TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/23 I417 2169099-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2026
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Entscheidungsdatum

23.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §94
StatusVO 2024/1347 Art25 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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I417 2169099-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER und den Verein SUARA, p.A. Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER und den Verein SUARA, p.A. Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer ist ein Konventionsreisepass gemäß § 94 FPG iVm Art. 25 Abs. 1 StatusVO auszustellen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer ist ein Konventionsreisepass gemäß Paragraph 94, FPG in Verbindung mit Artikel 25, Absatz eins, StatusVO auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 13.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2022, Zl. I417 2169099-1, stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 13.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2022, Zl. I417 2169099-1, stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.11.2021 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon ihm 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.11.2021 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon ihm 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

3.       Am 20.12.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses nach § 94 Abs. 1 FPG.3. Am 20.12.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses nach Paragraph 94, Absatz eins, FPG.

4.       Mit Parteiengehör der belangten Behörde vom 16.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 FPG die Ausstellung eines Konventionsreisepasses unter bestimmten Voraussetzungen versagt werden könne. Der Beschwerdeführer habe gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes verstoßen und sei von einem Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 1 FPG auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.4. Mit Parteiengehör der belangten Behörde vom 16.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, FPG die Ausstellung eines Konventionsreisepasses unter bestimmten Voraussetzungen versagt werden könne. Der Beschwerdeführer habe gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes verstoßen und sei von einem Versagungsgrund gemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

5.       Mit Schriftsatz vom 10.06.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich seit seiner Verurteilung im Jahr 2021 wohlverhalten habe und ihm mangels Vorliegens von zwingenden Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein Konventionsreisepass auszustellen sei.

6.       Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.

7.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.07.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, dessen Identität nicht feststeht. Er ist seit Dezember 2015 durchgehend in Österreich aufhältig und auch melderechtlich erfasst.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2022, Zl. I417 2169099-1, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2022, Zl. I417 2169099-1, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.11.2021 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon ihm 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.11.2021 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon ihm 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmengen übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf in mehreren Angriffen B.A. von Dezember 2020 bis Anfang Oktober 2021 insgesamt 224 Gramm Heroin und 419 Gramm Kokain sowie D.V. insgesamt 7 Gramm Kokain mit einem jeweils straßenüblichen Reinheitsgehalt überlassen hat.

Im Zuge der Strafzumessung wurde das reumütige Geständnis sowie der bis zu diesem Zeitpunkt ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers mildernd angerechnet. Erschwerend wurde hingegen das Überschreiten der Grenzmenge und die Fortsetzung der strafbaren Handlung über einen längeren Zeitraum gewertet.

Der Beschwerdeführer befand sich von 13.10.2021 bis 12.04.2022 in Strafhaft.

Der Beschwerdeführer war nach seiner Haftentlassung von 25.07.2022 bis 29.07.2022, von 08.08.2022 bis 28.10.2022, von 17.11.2022 bis 03.01.2023, von 12.01.2023 bis 17.01.2023 sowie seit 20.01.2023 als Arbeiter vollversicherungspflichtig in der österreichischen Sozialversicherung gemeldet.

Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner Haftentlassung wohlverhalten und weist auch keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Ergänzend wurde in den Gerichtsakt des vorangegangen asylrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers zur GZ: I417 2169099-1 Einsicht genommen und wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister eingeholt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Delinquenz ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, wobei die näheren Ausführungen zu den Tathandlungen sowie den Strafbemessungsgründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX zu XXXX basieren. Die Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Delinquenz ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, wobei die näheren Ausführungen zu den Tathandlungen sowie den Strafbemessungsgründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 basieren.

Die Feststellungen bezüglich seines Aufenthalts in Österreich und der Anhaltung in Strafhaft ergeben sich aus seinem vorangegangenen asylrechtlichen Verfahren sowie aus einer Abfrage im Zentralen Melderegister der Republik Österreich. Sein Status als Asylberechtigter ergibt sich aus einer IZR-Abfrage sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2022.

Die versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten wurden einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers entnommen.

Dass der Beschwerdeführer keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen im Bundesgebiet aufweist, war angesichts des Auskunftsersuchens bei der LPD XXXX vom 19.06.2026 (OZ 5) festzustellen.Dass der Beschwerdeführer keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen im Bundesgebiet aufweist, war angesichts des Auskunftsersuchens bei der LPD römisch 40 vom 19.06.2026 (OZ 5) festzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Rechtslage:

3.1.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.3.1.1. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Vor dem Inkrafttreten der StatusVO wurde in § 94 Abs. 1 FPG geregelt, dass Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bei Stellung eines entsprechenden Antrages einen Anspruch auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses haben. Diese Bestimmung entfällt mit dem Inkrafttreten der StatusVO, da sie durch den unmittelbar wirksamen Art. 25 Abs. 1, der ebenso die Mindestgültigkeitsdauer und die Versagungsgründe in Bezug auf Konventionsreisepässe regelt, abgedeckt wird.Vor dem Inkrafttreten der StatusVO wurde in Paragraph 94, Absatz eins, FPG geregelt, dass Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bei Stellung eines entsprechenden Antrages einen Anspruch auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses haben. Diese Bestimmung entfällt mit dem Inkrafttreten der StatusVO, da sie durch den unmittelbar wirksamen Artikel 25, Absatz eins,, der ebenso die Mindestgültigkeitsdauer und die Versagungsgründe in Bezug auf Konventionsreisepässe regelt, abgedeckt wird.

Artikel 25 StatusVO lautet:

„(1) Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Muster aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig. […]“„(1) Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Muster aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252 aus 2004, entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig. […]“

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde am 23.06.2025, sohin noch vor Inkrafttreten der StatusVO, nach den Bestimmungen des FPG erlassen. Gem. § 125 Abs. 31 FPG behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes (Anm.: FPG), die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, ergangen sind, ihre Gültigkeit.Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde am 23.06.2025, sohin noch vor Inkrafttreten der StatusVO, nach den Bestimmungen des FPG erlassen. Gem. Paragraph 125, Absatz 31, FPG behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes Anmerkung, FPG), die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, ergangen sind, ihre Gültigkeit.

Im konkreten Fall ist daher in Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Ausstellung eines Konventionsreisepasses im Gegensatz zur Entscheidung der belangten Behörde die entsprechende Bestimmung der StatusVO, nämlich Art. 25 Abs. 1, anzuwenden.Im konkreten Fall ist daher in Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Ausstellung eines Konventionsreisepasses im Gegensatz zur Entscheidung der belangten Behörde die entsprechende Bestimmung der StatusVO, nämlich Artikel 25, Absatz eins,, anzuwenden.

3.1.2. Die im Beschwerdefall herangezogenen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) idgF lauten auszugsweise:

„Versagung eines Fremdenpasses

§ 92 (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist unbeschadet der Statusverordnung zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass […]Paragraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist unbeschadet der Statusverordnung zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass […]

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen; […]

Konventionsreisepässe

§ 94 (1) Fremden, denen in einem anderen Staat als Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, kann ein Konventionsreisepass nur dann auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.Paragraph 94, (1) Fremden, denen in einem anderen Staat als Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, kann ein Konventionsreisepass nur dann auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.

(2) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 1 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(2) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz eins, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(3) Unbeschadet der Statusverordnung gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“(3) Unbeschadet der Statusverordnung gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Gegenständlich war sohin zu prüfen, ob zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung iSd Art. 25 Abs. 1 StatusVO bestehen, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen. Während sich Gründe der nationalen Sicherheit auf den Schutz des Staates selbst beziehen, umfasst der Begriff der „öffentlichen Ordnung“ den Schutz der geschriebenen Rechtsordnung und das geordnete Zusammenleben in einer demokratischen Gesellschaft.Gegenständlich war sohin zu prüfen, ob zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 25, Absatz eins, StatusVO bestehen, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen. Während sich Gründe der nationalen Sicherheit auf den Schutz des Staates selbst beziehen, umfasst der Begriff der „öffentlichen Ordnung“ den Schutz der geschriebenen Rechtsordnung und das geordnete Zusammenleben in einer demokratischen Gesellschaft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG vor dem Hintergrund der entsprechenden unionsrechtlichen Regelung zu lesen sind (vgl. auch VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325; 20.12.2013, 2013/21/0055) und Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG vor dem Hintergrund der entsprechenden unionsrechtlichen Regelung zu lesen sind vergleiche auch VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325; 20.12.2013, 2013/21/0055) und Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).

In seiner Rechtsprechung legte der Verwaltungsgerichtshof mehrere Kriterien fest, welche bei der Versagung eines Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu berücksichtigen sind. So stellt er diesbezüglich etwa darauf ab, ob der Fremde den Reisepass dazu missbrauchen könnte, grenzüberschreitenden Suchtgiftverkehr zu betreiben, ob er das Suchtgift überwiegend zum Eigenkonsum verwendet hat, wie er sich nach der jeweiligen Verurteilung verhalten hat und wie lange er straffrei geblieben ist, ob der Fremde zu einer unbedingten oder bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wie hoch das Ausmaß der verhängten Strafe war, ob er den Weisungen des Gerichts Folge geleistet hat oder sich in therapeutische Behandlung begeben hat, ob, und wenn ja innerhalb welcher Zeitspanne der Fremde rückfällig geworden ist (vgl. VwGH 17.02.2006, 2005/18/0486; 29.04.2010, 2009/21/0340; 06.06.2009, 2006/18/0204; 22.10.2009, 2008/21/0410; 20.12.2013, 2013/21/0055).In seiner Rechtsprechung legte der Verwaltungsgerichtshof mehrere Kriterien fest, welche bei der Versagung eines Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu berücksichtigen sind. So stellt er diesbezüglich etwa darauf ab, ob der Fremde den Reisepass dazu missbrauchen könnte, grenzüberschreitenden Suchtgiftverkehr zu betreiben, ob er das Suchtgift überwiegend zum Eigenkonsum verwendet hat, wie er sich nach der jeweiligen Verurteilung verhalten hat und wie lange er straffrei geblieben ist, ob der Fremde zu einer unbedingten oder bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wie hoch das Ausmaß der verhängten Strafe war, ob er den Weisungen des Gerichts Folge geleistet hat oder sich in therapeutische Behandlung begeben hat, ob, und wenn ja innerhalb welcher Zeitspanne der Fremde rückfällig geworden ist vergleiche VwGH 17.02.2006, 2005/18/0486; 29.04.2010, 2009/21/0340; 06.06.2009, 2006/18/0204; 22.10.2009, 2008/21/0410; 20.12.2013, 2013/21/0055).

So ist der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG etwa bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel jedenfalls erfüllt (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340), wobei auch eine einmalige Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz - insbesondere, wenn der Schuldspruch wegen des Erwerbs einer zum Inverkehrbringen bestimmten überaus großen Menge Kokain von 2 kg erfolgt ist – die in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG umschriebene Annahme rechtfertigen kann (VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410).So ist der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG etwa bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel jedenfalls erfüllt vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340), wobei auch eine einmalige Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz - insbesondere, wenn der Schuldspruch wegen des Erwerbs einer zum Inverkehrbringen bestimmten überaus großen Menge Kokain von 2 kg erfolgt ist – die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG umschriebene Annahme rechtfertigen kann (VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410).

Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084). Im Rahmen der dafür erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, wobei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (siehe VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163, Rn. 11, mit Hinweis auf VwGH 04.07.2023, Ra 2022/21/0187, Rn. 11/12, mwN).

Im Fall des Beschwerdeführers ist sohin gegenständlich nicht davon auszugehen, dass einer der im Gesetz angeführten Versagungsgründe vorliegt. Auch wenn der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchgifthandels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kamen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme hervor, dass der Beschwerdeführer zukünftig die Begehung von Suchgiftdelikten unter Verwendung eines Konventionsreisepasses beabsichtigen würde.

Zwar ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass bei Suchtgiftdelikten der vorliegenden Art die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders hoch ist, wobei schon eine einmalige Verurteilung nach dem SMG die in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG umschriebene Annahme rechtfertigen kann (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2023/21/0177). In Bezug auf den Beschwerdeführer gilt jedoch festzuhalten, dass die strafbaren Handlungen bereits vor über fünf Jahren begangen worden sind und diese Verurteilung bereits vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorgelegen ist. Seit seiner Verurteilung ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und gilt es zudem zu berücksichtigen, dass das zuständige Landesgericht für Strafsachen bei dieser ersten und auch einzigen Verurteilung des Beschwerdeführers mit einer teilbedingten Strafe im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens das Auslangen gefunden hat, wobei die Probezeit hinsichtlich der bedingten Strafnachsicht bereits abgelaufen ist. Besonderes Augenmerk ist dahingehend auch auf sein reumütiges Geständnis sowie den bis zu diesem Zeitpunkt ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers zu legen.Zwar ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass bei Suchtgiftdelikten der vorliegenden Art die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders hoch ist, wobei schon eine einmalige Verurteilung nach dem SMG die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG umschriebene Annahme rechtfertigen kann vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2023/21/0177). In Bezug auf den Beschwerdeführer gilt jedoch festzuhalten, dass die strafbaren Handlungen bereits vor über fünf Jahren begangen worden sind und diese Verurteilung bereits vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorgelegen ist. Seit seiner Verurteilung ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und gilt es zudem zu berücksichtigen, dass das zuständige Landesgericht für Strafsachen bei dieser ersten und auch einzigen Verurteilung des Beschwerdeführers mit einer teilbedingten Strafe im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens das Auslangen gefunden hat, wobei die Probezeit hinsichtlich der bedingten Strafnachsicht bereits abgelaufen ist. Besonderes Augenmerk ist dahingehend auch auf sein reumütiges Geständnis sowie den bis zu diesem Zeitpunkt ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers zu legen.

Für die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer wolle das Dokument benützen, um Delikte nach dem SMG mit Auslandsbezug zu begehen oder an ihnen mitzuwirken, haben sich seit der Haftentlassung des Beschwerdeführer keinerlei Hinweise ergeben. Anzeichen dafür oder Ermittlungsergebnisse dahingehend, dass der Beschwerdeführer bereits in einen tatsächlichen grenzüberschreitenden Suchtgifthandel verwickelt gewesen wäre, hat weder das Verfahren vor der belangten Behörde ergeben noch sind diesbezügliche Anhaltspunkte für das erkennende Gericht in Bezug auf den ermittelten und festgestellten Sachverhalt ersichtlich.

Angesichts des Umstandes, dass seit der Tatbegehung bald fünf Jahre vergangen sind und sich der Beschwerdeführer seither (verwaltungs-)strafrechtlich wohlverhalten hat, ist eine positive Zukunftsprognose gegeben. Nach seiner Haftentlassung war der Beschwerdeführer zunächst mehrfach kurzzeitig tätig, bevor er im Jänner 2023 eine dauerhafte und durchgehende Beschäftigung aufnahm, sodass letztlich von einem nachhaltigen Gesinnungswandel auszugehen ist. Die Annahme, der Beschwerdeführer könnte künftig den ihm auszustellenden Konventionsreisepass dazu nutzen, seinen Lebensunterhalt durch Suchtgifthandel zu bestreiten, ist mangels entsprechender, im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegender Indizien nicht gerechtfertigt.

Somit ist aufgrund der im gegenständlichen Fall durchgeführten Prognose nicht von einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auszugehen. Der Ausstellung eines Konventionsreisepasses an den Beschwerdeführer stehen daher keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegen.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass gemäß § 94 FPG iVm Art. 25 Abs. 1 StatusVO auszustellen.Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass gemäß Paragraph 94, FPG in Verbindung mit Artikel 25, Absatz eins, StatusVO auszustellen.

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war. Zudem konnte die Abhaltung einer Verhandlung im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war. Zudem konnte die Abhaltung einer Verhandlung im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des FPG idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Auch ist die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH nach Ansicht des BVwG auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Auch ist die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH nach Ansicht des BVwG auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Konventionsreisepass Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtgifthandel Versagungsgrund Voraussetzungen Wohlverhalten Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I417.2169099.2.00

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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