Entscheidungsdatum
31.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G304 2336977-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tschechien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tschechien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wird gegen Sie ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei (2) Jahren erlassen“. römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen Sie ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei (2) Jahren erlassen“.
II. Der Spruchpunkt II. wird ersatzlos behoben. römisch zwei. Der Spruchpunkt römisch zwei. wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Tschechiens, wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.09.2025, Zahl: XXXX , wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Tschechiens, wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.09.2025, Zahl: römisch 40 , wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit Schreiben vom 17.10.2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte darauf nicht.
3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 17.12.2025 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 17.12.2025 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
4. Am 12.01.2026 wurde über den BF in Österreich die U-Haft verhängt und wurde er in eine Justizanstalt eingeliefert.
5. Gegen den Bescheid des BFA vom 17.12.2025 wurde im Wege der Rechtsvertretung des BF innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird beanstandet, dass der BF von der belangten Behörde nicht einvernommen worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF seine Taten sehr bereue und künftig sein Leben ändern wolle. Er wolle in Österreich einer geregelten Arbeit nachgehen und sich mit seiner Lebensgefährtin ein gemeinsames Leben aufbauen.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.03.2026, Zahl: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch auch in eine Wohnstätte, nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 2 Z 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt (17 Monate wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen). 6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.03.2026, Zahl: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch auch in eine Wohnstätte, nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt (17 Monate wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen).
7. Am 26.02.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
8. Mit (Teil-)Erkenntnis G304 2336977-1/2Z vom 06.03.2026 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides vom 17.12.2025 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. 8. Mit (Teil-)Erkenntnis G304 2336977-1/2Z vom 06.03.2026 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides vom 17.12.2025 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist am XXXX geboren und tschechischer Staatsangehöriger. Er spricht Tschechisch und Deutsch, da er in Deutschland aufgewachsen ist. 1.1. Der BF ist am römisch 40 geboren und tschechischer Staatsangehöriger. Er spricht Tschechisch und Deutsch, da er in Deutschland aufgewachsen ist.
1.2. Er ist ledig, im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
1.3. Der Zeitpunkt der erstmaligen Einreise des BF in das Bundesgebiet ist nicht bekannt. Von 24.03.2025 bis 29.01.2026 war er mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Von 12.01.2026 bis 10.04.2026 befand er sich in Österreich in (Untersuchungs-)Haft. Seit seiner Entlassung ist der BF in Österreich melderechtlich nicht mehr erfasst.
1.4. Der BF verfügte in Österreich nie über eine Anmeldebescheinigung oder einen anderweitigen Aufenthaltstitel. Er ging von 07.04.2025 bis 20.06.2025, von 28.07.2025 bis 04.08.2025, von 18.08.2025 bis 16.09.2025, von 15.09.2025 bis 26.09.2025 und von 02.10.2025 bis 28.10.2025 einer Erwerbstätigkeit nach.
1.5. Wegen einer gefährlichen Drohung gegen seine Lebensgefährtin wurde gegen den BF am 20.07.2025 ein Betretungs- und Waffenverbot erlassen.
1.6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.09.2025 wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit einer gestohlenen Bankomat- bzw. Kreditkarte diverse Waren gekauft hat. Mildernd wurde das Geständnis des BF gewertet, als erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe in Deutschland angesehen. 1.6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.09.2025 wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit einer gestohlenen Bankomat- bzw. Kreditkarte diverse Waren gekauft hat. Mildernd wurde das Geständnis des BF gewertet, als erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe in Deutschland angesehen.
1.7. Zuletzt wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.03.2026 wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch auch in eine Wohnstätte, nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 2 Z 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt (17 Monate wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen). Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er in mehreren Zugriffen zwischen dem 06.12.2025 und 11.01.2026 Dinge in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert gestohlen hat (zum Beispiel einen Ventilator, Playstations, mehrere Handys, diverse Schlüssel, einen Laptop, Bargeld, I-Pads, eine Kamera, Lebensmittel, einen Winkelschleifer). Außerdem hat er am 12.12.2025 zwei Ziegen aus Kunststein beschädigt. Mildernd wurde die umfassende und reumütige geständige Verantwortung des BF sowie die teilweise Sicherstellung von Diebesgut gewertet, als erschwerend wurden das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Tatbegehung während offenerer Probezeit sowie der rasche Rückfall beurteilt. 1.7. Zuletzt wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.03.2026 wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch auch in eine Wohnstätte, nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt (17 Monate wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen). Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er in mehreren Zugriffen zwischen dem 06.12.2025 und 11.01.2026 Dinge in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert gestohlen hat (zum Beispiel einen Ventilator, Playstations, mehrere Handys, diverse Schlüssel, einen Laptop, Bargeld, I-Pads, eine Kamera, Lebensmittel, einen Winkelschleifer). Außerdem hat er am 12.12.2025 zwei Ziegen aus Kunststein beschädigt. Mildernd wurde die umfassende und reumütige geständige Verantwortung des BF sowie die teilweise Sicherstellung von Diebesgut gewertet, als erschwerend wurden das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Tatbegehung während offenerer Probezeit sowie der rasche Rückfall beurteilt.
1.8. In Österreich leben die Lebensgefährtin und der Bruder des BF.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II.1 getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, den im Akt einliegenden Strafgerichtsurteilen sowie auf den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister. Weiters wurde ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei.1 getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, den im Akt einliegenden Strafgerichtsurteilen sowie auf den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister. Weiters wurde ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.
Die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und seine melderechtliche Erfassung ergibt sich aus dem ZMR.
Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des BF im Inland wurde anhand der Sozialversicherungsdaten getroffen.
Die Erlassung eines Betretungs- und Waffenverbotes gegen den BF wegen einer gefährlichen Drohung gegen seine Lebensgefährtin ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 20.07.2025. Die Erlassung eines Betretungs- und Waffenverbotes gegen den BF wegen einer gefährlichen Drohung gegen seine Lebensgefährtin ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG vom 20.07.2025.
Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und die Verurteilungen wurden anhand der Strafurteile und des Strafregisters festgestellt.
Die Feststellung, dass die Lebensgefährtin und der Bruder des BF in Österreich leben, ergibt sich aus der Beschwerde sowie - betreffend die Lebensgefährtin - aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 06.03.2026 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 06.03.2026 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides.
Die in der Beschwerde kritisierte Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Ein Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte er die Möglichkeit in der Beschwerde ein zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Als Staatsangehöriger Tschechiens ist der BF ein Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Der BF hat auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a Abs. 1 NAG in der Regel einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt.Als Staatsangehöriger Tschechiens ist der BF ein Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen ihn kann daher gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Der BF hat auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG in der Regel einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt.
Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose ist auf sein persönliches Verhalten abzustellen, sodass strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Zum Nachteil des BF wirken sich sowohl bei der Gefährdungsprognose, als auch bei der Interessenabwägung seine strafgerichtlichen Verurteilungen aus. Jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die der BF in Österreich begangen hat, zeugen von einer vom BF ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er ist in Österreich wiederholt straffällig geworden und hat vor allem Straftaten gegen fremdes Vermögen begangen. Jene Verbrechen, die der BF in Österreich im Zusammenhang mit Eigentumsdelikten begangen hat, zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie und der Absicht, sich bei jeder sich bietenden Möglichkeit unrechtmäßig zu bereichern. In diesem Zusammenhang ist auch auf die im Urteil vom 12.09.2025 angeführte, einschlägige Vorstrafe in Deutschland zu verweisen.
Der BF hat im Bundesgebiet mehrfach strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen begangen und wurde dafür rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Diese Handlungen zeugen davon, dass der BF die österreichische Rechtsordnung in keiner Weise respektiert. Gerade bei Eigentumsdelikten ist die Gefahr eines Rückfalls groß, auch ist abermals hervorzuheben, dass der BF in Deutschland bereits einschlägig vorbestraft ist. Da sich die finanzielle Situation des BF nicht maßgeblich geändert hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen.
Letztlich ist anzumerken, dass der BF in Österreich in einer kirchlichen Einrichtung gewohnt hat. Ein Teil seiner Taten war gegen diese kirchliche Einrichtung gerichtet. So hat er beispielweise Geld und Handys aus dem Pfarrbüro gestohlen. Außerdem hat der BF die XXXX bestohlen, indem er aus einem Aufenthaltsraum eine Playstation mit Controllern und Spielen an sich nahm. Dieses Verhalten ist als besonders verwerflich zu beurteilen.Letztlich ist anzumerken, dass der BF in Österreich in einer kirchlichen Einrichtung gewohnt hat. Ein Teil seiner Taten war gegen diese kirchliche Einrichtung gerichtet. So hat er beispielweise Geld und Handys aus dem Pfarrbüro gestohlen. Außerdem hat der BF die römisch 40 bestohlen, indem er aus einem Aufenthaltsraum eine Playstation mit Controllern und Spielen an sich nahm. Dieses Verhalten ist als besonders verwerflich zu beurteilen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher eine vom BF ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen.
Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist festzustellen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist festzustellen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Zum in der Beschwerde vorgebachten Privat- und Familienleben des BF in Österreich ist Folgendes festzustellen:
Die berufliche Tätigkeit des BF im Bundesgebiet war von eher kurzer Dauer, er behielt keine Anstellung länger als ein paar Wochen. Eine tiefgehende Integration am Arbeitsmarkt ist daher zu verneinen.
Der BF brachte familiäre Anknüpfungspunkte im Inland vor, nämlich den Aufenthalt seiner Lebensgefährtin und seines Bruders. Der bloße Aufenthalt der Lebensgefährtin und des Bruders des BF in Österreich erreicht nicht die Schwelle eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK, zumal mit den genannten Personen aktuell kein gemeinsamer Haushalt besteht. Zudem wurde gegen den BF am 20.07.2025 wegen einer gefährlichen Drohung gegen seine Lebensgefährtin ein Betretungs- und Waffenverbot erlassen. Der BF brachte familiäre Anknüpfungspunkte im Inland vor, nämlich den Aufenthalt seiner Lebensgefährtin und seines Bruders. Der bloße Aufenthalt der Lebensgefährtin und des Bruders des BF in Österreich erreicht nicht die Schwelle eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK, zumal mit den genannten Personen aktuell kein gemeinsamer Haushalt besteht. Zudem wurde gegen den BF am 20.07.2025 wegen einer gefährlichen Drohung gegen seine Lebensgefährtin ein Betretungs- und Waffenverbot erlassen.
Dem BF ist es möglich und zumutbar, den Kontakt mit den in Österreich lebenden Personen durch moderne Kommunikationsmittel oder Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort zu halten.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF in seinem Herkunftsstaat Tschechien oder einem anderen EU-Staat (zum Beispiel Deutschland, wo er aufgewachsen ist) nicht eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten könnte. Dies insbesondere auch deshalb, da der BF sowohl der deutschen als auch der tschechischen Sprache mächtig ist.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind höher zu gewichten als seine gegenläufigen privaten Interessen. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind höher zu gewichten als seine gegenläufigen privaten Interessen. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohl verhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohl verhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).
Es bedarf eines angemessenen Zeitraums der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen wird.
Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist festzustellen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist festzustellen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Schließlich ist festzuhalten, dass sich der BF seit geraumer Zeit nicht mehr im Inland aufhält, seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 10.04.2026 scheint im Zentralen Melderegister keine Wohnsitzmeldung mehr auf. Insofern erscheint ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. In dieser Zeit kann er sich um einen positiven Lebenswandel bemühen und sein Wohlverhalten unter Beweis stellen. Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher in diesem Sinn abzuändern.Schließlich ist festzuhalten, dass sich der BF seit geraumer Zeit nicht mehr im Inland aufhält, seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 10.04.2026 scheint im Zentralen Melderegister keine Wohnsitzmeldung mehr auf. Insofern erscheint ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. In dieser Zeit kann er sich um einen positiven Lebenswandel bemühen und sein Wohlverhalten unter Beweis stellen. Der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war daher in diesem Sinn abzuändern.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Da sich der BF aktuell nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält, stellt sich die Frage nach der Gewährung oder Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nicht, sodass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben war.Da sich der BF aktuell nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält, stellt sich die Frage nach der Gewährung oder Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nicht, sodass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben war.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung der (beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war. Selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre eine weitere Reduzierung oder gar Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht möglich gewesen.Die Abhaltung der (beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war. Selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre eine weitere Reduzierung oder gar Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht möglich gewesen.
3.4. Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
3.5. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Spruchpunktbehebung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G304.2336977.1.01Im RIS seit
04.09.2026Zuletzt aktualisiert am
04.09.2026