TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/26 G305 2342073-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2026
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Entscheidungsdatum

26.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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G305 2342073-1/9E
G305 2342073-1/9E,

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 2-4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach einer am 28.05.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 2-4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach einer am 28.05.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge geben, als Spruchpunkt II. korrekt zu lauten hat: „Gegen den BF wird gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.“A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge geben, als Spruchpunkt römisch zwei. korrekt zu lauten hat: „Gegen den BF wird gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der im Bundesgebiet nicht niedergelassene Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 2025 wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.1. Der im Bundesgebiet nicht niedergelassene Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 2025 wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

2. Mit Schreiben vom 26.11.2025 informierte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und forderte ihn auf, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme hierzu abzugeben und Informationen über sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet bekannt zu geben. Diese Aufforderung ließ der BF zur Gänze unbeantwortet.

3. Nachdem er rechtskräftig zu einer (unbedingt ausgesprochenen) Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt worden war, sprach das BFA mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihm gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.), gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt werde (Spruchpunkt V.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt VI.).3. Nachdem er rechtskräftig zu einer (unbedingt ausgesprochenen) Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt worden war, sprach das BFA mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), ihm gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier.), gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch sechs.).

Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde primär mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und damit, dass er im Bundesgebiet kein Privat- und Familienleben aufweise, weshalb auch kein Eingriff in ein solches gegeben sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass seine Verbindungen nach Serbien abgerissen sind. Er sei in einem arbeitsfähigen Alter und seiner Muttersprache mächtig. Da er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei, erfülle er die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG, weshalb ein mehrjähriges Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen sei. Die zu Spruchpunkt V. ergangene Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass in seinem Fall wegen des von ihm gezeigten Verhaltens die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. In seinem Fall sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch seine Person geboten sei. Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde primär mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und damit, dass er im Bundesgebiet kein Privat- und Familienleben aufweise, weshalb auch kein Eingriff in ein solches gegeben sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass seine Verbindungen nach Serbien abgerissen sind. Er sei in einem arbeitsfähigen Alter und seiner Muttersprache mächtig. Da er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei, erfülle er die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, weshalb ein mehrjähriges Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen sei. Die zu Spruchpunkt römisch fünf. ergangene Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass in seinem Fall wegen des von ihm gezeigten Verhaltens die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. In seinem Fall sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch seine Person geboten sei.

4. Dagegen wendet sich die Beschwerde, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die Aufhebung (gemeint wohl Behebung) der wider ihn ausgesprochenen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots anstrebt und mit den Anträgen verband, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werden und ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des ART 8 EMRK erteilt werden möge, in eventu möge die Dauer des Einreiseverbots reduziert und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werden.

In der Begründung seiner Beschwerde heißt es im Kern, dass er in Serbien unbescholten sei und regelmäßige Kontakte zu seiner in Kroatien lebenden Mutter pflege. Er sei geständig gewesen, bereue seine Straftaten und plane, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen und einer geregelten Arbeit nachzugehen. Angesichts der Tatsache, dass der gesetzliche Strafrahmen bei Weitem nicht ausgeschöpft worden sei, stehe die Dauer des Einreiseverbots in einem eklatanten Missverhältnis dazu und hindere ihn zudem an der Möglichkeit, seine Mutter zu besuchen. Eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen und fehle auch eine Begründung, warum die Erlassung des Einreiseverbots in der angegebenen Dauer notwendig sei.

5. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am 24.04.2026.

6. Mit hg. Teilerkenntnis vom 27.04.2026, GZ: G305 2342073-1-1/3Z, das unbekämpft blieb und in der Folge in Rechtskraft erwuchs, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) gerichtete Teil der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.6. Mit hg. Teilerkenntnis vom 27.04.2026, GZ: G305 2342073-1-1/3Z, das unbekämpft blieb und in der Folge in Rechtskraft erwuchs, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.) gerichtete Teil der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

7. Am 28.05.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, einer Dolmetscherin für die Muttersprache des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung (ersterer mittels Videokonferenz zugschaltet) durchgeführt. Für die belangte Behörde erschien nach erklärtem Teilnahmeverzicht niemand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX (Serbien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der serbischen Staatsangehörigkeit. 1.1. Der am römisch 40 (Serbien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der serbischen Staatsangehörigkeit.

Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist serbisch seine Muttersprache.

In seinem Herkunftsstaat erlernte er den Beruf eines Programmierers für CNC-Maschinen und legte er diesbezüglich eine Lehrabschlussprüfung ab.

Er ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen serbischen Reisepasses zur Nummer XXXX . Über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet oder einen anderen Mitgliedstaat (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) verfügt er nicht. Er hat zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet beantragt. Er ist im Besitz eines am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen serbischen Reisepasses zur Nummer römisch 40 . Über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet oder einen anderen Mitgliedstaat (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vergleiche VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) verfügt er nicht. Er hat zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet beantragt.

1.2. Er ist zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt Anfang XXXX ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist, um hier gemeinsam mit weiteren namentlich bekannten Personen einen schwunghaften Suchtgifthandel aufzuziehen, um sich auf diese Weise Einkünfte zur Finanzierung seines Aufenthalts und seines Lebens in Serbien zu verschaffen. 1.2. Er ist zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt Anfang römisch 40 ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist, um hier gemeinsam mit weiteren namentlich bekannten Personen einen schwunghaften Suchtgifthandel aufzuziehen, um sich auf diese Weise Einkünfte zur Finanzierung seines Aufenthalts und seines Lebens in Serbien zu verschaffen.

Er hält sich seit seiner Einreise ins Bundesgebiet Anfang XXXX bis laufend hier auf. Er hält sich seit seiner Einreise ins Bundesgebiet Anfang römisch 40 bis laufend hier auf.

Ausgehend von seiner Einreise bis zu seiner Festnahme wohnte er in einer Mietwohnung in Wien, ohne sich vorher bei der Meldebehörde angemeldet zu haben. Diese Wohnung benützte er als Bunkerwohnung für seine Straftaten.

Vor seiner Einreise ins Bundesgebiet lebte er in seinem Geburtsort und in XXXX . In seinem Geburtsort lebte er in einem Haus, das im Eigentum seiner Eltern steht und von diesen weiterhin bewohnt wird. Vor seiner Einreise ins Bundesgebiet lebte er in seinem Geburtsort und in römisch 40 . In seinem Geburtsort lebte er in einem Haus, das im Eigentum seiner Eltern steht und von diesen weiterhin bewohnt wird.

In diesem Haus leben noch weitere Verwandte des BF. Seine Schwester lebt in XXXX . In diesem Haus leben noch weitere Verwandte des BF. Seine Schwester lebt in römisch 40 .

Die Mutter des Beschwerdeführers arbeitet in einem Hotel in Kroatien und ist dort etwa acht bis neun Monate im Jahr tätig. Der BF besuchte sie zuletzt zwei bis drei Mal Jährlich für maximal drei Tage.

Zu in XXXX lebenden Verwandten hat er Kontakt. Zu den genannten Personen besteht keine wechselseitige wirtschaftliche Abhängigkeit. Zu in römisch 40 lebenden Verwandten hat er Kontakt. Zu den genannten Personen besteht keine wechselseitige wirtschaftliche Abhängigkeit.

Er ist ledig, führt jedoch eine Beziehung mit einer in seinem Heimatort lebenden serbischen Staatsangehörigen.

1.3. Der BF ist hat keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten oder nahen Angehörigen. Es bestehen somit keine sozialen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet.

1.4. Auch besitzt er im Bundesgebiet keinerlei Ersparnisse in nennenswerter Höhe; er ist auch nicht im Besitz von Immobilien, die ihm allenfalls einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten.

1.5. Er ist hier zu keinem Zeitpunkt einer legalen, die Sozialversicherungspflicht ausgelöst habenden Beschäftigung nachgegangen [HV-Abfrage]. Auch sonst weist er keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet auf.

1.5. Gegen ihn liegt eine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet vor [Strafregisterauskunft der Republik Österreich]:

1.5.1. Demnach wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , gemeinsam mit einer anderen namentlich näher bekannten Person als junger Erwachsener schuldig erkannt, in Wien als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, die darauf ausgerichtet war, dass von mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung, der neben den Angeklagten noch zahlreiche weitere, bislang unbekannte Personen angehörten, Verbrechen nach dem SMG ausgeführt werden, indem vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (beinhaltend Heroin mit nachangeführtem Reinheitsgehalt) und Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 75,83% Cocain)1.5.1. Demnach wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , gemeinsam mit einer anderen namentlich näher bekannten Person als junger Erwachsener schuldig erkannt, in Wien als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, die darauf ausgerichtet war, dass von mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung, der neben den Angeklagten noch zahlreiche weitere, bislang unbekannte Personen angehörten, Verbrechen nach dem SMG ausgeführt werden, indem vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (beinhaltend Heroin mit nachangeführtem Reinheitsgehalt) und Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 75,83% Cocain)

I./ XXXX in einer die Grenzmenge, der BF in einer das Fünfzehnfachen der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, es gewinnbringend in Verkehr zu setzen, und zwar seit einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zur Festnahme am XXXX römisch eins./ römisch 40 in einer die Grenzmenge, der BF in einer das Fünfzehnfachen der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, es gewinnbringend in Verkehr zu setzen, und zwar seit einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zur Festnahme am römisch 40

A./ XXXX und der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) 18,8 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,46% Heroin, indem sie dies in der gemeinsam bewohnten Bunkerwohnung in XXXX zum gewinnbringenden Verkauf lagerten;A./ römisch 40 und der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) 18,8 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,46% Heroin, indem sie dies in der gemeinsam bewohnten Bunkerwohnung in römisch 40 zum gewinnbringenden Verkauf lagerten;

B./ XXXX 90,6 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,46% Heroin und 17,6 Gramm Kokain, indem er dieses für den gewinnbringenden Verkauf an seiner Person mitführte;B./ römisch 40 90,6 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,46% Heroin und 17,6 Gramm Kokain, indem er dieses für den gewinnbringenden Verkauf an seiner Person mitführte;

C./ der BF

1./ 955,1 Gramm ungestrecktes Heroin mit einem Reinheitsgehalt von ca. 40% Heroin, indem er dies in der Bunkerwohnung in XXXX zum gewinnbringenden Verkauf lagerte;1./ 955,1 Gramm ungestrecktes Heroin mit einem Reinheitsgehalt von ca. 40% Heroin, indem er dies in der Bunkerwohnung in römisch 40 zum gewinnbringenden Verkauf lagerte;

2./ 16,1 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,46% Heroin, indem er dieses für den gewinnbringenden Verkauf an seiner Person mitführte;

II./ anderen gewinnbringend gegen Entgelt überlassen, nämlich römisch zwei./ anderen gewinnbringend gegen Entgelt überlassen, nämlich

A./ XXXX A./ römisch 40

1./ am XXXX 17,3 Gramm Heroin mit dem Reinheitsgehalt von zumindest 6,46% Heroin zum Preis von EUR 150,--,1./ am römisch 40 17,3 Gramm Heroin mit dem Reinheitsgehalt von zumindest 6,46% Heroin zum Preis von EUR 150,--,

2./ am XXXX 17,7 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,46% Heroin zum Preis von EUR 150,--,2./ am römisch 40 17,7 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,46% Heroin zum Preis von EUR 150,--,

B./ der BF in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge

1./ seit Mitte XXXX in vier Angriffen XXXX rund 30 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,46% Heroin zum Preis von EUR 460,--.1./ seit Mitte römisch 40 in vier Angriffen römisch 40 rund 30 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,46% Heroin zum Preis von EUR 460,--.

2./ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum ab XXXX an nicht mehr festzustellende Abnehmer rund 200 Gramm Heroin in mehreren Angriffen mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,4% Heroin.2./ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum ab römisch 40 an nicht mehr festzustellende Abnehmer rund 200 Gramm Heroin in mehreren Angriffen mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,4% Heroin.

Der BF wurde schuldig erkannt, zu I./A./ und I./C./ die Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 3 SMG;Der BF wurde schuldig erkannt, zu römisch eins./A./ und römisch eins./C./ die Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 3, SMG;

zu II./B./ des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG und wurde nach dem Strafsatz des § 28 Abs. 3 SMG als junger Erwachsener eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren über ihn verhängt.zu römisch zwei./B./ des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG und wurde nach dem Strafsatz des Paragraph 28, Absatz 3, SMG als junger Erwachsener eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren über ihn verhängt.

Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht in seinem Fall den bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise Geständnis und das Alter unter 21 Jahren als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die mehrfache Qualifikation des § 28 SMG als erschwerend.Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht in seinem Fall den bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise Geständnis und das Alter unter 21 Jahren als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die mehrfache Qualifikation des Paragraph 28, SMG als erschwerend.

Nach seiner Festnahme wurde der BF von XXXX in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft angehalten. Am XXXX .2026 wurde er in die Justizanstalt XXXX und weiter in die Außenstelle XXXX überstellt, wo er im dort geführten landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist. Das errechnete Strafende ist der XXXX , der erste mögliche Termin zur bedingten Entlassung ist der XXXX .Nach seiner Festnahme wurde der BF von römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft angehalten. Am römisch 40 .2026 wurde er in die Justizanstalt römisch 40 und weiter in die Außenstelle römisch 40 überstellt, wo er im dort geführten landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist. Das errechnete Strafende ist der römisch 40 , der erste mögliche Termin zur bedingten Entlassung ist der römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebrachten Verwaltungsakten und aus den Gerichtsakten. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.

Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben des BF vor dem BVwG in der am 28.05.2026 stattgehabten mündlichen Verhandlung und auf den Angaben in der Beschwerde, sowie auf den vom BF vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern.

2.2. Die Identität des BF wird durch seinen (dem BVwG in Kopie vorliegenden) unbedenklichen serbischen Reisepass belegt.

Die Feststellungen zur Herkunft des BF und zu seiner Ausbildung erfolgen anhand seiner Angaben gegenüber dem BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2026.

Die vor dem BVwG am 28.05.2026 stattgehabte Verhandlung fand in Anwesenheit eines Dolmetschers für die serbische Sprache statt. Dass der BF, abgesehen von seiner Muttersprache, über weitere Sprachkenntnisse verfügen würde, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

Jenseits von Meldungen in Justizanstalten finden sich keine Eintragungen im ZMR. Hiermit steht gut im Einklang, dass er vor seiner Verhaftung in einer Privatwohnung ohne Wohnsitzmeldung gewohnt haben will.

Es liegen keine Nachweise in Hinblick auf eine aktuelle, die Vollversicherungspflicht auslösende Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vor.

2.3. Die Feststellungen zu seinen familiären Bindungen in Serbien und Frankreich, sowie zu deren völligem Fehlen im Bundesgebiet konnten anhand seiner Angaben vor dem erkennenden Gericht getroffen werden. Aus seinen Angaben erfließt auch, dass sich seine Mutter beruflich bedingt im Ausmaß der festgestellten Zeit in Kroatien aufhält.

2.5. Es gibt keine Hinweise darauf, dass dem BF jemals ein Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, noch ist im IZR eine Antragstellung dokumentiert.

2.6. Es gibt keine Anhaltspunkte dahin, dass er gesundheitliche Probleme hätte. Daher war aufgrund seines erwerbsfähigen Alters auch seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit festzustellen. Damit steht im Einklang, dass er beabsichtigt, in Serbien in seinem erlernten Beruf arbeiten zu wollen.

2.7. Die strafrechtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus dem vorliegenden Strafurteil und aus dem Strafregister. Sein bis dahin unbescholtener Lebenswandel folgt den Strafbemessungsgründen.

2.8. Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder Anbindungen des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Serbien, zumal diesfalls auch kein Vorbringen in diese Richtung erstattet wurde und er seinen Herkunftsstaat erst kurz vor der Einreise nach Österreich verlassen hatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das AsylG, das FPG und das BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das AsylG, das FPG und das BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.

Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Gemäß § 58 Abs. 1a Z 5 AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet liegen beim BF nicht vor, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt und seinen Aufenthalt lediglich zur Begehung strafbarer Handlungen nutzte, was auch eine strafgerichtliche Verurteilung zur Folge hatte. Der BF fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins a, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet liegen beim BF nicht vor, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt und seinen Aufenthalt lediglich zur Begehung strafbarer Handlungen nutzte, was auch eine strafgerichtliche Verurteilung zur Folge hatte. Der BF fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG.

Es gibt keine Hinweise auf ein Vorliegen einer für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG notwendigen Voraussetzung. Es gibt keine Hinweise auf ein Vorliegen einer für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG notwendigen Voraussetzung.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet, noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist er auch kein Opfer von Gewalt.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erweist sich daher als rechtskonform. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids erweist sich daher als rechtskonform.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Der BF hat zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Der BF ist im Bundesgebiet ohne Beschäftigung und verfügt über kein eigenes, seinen Lebensunterhalt längerfristig sicherndes Einkommen. Er ist hier nicht selbsterhaltungsfähig und hat keine weiteren familiären oder privaten Bindungen, die einen Verbleib rechtfertigen würden.

Hinzu kommt, dass seine Einreise lediglich zu dem Zweck der Begehung von strafbaren Handlungen erfolgt ist, mit deren Hilfe er sich Einkünfte zur Finanzierung seines Lebensunterhalts verschaffen wollte. Für die von ihm nach dem SMG verübten Straftaten wurde der (rechtskräftig) schuldig befundene Beschwerdeführer zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Da er sich zumindest bis Herbst 2025 in Serbien aufgehalten hat, ist nicht von einem gänzlichen Abbruch aller Verbindungen dorthin auszugehen. Auch verfügt er dort über unzählige familiäre Kontakte, die ihm bei einer Rückkehr dorthin nach seiner Entlassung aus der Strafhaft einen sozialen Empfangsraum bieten; er kann in das von seinen Eltern und ihm selbst zuvor bewohnte Haus zurückkehren und ist daher auch nicht einer etwaigen Obdachlosigkeit ausgeliefert. Zusätzlich wird er in der Lage sein, in seinem erlernten Beruf zu arbeiten und sich so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

In Gegenüberstellung seiner privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.In Gegenüberstellung seiner privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.

Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden, jedoch spruchgemäß in Anpassung an die derzeitige Gesetzeslage abzuändern.Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden, jedoch spruchgemäß in Anpassung an die derzeitige Gesetzeslage abzuändern.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Die mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs. 9 FPG hat die eingeschränkte Funktion, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe VwGH vom 08.05.2025, Ra 2024/21/0151). Die mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat die eingeschränkte Funktion, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe VwGH vom 08.05.2025, Ra 2024/21/0151).

Da dieser hier nicht zweifelhaft ist und ein anderer, als der Herkunftsstaat des BF dafür nicht in Betracht kommt, ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Da dieser hier nicht zweifelhaft ist und ein anderer, als der Herkunftsstaat des BF dafür nicht in Betracht kommt, ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt IV.:Zu Spruchpunkt römisch vier.:

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise dann abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG (nunmehr § 18 Abs. 4 BFA-VG) aberkannt wurde. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise dann abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG (nunmehr Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG) aberkannt wurde.

Mit hg. Teilerkenntnis vom 27.04.2026, GZ: G305 2342073-1-1/3Z, das unbekämpft blieb und daher in Folge in Rechtskraft erwuchs, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) gerichtete Teil der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Damit einhergehend begegnet es auch keinen Bedenken, dass dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Er hat keine Bindungen im Bundesgebiet, die nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe einen weiteren Aufenthalt hier notwendig machen würden. Vielmehr indizieren seine völlige Mittellosigkeit und die damit einhergehende triste finanzielle Lage eine erhebliche Gefahr des Rückfalls in die Straffälligkeit. Hinzu kommt, dass er im Bundesgebiet über keine Privatadresse verfügt, an die er im Falle seiner Freilassung zurückkehren könnte.Mit hg. Teilerkenntnis vom 27.04.2026, GZ: G305 2342073-1-1/3Z, das unbekämpft blieb und daher in Folge in Rechtskraft erwuchs, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.) gerichtete Teil der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Damit einhergehend begegnet es auch keinen Bedenken, dass dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Er hat keine Bindungen im Bundesgebiet, die nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe einen weiteren Aufenthalt hier notwendig machen würden. Vielmehr indizieren seine völlige Mittellosigkeit und die damit einhergehende triste finanzielle Lage eine erhebliche Gefahr des Rückfalls in die Straffälligkeit. Hinzu kommt, dass er im Bundesgebiet über keine Privatadresse verfügt, an die er im Falle seiner Freilassung zurückkehren könnte.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt VI.:Zu Spruchpunkt römisch sechs.:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige u.a. wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetztes rechtskräftig bestraft worden ist (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG), bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Z 6).Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige u.a. wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetztes rechtskräftig bestraft worden ist (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG), bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Ziffer 6,).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1) oder er von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,) oder er von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,).

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).

Anlassbezogen ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt II. erfolgten Abwägungen - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, weshalb ein Einreiseverbot notwendig erscheint. Die Suchtgiftdelinquenz, die er zur Finanzierung seines Lebensunterhalts durchführte, lässt ein insgesamt bestehendes Gefährdungspotential erkennen, das durch seine angespannte finanzielle Lage verstärkt wird.Anlassbezogen ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt römisch zwei. erfolgten Abwägungen - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, weshalb ein Einreiseverbot notwendig erscheint. Die Suchtgiftdelinquenz, die er zur Finanzierung seines Lebensunterhalts durchführte, lässt ein insgesamt bestehendes Gefährdungspotential erkennen, das durch seine angespannte finanzielle Lage verstärkt wird.

Der Umstand, dass er ins Bundesgebiet ausschließlich zu dem Zweck eingereist ist, hier der Suchtmitteldelinquenz nachzugehen und seine Verurteilung zu einer durchaus empfindlichen, unbedingt ausgesprochenen Freiheitstrafe verdeutlicht die Notwendigkeit eines Einreiseverbots. Es wird berücksichtigt, dass er mit seiner Mutter eine Familienangehörige hat, die in Kroatien arbeitet. Dies ist jedoch dahingehend zu relativieren, als sie diese Tätigkeit nicht ganzjährig ausübt und der BF sie nach eigenen Angaben höchstens drei Mal im Jahr für wenige Tage besucht hat. Ein Einreiseverbot hindert ihn folglich nicht daran, den Kontakt mit seiner Mutter aufrecht zu halten, lebt sie doch grundsätzlich auch mit ihm in einem Haus, das in ihrem Eigentum steht.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH vom 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB: fünf Jahre) entspricht (RIS-Justiz RS 0108563).Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH vom 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (Paragraph 39, Absatz 2, StGB: fünf Jahre) entspricht (RIS-Justiz RS 0108563).

Der VwGH hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH vom 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR vom 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Der VwGH hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH vom 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR vom 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).

Der BF ist derzeit in gelockertem Vollzug in Haft und kann frühestens am XXXX aus der Freiheitsstrafe entlassen werden. Ein Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit liegt nicht vor.Der BF ist derzeit in gelockertem Vollzug in Haft und kann frühestens am römisch 40 aus der Freiheitsstrafe entlassen werden. Ein Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit liegt nicht vor.

Ob dieser Tatsache scheidet ein (gänzlicher) Entfall des Einreiseverbots aus. Die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbots erscheint schon wegen der hohen kriminellen Energie des BF, der von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und der von ihm weiterhin ausgehenden erheblichen Gefahr des Rückfalls in die Suchtgiftdelinquenz angemessen, argumentierbar und nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der BF mit seinem in der stattgehabten mündlichen Verhandlung gezeichneten Persönlichkeitsbild die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik nicht zu erschüttern vermochte.

Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides erscheint dem erkennenden Gericht weder verfehlt, noch reparaturbedürftig.Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides erscheint dem erkennenden Gericht weder verfehlt, noch reparaturbedürftig.

Zu Spruchpunkt B): Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision:

Die Revision ist anlassbezogen nicht zuzulassen gewesen, da im gegenständlichen Beschwerdefall Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist anlassbezogen nicht zuzulassen gewesen, da im gegenständlichen Beschwerdefall Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.

Schlagworte

Einreiseverbot Familienverfahren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sicherer Herkunftsstaat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2342073.1.01

Im RIS seit

04.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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