Entscheidungsdatum
02.07.2026Norm
BFA-VG §18 Abs7Spruch
,
G307 2346026-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2026, Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2026, Zahl römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf § 18 Abs. 5 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt. A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 21.05.2026, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 2 ½ Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 21.05.2026, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 2 ½ Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit dem am 16.06.2026 datierten und beim BFA am selben Tag eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung in vollem Umfang Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Es wurde auch der Antrag gestellt, dem BF die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die gegenständliche Beschwerde und der zugrundeliegende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 17.06.2026 vom BFA vorgelegt und langten am 22.06.2026 hierorts ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Herkunftsstaat des BF, die Bundesrepublik Deutschland, ist Mitgliedstaat der EU und gilt gemäß § 19 Abs. 1 BFA-VG als sicherer Herkunftsstaat. 1.1. Der Herkunftsstaat des BF, die Bundesrepublik Deutschland, ist Mitgliedstaat der EU und gilt gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BFA-VG als sicherer Herkunftsstaat.
Es liegen fallgegenständlich keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat, die Bundesrepublik Deutschland, eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte. Es liegen fallgegenständlich keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat, die Bundesrepublik Deutschland, eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.
Ferner bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
1.2. Konkrete Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens als maßgeblich zu berücksichtigender privater oder familiärer Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK bestehen nicht. Dazu wird in der rechtlichen Beurteilung noch näher eingegangen werden. 1.2. Konkrete Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens als maßgeblich zu berücksichtigender privater oder familiärer Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehen nicht. Dazu wird in der rechtlichen Beurteilung noch näher eingegangen werden.
1.3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX zu einer 18monatigen, auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. 1.3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu Zahl römisch 40 vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 zu einer 18monatigen, auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Dem BF wurde darin angelastet, er habe am XXXX .2024 in XXXX . vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch bei diesem eine an sich schwere Körperverletzung herbeigeführt, kn dem er dem Genannten einen Kopfstoß gegen das Gesicht versetzt habe, wodurch dieser euine verschobene Nasenbeifraktur erlitten habe, die ärztilch habe eingerichtet werden müssen. Dem BF wurde darin angelastet, er habe am römisch 40 .2024 in römisch 40 . vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch bei diesem eine an sich schwere Körperverletzung herbeigeführt, kn dem er dem Genannten einen Kopfstoß gegen das Gesicht versetzt habe, wodurch dieser euine verschobene Nasenbeifraktur erlitten habe, die ärztilch habe eingerichtet werden müssen.
Als mildernd wurden hier die vollinhaltliche Geständigkeit sowie die Tatbegehung im alkoholisierten Zustand, als erschwerend (mehrere) einschlägige Vorstrafen in Deutschland gewertet.
Ferner wurde dem BF im Rahmen dieser Entscheidung die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Suchttherapie betreffend Alkohol zu unterziehen und dem Gericht jeweils zu Quartalsende unaufgefordert schriftlich nachzuweisen.
Mit Bescheid der Justizanstalt XXXX vom XXXX wurde dem BF elektronisch überwachte Hausarrest iSd §§ 156b ff StVG bewilligt.Mit Bescheid der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 wurde dem BF elektronisch überwachte Hausarrest iSd Paragraphen 156 b, ff StVG bewilligt.
Am XXXX .2026 nahm der BF ein Beratungsgespräch zum Thema „Gewaltprävention“ bei der XXXX “ wahr. Am römisch 40 .2026 nahm der BF ein Beratungsgespräch zum Thema „Gewaltprävention“ bei der römisch 40 “ wahr.
Am 21.04.2026 nahm der BF am „Anti-Gewalt-Training“ des XXXX “ in XXXX teil.Am 21.04.2026 nahm der BF am „Anti-Gewalt-Training“ des römisch 40 “ in römisch 40 teil.
Am XXXX nahm der BF bei der XXXX an einem Beratungsgespräch teil.Am römisch 40 nahm der BF bei der römisch 40 an einem Beratungsgespräch teil.
Des Weiteren liegen dem BF in Deutschland in den Jahren 2014 bis 2023 weitere 7 Verurteilungen zur Last, wovon folgende für den vorliegenden Fall bedeutsam sind:
1. Amtsgericht XXXX , Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wegen einfacher Körperverletzung zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr,1. Amtsgericht römisch 40 , Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wegen einfacher Körperverletzung zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr,
2. Amtsgericht XXXX , Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2015 wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauerender erheblicher Entstellung oder Behinderung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr,2. Amtsgericht römisch 40 , Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2015 wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauerender erheblicher Entstellung oder Behinderung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr,
3. Amtsgericht XXXX , Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2025 wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren.3. Amtsgericht römisch 40 , Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2025 wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
Als mildernd wertete das Gericht das umfassende und reumütige Geständnis, den Umstand, dass die Tatausführung teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Schadensgutmachung in der Hauptverhandlung sowie den länger zurückliegenden Zeitraum, als erschwerend die Tatwiederholung, der lange Tatzeitraum, die mehrfache Qualifikation der Tathandlung. Das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie eine einschlägige Vorstrafe.
1.4. Der BF führt mit der am XXXX geborenen österreichischen Staatsbürgerin XXXX seit etwa 2 ½ Jahren eine Beziehung und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Er ist derzeit beim XXXX im XXXX vollzeit sowie im Gastgewerbebetgrieb des Albert XXXX in der XXXX geringfügig beschäftigt. 1.4. Der BF führt mit der am römisch 40 geborenen österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 seit etwa 2 ½ Jahren eine Beziehung und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Er ist derzeit beim römisch 40 im römisch 40 vollzeit sowie im Gastgewerbebetgrieb des Albert römisch 40 in der römisch 40 geringfügig beschäftigt.
Ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich aufhältigen Personen ist nicht hervorgekommen.
Der BF pflegt einen guten bzw. freundschaftlichen Kontakt zu seiner Arbeitgeberin XXXX und seinem Arbeitskollegen XXXX , die ihn unter anderem als zuverlässigen und interessierten Menschen beschreiben. Der BF pflegt einen guten bzw. freundschaftlichen Kontakt zu seiner Arbeitgeberin römisch 40 und seinem Arbeitskollegen römisch 40 , die ihn unter anderem als zuverlässigen und interessierten Menschen beschreiben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Weiters wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister der Republik Österreich sowie den Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die Person des BF genommen.
2.2. Die Verurteilungen in Deutschland samt verhängter Freiheitsstrafen und Tatbestände erschließen sich aus dem internationalen Strafregisterauszug (AS 81 bis 92), die Beziehung zu XXXX , die Führung einer Beziehung mit dieser, die gemeinsame Haushaltsführung sowie die freundschaftlichen Kontakt zu XXXX und XXXX aus der Einvernahme mit dem BF vor dem BFA (AS 121 f) und den auf AS 209 bis 212 abgebildeten Stellungnahmen. 2.2. Die Verurteilungen in Deutschland samt verhängter Freiheitsstrafen und Tatbestände erschließen sich aus dem internationalen Strafregisterauszug (AS 81 bis 92), die Beziehung zu römisch 40 , die Führung einer Beziehung mit dieser, die gemeinsame Haushaltsführung sowie die freundschaftlichen Kontakt zu römisch 40 und römisch 40 aus der Einvernahme mit dem BF vor dem BFA (AS 121 f) und den auf AS 209 bis 212 abgebildeten Stellungnahmen.
Die Bewilligung des elektronisch überwachen Hausarrest ist auf AS 101 abgebildet, die dem BF erteilte Weisung findet sich im Strafurteil (AS 43) wieder und sind die bei der XXXX , der XXXX und dem XXXX bis dato wahrgenommenen Termine auf den AS 137 bis 145 ersichtlich. Die Bewilligung des elektronisch überwachen Hausarrest ist auf AS 101 abgebildet, die dem BF erteilte Weisung findet sich im Strafurteil (AS 43) wieder und sind die bei der römisch 40 , der römisch 40 und dem römisch 40 bis dato wahrgenommenen Termine auf den AS 137 bis 145 ersichtlich.
Da der BF zwei beruflichen Tätigkeiten nachgeht, welche ihm einen monatlichen Bruttolohn von rund € 2.800,00 einbringen, kann von keiner (finanziellen) Abhängigkeit von einer anderen Person ausgegangen werden.
2.2. Konkrete Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Deutschland stützt, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Derartige Gründe sind auch sonst nicht hervorgekommen.
2.3. Auf die fehlende Existenz von Umständen, welche eine begründete Annahme des Vorliegens zu berücksichtigender privater oder familiärer Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK nahelegen, wird in der rechtlichen Beurteilung (noch) näher eingegangen werden. 2.3. Auf die fehlende Existenz von Umständen, welche eine begründete Annahme des Vorliegens zu berücksichtigender privater oder familiärer Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK nahelegen, wird in der rechtlichen Beurteilung (noch) näher eingegangen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur der – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur der – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (Paragraph 27, VwGVG).
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides ergeht zu einem späteren Zeitpunkt in gesonderter Form.
3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
3.2.1. Anzuwendendes Recht:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen mit der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung im Inland und den weiteren 7 Verurteilungen in Deutschland begründet. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen dessen sofortige Umsetzung sprächen. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten sei, weil der BF durch das (oben) im Bescheid geschilderte Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen mit der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung im Inland und den weiteren 7 Verurteilungen in Deutschland begründet. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen dessen sofortige Umsetzung sprächen. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten sei, weil der BF durch das (oben) im Bescheid geschilderte Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung der Rechtslage vor dem AMPAG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung der Rechtslage vor dem AMPAG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstieße. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstieße. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.
Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren, insoweit es die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das BVwG stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
3.2.2. Zum Sachverhalt:
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, erweist sich im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund der Art und Schwere des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF, die sofortige Ausreise des EWR-Bürgers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als erforderlich.
An dieser Stelle sei erwähnt, dass § 18 Abs. 7 BFA-VG dem Wortlaut nach kein absolutes Gebot normiert, einer Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung stattzugeben, wenn Interessen des Art 8 EMRK berührt sind oder die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG verstieße, sondern eine Abwägung erforderlich macht, ob eine Abschiebung zulässig ist oder nicht. Dies ergibt sich einerseits aus der Bezugnahme auf (hier) § 18 Abs. 5 BFA-VG durch die Wortfolge „trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung“ und ist andererseits dem Umstand geschuldet, dass (auch vorliegend) ein Prognoseentscheidung in Form einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts mit den privaten (und familiären) Bindungen im Inland zu treffen ist. An dieser Stelle sei erwähnt, dass Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG dem Wortlaut nach kein absolutes Gebot normiert, einer Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung stattzugeben, wenn Interessen des Artikel 8, EMRK berührt sind oder die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG verstieße, sondern eine Abwägung erforderlich macht, ob eine Abschiebung zulässig ist oder nicht. Dies ergibt sich einerseits aus der Bezugnahme auf (hier) Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG durch die Wortfolge „trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung“ und ist andererseits dem Umstand geschuldet, dass (auch vorliegend) ein Prognoseentscheidung in Form einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts mit den privaten (und familiären) Bindungen im Inland zu treffen ist.
In den Gesetzesmaterialen (siehe dazu insbesondere Erläut. RV 1803 BlgNR 24. GP, zu § 18 (bzw. in der direkt darauffolgenden Anpassung RV 2144 BlgNR 24. GP, S. 12 f.) finden sich dazu zwar keine konkreten Gedanken. Hätte der Gesetzgeber eine unabhängige, sprich automatisierte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Beeinträchtigung von Intessen iSd Art 8 EMRK oder einer Abschiebung entgegenstehenden Gegegenheiten gewollt, hätte er dies wohl explizit im Normtext festgehalten. In den Gesetzesmaterialen (siehe dazu insbesondere Erläut. Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP, zu Paragraph 18, (bzw. in der direkt darauffolgenden Anpassung Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. GP, S. 12 f.) finden sich dazu zwar keine konkreten Gedanken. Hätte der Gesetzgeber eine unabhängige, sprich automatisierte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Beeinträchtigung von Intessen iSd Artikel 8, EMRK oder einer Abschiebung entgegenstehenden Gegegenheiten gewollt, hätte er dies wohl explizit im Normtext festgehalten.
Aus dem Sachverhalt ergibt sich zwar, dass der BF seit rund 2 ½ Jahren in Österreich eine Beziehung führt, einer Beschäftigung nachgeht und einen Freundeskreis aufweist. Dem steht jedoch dessen massives, teils brutales, unberechenbares und stark durch alkoholbedingte Aggression hervorgerufenes Verhalten im Rahmen seiner (vor allem letzten) Verurteilung/en entgegen.
Wirft man einen Blick auf den Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX und die Opfervernehmung (siehe Oz 3), so zeigte sich eine sehr niedrige Hemmschwelle des BF, in dem er in einem Lokal in XXXX vorerst eine Person würgte, die ihn versehentlich mit Bier angespritzt hatte und anschließend, ohne ersichtlichen Grund, dem Opfer, obwohl sich die Situation bereits beruhigt hatte, einen Kopfstoß versetzte, der einen verschobenen Nasenbeinbruch zur Folge hatte und eine Krankenhausbehandlung erforderlich machte. Wirft man einen Blick auf den Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 und die Opfervernehmung (siehe Oz 3), so zeigte sich eine sehr niedrige Hemmschwelle des BF, in dem er in einem Lokal in römisch 40 vorerst eine Person würgte, die ihn versehentlich mit Bier angespritzt hatte und anschließend, ohne ersichtlichen Grund, dem Opfer, obwohl sich die Situation bereits beruhigt hatte, einen Kopfstoß versetzte, der einen verschobenen Nasenbeinbruch zur Folge hatte und eine Krankenhausbehandlung erforderlich machte.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, die belangte Behörde liefere keine Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sondern beschränke sich sich diese vielmehr auf eine Wiederholung der Ausführungen hinsichtlich des Aufenthaltsverbots, nämlich, dass angesichts der Verurteilung des BF aus dem Jahr 2025 sowie seinen angeblich 7 Verurteilungen in Deutschland feststehe, dass das vom BF gesetzte Verhalten ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv berühre, wswegen seine sofortige Ausreise zwingend erforderlich wäre. Unter Bezugnahme auf den (seinerzeit noch in Geltung stehenden) § 18 Abs. 3 BFA-VG sei nach Ansicht der RV in keinster Weise von der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise des BF auszugehen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, die belangte Behörde liefere keine Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sondern beschränke sich sich diese vielmehr auf eine Wiederholung der Ausführungen hinsichtlich des Aufenthaltsverbots, nämlich, dass angesichts der Verurteilung des BF aus dem Jahr 2025 sowie seinen angeblich 7 Verurteilungen in Deutschland feststehe, dass das vom BF gesetzte Verhalten ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv berühre, wswegen seine sofortige Ausreise zwingend erforderlich wäre. Unter Bezugnahme auf den (seinerzeit noch in Geltung stehenden) Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sei nach Ansicht der Regierungsvorlage in keinster Weise von der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise des BF auszugehen.
Dieses Vorbringen kann, unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens des BF und unter Einbeziehung des im vorletzten Absatz Gesagten, in keiner Weise überzeugen.
Insbesondere ist zu beachten, dass der BF insgesamt bereits 4 Mal wegen gravierender Straftaten gegen die körperliche Integrität verurteilt wurde und seinen Antrieb zur alkoholbedingten Aggressivität offenbar (auch nach so langer Zeit) noch immer nicht überwunden hat.
In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dem BF im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG drohte. In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dem BF im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG drohte.
Im Ergebnis gelang es der Beschwerde nicht, darzulegen, dass die in der Person des BF im Lichte des Art 8 EMRK zur berücksichtigenden Umstände von derartiger Intensität sind, dass sie das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Ausreise überwögen. Ergänzend sei bemerkt, dass die (kürzeste) Distanz zur deutschen Grenze lediglich 65 km (rund 47 Autominuten) beträgt. Im Ergebnis gelang es der Beschwerde nicht, darzulegen, dass die in der Person des BF im Lichte des Artikel 8, EMRK zur berücksichtigenden Umstände von derartiger Intensität sind, dass sie das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Ausreise überwögen. Ergänzend sei bemerkt, dass die (kürzeste) Distanz zur deutschen Grenze lediglich 65 km (rund 47 Autominuten) beträgt.
All diese Umstände, vor allem aber das strafrechtliche Fehlverhalten des BF, können daher als so schwerwiegend beurteilt werden, dass die Annahme der belangten Behörde, wonach die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, jedenfalls nicht völlig ungerechtfertigt erscheint.
Unbeachtlich des Vorbringens in der Beschwerde haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen wäre.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung nunmehr auf § 18 Abs. 5 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung nunmehr auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Artikel 43, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18, Absatz 4,), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hier daher entfallen.
3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen des BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G307.2346026.1.00Im RIS seit
04.09.2026Zuletzt aktualisiert am
04.09.2026