurde seitens des BFA in der ergänzenden Mitteilung vom 08.10.2026 bestätigt, dass diese Änderungen im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, beginnend mit 02.10.2026 – somit erst, nachdem der Beschwerdeführer vom Sondertransit in die Zurückverweisungszone verbracht wurde – umgesetzt wurden.Zwar geht aus der Stellungnahme des BFA vom 08.10.2026 hervor, dass sich die örtlichen Gegebenheiten im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, nach dem Lokalaugenschein vom 29.09.2026 insofern geändert hätten, als es den konfinierten Personen nunmehr frei stehe, den Sondertransitbereich eigenständig zu verlassen, indem sie durch das unversperrte Dienstzimmer in den daran anschließenden Sicherheitsbereich gelangen und diesen anschließend durch eine Schleuse ( römisch 40 ) in den Innenhof verlassen könnten. Allerdings wurde seitens des BFA in der ergänzenden Mitteilung vom 08.10.2026 bestätigt, dass diese Änderungen im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, beginnend mit 02.10.2026 – somit erst, nachdem der Beschwerdeführer vom Sondertransit in die Zurückverweisungszone verbracht wurde – umgesetzt wurden.

Zum Zwecke der freiwilligen Aus- bzw. Weiterreise konnte sich der Beschwerdeführer an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wenden, wobei er nach ausdrücklicher Rücknahme seines Antrages auf internationalen Schutz und Prüfung der Behörde, ob ihm eine Einreise in das Zielland möglich sein würde, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst in die Zurückweisungszone überstellt und anschließend von diesen zum Abflugterminal in den Transitbereich gebracht wurde.

In einer Gesamtbetrachtung ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, von 21.09.2026 bis 01.10.2026 unter Berücksichtigung der Art, der Dauer, der Auswirkungen und der Art der Durchführung der Aufenthaltsanordnung als Freiheitsentziehung bzw. Haft zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hielt sich zwar nur ca. zehn Tage lang im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, auf. Allerdings war er während dieses Zeitraums im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, in Anbetracht der damals dort vorzufindenden, örtlichen Gegebenheiten de facto eingesperrt und konnte den Sondertransitbereich nicht aus eigenem, sondern erst nach ausdrücklicher Rücknahme seines Antrages auf internationalen Schutz und zwischenzeitlicher Überstellung in die Zurückweisungszone durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlassen. In einer Gesamtbetrachtung ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, von 21.09.2026 bis 01.10.2026 unter Berücksichtigung der Art, der Dauer, der Auswirkungen und der Art der Durchführung der Aufenthaltsanordnung als Freiheitsentziehung bzw. Haft zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hielt sich zwar nur ca. zehn Tage lang im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, auf. Allerdings war er während dieses Zeitraums im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, in Anbetracht der damals dort vorzufindenden, örtlichen Gegebenheiten de facto eingesperrt und konnte den Sondertransitbereich nicht aus eigenem, sondern erst nach ausdrücklicher Rücknahme seines Antrages auf internationalen Schutz und zwischenzeitlicher Überstellung in die Zurückweisungszone durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlassen.

Das BFA hat mit Bescheid vom 21.09.2026 in Kenntnis dieser Gegebenheiten des Sondertransitbereiches XXXX , Flughafen Wien Schwechat, den Beschwerdeführer zum Aufenthalt in diesem Sondertransitbereich verpflichtet.Das BFA hat mit Bescheid vom 21.09.2026 in Kenntnis dieser Gegebenheiten des Sondertransitbereiches römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, den Beschwerdeführer zum Aufenthalt in diesem Sondertransitbereich verpflichtet.

Der Entzug der persönlichen Freiheit iSd PersFrBVG bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss verhältnismäßig sein (vgl. Art. 1 Abs. 2, Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 PersFrBVG).Der Entzug der persönlichen Freiheit iSd PersFrBVG bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss verhältnismäßig sein vergleiche Artikel eins, Absatz 2,, Artikel eins, Absatz 3,, Artikel 2, Absatz eins, PersFrBVG).

Ein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit iSd Art. 5 Abs. 1 EMRK ist ebenfalls nur zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen und willkürfrei (bzw. verhältnismäßig) ist (vgl. EGMR 15.11.1996, 22414/93, Chahal/GBR, Rz 118 ff; EGMR 29.1.2008, 13299/03, Saadi/GBR, Rz 67 ff; EGMR 19.2.2009, 3455/05, A. ua/GBR, Rz 164 ff). Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage verlangt, dass im nationalen Recht – im Einklang mit den Vorgaben der EMRK – festgelegt werden muss, wann bzw. unter welchen Umständen eine Person festgenommen und in Haft gehalten werden darf. Die gesetzlichen Grundlagen für die Freiheitsentziehung müssen nach der Rechtsprechung des EGMR ausreichend zugänglich, präzise sowie vorhersehbar sein (vgl. EGMR 21.10.2013, 42750/09, Del Rio Prada/ESP, Rz 125).Ein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit iSd Artikel 5, Absatz eins, EMRK ist ebenfalls nur zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen und willkürfrei (bzw. verhältnismäßig) ist vergleiche EGMR 15.11.1996, 22414/93, Chahal/GBR, Rz 118 ff; EGMR 29.1.2008, 13299/03, Saadi/GBR, Rz 67 ff; EGMR 19.2.2009, 3455/05, A. ua/GBR, Rz 164 ff). Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage verlangt, dass im nationalen Recht – im Einklang mit den Vorgaben der EMRK – festgelegt werden muss, wann bzw. unter welchen Umständen eine Person festgenommen und in Haft gehalten werden darf. Die gesetzlichen Grundlagen für die Freiheitsentziehung müssen nach der Rechtsprechung des EGMR ausreichend zugänglich, präzise sowie vorhersehbar sein vergleiche EGMR 21.10.2013, 42750/09, Del Rio Prada/ESP, Rz 125).

Im vorliegenden Fall hat das BFA mit Bescheid vom 21.09.2026 die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Aufenthalt im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, gestützt auf Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 – und somit auf einer falschen gesetzlichen Grundlage – angeordnet.Im vorliegenden Fall hat das BFA mit Bescheid vom 21.09.2026 die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Aufenthalt im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, gestützt auf Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 – und somit auf einer falschen gesetzlichen Grundlage – angeordnet.

Wie bereits oben näher ausgeführt, ist zwischen einer – als Beschränkung der Bewegungsfreiheit zu qualifizierenden – Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich iSd Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO bzw. § 32 AsylG 2005 einerseits und einer – als Freiheitsentziehung zu qualifizierenden – Haft iSd Art. 10 AufnahmeRL bzw. § 40a BFA-VG andererseits zu unterscheiden.Wie bereits oben näher ausgeführt, ist zwischen einer – als Beschränkung der Bewegungsfreiheit zu qualifizierenden – Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich iSd Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO bzw. Paragraph 32, AsylG 2005 einerseits und einer – als Freiheitsentziehung zu qualifizierenden – Haft iSd Artikel 10, AufnahmeRL bzw. Paragraph 40 a, BFA-VG andererseits zu unterscheiden.

Indem das BFA in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten des Sondertransitbereiches XXXX , Flughafen Wien Schwechat, den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.09.2026 auf Grundlage von Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet hat, hat es seinen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Die örtlichen Gegebenheiten im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, waren im hier relevanten Zeitraum ab 21.09.2026 (bis 01.10.2026) so ausgestaltet, dass sie nicht eine (bloße) Beschränkung der Bewegungsfreiheit, sondern eine Freiheitsentziehung darstellten. Das BFA hat daher mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.09.2026 – gestützt auf die falsche gesetzliche Grundlage (Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005) – de facto eine Freiheitsentziehung gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet. Der angefochtene Bescheid des BFA vom 21.09.2026 enthält jedoch keinerlei Ausführungen zur Fluchtgefahr oder zur Verhältnismäßigkeit. Er erweist sich daher auch aus diesem Grund als rechtswidrig.Indem das BFA in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten des Sondertransitbereiches römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.09.2026 auf Grundlage von Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet hat, hat es seinen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Die örtlichen Gegebenheiten im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, waren im hier relevanten Zeitraum ab 21.09.2026 (bis 01.10.2026) so ausgestaltet, dass sie nicht eine (bloße) Beschränkung der Bewegungsfreiheit, sondern eine Freiheitsentziehung darstellten. Das BFA hat daher mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.09.2026 – gestützt auf die falsche gesetzliche Grundlage (Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005) – de facto eine Freiheitsentziehung gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet. Der angefochtene Bescheid des BFA vom 21.09.2026 enthält jedoch keinerlei Ausführungen zur Fluchtgefahr oder zur Verhältnismäßigkeit. Er erweist sich daher auch aus diesem Grund als rechtswidrig.

3.2.3. Ergebnis:

Da sich der angefochtene Bescheid des BFA vom 21.09.2026, Zl. XXXX , aus mehreren Gründen als rechtswidrig erweist, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid des BFA vom 21.09.2026, Zl. XXXX , ersatzlos aufzuheben.Da sich der angefochtene Bescheid des BFA vom 21.09.2026, Zl. römisch 40 , aus mehreren Gründen als rechtswidrig erweist, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid des BFA vom 21.09.2026, Zl. römisch 40 , ersatzlos aufzuheben.

3.3. Zu Spruchpunkt II. – Rechtswidrigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers von 21.09.2026 bis 01.10.2026 im Sondertransit am Flughafen Wien Schwechat:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Rechtswidrigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers von 21.09.2026 bis 01.10.2026 im Sondertransit am Flughafen Wien Schwechat:

Wie bereits oben (siehe Pkt. 3.2.2.) ausgeführt, ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat, von 21.09.2026 bis 01.10.2026 als Freiheitsentziehung zu qualifizieren. Das BFA hat den Bescheid vom 21.09.2026, mit dem der Beschwerdeführer zum Aufenthalt im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet wurde, rechtswidrigerweise auf Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 gestützt.Wie bereits oben (siehe Pkt. 3.2.2.) ausgeführt, ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, von 21.09.2026 bis 01.10.2026 als Freiheitsentziehung zu qualifizieren. Das BFA hat den Bescheid vom 21.09.2026, mit dem der Beschwerdeführer zum Aufenthalt im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet wurde, rechtswidrigerweise auf Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 gestützt.

Da Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO und § 32 AsylG 2005 die Möglichkeit einer – als (bloße) Beschränkung der Bewegungsfreiheit zu qualifizierenden – Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich vorsehen, enthalten sie – anders als zB § 40a BFA-VG, der die Möglichkeit einer Haft vorsieht – keine spezifischen Bestimmungen für den Rechtsschutz im Falle einer (rechtswidrigen) Freiheitsentziehung, die auf Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 gestützt wird.Da Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO und Paragraph 32, AsylG 2005 die Möglichkeit einer – als (bloße) Beschränkung der Bewegungsfreiheit zu qualifizierenden – Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich vorsehen, enthalten sie – anders als zB Paragraph 40 a, BFA-VG, der die Möglichkeit einer Haft vorsieht – keine spezifischen Bestimmungen für den Rechtsschutz im Falle einer (rechtswidrigen) Freiheitsentziehung, die auf Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 gestützt wird.

Demgegenüber verweist § 40a Abs. 1 letzter Satz BFA-VG auf Bestimmungen, die den Rechtsschutz der Betroffenen im Falle von Haft gewährleisten sollen (vgl. Erläut. zur RV 444 BlgNR 28. GP, 67). Für die verfahrensmäßige Behandlung von Beschwerden gegen die Anhaltung nach § 40a BFA-VG werden – so die Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026 – die Regelungen über die Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG in ihrer Gesamtheit für sinngemäß anwendbar erklärt (vgl. Erläut. zur RV 444 BlgNR 28. GP, 67).Demgegenüber verweist Paragraph 40 a, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG auf Bestimmungen, die den Rechtsschutz der Betroffenen im Falle von Haft gewährleisten sollen vergleiche Erläut. zur Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, 67). Für die verfahrensmäßige Behandlung von Beschwerden gegen die Anhaltung nach Paragraph 40 a, BFA-VG werden – so die Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, – die Regelungen über die Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG in ihrer Gesamtheit für sinngemäß anwendbar erklärt vergleiche Erläut. zur Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, 67).

Da der Gesetzgeber mit dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, sowohl Änderungen an § 32 AsylG 2005 vorgenommen als auch § 40a BFA-VG neu erlassen und in § 40a Abs. 1 letzter Satz BFA-VG ausdrücklich einen Verweis auf § 22a BFA-VG eingefügt hat, ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund des Fehlens eines derartigen Verweises bei der Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort gemäß § 32 AsylG 2005 eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Regelungen über die Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG bewusst nur bei einer Anhaltung in Haft gemäß § 40a BFA-VG für sinngemäß anwendbar erklären wollte.Da der Gesetzgeber mit dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, sowohl Änderungen an Paragraph 32, AsylG 2005 vorgenommen als auch Paragraph 40 a, BFA-VG neu erlassen und in Paragraph 40 a, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG ausdrücklich einen Verweis auf Paragraph 22 a, BFA-VG eingefügt hat, ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund des Fehlens eines derartigen Verweises bei der Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort gemäß Paragraph 32, AsylG 2005 eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Regelungen über die Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG bewusst nur bei einer Anhaltung in Haft gemäß Paragraph 40 a, BFA-VG für sinngemäß anwendbar erklären wollte.

Wie bereits oben (siehe Pkt. 3.1.) ausgeführt, hat der Beschwerdeführer dennoch ein Recht auf (gerichtliche) Prüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung. Dies gilt auch, wenn diese – wie im vorliegenden Fall – bereits beendet ist.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird (zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 6 PersFrBVG siehe VfSlg. 20.408/2020).Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird (zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 6, PersFrBVG siehe VfSlg. 20.408 aus 2020,).

Art. 6 PersFrBVG gewährt für alle in Betracht kommenden Fälle des Freiheitsentzuges einen verfassungsgesetzlichen Anspruch auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme. Entscheidend ist dabei, dass dem Betroffenen ein wirksames und tatsächlich zugängliches Recht auf Überprüfung zukommt (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0019).Artikel 6, PersFrBVG gewährt für alle in Betracht kommenden Fälle des Freiheitsentzuges einen verfassungsgesetzlichen Anspruch auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme. Entscheidend ist dabei, dass dem Betroffenen ein wirksames und tatsächlich zugängliches Recht auf Überprüfung zukommt vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0019).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und der hL beschränkt sich der Anspruch des Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung nicht auf die Kontrolle bestehender Freiheitsentziehungen, sondern es ist auch dann eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung zu treffen, wenn die Freiheitsentziehung zwischenzeitig beendet wurde oder die Beschwerde erst nach der Freilassung erhoben wurde (vgl. zB VfSlg. 13.698/1994, 14.192/1995, 14.224/1995, 15.140/1998, 20.408/2020; sowie Kopetzki, Art 6 PersFrG, in Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [3. Lfg 2000], Rz 16 ff mwN).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und der hL beschränkt sich der Anspruch des Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung nicht auf die Kontrolle bestehender Freiheitsentziehungen, sondern es ist auch dann eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung zu treffen, wenn die Freiheitsentziehung zwischenzeitig beendet wurde oder die Beschwerde erst nach der Freilassung erhoben wurde vergleiche zB VfSlg. 13.698 aus 1994,, 14.192 aus 1995,, 14.224 aus 1995,, 15.140 aus 1998,, 20.408 aus 2020,; sowie Kopetzki, Artikel 6, PersFrG, in Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [3. Lfg 2000], Rz 16 ff mwN).

Ferner gewährt Art. 47 GRC das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts und der in Art. 47 GRC garantierte Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dahin auszulegen, dass sie dem nationalen Gericht gebieten, wenn es keine nationale Vorschrift gibt, die eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung vorsieht, mit der die Inhaftierung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, oder von Drittstaatsangehörigen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, angeordnet wird, sich für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer solchen Inhaftierung für zuständig zu erklären, und dass sie dieses Gericht ermächtigen, die betreffenden Personen unverzüglich freizulassen, wenn es der Auffassung ist, dass die Inhaftierung eine unionsrechtswidrige Haft darstellt (EuGH 14.5.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, Rz 301).Ferner gewährt Artikel 47, GRC das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts und der in Artikel 47, GRC garantierte Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dahin auszulegen, dass sie dem nationalen Gericht gebieten, wenn es keine nationale Vorschrift gibt, die eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung vorsieht, mit der die Inhaftierung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, oder von Drittstaatsangehörigen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, angeordnet wird, sich für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer solchen Inhaftierung für zuständig zu erklären, und dass sie dieses Gericht ermächtigen, die betreffenden Personen unverzüglich freizulassen, wenn es der Auffassung ist, dass die Inhaftierung eine unionsrechtswidrige Haft darstellt (EuGH 14.5.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, Rz 301).

Im vorliegenden Fall ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat, von 21.09.2026 bis 01.10.2026 als Freiheitsentziehung zu qualifizieren (siehe dazu bereits oben Pkt. 3.2.2.). Der angefochtene Bescheid des BFA vom 21.09.2026 wurde rechtswidrigerweise auf Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 gestützt und enthält keinerlei Ausführungen zur Fluchtgefahr oder zur Verhältnismäßigkeit.Im vorliegenden Fall ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, von 21.09.2026 bis 01.10.2026 als Freiheitsentziehung zu qualifizieren (siehe dazu bereits oben Pkt. 3.2.2.). Der angefochtene Bescheid des BFA vom 21.09.2026 wurde rechtswidrigerweise auf Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 gestützt und enthält keinerlei Ausführungen zur Fluchtgefahr oder zur Verhältnismäßigkeit.

Es ist daher auszusprechen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers von 21.09.2026 bis 01.10.2026 im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat gemäß Art. 6 PersFrBVG für rechtswidrig erklärt wird.Es ist daher auszusprechen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers von 21.09.2026 bis 01.10.2026 im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat gemäß Artikel 6, PersFrBVG für rechtswidrig erklärt wird.

3.4. Zum Entfall eines Fortsetzungsausspruches:

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Da der Beschwerdeführer am 01.10.2026 aus dem Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, zunächst in die Zurückweisungszone verbracht wurde und anschließend mit dem Flugzeug in Richtung XXXX weiterreiste, wurde die Anhaltung am 01.10.2026 beendet. Ein Fortsetzungsausspruch hatte somit zu entfallen.Da der Beschwerdeführer am 01.10.2026 aus dem Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, zunächst in die Zurückweisungszone verbracht wurde und anschließend mit dem Flugzeug in Richtung römisch 40 weiterreiste, wurde die Anhaltung am 01.10.2026 beendet. Ein Fortsetzungsausspruch hatte somit zu entfallen.

3.5. Zum Entfall eines Abspruches über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

In seiner Beschwerde vom 30.09.2026 beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ein Abspruch über diesen Antrag konnte jedoch entfallen, weil der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen Antrag mit Schriftsatz vom 07.10.2026 ausdrücklich zurückgezogen hat.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Art. 9 AufnahmeRL bei der bescheidmäßigen Anordnung nach Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005, sich an einem bestimmten Ort an der Grenze aufzuhalten, unmittelbar anwendbar ist, sowie zur Frage, ob und inwieweit das Vorliegen der Voraussetzungen für das Führen eines (beschleunigten) Grenzverfahrens als Vorfrage bei der bescheidmäßigen Aufenthaltsanordnung nach Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 zu prüfen ist, fehlt. Diese Fragen sind für den vorliegenden Fall insofern relevant, als sich daraus ergibt, ob der Bescheid, mit dem die Verpflichtung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort nach Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 angeordnet wird, an einem wesentlichen Begründungsmangel leidet. Weiters sind diese Fragen über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung, weil die bescheidmäßige Anordnung nach Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 in allen Fällen zu erfolgen hat, in denen die Voraussetzungen für die Durchführung eines (beschleunigten) Verfahrens an der Grenze vorliegen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Artikel 9, AufnahmeRL bei der bescheidmäßigen Anordnung nach Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005, sich an einem bestimmten Ort an der Grenze aufzuhalten, unmittelbar anwendbar ist, sowie zur Frage, ob und inwieweit das Vorliegen der Voraussetzungen für das Führen eines (beschleunigten) Grenzverfahrens als Vorfrage bei der bescheidmäßigen Aufenthaltsanordnung nach Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 zu prüfen ist, fehlt. Diese Fragen sind für den vorliegenden Fall insofern relevant, als sich daraus ergibt, ob der Bescheid, mit dem die Verpflichtung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort nach Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 angeordnet wird, an einem wesentlichen Begründungsmangel leidet. Weiters sind diese Fragen über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung, weil die bescheidmäßige Anordnung nach Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 in allen Fällen zu erfolgen hat, in denen die Voraussetzungen für die Durchführung eines (beschleunigten) Verfahrens an der Grenze vorliegen.

Zudem fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei fehlender Möglichkeit des Verlassens des Sondertransitbereichs eine Freiheitsentziehung vorliegt, deren Rechtmäßigkeit von einem Gericht unter dem Blickwinkel von Art. 6 PersFrBVG auch dann zu prüfen ist, wenn die Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich auf Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 gestützt wurde. Diese Frage ist für den vorliegenden Fall insofern relevant, als davon der Ausspruch über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung abhängt. Weiters ist diese Frage auch für alle anderen Fälle von Bedeutung, in denen eine Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich auf Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 gestützt wurde, die sich jedoch als Freiheitsentziehung herausstellt.Zudem fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei fehlender Möglichkeit des Verlassens des Sondertransitbereichs eine Freiheitsentziehung vorliegt, deren Rechtmäßigkeit von einem Gericht unter dem Blickwinkel von Artikel 6, PersFrBVG auch dann zu prüfen ist, wenn die Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich auf Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 gestützt wurde. Diese Frage ist für den vorliegenden Fall insofern relevant, als davon der Ausspruch über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung abhängt. Weiters ist diese Frage auch für alle anderen Fälle von Bedeutung, in denen eine Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich auf Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 gestützt wurde, die sich jedoch als Freiheitsentziehung herausstellt.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auf das Protokoll des Lokalaugenscheins des Sondertransitbereiches XXXX , Flughafen Wien Schwechat, vom 29.09.2026, das den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wurde, stützen und hat die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen der Parteien bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Eine weitere Klärung des Sachverhaltes oder eine Erörterung von Rechtsfragen mit den Parteien war im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Vielmehr steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auf das Protokoll des Lokalaugenscheins des Sondertransitbereiches römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, vom 29.09.2026, das den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wurde, stützen und hat die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen der Parteien bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Eine weitere Klärung des Sachverhaltes oder eine Erörterung von Rechtsfragen mit den Parteien war im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Vielmehr steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Schlagworte

Anhaltung Aufenthaltsbeschränkung Begründungsmangel Behebung der Entscheidung EuGH Fluchtgefahr freiwillige Ausreise Grenzverfahren Haft Rechtsanschauung des VfGH Rechtswidrigkeit Revision zulässig Sicherung der Zurückweisung Unionsrecht Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W618.2351728.2.00

Im RIS seit

20.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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