TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/18 I415 2347341-1

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Veröffentlicht am 18.08.2026
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Entscheidungsdatum

18.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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I415 2347341-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. UNGARN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2026, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. UNGARN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2026 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als dass die Dauer des befristeten Einreiseverbots von zehn auf fünf Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.06.2026 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen ungarischen Staatsangehörigen, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA- VG aberkannt (Spruchpunkt III.) Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet und der zusätzlichen einschlägigen Vorstrafen in Deutschland gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.06.2026 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen ungarischen Staatsangehörigen, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA- VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet und der zusätzlichen einschlägigen Vorstrafen in Deutschland gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

2. Gegen diesen Bescheid hat der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass von Seiten der belangten Behörde keine Gefährlichkeitsprognose vorgenommen worden sei und sich das BFA nicht mit dem Gesamtverhalten des BF im Bundesgebiet auseinandergesetzt habe. Der BF würde seit 2022 faktisch in Österreich leben, habe nie Sozialleistungen bezogen und wäre regelmäßig in der Gastronomie beschäftigt gewesen. Die Verurteilung des BF sei die erste strafgerichtliche Verurteilung in seinem Leben und sei das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig. Es wurde darüber hinaus angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 10.07.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Mit Teilerkenntnis vom 15.07.2026, GZ: I415 2347341-1/7Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. 4. Mit Teilerkenntnis vom 15.07.2026, GZ: I415 2347341-1/7Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

5. Am 07.08.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die ungarische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der BF mittels Videokonferenz aus der JVA einvernommen wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger, ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig.

Der BF ist in XXXX , Ungarn, geboren.Der BF ist in römisch 40 , Ungarn, geboren.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Lebensgefährtin des BF (V.O., geboren am XXXX ) und das gemeinsame Kind (G.O., geboren am XXXX ) in Österreich leben, wobei sich deren Lebensmittelpunkt jedenfalls in Ungarn befindet. Mit V.O. ist der BF seit mehreren Jahren in einer Beziehung. V.O. und G.O. sind beide im Bundesgebiet weder meldebehördlich registriert noch sozialversichert. Der Vater und der Bruder des BF leben in Ungarn. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Lebensgefährtin des BF (römisch fünf.O., geboren am römisch 40 ) und das gemeinsame Kind (G.O., geboren am römisch 40 ) in Österreich leben, wobei sich deren Lebensmittelpunkt jedenfalls in Ungarn befindet. Mit römisch fünf.O. ist der BF seit mehreren Jahren in einer Beziehung. römisch fünf.O. und G.O. sind beide im Bundesgebiet weder meldebehördlich registriert noch sozialversichert. Der Vater und der Bruder des BF leben in Ungarn.

Der BF verfügt darüber hinaus über keine Verwandten im Bundesgebiet oder den sonstigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Seit wann der BF im Bundesgebiet aufhältig ist, konnte nicht festgestellt werden. Vom 16.05.2026 bis zum 14.08.2026 war der BF jedenfalls in der JA XXXX meldebehördlich erfasst und war dies seine erste Eintragung im ZMR.Seit wann der BF im Bundesgebiet aufhältig ist, konnte nicht festgestellt werden. Vom 16.05.2026 bis zum 14.08.2026 war der BF jedenfalls in der JA römisch 40 meldebehördlich erfasst und war dies seine erste Eintragung im ZMR.

Der BF war in folgenden Zeiträumen als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet:

Vom 05.08.2020 bis zum 23.08.2020, vom 20.05.2021 bis zum 15.06.2021, vom 07.06.2022 bis zum 12.06.2022, vom 30.08.2022 bis zum 11.09.2022, vom 16.09.2022 bis zum 18.09.2022, vom 22.09.2022 bis zum 01.10.2022, vom 02.11.2022 bis zum 30.11.2022, vom 01.02.2023 bis zum 23.02.2023, vom 22.05.2023 bis zum 19.06.2023, vom 01.07.2023 bis zum 20.07.2023, vom 15.07.2023 bis zum 17.07.2023, vom 21.07.2023 bis zum 24.07.2023, am 11.08.2023, vom 14.08.2023 bis zum 02.10.2023, vom 22.09.2023 bis zum 21.11.2023, vom 28.03.2024 bis zum 03.04.2024, vom 02.02.2024 bis zum 04.02.2024, vom 05.02.2024 bis zum 14.02.2024, vom 19.03.2024 bis zum 24.03.2024, vom 06.03.2024 bis zum 15.03.2024, vom 25.04.2024 bis zum 27.04.2024, vom 04.06.2024 bis zum 17.06.2024, vom 03.07.2024 bis zum 06.07.2024, vom 10.03.2025 bis zum 01.04.2025, vom 08.04.2025 bis zum 20.05.2025, vom 25.06.2025 bis zum 29.06.2025, vom 24.09.2025 bis zum 30.09.2025 und vom 01.12.2025 bis zum 12.12.2025.

Der BF spricht rudimentäres Deutsch. Er geht im Bundesgebiet keiner Vereinstätigkeit oder einer Tätigkeit in sonstigen Organisationen nach. Er verfügt in Österreich auch über kein Sozialleben von maßgeblicher Intensität.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich in Erscheinung getreten.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , zur Zahl XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , zur Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF

I. am 15.05.2026 in XXXX gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB im Hinblick auf die Strafanträge zu XXXX der StA XXXX der XXXX , XXXX der STA XXXX der StA XXXX der StA XXXX der STA XXXX der StA XXXX ) Verfügungsberechtigten der XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich Mobiltelefone und diverse elektronische Waren im Wert von insgesamt EUR 722,78, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat, indem er mit den Waren ohne zu bezahlen das Geschäft verlassen hat.römisch eins. am 15.05.2026 in römisch 40 gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB im Hinblick auf die Strafanträge zu römisch 40 der StA römisch 40 der römisch 40 , römisch 40 der STA römisch 40 der StA römisch 40 der StA römisch 40 der STA römisch 40 der StA römisch 40 ) Verfügungsberechtigten der römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich Mobiltelefone und diverse elektronische Waren im Wert von insgesamt EUR 722,78, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat, indem er mit den Waren ohne zu bezahlen das Geschäft verlassen hat.

II. Am 13.08.2024 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A.I. (§ 12 StGB) Gewahrsamsträgern des Geschäftslokals XXXX , fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Lebens- und Genussmittel sowie Spirituosen im Gesamtverkaufswert von EUR 297,00, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. römisch zwei. Am 13.08.2024 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A.I. (Paragraph 12, StGB) Gewahrsamsträgern des Geschäftslokals römisch 40 , fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Lebens- und Genussmittel sowie Spirituosen im Gesamtverkaufswert von EUR 297,00, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

III. Am 05.08.2024 in XXXX , zum Nachteil Fa XXXX , fremde bewegliche Sachen, nämlich 4 Stück Mozarttaler und 29 Stück Milka Schokolade im Gesamtwert von EUR 151,70, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat, indem er diese in ein Sackerl packte und das Geschäft ohne zu bezahlen verlassen wollte.römisch drei. Am 05.08.2024 in römisch 40 , zum Nachteil Fa römisch 40 , fremde bewegliche Sachen, nämlich 4 Stück Mozarttaler und 29 Stück Milka Schokolade im Gesamtwert von EUR 151,70, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat, indem er diese in ein Sackerl packte und das Geschäft ohne zu bezahlen verlassen wollte.

IV. Am 03.03.2025 in XXXX , fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Kleidungsstücke im Gesamtwert von EUR 292,91, Verfügungsberechtigten der Firma XXXX mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.römisch vier. Am 03.03.2025 in römisch 40 , fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Kleidungsstücke im Gesamtwert von EUR 292,91, Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

V. Am 17.07.2025 in XXXX , fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Mobiltelefon der Marke „Emporia ME6 5G“ im Wert von EUR 259,99, mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten des Unternehmens XXXX weggenommen hat, indem er die Ware an sich nahm, aus der Verankerung löste, das Handy in die hintere Hosentasche steckte und in der Folge den Kassabereich ohne zu bezahlen passierte.römisch fünf. Am 17.07.2025 in römisch 40 , fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Mobiltelefon der Marke „Emporia ME6 5G“ im Wert von EUR 259,99, mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten des Unternehmens römisch 40 weggenommen hat, indem er die Ware an sich nahm, aus der Verankerung löste, das Handy in die hintere Hosentasche steckte und in der Folge den Kassabereich ohne zu bezahlen passierte.

VI. Am 03.07.2025 in XXXX Gewahrsamsträgern der XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 22,53, mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat. römisch sechs. Am 03.07.2025 in römisch 40 Gewahrsamsträgern der römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 22,53, mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat.

VII. Am 07.02.2026 in XXXX versucht hat, fremde bewegliche Sachen und zwar einen Kopfhörer und ein Redbull im Gesamtwert von EUR 177,84 Gewahrsamsträgern der XXXX mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.römisch sieben. Am 07.02.2026 in römisch 40 versucht hat, fremde bewegliche Sachen und zwar einen Kopfhörer und ein Redbull im Gesamtwert von EUR 177,84 Gewahrsamsträgern der römisch 40 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

VIII. Am 01.04.2026 in XXXX Gewahrsamsträgern der Fa. XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Parfum der Marke Police im Wert von EUR 14,99, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat.römisch acht. Am 01.04.2026 in römisch 40 Gewahrsamsträgern der Fa. römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Parfum der Marke Police im Wert von EUR 14,99, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat.

Als mildernd wurden dabei das Geständnis des BF sowie der Umstand, dass es größtenteils beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend wurden hingegen die einschlägigen Vorstrafen in Deutschland, die Tatwiederholung über die Anzahl der Gewerbsmäßigkeit hinaus, der lange Tatzeitraum und die Tatbegehung während des offenen Verfahrens gewertet.

In Deutschland weist der BF zudem vier einschlägige Vorstrafen auf:

Am 11.01.2023 wurde der BF vom XXXX , AZ: XXXX , gemäß § 265a Abs. 1 StGB (Erschleichen von Leistungen) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt.Am 11.01.2023 wurde der BF vom römisch 40 , AZ: römisch 40 , gemäß Paragraph 265 a, Absatz eins, StGB (Erschleichen von Leistungen) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt.

Am 02.06.2023 wurde der BF vom XXXX , AZ: XXXX , gemäß § 265a Abs. 1, § 265a Abs. 3 und § 248a StGB (Erschleichen von Leistungen) zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt.Am 02.06.2023 wurde der BF vom römisch 40 , AZ: römisch 40 , gemäß Paragraph 265 a, Absatz eins,, Paragraph 265 a, Absatz 3 und Paragraph 248 a, StGB (Erschleichen von Leistungen) zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt.

Am 03.02.2025 wurde der BF vom XXXX , AZ: XXXX , gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG (unerlaubte Einfuhr von Cannabis) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 15,00 verurteilt und wurde gegen den BF ein Beschäftigungsverbot erlassen.Am 03.02.2025 wurde der BF vom römisch 40 , AZ: römisch 40 , gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Nr. 5 und Paragraph 34, Absatz eins, Nr. 5 KCanG (unerlaubte Einfuhr von Cannabis) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 15,00 verurteilt und wurde gegen den BF ein Beschäftigungsverbot erlassen.

Am 07.01.2026 wurde der BF vom XXXX , AZ: XXXX , gemäß § 22 und § 23 Abs. 1 StGB, § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 34 Abs. 1 Nr. 5 und § 34 Abs. 2 KCanG (versuchte Ausfuhr von Cannabis) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 40,00 verurteilt und wurde gegen ihn erneut ein Beschäftigungsverbot erlassen. Am 07.01.2026 wurde der BF vom römisch 40 , AZ: römisch 40 , gemäß Paragraph 22 und Paragraph 23, Absatz eins, StGB, Paragraph 2, Absatz eins, Nr. 5, Paragraph 34, Absatz eins, Nr. 5 und Paragraph 34, Absatz 2, KCanG (versuchte Ausfuhr von Cannabis) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 40,00 verurteilt und wurde gegen ihn erneut ein Beschäftigungsverbot erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Identität des BF steht mangels der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Dass der BF gesund ist, ergibt sich anhand seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (I415 2347341-1/16Z). Gegenteiliges wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet und ist dem erkennenden Gericht auch nicht ersichtlich. Dass der BF uneingeschränkt erwerbsfähig ist, entnimmt das Bundesverwaltungsgericht dem Umstand, dass er in Österreich zu mehreren Zeitpunkten einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Die Herkunft des BF entnimmt das erkennende Gericht einem ECIRS-Auszug sowie dem Strafurteil des Landesgerichts.

Die Feststellungen zur Lebensgefährtin, zum gemeinsamen Sohn sowie zum Vater und zum Bruder des BF resultieren aus den Angaben des BF in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung (I415 2347341-1/16Z), wobei er sich dort, insbesondere im Hinblick auf seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind, in Widersprüche verstrickte:

Direkt vorweg sei erwähnt, dass der BF im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Angaben zu seinen behaupteten Verwandten im Bundesgebiet gemacht hat. Werden auf Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes noch die “erheblichen privaten und familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet” hervorgehoben, war jedoch aufgrund der näheren Angaben “sein XXXX -jähriger Sohn” – ohne Angabe eines Vor- und Nachnamens sowie eines Geburtsdatums und “Lebensgefährtin V.H.” – abermals ohne Angabe eines Geburtsdatums -, mit der er bereits vor seiner Inhaftierung im XXXX gewohnt habe, für das Bundesverwaltungsgericht eine Ladung seines behaupteten Sohnes und seiner behaupteten Lebensgefährtin für die vom BF ausdrücklich beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung auf Basis dieser Angaben nicht möglich. Daher erging seitens des Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Anfrage an die Rechtsvertretung des BF, näher auszuführen, wann seine Lebensgefährtin geboren sei und wie sein Sohn heiße. Mit E-Mail vom 28.07.2026 gab seine Rechtsvertretung bekannt, dass sein Sohn G.H. heiße und am XXXX geboren sei. Das Geburtsdatum seiner Lebensgefährtin kenne er nicht. Aktuell habe er keinen Kontakt zu Frau V.H. (I415 2347341-1/13Z).Direkt vorweg sei erwähnt, dass der BF im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Angaben zu seinen behaupteten Verwandten im Bundesgebiet gemacht hat. Werden auf Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes noch die “erheblichen privaten und familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet” hervorgehoben, war jedoch aufgrund der näheren Angaben “sein römisch 40 -jähriger Sohn” – ohne Angabe eines Vor- und Nachnamens sowie eines Geburtsdatums und “Lebensgefährtin römisch fünf.H.” – abermals ohne Angabe eines Geburtsdatums -, mit der er bereits vor seiner Inhaftierung im römisch 40 gewohnt habe, für das Bundesverwaltungsgericht eine Ladung seines behaupteten Sohnes und seiner behaupteten Lebensgefährtin für die vom BF ausdrücklich beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung auf Basis dieser Angaben nicht möglich. Daher erging seitens des Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Anfrage an die Rechtsvertretung des BF, näher auszuführen, wann seine Lebensgefährtin geboren sei und wie sein Sohn heiße. Mit E-Mail vom 28.07.2026 gab seine Rechtsvertretung bekannt, dass sein Sohn G.H. heiße und am römisch 40 geboren sei. Das Geburtsdatum seiner Lebensgefährtin kenne er nicht. Aktuell habe er keinen Kontakt zu Frau römisch fünf.H. (I415 2347341-1/13Z).

Mit diesen – seinen – Angaben wurde der BF dann im Rahmen der mündlichen Verhandlung konfrontiert (I415 2347341-1/16Z) und gab er dazu Widersprüchliches zu Protokoll:

„R: Laut Beschwerde lebt Ihr XXXX -jähriger Sohn im Bundesgebiet (Beschwerde S 2). Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei Ihrer RV hat diese bekannt gegeben, dass Ihr Sohn am XXXX geboren ist. Dann ist er aber nicht XXXX und im Bundesgebiet gemeldet ist er auch nicht. Was stimmt denn nun?„R: Laut Beschwerde lebt Ihr römisch 40 -jähriger Sohn im Bundesgebiet (Beschwerde S 2). Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei Ihrer Regierungsvorlage hat diese bekannt gegeben, dass Ihr Sohn am römisch 40 geboren ist. Dann ist er aber nicht römisch 40 und im Bundesgebiet gemeldet ist er auch nicht. Was stimmt denn nun?

BP: Wir waren gemeinsam eine Arbeit suchen. Wir haben uns gestritten und er sagte mir, dass ich nicht trinken soll. Wegen des Streits habe ich mein Handy kaputt gemacht und habe getrunken. Danach ging ich in den XXXX und habe diesen Blödsinn gemacht. Ich entschuldige mich dafür. BP: Wir waren gemeinsam eine Arbeit suchen. Wir haben uns gestritten und er sagte mir, dass ich nicht trinken soll. Wegen des Streits habe ich mein Handy kaputt gemacht und habe getrunken. Danach ging ich in den römisch 40 und habe diesen Blödsinn gemacht. Ich entschuldige mich dafür.

R wiederholt seine Frage.

BP: Ich habe das deswegen gesagt, weil mir mitgeteilt wurde, dass er aufgesucht wird. Ich wollte nicht, dass er weiß, dass ich im Gefängnis bin. Wenn ich jetzt entlassen werde, werde ich ihm nicht sagen, wo ich war. Er ist momentan nicht im Bundesgebiet gemeldet, aber er ist hier.

R: Wie heißt Ihr Sohn und wann ist Ihr Sohn geboren? Bleiben Sie bei der Wahrheit. Falsche Angaben sind für Ihr Verfahren nicht zuträglich.

BP: Mein Sohn heißt XXXX , geboren am XXXX . Die Mutter unseres Sohnes heißt XXXX . Mein Sohn hat den Nachnamen seiner Mutter. Weiter möchte ich angeben, dass XXXX nicht mehr meine Lebensgefährtin ist. BP: Mein Sohn heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Mutter unseres Sohnes heißt römisch 40 . Mein Sohn hat den Nachnamen seiner Mutter. Weiter möchte ich angeben, dass römisch 40 nicht mehr meine Lebensgefährtin ist.

R: Haben Sie eine neue Lebensgefährtin oder ist XXXX nicht mehr Ihre Lebensgefährtin?R: Haben Sie eine neue Lebensgefährtin oder ist römisch 40 nicht mehr Ihre Lebensgefährtin?

BP: Ich bin seit vier Monaten von ihr getrennt und ich habe eine neue Beziehung.

R: Wieso haben Sie in der Beschwerde angegeben, dass Ihre Lebensgefährtin XXXX heißt?R: Wieso haben Sie in der Beschwerde angegeben, dass Ihre Lebensgefährtin römisch 40 heißt?

BP: Ich habe das deswegen gesagt, weil ich dachte, dass nach ihr in der XXXX gesucht wird. Ich wollte nicht, dass sie wissen, dass ich im Gefängnis bin. BP: Ich habe das deswegen gesagt, weil ich dachte, dass nach ihr in der römisch 40 gesucht wird. Ich wollte nicht, dass sie wissen, dass ich im Gefängnis bin.

R: Geht Ihr Sohn noch in die Schule?

BP: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass er zuerst in Ungarn in der Schule war. Danach ist er hierhergekommen, damit wir alle zusammen ein neues Leben beginnen.

R: Ist XXXX in Österreich berufstätig?R: Ist römisch 40 in Österreich berufstätig?

BP: Sie arbeitet vier Stunden pro Tag. Als ich das letzte Mal mit ihr gesprochen habe, hat sie mir gesagt, dass sie nicht gemeldet ist beim Arbeiten.

R: Wann ist XXXX geboren?R: Wann ist römisch 40 geboren?

BP: XXXX .BP: römisch 40 .

R: Sind Sie in einer Beziehung? Wenn ja, mit wem und seit wann?

BP: Mit XXXX seit 2002 … nein 2012 … Auf Nachfrage des D, gibt die BP an: Nein ich führe keine Beziehung. BP: Mit römisch 40 seit 2002 … nein 2012 … Auf Nachfrage des D, gibt die BP an: Nein ich führe keine Beziehung.

R: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie eine neue Beziehung haben. Was ist nun richtig?

BP: Jetzt ist nichts mehr.

R: Warum haben Sie zuvor gesagt, dass eine Beziehung besteht?

BP: Das war am Laufen, aber es ist nichts geworden.“

Bei hypothetischer Annahme, dass der XXXX das tatsächliche Geburtsdatum des Kindes des BF sei, könnte V.O. unter keinen Umständen die Mutter des Kindes sein (geboren XXXX ), soweit man annimmt, dass das Geburtsdatum von V.O. korrekt angegeben wurde.Bei hypothetischer Annahme, dass der römisch 40 das tatsächliche Geburtsdatum des Kindes des BF sei, könnte römisch fünf.O. unter keinen Umständen die Mutter des Kindes sein (geboren römisch 40 ), soweit man annimmt, dass das Geburtsdatum von römisch fünf.O. korrekt angegeben wurde.

Auf Frage des erkennenden Richters, wo die Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn leben würden, vermeinte der BF, dass diese in der “ XXXX ” gelebt hätten. Besuch in Haft erhalte der BF nicht von seiner Lebensgefährtin und vermeinte er dazu in der mündlichen Verhandlung lediglich, dass er nicht wisse, wo sich seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind aufhalten würden, da er seit drei Monaten nicht mit ihnen gesprochen habe. So könne es sein, dass beide in XXXX oder auch in der „ XXXX “ in XXXX seien (I415 2347341- 1/16Z).Auf Frage des erkennenden Richters, wo die Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn leben würden, vermeinte der BF, dass diese in der “ römisch 40 ” gelebt hätten. Besuch in Haft erhalte der BF nicht von seiner Lebensgefährtin und vermeinte er dazu in der mündlichen Verhandlung lediglich, dass er nicht wisse, wo sich seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind aufhalten würden, da er seit drei Monaten nicht mit ihnen gesprochen habe. So könne es sein, dass beide in römisch 40 oder auch in der „ römisch 40 “ in römisch 40 seien (I415 2347341- 1/16Z).

Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung führte der BF aus, dass er angeben möchte, dass V.O. gar nicht mehr seine Lebensgefährtin sei. Seit vier Monaten sei der BF von ihr getrennt und habe eine neue BeziehungIm weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung führte der BF aus, dass er angeben möchte, dass römisch fünf.O. gar nicht mehr seine Lebensgefährtin sei. Seit vier Monaten sei der BF von ihr getrennt und habe eine neue Beziehung

Laut Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sei V.O. in Österreich unangemeldet berufstätig und arbeite vier Stunden pro Tag. Laut Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sei römisch fünf.O. in Österreich unangemeldet berufstätig und arbeite vier Stunden pro Tag.

Auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob der BF nun in einer Beziehung sei, verneinte er dies im Widerspruch zu den Ausführungen bisher und vermeinte, dass aus dieser Beziehung nichts geworden sei. Im erneuten Widerspruch dazu vermeinte er im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung, dass V.O. seit 2012 seine Lebensgefährtin sei. Das erkennende Gericht schenkt dem keinen Glauben, da V.O. im Jahr XXXX gerade einmal 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei. Insbesondere sind die Angaben des BF, als der erkennende Richter ihn dazu befragte, nicht nachvollziehbar, soweit er vermeinte, dass er V.O. nie gefragt habe, wie alt sie gewesen sei. Auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob der BF nun in einer Beziehung sei, verneinte er dies im Widerspruch zu den Ausführungen bisher und vermeinte, dass aus dieser Beziehung nichts geworden sei. Im erneuten Widerspruch dazu vermeinte er im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung, dass römisch fünf.O. seit 2012 seine Lebensgefährtin sei. Das erkennende Gericht schenkt dem keinen Glauben, da römisch fünf.O. im Jahr römisch 40 gerade einmal 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei. Insbesondere sind die Angaben des BF, als der erkennende Richter ihn dazu befragte, nicht nachvollziehbar, soweit er vermeinte, dass er römisch fünf.O. nie gefragt habe, wie alt sie gewesen sei.

Befragt durch den erkennenden Richter, wo der BF in Ungarn bei seiner Lebensgefährtin gewohnt habe, vermeinte er, dass er bei seinem Vater gewohnt habe. Sofern der erkennende Richter den BF weiters befragte, was seine Ziele nach der Haftentlassung seien, vermeinte der BF unter anderem, dass er seine „Partnerin aufsuchen“ und nachfragen werde, „wie es weitergeht“. Auch hoffe er, sich mit V.O. wieder zu arrangieren (I415 2347341-1/16Z). Zusammenfassend sprechen die Ausführungen, die der BF zu seiner Lebensgefährtin und zu seinem Kind machte, nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht für ein intaktes Familienleben.Befragt durch den erkennenden Richter, wo der BF in Ungarn bei seiner Lebensgefährtin gewohnt habe, vermeinte er, dass er bei seinem Vater gewohnt habe. Sofern der erkennende Richter den BF weiters befragte, was seine Ziele nach der Haftentlassung seien, vermeinte der BF unter anderem, dass er seine „Partnerin aufsuchen“ und nachfragen werde, „wie es weitergeht“. Auch hoffe er, sich mit römisch fünf.O. wieder zu arrangieren (I415 2347341-1/16Z). Zusammenfassend sprechen die Ausführungen, die der BF zu seiner Lebensgefährtin und zu seinem Kind machte, nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht für ein intaktes Familienleben.

Inwiefern der BF tatsächlich Familienangehörige hat, die im Bundesgebiet aufhältig sind, entzieht sich dem Wissen des erkennenden Gerichts und vermochte der BF auch während des gesamten Verfahrens keine stichhaltigen Angaben dazu machen, die das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens im Bundesgebiet bestätigen könnten. Insbesondere sind jedoch die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der BF über „erhebliche private und familiäre Bindungen in Österreich“ verfüge, an dieser Stelle völlig unsubstantiiert und wurden zu keinem Zeitpunkt auch nur annähernd belegt. Liegen keine anderen Beweisergebnisse zum jeweiligen Beweisthema vor und ist es dem VwG nicht möglich, sich amtswegig von den relevanten Umständen Kenntnis zu verschaffen, so kann dies auch eine Negativfeststellung zu den im Rahmen der Mitwirkungspflicht von der ausgebliebenen Partei unter Beweis zu stellenden Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128). Inwiefern der BF tatsächlich Familienangehörige hat, die im Bundesgebiet aufhältig sind, entzieht sich dem Wissen des erkennenden Gerichts und vermochte der BF auch während des gesamten Verfahrens keine stichhaltigen Angaben dazu machen, die das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens im Bundesgebiet bestätigen könnten. Insbesondere sind jedoch die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der BF über „erhebliche private und familiäre Bindungen in Österreich“ verfüge, an dieser Stelle völlig unsubstantiiert und wurden zu keinem Zeitpunkt auch nur annähernd belegt. Liegen keine anderen Beweisergebnisse zum jeweiligen Beweisthema vor und ist es dem VwG nicht möglich, sich amtswegig von den relevanten Umständen Kenntnis zu verschaffen, so kann dies auch eine Negativfeststellung zu den im Rahmen der Mitwirkungspflicht von der ausgebliebenen Partei unter Beweis zu stellenden Umständen rechtfertigen vergleiche VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128).

Mit den von Seiten des BF angeführten Daten konnte die Lebensgefährtin jedenfalls nicht im österreichischen Meldesystem gefunden werden. Auch der Sohn des BF weist im Bundesgebiet keine Eintragungen im Zentralen Melderegister auf, egal, ob man ihn nun unter G.H. (I415 2347341-1/13Z) oder G.O. (I415 2347341-1/16Z) sucht. Darüber hinaus bejahte der BF in der mündlichen Verhandlung, dass sein Sohn im Sommersemester 2026 jedenfalls noch die Schule in Ungarn besucht habe und führte er dazu befragt aus, dass er vielmehr für die Zukunft möchte, dass der Lebensmittelpunkt seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes in Österreich sei (I415 2347341-1/16Z). An dieser Stelle relativiert sich auch das Beschwerdevorbringen, wonach der BF „über einen Zeitraum von mehreren Jahren einen gemeinsamen Haushalt in XXXX ” mit seiner Lebensgefährtin geführt habe und widerspricht dies schlicht sämtlichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.Mit den von Seiten des BF angeführten Daten konnte die Lebensgefährtin jedenfalls nicht im österreichischen Meldesystem gefunden werden. Auch der Sohn des BF weist im Bundesgebiet keine Eintragungen im Zentralen Melderegister auf, egal, ob man ihn nun unter G.H. (I415 2347341-1/13Z) oder G.O. (I415 2347341-1/16Z) sucht. Darüber hinaus bejahte der BF in der mündlichen Verhandlung, dass sein Sohn im Sommersemester 2026 jedenfalls noch die Schule in Ungarn besucht habe und führte er dazu befragt aus, dass er vielmehr für die Zukunft möchte, dass der Lebensmittelpunkt seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes in Österreich sei (I415 2347341-1/16Z). An dieser Stelle relativiert sich auch das Beschwerdevorbringen, wonach der BF „über einen Zeitraum von mehreren Jahren einen gemeinsamen Haushalt in römisch 40 ” mit seiner Lebensgefährtin geführt habe und widerspricht dies schlicht sämtlichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Dass der BF über keine sonstigen Verwandten in Österreich oder den sonstigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verfügt, gab er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an (I415 2347341-1/16Z).

Die bisherige meldebehördliche Registrierung des BF ergibt sich anhand eines Auszugs aus dem Zentralen Melderegister und ist der Zeitraum, in welchem sich der BF in Haft befunden hat (15.05.2026 bis 14.08.2026), anhand einer Haftauskunft der XXXX ersichtlich. Dass nicht festgestellt werden kann, seit wann der BF tatsächlich in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass die genannte meldebehördliche Registrierung die Einzige ist, die dem erkennenden Gericht unter den Daten des BF ersichtlich war. Auch vermochte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft darzutun, wie lange er sich im Bundesgebiet aufhalte (I415 2347341-1/16Z) und wird an dieser Stelle auf die Ausführungen zur Judikatur des VwGH zur Zulässigkeit einer Negativfeststellung verwiesen.Die bisherige meldebehördliche Registrierung des BF ergibt sich anhand eines Auszugs aus dem Zentralen Melderegister und ist der Zeitraum, in welchem sich der BF in Haft befunden hat (15.05.2026 bis 14.08.2026), anhand einer Haftauskunft der römisch 40 ersichtlich. Dass nicht festgestellt werden kann, seit wann der BF tatsächlich in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass die genannte meldebehördliche Registrierung die Einzige ist, die dem erkennenden Gericht unter den Daten des BF ersichtlich war. Auch vermochte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft darzutun, wie lange er sich im Bundesgebiet aufhalte (I415 2347341-1/16Z) und wird an dieser Stelle auf die Ausführungen zur Judikatur des VwGH zur Zulässigkeit einer Negativfeststellung verwiesen.

Die Zeiten, in denen der BF im Bundesgebiet einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sind anhand eines Auszuges aus dem AJ-Web ersichtlich.

Soweit der BF darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung ausführte, bereits seit sechs Jahren immer für drei Monate in Österreich gearbeitet zu haben und dann für eine Woche nach Ungarn gereist zu sein, wo er wiederum bei seinem Vater gelebt habe, kann von Seiten des erkennenden Gerichts nicht überprüft werden, ob dies der Wahrheit entspricht. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung jedoch, dass sein längstes Arbeitsverhältnis acht Monate angedauert habe und dass sein Chef in Österreich sowie auch in Deutschland Restaurants habe und der BF in beiden Ländern „ein paar Monate“ gearbeitet habe, sind für das erkennende Gericht nicht glaubhaft und wurde dies auch schon in der mündlichen Verhandlung von Seiten des erkennenden Richters thematisiert. So war der BF für verschiedene Arbeitgeber teilweise nur einen Tag bzw. einige wenige Tage oder wochenweise angemeldet. Eine achtmonatige Anmeldung ist aus dem AJ-Web nicht ersichtlich. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der BF im Januar und im Juni 2023, ebenso wie im Februar 2025 und im Januar 2026, in Deutschland strafgerichtlich verurteilt wurde, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass sich der BF tatsächlich durchgängig – bis auf die Wochen, in denen er nach Ungarn reiste – im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Dass der BF lediglich rudimentär Deutsch spricht, konnte das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung feststellen. Dass der BF keiner Vereinstätigkeit oder einer Tätigkeit bei sonstigen Organisationen nachgeht, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen und lässt sich anhand des Gesamteindrucks für das erkennende Gericht auch feststellen, dass der BF über kein Sozialleben von maßgeblicher Intensität im Bundesgebiet verfügt. Gegenteiliges wurde darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt behauptet und vermeinte der BF in der mündlichen Verhandlung vielmehr, vor seiner Haft lediglich zu seinem Vater, seinem Bruder und seiner Lebensgefährtin Kontakt gepflegt zu haben (I415 2347341-1/16Z).

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet ergibt sich anhand eines Auszuges aus dem Strafregister. Die getroffenen Feststellungen bezüglich seines dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens und der in Anschlag gebrachten Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus dem Inhalt des im Akt einliegenden Urteiles des jeweiligen Strafgerichts.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland resultieren aus einem ECRIS- Auszug und vermeinte der BF darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung, in Deutschland auch für 40 Tage inhaftiert gewesen zu sein, da er die Geldstrafen nicht hätte bezahlen können (I415 2347341-1/16Z).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:

An dieser Stelle wird erneut ausgeführt, dass über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bereits mit Teilerkenntnis vom 15.07.2026, GZ: I415 2347341-1/7Z, entschieden wurde, indem der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 7 BFA-VG Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben wurde. An dieser Stelle wird erneut ausgeführt, dass über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides bereits mit Teilerkenntnis vom 15.07.2026, GZ: I415 2347341-1/7Z, entschieden wurde, indem der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben wurde.

3.1. Zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR- Abkommen) ist. Der BF als ungarischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR- Abkommen) ist. Der BF als ungarischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).

Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist – heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. Hält sich der Unionsbürger allerdings bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt der fünfte Satz des § 67 Abs. 1 FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie. Das gilt auch für begünstigte Drittstaatsangehörige (VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396).Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist – heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. Hält sich der Unionsbürger allerdings bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt der fünfte Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie. Das gilt auch für begünstigte Drittstaatsangehörige (VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396).

Der BF fällt aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Da der genaue Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte, er aber jedenfalls erst seit Mitte Mai 2026 im Bundesgebiet gemeldet ist, ist im gegenständlichen Fall der einfache Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen, demzufolge durch das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Der BF fällt aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Da der genaue Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte, er aber jedenfalls erst seit Mitte Mai 2026 im Bundesgebiet gemeldet ist, ist im gegenständlichen Fall der einfache Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen, demzufolge durch das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380; VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380; VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot nicht nur auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF. Vielmehr legt es in seiner Entscheidung dar, inwiefern sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund des Gesamtverhaltens des BF als gerechtfertigt und erforderlich erweist. Dabei berücksichtigte das BFA insbesondere auch das Fehlen finanzieller Mittel von Seiten des BF.

Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an.

Soweit im Beschwerdeschriftsatz auf die ausreichenden Existenzmittel des BF eingegangen wurde, da er selbst geringfügig erwerbstätig gewesen sei und seine Lebensgefährtin ihn finanziell unterstützt habe, ist an dieser Stelle auf die Ausführungen unter Punkt II.2. zu verweisen, wonach der BF zuletzt Ende 2025 kurzzeitig einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging und seine Lebensgefährtin darüber hinaus im Bundesgebiet gar keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgeht. Der BF hält sich jedenfalls seit 16.05.2026 (Haft in der XXXX ) im Bundesgebiet auf. Er ging von 2020 bis 2025 immer wieder tag- bzw. wochenweise – wobei das längste Beschäftigungsverhältnis rund eineinhalb Monate andauerte (vom 14.08.2023 bis zum 02.10.2023) – einer angemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Soweit im Beschwerdeschriftsatz auf die ausreichenden Existenzmittel des BF eingegangen wurde, da er selbst geringfügig erwerbstätig gewesen sei und seine Lebensgefährtin ihn finanziell unterstützt habe, ist an dieser Stelle auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2. zu verweisen, wonach der BF zuletzt Ende 2025 kurzzeitig einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging und seine Lebensgefährtin darüber hinaus im Bundesgebiet gar keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgeht. Der BF hält sich jedenfalls seit 16.05.2026 (Haft in der römisch 40 ) im Bundesgebiet auf. Er ging von 2020 bis 2025 immer wieder tag- bzw. wochenweise – wobei das längste Beschäftigungsverhältnis rund eineinhalb Monate andauerte (vom 14.08.2023 bis zum 02.10.2023) – einer angemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.

Demgegenüber steht sein strafrechtlich relevantes Verhalten. So beging er von August 2024 bis Mai 2026 insgesamt acht gewerbsmäßige Diebstähle gemäß § 127, 130 Abs. 1 1. Fall, 15 StGB und wurde dabei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Das im Bundesgebiet gesetzte strafrechtlich relevante Verhalten des BF knüpft an seine strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland an, wo er von 2023 bis 2026 insgesamt viermal, zweimal wegen dem Erschleichen von Leistungen nach § 265a dStGB und zwei Mal wegen Übertretungen nach dem KCanG strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. In Zusammenschau mit der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich lässt sich die Einstellung des BF gegen die hier geltenden Normen erkennen, zumal ihn die Vorverurteilungen in Deutschland nicht von einer neuerlichen Straffälligkeit abhielten.Demgegenüber steht sein strafrechtlich relevantes Verhalten. So beging er von August 2024 bis Mai 2026 insgesamt acht gewerbsmäßige Diebstähle gemäß Paragraph 127, 130, Absatz eins, 1. Fall, 15 StGB und wurde dabei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Das im Bundesgebiet gesetzte strafrechtlich relevante Verhalten des BF knüpft an seine strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland an, wo er von 2023 bis 2026 insgesamt viermal, zweimal wegen dem Erschleichen von Leistungen nach Paragraph 265 a, dStGB und zwei Mal wegen Übertretungen nach dem KCanG strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. In Zusammenschau mit der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich lässt sich die Einstellung des BF gegen die hier geltenden Normen erkennen, zumal ihn die Vorverurteilungen in Deutschland nicht von einer neuerlichen Straffälligkeit abhielten.

Das strafrechtlich relevante Verhalten des BF stellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Suchtgift- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt an dieser Stelle – betreffend die strafrechtlichen Verurteilungen in Deutschland nach dem KCanG – auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Das strafrechtlich relevante Verhalten des BF stellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Suchtgift- und Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt an dieser Stelle – betreffend die strafrechtlichen Verurteilungen in Deutschland nach dem KCanG – auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).

In diesem Zusammenhang fließen in die Beurteilung seines Gesamtverhaltens aber auch die weiteren Strafbemessungsgründe mit ein. So wertete das Strafgericht zwar das Geständnis des BF sowie den Umstand, dass es größtenteils beim Versuch geblieben ist, als mildernd. Hingegen wurden die einschlägigen Vorstrafen des BF in Deutschland, die Tatwiederholung über die Anzahl der Gewerbsmäßigkeit hinaus, der lange Tatzeitraum und die Tatbegehung während eines offenen Verfahrens als erschwerend gewertet (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).In diesem Zusammenhang fließen in die Beurteilung seines Gesamtverhaltens aber auch die weiteren Strafbemessungsgründe mit ein. So wertete das Strafgericht zwar das Geständnis des BF sowie den Umstand, dass es größtenteils beim Versuch geblieben ist, als mildernd. Hingegen wurden die einschlägigen Vorstrafen des BF in Deutschland, die Tatwiederholung über die Anzahl der Gewerbsmäßigkeit hinaus, der lange Tatzeitraum und die Tatbegehung während eines offenen Verfahrens als erschwerend gewertet vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).

Zum unsubstantiierten Beschwerdevorbringen, dass vom BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausginge, ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Demzufolge ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Im gegenständlichen Fall ist die Zeit seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um dem BF einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren.Zum unsubstantiierten Beschwerdevorbringen, dass vom BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausginge, ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Demzufolge ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Im gegenständlichen Fall ist die Zeit seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um dem BF einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren.

Wie die vorangegangenen Ausführungen belegen, kann im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Zum Familienleben des BF ist im gegenständlichen Fall zunächst darauf hinzuweisen, dass der Lebensmittelpunkt der Lebensgefährtin des BF und des gemeinsamen Sohnes in Ungarn ist und sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich herausstellte, dass sich der BF die Zukunft mit beiden in Österreich vorstelle („Genau das möchte ich. Wenn ich entlassen werde, dass ich ihn in der Schule anmelde und er hier in die Schule geht, wir eine Mietwohnung finden und ein neues Leben beginnen. Auch mit angemeldeter Arbeit.“; I415 2347341-1/16Z). Angesichts des Umstandes, dass weder der Aufenthalt, noch ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn nachgewiesen werden konnte, wäre eine Trennung aufgrund der vom BF ausgehenden Gefahr für die Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet jedenfalls hinzunehmen und verkennt das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle auch nicht, dass der BF seit Jahren, jedenfalls seit Mitte 2023, immer wieder in Österreich sowie in Deutschland in Erscheinung getreten ist und an dieser Stelle sowieso nicht von einem geordneten Zusammenleben des BF mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn ausgegangen werden kann. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der BF in der mündlichen Verhandlung noch ausführte, dass er, wenn er in Ungarn war, stets bei seinem Vater gelebt hat (I415 2347341-1/16Z). Auch erfährt die Bewertung des Familienlebens des BF dadurch eine gewichtige Minderung, dass er dieses selbst durch seine kontinuierliche Begehung von Straftaten und den daraus drohenden fremdenrechtlichen Sanktionen aufs Spiel gesetzt und eine etwaige Trennung von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn bewusst in Kauf genommen hat. Ungeachtet dessen, kann die Beziehung durch telefonische Kontakte oder durch Besuche seiner Lebensgefährtin in Ungarn oder einem anderen Mitgliedstaat, in dem sich der BF vorhat sich niederzulassen, weiter aufrechterhalten werden.

Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter „Privatleben” sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter „Privatleben” sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Angesichts seiner letzten Aufenthaltsdauer jedenfalls seit dem 16.05.2026 – wobei der BF auch nur eine meldebehördliche Registrierung aufgrund seines Haftaufenthaltes erfahren hat – erweist sich auch der Eingriff in das Privatleben des BF als gerechtfertigt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung belegte der BF darüber hinaus, vor seiner Haft lediglich Kontakt zu seinem Vater, seinem Bruder und seiner Lebensgefährtin gehabt zu haben (I415 2347341- 1/16Z).

Darüber hinaus ist es dem BF auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in Ungarn niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er spricht offenkundig seine Muttersprache, ist gesund und vollumfänglich erwerbsfähig. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Ungarn wieder Fuß zu fassen, zumal der BF darlegte, auch während seiner Zeit in Österreich immer wieder nach Ungarn zurückgekehrt zu sein. Ein dem entgegenstehendes substantiiertes Vorbringen wurde von Seiten des BF darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt dargelegt.Darüber hinaus ist es dem BF auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in Ungarn niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er spricht offenkundig seine Muttersprache, ist gesund und vollumfänglich erwerbsfähig. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Ungarn wieder Fuß zu fassen, zumal der BF darlegte, auch während seiner Zeit in Österreich immer wieder nach Ungarn zurückgekehrt zu sein. Ein dem entgegenstehendes substantiiertes Vorbringen wurde von Seiten des BF darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt dargelegt.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten und familiären Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten und familiären Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).

Ohne das kriminelle Verhalten des BF verharmlosen zu wollen, erweist sich die Höhe des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes aufgrund der Tatsache, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet handelt und das Strafgericht mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe, die zum Großteil bedingt war, das Auslangen fand, jedoch als nicht angemessen und ist die Verhängung der Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 2 FPG gegenüber dem BF Ansicht des erkennenden Gerichts überschießend. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist daher auf die Hälfte, auf fünf Jahre, zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten des BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts seines deliktischen Handelns, der Gesamtschau der strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland und deren zeitnaher Begehung nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, nicht denkbar.Ohne das kriminelle Verhalten des BF verharmlosen zu wollen, erweist sich die Höhe des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes aufgrund der Tatsache, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet handelt und das Strafgericht mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe, die zum Großteil bedingt war, das Auslangen fand, jedoch als nicht angemessen und ist die Verhängung der Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG gegenüber dem BF Ansicht des erkennenden Gerichts überschießend. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist daher auf die Hälfte, auf fünf Jahre, zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten des BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts seines deliktischen Handelns, der Gesamtschau der strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland und deren zeitnaher Begehung nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, nicht denkbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, mwN). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH, 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, mwN). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind vergleiche VwGH, 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).

Anhand der Ausführungen der belangten Behörde ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten wäre. Das BFA stützt sich dabei nicht nur auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF, sondern führt darüber hinaus begründend die nicht vorhandene wirtschaftliche Existenzgrundlage des BF sowie den Umstand, dass er über keinen aufrechten österreichischen Versicherungsschutz verfüge, ins Treffen. Da der BF zudem keine persönlichen Verhältnisse – wie bspw. eine Wohnungsauflösung – zu regeln habe, sei die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat auch nicht erforderlich.

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und ist er offenbar weder in der Lage, aus seinen Fehlern zu lernen und sein Verhalten zu ändern, noch das mit seinen Taten verbundene Unrecht zu erkennen. In diesem Zusammenhang bleibt zudem zu berücksichtigen, dass dem BF in Bezug auf sein letztmaliges deliktisches Handeln in Österreich die qualifizierte Begehungsform der Gewerbsmäßigkeit zur Last gelegt wird, das heißt mit der Absicht, sich durch wiederkehrenden Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Es besteht daher die reale Gefahr, dass der BF bereits im ersten Monat nach seiner Haftentlassung wieder ein strafrechtliches Verhalten zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes setzen wird. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist also ab dem Moment der Haftentlassung als gegeben anzusehen.

Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot ausländische Verurteilung Dauer Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung Unionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I415.2347341.1.01

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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