Entscheidungsdatum
08.06.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
G316 2333083-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Brasilien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Brasilien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin (BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Brasilien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gegen die BF wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin (BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Brasilien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen die BF wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die BF brachte am 20.01.2026 über ihre Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. bis. V. ein und erhob anschließend durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. dieses Bescheides. Die BF brachte am 20.01.2026 über ihre Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis. römisch fünf. ein und erhob anschließend durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. dieses Bescheides.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2026 die gegenständliche Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist brasilianische Staatsangehörige und wurde in XXXX (Brasilien) geboren. Sie spricht Portugiesisch als Muttersprache sowie Italienisch und Englisch. Die BF ist ledig und hat keine Kinder.1.1. Die BF ist brasilianische Staatsangehörige und wurde in römisch 40 (Brasilien) geboren. Sie spricht Portugiesisch als Muttersprache sowie Italienisch und Englisch. Die BF ist ledig und hat keine Kinder.
In Brasilien besuchte die BF die Schule und war dort als Verkäuferin tätig.
Die BF war im Bundesgebiet noch nie legal erwerbstätig. Ihr wurde bislang kein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt und hat einen solchen auch nie beantragt. Sie ist in Österreich nicht integriert und hat hier auch keine ihr nahestehenden Bezugspersonen. In Brasilien lebt die Mutter der BF.
1.2. Die BF reiste am XXXX .01.2026 vordringlich in den Schengenraum bzw. nach Österreich ein, um durch Prostitution ein Einkommen zu erwirtschaften.1.2. Die BF reiste am römisch 40 .01.2026 vordringlich in den Schengenraum bzw. nach Österreich ein, um durch Prostitution ein Einkommen zu erwirtschaften.
Dazu inserierte sie im Jänner 2026 von in Großbritannien aus, wo sie laut eigenen Angaben wohnt, eine Anzeige auf einer einschlägigen Internetseite. In der Folge mietete sie über die Wohnungsplattform eine Wohnung in Österreich an.
1.3. Am XXXX .01.2026 wurde die BF im Zuge einer Prostitutionskontrolle bei der Ausübung der strafbaren Prostitution betreten und anschließend festgenommen. Die BF wurde wegen illegaler Prostitution zu XXXX zur Anzeige gebracht. 1.3. Am römisch 40 .01.2026 wurde die BF im Zuge einer Prostitutionskontrolle bei der Ausübung der strafbaren Prostitution betreten und anschließend festgenommen. Die BF wurde wegen illegaler Prostitution zu römisch 40 zur Anzeige gebracht.
Sie übte die Prostitution in Österreich aus, ohne über die hierfür erforderlichen gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen zu verfügen.
Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .01.2026 wurde gegen die BF aufgrund der Verletzung von Vorschriften des Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 1.000,-- verhängt.Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .01.2026 wurde gegen die BF aufgrund der Verletzung von Vorschriften des Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 1.000,-- verhängt.
Der Strafverfügung lag zu Grunde, dass die BF am XXXX .01.2026 im Bundesgebiet die Prostitution anbahnte, obwohl sie weder die gesundheitlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 WPG 2011 erfüllte noch eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WPG 2011 vorlag. Des Weiteren, dass die Prostitution in einer Wohnung angebahnt wurde, in der die Ausübung der Prostitution gemäß § 6 Abs. 1 lit. a WPG 2011 verboten ist. Der Strafverfügung lag zu Grunde, dass die BF am römisch 40 .01.2026 im Bundesgebiet die Prostitution anbahnte, obwohl sie weder die gesundheitlichen Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, WPG 2011 erfüllte noch eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, WPG 2011 vorlag. Des Weiteren, dass die Prostitution in einer Wohnung angebahnt wurde, in der die Ausübung der Prostitution gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, WPG 2011 verboten ist.
1.4. Noch am XXXX .01.2026 wurde gegen die BF seitens der belangten Behörde ein Festnahmeauftrag erlassen. Sie wurde festgenommen und befand sich bis zu ihrer freiwilligen Ausreise am XXXX .01.2026 in Schubhaft.1.4. Noch am römisch 40 .01.2026 wurde gegen die BF seitens der belangten Behörde ein Festnahmeauftrag erlassen. Sie wurde festgenommen und befand sich bis zu ihrer freiwilligen Ausreise am römisch 40 .01.2026 in Schubhaft.
In weiterer Folge wurde die BF am XXXX .01.2026 wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes nach § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Z 3 FPG angezeigt. In weiterer Folge wurde die BF am römisch 40 .01.2026 wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG angezeigt.
1.5. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität der BF und die Feststellungen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 15.01.2026 gab die BF an, Portugiesisch sowie Italienisch und Englisch zu sprechen. In dieser Einvernahme brachte sie auch vor, keine Kinder zu haben und ledig zu sein (vgl. AS 19 und 23). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 15.01.2026 gab die BF an, Portugiesisch sowie Italienisch und Englisch zu sprechen. In dieser Einvernahme brachte sie auch vor, keine Kinder zu haben und ledig zu sein vergleiche AS 19 und 23).
Die Feststellungen zu Ausbildung und Beschäftigung in Brasilien basieren auf dem Vorbringen der BF in der Einvernahme vom 15.01.2026 (vgl. AS 21). Die Feststellungen zu Ausbildung und Beschäftigung in Brasilien basieren auf dem Vorbringen der BF in der Einvernahme vom 15.01.2026 vergleiche AS 21).
Die Feststellungen zur (fehlenden) Erwerbstätigkeit der BF im Bundesgebiet beruhen auf den Sozialversicherungsdaten der BF vom 19.05.2026. Das Fehlen von Anknüpfungspunkten oder Bezugspersonen der BF in Österreich ergibt sich aus ihren Angaben vor der belangten Behörde (vgl. AS 23). Die Feststellungen zur (fehlenden) Erwerbstätigkeit der BF im Bundesgebiet beruhen auf den Sozialversicherungsdaten der BF vom 19.05.2026. Das Fehlen von Anknüpfungspunkten oder Bezugspersonen der BF in Österreich ergibt sich aus ihren Angaben vor der belangten Behörde vergleiche AS 23).
2.2. Die Feststellung zum Einreisezeitpunkt der BF in das Bundesgebiet konnte aufgrund der Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .01.2026, XXXX , getroffen werden (vgl. OZ 3). 2.2. Die Feststellung zum Einreisezeitpunkt der BF in das Bundesgebiet konnte aufgrund der Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .01.2026, römisch 40 , getroffen werden vergleiche OZ 3).
Dass die BF in Österreich der Prostitution nachging, wurde weder in der Einvernahme vom 15.01.2026 noch in der Beschwerde bestritten. Die Ausübung der Prostitution ohne die hierfür erforderlichen regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen ergibt sich zudem aus der rechtskräftigen Strafverfügung vom 14.01.2026 (vgl. AS 135). Dass die BF in Österreich der Prostitution nachging, wurde weder in der Einvernahme vom 15.01.2026 noch in der Beschwerde bestritten. Die Ausübung der Prostitution ohne die hierfür erforderlichen regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen ergibt sich zudem aus der rechtskräftigen Strafverfügung vom 14.01.2026 vergleiche AS 135).
Die BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausdrücklich an: „Ja, ich bin der Prostitution nachgegangen. Ich habe mich auf einer Escort-Seite angemeldet, das habe ich in London gemacht und bin dann nach Österreich gekommen.“ Daraus ist abzuleiten, dass die Einreise in den Schengenraum sowie der Aufenthalt in Österreich maßgeblich dem Zweck dienten, der Prostitution nachzugehen (vgl. AS 17). Die BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausdrücklich an: „Ja, ich bin der Prostitution nachgegangen. Ich habe mich auf einer Escort-Seite angemeldet, das habe ich in London gemacht und bin dann nach Österreich gekommen.“ Daraus ist abzuleiten, dass die Einreise in den Schengenraum sowie der Aufenthalt in Österreich maßgeblich dem Zweck dienten, der Prostitution nachzugehen vergleiche AS 17).
Wenn die BF zugleich angab, sie wolle eigentlich keine Prostituierte sein, benötige jedoch das Geld, ist daraus schlüssig zu folgern, dass sie sich durch die – illegal ausgeübte – Prostitution im Schengenraum bzw. in Österreich eine Einkommensquelle verschaffen wollte (vgl. AS 17). Wenn die BF zugleich angab, sie wolle eigentlich keine Prostituierte sein, benötige jedoch das Geld, ist daraus schlüssig zu folgern, dass sie sich durch die – illegal ausgeübte – Prostitution im Schengenraum bzw. in Österreich eine Einkommensquelle verschaffen wollte vergleiche AS 17).
Vor diesem Hintergrund konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die BF vorrangig zu touristischen Zwecken in den Schengenraum bzw. nach Österreich einreiste. Das in der Einvernahme vom 15.01.2026 ebenso erstattete Vorbringen, sie sei nach Österreich gereist, weil sie Kunst und Wien möge, war daher als Schutzbehauptung zu werten (vgl. AS 19). Vor diesem Hintergrund konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die BF vorrangig zu touristischen Zwecken in den Schengenraum bzw. nach Österreich einreiste. Das in der Einvernahme vom 15.01.2026 ebenso erstattete Vorbringen, sie sei nach Österreich gereist, weil sie Kunst und Wien möge, war daher als Schutzbehauptung zu werten vergleiche AS 19).
2.3. Die Feststellungen zur Betretung und Anzeige der BF wegen illegaler Prostitution basieren auf der Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .01.2026 (vgl. AS 9). 2.3. Die Feststellungen zur Betretung und Anzeige der BF wegen illegaler Prostitution basieren auf der Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .01.2026 vergleiche AS 9).
Die Feststellungen zur daraufhin ergangenen Strafverfügung nach dem WPG basieren auf der Kopie der entsprechenden Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .01.2026 (vgl. AS 135). Die Feststellungen zur daraufhin ergangenen Strafverfügung nach dem WPG basieren auf der Kopie der entsprechenden Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .01.2026 vergleiche AS 135).
2.4. Die festgestellte Festnahme der BF am XXXX .01.2026 basiert auf der aktenkundigen Dokumentation im Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion XXXX sowie dem aktenkundigen Festnahmeauftrag jeweils vom XXXX .01.2026 (vgl. AS 1 und 31). Die Schubhaft ergibt sich aus der im Zentralen Melderegister ersichtlichen Wohnsitzmeldung der BF in einem Polizeianhaltezentrum vom 19.05.2026. Die freiwillige Ausreise der BF am XXXX .01.2026 aus dem Bundesgebiet ergab sich aus dem Fremdenregisterauszug vom 05.02.2026 und wurde durch das „Beiblatt zum Informationsblatt Verpflichtung zur Ausreise – Nachweis über die erfolgte Ausreise“ bescheinigt (vgl. OZ 5). 2.4. Die festgestellte Festnahme der BF am römisch 40 .01.2026 basiert auf der aktenkundigen Dokumentation im Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion römisch 40 sowie dem aktenkundigen Festnahmeauftrag jeweils vom römisch 40 .01.2026 vergleiche AS 1 und 31). Die Schubhaft ergibt sich aus der im Zentralen Melderegister ersichtlichen Wohnsitzmeldung der BF in einem Polizeianhaltezentrum vom 19.05.2026. Die freiwillige Ausreise der BF am römisch 40 .01.2026 aus dem Bundesgebiet ergab sich aus dem Fremdenregisterauszug vom 05.02.2026 und wurde durch das „Beiblatt zum Informationsblatt Verpflichtung zur Ausreise – Nachweis über die erfolgte Ausreise“ bescheinigt vergleiche OZ 5).
2.5. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF basiert auf dem eingeholten Strafregisterauszug vom 05.02.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides und ist somit über die rechtskräftigen Spruchpunkte I. bis V. nicht mehr abzusprechen.3.1. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides und ist somit über die rechtskräftigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. nicht mehr abzusprechen.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt; (…)3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt; (…)
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (…)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; (…)
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. (…)
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die BF ist brasilianische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF ist brasilianische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gegen die BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen und kann mit einer solchen gemäß § 53 FPG ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.Gegen die BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen und kann mit einer solchen gemäß Paragraph 53, FPG ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143).
Im vorliegenden Fall wurde die BF rechtskräftig wegen Verstößen gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, nämlich jene des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011, bestraft. Hierdurch ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 5 FPG erfüllt. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Im vorliegenden Fall wurde die BF rechtskräftig wegen Verstößen gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, nämlich jene des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011, bestraft. Hierdurch ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG erfüllt. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).
Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Unterlassen der geforderten (regelmäßigen) ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG rechtfertigt (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246). Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Unterlassen der geforderten (regelmäßigen) ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG rechtfertigt vergleiche VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).
Da der Gefährdungsmaßstab nach § 53 Abs. 2 FPG bloß eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraussetzt und nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt erforderlich ist, rechtfertigt die Ausübung der Prostitution ohne entsprechende ärztliche Untersuchung jedenfalls die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FPG. Da der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG bloß eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraussetzt und nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt erforderlich ist, rechtfertigt die Ausübung der Prostitution ohne entsprechende ärztliche Untersuchung jedenfalls die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG.
Die BF hat ihre Leistungen über eine einschlägige Internetseite angeboten und wurde von Exekutivbeamten bei der Prostitutionsanbahnung in privaten Räumlichkeiten, in denen die Ausübung der Prostitution verboten ist, betreten. Die Absicht die Prostitution ausüben zu wollen, wurde nicht bei der zuständigen Behörde gemeldet. Aufgrund dieses Verhaltens der BF und ihrer hierfür erfolgten Einreise ist eine fortgesetzte Anbahnung und Ausübung der illegalen Prostitution sowie eine große Anzahl sexueller Kontakte anzunehmen. Auch in der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich, muss von mehreren sexuellen Kontakten ausgegangen werden und wurde das Vorgehen der BF lediglich durch ihre Betretung beendet. Die Prostitution wurde ausgeübt, ohne die entsprechenden gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen (z.B. amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten vor Beginn der Tätigkeit) zu erfüllen. Derartige sexuelle Kontakte bergen ein erhebliches Risiko der Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder anderen schweren und sogar lebensbedrohlichen Krankheiten und ein nicht minder erhebliches Risiko der Weiterübertragung solcher Krankheiten auf andere Menschen. Durch ihr Verhalten hat die BF gezeigt, dass sie die Schädigung der Gesundheit anderer Menschen in Kauf nimmt.
Die BF musste es zudem ernstlich für möglich halten, durch die Prostitutionsausübung ohne entsprechende gesundheitliche Untersuchungen, sexuell übertragbare Krankheiten verbreiten zu können.
Es wird nicht verkannt, dass es sich um das erste dementsprechende Fehlverhalten der BF handelte und sie auch zum ersten Mal die Schubhaft verspürte. Im Falle der BF ist jedoch von der auch zukünftig fehlenden Bereitschaft, den vorgesehenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen nachzukommen, auszugehen. Erneut wird darauf hingewiesen, dass die BF in den Schengenraum einreiste, um hier der illegalen Prostitution nachzugehen. Aus den Angaben der BF vor der belangten Behörde geht eindeutig hervor, dass sie dies tat, um finanzielle Mittel zu lukrieren. Bereits aufgrund dessen kann nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die BF zum Zwecke der Erwirtschaftung finanzieller Mittel erneut in das Bundesgebiet einreisen wird, um hier wieder im Verdeckten – ohne die erforderlichen gesundheitspolizeilichen Untersuchungen – der Wohnungsprostitution nachzugehen.
Insgesamt kann für die BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden und ist von einer weiterhin bestehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens auszugehen. Einen Gesinnungswandel wird sie erst durch einen entsprechenden Wohlverhaltenszeitraum unter Beweis stellen müssen.
Im Ergebnis ist der Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 2 FPG – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – jedenfalls erfüllt und erweist sich ein Einreiseverbot dem Grunde nach als zulässig. Im Ergebnis ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, Absatz 2, FPG – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – jedenfalls erfüllt und erweist sich ein Einreiseverbot dem Grunde nach als zulässig.
Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Im Hinblick auf die gebotene Interessensabwägung ist auszuführen, dass die BF keinerlei familiäre Verbindungen in Österreich oder anderen EU-Mitgliedstaaten aufweist. Ihre Mutter lebt in Brasilien, dort wuchs die BF auf und ging bereits Erwerbstätigkeiten nach. Auch die Art und Dauer ihres Aufenthaltes vermag keine Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes zu rechtfertigen. Sie reiste vordringlich in den Schengenraum bzw. Österreich ein, um hier der (illegalen) Prostitution nachzugehen. Mit der Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes geht kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben der BF einher.
Die Erlassung eines Einreiseverbotes erweist sich demnach als zulässig.
3.2.3. Zur Dauer des Einreiseverbotes:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden und fand die belangte Behörde mit 3 Jahren das Auslangen.Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden und fand die belangte Behörde mit 3 Jahren das Auslangen.
Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Es ist verfahrensgegenständlich in Anschlag zu bringen, dass es sich um das erste dementsprechende Fehlverhalten der BF handelte, sie sich das erste Mal in Schubhaft befand und nach Bescheiderlassung ihre Bereitschaft das Land zu verlassen mittels Rechtsmittelverzicht untermauerte.
Betrachtet man das von der BF gesetzte Verhalten, legt dieses jedoch – wenngleich sie strafgerichtlich unbescholten ist – eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen, weshalb sich ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren als verhältnismäßig erweist und eine Reduktion nicht anzudenken war. Die gewählte Dauer des Einreiseverbotes ist angemessen, um der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens sowie ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und anderen Mitgliedstaaten sind nicht vorhanden, weshalb eine Herabsetzung des Einreiseverbotes nicht anzudenken war.
Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass die BF ihren Aufenthalt dazu nutzte der illegalen Prostitution nachzugehen bzw. aus diesem Grund einreiste und konnte die vorzunehmende Gefährdungsprognose aufgrund der hierzu eindeutigen Aktenlage erfolgen. Insgesamt war gegenständlich von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen und konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden, sodass selbst bei einem positiven Eindruck von der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Des Weiteren wurde vom Vorbringen der BF zu ihrem Privat- und Familienleben ausgegangen. Im Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung somit unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde wird zwar unsubstantiiert beantragt, die ordentliche Revision zuzulassen, jedoch findet sich in ihr kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung illegale Ausreise illegaler Aufenthalt Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Suchterkrankung SuchtmitteldeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2333083.1.00Im RIS seit
04.09.2026Zuletzt aktualisiert am
04.09.2026