TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/8 G316 2131080-2

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Veröffentlicht am 08.06.2026
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Entscheidungsdatum

08.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §60 Abs3 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §120
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 120 heute
  2. FPG § 120 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 120 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2020
  4. FPG § 120 gültig von 28.12.2023 bis 16.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 120 gültig von 17.04.2020 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2020
  6. FPG § 120 gültig von 28.12.2019 bis 16.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  7. FPG § 120 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. FPG § 120 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  9. FPG § 120 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  10. FPG § 120 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  11. FPG § 120 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. FPG § 120 gültig von 08.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  13. FPG § 120 gültig von 01.07.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  14. FPG § 120 gültig von 05.04.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2011
  15. FPG § 120 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  16. FPG § 120 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 120 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G316 2131080-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit kosovarischer Staatsangehörigkeit (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit kosovarischer Staatsangehörigkeit (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Der BF erhob gegen Spruchpunkt VI. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde. Der BF erhob gegen Spruchpunkt römisch sechs. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde.

Die Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 17.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 11.07.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF und seine Rechtsvertreterin teilnahmen.

Mit hiergerichtlichem Beschluss vom 24.10.2025 wurde das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-446/24 ausgesetzt.

Die Vorabentscheidung in der Rechtssache C-446/24 erfolgte mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 23.04.2026.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Albanisch. Er besuchte in seinem Heimatstaat 8 Jahre lang die Grundschule, absolvierte eine dreijährige Lehre als KFZ-Mechaniker, welche er nicht abschloss, und war berufstätig.

1.2. Der BF trat im Jahr 2009 erstmals im Bundesgebiet in Erscheinung, wo er in diesem Jahr zwei Anträge auf internationalen Schutz stellte, welche aufgrund der Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen wurden.

Im Jahr 2013 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013 abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 20.06.2016 stellte der BF einen weiteren Asylantrag im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 28.07.2016 erließ die belangte Behörde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zehnjährigen Einreiseverbot.

Der BF reiste am XXXX .08.2016 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und hielt sich vorübergehend bei seinen Eltern in Kosovo auf, bevor er im September 2016 wieder in das Bundesgebiet einreiste, wo er in Folge unrechtmäßigen Arbeiten auf Baustellen nachging. Der BF reiste am römisch 40 .08.2016 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und hielt sich vorübergehend bei seinen Eltern in Kosovo auf, bevor er im September 2016 wieder in das Bundesgebiet einreiste, wo er in Folge unrechtmäßigen Arbeiten auf Baustellen nachging.

Der BF weist seit 2010 diverse Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, wobei es sich dabei, abgesehen von einer mehrmonatigen Meldung als obdachlos im Jahr 2013, durchwegs um Meldungen in Polizeianhaltezentren und Justizanstalten handelt.

1.3. Der BF wurde in Österreich mehrfach straffällig:

1.3.1. Am 08.05.2013 wurde er von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall SMG, der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 19 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt, verurteilt. 1.3.1. Am 08.05.2013 wurde er von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall SMG, der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 19 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt, verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF in der Nacht auf den XXXX .09.2009 im Zusammenwirken mit zwei Mittätern fremde bewegliche Sachen, nämlich sieben Packungen Zigaretten, drei Getränkedosen und eine Sonnenbrille, insgesamt im Wert von circa € 200,--, Verfügungsberechtigten eines Vereins mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl beging, indem er in ein Gebäude, nämlich in die Räumlichkeiten des Vereins, durch Aufdrücken einer Oberlichte einbrach und einen Kasten, sohin ein Behältnis aufbrach. Zudem besaß er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, seit Anfang November 2012 bis XXXX .11.2012 durch Verwahrung in seiner Wohnung, mit dem Vorsatz, dass es durch gewerbsmäßigen Verkauf in Verkehr gesetzt werde, und zwar 71,6 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 4,87%, beinhaltend sohin zumindest 3,55 Gramm reines Heroin. Außerdem überließ er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überwiegend durch gewinnbringenden Verkauf, teils unentgeltlich als Kostprobe, teils zur weiteren Übergabe an andere, und zwar insgesamt zumindest 165 Gramm Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 4,87%, und zumindest 2 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 20% („Straßenqualität“) im Zeitraum von Ende 2011 bis XXXX .11.2012. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF in der Nacht auf den römisch 40 .09.2009 im Zusammenwirken mit zwei Mittätern fremde bewegliche Sachen, nämlich sieben Packungen Zigaretten, drei Getränkedosen und eine Sonnenbrille, insgesamt im Wert von circa € 200,--, Verfügungsberechtigten eines Vereins mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl beging, indem er in ein Gebäude, nämlich in die Räumlichkeiten des Vereins, durch Aufdrücken einer Oberlichte einbrach und einen Kasten, sohin ein Behältnis aufbrach. Zudem besaß er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, seit Anfang November 2012 bis römisch 40 .11.2012 durch Verwahrung in seiner Wohnung, mit dem Vorsatz, dass es durch gewerbsmäßigen Verkauf in Verkehr gesetzt werde, und zwar 71,6 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 4,87%, beinhaltend sohin zumindest 3,55 Gramm reines Heroin. Außerdem überließ er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überwiegend durch gewinnbringenden Verkauf, teils unentgeltlich als Kostprobe, teils zur weiteren Übergabe an andere, und zwar insgesamt zumindest 165 Gramm Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 4,87%, und zumindest 2 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 20% („Straßenqualität“) im Zeitraum von Ende 2011 bis römisch 40 .11.2012.

Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, die Vielzahl der Angriffe und die Begehung der Tat über einen langen Tatzeitraum als erschwerend, das teilweise Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet.

1.3.2. Am 11.07.2014 wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt. Vom Widerruf der mit dem Urteil vom Mai 2013 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. 1.3.2. Am 11.07.2014 wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, 4. Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt. Vom Widerruf der mit dem Urteil vom Mai 2013 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Die Freiheitsstrafe wurde im Juli 2016 vollzogen.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX .09.2013 Verfügungsberechtigten eines Unternehmens fremde bewegliche Sachen, nämlich € 381,70 an Bargeld sowie Getränke und Zigaretten im Gesamtwert von € 326,60, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Einbruch wegnahm, indem er die Vergitterung des Fensters herunter riss, ins Lokal einstieg und einige Automaten aufbrach. Außerdem überließ er einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff: Cocain) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) siebenfach übersteigenden Menge gewerbsmäßig (§ 70 StGB) durch gewinnbringenden Verkauf, und zwar am XXXX .03.2014 zwei Päckchen zu insgesamt 1,6 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 15,84% um € 120,-- und am 17.03.2014 500 Gramm Kokain (netto) mit einem Reinheitsgehalt von 23%, wobei ein Verkaufspreis von € 30.000,-- vereinbart wurde. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .09.2013 Verfügungsberechtigten eines Unternehmens fremde bewegliche Sachen, nämlich € 381,70 an Bargeld sowie Getränke und Zigaretten im Gesamtwert von € 326,60, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Einbruch wegnahm, indem er die Vergitterung des Fensters herunter riss, ins Lokal einstieg und einige Automaten aufbrach. Außerdem überließ er einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff: Cocain) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) siebenfach übersteigenden Menge gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) durch gewinnbringenden Verkauf, und zwar am römisch 40 .03.2014 zwei Päckchen zu insgesamt 1,6 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 15,84% um € 120,-- und am 17.03.2014 500 Gramm Kokain (netto) mit einem Reinheitsgehalt von 23%, wobei ein Verkaufspreis von € 30.000,-- vereinbart wurde.

Unter Anwendung der Strafzumessungsgrundsätze wertete das Strafgericht das teilweise reumütige Geständnis als mildernd, hingegen eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zweier Verbrechen, den raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit und das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge des § 28b SMG als erschwerend. Die Gewährung einer teilweisen bedingten Strafnachsicht scheiterte schon aus generalpräventiven Erwägungen, aber auch vor dem Hintergrund, dass eine ihm bereits einmal gewährte teilbedingte Freiheitsstrafe den BF nicht von einem (raschen) Rückfall abhalten, sodass ihm nunmehr das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen zu führen war.Unter Anwendung der Strafzumessungsgrundsätze wertete das Strafgericht das teilweise reumütige Geständnis als mildernd, hingegen eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zweier Verbrechen, den raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit und das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG als erschwerend. Die Gewährung einer teilweisen bedingten Strafnachsicht scheiterte schon aus generalpräventiven Erwägungen, aber auch vor dem Hintergrund, dass eine ihm bereits einmal gewährte teilbedingte Freiheitsstrafe den BF nicht von einem (raschen) Rückfall abhalten, sodass ihm nunmehr das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen zu führen war.

1.3.3. Am XXXX .04.2024 wurde er von einem Geschworenengericht bei einem Landesgericht wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. 1.3.3. Am römisch 40 .04.2024 wurde er von einem Geschworenengericht bei einem Landesgericht wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

Zudem erfolgte ein Privatbeteiligtenzuspruch an das Opfer in Höhe von € 3.900,--.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX .10.2023 eine andere Person, nämlich seine Ex-Freundin, zu töten versuchte, in dem er in zahlreichen Angriffen mit einem Messer mit einer abgebrochenen, circa 4 cm langen Klinge gegen den Rücken, den Nacken, das Gesicht, die linke Halsseite und die linke Hand sowie mit einem Schraubendreher gegen den Rücken, den rechten Unterarm und die rechte Brust zustach, wodurch die andere Person vier circa 1,5 cm lange Stich- bzw. Schnittverletzungen in der linken Schulter- und oberen Schulterblattregion, eine circa 1,5 cm messende Durchstichverletzung an der linken Hand, eine circa 2 cm lange Stich- bzw. Schnittverletzung im Bereich der Nasenwurzel, zahlreiche circa 0,5 cm messende Hautdefekte im Bereich des Rückens, des Nackens, des rechten Unterarms, der rechten Brust und des linken Schlüsselbeins sowie weitere oberflächliche Hautdefekte im Bereich des Nackens, der linken Halsseite und der Schulterblattregion erlitt, wobei er bei der Tatbegehung von einschreitenden Dritten gestört wurde, weshalb es beim Versuch blieb. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .10.2023 eine andere Person, nämlich seine Ex-Freundin, zu töten versuchte, in dem er in zahlreichen Angriffen mit einem Messer mit einer abgebrochenen, circa 4 cm langen Klinge gegen den Rücken, den Nacken, das Gesicht, die linke Halsseite und die linke Hand sowie mit einem Schraubendreher gegen den Rücken, den rechten Unterarm und die rechte Brust zustach, wodurch die andere Person vier circa 1,5 cm lange Stich- bzw. Schnittverletzungen in der linken Schulter- und oberen Schulterblattregion, eine circa 1,5 cm messende Durchstichverletzung an der linken Hand, eine circa 2 cm lange Stich- bzw. Schnittverletzung im Bereich der Nasenwurzel, zahlreiche circa 0,5 cm messende Hautdefekte im Bereich des Rückens, des Nackens, des rechten Unterarms, der rechten Brust und des linken Schlüsselbeins sowie weitere oberflächliche Hautdefekte im Bereich des Nackens, der linken Halsseite und der Schulterblattregion erlitt, wobei er bei der Tatbegehung von einschreitenden Dritten gestört wurde, weshalb es beim Versuch blieb.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht den Umstand, dass es beim Versuch blieb, und die teilweise Schadensgutmachung in der Hauptverhandlung als mildernd, hingegen die Begehung unter Einsatz einer Waffe und zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend.

Die Eskalation, die dieser Verurteilung zugrunde lag, erklärt sich der BF maßgeblich mit dem Alkohol- und Drogeneinfluss, unter dem er während der Tatbegehung stand.

1.4. Der BF befindet sich derzeit in Freiheitsstrafe. Das errechnete Strafende liegt im Oktober 2038. Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind nach Verbüßung der Hälfte im April 2031 und nach der Verbüßung von 2/3 der Strafe im Oktober 2033.

Er geht in der Justizanstalt einer Arbeit nach, nimmt aber keine Therapien in Anspruch.

BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.5. Der BF führt eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit einer slowakischen Staatsangehörigen. Der Beziehung entstammt ein im August 2022 geborenes Kind, das in der Slowakei lebt, temporär aber auch mit der Kindesmutter in Österreich und bei den Eltern des BF in Kosovo aufhältig ist. Die Lebensgefährtin des BF besucht ihn regelmäßig in der Justizanstalt.

Ein weiteres im November 2022 geborenes Kind des BF besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit. Weder zur Kindesmutter noch zum Kind besteht aktuell Kontakt von Seiten des BF.

In Österreich sind die Schwester des BF mit ihrer Familie und Cousins des BF aufhältig. Ein Bruder und eine Tante des BF leben in Deutschland, ein weiterer Bruder in Belgien.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht aufgrund der aktenkundigen Geburtsurkunde, des in Kopie vorliegenden Datenblattes seines 2010 ausgestellten Reisepasses, den Feststellungen zu seiner Person in den aktenkundigen Strafurteilen und den Eintragungen in den Datenbanken (ZMR, IZR und Strafregister) unstrittig fest (AS 37 ff; AS 1127; AS 543 ff; AS 685 ff; AS 1176 ff; OZ 2).

Die Albanischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit plausibel. Insbesondere konnte die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2025 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache problemlos durchgeführt werden (OZ 8).

Dass der BF in Kosovo die Schule besuchte und eine Lehre begann, ergibt sich aus seinen Aussagen vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit den Feststellungen im Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , vom 11.07.2014 (AS 685 ff). Dass der BF in Kosovo die Schule besuchte und eine Lehre begann, ergibt sich aus seinen Aussagen vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit den Feststellungen im Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , vom 11.07.2014 (AS 685 ff).

2.2. Der Verfahrensgang zwischen 2009 und 2016 hinsichtlich der wiederholten Anträge auf internationalen Schutz ergibt sich widerspruchsfrei aus den Eintragungen im IZR und dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Insbesondere liegen der Bescheid vom 12.06.2009 betreffend die Zurückweisung des Antrages vom 12.05.2009, der Bescheid vom 01.02.2010 betreffend die Zurückweisung des Antrages vom 01.08.2009, der Bescheid vom 15.11.2013 betreffend die Abweisung des Antrages vom 08.05.2013, der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 14.01.2014 und die Abweisung des Antrages mittels Bescheid vom 30.07.2015 sowie der Bescheid vom 28.07.2016 betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes vor (AS 67; AS 103 ff; AS 583 ff; AS 265 ff; AS 331 ff; AS 1065 ff).

Aus dem IZR ergibt sich auch die freiwillige Ausreise im Juli 2016, wozu der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aussagte, sich vorübergehend bei seinen Eltern in Kosovo aufgehalten zu haben (S 4 OZ 8). Eine dementsprechende Ausreisebestätigung ist aktenkundig (AS 1157).

In der Verhandlung vor dem BVwG schilderte der BF glaubhaft, dass er ab 2016 im Bundesgebiet aufhältig gewesen und regelmäßig unangemeldeten Arbeiten auf Baustellen nachgegangen sei (S 4 OZ 8). Dass die Arbeiten nicht rechtmäßig gemeldet waren, ergibt sich auch daraus, dass für den BF keine Sozialversicherungsdaten gespeichert sind.

Die Meldungen in Polizeianhaltezentren und Justizanstalten bzw. als obdachlos sind im ZMR dokumentiert.

2.3. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe werden anhand der Strafurteile des Landesgerichts XXXX , vom 08.05.2013, des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , vom 11.07.2014, vom Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen XXXX , 23.04.2024 sowie des Protokolls der Hauptverhandlung zu XXXX und des Strafregisters festgestellt (AS 543 ff; AS 685 ff; AS 1176 ff; OZ 2; OZ 7). 2.3. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe werden anhand der Strafurteile des Landesgerichts römisch 40 , vom 08.05.2013, des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , vom 11.07.2014, vom Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , 23.04.2024 sowie des Protokolls der Hauptverhandlung zu römisch 40 und des Strafregisters festgestellt (AS 543 ff; AS 685 ff; AS 1176 ff; OZ 2; OZ 7).

Dass er eine Erklärung in seiner Tat vom XXXX .10.2023 gegenüber seiner Ex-Freundin in seinem Alkohol- und Drogenkonsum sehe, gab der BF vor dem BVwG befragt an (S 6 f OZ 8). Dass er eine Erklärung in seiner Tat vom römisch 40 .10.2023 gegenüber seiner Ex-Freundin in seinem Alkohol- und Drogenkonsum sehe, gab der BF vor dem BVwG befragt an (S 6 f OZ 8).

2.4. Die Feststellungen zur Haft des BF beruhen ebenso auf einem aktuellen Strafregisterauszug in Zusammenschau mit den aktenkundigen Vollzugsinformationen vom Mai 2024, der Verständigung vom Strafantritt vom 01.08.2024 und dem Überstellungsbericht vom 02.08.2024 und der Haftauskunft durch die Justizanstalt XXXX vom 11.07.2025, den Vorhaftanrechnungen in den Strafurteilen zu XXXX und zu XXXX in Übereinstimmung mit den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR (AS 689; AS 1179; AS 1189; AS 1194 f; OZ 2; OZ 9). In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, in der Justizanstalt zu arbeiten; Therapien besuche er keine (S 6 ff OZ 8). 2.4. Die Feststellungen zur Haft des BF beruhen ebenso auf einem aktuellen Strafregisterauszug in Zusammenschau mit den aktenkundigen Vollzugsinformationen vom Mai 2024, der Verständigung vom Strafantritt vom 01.08.2024 und dem Überstellungsbericht vom 02.08.2024 und der Haftauskunft durch die Justizanstalt römisch 40 vom 11.07.2025, den Vorhaftanrechnungen in den Strafurteilen zu römisch 40 und zu römisch 40 in Übereinstimmung mit den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR (AS 689; AS 1179; AS 1189; AS 1194 f; OZ 2; OZ 9). In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, in der Justizanstalt zu arbeiten; Therapien besuche er keine (S 6 ff OZ 8).

Es liegen keine Beweisergebnisse für gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF vor (S 3 und 7 OZ 8). Darauf, auf seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und seiner bisherigen und Erwerbstätigkeit sowie der aktuellen Arbeit in der Justizanstalt stützt sich die Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit.

2.5. Die Feststellung zu seinen privaten und familiären Bindungen stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BVwG in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen.

Demnach führe der BF mit einer slowakischen Staatsangehörigen eine Beziehung und habe mit ihr einen im Bundesgebiet geborenen Sohn (geb. August 2022), welcher ebenfalls die slowakische Staatsangehörigkeit hat. Der BF brachte im Rahmen des Beschwerdevorbringens und des mündlichen Vorbringens vor dem BVwG vor, dass sein Sohn in der Slowakei lebe, aber auch bei seinen Eltern in Kosovo betreut werde und zeitweise mit der Kindesmutter in Österreich aufhältig sei, wofür eine Meldebestätigung des Sohnes vorgelegt wurden (S 4 f OZ 8; OZ 12).

Vorliegend ist die Geburtsurkunde des Sohnes, wobei lediglich die Mutter eingetragen ist. Glaubhaft vorgebracht wurde in diesem Zusammenhang, dass die Eintragung des BF aufgrund fehlender Dokumente nicht möglich war (OZ 12).

Eine aktenkundige Besucherliste betreffend den Zeitraum von 02.11.2023 bis 14.03.2025 dokumentiert die Besuche der Lebensgefährtin in der Justizanstalt (OZ 9).

Aus dem aktenkundigen medizinischen Gutachten vom 29.06.2025 ergibt sich die Vaterschaft des BF zu dem im November 2022 geborenen, österreichischen Staatangehörigen (OZ 10). Der BF gibt selbst an, bisher lediglich beschränkt Kontakt zu seinem zweiten Sohn gehabt und momentan auch keine Kontaktdaten der Kindesmutter zu haben. Auch das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die Verbindung des BF zu seinem in der Slowakei lebenden Kind, führt jedoch keinerlei Bindungen des BF zu seinem zweiten Kind aus (S 5 f OZ 8).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Eingangs wird festgehalten, dass sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt VI. des genannten Bescheides richtet, weshalb die anderen Spruchpunkte I.-V. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des gegenständlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind.3.1. Eingangs wird festgehalten, dass sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch sechs. des genannten Bescheides richtet, weshalb die anderen Spruchpunkte römisch eins.-V. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des gegenständlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind.

3.2. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(…)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

(…)

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

(…)

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044).

Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Die belangte Behörde stützte das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG, wobei im Wesentlichen die strafgerichtliche Verurteilung im April 2024 wegen versuchten Mordes zu einer fünfzehnjährigen Freiheitsstrafe als Begründung herangezogen wurde. Die belangte Behörde stützte das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG, wobei im Wesentlichen die strafgerichtliche Verurteilung im April 2024 wegen versuchten Mordes zu einer fünfzehnjährigen Freiheitsstrafe als Begründung herangezogen wurde.

Ist bereits der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen somit dessen strafgerichtliche Verurteilungen und das diesen zugrundeliegende Verhalten. Ist bereits der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen somit dessen strafgerichtliche Verurteilungen und das diesen zugrundeliegende Verhalten.

Festgestelltermaßen wurde der BF bereits 2013 und 2014 wegen Diebstahls- und Suchtgiftdelikten verurteilt. Er beging nicht nur einen Diebstahl, indem er in ein Gebäude durch Aufdrücken einer Oberlichte einbrach und einen Kasten, sohin ein Behältnis aufbrach, sondern auch die Vergitterung des Fensters herunterriss, in ein Lokal einstieg und einige Automaten aufbrach, weshalb er des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch schuldig gesprochen wurde. Insofern die Verhinderung von Eigentumsdelikten jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, läuft das Verhalten des BF diesem Interesse jedenfalls zuwider (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).Festgestelltermaßen wurde der BF bereits 2013 und 2014 wegen Diebstahls- und Suchtgiftdelikten verurteilt. Er beging nicht nur einen Diebstahl, indem er in ein Gebäude durch Aufdrücken einer Oberlichte einbrach und einen Kasten, sohin ein Behältnis aufbrach, sondern auch die Vergitterung des Fensters herunterriss, in ein Lokal einstieg und einige Automaten aufbrach, weshalb er des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch schuldig gesprochen wurde. Insofern die Verhinderung von Eigentumsdelikten jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, läuft das Verhalten des BF diesem Interesse jedenfalls zuwider vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Der BF wurde schließlich nicht nur wegen der Vorbereitung, sondern auch wegen des tatsächlich ausgeführten Handels mit Suchtgift belangt, weil er einerseits anderen Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überwiegend durch gewinnbringenden Verkauf, teils unentgeltlich als Kostprobe, teils zur weiteren Übergabe, und andererseits Kokain in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) siebenfach übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf überließ. Die gewerbsmäßige Vorgangsweise des BF zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Dazu ist auszuführen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239, mwN). Der BF wurde schließlich nicht nur wegen der Vorbereitung, sondern auch wegen des tatsächlich ausgeführten Handels mit Suchtgift belangt, weil er einerseits anderen Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge überwiegend durch gewinnbringenden Verkauf, teils unentgeltlich als Kostprobe, teils zur weiteren Übergabe, und andererseits Kokain in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) siebenfach übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf überließ. Die gewerbsmäßige Vorgangsweise des BF zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Dazu ist auszuführen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239, mwN).

Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen auch keineswegs verkannt, dass die Strafgerichte im Rahmen seiner ersten beiden Verurteilungen berücksichtigte, dass der BF zumindest teilweise geständig war. Zu Lasten des BF sind jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, die Vielzahl an Angriffen und der lange Tatzeitraum sowie das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge in Bezug auf den Suchtgifthandel in Anschlag zu bringen. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen auch keineswegs verkannt, dass die Strafgerichte im Rahmen seiner ersten beiden Verurteilungen berücksichtigte, dass der BF zumindest teilweise geständig war. Zu Lasten des BF sind jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, die Vielzahl an Angriffen und der lange Tatzeitraum sowie das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge in Bezug auf den Suchtgifthandel in Anschlag zu bringen.

Besonders schwer wiegt schließlich die nunmehr letzte Verurteilung des BF. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF im Dezember 2023 mit Urteil eines Geschworenengerichtes bei einem Landesgericht wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.Besonders schwer wiegt schließlich die nunmehr letzte Verurteilung des BF. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF im Dezember 2023 mit Urteil eines Geschworenengerichtes bei einem Landesgericht wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

Der Tatbestand des § 67 Abs. 3 Z 5 FPG ist demnach dem Grunde nach jedenfalls erfüllt. Der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist demnach dem Grunde nach jedenfalls erfüllt.

Der BF beging ein Kapitalverbrechen gegen Leib und Leben. Aufgrund seines gravierenden Fehlverhaltens kann kein Zweifel daran bestehen, dass von ihm eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresses der Gesellschaft, nämlich jenes an der Verhinderung schwerster Gewaltverbrechen, berührt. Zu berücksichtigen ist die äußerst brutale Vorgehensweise des BF, nämlich, dass er in zahlreichen Angriffen mit einem Messer mit einer abgebrochenen, circa 4 cm langen Klinge gegen den Rücken, den Nacken, das Gesicht, die linke Halsseite und die linke Hand sowie mit einem Schraubendreher gegen den Rücken, den rechten Unterarm und die rechte Brust zustach, wodurch die andere Person vier circa 1,5 cm lange Stich- bzw. Schnittverletzungen in der linken Schulter- und oberen Schulterblattregion, eine circa 1,5 cm messende Durchstichverletzung an der linken Hand, eine circa 2 cm lange Stich- bzw. Schnittverletzung im Bereich der Nasenwurzel, zahlreiche circa 0,5 cm messende Hautdefekte im Bereich des Rückens, des Nackens, des rechten Unterarms, der rechten Brust und des linken Schlüsselbeins sowie weitere oberflächliche Hautdefekte im Bereich des Nackens, der linken Halsseite und der Schulterblattregion erlitt. Der bei der Strafbemessung mildernde Umstand des Versuchs ist lediglich darauf zurückzuführen, dass der BF bei der Tatbegehung von einschreitenden Dritten gestört wurde.

Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008) und ist von der Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde und es in der Vergangenheit zu einem raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit kam. Das vom BF an den Tag gelegte Verhalten weist insgesamt auf eine hohe Wiederholungsgefahr hin.Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008) und ist von der Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde und es in der Vergangenheit zu einem raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit kam. Das vom BF an den Tag gelegte Verhalten weist insgesamt auf eine hohe Wiederholungsgefahr hin.

Im vorliegenden Fall wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren verurteilt. Das Strafende errechnet sich mit Oktober 2038. Termine für allfällige bedingte Entlassungen liegen im April 2031 bzw. Oktober 2033. Zumal nicht vorhersehbar ist, ob der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen wird, ist bei der Gefährdungsprognose grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entlassung im Oktober 2038 abzustellen.

Wenngleich bei einem Kapitalverbrechen auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537), ist nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. In einer solchen Konstellation sind konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einzubeziehen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113).

Bereits aufgrund der beschriebenen äußerst brutalen Tatumstände und der sich daraus ergebenden erheblichen Gefährlichkeit des BF kann ihm auch für den Zeitpunkt seiner errechneten Haftentlassung im Oktober 2038 keine günstigere Prognose attestiert werden.

Im Falle des BF ist dabei auch zu berücksichtigen, dass er insgesamt nunmehr drei strafgerichtliche Verurteilungen aufweist und bereits einmal ein Einreiseverbot verhängt wurde. Eine nachhaltige Verhaltensänderung konnte dies jedoch nicht bewirken, vielmehr mündete seine Delinquenz in ein Kapitalverbrechen.

Prognostisch nachteilig wirkt sich auch aus, dass der BF die eskalierende Gewalt gegenüber seiner Ex-Freundin mit dem Alkohol- und Drogeneinfluss zu erklären versuchte, er dahingehend jedoch keine Therapie in Anspruch nimmt, sodass letztlich nicht erkennbar ist, dass er sich in reflektierender Weise mit seiner Schuld und seinem Verhalten, insbesondere seinem Alkohol- und Drogenkonsum, auseinandersetzt. Es kann daher keinesfalls ausgeschlossen werden, dass er bei entsprechender Alkoholisierung auch zukünftig Verbrechen gegen Leib und Leben begehen wird und muss von einer evidenten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.

Beim BF ist insgesamt im Hinblick auf eigenes Fehlverhalten von einer dauerhaft verfestigten Unfähigkeit zu Einsicht im Sinne einer Verantwortungsübernahme auszugehen. Zwar hat der BF noch über 10 Jahre in Haft zu verbüßen, jedoch scheint eine diesbezügliche Besserung entsprechend der obigen Ausführungen in hohem Maß unwahrscheinlich.

Im Ergebnis muss auch noch in dem für die Gefährdungsprognose maßgeblichen Zeitpunkt im Oktober 2038 von einer vom BF ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft – nämlich der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben – ausgegangen werden. Nach Würdigung aller genannten Umstände in Ansehung der Straffälligkeit und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kommt das erkennende Gericht daher zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.

Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Auch bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127).Auch bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127).

Zumal sich das Einreiseverbot auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins bezieht, ist im vorliegenden Fall zunächst maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF über eine Lebensgefährtin und einen Sohn mit slowakischer Staatsangehörigkeit verfügt, welche sich in der Slowakei und in Österreich aufhalten.

Der BF verfügt demnach zwar über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, wobei auch nicht verkannt wird, dass die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin während der Anhaltung in der Strafhaft aufrechterhalten wird. Jedoch haben der BF und seine Lebensgefährtin eine Trennung im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten hinzunehmen, zumal auch keinerlei Gründe geltend gemacht wurden, wonach die Lebensgefährtin des BF aufgrund ihrer individuellen Situation auf die Anwesenheit des BF nach Haftentlassung im Schengenraum in besonderem Maße angewiesen wäre. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich der BF trotz der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin nicht von der Begehung von Straftaten abhalten ließ und durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten einen allfälligen Verlust seiner privaten Anknüpfungspunkte im Schengenraum bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen, somit auch eine Trennung von seiner Lebensgefährtin, bewusst in Kauf nahm und das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin nunmehr durch die andauernde mehrjährige Strafhaft bereits stark eingeschränkt und daher als relativiert zu beachten ist. Die Beziehung kann außerdem nach der Haftentlassung durch die Verwendung moderner Kommunikationsmittel und Besuche bzw. Treffen außerhalb des Schengenraumes fortgeführt werden.Der BF verfügt demnach zwar über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, wobei auch nicht verkannt wird, dass die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin während der Anhaltung in der Strafhaft aufrechterhalten wird. Jedoch haben der BF und seine Lebensgefährtin eine Trennung im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten hinzunehmen, zumal auch keinerlei Gründe geltend gemacht wurden, wonach die Lebensgefährtin des BF aufgrund ihrer individuellen Situation auf die Anwesenheit des BF nach Haftentlassung im Schengenraum in besonderem Maße angewiesen wäre. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich der BF trotz der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin nicht von der Begehung von Straftaten abhalten ließ und durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten einen allfälligen Verlust seiner privaten Anknüpfungspunkte im Schengenraum bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen, somit auch eine Trennung von seiner Lebensgefährtin, bewusst in Kauf nahm und das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin nunmehr durch die andauernde mehrjährige Strafhaft bereits stark eingeschränkt und daher als relativiert zu beachten ist. Die Beziehung kann außerdem nach der Haftentlassung durch die Verwendung moderner Kommunikationsmittel und Besuche bzw. Treffen außerhalb des Schengenraumes fortgeführt werden.

Beim Ausspruch eines Einreiseverbotes sind auch die Auswirkungen auf das Kindeswohl zu bedenken. Diese müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um den Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Beim Ausspruch eines Einreiseverbotes sind auch die Auswirkungen auf das Kindeswohl zu bedenken. Diese müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um den Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101).

Die negativen Auswirkungen des Einreiseverbotes auf das Kindeswohl sind aber im konkreten Fall insofern überschaubar, als sich der BF im Vollzug einer langjährigen Haftstrafe befindet. Auch wenn regelmäßige bzw. beständige Kontakte des Sohnes zum BF jedenfalls im Sinne des Kindeswohls sind, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF trotz des Umstandes, dass er im Jahr 2022 zweifacher Vater wurde, erneut massiv straffällig wurde und nunmehr eine Haftstrafe den Kontakt zu seinem Sohn jedenfalls für mehrere Jahre einschränkt. Schließlich ist anzumerken, dass der Sohn des BF von der Kindesmutter und den Eltern des BF in der Slowakei und im Kosovo betreut und versorgt wird. Zu seinem zweiten Sohn besteht laut den Ermittlungsergebnissen kein Kontakt, weshalb es dahingehend durch das Einreiseverbot zu keiner Einschränkung des Familienlebens des BF oder einer Beeinträchtigung des Kindeswohles kommt. Insgesamt erweist sich das von der belangten Behörde zusätzlich zur Rückkehrentscheidung erlassene Einreiseverbot auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als verhältnismäßig.

Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ist anzumerken, dass der BF trotz der wiederholten Aufenthalte lediglich unangemeldeten Erwerbstätigkeiten nachging, bereits im 2013 erstmals und 2014 wiederholt strafrechtlich relevantes Verhalten setzte, eine Haftstrafe verbüßte, trotz eines aufrechten Einreiseverbotes erneut in das Bundesgebiet einreiste sowie nunmehr seit Oktober 2023 wiederrum in Haft angehalten wird. Alleine die Art und Dauer des Aufenthaltes des BF vermag somit angesichts seiner massiven Delinquenz und der Nichteinhaltung eines bereits ausgesprochenen Einreiseverbotes keine Fortsetzung des Aufenthaltes zu rechtfertigen. Etwaige andere außergewöhnliche Integrationsschritte, die ein Aufenthaltsverbot unzulässig machen würden, liegen nicht vor.

Der BF ist in Kosovo geboren, war vor seiner Einreise in das Bundesgebiet dort aufhältig und spricht die dortige Landessprache, weshalb auch eine Bindung zum Heimatstaat jedenfalls zu bejahen ist.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen vom Mai 2013, Juli 2024 und zuletzt vom April 2024 zu einer unbedingten fünfzehnjährigen Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes, welche bereits im Mittelpunkt der obigen Gefährdungsprognose stand, manifestiert schließlich eine besondere Gefährlichkeit des BF.

Der mit der Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbots verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Der mit der Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbots verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.

Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände kann der belangten Behörde in der Bejahung der Voraussetzungen für ein Einreiseverbot nicht entgegengetreten werden.

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.

Wie bereits im Rahmen der Gefährdungsprognose ausgeführt wurde, ist beim BF im Hinblick auf eigenes Fehlverhalten von einer dauerhaft verfestigten Unfähigkeit zu Einsicht im Sinne einer Verantwortungsübernahme auszugehen. Eine diesbezügliche Besserung erscheint – auch mangels Therapie – höchst unwahrscheinlich. Es ist somit selbst im Entlassungszeitpunkt von evidenter Wiederholungsgefahr auszugehen und liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf eine in absehbarer Zeit eintretende Besserung hindeuten.

Vor dem Hintergrund des vom BF begangenen Verbrechens des versuchten Mordes, aber auch des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und des Suchtgifthandels und der gegenständlich negativen Zukunftsprognose erscheint die von der belangten Behörde verhängte unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbotes als erforderlich, um der vom BF auch in Zukunft ausgehenden Gefährdung wirksam zu begegnen. Die privaten und familiären Bindungen des BF rechtfertigen, aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung, keine Abänderung in ein befristetes Einreiseverbot.

Auch die aktuelle Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal der Ausspruch eines unbefristeten Einreiseverbotes nicht unionsrechtswidrig ist, sofern die jeweiligen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden, um die Feststellung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit im konkreten Fall zu rechtfertigen (EuGH C-446/24, Rn 32 ff). Gegenständlich wurden sowohl der bisherige Aufenthalt im Bundesgebiet, das strafrechtlich relevante Verhalten und die daraus resultierenden Verurteilungen sowie die (zum Teil nicht bestehende) Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Kindern in der Entscheidung gebührend berücksichtigt.

Das unbefristete Aufenthaltsverbot erweist sich somit auch als richtlinienkonform und als erforderlich und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Das unbefristete Aufenthaltsverbot erweist sich somit auch als richtlinienkonform und als erforderlich und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung illegale Ausreise illegaler Aufenthalt Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Suchterkrankung Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2131080.2.00

Im RIS seit

04.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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