RS Vwgh 2003/5/15 2002/01/0560

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/20/0370 E 23. Jänner 2009

Rechtssatz

In Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates war wiederholt davon die Rede, dass etwa 15 Prozent der Yoruba-Bevölkerung Nigerias - und somit auch in Bezug auf die Gesamtbevölkerung nicht nur eine "verschwindende Minderheit" - der Ogboni-Gesellschaft anhingen (vgl. die kritische Bezugnahme darauf in dem E vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509), und Zitate des unabhängigen Bundesasylsenates aus einem früheren Schreiben der österreichischen Botschaft in Lagos waren der Grund dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof der gleichzeitigen Annahme einer lokalen Begrenztheit des Wirkungskreises von "Ogboni" in einer Mehrzahl von E nicht zu folgen vermochte (vgl. dazu das schon zitierte E und aus der vorangegangenen Judikatur im Anschluss an das E vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0557, etwa die E vom 25. Jänner 2001, Zl. 99/20/0133, vom 22. November 2001, Zl. 99/20/0313, und vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0299). Ausgehend von einer Wahrunterstellung in Bezug auf die behauptete Bedrohungssituation hätte es für die Annahme einer inländischen Schutzalternative schon aus diesen Gründen einer ausführlicheren Prüfung des Sachverhaltes bedurft (vgl. zur Ermittlungspflicht in Bezug auf die Annahme einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" in einem ähnlichen Fall auch das E des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2001, B 2136/00; aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zuletzt das E vom 8. April 2003, Zl. 2002/01/0318; anders, aber lediglich in einem nicht tragenden Begründungsteil, in Bezug auf "Ogboni" und das Botschaftsschreiben vom 3. Jänner 2000 das E vom 21. September 2000, Zl. 2000/20/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010560.X03

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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