TE Bvwg Beschluss 2026/10/5 W282 2347687-1

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Veröffentlicht am 05.10.2026
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Entscheidungsdatum

05.10.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
RGG §2
RGG §3
RGG §4
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
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  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
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  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
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  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
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Spruch


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W282 2347687-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , wohnhaft in XXXX , Beitragsnummer: XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX den Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , Beitragsnummer: römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 , GZ. römisch 40 den Beschluss:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ORF-Beitrags Service GmbH zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ORF-Beitrags Service GmbH zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht ab und sprach aus, dass der ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen sei.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige; anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes seien nicht nachgereicht worden. Der Beschwerdeführer sei bereits schriftlich über den Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werde, sollten die nötigen Angaben und Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden. Dem Bescheid war eine Berechnungsgrundlage beigeschlossen, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX die in der Berechnungsgrundlage aufgelisteten Pensionen in Höhe von monatlich 2.007,82 Euro und 2.432,52 Euro beziehe und somit die Summe der Einkünfte monatlich 4.440,34 Euro betrage; davon wurde ein Wohnungsaufwand in der Höhe von monatlich 140,00 Euro abgezogen. Das maßgebliche Haushaltseinkommen betrage nach Berechnung der belangten Behörde 4.300,34 Euro im Monat und liege somit (ausgehend vom Richtsatz für zwei Personen) eine Richtsatzüberschreitung von monatlich 2.049,31 Euro vor. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige; anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes seien nicht nachgereicht worden. Der Beschwerdeführer sei bereits schriftlich über den Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werde, sollten die nötigen Angaben und Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden. Dem Bescheid war eine Berechnungsgrundlage beigeschlossen, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers römisch 40 die in der Berechnungsgrundlage aufgelisteten Pensionen in Höhe von monatlich 2.007,82 Euro und 2.432,52 Euro beziehe und somit die Summe der Einkünfte monatlich 4.440,34 Euro betrage; davon wurde ein Wohnungsaufwand in der Höhe von monatlich 140,00 Euro abgezogen. Das maßgebliche Haushaltseinkommen betrage nach Berechnung der belangten Behörde 4.300,34 Euro im Monat und liege somit (ausgehend vom Richtsatz für zwei Personen) eine Richtsatzüberschreitung von monatlich 2.049,31 Euro vor.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sich mit den anerkannten Belastungen im Sinne des §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes nicht ausgekannt habe und er der Meinung gewesen sei, dass der Nachweis für seine 70 % Behinderung ausreichen würde. Seine Einkünfte würden zwar hoch aussehen, jedoch habe er aufgrund seiner Krankheit hohe Lebenshaltungs- und Gesundheitskosten. Zudem erschließe sich für den Beschwerdeführer nicht, wie die belangte Behörde darauf komme, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers eine Pension beziehe. 2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sich mit den anerkannten Belastungen im Sinne des Paragraphen 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes nicht ausgekannt habe und er der Meinung gewesen sei, dass der Nachweis für seine 70 % Behinderung ausreichen würde. Seine Einkünfte würden zwar hoch aussehen, jedoch habe er aufgrund seiner Krankheit hohe Lebenshaltungs- und Gesundheitskosten. Zudem erschließe sich für den Beschwerdeführer nicht, wie die belangte Behörde darauf komme, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers eine Pension beziehe.

3. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 15.07.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die belangte Behörde hat in der Berechnungsgrundlage als monatliches Einkommen von XXXX (Ehegattin des Beschwerdeführers) Pensionen in Höhe von monatlich 2.007,82 Euro und 2.432,52 Euro festgelegt; die Summe der Einkünfte beträgt demnach monatlich 4.440,34 Euro. Nach Abzug eines als Pauschalbetrag festgesetzten Wohnungsaufwandes in Höhe von 140 Euro monatlich ist die belangte Behörde von einem maßgeblichen Haushaltseinkommen in Höhe von 4.300,34 Euro im Monat und somit von einer Richtsatzüberschreitung (ausgehend vom Richtsatz für zwei Personen) in der Höhe von 2.049,31 Euro monatlich ausgegangen. 1.1. Die belangte Behörde hat in der Berechnungsgrundlage als monatliches Einkommen von römisch 40 (Ehegattin des Beschwerdeführers) Pensionen in Höhe von monatlich 2.007,82 Euro und 2.432,52 Euro festgelegt; die Summe der Einkünfte beträgt demnach monatlich 4.440,34 Euro. Nach Abzug eines als Pauschalbetrag festgesetzten Wohnungsaufwandes in Höhe von 140 Euro monatlich ist die belangte Behörde von einem maßgeblichen Haushaltseinkommen in Höhe von 4.300,34 Euro im Monat und somit von einer Richtsatzüberschreitung (ausgehend vom Richtsatz für zwei Personen) in der Höhe von 2.049,31 Euro monatlich ausgegangen.

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist in keiner Weise nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers überhaupt ein Einkommen bezieht.

1.2. Im angefochtenen Bescheid wurde das Einkommen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und dazu auch keine Ermittlungen getätigt. Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde ua. ein an ihn gerichtetes Schreiben der BVAEB vor, aus der eine (an den Beschwerdeführer ausgezahlte) Alterspension in Höhe von 2.007,82 Euro und eine von der Pensionskasse zur Auszahlung gebrachte Leistung in Höhe von brutto 2.432,52 Euro hervorgeht. Zur von der Pensionskasse zur Auszahlung gebrachten Leistung (die als Bruttobetrag angegeben ist) wurden von Seiten der belangten Behörde keine weiteren Ermittlungen getätigt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt. Im konkreten ist (noch) folgendes auszuführen:

2.1. Die Feststellung dahingehend, dass in der Berechnungsgrundlage das Einkommen der XXXX zugrunde gelegt wurde, geht aus der Berechnungsgrundlage hervor; die Berechnungsgrundlage ist dem angefochtenen Bescheid beigeschlossen und bildet die (Berechnungs-)Grundlage für den an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid (vgl. OZ 1). 2.1. Die Feststellung dahingehend, dass in der Berechnungsgrundlage das Einkommen der römisch 40 zugrunde gelegt wurde, geht aus der Berechnungsgrundlage hervor; die Berechnungsgrundlage ist dem angefochtenen Bescheid beigeschlossen und bildet die (Berechnungs-)Grundlage für den an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid vergleiche OZ 1).

Der Beschwerdeführer brachte in seinem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vor, dass seine Ehefrau über keine Einkünfte und kein Konto verfüge (vgl. z.B. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.06.2024 sowie 01.07.2024). Mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren nicht auseinandergesetzt. Vielmehr hat die belangte Behörde der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Einkommen bzw. Pensionen in der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Berechnungsgrundlage unterstellt, obwohl dies keine Deckung im Verwaltungsakt findet. Ermittlungsschritte zum Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers bzw. zu den in der Berechnungsgrundlage angeführten angeblichen Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers und somit zur Kernfrage des Haushaltseinkommens sind dem vorliegenden Akt nicht zu entnehmen (vgl. OZ 1). Der Beschwerdeführer brachte in seinem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vor, dass seine Ehefrau über keine Einkünfte und kein Konto verfüge vergleiche z.B. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.06.2024 sowie 01.07.2024). Mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren nicht auseinandergesetzt. Vielmehr hat die belangte Behörde der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Einkommen bzw. Pensionen in der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Berechnungsgrundlage unterstellt, obwohl dies keine Deckung im Verwaltungsakt findet. Ermittlungsschritte zum Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers bzw. zu den in der Berechnungsgrundlage angeführten angeblichen Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers und somit zur Kernfrage des Haushaltseinkommens sind dem vorliegenden Akt nicht zu entnehmen vergleiche OZ 1).

2.2. Dass das Einkommen des Beschwerdeführers (im Bescheid) nicht berücksichtigt wurde, geht aus dem angefochtenen Bescheid, insb. aus der dem Bescheid zugrunde liegenden Berechnungsgrundlage, hervor, zumal sich die Berechnungsgrundlage und die darin herangezogenen Einkommen nicht auf den Beschwerdeführer selbst, sondern auf dessen Ehefrau bezieht bzw. beziehen.

Im Verfahren vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer ua. ein (an ihn gerichtetes) Schreiben der BVAEB vom Jänner 2024 vor; aus dem Schreiben geht betreffend den Beschwerdeführer eine Alterspension in Höhe von 2.007,82 Euro sowie eine von der Pensionskassa zur Auszahlung gebrachte Leistung in Höhe von brutto 2.432,52 Euro hervor. Somit bezieht der Beschwerdeführer (dem Schreiben nach) zwei Pensionen, wobei es sich bei der von der Pensionskasse zur Auszahlung gebrachten Leistung (somit bei der zweiten Pension des Beschwerdeführers) im Schreiben (lediglich) um einen Bruttobetrag handelt. Es ist davon auszugehen, dass nicht der Bruttobetrag, sondern ein Nettobetrag auf das Konto des Beschwerdeführers ausgezahlt wird. Die entsprechenden Ermittlungsschritte zur Höhe des Nettobetrages (seiner zweiten Pension) und somit zur Höhe der an den Beschwerdeführer bzw. auf das Konto des Beschwerdeführers (tatsächlich) ausgezahlten Summe (von der Pensionskasse) wurden von Seiten der belangten Behörde gänzlich unterlassen. Somit ist festzuhalten, dass auch das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers im behördlichen Verwaltungsverfahren nicht ermittelt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde:

3.1. Die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit stellt eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden („nach-oben-Delegieren“ der Entscheidung an das VwG) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG Anm 13 mHa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG Rz 118 ff).3.1. Die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit stellt eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden („nach-oben-Delegieren“ der Entscheidung an das VwG) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 13 mHa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd Paragraph 28, VwGVG Rz 118 ff).

3.2. Daraus folgt für den gegenständlichen Beschwerdefall:

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als qualifiziert mangelhaft:

Vorliegend steht das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers nicht fest, vielmehr ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt in dieser Hinsicht bloß (wenn überhaupt) ansatzweise ermittelt hat. Nach § 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung ist das Haushalts-Nettoeinkommen bei der Beurteilung eines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zu berücksichtigen. Vorliegend steht das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers nicht fest, vielmehr ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt in dieser Hinsicht bloß (wenn überhaupt) ansatzweise ermittelt hat. Nach Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung ist das Haushalts-Nettoeinkommen bei der Beurteilung eines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid eine Berechnungsgrundlage zugrunde, in welcher die Ehefrau des Beschwerdeführers als Bezieherin des monatlichen Einkommens bzw. von zwei Pensionen angeführt ist (vgl. die dem angefochtenen Bescheid beigeschlossene Berechnungsgrundlage in OZ 1; unter der Überschrift „Haushaltsmitglied(er)“, „Einnahmen“ wird der Name der Ehegattin des Beschwerdeführers XXXX samt ihrer von der belangten Behörde zugerechneten Pensionseinnahmen in der Höhe von jeweils monatlich 2.007,82 Euro und 2.432,52 Euro angeführt.) Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu diesem Schluss hinsichtlich des Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Berechnungsgrundlage gelangt. Denn dem vorliegenden Verwaltungsakt sind keine Ermittlungsschritte der belangten Behörde zum Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers zu entnehmen, woraus sich eben die in der Berechnungsgrundlage festgesetzten monatlichen Pensionsbezüge der Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben bzw. berechnen (würden). Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid eine Berechnungsgrundlage zugrunde, in welcher die Ehefrau des Beschwerdeführers als Bezieherin des monatlichen Einkommens bzw. von zwei Pensionen angeführt ist vergleiche die dem angefochtenen Bescheid beigeschlossene Berechnungsgrundlage in OZ 1; unter der Überschrift „Haushaltsmitglied(er)“, „Einnahmen“ wird der Name der Ehegattin des Beschwerdeführers römisch 40 samt ihrer von der belangten Behörde zugerechneten Pensionseinnahmen in der Höhe von jeweils monatlich 2.007,82 Euro und 2.432,52 Euro angeführt.) Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu diesem Schluss hinsichtlich des Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Berechnungsgrundlage gelangt. Denn dem vorliegenden Verwaltungsakt sind keine Ermittlungsschritte der belangten Behörde zum Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers zu entnehmen, woraus sich eben die in der Berechnungsgrundlage festgesetzten monatlichen Pensionsbezüge der Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben bzw. berechnen (würden).

Ferner wurde das (tatsächliche) Einkommen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde nicht ermittelt und wurde im angefochtenen Bescheid das Einkommen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor der belangten Behörde Unterlagen vor, insb. ein Schreiben der BVAEB vom Jänner 2024. Aus diesem Schreiben geht ua. hervor, dass der Beschwerdeführer zwei Pensionen bezieht, nämlich eine Alterspension in Höhe von monatlich 2.007,82 Euro sowie eine von der Pensionskasse ausgezahlte Leistung in Höhe von monatlich 2.432,52 Euro brutto. Bei der von der Pensionskasse ausgezahlten Leistung handelt es sich im Schreiben der BVAEB (lediglich) um einen Bruttobetrag, folglich kann es sich auch nicht um den auf das Konto des Beschwerdeführers tatsächlich ausgezahlten (Netto-) Betrag handeln. Dazu bzw. zur Ermittlung des tatsächlich auf das Konto des Beschwerdeführers ausgezahlten Nettobetrages (von der Pensionskasse) wurden von Seiten der belangten Behörde ebenso keine Ermittlungsschritte gesetzt. Dem Bescheid sind auch keine Angaben zum Einkommen des Beschwerdeführers zu entnehmen (vgl. den Bescheid bzw. die dem Bescheid beigeschlossene Berechnungsgrundlage – in der Berechnungsgrundlage bezieht sich die belangte Behörde auf die Ehegattin des Beschwerdeführers). Ferner wurde das (tatsächliche) Einkommen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde nicht ermittelt und wurde im angefochtenen Bescheid das Einkommen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor der belangten Behörde Unterlagen vor, insb. ein Schreiben der BVAEB vom Jänner 2024. Aus diesem Schreiben geht ua. hervor, dass der Beschwerdeführer zwei Pensionen bezieht, nämlich eine Alterspension in Höhe von monatlich 2.007,82 Euro sowie eine von der Pensionskasse ausgezahlte Leistung in Höhe von monatlich 2.432,52 Euro brutto. Bei der von der Pensionskasse ausgezahlten Leistung handelt es sich im Schreiben der BVAEB (lediglich) um einen Bruttobetrag, folglich kann es sich auch nicht um den auf das Konto des Beschwerdeführers tatsächlich ausgezahlten (Netto-) Betrag handeln. Dazu bzw. zur Ermittlung des tatsächlich auf das Konto des Beschwerdeführers ausgezahlten Nettobetrages (von der Pensionskasse) wurden von Seiten der belangten Behörde ebenso keine Ermittlungsschritte gesetzt. Dem Bescheid sind auch keine Angaben zum Einkommen des Beschwerdeführers zu entnehmen vergleiche den Bescheid bzw. die dem Bescheid beigeschlossene Berechnungsgrundlage – in der Berechnungsgrundlage bezieht sich die belangte Behörde auf die Ehegattin des Beschwerdeführers).

Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).

Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn der belangten Behörde obliegt ausdrücklich ua. die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht (vgl. § 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn der belangten Behörde obliegt ausdrücklich ua. die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht vergleiche Paragraph 10, ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

Der angefochtene Bescheid ist daher – ausweislich § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG – aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher – ausweislich Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG – aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

3.3.    Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Berechnung Einkommensnachweis Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Gebührenbefreiung Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Nachreichung von Unterlagen Nachvollziehbarkeit Nachweismangel Nettoeinkommen ORF-Beitrag Richtsatz Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W282.2347687.1.00

Im RIS seit

15.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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