Entscheidungsdatum
11.08.2026Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs3 Z3Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Pathy über die Beschwerde des X Y, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Daniel Wolff, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 20. April 2026, Zahl, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung von Maßnahmen (Führerscheingesetz), zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Pathy über die Beschwerde des römisch zehn Y, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Daniel Wolff, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 20. April 2026, Zahl, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung von Maßnahmen (Führerscheingesetz), zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wird. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV.) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wird. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier.) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
Verfahrensverlauf
Angefochtener Bescheid
1. Der Beschwerdeführer besitzt eine Lenkberechtigung. Im angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft
Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit einem Pkw ein Driftmanöver durchgeführt habe. Dieses Driftmanöver stelle einen Verstoß gegen den § 102 Abs 3 vierter Satz KFG dar und sei jedenfalls geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit einem Pkw ein Driftmanöver durchgeführt habe. Dieses Driftmanöver stelle einen Verstoß gegen den Paragraph 102, Absatz 3, vierter Satz KFG dar und sei jedenfalls geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.
Beschwerde
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Beschwerde lautet auszugsweise wie folgt (ohne Hervorhebungen und Unterstreichungen):
„[…]
II. Unrichtige Feststellungenrömisch zwei. Unrichtige Feststellungen
[…]
Die belangte Behörde interpretiert diese Aussage offenbar als Geständnis für sämtliche vorgeworfenen Tathandlungen, insbesondere auch für das vorgeworfene „Driften“.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer sich bei der Amtshandlung allgemein für sein Fahrverhalten entschuldigt hat. Diese pauschale Entschuldigung bezog sich auf die Gesamtsituation. Der Beschwerdeführer hat keinesfalls bestätigt, dass er gedriftet sei und ein anderes Fahrzeug zum Bremsen genötigt habe. […]
[…]
Die belangte Behörde verwendet in ihren Erwägungen bzw. Beweiswürdigung unter Bezugnahme auf die verkehrstechnische Stellungnahme durchgehend hypothetische und spekulative Formulierungen (ermöglichen sehr hohe Beschleunigungswerte; können entstehen; üblicherweise mit Regelsystemen ausgestattet; ist daher ein Hinweis auf; grundsätzlich geeignet).
Diese Formulierungen zeigen, dass die Behörde keine konkreten Feststellungen zum tatsächlichen Geschehen getroffen hat, sondern sich auf allgemeine technische Möglichkeiten und Vermutungen stützt. Die belangte Behörde muss den entscheidungsrelevanten Sachverhalt konkret feststellen. […]
[…]
Ungeachtet dessen erweist sich auch der von der belangten Behörde gezogene ‚logische‘ Schluss als unzulässig. Die Behörde leitet aus der Annahme, auf der Webseite seien ‚Drifterfolge‘ des Beschwerdeführers ersichtlich ab, dass dieser grundsätzlich in der Lage sei Driftmanöver durchzuführen und folgert daraus wiederum, dass er auch am Tattag das gegenständliche Driftmanöver herbeigeführt habe.
[…]
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer professioneller Rennfahrer ist, spricht sogar gegen diese Annahme, er würde im öffentlichen Straßenverkehr driften. Professioneller Rennfahrer durchlaufen eine intensive Ausbildung, die Disziplin und Verantwortungsbewusstsein vermitteln. Gerade weil der Beschwerdeführer die Grenzen seines Fahrzeugs aus dem Rennsport kennt, weiß er, dass Driften im Straßenverkehr gefährlich und unangebracht ist. Seine Aussage, er habe das Fahrzeug ‚unter Kontrolle gehabt‘ bestätigt dies. Zudem ist der Beschwerdeführer als professioneller Rennfahrer auf seine Lenkberechtigung existenziell angewiesen. Ein Führerscheinentzug würde seine berufliche Existenz gefährden. […]
[…]
Darüber hinaus führte der Streifenkraftwagen unstrittig weder Blaulicht noch akustische Sondersignale. […] Das Fahrzeug war somit jedenfalls an die im Bereich geltende Geschwindigkeitsbeschränkung gebunden.
Soweit die einschreitenden Polizeibeamten eine Gefährdung aus dem Fahrmanöver ableiten, ist festzuhalten, dass sie sich durch ihre eigene, deutlich erhöhte Annäherungsgeschwindigkeit (100 km/h statt erlaubten 60 km/h) in jene Situation versetzt haben. Eine behauptete Gefahrenlage ist nicht primär Folge des Verhaltens des Beschwerdeführers, sondern Ergebnis der überhöhten Annäherung des Streifenkraftwagens. Eine dem Beschwerdeführer zurechenbare konkrete Gefährdung Dritter lässt sich daraus nicht ableiten.
[…]
Zur fehlerhaften Subsumption unter § 7 Abs 3 Z 3 FSG – Bescheid, Seite 18Zur fehlerhaften Subsumption unter Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG – Bescheid, Seite 18
[…]
Die Behörde geht ohne weitere Prüfung davon aus, dass die Vollbremsung durch das Verhalten des Beschwerdeführers verursacht wurde. Sie ignoriert vollständig die alternative Kausalerklärung. Die Vollbremsung war nicht durch ein gefährliches Fahrmanöver des Beschwerdeführers verursacht, sondern durch die eigene überhöhte Geschwindigkeit der Polizeibeamten. […]
Abstrakte Gefährdung genügt
Der Beschwerdeführer ist in seiner Stellungnahme darauf eingegangen, dass keine Gefährdung vorliegt. Die vom Amtssachverständigen vorgenommene Stellungnahme ist wie bereits ausgeführt nicht geeignet einen Sachverhalt konkret festzustellen. Es handelt sich dabei um allgemeine Aussagen und Gefahren die sicher nicht fallbezogen sind. […]
Die belangte Behörde missversteht den Begriff ‚abstrakte Gefährdung‘ fundamental. Es bedeutet nicht, dass auf die konkreten Umstände des Einzelfalls verzichtet werden kann und ein allgemeines, nicht fallbezogenes Gutachten genügt sowie die Einwände des betroffenen ignoriert werden dürfen. Es bedeutet, dass keine konkrete Gefährdung eines bestimmten Verkehrsteilnehmers eingetreten sein muss. Es genügt, dass das gezeigte Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls objektiv geeignet war, gefährliche Situationen herbeizuführen.
Auch wenn § 7 Abs 3 Z 3 FSG keine konkrete Gefährdung voraussetzt, müssen die konkreten Umstände festgestellt werden, unter denen der Verstoß erfolgte und die das Verhalten besonders gefährlich machten. […]Auch wenn Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG keine konkrete Gefährdung voraussetzt, müssen die konkreten Umstände festgestellt werden, unter denen der Verstoß erfolgte und die das Verhalten besonders gefährlich machten. […]
[…]
Der Beschwerdeführer hat zudem konkret dargelegt, dass die örtlichen Gegebenheiten gegen eine Gefährdung sprechen. […]
Die Argumentation der belangten Behörde läuft letztlich auf einen unzulässigen Zirkelschluss hinaus: Ausgehend von der Prämisse, für § 7 Abs 3 Z 3 FSG genüge bereits eine abstrakte Gefährdung, wird unter Hinweis auf das Gutachten angenommen, eine solche liege vor und daraus wird wiederum abgeleitet, dass auf konkrete Einwände des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen werden müsse. Damit setzt die Behörde jedoch gerade jenes Ergebnis bereits als erwiesen voraus, das erst durch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren festzustellen gewesen wäre.Die Argumentation der belangten Behörde läuft letztlich auf einen unzulässigen Zirkelschluss hinaus: Ausgehend von der Prämisse, für Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG genüge bereits eine abstrakte Gefährdung, wird unter Hinweis auf das Gutachten angenommen, eine solche liege vor und daraus wird wiederum abgeleitet, dass auf konkrete Einwände des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen werden müsse. Damit setzt die Behörde jedoch gerade jenes Ergebnis bereits als erwiesen voraus, das erst durch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren festzustellen gewesen wäre.
[…]
Zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen eines Driftvorgangs zählt insbesondere, dass das Fahrzeug bewusst in den Grenzbereich der Haftung gebracht wird. Typische Merkmale sind ein deutlicher Schräglaufwinkel, wobei die Hinterräder eine größeren Schräglaufwinkel aufweisen als die Vorderräder, ein Ausbrechen des Fahrzeughecks sowie das Durchfahren der Kurve in einer erkennbaren Schrägstellung. Charakteristisch ist zudem, dass diese Schräglaufstellung bereits vor dem eigentlichen Kurvenbereich eingeleitet wird. Der Lenker muss dabei aktiv gegenlenken und die Fahrzeugbewegung durch gezielte Modulation des Gaspedals kontrollieren.
Hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmerkmale setzt ein Driftvorgang voraus, dass der Lenker bewusst und absichtlich die Traktion der Hinterräder reduziert. Das Ausbrechen des Hecks muss vom Lenker gewollt sein und gezielt herbeigeführt werden. Erforderlich ist somit ein entsprechender Vorsatz. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Driften um eine spezielle Fahrtechnik handelt, deren Ziel gerade das kontrollierte Übersteuern des Fahrzeugs ist.
Die belangte Behörde hat keine einzige dieser Tatbestandsmerkmale konkret festgestellt. […] Die belangte Behörde hat auch nicht festgestellt, dass die Hinterräder einen deutlichen und höheren Schräglaufwinkel als die Vorderräder aufwiesen. Es wurde auch nicht festgestellt, dass das Fahrzeug bereits vor der Kurve in eine Schrägstellung gebracht wurde, dabei hat der OGH ausdrücklich festgestellt, dass beim Driften das Fahrzeug bereits im Annäherungsbereich der Kurve in Schrägstellung gebracht werden muss. Ohne Feststellung der bewussten Traktionsreduzierung kann nicht von Driften gesprochen werden. Es wurde nicht einmal Reifenabriebspuren festgestellt. […]
[…]
Aus § 102 Abs 3c Z 1 KFG ergibt sich, dass die dort genannten Verhaltensweisen nur dann verboten sind, wenn sie nicht situationsbedingt erfolgen.Aus Paragraph 102, Absatz 3 c, Ziffer eins, KFG ergibt sich, dass die dort genannten Verhaltensweisen nur dann verboten sind, wenn sie nicht situationsbedingt erfolgen.
Im Umkehrschluss bedeutet dies für das sogenannte ‚Driften‘, dass eine Schleuder- oder Querbewegung des Fahrzeugs dann nicht unter den Tatbestand fällt, wenn sie durch die konkrete Verkehrssituation veranlasst ist. Erfolgt eine Schleuderbewegung etwa aufgrund einer Notstandssituation oder im Zuge eines erforderlichen Ausweichmanövers, liegt kein verbotenes Driften vor. Gleiches gilt für eine Querbewegung des Fahrzeugs, die als situationsbedingte Reaktion auf ein herannahendes Fahrzeug oder sonstige äußere Umstände erfolgt.
Der Tatbestand setzt somit voraus, dass die Quer- bzw. Schleuderbewegung bewusst und ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit herbeigeführt wird.
Die belangte Behörde hat es unterlassen zu prüfen, ob das beanstandete Fahrverhalten situationsbedingt erfolgte. Der Beschwerdeführer brachte ausdrücklich vor, dass er sich aufgrund eines mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Polizeifahrzeugs mit etwa 100 km/h in einer 60-km/h-Zone in einer Notstandssituation befunden habe und die Fahrzeugbewegung eine spontane Reaktion zur Gefahrenabwehr darstellte. Nach seinem Vorbringen lag somit keine bewusste Herbeiführung eines Driftmanövers vor.
Nach § 102 Abs 3c KFG fallen jedoch lediglich solche Verhaltensweisen unter das Verbot, die nicht situationsbedingt erfolgen. […]Nach Paragraph 102, Absatz 3 c, KFG fallen jedoch lediglich solche Verhaltensweisen unter das Verbot, die nicht situationsbedingt erfolgen. […]
[…]“.
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
3. Die Bezirkshauptmannschaft hat von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
4. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat daran teilgenommen. Als Zeugen wurden befragt: die Polizeibeamten RI F B und Asp. P H sowie jene Personen, die im Pkw des Beschwerdeführers mitgefahren sind (E E, N L und M F). Außerdem wurde der Amtssachverständige M M, der im behördlichen Verfahren ein Gutachten erstellt hat, befragt.
Im Übrigen wurde der Verwaltungsakt eingesehen.
Sachverhalt
5. Der Beschwerdeführer besitzt eine Lenkberechtigung für die Klassen AM und B. Er besitzt einen Probeführerschein.
6. Der Beschwerdeführer hat am xx. September 2025 um 00:45 Uhr in H auf der L Straße Lxxx einen Pkw der Marke xy gelenkt. Im Pkw sind drei Kollegen des Beschwerdeführers mitgefahren. Der Beschwerdeführer war auf dem Weg von einem Geburtstagsfest in H nach B. Da ein Kollege seine Geldtasche vergessen hat, ist der Beschwerdeführer von der L Straße Lxxx bei Straßenkilometer xx,xx in eine Seitenstraße gefahren. Dort hat er umgedreht und ist danach aus dieser Seitenstraße kommend nach links in die Lxxx eingebogen, um wieder zurück zu fahren.
7. Auf dieser Seitenstraße befindet sich vor der Kreuzung mit der Lxxx das Vorrangzeichen „Vorrang geben“.
Der Beschwerdeführer hat nicht auf den Querverkehr geachtet, als er in die Lxxx eingebogen ist. In dem Moment ist auf der Lxxx von rechts (aus Sicht des Beschuldigten) eine Polizeistreife gekommen. Die Polizeistreife musste eine Vollbremsung einlegen, um einen Zusammenstoß mit dem einfahrenden Pkw des Beschwerdeführers zu verhindern. Die Polizeistreife – es hat sich nicht um ein Einsatzfahrzeug im Sinne des § 2 Abs 1 Z 25 StVO gehandelt – war mit circa 100 km/h unterwegs (die zulässige Höchstgeschwindigkeit hat an dieser Straßenstelle 60 km/h betragen).Der Beschwerdeführer hat nicht auf den Querverkehr geachtet, als er in die Lxxx eingebogen ist. In dem Moment ist auf der Lxxx von rechts (aus Sicht des Beschuldigten) eine Polizeistreife gekommen. Die Polizeistreife musste eine Vollbremsung einlegen, um einen Zusammenstoß mit dem einfahrenden Pkw des Beschwerdeführers zu verhindern. Die Polizeistreife – es hat sich nicht um ein Einsatzfahrzeug im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, StVO gehandelt – war mit circa 100 km/h unterwegs (die zulässige Höchstgeschwindigkeit hat an dieser Straßenstelle 60 km/h betragen).
8. Der Beschwerdeführer ist mit dem Pkw in die Lxxx gedriftet, das heißt er hat beim Einfahren in die Lxxx das Heck des Pkws ausbrechen lassen. Der Driftvorgang hat bereits auf der Seitenstraße begonnen und erst auf dem rechten Fahrstreifen der Lxxx geendet, er hat somit die gesamte Kurvenfahrt umfasst.
9. Danach hat der Beschwerdeführer den Pkw beschleunigt und ist auf der Lxxx bei Straßenkilometer xx,x mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h gefahren. An dieser Straßenstelle, die sich außerhalb eines Ortsgebietes befindet, ist eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zulässig.
Die Polizeistreife ist dem Beschwerdeführer nachgefahren und hat in weiterer Folge eine Anhaltung durchgeführt.
Beweiswürdigung
Zu den Feststellungen im Punkt 5 (Führerschein)
10. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und wurden im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.
Zu den Feststellungen in den Punkten 6 bis 9 (Übertretungen der StVO und des KFG)
11. Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 29. Jänner 2026, Zahl, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung (1) des § 19 Abs 7 in Verbindung mit § 19 Abs 4 Straßenverkehrsordnung (StVO), (2) des § 102 Abs 3 vierter Satz in Verbindung mit § 102 Abs 3c Kraftfahrgesetz (KFG) und (3) des § 52 lit a Z 10a StVO bestraft. Die Übertretungen wurden am xx. September 2025 um 00:45 Uhr in H auf der Lxxx, Straßenkilometer xx,xx und xx,x begangen. 11. Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 29. Jänner 2026, Zahl, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung (1) des Paragraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung (StVO), (2) des Paragraph 102, Absatz 3, vierter Satz in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz 3 c, Kraftfahrgesetz (KFG) und (3) des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO bestraft. Die Übertretungen wurden am xx. September 2025 um 00:45 Uhr in H auf der Lxxx, Straßenkilometer xx,xx und xx,x begangen.
Im Einzelnen wurden dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis folgende Taten zur Last gelegt:
„1. […]
Sie haben als wartepflichtiger Lenker des angeführten Fahrzeuges durch Einbiegen nach links von der Straße M auf der Kreuzung vor der sich das Vorschriftszeichen ‚Vorrang geben‘ befindet einem auf der Lxxx von H kommenden und sich im Vorrang befindlichen Fahrzeug den Vorrang nicht gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Bremsen genötigt, um eine Kollision zu vermeiden.
2. […]
Sie haben sich als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten, da Sie mit Ihrem Fahrzeug driftend in die Kreuzung eingefahren sind.
Als nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechenden Verhalten (§102 Abs. 3 KFG 1967 idgF) gilt jedenfallsAls nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechenden Verhalten (§102 Absatz 3, KFG 1967 idgF) gilt jedenfalls
[…],
3. Driften oder schnelles Kreisenlassen des Fahrzeuges um die eigene Achse am Stand oder
[…].
3. […]
Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 25 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“
Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig. Einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht keine Folge gegeben (es wurde lediglich die zu Spruchpunkt 1. verhängte Strafe herabgesetzt und ein Schreibfehler in der Tatortbeschreibung korrigiert; vgl. Erkenntnis vom 11. August 2026, Zahlen).Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig. Einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht keine Folge gegeben (es wurde lediglich die zu Spruchpunkt 1. verhängte Strafe herabgesetzt und ein Schreibfehler in der Tatortbeschreibung korrigiert; vergleiche , Erkenntnis vom 11. August 2026, Zahlen).
Das Landesverwaltungsgericht ist an dieses rechtskräftige Straferkenntnis insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht.
Für das Landesverwaltungsgericht steht daher in diesem Verfahren fest, dass der Beschwerdeführer
12. Im Übrigen ergeben sich diese Feststellungen auch aus den Angaben der Polizeibeamten. Die Beamten haben insbesondere ausgesagt, dass der Beschuldigte driftend aus der Seitenstraße gekommen ist. Das Landesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass die Polizeibeamten ein driftendes Fahrzeug erkennen können. Der Beamte RI F.B. hat über Nachfrage auch ausgeführt, was er unter driften verstehe, nämlich das Ausbrechen des Hecks (vgl. Seite 8, Mitte, der Verhandlungsschrift). Da der Beschuldigte den Driftvorgang bereits auf der Seitenstraße begonnen hat, ist das Heck nicht nur kurzfristig ausgebrochen, sondern der Beschuldigte hat den Driftvorgang bewusst herbeigeführt und die gesamte Kurve in die Lxxx driftend zurückgelegt. 12. Im Übrigen ergeben sich diese Feststellungen auch aus den Angaben der Polizeibeamten. Die Beamten haben insbesondere ausgesagt, dass der Beschuldigte driftend aus der Seitenstraße gekommen ist. Das Landesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass die Polizeibeamten ein driftendes Fahrzeug erkennen können. Der Beamte RI F.B. hat über Nachfrage auch ausgeführt, was er unter driften verstehe, nämlich das Ausbrechen des Hecks vergleiche Seite 8, Mitte, der Verhandlungsschrift). Da der Beschuldigte den Driftvorgang bereits auf der Seitenstraße begonnen hat, ist das Heck nicht nur kurzfristig ausgebrochen, sondern der Beschuldigte hat den Driftvorgang bewusst herbeigeführt und die gesamte Kurve in die Lxxx driftend zurückgelegt.
Maßgebliche Rechtsvorschriften
13. Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026 lautet auszugsweise wie folgt:13. Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2026, lautet auszugsweise wie folgt:
„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
§ 4. […]Paragraph 4, […]
(3) […] Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.(3) […] Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß Paragraph 13, Absatz 6, in die Wege zu leiten.
[…]
[…]
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) […]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere
a. erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,
b. das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,
c. das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen
d. die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder
e. das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
[…]
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.
[…]
(2) […]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,wegen einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung,
[…].
[…] Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. […] Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. […].
[(3a) bis (6) …]
[…]
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. […]Paragraph 26, […]
(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
[…]“
Rechtliche Beurteilung
14. Wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung nicht mehr verkehrszuverlässig ist, dann muss ihm die Lenkberechtigung entzogen werden. Als nicht mehr verkehrszuverlässig gilt, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder wer mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat (vgl. § 7 Abs 3 Z 3 FSG).14. Wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung nicht mehr verkehrszuverlässig ist, dann muss ihm die Lenkberechtigung entzogen werden. Als nicht mehr verkehrszuverlässig gilt, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder wer mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat vergleiche Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG).
In einem solchen Fall muss die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate betragen (vgl. § 26 Abs 2a FSG).In einem solchen Fall muss die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate betragen vergleiche , Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG).
15. Der Beschwerdeführer hat eine Verkehrsvorschrift, nämlich den § 102 Abs 3 und Abs 3c Kraftfahrgesetz, übertreten, weil er mit einem Pkw gedriftet ist und sich damit im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten hat. 15. Der Beschwerdeführer hat eine Verkehrsvorschrift, nämlich den Paragraph 102, Absatz 3 und Absatz 3 c, Kraftfahrgesetz, übertreten, weil er mit einem Pkw gedriftet ist und sich damit im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten hat.
Dieses Verhalten war besonders rücksichtslos, weil der Beschwerdeführer driftend in eine Kreuzung eingefahren ist, ohne auf den Querverkehr zu achten, und dabei ein von rechts kommendes Fahrzeug zum unvermittelten Abbremsen genötigt hat.
Das Verhalten war auch an sich geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Wie sich aus der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 13. März 2026 des Amtssachverständigen ergibt, ist ein Fahrzustand, bei dem das Heck eines Kraftfahrzeuges seitlich ausbricht, als instabiler Fahrzustand zu beurteilen. Damit verbunden ist die Gefahr, dass es zu einem unkontrollierten Ausscheren zum Beispiel in den seitlichen Straßenraum oder in den Gegenverkehr kommt. Im Pkw des Beschwerdeführers sind drei weitere Personen mitgefahren. Der durch das Driften erzeugte instabile Fahrzustand hat das Risiko von Verletzungen für die mitbeförderten Personen im Falle eines Kontrollverlustes oder einer Kollision erhöht. Dass es zu diesem Kontrollverlust oder zu einem unkontrollierten Ausscheren des Fahrzeuges nicht gekommen ist, ist nicht entscheidend, weil die Feststellung besonders gefährlicher Verhältnisse nicht voraussetzt, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist.
Der Beschwerdeführer hat gegen Verkehrsvorschriften verstoßen und sich dabei besonders rücksichtslos verhalten sowie besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt. Er gilt daher als verkehrsunzuverlässig und die Lenkberechtigung musste gemäß § 26 Abs 2a Führerscheingesetz für mindestens sechs Monate entzogen werden. Der Beschwerdeführer hat gegen Verkehrsvorschriften verstoßen und sich dabei besonders rücksichtslos verhalten sowie besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt. Er gilt daher als verkehrsunzuverlässig und die Lenkberechtigung musste gemäß Paragraph 26, Absatz 2 a, Führerscheingesetz für mindestens sechs Monate entzogen werden.
Die Bezirkshauptmannschaft hat daher zu Recht eine sechsmonatige Entziehung ausgesprochen und angeordnet, dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein abliefern muss (vgl. die Spruchpunkte I. und IV. des angefochtenen Bescheides).Die Bezirkshauptmannschaft hat daher zu Recht eine sechsmonatige Entziehung ausgesprochen und angeordnet, dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein abliefern muss vergleiche die Spruchpunkte römisch eins. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides).
16. Da die Entziehung in der Probezeit erfolgt, hat die Bezirkshauptmannschaft zu Recht im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides eine Nachschulung angeordnet (vgl. § 24 Abs 3 zweiter Satz Z. 1 FSG), und zu Recht ausgesprochen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet (vgl. § 24 Abs 3 sechster Satz FSG).16. Da die Entziehung in der Probezeit erfolgt, hat die Bezirkshauptmannschaft zu Recht im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides eine Nachschulung angeordnet vergleiche Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz Ziffer eins, FSG), und zu Recht ausgesprochen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet vergleiche Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz FSG).
Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich auch die Probezeit um ein weiteres Jahr (vgl. § 4 Abs 3 dritter Satz FSG). Die Probezeit wurde somit zu Recht um ein Jahr verlängert (vgl. den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides).Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich auch die Probezeit um ein weiteres Jahr vergleiche Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz FSG). Die Probezeit wurde somit zu Recht um ein Jahr verlängert vergleiche den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides).
17. Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden. Lediglich der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, in dem ein Beweisantrag abgelehnt wurde, wurde aufgehoben. Die beantragten Zeugeneinvernahmen wurden vom Landesverwaltungsgericht durchgeführt.17. Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden. Lediglich der Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides, in dem ein Beweisantrag abgelehnt wurde, wurde aufgehoben. Die beantragten Zeugeneinvernahmen wurden vom Landesverwaltungsgericht durchgeführt.
Unzulässigkeit der Revision
18. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.18. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Führerscheinentzug, besonders gefährliche Verhältnisse, DriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.411.40.2026.R11Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026