Entscheidungsdatum
06.05.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G311 2336443-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art 28 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Richtlinie 2004/38/EG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt II.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt römisch zwei.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass das Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle. So sei der BF vermehrt von der Polizei bei der Begehung von Ladendiebstählen betreten und hierzu auch zwei Mal rechtskräftig von einem österreichischen Gericht verurteilt worden. Der BF habe gegenüber den Polizeibeamten angegeben, dass er nicht davor zurückschrecken würde weiterhin Diebstähle zu begehen. Durch sein Verhalten sei zweifelsfrei seine gleichgültige Einstellung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung festzustellen. Auch liege in der gegenwärtigen andauernden Beschäftigungslosigkeit und der daraus resultierenden fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, da die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen bestehe. Da das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege würde, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , per E-Mail übermittelt am selben Tag übermittelt, vollinhaltlich Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass sich der BF gegenwärtig in Schubhaft befinde. Er sei von XXXX bis XXXX im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen. Aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit sei der BF, da er alkoholisiert bei seiner Arbeit betreten worden sei, gekündigt worden. Seither habe er sich vergeblich um eine neue Anstellung bemüht. Mit XXXX habe er seine Wohnung verloren und habe in der Folge bei Freunden oder in einer Notschlafstelle Unterschlupf gefunden. Die von ihm begangen Ladendiebstähle habe er nur zur Deckung seiner wichtigsten Bedürfnisse bzw. zum Eigenbedarf verübt. Er habe diese Taten aus finanzieller Not heraus begangen. Der BF zeige Bemühungen wieder eine Anstellung zu finden und in Zukunft ein straffreies Leben in Österreich führen zu wollen. Es sei ihm somit eine positive Zukunftsprognose auszustellen und stelle er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot sei zur Gänze rechtswidrig bzw. jedenfalls in der konkreten Dauer unverhältnismäßig. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 , per E-Mail übermittelt am selben Tag übermittelt, vollinhaltlich Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass sich der BF gegenwärtig in Schubhaft befinde. Er sei von römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen. Aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit sei der BF, da er alkoholisiert bei seiner Arbeit betreten worden sei, gekündigt worden. Seither habe er sich vergeblich um eine neue Anstellung bemüht. Mit römisch 40 habe er seine Wohnung verloren und habe in der Folge bei Freunden oder in einer Notschlafstelle Unterschlupf gefunden. Die von ihm begangen Ladendiebstähle habe er nur zur Deckung seiner wichtigsten Bedürfnisse bzw. zum Eigenbedarf verübt. Er habe diese Taten aus finanzieller Not heraus begangen. Der BF zeige Bemühungen wieder eine Anstellung zu finden und in Zukunft ein straffreies Leben in Österreich führen zu wollen. Es sei ihm somit eine positive Zukunftsprognose auszustellen und stelle er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot sei zur Gänze rechtswidrig bzw. jedenfalls in der konkreten Dauer unverhältnismäßig.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, Spruchpunkt III. des Bescheides beheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der Einvernahme des BF – anberaumen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben; in eventu das Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben oder auf eine angemessene Dauer herabsetzen; den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides beheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der Einvernahme des BF – anberaumen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben; in eventu das Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben oder auf eine angemessene Dauer herabsetzen; den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte.
Mit Teilerkenntnis vom XXXX wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid keine über die Erwägungen des § 67 FPG hinausgehende besondere Begründung zu entnehmen, im Hinblick auf die Gefährdungsprognose auf das „persönliche Verhalten“ eines Fremden abzustellen sei und strafrechtliche Verurteilungen alleine nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen würden können. Eine derartige Begründung bzw. eine derartige Feststellung sei im angefochtenen Bescheid nicht enthalten und habe das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die diesbezüglichen Erhebungen veranlasst. Der Beschwerde sei im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid keine über die Erwägungen des Paragraph 67, FPG hinausgehende besondere Begründung zu entnehmen, im Hinblick auf die Gefährdungsprognose auf das „persönliche Verhalten“ eines Fremden abzustellen sei und strafrechtliche Verurteilungen alleine nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen würden können. Eine derartige Begründung bzw. eine derartige Feststellung sei im angefochtenen Bescheid nicht enthalten und habe das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die diesbezüglichen Erhebungen veranlasst. Der Beschwerde sei im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurden die Strafurteile, eine Auskunft über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sowie eine Bezugsbestätigung bezüglich Arbeitslosengeld und Notstandshilfe angefordert.
Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF über Videokonferenz, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht. Am römisch 40 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF über Videokonferenz, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht aufgrund eines rumänischen Reisepasses, welcher im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) aufscheint, fest. Der BF wurde in XXXX geboren. Er hat seine Schul- und Berufsausbildung im Heimatland absolviert, war dort erwerbstätig und hat bis XXXX in seinem Heimatort gelebt. Danach war er in Griechenland, Spanien und Italien aufhältig. Nachdem im Jahr XXXX die Ehefrau des BF, seine Kinder und seine Eltern bei einem Unfall ums Leben gekommen sind, hat sich der BF in Griechenland niedergelassen und seit XXXX befindet er sich in Österreich. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er ist gesund und arbeitsfähig, er weist jedoch eine Alkoholsucht auf. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4 f.)Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht aufgrund eines rumänischen Reisepasses, welcher im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) aufscheint, fest. Der BF wurde in römisch 40 geboren. Er hat seine Schul- und Berufsausbildung im Heimatland absolviert, war dort erwerbstätig und hat bis römisch 40 in seinem Heimatort gelebt. Danach war er in Griechenland, Spanien und Italien aufhältig. Nachdem im Jahr römisch 40 die Ehefrau des BF, seine Kinder und seine Eltern bei einem Unfall ums Leben gekommen sind, hat sich der BF in Griechenland niedergelassen und seit römisch 40 befindet er sich in Österreich. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er ist gesund und arbeitsfähig, er weist jedoch eine Alkoholsucht auf. vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 4 f.)
Der BF weist von XXXX , von XXXX sowie von XXXX (PAZ XXXX ) Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Daneben scheinen Nebenwohnsitzmeldungen am XXXX . XXXX , von XXXX sowie von XXXX (PAZ XXXX ) auf. Seit XXXX befinde sich der BF in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum XXXX . Eine diesbezüglicher Eintrag liegt im Zentralen Melderegister nicht vor, die Teilnahme der BF an der Beschwerdeverhandlung erfolgte jedoch über Videokonferenz im Polizeianhaltezentrum XXXX (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 1; Anfragebeantwortung PAZ XXXX vom XXXX )Der BF weist von römisch 40 , von römisch 40 sowie von römisch 40 (PAZ römisch 40 ) Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Daneben scheinen Nebenwohnsitzmeldungen am römisch 40 . römisch 40 , von römisch 40 sowie von römisch 40 (PAZ römisch 40 ) auf. Seit römisch 40 befinde sich der BF in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum römisch 40 . Eine diesbezüglicher Eintrag liegt im Zentralen Melderegister nicht vor, die Teilnahme der BF an der Beschwerdeverhandlung erfolgte jedoch über Videokonferenz im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 1; Anfragebeantwortung PAZ römisch 40 vom römisch 40 )
Der BF verfügt seit XXXX über eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) für Österreich. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX )Der BF verfügt seit römisch 40 über eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) für Österreich. vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 )
Es scheinen folgende Versicherungszeiten auf:
- XXXX (Arbeiter)- römisch 40 (Arbeiter)
- XXXX (Arbeiter)- römisch 40 (Arbeiter)
- XXXX (Arbeiter)- römisch 40 (Arbeiter)
- XXXX (Arbeiter)- römisch 40 (Arbeiter)
- XXXX (Arbeiter)- römisch 40 (Arbeiter)
- XXXX (Arbeitslosengeldbezug)- römisch 40 (Arbeitslosengeldbezug)
- XXXX (Arbeiter)- römisch 40 (Arbeiter)
- XXXX (Arbeiter)- römisch 40 (Arbeiter)
- XXXX (Arbeiter)- römisch 40 (Arbeiter)
- XXXX (Arbeitslosengeldbezug)- römisch 40 (Arbeitslosengeldbezug)
- XXXX (Arbeiter)- römisch 40 (Arbeiter)
- XXXX (Arbeitslosengeldbezug)- römisch 40 (Arbeitslosengeldbezug)
- XXXX (Krankengeldbezug)- römisch 40 (Krankengeldbezug)
- XXXX (Arbeitslosengeldbezug)- römisch 40 (Arbeitslosengeldbezug)
- XXXX (Arbeiter)- römisch 40 (Arbeiter)
- XXXX (Arbeitslosengeldbezug)- römisch 40 (Arbeitslosengeldbezug)
- XXXX (Arbeiter)- römisch 40 (Arbeiter)
- XXXX (Arbeitslosengeldbezug)- römisch 40 (Arbeitslosengeldbezug)
- XXXX (Arbeiter)- römisch 40 (Arbeiter)
- XXXX (Arbeiter)- römisch 40 (Arbeiter)
- XXXX (Arbeiter)- römisch 40 (Arbeiter)
- XXXX (Arbeiter)- römisch 40 (Arbeiter)
- XXXX (Krankengeldbezug)- römisch 40 (Krankengeldbezug)
- XXXX (Arbeiter)- römisch 40 (Arbeiter)
- XXXX (Arbeitslosengeldbezug)- römisch 40 (Arbeitslosengeldbezug)
- XXXX (Arbeiter)- römisch 40 (Arbeiter)
- XXXX (Arbeitslosengeldbezug)- römisch 40 (Arbeitslosengeldbezug)
- XXXX (Arbeiter)- römisch 40 (Arbeiter)
- XXXX (Arbeitslosengeldbezug)- römisch 40 (Arbeitslosengeldbezug)
- XXXX (Arbeiter)- römisch 40 (Arbeiter)
- XXXX (Arbeitslosengeldbezug)- römisch 40 (Arbeitslosengeldbezug)
- XXXX (Arbeiter)- römisch 40 (Arbeiter)
- XXXX (Arbeitslosengeldbezug)- römisch 40 (Arbeitslosengeldbezug)
- XXXX (Arbeitslosengeldbezug)- römisch 40 (Arbeitslosengeldbezug)
- XXXX (Arbeitslosengeldbezug)- römisch 40 (Arbeitslosengeldbezug)
- XXXX (Arbeitslosengeldbezug)- römisch 40 (Arbeitslosengeldbezug)
- XXXX (Arbeitslosengeldbezug)- römisch 40 (Arbeitslosengeldbezug)
- XXXX (Notstandshilfebezug)- römisch 40 (Notstandshilfebezug)
- XXXX (Krankengeldbezug)- römisch 40 (Krankengeldbezug)
- XXXX (Notstandshilfebezug)- römisch 40 (Notstandshilfebezug)
- XXXX (Arbeiter)- römisch 40 (Arbeiter)
- XXXX (Notstandshilfebezug)- römisch 40 (Notstandshilfebezug)
- XXXX (Arbeiter)- römisch 40 (Arbeiter)
- XXXX (Notstandshilfebezug)- römisch 40 (Notstandshilfebezug)
- XXXX (Krankengeldbezug)- römisch 40 (Krankengeldbezug)
- XXXX (Notstandshilfebezug)- römisch 40 (Notstandshilfebezug)
- XXXX (Krankengeldbezug)- römisch 40 (Krankengeldbezug)
- XXXX (Notstandshilfebezug)- römisch 40 (Notstandshilfebezug)
- XXXX (Notstandshilfebezug)- römisch 40 (Notstandshilfebezug)
- XXXX (Notstandshilfebezug)- römisch 40 (Notstandshilfebezug)
- XXXX (Notstandshilfebezug)- römisch 40 (Notstandshilfebezug)
- XXXX (Krankengeldbezug)- römisch 40 (Krankengeldbezug)
- XXXX (Notstandshilfebezug)- römisch 40 (Notstandshilfebezug)
- XXXX (Krankengeldbezug)- römisch 40 (Krankengeldbezug)
- XXXX (Notstandshilfebezug)- römisch 40 (Notstandshilfebezug)
(vgl. AJWEB-Auszug vom XXXX ; Bezugsbestätigung AMS ab XXXX vom XXXX )vergleiche AJWEB-Auszug vom römisch 40 ; Bezugsbestätigung AMS ab römisch 40 vom römisch 40 )
Laut eigenen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung befinden sich keine Angehörigen in Österreich. Seine Schwester sowie ein Cousin leben demnach in Großbritannien und ein weiterer Cousin befindet sich in Irland. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 5)Laut eigenen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung befinden sich keine Angehörigen in Österreich. Seine Schwester sowie ein Cousin leben demnach in Großbritannien und ein weiterer Cousin befindet sich in Irland. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 5)
Der BF weist zwei rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX ):Der BF weist zwei rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet auf. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 ):
1) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgericht XXXX zu XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten Diebstahls nach §§ 15,127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zur Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe, und zwar 50 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am XXXX in XXXX , einem Verfügungsberechtigten einer Supermarktkette fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Flaschen Leibwächter à 0,04 l im Wert von EUR 3.98 mit dem Vorsatz weggenommen sowie zwei Flaschen Leibwächter à 0,04 l im Wert von EUR 3,98 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF hat dabei in einer Supermarkt Filiale vier Flaschen Leibwächter à 0,04 l im Wert von je EUR 1,99 in seine Hosentasche gesteckt und den Kassenbereich ohne zu bezahlen passiert. Nachdem er in weiterer Folge von einer Mitarbeiterin angehalten wurde, trank er bis zum Eintreffen der Polizei zwei der vier Flaschen, wodurch der Supermarktkette ein Schaden in Höhe von EUR 3,98 entstanden war. Die zwei verbliebenen Flaschen wurden vom BF zurückgegeben und waren wiederverkäuflich. Als mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie der teilweise Versuch gewertet. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. (vgl. Urteil BG XXXX zu XXXX )1) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten Diebstahls nach Paragraphen 15,,127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zur Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde ein Teil der Geldstrafe, und zwar 50 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am römisch 40 in römisch 40 , einem Verfügungsberechtigten einer Supermarktkette fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Flaschen Leibwächter à 0,04 l im Wert von EUR 3.98 mit dem Vorsatz weggenommen sowie zwei Flaschen Leibwächter à 0,04 l im Wert von EUR 3,98 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF hat dabei in einer Supermarkt Filiale vier Flaschen Leibwächter à 0,04 l im Wert von je EUR 1,99 in seine Hosentasche gesteckt und den Kassenbereich ohne zu bezahlen passiert. Nachdem er in weiterer Folge von einer Mitarbeiterin angehalten wurde, trank er bis zum Eintreffen der Polizei zwei der vier Flaschen, wodurch der Supermarktkette ein Schaden in Höhe von EUR 3,98 entstanden war. Die zwei verbliebenen Flaschen wurden vom BF zurückgegeben und waren wiederverkäuflich. Als mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie der teilweise Versuch gewertet. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. vergleiche Urteil BG römisch 40 zu römisch 40 )
2) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je EUR 4,00 im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen verurteilt. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der zu XXXX des BG XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in XXXX Verfügungsberechtigten eines Supermarkts fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. am XXXX zwei Flaschen Kräuterlikör im Gesamtwert von EUR 3,98, 2. am XXXX eine Flasche „Jack Daniels“ sowie Fleisch im Gesamtwert von EUR 38,44 wobei die Tat nur beim Versuch blieb. Nachdem sich der BF in einen Supermarkt begeben hatte, steckte er am XXXX zwei Flaschen Kräuterlikör der Marke „Leibwächter“ in seine Hosentasche und verließ das Geschäftslokal, ohne diese zu bezahlen, während er am 02.10.2025 Fleisch sowie eine Flasche Whiskey der Marke „Jack Daniels“ in seiner schwarzen Sporttasche verstaute und gleichfalls das Geschäftslokal verließ, ohne diese Waren zu bezahlen. Dabei wurde der BF vom Filialleiter angehalten und zur Rede gestellt, woraufhin er zumindest den Whiskey zurückgab. Das Fleisch war nicht mehr wiederverkäuflich, wodurch dem Supermarkt insgesamt ein Schaden in Höhe von EUR 12,43 entstand. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis sowie die teilweise Schadenswiedergutmachung, als erschwerend der rasche Rückfall, die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. (vgl. Urteil BG XXXX zu XXXX vom XXXX )2) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je EUR 4,00 im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen verurteilt. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der zu römisch 40 des BG römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in römisch 40 Verfügungsberechtigten eines Supermarkts fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. am römisch 40 zwei Flaschen Kräuterlikör im Gesamtwert von EUR 3,98, 2. am römisch 40 eine Flasche „Jack Daniels“ sowie Fleisch im Gesamtwert von EUR 38,44 wobei die Tat nur beim Versuch blieb. Nachdem sich der BF in einen Supermarkt begeben hatte, steckte er am römisch 40 zwei Flaschen Kräuterlikör der Marke „Leibwächter“ in seine Hosentasche und verließ das Geschäftslokal, ohne diese zu bezahlen, während er am 02.10.2025 Fleisch sowie eine Flasche Whiskey der Marke „Jack Daniels“ in seiner schwarzen Sporttasche verstaute und gleichfalls das Geschäftslokal verließ, ohne diese Waren zu bezahlen. Dabei wurde der BF vom Filialleiter angehalten und zur Rede gestellt, woraufhin er zumindest den Whiskey zurückgab. Das Fleisch war nicht mehr wiederverkäuflich, wodurch dem Supermarkt insgesamt ein Schaden in Höhe von EUR 12,43 entstand. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis sowie die teilweise Schadenswiedergutmachung, als erschwerend der rasche Rückfall, die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. vergleiche Urteil BG römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 )
Der BF weist folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf:
- Übertretung des § 84 Abs. 1b Z 1 und Z 2 SPG iVm 38a SPG (Betreten eines von einem Betretungsverbots umfassten Bereich sowie Annäherung an einen Gefährdeten trotz Annäherungsverbotes) sowie § 82 Abs. 1 SPG (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) zu GZ XXXX , Tatzeitpunkt: XXXX , Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 600,--- Übertretung des Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer eins und Ziffer 2, SPG in Verbindung mit 38a SPG (Betreten eines von einem Betretungsverbots umfassten Bereich sowie Annäherung an einen Gefährdeten trotz Annäherungsverbotes) sowie Paragraph 82, Absatz eins, SPG (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) zu GZ römisch 40 , Tatzeitpunkt: römisch 40 , Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 600,--
- Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) und des 84 Abs. 1b Z 2 SPG iVm § 38a SPG (Annäherung an einen Gefährdeten trotz Annäherungsverbotes) zu GZ XXXX , Tatzeitpunkt: XXXX , Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 350,--- Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) und des 84 Absatz eins b, Ziffer 2, SPG in Verbindung mit Paragraph 38 a, SPG (Annäherung an einen Gefährdeten trotz Annäherungsverbotes) zu GZ römisch 40 , Tatzeitpunkt: römisch 40 , Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 350,--
- Übertretung des § 84 Abs. 1b Z 2 SPG iVm § 38a SPG (Annäherung an einen Gefährdeten trotz Annäherungsverbotes) zu GZ XXXX , Tatzeitpunkt: XXXX , Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 250,--- Übertretung des Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 2, SPG in Verbindung mit Paragraph 38 a, SPG (Annäherung an einen Gefährdeten trotz Annäherungsverbotes) zu GZ römisch 40 , Tatzeitpunkt: römisch 40 , Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 250,--
- Übertretung des § 84 Abs. 1b Z 3 erster Fall SPG iVm § 38a SPG (Nichtnachkommen der Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention) zu GZ XXXX , Tatzeitpunkt: XXXX , Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 250,--- Übertretung des Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, erster Fall SPG in Verbindung mit Paragraph 38 a, SPG (Nichtnachkommen der Verpflichtung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention) zu GZ römisch 40 , Tatzeitpunkt: römisch 40 , Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 250,--
- Übertretung des § 18 Abs. 1 lit g iVm § 12 lit. c vorarlbergerisches Sittenpolizeigesetz (Ehrenkränkung) zu GZ BHBL/X/012023057243, Tatzeitpunkt: XXXX , Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 70,--- Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 12, Litera c, vorarlbergerisches Sittenpolizeigesetz (Ehrenkränkung) zu GZ BHBL/X/012023057243, Tatzeitpunkt: römisch 40 , Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 70,--
- Übertretung des § 84 Abs. 1b Z 3 erster Fall SPG iVm § 38a SPG (Nichtnachkommen der Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention) zu GZ XXXX , Tatzeitpunkt: XXXX , Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 250,--- Übertretung des Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, erster Fall SPG in Verbindung mit Paragraph 38 a, SPG (Nichtnachkommen der Verpflichtung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention) zu GZ römisch 40 , Tatzeitpunkt: römisch 40 , Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 250,--
- Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) zu GZ XXXX , Tatzeitpunkt: XXXX , Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 200,--- Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) zu GZ römisch 40 , Tatzeitpunkt: römisch 40 , Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 200,--
- Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG (Störung der öffentlichen Ordnung) zu GZ XXXX , Tatzeitpunkt: XXXX , Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 100,--- Übertretung des Paragraph 81, Absatz eins, SPG (Störung der öffentlichen Ordnung) zu GZ römisch 40 , Tatzeitpunkt: römisch 40 , Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 100,--
- zwei Übertretungen des § 81 Abs. 1 SPG (Störung der öffentlichen Ordnung) zu GZ XXXX , Tatzeitpunkt: XXXX , Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 200,--- zwei Übertretungen des Paragraph 81, Absatz eins, SPG (Störung der öffentlichen Ordnung) zu GZ römisch 40 , Tatzeitpunkt: römisch 40 , Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 200,--
- Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG (Störung der öffentlichen Ordnung) zu GZ XXXX , Tatzeitpunkt: XXXX , Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 100,--- Übertretung des Paragraph 81, Absatz eins, SPG (Störung der öffentlichen Ordnung) zu GZ römisch 40 , Tatzeitpunkt: römisch 40 , Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 100,--
(vgl. Auskunft über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der BH XXXX vom XXXX )vergleiche Auskunft über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der BH römisch 40 vom römisch 40 )
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafurteilen, Desweiteren scheint ein rumänischer Reisepass mit Gültigkeit bis XXXX im IZR auf. Dass der BF in XXXX /Rumänien geboren wurde, ergibt sich durch seine diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, welche durch den eingeholten IZR-Auszug belegt wurden. Weiters basieren die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung, seinen beruflichen Tätigkeiten im Heimatland sowie seinen persönlichen Verhältnissen auf den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung. Glaubhaft war, dass seine Ehefrau, seine Kinder und Eltern bei einem Unfall ums Leben gekommen sind. Seine Muttersprache steht unzweifelhaft fest. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und war es glaubhaft, dass der BF an Alkohol gewöhnt ist. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafurteilen, Desweiteren scheint ein rumänischer Reisepass mit Gültigkeit bis römisch 40 im IZR auf. Dass der BF in römisch 40 /Rumänien geboren wurde, ergibt sich durch seine diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, welche durch den eingeholten IZR-Auszug belegt wurden. Weiters basieren die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung, seinen beruflichen Tätigkeiten im Heimatland sowie seinen persönlichen Verhältnissen auf den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung. Glaubhaft war, dass seine Ehefrau, seine Kinder und Eltern bei einem Unfall ums Leben gekommen sind. Seine Muttersprache steht unzweifelhaft fest. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und war es glaubhaft, dass der BF an Alkohol gewöhnt ist.
Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet werden durch den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister belegt. Dass er sich seit dem XXXX in Schubhaft im PAZ XXXX befindet geht aus einer Anfragebeantwortung des PAZ XXXX vom XXXX in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF an der Beschwerdeverhandlung via Videokonferenz im PAZ XXXX teilnahm und bestätigte sich dort in Schubhaft zu befinden. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet werden durch den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister belegt. Dass er sich seit dem römisch 40 in Schubhaft im PAZ römisch 40 befindet geht aus einer Anfragebeantwortung des PAZ römisch 40 vom römisch 40 in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF an der Beschwerdeverhandlung via Videokonferenz im PAZ römisch 40 teilnahm und bestätigte sich dort in Schubhaft zu befinden.
Dass er über eine Anmeldebescheinigung verfügt, geht aus dem IZR hervor. Seine Versicherungszeiten ergeben sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug in Zusammenschau mit einer vom AMS übermittelten Bezugsbestätigung vom XXXX . Dass er über eine Anmeldebescheinigung verfügt, geht aus dem IZR hervor. Seine Versicherungszeiten ergeben sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug in Zusammenschau mit einer vom AMS übermittelten Bezugsbestätigung vom römisch 40 .
Die Feststellungen zu seinen Angehörigen in der EU bzw. Großbritannien basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Ebenso hat er angegeben, dass er keine Angehörigen im Bundesgebiet hat, jedoch würden sich Freunde hier befinden.
Die beiden strafrechtlichen Verurteilungen gehen aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor. Darüberhinaus wurden die jeweiligen Urteile des BG Bludenz vom Bundesverwaltungsgericht angefordert und sind aktenkundig. Aus diesen ergibt sich, dass der BF beide Male zu Geldstrafen verurteilt wurde, nachdem er in Supermärkten Alkohol bzw. Lebensmittel gestohlen bzw. dies versucht hatte.
Desweiteren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Auskunft hinsichtlich seiner verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen von der Bezirkshauptmannschaft XXXX eingeholt, welche in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. Daraus geht hervor, dass der BF mehrere verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen aufweist. Desweiteren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Auskunft hinsichtlich seiner verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eingeholt, welche in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. Daraus geht hervor, dass der BF mehrere verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen aufweist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.): 3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.):
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).
Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. § 53a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.
Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet.
Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).
Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt. Der BF weist zwischen XXXX durchgehend eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Zwar lag von XXXX 2018 bis XXXX 2020 lediglich eine Nebenwohnsitzmeldung vor, jedoch ist der BF in diesem Zeitraum einer durchgehenden Erwerbstätigkeit nachgegangen und war er somit durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt. Der BF weist zwischen römisch 40 durchgehend eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Zwar lag von römisch 40 2018 bis römisch 40 2020 lediglich eine Nebenwohnsitzmeldung vor, jedoch ist der BF in diesem Zeitraum einer durchgehenden Erwerbstätigkeit nachgegangen und war er somit durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.
Aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug geht hervor, dass er ab XXXX 2016 immer wieder Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist. Dazwischen scheinen immer wieder Bezüge von Krankengeld sowie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe auf. Aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug geht hervor, dass er ab römisch 40 2016 immer wieder Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist. Dazwischen scheinen immer wieder Bezüge von Krankengeld sowie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe auf.
Er weist somit eine über fünf Jahre durchgehende Arbeitnehmereigenschaft auf und ist dem BF diese gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 NAG auch erhalten geblieben ist, da er sich immer wieder der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat.Er weist somit eine über fünf Jahre durchgehende Arbeitnehmereigenschaft auf und ist dem BF diese gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, NAG auch erhalten geblieben ist, da er sich immer wieder der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat.
Der Umstand, dass er immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe aus der Sozialversicherung bezogen hat, kann ihm bei der Beurteilung seines Aufenthaltsrechtes nicht angelastet werde, zumal gemäß höchstgerichtlicher Judikatur der Bezug von Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung und nicht als Sozialhilfeleistung zu werten ist (vgl. VwGH am 22.03.2011, 2009/18/0402; 28.10.2009, 2007/01/0295) und war er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls zum Aufenthalt gemäß § 51 Abs. 1 NAG berechtigt.Der Umstand, dass er immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe aus der Sozialversicherung bezogen hat, kann ihm bei der Beurteilung seines Aufenthaltsrechtes nicht angelastet werde, zumal gemäß höchstgerichtlicher Judikatur der Bezug von Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung und nicht als Sozialhilfeleistung zu werten ist vergleiche VwGH am 22.03.2011, 2009/18/0402; 28.10.2009, 2007/01/0295) und war er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls zum Aufenthalt gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG berechtigt.
Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG bleibt gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht (vgl. VwGH am 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG bleibt gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NAG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht vergleiche VwGH am 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).
Zwar liegen einige kleinere Lücken in seinen Sozialversicherungszeiten vor, jedoch sind diese als unwesentlich anzusehen. Hierzu ist auch anzuführen, dass nach § 53a Abs. 2 Z 1 NAG die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht durch Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr unterbrochen wird.Zwar liegen einige kleinere Lücken in seinen Sozialversicherungszeiten vor, jedoch sind diese als unwesentlich anzusehen. Hierzu ist auch anzuführen, dass nach Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, NAG die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht durch Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr unterbrochen wird.
Der BF erfüllt somit entgegen der Meinung der belangten Behörde die Voraussetzungen für einen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von über fünf Jahren und hat der BF ein Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a Abs. 1 NAG erworben.Der BF erfüllt somit entgegen der Meinung der belangten Behörde die Voraussetzungen für einen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von über fünf Jahren und hat der BF ein Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben.
Die Voraussetzungen für einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von zehn Jahren liegen jedoch im konkreten Fall nicht vor. Zwar befindet sich der BF seit XXXX 2016 im Bundesgebiet, jedoch ging er erst ab XXXX 2016 einer Erwerbstätigkeit nach und hat zuletzt bis XXXX 2026 Notstandshilfe bezogen. Die Voraussetzungen für einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von zehn Jahren liegen jedoch im konkreten Fall nicht vor. Zwar befindet sich der BF seit römisch 40 2016 im Bundesgebiet, jedoch ging er erst ab römisch 40 2016 einer Erwerbstätigkeit nach und hat zuletzt bis römisch 40 2026 Notstandshilfe bezogen.
Im konkreten Fall kommt somit der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG zur Anwendung. Im konkreten Fall kommt somit der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, RL 2004/38/EG zur Anwendung.
Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am „mittleren“ Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG iVm § 67 Abs. 1 FPG und Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG zu prüfen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am „mittleren“ Maßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG und Artikel 28, Absatz 2, RL 2004/38/EG zu prüfen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).
Nun ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der zum BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.
Der BF wurde mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wegen teilweise versuchten Diebstahls von vier Flaschen Kräuterlikör im Wert von je EUR 1,99 zu einer Geldstrafe, welche zur Hälfte bedingt nachgesehen worden war, verurteilt worden. Der BF wurde mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wegen teilweise versuchten Diebstahls von vier Flaschen Kräuterlikör im Wert von je EUR 1,99 zu einer Geldstrafe, welche zur Hälfte bedingt nachgesehen worden war, verurteilt worden.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wurde der BF abermals wegen teilweise versuchten Diebstahls von zwei Flaschen Kräuterlikör im Gesamtwert von EUR 3,98 sowie einer Flasche Whiskey und Fleisch im Wert von EUR 38,44, wobei in diesem Fall der Supermarktkette schlussendlich ein Schaden in Höhe von insgesamt EUR 12,43 entstanden ist, zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF abermals wegen teilweise versuchten Diebstahls von zwei Flaschen Kräuterlikör im Gesamtwert von EUR 3,98 sowie einer Flasche Whiskey und Fleisch im Wert von EUR 38,44, wobei in diesem Fall der Supermarktkette schlussendlich ein Schaden in Höhe von insgesamt EUR 12,43 entstanden ist, zu einer Geldstrafe verurteilt.
Darüberhinaus weist er einige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. So hat er in drei Fällen im XXXX gegen die Auflagen eines Betretungs- bzw. Annäherungsverbotes verstoßen, wobei er dabei auch zwei Mal ein aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht zu Tage gelegt hatte. Im XXXX wurde er zwei Mal wegen Nichtnachkommens der Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention sowie in einem Fall wegen Ehrenkränkung im Sinne des vorarlbergerischen Sittenpolizeigesetzes mit einer Geldstrafe belegt und im XXXX legte er abermals ein aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Ordnung an den Tag. Zwischen XXXX und XXXX 2025 scheinen insgesamt vier Übertretungen wegen Störung der öffentlichen Ordnung auf.Darüberhinaus weist er einige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. So hat er in drei Fällen im römisch 40 gegen die Auflagen eines Betretungs- bzw. Annäherungsverbotes verstoßen, wobei er dabei auch zwei Mal ein aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht zu Tage gelegt hatte. Im römisch 40 wurde er zwei Mal wegen Nichtnachkommens der Verpflichtung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention sowie in einem Fall wegen Ehrenkränkung im Sinne des vorarlbergerischen Sittenpolizeigesetzes mit einer Geldstrafe belegt und im römisch 40 legte er abermals ein aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Ordnung an den Tag. Zwischen römisch 40 und römisch 40 2025 scheinen insgesamt vier Übertretungen wegen Störung der öffentlichen Ordnung auf.
Im Hinblick auf den Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG wies der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, auf das Urteil EuGH 23.11.2010, C-145/09, Panagiotis Tsakouridis, hin, in dem der EuGH ausgesprochen hatte, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinn der Unionsbürgerrichtlinie fällt; dieser Gefährdungsmaßstab entspricht jenem des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG. Dem Fremden wurde aber nicht der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln - woraus sich demnach jedenfalls eine Gefährdung im Sinn des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG ergäbe - angelastet. Außerdem hat sich der Handel ausschließlich auf Cannabiskraut bezogen; hinsichtlich Kokain wurde der Fremde nur wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG verurteilt. Das spiegelt sich auch darin wider, dass die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde (vgl. zur Maßgeblichkeit der verhängten Strafe bei der Anwendung der Unionsbürgerrichtlinie abermals das Urteil in der Rechtssache C- 145/09, Rn 50, und darauf Bezug nehmend VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181). Zudem handelte es sich um eine zwar noch nicht lange zurückliegende, aber erstmalige strafgerichtliche Verurteilung; auch in Verbindung mit der verwaltungsrechtlichen Bestrafung nach dem FSG wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Lenkberechtigung konnte sie nicht ohne weiteres die Annahme einer den Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG erfüllenden Gefährdung rechtfertigen (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0127Im Hinblick auf den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG wies der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, auf das Urteil EuGH 23.11.2010, C-145/09, Panagiotis Tsakouridis, hin, in dem der EuGH ausgesprochen hatte, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinn der Unionsbürgerrichtlinie fällt; dieser Gefährdungsmaßstab entspricht jenem des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG. Dem Fremden wurde aber nicht der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln - woraus sich demnach jedenfalls eine Gefährdung im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG ergäbe - angelastet. Außerdem hat sich der Handel ausschließlich auf Cannabiskraut bezogen; hinsichtlich Kokain wurde der Fremde nur wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG verurteilt. Das spiegelt sich auch darin wider, dass die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde vergleiche zur Maßgeblichkeit der verhängten Strafe bei der Anwendung der Unionsbürgerrichtlinie abermals das Urteil in der Rechtssache C- 145/09, Rn 50, und darauf Bezug nehmend VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181). Zudem handelte es sich um eine zwar noch nicht lange zurückliegende, aber erstmalige strafgerichtliche Verurteilung; auch in Verbindung mit der verwaltungsrechtlichen Bestrafung nach dem FSG wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Lenkberechtigung konnte sie nicht ohne weiteres die Annahme einer den Maßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG erfüllenden Gefährdung rechtfertigen (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0127
Gegenständlich wurde der BF zu zwei Geldstrafen verurteilt, wobei eine teilweise bedingt nachgesehen wurde, die Diebstähle bezogen sich auf Waren geringeren Wertes. Um die persönliche Situation des BF näher zu beleuchten, holte das Bundesverwaltungsgericht einen Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass gegen den BF mehrfach Verwaltungsübertretungen nach dem SPG vorliegen, was ebenfalls zeigt, dass der BF weiters gegen die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen verstoßen hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist jedoch diesbezüglich auch in Zusammenschau mit den strafgerichtlichen Verurteilungen nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen. Seitens des BFA wurde diese Vormerkungen überhaupt nicht ins Treffen geführt. Gegenständlich wurde der BF zu zwei Geldstrafen verurteilt, wobei eine teilweise bedingt nachgesehen wurde, die Diebstähle bezogen sich auf Waren geringeren Wertes. Um die persönliche Situation des BF näher zu beleuchten, holte das Bundesverwaltungsgericht einen Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass gegen den BF mehrfach Verwaltungsübertretungen nach dem SPG vorliegen, was ebenfalls zeigt, dass der BF weiters gegen die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen verstoßen hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist jedoch diesbezüglich auch in Zusammenschau mit den strafgerichtlichen Verurteilungen nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen. Seitens des BFA wurde diese Vormerkungen überhaupt nicht ins Treffen geführt.
Vor diesem Hintergrund stellt das Verhalten des Beschwerdeführers daher keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 66 Abs. 1 FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie dar. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich daher als rechtswidrig.Vor diesem Hintergrund stellt das Verhalten des Beschwerdeführers daher keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie dar. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich daher als rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Ausweisung Ausweisung aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt Unionsrecht Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2336443.1.01Im RIS seit
04.09.2026Zuletzt aktualisiert am
04.09.2026