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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/20/0370 E 23. Jänner 2009Rechtssatz
In Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates war wiederholt davon die Rede, dass etwa 15 Prozent der Yoruba-Bevölkerung Nigerias - und somit auch in Bezug auf die Gesamtbevölkerung nicht nur eine "verschwindende Minderheit" - der Ogboni-Gesellschaft anhingen (vgl. die kritische Bezugnahme darauf in dem E vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509), und Zitate des unabhängigen Bundesasylsenates aus einem früheren Schreiben der österreichischen Botschaft in Lagos waren der Grund dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof der gleichzeitigen Annahme einer lokalen Begrenztheit des Wirkungskreises von "Ogboni" in einer Mehrzahl von E nicht zu folgen vermochte (vgl. dazu das schon zitierte E und aus der vorangegangenen Judikatur im Anschluss an das E vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0557, etwa die E vom 25. Jänner 2001, Zl. 99/20/0133, vom 22. November 2001, Zl. 99/20/0313, und vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0299). Ausgehend von einer Wahrunterstellung in Bezug auf die behauptete Bedrohungssituation hätte es für die Annahme einer inländischen Schutzalternative schon aus diesen Gründen einer ausführlicheren Prüfung des Sachverhaltes bedurft (vgl. zur Ermittlungspflicht in Bezug auf die Annahme einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" in einem ähnlichen Fall auch das E des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2001, B 2136/00; aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zuletzt das E vom 8. April 2003, Zl. 2002/01/0318; anders, aber lediglich in einem nicht tragenden Begründungsteil, in Bezug auf "Ogboni" und das Botschaftsschreiben vom 3. Jänner 2000 das E vom 21. September 2000, Zl. 2000/20/0286).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010560.X03Im RIS seit
20.06.2003Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009