Entscheidungsdatum
24.08.2026Norm
BFA-VG §9Spruch
,
W153 2305957-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2024, Zl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2024, Zl: römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 13.08.2024 legal mittels Visum-C in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 28.10.2024 wurde er am Flughafen Wien-Schwechat einer Ausreisekontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass der BF die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengenraum überschritten hatte.
Noch am selben Tag wurde dem BF ein als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichnetes Schreiben vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ausgefolgt und er von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Davon machte der BF nicht Gebrauch, sondern reiste noch am 28.10.2024 freiwillig über den Luftweg aus.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 12.12.2024 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) (idF vor dem BGBl I. 39/2026) iVm § 52 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung nach § 46 FPG (idF vor dem BGBl I. 39/2026) in die Mongolei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG (idF vor dem BGBl I. 39/2026) ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 12.12.2024 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt römisch eins. 39 aus 2026,) in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung nach Paragraph 46, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt römisch eins. 39 aus 2026,) in die Mongolei für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt römisch eins. 39 aus 2026,) ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung mit Schriftsatz vom 09.01.2025 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er vor Ablauf seines gültigen Visums Opfer einer schweren Körperverletzung geworden sei und deshalb mehrere Tage im Krankenhaus verbracht habe. Zur Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Strafverfahren sei er zunächst in Österreich verblieben und erst am 28.10.2024 ausgereist. Zudem habe er am 15.10.2024 seine langjährige, legal in Österreich aufhältige Verlobte geheiratet. Es bestehe daher ein schützenswertes Familienleben, weshalb die Rückkehrentscheidung auch aus diesem Grund nicht hätte erlassen werden dürfen, sondern ihm stattdessen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel hätte erteilt werden müssen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes brachte der BF vor, dass das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren mittlerweile eingestellt worden sei und die notwendigen Voraussetzungen somit nicht vorlägen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des BF:
Der BF ist ein volljähriger mongolischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch genannten Personalien (Name und Geburtsdatum). Seine Identität steht fest.
Am 13.08.2024 reiste der BF mit einem von der Österreichischen Botschaft Peking ausgestellten Visum der Kategorie C in das Bundesgebiet ein. Dieses berechtigte ihn zu einem Aufenthalt von 21 Tagen im Zeitraum vom 12.08.2024 bis 16.09.2024. Tatsächlich hielt sich der BF bis zum 28.10.2024 im österreichischen Bundesgebiet auf und überschritt damit die zulässige Aufenthaltsdauer um 55 Tage. Er hätte Österreich spätestens am 02.09.2024 verlassen müssen. Das BFA leitete das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Tag der Ausreise des BF ein.
Am 24.08.2024 wurde der BF Opfer einer schweren Körperverletzung und erlitt dabei eine Unterkieferstückfraktur. In der Folge befand er sich vom 24.08.2024 bis zum 30.08.2024 in stationärer Behandlung im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien.
Am 15.10.2024 heiratete der BF die mongolische Staatsangehörige Naranzul AMARTUGS, geboren am 24.01.1997, nach mongolischem Recht. Die Eheschließung wurde von der Mongolischen Botschaft in Wien in das mongolische Heiratsregister eingetragen. Die Ehefrau des BF verfügt im Entscheidungszeitpunkt über eine seit 2019 durchgängige und aufrechte Meldung im Bundesgebiet.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .12.2024 wurde der Angeklagte im Verfahren betreffend die dem BF am 24.08.2024 zugefügte schwere Körperverletzung für schuldig erkannt und verpflichtet, dem BF als Privatbeteiligtem EUR 21.827,25 bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen zu zahlen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .12.2024 wurde der Angeklagte im Verfahren betreffend die dem BF am 24.08.2024 zugefügte schwere Körperverletzung für schuldig erkannt und verpflichtet, dem BF als Privatbeteiligtem EUR 21.827,25 bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen zu zahlen.
Aufgrund seines rechtswidrigen Aufenthalts erstattete die LPD XXXX am XXXX .10.2024 gegen den BF Anzeige gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 FPG (idF vor BGBl. I Nr. 39/2026). Das in diesem Zusammenhang eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wurde am 29.11.2024 mit der Begründung eingestellt, dass dem BF die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer aufgrund der unfreiwillig erlittenen Körperverletzung und den damit zusammenhängenden Umständen nicht vorwerfbar gewesen und die Überschreitung ohne dessen Schuld eingetreten sei.Aufgrund seines rechtswidrigen Aufenthalts erstattete die LPD römisch 40 am römisch 40 .10.2024 gegen den BF Anzeige gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und Paragraph 31, Absatz eins, FPG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,). Das in diesem Zusammenhang eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wurde am 29.11.2024 mit der Begründung eingestellt, dass dem BF die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer aufgrund der unfreiwillig erlittenen Körperverletzung und den damit zusammenhängenden Umständen nicht vorwerfbar gewesen und die Überschreitung ohne dessen Schuld eingetreten sei.
Der BF reiste am 28.10.2024 freiwillig auf dem Luftweg aus Österreich aus. Er war in Österreich nie aufrecht mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet, ist strafgerichtlich unbescholten, war im Bundesgebiet nie erwerbstätig und verfügt abgesehen von seiner Ehefrau über keine familiären Anbindungen oder sonstige maßgebliche private Beziehungen. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in der Mongolei.
Zur Rückkehrsituation des BF:
Es sind keine Umstände hervorgekommen, wonach der BF in der Mongolei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Mongolei ist ein sicherer Herkunftsstaat.
Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Länderspezifische Anmerkungen
Die Mongolei wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zur Mongolei keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV.
Politische Lage
Die Mongolei hat im Hinblick auf Demokratisierung und den Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen seit der politischen Wende 1990 Fortschritte erzielt. Die Verfassung von 1992 sieht Gewaltenteilung vor. Die Mongolei hat ein Mehrparteiensystem, ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 20.3.2026).
Das politische System der Mongolei unterliegt dem Gesetz über politische Parteien, das die rechtliche Grundlage für die Gründung, Organisation, Finanzierung und Aufsicht politischer Parteien bildet und gleichzeitig das Recht der Bürger auf Vereinigungsfreiheit gewährleistet. Das Parteiensystem des Landes ist nach wie vor relativ stabil und wird von der Mongolischen Volkspartei (MPP) und der Demokratischen Partei (DP) geprägt – beide dominieren seit Langem die politische Landschaft und haben seit dem demokratischen Wandel friedliche Machtwechsel ermöglicht. Obwohl diese Parteien institutionell etabliert sind, hat das Vertrauen der Öffentlichkeit aufgrund interner Konflikte, wahrgenommener Korruption und einer fehlenden klaren ideologischen Ausrichtung abgenommen (BS 2026).
Politische Rechte und bürgerliche Freiheiten werden im Allgemeinen geachtet. Politische Parteien stützen sich nach wie vor eher auf Patronagenetzwerke als auf einen Wettbewerb politischer Visionen (FH 2025).
Im Juni [2024] fanden Parlamentswahlen statt. Eine Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) erklärte, die Wahlen seien ordnungsgemäß durchgeführt worden, merkte jedoch an, dass "der kurze offizielle Wahlkampf den etablierten Parteien mit beträchtlichen Ressourcen zugutekam" und dass die Erhöhung der Sozialleistungen vor den Wahlen der Regierungspartei zugutekam. Die Mongolische Volkspartei (MPP) gewann die Wahlen, allerdings mit einer geringeren Mehrheit als bei den Wahlen im Jahr 2019. Im Juli bildete sie eine Koalition mit der Demokratischen Partei (DP) und der HUN-Partei. Die Wahlen, bei denen 1.336 Kandidaten aus 22 politischen Parteien teilnahmen (BS 2026), waren die ersten, die im Rahmen der Reformen von 2023 abgehalten wurden, durch die die Zahl der Parlamentssitze von 76 auf 126 erhöht und ein gemischtes Wahlsystem eingeführt wurde (FH 2025).
Die Erweiterung des Parlaments im Jahr 2024 sollte die legislative Kontrolle über die Exekutive stärken und die Zahl der Abgeordneten verringern, die gleichzeitig Kabinettsposten bekleiden. Nach den Parlamentswahlen 2024 und in Übereinstimmung mit dem Urteil des Verfassungsgerichts wurde jedoch eine neue Regierungsstruktur verabschiedet, die aus dem Premierminister und 22 Ministern besteht – von denen alle gleichzeitig als Abgeordnete fungieren. Infolgedessen hat die Exekutive eine beispiellose Größe erreicht und agiert nun ohne wirksame institutionelle Kontrollmechanismen. Diese Zusammenlegung von Gesetzgebungs- und Exekutivgewalt gibt, nach Einschätzung der Bertelsmann Stiftung, Anlass zu ernsthafter Sorge hinsichtlich eines zunehmenden Machtungleichgewichts innerhalb des mongolischen Regierungssystems (BS 2026).
Wie in der Verfassung der Mongolei festgelegt, haben alle Bürger das Recht, sich direkt oder über repräsentative Gremien an der Gestaltung der Staatsangelegenheiten zu beteiligen, einschließlich des Rechts, Mitglieder staatlicher Organe zu wählen und in diese gewählt zu werden. Mehrere Gesetze regeln landesweite Wahlen, darunter das Gesetz über die Wahl des Großen Khural (Parlament) der Mongolei, das Gesetz über die Präsidentschaftswahlen und das Gesetz über die Kommunalwahlen zum Khural der Bürgervertreter. Diese Gesetze legen die Grundsätze und Verfahren für die Organisation und Durchführung von Wahlen fest und gewährleisten, dass die mongolischen Bürger ihr Wahl- und Kandidaturrecht ausüben können (BS 2026).
Die Allgemeine Wahlkommission (GEC) der Mongolei fungiert als Wahlbehörde und überwacht die Registrierung von Wählern, Kandidaten und Parteien sowie die Abläufe bei den Wahlen. Die GEC ist zudem verpflichtet, über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten und sich externen Prüfungen zu unterziehen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie den Schutz der Rechte von Wählern und Kandidaten während des Wahlprozesses zu gewährleisten (BS 2026).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im gesamten Land ist stabil (AA 17.6.2026) und die Mongolei gilt grundsätzlich als sicher (EDA 17.6.2026).
In der Hauptstadt Ulaanbaatar muss mit Großstadtkriminalität wie Taschendiebstahl, Raub sowie Trickbetrug gerechnet werden. Auch außerhalb der Städte gibt es vereinzelt Gewalt-, Raub- und Diebstahlsdelikte (AA 17.6.2026). Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 17.6.2026).
Sowohl in der Hauptstadt als auch auf dem Land kommt es vereinzelt zu Sexualdelikten (AA 17.6.2026).
Soziale und politische Unzufriedenheit wird sporadisch in Demonstrationen geäußert. Dabei sind vereinzelt Ausschreitungen möglich (EDA 17.6.2026).
Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Mongolei nicht ausgeschlossen werden (EDA 17.6.2026).
Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung wissentlich mit anderen Regierungen zusammengearbeitet hätte, um deren Maßnahmen grenzüberschreitender Repression zu erleichtern (USDOS 12.8.2025).
Justizwesen / Rechtsschutz
Justizwesen
Die Verfassung der Mongolei wurde 1992 im Rahmen des Übergangs des Landes zu einem demokratischen System verabschiedet. Die richterliche Gewalt in der Mongolei liegt ausschließlich bei den Gerichten. Diese werden ausschließlich auf der Grundlage der Verfassung und anderer Gesetze eingerichtet. Das Justizsystem umfasst den Obersten Gerichtshof, die Gerichte der Aimags (Provinzen) und der Hauptstadt, die Soum-Gerichte (Landkreisgerichte) oder Inter-Soum-Gerichte (überkreisliche Gerichte) sowie die Bezirksgerichte, wobei die Möglichkeit besteht, Gerichte nach regionalen Gesichtspunkten einzurichten (BS 2026).
Die Verfassung und die Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Ermittler, Staatsanwälte und Richter sind mit einer hohen Arbeitsbelastung konfrontiert, was dazu führt, dass Fristen häufig nicht eingehalten werden und sich weitere negative Auswirkungen auf die Verfahren ergeben (USDOS 23.4.2024).
Hochrangige Regierungsvertreter gaben wiederholt öffentliche Erklärungen ab, die die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz infrage stellte (AI 21.4.2026; vgl. BS 2026).Hochrangige Regierungsvertreter gaben wiederholt öffentliche Erklärungen ab, die die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz infrage stellte (AI 21.4.2026; vergleiche BS 2026).
Das Verfassungsgericht der Mongolei wurde als Institution eingerichtet, die für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung, die Entscheidung über Verfassungsverstöße und die Beilegung von Streitigkeiten zuständig ist. Gemäß dem Gesetz über das Verfassungsgericht werden neun Mitglieder des Gerichts ernannt: drei vom Großen Staats-Khural (Parlament), drei vom Präsidenten und drei vom Obersten Gerichtshof, nachdem ein Nominierungsverfahren und eine Anhörung vor dem Großen Staats-Khural stattgefunden haben. Sie werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (BS 2026).
Straflosigkeit stellte bei den Sicherheitskräften bisweilen ein Problem dar. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC), Rechtsanwälte, Menschenrechtsaktivisten und Nichtregierungsorganisationen stellen fest, dass Ermittlungen zu Straftaten, die von Sicherheitskräften und Strafverfolgungsbeamten begangen werden, häufig intern abgewickelt werden, wobei die schwerste Strafe eher die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als eine strafrechtliche Verurteilung darstellt (USDOS 12.8.2025).
Rechtsschutz
In Kapitel 2, Artikel 14 der mongolischen Verfassung heißt es, dass alle Personen, die sich rechtmäßig in der Mongolei aufhalten, vor dem Gesetz und vor den Gerichten gleich sind (BS 2026).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz schreibt vor, dass alle Verfahren für die Öffentlichkeit und die Presse zugänglich sein müssen, mit Ausnahme von Fällen, die Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige Opfer betreffen (USDOS 23.4.2024).
Obwohl die Zahl der von der Regierung bereitgestellten Verteidiger angesichts der begrenzten Umstände, unter denen sie zur Verfügung gestellt werden, angemessen ist, war ihre Qualität und Erfahrung uneinheitlich, und vielen Angeklagten fehlt eine angemessene rechtliche Vertretung. Zwar gewährt das Gesetz den Verteidigern uneingeschränkten Zugang zu den Akten der Staatsanwaltschaft, doch wird oft nur begrenzte Zeit zur Einsichtnahme in diese Akten eingeräumt, und es ist untersagt, Beweismittel der Staatsanwaltschaft zu kopieren oder zu fotografieren. Richter stützen sich häufig auf Geständnisse, für die es kaum bestätigende Beweise gab (USDOS 23.4.2024).
Die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) berichtet, dass Ermittlungsbehörden bei der Durchführung von Ermittlungen Verdächtige gelegentlich ohne richterliche Anordnung inhaftieren, teilweise heimlich, und dass die Polizei solche Praktiken anwendet, obwohl andere Maßnahmen zur Sicherstellung der Fluchtgefahr zur Verfügung stehen, darunter die Freilassung gegen Kaution und die persönliche Bürgschaft einer anderen Person. Nach Angaben der UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen zeigen die von der Regierung vorgelegten Daten, dass Festnahmen häufig ohne Haftbefehl erfolgen (USDOS 12.8.2025).
Verstöße im öffentlichen Dienst werden im Rahmen verschiedener Rechtsvorschriften geprüft und geahndet, darunter das Beamtengesetz, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das Allgemeine Verwaltungsrecht, das Gesetz über die staatliche Rechnungsprüfung, das Gesetz über die Staatsanwaltschaft und die Zivilprozessordnung (BS 2026).
Darüber hinaus sieht Artikel 48 des Beamtengesetzes Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte bei Verstößen gegen Artikel 37 (Allgemeine Pflichten der Beamten) und Artikel 39 (Verbotenes Verhalten von Beamten) vor. Die Disziplinarmaßnahmen variieren je nach Art und Häufigkeit der Verstöße. Sie können die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst und ein Wiedereinstellungsverbot umfassen – was jedoch nicht bedeutet, dass die Betroffenen von strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Haftung befreit sind. Darüber hinaus legt das Antikorruptionsgesetz spezifische Haftungsbestimmungen für politische, administrative, besondere und leitende Beamte fest, die ihre Amtsgewalt zum persönlichen Vorteil missbrauchen, anderen ungerechtfertigte Vorteile gewähren oder unrechtmäßige Vorteile von natürlichen oder juristischen Personen annehmen (BS 2026).
Den von Entwicklungsprojekten in der Hauptstadt Ulaanbaatar betroffenen Menschen wurde nicht genügend Zeit und Informationen eingeräumt, um an Verhandlungen teilzunehmen. Sie wurden gezwungen, Bewertungen zu akzeptieren, die ihre Grundstücke und Immobilien unter Wert ansetzten und damit ihre Lebensgrundlage gefährdeten. Das Parlament versäumte es, wirksame Mechanismen zu schaffen oder angemessene rechtliche Schutzvorkehrungen zu treffen, damit betroffene Gruppen diesbezüglich Beschwerden einreichen und Rechtsbehelfe einlegen konnten (AI 21.4.2026).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung der Mongolei schützt in Kapitel 2 die Menschenrechte und Grundfreiheiten. Insbesondere garantiert Artikel 14, dass alle Menschen vor dem Gesetz und vor den Gerichten gleich sind, und verbietet ausdrücklich jegliche Diskriminierung. Darüber hinaus legt Kapitel 14 des mongolischen Strafgesetzbuchs die rechtlichen Folgen einer Einschränkung der Rechte und Freiheiten einer Person fest. Im Jahr 2002 verabschiedete die Mongolei das Bürgerliche Gesetzbuch, das auf den Grundsätzen der Gleichheit und Unabhängigkeit der Beteiligten in zivilrechtlichen Beziehungen, der Unverletzlichkeit des Eigentums, der Vertragsfreiheit, der Nichteinmischung in private Angelegenheiten, der uneingeschränkten Ausübung zivilrechtlicher Rechte und Pflichten, der Wiederherstellung verletzter Rechte und des gerichtlichen Rechtsschutzes beruht (BS 2026).
Im Laufe des letzten Jahres gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtslage in der Mongolei. Zu den wesentlichen Menschenrechtsproblemen zählen glaubwürdige Berichte über die Anwendung von Strafgesetzen, die eine schwerwiegende Einschränkung der Meinungs- und politischen Redefreiheit darstellen (USDOS 12.8.2025).
Die mongolische Regierung erfüllt die Mindeststandards zur Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, dies zu erreichen. Im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum hat die Regierung insgesamt verstärkte Anstrengungen unternommen. Zu diesen Anstrengungen gehörten die Untersuchung einer größeren Zahl von Menschenhandelsfällen, die Verurteilung einer größeren Zahl von Menschenhändlern sowie die Aufstockung der Anti-Menschenhandels-Einheit der Nationalen Polizeibehörde (NPA) (USDOS 29.9.2025).
Die Nationale Menschenrechtskommission der Mongolei wurde im Jahr 2000 vom mongolischen Parlament eingerichtet. Eine im Jahr 2020 verabschiedete Neufassung dieses Gesetzes erweiterte die Kommission auf sieben Mitglieder. Diese unabhängige Stelle ist dafür zuständig, die Umsetzung der Menschenrechte und Freiheiten zu überwachen und die Einhaltung der Verfassung, der nationalen Gesetze und der internationalen Verträge sicherzustellen. Die Kommission spielt eine entscheidende Rolle bei der Wahrung der Menschenrechte in der Mongolei, der Verhinderung von Verstößen sowie der Förderung der Menschenrechtsbildung und des Bewusstseins in der Öffentlichkeit. In der Praxis werden diese rechtlichen Garantien jedoch nicht konsequent eingehalten. In den letzten Jahren hat die Zahl der Fälle von Schikanierung, Einschüchterung und sogar Kriminalisierung von Menschenrechtsverteidigern deutlich zugenommen, insbesondere von jenen, die sich in ländlichen Gebieten für Umwelt- und Landrechte einsetzen. Menschenrechtsverteidiger berichten, dass sie Überwachung, Verleumdungskampagnen und erfundenen strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt sind (BS 2026).
Die Regierung unternimmt glaubwürdige Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begehen, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025).
Die Mongolei hat Bürgerrechte gesetzlich verankert und garantiert Menschenrechtsverteidigern formell Schutz. Diese Rechte sind im neu eingeführten Gesetz über den rechtlichen Status von Menschenrechtsverteidigern festgelegt, das darauf abzielt, Personen zu schützen, die sich für Menschenrechte einsetzen und staatliche sowie private Akteure zur Rechenschaft ziehen. Das Gesetz bekräftigt die Pflicht des Staates zum Schutz der Menschenrechte und die Verantwortung von Unternehmen, diese zu achten, und verbietet gleichzeitig Vergeltungsmaßnahmen gegen Menschenrechtsverteidiger (BS 2026).
Die Verletzung der Rechte von Menschen, die von Stadterneuerungsmaßnahmen betroffen waren, hielt an. Das Strafgesetzbuch wurde dazu genutzt, die Meinungsfreiheit von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten und Medienorganisationen einzuschränken. Die Konsultationen zur Einbindung der Bevölkerung bei Bergbauprojekten waren unzureichend (AI 21.4.2026).
Es gibt keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begehen. Es gibt keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen durch Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025).
Es gibt keine Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Auftrag staatlicher Behörden (USDOS 12.8.2025).
Korruption:
Korruption ist weit verbreitet (FH 2025). Zwei Regierungswechsel verdeutlichten die Besorgnis der Öffentlichkeit hinsichtlich Korruption und der Integrität der Regierung (AI 21.4.2026). Aufsichtsgremien wie die Unabhängige Behörde zur Korruptionsbekämpfung und die Nationale Menschenrechtskommission sind aktiv und haben viel beachtete Fälle verfolgt. Ihre Wirksamkeit wird jedoch häufig durch begrenzte Durchsetzungskapazitäten und politischen Einfluss eingeschränkt. Diese Probleme deuten darauf hin, dass demokratische Institutionen zwar funktionsfähig sind und weitgehend akzeptiert werden, strukturelle Ineffizienzen und uneinheitliche Leistungen jedoch weiterhin ihre volle Wirksamkeit behindern (BS 2026).
Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International für das Jahr 2025 belegte die Mongolei Rang 124 von 182 bewerteten Ländern (TI 10.2.2026).
Meinungs- und Pressefreiheit:
Das Gesetz sieht Meinungsfreiheit vor, auch für Medienvertreter, doch die Regierung achtet dieses Recht nicht stets. Die Regierung verhängt strafrechtliche Sanktionen wegen „Verbreitung falscher Informationen“, und es gibt Berichte über Schikanen gegen Journalisten. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Journalisten berichten, die Regierung nutzt eine Bestimmung des Strafgesetzbuchs über die Verbreitung falscher Informationen, um Regierungskritiker einzuschüchtern (USDOS 12.8.2025).
Das Strafgesetzbuch wurde herangezogen, um Verbote der Verbreitung von Informationen zu verhängen und damit die Meinungsfreiheit von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten und Medienorganisationen einzuschränken. Das Verfassungsgericht, das aufgefordert worden war, die Rechtmäßigkeit solcher Einschränkungen auf der Grundlage vager Begriffe zu prüfen, entschied am 25.11.2025, dass der Artikel des Strafgesetzbuchs verfassungswidrig sei (AI 21.4.2026).
Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass der Staat öffentliche Informationen nicht kontrollieren oder zensieren darf. Medienorganisationen und Nichtregierungsorganisationen, die Journalisten vertreten, berichten jedoch von Druck seitens der Regierung, die Medienorganisationen für die Berichterstattung über unliebsame Themen bestraft, indem sie die Werbung einschränkt, und einigen Medien den Zugang zu Informationen verwehrt. Einzelne Journalisten berichten von Selbstzensur aus Angst, von Polizei, Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorgeladen zu werden oder aufgrund der politischen Zugehörigkeit von Führungskräften innerhalb ihrer Medienorganisationen ihren Arbeitsplatz zu verlieren (USDOS 12.8.2025).
In der Rangliste der Pressefreiheit 2026 liegt die Mongolei auf Platz 85 von 180 gelisteten Staaten (RSF 2026).
Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit:
Das Gesetz garantiert die Freiheit der friedlichen Versammlung und der Vereinigungsfreiheit, und die Regierung achtet diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz garantiert Arbeitnehmern das Recht, unabhängige Gewerkschaften und Berufsverbände ihrer Wahl ohne vorherige Genehmigung oder übermäßige Auflagen zu gründen oder ihnen beizutreten. Das Gesetz sichert allen Arbeitnehmern - mit Ausnahme derjenigen, die in systemrelevanten Bereichen beschäftigt sind - das Recht zu, ohne Diskriminierung an gewerkschaftlichen Aktivitäten teilzunehmen, zu streiken und Tarifverhandlungen zu führen. Das Gesetz schreibt die Wiedereinstellung von Arbeitnehmern vor, die wegen gewerkschaftlicher Aktivitäten entlassen werden (USDOS 12.8.2025).
Die Behörden versäumten es, Personen, die ihr Recht auf friedliche Versammlung ausübten, vor Angriffen durch Dritte zu schützen. Ein Gesetzentwurf zur Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit, der dem Parlament am 23. Januar vorgelegt wurde, war zum Jahresende noch anhängig (AI 21.4.2026).
Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung
Die Definition von Folter im Strafgesetzbuch wurde überarbeitet, um sie vollständig an die Terminologie des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie an internationale Empfehlungen anzupassen (HRC 2.1.2026). Das Gesetz verbietet solche Praktiken. Dennoch berichten die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NGOs), dass einige Gefangene und Inhaftierte unnötiger Gewalt sowie grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erzwingen. Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Vorwürfen wegen Folter und Misshandlung liegt entweder bei der örtlichen Polizei oder bei der Unabhängigen Behörde zur Korruptionsbekämpfung, wobei die Antikorruptionsbehörde in der Regel für Straftaten zuständig ist, die im Dienst begangen werden. Die Staatsanwaltschaft beaufsichtigt diese Ermittlungen. Die NHRC berichtet, dass die Behörden den Zugang zu Rechtsbeistand manchmal erschwerten, um Inhaftierte zu nötigen oder einzuschüchtern. Menschenrechts-NGOs und Rechtsanwälte berichteten von Hindernissen bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Misshandlung. Obwohl beispielsweise viele Gefängnisse und Haftanstalten über Kameras zur Überwachung von Gefangenenverhören verfügten (USDOS 12.8.2025; vgl. HRC 2.1.2026), geben die Behörden oft an, dass die Geräte zum Zeitpunkt der gemeldeten Misshandlungen nicht funktionsfähig waren (USDOS 12.8.2025). Opfer von Folter haben Anspruch auf Rechtsbeistand; Personen ohne finanzielle Mittel werden staatlich finanzierte Pflichtverteidiger zur Seite gestellt (HRC 2.1.2026).Die Definition von Folter im Strafgesetzbuch wurde überarbeitet, um sie vollständig an die Terminologie des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie an internationale Empfehlungen anzupassen (HRC 2.1.2026). Das Gesetz verbietet solche Praktiken. Dennoch berichten die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NGOs), dass einige Gefangene und Inhaftierte unnötiger Gewalt sowie grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erzwingen. Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Vorwürfen wegen Folter und Misshandlung liegt entweder bei der örtlichen Polizei oder bei der Unabhängigen Behörde zur Korruptionsbekämpfung, wobei die Antikorruptionsbehörde in der Regel für Straftaten zuständig ist, die im Dienst begangen werden. Die Staatsanwaltschaft beaufsichtigt diese Ermittlungen. Die NHRC berichtet, dass die Behörden den Zugang zu Rechtsbeistand manchmal erschwerten, um Inhaftierte zu nötigen oder einzuschüchtern. Menschenrechts-NGOs und Rechtsanwälte berichteten von Hindernissen bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Misshandlung. Obwohl beispielsweise viele Gefängnisse und Haftanstalten über Kameras zur Überwachung von Gefangenenverhören verfügten (USDOS 12.8.2025; vergleiche HRC 2.1.2026), geben die Behörden oft an, dass die Geräte zum Zeitpunkt der gemeldeten Misshandlungen nicht funktionsfähig waren (USDOS 12.8.2025). Opfer von Folter haben Anspruch auf Rechtsbeistand; Personen ohne finanzielle Mittel werden staatlich finanzierte Pflichtverteidiger zur Seite gestellt (HRC 2.1.2026).
Todesstrafe
Das Parlament der Mongolei hat am 3. Dezember 2015 einem neuen Strafgesetzbuch zugestimmt, das die Todesstrafe für alle Verbrechen abschafft. Das neue Strafgesetz trat im September 2016 in Kraft (AI 7.12.2015; vgl. FD 16.1.2026).Das Parlament der Mongolei hat am 3. Dezember 2015 einem neuen Strafgesetzbuch zugestimmt, das die Todesstrafe für alle Verbrechen abschafft. Das neue Strafgesetz trat im September 2016 in Kraft (AI 7.12.2015; vergleiche FD 16.1.2026).
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert Gewissens- und Religionsfreiheit, verbietet Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung der Tätigkeiten staatlicher und religiöser Institutionen vor. Das Gesetz verpflichtet religiöse Institutionen zur Registrierung bei den Behörden, enthält jedoch kaum Einzelheiten zu den Registrierungsverfahren, sodass die lokalen Behörden über die meisten Einzelheiten der Umsetzung entscheiden. Das Gesetz verbietet die Behinderung der freien Ausübung des Glaubens, schränkt jedoch die Missionierung ein (USDOS 26.6.2024).
Die US-Regierung schätzt die Gesamtbevölkerung auf 3,3 Millionen (Stand: Mitte 2023). Die jüngste Volkszählung aus dem Jahr 2020 ergab, dass sich 59,4 % der Personen ab 15 Jahren als religiös bezeichnen, während 40,6 Prozent angeben, keine religiöse Identität zu haben. Von denjenigen, die eine religiöse Identität angaben, bezeichnen sich 87,1 Prozent als Buddhisten, 5,4 Prozent als Muslime, 4,2 Prozent als Schamanisten, 2,2 Prozent als Christen und 1,1 Prozent als Anhänger anderer Religionen. Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Buddhismus an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit anderen Religionen, insbesondere dem Buddhismus. Die ethnische kasachische Gemeinschaft, die vor allem im äußersten Westen ansässig ist, besteht mehrheitlich aus sunnitischen Muslimen. Zu den religiösen Gruppen im Land gehören außerdem Siebenten-Tags-Adventisten, verschiedene evangelikale Gruppen, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die römisch-katholische Kirche, Zeugen Jehovas und die russisch-orthodoxe Kirche. Die Family Federation for World Peace and Unification (Unification Church) sowie die Bahai- und Shinto-Glaubensgemeinschaften sind ebenfalls vertreten. Die Mehrheit der Christen ist protestantisch (USDOS 26.6.2024).
Die jüdische Bevölkerung war sehr klein, und es gibt keine Berichte über antisemitische Vorfälle (USDOS 12.8.2025).
Diskriminierung
Artikel 14.2 der Verfassung verbietet ausdrücklich jede Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Sprache, Hautfarbe, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft, Status, Vermögen, Beruf, Stellung, Religion, Weltanschauung oder Bildung (BS 2026).
Kinder
Im Jahr 2024 erzielte die Mongolei moderate Fortschritte bei den Bemühungen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Die Regierung verabschiedete das überarbeitete Kinderschutzgesetz, das im September 2024 in Kraft trat, um den Rahmen für Kinderschutzdienste, Fallmanagementprotokolle, die behördenübergreifende Koordination und Kinderschutzmechanismen in verschiedenen Sektoren zu verbessern sowie Mittel für Kinderschutzdienste bereitzustellen. Zudem wurde ein Handbuch entwickelt, das zur Schulung von 400 Polizisten, Staatsanwälten und Richtern in Bezug auf die Ermittlung, Strafverfolgung und Beurteilung von durch das Internet begünstigten Menschenhandelsdelikten verwendet wurde. Darüber hinaus nutzte die Regierung Mittel aus dem "Child Protection Compact", um fünf kinderfreundliche Räume für opferzentrierte Befragungen in Polizeidienststellen und Gerichtsgebäuden einzurichten, wodurch Opfer von Straftaten, einschließlich Überlebender von Kinderhandel, in weniger traumatisierenden Umgebungen Aussagen machen können (USDOL 9.2025).
Kindesmissbrauch war ein erhebliches Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch. Die Behörde für Familien-, Kinder- und Jugendentwicklung unterhielt eine Hotline zur Meldung von Kindesmissbrauch, eine Notrufzentrale sowie eine Schutzunterkunft für missbrauchte Kinder. Die staatliche Schutzunterkunft nahm Kinder auf, die Opfer von häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung und Aussetzung geworden waren. Obwohl die sexuelle Ausbeutung von Kindern illegal ist, war die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern ein Problem. Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr lag bei 16 Jahren. Das Gesetz verbot Kinderpornografie; die Behörden setzten das Gesetz durch (USDOS 23.4.2024).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt bei 18 Jahren, wobei für Kinder im Alter von 16 bis 18 Jahren mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten gerichtlich genehmigte Ausnahmen möglich sind (USDOS 12.8.2025).
Frauen
Das Gesetz gewährt Frauen und Männern denselben rechtlichen Status und dieselben Rechte, einschließlich gleicher Bezahlung für gleiche Arbeit und gleichen Zugangs zu Bildung. Diese Rechte werden im Allgemeinen eingehalten, obwohl Frauen am Arbeitsplatz Diskriminierung ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024).
Das Strafgesetzbuch stellt erzwungenen oder nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr oder sexuelle Handlungen unter Strafe, die mit der Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt, dem Missbrauch einer Machtposition (finanzieller oder behördlicher Art) sowie der Ausnutzung der Unfähigkeit einer Person, sich selbst zu schützen, einhergeht; das Gesetz sieht je nach den Umständen Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu lebenslänglich vor. Das Strafgesetzbuch stellt Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe. Häusliche Gewalt ist ebenfalls eine Straftat, für die Täter verwaltungsrechtlich oder strafrechtlich belangt werden können, im letzteren Fall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Die Regierung unterhält eine landesweite Datenbank mit Tätern häuslicher Gewalt, und wer eine zweite Straftat im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt begeht, wird automatisch strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024).
Trotz anhaltender Aufmerksamkeit blieb häusliche Gewalt ein ernstes und weit verbreitetes Problem.Eine spezielle Einheit der nationalen Polizei ist der Bekämpfung häuslicher Gewalt gewidmet. Es gibt 20 Schutzunterkünfte und 17 Anlaufstellen für Opfer häuslicher Gewalt, die von der Polizei, Nichtregierungsorganisationen, lokalen Behörden und Krankenhäusern betrieben werden. Alle Schutzunterkünfte halten sich an Standardarbeitsanweisungen, die von der Nichtregierungsorganisation "Nationales Zentrum gegen Gewalt" entwickelt wurden. Die Anlaufstellen, die sich hauptsächlich in Krankenhäusern befanden, bieten Notunterkünfte für maximal 72 Stunden an (USDOS 23.4.2024).
Sexuelle Minderheiten
Es gibt keine Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellten (USDOS 23.4.2024). Homosexuelle Handlungen sowie jede andere Ausprägung sexueller Identität sind in der Mongolei legal (AA 17.6.2026).
In der Mongolei gelten umfassende Antidiskriminierungsgesetze, die auch sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität einschließen. Die klassischen Rollenbilder der femininen Frau und des maskulinen Mannes sind allerdings in der mongolischen Gesellschaft stark verankert. Eine Ehe wird nach dem mongolischen Familiengesetz ausschließlich als die Verbindung von Mann und Frau definiert. Im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen oder andere rechtlich bindende Lebenspartnerschaften werden in der Mongolei nicht anerkannt (AA 17.6.2026).
Das Gesetz verbot Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität, doch wurden entsprechende Fälle nur selten bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft angezeigt. Das Gesetz erkennt gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht an und gewährt LGBTQI+-Paaren und ihren Familien keine den Rechten anderer Personen gleichwertigen Rechte. Obwohl sich die Einstellung der Öffentlichkeit gegenüber LGBTQI+-Personen im Zentrum von Ulaanbaatar verbessert, sind LGBTQI+-Personen in der Öffentlichkeit und zu Hause Diskriminierung ausgesetzt und berichten von der Angst vor Obdachlosigkeit und häuslicher Gewalt, insbesondere in ländlichen Gebieten (USDOS 23.4.2024).
Gewaltsame Übergriffe auf LGBTIQ seitens der Bevölkerung können vorkommen (AA 17.6.2026) und Aktivisten berichten, dass die Polizei es oft versäumt, Meldungen über Gewalt, Belästigung oder Missbrauch von LGBTQI+-Personen zu untersuchen (USDOS 23.4.2024).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz garantiert Reisefreiheit im Inland, das Recht auf Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, und die Regierung achtet diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).
Wirtschaft / Grundversorgung
Die Mongolei hat eine Bevölkerung von etwa 3,5 Mio. Menschen. Davon leben ca. 1,7 Mio. in der Hauptstadt Ulaanbaatar. 63 % der Bevölkerung ist im erwerbsfähigen Alter zwischen 15 und 64 Jahren. Als Binnenland liegt es zwischen der Volksrepublik China und Russland. Die Wachstumsserie der letzten 30 Jahre geht weiter, auch wenn die Prognosen ein wenig gedämpfter sind. Im Juli 2025 hat die Mongolei den Status eines "Landes mit mittlerem Einkommen" erreicht. Wachstumstreiber ist insbesondere der Rohstoffexport von Kohle, Kupfer und seltene Erden. Das internationale Interesse an Kooperationen in diesem Bereich ist groß und wächst (WKO 6.2026).
Die mongolische Wirtschaft dürfte 2026 ein Wachstum von rund 6 % erreichen, nachdem bereits 2025 ein dynamisches Jahr verzeichnet wurde. Der zentrale Wachstumstreiber bleibt der Bergbausektor, insbesondere die Produktion in der Oyu Tolgoi Mine, deren Kupfer- und Goldexporte sowohl preislich als auch mengenmäßig zunehmen. Die starke Exportentwicklung wirkt sich direkt positiv auf Staatseinnahmen und Haushaltseinkommen aus und stützt damit den privaten Konsum. Die wirtschaftliche Entwicklung ist jedoch weiterhin eng an die Nachfrage aus China gebunden, welches der mit Abstand wichtigste Absatzmarkt für mongolische Rohstoffe ist. Gleichzeitig bleibt Russland ein unverzichtbarer Partner für die Energieversorgung. Internationale Aufmerksamkeit richtet sich zunehmend auf die umfangreichen Vorkommen strategischer Rohstoffe, darunter Kupfer, Uran und seltene Erden. Die Landwirtschaft erholt sich nach den klimatisch bedingten Verlusten der Vorjahre, während der Dienstleistungssektor (insbesondere Logistik und Tourismus) von der dynamischen Handelsentwicklung profitiert. Insgesamt bleibt das Wachstum kurzfristig robust, ist jedoch weiterhin stark von Rohstoffzyklen sowie externen Nachfrageschwankungen abhängig (WKO 6.2026).
Die Inflation bleibt auf vergleichsweise hohem Niveau und dürfte 2026 nur moderat auf rund 7,4 % sinken (WKO 6.2026), im Jahr 2025 betrug die Inflationsrate 8,2 % (Laenderdaten 4.2026). Die Arbeitslosenquote sinkt stetig und dürfte 2026 auf etwa 5 % zurückgehen (WKO 6.2026), wobei diese im Jahr 2025 bei 5,5 % lag (Laenderdaten 4.2026).
Der Nationale Dreiparteienausschuss, der sich aus Vertretern der Regierung, der CMTU (Confederation of Mongolian Trade Union) und des Arbeitgeberverbandes zusammensetzt, legt einen jährlichen nationalen Mindestlohn fest, der über der Armutsgrenze liegt (USDOS 12.8.2025). Im Jahre 2025 wurde dieser auf 792.000 Tugrik [ca 191 Euro] erhöht (IOM 12.2025).
Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 4.970 Euro gehört die Mongolei zu den Ländern mit höherem Mitteleinkommen (Laenderdaten 6.2026). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 414 Euro pro Kopf (Laenderdaten 4.2026).
Am höchsten war der Verdienst in der Finanz- und Versicherungsbranche, bei ausländischen Organisationen und im Bergbau. Am niedrigsten waren die durchschnittlichen Monatslöhne in der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Jagd. Zu den wichtigsten Beschäftigungssektoren gehören die Landwirtschaft (30 %), der Groß- und Einzelhandel, das Verkehrswesen (20 %), die öffentliche Verwaltung, das Gesundheits- und Bildungswesen, die Sozialarbeit (18 %), der Dienstleistungssektor (9 %), das Baugewerbe (7 %), der Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden (5 %), die Energie- und Wasserversorgung (2 %) sowie die freien Berufe, Kunst und Unterhaltung (2 %) (IOM 12.2025).
Die Regierung setzt die Gesetze zu Mindestlohn, Überstunden und Arbeitsschutz nicht wirksam durch. Das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz sorgt im öffentlichen Sektor für die Einhaltung der Gesetze, doch der Gewerkschaftsverband CMTU berichtet, dass viele Arbeitnehmer im privaten Sektor weniger als den von ihren Arbeitgebern versprochenen Lohn erhalten, insbesondere in kleineren Unternehmen in ländlichen Gebieten (USDOS 12.8.2025).
Nach Angaben des Nationalen Statistikamtes aus dem Jahr 2023 waren im informellen Sektor 472.877 Personen beschäftigt, was 38,9 Prozent aller Erwerbstätigen entsprach. Das überarbeitete Arbeitsgesetz gilt auch für Arbeitnehmer im informellen Sektor, wird jedoch uneinheitlich durchgesetzt. Das Rentengesetz ermöglicht es kleinen Familienbetrieben und Arbeitnehmern, in der informellen Wirtschaft an Renten- und Sozialleistungsprogrammen teilzunehmen. Diese Gruppen von Arbeitnehmern haben Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Sozialleistungen und einer optionalen Form der Sozialversicherung (USDOS 12.8.2025).
Sozialsystem
Das soziale Sicherheitsnetz in der Mongolei wird in erster Linie durch das Sozialversicherungsgesetz und das Sozialhilfegesetz bestimmt, die gemeinsam das System der Sozialfürsorge und des Risikoschutzes des Landes festlegen. Nach dem Sozialversicherungsgesetz sind mongolische Staatsbürger, ausländische Staatsbürger und Staatenlose verpflichtet, an der Sozialversicherung teilzunehmen. Das Gesetz regelt die Bildung, Verteilung, Verwendung und Rechenschaftspflicht des Sozialversicherungsfonds und gewährleistet Transparenz und Aufsicht. Das mongolische Sozialversicherungsgesetz sieht fünf verschiedene Versicherungszweige vor: Rentenversicherung, Mutterschafts- und Krankengeldversicherung, Krankenversicherung, Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung. Von diesen ist lediglich die Krankenversicherung für alle verpflichtend. Die anderen vier Versicherungen sind für Arbeitnehmer in einem formellen Beschäftigungsverhältnis vorgeschrieben, während Selbstständige, Hirten und Freiberufler sich freiwillig versichern lassen oder unversichert bleiben können (BS 2026).
Das mongolische Sozialhilfegesetz (2012) legt die Kategorien, den Geltungsbereich und die Finanzierungsmechanismen für Sozialleistungen und -dienste fest. Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Renten, Beihilfen und Dienstleistungen und richtet sich vor allem an Personen, die aufgrund von gesundheitlichen oder familiären Problemen oder anderer Benachteiligungen auf Unterstützung angewiesen sind. Es stellt sicher, dass Bürger, die nicht in der Lage sind, ein selbstständiges Leben zu führen – darunter auch Menschen mit besonderen Bedürfnissen oder Behinderungen –, die erforderliche Mindestunterstützung vom Staat in Form von Renten, Beihilfen oder spezialisierten Dienstleistungen erhalten (BS 2026).
Das Sozialhilfesystem ist umfangreich und bietet mehr als 70 verschiedene beitragsunabhängige Leistungen für etwa 40 % der Haushalte (IOM 12.2025).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 17.6.2026). Außerhalb von Ulaanbaatar ist die medizinische Versorgung nur sehr beschränkt gewährleistet (EDA 17.6.2026).
Die Mongolei verfügt über ein zweistufiges Gesundheitssystem: die Primärversorgung und die spezialisierte Versorgung. Die medizinische Grundversorgung steht allen Einwohnern der Mongolei kostenlos zur Verfügung und wird aus den Haushaltsmitteln des Staates finanziert. Die medizinische Grundversorgung wird in städtischen Gebieten durch Familiengesundheitszentren (Family Health Centers - FHC) und in ländlichen Gebieten durch Soum Health Centers (SHC) gewährleistet (IOM 12.2025).
Verfügbarkeit von Medikamenten
Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 17.6.2026).
Es gibt 1502 registrierte Arzneimittel, die von 190 Unternehmen aus 36 Ländern und inländischen Arzneimittelfabriken geliefert werden. Im Allgemeinen sind die Kosten für Arzneimittel hoch. Mehr als 362 Arzneimittel sind im Rahmen des Arzneimittelpreis-Rabattprogramms zugelassen und werden von der sozialen Krankenversicherung erstattet. Die versicherten Patienten erhalten die Arzneimittel von Vertragsapotheken zu einem ermäßigten Preis. Trotz dieser Bestimmungen sind die Medikamente jedoch häufig nicht verfügbar, insbesondere in ländlichen Gebieten. Darüber hinaus führt die Regierung ein Medicard-Programm ein, das berechtigten Armen, die durch eine Bedürftigkeitsprüfung ermittelt werden, und Obdachlosen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlose Arzneimittel zur Verfügung stellt. Einige Behandlungen im Rahmen der pharmazeutischen Versorgung sind kostenlos (IOM 12.2025).
Rückkehr
Das Gesetz garantiert Reisefreiheit im Inland, das Recht auf Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung, und die Regierung achtet diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).
2. Beweiswürdigung:
Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF stehen aufgrund des von ihm bei der Ausreisekontrolle im Original in Vorlage gebrachten identitätsbezeugenden Dokumentes (mongolischer Reisepass), fest.
Die Feststellungen zur Gültigkeit des Visums, dem Aufenthalt in Österreich, dem stationären Krankenhausaufenthalt wegen Erleidung eins Kieferbruches, der Heirat am 15.10.2024, dem Urteil des Straflandesgerichts XXXX vom XXXX .12.2024, der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens am 29.11.2024 und der am 28.10.2024 freiwillig über den Luftweg erfolgten Ausreise, sind durch die Aktenklage bzw. die daran aufliegenden Dokumente unzweifelhaft belegt. Sowohl das Visum als auch der Reisepass des BF samt Einreisestempel liegen als Kopie im Akt auf. Dass er die höchstzulässige Aufenthaltsdauer um 55 Tage überschritten hat, war aufgrund ihres unbestritten gebliebenen Aufenthaltes vom 03.09.2024 bis 28.10.2024 festzustellen.Die Feststellungen zur Gültigkeit des Visums, dem Aufenthalt in Österreich, dem stationären Krankenhausaufenthalt wegen Erleidung eins Kieferbruches, der Heirat am 15.10.2024, dem Urteil des Straflandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .12.2024, der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens am 29.11.2024 und der am 28.10.2024 freiwillig über den Luftweg erfolgten Ausreise, sind durch die Aktenklage bzw. die daran aufliegenden Dokumente unzweifelhaft belegt. Sowohl das Visum als auch der Reisepass des BF samt Einreisestempel liegen als Kopie im Akt auf. Dass er die höchstzulässige Aufenthaltsdauer um 55 Tage überschritten hat, war aufgrund ihres unbestritten gebliebenen Aufenthaltes vom 03.09.2024 bis 28.10.2024 festzustellen.
Dass die Ehefrau des BF nach wie vor in Österreich gemeldet ist, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters. Eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister hat zudem ergeben, dass der BF zu keinem Zeitpunkt mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet war. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ist durch eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich belegt.
Dass der BF abgesehen von seiner Ehefrau über weitere familiäre Beziehungen in Österreich verfügt, wurde weder behauptet noch ist dies im Laufe des Verfahrens hervorgekommen. Gleiches gilt für die Feststellung, dass der BF über keine maßgeblichen privaten Beziehungen im Bundesgebiet verfügt. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige Integration des BF in Österreich vor.
Die Feststellung, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF in der Mongolei befindet, ergibt sich daraus, dass er bereits im Oktober 2024 dorthin ausgereist ist und davon auszugehen ist, dass er sich seither in seinem Herkunftsstaat aufhält. Eine Wiedereinreise nach Österreich ist weder dem Verwaltungsakt noch den öffentlichen Registern zu entnehmen.
Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation des BF:
Aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich, dass die Sicherheitslage in der Mongolei stabil ist und die Kriminalitätsrate niedrig ist. Die allgemeine Versorgungslage der Bevölkerung ist gesichert und ist eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Anhaltspunkte dafür, dass sich die allgemeine Situation in der Mongolei für den BF anders oder ungünstiger darstellt, kamen nicht hervor.
Hinsichtlich der Frage, ob die soziale und wirtschaftliche Existenz des BF im Falle einer Rückkehr in die Mongolei gesichert wäre, ist festzuhalten, dass der BF im gegenständlichen Verfahren nicht einmal vorgebracht hat, dass er im Falle einer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzielle Notlage oder aussichtslose Situation geraten würde.
Insgesamt kann daher nicht erkannt werden, dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person zu gewärtigen hätte oder ihm in der Mongolei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Zu den Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die herangezogenen und zitierten Quellen, insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Eingangs bleibt festzuhalten, dass das Bundesamt im vorliegenden Beschwerdefall zu Recht nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 geprüft hat, zumal Voraussetzung dafür ein Aufenthalt im Bundesgebiet ist und sich der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gerade nicht mehr in Österreich aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Eingangs bleibt festzuhalten, dass das Bundesamt im vorliegenden Beschwerdefall zu Recht nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 geprüft hat, zumal Voraussetzung dafür ein Aufenthalt im Bundesgebiet ist und sich der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gerade nicht mehr in Österreich aufgehalten hat vergleiche dazu VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen. Sie knüpft nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG-AnpassungsG 2014 nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen an. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Ausweislich der Materialien (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 64) wurde der Rückkehrentscheidungstatbestand nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu dem Zweck geschaffen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen können soll (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mwN).Die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen. Sie knüpft nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG-AnpassungsG 2014 nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen an. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Ausweislich der Materialien (ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 64) wurde der Rückkehrentscheidungstatbestand nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu dem Zweck geschaffen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen können soll vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mwN).
Fallbezogen hat sich der BF aufgrund des Umstandes, dass er nach Ablauf seines Visums die höchstzulässige Aufenthaltsdauer in Österreich bzw. im Gebiet der Schengenstaaten überschritten hat, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und wurde das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet, womit das BFA die Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt hat. Fallbezogen hat sich der BF aufgrund des Umstandes, dass er nach Ablauf seines Visums die höchstzulässige Aufenthaltsdauer in Österreich bzw. im Gebiet der Schengenstaaten überschritten hat, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und wurde das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet, womit das BFA die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt hat.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).
Der BF ist mit einer in Österreich aufhältigen mongolischen Staatsangehörigen verheiratet, sodass grundsätzlich familiäre Bindungen iSd Art. 8 EMRK bestehen. Die tatsächliche Intensität des Familienlebens ist jedoch als gering einzustufen. Seit der Einreise der Ehefrau nach Österreich im Jahr 2019 lebte der BF lediglich etwa zwei Monate mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Davor und seither bestand keine gemeinsame Lebensführung. Der BF hat zudem seit der Ausreise weder einen Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt noch sonst konkrete Schritte gesetzt, um die familiäre Lebensgemeinschaft in Österreich wiederherzustellen. Von einem effektiven Zusammenleben iSd Art. 8 EMRK kann daher keine Rede sein und ist das Bestehen eines geschützten Familienlebens schon aus diesem Grund zu verneinen.Der BF ist mit einer in Österreich aufhältigen mongolischen Staatsangehörigen verheiratet, sodass grundsätzlich familiäre Bindungen iSd Artikel 8, EMRK bestehen. Die tatsächliche Intensität des Familienlebens ist jedoch als gering einzustufen. Seit der Einreise der Ehefrau nach Österreich im Jahr 2019 lebte der BF lediglich etwa zwei Monate mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Davor und seither bestand keine gemeinsame Lebensführung. Der BF hat zudem seit der Ausreise weder einen Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt noch sonst konkrete Schritte gesetzt, um die familiäre Lebensgemeinschaft in Österreich wiederherzustellen. Von einem effektiven Zusammenleben iSd Artikel 8, EMRK kann daher keine Rede sein und ist das Bestehen eines geschützten Familienlebens schon aus diesem Grund zu verneinen.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als sich der BF aufgrund des bereits abgelaufenen Visums seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Das daraus ableitbare familiäre Interesse wäre daher gemäß § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG entsprechend zu relativieren und liegt ein schützenswertes Familienleben insgesamt nicht vor. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als sich der BF aufgrund des bereits abgelaufenen Visums seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Das daraus ableitbare familiäre Interesse wäre daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG entsprechend zu relativieren und liegt ein schützenswertes Familienleben insgesamt nicht vor.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken vergleiche VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).
Der BF hat sich lediglich vom 13.08.2024 bis zum 18.10.2024 im Bundesgebiet aufgehalten und fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können, wie etwa die Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich. Er war nie aufrecht mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet und hat auch beschwerdehalber nicht vorgebracht in Österreich integrationsrelevante Schritte gesetzt zu haben. Es liegt damit keinefalls eine „außergewöhnliche“ Integration im Sinne der vorangeführten Judikatur vor und besteht keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.Der BF hat sich lediglich vom 13.08.2024 bis zum 18.10.2024 im Bundesgebiet aufgehalten und fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können, wie etwa die Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich. Er war nie aufrecht mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet und hat auch beschwerdehalber nicht vorgebracht in Österreich integrationsrelevante Schritte gesetzt zu haben. Es liegt damit keinefalls eine „außergewöhnliche“ Integration im Sinne der vorangeführten Judikatur vor und besteht keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
Gleichzeitig hat der BF in der Mongolei sprachliche und kulturelle Verbindungen und reiste er nicht zuletzt auch freiwillig in seine Heimat aus. Es ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zur Mongolei bestehen und sich der Lebensmittelpunkt ebendort befindet. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Gleichzeitig hat der BF in der Mongolei sprachliche und kulturelle Verbindungen und reiste er nicht zuletzt auch freiwillig in seine Heimat aus. Es ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zur Mongolei bestehen und sich der Lebensmittelpunkt ebendort befindet. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Weder aus der Aktenlage noch aus den Angaben in der Beschwerdeschrift ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem volljährigen BF in der Mongolei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Auch gesundheitliche Erkrankungen oder eine Arbeitsunfähigkeit wurden im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht, eine besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des BF somit ebenso nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Weder aus der Aktenlage noch aus den Angaben in der Beschwerdeschrift ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem volljährigen BF in der Mongolei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Auch gesundheitliche Erkrankungen oder eine Arbeitsunfähigkeit wurden im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht, eine besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des BF somit ebenso nicht vor.
Hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit bleibt anzumerken, dass diese nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder eine Stärkung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung darstellt, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 21.11.2006, 2006/21/0278, mwN).Hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit bleibt anzumerken, dass diese nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder eine Stärkung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung darstellt, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält vergleiche VwGH 21.11.2006, 2006/21/0278, mwN).
Dem BF ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung hingegen nicht maßgeblich anzulasten, dass er sich nach Ablauf seines Visums weiter im Bundesgebiet aufhielt. Der weitere Aufenthalt erfolgte nachvollziehbar aufgrund der beim BF erlittenen schweren Körperverletzung und des damit verbundenen stationären Spitalsaufenthalts sowie in weiterer Folge zur Wahrnehmung und Abwicklung im Zusammenhang mit dem Vorfall geführten gerichtlichen Verfahren. Diese Einschätzung wird auch dadurch bekräftigt, dass das gegen ihn nach § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 FPG eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mangels Vorwerfbarkeit eingestellt wurde. Ein maßgebliches fremdenrechtliches Fehlverhalten, das im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen wäre, kann ihm vor diesem Hintergrund nicht angelastet werden.Dem BF ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung hingegen nicht maßgeblich anzulasten, dass er sich nach Ablauf seines Visums weiter im Bundesgebiet aufhielt. Der weitere Aufenthalt erfolgte nachvollziehbar aufgrund der beim BF erlittenen schweren Körperverletzung und des damit verbundenen stationären Spitalsaufenthalts sowie in weiterer Folge zur Wahrnehmung und Abwicklung im Zusammenhang mit dem Vorfall geführten gerichtlichen Verfahren. Diese Einschätzung wird auch dadurch bekräftigt, dass das gegen ihn nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und Paragraph 31, Absatz eins, FPG eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mangels Vorwerfbarkeit eingestellt wurde. Ein maßgebliches fremdenrechtliches Fehlverhalten, das im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen wäre, kann ihm vor diesem Hintergrund nicht angelastet werden.
Den privaten Interessen des BF steht insgesamt das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten und nicht umgangen werden und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen fremdenrechtlichen Verfahrens – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ein etwaiges Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihren illegalen Verbleib im Bundesgebiet erzwingen.Den privaten Interessen des BF steht insgesamt das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten und nicht umgangen werden und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen fremdenrechtlichen Verfahrens – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ein etwaiges Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihren illegalen Verbleib im Bundesgebiet erzwingen.
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Ferner obliegt es nach ständiger Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in die Mongolei notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Ferner obliegt es nach ständiger Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in die Mongolei notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte der BF im Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend und gilt zu betonen, dass er noch vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides aus Eigenem in die Mongolei zurückgekehrt ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Erkrankungen oder eine Arbeitsunfähigkeit des BF vor, solche wurden auch nicht behauptet. Es sind damit insgesamt keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen.
Darüber hinaus liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass konkret der BF in der Mongolei von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Ganz allgemein besteht dort derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der BF alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Somit sind im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Darüber hinaus liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass konkret der BF in der Mongolei von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Ganz allgemein besteht dort derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der BF alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Somit sind im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für die Mongolei ebenso nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in die Mongolei mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für die Mongolei ebenso nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in die Mongolei mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.
Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte steht der Abschiebung ebenso nicht entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines Einreiseverbotes):Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines Einreiseverbotes):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 53 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 53, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 2 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt (Z 3). Ein Einreiseverbot ist gemäß Absatz 2, leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt (Ziffer 3,).
Bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf das bloße Vorliegen der angeführten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH vom 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf das bloße Vorliegen der angeführten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH vom 19.02.2013, 2012/18/0230).
Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) – oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes – hat regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige bloß einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) – oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes – hat regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige bloß einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).
Das BFA stützte das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 0 (gemeint wohl Z 3) FPG und führte zusammengefasst aus, dass der BF die höchstzulässige Aufenthaltsdauer seines Visums überschritten habe und bereits mit dem Willen zur unrechtmäßigen Wohnsitznahme in das Bundesgebiet eingereist sei. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet unter Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Das erlassene Einreiseverbot sei daher notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Das BFA stützte das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 (gemeint wohl Ziffer 3,) FPG und führte zusammengefasst aus, dass der BF die höchstzulässige Aufenthaltsdauer seines Visums überschritten habe und bereits mit dem Willen zur unrechtmäßigen Wohnsitznahme in das Bundesgebiet eingereist sei. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet unter Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Das erlassene Einreiseverbot sei daher notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner mongolischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des § 53 FPG sohin fallbezogen eröffnet. Nach Ansicht des erkennenden Richters kann gegenständlich jedoch nicht erkannt werden, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich oder für andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen darstellt, welche die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur bestehenden Rückkehrentscheidung erforderlich machen würde. Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner mongolischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des Paragraph 53, FPG sohin fallbezogen eröffnet. Nach Ansicht des erkennenden Richters kann gegenständlich jedoch nicht erkannt werden, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich oder für andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen darstellt, welche die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur bestehenden Rückkehrentscheidung erforderlich machen würde.
Es wird keineswegs verkannt, dass sich der BF den geltenden fremdenrechtlichen Vorschriften widersetzt hat, indem er sich über die höchstzulässige Aufenthaltsdauer hinaus im Gebiet der Schengen-Staaten bzw. im Bundesgebiet aufgehalten hat, womit sein Aufenthalt unrechtmäßig wurde. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt jedoch noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0370).Es wird keineswegs verkannt, dass sich der BF den geltenden fremdenrechtlichen Vorschriften widersetzt hat, indem er sich über die höchstzulässige Aufenthaltsdauer hinaus im Gebiet der Schengen-Staaten bzw. im Bundesgebiet aufgehalten hat, womit sein Aufenthalt unrechtmäßig wurde. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt jedoch noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0370).
Der BF konnte sich aufgrund des von der Österreichischen Botschaft in Peking ausgestellten Visums der Kategorie C im Zeitraum vom 12.08.2024 bis 16.09.2024 bis zu 21 Tage in den Schengen-Staaten aufhalten. Er war in Österreich vom 13.08.2024 bis 28.10.2024 und somit sowohl über den Gültigkeitszeitraum seines Visum aufhältig, als auch länger als die erlaubten 21 Tage. Er hat die höchstzulässige Aufenthaltsdauer insgesamt um 55 Tage überschritten. Am 28.10.2024 ist er freiwillig über den Luftweg ausgereist, wobei die Tatsache, dass die Überschreitung der Aufenthaltsdauer am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge einer Ausreisekontrolle festgestellt wurde, auch den Schluss zulässt, dass er von Vornherein beabsichtigt hat, das Bundesgebiet an diesem Tag zu verlassen.
In der Beschwerdeschrift vermochte der BF glaubhaft darzulegen, dass er nicht mutwillig länger als erlaubt in Österreich verblieben ist, sondern es aufgrund der ihm zugefügten schweren Körperverletzung, des daraus resultierenden Krankenhausaufenthalts sowie des anschließenden Gerichtsverfahrens zu einem längeren als dem erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist bei einer Gesamtbetrachtung nicht von einer vorsätzlichen Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen auszugehen. Die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer war angesichts der konkreten Umstände nachvollziehbar und bietet der festgestellte Sachverhalt keinen hinreichenden Anlass für die Befürchtung, dass der BF künftig weitere fremden- oder aufenthaltsrechtliche Bestimmungen missachten wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das gegen den BF geführte Verwaltungsstrafverfahren nach §120 Abs. 1a FPG von der zuständigen Behörde eingestellt wurde. Diese gelangte zu dem Ergebnis, dass dem BF die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer aufgrund der erlittenen Verletzungen, der erforderlichen medizinischen Behandlung sowie der Teilnahme an einem Gerichtsverfahren nicht vorgeworfen werden könne und die Überschreitung ohne dessen Schuld eingetreten sei.In der Beschwerdeschrift vermochte der BF glaubhaft darzulegen, dass er nicht mutwillig länger als erlaubt in Österreich verblieben ist, sondern es aufgrund der ihm zugefügten schweren Körperverletzung, des daraus resultierenden Krankenhausaufenthalts sowie des anschließenden Gerichtsverfahrens zu einem längeren als dem erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist bei einer Gesamtbetrachtung nicht von einer vorsätzlichen Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen auszugehen. Die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer war angesichts der konkreten Umstände nachvollziehbar und bietet der festgestellte Sachverhalt keinen hinreichenden Anlass für die Befürchtung, dass der BF künftig weitere fremden- oder aufenthaltsrechtliche Bestimmungen missachten wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das gegen den BF geführte Verwaltungsstrafverfahren nach §120 Absatz eins a, FPG von der zuständigen Behörde eingestellt wurde. Diese gelangte zu dem Ergebnis, dass dem BF die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer aufgrund der erlittenen Verletzungen, der erforderlichen medizinischen Behandlung sowie der Teilnahme an einem Gerichtsverfahren nicht vorgeworfen werden könne und die Überschreitung ohne dessen Schuld eingetreten sei.
Das Fehlverhalten des BF beschränkt sich insgesamt auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt bzw. eine Überschreitung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer um 55 Tage und liegt nach Ansicht des erkennenden Richters nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vor. Ein sonstiges strafgerichtlich oder verwaltungsrechtlich relevantes Fehlverhalten hat sich der unbescholtene BF nicht zu Schulden kommen lassen, es liegt auch keine qualifizierte Verletzung einer etwaigen Ausreiseverpflichtung vor und hat sie zudem keinen Versuch unternommen, die Grenzkontrollen zu umgehen.
Dem BFA ist zwar beizupflichten, dass eine Überschreitung der zulässigen Visumdauer grundsätzlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung indiziert und eine Gefährdungsannahme unter bestimmten Umständen berechtigt sein kann. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt in einer Zusammenschau der im vorliegenden Beschwerdefall gegebenen Umstände jedoch nur eine vergleichsweise geringfügige Störung der öffentlichen Ordnung vor. Das durch die übertretene Norm geschützte Rechtsgut wurde durch die Verwirklichung des Tatbestandes des § 120 Abs. 1a FPG nur geringfügig beeinträchtigt, weshalb es nicht erforderlich ist, dem BF für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise und den legalen Aufenthalt in Österreich und im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu verbieten. Es liegt eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vor, die ein Einreiseverbot nicht zusätzlich zur Rückkehrentscheidung erfordert. Sollte der BF allerdings erneut in das Bundesgebiet einreisen, ohne dabei die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu beachten, ist es dem BFA unbenommen, neuerlich die Verhängung eines Einreiseverbotes zu prüfen.Dem BFA ist zwar beizupflichten, dass eine Überschreitung der zulässigen Visumdauer grundsätzlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung indiziert und eine Gefährdungsannahme unter bestimmten Umständen berechtigt sein kann. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt in einer Zusammenschau der im vorliegenden Beschwerdefall gegebenen Umstände jedoch nur eine vergleichsweise geringfügige Störung der öffentlichen Ordnung vor. Das durch die übertretene Norm geschützte Rechtsgut wurde durch die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nur geringfügig beeinträchtigt, weshalb es nicht erforderlich ist, dem BF für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise und den legalen Aufenthalt in Österreich und im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu verbieten. Es liegt eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vor, die ein Einreiseverbot nicht zusätzlich zur Rückkehrentscheidung erfordert. Sollte der BF allerdings erneut in das Bundesgebiet einreisen, ohne dabei die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu beachten, ist es dem BFA unbenommen, neuerlich die Verhängung eines Einreiseverbotes zu prüfen.
Im Ergebnis war somit spruchgemäß zu entscheiden und das in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot ersatzlos zu beheben.Im Ergebnis war somit spruchgemäß zu entscheiden und das in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot ersatzlos zu beheben.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das Bundesamt vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Aus der Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft, dass der BF die höchstzulässige Aufenthaltsdauer überschritten hat. Dies wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht in Abrede gestellt. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, der Sachverhalt erscheint bereits aufgrund der Aktenlage als geklärt. Insgesamt lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einreiseverbot aufgehoben freiwillige Ausreise Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W153.2305957.1.00Im RIS seit
08.09.2026Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026