TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/17 G311 2320514-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2026
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Entscheidungsdatum

17.06.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G311 2320514-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.04.2026, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.04.2026, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX wurde der Beschwerdeführer (BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich der BF seit zumindest vier Jahren im Bundesgebiet aufhalte, jedoch sei er nur kurzeitig am Arbeitsmarkt integriert und die überwiegende Zeit seines Aufenthalts mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. Zwar befinde sich seine Schwester im Bundesgebiet, jedoch lebe er in keinem gemeinsamen Haushalt mit ihr und sei keine Abhängigkeit festzustellen, sodass diese Beziehung unter das Privatleben falle. Es sei keine hinreichend feste Verankerung im Bundesgebiet festzustellen und habe der BF noch Bindungen zu seinem Heimatland. Er habe kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und sei auch kein Familienleben oder ein schützenswertes Privatleben hervorgekommen, sodass die Ausweisung im konkreten Fall gerechtfertigt erscheine.

Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt. Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom XXXX , bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit Jahren seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet habe. Seine Schwester lebe mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in Österreich. Der BF habe keine Familienangehörigen in Deutschland mehr und würden dementsprechend die sozialen und familiären Beziehungen zu Österreich überwiegen. Der BF sei im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, bis ihm dies aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei. Er leide unter einer „depressiven Anpassungsstörung“ sowie an einer „komplexen PTBS“. Er sei im Rahmen der Arbeitsinitiative „ XXXX “ in XXXX in der Woche tätig. Dabei handle es sich um eine Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt. Der BF habe auch um Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz angesucht. Ebenso sei ein Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension anhängig und befinde sich der BF im Bundesgebiet in medizinischer Behandlung. Gleichzeitig wurde ein Schreiben des psychosozialen XXXX vom XXXX , ein Schreiben der XXXX vom XXXX hinsichtlich des Verfahrens nach dem Tiroler Teilhabegesetz, ein Befundbericht von XXXX vom XXXX , eine Bestätigung der PVA vom XXXX über ein anhängiges Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension, ein Bescheid des XXXX vom XXXX über die Gewährung der Leistung Tagesstruktur Sozialpsychiatrie, ein Schreiben der PVA vom XXXX hinsichtlich eines Begutachtungstermines sowie eine Meldebestätigung des BF vorgelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom römisch 40 , bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit Jahren seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet habe. Seine Schwester lebe mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in Österreich. Der BF habe keine Familienangehörigen in Deutschland mehr und würden dementsprechend die sozialen und familiären Beziehungen zu Österreich überwiegen. Der BF sei im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, bis ihm dies aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei. Er leide unter einer „depressiven Anpassungsstörung“ sowie an einer „komplexen PTBS“. Er sei im Rahmen der Arbeitsinitiative „ römisch 40 “ in römisch 40 in der Woche tätig. Dabei handle es sich um eine Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt. Der BF habe auch um Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz angesucht. Ebenso sei ein Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension anhängig und befinde sich der BF im Bundesgebiet in medizinischer Behandlung. Gleichzeitig wurde ein Schreiben des psychosozialen römisch 40 vom römisch 40 , ein Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 hinsichtlich des Verfahrens nach dem Tiroler Teilhabegesetz, ein Befundbericht von römisch 40 vom römisch 40 , eine Bestätigung der PVA vom römisch 40 über ein anhängiges Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension, ein Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 über die Gewährung der Leistung Tagesstruktur Sozialpsychiatrie, ein Schreiben der PVA vom römisch 40 hinsichtlich eines Begutachtungstermines sowie eine Meldebestätigung des BF vorgelegt.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte.

Mit Stellungnahme vom XXXX wurde vorgebracht, dass der BF über genügend finanzielle Mittel verfüge, da er regelmäßige Einkünfte aus Miete und Pachte habe. Auch verfüge er über eine aufrechte Krankenversicherung, da er über das AMS Notstandshilfe beziehe. Gleichzeitig wurden Kontoauszüge der XXXX , eine Steuerbescheinigung vom XXXX der XXXX , eine Feststellung der Besteuerungsgrundlagen des Finanzamtes XXXX vom XXXX , deutsche Einkommenssteuerbescheide für das Jahr 2023 und das Jahr 2024 des Finanzamtes Nürnberg, ein Feststellungsbescheid des Finanzamtes XXXX vom XXXX , ein Screenshot der Kontoübersicht des österreichischen Girokontos des BF sowie eine Bezugsbestätigung des AMS vom XXXX vorgelegt. Mit Stellungnahme vom römisch 40 wurde vorgebracht, dass der BF über genügend finanzielle Mittel verfüge, da er regelmäßige Einkünfte aus Miete und Pachte habe. Auch verfüge er über eine aufrechte Krankenversicherung, da er über das AMS Notstandshilfe beziehe. Gleichzeitig wurden Kontoauszüge der römisch 40 , eine Steuerbescheinigung vom römisch 40 der römisch 40 , eine Feststellung der Besteuerungsgrundlagen des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 , deutsche Einkommenssteuerbescheide für das Jahr 2023 und das Jahr 2024 des Finanzamtes Nürnberg, ein Feststellungsbescheid des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 , ein Screenshot der Kontoübersicht des österreichischen Girokontos des BF sowie eine Bezugsbestätigung des AMS vom römisch 40 vorgelegt.

Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht.Am römisch 40 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde ein Schreiben des XXXX XXXX vom XXXX , ein Screenshot des Kontos bei der XXXX vom XXXX , sowie ein Unterstützungsschreiben vorgelegt. Ebenso wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt binnen drei Wochen ergänzende Unterlagen und schriftliche Schlussausführungen zu erstatten.Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde ein Schreiben des römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 , ein Screenshot des Kontos bei der römisch 40 vom römisch 40 , sowie ein Unterstützungsschreiben vorgelegt. Ebenso wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt binnen drei Wochen ergänzende Unterlagen und schriftliche Schlussausführungen zu erstatten.

Dieser Aufforderung ist der BF mit Dokumentenvorlage vom XXXX 2026 nachgekommen und wurde eine Erklärung für das AMS über das Einkommen aus Vermietung vom XXXX 2026 sowie ein Schreiben der Schwester des BF vorgelegt. Es wurde ausgeführt, dass der BF weiterhin Notstandshilfe beziehe und somit krankenversichert sei. Er verfüge über ausreichende finanzielle Mittel und sei eine Ausweisung daher unrechtmäßig. Der BF sei bemüht ab Herbst dieses Jahres wieder aktiv in den Arbeitsmarkt einzusteigen und sei aufgrund seiner Ausbildung im Gesundheitsbereich davon auszugehen, dass er zeitnah eine Anstellung finden werde. Dieser Aufforderung ist der BF mit Dokumentenvorlage vom römisch 40 2026 nachgekommen und wurde eine Erklärung für das AMS über das Einkommen aus Vermietung vom römisch 40 2026 sowie ein Schreiben der Schwester des BF vorgelegt. Es wurde ausgeführt, dass der BF weiterhin Notstandshilfe beziehe und somit krankenversichert sei. Er verfüge über ausreichende finanzielle Mittel und sei eine Ausweisung daher unrechtmäßig. Der BF sei bemüht ab Herbst dieses Jahres wieder aktiv in den Arbeitsmarkt einzusteigen und sei aufgrund seiner Ausbildung im Gesundheitsbereich davon auszugehen, dass er zeitnah eine Anstellung finden werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist deutscher Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen XXXX XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie seines deutschen Personalausweises fest. Der BF wurde in XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat in Deutschland seine Schul- und Berufsausbildung absolviert und ging einer Erwerbstätigkeit als Krankenpfleger nach. Nachdem er eine Massageausbildung abgeschlossen hat, war er selbstständig erwerbstätig. Er ist ledig und kinderlos. Der BF leidet an einer depressiven Anpassungsstörung und einer komplexen PTBS. (vgl. Kopie des deutschen Personalausweises, AS 5 ff.; Verhandlungsniederschrift XXXX , S 3 f.; Stellungnahme vom XXXX , AS 53; Befundbericht XXXX vom XXXX , AS 131 ff.) Der BF ist deutscher Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen römisch 40 römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie seines deutschen Personalausweises fest. Der BF wurde in römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat in Deutschland seine Schul- und Berufsausbildung absolviert und ging einer Erwerbstätigkeit als Krankenpfleger nach. Nachdem er eine Massageausbildung abgeschlossen hat, war er selbstständig erwerbstätig. Er ist ledig und kinderlos. Der BF leidet an einer depressiven Anpassungsstörung und einer komplexen PTBS. vergleiche Kopie des deutschen Personalausweises, AS 5 ff.; Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 3 f.; Stellungnahme vom römisch 40 , AS 53; Befundbericht römisch 40 vom römisch 40 , AS 131 ff.)

Der BF befindet sich seit 2021 im Bundesgebiet. Er weist von 04.03.2021 bis 13.03.2024 eine Nebenwohnsitzmeldung in Österreich auf. Seit 13.03.2024 ist er mit Hauptwohnsitz gemeldet. (vgl. ZMR-Auszug vom 13.04.2026)Der BF befindet sich seit 2021 im Bundesgebiet. Er weist von 04.03.2021 bis 13.03.2024 eine Nebenwohnsitzmeldung in Österreich auf. Seit 13.03.2024 ist er mit Hauptwohnsitz gemeldet. vergleiche ZMR-Auszug vom 13.04.2026)

Der BF ist im Bundesgebiet von XXXX und am XXXX einer geringfügigen Beschäftigung sowie von XXXX und von XXXX einer Vollzeitanstellung nachgegangen. Von XXXX , von XXXX , von XXXX , am XXXX und am XXXX scheint ein Krankengeldbezug auf. Von XXXX , von XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX hat er Arbeitslosengeld bezogen. Von XXXX , von XXXX sowie seit XXXX scheint ein Notstandshilfebezug auf. (vgl. AJWEB Auszug vom XXXX )Der BF ist im Bundesgebiet von römisch 40 und am römisch 40 einer geringfügigen Beschäftigung sowie von römisch 40 und von römisch 40 einer Vollzeitanstellung nachgegangen. Von römisch 40 , von römisch 40 , von römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 scheint ein Krankengeldbezug auf. Von römisch 40 , von römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 hat er Arbeitslosengeld bezogen. Von römisch 40 , von römisch 40 sowie seit römisch 40 scheint ein Notstandshilfebezug auf. vergleiche AJWEB Auszug vom römisch 40 )

Dem BF wurde mit Bescheid des XXXX vom XXXX die Leistung Tagesstruktur Sozialpsychiatrie und der Ersatz der Fahrtkosten bewilligt. Er befindet sich in der Arbeitsinitiative XXXX und bezieht dadurch ein therapieabhängiges, anwesenheitsbedingtes Taschengeld in Höhe von 2 €/Stunde und wurde eine Anwesenheit von 3-4 Mal pro Woche mit dem BF vereinbart. (vgl. Bescheid des XXXX vom XXXX , AS 137 ff.; Schreiben des psychosozialen Pflegedienstes XXXX vom XXXX , AS 127; Schreiben des psychosozialen Pflegedienstes XXXX vom XXXX )Dem BF wurde mit Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 die Leistung Tagesstruktur Sozialpsychiatrie und der Ersatz der Fahrtkosten bewilligt. Er befindet sich in der Arbeitsinitiative römisch 40 und bezieht dadurch ein therapieabhängiges, anwesenheitsbedingtes Taschengeld in Höhe von 2 €/Stunde und wurde eine Anwesenheit von 3-4 Mal pro Woche mit dem BF vereinbart. vergleiche Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 , AS 137 ff.; Schreiben des psychosozialen Pflegedienstes römisch 40 vom römisch 40 , AS 127; Schreiben des psychosozialen Pflegedienstes römisch 40 vom römisch 40 )

Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“. Eine solche wurde dem BF bislang jedoch nicht ausgestellt. (vgl. Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gem. § 53 Abs. 1 NAG, AS 3 f.; IZR-Auszug vom XXXX ) Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“. Eine solche wurde dem BF bislang jedoch nicht ausgestellt. vergleiche Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gem. Paragraph 53, Absatz eins, NAG, AS 3 f.; IZR-Auszug vom römisch 40 )

Mit Strafverfügung vom XXXX des Bürgermeisters der Stadt XXXX wurde dem BF ein Verstoß gegen § 53 Abs. 1 NAG zur Last gelegt und wurde er zur Zahlung einer Geldstrafe von EUR 50,00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden gemäß § 77 Abs. 1 NAG verpflichtet. (vgl. Strafverfügung vom XXXX , AS 9 ff.) Mit Strafverfügung vom römisch 40 des Bürgermeisters der Stadt römisch 40 wurde dem BF ein Verstoß gegen Paragraph 53, Absatz eins, NAG zur Last gelegt und wurde er zur Zahlung einer Geldstrafe von EUR 50,00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden gemäß Paragraph 77, Absatz eins, NAG verpflichtet. vergleiche Strafverfügung vom römisch 40 , AS 9 ff.)

Mit Schreiben vom XXXX des Stadtmagistrats XXXX gem. § 55 Abs. 3 NAG wurde die belangte Behörde mit der Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst. (vgl. Befassung gemäß § 55 NAG des Stadtmagistrats XXXX vom XXXX , AS 1 f.; Mitteilung gem. § 55 Abs. 3 NAG (Parteiengehör) des Stadtmagistrats Innsbruck vom XXXX , AS 31 f.) Mit Schreiben vom römisch 40 des Stadtmagistrats römisch 40 gem. Paragraph 55, Absatz 3, NAG wurde die belangte Behörde mit der Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst. vergleiche Befassung gemäß Paragraph 55, NAG des Stadtmagistrats römisch 40 vom römisch 40 , AS 1 f.; Mitteilung gem. Paragraph 55, Absatz 3, NAG (Parteiengehör) des Stadtmagistrats Innsbruck vom römisch 40 , AS 31 f.)

Der BF verfügte über jährliche Einkünfte aus Mieteinnahme im Jahr 2023 in der Höhe von EUR 13.579 und im Jahr 2024 in Höhe von EUR 13.093. Er hat die Mieteinnahmen beim AMS gemeldet und bezieht seit XXXX Notstandshilfe mit einem Tagsatz von EUR 29,88. Darüberhinaus weist der BF Ersparnisse auf seinem deutschen Bankkonto auf. (vgl. deutscher Einkommenssteuerbescheid für 2023 vom XXXX , deutscher Einkommenssteuerbescheid für 2024 vom XXXX ; Erklärung über das Einkommen aus Vermietung AMS vom XXXX ; Bezugsbestätigung AMS vom XXXX ; Screenshot XXXX vom XXXX )Der BF verfügte über jährliche Einkünfte aus Mieteinnahme im Jahr 2023 in der Höhe von EUR 13.579 und im Jahr 2024 in Höhe von EUR 13.093. Er hat die Mieteinnahmen beim AMS gemeldet und bezieht seit römisch 40 Notstandshilfe mit einem Tagsatz von EUR 29,88. Darüberhinaus weist der BF Ersparnisse auf seinem deutschen Bankkonto auf. vergleiche deutscher Einkommenssteuerbescheid für 2023 vom römisch 40 , deutscher Einkommenssteuerbescheid für 2024 vom römisch 40 ; Erklärung über das Einkommen aus Vermietung AMS vom römisch 40 ; Bezugsbestätigung AMS vom römisch 40 ; Screenshot römisch 40 vom römisch 40 )

Die Schwester des BF, XXXX , geb. XXXX , lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern in Innsbruck und verfügt hier über ein Daueraufenthaltsrecht. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Schwester und unterstützt diese bei der Kinderbetreuung. Die Eltern des BF sind bereits vor langer Zeit verstorben und lebt nur mehr eine Tante in Norddeutschland, zu welcher er telefonischen Kontakt hat. (vgl. Bescheinigung des Daueraufenthalts XXXX , AS 57; Verhandlungsniederschrift XXXX , S 4 f.)Die Schwester des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern in Innsbruck und verfügt hier über ein Daueraufenthaltsrecht. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Schwester und unterstützt diese bei der Kinderbetreuung. Die Eltern des BF sind bereits vor langer Zeit verstorben und lebt nur mehr eine Tante in Norddeutschland, zu welcher er telefonischen Kontakt hat. vergleiche Bescheinigung des Daueraufenthalts römisch 40 , AS 57; Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 4 f.)

Der BF ist unbescholten. Es scheinen keine strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX ) Der BF ist unbescholten. Es scheinen keine strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet auf. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 )

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Aufgrund der Kopie des deutschen Personalausweises im Akt steht seine Identität fest. Seine persönlichen Verhältnisse sowie seine Schul- und Berufsausbildung ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung bzw. aus der aktenkundigen Stellungnahme des BF vom XXXX . Sein Gesundheitszustand geht aus dem einliegenden Befundbericht von XXXX vom XXXX hervor. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Aufgrund der Kopie des deutschen Personalausweises im Akt steht seine Identität fest. Seine persönlichen Verhältnisse sowie seine Schul- und Berufsausbildung ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung bzw. aus der aktenkundigen Stellungnahme des BF vom römisch 40 . Sein Gesundheitszustand geht aus dem einliegenden Befundbericht von römisch 40 vom römisch 40 hervor.

Die Feststellungen zu seinen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet basieren auf dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Erwerbstätigkeiten, die Krankengeld- sowie Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge des BF ergeben sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Bewilligung der Leistungen Tagesstruktur Sozialpsychiatrie und Ersatz der Fahrtkosten ist aus dem einliegenden Bescheid des XXXX vom XXXX ersichtlich. Auch sind Schreiben des XXXX vom XXXX und vom XXXX aktenkundig aus welchen hervorgeht, dass sich der BF in der Arbeitsinitiative Absam befindet. Die Bewilligung der Leistungen Tagesstruktur Sozialpsychiatrie und Ersatz der Fahrtkosten ist aus dem einliegenden Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 ersichtlich. Auch sind Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 und vom römisch 40 aktenkundig aus welchen hervorgeht, dass sich der BF in der Arbeitsinitiative Absam befindet.

Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ vom XXXX ist aktenkundig. Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist ersichtlich, dass ihm eine solche bislang nicht ausgestellt worden ist. Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ vom römisch 40 ist aktenkundig. Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist ersichtlich, dass ihm eine solche bislang nicht ausgestellt worden ist.

Die Strafverfügung vom XXXX mit welcher dem BF ein Verstoß gegen § 53 Abs. 1 NAG zur Last gelegt worden war, ist im Akt einliegend.Die Strafverfügung vom römisch 40 mit welcher dem BF ein Verstoß gegen Paragraph 53, Absatz eins, NAG zur Last gelegt worden war, ist im Akt einliegend.

Desweiteren ist die Mitteilung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 55 Abs. 3 NAG an das BFA vom XXXX sowie das entsprechende Parteiengehör aktenkundig.Desweiteren ist die Mitteilung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG an das BFA vom römisch 40 sowie das entsprechende Parteiengehör aktenkundig.

Die Mieteinkünfte des BF in Deutschland werden durch die im Akt befindlichen Einkommenssteuerbescheide des Finanzamts XXXX für das Jahr XXXX und das Jahr XXXX belegt. Ebenso ist eine Bezugsbestätigung des AMS vom 09.04.2026, aus welcher sich die Höhe des Notstandshilfebezuges ergibt sowie eine Erklärung über das Einkommen aus Vermietung an das AMS vom XXXX im Akt einliegend. Darüberhinaus wurde vom BF ein Screenshot über seine Ersparnisse auf seinem deutschen Bankkonto vorgelegt. Die Mieteinkünfte des BF in Deutschland werden durch die im Akt befindlichen Einkommenssteuerbescheide des Finanzamts römisch 40 für das Jahr römisch 40 und das Jahr römisch 40 belegt. Ebenso ist eine Bezugsbestätigung des AMS vom 09.04.2026, aus welcher sich die Höhe des Notstandshilfebezuges ergibt sowie eine Erklärung über das Einkommen aus Vermietung an das AMS vom römisch 40 im Akt einliegend. Darüberhinaus wurde vom BF ein Screenshot über seine Ersparnisse auf seinem deutschen Bankkonto vorgelegt.

Dass sich die Schwester des BF gemeinsam mit ihrer Familie in Innsbruck aufhält und über das Daueraufenthaltsrecht verfügt, ist der Verhandlungsniederschrift sowie einer aktenkundigen Kopie ihrer Daueraufenthaltsbescheinigung ersichtlich. Der BF führte zudem in der Beschwerdeverhandlung aus, in regelmäßigem persönlichem Kontakt mit seiner Schwester zu stehen und diese ca. zwei Mal pro Woche zu sehen und einmal pro Woche seinen Neffen bzw. seine Nichte aus der Schule bzw. der Kinderkrippe abzuholen und seine Schwester bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Auch sagte der BF aus, dass sich noch eine Tante in Norddeutschland befinden würde, mit welcher er in telefonischem Kontakt stehe.

Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug, wonach keine Verurteilungen im Bundesgebiet aufscheinen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I.): 3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins.):

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet:

„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.       nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2.       nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3.       nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4.       nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5.       nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6.       nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7.       nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“

Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: Artikel 28 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. Unionsbürger der Europäischen Union.Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. Unionsbürger der Europäischen Union.

Dem BF kommt kein Daueraufenthaltsrecht nach § 53a Abs. 1 NAG zu, wonach ein EWR-Bürger ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erwirbt, wenn er 5 Jahre hindurch rechtmäßig iSd § 51 NAG und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist.Dem BF kommt kein Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG zu, wonach ein EWR-Bürger ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erwirbt, wenn er 5 Jahre hindurch rechtmäßig iSd Paragraph 51, NAG und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist.

Zwar war er von XXXX bis XXXX mit Nebenwohnsitz und seit XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet, jedoch weist er maßgebliche Lücken in seinem Sozialversicherungsdatenauszug auf. Er verfügt zwar über Mieteinnahmen aus Deutschland, jedoch wurde nicht dargelegt bzw. sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er während seines gesamten Aufenthalts über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt hat. Zwar war er von römisch 40 bis römisch 40 mit Nebenwohnsitz und seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet, jedoch weist er maßgebliche Lücken in seinem Sozialversicherungsdatenauszug auf. Er verfügt zwar über Mieteinnahmen aus Deutschland, jedoch wurde nicht dargelegt bzw. sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er während seines gesamten Aufenthalts über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt hat.

Der BF bezieht zum Entscheidungszeitpunkt Notstandshilfe in der Höhe von EUR 29,88 täglich und konnte der BF auch darlegen, dass er seine deutschen Mieteinnahmen rechtmäßig dem AMS bekanntgegeben hat. Aufgrund der AMS-Leistung ist der BF im Bundesgebiet krankenversichert.

So bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht (vgl. VwGH am 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).So bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NAG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht vergleiche VwGH am 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ra 2017/21/0130 vom 14.11.2017 ausgesprochen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl des § 51 Abs. 1 NAG 2005 als auch des Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) (arg.: "oder") für die Erfüllung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 NAG 2005 nicht erforderlich ist, dass kumulativ die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Die Richtlinie 2004/38 unterscheidet hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss. Dagegen wird in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie von nicht erwerbstätigen Personen verlangt, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen (vgl. EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C-333/13)). Um als "Arbeitnehmer" im Sinn der genannten Bestimmungen zu gelten, muss lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. VwGH 29.9.2011, 2009/21/0386; VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185; EuGH 4.2.2010, Hava Genc, C-14/09; EuGH 19.7.2017, Antonino Bordonaro, C-143/16).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ra 2017/21/0130 vom 14.11.2017 ausgesprochen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 als auch des Artikel 7, Absatz eins, Litera a und b der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) (arg.: "oder") für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 nicht erforderlich ist, dass kumulativ die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Die Richtlinie 2004/38 unterscheidet hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht nach Artikel 7, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss. Dagegen wird in Artikel 7, Absatz eins, Buchst. b dieser Richtlinie von nicht erwerbstätigen Personen verlangt, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen vergleiche EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C-333/13)). Um als "Arbeitnehmer" im Sinn der genannten Bestimmungen zu gelten, muss lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses vergleiche VwGH 29.9.2011, 2009/21/0386; VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185; EuGH 4.2.2010, Hava Genc, C-14/09; EuGH 19.7.2017, Antonino Bordonaro, C-143/16).

EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze nach § 293 ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Art 8 Abs 4 RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey). Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden (vgl EuGH 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn 40 ff). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden (vgl EuGH 25.5.2000, C-424/98, Kommission/Italien, Rn 37).EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Artikel 8, Absatz 4, RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey). Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden vergleiche EuGH 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn 40 ff). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden vergleiche EuGH 25.5.2000, C-424/98, Kommission/Italien, Rn 37).

Zwar ist es nach der zuvor zitierten Rechtsprechung nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und Z 2 kumulativ vorliegen, jedoch ist auch anzumerken, dass der BF über regelmäßige Einkünfte aus deutschen Mieteinnahmen aufweist. So hat er für das Jahr 2024 EUR 13.093 an Einkünften nachweisen können. Ebenso konnte der BF Ersparnisse aus seinem deutschen Bankkonto nachweisen.Zwar ist es nach der zuvor zitierten Rechtsprechung nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, kumulativ vorliegen, jedoch ist auch anzumerken, dass der BF über regelmäßige Einkünfte aus deutschen Mieteinnahmen aufweist. So hat er für das Jahr 2024 EUR 13.093 an Einkünften nachweisen können. Ebenso konnte der BF Ersparnisse aus seinem deutschen Bankkonto nachweisen.

Somit ist im Falle des BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gegeben.

Auch aufgrund der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen war im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen:Auch aufgrund der im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen war im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen:

Der BF hat bereits sehr früh seine Eltern verloren und ist seine Schwester sein einzige maßgebliche familiäre Bezugsperson, weswegen er sich auch im Jahr 2021 in XXXX niedergelassen hat. Zwar lebt seinen Angaben zufolge noch eine Tante in Norddeutschland, mit welcher der BF in telefonischem Kontakt steht, jedoch konnte er glaubhaft darlegen, dass seine hier lebende Schwester für ihn einen wesentlichen Anknüpfungspunkt darstellt zu welcher er eine enge Bindung aufweist und welche er bei der Kinderbetreuung unterstützt. Der BF leidet darüberhinaus unter einer depressiven Anpassungsstörung und an einer komplexen PTBS und wurde ihm aufgrund dessen die Teilnahme an einer Arbeitsinitiative in XXXX gewährt und beabsichtigt er wieder auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Der BF konnte auch nachvollziehbar darlegen, dass er in Deutschland über keine maßgeblichen Anbindungen mehr verfügt. So hat er glaubhaft angegeben zuletzt zu Weihnachten 2022 bei seiner Tante in Norddeutschland gewesen zu sein. Der BF hat bereits sehr früh seine Eltern verloren und ist seine Schwester sein einzige maßgebliche familiäre Bezugsperson, weswegen er sich auch im Jahr 2021 in römisch 40 niedergelassen hat. Zwar lebt seinen Angaben zufolge noch eine Tante in Norddeutschland, mit welcher der BF in telefonischem Kontakt steht, jedoch konnte er glaubhaft darlegen, dass seine hier lebende Schwester für ihn einen wesentlichen Anknüpfungspunkt darstellt zu welcher er eine enge Bindung aufweist und welche er bei der Kinderbetreuung unterstützt. Der BF leidet darüberhinaus unter einer depressiven Anpassungsstörung und an einer komplexen PTBS und wurde ihm aufgrund dessen die Teilnahme an einer Arbeitsinitiative in römisch 40 gewährt und beabsichtigt er wieder auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Der BF konnte auch nachvollziehbar darlegen, dass er in Deutschland über keine maßgeblichen Anbindungen mehr verfügt. So hat er glaubhaft angegeben zuletzt zu Weihnachten 2022 bei seiner Tante in Norddeutschland gewesen zu sein.

Aufgrund dessen ist von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen und war auch aus diesem Grund Abstand von einer Ausweisung des BF aus Österreich zu nehmen.

Da die Ausweisung des BF nicht rechtmäßig erfolgte, ist auch der im Spruchpunkt II. gewährte Durchsetzungsaufschub von einem Monat gegenstandslos geworden. Da die Ausweisung des BF nicht rechtmäßig erfolgte, ist auch der im Spruchpunkt römisch zwei. gewährte Durchsetzungsaufschub von einem Monat gegenstandslos geworden.

Der Beschwerde war sohin stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Ausweisung Ausweisung aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt Unionsrecht Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2320514.1.00

Im RIS seit

04.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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