TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/12 W176 2277128-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2026
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Entscheidungsdatum

12.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
BVwGG §3
DSG §1
DSGVO Art4 Z1
DSGVO Art4 Z2
DSGVO Art4 Z7
DSGVO Art5
DSGVO Art6
RStDG §101
RStDG §57
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RStDG § 101 heute
  2. RStDG § 101 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. RStDG § 101 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. RStDG § 101 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 101 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  6. RStDG § 101 gültig von 01.03.1968 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968
  1. RStDG § 57 heute
  2. RStDG § 57 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. RStDG § 57 gültig von 31.07.2016 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. RStDG § 57 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. RStDG § 57 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. RStDG § 57 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  7. RStDG § 57 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. RStDG § 57 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  9. RStDG § 57 gültig von 01.05.1962 bis 31.12.1998

Spruch


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W176 2277128-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. HALWAX und Mag. KNOLL, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Hanno ZANIER, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 07.04.2023, Zl. D124.4528, 2023-0.221.591 (Mitbeteilige Partei: Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. HALWAX und Mag. KNOLL, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Hanno ZANIER, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 07.04.2023, Zl. D124.4528, 2023-0.221.591 (Mitbeteilige Partei: Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige vom 16.09.2020 gegen den Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Richter des Bundesverwaltungsgerichts, erhob mit Eingabe vom 06.08.2021 Datenschutzbeschwerde gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge: mitbeteiligte Partei/MP), in der er Verstöße gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO und gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 und 9 DSGVO behauptete. Die Datenschutzbeschwerde richtete sich gegen die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen den der Gerichtsabteilung des BF zugeteilten Referenten, XXXX vom 04.08.2020, von der der BF am 06.08.2020 erfahren habe. Im 323-seitigen „Analysebericht Arbeitsplatz XXXX “, der den Kern der Disziplinaranzeige gegen XXXX bilde, seien etwa eine Auflistung aller analysierter Verfahren, die Wiedergabe einer Verhandlungsschrift, der Inhalt eines geöffneten Kuverts, eingescannte E-Mails und bearbeitete Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem enthalten gewesen. Diese Datenverarbeitungen würden auf einer unrechtmäßigen Durchsuchung der Büros des BF und seines damaligen Referenten basieren. Die MP habe im Zuge der Durchsuchung vorgefundene, ausgedruckte E-Mails beschlagnahmen und einscannen lassen. Gegen den Referenten des BF habe zu keiner Zeit der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung bestanden. Zudem sei gegen § 9 Abs. 2 lit. n Bundes-Personalvertretungsgesetz verstoßen worden. Darüber hinaus sei gemäß der analog auf Richter:innen des Bundesverwaltungsgerichts anwendbaren Bestimmung des § 89n GOG die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Daten über die inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes „außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ nur in generalisierender Form zulässig. Die gegenständlichen Datenverarbeitungen seien außerhalb eines Disziplinar- oder Strafverfahrens erfolgt, woraus sich ergebe, dass diese nicht im Auftrag des unabhängigen, unparteilichen und weisungsfreien Disziplinargerichts, sondern ausschließlich im Auftrag der gegenüber der politischen Ressortleitung weisungsgebundenen MP erfolgt seien. Damit sei in die richterliche Unabhängigkeit des BF eingegriffen worden. 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Richter des Bundesverwaltungsgerichts, erhob mit Eingabe vom 06.08.2021 Datenschutzbeschwerde gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge: mitbeteiligte Partei/MP), in der er Verstöße gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO und gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6 und 9 DSGVO behauptete. Die Datenschutzbeschwerde richtete sich gegen die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen den der Gerichtsabteilung des BF zugeteilten Referenten, römisch 40 vom 04.08.2020, von der der BF am 06.08.2020 erfahren habe. Im 323-seitigen „Analysebericht Arbeitsplatz römisch 40 “, der den Kern der Disziplinaranzeige gegen römisch 40 bilde, seien etwa eine Auflistung aller analysierter Verfahren, die Wiedergabe einer Verhandlungsschrift, der Inhalt eines geöffneten Kuverts, eingescannte E-Mails und bearbeitete Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem enthalten gewesen. Diese Datenverarbeitungen würden auf einer unrechtmäßigen Durchsuchung der Büros des BF und seines damaligen Referenten basieren. Die MP habe im Zuge der Durchsuchung vorgefundene, ausgedruckte E-Mails beschlagnahmen und einscannen lassen. Gegen den Referenten des BF habe zu keiner Zeit der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung bestanden. Zudem sei gegen Paragraph 9, Absatz 2, Litera n, Bundes-Personalvertretungsgesetz verstoßen worden. Darüber hinaus sei gemäß der analog auf Richter:innen des Bundesverwaltungsgerichts anwendbaren Bestimmung des Paragraph 89 n, GOG die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Daten über die inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes „außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ nur in generalisierender Form zulässig. Die gegenständlichen Datenverarbeitungen seien außerhalb eines Disziplinar- oder Strafverfahrens erfolgt, woraus sich ergebe, dass diese nicht im Auftrag des unabhängigen, unparteilichen und weisungsfreien Disziplinargerichts, sondern ausschließlich im Auftrag der gegenüber der politischen Ressortleitung weisungsgebundenen MP erfolgt seien. Damit sei in die richterliche Unabhängigkeit des BF eingegriffen worden.

Die MP habe in der Folge auch gegen den BF selbst am 16.09.2020 eine haltlose Disziplinaranzeige erstattet und erneut in dessen richterliche Unabhängigkeit eingegriffen. Außerdem sei gegen das Mobbingverbot des § 57a RStDG und gegen das Verbot von Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, gemäß § 76i RStDG und § 79e BDG 1979 verstoßen worden. Auch könnte nicht ausgeschlossen werden, dass es Datenverarbeitungen in Bezug auf private Unterlagen des BF gegeben habe.Die MP habe in der Folge auch gegen den BF selbst am 16.09.2020 eine haltlose Disziplinaranzeige erstattet und erneut in dessen richterliche Unabhängigkeit eingegriffen. Außerdem sei gegen das Mobbingverbot des Paragraph 57 a, RStDG und gegen das Verbot von Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, gemäß Paragraph 76 i, RStDG und Paragraph 79 e, BDG 1979 verstoßen worden. Auch könnte nicht ausgeschlossen werden, dass es Datenverarbeitungen in Bezug auf private Unterlagen des BF gegeben habe.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2021 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 ausgesetzt. Nach dem Urteil des EuGH vom 24.03.2022 in dieser Rechtssache setzte die belangte Behörde das Verfahren fort.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2021 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 ausgesetzt. Nach dem Urteil des EuGH vom 24.03.2022 in dieser Rechtssache setzte die belangte Behörde das Verfahren fort.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.04.2023 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF vom 06.08.2021 ab.

Hinsichtlich ihrer Zuständigkeit verwies die belangte Behörde auf Art. 55 Abs. 3 DSGVO, wonach Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig sind, und auf das Urteil des EuGH vom 24.03.2022 zu C-245/20. Zwar habe Der EuGH in diesem Urteil festgehalten, dass der Begriff der justiziellen Tätigkeit iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO weit auszulegen sei und stelle dabei insbesondere auf einen Zusammenhang zu gerichtlichen Entscheidungen bzw. konkreten Rechtssachen iZm der Ausübung richterlicher Tätigkeit ab. Nach gefestigter Literaturmeinung fielen Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen seien, aber nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“. Gegenständlich handle es sich demnach nicht um Datenverarbeitungen im Rahmen der „justiziellen Tätigkeit“ gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO, weshalb die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben sei.Hinsichtlich ihrer Zuständigkeit verwies die belangte Behörde auf Artikel 55, Absatz 3, DSGVO, wonach Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig sind, und auf das Urteil des EuGH vom 24.03.2022 zu C-245/20. Zwar habe Der EuGH in diesem Urteil festgehalten, dass der Begriff der justiziellen Tätigkeit iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO weit auszulegen sei und stelle dabei insbesondere auf einen Zusammenhang zu gerichtlichen Entscheidungen bzw. konkreten Rechtssachen iZm der Ausübung richterlicher Tätigkeit ab. Nach gefestigter Literaturmeinung fielen Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen seien, aber nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“. Gegenständlich handle es sich demnach nicht um Datenverarbeitungen im Rahmen der „justiziellen Tätigkeit“ gemäß Artikel 55, Absatz 3, DSGVO, weshalb die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben sei.

Gegenständlich sei der Anwendungsbereich von § 1 DSG und der DSGVO eröffnet. Im Hinblick auf Art. 9 DSGVO könne eine Prüfung hingegen unterbleiben, da sich das diesbezügliche Vorbringen des BF in einer Vermutung erschöpfe, keine konkreten Datenkategorien iSd Art. 9 Abs. 1 DSGVO angeführt werden würden und sich auch für die belangte Behörde keine Anhaltspunkte für eine Verarbeitung solcher Daten des BF ergebe. Die Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 durch die MP sei im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Funktion als oberstes Organ der Dienstaufsicht ergangen. Soweit dabei Daten Dritter verarbeitet werden würden, sei dies (siehe etwa hinsichtlich der notwendigen Auflistung von Verfahren) unvermeidlich. Auch bestehe hinsichtlich der Disziplinaranzeige vom 16.09.2020 gegen den BF eine gesetzliche Grundlage. Eine Verletzung der Zweckbindung, welche zudem vom BF nicht weiter ausgeführt worden sei, sei nicht ersichtlich. Die belangte Behörde erkenne daher die vom BF vorgebrachten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, die Zweckbindung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b und die Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht. Die gegenständliche Verarbeitung sei auch in Hinblick auf die Judikatur zum Übermaßverbot aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig gewesen. Der Rechtsschutz des BF bleibe dabei bestehen, wie auch die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde zeige. Dem BF stünden Rechtsmittel gegen mögliche Entscheidungen als Folge der Disziplinaranzeige zur Verfügung. Der belangten Behörde sei es hingegen verwehrt, an die Stelle der zuständigen Organe, etwa hinsichtlich der Disziplinaranzeige oder der Maßnahmenbeschwerde, zu treten.Gegenständlich sei der Anwendungsbereich von Paragraph eins, DSG und der DSGVO eröffnet. Im Hinblick auf Artikel 9, DSGVO könne eine Prüfung hingegen unterbleiben, da sich das diesbezügliche Vorbringen des BF in einer Vermutung erschöpfe, keine konkreten Datenkategorien iSd Artikel 9, Absatz eins, DSGVO angeführt werden würden und sich auch für die belangte Behörde keine Anhaltspunkte für eine Verarbeitung solcher Daten des BF ergebe. Die Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 durch die MP sei im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Funktion als oberstes Organ der Dienstaufsicht ergangen. Soweit dabei Daten Dritter verarbeitet werden würden, sei dies (siehe etwa hinsichtlich der notwendigen Auflistung von Verfahren) unvermeidlich. Auch bestehe hinsichtlich der Disziplinaranzeige vom 16.09.2020 gegen den BF eine gesetzliche Grundlage. Eine Verletzung der Zweckbindung, welche zudem vom BF nicht weiter ausgeführt worden sei, sei nicht ersichtlich. Die belangte Behörde erkenne daher die vom BF vorgebrachten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, die Zweckbindung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b und die Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO nicht. Die gegenständliche Verarbeitung sei auch in Hinblick auf die Judikatur zum Übermaßverbot aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig gewesen. Der Rechtsschutz des BF bleibe dabei bestehen, wie auch die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde zeige. Dem BF stünden Rechtsmittel gegen mögliche Entscheidungen als Folge der Disziplinaranzeige zur Verfügung. Der belangten Behörde sei es hingegen verwehrt, an die Stelle der zuständigen Organe, etwa hinsichtlich der Disziplinaranzeige oder der Maßnahmenbeschwerde, zu treten.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und wandte sich überdies gegen die Ausführungen der belangten Behörde zum „Übermaßverbot“.

5. Mit Schreiben vom 24.08.2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Mit Erkenntnis vom 02.04.2024, Zl. W176 2277128-1/4E, änderte das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass die Datenschutzbeschwerde des BF, soweit sie sich gegen Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der am 16.09.2020 gegen den BF erstatteten Disziplinaranzeige richtet, wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen werde (Spruchpunkt A erster Teil). Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt A zweiter Teil). Die (ordentliche) Revision wurde für zulässig erklärt.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Disziplinaranzeigen gegen den Referenten einerseits und gegen den BF andererseits aus datenschutzrechtlicher Sicht unterschiedlich zu bewerten seien: Die Disziplinaranzeige gegen den Referenten stelle keine „justizielle Tätigkeit“ gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO dar, da sie die Kontrolle des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation des Referenten betreffen und keinen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die richterliche Entscheidungsfindung habe. Bei den disziplinarrechtlichen Schritten gegen den BF könne bei einer weiten Auslegung des Begriffs der „justizielle Tätigkeit“ in Art. 55 Abs. 3 DSGVO hingegen sehr wohl eine solche erkannt werden. Denn disziplinarrechtliche Schritte bzw. eine Disziplinaranzeige gegen einen Richter seien geeignet, auf die Kerntätigkeit des richterlichen Organs Einfluss zu nehmen.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Disziplinaranzeigen gegen den Referenten einerseits und gegen den BF andererseits aus datenschutzrechtlicher Sicht unterschiedlich zu bewerten seien: Die Disziplinaranzeige gegen den Referenten stelle keine „justizielle Tätigkeit“ gemäß Artikel 55, Absatz 3, DSGVO dar, da sie die Kontrolle des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation des Referenten betreffen und keinen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die richterliche Entscheidungsfindung habe. Bei den disziplinarrechtlichen Schritten gegen den BF könne bei einer weiten Auslegung des Begriffs der „justizielle Tätigkeit“ in Artikel 55, Absatz 3, DSGVO hingegen sehr wohl eine solche erkannt werden. Denn disziplinarrechtliche Schritte bzw. eine Disziplinaranzeige gegen einen Richter seien geeignet, auf die Kerntätigkeit des richterlichen Organs Einfluss zu nehmen.

Außerdem begründete das Bundesverwaltungsgericht die teilweise Abweisung der Beschwerde.

7. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

8. Mit Erkenntnis vom 17.02.2026, Zl. Ro 2024/04/0024-7, hob der Verwaltungsgerichtshof das unter Punkt 6. dargestellte Erkenntnis hinsichtlich des Spruchpunkts A erster Teil wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und wies die Revision im Übrigen (Spruchpunkt A zweiter Teil) zurück, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der vorgebrachten Datenschutzverletzung um eine vom Gericht im Rahmen einer „justiziellen Tätigkeit“ iSv von Art. 55 Abs. 3 DSGVO vorgenommen Verarbeitung handelt, sei es erforderlich, die von der MP verrichteten Tätigkeit anzusehen, in deren Rahmen die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung erfolgte. Diese sei Maßstab für die Zuständigkeitsnorm. Auf die Tätigkeit des BF als Richter komme es hingegen nicht an. Die MP handle bei der Erstattung einer Disziplinaranzeige in Ausübung der Dienstaufsicht als monokratisches Justizverwaltungsorgan und nicht als Teil eines Kollegialorgans oder in Ausübung seines richterlichen Amts. Die damit verbundenen Datenverarbeitungen fielen daher nicht unter Art. 55 Abs. 3 DSGVO, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen den BF vorgenommenen Datenverarbeitungen zu Unrecht verneint habe.Für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der vorgebrachten Datenschutzverletzung um eine vom Gericht im Rahmen einer „justiziellen Tätigkeit“ iSv von Artikel 55, Absatz 3, DSGVO vorgenommen Verarbeitung handelt, sei es erforderlich, die von der MP verrichteten Tätigkeit anzusehen, in deren Rahmen die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung erfolgte. Diese sei Maßstab für die Zuständigkeitsnorm. Auf die Tätigkeit des BF als Richter komme es hingegen nicht an. Die MP handle bei der Erstattung einer Disziplinaranzeige in Ausübung der Dienstaufsicht als monokratisches Justizverwaltungsorgan und nicht als Teil eines Kollegialorgans oder in Ausübung seines richterlichen Amts. Die damit verbundenen Datenverarbeitungen fielen daher nicht unter Artikel 55, Absatz 3, DSGVO, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen den BF vorgenommenen Datenverarbeitungen zu Unrecht verneint habe.

Im Übrigen begründete der Verwaltungsgerichtshof die Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts A zweiter Teil des angefochtenen Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Richter des Bundesverwaltungsgerichts und leitete die Gerichtsabteilung XXXX in der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes in XXXX . 1.1. Der BF ist Richter des Bundesverwaltungsgerichts und leitete die Gerichtsabteilung römisch 40 in der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes in römisch 40 .

1.2. Vor dem Hintergrund der physischen Abwesenheit der Referenten des BF, XXXX , von seinem Arbeitsplatz in der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichts zumindest von 03.04.2020 bis 01.06.2020 ordnete die MP eine Prüfung möglicher offener Arbeitsaufträge im Zusammenhang mit dem BF bzw. der ihm zugeordneten Gerichtsabteilungen an.1.2. Vor dem Hintergrund der physischen Abwesenheit der Referenten des BF, römisch 40 , von seinem Arbeitsplatz in der Außenstelle römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichts zumindest von 03.04.2020 bis 01.06.2020 ordnete die MP eine Prüfung möglicher offener Arbeitsaufträge im Zusammenhang mit dem BF bzw. der ihm zugeordneten Gerichtsabteilungen an.

1.3. Nach der Erstattung einer Disziplinaranzeige mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG gegen XXXX erstattete die MP am 16.09.2020 zudem eine Disziplinaranzeige mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen § 57 RStDG gegen den BF (Auszuge, Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):1.3. Nach der Erstattung einer Disziplinaranzeige mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG gegen römisch 40 erstattete die MP am 16.09.2020 zudem eine Disziplinaranzeige mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen Paragraph 57, RStDG gegen den BF (Auszuge, Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):

Diese Disziplinaranzeige enthält unter anderem eine Auflistung an Verfahren, insbesondere solche mit „überdurchschnittlich“ langer Dauer (Punkt II.1) und eine Beschreibung der vorgeworfenen verletzten Pflichten (Punkt III.).Diese Disziplinaranzeige enthält unter anderem eine Auflistung an Verfahren, insbesondere solche mit „überdurchschnittlich“ langer Dauer (Punkt römisch zwei.1) und eine Beschreibung der vorgeworfenen verletzten Pflichten (Punkt römisch drei.).

1.4. Der BF erhob gegen das Vorgehen der MP Maßnahmenbeschwerde sowie gegen den diesbezüglich zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Weiters erhob der BF (außerordentliche) Revision gegen den im gegen ihn geführten Disziplinarverfahren am 05.02.2021 gefassten Einleitungsbeschluss.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vom BF und von der MP vorgelegten Aktenteile, deren Inhalt unstrittig ist, sowie ihrem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen. Bereits die belangte Behörde ist von diesem Sachverhalt ausgegangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund von § 27 DSG liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund von Paragraph 27, DSG liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Wie im Verfahrensgang dargestellt, hat der Verwaltungsgerichthof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (nur) hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen den BF vorgenommenen Datenverarbeitungen aufgehoben. Daher ist gegenständlich über die Beschwerde des BF nur noch in diesem Umfang abzusprechen.

3.3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1 (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

[…]

3.3.1.2. Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016 (im Folgenden: DSGVO), lauten auszugsweise wie folgt:3.3.1.2. Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Amtsblatt L 119 vom 04.05.2016 (im Folgenden: DSGVO), lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1) „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

(2) „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

[…]

(7) „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

Artikel 5

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Artikel 6

„Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem

a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,

b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,

c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,

d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,

e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.

3.1.3. § 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.3. Paragraph 3, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt:

„Präsident

§ 3. (1) Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die dienstbehördlichen Aufgaben und die Aufgaben der inneren Revision (§ 78a des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) wahr. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.Paragraph 3, (1) Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die dienstbehördlichen Aufgaben und die Aufgaben der inneren Revision (Paragraph 78 a, des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,) wahr. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.

[…]“

3.1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 idF BGBl. I Nr. 112/2019, lauten auszugsweise wie folgt:3.1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Pflichten

§ 57. (1) Richter und Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen.Paragraph 57, (1) Richter und Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen.

Verhängung von Disziplinarstrafen

§ 101. (1) Über den Richter, der seine Standes- oder Amtspflichten verletzt, ist eine Disziplinarstrafe zu verhängen, wenn die Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt.Paragraph 101, (1) Über den Richter, der seine Standes- oder Amtspflichten verletzt, ist eine Disziplinarstrafe zu verhängen, wenn die Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt.

[…]“

3.3.2.Der BF bringt (soweit hier noch zu beurteilen ist) zusammengefasst vor, die MP habe ihn durch die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige vom 16.09.2020 in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt, da die Datenverarbeitungen auf keinen der Rechtmäßigkeitstatbestände des Art. 6 und 9 DSGVO gestützt werden könnten und gegen die Grundsätze des Art. 5 DSGVO verstoßen würden. 3.3.2.Der BF bringt (soweit hier noch zu beurteilen ist) zusammengefasst vor, die MP habe ihn durch die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige vom 16.09.2020 in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG verletzt, da die Datenverarbeitungen auf keinen der Rechtmäßigkeitstatbestände des Artikel 6 und 9 DSGVO gestützt werden könnten und gegen die Grundsätze des Artikel 5, DSGVO verstoßen würden.

Der BF ist mit seinen Ausführungen jedoch nicht im Recht:

Eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG ergibt sich grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung, die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).Eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG ergibt sich grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung, die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² Paragraph eins,, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).

Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz [Art. 5 Abs. 1 lit a], Grundsatz der Zweckbindung [Art. 5 Abs. 1 lit b], Grundsatz der Datenminimierung [Art. 5 Abs. 1 lit. c], Grundsatz der Richtigkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung [Art. 5 Abs. 1 lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht [Art. 5 Abs. 2], vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 5 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz ["Art". 5 Absatz eins, lit a], Grundsatz der Zweckbindung ["Art". 5 Absatz eins, lit b], Grundsatz der Datenminimierung ["Art". 5 Absatz eins, lit. c], Grundsatz der Richtigkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung ["Art". 5 Absatz eins, lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht ["Art". 5 Absatz 2 ],, vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 5, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).

Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f).

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. OHG 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Art. 6 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist vergleiche OHG 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Artikel 6, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).

Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend festgehalten, hat die MP im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen den BF vom 16.09.2020 personenbezogene Daten des BF verarbeitet und ist der Anwendungsbereich von § 1 DSG und der DSGVO eröffnet.Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend festgehalten, hat die MP im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen den BF vom 16.09.2020 personenbezogene Daten des BF verarbeitet und ist der Anwendungsbereich von Paragraph eins, DSG und der DSGVO eröffnet.

Diese Datenerarbeitungen waren jedoch auf Grund einer die MP treffenden rechtlichen (gesetzlichen) Verpflichtung bzw. zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe gerechtfertigt.

Es besteht ein – in den anzuwendenden (Verfahrens-)Bestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke des von ihr durchzuführenden Verfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass insofern eine Verletzung von nach § 1 DSG bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Allgemeinen nicht vorliegen kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes durch die Behörde im öffentlichen Interesse liegt und grundsätzlich die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen kann (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2017/04/0032, Rn. 32).Es besteht ein – in den anzuwendenden (Verfahrens-)Bestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke des von ihr durchzuführenden Verfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass insofern eine Verletzung von nach Paragraph eins, DSG bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Allgemeinen nicht vorliegen kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes durch die Behörde im öffentlichen Interesse liegt und grundsätzlich die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen kann vergleiche VwGH 26.06.2018, Ra 2017/04/0032, Rn. 32).

Im vorliegenden Fall ergibt sich eine geeignete Rechtsgrundlage für die Verfahrensführung bzw. die Ermittlungstätigkeit und Datenverarbeitung der MP insbesondere aus § 3 BVwGG. Die MP war danach im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt und verpflichtet, Verdachtsmomenten bezüglich der Verletzung der allgemeinen Pflichten nach § 57 RStDG durch den BF nachzugehen und eine Disziplinaranzeige gegen diesen einzubringen, wenn (aus Sicht der MP) disziplinär relevante Sachverhalte hervorkamen. Im vorliegenden Fall ergibt sich eine geeignete Rechtsgrundlage für die Verfahrensführung bzw. die Ermittlungstätigkeit und Datenverarbeitung der MP insbesondere aus Paragraph 3, BVwGG. Die MP war danach im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt und verpflichtet, Verdachtsmomenten bezüglich der Verletzung der allgemeinen Pflichten nach Paragraph 57, RStDG durch den BF nachzugehen und eine Disziplinaranzeige gegen diesen einzubringen, wenn (aus Sicht der MP) disziplinär relevante Sachverhalte hervorkamen.

Es kann nicht erkannt werden, dass die MP hierbei überschießend vorgegangen wäre. Sie konnte nach den Umständen dieses Falles denkmöglich (vgl. VfGH 14.03.2013, B1326/12) davon ausgehen, dass die durchgeführten Erhebungen und die in der Disziplinaranzeige dargestellten Sachverhalte für das Disziplinarverfahren relevant und geeignet waren und deren Darstellung für die Disziplinaranzeige notwendig war (vgl. etwa auch VfGH 13.09.2013, B579/2013 betreffend in einem Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 denkmöglich herangezogene Beweisergebnisse; dies vor allem im Hinblick darauf, dass lediglich ein Verdacht zur Einleitung des Verfahrens ausreicht, vgl. VfGH 07.06.2013, B1303/2012). Der MP ist beizupflichten, dass der Dienstgeber im Zuge der Erstattung einer Disziplinaranzeige seinen Verdacht einer Pflichtverletzung durch entsprechende Beweismittel zu belegen hat und die Angabe solcher Beweismittel daher integraler Bestandteil einer Disziplinaranzeige ist, unabhängig davon, wie diese letztlich im Disziplinarverfahren gewürdigt werden. Es ist daher nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die MP infolge der Ausübung der Dienstaufsicht im Wege der Wiederherstellung der Ordnung disziplinarrechtliche Schritte gegen den BF eingeleitet hat und darin geeignete und erforderliche Beweismittel für die dem BF zur Last gelegten Pflichtverletzungen erblickt hat. Daraus folgt, dass die Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen ihn aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben ist. Denn ob dem BF die darin dargestellten Vorwürfe tatsächlich anzulasten sind, ist im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klären, eine datenschutzrechtliche Beschwerde dient jedoch keinesfalls dazu, gewisse Ermittlungsschritte und/oder Datenverarbeitungen im Disziplinarverfahren zu untersagen. Vielmehr ist der BF, wenn er allgemeine Mängel der Verfahrensführung und des Inhaltes der Disziplinaranzeige der MP behauptet, darauf hinzuweisen, dass aus Anlass eines (wie hier gegenständlichen) datenschutzrechtlichen Verfahrens derartige Rechtsverletzungen nicht geltend gemacht und behandelt werden können. Die Datenschutzbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht ist in einem datenschutzrechtlichen Verfahren nicht dazu berufen, eine allgemeine Rechtskontrolle über die Verfahrensführung von Behörden auszuüben oder in der Sache vor andere Behörden oder Gerichte gehörende Sachverhalte und Rechtsfragen zu beurteilen.Es kann nicht erkannt werden, dass die MP hierbei überschießend vorgegangen wäre. Sie konnte nach den Umständen dieses Falles denkmöglich vergleiche VfGH 14.03.2013, B1326/12) davon ausgehen, dass die durchgeführten Erhebungen und die in der Disziplinaranzeige dargestellten Sachverhalte für das Disziplinarverfahren relevant und geeignet waren und deren Darstellung für die Disziplinaranzeige notwendig war vergleiche etwa auch VfGH 13.09.2013, B579/2013 betreffend in einem Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 denkmöglich herangezogene Beweisergebnisse; dies vor allem im Hinblick darauf, dass lediglich ein Verdacht zur Einleitung des Verfahrens ausreicht, vergleiche VfGH 07.06.2013, B1303/2012). Der MP ist beizupflichten, dass der Dienstgeber im Zuge der Erstattung einer Disziplinaranzeige seinen Verdacht einer Pflichtverletzung durch entsprechende Beweismittel zu belegen hat und die Angabe solcher Beweismittel daher integraler Bestandteil einer Disziplinaranzeige ist, unabhängig davon, wie diese letztlich im Disziplinarverfahren gewürdigt werden. Es ist daher nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die MP infolge der Ausübung der Dienstaufsicht im Wege der Wiederherstellung der Ordnung disziplinarrechtliche Schritte gegen den BF eingeleitet hat und darin geeignete und erforderliche Beweismittel für die dem BF zur Last gelegten Pflichtverletzungen erblickt hat. Daraus folgt, dass die Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen ihn aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben ist. Denn ob dem BF die darin dargestellten Vorwürfe tatsächlich anzulasten sind, ist im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klären, eine datenschutzrechtliche Beschwerde dient jedoch keinesfalls dazu, gewisse Ermittlungsschritte und/oder Datenverarbeitungen im Disziplinarverfahren zu untersagen. Vielmehr ist der BF, wenn er allgemeine Mängel der Verfahrensführung und des Inhaltes der Disziplinaranzeige der MP behauptet, darauf hinzuweisen, dass aus Anlass eines (wie hier gegenständlichen) datenschutzrechtlichen Verfahrens derartige Rechtsverletzungen nicht geltend gemacht und behandelt werden können. Die Datenschutzbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht ist in einem datenschutzrechtlichen Verfahren nicht dazu berufen, eine allgemeine Rechtskontrolle über die Verfahrensführung von Behörden auszuüben oder in der Sache vor andere Behörden oder Gerichte gehörende Sachverhalte und Rechtsfragen zu beurteilen.

Somit sind gegenständlich geeignete Rechtsgrundlagen für einen Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht des BF auf Datenschutz im Sinne von § 1 Abs. 2 DSG gegeben und ist die hier zu beurteilende Ermittlungs- und Verarbeitungstätigkeit der MP in Verfolgung eines gesetzlichen Zwecks legitimiert. Somit sind gegenständlich geeignete Rechtsgrundlagen für einen Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht des BF auf Datenschutz im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, DSG gegeben und ist die hier zu beurteilende Ermittlungs- und Verarbeitungstätigkeit der MP in Verfolgung eines gesetzlichen Zwecks legitimiert.

Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der MP bestand bzw. die Ermittlung/Datenverarbeitung in Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben der MP erfolgte. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist entgegen der Ansicht des BF nicht ersichtlich, inwiefern die MP hierbei nicht den Grundsätzen des Art. 5 DSGVO entsprochen hätte.Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera c, bzw. Litera e, DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der MP bestand bzw. die Ermittlung/Datenverarbeitung in Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben der MP erfolgte. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist entgegen der Ansicht des BF nicht ersichtlich, inwiefern die MP hierbei nicht den Grundsätzen des Artikel 5, DSGVO entsprochen hätte.

Es ist nicht zu erkennen, dass die fallgegenständlichen Datenverarbeitungen und Erhebungen, die von der MP zum Zwecke der Erstellung einer Disziplinaranzeige gegen den BF vorgenommen wurden, in der konkreten Form einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten des BF bewirken bzw. dessen Grundrechte und Grundfreiheiten überwiegen.

Die MP hat die personenbezogenen Daten entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung bzw. ihrer wahrzunehmenden, im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben und den von ihr anzuwendenden (Verfahrens)Gesetzen entsprechend verwendet, sodass dies aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.

Eine Verletzung im Grundrecht des BF auf Datenschutz nach § 1 DSG bzw. von Bestimmungen der DSGVO ist daher im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen den BF vom 16.09.2020 nicht zu ersehen.Eine Verletzung im Grundrecht des BF auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG bzw. von Bestimmungen der DSGVO ist daher im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen den BF vom 16.09.2020 nicht zu ersehen.

3.4. Die Beschwerde war daher (auch im hier noch zu beurteilenden Umfang) als unbegründet abzuweisen.

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der gegenständlichen Entscheidung wurden ausschließlich Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt, von denen bereits die belangte Behörde ausgegangen ist, und deren Beweiswürdigung auch nicht ergänzt. 3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der gegenständlichen Entscheidung wurden ausschließlich Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt, von denen bereits die belangte Behörde ausgegangen ist, und deren Beweiswürdigung auch nicht ergänzt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Dienstaufsicht Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Durchsuchung Erforderlichkeit Ersatzentscheidung Geheimhaltung justizielle Tätigkeit personenbezogene Daten rechtliche Verpflichtung Rechtsanschauung des VwGH Richter Verantwortlicher Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W176.2277128.1.00

Im RIS seit

11.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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