TE Dok 2026/5/11 2026-0.340.615

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Veröffentlicht am 11.05.2026
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §48 Ab 1
BDG 1979 §51 Abs1 u. 2
BDG 1979 §43 Abs2
HDG §58 Abs1 T 2
HDG §38 Abs1
HDG §77 Abs4
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. HDG § 58 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994
  1. HDG § 38 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994
  1. HDG § 77 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Schlagworte

Soldat, Gehorsamspflichtverletzung, Dienstpflichtverletzung

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 07. Mai 2026 in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Offiziersstellvertreter im Ruhestand (OStv i.R.) A.A. ist schuldig, er hat

1. trotz der behördlich festgestellten eingeschränkten Dienstfähigkeit, die mit Schreiben der Abteilung für „Besondere Personalangelegenheiten“ (Abt BPersAng) im BMLV, GZ xxxxxxxxxx/2023 (10), hinterlegt wurde, am 13. August 2024 bzw. bei der zweiten Zustellung persönlich übernommen am 13.09.2024, erteilte Weisung zum unverzüglichen Dienstantritt nicht befolgt, in dem er

a) seinen Dienst mit 28.08.2024 bzw. 16.09.2024 nicht angetreten und

b) die Dienstbehörde über die Gründe des Nichtantretens des Dienstes nicht informiert und

2. die für den 26.09.2024 im Sanitätszentrum Süd angeordnete Dienstfähigkeitsuntersuchung nicht befolgt, weil er trotz Schreibens SanZ Süd vom 30.08.2024, GZ xxxxxxxxxx/2024 (1), zum Termin nicht erschienen ist und er war

3. vom 07. Jänner 2025 bis 18. November 2025 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend und hat

4. die fernmündliche Aufforderung (Befehl) seines N.N. Kdt, eine ärztliche Bescheinigung für die Abwesenheit seit 07.01.2025 abzugeben, nicht befolgt und ihm gegenüber geäußert, auf Grund der Bezugseinstellung auch keine ärztliche Bescheinigung mehr vorzulegen und

5. entgegen der Aufforderung zum sofortigen Dienstantritt, angeordnet mit Schreiben BPersAng vom 13.02.2025, GZ xxxxxxxx/2023 (17) übernommen am 21.02.2025,

seinen Dienst mit 24.02.2025 nicht angetreten, in dem er vom Dienst fernblieb und

6. für den 24.03.2025 im Sanz Süd angeordnete Dienstfähigkeitsuntersuchung nicht befolgt, weil er trotz Schreibens SanZ Süd vom 25.02.2025, GZ xxxxxxx2025 (1), übernommen am 27.02.2025, zum Termin nicht erschienen ist und

7. den schriftlichen Befehl seines N.N.Kdt vom 10.09.2024, nachweislich übernommen am 10.09.2024, in dem angeordnet wurde, alle Krankmeldungen unverzüglich der Dienststelle im Original zu übermitteln, nicht befolgt, in dem er die unten angeführte Krankmeldungen nur mittels E-Mail, ohne die geforderten Originale nachzureichen, bis zu acht Tage verspätet, der Dienststelle übermittelt hat, nämlich

am 01.10.2024 durch Vorlage der Krankmeldung von 28.09.2024 bis 11.10.2024,*

am 14.10.2024 durch Vorlage der Krankmeldung von 12.10.2024 bis 21.10.2024,

am 23.10.2024 durch Vorlage der Krankmeldung von 22.10.2024 bis 03.11.2024,*

am 07.11.2024 durch Vorlage der Krankmeldung von 04.11.2024 bis 10.11.2024,**

am 12.11.2024 durch Vorlage der Krankmeldung von 11.11.2024 bis 17.11.2024,*

am 19.11.2024 durch Vorlage der Krankmeldung von 18.11.2024 bis 24.11.2024,*

am 29.11.2024 durch Vorlage der Krankmeldung von 25.11.2024 bis 01.12.2024,***

am 03.12.2024 durch Vorlage der Krankmeldung von 02.12.2024 bis 13.12.2024,*

am 19.12.2024 durch Vorlage der Krankmeldung von 14.12.2024 bis 20.12.2024,**

am 23.12.2024 durch Vorlage der Krankmeldung von 21.12.2024 bis 27.12.2024 und

am 07.01.2025 durch Vorlage der Krankmeldung von 28.12.2024 bis 03.01.2025,****

*     1 Tag verspätet

**       3 Tage verspätet

***     4 Tage verspätet

****    8 Tage verspätet.

Dadurch hat er in den Spruchpunkten 1a, 2 bis 7 gegen die Bestimmung des § 44 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist,“ undDadurch hat er in den Spruchpunkten 1a, 2 bis 7 gegen die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist,“ und

gegen die Bestimmung des § 48 Abs. 1 BDG 1979, wonach „der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist,“ undgegen die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979, wonach „der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist,“ und

in den Spruchpunkten 1b, 3 und 5

gegen die Bestimmung des § 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979, wonach „der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt.“, undgegen die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins und 2 BDG 1979, wonach „der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt.“, und

im Spruchpunkt 3

rechtfertigen. Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 BDG 1979, wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“, verstoßen und rechtfertigen. Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“, verstoßen und

Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (HDG 2014), begangen.Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 2 (HDG 2014), begangen.

Über OStv i.R. A.A. wird gemäß § 58 Abs 1 Z 2 HDG 2014
die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 6.000, -- (sechstausend Euro) verhängt.
Über OStv i.R. A.A. wird gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 , die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 6.000, -- (sechstausend Euro) verhängt.

Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 500, -- (fünfhundert Euro) zu leisten.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 500, -- (fünfhundert Euro) zu leisten.

Gemäß § 77 Abs. 4 HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 30 Monatsraten zu je Gemäß Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 30 Monatsraten zu je

€ 200, -- (zweihundert Euro) verfügt.

B E G R Ü N D U N G

Zur Person, zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

1.       OStv i.R. A.A. war auf dem Arbeitsplatz N.N. Unteroffizier und Kommandant N.N. in der N.N. im Militärkommando N.N. eingeteilt. Sein Dienstort war die N.N.-Kaserne in N.N. Der Dienststellenausschuss des MilKdo N.N. wurde gemäß § 22 HDG 2014 von der beabsichtigten Erstattung der Disziplinaranzeige am 10.02.2025 in Kenntnis gesetzt und hat keinen Einwand erhoben. Personalvertreterfunktion führte er keine aus. Mit Ablauf des 28. Februar 2025 wurde er in den Ruhestand versetzt. Eine einschlägige Bestrafung im Kommandantenverfahren vom 01.06.2024 (ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst) hat wegen Tilgung mit Ausnahme spezialpräventiver Gründe außer Betracht zu bleiben. In disziplinärer Hinsicht ist er somit unbescholten. 1. OStv i.R. A.A. war auf dem Arbeitsplatz N.N. Unteroffizier und Kommandant N.N. in der N.N. im Militärkommando N.N. eingeteilt. Sein Dienstort war die N.N.-Kaserne in N.N. Der Dienststellenausschuss des MilKdo N.N. wurde gemäß Paragraph 22, HDG 2014 von der beabsichtigten Erstattung der Disziplinaranzeige am 10.02.2025 in Kenntnis gesetzt und hat keinen Einwand erhoben. Personalvertreterfunktion führte er keine aus. Mit Ablauf des 28. Februar 2025 wurde er in den Ruhestand versetzt. Eine einschlägige Bestrafung im Kommandantenverfahren vom 01.06.2024 (ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst) hat wegen Tilgung mit Ausnahme spezialpräventiver Gründe außer Betracht zu bleiben. In disziplinärer Hinsicht ist er somit unbescholten.

2.       Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und er fällt daher in den Anwendungsbereich des BDG 1979, und des HDG 2014.

3.       OStv i.R. A.A. ist ledig und hat keine Sorgepflichten für ein erwachsenes Kind mehr. Sein Besoldungsmerkmal war M BUO in der Funktionsgruppe 1 und der Gehaltsstufe 16. Seit 26. September 2024 waren auf Anordnung des BMLV (Abt BPersAng) gänzlich eingestellt. Sein Ruhestandsbezug wurde vom Pensionsservice der BVAEB übermittelt und beträgt für den Monat Mai 2026 brutto € 1.964,54 (Bemessungsgrundlage gemäß § 58 Abs 3 HDG 2014). Es wird ihm aufgrund der unerlaubten Abwesenheit ein Übergenuss von € 320.- und ein weiterer Einbehalt von € 111,88 vom Ruhestandsbezug monatlich abgezogen. Er hat eigenen Angaben zufolge Miete von € 715.- ohne Betriebskosten (ca. € 135.- monatlich) zu zahlen. Im Zuge einer Diversion (eine der unerlaubten Abwesenheiten) leistete er gemäß Einzahlungsbestätigung einmalig € 700.-. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist folglich stark eingeschränkt.3. OStv i.R. A.A. ist ledig und hat keine Sorgepflichten für ein erwachsenes Kind mehr. Sein Besoldungsmerkmal war M BUO in der Funktionsgruppe 1 und der Gehaltsstufe 16. Seit 26. September 2024 waren auf Anordnung des BMLV (Abt BPersAng) gänzlich eingestellt. Sein Ruhestandsbezug wurde vom Pensionsservice der BVAEB übermittelt und beträgt für den Monat Mai 2026 brutto € 1.964,54 (Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 58, Absatz 3, HDG 2014). Es wird ihm aufgrund der unerlaubten Abwesenheit ein Übergenuss von € 320.- und ein weiterer Einbehalt von € 111,88 vom Ruhestandsbezug monatlich abgezogen. Er hat eigenen Angaben zufolge Miete von € 715.- ohne Betriebskosten (ca. € 135.- monatlich) zu zahlen. Im Zuge einer Diversion (eine der unerlaubten Abwesenheiten) leistete er gemäß Einzahlungsbestätigung einmalig € 700.-. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist folglich stark eingeschränkt.

4.       Der Disziplinarvorgesetzte leitete am 06. Februar 2025 ein Disziplinarverfahren gegen den OStv A.A. ein, weil er während des Krankenstandes am 26.09.2024 und 04.01.2025 die Weisung, sich einer Dienstfähigkeitsuntersuchung gemäß § 51 Abs 2 BDG zu unterziehen nicht befolgt habe, seine Abwesenheit vom Dienst nicht rechtfertigen und seit 04.01.2025 keine Krankmeldung gebracht habe. Er stünde im Verdacht, gegen seine Dienstpflichten nach §§ 44 Abs 1 und 48 Abs 1 BDG 1979 verstoßen zu haben.4. Der Disziplinarvorgesetzte leitete am 06. Februar 2025 ein Disziplinarverfahren gegen den OStv A.A. ein, weil er während des Krankenstandes am 26.09.2024 und 04.01.2025 die Weisung, sich einer Dienstfähigkeitsuntersuchung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, BDG zu unterziehen nicht befolgt habe, seine Abwesenheit vom Dienst nicht rechtfertigen und seit 04.01.2025 keine Krankmeldung gebracht habe. Er stünde im Verdacht, gegen seine Dienstpflichten nach Paragraphen 44, Absatz eins und 48 Absatz eins, BDG 1979 verstoßen zu haben.

5. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Kdt MilKdo N.N. als Disziplinarvorgesetzten am 04.04.2025 erstattet und langte am 08. April 2025 bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) ein. Auf Grund der am 31.03.2025 erlassenen Änderung der für das Jahr 2025 verfügten Geschäftseinteilung (mit GZ 2025-0.229.460) wurde sie dem Senat N.N. zugewiesen und erhielt die GZ 2025-xxxxxxx. Der Sachverhalt wurde wie folgt ausgeführt: „Auf Grund der ständigen, meist alkoholbedingten Krankenstände ist es unmöglich, den Bediensteten vollwertig in den Dienstbetrieb zu integrieren und mit der verantwortungsbewussten Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beauftragen. Aus diesem Grund wird OStv A.A. wenn er sich im Dienst befindet, mit der Wahrnehmung von einfachen Aufgaben im Bereich der Versorgungsgruppe (Kdo & N.N.) beauftragt. Er befand sich im Zeitraum 01.06.2016 bis 03.01.2025 insgesamt 1854 Kalendertage im Krankenstand. Insgesamt musste er bis zu diesem Zeitpunkt 11 Dienstfähigkeitsuntersuchungen absolvieren. Dabei wechselte das Untersuchungsergebnis zwischen „nicht dienstfähig“, „eingeschränkt dienstfähig“ und „uneingeschränkt dienstfähig“. In diesem Zeitraum hatte er mehrere Alkoholentzugsbehandlungen zu absolvieren. Es wurde im Juli 2020 auch ein amtswegiges Ruhestandsverfahren eingeleitet, für 9 Monate von der BVAEB unterbrochen und im August 2021 schließlich wieder eingestellt. Für den Großteil der Zeit, in der OStv A.A. als „dienstfähig“ eingestuft war, meldete er sich krank. Die Krankenstände erfolgten meist wochenweise und unter meist verspäteter Übermittlung der Krankmeldung über E-Mail an seine Dienststelle. Die Richtigkeit der Krankmeldungen wurde durch den KpKdt am 09.09.2024 durch eine persönliche Rücksprache mit dem Hausarzt des Bediensteten, überprüft. Auch der Militärarzt/MilKdo N.N., OR Dr. B.B., führte am 20.02.2025 ein Gespräch mit dem Hausarzt des Bediensteten und konnte die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsmeldungen grundsätzlich bestätigen. Am 24.03.2025 wurde MilKdo N.N. von der Abt BPersAng/BMLV informiert, dass ein neuerliches amtswegiges Ruhestandsverfahren für OStv A.A. eingeleitet wird. Zu den einzelnen Vorwürfen: 1. Er hat trotz der behördlich festgestellten eingeschränkten Dienstfähigkeit, die mit Schreiben Abt BPersAng, GZ xxxxxxx/2023 (10), hinterlegt am 13.08.2024 bzw. bei der zweiten Zustellung persönlich übernommen am 13.09.2024, erteilte Weisung zum unverzüglichen Dienstantritt nicht befolgt hat, in dem er

a) seinen Dienst mit 28.08.2024 bzw. 16.09.2024 nicht angetreten hat, und

b) die Dienstbehörde über die Gründe des Nichtantretens des Dienstes nicht informiert hat. Es besteht der Verdacht 2. dass er die mit Schreiben SanZ Süd vom 30.08.2024, GZ xxxxxxxxx/2024 (1), für den 26.09.2024 im Sanz S angeordnete Dienstfähigkeitsuntersuchung nicht befolgt hat, in dem er nicht zum Termin erschienen ist, 3. dass er von 07.01.2025 bis dato

a) ungerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, weil er bis dato nicht zum Dienst erschienen ist, b) seine dienstliche Abwesenheit an diesem Tag seinem N.N. Kdt nicht gemeldet hat, indem er dem N.N. Kdt über die dienstliche Abwesenheit nicht unverzüglich informiert hat und

c) seine dienstliche Abwesenheit für diesen Tag nicht gerechtfertigt hat, in dem er bis dato keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hat, 4. dass er die fernmündliche Aufforderung seines N.N. Kdt, eine ärztliche Bescheinigung für die Abwesenheit seit 07.01.2025 abzugeben, nicht befolgt hat, in dem er bis dato keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hat und seinem N.N. Kdt gegenüber äußerte, auf Grund der Bezugseinstellung auch keine ärztliche Bescheinigung mehr vorzulegen,

5. dass er entgegen der Aufforderung zum sofortigen Dienstantritt, angeordnet mit Schreiben BPersAng vom 13.02.2025, GZ xxxxxxx/2023 (17) übernommen am 21.02.2025,

a) seinen Dienst mit 24.02.2025 nicht angetreten hat, in dem er vom Dienst fernblieb,

b) seine dienstliche Abwesenheit am 24.02.2025 seinem N.N. Kdt nicht gemeldet hat, indem er seinen N.N. Kdt nicht unverzüglich informiert hat und

c) seine dienstliche Abwesenheit für diesen Tag nicht gerechtfertigt hat, in dem er bis dato keine ärztliche Bescheinigung abgegeben hat,

6. dass er die mit Schreiben SanZ Süd vom 25.02.2025, GZ xxxxxx2025 (1), übernommen am 27.02.2025, für den 24.03.2025 angeordnete Dienstfähigkeitsuntersuchung nicht befolgt hat, in dem er nicht zum Termin erschienen ist,

7. dass er den schriftlichen Befehl seines N.N. Kdt vom 10.09.2024, nachweislich übernommen am 10.09.2024, in dem angeordnet wurde, alle Krankmeldungen unverzüglich der Dienststelle im Original zu übermitteln, nicht befolgt hat, in dem er unten angeführte Krankmeldungen lediglich mittels E-Mail, ohne die geforderten Originale nachzureichen, bis zu acht Tage verspätet, seiner Dienststelle übermittelt hat, nämlich im Detail:

am 01.10.2024 durch Vorlage der Krankmeldung von 28.09.2024 bis 11.10.2024,*

am 14.10.2024 durch Vorlage der Krankmeldung von 12.10.2024 bis 21.10.2024,

am 23.10.2024 durch Vorlage der Krankmeldung von 22.10.2024 bis 03.11.2024,*

am 07.11.2024 durch Vorlage der Krankmeldung von 04.11.2024 bis 10.11.2024,**

am 12.11.2024 durch Vorlage der Krankmeldung von 11.11.2024 bis 17.11.2024,*

am 19.11.2024 durch Vorlage der Krankmeldung von 18.11.2024 bis 24.11.2024,*

am 29.11.2024 durch Vorlage der Krankmeldung von 25.11.2024 bis 01.12.2024,***

am 03.12.2024 durch Vorlage der Krankmeldung von 02.12.2024 bis 13.12.2024,*

am 19.12.2024 durch Vorlage der Krankmeldung von 14.12.2024 bis 20.12.2024,**

am 23.12.2024 durch Vorlage der Krankmeldung von 21.12.2024 bis 27.12.2024 und

am 07.01.2025 durch Vorlage der Krankmeldung von 28.12.2024 bis 03.01.2025,****

*     1 Tag verspätet

**       3 Tage verspätet

***     4 Tage verspätet

****    8 Tage verspätet

Ad 1: Die Aufforderung zum Dienstantritt erfolgte durch Hinterlegung eines RSa-Briefes am 13. August 2024 in der Postfiliale 9010 und durch nochmalige eingeschriebene Zustellung, welche von dem Bediensteten am 13.09.2024 übernommen wurde. Er hat dieser Aufforderung nicht Folge geleistet. Die rechtswirksam ausgesprochene Weisung zum Dienstantritt bzw. zur Dienstfähigkeitsuntersuchung, das Nichtbefolgen dieser Weisung und somit das ungerechtfertigte Fernbleiben vom Dienst wurde durch Abt BPersAng/BMLV mit GZ xxxxxxxx/2023 (13) vom 16.10.2024 festgestellt. Aufgrund des Nichterscheinens zur Dienstfähigkeitsuntersuchung am 26.09.2024 bzw. der mangelnden Mitwirkung an der Feststellung der Dienstfähigkeit, wurde durch BPersAng/BMLV mit diesem Schreiben auch angeordnet, dass er ab 26.09.2024 bis auf weiteres die Bezüge einzustellen sind. Diese Bezugseinstellung ist nach wie vor aufrecht. Die Abwesenheit des OStv A.A. für den Zeitraum 14.09.2024 – 27.09.2024 ist durch eine ärztliche Krankmeldung begründet. OStv A.A. hat trotz mehrmaliger Urgenzen seines N.N. Kommandanten keinerlei Reaktionen gezeigt und weiterhin seine Abwesenheiten mit meist wöchentlichen ärztlichen Krankmeldungen bis 03.01.2025 bestätigt.

Ad 2: Zur Dienstfähigkeitsuntersuchung am 26.09.2024 ist er nicht erschienen. Er hat das SanZ Süd am Untersuchungstag informiert, dass er aufgrund seines Durchfalls nicht zur Untersuchung erscheinen kann. Seine Dienststelle hat er über seine Verhinderung nicht informiert.

Ad 3: OStv A.A. bleibt dem Dienst seit 07.01.2025 ungerechtfertigt fern. Für diese Abwesenheiten liegen ärztliche Krankmeldungen nur bis 03.01.2025 vor. Ab diesem Zeitpunkt hat er keine Krankmeldungen mehr seiner Dienststelle vorgelegt und er erscheint weiterhin nicht zum Dienst.

Ad 4: Seinem N.N. Kommandanten gegenüber hat er bei einer fernmündlichen Urgenz der verbleibenden Krankmeldungen angegeben, dass er diese auf Grund der Bezugseinstellung auch nicht mehr vorlege. Der genaue Zeitpunkt des Telefongespräches ist nicht mehr feststellbar. Die Aussage wiederholte er gegenüber seinem N.N. Kommandanten auch vor seiner Abfahrt zur neuerlichen Dienstfähigkeitsuntersuchung im SanZ Süd am 06.02.2025.

Ad 5: Das Ergebnis der Untersuchung vom 06.02.2025 ist „eingeschränkt dienstfähig“. Er hat den eingeschriebenen Brief der Dienstbehörde mit dem Untersuchungsergebnis und der Aufforderung zum Dienstantritt am 21.02.2025 nachweislich übernommen. Trotzdem hat er bis zum heutigen Tag seinen Dienst nicht angetreten und die Gründe seiner Abwesenheit der Kompanie nicht gemeldet.

Ad 6: Auch zu einer für den 24.03.2025 angeordneten Dienstfähigkeitsuntersuchung ist er nicht erschienen. Er hat weder die Dienststelle noch das SanZ Süd über sein Nichterscheinen aus gesundheitlichen Gründen informiert.

Ad 7: Im Zuge der Erhebungen zu dieser Disziplinaranzeige wurde auch festgestellt, dass er den schriftlichen Befehl seines N.N. Kdt vom 10.09.2024 trotz mehrmaliger Aufforderung nicht befolgt hat. In diesem Befehl wurde dem Bediensteten angeordnet, dass er all seine Krankmeldungen unverzüglich seiner Dienststelle im Original zu übermitteln hat.

Zum Verfahrensablauf: Das Disziplinarverfahren wurde schriftlich eingeleitet am 06.02.2025 und nachweislich vom Beschuldigten übernommen am 06.02.2025. Die Mitteilung gem. § 22 HDG 2014 erfolgte am 10.02.2025. Das Parteiengehör wurde am 04.03.2025 schriftlich mittels RSa-Schreiben gewährt. Der Bedienstete hat die Aufforderung zur Stellungnahme am 07.03.2025 nachweislich übernommen. Er hat von der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 25.03.2025 keinen Gebrauch gemacht.Zum Verfahrensablauf: Das Disziplinarverfahren wurde schriftlich eingeleitet am 06.02.2025 und nachweislich vom Beschuldigten übernommen am 06.02.2025. Die Mitteilung gem. Paragraph 22, HDG 2014 erfolgte am 10.02.2025. Das Parteiengehör wurde am 04.03.2025 schriftlich mittels RSa-Schreiben gewährt. Der Bedienstete hat die Aufforderung zur Stellungnahme am 07.03.2025 nachweislich übernommen. Er hat von der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 25.03.2025 keinen Gebrauch gemacht.

Vorangegangene Pflichtverletzungen und gesetzte Maßnahmen:

Im September 2023 hat er den Dienst in alkoholisiertem Zustand angetreten. Die Alkoholisierung wurde mittels Alkoholtestgerät durch die MP eindeutig festgestellt. Für diese Pflichtverletzung wurde OStv A.A. durch seinen Einheitskommandanten mit einer Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 200 bestraft. Am 24.01.2024 unterzog sich OStv A.A. im SanZ Süd einer Dienstfähigkeitsuntersuchung. Dabei wurde festgestellt, dass er dienstfähig ist. Er hat seinen Dienst jedoch nicht angetreten, sondern er konsumierte seinen Erholungsurlaub, begab sich in den Krankenstand und war danach unerlaubt abwesend. Da er seinen Dienst trotz Aufforderung seines N.N. Kommandanten nicht angetreten hat, beantragte dieser die MP zu seiner Ausforschung. OStv A.A. wurde von der MP am 07.02.2024 in alkoholisiertem Zustand in einem Gastronomiebetrieb in N.N. aufgegriffen und zu seiner Dienststelle verbracht. Dort verweigerte er eine Alkoholkontrolle der Atemluft. In weiterer Folge war OStv A.A. insgesamt 5 Tage unerlaubt abwesend und trat seinen Dienst, nach Aufforderung durch seinen N.N. Kommandanten, in offensichtlich alkoholisiertem Zustand am 12.02.2024 an und meldete sich unmittelbar darauf wieder zum Arzt ab. Am 27.03.2024 hat er sich zu einer neuerlichen Dienstfähigkeitsuntersuchung im SanZ SÜD eingefunden. Dabei wurde festgestellt, dass er „eingeschränkt dienstfähig“ ist und er wurde von der Abt BPersAng/BMLV schriftlich aufgefordert, seinen Dienst, ungeachtet einer vorliegenden Krankmeldung, bei seiner Dienststelle wieder anzutreten. Auch dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen, sondern er war am Ende seines Erholungsurlaubes ab 10.04.2024 wieder meist wochenweise im Krankenstand (unter Vorlage von ärztlichen Krankmeldungen) bzw. für 16 Tage unerlaubt abwesend.

Für die angeführten Pflichtverletzungen wurde er von seinem N.N. Kommandanten mit der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 400 bestraft. Zusätzlich wurden für die Dauer der unerlaubten Abwesenheiten seine Bezüge eingestellt und es erfolgte eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft N.N. Als verletzte Pflichten wurden angeführt: Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Gehorsamspflicht) bei den Anschuldigungspunkten 1a, 2, 3a, 4, 5a, 6 und 7 weil er die eindeutigen schriftlichen und mündlichen Befehle der BPersAng und seines KpKdt nicht befolgt hat. Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BDG 1979 (Meldepflicht bei Abwesenheit vom Dienst) bei den Anschuldigungspunkten 1b, 3b, und 5b, weil er seinem N.N. Kdt bzw. der Dienstbehörde die Abwesenheit nicht unverzüglich gemeldet und gerechtfertigt hat. Verstoß gegen § 51 Abs. 2 BDG 1979 (Vorlage ärztliche Bescheinigung) bei den Anschuldigungspunkten 3c und 5c, weil er keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hat. Der Disziplinaranzeige wurden 20 Beilagen angeschlossen (Einleitung Disziplinarverfahren, Mitteilung gem. § 22 HDG 2014, Arbeitsplatzbeschreibung „FzUO & BSUO & Kdt BetrGrp Be“, Übersicht Dienstfähigkeitsuntersuchungen und Krankenstände, Krankenstände Auszug Persis, Ladungen zu Dienstfähigkeitsuntersuchungen, die Für die angeführten Pflichtverletzungen wurde er von seinem N.N. Kommandanten mit der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 400 bestraft. Zusätzlich wurden für die Dauer der unerlaubten Abwesenheiten seine Bezüge eingestellt und es erfolgte eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft N.N. Als verletzte Pflichten wurden angeführt: Verstoß gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (Gehorsamspflicht) bei den Anschuldigungspunkten 1a, 2, 3a, 4, 5a, 6 und 7 weil er die eindeutigen schriftlichen und mündlichen Befehle der BPersAng und seines KpKdt nicht befolgt hat. Verstoß gegen Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 (Meldepflicht bei Abwesenheit vom Dienst) bei den Anschuldigungspunkten 1b, 3b, und 5b, weil er seinem N.N. Kdt bzw. der Dienstbehörde die Abwesenheit nicht unverzüglich gemeldet und gerechtfertigt hat. Verstoß gegen Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 (Vorlage ärztliche Bescheinigung) bei den Anschuldigungspunkten 3c und 5c, weil er keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hat. Der Disziplinaranzeige wurden 20 Beilagen angeschlossen (Einleitung Disziplinarverfahren, Mitteilung gem. Paragraph 22, HDG 2014, Arbeitsplatzbeschreibung „FzUO & BSUO & Kdt BetrGrp Be“, Übersicht Dienstfähigkeitsuntersuchungen und Krankenstände, Krankenstände Auszug Persis, Ladungen zu Dienstfähigkeitsuntersuchungen, die

Weisung zur Einstellung der Bezüge, Ladung zur Dienstfähigkeitsuntersuchung am 260924 und Aufforderung zum Dienstantritt mit Zustellnachweis, Krankmeldung 140924 -270924, Krankmeldungen 2024, Führungsblatt, schriftlicher Befehl des Kompaniekommandanten, Zeugenaussage Obstlt C.C., Stellungnahme OR Dr. B.B., OStv A.A. Parteiengehör, Mitteilung über Einleitung Ruhestandsverfahren, Mitteilung 1 und 2 an die Staatsanwaltschaft N.N., Nichtbefolgung Anordnung zum Dienstantritt am 24.02.2025, Nichtantritt Dienstfähigkeitsuntersuchung am 24.03.2025.

6. Mit Schreiben vom 28.11.2025, beim Senat N.N. am 03.12.2025 eingelangt, legte das MilKdo N.N. das Urteil des Bezirksgerichtes N.N. vom 25. November 2025 vor. OStv A.A. wurde wegen des Vergehens der unerlaubten Abwesenheit gemäß § 8 zweiter Fall MilStG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug gegen Setzung einer drei-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd befand das Bezirksgericht nichts, als Erschwerungsgründe wurden eine einschlägige Vorstrafe und der lange Tatzeitraum in der Strafbemessung gewertet. Demnach war er von 07. Jänner 2025 bis 18. November 2025 seiner Dienststelle ferngeblieben und hat sich dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dem Dienst entzogen (GZ xxxxxxxxx). 6. Mit Schreiben vom 28.11.2025, beim Senat N.N. am 03.12.2025 eingelangt, legte das MilKdo N.N. das Urteil des Bezirksgerichtes N.N. vom 25. November 2025 vor. OStv A.A. wurde wegen des Vergehens der unerlaubten Abwesenheit gemäß Paragraph 8, zweiter Fall MilStG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug gegen Setzung einer drei-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd befand das Bezirksgericht nichts, als Erschwerungsgründe wurden eine einschlägige Vorstrafe und der lange Tatzeitraum in der Strafbemessung gewertet. Demnach war er von 07. Jänner 2025 bis 18. November 2025 seiner Dienststelle ferngeblieben und hat sich dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dem Dienst entzogen (GZ xxxxxxxxx).

7. Die BDB, Senat N.N., erließ mit Bescheid vom 10. Februar 2026 den Einleitungsbeschluss, der dem Disziplinarbeschuldigten (DB) an die Wohnadresse zugestellt wurde (RSa). Er erwuchs am 14. März 2026 in Rechtskraft (GZ: xxxxxxxxxx).

8. Die Ausschreibung der mündlichen Verhandlung und die Ladungen für den 07. Mai 2026 wurde den Parteien rechtzeitig zugestellt.

9. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 06. Mai 2026, bei der OStv i.R. A.A. als Beschuldigter nach Verlesung des Einleitungsbeschlusses sehr glaubhaft ein reumütiges Tatgeständnis in den Anschuldigungspunkten, die zum Schuldspruch führten, ablegte und die im Akt aufliegenden Unterlagen durch Verlesung der Überschriften in das Disziplinarverfahren eingebracht wurden, ist für den Senat N.N. der in den Spruchpunkten angeführte Sachverhalt erwiesen.

Zum Ergebnis des Beweisverfahrens und zum festgestellten Sachverhalt:

10. Der DB sprach, befragt zu den Dienstpflichtverletzungen, dass er sehr schwere Fehler zu verantworten hätte, die er gerne ungeschehen machen würde, was leider nicht möglich sei. Er hätte sich „wie ein Stück Holz“ auf die verschiedensten Arbeitsplätze herumgeschoben gefühlt. Begonnen hätte er als gelernter Kfz-Mechaniker als MechUO, um später als WiUO und KzlUO verwendet und eben „herumgeschoben“ zu werden. Im Jahre 2023 wäre sein Freund in seinen Armen verstorben, weshalb er vermehrt zum Alkohol gegriffen hätte. Mittlerweile hätte er die Krankheit insofern im Griff als er von Montag bis Freitag Abstinenz sei und nur am Wochenende „zur Flasche greife“. Der Herr Disziplinaranwalt wies anhand der PERSIS-Auszüge nach, dass sein problematisches Trinkverhalten, dass zu vermehrten Krankenständen und Kuren zur Alkoholentziehung führten, bereits im Jahre 2018 begonnen hätte. Der Senatsvorsitzende wirkte auf den DB nachhaltig ein, dass nur eine gänzliche Abstinenz einen frühzeitigen Exodus verhindern könne. Zu den weiteren Anschuldigungspunkten konnte der DB keine Angaben machen, der Senat gewann aber den Eindruck, dass er aufgrund seiner familiären Einbindung eine positive Zukunftsprognose habe. Seine Schwester und sein Schwager hatten ihn zu dieser Verhandlung begleitet und sorgen sich nachhaltig um ihn. Letztlich war sein Auftreten doch von ehrlicher Distanzierung von den Pflichtverletzungen und Reue geprägt, was den Senat von der im Raum stehenden Höchststrafe abgehen ließ.

11. Der Vorsitzende brachte sodann die Disziplinaranzeige vom 04.04.2025 mit den Beilagen (20) in das Verfahren ein und befragte die Parteien, ob sie diese weiter erörtern wollen. Die Parteien verzichteten und brachte auch keine weiteren Beweisanträge vor, um 1135 Uhr wurde folglich das Beweisverfahren geschlossen. Beginn der mündlichen Verhandlung war um 1045 Uhr.

12. In seinen Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass das Beweisverfahren für ihn zweifelsfrei ergeben habe, dass der Beschuldigte in allen Punkten des Einleitungsbeschlusses vom 10.02.2026 schuldig zu sprechen wäre. Dies deshalb, weil im Anschuldigungspunkt (AP) 3 Bindungswirkung an das Urteil des Strafgerichtes anzuwenden sei und in den übrigen AP die Aktenlage eindeutig und der DB geständig sei. Auch wenn der DB die Schuld für sein schändliches und von Charakterschwäche geprägten Verhaltens zunächst bei den Vorgesetzten suchte, wäre ihm letztlich seine Einsicht und die Dienstunfähigkeit positiv anzurechnen. Mit Verweis auf die rechtliche Beurteilung im Einleitungsbeschluss wäre der DB wegen vorsätzlicher Tatbegehung zu bestrafen. Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass der DB sehr schwere Dienstpflichtverletzungen verantworte, da er mit Eventualvorsatz handelte und der Gehorsamspflicht zentrale Bedeutung im öffentlichen Dienst, insbesondere auch für eine erfolgreiche Landesverteidigung im Bundesheer, zukomme. Der Vertrauenswahrung sei zurecht auch ein hoher Stellenwert einzuräumen. Da der DB einen sehr geläuterten Eindruck hinterlasse und ob seiner Versetzung in den Ruhestand, trete der spezialpräventive Aspekt in den Hintergrund. Aus Sicht der Generalprävention wäre aber eine strenge monetäre Bestrafung notwendig. Nach Darstellung der Erschwerungs- und Milderungsgründe, die sich mit dem Senat decken und in der Strafzumessung unten dargestellt werden, forderte abschließend daher die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 350 % der Bemessungsgrundlage, als angemessene Bestrafung.

13. Der Disziplinarbeschuldigte folgte in seinen Schlussworten den eloquenten Ausführungen des Herrn DiszAnw um nochmals zu betonen, wie leid ihm das Geschehene tue und um eine milde Bestrafung durch den Senat zu bitten.

14. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung und Ausfolgung der Verhandlungsschrift wird verzichtet. Der Senat zieht sich um 1145 Uhr zur Beratung zurück, um bereits um 1155 Uhr das Disziplinarerkenntnis mündlich zu verkünden.

Der Disziplinarsenat hat erwogen:

Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:

Die Normen des BDG 1979 wurden bereits im Spruch angeführt und werden zur Vermeidung von Wiederholungen hier nicht noch einmal ausgeführt.

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des HDG 2014 lauten:

§ 2 Abs. 1 HDG 2014 (Pflichtverletzungen):Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 (Pflichtverletzungen):

„Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.       Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder …“

§ 3 Abs 2 HDG 2014 (Verjährung):Paragraph 3, Absatz 2, HDG 2014 (Verjährung):

„Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.“

§ 5 Abs. 1 HDG 2014 (Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen):Paragraph 5, Absatz eins, HDG 2014 (Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen):

„Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn

1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.

§ 6 Abs. 1 HDG 2014 (Strafbemessung):Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 (Strafbemessung):

„Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.“

§ 58 Abs 1 bis 3 HDG 2014 (Disziplinarstrafen für Soldaten des Ruhestandes):Paragraph 58, Absatz eins bis 3 HDG 2014 (Disziplinarstrafen für Soldaten des Ruhestandes):

„Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes sind

         1.       der Verweis,

         2.       die Geldstrafe und

3.       der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

(2) Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(3) Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 52 Abs. 2 und 3.“(3) Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Paragraph 52, Absatz 2 und 3,

§ 74 Abs. 2 HDG 2014 (Disziplinarerkenntnis): „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten Paragraph 74, Absatz 2, HDG 2014 (Disziplinarerkenntnis): „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten

1. zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,

2. im Falle eines Schuldspruches

a) die als erwiesen angenommenen Taten,

b)       die durch die Taten verletzten Pflichten,

c)       die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,

d)        die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und

e)       den allfälligen Kostenbeitrag,

3.       den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und

4.       die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.“

Zur rechtlichen Würdigung:

Beweiswürdigung (Feststellungen):

15. Die Feststellungen zur Person und zum Sachverhalt ergeben sich unstrittig aufgrund des Tatgeständnisses und dem Disziplinarakt. Aufgrund des Strafurteiles besteht Bindungswirkung für den erkennenden Senat hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des BG N.N. Es war zudem den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten zu folgen. Das Disziplinarverfahren wurde innerhalb der Verjährungsfrist des § 3 Abs 1 HDG am 06.02.2025 eingeleitet. Seither sind keine drei Jahre vergangen, weshalb keine Strafbarkeitsverjährung nach § 3 Abs 2 HDG 2014 eingetreten ist.15. Die Feststellungen zur Person und zum Sachverhalt ergeben sich unstrittig aufgrund des Tatgeständnisses und dem Disziplinarakt. Aufgrund des Strafurteiles besteht Bindungswirkung für den erkennenden Senat hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des BG N.N. Es war zudem den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten zu folgen. Das Disziplinarverfahren wurde innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 3, Absatz eins, HDG am 06.02.2025 eingeleitet. Seither sind keine drei Jahre vergangen, weshalb keine Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 3, Absatz 2, HDG 2014 eingetreten ist.

Zum Schuldspruch:

16. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses klar mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).

17. § 43 Abs 2 BDG fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Unter einer sachlich ausgeübten Tätigkeit versteht der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer Militärperson kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch § 43 Abs 2 BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt (insbesondere Parteilichkeit oder Eigennützigkeit) (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 93/09/0122). Der Beamte muss jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug) (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 2010, S 163f.). Dieser allgemeine Funktionsbezug ist im Fall gegeben. Die Bevölkerung erwartet von einem Beamten zurecht, insbesondere von einem Angehörigen der bewaffneten Streitkräfte, dass er mit den demokratischen Werten verbunden ist. 17. Paragraph 43, Absatz 2, BDG fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Unter einer sachlich ausgeübten Tätigkeit versteht der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer Militärperson kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt (insbesondere Parteilichkeit oder Eigennützigkeit) vergleiche VwGH vom 21.12.1999, 93/09/0122). Der Beamte muss jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug) vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 2010, S 163f.). Dieser allgemeine Funktionsbezug ist im Fall gegeben. Die Bevölkerung erwartet von einem Beamten zurecht, insbesondere von einem Angehörigen der bewaffneten Streitkräfte, dass er mit den demokratischen Werten verbunden ist.

18. Unter diesen Gesichtspunkten ist zum konkreten Fall auszuführen, dass ein Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres (ÖBH), der wegen der im Spruchpunkt dieses Erkenntnisses getätigten Handlung vom Gericht bestraft wird, das Ansehen des ÖBH und des Unteroffiziersstandes massiv schädigt und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Soldaten stark beeinträchtigt. Es liegt daher ein „disziplinärer Überhang“ trotz Idealkonkurrenz (der Sachverhalt der zum Strafurteil führte deckt sich mit der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung) vor. „Insoweit eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, wird ein disziplinärer Überhang immer vorliegen. Gerade diese Bestimmung enthält mit dem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung (der) dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem anderen Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird. Auch der VwGH vertritt seit langem grundsätzlich, dass der nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 wesentliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher weder bei der Verhängung von gerichtlichen Strafen noch bei jener von Verwaltungsstrafen berücksichtigt wird (siehe hierzu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Auflage, Seite 60). OStv A.A. war Berufsunteroffizier und dazu berufen, seinen Dienst zu versehen, dies hat er unterlassen. Dagegen hat er objektiv verstoßen, das ist ihm nunmehr auch bewusst und er zeigte Reue. Die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten konterkarieren die Bemühungen des Dienstgebers, bei der Bevölkerung für die verfassungsrechtlich determinierten Aufgaben des Bundesheeres und für „Schutz & Hilfe“ zu stehen. Ein besonderer Funktionsbezug liegt vor. Daran ändert nichts, dass er in den Ruhestand versetzt wurde. Zudem hat er mehrere Anordnungen seiner Dienstbehörde und seines N.N. Kdt, die klaren Befehle (in rechtlicher Hinsicht der Weisung gleichgestellt) nicht befolgt und somit die Pflicht zum Gehorsam verletzt. Wie der VwGH in der Rechtsprechung ausführt, hätte nur dann keine Verpflichtung zur Befolgung der ihm erteilten Weisung bestanden, wenn diese entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hätte (vgl. § 44 Abs. 2 BDG 1979). Dafür gibt es im Fall keine Anhaltspunkte. Dass der DB gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 gegen die Weisung remonstriert hätte, wird auch nicht behauptet. Der DB könnte sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, er hätte die ihm erteilte Weisung nicht befolgen müssen, weil sie rechtswidrig gewesen wäre oder er dagegen remonstriert hätte (siehe VwGH 2001/09/0035 vom 17.11.2004). Die bloße Ablehnung der Befolgung zeigt nicht auf, dass und welche Bedenken der Beamte gegen die Rechtmäßigkeit der Weisung gehabt hätte, in einem solchen Fall liegt eine Remonstration nicht vor (VwGH 2011/09/0032). Es liegen somit mehrere Gehorsamsverletzungen vor. Ebenso verhält es sich mit der Vorlage der Krankenbestätigungen und der Einhaltung der im Dienstplan angeordneten Dienststunden, weshalb er objektiv gegen §§ 48 Abs 1 und 51 BDG 1979 verstoßen hat.18. Unter diesen Gesichtspunkten ist zum konkreten Fall auszuführen, dass ein Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres (ÖBH), der wegen der im Spruchpunkt dieses Erkenntnisses getätigten Handlung vom Gericht bestraft wird, das Ansehen des ÖBH und des Unteroffiziersstandes massiv schädigt und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Soldaten stark beeinträchtigt. Es liegt daher ein „disziplinärer Überhang“ trotz Idealkonkurrenz (der Sachverhalt der zum Strafurteil führte deckt sich mit der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung) vor. „Insoweit eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Betracht kommt, wird ein disziplinärer Überhang immer vorliegen. Gerade diese Bestimmung enthält mit dem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung (der) dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem anderen Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird. Auch der VwGH vertritt seit langem grundsätzlich, dass der nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wesentliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher weder bei der Verhängung von gerichtlichen Strafen noch bei jener von Verwaltungsstrafen berücksichtigt wird (siehe hierzu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Auflage, Seite 60). OStv A.A. war Berufsunteroffizier und dazu berufen, seinen Dienst zu versehen, dies hat er unterlassen. Dagegen hat er objektiv verstoßen, das ist ihm nunmehr auch bewusst und er zeigte Reue. Die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten konterkarieren die Bemühungen des Dienstgebers, bei der Bevölkerung für die verfassungsrechtlich determinierten Aufgaben des Bundesheeres und für „Schutz & Hilfe“ zu stehen. Ein besonderer Funktionsbezug liegt vor. Daran ändert nichts, dass er in den Ruhestand versetzt wurde. Zudem hat er mehrere Anordnungen seiner Dienstbehörde und seines N.N. Kdt, die klaren Befehle (in rechtlicher Hinsicht der Weisung gleichgestellt) nicht befolgt und somit die Pflicht zum Gehorsam verletzt. Wie der VwGH in der Rechtsprechung ausführt, hätte nur dann keine Verpflichtung zur Befolgung der ihm erteilten Weisung bestanden, wenn diese entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hätte vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979). Dafür gibt es im Fall keine Anhaltspunkte. Dass der DB gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 gegen die Weisung remonstriert hätte, wird auch nicht behauptet. Der DB könnte sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, er hätte die ihm erteilte Weisung nicht befolgen müssen, weil sie rechtswidrig gewesen wäre oder er dagegen remonstriert hätte (siehe VwGH 2001/09/0035 vom 17.11.2004). Die bloße Ablehnung der Befolgung zeigt nicht auf, dass und welche Bedenken der Beamte gegen die Rechtmäßigkeit der Weisung gehabt hätte, in einem solchen Fall liegt eine Remonstration nicht vor (VwGH 2011/09/0032). Es liegen somit mehrere Gehorsamsverletzungen vor. Ebenso verhält es sich mit der Vorlage der Krankenbestätigungen und der Einhaltung der im Dienstplan angeordneten Dienststunden, weshalb er objektiv gegen Paragraphen 48, Absatz eins und 51 BDG 1979 verstoßen hat.

Zum Grad des Verschuldens:

19. Der Disziplinarbeschuldigte hat unstrittig durch das Verhalten gegen seine Pflicht zum Gehorsam verstoßen und das Ansehen des ÖBH und auch des Unteroffiziersstandes geschädigt sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Soldaten beeinträchtigt. Er hat vorsätzlich gehandelt, weil er es ernstlich für möglich und sich damit abfand, seine Dienstpflichten zu verletzen.

Zur Strafbemessung:

20. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß § 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (§§ 32-35 StGB). Das HDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Idealkonkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden, wobei die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, und die weiteren (im Fall sechs) Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Für den Senat war die Verletzung der Vertrauenswahrung durch die unerlaubte Abwesenheit die führende, daher schwerste Pflichtverletzung, weil von dieser die schädlichste Wirkung für den Dienst ausging. Auch deshalb, weil sie zur Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses führen kann. Für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist die Schuld das grundlegende Kriterium (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 103f). Er handelte wie oben ausgeführt vorsätzlich.20. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß Paragraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (Paragraphen 32 -, 35, StGB). Das HDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Idealkonkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden, wobei die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, und die weiteren (im Fall sechs) Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Für den Senat war die Verletzung der Vertrauenswahrung durch die unerlaubte Abwesenheit die führende, daher schwerste Pflichtverletzung, weil von dieser die schädlichste Wirkung für den Dienst ausging. Auch deshalb, weil sie zur Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses führen kann. Für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist die Schuld das grundlegende Kriterium vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 103f). Er handelte wie oben ausgeführt vorsätzlich.

Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im oberen Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil der Schutzzweck der Norm das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zum Ziel hat, das Ansehen und das Vertrauen in eine ordentliche Aufgabenerfüllung durch Beamte seitens der Bevölkerung zu wahren ist. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit im Tatzeitraum stehen außer Zweifel, auch wenn seine Dienstunfähigkeit wegen Alkoholkrankheit in die Strafbemessung einzuberechnen war. Es besteht aber aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung eine Bindungswirkung auch in Bezug auf die Schuldfähigkeit. Einem rechtmäßiges Alternativverhalten wäre für den Senat nichts im Wege gestanden (Unterlassung der Straftat und Erscheinung zum Dienst bzw. der Diensttauglichkeitsuntersuchungen bzw. rechtzeitige Vorlage von Krankenstandsbestätigungen).

Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten ob der Ruhestandsversetzung in den Hintergrund.

Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und zu spürbaren Konsequenzen führen, letztlich auch zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen muss. Eine hohe Geldstrafe war daher unumgänglich. Durch das gezeigte Verhalten des Herrn OStv ist die „Schwelle zur disziplinären Relevanz“ überschritten und muss zu einer strengen Bestrafung führen, auch hier war dem Herrn DiszAnw zu folgen. Der Strafrahmen war deshalb mit zwei bis dreieinhalb Monatsbezügen festzusetzen (€ 3.928 bis € 6.874.-) und entspricht den Forderungen des Herrn Disziplinaranwaltes.

Dem Erschwerungsgründen der mehrfachen Tatbegehungen über längeren Zeitraum standen die Milderungsgründe der disziplinären Unbescholtenheit und ein für den Senat reumütiges Tatgeständnis gegenüber. Die Tat wurde auch aus Unbesonnenheit begangen und die erlittene Gesundheitsschädigung, auch wenn sie selbst verschuldet wurde, waren ebenso für ihn in die Waagschale zu werfen. Die verhängte Geldstrafe von mehr als 300% der Bemessungsgrundlage ist aus general- und spezialpräventiven Gründen tat- und schuldangemessen, sie entsprach aber dem Antrag des Herrn DiszAnw nicht ganz. Aufgrund des Übergewichts der Milderungsgründe (dabei kommt es nicht auf die Anzahl, sondern die Gewichtung an) musste der oa. Strafrahmen nicht zur Gänze ausgeschöpft werden. Es ist ihm zu wünschen, dass er nach der Genesung sein zweifelsohne bestehendes Potential zum Wohle der Gemeinschaft nutzen wird.

Die Bemessungsgrundlage von € 1.964,54.- ergibt sich aus dem Bezug (brutto) der von der BVAEB (Pensionsservice) für das Monat Mai 2026 ohne Sonderzahlung und Nebengebühren für den Disziplinarbeschuldigten zur Verfügung gestellt wurde. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 38 Abs 1 HDG 2014 und war mit € 500.- zu deckeln.Die Bemessungsgrundlage von € 1.964,54.- ergibt sich aus dem Bezug (brutto) der von der BVAEB (Pensionsservice) für das Monat Mai 2026 ohne Sonderzahlung und Nebengebühren für den Disziplinarbeschuldigten zur Verfügung gestellt wurde. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 und war mit € 500.- zu deckeln.

Die Ratenzahlung nach § 77 Abs 4 HDG 2014 wurde von Amtswegen vorgenommen und ist der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Herrn OStv i.R. A.A. geschuldet. Die Ratenzahlung nach Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wurde von Amtswegen vorgenommen und ist der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Herrn OStv i.R. A.A. geschuldet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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