TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/22 G305 2340532-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2026
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Entscheidungsdatum

22.06.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G305 2340532-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die die Schmidinger-Singer Meyer Rechtsanwält:innen GmbH in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Deutschland, vertreten durch die die Schmidinger-Singer Meyer Rechtsanwält:innen GmbH in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom römisch 40 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

1. Der im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführer (BF) wurde im XXXX festgenommen und in der Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Er wurde wegen des Verdachts, strafbare Handlungen begangen zu haben, zur Anzeige gebracht1. Der im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführer (BF) wurde im römisch 40 festgenommen und in der Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Er wurde wegen des Verdachts, strafbare Handlungen begangen zu haben, zur Anzeige gebracht

2. Das BFA informierte ihn mit Schrieben vom XXXX 2025 über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und forderte ihn auf, binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen und Informationen zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet zu übermitteln. Der BF übermittelt im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung eine zum XXXX 2025 datierte Stellungnahme.2. Das BFA informierte ihn mit Schrieben vom römisch 40 2025 über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und forderte ihn auf, binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen und Informationen zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet zu übermitteln. Der BF übermittelt im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung eine zum römisch 40 2025 datierte Stellungnahme.

3. Im XXXX wurde der BF durch ein Landesgericht zur einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, die zu einem Strafteil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.3. Im römisch 40 wurde der BF durch ein Landesgericht zur einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, die zu einem Strafteil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

4. Am XXXX .2025 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.4. Am römisch 40 .2025 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider ihn (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde (Spruchpunkt II.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider ihn (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Entscheidung begründete die Behörde primär mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und seinem getrübten Vorleben in Deutschland. Seine Vergehen und Verbrechen würden unter den Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG subsumiert werden können und indiziere dies das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er habe das Recht auf Daueraufenthalt erworben und erfülle sein Verhalten jenen erhöhten Gefährdungsmaßstab, welcher für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gefordert werde. Es werde nicht verkannt, dass er mit seiner Gattin und dem gemeinsamen Kind in Österreich lebe und ein Familienleben führe, jedoch habe seine Frau während seiner Inhaftierung auch ohne sein Zutun das Auslangen finden können. Er könne sich in Deutschland in Grenznähe niederlassen um seinen Familienangehörigen die Gelegenheit zu gegenseitigen Besuchen zu geben. Er habe zudem vor dem BFA angegeben, dass Großteils finanzielle und berufliche Gründe dagegensprechen würden, nach Deutschland zurückzukehren. Er sei derzeit arbeitslos gemeldet und gehe keiner Beschäftigung nach. Vielmehr stehe sein Verhalten einer nachhaltigen Integration entgegen. Die Entscheidung begründete die Behörde primär mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und seinem getrübten Vorleben in Deutschland. Seine Vergehen und Verbrechen würden unter den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, FPG subsumiert werden können und indiziere dies das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er habe das Recht auf Daueraufenthalt erworben und erfülle sein Verhalten jenen erhöhten Gefährdungsmaßstab, welcher für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gefordert werde. Es werde nicht verkannt, dass er mit seiner Gattin und dem gemeinsamen Kind in Österreich lebe und ein Familienleben führe, jedoch habe seine Frau während seiner Inhaftierung auch ohne sein Zutun das Auslangen finden können. Er könne sich in Deutschland in Grenznähe niederlassen um seinen Familienangehörigen die Gelegenheit zu gegenseitigen Besuchen zu geben. Er habe zudem vor dem BFA angegeben, dass Großteils finanzielle und berufliche Gründe dagegensprechen würden, nach Deutschland zurückzukehren. Er sei derzeit arbeitslos gemeldet und gehe keiner Beschäftigung nach. Vielmehr stehe sein Verhalten einer nachhaltigen Integration entgegen.

Der Bescheid wurde der Rechtsvertretung des BF am XXXX 2026 zugestellt.Der Bescheid wurde der Rechtsvertretung des BF am römisch 40 2026 zugestellt.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung erhobene vollumfängliche Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Vorliegen unrichtiger Feststallungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung iVm einer fehlenden Beweiswürdigung. Mit der Beschwerde beantragt er primär die Behebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz. Es sei zu berücksichtigen, dass der BF einen sehr langen Aufenthalt in Österreich vorweisen könne und er sich mit arbeitstechnischen Unterbrechungen von XXXX bis dato immer rechtmäßig hier aufgehalten habe. Seine familiäre Bindung sei als maximal einzustufen, habe er doch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter in XXXX . Speziell das Kindeswohl der knapp einjährigen Tochter sei zu berücksichtigen und würde zu einer gemeinsamen Ausreise führen, komme eine Trennung vom BF doch nicht in Frage. Auch der Arbeitsantritt seiner Ehefrau sei dadurch gefährdet, er selbst verfüge über eine Einstellzusage als Koch. Eine Einzelfallabwägung dürfe in keinem Fall den Schluss zulassen, dass eine weitere Straftat zu erwarten sei. Regelmäßige Besuche bei einer Therapeutin würden dies gewährleisten. 6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung erhobene vollumfängliche Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Vorliegen unrichtiger Feststallungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung in Verbindung mit einer fehlenden Beweiswürdigung. Mit der Beschwerde beantragt er primär die Behebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz. Es sei zu berücksichtigen, dass der BF einen sehr langen Aufenthalt in Österreich vorweisen könne und er sich mit arbeitstechnischen Unterbrechungen von römisch 40 bis dato immer rechtmäßig hier aufgehalten habe. Seine familiäre Bindung sei als maximal einzustufen, habe er doch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter in römisch 40 . Speziell das Kindeswohl der knapp einjährigen Tochter sei zu berücksichtigen und würde zu einer gemeinsamen Ausreise führen, komme eine Trennung vom BF doch nicht in Frage. Auch der Arbeitsantritt seiner Ehefrau sei dadurch gefährdet, er selbst verfüge über eine Einstellzusage als Koch. Eine Einzelfallabwägung dürfe in keinem Fall den Schluss zulassen, dass eine weitere Straftat zu erwarten sei. Regelmäßige Besuche bei einer Therapeutin würden dies gewährleisten.

7. Das BFA übermittelte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .04.2026.7. Das BFA übermittelte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .04.2026.

8. Am XXXX .2026 legte die Rechtsvertretung des BF dem BVwG ergänzende Urkunden vor.8. Am römisch 40 .2026 legte die Rechtsvertretung des BF dem BVwG ergänzende Urkunden vor.

9. Am 05.05.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner rechtlichen Vertretung statt. Eine Vertreterin des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX .1993 in XXXX (Deutschland) geborene BF ist im Besitz der Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland und damit EWR-Bürger. Seine Muttersprache ist Deutsch, daneben verfügt er über Englischkenntnisse. 1.1. Der am römisch 40 .1993 in römisch 40 (Deutschland) geborene BF ist im Besitz der Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland und damit EWR-Bürger. Seine Muttersprache ist Deutsch, daneben verfügt er über Englischkenntnisse.

Im Herkunftsstaat besuchte er zunächst die Grund- und Hauptschule, bevor er eine Lehre zum XXXX abgeschlossen hatte. Nachdem er für mehrere Monate in diese Beruf gearbeitet hat, kam er im Jahr XXXX erstmals nach Österreich, wo er mit Unterbrechungen in denen er als Koch auf einem Schiff arbeitete, in seinem Beruf tätig war.Im Herkunftsstaat besuchte er zunächst die Grund- und Hauptschule, bevor er eine Lehre zum römisch 40 abgeschlossen hatte. Nachdem er für mehrere Monate in diese Beruf gearbeitet hat, kam er im Jahr römisch 40 erstmals nach Österreich, wo er mit Unterbrechungen in denen er als Koch auf einem Schiff arbeitete, in seinem Beruf tätig war.

Von 25 XXXX , von XXXX und von XXXX bestanden jeweils Nebenwohnsitzmeldungen an den Arbeitsstätten des BF. Erstmals ab XXXX verfügte er über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Dies zunächst bis XXXX , dann von XXXX . Dann von XXXX . Seit XXXX ist der BF weiterhin durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von XXXX wurde der BF zuerst in Untersuchungshaft, dann in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX angehalten.Von 25 römisch 40 , von römisch 40 und von römisch 40 bestanden jeweils Nebenwohnsitzmeldungen an den Arbeitsstätten des BF. Erstmals ab römisch 40 verfügte er über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Dies zunächst bis römisch 40 , dann von römisch 40 . Dann von römisch 40 . Seit römisch 40 ist der BF weiterhin durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von römisch 40 wurde der BF zuerst in Untersuchungshaft, dann in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 angehalten.

Im Zeitraum XXXX lebte der BF mit seiner Lebensgefährtin in Amerika (gemeint sind hier wohl die Vereinigten Staaten von Amerika), von XXXX 2022 bis XXXX 2023 arbeitete er als XXXX auf einem Schiff.Im Zeitraum römisch 40 lebte der BF mit seiner Lebensgefährtin in Amerika (gemeint sind hier wohl die Vereinigten Staaten von Amerika), von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 arbeitete er als römisch 40 auf einem Schiff.

Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig, leidet jedoch an ADHS. Im Bundesgebiet war er von 25 XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX erwerbstätig. In den dazwischenliegenden Zeiten bezog er Arbeitslosengeld. Seit dem XXXX geht er erneut einer Erwerbstätigkeit als Koch nach.Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig, leidet jedoch an ADHS. Im Bundesgebiet war er von 25 römisch 40 , von römisch 40 , von römisch 40 , von römisch 40 , von römisch 40 , von römisch 40 , von römisch 40 , von römisch 40 , von römisch 40 , von römisch 40 , von römisch 40 , von römisch 40 erwerbstätig. In den dazwischenliegenden Zeiten bezog er Arbeitslosengeld. Seit dem römisch 40 geht er erneut einer Erwerbstätigkeit als Koch nach.

Der BF hat keine Ersparnisse oder Immobilienbesitz.

Er ist seit dem XXXX mit der deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , verheiratet. Der Ehe entstammt die am XXXX geborene XXXX , die gemeinsam mit ihren Eltern in einer Mietwohnung in XXXX lebt und wie ihre Eltern deutsche Staatsangehörige ist. In Österreich leben keine weiteren Familienmitglieder des BF. In Deutschland leben neben Freunden und Bekannten seine getrennt lebenden Eltern und eine Halbschwester sowie zwei Tanten und deren Kinder. Zu seinen Verwandten in Deutschland hat er nur eingeschränkt Kontakt zu Geburtstagen und Feiertagen. In Deutschland lebt zudem eine Tochter des BF aus einer vorhergehenden Beziehung XXXX . Zu dieser hat er keinen Kontakt und ihr gegenüber auch keine Sorgepflichten, die alleinige Obsorge lieg bei der Mutter von XXXX .Er ist seit dem römisch 40 mit der deutschen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet. Der Ehe entstammt die am römisch 40 geborene römisch 40 , die gemeinsam mit ihren Eltern in einer Mietwohnung in römisch 40 lebt und wie ihre Eltern deutsche Staatsangehörige ist. In Österreich leben keine weiteren Familienmitglieder des BF. In Deutschland leben neben Freunden und Bekannten seine getrennt lebenden Eltern und eine Halbschwester sowie zwei Tanten und deren Kinder. Zu seinen Verwandten in Deutschland hat er nur eingeschränkt Kontakt zu Geburtstagen und Feiertagen. In Deutschland lebt zudem eine Tochter des BF aus einer vorhergehenden Beziehung römisch 40 . Zu dieser hat er keinen Kontakt und ihr gegenüber auch keine Sorgepflichten, die alleinige Obsorge lieg bei der Mutter von römisch 40 .

Die Ehegattin des BF ist nach dem Ende des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nach der Geburt der gemeinsamen Tochter seit XXXX für ein XXXX tätig.Die Ehegattin des BF ist nach dem Ende des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nach der Geburt der gemeinsamen Tochter seit römisch 40 für ein römisch 40 tätig.

1.2. Am XXXX wurde ihm eine Anmeldebescheinigung für die Bescheinigung seines unbefristeten Aufenthalts im Bundesgebiet ausgestellt.1.2. Am römisch 40 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung für die Bescheinigung seines unbefristeten Aufenthalts im Bundesgebiet ausgestellt.

1.3. Gegen den BF liegen in Deutschland und in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen vor:

1.3.1.1. Im XXXX wurde der BF durch das Amtsgericht XXXX wegen schwerem Bandendiebstahl in Mittäterschaft in 12 tatmerheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem schweren Bandendiebstahl in Mittäterschaft in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die als Jugendstrafe ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde zunächst bis XXXX zur Bewährung ausgesetzt und am XXXX endgültig erlassen. 1.3.1.1. Im römisch 40 wurde der BF durch das Amtsgericht römisch 40 wegen schwerem Bandendiebstahl in Mittäterschaft in 12 tatmerheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem schweren Bandendiebstahl in Mittäterschaft in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die als Jugendstrafe ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde zunächst bis römisch 40 zur Bewährung ausgesetzt und am römisch 40 endgültig erlassen.

1.3.1.2. Im XXXX wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit und der Anordnung der Bewährungshilfe für drei Jahre nachgesehen wurde. Die Strafe wurde am XXXX erlassen. 1.3.1.2. Im römisch 40 wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit und der Anordnung der Bewährungshilfe für drei Jahre nachgesehen wurde. Die Strafe wurde am römisch 40 erlassen.

1.3.1.3. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts XXXX wurde er wegen der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 48 (gesamt EUR 2.880) verurteilt.1.3.1.3. Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts römisch 40 wurde er wegen der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 48 (gesamt EUR 2.880) verurteilt.

1.3.1.4. im XXXX wurde er durch das Amtsgericht XXXX wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu EUR 30 (gesamt EUR 1.800) verurteilt. Zudem wurden de Betäubungsmittel nach § 33 BtMG eingezogen und ein Verbot beruflicher oder sonstiger Tätigkeiten mit Minderjährigen ausgesprochen.1.3.1.4. im römisch 40 wurde er durch das Amtsgericht römisch 40 wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu EUR 30 (gesamt EUR 1.800) verurteilt. Zudem wurden de Betäubungsmittel nach Paragraph 33, BtMG eingezogen und ein Verbot beruflicher oder sonstiger Tätigkeiten mit Minderjährigen ausgesprochen.

1.3.2. Im Bundesgebiet liegt gegen ihn eine strafgerichtliche Verurteilung vor:

Er wurde am XXXX verhaftet und am XXXX die Untersuchungshaft über ihn verhängt, nachdem er am XXXX in Tirol als Lenker eines PKW stark beschleunigte und auf das vordere Fahrzeug knapp auffuhr, als ein Fahrzeuglenker zum Überholen ansetzte, wodurch dieser stark abbremsen und das Überholen zur Vermeidung einer Kollision unterlassen musste. Durch diese Tat führte der BF eine Gefahr für das Lebend, die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Lenkers des anderen PKW herbei. Zudem bedrohte er am selben Tag drei Opfer mit dem Tod um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er eine Schusswaffe zunächst auf das Fahrzeug, in welchem sich die drei Personen befanden, richtete, an der Scheibe ansetzte und den Lauf in Richtung eines der Opfer hielt. Unmittelbar nach dieser Tat nötigte er eine der Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tod dazu, die Örtlichkeit zu verlassen, indem er die Waffe auf den Kopf des Opfers richtete, schrie, dass sie (Anm. die drei Personen) schleichen sollen und anschließend einen Schuss in Richtung Himmel absetzte. Hierbei führte er, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B mit sich, indem er diese außerhalb seiner Wohnräume bzw. einer eingefriedeten Liegenschaft bei sich hatte.Er wurde am römisch 40 verhaftet und am römisch 40 die Untersuchungshaft über ihn verhängt, nachdem er am römisch 40 in Tirol als Lenker eines PKW stark beschleunigte und auf das vordere Fahrzeug knapp auffuhr, als ein Fahrzeuglenker zum Überholen ansetzte, wodurch dieser stark abbremsen und das Überholen zur Vermeidung einer Kollision unterlassen musste. Durch diese Tat führte der BF eine Gefahr für das Lebend, die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Lenkers des anderen PKW herbei. Zudem bedrohte er am selben Tag drei Opfer mit dem Tod um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er eine Schusswaffe zunächst auf das Fahrzeug, in welchem sich die drei Personen befanden, richtete, an der Scheibe ansetzte und den Lauf in Richtung eines der Opfer hielt. Unmittelbar nach dieser Tat nötigte er eine der Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tod dazu, die Örtlichkeit zu verlassen, indem er die Waffe auf den Kopf des Opfers richtete, schrie, dass sie Anmerkung die drei Personen) schleichen sollen und anschließend einen Schuss in Richtung Himmel absetzte. Hierbei führte er, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B mit sich, indem er diese außerhalb seiner Wohnräume bzw. einer eingefriedeten Liegenschaft bei sich hatte.

Wegen dieser Taten wurde er vom Landesgericht XXXX mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil zu XXXX schuldig erkannt, die Vergehen der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB), der Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), das Verbrechen der schweren Nötigung (§§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB9 und das Vergehen nach § 50 Z1 WaffG begangen zu haben. Er wurde bei einem Strafrahmen des § 106 Abs. 1 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, von der ein Teil von 12 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Die Sichergestellte Waffe wurde eingezogen und vernichtet. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren. Das angewiesene Anti-Gewalt-Training wird vom BF regelmäßig besucht; er ist in regelmäßigem Kontakt zur Bewährungshilfe.Wegen dieser Taten wurde er vom Landesgericht römisch 40 mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil zu römisch 40 schuldig erkannt, die Vergehen der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB), der Gefährdung der körperlichen Sicherheit (Paragraph 89, StGB), der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB), das Verbrechen der schweren Nötigung (Paragraphen 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB9 und das Vergehen nach Paragraph 50, Z1 WaffG begangen zu haben. Er wurde bei einem Strafrahmen des Paragraph 106, Absatz eins, StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, von der ein Teil von 12 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Die Sichergestellte Waffe wurde eingezogen und vernichtet. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren. Das angewiesene Anti-Gewalt-Training wird vom BF regelmäßig besucht; er ist in regelmäßigem Kontakt zur Bewährungshilfe.

Privatbeteiligtenansprüche von je EUR 250 wurden durch den BF und dessen Strafverteidigung anerkannt.

Mildernd wertete das Strafgericht das umfassende reumütige Geständnis des BF, die unfreflektierten Angaben vor der Polizei aufgrund schlechter psychischer Verfassung unmittelbar nach dem Tatzeitpunkt und eine verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgrund der Erkrankung ADHS. Erschwerend vier Vorstrafen und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und vier Vergehen.

Unter Anrechnung der Vorhaft befand sich der BF von XXXX bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX in der Justizanstalt XXXX zuerst in Untersuchungs- dann in Strafhaft.Unter Anrechnung der Vorhaft befand sich der BF von römisch 40 bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 zuerst in Untersuchungs- dann in Strafhaft.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.

Die Feststellungen beruhen zudem auf den Angaben des BF in der Beschwerde und vor dem BVwG sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern.

2.1. Die Identität des BF wird durch die dazu unbestrittenen Angaben im Strafurteil und öffentlichen Registern festgestellt. Die Konstatierungen zu seinen familiären Bindungen im Bundesgebiet und in Deutschland folgen den diesbezüglichen Angaben vor dem BVwG und vor dem BFA, Widersprüche sind hier im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zur Herkunft sowie der Schul- und Berufsausbildung des BF erfolgen anhand der Angaben gegenüber dem BVwG in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2026 und den Angaben vor dem BFA am XXXX . Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen gründen auf den Wahrnehmungen des Gerichtes in der stattgehabten mündlichen Verhandlung und ergeben sich zwanglos aus seiner Herkunft.Die Feststellungen zur Herkunft sowie der Schul- und Berufsausbildung des BF erfolgen anhand der Angaben gegenüber dem BVwG in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2026 und den Angaben vor dem BFA am römisch 40 . Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen gründen auf den Wahrnehmungen des Gerichtes in der stattgehabten mündlichen Verhandlung und ergeben sich zwanglos aus seiner Herkunft.

Seine Erwerbstätigkeiten sowie der Bezug von Arbeitslosengeld konnten anhand der Eintragungen seiner Sozialversicherungsdaten festgestellt werden. Seine Meldedaten folgen dem ZMR, welchem auch die oben festgestellten Meldelücken entnommen sind. Diese wurden zudem vom BF dahingehend untermauert als er selbst angegeben hat, in dem Zeitraum 2019 bis XXXX mit seiner Lebensgefährtin in „Amerika“ und von XXXX als Koch auf einem Schiff gearbeitet zu haben.Seine Erwerbstätigkeiten sowie der Bezug von Arbeitslosengeld konnten anhand der Eintragungen seiner Sozialversicherungsdaten festgestellt werden. Seine Meldedaten folgen dem ZMR, welchem auch die oben festgestellten Meldelücken entnommen sind. Diese wurden zudem vom BF dahingehend untermauert als er selbst angegeben hat, in dem Zeitraum 2019 bis römisch 40 mit seiner Lebensgefährtin in „Amerika“ und von römisch 40 als Koch auf einem Schiff gearbeitet zu haben.

Die Erwerbstätigkeit von XXXX ergibt sich zweifelsfrei aus ihren Sozialversicherungsdaten, denen auch der Bezug von Wochen- und Kinderbetreuungsgeld zu entnehmen ist.Die Erwerbstätigkeit von römisch 40 ergibt sich zweifelsfrei aus ihren Sozialversicherungsdaten, denen auch der Bezug von Wochen- und Kinderbetreuungsgeld zu entnehmen ist.

Seine finanzielle Lage folgt seinen Angaben vor dem BVwG. Nennenswerte Rücklagen sind im gesamten Verfahren zudem nicht hervorgekommen.

Für die vorgebrachte ADHS Diagnose liegen keine validen Beweismittel vor. Da das Strafgericht diese Erkrankung jedoch als Diskretions- und Dispositionseinschränkend gewertet hat und auch die vorliegenden Urkunden der Bewährungshilfe und von Therapeuten von einer eingeschränkten Impulskontrolle schließen lassen, war die – im Weiteren nicht verfahrensrelevante – Feststellung zu treffen, dass der BF unter ADHS leidet.

2.2. Die dem BF ausgestellte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert und deckt sich im weitesten damit, dass ihm auch vom BFA das Recht auf Daueraufenthalt zugesprochen wurde was zusammen von einem länger andauernden rechtmäßigen Aufenthalt und der damit einhergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen lässt.

2.3. Die Konstatierungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und in Deutschland ergeben sich aus dem Strafregister in Zusammenschau mit dem vorliegenden Strafurteil und dem für Deutschland positiven ECRIS-Auszug. Dem österreichischen Strafurteil sind auch die festgestellten Strafbemessungsgründe entnommen. Die Zeiten in Untersuchungs- und Strafhaft ergeben sich aus der Anrechnung der Vorhaft laut Strafurteil in Verbindung mit den dementsprechenden Eintragungen im ZMR.

Die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe und der regelmäßige Besuch therapeutischer Sitzungen zur Bewältigung seiner Aggressionsprobleme sind durch dementsprechende Bestätigungen belegt (OZ 7). Auch vor dem BVwG schien der BF reflektiert und durchwegs problembewusst was gut damit in Verbindung zu bringen ist, dass er nun seit mehreren Monaten therapeutische Maßnahmen in Anspruch nimmt.

2.4. Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder Anbindungen des BF in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.

3.1. Zu Spruchpunkt I.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.

3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von drei Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF und dessen getrübten Vorlebens.3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von drei Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF und dessen getrübten Vorlebens.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und gilt, weil die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und gilt, weil die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

[…]

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

§ 67 Abs. 1 FPG enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).

Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.

Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut:

„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."

§ 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“

Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.

Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:

„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

„[…]

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes:

Der Beschwerdeführer hält sich vom Entscheidungszeitpunkt zurückgerechnet seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf, war sein Aufenthalt doch in einem Zeitraum von 2019 bis 2020 und von Oktober 2022 bis Juli 2023 unterbrochen, auch dazwischen kam es immer wieder zu kurzen Unterbrechungen des Aufenthalts und auch seiner Meldung im Hauptverband der Sozialversicherungsträger.

Wie vom BFA jedoch korrekt angemerkt, hat der BF einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalt zu verbuchen und damit das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Er ist erstmals im XXXX meldeamtlich erfasst worden, ihm wurde im XXXX eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Ausgehend von diesem Daten hat der BF spätestens im XXXX das Daueraufenthaltsrecht erworben und dieses, mangels eines mehr als zweijährigen Auslandsaufenthalts auch nicht verloren. Wie vom BFA jedoch korrekt angemerkt, hat der BF einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalt zu verbuchen und damit das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Er ist erstmals im römisch 40 meldeamtlich erfasst worden, ihm wurde im römisch 40 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Ausgehend von diesem Daten hat der BF spätestens im römisch 40 das Daueraufenthaltsrecht erworben und dieses, mangels eines mehr als zweijährigen Auslandsaufenthalts auch nicht verloren.

Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche schwerwiegende Gefahr aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit derzeit nicht dar.

Gegen den in seiner Heimat mehrfach vorbestraften BF musste wegen mehrerer Vergehen und eines Verbrechens eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt werden, von der jedoch ein Strafteil von 12 Monaten bedingt nachgesehen werden konnte, der unbedingte Teil ist bereits vollzogen. In seiner Heimat musste er bisher kein Haftübel verspüren und wurde in Österreich erstmals in Haft genommen. In Deutschland ausgesprochene Bewährungsstrafen konnte der BF bestehen und wurde dort zuletzt im Jahr XXXX strafgerichtlich verurteilt.Gegen den in seiner Heimat mehrfach vorbestraften BF musste wegen mehrerer Vergehen und eines Verbrechens eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt werden, von der jedoch ein Strafteil von 12 Monaten bedingt nachgesehen werden konnte, der unbedingte Teil ist bereits vollzogen. In seiner Heimat musste er bisher kein Haftübel verspüren und wurde in Österreich erstmals in Haft genommen. In Deutschland ausgesprochene Bewährungsstrafen konnte der BF bestehen und wurde dort zuletzt im Jahr römisch 40 strafgerichtlich verurteilt.

Dem gegenüber ist er so wie seine Ehefrau am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und verfügt mit seiner Frau und der knapp ein Jahr alten Tochter über erhebliche familiäre Anknüpfungspunkte, ob des langjährigen Aufenthalts besteht zudem ein gewisser Integrationsgrad der sich auch in der nahezu durchgehenden Erwerbstätigkeit (selbst nach Haftentlassung) wiederspiegelt. Er wird zudem engmaschig psychologisch betreut, steht in regelmäßigem und gutem Kontakt mit der Bewährungshilfe und scheint dem Gericht hinsichtlich seiner Tat reflektiert, was auch darin resultiert, dass er die Mitgliedschaft in einem Schützenverein beendet hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat.

Der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum ist bisher nur sehr kurz, jedoch musste er erstmals das Haftübel verspüren. Dies für ihn erschwerend als Vater eines kleinen Kindes.

Aus diesem Grund ist von einer erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs, den der BF erfahren hat, auszugehen. Dies in Verbindung mit dem erhöhten Gefährdungsmaßstab den der BF erreichen muss um gegen ihn ein Aufenthaltsverbot auszusprechen, führt dazu, dass derzeit ein solches Aufenthaltsverbot als nicht rechtmäßig anzusehen ist.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird daher Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Dies hat zugleich den Entfall des darauf aufbauenden Spruchpunkt II. zur Folge.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird daher Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Dies hat zugleich den Entfall des darauf aufbauenden Spruchpunkt römisch zwei. zur Folge.

Zu Spruchteil B:

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Erwerbsfähigkeit EU-Bürger Gewerbsmäßigkeit mangelnder Anknüpfungspunkt Pflicht zur Untersuchung Untersuchung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2340532.1.00

Im RIS seit

04.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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