Entscheidungsdatum
09.09.2026Norm
AVG §57 Abs1Spruch
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G307 2314599-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Somalia, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Somalia, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2026, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2026 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegenüber dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der der Sicherung der Abschiebung an und hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich der BF beginnend mit XXXX 2026 jeden dritten Tag bei der Polizeiinspektion Polizeiinspektion XXXX regelmäßig zu melden habe. Näheres dazu sei der beiliegenden Verfahrensanordnung zu entnehmen.1. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2026 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegenüber dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der der Sicherung der Abschiebung an und hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich der BF beginnend mit römisch 40 2026 jeden dritten Tag bei der Polizeiinspektion Polizeiinspektion römisch 40 regelmäßig zu melden habe. Näheres dazu sei der beiliegenden Verfahrensanordnung zu entnehmen.
2. Dagegen erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Vorstellung an die belangte Behörde. 2. Dagegen erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Vorstellung an die belangte Behörde.
3. Daraufhin leitete diese das ordentliche Ermittlungsverfaren ein. Aus diesem Anlass wurde der BF am 05.08.2026 von einem Organ des BFA zum gegenständlichen Sachverhalt einvernommen.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA, der RV des zugestellt am 24.08.2026, bestätigte dieses den Spruch des unter Punkt I. erwähnten Bescheides seinem Inhalt nach, da es sich dabei bereits um eine Entscheidung im ordentlichen Vefahren handelte, unter Weglassung des § 57 AVG.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage des zugestellt am 24.08.2026, bestätigte dieses den Spruch des unter Punkt römisch eins. erwähnten Bescheides seinem Inhalt nach, da es sich dabei bereits um eine Entscheidung im ordentlichen Vefahren handelte, unter Weglassung des Paragraph 57, AVG.
5. Dagegen wiederum erhob der BF durch seine RV mit Schreiben vom 27.08.2026, beim BFA eingebracht am selben Tag, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der Einvernahme des BF anzubraumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. 5. Dagegen wiederum erhob der BF durch seine Regierungsvorlage mit Schreiben vom 27.08.2026, beim BFA eingebracht am selben Tag, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der Einvernahme des BF anzubraumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Ferner wurde angeregt, das BVwG möge gem. Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG aufgrund der Bedenken gegen die Verfassungskonformität von Amts wegen einen Antrag auf Aufhebung der unterstrichenen Wörter in der genannten Bestimmung des § 57 Abs. 2 zweiter Satz AVG idF BGBl. I. 82/2025: „Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.“ an den VfGH stellen. Ferner wurde angeregt, das BVwG möge gem. Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG aufgrund der Bedenken gegen die Verfassungskonformität von Amts wegen einen Antrag auf Aufhebung der unterstrichenen Wörter in der genannten Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, zweiter Satz AVG in der Fassung BGBl. römisch eins. 82/2025: „Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.“ an den VfGH stellen.
6. Der Verwaltungsakt samt Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 01.09.2026 vorgelegt und langten hierorts am 03.09.2026 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des BF:
1.1.1. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger; seine Identität steht fest. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichen. Seine Muttersprache ist Somali. Er ist auch der deutschen Sprache mächtig.
1.1.2. Der BF leidet an einer psychischen Erkrankung (Belastungsstörung) und befindet sich bei der XXXX , in ärztlicher Behandlung. Ein fachärztlicher Befundbericht vom XXXX bescheinigt ihm eine eindeutig negative Alkohol- und Drogenanamnese. 1.1.2. Der BF leidet an einer psychischen Erkrankung (Belastungsstörung) und befindet sich bei der römisch 40 , in ärztlicher Behandlung. Ein fachärztlicher Befundbericht vom römisch 40 bescheinigt ihm eine eindeutig negative Alkohol- und Drogenanamnese.
1.1.3. Im Bundesgebiet verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte; zu seiner in Somalia verbliebenen Familie besteht seit der Flucht kein Kontakt mehr.
1.1.4. Der BF hat eine abgeschlossene Lehre als Maurer in Österreich absolviert. Er wohnt an der XXXX , ist dort aufrecht gemeldet und für die Behörden durchgehend erreichbar.1.1.4. Der BF hat eine abgeschlossene Lehre als Maurer in Österreich absolviert. Er wohnt an der römisch 40 , ist dort aufrecht gemeldet und für die Behörden durchgehend erreichbar.
1.2. Zu den bisherigen von der Person des BF durchlaufenen fremden- bzw. asylrechtlichen Verfahren:
1.2.1. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2016 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. 1.2.1. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2016 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
1.2.2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2019 wurde dem BF dessen Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2020, Zahl XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhobene außerordentliche Revision wurde mit dessen Beschluss vom XXXX .2020, Zahl XXXX , zurückgewiesen und erwuchs das besagte Erkenntnis des BVwG daher in Rechtskraft.1.2.2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2019 wurde dem BF dessen Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2020, Zahl römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhobene außerordentliche Revision wurde mit dessen Beschluss vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , zurückgewiesen und erwuchs das besagte Erkenntnis des BVwG daher in Rechtskraft.
1.2.3. Aufgrund der damals coronabedingten, faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung wurde dem BF gemäß § 46a FPG eine Karte für Geduldete ausgestellt und diese mehrfach, zuletzt bis XXXX .2025, verlängert.1.2.3. Aufgrund der damals coronabedingten, faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung wurde dem BF gemäß Paragraph 46 a, FPG eine Karte für Geduldete ausgestellt und diese mehrfach, zuletzt bis römisch 40 .2025, verlängert.
1.2.4. Im Zuge eines am XXXX 2025 durchgeführten Videointerviews mit der somalischen Botschaft in der Schweiz wurde die somalische Staatsbüergerschaft des BF bestätigt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde zum damaligen Zeitpunkt lediglich für den Fall einer freiwilligen Ausreise zugesagt.1.2.4. Im Zuge eines am römisch 40 2025 durchgeführten Videointerviews mit der somalischen Botschaft in der Schweiz wurde die somalische Staatsbüergerschaft des BF bestätigt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde zum damaligen Zeitpunkt lediglich für den Fall einer freiwilligen Ausreise zugesagt.
1.2.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025 wurde dem BF im Rahmen eines gelinderen Mittels eine Meldeverpflichtung bei einer Polizeidienststellte aufgetragen. Dieser Meldeverpflichtung kam er insgesamt 2 Mal nicht nach.1.2.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025 wurde dem BF im Rahmen eines gelinderen Mittels eine Meldeverpflichtung bei einer Polizeidienststellte aufgetragen. Dieser Meldeverpflichtung kam er insgesamt 2 Mal nicht nach.
1.2.6. Am XXXX 2025 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte. Im Zuge dessen wurde er fest- und mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2025 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2025, Zahl XXXX , stattgegeben und die Festnahme sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht führte dabei insbesondere aus, dass sich die maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG wesentlich zu Gunsten des BF geändert hätten und die damalige Rückkehrentscheidung daher keine ausreichende Grundlage für die weitere Anhaltung darstelle.1.2.6. Am römisch 40 2025 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte. Im Zuge dessen wurde er fest- und mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2025 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2025, Zahl römisch 40 , stattgegeben und die Festnahme sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht führte dabei insbesondere aus, dass sich die maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wesentlich zu Gunsten des BF geändert hätten und die damalige Rückkehrentscheidung daher keine ausreichende Grundlage für die weitere Anhaltung darstelle.
1.2.7. Am XXXX .2025 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, welcher mit dessen Bescheid vom XXXX .2025 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen und das Begehren auf Mängelbehebung abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG sowie ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, das dessen Abschiebung nach Somalia zulässig sei und dem BF eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.1.2.7. Am römisch 40 .2025 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, welcher mit dessen Bescheid vom römisch 40 .2025 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen und das Begehren auf Mängelbehebung abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG sowie ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, das dessen Abschiebung nach Somalia zulässig sei und dem BF eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zu Zahl XXXX anhängig und die mündliche Verhandlung für den 25.09.2026 anberaumt ist. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zu Zahl römisch 40 anhängig und die mündliche Verhandlung für den 25.09.2026 anberaumt ist.
1.2.8. Mit dem Mandatsbescheid vom XXXX .2026 wurde über den BF gemäß § 77 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung angeordnet, in dessen Rahmen dem BF die Verpflichtung auferlegt wurde, sich jeden dritten Tag bei der Polizeiinspektion XXXX zu melden. Gegen diesen brachte der BF am 24.04.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein, wonach das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wude. Nach einer persönlichen Befragung des BF am 06.08.2026 wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid erlassen, gegen welchen der BF durch seine RV Beschwerde erhob.1.2.8. Mit dem Mandatsbescheid vom römisch 40 .2026 wurde über den BF gemäß Paragraph 77, FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung angeordnet, in dessen Rahmen dem BF die Verpflichtung auferlegt wurde, sich jeden dritten Tag bei der Polizeiinspektion römisch 40 zu melden. Gegen diesen brachte der BF am 24.04.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein, wonach das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wude. Nach einer persönlichen Befragung des BF am 06.08.2026 wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid erlassen, gegen welchen der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde erhob.
1.3. Der BF absolvierte einen Erste-Hilfe-Grundkurs und leistete im Zeitraum vom XXXX .2025 bis zum XXXX .2026 insgesamt 90 Stunden ehrenamtliche Arbeit beim XXXX (u.a. Essensverteilung und Megaphon-Verkauf).1.3. Der BF absolvierte einen Erste-Hilfe-Grundkurs und leistete im Zeitraum vom römisch 40 .2025 bis zum römisch 40 .2026 insgesamt 90 Stunden ehrenamtliche Arbeit beim römisch 40 (u.a. Essensverteilung und Megaphon-Verkauf).
1.4. Der BF zeigte sich bis dato bemüht, einen Arbeits- oder Kursplatz zu erlangen.
1.5. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX 2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, § 27 (2a) 1. Fall SMG, § 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, § 27 (2a) 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von Jahren verurteilt. 1.5. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu Zahl römisch 40 vom römisch 40 2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2019, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG, Paragraph 27, (2a) 1. Fall SMG, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG, Paragraph 27, (2a) 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von Jahren verurteilt.
Des Weiteren wurde er vom selben Gericht zu Zahl XXXX vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Suchtgifthandels gemäß § 27 (1) 2. Fall SMG, §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG, §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe 30 Monaten, davon Freiheitsstrafe 20 Monate, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Aus dieser Haft wurde er bedingt entlassen und die Bewährungshilfe angeordnet. Mit Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2025 wurden diese Bewährungsstrafen endgültig nachgesehen. Seither kam es zu keinen strafrechtlichen Verurteilungen.Des Weiteren wurde er vom selben Gericht zu Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Suchtgifthandels gemäß Paragraph 27, (1) 2. Fall SMG, Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe 30 Monaten, davon Freiheitsstrafe 20 Monate, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Aus dieser Haft wurde er bedingt entlassen und die Bewährungshilfe angeordnet. Mit Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2025 wurden diese Bewährungsstrafen endgültig nachgesehen. Seither kam es zu keinen strafrechtlichen Verurteilungen.
1.6. Dem vom Bundesamt mit Bescheid vom XXXX .2025 angeordneten gelinderen Mittel der Meldeverpflichtung kam der BF zwei Mal (konkret am XXXX .2025 und XXXX 2025) nicht, jener mit Mandatsbescheid vom XXXX .2026 auferlegten Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion XXXX bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Vorstellungsbescheides durchgehend und lückenlos nach.1.6. Dem vom Bundesamt mit Bescheid vom römisch 40 .2025 angeordneten gelinderen Mittel der Meldeverpflichtung kam der BF zwei Mal (konkret am römisch 40 .2025 und römisch 40 2025) nicht, jener mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2026 auferlegten Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion römisch 40 bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Vorstellungsbescheides durchgehend und lückenlos nach.
1.7. Der BF beherrscht die deutsche Sprache so weit, dass er der behördlichen Einvernahme am 06.08.2026 im Wesentlichen selbstständig und ohne die Hilfe des beigezogenen Dolmetschers folgen und die Fragen beantworten konnte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2.2.1. Identität, Staatsangehörigkeit und Muttersprache stehen einerseits anhand der Identifizierung durch die somalische Vertretungsbehörde fest, andererseits wurde der BF mehrmals durch einen Dolmetsch der somalischen Sprache einvernommen, weshalb an diesem Merkmal kein Zweifel bestand.
2.2.2. Die zu Familiensand, Freisein von Obsorgepflichten und Gesundheitszustand getroffenen Feststellungen sind den dahingehenden Angaben in der Einvernahme vor dem BFA (AS 402 bis 404) geschuldet und wurden die psychischen Leiden wie die dahingehende Betreuung des BF auch durch das Attest der XXXX (AS 415, 417) bestätigt.2.2.2. Die zu Familiensand, Freisein von Obsorgepflichten und Gesundheitszustand getroffenen Feststellungen sind den dahingehenden Angaben in der Einvernahme vor dem BFA (AS 402 bis 404) geschuldet und wurden die psychischen Leiden wie die dahingehende Betreuung des BF auch durch das Attest der römisch 40 (AS 415, 417) bestätigt.
2.2.3. Das Engagemant beim und für das XXXX ist auf den AS 411 und 413 wiedergegeben.2.2.3. Das Engagemant beim und für das römisch 40 ist auf den AS 411 und 413 wiedergegeben.
2.2.4. Die bisher zur Person des BF geführten asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren spiegeln sich im Bescheid der belangten Behörde (AS 430 bis 439) wider und sind mit dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (IZR) in Einklang zu bringen. Ferner ergibt sich der dahingehende Inhalt aus den zur Person des BF vor dem BVwG zu den Zahlen XXXX geführten Verfahren.2.2.4. Die bisher zur Person des BF geführten asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren spiegeln sich im Bescheid der belangten Behörde (AS 430 bis 439) wider und sind mit dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (IZR) in Einklang zu bringen. Ferner ergibt sich der dahingehende Inhalt aus den zur Person des BF vor dem BVwG zu den Zahlen römisch 40 geführten Verfahren.
2.2.5. Die Verurteilungen des BF sind dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich geschuldet.
2.2.6. Die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA (AS 435) zu Protokoll gegeben, dort ist auch festgehalten, dass er über eine abgeschlossene Lehre als Maurer verfügt (AS 433).
2.2.7. Das (gute) Verständnis der deutschen Sprache ist aus der Einvernahme vord dem BFA ersichtlich, in welchen der BF de facto keinen Dolmetsch benötigte.
2.2.8. Die seit 19.03.2026 (durchgängige) und aufrechte Meldung bei der C XXXX , ist dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden ZMR-Auszuges zu entnehmen.2.2.8. Die seit 19.03.2026 (durchgängige) und aufrechte Meldung bei der C römisch 40 , ist dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden ZMR-Auszuges zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Die (entscheidungswesentlichen) §§ 76 und 77 FPG lauten:3.1. Die (entscheidungswesentlichen) Paragraphen 76 und 77 FPG lauten:
Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d. sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
3.2. Ähnlich dem Regime der Schubhaft hat auch die Anordnung eines gelinderen Mittels in Form eines Mandatsbescheides gemäß § 57 AVG zu erfolgen. Demgegenüber ist die Anordnung des gelinderen Mittels jedoch nicht vom Ausschluss der Vorstellung gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG mitumfasst, zumal ebendort ausschließlich auf die Anordnung der Schubhaft Bezug genommen wird. Dies bedeutet somit, dass gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels mittels eines Mandatsbescheides zuerst das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben werden kann. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist, welches (in der Regel) mit dem Bescheid endet, der gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht mittels Beschwerde bekämpfbar ist. Weiters bedeutet dies, dass diese Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist und ihr die aufschiebende Wirkung grundsätzlich zukommt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 77 FPG).3.2. Ähnlich dem Regime der Schubhaft hat auch die Anordnung eines gelinderen Mittels in Form eines Mandatsbescheides gemäß Paragraph 57, AVG zu erfolgen. Demgegenüber ist die Anordnung des gelinderen Mittels jedoch nicht vom Ausschluss der Vorstellung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG mitumfasst, zumal ebendort ausschließlich auf die Anordnung der Schubhaft Bezug genommen wird. Dies bedeutet somit, dass gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels mittels eines Mandatsbescheides zuerst das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben werden kann. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist, welches (in der Regel) mit dem Bescheid endet, der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht mittels Beschwerde bekämpfbar ist. Weiters bedeutet dies, dass diese Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist und ihr die aufschiebende Wirkung grundsätzlich zukommt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu Paragraph 77, FPG).
Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0370).Ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0370).
Das Fehlen eines Sicherungsbedarfes im Sinne des § 76 Abs 1 FrPolG 2005 schließt auch die Anwendung gelinderer Mittel aus (VwGH 05.07.2011, 2010/21/0032 mHa VwGH 24.10.2007, 2007/21/0370).Das Fehlen eines Sicherungsbedarfes im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 schließt auch die Anwendung gelinderer Mittel aus (VwGH 05.07.2011, 2010/21/0032 mHa VwGH 24.10.2007, 2007/21/0370).
Die Anordnung eines gelinderen Mittels ist von vornherein verfehlt, wenn eine dadurch zu sichernde Abschiebung der Fremden mangels Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch nicht in Betracht kommt (VwGH 18.04.2013, 2011/21/0247 mHa 31.03.2008, 2008/21/0123; 20.03.2012, 2011/21/0098).
3.3. Zum gegenständlichen Verfahren
3.3.1. Am XXXX .2025 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, welcher mit dessen Bescheid vom XXXX .2025 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen und das Begehren auf Mängelbehebung abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG sowie ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, das dessen Abschiebung nach Somalia zulässig sei und dem BF eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.3.3.1. Am römisch 40 .2025 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, welcher mit dessen Bescheid vom römisch 40 .2025 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen und das Begehren auf Mängelbehebung abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG sowie ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, das dessen Abschiebung nach Somalia zulässig sei und dem BF eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zu Zahl XXXX anhängig und die mündliche Verhandlung für den 25.09.2026 anberaumt ist. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zu Zahl römisch 40 anhängig und die mündliche Verhandlung für den 25.09.2026 anberaumt ist.
3.3.2. Der die gegenständliche Meldeverpflichtung anordnende Mandatsbescheid wurde mit XXXX .2026 erlassen, der angefochtene Vorstellungsbescheid am XXXX .2026, zugestellt am selben Tag. 3.3.2. Der die gegenständliche Meldeverpflichtung anordnende Mandatsbescheid wurde mit römisch 40 .2026 erlassen, der angefochtene Vorstellungsbescheid am römisch 40 .2026, zugestellt am selben Tag.
3.3.3. Gegen den Mandatsbescheid vom XXXX 2026 wurde Vorstellung erhoben, weshalb die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren einleitete und in der Folge den angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheid erließ.3.3.3. Gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 2026 wurde Vorstellung erhoben, weshalb die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren einleitete und in der Folge den angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheid erließ.
Das BFA begründete die angeordnete Meldeverpflichtung im Mandatsbescheid vom XXXX .2026 im Wesentlichen mit der (bisherigen) Missachtung der Ausreiseverpflichtung (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG): Der BF sei trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und bestehender gesetzlicher Verpflichtung nicht freiwillig aus Österreich ausgereist. Es seien von ihm keine erkennbaren Schritte für eine freiwillige Heimreise gesetzt worden. Ferner seien frühere Verstöße gegen die Meldepflicht (§ 76 Abs. 3 Z 7 FPG) von Bedeutung gewesen. Mit Bescheid vom XXXX .2025 sei bereits einmal ein gelinderes Mittel (Meldeverpflichtung) angeordnet worden. Dieser Verpflichtung sei der BF laut Behörde „nicht dauerhaft nachgekommen“ bzw. habe die auferlegten Pflichten missachtet. Des Weiteren sei der BF nur mangelnd sozial verankert (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Der BF sei über mehrere Monate im Bundesgebiet unangemeldet bzw. ohne aufrechten Wohnsitz gewesen, weshalb seine behördliche Erreichbarkeit nicht gewährleistet gewesen sei. Aktuell verfüge er nur deshalb über eine Adresse, weil er wieder in die Grundversorgung aufgenommen worden sei. Es bestünden zudem keine familiäre, berufliche oder soziale Integration in Österreich. Der BF könne nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen, verfüge über keine nennenswerten Barmittel, dürfe keiner legalen Arbeit nachgehen und hänge vollständig von staatlichen Unterstützungsleistungen ab. Schließlich sei der BF während seines Aufenthaltes regelmäßig polizeilich aufgefallen. Neben zwei rechtskräftigen Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) werde auf eine „hohe Anzahl“ an polizeilichen Amtshandlungen verwiesen. Die Behörde leitet daraus ab, dass beim BF keine nachhaltige Bereitschaft bestehe, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Das BFA begründete die angeordnete Meldeverpflichtung im Mandatsbescheid vom römisch 40 .2026 im Wesentlichen mit der (bisherigen) Missachtung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG): Der BF sei trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und bestehender gesetzlicher Verpflichtung nicht freiwillig aus Österreich ausgereist. Es seien von ihm keine erkennbaren Schritte für eine freiwillige Heimreise gesetzt worden. Ferner seien frühere Verstöße gegen die Meldepflicht (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG) von Bedeutung gewesen. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025 sei bereits einmal ein gelinderes Mittel (Meldeverpflichtung) angeordnet worden. Dieser Verpflichtung sei der BF laut Behörde „nicht dauerhaft nachgekommen“ bzw. habe die auferlegten Pflichten missachtet. Des Weiteren sei der BF nur mangelnd sozial verankert (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Der BF sei über mehrere Monate im Bundesgebiet unangemeldet bzw. ohne aufrechten Wohnsitz gewesen, weshalb seine behördliche Erreichbarkeit nicht gewährleistet gewesen sei. Aktuell verfüge er nur deshalb über eine Adresse, weil er wieder in die Grundversorgung aufgenommen worden sei. Es bestünden zudem keine familiäre, berufliche oder soziale Integration in Österreich. Der BF könne nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen, verfüge über keine nennenswerten Barmittel, dürfe keiner legalen Arbeit nachgehen und hänge vollständig von staatlichen Unterstützungsleistungen ab. Schließlich sei der BF während seines Aufenthaltes regelmäßig polizeilich aufgefallen. Neben zwei rechtskräftigen Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) werde auf eine „hohe Anzahl“ an polizeilichen Amtshandlungen verwiesen. Die Behörde leitet daraus ab, dass beim BF keine nachhaltige Bereitschaft bestehe, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
3.3.4. Mit Eingabe vom 27.08.2026 erhob die Rechtsvertretung des BF das Rechtsmittel der Vorstellung, der wiederum der Vorstellungsbescheid und sodann die ververfahrensgegenständliche Beschwerde folgten.
In dieser hob die RV zusammengefasst hervor, die Behörde begründe die Anordnung des gelinderen Mittels mit der Sicherung der Abschiebung. Da jedoch aktuell keine rechtswirksame oder durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliege, sei die Sicherung einer Abschiebung als rechtlicher Zweck unzulässig. Der Bescheid leide ferner an einem schweren Verfahrensmangel, weil das BFA in seiner Beweiswürdigung lediglich pauschal auf ausgewählte Aktenteile verweise. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF sei gänzlich unterlassen worden.Des Weiteren entbehre die behördliche Annahme von Fluchtgefahr der Sachverhaltsbasis. Der BF sei aufrecht gemeldet, arbeite verlässlich im Verfahren mit und befolge die Meldeverpflichtung seit April 2026 lückenlos. Die Behauptung, er sei der Pflicht in der Vergangenheit „nicht dauerhaft nachgekommen“, sei aktenwidrig, zumal behördeneigene Protokolle lediglich zwei unentschuldigte Fehltage im Jahr 2025 belegten. Zudem schließe das Eigeninteresse des BF am selbst initiierten Aufenthaltsverfahren eine Fluchtgefahr aus. Im Übrigen habe das BFA die aufschiebende Wirkung ohne die gesetzlich vorgeschriebene, nachvollziehbare Abwägung der öffentlichen Interessen gegen jene des BF ausgeschlossen. Der Ausschluss verletze den BF in seinem Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK), weil ihm durch die engmaschige Meldepflicht unter anderem seine ehrenamtliche Tätigkeit beim XXXX unmöglich gemacht werde.In dieser hob die Regierungsvorlage zusammengefasst hervor, die Behörde begründe die Anordnung des gelinderen Mittels mit der Sicherung der Abschiebung. Da jedoch aktuell keine rechtswirksame oder durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliege, sei die Sicherung einer Abschiebung als rechtlicher Zweck unzulässig. Der Bescheid leide ferner an einem schweren Verfahrensmangel, weil das BFA in seiner Beweiswürdigung lediglich pauschal auf ausgewählte Aktenteile verweise. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF sei gänzlich unterlassen worden.Des Weiteren entbehre die behördliche Annahme von Fluchtgefahr der Sachverhaltsbasis. Der BF sei aufrecht gemeldet, arbeite verlässlich im Verfahren mit und befolge die Meldeverpflichtung seit April 2026 lückenlos. Die Behauptung, er sei der Pflicht in der Vergangenheit „nicht dauerhaft nachgekommen“, sei aktenwidrig, zumal behördeneigene Protokolle lediglich zwei unentschuldigte Fehltage im Jahr 2025 belegten. Zudem schließe das Eigeninteresse des BF am selbst initiierten Aufenthaltsverfahren eine Fluchtgefahr aus. Im Übrigen habe das BFA die aufschiebende Wirkung ohne die gesetzlich vorgeschriebene, nachvollziehbare Abwägung der öffentlichen Interessen gegen jene des BF ausgeschlossen. Der Ausschluss verletze den BF in seinem Recht auf Privatleben (Artikel 8, EMRK), weil ihm durch die engmaschige Meldepflicht unter anderem seine ehrenamtliche Tätigkeit beim römisch 40 unmöglich gemacht werde.
3.3.5. Dem schließt sich das erkennende Gericht in weiten Zügen an.
Gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ist die Anordnung eines gelinderen Mittels nur zulässig, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig und verhältnismäßig ist. Voraussetzung für die Sicherung der Abschiebung ist begriffsnotwendig das Bestehen einer durchsetzbaren (vollstreckbaren) Abschiebung.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) ist die Anordnung eines gelinderen Mittels nur zulässig, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig und verhältnismäßig ist. Voraussetzung für die Sicherung der Abschiebung ist begriffsnotwendig das Bestehen einer durchsetzbaren (vollstreckbaren) Abschiebung.
Im vorliegenden Fall ist die Abschiebung nach Somalia rechtlich nicht durchsetzbar, weil das Verfahren über die Rückkehrentscheidung beim BVwG (zu Zahl XXXX ) anhängig ist. Dieser Beschwerde kommt ex lege aufschiebende Wirkung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Sicherung einer Abschiebung, die rechtlich gar nicht durchgeführt werden darf, absolut unzulässig. Da kein vollstreckbarer Titel vorliegt, erweist sich die behördliche Zweckbegründung (Sicherung der Abschiebung) als inhaltlich rechtswidrig.Im vorliegenden Fall ist die Abschiebung nach Somalia rechtlich nicht durchsetzbar, weil das Verfahren über die Rückkehrentscheidung beim BVwG (zu Zahl römisch 40 ) anhängig ist. Dieser Beschwerde kommt ex lege aufschiebende Wirkung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Sicherung einer Abschiebung, die rechtlich gar nicht durchgeführt werden darf, absolut unzulässig. Da kein vollstreckbarer Titel vorliegt, erweist sich die behördliche Zweckbegründung (Sicherung der Abschiebung) als inhaltlich rechtswidrig.
Die Annahme von Fluchtgefahr ist eine Prognoseentscheidung, die auf Basis konkreter, das bisherige Verhalten des Fremden betreffender Tatsachen zu treffen ist (vgl. VwGH 19.05.2020, Ra 2020/21/0073). Die Behörde stützt ihre Annahme im Wesentlichen auf die Behauptung, der BF sei einer früheren Meldeverpflichtung im Jahr 2025 „nicht dauerhaft nachgekommen“.Die Annahme von Fluchtgefahr ist eine Prognoseentscheidung, die auf Basis konkreter, das bisherige Verhalten des Fremden betreffender Tatsachen zu treffen ist vergleiche VwGH 19.05.2020, Ra 2020/21/0073). Die Behörde stützt ihre Annahme im Wesentlichen auf die Behauptung, der BF sei einer früheren Meldeverpflichtung im Jahr 2025 „nicht dauerhaft nachgekommen“.
Aus den Aktenbestandteilen des Schubhaftverfahrens ergibt sich, dass der BF im Jahr 2025 lediglich zwei Mal unentschuldigt ferngeblieben ist. Die pauschale behördliche Feststellung, er sei der Verpflichtung „nicht dauerhaft“ nachgekommen, steht im Widerspruch zum Akteninhalt (Verstoß gegen das Willkürverbot und § 58 Abs. 2 AVG). Der BF kommt der aktuell angeordneten Meldeverpflichtung seit dem XXXX 2026 durchgehend, lückenlos und beanstandungsfrei nach. Er hat an allen Verfahrensschritten (insb. der Einvernahme am 06.08.2026) verlässlich mitgewirkt. Nach der Judikatur des VwGH ist bei der Fluchtgefahrprüfung ein monatelanges, aktuelles Wohlverhalten und die Befolgung von Meldeauflagen maßgeblich zu Gunsten des Fremden zu werten, da dies den Willen dokumentiert, sich dem Verfahren eben nicht zu entziehen (siehe dazu VwGH 17.03.2016, Ro 2016/21/0001 (sowie die darauf aufbauende ständige Folgejudikatur, wie z.B. VwGH 01.06.2017, Ra 2017/21/0074).Aus den Aktenbestandteilen des Schubhaftverfahrens ergibt sich, dass der BF im Jahr 2025 lediglich zwei Mal unentschuldigt ferngeblieben ist. Die pauschale behördliche Feststellung, er sei der Verpflichtung „nicht dauerhaft“ nachgekommen, steht im Widerspruch zum Akteninhalt (Verstoß gegen das Willkürverbot und Paragraph 58, Absatz 2, AVG). Der BF kommt der aktuell angeordneten Meldeverpflichtung seit dem römisch 40 2026 durchgehend, lückenlos und beanstandungsfrei nach. Er hat an allen Verfahrensschritten (insb. der Einvernahme am 06.08.2026) verlässlich mitgewirkt. Nach der Judikatur des VwGH ist bei der Fluchtgefahrprüfung ein monatelanges, aktuelles Wohlverhalten und die Befolgung von Meldeauflagen maßgeblich zu Gunsten des Fremden zu werten, da dies den Willen dokumentiert, sich dem Verfahren eben nicht zu entziehen (siehe dazu VwGH 17.03.2016, Ro 2016/21/0001 (sowie die darauf aufbauende ständige Folgejudikatur, wie z.B. VwGH 01.06.2017, Ra 2017/21/0074).
Da das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 55 AsylG iVm Art. 8 EMRK) vom BF selbst eingeleitet wurde, besteht ein natürliches Eigeninteresse am rechtmäßigen Ausgang des Verfahrens, was eine Fluchtgefahr im Regelfall ausschließt.Da das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK) vom BF selbst eingeleitet wurde, besteht ein natürliches Eigeninteresse am rechtmäßigen Ausgang des Verfahrens, was eine Fluchtgefahr im Regelfall ausschließt.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG setzt der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung voraus, dass nach Abwägung der berührten Interessen der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Der VwGH verlangt hierfür eine einzelfallbezogene, nachvollziehbare Interessenabwägung (vgl. VwGH 23.02.2022, Ra 2022/11/0009).Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG setzt der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung voraus, dass nach Abwägung der berührten Interessen der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Der VwGH verlangt hierfür eine einzelfallbezogene, nachvollziehbare Interessenabwägung vergleiche VwGH 23.02.2022, Ra 2022/11/0009).
Das BFA hat eine solche Abwägung gänzlich unterlassen. Es wurden weder konkrete Umstände für eine „Gefahr im Verzug“ dargetan, noch wurden die spürbaren Interessen des BF (massive Einschränkung der persönlichen Freiheit, Unmöglichkeit der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit beim XXXX ) berücksichtigt. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist daher ebenfalls rechtswidrig.Das BFA hat eine solche Abwägung gänzlich unterlassen. Es wurden weder konkrete Umstände für eine „Gefahr im Verzug“ dargetan, noch wurden die spürbaren Interessen des BF (massive Einschränkung der persönlichen Freiheit, Unmöglichkeit der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit beim römisch 40 ) berücksichtigt. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist daher ebenfalls rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid ist wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen wesentlicher Verfahrensmängel (aktenwidrige und mangelhafte Beweiswürdigung) ersatzlos zu beheben.
3.4. Zur Anregung auf Gesetzesprüfung
Vom BF wurde zudem angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des § 57 Abs. 2 zweiter Satz AVG idF BGBl. I Nr. 82/2025 wegen Verfassungswidrigkeit stellen. Da der angefochtene Vorstellungsbescheid jedoch bereits aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlichen Verfahrensmängeln ersatzlos zu beheben war, war der Beschwerde vollumfänglich stattzugeben. Auf das weitere Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit des vorgelagerten Mandatsverfahrens war daher mangels Relevanz für das konkrete Entscheidungsergebnis nicht weiter einzugehen.Vom BF wurde zudem angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des Paragraph 57, Absatz 2, zweiter Satz AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025, wegen Verfassungswidrigkeit stellen. Da der angefochtene Vorstellungsbescheid jedoch bereits aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlichen Verfahrensmängeln ersatzlos zu beheben war, war der Beschwerde vollumfänglich stattzugeben. Auf das weitere Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit des vorgelagerten Mandatsverfahrens war daher mangels Relevanz für das konkrete Entscheidungsergebnis nicht weiter einzugehen.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
aufenthaltsbeendende Maßnahme Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Unionsrecht VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G307.2314599.2.00Im RIS seit
15.10.2026Zuletzt aktualisiert am
15.10.2026