Entscheidungsdatum
18.10.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W258 2326999-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 28.10.2025, GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2026 in einer Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 28.10.2025, GZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2026 in einer Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der belangten Behörde gemäß § 11 Abs 3 IFG aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen Zugang zu den folgenden Informationen zu gewähren (die Nummerierung der Verfahren entspricht der Reihung der Verfahren in der von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensübersicht (Verwaltungsakt, OZ 1, „Verwaltungsakt“, S 140-145 (im Verwaltungsakt als Seiten 110 bis 115 bezeichnet)) bzw Punkt 1.6.2. des Erkenntnisses):A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der belangten Behörde gemäß Paragraph 11, Absatz 3, IFG aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen Zugang zu den folgenden Informationen zu gewähren (die Nummerierung der Verfahren entspricht der Reihung der Verfahren in der von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensübersicht (Verwaltungsakt, OZ 1, „Verwaltungsakt“, S 140-145 (im Verwaltungsakt als Seiten 110 bis 115 bezeichnet)) bzw Punkt 1.6.2. des Erkenntnisses):
a.) Aktenzeichen und Namen der Verfahrensgegner:innen der Verfahren
1-4, 5 – wobei Zugang zu den Namen nur hinsichtlich der Erst- bis Drittverfahrensgegner:innen zu gewähren ist –, 6, 14, 28, 112 und 143 sowie
b.) Aktenzeichen der Verfahren
8-13, 15-27, 29-53, 55-70, 72-95, 97-103, 106-110, 113-127, 129-131, 134-139, 141-142, 147 und 149-153.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Kontaktformular des Bundesministeriums für Finanzen begehrte der Beschwerdeführer am 08.09.2025 von der Zentralleitung des Bundesministeriums für Finanzen (in Folge „BMF“) die folgenden Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz:
Alle Verfahren im Verantwortungsbereich des BMF vor den ordentlichen Gerichten innerhalb und außerhalb Österreichs mit einem Streitwert von mindestens € 30.000,00, in denen die Finanzprokuratur als obligatorische Vertreterin des Bundes tätig ist, unter Nennung von Geschäftszahl (richtig: Aktenzeichen (vgl § 372 GOG)), Streitgegenstand, Streitwert sowie klagender und beklagter Partei.Alle Verfahren im Verantwortungsbereich des BMF vor den ordentlichen Gerichten innerhalb und außerhalb Österreichs mit einem Streitwert von mindestens € 30.000,00, in denen die Finanzprokuratur als obligatorische Vertreterin des Bundes tätig ist, unter Nennung von Geschäftszahl (richtig: Aktenzeichen vergleiche Paragraph 372, GOG)), Streitgegenstand, Streitwert sowie klagender und beklagter Partei.
Für den Fall der Verweigerung der Informationserteilung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides.
2. Mit Schreiben vom 03.10.2025 erteilte das BMF dem Beschwerdeführer die folgenden Informationen zu den einzelnen Verfahren: Streitgegenstand, Rechtsgrund, Streitwert und Rolle des BMF (als klagende oder beklagte Partei). In Bezug auf die nicht erteilten Informationen fragte das BMF den Beschwerdeführer, ob er seinen Antrag auf Bescheiderlassung aufrecht halte.
3. Mit Eingabe vom 13.10.2025 erklärte der Beschwerdeführer, seinen Antrag auf Bescheiderlassung aufrecht zu halten und führte aus, dass die Informationsverweigerung insbesondere in Bezug auf Fälle, in denen der Streitwert über zehn Millionen Euro liege, unzulässig sei.
4. Mit Bescheid vom 28.10.2025 (Verwaltungsakt, OZ 1, S 20) sprach die belangte Behörde aus wie folgt:
„Gemäß Artikel 22a Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm §§ 7 ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. Nr. 5/2024 idgF, wird zum hinsichtlich des Informationsbegehrens vom 8. September 2025, welches mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 unter der Geschäftszahl XXXX mit einer teilweisen Informationserteilung beantwortet wurde, mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 nochmals konkretisierten Antrag festgestellt, dass betreffend Verfahren im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen vor den ordentlichen Gerichten innerhalb und außerhalb Österreichs, in denen die Finanzprokuratur als obligatorische Vertreterin des Bundes gem. § 3 Abs 1 erster Satz FinProkG tätig ist, mit einem Streitwert über 30.000,00 Euro ein Recht auf Zugang zu Informationen über die Person der beklagten Partei beziehungsweise der klagenden Partei sowie über die jeweilige Geschäftszahl nicht zukommt.“„Gemäß Artikel 22a Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit Paragraphen 7, ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 2024, idgF, wird zum hinsichtlich des Informationsbegehrens vom 8. September 2025, welches mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 unter der Geschäftszahl römisch 40 mit einer teilweisen Informationserteilung beantwortet wurde, mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 nochmals konkretisierten Antrag festgestellt, dass betreffend Verfahren im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen vor den ordentlichen Gerichten innerhalb und außerhalb Österreichs, in denen die Finanzprokuratur als obligatorische Vertreterin des Bundes gem. Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz FinProkG tätig ist, mit einem Streitwert über 30.000,00 Euro ein Recht auf Zugang zu Informationen über die Person der beklagten Partei beziehungsweise der klagenden Partei sowie über die jeweilige Geschäftszahl nicht zukommt.“
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, Information sei nur insoweit zu erteilen, als der Informationserteilung nicht überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen würden. Die Identität des Verfahrensgegners und die Geschäftszahl der Verfahren würden der Geheimhaltung unterliegen, weil durch die Informationserteilung sowohl der Zweck des behördlichen Verfahrens vereitelt werden könnte (§ 6 Abs 1 Z 5 lit b IFG) als auch in das Recht der Verfahrensgegner:innen auf Datenschutz eingegriffen würde (§ 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG). Die Eingriffe würden höher wiegen als das öffentliche Informationsinteresse: Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, Information sei nur insoweit zu erteilen, als der Informationserteilung nicht überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen würden. Die Identität des Verfahrensgegners und die Geschäftszahl der Verfahren würden der Geheimhaltung unterliegen, weil durch die Informationserteilung sowohl der Zweck des behördlichen Verfahrens vereitelt werden könnte (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, IFG) als auch in das Recht der Verfahrensgegner:innen auf Datenschutz eingegriffen würde (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG). Die Eingriffe würden höher wiegen als das öffentliche Informationsinteresse:
Zwar habe der Beschwerdeführer als Journalist und „public watchdog“ ein besonderes Informationsinteresse. Bei den Betroffenen handle es sich aber um keine „public figures“ und seien aus ihrer Identität in Zusammenhang mit anderen Daten zu den Verfahren, wie der Geschäftszahl, auch weitere Informationen ableitbar, die objektiv als „persönlicher“ zu betrachten seien, etwa über ihre finanzielle Situation und über etwaiges Fehlverhalten im beruflichen Kontext. Da es sich um aktuell anhängige Verfahren handle, seien für die Betroffenen durch die Offenlegung negative Konsequenzen, wie finanzielle Verluste und Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens oder der sozialen Stellung, nicht auszuschließen.
Weiters präzisiere § 4 Abs 9 FinProkG die Geheimhaltungstatbestände näher. Demnach seien die Rechte der betroffenen Personen aus Art 12 bis 22 und 34 DSGVO ausgeschlossen, soweit das erforderlich sei, um die Interessen des Bundes als Mandanten, die Rechte und Freiheiten anderer Personen oder die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu sichern. Die Offenlegung der Identität der Verfahrensgegner:innen und der Geschäftszahlen würde Rückschlüsse auf laufende und potentielle Verfahren, ihre Streitwerte, die strategische Position des Bundes und die Identität beteiligter Personen zulassen. Sie würde Dritten ermöglichen, die prozessuale Situation des Bundes zu erkennen und taktische Vorteile daraus zu ziehen, etwa im Förderwesen oder im Bereich des XXXX .Weiters präzisiere Paragraph 4, Absatz 9, FinProkG die Geheimhaltungstatbestände näher. Demnach seien die Rechte der betroffenen Personen aus Artikel 12 bis 22 und 34 DSGVO ausgeschlossen, soweit das erforderlich sei, um die Interessen des Bundes als Mandanten, die Rechte und Freiheiten anderer Personen oder die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu sichern. Die Offenlegung der Identität der Verfahrensgegner:innen und der Geschäftszahlen würde Rückschlüsse auf laufende und potentielle Verfahren, ihre Streitwerte, die strategische Position des Bundes und die Identität beteiligter Personen zulassen. Sie würde Dritten ermöglichen, die prozessuale Situation des Bundes zu erkennen und taktische Vorteile daraus zu ziehen, etwa im Förderwesen oder im Bereich des römisch 40 .
5. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.11.2025, in der er begehrte, das BVwG möge aussprechen, dass das Bundesministerium für Finanzen den Zugang zu Informationen in dem vom Beschwerdeführer begehrten Umfang zu gewähren habe; in eventu in welchem Umfang das Bundesministerium für Finanzen Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren habe.
Begründend führte er zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe keine Einzelfallabwägung vorgenommen. Der Schutz juristischer Personen sei geringer zu bewerten als der Schutz natürlicher Personen. Darüber hinaus drohe im Verfahren mit dem höchsten Streitwert eine (potentielle) erhebliche Belastung für das Bundesbudget, weshalb gerade in diesem Fall ein extrem hohes Interesse der Öffentlichkeit an der Identität der Person des Verfahrensgegners bestehe. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde die Rolle des Beschwerdeführers als „public watchdog“ nicht ausreichend gewürdigt, weil die Informationserteilung einen wesentlichen und unabdingbaren Schritt seiner Recherchen darstelle und ein hohes öffentliches Interesse an der Information bestehe. Weiters sei die Argumentation der belangten Behörde nicht schlüssig, weil Verfahren grundsätzlich öffentlich seien, weshalb zumindest all jene Verfahren zu beauskunften seien, in denen die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen sei.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 17.11.2025, hg eingelangt am 20.11.2025, vor und beantragte – im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheids verweisend – die Beschwerde abzuweisen. Zwar sei der Beschwerdeführer ein „public watchdog“, die betroffenen Personen aber keine „public figures“, weshalb ihr Grundrechtsschutz nicht verringert sei. Der Informationserteilung stehen potentielle finanzielle Verluste, eine Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens und der sozialen Stellung sowie drohende rechtliche Konsequenzen für die betroffenen Personen entgegen.
7. Über Parteiengehör vom 20.01.2026 bestritt der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.01.2026 das Vorbringen der belangten Behörde. Zwar könne er nicht wissen, ob es sich bei den Verfahrensgegner:innen um sogenannte „public figures“ handle, allerdings gebe es umfangreiche medienrechtliche Regelungen, die einer identifizierenden Berichterstattung über Menschen enge Grenzen setzten. Zugleich könne es nicht Aufgabe einer Behörde sein, die Entscheidung zu treffen, welche Personen von öffentlichem Interesse sind und welche Verfahren zur Recherche für unabhängige Medien relevant sind.
8. Am 09.04.2026 wurde in der Sache mündlich verhandelt.
8.1. Die belangte Behörde brachte ergänzend vor, negative Konsequenzen für die prozessuale Position des Bundes könnten durch die Auskunft nicht ausgeschlossen werden, weil zum Teil Verfahren betroffen seien, bei denen man ausführlich recherchieren und sich umfassend mit den jeweiligen Gegner:innen auseinandersetzen müsse. Durch die Informationserteilung könne versucht werden, von außen Einfluss auf die Verfahren zu nehmen, und man müsse sich unter Umständen mit neuen Argumenten der Gegner:innen auseinandersetzen. Dadurch würde ein zusätzlicher Aufwand entstehen, wodurch letztlich dem Steuerzahler zusätzliche Kosten entstehen bzw könne der Erfolg des gerichtlichen Verfahrens gefährdet werden. Weiters wäre der Bund durch die Offenlegung in seiner Verfahrensführung schlechter gestellt als private Rechtsträger, die nicht offenlegen müssten. Auch die Geschäftszahl (richtig: Aktenzeichen) könne nicht offen gelegt werden, zumal sich aus ihr der Gerichtssprengel, in dem das Verfahren anhängig sei, und das Anfallsjahr ermitteln lasse, woraus man unter Umständen auf die beteiligte Partei schließen könne.
Durch die Informationserteilung würden auch die Verfahrensparteien in ihren Rechten beeinträchtigt, die unabhängig von einer Streitwertgrenze geschützt sind. Bereits aus dem Aktenzeichen könne man ihre finanzielle Situation und etwaiges Fehlverhalten im beruflichen Kontext ableiten. Zum Teil könne man auch auf Informationen schließen, welche ihre Privatsphäre betreffen. Das könne bei den Verfahrensparteien zu finanziellen Verlusten und rechtlichen Konsequenzen führen sowie negative Auswirkungen auf ihr berufliches Fortkommen und ihre soziale Stellung haben. Bei den Verfahrensparteien, die natürliche Personen sind und die nicht zum öffentlichen Leben gehören, wiege das besonders schwer.
Das gelte selbst bei Gerichtsverfahren, deren Führung die Öffentlichkeit als wahrscheinlich erachte, weil erst durch die Informationserteilung ihre Existenz und weitere Umstände, wie ihr Streitwert, konkret bekannt werden.
Letztlich wäre durch die Informationserteilung das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit von Gerichtsverfahren beeinträchtigt.
8.2. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, die Prozesskosten seien durch die Steuerzahler:innen der Republik Österreich zu bezahlen. Es sei Aufgabe der Medien, Politik und Verwaltung und damit auch die Verwendung von Steuergeld zu kontrollieren. Das sei vor dem Hintergrund der angespannten Budgetlage von besonderer Bedeutung und treffe im Besonderen auf das beauskunftete Verfahren mit einem außergewöhnlich hohen Streitwert zu. Auch sei zu prüfen, ob die belangte Behörde Forderungen aus öffentlichkeitswirksamen Sachverhalten, wie bei Verfahren mit ehemaligen Politiker:innen oder im Bereich der „Inseraten-Korruption“, ordnungsgemäß betreibe. Die begehrten Informationen würden nicht unmittelbar veröffentlicht werden, sondern seien erforderlich, um in einem zweiten Schritt Akteneinsicht bei den Gerichten beantragen zu können. Ohne Bekanntgabe des Aktenzeichens sei er an der Ausübung seines Berufes gehindert. Dadurch sei die belangte Behörde in ihrer Verfahrensführung nicht gehindert, weil die Gerichtsverfahren ohnehin öffentlich seien und die Entscheidungen veröffentlicht werden würden. Die Namen der natürlichen Personen, die nicht in der Öffentlichkeit stehen, wie ehemalige Politiker:innen, dürfte er medienrechtlich nicht nennen, weshalb ihre Rechte trotz einer Informationserteilung geschützt wären.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und die Insolvenzdatei sowie Einvernahme eines informierten Vertreters der belangten Behörde und des Beschwerdeführers jeweils als Partei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Journalist eines allgemein bekannten Massenmediums.
1.2. Über das Kontaktformular auf der Website der belangten Behörde richtete der Informationswerber am 08.09.2025 die folgende Anfrage an die BMF Zentralleitung (BMF):
„Ich wende mich an Sie mit einer Anfrage auf Basis des IFG.
[…]
Hiermit beantrage ich Auskunft über alle Verfahren im Verantwortungsbereich ihres Hauses in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten innerhalb und außerhalb Österreichs, in denen die Finanzprokuratur als obligatorische Vertreterin des Bundes gem. § 3 Abs 1 erster Satz FinProkG tätig ist. Ich beantrage von diesen Verfahren:Hiermit beantrage ich Auskunft über alle Verfahren im Verantwortungsbereich ihres Hauses in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten innerhalb und außerhalb Österreichs, in denen die Finanzprokuratur als obligatorische Vertreterin des Bundes gem. Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz FinProkG tätig ist. Ich beantrage von diesen Verfahren:
Geschäftszahl
Streitgegenstand
Streitwert
Klagende Partei
Beklagte Partei
Ich darf Sie bitten, Verfahren mit einem Streitwert unter 30.000 Euro (orientiert an der Streitwertgrenze des OGH nach § 59 AußStrG Abs 2) von der Auskunft auszunehmen, um allfällige datenschutzrechtliche Bedenken auszuräumen.Ich darf Sie bitten, Verfahren mit einem Streitwert unter 30.000 Euro (orientiert an der Streitwertgrenze des OGH nach Paragraph 59, AußStrG Absatz 2,) von der Auskunft auszunehmen, um allfällige datenschutzrechtliche Bedenken auszuräumen.
Ich erlaube mir, darauf hinzuweisen, dass ich diese Anfrage als Journalist XXXX stelle. Nach § 10 Abs 2 IFG hat in so einem Fall die „Anhörung bzw die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben“. […]Ich erlaube mir, darauf hinzuweisen, dass ich diese Anfrage als Journalist römisch 40 stelle. Nach Paragraph 10, Absatz 2, IFG hat in so einem Fall die „Anhörung bzw die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben“. […]
Für den Fall einer teilweisen oder gänzlichen Nichtbeantwortung dieser Anfrage, erlaube ich mir schon jetzt im Sinne einer raschen Verfahrensführung die Ausstellung eines Bescheides zu beantragen. […]“
1.3. Mit Schreiben vom 03.10.2025, GZ XXXX , vom Informationswerber übernommen am 08.10.2025, teilte die belangte Behörde dem Informationswerber mit:1.3. Mit Schreiben vom 03.10.2025, GZ römisch 40 , vom Informationswerber übernommen am 08.10.2025, teilte die belangte Behörde dem Informationswerber mit:
„Die entsprechenden Verfahren, die derzeit bei einem ordentlichen Gericht anhängig sind, können der beiliegenden Tabelle „Verfahren – BMF“ entnommen werden. Angemerkt wird, dass mit der Bezeichnung „aktiv“ oder „passiv“ in der Spalte „Prozess“ die Information verbunden ist, ob der Bund beklagt (= passiv) oder Klägerin (= aktiv) ist. […]
Die Erteilung der […] Information in Hinblick auf die Identität des Verfahrensgegners sowie die Geschäftszahlen der Verfahren kann nicht vorgenommen werden, da Geheimhaltungsgründe (insbesondere das Recht Dritter auf Schutz personenbezogener Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG) gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen. […]Die Erteilung der […] Information in Hinblick auf die Identität des Verfahrensgegners sowie die Geschäftszahlen der Verfahren kann nicht vorgenommen werden, da Geheimhaltungsgründe (insbesondere das Recht Dritter auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG) gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen. […]
Sollten Sie […] anderer Auffassung sein und dahingehend den Antrag auf eine bescheidmäßige Erledigung aufrechterhalten wollen, so ersuchen wie Sie […] um […] Rückmeldung.“
1.4. Dem Schreiben war eine Tabelle beigefügt, in der zu den Verfahren, welche die belangte Behörde bei ordentlichen Gerichten anhängig hatte, jeweils Streitgegenstand, Streitwert sowie die Stellung der belangten Behörde im Verfahren als klagende oder beklagte Partei enthalten waren.
1.5. Über das Kontaktformular auf der Website der belangten Behörde teilte ihr der Informationswerber am 13.10.2025 mit:
„Sie haben mein Auskunftsbegehren vom 8. September 2025 teils abweisend erledigt und mir dies schriftlich mitgeteilt […] sehe ich insbesondere die Informationsverweigerung mit Hinblick auf die Identität der Verfahrensgegner sowie die Geschäftszahlender Verfahren der größten Fälle, deutlich über 10 Millionen bis hin zu 2 Milliarden Euro kritisch. Ich darf deshalb hiermit nach § 11 IFG Abs 1 die Ausstellung eines Bescheides über die teilweise Nichtbeantwortung beantragen. […]“„Sie haben mein Auskunftsbegehren vom 8. September 2025 teils abweisend erledigt und mir dies schriftlich mitgeteilt […] sehe ich insbesondere die Informationsverweigerung mit Hinblick auf die Identität der Verfahrensgegner sowie die Geschäftszahlender Verfahren der größten Fälle, deutlich über 10 Millionen bis hin zu 2 Milliarden Euro kritisch. Ich darf deshalb hiermit nach Paragraph 11, IFG Absatz eins, die Ausstellung eines Bescheides über die teilweise Nichtbeantwortung beantragen. […]“
1.6. Zu den Kriterien der Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und den Geheimhaltungsgründen nach IFG:
1.6.1. Zur Rolle und den Beweggründen des Beschwerdeführers für das Informationsbegehren:
Der Beschwerdeführer benötigt die Aktenzeichen, um bei den verfahrensführenden Gerichten Akteneinsicht zu beantragen, um sich ein objektives Bild vom Prozessverlauf und dem damit verbundenen Risiko für den Steuerzahlenden, sowohl durch die Durchsetzbarkeit der Forderung selbst, als auch durch drohende Prozesskosten, zu machen.
Der Name des jeweiligen Verfahrensgegners ermöglicht dem Beschwerdeführer – zusammen mit den bereits beauskunfteten Streitwerten und Verfahrensgegenständen – Verfahren auszuwählen, die für seine Recherchen relevant sind. Weiters kann er durch den Namen erkennen, ob Forderungen, welche die Republik Österreich gegen bestimmte Personen haben müsste, auch gerichtlich betrieben werden.
Der Beschwerdeführer verfolgt damit das Ziel, etwaige Herausforderungen und Missstände bei der Prozessführung durch die belangte Behörde im Allgemeinen und in Fällen, an denen ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht, im Besonderen zu erkennen, journalistisch aufzubereiten und zu veröffentlichen, um es der Öffentlichkeit zu ermöglichen, sich eine Meinung über die ordnungsgemäße Amtsführung der belangten Behörde und über etwaige finanzielle Risiken zu bilden.
Dem Beschwerdeführer steht keine andere Möglichkeit offen, die begehrten Informationen zu erlangen.
1.6.2. Zu den einzelnen Verfahren:
1.6.2.1. Zu den Verfahren betreffend die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH XXXX :1.6.2.1. Zu den Verfahren betreffend die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH römisch 40 :
Die Verfahren 7-8, 10-13, 16-17, 19-26, 29-42, 44-53, 55-61, 63-70, 72-77, 79-85, 87-89, 92, 96-97, 99-103, 106-110, 113-115, 117, 119-120, 122, 124-127, 129, 131-132, 134, 136-137, 140-142, 147, 149, 151-153 (die Nummerierung entspricht der Reihung im Verwaltungsakt (OZ 1, „Verwaltungsakt“, S 140 ff)) der vom Informationsbegehren betroffenen Verfahren betreffen die XXXX Der Gesamtstreitwert dieser Verfahren beläuft sich auf XXXX Euro.Die Verfahren 7-8, 10-13, 16-17, 19-26, 29-42, 44-53, 55-61, 63-70, 72-77, 79-85, 87-89, 92, 96-97, 99-103, 106-110, 113-115, 117, 119-120, 122, 124-127, 129, 131-132, 134, 136-137, 140-142, 147, 149, 151-153 (die Nummerierung entspricht der Reihung im Verwaltungsakt (OZ 1, „Verwaltungsakt“, S 140 ff)) der vom Informationsbegehren betroffenen Verfahren betreffen die römisch 40 Der Gesamtstreitwert dieser Verfahren beläuft sich auf römisch 40 Euro.
Die Verfahren 96, 132 und 140 betreffen dabei ein Insolvenzverfahren, Verfahren 7 steht in einem engen Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren. Verfahren 107 bezieht sich auf ein Strafverfahren.
1.6.2.2. Zu den sonstigen Verfahren:
Es gibt bei den sonstigen Verfahren – sofern das in der nachfolgenden Tabelle nicht gesondert aufgeführt wird – keine besonderen Hinweise darauf, dass Dritte erst über eine mediale Berichterstattung oder unmittelbare oder mittelbare Information durch den Beschwerdeführer die Verfahrensgegner:innen durch Informationen, Argumente oder Beweismittel, im jeweiligen Verfahren unterstützen würden.
Die weiteren Feststellungen zu den einzelnen Verfahren werden in Folge tabellarisch dargestellt. Die Nummerierung entspricht der Reihung im Verwaltungsakt (OZ 1, „Verwaltungsakt“, S 140 ff).
Nummer
Streitwert
(in €)Streitwert, (in €)
(konkretisierte) Abwägung
1 (siehe auch 28)
XXXX römisch 40
Am Inhalt des Verfahrens besteht ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit. Die Verfahrensgegnerin ist eine Kapitalgesellschaft.
2
XXXX römisch 40
Am Inhalt des Verfahrens besteht ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit. Die Verfahrensgegnerin ist eine Kapitalgesellschaft.
3 und 4
XXXX
XXXX römisch 40 , römisch 40
Am Inhalt des Verfahrens besteht ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit. Die Verfahrensgegnerinnen sind Kapitalgesellschaften.
5
XXXX römisch 40
Am Inhalt des Verfahrens und den Erst- bis Drittverfahrensgegner:innen besteht ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit.
Die Verfahrensgegner:innen sind natürliche Personen.
Die Erstverfahrensgegner:in ist im höchsten Maß öffentlich bekannt und die Zweit- und Drittverfahrensgegner:innen sind im besonderen Maß öffentlich bekannt. Die Viertverfahrensgegner:in ist in der Öffentlichkeit im geringen Maße bekannt.
Der Rechtsstreit ist auf Grund der bereits erfolgten medialen Berichterstattung, insbesondere unter Nennung der Erst- bis Drittverfahrensgegner:innen, durch die Öffentlichkeit auch ohne die gewünschte Informationserteilung erwartbar.
Dadurch sind durch die Informationserteilung höchstens geringe negative Auswirkungen auf die Bonität der Erst- bis Drittverfahrensgegner:innen zu erwarten. Hinsichtlich der Viertbeschwerdeführer:in sind durch die Information über den Namen mehr als geringe negative Auswirkungen auf ihre Bonität nicht auszuschließen.
Das Verfahren ist bzw steht in einem engen Zusammenhang mit einem Strafverfahren. Es steht weiters in Zusammenhang mit einer politischen Tätigkeit der Erstverfahrensgegner:in.
6
XXXX römisch 40
Am Inhalt des Verfahrens besteht ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit. Die Verfahrensgegnerin ist eine Kapitalgesellschaft, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
9 und 15
XXXX
XXXX römisch 40 , römisch 40
Die Verfahrensgegner:innen sind natürliche Personen ohne öffentliche Bekanntheit.
14
XXXX römisch 40
Am Inhalt des Verfahrens besteht ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit. Die Verfahrensgegner:in ist eine Körperschaft des Privatrechts.
18
XXXX römisch 40
Die Verfahrensgegner:in ist eine Kapitalgesellschaft.
27
XXXX römisch 40
Die Verfahrensgegner:in ist eine Kapitalgesellschaft.
28 (siehe auch 1)
XXXX römisch 40
Bezieht sich auf denselben Streitgegenstand wie das erste Verfahren und die Verfahrensgegner:in ist mit der des ersten Verfahrens ident.
43
XXXX römisch 40
Die Verfahrensgegner:in ist eine Kapitalgesellschaft.
54
XXXX römisch 40
Das Verfahren betrifft die berufliche Stellung einer natürlichen Person ohne öffentliche Bekanntheit.
62
XXXX römisch 40
Die Verfahrensgegner:in ist eine Kapitalgesellschaft.
71
XXXX römisch 40
Verfahrensgegner:in ist als natürliche Person besonders schützenswert. Die erfolgreiche Geltendmachung des Anspruches durch die belangte Behörde beeinflusst die finanzielle Situation der Verfahrensgegner:in im besonderen Maße. Insolvenzverfahren.
78
XXXX römisch 40
Am Inhalt des Verfahrens besteht ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit.
Die Verfahrensgegner:in ist eine natürliche Person ohne öffentliche Bekanntheit. Bekanntwerden des Verfahrens könnte im besonderen Maß negative Auswirkungen auf ihr berufliches Fortkommen haben.
86
XXXX römisch 40
Die Verfahrensgegner:in ist eine natürliche Person ohne öffentliche Bekanntheit.
90, 91, 93, 94 und 95
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40
Die Verfahrensgegner:innen sind natürliche Personen ohne öffentliche Bekanntheit. Verfahren stehen auf Grund der beteiligten Parteien und der Streitgegenstände in einem engen Zusammenhang, wobei die Verfahren 90, 93 und 94 dieselbe Verfahrensgegner:in. Die Verfahren zielen auf einen Eingriff in jeweils absolut geschützte Reche ab.
98
XXXX römisch 40
Am Inhalt des Verfahrens besteht ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit.
Die Verfahrensgegner:in ist eine natürliche Person ohne öffentliche Bekanntheit. Bekanntwerden des Verfahrens könnte im besonderen Maß negative Auswirkungen auf ihr berufliches Fortkommen haben.
104
XXXX römisch 40
Die Verfahrensgegner:in ist eine natürliche Person ohne öffentliche Bekanntheit. Bekanntwerden des Verfahrens könnte im besonderen Maß negative Auswirkungen auf ihre Bonität und ihr berufliches Fortkommen haben.
105
XXXX römisch 40
Die Verfahrensgegner:in ist eine natürliche Person ohne öffentliche Bekanntheit. Bekanntwerden des Verfahrens könnte im besonderen Maß negative Auswirkungen auf ihre Bonität und ihr berufliches Fortkommen haben.
111
XXXX römisch 40
Die Verfahrensgegner:in ist eine natürliche Person ohne öffentliche Bekanntheit. Bekanntwerden des Verfahrens könnte im besonderen Maß negative Auswirkungen auf ihre Bonität und ihr berufliches Fortkommen haben.
112
XXXX römisch 40
Die Verfahrensgegner:in ist eine Kapitalgesellschaft, über die ein Konkursverfahren eröffnet und zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen worden ist (offene Insolvenzdatei).
116
XXXX römisch 40
Die Verfahrensgegner:in ist eine Kapitalgesellschaft.
118
XXXX römisch 40
Die Verfahrensgegner:in ist eine Kapitalgesellschaft.
121
XXXX römisch 40
Verfahrensgegner:in ist eine natürliche Person ohne öffentliche Bekanntheit. Verfahrensgegenstand ist von öffentlichem Interesse.
123
XXXX römisch 40
Die Verfahrensgegner:in ist eine Kapitalgesellschaft.
128
XXXX römisch 40
Verfahrensgegner:in ist eine natürliche Person ohne öffentliche Bekanntheit. Das Bekanntwerden des Verfahrens könnte im besonderen Maß negative Auswirkungen auf ihre Bonität und ihr berufliches Fortkommen haben.
130
XXXX römisch 40
Verfahrensgegner:in ist eine natürliche Person ohne öffentliche Bekanntheit. Gewisses öffentliches Interesse am Verfahrensgegenstand.
Bekanntwerden des Verfahrens könnte im besonderen Maß negative Auswirkungen auf ihr oder das berufliche Fortkommen Dritter haben.
133
XXXX römisch 40
Verfahrensgegner:in ist eine natürliche Person ohne öffentliche Bekanntheit; auf Grund ihrer besonderen Rechtsstellung im Verfahren ist nicht ersichtlich, dass sie selbst von einer Weitergabe ihres Namens beeinträchtigt wäre.
Mit der Offenlegung ihres Namens würde auch der Name eine:r Dritten offengelegt, der/die eine natürliche Person ohne öffentliche Bekanntheit und Gemeinschuldner:in in einem Insolvenzverfahren ist.
135
XXXX römisch 40
Verfahrensgegner:in ist eine natürliche Person ohne öffentliche Bekanntheit. Am Verfahrensgegenstand besteht ein gewisses öffentliches Interesse. Bekanntwerden des Verfahrens könnte im besonderen Maß negative Auswirkungen auf ihr berufliches Fortkommen haben.
138
XXXX römisch 40
Verfahrensgegner:in ist eine natürliche Person ohne öffentliche Bekanntheit.
139
XXXX römisch 40
Verfahrensgegner:innen sind natürliche Personen ohne öffentliche Bekanntheit.
143
XXXX römisch 40
Verfahrensgegner:in ist eine natürliche Person ohne öffentliche Bekanntheit; auf Grund ihrer besonderen Rechtsstellung im Verfahren ist nicht ersichtlich, dass sie selbst von einer Weitergabe ihres Namens beeinträchtigt wäre.
Mit der Offenlegung ihres Namens würde auch der Name eine:r Dritten offengelegt, die eine juristische Person und Gemeinschuldner:in in einem Insolvenzverfahren ist.
144
XXXX römisch 40
Verfahrensgegner:in ist eine natürliche Person ohne öffentliche Bekanntheit.
Der Ausgang und der Inhalt des Verfahrens können im besonderen Maß Auswirkungen auf ihre Bonität, ihren Ruf und ihr berufliches Fortkommen haben.
145
XXXX römisch 40
Verfahrensgegner:in ist eine natürliche Person ohne öffentliche Bekanntheit.
Der Ausgang und der Inhalt des Verfahrens können im besonderen Maß Auswirkungen auf ihre Bonität, ihren Ruf und ihr berufliches Fortkommen haben.
146
XXXX römisch 40
Verfahrensgegner:in ist eine natürliche Person ohne öffentliche Bekanntheit.
Der Ausgang und der Inhalt des Verfahrens können im besonderen Maß Auswirkungen auf ihre Bonität und ihr berufliches Fortkommen haben.
148
XXXX römisch 40
Verfahrensgegner:in ist eine natürliche Person ohne öffentliche Bekanntheit.
150
XXXX römisch 40
Verfahrensgegner:in ist eine Kapitalgesellschaft. Auf Grund der Art und Größe der Verfahrensgegner:in ist für sie die Höhe des Streitwerts nicht besonders hoch.
Das Verfahren betrifft mittelbar eine:n Dritte:n, der/die eine natürliche Person ist; er/sie wird durch die Bekanntgabe von Aktenzeichen und Namen der Verfahrensgegner:in, auch in Zusammenschau mit den bereits dazu an den Beschwerdeführer übermittelten Informationen, nicht offengelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Stellung des Beschwerdeführers gründet in seinen Angaben und ist allgemein bekannt.
2.2. Der Inhalt der Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt (vgl Eingaben des Beschwerdeführers vom 08.09.2025 und 13.10.2025, OZ 1, S 42 ff, 12 ff; Teilauskunft vom 03.10.2025, OZ 1, S 124 ff).2.2. Der Inhalt der Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt vergleiche Eingaben des Beschwerdeführers vom 08.09.2025 und 13.10.2025, OZ 1, S 42 ff, 12 ff; Teilauskunft vom 03.10.2025, OZ 1, S 124 ff).
2.3. Zu den Feststellungen zu den Kriterien der Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und den Geheimhaltungsgründen nach IFG:
2.3.1. Rolle, Beweggründe und Ziele des Beschwerdeführers gründen in seinem – auf Grund seiner beruflichen Stellung – nachvollziehbaren Vorbringen, das er in der mündlichen Verhandlung zu seiner Aussage erhoben hat (etwa „Die Geschäftszahl benötige ich, um eventuell zur weiteren Prüfung Akteneinsicht nach der Zivilprozessordnung zu beantragen.“; „Das ist ja nur ein Vorbereitungsschritt und nicht die tatsächliche Veröffentlichung.“; „Es sei sogar das Recht der Öffentlichkeit und auch des “Public Watch Dogs” zu kontrollieren, ob die Behörde ihre Arbeit richtig mache. Ich werfe nur den Namen […] in den Raum. Wenn in dieser Liste nicht der Name […] stehe, würde für mich die nächste Frage an das Finanzministerium lauten, warum holen wir uns die Förderung nicht von Herrn […] zurück.“; Bescheidbeschwerde vom 17.11.2025, OZ 1, S 191 f; Verhandlungsprotokoll vom 09.04.2026, OZ 5, S 3, 6 ff). Ebenso, dass er die Information nur über das IFG erlangen könne („Er sei ja heute noch im Dunkeln, was es sein könnte. Er habe überhaupt keine Idee, weil alle Ministerien abstreiten würden, dass sie es wären.“; Verhandlungsprotokoll vom 09.04.2026, OZ 5, S 3 und „Ich müsse als “Public Watch Dog” kontrollieren können und das könne ich nur machen, wenn ich die Information habe […]“ Verhandlungsprotokoll vom 09.04.2026, OZ 5, S 6).
2.3.2. Die Feststellungen zur Anzahl und zu den einzelnen Verfahren gründen in der von der belangten Behörde übermittelten Verfahrensübersicht (Verwaltungsakt, OZ 1, „Verwaltungsakt“, S 140 ff). Etwaige besondere Auswirkungen der Veröffentlichung der Informationen auf die Verfahrensgegner:innen und/oder Dritte gründen ebenfalls in einer Zusammenschau der einzelnen Angaben zu den jeweiligen Verfahren. Die Feststellungen zu etwaigen Insolvenzverfahren gründen auf einer Einschau in die Insolvenzdatei.
Das jeweilige öffentliche Interesse an den Verfahren und den Verfahrensgegner:innen ist allgemein bekannt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde (vgl Bescheid, S 4; Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.11.2025, S 3) besitzen einige der in der Verfahrensübersicht genannten Verfahrensgegner:innen einen derart hohen Bekanntheitsgrad, dass davon ausgegangen werden muss, dass diese selbst einer durchschnittlichen Person aus Österreich ohne spezifisches Fach-/Branchenwissen bekannt und geläufig sind.Das jeweilige öffentliche Interesse an den Verfahren und den Verfahrensgegner:innen ist allgemein bekannt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde vergleiche Bescheid, S 4; Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.11.2025, S 3) besitzen einige der in der Verfahrensübersicht genannten Verfahrensgegner:innen einen derart hohen Bekanntheitsgrad, dass davon ausgegangen werden muss, dass diese selbst einer durchschnittlichen Person aus Österreich ohne spezifisches Fach-/Branchenwissen bekannt und geläufig sind.
2.4. Die Tabelle und die Ergebnisse der Einschau in die Insolvenzdatei waren mit dem Beschwerdeführer weder zu erörtern noch ihm zur Kenntnis zu bringen, weil dadurch die begehrte Information offengelegt und das gerichtliche Verfahren obsolet geworden wäre (zur Vorgehensweise des Gerichts bei der dazu vergleichbaren Abwägung von Geheimhaltungsinteressen im Rahmen der Prüfung eines Auskunftsbegehrens nach Art 15 DSGVO vgl EuGH 27.02.2025, C-203/22, Dun & Bradstreet Austria, Rz 73 ff, unter Verweis auf EuGH 02.03.2023, C-268/21, Norra Stockholm Bygg, Rz 58).2.4. Die Tabelle und die Ergebnisse der Einschau in die Insolvenzdatei waren mit dem Beschwerdeführer weder zu erörtern noch ihm zur Kenntnis zu bringen, weil dadurch die begehrte Information offengelegt und das gerichtliche Verfahren obsolet geworden wäre (zur Vorgehensweise des Gerichts bei der dazu vergleichbaren Abwägung von Geheimhaltungsinteressen im Rahmen der Prüfung eines Auskunftsbegehrens nach Artikel 15, DSGVO vergleiche EuGH 27.02.2025, C-203/22, Dun & Bradstreet Austria, Rz 73 ff, unter Verweis auf EuGH 02.03.2023, C-268/21, Norra Stockholm Bygg, Rz 58).
2.5. Eine Anhörung der betroffenen Verfahrensgegner:innen und Dritter hatte gemäß § 10 Abs 2 IFG zu unterbleiben, weil das Informationsbegehren dem Beschwerdeführer unter Berufung auf Art 10 EMRK zu journalistischen Recherchen dient und nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Offenlegung des Informationsansuchens gegenüber den Verfahrensgegner:innen der Zweck der Recherche vereitelt würde.2.5. Eine Anhörung der betroffenen Verfahrensgegner:innen und Dritter hatte gemäß Paragraph 10, Absatz 2, IFG zu unterbleiben, weil das Informationsbegehren dem Beschwerdeführer unter Berufung auf Artikel 10, EMRK zu journalistischen Recherchen dient und nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Offenlegung des Informationsansuchens gegenüber den Verfahrensgegner:innen der Zweck der Recherche vereitelt würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die zulässige Beschwerde ist teilweise berechtigt.
3.1. Zum Recht auf Zugang zu Informationen:
Gemäß Art 22a Abs 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Das gilt ua nicht, soweit deren Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Das gilt ua nicht, soweit deren Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Der Begriff der Information wird in § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (in Folge kurz „IFG“) (AB 2420 BlgNR 27. GP 12), die Geheimhaltungsgründe werden in § 6 IFG präzisiert (AB 2420 BlgNR 27. GP 13).Der Begriff der Information wird in Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (in Folge kurz „IFG“) Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 12), die Geheimhaltungsgründe werden in Paragraph 6, IFG präzisiert Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 13).
Information ist demnach jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist (§ 2 Abs 1 IFG).Information ist demnach jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist (Paragraph 2, Absatz eins, IFG).
Informationen sind ua dann nicht auf Antrag zugänglich zu machen, soweit und solange dies im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, (§ 6 Abs 1 Z 5 IFG) oder im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (§ 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG) erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.Informationen sind ua dann nicht auf Antrag zugänglich zu machen, soweit und solange dies im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG) oder im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG) erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen (§ 6 Abs 1 IFG; vgl auch AB 2420 BlgNR XXVII. GP 19 und Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 3 (Stand 1.6.2025, rdb.at)).Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen (Paragraph 6, Absatz eins, IFG; vergleiche auch Ausschussbericht 2420 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 19 und Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 6, Rz 3 (Stand 1.6.2025, rdb.at)).
Treffen die Voraussetzungen für die Geheimhaltung nach § 6 Abs 1 IFG nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser Teil der Geheimhaltung (§ 6 Abs 2 IFG).Treffen die Voraussetzungen für die Geheimhaltung nach Paragraph 6, Absatz eins, IFG nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser Teil der Geheimhaltung (Paragraph 6, Absatz 2, IFG).
3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Über Anfrage vom 08.09.2025 begehrte der Beschwerdeführer, ein Journalist eines bekannten Massenmediums, – soweit im gerichtlichen Verfahren noch relevant – von der BMF Zentralleitung (BMF), die als Anfrage an das Organ, dh an die belangte Behörde, zu verstehen ist, Auskunft über alle Verfahren im Verantwortungsbereich der belangten Behörde vor den ordentlichen Gerichten innerhalb und außerhalb Österreichs, in denen die Finanzprokuratur als obligatorische Vertreterin des Bundes gemäß § 3 Abs 1 erster Satz FinProkG tätig ist, mit einem Streitwert ab 30.000 €, nämlich Geschäftszahl (richtig: Aktenzeichen) und Namen der jeweiligen Verfahrensgegnerin. Über Anfrage vom 08.09.2025 begehrte der Beschwerdeführer, ein Journalist eines bekannten Massenmediums, – soweit im gerichtlichen Verfahren noch relevant – von der BMF Zentralleitung (BMF), die als Anfrage an das Organ, dh an die belangte Behörde, zu verstehen ist, Auskunft über alle Verfahren im Verantwortungsbereich der belangten Behörde vor den ordentlichen Gerichten innerhalb und außerhalb Österreichs, in denen die Finanzprokuratur als obligatorische Vertreterin des Bundes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz FinProkG tätig ist, mit einem Streitwert ab 30.000 €, nämlich Geschäftszahl (richtig: Aktenzeichen) und Namen der jeweiligen Verfahrensgegnerin.
Die belangte Behörde ist ein mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung betrautes Organ. Die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft über im Verantwortungsbereich der belangten Behörde geführte Gerichtsverfahren, nämlich Aktenzeichen und Name des/der Verfahrensgegner/in, wird von ihr von Amts wegen digital verarbeitet und bezieht sich damit auf Informationen iSd Art 22a Abs 2 B-VG bzw § 2 Abs 1 IFG. Die belangte Behörde ist damit grundsätzlich verpflichtet, das Informationsbegehren zu erfüllen.Die belangte Behörde ist ein mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung betrautes Organ. Die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft über im Verantwortungsbereich der belangten Behörde geführte Gerichtsverfahren, nämlich Aktenzeichen und Name des/der Verfahrensgegner/in, wird von ihr von Amts wegen digital verarbeitet und bezieht sich damit auf Informationen iSd Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG bzw Paragraph 2, Absatz eins, IFG. Die belangte Behörde ist damit grundsätzlich verpflichtet, das Informationsbegehren zu erfüllen.
Die belangte Behörde verneint eine Verpflichtung zur Informationserteilung aus Gründen der Geheimhaltung: So würde die belangte Behörde bei Bekanntwerden der Verfahrensgegner:innen an der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung gehindert und die Veröffentlichung der Verfahrensgegner:innen sei aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig. Die ergänzend begehrten Informationen, nämlich Aktenzeichen und Name des Verfahrensgegners der einzelnen Verfahren, stellten nämlich personenbezogene Daten dar. Durch ihre Veröffentlichung wären die Interessen der Verfahrensgegner gefährdet, weil dadurch finanzielle Verluste und Beeinträchtigungen ihres beruflichen Fortkommens oder ihrer sozialen Stellung nicht ausgeschlossen werden könnten. Bereits aus dem Aktenzeichen könne man ihre finanzielle Situation und etwaiges Fehlverhalten im beruflichen Kontext ableiten. Zum Teil könne man auch auf Informationen schließen, welche ihre Privatsphäre betreffen. Da aus der Geschäftszahl der Gerichtssprengel und damit unter Umständen die Verfahrenspartei ableitbar sei, würden die Bedenken hinsichtlich der Verfahrensparteien auch für die Geschäftszahlen gelten.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Vom Informationsbegehren des Beschwerdeführers sind insgesamt 153 Gerichtsverfahren betroffen. Bei den einzelnen Verfahren bestehen grundsätzlich unterschiedliche Informations- und Geheimhaltungsinteressen in verschiedener Ausprägung. Die gebotene Abwägung zwischen den Informations- und Geheimhaltungsinteressen ist daher für jedes Verfahren gesondert vorzunehmen.
Dafür sind die folgenden allgemeinen Überlegungen maßgeblich:
3.2.1. Zu den Interessen des Beschwerdeführers und der Öffentlichkeit an der Informationserteilung:
Für die Reichweite des Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit sind insbesondere von Bedeutung, (i) ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, (ii) ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, (iii) ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ oder „social watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich (iv) ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (vgl. EGMR 8.11.2016, (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Z 149 ff und VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22; siehe auch VfSlg 20.446/2021 und VfGH 07.10.2025, G 26/2025).Für die Reichweite des Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit sind insbesondere von Bedeutung, (i) ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, (ii) ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, (iii) ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ oder „social watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich (iv) ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist vergleiche EGMR 8.11.2016, (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Ziffer 149, ff und VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22; siehe auch VfSlg 20.446 aus 2021, und VfGH 07.10.2025, G 26 aus 2025,).
3.2.1.1. Zum Vorliegen relevanter Vorbereitungsschritte für journalistische oder andere Aktivitäten, zur Tätigkeit des Beschwerdeführers und zur Verfügbarkeit der Information (Punkte i, iii und iv):
Der Beschwerdeführer ist Journalist und als solcher zur Kontrolle der öffentlichen Verwaltung durch Information der Bevölkerung berufen.
Er benötigt die Aktenzeichen, um bei den verfahrensführenden Gerichten Akteneinsicht zu beantragen, um sich ein objektives Bild vom Prozessverlauf und dem damit verbundenen Risiko für den Steuerzahlenden, sowohl durch die Durchsetzbarkeit der Forderung selbst als auch durch drohende Prozesskosten, zu machen.
Der Name des jeweiligen Verfahrensgegners ermöglicht dem Beschwerdeführer – neben dem bereits beauskunfteten Streitwert und Verfahrensgegenstand – Verfahren auszuwählen, die für seine Recherchen relevant sind. Weiters kann er durch den Namen erkennen, ob Forderungen, welche die Republik Österreich gegen bestimmte Personen haben müsste, auch gerichtlich betrieben werden.
Der Beschwerdeführer verfolgt damit das Ziel, etwaige Herausforderungen und Missstände bei der Prozessführung durch die belangte Behörde im Allgemeinen und in Fällen, an denen ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht, im Besonderen zu erkennen, journalistisch aufzubereiten und zu veröffentlichen, um es der Öffentlichkeit zu ermöglichen, sich eine Meinung über die ordnungsgemäße Amtsführung der belangten Behörde und über etwaige finanzielle Risiken zu bilden.
Die Anfrage der Informationen auf Grundlage des IFG ist erforderlich, weil dem Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit offen steht, sie zu erlangen.
Die begehrten Informationen sind auch geeignet, um weitere Recherchen, etwa durch Akteneinsicht bei den verfahrensführenden Gerichten oder Recherchen zum und beim Verfahrensgegner, durchzuführen:
So haben Zivilgerichte unter den Voraussetzungen des § 219 Abs 2 letzter Satz ZPO (im Außerstreitverfahren in Verbindung mit § 22 AußStrG), wonach Dritten ohne Zustimmung der Parteien Akteneinsicht gewährt werden kann, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des Art 23 Abs 1 DSGVO entgegenstehen. Für Strafgerichte findet sich eine vergleichbare Regelung in § 77 Abs 1 StPO. Demnach haben Staatsanwaltschaften und Gerichte – sofern das nicht nach der StPO ausgeschlossen wird – im Falle begründeten rechtlichen Interesses Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.So haben Zivilgerichte unter den Voraussetzungen des Paragraph 219, Absatz 2, letzter Satz ZPO (im Außerstreitverfahren in Verbindung mit Paragraph 22, AußStrG), wonach Dritten ohne Zustimmung der Parteien Akteneinsicht gewährt werden kann, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des Artikel 23, Absatz eins, DSGVO entgegenstehen. Für Strafgerichte findet sich eine vergleichbare Regelung in Paragraph 77, Absatz eins, StPO. Demnach haben Staatsanwaltschaften und Gerichte – sofern das nicht nach der StPO ausgeschlossen wird – im Falle begründeten rechtlichen Interesses Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Hinsichtlich des Aktenzeichens ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer lediglich das Aktenzeichen, nicht aber das verfahrensführende Gericht angefragt hat. Da sich aus dem Aktenzeichen auch in Verbindung mit den bereits erteilten Informationen, nämlich dem Streitwert, dem Gegenstand des Verfahrens und der prozessualen Position des Bundes, oder den begehrten Informationen, nämlich dem Namen des Verfahrensgegners, das verfahrensführende Gericht in der Regel nicht ableiten lässt – so besteht das Aktenzeichen einer Sache (lediglich) aus der Bezeichnung der Geschäftsabteilung, einem Gattungszeichen, der Aktenzahl, einem Trennzeichen, den beiden letzten Ziffern des Anfalljahres und einem Prüfzeichen. (§ 80 Abs 3 GOG iVm Verfahrensautomation Justiz Online Handbuch S 447 als Teil des eJ-Online-Handbuchs gemäß § 80 Abs 3 GOG (Verfahrensautomation Justiz Online Handbuch S 5); vgl auch § 372 GO) –, würde ihm auch bei Mitteilung des Aktenzeichens das verfahrensführende Gericht fehlen, bei dem er einen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen hätte.Hinsichtlich des Aktenzeichens ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer lediglich das Aktenzeichen, nicht aber das verfahrensführende Gericht angefragt hat. Da sich aus dem Aktenzeichen auch in Verbindung mit den bereits erteilten Informationen, nämlich dem Streitwert, dem Gegenstand des Verfahrens und der prozessualen Position des Bundes, oder den begehrten Informationen, nämlich dem Namen des Verfahrensgegners, das verfahrensführende Gericht in der Regel nicht ableiten lässt – so besteht das Aktenzeichen einer Sache (lediglich) aus der Bezeichnung der Geschäftsabteilung, einem Gattungszeichen, der Aktenzahl, einem Trennzeichen, den beiden letzten Ziffern des Anfalljahres und einem Prüfzeichen. (Paragraph 80, Absatz 3, GOG in Verbindung mit Verfahrensautomation Justiz Online Handbuch S 447 als Teil des eJ-Online-Handbuchs gemäß Paragraph 80, Absatz 3, GOG (Verfahrensautomation Justiz Online Handbuch S 5); vergleiche auch Paragraph 372, GO) –, würde ihm auch bei Mitteilung des Aktenzeichens das verfahrensführende Gericht fehlen, bei dem er einen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen hätte.
Allerdings besteht bei den meisten der angefragten Verfahren auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgegebenen Kriteriums eines Streitwerts iHv mindestens € 30.000 eine Zuständigkeit der Landesgerichte (§ 49 Abs 1 JN). Auf Grund der geringen Zahl an Landesgerichten (20) wäre es ihm möglich, seine Anträge auf Akteneinsicht an alle Landesgerichte zu stellen und so, allenfalls unter Angabe ergänzender Informationen, wie dem Streitwert und der belangten Partei als Partei des Verfahrens, das konkrete verfahrensführende Gericht herauszufinden.Allerdings besteht bei den meisten der angefragten Verfahren auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgegebenen Kriteriums eines Streitwerts iHv mindestens € 30.000 eine Zuständigkeit der Landesgerichte (Paragraph 49, Absatz eins, JN). Auf Grund der geringen Zahl an Landesgerichten (20) wäre es ihm möglich, seine Anträge auf Akteneinsicht an alle Landesgerichte zu stellen und so, allenfalls unter Angabe ergänzender Informationen, wie dem Streitwert und der belangten Partei als Partei des Verfahrens, das konkrete verfahrensführende Gericht herauszufinden.
Das ist auch bei Verfahren denkbar, die unter die Eigenzuständigkeit von einem der einhundertdreizehn Bezirksgerichte fallen (§ 49 Abs 2, 3 und 4 JN), wenngleich es durch die Prüfung der Anträge zu einer wesentlichen Belastung der Bezirksgerichte und/oder der Justizverwaltung kommen würde.Das ist auch bei Verfahren denkbar, die unter die Eigenzuständigkeit von einem der einhundertdreizehn Bezirksgerichte fallen (Paragraph 49, Absatz 2, 3 und 4 JN), wenngleich es durch die Prüfung der Anträge zu einer wesentlichen Belastung der Bezirksgerichte und/oder der Justizverwaltung kommen würde.
Das Sammeln der – bei der belangten Behörde vorhandenen – Informationen über Aktenzeichen und Namen der Verfahrensgegner:innen ist damit ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten durch einen Journalisten, der im öffentlichen Interesse tätig wird.
3.2.1.2. Zum öffentlichen Interesse an der Offenlegung der begehrten Informationen (Punkt ii):
An der Offenlegung der Informationen besteht auch ein öffentliches Interesse, weil sie erforderlich ist, um Transparenz bei der Verwendung von Steuergeldern zu gewährleisten (EGMR 04.04.2024, 49049/18, Zöldi/Ungarn, Rz 54). Das Interesse der Öffentlichkeit ist dabei umso größer, je höher die finanziellen Auswirkungen auf den Staatshaushalt sein könnten (vgl. dazu § 2 Abs 2 letzter Satz IFG, wonach Verträge über einen Wert von mindestens € 100 000 jedenfalls von allgemeinem Interesse sind).An der Offenlegung der Informationen besteht auch ein öffentliches Interesse, weil sie erforderlich ist, um Transparenz bei der Verwendung von Steuergeldern zu gewährleisten (EGMR 04.04.2024, 49049/18, Zöldi/Ungarn, Rz 54). Das Interesse der Öffentlichkeit ist dabei umso größer, je höher die finanziellen Auswirkungen auf den Staatshaushalt sein könnten vergleiche dazu Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz IFG, wonach Verträge über einen Wert von mindestens € 100 000 jedenfalls von allgemeinem Interesse sind).
An der Offenlegung des Aktenzeichens besteht ein besonderes öffentliches Interesse, weil der Beschwerdeführer andernfalls keine Einsicht in die Gerichtsakten beantragen könnte, wodurch ihm die einzige Möglichkeit, den objektiven Verfahrensgang zu recherchieren, verwehrt bliebe.
Ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht bei Verfahren, die sich auf ehemalige oder aktive Politiker:innen beziehen, insbesondere dann, wenn sich das Verfahren auf ihre politische Tätigkeit bezieht. In diesen Fällen besteht auch an der Offenlegung des Namens ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit (vgl auch zu „public figures“ im Detail VwGH 21.9.2005, 2004/12/0151).Ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht bei Verfahren, die sich auf ehemalige oder aktive Politiker:innen beziehen, insbesondere dann, wenn sich das Verfahren auf ihre politische Tätigkeit bezieht. In diesen Fällen besteht auch an der Offenlegung des Namens ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit vergleiche auch zu „public figures“ im Detail VwGH 21.9.2005, 2004/12/0151).
3.2.2. Zu den einer Informationserteilung entgegenstehenden Interessen:
3.2.2.1. Zum Geheimhaltungsgrund der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung (§ 6 Abs 1 Z 5 IFG):3.2.2.1. Zum Geheimhaltungsgrund der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG):
3.2.2.1.1. Allgemeines:
Der Ausnahmetatbestand der Vorbereitung einer Entscheidung zielt darauf ab, dass es nicht durch (vorzeitiges) Bekanntwerden von Informationen zu einer Beeinträchtigung einer Entscheidungsfindung kommt (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 18 (Stand 1.6.2025, rdb.at)). Er ist weit zu verstehen (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 6 Rz 7 (Stand 1.4.2024, rdb.at)) und schützt laufende behördliche und gerichtliche Verfahren, aber auch generelles, nichthoheitliches und nicht unbedingt formengebundenes Handeln (AB 2420 BlgNR XXVII. GP 20; arg „Handlungen“ und „sonstiges Tätigwerden“ § 6 Abs 1 Z 5 lit a und b IFG), wie unternehmerische Entscheidungen (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 20 (Stand 1.6.2025, rdb.at)) oder die Entscheidung über einen Grundstückskauf (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 6 Rz 7 (Stand 1.4.2024, rdb.at)). Ein Schutz ist etwa dann erforderlich, wenn ansonsten der Zweck bzw der Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt oder der Prozess der internen Willensbildung beeinträchtigt würde (vgl AB 2420 BlgNR XXVII. GP 20, ErlRV 2238 BlgNR 27. GP 9; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 24 f).Der Ausnahmetatbestand der Vorbereitung einer Entscheidung zielt darauf ab, dass es nicht durch (vorzeitiges) Bekanntwerden von Informationen zu einer Beeinträchtigung einer Entscheidungsfindung kommt (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 6, Rz 18 (Stand 1.6.2025, rdb.at)). Er ist weit zu verstehen (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 6, Rz 7 (Stand 1.4.2024, rdb.at)) und schützt laufende behördliche und gerichtliche Verfahren, aber auch generelles, nichthoheitliches und nicht unbedingt formengebundenes Handeln Ausschussbericht 2420 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 20; arg „Handlungen“ und „sonstiges Tätigwerden“ Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a und b IFG), wie unternehmerische Entscheidungen (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 6, Rz 20 (Stand 1.6.2025, rdb.at)) oder die Entscheidung über einen Grundstückskauf (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 6, Rz 7 (Stand 1.4.2024, rdb.at)). Ein Schutz ist etwa dann erforderlich, wenn ansonsten der Zweck bzw der Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt oder der Prozess der internen Willensbildung beeinträchtigt würde vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 20, ErlRV 2238 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 9; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 6, Rz 24 f).
3.2.2.1.2. Zur Absprache zwischen (potentiellen) Verfahrensgegner:innen und ihren Auswirkungen:
Wie die belangte Behörde ausgeführt hat, könnten (potenzielle) Verfahrensgegner:innen, die einander kennen, Absprachen treffen. Dadurch könnten sich die Erfolgsaussichten des Prozesses verschlechtern, wodurch die Entscheidung der belangten Behörde über die weitere Prozessführung beeinflusst und unter Umständen sogar der Prozesszweck vereitelt würde; sei es, weil ein für die belangte Behörde nachteiliger Vergleich geschlossen werden müsste oder es zum Prozessverlust kommen würde. Dadurch würden dem Steuerzahler vermeidbare finanzielle Belastungen entstehen. Die Gefahr bestünde bereits bei der Veröffentlichung eines einzigen Namens, weil sie die betreffende Person allen anderen (potenziellen) Verfahrensgegnern bekannt machen und damit eine Kontaktaufnahme und Absprachen ermöglichen würde.
Das trifft aber nur auf Verfahren zu, bei denen Parallelverfahren geführt werden oder bei denen Parallelverfahren zu erwarten sind.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer die erlangten Informationen in einem ersten Schritt nicht veröffentlichen, sondern lediglich als Grundlage für weitere Recherchen verwenden möchte. Ebenso, dass der Beschwerdeführer die Informationen nur unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen und medienrechtlichen Bestimmungen weiterverwenden dürfte. Dadurch ist das Risiko, dass Verfahrensgegner:innen die Aktenzeichen oder Namen der für sie potentiell interessanten Verfahren tatsächlich erhalten, reduziert.
Letztlich besteht diese Gefahr lediglich bei der Offenlegung des Namens des Verfahrensgegners oder von Aktenzeichen, aus denen sich der Name für Dritte ermitteln lässt. Letzteres ist bei Insolvenzverfahren möglich, bei denen sich der Name des Gemeinschuldners bei Eingabe des Aktenzeichens in die Insolvenzdatei ermitteln lässt (§§ 255 f IO) oder bei Verfahren, die mit einem Insolvenzverfahren gegen dieselbe Verfahrensgegner:in in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass mit einer Akteneinsicht auf das zu Grunde liegende Insolvenzverfahren geschlossen werden kann.Letztlich besteht diese Gefahr lediglich bei der Offenlegung des Namens des Verfahrensgegners oder von Aktenzeichen, aus denen sich der Name für Dritte ermitteln lässt. Letzteres ist bei Insolvenzverfahren möglich, bei denen sich der Name des Gemeinschuldners bei Eingabe des Aktenzeichens in die Insolvenzdatei ermitteln lässt (Paragraphen 255, f IO) oder bei Verfahren, die mit einem Insolvenzverfahren gegen dieselbe Verfahrensgegner:in in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass mit einer Akteneinsicht auf das zu Grunde liegende Insolvenzverfahren geschlossen werden kann.
In anderen Fällen können Dritte auf Grund des Aktenzeichens den Namen des Verfahrensgegners entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in der Regel nicht ermitteln:
So ist im Aktenzeichen weder das jeweilige Gericht noch die konkreten Prozessparteien enthalten.
Da Verfahren mit einem Streitwert ab 30.000 € angefragt worden sind, besteht– sieht man von der Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte ab (§ 49 Abs 2, 3 und 4 JN) – eine Zuständigkeit der Landesgerichte (allenfalls in Arbeits- und Sozialsachen sowie in Handelssachen), Oberlandesgerichte oder des Obersten Gerichtshofs (§ 49 Abs 1 JN). Da die Sprengel dieser Gerichte sehr groß sind, ist es allein aufgrund des Streitwerts, des Verfahrensgegenstandes und der Position der belangten Behörde als Klägerin oder Beklagte nicht ableitbar, welche Person Verfahrensgegner:in sein könnte. Selbst bei Verfahren vor den Bezirksgerichten und bei einer Verteilung der Rechtssachen an die Gerichtsabteilung anknüpfend an den Namen der Parteien oder Wohnsitz (vgl § 18 Geo) wird eine Identifikation des Verfahrensgegners nur in außergewöhnlichen Fällen möglich sein.Da Verfahren mit einem Streitwert ab 30.000 € angefragt worden sind, besteht– sieht man von der Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte ab (Paragraph 49, Absatz 2, 3 und 4 JN) – eine Zuständigkeit der Landesgerichte (allenfalls in Arbeits- und Sozialsachen sowie in Handelssachen), Oberlandesgerichte oder des Obersten Gerichtshofs (Paragraph 49, Absatz eins, JN). Da die Sprengel dieser Gerichte sehr groß sind, ist es allein aufgrund des Streitwerts, des Verfahrensgegenstandes und der Position der belangten Behörde als Klägerin oder Beklagte nicht ableitbar, welche Person Verfahrensgegner:in sein könnte. Selbst bei Verfahren vor den Bezirksgerichten und bei einer Verteilung der Rechtssachen an die Gerichtsabteilung anknüpfend an den Namen der Parteien oder Wohnsitz vergleiche Paragraph 18, Geo) wird eine Identifikation des Verfahrensgegners nur in außergewöhnlichen Fällen möglich sein.
Eine Ermittlung des Namens auf Grund des Aktenzeichens wäre zwar über eine Akteneinsicht bei dem jeweils verfahrensführenden Gericht denkbar. So könnten Dritte bei den verfahrensführenden Gerichten auch ohne Einwilligung der Parteien gemäß § 219 Abs 2 letzter Satz ZPO einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Akteneinsicht kann diesfalls aber nur gewährt werden, sofern Dritte ein rechtliches Interesse glaubhaft machen und der Akteneinsicht nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des Art 23 Abs. 1 DSGVO entgegenstehen. Das Gericht ist daher vor einer Akteneinsicht verpflichtet, zu prüfen, ob ihr öffentliche Interessen entgegen stehen. Die befürchtete Absprache der Verfahrensgegner:innen würde dem öffentlichen Interesse an einer erfolgreichen Prozessführung widerstreiten, weshalb das Gericht in diesem Fall – im Sinne der zuvor dargelegten Interessenabwägung zum Namen des Verfahrensgegners – eine Akteneinsicht weiterer oder potentiell weiterer Verfahrensgegner:innen ablehnen müsste.Eine Ermittlung des Namens auf Grund des Aktenzeichens wäre zwar über eine Akteneinsicht bei dem jeweils verfahrensführenden Gericht denkbar. So könnten Dritte bei den verfahrensführenden Gerichten auch ohne Einwilligung der Parteien gemäß Paragraph 219, Absatz 2, letzter Satz ZPO einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Akteneinsicht kann diesfalls aber nur gewährt werden, sofern Dritte ein rechtliches Interesse glaubhaft machen und der Akteneinsicht nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des Artikel 23, Absatz eins, DSGVO entgegenstehen. Das Gericht ist daher vor einer Akteneinsicht verpflichtet, zu prüfen, ob ihr öffentliche Interessen entgegen stehen. Die befürchtete Absprache der Verfahrensgegner:innen würde dem öffentlichen Interesse an einer erfolgreichen Prozessführung widerstreiten, weshalb das Gericht in diesem Fall – im Sinne der zuvor dargelegten Interessenabwägung zum Namen des Verfahrensgegners – eine Akteneinsicht weiterer oder potentiell weiterer Verfahrensgegner:innen ablehnen müsste.
Eine mit großem Aufwand verbundene entfernte Möglichkeit bestünde lediglich darin, den Namen bei der Teilnahme an einer in dem jeweiligen Verfahren durchgeführten Verhandlung zu erfahren. Das setzt voraus, dass eine Verhandlung stattfindet, die Verhandlung öffentlich ist, der Dritte die Verhandlungsspiegel aller Gerichte erfolgreich nach dem Aktenzeichen durchsucht und dadurch den Verhandlungstermin herausgefunden hat, dass es sich – weil dem Dritten das Gericht, zu dem das Aktenzeichen gehört, nicht bekannt ist – nicht um ein Verfahren mit identischem Aktenzeichen bei einem anderen Gericht handelt, dass der Dritte an der Verhandlung teilnimmt und letztlich, dass eine dem Dritten bekannte Partei bei der Verhandlung persönlich anwesend ist oder der Name des Verfahrensgegners in der Verhandlung auch erwähnt und nicht nur als „klagende/beklagte Partei“ umschrieben wird.
Im Ergebnis kann die Verfahrensführung nur gefährdet werden, wenn mehrere gleichartige Verfahren gerichtlich anhängig sind oder ihre gerichtliche Anhängigkeit droht.
Bei (bloßer) Offenlegung des Aktenzeichens besteht die Gefahr grundsätzlich nur bei Insolvenzverfahren; in den übrigen Verfahren nur in außergewöhnlichen Fällen, entweder bei bezirksgerichtlichen Verfahren in Verbindung mit einer Geschäftsverteilung, die auf Grund der zugewiesenen Gerichtsabteilung weitere Details zum Namen oder Wohnort der Parteien offen legt, oder unter aufwendigen Recherchen durch Teilnahme an einer Verhandlung.
3.2.2.1.3. Zur Einflussnahme durch Dritte und ihren Auswirkungen:
Zum Vorbringen der belangten Behörde, wonach es bei Bekanntwerden des Aktenzeichens bzw der Namen der Verfahrensgegner:innen zu einer Einflussnahme Dritter kommen könnte, ist Folgendes auszuführen:
Grundsätzlich wird die Verfahrensgegner:in bestrebt sein, Unterstützung für ihre Verhandlungsposition zu erlangen. Sie hat daher Interesse an der Unterstützung durch Dritte, die über Informationen, Argumente oder Beweismittel verfügen, die ihrer Prozessführung dienlich sein könnten. Das kann so weit gehen, dass Dritte auf Grund eines eigenen rechtlichen Interesses dem Verfahren auf Seiten der Verfahrensgegner:in als Nebenintervenienten beitreten (vgl §§ 17 ff ZPO). Dadurch könnte die belangte Behörde gezwungen sein, ihre Prozessführung anzupassen, wodurch ihr ein erhöhter Aufwand entstehen würde. Bei einer Nebenintervention würde darüber hinaus ihr Kostenrisiko steigen (vgl § 41 Abs 1 ZPO).Grundsätzlich wird die Verfahrensgegner:in bestrebt sein, Unterstützung für ihre Verhandlungsposition zu erlangen. Sie hat daher Interesse an der Unterstützung durch Dritte, die über Informationen, Argumente oder Beweismittel verfügen, die ihrer Prozessführung dienlich sein könnten. Das kann so weit gehen, dass Dritte auf Grund eines eigenen rechtlichen Interesses dem Verfahren auf Seiten der Verfahrensgegner:in als Nebenintervenienten beitreten vergleiche Paragraphen 17, ff ZPO). Dadurch könnte die belangte Behörde gezwungen sein, ihre Prozessführung anzupassen, wodurch ihr ein erhöhter Aufwand entstehen würde. Bei einer Nebenintervention würde darüber hinaus ihr Kostenrisiko steigen vergleiche Paragraph 41, Absatz eins, ZPO).
Die Verfahrensgegner:in wird diese Unterstützung in der Regel aber bereits auf Grund eigener Recherche erlangen oder sie ergibt sich auf Grund des Prozessverlaufs, etwa durch in der Verhandlung erhobene Beweise.
Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte, die über Informationen, Argumente oder Beweismittel verfügen, die der Prozessführung der Verfahrensgegnerin dienlich sein könnten, oder die ein eigenes rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, erst von dem Verfahren erfahren, indem über dessen Streitwert, Gegenstand, Aktenzeichen und Namen medial berichtet wird, oder Informationen darüber unmittelbar oder mittelbar durch den Beschwerdeführer weitergegeben werden, und daraufhin den Kontakt mit der Verfahrensgegnerin suchen oder dem Streit auf Seiten der Verfahrensgegnerin beitreten. Das ist aber nur in besonderen Ausnahmefällen denkbar, für deren Annahme es besonderer Anhaltspunkte in Bezug auf das betroffene Verfahren bedarf.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass es durch die Weitergabe der Informationen auch – mit ebenso geringer Wahrscheinlichkeit – dazu kommen kann, dass Dritte von dem Verfahren erfahren, die ein Interesse daran haben, dass die belangte Behörde den Prozess gewinnt, und die belangte Behörde mit der Prozessführung dienlichen Informationen, Argumenten und Beweismitteln oder als Nebenintervenienten unterstützen.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die durch die Veröffentlichung geschaffene Transparenz der von der belangten Behörde geführten Gerichtsverfahren auch gerade zu ihrer Kontrolle und damit dazu dienen soll, eine Einflussnahme von außen auf die Verfahrensführung zu verhindern bzw erkennbar zu machen.
Im Ergebnis wird die Geheimhaltung der begehrten Informationen auf Grund einer befürchteten Einflussnahme Dritter zu Lasten der belangten Behörde daher nur in außergewöhnlichen Fällen erforderlich und selbst in diesen Fällen nur bei Vorliegen besonderer Umstände – etwa beim Zusammentreffen mit anderen Geheimhaltungsgründen – verhältnismäßig sein. Das ist bei keinem der vom Informationsbegehren umfassten Verfahren ersichtlich.
3.2.2.2. Zum Geheimhaltungsgrund der Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (§ 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG):3.2.2.2. Zum Geheimhaltungsgrund der Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG):
3.2.2.2.1. Allgemeines:
Wird durch Offenlegung des Namens des Verfahrensgegners oder des Aktenzeichens, der Verfahrensgegner bekannt, wird damit offenbart, dass er ein gerichtliches Verfahren gegen die belangte Behörde führt, welche Rolle er dabei einnimmt und welchen Streitwert und Streitgegenstand das Verfahren hat. Das sind Informationen über den Verfahrensgegner und damit personenbezogene Daten im Sinne des § 1 DSG und Art 4 Z 1 DSGVO. Durch die Offenlegung kommt es daher zu einem Eingriff in das Recht des Verfahrensgegners auf Schutz seiner personenbezogenen Daten gemäß § 1 DSG, bzw bei natürlichen Personen zusätzlich nach der DSGVO (vgl Art 1 Abs 1 DSGVO, wonach die Verordnung (nur) Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen enthält).Wird durch Offenlegung des Namens des Verfahrensgegners oder des Aktenzeichens, der Verfahrensgegner bekannt, wird damit offenbart, dass er ein gerichtliches Verfahren gegen die belangte Behörde führt, welche Rolle er dabei einnimmt und welchen Streitwert und Streitgegenstand das Verfahren hat. Das sind Informationen über den Verfahrensgegner und damit personenbezogene Daten im Sinne des Paragraph eins, DSG und Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO. Durch die Offenlegung kommt es daher zu einem Eingriff in das Recht des Verfahrensgegners auf Schutz seiner personenbezogenen Daten gemäß Paragraph eins, DSG, bzw bei natürlichen Personen zusätzlich nach der DSGVO vergleiche Artikel eins, Absatz eins, DSGVO, wonach die Verordnung (nur) Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen enthält).
Art 85 Abs 1 DSGVO sieht vor, dass die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen haben. Das wurde mit Art 22a Abs 2 B-VG und IFG umgesetzt. Demnach unterliegen auch personenbezogene Daten der Informationspflicht. Informationen über personenbezogene Daten sind aber dann nicht zu erteilen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (§ 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG).Artikel 85, Absatz eins, DSGVO sieht vor, dass die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen haben. Das wurde mit Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und IFG umgesetzt. Demnach unterliegen auch personenbezogene Daten der Informationspflicht. Informationen über personenbezogene Daten sind aber dann nicht zu erteilen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG).
Zu diesem Zweck sind die Interessen an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit und an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten gegeneinander abzuwägen (§ 6 Abs 1 letzter Satz IFG).Zu diesem Zweck sind die Interessen an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit und an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten gegeneinander abzuwägen (Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz IFG).
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: (i) ob es sich bei den von dem Auskunftsersuchen betroffenen Personen um besonders prominente Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens handelt; (ii) ob sie die ersuchten Informationen selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben; (iii) das Ausmaß der möglichen Beeinträchtigung der Privatsphäre der betroffenen Personen im Falle einer Offenlegung; (iv) die Folgen für die wirksame Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung des Ersuchenden im Falle der Nichtveröffentlichung; (v) ob der Ersuchende Gründe für das Auskunftsersuchen vorgebracht hat und (vi) das Gewicht des öffentlichen Interesses an der betreffenden Angelegenheit (zur Abwägung zwischen dem Recht auf Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK, wovon auch der Schutz personenbezogener Daten umfasst ist, einerseits und dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Art 10 EMRK andererseits vgl. EGMR 04.04.2024, 49049/18, Zöldi/Ungarn, Rz 52).Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: (i) ob es sich bei den von dem Auskunftsersuchen betroffenen Personen um besonders prominente Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens handelt; (ii) ob sie die ersuchten Informationen selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben; (iii) das Ausmaß der möglichen Beeinträchtigung der Privatsphäre der betroffenen Personen im Falle einer Offenlegung; (iv) die Folgen für die wirksame Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung des Ersuchenden im Falle der Nichtveröffentlichung; (v) ob der Ersuchende Gründe für das Auskunftsersuchen vorgebracht hat und (vi) das Gewicht des öffentlichen Interesses an der betreffenden Angelegenheit (zur Abwägung zwischen dem Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK, wovon auch der Schutz personenbezogener Daten umfasst ist, einerseits und dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Artikel 10, EMRK andererseits vergleiche EGMR 04.04.2024, 49049/18, Zöldi/Ungarn, Rz 52).
3.2.2.2.2. Zu den Interessen der Verfahrensgegner:innen an der Geheimhaltung sie betreffender personenbezogener Daten:
Den unter Punkt 3.2.1 genannten Interessen des Beschwerdeführers bzw der Öffentlichkeit an der Erteilung der begehrten Information steht das Interesse der Verfahrensgegner:innen gegenüber, dass ihre personenbezogenen Daten geheim gehalten werden.
Die Verfahrensgegner:innen haben grundsätzlich ein Interesse daran, dass die Tatsachen, dass sie ein gerichtliches Verfahren gegen die belangte Behörde führen, in welcher Rolle das Verfahren geführt wird, sowie welchen Gegenstand und Streitwert das Verfahren hat, geheim gehalten werden. So könnten die Verfahrensgegner:innen durch die Offenlegung finanzielle Nachteile erleiden, etwa durch den Verlust von Kreditwürdigkeit oder Aufträgen. In manchen Fällen, insbesondere im Bereich des Dienst-, Arbeits- und Sozialrechts, könnte es auch zur Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens sowie der beruflichen und sozialen Stellung kommen. Das gilt im Besonderen bei Strafverfahren, weil solche Daten Verhaltensweisen betreffen, die zur Missbilligung durch die Gesellschaft führen, wodurch die Gewährung eines Zugangs zu solchen Daten die betroffene Person stigmatisieren kann (EuGH 07.03.2024, C-740/22, Endemol Shine Finland Oy, Rn 54).
Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass diese Risiken reduziert sind, weil der Beschwerdeführer die erlangten Informationen in einem ersten Schritt nicht veröffentlichen, sondern lediglich als Grundlage für weitere Recherchen verwenden möchte. Ebenso, weil der Beschwerdeführer die Informationen nur unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen und medienrechtlichen Bestimmungen weiterverwenden dürfte.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass diese Gefahren beim Aktenzeichen und beim Namen unterschiedlich stark ausgeprägt sind:
So ist die Wahrscheinlichkeit, dass durch die Offenlegung des Aktenzeichens (auch) der Verfahrensgegner bekannt wird, äußerst gering. Wie bereits ausgeführt, könnte aus den Aktenzeichen, auch in Zusammenschau mit den bereits veröffentlichten Informationen, nämlich Streitwert, Verfahrensgegenstand und Prozessstellung der belangten Partei, der Verfahrensgegner nur in Ausnahmefällen und unter hohem Aufwand ermittelt werden. Anderes gilt lediglich bei Insolvenzverfahren, weil sich in diesen Verfahren der Name des Gemeinschuldners und Verfahrensgegners bereits unmittelbar aus dem Aktenzeichen durch Abfrage in der Insolvenzdatei ermitteln lässt.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass diese Gefahren nicht gleichermaßen auf alle Verfahren zutreffen und damit die Geheimhaltungsinteressen je nach Verfahren unterschiedlich stark ausgeprägt sind:
Hinsichtlich jener Verfahrensgegner:innen, die Personen des öffentlichen Lebens sind, sind die Interessen an einer Geheimhaltung sie betreffender Gerichtsverfahren mit der belangten Behörde reduziert. Das trifft im Besonderen zu, wenn die Verfahren mit der Tätigkeit ehemaliger Politiker:innen in Zusammenhang stehen (vgl auch zu „public figures“ im Detail VwGH 21.9.2005, 2004/12/0151).Hinsichtlich jener Verfahrensgegner:innen, die Personen des öffentlichen Lebens sind, sind die Interessen an einer Geheimhaltung sie betreffender Gerichtsverfahren mit der belangten Behörde reduziert. Das trifft im Besonderen zu, wenn die Verfahren mit der Tätigkeit ehemaliger Politiker:innen in Zusammenhang stehen vergleiche auch zu „public figures“ im Detail VwGH 21.9.2005, 2004/12/0151).
Bei den Verfahrensgegner:innen, die Kapitalgesellschaften sind, ist zu berücksichtigen, dass sie einerseits – sieht man vom Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sowie sonstigen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten ab – als juristische Personen grundsätzlich einen geringeren Bedarf am Schutz sie betreffender personenbezogener Daten haben. Andererseits sind sie zur Offenlegung bestimmter Informationen verpflichtet, sofern sie wesentliche Auswirkungen auf das Unternehmen haben könnten. So haben Kapitalgesellschaften, mit der Ausnahme von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs 1 UGB), einen im Firmenbuch zu veröffentlichenden Lagebericht aufzustellen, der die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, zu beschreiben hat (nach §§ 243 Abs 1, 277 UGB). Davon werden Verfahren umfasst sein, die einen– für das betroffene Unternehmen – besonders hohen Streitwert haben.Bei den Verfahrensgegner:innen, die Kapitalgesellschaften sind, ist zu berücksichtigen, dass sie einerseits – sieht man vom Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sowie sonstigen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten ab – als juristische Personen grundsätzlich einen geringeren Bedarf am Schutz sie betreffender personenbezogener Daten haben. Andererseits sind sie zur Offenlegung bestimmter Informationen verpflichtet, sofern sie wesentliche Auswirkungen auf das Unternehmen haben könnten. So haben Kapitalgesellschaften, mit der Ausnahme von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins, UGB), einen im Firmenbuch zu veröffentlichenden Lagebericht aufzustellen, der die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, zu beschreiben hat (nach Paragraphen 243, Absatz eins, 277, UGB). Davon werden Verfahren umfasst sein, die einen– für das betroffene Unternehmen – besonders hohen Streitwert haben.
Auf der anderen Seite besteht ein besonders hohes Interesse am Schutz personenbezogener Daten bei Verfahren, die mit der beruflichen Stellung einer natürlichen Person in Zusammenhang stehen, oder die in die Privatsphäre natürlicher Personen eingreifen, wie Enteignungen.
Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass Gerichtsverfahren grundsätzlich öffentlich sind, weshalb die Parteien weniger schutzwürdig seien, ist Folgendes festzuhalten: Richtig ist, dass bei öffentlich geführten Gerichtsverfahren ein gewisses Risiko besteht, dass die nunmehr begehrten Informationen im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung bekannt würden. Vor dem Hintergrund, dass es auch bei öffentlichen Verhandlungen – wie zuvor ausgeführt – eines großen Aufwands bedarf, die begehrten Informationen zu erhalten, kann von einer relevanten Reduktion der Schutzinteressen der Verfahrensparteien aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände ausgegangen werden, die im Verfahren oder in der Verfahrensführung gelegen sind und eine Offenlegung des Namens und des Aktenzeichens des Verfahrens als wahrscheinlich erscheinen lassen. Das ist bei keinem der gegenständlichen Verfahren ersichtlich.
3.2.3. Zu den konkreten vom Informationsbegehren betroffenen Verfahren:
Wendet man diese Überlegungen auf die – für jedes vom Informationsbegehren betroffene Verfahren erforderliche – Interessenabwägung an, bedeutet das:
3.2.3.1. Zu den Verfahren betreffend XXXX :3.2.3.1. Zu den Verfahren betreffend römisch 40 :
Die Verfahren 7-8, 10-13, 16-17, 19-26, 29-42, 44-53, 55-61, 63-70, 72-77, 79-85, 87-89, 92, 96-97, 99-103, 106-110, 113-115, 117, 119-120, 122, 124-127, 129, 131-132, 134, 136-137, 140-142, 147, 149, 151-153 der vom Informationsbegehren betroffenen Verfahren betreffen die XXXX Die Verfahren 7-8, 10-13, 16-17, 19-26, 29-42, 44-53, 55-61, 63-70, 72-77, 79-85, 87-89, 92, 96-97, 99-103, 106-110, 113-115, 117, 119-120, 122, 124-127, 129, 131-132, 134, 136-137, 140-142, 147, 149, 151-153 der vom Informationsbegehren betroffenen Verfahren betreffen die römisch 40
Die Verfahren 7, 96, 132 und 140 betreffen dabei bzw haben einen engen Bezug zu einem Insolvenzverfahren. Verfahren 107 bezieht sich auf ein Strafverfahren.
Auf Grund der Ähnlichkeit der den Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalte ( XXXX besteht auf der einen Seite bei ihrer Führung ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, zumal bei ihren potentiellen Auswirkungen auf das Budget der Gesamtstreitwert aller Verfahren heranzuziehen ist, der mehr als einundsechzig Millionen Euro beträgt, sowie erwartbare Prozesskosten in einer vergleichbaren Größenordnung (vgl §§ 40 ff ZPO iVm GGG und RATG). Hinzu kommt, dass sich aus den Gerichtsverfahren der (finanzielle) Umgang des Bundes mit der Corona-Pandemie ableiten lässt, woran ebenfalls ein besonderes öffentliches Interesse besteht.Auf Grund der Ähnlichkeit der den Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalte ( römisch 40 besteht auf der einen Seite bei ihrer Führung ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, zumal bei ihren potentiellen Auswirkungen auf das Budget der Gesamtstreitwert aller Verfahren heranzuziehen ist, der mehr als einundsechzig Millionen Euro beträgt, sowie erwartbare Prozesskosten in einer vergleichbaren Größenordnung vergleiche Paragraphen 40, ff ZPO in Verbindung mit GGG und RATG). Hinzu kommt, dass sich aus den Gerichtsverfahren der (finanzielle) Umgang des Bundes mit der Corona-Pandemie ableiten lässt, woran ebenfalls ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
XXXX römisch 40
Auf der anderen Seite besteht durch die Ähnlichkeit der Verfahren ein wesentliches Risiko, dass sich die Verfahrensgegner:innen durch Absprachen einen Vorteil im Verfahren verschaffen, und damit die Prozessführung des Bundes erschwert oder frustriert werden könnte. Die finanziellen Auswirkungen einer frustrierten Prozessführung wären auf Grund der Höhe der Streitwerte in Verbindung mit den Verfahrenskosten besonders hoch.
Die Offenlegung eines einzigen Verfahrensgegners würde dabei für Absprachen reichen.
Weiters besteht bei den Verfahren – mit der Ausnahme des siebenten Verfahrens – ein wesentliches Risiko, dass Verfahrensgegner:innen finanzielle Nachteile erleiden, wenn ihr Name bekannt würde. So könnte es zu einem Bonitätsverlust der jeweiligen Verfahrensgegner:in kommen. Dies gilt insbesondere bei Verfahrensgegner:innen, die von der belangten Behörde geklagt werden, und bei Streitwerten, die für die jeweiligen Verfahrensgegner:innen hoch sind. Allein, dass die Verfahrensgegner:innen allenfalls in der Transparenzdatenbank aufscheinen, legt nicht offen, dass sie bezüglich der Förderungen einen Rechtsstreit führen. Beim Verfahren 107, einem Strafverfahren, tritt weiters die Gefahr einer sozialen Stigmatisierung hinzu.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Nennung der jeweiligen Verfahrensgegnerinnen in einem ersten Schritt für die Kontrolle der und die Berichterstattung über die Prozessführungen nicht unbedingt benötigt, zumal er bereits mit dem jeweiligen Aktenzeichen Akteneinsicht beantragen und weiterführende Recherchen anstellen könnte. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern die Nennung des jeweiligen Verfahrensgegners die Recherchen des Beschwerdeführers betreffend die Betreibung und/oder Abwehr von Forderungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit der XXXX erst ermöglichen oder wesentlich erleichtern würde, zumal sich die – vom Beschwerdeführer befürchteten – finanziellen Auswirkungen auf das Budget nicht aus der Verfolgung/Abwehr bestimmter einzelner Ansprüche, sondern auf Grund der Vielzahl an Verfahren ergeben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Nennung der jeweiligen Verfahrensgegnerinnen in einem ersten Schritt für die Kontrolle der und die Berichterstattung über die Prozessführungen nicht unbedingt benötigt, zumal er bereits mit dem jeweiligen Aktenzeichen Akteneinsicht beantragen und weiterführende Recherchen anstellen könnte. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern die Nennung des jeweiligen Verfahrensgegners die Recherchen des Beschwerdeführers betreffend die Betreibung und/oder Abwehr von Forderungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit der römisch 40 erst ermöglichen oder wesentlich erleichtern würde, zumal sich die – vom Beschwerdeführer befürchteten – finanziellen Auswirkungen auf das Budget nicht aus der Verfolgung/Abwehr bestimmter einzelner Ansprüche, sondern auf Grund der Vielzahl an Verfahren ergeben.
Die Nennung des Namens der jeweiligen Verfahrensgegner:innen könnte allenfalls nach erfolgter Akteneinsicht und Vorliegen weiterer konkreter Anhaltspunkte, wonach ausnahmsweise ein besonderes Informationsinteresse besteht, gerechtfertigt sein.
Dass es durch die Nennung der jeweiligen Aktenzeichen – auch in Verbindung mit den bereits erteilten Informationen – zu einer Offenlegung des Namens der Verfahrensgegner:innen kommen könnte, ist vor dem Hintergrund der Ausführungen unter Punkt 3.2.2.1 faktisch ausgeschlossen. Anderes gilt allerdings für die Verfahren 7, 96, 132 und 140, weil sie ein Insolvenzverfahren betreffen bzw mit einem Insolvenzverfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Vor diesem Hintergrund und den allgemeinen Überlegungen unter 3.2.1 und 3.2.2 überwiegen in Bezug auf den Namen der Verfahrensgegner:innen das Interesse der belangten Behörde an der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung sowie zusätzlich – sieht man vom siebenten Verfahren ab –, das Interesse der Verfahrensgegner:innen am Schutz sie betreffender personenbezogener Daten gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers und der Öffentlichkeit an der Informationserteilung.
In Bezug auf das Aktenzeichen hingegen sind die Interessen des Beschwerdeführers und der Öffentlichkeit an der Informationserteilung deutlich höher zu gewichten, als das Interesse der belangten Behörde an der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung bzw der Verfahrensgegner:innen am Schutz sie betreffender personenbezogener Daten. Ausgenommen davon sind nur jene Verfahren, bei denen die Offenlegung des Aktenzeichens auch zu einer Offenlegung des Namens der Verfahrensgegner:in führen würde.
Ergebnis:
Der Information über den Namen der jeweiligen Verfahrensgegner:innen der XXXX -Verfahren stehen damit die überwiegenden Geheimhaltungsgründe der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung und zusätzlich – mit Ausnahme des siebenten Verfahrens – des Schutzes personenbezogener Daten entgegen. Die belangte Behörde hat die Information damit zu Recht verweigert, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen war.Der Information über den Namen der jeweiligen Verfahrensgegner:innen der römisch 40 -Verfahren stehen damit die überwiegenden Geheimhaltungsgründe der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung und zusätzlich – mit Ausnahme des siebenten Verfahrens – des Schutzes personenbezogener Daten entgegen. Die belangte Behörde hat die Information damit zu Recht verweigert, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen war.
Der Information über die jeweiligen Aktenzeichen der XXXX -Verfahren stehen hingegen mit Ausnahme der Verfahren 7, 96, 132 und 140 keine überwiegenden Geheimhaltungsgründe entgegen, weshalb dem Beschwerdeführer die Information zu erteilen ist. Die Verweigerung der Information durch die belangte Behörde erweist sich damit als rechtswidrig, weshalb der belangten Behörde die Informationserteilung aufzutragen war.Der Information über die jeweiligen Aktenzeichen der römisch 40 -Verfahren stehen hingegen mit Ausnahme der Verfahren 7, 96, 132 und 140 keine überwiegenden Geheimhaltungsgründe entgegen, weshalb dem Beschwerdeführer die Information zu erteilen ist. Die Verweigerung der Information durch die belangte Behörde erweist sich damit als rechtswidrig, weshalb der belangten Behörde die Informationserteilung aufzutragen war.
3.2.3.2. Zu den sonstigen Verfahren:
Unter Berücksichtigung der unter 0 und 3.2.2 dargestellten allgemeinen Überlegungen zur Interessenabwägung ergeben sich für die sonstigen Verfahren jeweils die folgende (konkretisierte) Interessenabwägung und folgendes Ergebnis. Die Nummerierung entspricht der Reihung im Verwaltungsakt (OZ 1, „Verwaltungsakt“, S 140 ff) und wird zur Sicherstellung einer eindeutigen Identifizierung durch den jeweiligen (und beiden Parteien bereits bekannten) Streitwert ergänzt. In Fällen, bei denen die Geheimhaltungsinteressen nicht überwiegen und damit eine Pflicht der belangten Behörde besteht, dem Beschwerdeführer die Information zu erteilen, wird in der Spalte „AZ“ bzw „Name“ ein „Ja“ angeführt, andernfalls ein „Nein“.
Nummer
Streitwert
(in €)Streitwert, (in €)
(konkretisierte) Abwägung
AZ
Name
1 (siehe auch 28)
XXXX römisch 40
Besonderes öffentliches Interesse auf Grund des außergewöhnlich hohen Streitwerts und des Inhalts des Verfahrens. Gegnerin als juristische Person weniger schutzwürdig und als solche bei einem Streitwert in dieser Höhe – wenngleich keine Details veröffentlicht werden müssen – zu einer (öffentlichen) Darlegung des Risikos verpflichtet.
Ja
Ja
2
XXXX römisch 40
Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts und des Inhalts des Verfahrens. Verfahrensgegnerinnen als juristische Personen weniger schützenswert.
Ja
Ja
3 und 4
XXXX
XXXX römisch 40 , römisch 40
Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe der (zusammenhängenden) Streitwerte und des Inhalts des Verfahrens bzw des Verfahrenskomplexes. Verfahrensgegnerinnen sind als juristische Personen weniger schützenswert.
Ja
Ja
5
XXXX römisch 40
Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, des Inhalts des Verfahrens und der beteiligten (natürlichen) Erst- bis Drittverfahrensgegner:innen, wobei die Erstverfahrensgegner:in sowie – wenngleich in einem geringeren Maß – die Zweit- und Drittverfahrensgegnerinnen öffentlich bekannt sind. Die Viertverfahrensgegner:in ist in der Öffentlichkeit weniger bekannt. Das öffentliche Interesse ist erhöht, weil das Verfahren in Zusammenhang mit einer politischen Tätigkeit der Erstverfahrensgegner:in steht. Sie ist auf Grund der politischen Tätigkeit auch weniger schützenswert.
Das Verfahren ist auf Grund der bereits erfolgten medialen Berichterstattung durch die Öffentlichkeit auch ohne die gewünschte Informationserteilung erwartbar.
Die Verfahrensgegner:innen sind als natürliche Personen besonders schützenswert.
Durch die Nennung ihrer Namen ist hinsichtlich der Erst- bis Drittverfahrensgegner:innen eine maximal geringe Beeinträchtigung ihrer Bonität erwartbar; hinsichtlich der Viertverfahrensgegner:in ist auch eine größere Beeinträchtigung nicht auszuschließen.
Vor diesem Hintergrund ist die Nennung der Aktenzahl und des Namens der Erst- bis Drittverfahrensgegner:innen gerechtfertigt, obwohl es sich um ein Strafverfahren handelt bzw das Verfahren in einem engen Zusammenhang mit einem Strafverfahren steht. Der Nennung der Viertverfahrensgegner:in stehen überwiegende Geheimhaltungsinteressen, nämlich an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten, entgegen.
Ja
Erst- bis Dritt-verfahrens-gegner:innen: Ja
Viert-verfahrens-gegner:in: NeinErst- bis Dritt-verfahrens-gegner:innen: Ja, , Viert-verfahrens-gegner:in: Nein
6
XXXX römisch 40
Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts und des Inhalts des Verfahrens. Verfahrensgegnerin als juristische Person in Insolvenz ist weniger schützenswert und Risiko der (weiteren) Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens reduziert.
Ja
Ja
9 und 15
XXXX
XXXX römisch 40 , römisch 40
Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe der Streitwerte.
Gegner als natürliche Personen ohne öffentliche Bekanntheit besonders schützenswert.Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe der Streitwerte., Gegner als natürliche Personen ohne öffentliche Bekanntheit besonders schützenswert.
Ja
Nein
14
XXXX römisch 40
Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts und des Inhalts des Verfahrens. Verfahrensgegnerin als Körperschaft des Privatrechts weniger schützenswert.
Ja
Ja
18
XXXX römisch 40
Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts. Verfahrensgegner:in zwar als juristische Person weniger schützenswert, Veröffentlichung des Namens allein auf Grund des Streitwerts und mangels weiterer das Informationsinteresse erhöhender Umstände nicht mehr gerechtfertigt.
Ja
Nein
27
XXXX römisch 40
Siehe Begründung zu 18.
Ja
Nein
28 (siehe auch 1)
XXXX römisch 40
Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts. Thematisch als zu Fall 1 gehörig anzusehen und damit gleich zu bewerten.
Ja
Ja
43
XXXX römisch 40
Siehe Begründung zu 18.
Ja
Nein
54
XXXX römisch 40
Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände. Verfahren betrifft die berufliche Stellung einer natürlichen Person; Auswirkungen auf ihr berufliches Fortkommen nicht auszuschließen.
Nein
Nein
62
XXXX römisch 40
Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts. Verfahrensgegnerinnen zwar als juristische Personen weniger schützenswert, Veröffentlichung des Namens allein auf Grund des Streitwerts und mangels weiterer das Informationsinteresse erhöhender Umstände nicht mehr gerechtfertigt.
Ja
Nein
71
XXXX römisch 40
Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände. Verfahrensgegner als natürliche Person besonders schützenswert. Schutzbedarf der Verfahrensgegner:in weiters erhöht, weil durch die drohende erfolgreiche Geltendmachung des Anspruches durch die belangte Behörde bereits durch das Wissen über den geltend gemachten Anspruch ihre Bonität beeinträchtigt werden könnte. Durch Insolvenzverfahren würde Nennung des Aktenzeichens den Namen der Verfahrensgegner:in aufdecken.
Nein
Nein
78
XXXX römisch 40
Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts und des Inhalts des Verfahrens.
Negative Auswirkungen auf berufliches Fortkommen einer natürlichen Person sind nicht auszuschließen.Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts und des Inhalts des Verfahrens., Negative Auswirkungen auf berufliches Fortkommen einer natürlichen Person sind nicht auszuschließen.
Ja
Nein
86
XXXX römisch 40
Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände. Verfahrensgegner als natürliche Person besonders schützenswert.
Ja
Nein
90, 91, 93, 94 und 95
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40
Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe der Streitwerte, aber keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände. Verfahrensgegner:innen sind als natürliche Personen, in deren absolut geschützte Rechte eingegriffen werden soll, besonders schützenswert. Absprachen der Verfahrensgegner:innen der Verfahren 91 und 95 einerseits mit der Verfahrensgegner:in der Verfahren 90, 93 und 94 andererseits, die das Handeln der belangten Behörde beeinflussen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich.
Ja
Nein
98
XXXX römisch 40
Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts und des Inhalts des Verfahrens.
Verfahrensgegner als natürliche Person besonders schützenswert und Auswirkungen auf ihr berufliches Fortkommen möglich.
Ja
Nein
104
XXXX römisch 40
Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände. Verfahrensgegner:in als natürliche Person besonders schützenswert.
Auswirkungen auf Bonität und berufliches Fortkommen der Verfahrensgegner:in möglich.
Nein
Nein
105
XXXX römisch 40
Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände. Die Verfahrensgegner:in ist als natürliche Person besonders schützenswert.
Auswirkungen auf Bonität und berufliches Fortkommen der Verfahrensgegner:in möglich.
Nein
Nein
111
XXXX römisch 40
Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber Streitwert an Grenze des § 2 Abs 2 IFG und keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände. Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber Streitwert an Grenze des Paragraph 2, Absatz 2, IFG und keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.
Die Verfahrensgegner:in ist als natürliche Person besonders schützenswert. Auswirkungen auf Bonität und berufliches Fortkommen der Verfahrensgegner:in möglich.
Nein
Nein
112
XXXX römisch 40
Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber Streitwert an Grenze des § 2 Abs 2 IFG und keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände. Besonderes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber Streitwert an Grenze des Paragraph 2, Absatz 2, IFG und keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.
Verfahrensgegner als juristische Person weniger schützenswert. Bekanntwerden des Verfahren könnte kaum noch Auswirkungen auf Bonität und Ruf der Verfahrensgegner:in haben, weil die Gesellschaft durch Konkurseröffnung bereits aufgelöst worden ist (§ 84 Abs 1 Z 4 GmbHG). Verfahrensgegner als juristische Person weniger schützenswert. Bekanntwerden des Verfahren könnte kaum noch Auswirkungen auf Bonität und Ruf der Verfahrensgegner:in haben, weil die Gesellschaft durch Konkurseröffnung bereits aufgelöst worden ist (Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, GmbHG).
Ja
Ja
116
XXXX römisch 40
Öffentliches Interesse auf Grund des Streitwerts des Verfahrens gegeben, aber reduziert, weil Grenze des § 2 Abs 2 IFG nicht erreicht.Öffentliches Interesse auf Grund des Streitwerts des Verfahrens gegeben, aber reduziert, weil Grenze des Paragraph 2, Absatz 2, IFG nicht erreicht.
Verfahrensgegnerin zwar als juristische Person weniger schützenswert und Auswirkungen auf Bonität und Ruf der Gegnerin unwahrscheinlich; die Veröffentlichung des Namens der Verfahrensgegner:in ist auf Grund des eher niedrigen Streitwerts aber nicht mehr gerechtfertigt.
Ja
Nein
118
XXXX römisch 40
Öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber reduziert, weil Grenze des § 2 Abs 2 IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände. Öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber reduziert, weil Grenze des Paragraph 2, Absatz 2, IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.
Verfahrensgegnerin zwar als juristische Person weniger schützenswert und (auf Grund des Verfahrensgegenstandes) Auswirkungen auf Bonität und Ruf der Gegnerin unwahrscheinlich; die Veröffentlichung des Namens der Verfahrensgegner:in ist auf Grund des eher niedrigen Streitwerts aber nicht mehr gerechtfertigt.
Ja
Nein
121
XXXX römisch 40
Öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts und des Verfahrensgegenstandes, aber reduziert, weil Grenze des § 2 Abs 2 IFG nicht erreicht. Öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts und des Verfahrensgegenstandes, aber reduziert, weil Grenze des Paragraph 2, Absatz 2, IFG nicht erreicht.
Verfahrensgegner:in als natürliche Person besonders schützenswert, wenngleich Auswirkungen auf Bonität und Ruf der Gegnerin unwahrscheinlich.
Ja
Nein
123
XXXX römisch 40
Öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber reduziert, weil Grenze des § 2 Abs 2 IFG nicht erreicht. Öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber reduziert, weil Grenze des Paragraph 2, Absatz 2, IFG nicht erreicht.
Verfahrensgegner:in zwar als juristische Person weniger schützenswert und (auf Grund des Verfahrensgegenstandes) Auswirkungen auf Bonität und Ruf der Gegnerin unwahrscheinlich; die Veröffentlichung des Namens der Verfahrensgegner:in ist auf Grund des eher niedrigen Streitwerts aber nicht mehr gerechtfertigt.
Ja
Nein
128
XXXX römisch 40
Gewisses öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber reduziert, weil Grenze des § 2 Abs 2 IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.Gewisses öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber reduziert, weil Grenze des Paragraph 2, Absatz 2, IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.
Verfahrensgegner als natürliche Person besonders schützenswert und Auswirkungen auf Bonität und berufliches Fortkommen wahrscheinlich.
Nein
Nein
130
XXXX römisch 40
Gewisses öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts und des Verfahrensgegenstandes, aber reduziert, weil Grenze des § 2 Abs 2 IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.Gewisses öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts und des Verfahrensgegenstandes, aber reduziert, weil Grenze des Paragraph 2, Absatz 2, IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.
Verfahrensgegner als natürliche Person besonders schützenswert und Auswirkungen auf berufliches Fortkommen der Verfahrensgegner:in und/oder Dritter wahrscheinlich.
Ja
Nein
133
XXXX römisch 40
Gewisses öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber reduziert, weil Grenze des § 2 Abs 2 IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.Gewisses öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber reduziert, weil Grenze des Paragraph 2, Absatz 2, IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.
Mit Bekanntgabe der Verfahrensgegner:in ebenfalls offengelegte dritte Person ist als natürliche Person in einem Insolvenzverfahren besonders schützenswert und Auswirkungen auf ihre Bonität und ihr berufliches Fortkommen sind wahrscheinlich.
Die geringe Wahrscheinlichkeit, dass durch die Offenlegung des Aktenzeichens – etwa durch Teilnahme an einer Verhandlung – auch der Name der dritten Person offengelegt wird, reicht vor dem Hintergrund ihrer ausgeprägten Geheimhaltungsinteressen und dem gering ausgeprägten öffentlichen Interesse an der Information bereits aus, dass auch der Zugriff auf das Aktenzeichen nicht zu gewähren ist.
Nein
Nein
135
XXXX römisch 40
Öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts und des Verfahrensgegenstandes, aber reduziert, weil Grenze des § 2 Abs 2 IFG nicht erreicht. Öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts und des Verfahrensgegenstandes, aber reduziert, weil Grenze des Paragraph 2, Absatz 2, IFG nicht erreicht.
Verfahrensgegner:in ist als natürliche Person besonders schützenswert und Auswirkungen auf ihr berufliches Fortkommen sind denkbar.
Ja
Nein
138
XXXX römisch 40
Gewisses öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber reduziert, weil Grenze des § 2 Abs 2 IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.Gewisses öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber reduziert, weil Grenze des Paragraph 2, Absatz 2, IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.
Verfahrensgegner:in als natürliche Person besonders schützenswert.
Ja
Nein
139
XXXX römisch 40
Gewisses öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber reduziert, weil Grenze des § 2 Abs 2 IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.Gewisses öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber reduziert, weil Grenze des Paragraph 2, Absatz 2, IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.
Verfahrensgegnerinnen als natürliche Personen besonders schützenswert.
Ja
Nein
143
XXXX römisch 40
Gewisses öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber reduziert, weil Grenze des § 2 Abs 2 IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.Gewisses öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber reduziert, weil Grenze des Paragraph 2, Absatz 2, IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.
Auf Grund ihrer Rechtsstellung im Verfahren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensgegner:in durch die Weitergabe ihres Namens in ihren Rechten beeinträchtigt wäre.
Die mit der Weitergabe des Namens der Verfahrensgegner:in ebenfalls offengelegte Dritte ist als juristische Person weniger schützenswert. Da sie sich in einem Insolvenzverfahren befindet, sind durch ihre Offenlegung auch keine Auswirkungen auf ihren Ruf, ihre Bonität oder ihr wirtschaftliches Fortkommen ersichtlich.
Ja
Ja
144
XXXX römisch 40
Gewisses öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber reduziert, weil Grenze des § 2 Abs 2 IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.Gewisses öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber reduziert, weil Grenze des Paragraph 2, Absatz 2, IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.
Verfahrensgegner:in ist als natürliche Person besonders schützenswert. Auf Grund des Verfahrensgegenstands sind bereits bei Bekanntwerden des Verfahrens Auswirkungen auf ihre Bonität, ihren Ruf und ihr berufliches Fortkommen im besonderen Maß wahrscheinlich.
Die geringe Wahrscheinlichkeit, dass durch die Offenlegung des Aktenzeichens – etwa durch Teilnahme an einer Verhandlung – auch der Name der Verfahrensgegner:in offengelegt wird, reicht vor dem Hintergrund ihrer ausgeprägten Geheimhaltungsinteressen und dem gering ausgeprägten öffentlichen Interesse an der Information bereits aus, dass auch der Zugriff auf das Aktenzeichen nicht zu gewähren ist.
Nein
Nein
145
XXXX römisch 40
Gewisses öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber reduziert, weil Grenze des § 2 Abs 2 IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.Gewisses öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber reduziert, weil Grenze des Paragraph 2, Absatz 2, IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.
Verfahrensgegner:in ist als natürliche Person besonders schützenswert. Auf Grund des Verfahrensgegenstands sind bereits bei Bekanntwerden des Verfahrens Auswirkungen auf ihre Bonität, ihren Ruf und ihr berufliches Fortkommen im besonderen Maß wahrscheinlich.
Nein
Nein
146
XXXX römisch 40
Gewisses öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber reduziert, weil Grenze des § 2 Abs 2 IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.Gewisses öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, aber reduziert, weil Grenze des Paragraph 2, Absatz 2, IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.
Verfahrensgegner:in ist als natürliche Person besonders schützenswert. Auf Grund des Verfahrensgegenstands sind bereits bei Bekanntwerden des Verfahrens Auswirkungen auf ihre Bonität und ihr berufliches Fortkommen im besonderen Maß wahrscheinlich.
Nein
Nein
148
XXXX römisch 40
Eher geringes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, weiter reduziert, weil Grenze des § 2 Abs 2 IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.Eher geringes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, weiter reduziert, weil Grenze des Paragraph 2, Absatz 2, IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.
Die Verfahrensgegner:in ist als natürliche Person besonders schützenswert. Auf Grund des schwach ausgeprägten öffentlichen Interesses steht sowohl der Veröffentlichung des Namens als auch – wenngleich daraus nur mit geringer Wahrscheinlichkeit der Name ermittelt werden kann – des Aktenzeichens der Schutz der personenbezogenen Daten entgegen.
Nein
Nein
150
XXXX römisch 40
Eher geringes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, weiter reduziert, weil Grenze des § 2 Abs 2 IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.Eher geringes öffentliches Interesse auf Grund der Höhe des Streitwerts, weiter reduziert, weil Grenze des Paragraph 2, Absatz 2, IFG nicht erreicht. Keine weiteren das Informationsinteresse erhöhenden Umstände.
Die Verfahrensgegnerin ist als juristische Person weniger schützenswert. Auf Grund der eher geringen Bedeutung des Verfahrens für die Verfahrensgegnerin sind Auswirkungen auf ihre Bonität und ihren Ruf wenig wahrscheinlich.
Zwar bezieht sich das Verfahren mittelbar auf eine natürliche Person; sie wird durch die Informationserteilung aber nicht offengelegt.
Auf Grund des gering ausgeprägten öffentlichen Informationsinteresses ist in einer Gesamtabwägung aber nur mehr die Weitergabe des Aktenzeichens, nicht aber des Namens der Verfahrensgegner:in gerechtfertigt.
Ja
Nein
3.3. Zu den sonstigen Einwendungen der belangten Behörde:
3.3.1. Zu den „Geheimhaltungsgründen“ nach § 4 Abs 9 FinProkG:3.3.1. Zu den „Geheimhaltungsgründen“ nach Paragraph 4, Absatz 9, FinProkG:
Die belangte Behörde begründet die Verweigerung der Information auch mit § 4 Abs 9 FinProkG. Dazu ist Folgendes auszuführen:Die belangte Behörde begründet die Verweigerung der Information auch mit Paragraph 4, Absatz 9, FinProkG. Dazu ist Folgendes auszuführen:
§ 4 Abs 9 FinProkG sieht vor, dass sich betroffene Personen gegenüber der Finanzprokuratur nicht auf die Rechte aus Art 12 bis 22 und Art 34 DSGVO sowie auf § 1 DSG berufen können. Soweit dies zur Sicherstellung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen erforderlich ist, kann sich die betroffene Person auch gegenüber dem jeweiligen Mandanten der Finanzprokuratur nicht auf die zuvor bezeichneten Rechte berufen.Paragraph 4, Absatz 9, FinProkG sieht vor, dass sich betroffene Personen gegenüber der Finanzprokuratur nicht auf die Rechte aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie auf Paragraph eins, DSG berufen können. Soweit dies zur Sicherstellung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen erforderlich ist, kann sich die betroffene Person auch gegenüber dem jeweiligen Mandanten der Finanzprokuratur nicht auf die zuvor bezeichneten Rechte berufen.
Die Bestimmung beschränkt damit bestimmte datenschutzrechtliche Ansprüche, die Personen auf Grund einer sie betreffenden Datenverarbeitung nach der DSGVO bzw nach § 1 DSG gegenüber den jeweiligen Mandanten der Finanzprokuratur zustehen. Eine Einschränkung des Rechts von Informationswerbern auf Informationsfreiheit nach Art 22a B-VG und IFG lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, zumal in den Materialien zu § 4 Abs 9 FinProkG ausgeführt wird, dass „durch die gegenständlichen gesetzlichen Maßnahmen […] die Rechte der Informationsberechtigten nicht unangemessen beschränkt [werden], weil sich die nach dem IFG berechtigten Personen an die Mandanten der Finanzprokuratur zur Offenbarung der dem IFG unterliegenden Informationen wenden können.“.Die Bestimmung beschränkt damit bestimmte datenschutzrechtliche Ansprüche, die Personen auf Grund einer sie betreffenden Datenverarbeitung nach der DSGVO bzw nach Paragraph eins, DSG gegenüber den jeweiligen Mandanten der Finanzprokuratur zustehen. Eine Einschränkung des Rechts von Informationswerbern auf Informationsfreiheit nach Artikel 22 a, B-VG und IFG lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, zumal in den Materialien zu Paragraph 4, Absatz 9, FinProkG ausgeführt wird, dass „durch die gegenständlichen gesetzlichen Maßnahmen […] die Rechte der Informationsberechtigten nicht unangemessen beschränkt [werden], weil sich die nach dem IFG berechtigten Personen an die Mandanten der Finanzprokuratur zur Offenbarung der dem IFG unterliegenden Informationen wenden können.“.
3.3.2. Zur Schlechterstellung der belangten Behörde, wenn sie, nicht aber ihre Verfahrensgegner:innen, Verfahrensinformationen zu veröffentlichen hat:
Soweit sich die belangte Behörde darauf beruft, dass sie bei einer zu erteilenden Information über die Verfahren schlechter gestellt sei, als ihre jeweiligen Verfahrensgegner:innen, übersieht sie, dass sich ihre Schlechterstellung nur aus etwaigen Nachteilen in der Führung der Verfahren selbst ergeben könnte, die bereits unter dem Geheimhaltungstatbestand des § 6 Abs 1 Z 5 IFG berücksichtigt worden sind.Soweit sich die belangte Behörde darauf beruft, dass sie bei einer zu erteilenden Information über die Verfahren schlechter gestellt sei, als ihre jeweiligen Verfahrensgegner:innen, übersieht sie, dass sich ihre Schlechterstellung nur aus etwaigen Nachteilen in der Führung der Verfahren selbst ergeben könnte, die bereits unter dem Geheimhaltungstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG berücksichtigt worden sind.
3.3.3. Zum Schutz der öffentlichen Interessen an der Vertraulichkeit von Gerichtsverfahren:
Letztlich kann auch dem Argument der belangten Behörde, wonach der Zugang zur begehrten Information nicht gewährt werden könne, weil dadurch das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit von Gerichtsverfahren beeinträchtigt würde, nicht gefolgt werden:
So kann nicht von einem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Vertraulichkeit von Gerichtsverfahren ausgegangen werden, zumal der Grundsatz der Verhandlungsöffentlichkeit in Zivil- und Strafrechtssachen nach Art 90 Abs 1 B-VG gerade gegen eine generelle Vertraulichkeitserwartung der Öffentlichkeit spricht.So kann nicht von einem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Vertraulichkeit von Gerichtsverfahren ausgegangen werden, zumal der Grundsatz der Verhandlungsöffentlichkeit in Zivil- und Strafrechtssachen nach Artikel 90, Absatz eins, B-VG gerade gegen eine generelle Vertraulichkeitserwartung der Öffentlichkeit spricht.
Dementsprechend wird durch die Geheimhaltungstatbestände nach § 6 Abs 1 IFG ein allgemeines öffentliches Interesse an der Vertraulichkeit von Gerichtsverfahren als solches nicht gesondert geschützt. Insbesondere werden durch den Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs 1 Z 5 IFG lediglich die unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung und durch den Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs 1 Z 7 IFG überwiegende berechtigte private, nicht aber öffentliche Interessen (AB 2420 BlgNR 27. GP 20) geschützt.Dementsprechend wird durch die Geheimhaltungstatbestände nach Paragraph 6, Absatz eins, IFG ein allgemeines öffentliches Interesse an der Vertraulichkeit von Gerichtsverfahren als solches nicht gesondert geschützt. Insbesondere werden durch den Geheimhaltungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG lediglich die unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung und durch den Geheimhaltungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG überwiegende berechtigte private, nicht aber öffentliche Interessen Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 20) geschützt.
3.4. Ergebnis:
Im Ergebnis stehen der Information über das Aktenzeichen und die Namen der Verfahrensgegner:innen bei den Verfahren
1-4, 5 (Name nur hinsichtlich der Erst- bis Drittverfahrensgegner:innen), 6, 14, 28, 112 und 143
sowie über das Aktenzeichen bei den Verfahren
8-13, 15-27, 29-53, 55-70, 72-95, 97-103, 106-110, 113-127, 129-131, 134-139, 141-142, 147 und 149-153
keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen gegenüber, weshalb die belangte Behörde diese Informationen zu erteilen gehabt hätte.
Insoweit sie mit dem bekämpften Bescheid festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Zugang zu diesen Informationen nicht zukommt, war der Bescheidbeschwerde stattzugeben und gemäß § 11 Abs 3 IFG der belangten Behörde die Erteilung dieser Information aufzutragen. Da die begehrten Informationen bereits dem Verwaltungsakt beiliegen, ist hierfür eine Frist von zwei Wochen angemessen.Insoweit sie mit dem bekämpften Bescheid festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Zugang zu diesen Informationen nicht zukommt, war der Bescheidbeschwerde stattzugeben und gemäß Paragraph 11, Absatz 3, IFG der belangten Behörde die Erteilung dieser Information aufzutragen. Da die begehrten Informationen bereits dem Verwaltungsakt beiliegen, ist hierfür eine Frist von zwei Wochen angemessen.
Im Übrigen hat die belangte Behörde zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Zugang zur Information nicht zukommt, weshalb die Beschwerde im Übrigen abzuweisen war.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist nicht zulässig, zumal eine einzelfallbezogen unter Heranziehung sämtlicher maßgeblicher Umstände vorgenommene Interessenabwägung – wenn sie, wie hier, im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze erfolgt – nicht revisibel ist (vgl jüngst VwGH 10.09.2026, Ra 2026/09/0032, Rz 48). Hinsichtlich der Grundsätze, denen eine solche Interessenabwägung zu genügen hat, konnte sich das Gericht auf die jeweils zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.Die Revision ist nicht zulässig, zumal eine einzelfallbezogen unter Heranziehung sämtlicher maßgeblicher Umstände vorgenommene Interessenabwägung – wenn sie, wie hier, im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze erfolgt – nicht revisibel ist vergleiche jüngst VwGH 10.09.2026, Ra 2026/09/0032, Rz 48). Hinsichtlich der Grundsätze, denen eine solche Interessenabwägung zu genügen hat, konnte sich das Gericht auf die jeweils zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2026:W258.2326999.1.00Im RIS seit
19.10.2026Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026