Entscheidungsdatum
17.08.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W119 2271122-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2026, Zl. 1127804005/251505878, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2026, Zl. 1127804005/251505878, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Ihr Antrag vom 14.11.2025 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wird gemäß § 94 iVm § 92 Absatz 1 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen.“„Ihr Antrag vom 14.11.2025 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wird gemäß Paragraph 94, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 1 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, abgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren
Dem Beschwerdeführer, einem syrischen Staatsangehörigen, wurde vom 04.09.2017, Zl 1127804005 / VZ 170838168 gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer, einem syrischen Staatsangehörigen, wurde vom 04.09.2017, Zl 1127804005 / VZ 170838168 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Am 02.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass mit Gültigkeit bis zum 01.10.2022 ausgestellt.
Mit Urteil des Landgerichts XXXX , rechtskräftig am 23.09.2022, wurde der Beschwerdeführer in zweiter Instanz wegen des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei der weitere Vollzug – nachdem der Beschwerdeführer sich vom 24.10.2021 bis zum 15.09.2022 in Untersuchungshaft befunden hatte - zur Bewährung ausgesetzt wurde.Mit Urteil des Landgerichts römisch 40 , rechtskräftig am 23.09.2022, wurde der Beschwerdeführer in zweiter Instanz wegen des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei der weitere Vollzug – nachdem der Beschwerdeführer sich vom 24.10.2021 bis zum 15.09.2022 in Untersuchungshaft befunden hatte - zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Am 19.08.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 1 FPG.Am 19.08.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.03.2023, Zl. 1127804005/223269621, wurde Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.03.2023, Zl. 1127804005/223269621, wurde Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2023, GZ W166 2271122-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
Gegenständliches Verfahren
Am 14.11.2025 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verständigung der Beweisaufnahme vom 20.11.2025, zugestellt am 24.11.2025, die weitere Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist von vier Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 25.11.2025 langte diese schriftliche Stellungnahme fristgerecht beim Bundesamt ein. Angefügt waren eine Lohn/Gehaltsabrechnung Oktober 2025, der Lohnzettel für 2024, der Dienstvertrag, ein Versicherungsdatenauszug, ein ZMR-Auszug sowie eine Arbeitsunfähigkeits- und Gesundmeldung.
Mit dem gegenständlichen im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.11.2025 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses „gemäß § 94 Absatz 5 iVm § 92 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG)“, abgewiesen.Mit dem gegenständlichen im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.11.2025 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses „gemäß Paragraph 94, Absatz 5 in Verbindung mit Paragraph 92, Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG)“, abgewiesen.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, nach deren Ansicht sei im Hinblick auf die Verurteilung durch das Landgericht XXXX die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer das beantragte Dokument dazu benutzen könnte, gegen die Bestimmungen des § 114 FPG zu verstoßen. Da bislang kein nennenswerter Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen sei (letzte Tat am 24.10.2021), der eine gegenteilige Einschätzung rechtfertigen würde, bleibe diese Annahme aus behördlicher Sicht aufrecht.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, nach deren Ansicht sei im Hinblick auf die Verurteilung durch das Landgericht römisch 40 die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer das beantragte Dokument dazu benutzen könnte, gegen die Bestimmungen des Paragraph 114, FPG zu verstoßen. Da bislang kein nennenswerter Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen sei (letzte Tat am 24.10.2021), der eine gegenteilige Einschätzung rechtfertigen würde, bleibe diese Annahme aus behördlicher Sicht aufrecht.
Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landgerichts XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern rechtskräftig verurteilt worden. Seit dieser Verurteilung sei ein zu kurzer Zeitraum vergangen und bedürfe es noch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagensgründe ausgehen zu können. Aufgrund dieses Umstandes sei daher im gegenständlichen Fall jedenfalls die Bedingung für die Verwirklichung des Versagungsgrundes erfüllt. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landgerichts römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern rechtskräftig verurteilt worden. Seit dieser Verurteilung sei ein zu kurzer Zeitraum vergangen und bedürfe es noch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagensgründe ausgehen zu können. Aufgrund dieses Umstandes sei daher im gegenständlichen Fall jedenfalls die Bedingung für die Verwirklichung des Versagungsgrundes erfüllt.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Verurteilung dargelegt, dass es sich bislang um seine erste und einzige handle und ihn das teilbedingte Haftübel sehr stark (auch psychisch) für die Zukunft geprägt habe. Er habe daraus gelernt, dass er ein unüberlegtes und strafrechtlich relevantes Handeln gesetzt habe und bereue dies sehr. Im Zuge seiner Stellungnahme habe er auch dargelegt, dass er mit seiner Frau und sechs Kindern, für die er teilweise noch sorgepflichtig sei, in Österreich lebe und für das Unternehmen, für das er arbeite, beruflich im Ausland Verpflichtungen wahrnehmen könnte und er hiermit auch finanziell bessere Möglichkeiten für sich und seine Familie hätte. Seit der letzten Tat am 24.10.2021 seien rund vier Jahre und drei Monate verstrichen. Mit der faktischen Anhaltung von elf Monaten sei nicht mehr von einem absoluten Versagungsgrund auszugehen und habe eine Interessenabwägung angesichts der Lebensumstände stattzufinden. Es hätte daher der inzwischen verstrichene Zeitraum des Wohlverhaltens in Verbindung mit der guten sozialen und familiären Einbindung in Österreich berücksichtigt werden müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird dem Erkenntnis als Sachverhalt zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird dem Erkenntnis als Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien.
Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.09.2017, Zl 1127804005 / VZ 170838168, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Am 02.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass mit Gültigkeit bis zum 01.10.2022 ausgestellt.
In einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde mit Urteil des deutschen Amtsgerichts XXXX als Schöffengericht am 21.03.2022 ausgesprochen: In einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde mit Urteil des deutschen Amtsgerichts römisch 40 als Schöffengericht am 21.03.2022 ausgesprochen:
1. Der Angeklagte ist schuldig des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier tatmehrheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen in sieben tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, in einem weiteren Fall in fünf tateinheitlichen Fällen und in einem weiteren Fall in sechs tateinheitlichen Fällen.
2. Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
3. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
4. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 7.200 EUR wird angeordnet.
Der Verurteilung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
I. Am 24.10.2021 verbrachte der Beschwerdeführer mit einem PKW sieben syrische Staatsangehörige gegen Entgelt in Höhe von 400 EUR pro Person über den Grenzübergang bei XXXX in das deutsche Bundesgebiet. Die Drittstaatsangehörigen waren dabei nicht im Besitz der für eine Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Aufenthaltstitel, was der Beschwerdeführer auch wusste. römisch eins. Am 24.10.2021 verbrachte der Beschwerdeführer mit einem PKW sieben syrische Staatsangehörige gegen Entgelt in Höhe von 400 EUR pro Person über den Grenzübergang bei römisch 40 in das deutsche Bundesgebiet. Die Drittstaatsangehörigen waren dabei nicht im Besitz der für eine Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Aufenthaltstitel, was der Beschwerdeführer auch wusste.
Im Zuge der polizeilichen Kontrolle flüchtete der Beschwerdeführer mit stark überhöhter Geschwindigkeit, wobei er die Gefahr von Kollisionen mit erheblichem Sach- und Personenschaden zumindest billigend in Kauf nahm.
II. Am 13.10.2021 oder 14.10.2021 verbrachte der Beschwerdeführer fünf nicht näher identifizierte Drittstaatsangehörige gegen Entgelt in Höhe von 400 EUR pro Person über den Grenzübergang bei XXXX in das Bundesgebiet Deutschlands. Die Drittstaatsangehörigen waren dabei nicht im Besitz der für eine Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Aufenthaltstitel, was der Beschwerdeführer auch wusste.römisch zwei. Am 13.10.2021 oder 14.10.2021 verbrachte der Beschwerdeführer fünf nicht näher identifizierte Drittstaatsangehörige gegen Entgelt in Höhe von 400 EUR pro Person über den Grenzübergang bei römisch 40 in das Bundesgebiet Deutschlands. Die Drittstaatsangehörigen waren dabei nicht im Besitz der für eine Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Aufenthaltstitel, was der Beschwerdeführer auch wusste.
III. Am 17.10.2021 oder 18.10.2021 verbrachte der Beschwerdeführer zumindest sechs nicht näher identifizierte Drittstaatsangehörige von Wien kommend gegen Entgelt in Höhe von jedenfalls 400 EUR pro Person über den Grenzübergang bei XXXX in das Bundesgebiet Deutschlands. Die Drittstaatsangehörigen waren dabei nicht im Besitz der für eine Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Aufenthaltstitel, was der Beschwerdeführer auch wusste. römisch drei. Am 17.10.2021 oder 18.10.2021 verbrachte der Beschwerdeführer zumindest sechs nicht näher identifizierte Drittstaatsangehörige von Wien kommend gegen Entgelt in Höhe von jedenfalls 400 EUR pro Person über den Grenzübergang bei römisch 40 in das Bundesgebiet Deutschlands. Die Drittstaatsangehörigen waren dabei nicht im Besitz der für eine Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Aufenthaltstitel, was der Beschwerdeführer auch wusste.
IV. Am 20.10.2021 verbrachte der Beschwerdeführer zumindest sieben nicht näher identifizierte Drittstaatsangehörige vermutlich von Österreich kommend gegen Entgelt in Höhe von jedenfalls 400 EUR pro Person über den Grenzübergang bei XXXX in das Bundesgebiet Deutschlands. Die Drittstaatsangehörigen waren dabei nicht im Besitz der für eine Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Aufenthaltstitel, was der Beschwerdeführer auch wusste.römisch vier. Am 20.10.2021 verbrachte der Beschwerdeführer zumindest sieben nicht näher identifizierte Drittstaatsangehörige vermutlich von Österreich kommend gegen Entgelt in Höhe von jedenfalls 400 EUR pro Person über den Grenzübergang bei römisch 40 in das Bundesgebiet Deutschlands. Die Drittstaatsangehörigen waren dabei nicht im Besitz der für eine Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Aufenthaltstitel, was der Beschwerdeführer auch wusste.
Der Beschwerdeführer beabsichtigte laut Urteil in allen obigen Fällen, sich durch die Einschleusungen von Ausländern in das (deutsche) Bundesgebiet eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
Das Urteil des Amtsgerichts XXXX wurde durch das Landgericht XXXX (als Schöffengericht) als Berufungsinstanz nach einer Hauptverhandlung am 15.09.2022 dahingehend abgeändert, dass Das Urteil des Amtsgerichts römisch 40 wurde durch das Landgericht römisch 40 (als Schöffengericht) als Berufungsinstanz nach einer Hauptverhandlung am 15.09.2022 dahingehend abgeändert, dass
ad 2.) der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt wird und
ad 3) die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten nunmehr vor Ablauf von noch sechs Monate keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Bei der Strafzumessung wurde zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war. Er zeigte sich, was in der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zutage zutage getreten sei, letztlich hinsichtlich sämtlicher Taten vollumfänglich geständig und seien die Taten in engem Zusammenhang begangen worden. Für die Tat vom 24.10.2021 sei zu seine Lasten die tateinheitliche vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit dem Einschleusen von Ausländern verwirklicht und sei in allen Fällen das Einschleusen von Ausländern tateinheitlich in mehreren Fällen begangen worden. Auch müsse die jeweils an die Kapazitätsgrenze des verwendeten Fahrzeugs gehende Personenzahl gewertet werden.
Die weitergehende Berufung wurde verworfen, dieses Urteil erwuchs am 23.09.2022 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 24.10.2021 bis zum 15.09.2022 in Untersuchungshaft.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer betreffend unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs vom 25.11.2025, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, des Abschluss-Berichts vom 16.12.2021 der XXXX sowie der Urteile des Amts- und des Landgerichts XXXX , des gegenständlich bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer betreffend unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs vom 25.11.2025, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, des Abschluss-Berichts vom 16.12.2021 der römisch 40 sowie der Urteile des Amts- und des Landgerichts römisch 40 , des gegenständlich bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Abweisung der Beschwerde:
§ 94 FPG idgF lautet: Paragraph 94, FPG idgF lautet:
“ Konventionsreisepässe
§ 94. (1) Fremden, denen in einem anderen Staat als Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, kann ein Konventionsreisepass nur dann auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.Paragraph 94, (1) Fremden, denen in einem anderen Staat als Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, kann ein Konventionsreisepass nur dann auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(2) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 1 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(2) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz eins, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3) Unbeschadet der Statusverordnung gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“(3) Unbeschadet der Statusverordnung gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
§ 92 FPG idgF lautet auszugsweise: Paragraph 92, FPG idgF lautet auszugsweise:
“ Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist unbeschadet der Statusverordnung zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist unbeschadet der Statusverordnung zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
[…]
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“
Demnach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegen (vgl. idS auch Art. 28 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention; (vgl. VwGH 4.7.2023, Ra 2022/21/0187).Demnach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegen vergleiche idS auch Artikel 28, Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention; vergleiche VwGH 4.7.2023, Ra 2022/21/0187).
Die Schaffung eines speziell auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes in § 92 Abs 1 Z 4 FPG 2005 bedeutet nicht, dass durch den Aufenthalt eines wegen dieses Fehlverhaltens verurteilten Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährdet sein würde. Vielmehr war dem Gesetzgeber des FPG 2005 daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei bezogenen Versagungstatbestandes das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030).Die Schaffung eines speziell auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG 2005 bedeutet nicht, dass durch den Aufenthalt eines wegen dieses Fehlverhaltens verurteilten Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährdet sein würde. Vielmehr war dem Gesetzgeber des FPG 2005 daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei bezogenen Versagungstatbestandes das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030).
Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 92 FPG, E9, mit Hinweis auf VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 bzw. VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084 zum Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG, Schlepperei).Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 92, FPG, E9, mit Hinweis auf VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 bzw. VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084 zum Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG, Schlepperei).
Festzuhalten ist insbesondere, dass an der Verhinderung der Schlepperei – schon ohne Bereicherungsabsicht – ein großes öffentliches Interesse besteht, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung rechtfertigt (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Ihr kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010 mwN). Dies gilt natürlich umso mehr für die Verhinderung von Schlepperei mit Bereicherungsabsicht, wie sie der Beschwerdeführer verübte.Festzuhalten ist insbesondere, dass an der Verhinderung der Schlepperei – schon ohne Bereicherungsabsicht – ein großes öffentliches Interesse besteht, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung rechtfertigt vergleiche VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Ihr kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010 mwN). Dies gilt natürlich umso mehr für die Verhinderung von Schlepperei mit Bereicherungsabsicht, wie sie der Beschwerdeführer verübte.
Der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, stellt sehr wohl eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen wurde, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345).
Dem Beschwerdeführer wurde, nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, am 02.10.2017 ein Konventionsreisepass ausgestellt. Am 21.03.2022 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland vom Amtsgericht XXXX (unter Abänderung der Rechtsfolgen durch das Landgericht XXXX als Berufungsinstanz am 15.09.2022) wegen gewerbsmäßiger Schlepperei insbesondere zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer war nach seiner Festnahme am 24.10.2021 in Untersuchungshaft gekommen und dauerte diese bis zum 15.09.2022 an. Dem Beschwerdeführer wurde, nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, am 02.10.2017 ein Konventionsreisepass ausgestellt. Am 21.03.2022 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland vom Amtsgericht römisch 40 (unter Abänderung der Rechtsfolgen durch das Landgericht römisch 40 als Berufungsinstanz am 15.09.2022) wegen gewerbsmäßiger Schlepperei insbesondere zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer war nach seiner Festnahme am 24.10.2021 in Untersuchungshaft gekommen und dauerte diese bis zum 15.09.2022 an.
Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 24.10.2021, 13.10.2021 (oder 14.10.2021), 17.10.2021 (oder 18.10.2021) sowie 20.10.2021 insgesamt mindestens 25 Drittstaatsangehörige gegen Entgelt über den Grenzübergang bei XXXX in das Bundesgebiet Deutschlands verbrachte. Aufgrund der Gegenleistung eines Entgelts in Höhe von (jedenfalls) 400 EUR pro Person handelte der Beschwerdeführer in Bereicherungsabsicht. In allen Fällen, in denen er auch die Kapazitätsgrenze des Fahrzeugs ausschöpfte, bezweckte der Beschwerdeführer, sich durch die Einschleusungen von Ausländern in das (deutsche) Bundesgebiet eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 24.10.2021, 13.10.2021 (oder 14.10.2021), 17.10.2021 (oder 18.10.2021) sowie 20.10.2021 insgesamt mindestens 25 Drittstaatsangehörige gegen Entgelt über den Grenzübergang bei römisch 40 in das Bundesgebiet Deutschlands verbrachte. Aufgrund der Gegenleistung eines Entgelts in Höhe von (jedenfalls) 400 EUR pro Person handelte der Beschwerdeführer in Bereicherungsabsicht. In allen Fällen, in denen er auch die Kapazitätsgrenze des Fahrzeugs ausschöpfte, bezweckte der Beschwerdeführer, sich durch die Einschleusungen von Ausländern in das (deutsche) Bundesgebiet eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer viermal am deutsch-österreichischen Grenzübergang XXXX , folglich verbunden mit einer Reisebewegung ins Ausland und unter Verwendung seines Konventionsreisepasses, in Bereicherungsabsicht den Straftatbestand der gewerbsmäßigen Schlepperei begangen hat und dafür verurteilt wurde, rechtfertigt – trotz des Geständnisses und des verspürten Haftübels - im Sinne der o.a. höchstgerichtlichen Rechtsprechung insgesamt zweifellos die Annahme, der Beschwerdeführer werde im Sinne des Versagungstatbestandes des § 94 Abs. 3 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG auch in Zukunft seinen Konventionsreisepass benutzen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer viermal am deutsch-österreichischen Grenzübergang römisch 40 , folglich verbunden mit einer Reisebewegung ins Ausland und unter Verwendung seines Konventionsreisepasses, in Bereicherungsabsicht den Straftatbestand der gewerbsmäßigen Schlepperei begangen hat und dafür verurteilt wurde, rechtfertigt – trotz des Geständnisses und des verspürten Haftübels - im Sinne der o.a. höchstgerichtlichen Rechtsprechung insgesamt zweifellos die Annahme, der Beschwerdeführer werde im Sinne des Versagungstatbestandes des Paragraph 94, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG auch in Zukunft seinen Konventionsreisepass benutzen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.
„Die vom Fremden begangene Schlepperei von vier Landsleuten gegen Zusage eines nicht unbeträchtlichen Entgelts indiziert eine große Wiederholungsgefahr, hat der Fremde die Straftat doch ungeachtet der Asylgewährung durch Österreich und vor allem unter Verwendung des nicht lange davor ausgestellten Konventionsreisepasses verübt. Damit hat sich die maßgebliche Annahme iSd Z 4 des § 92 Abs. 1 FrPolG 2005 bereits verwirklicht (Hinweis E 5. Juli 2012, 2010/21/0345). Liegt jedoch ein Wohlverhalten seit der Tatbegehung von fast acht Jahren vor, so ist zwar richtig, dass die Begehung von Schlepperei mangels Besitzes eines Reisedokumentes in dieser Zeit schwieriger gewesen wäre, sie war aber nicht ausgeschlossen, zumal Mitwirkungshandlungen auch innerhalb Österreichs oder im Rahmen illegaler Grenzübertritte möglich gewesen wären, aber angesichts dieses langen Wohlverhaltens hätte die belBeh dem - offenbar auch sonst tadellosen - Verhalten des Fremden bei der Prognosebeurteilung doch maßgebliche Bedeutung zumessen müssen. Es hätte auch einer näheren Begründung bedurft, weshalb der Fremde ungeachtet seiner mittlerweile erlangten sozialen und wirtschaftlichen Integration noch immer das Risiko der Begehung von Schlepperei eingehen sollte. Dem wird der Hinweis im angefochtenen Bescheid, der Fremde könne die "beruflichen Fähigkeiten auch ohne Konventionsreisepass fortsetzen", nicht gerecht. Mit der bei dieser Deliktsform (infolge guter "Verdienstmöglichkeiten" generell) anzunehmenden großen Wiederholungsgefahr, lässt sich das in einem solchen Fall nicht mehr ausreichend begründen“ (VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253).„Die vom Fremden begangene Schlepperei von vier Landsleuten gegen Zusage eines nicht unbeträchtlichen Entgelts indiziert eine große Wiederholungsgefahr, hat der Fremde die Straftat doch ungeachtet der Asylgewährung durch Österreich und vor allem unter Verwendung des nicht lange davor ausgestellten Konventionsreisepasses verübt. Damit hat sich die maßgebliche Annahme iSd Ziffer 4, des Paragraph 92, Absatz eins, FrPolG 2005 bereits verwirklicht (Hinweis E 5. Juli 2012, 2010/21/0345). Liegt jedoch ein Wohlverhalten seit der Tatbegehung von fast acht Jahren vor, so ist zwar richtig, dass die Begehung von Schlepperei mangels Besitzes eines Reisedokumentes in dieser Zeit schwieriger gewesen wäre, sie war aber nicht ausgeschlossen, zumal Mitwirkungshandlungen auch innerhalb Österreichs oder im Rahmen illegaler Grenzübertritte möglich gewesen wären, aber angesichts dieses langen Wohlverhaltens hätte die belBeh dem - offenbar auch sonst tadellosen - Verhalten des Fremden bei der Prognosebeurteilung doch maßgebliche Bedeutung zumessen müssen. Es hätte auch einer näheren Begründung bedurft, weshalb der Fremde ungeachtet seiner mittlerweile erlangten sozialen und wirtschaftlichen Integration noch immer das Risiko der Begehung von Schlepperei eingehen sollte. Dem wird der Hinweis im angefochtenen Bescheid, der Fremde könne die "beruflichen Fähigkeiten auch ohne Konventionsreisepass fortsetzen", nicht gerecht. Mit der bei dieser Deliktsform (infolge guter "Verdienstmöglichkeiten" generell) anzunehmenden großen Wiederholungsgefahr, lässt sich das in einem solchen Fall nicht mehr ausreichend begründen“ (VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253).
Die letzte Tatbegehung erfolgte im gegenständlichen Fall am 24.10.2021. Der Beschwerdeführer befand sich daraufhin vom 24.10.2021 bis zum 15.09.2022 in Untersuchungshaft, die dreijährige Frist des § 92 Abs. 3 FPG begann folglich am 15.09.2022 zu laufen und endete am 15.09.2025, somit vor nicht einmal einem Jahr, und dauert angesichts der wiederholt einschlägigen Delinquenz das Wohlverhalten des Beschwerdeführers somit erst relativ kurze Zeit an. Die letzte Tatbegehung erfolgte im gegenständlichen Fall am 24.10.2021. Der Beschwerdeführer befand sich daraufhin vom 24.10.2021 bis zum 15.09.2022 in Untersuchungshaft, die dreijährige Frist des Paragraph 92, Absatz 3, FPG begann folglich am 15.09.2022 zu laufen und endete am 15.09.2025, somit vor nicht einmal einem Jahr, und dauert angesichts der wiederholt einschlägigen Delinquenz das Wohlverhalten des Beschwerdeführers somit erst relativ kurze Zeit an.
Zwar wurde in der gegenständlichen Beschwerde insbesondere releviert, dass es sich bislang um die erste und einzige Verurteilung handle. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dieser Verurteilung – wie ausgeführt – mehrere Delikte zugrunde lagen. Auch dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau und sechs Kindern, für die er teilweise noch sorgepflichtig ist, in Österreich lebt, hatte ihn schon damals nicht von seinen Straftaten abgehalten und war er vor seiner Inhaftierung als Berufskraftfahrer im staatlichen Dienst und im Rahmen einer Fabrikarbeit tätig und erhielt Hilfe vom Staat, wie insgesamt aus dem Urteil des Amtsgerichts XXXX hervorgeht. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch erklärte, dass er für das Unternehmen, für das er arbeite, beruflich im Ausland Verpflichtungen wahrnehmen könnte und er hiermit auch finanziell bessere Möglichkeiten für sich und seine Familie hätte, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Zwar wurde in der gegenständlichen Beschwerde insbesondere releviert, dass es sich bislang um die erste und einzige Verurteilung handle. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dieser Verurteilung – wie ausgeführt – mehrere Delikte zugrunde lagen. Auch dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau und sechs Kindern, für die er teilweise noch sorgepflichtig ist, in Österreich lebt, hatte ihn schon damals nicht von seinen Straftaten abgehalten und war er vor seiner Inhaftierung als Berufskraftfahrer im staatlichen Dienst und im Rahmen einer Fabrikarbeit tätig und erhielt Hilfe vom Staat, wie insgesamt aus dem Urteil des Amtsgerichts römisch 40 hervorgeht. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch erklärte, dass er für das Unternehmen, für das er arbeite, beruflich im Ausland Verpflichtungen wahrnehmen könnte und er hiermit auch finanziell bessere Möglichkeiten für sich und seine Familie hätte, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).
Insgesamt ist angesichts der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich der gewerbsmäßigen Schlepperei sowie im Hinblick auf die weiterhin noch relativ kurze Zeit des Wohlverhaltens die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken und war angesichts des besonders großen Gefährdungspotentials dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und die Akten des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in das Urteil des Landgerichtes XXXX vom 15.09.2022 sowie das Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 21.03.2022 genommen. Eine andere Beurteilung oder Einschätzung des Sachverhaltes, dem insbesondere eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmäßiger Schlepperei zugrunde liegt, ergab sich weder aus der Beschwerdeschrift noch wäre eine solche durch die Vornahme einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht zu erwarten gewesen. Wesentlich für die begründete Einschätzung einer missbräuchlichen Verwendung des Konventionspasses durch den Beschwerdeführer ist jedenfalls sein gesetzwidriges Verhalten in relativ naher Vergangenheit, sodass sein zwischenzeitig aufgezeigtes Wohlverhalten jedenfalls kein ausreichendes Indiz für eine andere Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes aufzeigen kann. Der Sachverhalt ist demnach als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und die Akten des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in das Urteil des Landgerichtes römisch 40 vom 15.09.2022 sowie das Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 21.03.2022 genommen. Eine andere Beurteilung oder Einschätzung des Sachverhaltes, dem insbesondere eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmäßiger Schlepperei zugrunde liegt, ergab sich weder aus der Beschwerdeschrift noch wäre eine solche durch die Vornahme einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht zu erwarten gewesen. Wesentlich für die begründete Einschätzung einer missbräuchlichen Verwendung des Konventionspasses durch den Beschwerdeführer ist jedenfalls sein gesetzwidriges Verhalten in relativ naher Vergangenheit, sodass sein zwischenzeitig aufgezeigtes Wohlverhalten jedenfalls kein ausreichendes Indiz für eine andere Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes aufzeigen kann. Der Sachverhalt ist demnach als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
ausländische Verurteilung Konventionsreisepass Schlepperei Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Untersuchungshaft Versagung Konventionsreisepass VersagungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W119.2271122.2.00Im RIS seit
03.09.2026Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026