TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/28 W187 2347808-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2026
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Entscheidungsdatum

28.08.2026

Norm

BVergG 2018 §112 Abs3
BVergG 2018 §12 Abs1 Z4
BVergG 2018 §125
BVergG 2018 §134
BVergG 2018 §135
BVergG 2018 §140
BVergG 2018 §141 Abs1 Z7
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §2 Z5
BVergG 2018 §20
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §334 Abs2
BVergG 2018 §342 Abs1
BVergG 2018 §346
BVergG 2018 §4 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W187 2347808-2/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Mag. Susanne WIXFORTH als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Winfried PÖCHERSTORFER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag der AAAA , auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung in dem Vergabeverfahren „1010 Wien Minoritenplatz 9, Generalsanierung Minoritenplatz 9, Terrazzoarbeiten“ der Auftraggeberin ARE Austrian Real Estate GmbH, Trabrennstraße 2b, 1020 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Unternehmensbereich Spezialimmobilien, Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, vom 16. Juli 2026 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. August 2026 zu Recht erkannt:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der AAAA , das Bundesverwaltungsgericht möge „nach Durchführung des Nachprüfungsverfahrens die Ausscheidensentscheidung gemäß Schreiben vom 09.07.2026 für nichtig erklären“, ab.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Nachprüfungsantrag und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 16. Juli 2026, OZ 1

1. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 17. Juli 2026 eingelangt, beantragte die AAAA , in der Folge Antragstellerin, die Akteneinsicht, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 9. Juli 2026 und den Ersatz der Pauschalgebühr und sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „1010 Wien Minoritenplatz 9, Generalsanierung Minoritenplatz 9, Terrazzoarbeiten“ der Auftraggeberin ARE Austrian Real Estate GmbH, Trabrennstraße 2b, 1020 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle, Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. Unternehmensbereich Spezialimmobilien, Trabrennstraße 2c, 1020 Wien.

1.1 Nach der Darstellung des Sachverhalts führte die Antragstellerin zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags sowie zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus. Die Antragstellerin erachtet sich in ihrem Recht auf Durchführung eines fairen, transparenten und dem lauteren Wettbewerb entsprechenden, somit also vergabekonformen Vergabeverfahrens verletzt. Die Ausscheidensentscheidung verletze die Antragstellerin in ihren Rechten auf Bietergleichbehandlung, Einhaltung sämtlicher bestandsfester und durch die Auftraggeberin selbst festgelegter Ausschreibungsbestimmungen, einer vergaberechtskonformen Angebotsprüfung (insbesondere Prüfung der Zuschlagskriterien), einer vergaberechtskonformen Bestbieterermittlung und Zuschlagserteilung.

1.2 Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausscheidensentscheidung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass die Auftraggeberin in der Position 02 29.17.13B das Produkt „ XXXX “ festgelegt habe. Dieses sei nicht ganz klar. Es sei eine Naturfaser-Kokosmatte in Kombination mit dem XXXX , einem robusten Eingangsmatten-System. Dafür stehe nach dem Verständnis der Antragstellerin der Begriff „ XXXX “. Die Antragstellerin habe das Produkt „ XXXX “ eingesetzt. Es werde anzeigt, wenn man in der Suchmaschine von Google nach XXXX suche. Es könne nur dieses Produkt als Leitprodukt ausgeschrieben sein. Die Bezeichnung sei eindeutig, sodass nur dieses Produkt als angeboten gelten könne. Die Antragstellerin habe die Bieterlücke in dieser Position vollständig und vergabekonform ausgefüllt. Das Produkt sei jedenfalls dem ausgeschriebenen Produkt gleichwertig, wenn es nicht das ausgeschriebene Produkt sei. Die Auftraggeberin hätte die Antragstellerin zur Aufklärung auffordern müssen. Es gebe von XXXX nur ein Produkt dieser Art, sodass die Antragstellerin keine Möglichkeit habe, nach der Angebotsabgabe zwischen mehreren Produkten zu wählen.1.2 Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausscheidensentscheidung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass die Auftraggeberin in der Position 02 29.17.13B das Produkt „ römisch 40 “ festgelegt habe. Dieses sei nicht ganz klar. Es sei eine Naturfaser-Kokosmatte in Kombination mit dem römisch 40 , einem robusten Eingangsmatten-System. Dafür stehe nach dem Verständnis der Antragstellerin der Begriff „ römisch 40 “. Die Antragstellerin habe das Produkt „ römisch 40 “ eingesetzt. Es werde anzeigt, wenn man in der Suchmaschine von Google nach römisch 40 suche. Es könne nur dieses Produkt als Leitprodukt ausgeschrieben sein. Die Bezeichnung sei eindeutig, sodass nur dieses Produkt als angeboten gelten könne. Die Antragstellerin habe die Bieterlücke in dieser Position vollständig und vergabekonform ausgefüllt. Das Produkt sei jedenfalls dem ausgeschriebenen Produkt gleichwertig, wenn es nicht das ausgeschriebene Produkt sei. Die Auftraggeberin hätte die Antragstellerin zur Aufklärung auffordern müssen. Es gebe von römisch 40 nur ein Produkt dieser Art, sodass die Antragstellerin keine Möglichkeit habe, nach der Angebotsabgabe zwischen mehreren Produkten zu wählen.

1.3 Im Leistungsverzeichnis seien Regiearbeiten in der Untergruppe 02 29.90 geregelt und es würden in Punkt 8 dieser Untergruppe auch Regiestundenpreise abgefragt. Es seien nur Terrazzoarbeiten ausgeschrieben, sodass sich „angehängte“ Regiearbeiten darauf beschränken müssten. Sie müssten von der für die Untergruppe 02 29.90 notwendigen Gewerbeberechtigung abgedeckt sein. Die Antragstellerin habe bei Ausschreibungen der Auftraggeberin diesen Punkt nicht ausgefüllt, wenn gewerkspezifisch ausgeschrieben worden sei. Die Auftraggeberin hätte die Antragstellerin zur Aufklärung auffordern müssen.

2. Allgemeine Auskünfte, Vorlage der Unterlagen des Vergabeverfahrens auf einem USB-Stick, Einräumung eines Zugangs zur elektronischen Vergabeplattform und Stellungnahme vom 22. Juli 2026, OZ 5 und 6

2. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2026 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren, legte die Unterlagen des Vergabeverfahrens sowohl in elektronischer Form auf einem USB-Stick als auch auf Papier vor, kündigte die Einrichtung eines Zugangs zum elektronischen Vergabeakt an und nahm zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, zum Nachprüfungsantrag und zum Umfang der Akteneinsicht Stellung.

2.1 Zum Nachprüfungsantrag führte die Auftraggeberin im Wesentlichen aus, dass die Angabe „ XXXX “ in der Bieterlücke nicht vergabekonform sei. Es sei lediglich ein Hersteller-/Firmenname. Dieser biete eine große Produktvielfalt an. Selbst unter „ XXXX “ fänden sich sechs andere Produktfamilien. Innerhalb der Produktfamilie „ XXXX “ gebe es vier Fabrikate/Typen. Die Bezeichnung des Leitprodukts bezeichne kein Produkt des von der Antragstellerin genannten Herstellers. Auch die weiteren Bestandteile in der Bieterlücke XXXX “ ließen keinen Rückschluss auf ein bestimmtes Produkt zu. Beide würden nur einen Hersteller bezeichnen. Die Antragstellerin hätte der Auftraggeberin gemäß § 125 Abs 6 BVergG 2018 die Unklarheit umgehend mitzuteilen gehabt, um diese gegebenenfalls auszuräumen. Die Ausschreibung sei bestandsfest. Das Bundesverwaltungsgericht könne die angeblich ungenaue Bezeichnung von Leitprodukten nicht mehr aufgreifen. Es stelle einen unbehebbaren Mangel dar, der auch wegen des Verhandlungsverbots im offenen Verfahren zwingend zum Ausscheiden ohne vorherige Möglichkeit zur Verbesserung führe. Überdies stelle es einen Widerspruch zur Ausschreibung dar.2.1 Zum Nachprüfungsantrag führte die Auftraggeberin im Wesentlichen aus, dass die Angabe „ römisch 40 “ in der Bieterlücke nicht vergabekonform sei. Es sei lediglich ein Hersteller-/Firmenname. Dieser biete eine große Produktvielfalt an. Selbst unter „ römisch 40 “ fänden sich sechs andere Produktfamilien. Innerhalb der Produktfamilie „ römisch 40 “ gebe es vier Fabrikate/Typen. Die Bezeichnung des Leitprodukts bezeichne kein Produkt des von der Antragstellerin genannten Herstellers. Auch die weiteren Bestandteile in der Bieterlücke römisch 40 “ ließen keinen Rückschluss auf ein bestimmtes Produkt zu. Beide würden nur einen Hersteller bezeichnen. Die Antragstellerin hätte der Auftraggeberin gemäß Paragraph 125, Absatz 6, BVergG 2018 die Unklarheit umgehend mitzuteilen gehabt, um diese gegebenenfalls auszuräumen. Die Ausschreibung sei bestandsfest. Das Bundesverwaltungsgericht könne die angeblich ungenaue Bezeichnung von Leitprodukten nicht mehr aufgreifen. Es stelle einen unbehebbaren Mangel dar, der auch wegen des Verhandlungsverbots im offenen Verfahren zwingend zum Ausscheiden ohne vorherige Möglichkeit zur Verbesserung führe. Überdies stelle es einen Widerspruch zur Ausschreibung dar.

2.2 Die Antragstellerin habe es auch unterlassen, die echten Bieterlücken in den Positionen 02.29.1212H, 02.29.1213C, 13.29.1201F, 04.29.1502D und 04.29.3201M betreffend Grundreinigung und Imprägnierung entsprechend auszufüllen. Sie habe sie mit „ XXXX “ ausgefüllt, was ebenfalls keine eindeutige Spezifikation sei. Diese Mängel beträfen das Haupt- und das Abänderungsangebot der Antragstellerin gleichermaßen.2.2 Die Antragstellerin habe es auch unterlassen, die echten Bieterlücken in den Positionen 02.29.1212H, 02.29.1213C, 13.29.1201F, 04.29.1502D und 04.29.3201M betreffend Grundreinigung und Imprägnierung entsprechend auszufüllen. Sie habe sie mit „ römisch 40 “ ausgefüllt, was ebenfalls keine eindeutige Spezifikation sei. Diese Mängel beträfen das Haupt- und das Abänderungsangebot der Antragstellerin gleichermaßen.

2.3 Die Antragstellerin habe es unterlassen, Punkt 8 des Angebotsschreibens auszufüllen. Es sei von einer engen Bindung an die Festlegungen der Ausschreibung auszugehen. Ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Mangel aufweise, sei an den Festlegungen der bestandsfesten Ausschreibung zu messen. Bei den in Punkt 8 des Angebotsschreibens auszupreisenden „angehängten“ Regieleistungen handle es sich um solche im Sinn der ÖNORM B 2110. Die Auftraggeberin verwies auf die Vorbemerkungen in den Positionen 02.29.90, 03.29.90 und 04.29.90. Es könnten weitere nicht vorgesehene Leistungen anfallen. Auf die Fachrichtung komme es nicht an. Es handle sich um einen unbehebbaren Mangel. Die Auftraggeberin beantragte die Ab-, in eventu Zurückweisung sämtlicher Anträge.

2.4 Weiters führte die Auftraggeberin zum Umfang der Akteneinsicht aus und beantragte, dass der Antragstellerin keine Einsicht in den Vergabeakt betreffend Bestandteile des Vergabeakts, die nicht unmittelbar die Antragstellerin selbst bzw ihr Angebot betreffen, gewährt werde.

3. Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 22. Juli 2026, W187 2347808-1/2E

3. Mit Beschluss vom 22. Juli 2026, W187 2347808-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Untersagung der Zuschlagserteilung ab.

4. Stellungnahme der Antragstellerin vom 17. August 2026, OZ 12

4. Mit Schriftsatz vom 17. August 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 19. August 2026 eingelangt, nahm die Antragstellerin Stellung. Darin brachte sie im Wesentlichen wie folgt vor.

4.1 Das in der unechten Bieterlücke in Position 02 29 .17 13B genannte Leitprodukt „ XXXX “ sei für im Innenausbau tätige Unternehmer eindeutig als „ XXXX “ der Firma XXXX erkennbar. Es sei auch durch eine einfache Recherche erkennbar. Das sei für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter klar. Es sei eindeutig erkennbar, dass das Leiprodukt angeboten werde.4.1 Das in der unechten Bieterlücke in Position 02 29 .17 13B genannte Leitprodukt „ römisch 40 “ sei für im Innenausbau tätige Unternehmer eindeutig als „ römisch 40 “ der Firma römisch 40 erkennbar. Es sei auch durch eine einfache Recherche erkennbar. Das sei für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter klar. Es sei eindeutig erkennbar, dass das Leiprodukt angeboten werde.

4.2 Angehängte Regieleistungen nach Punkt 3.13.1 der ÖNORM B 2110 seien Leistungen, die zwar bereits im Leistungsverzeichnis oder Vertrag durch Regiepositionen vorgesehen seien, aber nur bei Bedarf und nach gesonderter Anordnung des Auftraggebers ausgeführt würden. Sie würden im Rahmen des Hauptauftrags vergeben. Sie könnten nur Terrazzoarbeiten betreffen. Dafür seien die im Leistungsverzeichnis in Position 02 29.90 angeführten Preise anzuwenden. Damit fehlten keine Angaben im Angebotsschreiben.

5. Stellungnahme der Antragstellerin vom 21. August 2026, OZ 16

5. Mit Schriftsatz vom 21. August 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 24. August 2026 eingelangt, nahm die Antragstellerin erneut Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass in der unechte Bieterlücke in der Position 02 29 .17 13B die Angabe „ XXXX “ nur so verstanden werden könne, dass das Leitprodukt angeboten werde. Eine weitere Konkretisierung sei auch nicht nötig. Damit sei auch eine inhaltliche Angebotsänderung und damit eine materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung ausgeschlossen. Die Auftraggeberin interessiere sich dafür, welche Produkte der jeweilige Bieter bei den zu verlegenden Terrazzo- und Betonwerksteinplatten einsetzen würden. In den entsprechenden Leistungspositionen sei nicht die Angebe eines bestimmten Produkts gefordert. Dies betreffe knapp zweitausend Quadratmeter zu verlegende Terrazzoplatten und Betonwerksteine. Bei 7,5 m² Feinabstreifer sei das konkrete Produkt aber ein wesentlicher Punkt. In den jeweiligen Positionen für Grundreinigung und Imprägnierung habe die Antragstellerin für die beiden Arbeitsschritte Reinigung und Imprägnierung eindeutige Produkte angeboten. Das Produkt hänge davon ab, ob Terrazzoplatten, Betonwerksteine oder Artbetonplatten zu bearbeiten seien. Für einen durchschnittlich fachkundigen öffentlichen Auftraggeber sei klar erkennbar, welche konkreten Produkte mit „ XXXX “ und „ XXXX “ gemeint seien. Nicht alle Arten von Beschäftigungsgruppen könnten in Regie Terrazzoleistungen oder Kunststeinleistungen ausführen. Die Antragstellerin schloss ihrem Schriftsatz Darstellungen von Terrazzo Musteroberflächen und verschiedene „ XXXX “ Produkte, darunter „ XXXX “ an.5. Mit Schriftsatz vom 21. August 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 24. August 2026 eingelangt, nahm die Antragstellerin erneut Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass in der unechte Bieterlücke in der Position 02 29 .17 13B die Angabe „ römisch 40 “ nur so verstanden werden könne, dass das Leitprodukt angeboten werde. Eine weitere Konkretisierung sei auch nicht nötig. Damit sei auch eine inhaltliche Angebotsänderung und damit eine materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung ausgeschlossen. Die Auftraggeberin interessiere sich dafür, welche Produkte der jeweilige Bieter bei den zu verlegenden Terrazzo- und Betonwerksteinplatten einsetzen würden. In den entsprechenden Leistungspositionen sei nicht die Angebe eines bestimmten Produkts gefordert. Dies betreffe knapp zweitausend Quadratmeter zu verlegende Terrazzoplatten und Betonwerksteine. Bei 7,5 m² Feinabstreifer sei das konkrete Produkt aber ein wesentlicher Punkt. In den jeweiligen Positionen für Grundreinigung und Imprägnierung habe die Antragstellerin für die beiden Arbeitsschritte Reinigung und Imprägnierung eindeutige Produkte angeboten. Das Produkt hänge davon ab, ob Terrazzoplatten, Betonwerksteine oder Artbetonplatten zu bearbeiten seien. Für einen durchschnittlich fachkundigen öffentlichen Auftraggeber sei klar erkennbar, welche konkreten Produkte mit „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ gemeint seien. Nicht alle Arten von Beschäftigungsgruppen könnten in Regie Terrazzoleistungen oder Kunststeinleistungen ausführen. Die Antragstellerin schloss ihrem Schriftsatz Darstellungen von Terrazzo Musteroberflächen und verschiedene „ römisch 40 “ Produkte, darunter „ römisch 40 “ an.

6. Stellungnahme der Auftraggeberin vom 24. August 2024

6. Mit Schriftsatz vom 24. August 2026 nahm die Auftraggeberin erneut Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass klar und eindeutig festgelegt sei, dass als Leitprodukt das Erzeugnis „ XXXX “ der Firma „ XXXX “ diene. Die Antragstellerin habe in der Bieterlücke lediglich den Hersteller „ XXXX “ angegeben. Es sei nicht erkennbar, welches Produkt die Antragstellerin konkret anbieten wolle, da das Unternehmen „ XXXX “ als renommierter Hersteller eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte anbiete. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin das Leitprodukt anbieten wolle. Es handle sich um einen unbehebbaren Mangel. Wegen des Verhandlungsverbots im offenen Verfahren sei die Spezifikation nach der Angebotsöffnung unzulässig. Ähnliches gelte für die Angabe „ XXXX “. Es sei nicht vorhersehbar, welche angehängten Regieleistungen im Zuge der Bauausführung tatsächlich anfallen würden. Deshalb sei es für die Auftraggeberin von Bedeutung, Preisangaben hinsichtlich sämtlicher Beschäftigungsgruppen zu haben. Die Antragstellerin führte zu von ihr in der mündlichen Verhandlung stellig zu machenden Zeugen aus und beantragte die Ab-, in eventu Zurückweisung sämtlicher Anträge der Antragstellerin.6. Mit Schriftsatz vom 24. August 2026 nahm die Auftraggeberin erneut Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass klar und eindeutig festgelegt sei, dass als Leitprodukt das Erzeugnis „ römisch 40 “ der Firma „ römisch 40 “ diene. Die Antragstellerin habe in der Bieterlücke lediglich den Hersteller „ römisch 40 “ angegeben. Es sei nicht erkennbar, welches Produkt die Antragstellerin konkret anbieten wolle, da das Unternehmen „ römisch 40 “ als renommierter Hersteller eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte anbiete. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin das Leitprodukt anbieten wolle. Es handle sich um einen unbehebbaren Mangel. Wegen des Verhandlungsverbots im offenen Verfahren sei die Spezifikation nach der Angebotsöffnung unzulässig. Ähnliches gelte für die Angabe „ römisch 40 “. Es sei nicht vorhersehbar, welche angehängten Regieleistungen im Zuge der Bauausführung tatsächlich anfallen würden. Deshalb sei es für die Auftraggeberin von Bedeutung, Preisangaben hinsichtlich sämtlicher Beschäftigungsgruppen zu haben. Die Antragstellerin führte zu von ihr in der mündlichen Verhandlung stellig zu machenden Zeugen aus und beantragte die Ab-, in eventu Zurückweisung sämtlicher Anträge der Antragstellerin.

7. Mündliche Verhandlung vom 26. August 2026, OZ 21Z

7. Am 26. August 2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf:

„…

BBBB , Mitarbeiterin der Antragstellerin: Die Regieleistungen, die die AG im Schriftsatz vom 24.8.2026 beschreibt, nämlich Behebung möglicher Bauschäden und unvorhergesehene Bestandsmängel, können durch die Personen, die im Leistungsverzeichnis abgebildet sind, dann durchgeführt werden, wenn sie im Gewerk Kunststeinarbeiten auftreten. Wenn diese Bauschäden oder Bestandsmängel andere Gewerke betreffen, dann dürfen diese gar nicht im Rahmen des gegenständlichen Auftrags erbracht werden.

CCCC , Mitarbeiter der Auftraggeberin: Der Punkt 8 im Angebotsschreiben, welches eine Standardunterlage ist und für eine Vielzahl unterschiedlicher Vergabeverfahren herangezogen wird, soll allfällige Lücken zwischen möglichen zur Verrechnung kommenden Beschäftigungsgruppen zwischen dem Kollektivvertrag und den ausgepreisten LV-Positionen abdecken. Hintergrund dieser Regelung ist die Verrechnungsregel der Ö-Norm B2110, konkret des Punktes 8.2.6.2, nach welchen Regieleistungen nach jener Beschäftigungsgruppe abzurechnen sind, in welchem Tätigkeitsbereich die Leistungen fallen. Durch das Nichtausfüllen des Punktes 8 fehlen hier entsprechende Preisangaben und kann das Angebot dahingehend auch nicht ergänzt werden.

BBBB : Es ist denkunmöglich, dass in der OG 01 Regieleistungen anfallen, weil diese das Vorhalten von unproduktivem Personal und der Baustelleneinrichtung, nicht jedoch produktives Personal enthält. Die Regiepositionen in den OG 02 bis 04 decken alle denkbaren Regieleistungen vollständig ab.

CCCC : Der Punkt 8 des Angebotsschreibens soll alle Regieleistungen erfassen, die im Zuge der Bauausführung anfallen können, was im Gegensatz zu den Regiepositionen in den Oberleistungsgruppen 2 bis 4 auch Geräteleistungen umfasst. Dass nicht nur Facharbeiter und Hilfsarbeiter in Frage kommen, zeigt auch der Kollektivvertrag, der wesentlich mehr Beschäftigungsgruppen kennt. Es ist nicht vorhersehbar, welche Regieleistungen anfallen.

BBBB : Die Beschäftigungsgruppen, die im Leistungsverzeichnis genannt sind, decken alle möglichen Leistungen ab. Auf einer Baustelle, auf der unterschiedlichste Gewerke ausgeführt werden, ist es sehr unwahrscheinlich, dass fachfremde Arbeiten als Regieleistungen beauftragt werden.

Vorsitzender Richter: Welches Produkt schuldet ein Bieter, der die Bieterlücke in der Position 02 29 .17 13B Z nicht ausfüllt?

DDDD , Mitarbeiter der XXXX , der Generalplanerin der Auftraggeberin: Das Produkt, das wir im Zuge der Planung recherchiert und ausgeschrieben haben, ist XXXX . Wenn der Bieter nicht erkennen kann, welches Produkt gemeint ist, müsste er eine Bieteranfrage stellen. DDDD , Mitarbeiter der römisch 40 , der Generalplanerin der Auftraggeberin: Das Produkt, das wir im Zuge der Planung recherchiert und ausgeschrieben haben, ist römisch 40 . Wenn der Bieter nicht erkennen kann, welches Produkt gemeint ist, müsste er eine Bieteranfrage stellen.

EEEE , Mitarbeiter der XXXX , der Generalplanerin der Auftraggeberin: Zu den Terrazzoplatten wird in den Vorbemerkungen in der Position 02 29 .12 verwiesen, dass die Ö-Norm EN13748-1 zur Anwendung kommt und dadurch, dass auch jeder Plattenhersteller seine eigene Mixtur für seine eigene Platte hat, ist es schwer, da Vorgaben zu treffen. Deshalb haben wir auf die Ö-Norm verwiesen. EEEE , Mitarbeiter der römisch 40 , der Generalplanerin der Auftraggeberin: Zu den Terrazzoplatten wird in den Vorbemerkungen in der Position 02 29 .12 verwiesen, dass die Ö-Norm EN13748-1 zur Anwendung kommt und dadurch, dass auch jeder Plattenhersteller seine eigene Mixtur für seine eigene Platte hat, ist es schwer, da Vorgaben zu treffen. Deshalb haben wir auf die Ö-Norm verwiesen.

DDDD : Es wurden die Gestaltungskriterien der zu erstellenden Terrazzoplatten detailliert dargestellt. Es wurde lediglich kein Leitprodukt eingesetzt, um dem jeweiligen Bieter die Möglichkeit zu geben, auf die eigenen Fertigungsstrukturen zurückzugreifen. Es gibt keine Position, in der der Bieter die von ihm angebotene Terrazzoplatte genau bezeichnet.

Der vorsitzende Richter zeigt unterschiedliche Datenblätter der XXXX für Grundreiniger und Imprägnierprodukte.Der vorsitzende Richter zeigt unterschiedliche Datenblätter der römisch 40 für Grundreiniger und Imprägnierprodukte.

BBBB : Welche Produkte konkret zu verwenden sind, ergibt sich aus dem jeweils zu behandelndem Material. Die Auftraggeberin hätte das aufklären müssen, weil nicht bekannt war, welches Produkt wir für den Stein anbieten.

CCCC : Die Antragstellerin weiß, welches Produkt Stein sie anbietet. Daher weiß sie auch, welches Produkt sie für die Endreinigung und Imprägnierung einzusetzen beabsichtigt. In der Position 00 00 12 03D ist festgelegt, dass Beschichtungen nicht mehr als 10 Gewichtsprozent VOC enthalten dürfen. Aus dem Sicherheitsdatenblatt des von der Antragstellerin zuletzt genannten Produkts XXXX ergibt sich, dass es 87,1% VOC enthält. CCCC : Die Antragstellerin weiß, welches Produkt Stein sie anbietet. Daher weiß sie auch, welches Produkt sie für die Endreinigung und Imprägnierung einzusetzen beabsichtigt. In der Position 00 00 12 03D ist festgelegt, dass Beschichtungen nicht mehr als 10 Gewichtsprozent VOC enthalten dürfen. Aus dem Sicherheitsdatenblatt des von der Antragstellerin zuletzt genannten Produkts römisch 40 ergibt sich, dass es 87,1% VOC enthält.

Vorgelegt wird das Sicherheitsdatenblatt des genannten Produkts, woraus sich dieser Wert für VOC ergibt. Nach Einsicht durch die anwesenden wird es der Auftraggeberin zurückgestellt.

BBBB : Der Punkt 6 dieser Position ist eine Regelung für den Einsatz anderer oder zusätzlicher Produkte getroffen.

CCCC : Der Punkt 6 dieser Position bezieht sich auf Materialien, die im Zuge des Bauablaufs eingesetzt werden sollen. Derzeit geht es um die Angebotslegung und nicht die Baudurchführung. Es steht ein Produkt dahinter, das nicht der Ausschreibung entspricht.

BBBB : Das von der Antragstellerin angebotene Produkt entspricht den Vorgaben der Ausschreibung und hat auch die Eignung für das von ihr angebotene Produkt an Steinen. Eine Abstimmung mit XXXX ist im Bauablauf ohnehin immer erforderlich und kann ein Produkt mit nachträglicher Zustimmung von XXXX auch ausgetauscht werden, ohne dass es sich auf die Preise auswirkt. BBBB : Das von der Antragstellerin angebotene Produkt entspricht den Vorgaben der Ausschreibung und hat auch die Eignung für das von ihr angebotene Produkt an Steinen. Eine Abstimmung mit römisch 40 ist im Bauablauf ohnehin immer erforderlich und kann ein Produkt mit nachträglicher Zustimmung von römisch 40 auch ausgetauscht werden, ohne dass es sich auf die Preise auswirkt.

CCCC : Der Punkt 6 dieser Position ist nicht auf ein Produkt anzuwenden, das den Vorgaben der Ausschreibung an sich nicht entspricht.

Die Parteien bringen nichts mehr vor.

Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG wegen Entscheidungsreife für geschlossen.Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG wegen Entscheidungsreife für geschlossen.

…“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1 Allgemeines

1.1 Wesentliche Leistungsbeschaffung des gegenständlichen Vergabeverfahrens sind Kunsteinlegearbeiten. Die ARE Austrian Real Estate GmbH schreibt unter der Bezeichnung „1010 Wien Minoritenplatz 9, Generalsanierung Minoritenplatz 9, Terrazzoarbeiten“ einen Bauauftrag mit dem CPV-Code 45432130-4 „Bodenbelagsarbeiten“ in einem offenen Verfahren nach den Regeln für den Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip aus, wobei der Preis mit 90 %, die Verlängerung der Gewährleistungsfrist mit % 5 und die Verlängerung der Beweislastumkehr mit 5 % gewichtet sind. Der geschätzte Auftragswert des verfahrensgegenständlichen Loses liegt unter dem Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 4 BVergG 2018, jener des Gesamtvorhabens über diesem Schwellenwert. Alternativangebote sind nicht zugelassen. Abänderungsangebote sind zugelassen. Vergebende Stelle ist die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. Unternehmensbereich Spezialimmobilien. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am 28. Mai 2026 mit der Dokument-ID der Auftragsbekanntmachung 246320-00 und in der Europäischen Union im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S 101/2026 vom 28. Mai 2026 zur Zahl 366571-2026, abgesandt am 27. Mai 2026. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens).1.1 Wesentliche Leistungsbeschaffung des gegenständlichen Vergabeverfahrens sind Kunsteinlegearbeiten. Die ARE Austrian Real Estate GmbH schreibt unter der Bezeichnung „1010 Wien Minoritenplatz 9, Generalsanierung Minoritenplatz 9, Terrazzoarbeiten“ einen Bauauftrag mit dem CPV-Code 45432130-4 „Bodenbelagsarbeiten“ in einem offenen Verfahren nach den Regeln für den Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip aus, wobei der Preis mit 90 %, die Verlängerung der Gewährleistungsfrist mit % 5 und die Verlängerung der Beweislastumkehr mit 5 % gewichtet sind. Der geschätzte Auftragswert des verfahrensgegenständlichen Loses liegt unter dem Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2018, jener des Gesamtvorhabens über diesem Schwellenwert. Alternativangebote sind nicht zugelassen. Abänderungsangebote sind zugelassen. Vergebende Stelle ist die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. Unternehmensbereich Spezialimmobilien. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am 28. Mai 2026 mit der Dokument-ID der Auftragsbekanntmachung 246320-00 und in der Europäischen Union im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S 101 aus 2026, vom 28. Mai 2026 zur Zahl 366571-2026, abgesandt am 27. Mai 2026. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens).

1.2 Angebotsschreiben

1.2 Das Angebotsschreiben lautet auszugsweise wie folgt:

„…

8.       Angehängte Regieleistungen, für die im Leistungsverzeichnis keine auszupreisenden Positionen vorgesehen sind, sind mit folgendem Zuschlag kalkuliert:

die kollektivvertraglichen Stundenlöhne mit einem Zuschlag von

%

die Geräte bzw. Materialkosten mit einem Zuschlag von

%

Im Zuschlag auf die kollektivvertraglichen Stundenlöhne sind sämtliche Kosten- und Preiskomponenten gemäß ÖNORM B 2061 enthalten.

Im Zuschlag auf die Stoffkosten sind die Geschäftsgemeinkosten, Baustellengemeinkosten, die auf den Anteil Sonstiges umgelegt wurden, Finanzierungskosten, Wagnis und Gewinn enthalten.

…“

(Datei „Angebotsschreiben.pdf“ in der Datei „1_vergabe-_und_vertragsbedingungen.zip“ in OZ 5)

1.3 Einladung zur Angebotsabgabe und Angebotsbestimmungen

1.3 Die Einladung zur Angebotsabgabe und Angebotsbestimmungen lautet auszugsweise wie folgt:

„…

Die Ausschreibungsunterlagen bestehen aus dieser Einladung zur Angebotsabgabe und Angebotsbestimmungen sowie folgenden Beilagen:

a)       Angebotsschreiben (1-fach)

b)       Planverzeichnis

c)       Leistungsverzeichnis

d)       Abändernde bzw. ergänzende Bestimmungen (AEB) zur ÖNORM B 2110:2013

e)       Rahmenterminplan

f)       Eignungs und Zuschlagskriterien gegebenfalls inkl. Anlagen

g)       Arbeitsgemeinschaftserklärung

h)       Muster eines Bank- oder Versicherungsgarantiebriefes für Kaution und Deckungsrücklass

i)       Muster eines Bank- oder Versicherungsgarantiebriefes für Haftungsrücklass

j)       Subunternehmererklärung des Bieters

k)       Verpflichtungserklärung des erforderlichen Subunternehmers/Dritten

l)       Eigenerklärung

…

Bis zum Ablauf der Angebotsfrist obliegt es dem Unternehmer, sich über eventuelle Anfragenbeantwortungen oder Berichtigungen zu informieren und allenfalls erforderliche Anpassungen seines Angebotes zu veranlassen.

…

ANGEBOTSBESTIMMUNGEN

…

2.       Bieterlücken:

Die in Leistungsverzeichnissen namentlich angeführten bestimmten Leitprodukte (Referenzfabrikate, Typen, Erzeugnisse, Systeme oder Materialien) sollen, über die Leistungsbeschreibung hinausgehend, den gewünschten Standard festlegen. Sofern der Positionstext ‚oder gleichwertiger Art‘ enthält, kann der Bieter ein Fabrikat, Type, Erzeugnis, System oder Material seiner Wahl anbieten. Der Bieter hat durch Prüfzeugnisse anerkannter Prüf- und Eichlaboratorien sowie Inspektions- und Zertifizierungsstellen im Sinne des BVergG die Gleichwertigkeit vollständig nachzuweisen. Wenn die vom Bieter genannten Fabrikate, Typen, Erzeugnisse, Systeme oder Materialien nach erfolgter Aufklärung und sachverständiger Prüfung den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das ausgeschriebene Leitprodukt nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einem Begleitschreiben zum Angebot erklärt hat.

Erfordern die als gleichwertig angebotenen Fabrikate, Typen, Erzeugnisse, Systeme oder Materialien das Ändern von Plänen und/oder ausgeführten Leistungen, so gehen im Falle der Beauftragung die daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Bieters.

Setzt ein Bieter bei den entsprechenden Positionen in die hierfür vorgesehenen Zeilen (Bieterlücken) keine Fabrikate, Typen, Erzeugnisse, Systeme oder Materialien seiner Wahl ein, so gelten die beispielhaft angeführten Leitprodukte (Referenzfabrikate, Typen) als angeboten.

3.       Der Bieter muss sein Angebot gemäß §§ 125 bis 131 BVergG 2018 erstellen, sofern die gegenständlichen Angebotsbestimmungen und Vertragsbestandteile keine anderen Bestimmungen enthalten.3. Der Bieter muss sein Angebot gemäß Paragraphen 125 bis 131 BVergG 2018 erstellen, sofern die gegenständlichen Angebotsbestimmungen und Vertragsbestandteile keine anderen Bestimmungen enthalten.

…

5.       Abänderungsangebote sind zulässig. Abänderungsangebote sind auch ohne ausschreibungskonformes Angebot (Hauptangebot) zulässig. Für die Erstellung eines Abänderungsangebotes gelten – unter Berücksichtigung der in diesem Punkt getroffenen Regelungen – dieselben formalen und inhaltlichen Vorgaben, wie für die Erstellung eines Hauptangebotes. Überdies gelten folgende Bestimmungen:

?         Der Bieter hat in einem Begleitschreiben die Positionen und den Inhalt des Abänderungsangebotes anzugeben.

?         Werden neben dem Hauptangebot Abänderungsangebote gelegt, sind diese im Angebotsschreiben des Hauptangebotes an der hierfür vorgesehenen Stelle als Beilage anzuführen.

?         Abänderungsangebote müssen als solche bezeichnet werden. Für jedes Abänderungsangebot ist vom Bieter je ein Gesamt-Abänderungsangebotspreis zu bilden und dafür die entsprechende gesonderte Angebotsmaske auf dem XXXX -Vergabeportal zu verwenden und auszufüllen (s. Bieterhandbuch: https://www.ankoe.at/fileadmin/user_upload/Bieterhandbuch_ XXXX .pdf). Abänderungsangebote müssen als solche bezeichnet werden. Für jedes Abänderungsangebot ist vom Bieter je ein Gesamt-Abänderungsangebotspreis zu bilden und dafür die entsprechende gesonderte Angebotsmaske auf dem römisch 40 -Vergabeportal zu verwenden und auszufüllen (s. Bieterhandbuch: https://www.ankoe.at/fileadmin/user_upload/Bieterhandbuch_ römisch 40 .pdf).

?         Die Gleichwertigkeit des Abänderungsangebotes ist vom Bieter anhand plausibler und nachvollziehbarer Unterlagen nachzuweisen.

6.       Begleitschreiben zum Angebot sind im Angebotsschreiben an der hierfür vorgesehenen Stelle als Beilage anzuführen.

…“

(Datei „Einladung zur Angebotsabgabe.pdf“ in der Datei „1_vergabe-_und_vertragsbedingungen.zip“ in OZ 5)

1.4 Leistungsverzeichnis

1.4 Das Leistungsverzeichnis lautet auszugsweise wie folgt:

„…

00              Allgemeine Bestimmungen

00 00      Allgemeine Bestimmungen

00 00 .11  Angebotsbestimmungen

00 00 .11 03

Die Form der Angebote wird wie folgt geregelt:

Der vom Ausschreiber erstellte Vordruck ist in jedem Fall rechtsgültig unterfertigt abzugeben.

Ist aus der Sicht des Bewerbers oder Bieters eine Berichtigung der Ausschreibung (dazu zählt auch ein etwaiger SiGe-Plan) erforderlich, so hat dieser grundsätzlich 14 Tage vor Ende der Angebotsfrist dies dem Auftraggeber mitzuteilen.

…

00 00 .11 03E Z        Aufteilung in OG/HG

Das gegenständliche Leistungsverzeichnis LV ist wie folgt in Obergruppen OG gegliedert:

Gesamtprojekt: Generalsanierung Minoritenplatz 9

OG 00:

bestehend aus der LG 00 Allgemeine Bestimmungen. Diese LG gilt für alle weiteren OG in diesem LV.

OG 01:

bestehend aus der LG 01 Baustellengemeinkosten. Diese LG gilt für alle weiteren OG in diesem LV.

OG 02:

Maßnahme I - BLZ Bundeslagezentrum vom UG4 bis OG1Maßnahme römisch eins - BLZ Bundeslagezentrum vom UG4 bis OG1

OG 03:

Maßnahme II - Funktionssanierung der Bürogeschoße OG1 bis OG7Maßnahme römisch zwei - Funktionssanierung der Bürogeschoße OG1 bis OG7

OG 04:

Maßnahme III - Thermische Sanierung der AußenhülleMaßnahme römisch drei - Thermische Sanierung der Außenhülle

…

00 00 .12 03

Folgende Angaben und Anforderungen an die Art und Weise der Leistungserbringung gelten als vereinbart und sind in die Einheitspreise der zutreffenden Positionen einkalkuliert.

…

00 00 .12 03D Z        Vorgaben XXXX 00 00 .12 03D Z Vorgaben römisch 40

Das Chemikalien- und Produktmanagement der ausgeschriebenen Gewerke erfolgt durch die XXXX , XXXX Das Chemikalien- und Produktmanagement der ausgeschriebenen Gewerke erfolgt durch die römisch 40 , römisch 40

…

5) Es dürfen ausschließlich von XXXX freigegebene Produkte auf der Baustelle gelagert und verwendet werden. Sämtliche Bauchemikalien müssen in Originalgebinden abgefüllt sein. Die Bauleitung und Vertreter von XXXX sind befugt, im Zuge von Kontrollen Proben einschlägiger Produkte zu entnehmen sowie komplette Gebinde zu Beweissicherungszwecken vorübergehend einzubehalten.5) Es dürfen ausschließlich von römisch 40 freigegebene Produkte auf der Baustelle gelagert und verwendet werden. Sämtliche Bauchemikalien müssen in Originalgebinden abgefüllt sein. Die Bauleitung und Vertreter von römisch 40 sind befugt, im Zuge von Kontrollen Proben einschlägiger Produkte zu entnehmen sowie komplette Gebinde zu Beweissicherungszwecken vorübergehend einzubehalten.

6) Sollte im Zuge des Bauablaufes der Einsatz anderer bzw. zusätzlicher Chemikalien bzw. Produkte notwendig sein, so ist dies nur nach schriftlicher Genehmigung durch XXXX zulässig.6) Sollte im Zuge des Bauablaufes der Einsatz anderer bzw. zusätzlicher Chemikalien bzw. Produkte notwendig sein, so ist dies nur nach schriftlicher Genehmigung durch römisch 40 zulässig.

7) …

…

Oberflächenbehandlung mineralischer Bodenbeläge:

Imprägnierungen und Oberflächenbehandlungen von mineralischen Bodenbelägen dürfen nicht mehr als 10 Gewichtsprozent VOC enthalten. SVOC mit sensibilisierenden Eigenschaften (H317, H334, EUH208) sind ausgeschlossen.

…

00 00 .13  Zusammenfassende Beschreibung der Leistung

00 00 .13 01

Folgende Angaben und Anforderungen an die Art und Weise der Leistungserbringung gelten als vereinbart und sind in die Einheitspreise der zutreffenden Positionen einkalkuliert.

00 00 .13 01A  Beschreibung der Leistung

Zusammenfassende Beschreibung der Leistung:

Zur Ausführung gelangen 2000m² Kunststeinplattenbelag sowie 150 lfm Kunststeinstufen Innen aus Terrazzoplatten, 600 Stk Fensterbänke und 46m² Sockelverkleidung aus Artbeton sowie 500m² Kunststeinplattenbelag sowie 1850 lfm Kunststeinstufen Innen aus Betonwerksteinen

…

02              Maßnahme I – BLZ Bundeslagezentrum02 Maßnahme römisch eins – BLZ Bundeslagezentrum

02 29      Kunststeinarbeiten

…

02 29 .12  Bodenbeläge aus Kunststeinplatten

…

02 29 .12 12H Z        Grundreinigung und Imprägnierung auf Terrazzoplatten

• Grundreinigung, sowie Imprägnierung nach Wahl des AN; geeignet für das Aufbringen beim

gewählten Terrazzobelag lt. den Pos. 02.29.12.12A bis E.

• Aufbringen erfolgt ein einem eigenen Arbeitsschritt nach der Verlegung der Terrazzoplatten

• Aufbringen nach den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers der Imprägnierung.

• Das nachstehend angeführte Produkt muss in Abstimmung mit dem gewählten Produkt der Terrazzoplatten gewählt werden.

Angebotenes Erzeugnis: ....................

L ................,.. 

S ................,.. 

W 1610.00 m² EP ................,.. PP ................,..

…

02 29 .12 13 Z

…

02 29 .12 13C Z        Grundreinigung und Imprägnierung auf Betonwerksteinplatten

• Grundreinigung, sowie Imprägnierung nach Wahl des AN; geeignet für das Aufbringen beim gewählten Betonwerksteinplatten lt. den Pos. 02.29.12.13A.

• Aufbringen erfolgt ein einem eigenen Arbeitsschritt nach der Verlegung der Betonwerksteinplatten

• Aufbringen nach den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers der Imprägnierung.

• Das nachstehend angeführte Produkt muss in Abstimmung mit dem gewählten Produkt der Betonwerksteinplatten gewählt werden.

Angebotenes Erzeugnis: ....................

L ................,.. 

S ................,.. 

460.00 m² EP ................,.. PP ................,..

02 29 .17  Einbauteile und Sonstiges

02 29 .17 01

Fugen schließen mit elastischem Dichtstoff, einschließlich Reinigen der Fugen, Haftanstrich und Glätten der Fugen, in handelsüblichen Farben nach Wahl des Auftraggebers.

…

02 29 .17 13 Z

Feinabstreifer Haupteingang

Im folgenden Sind sämtliche Leistungen für das Liefern und Versetzen von Feinabstreifern im Inneren des Gebäudes beschrieben.

Die Leistungen beinhalten

•        Versetzen Edelstahl-Winklerahmen 1.4301, K220 bis 240

•        das Ausgleichen des Niveauunterschiedes

•        Beschichtung der Bodenvertiefung

•        Feinabstreifer versetzen

…

02 29 .17 13B Z        Feinabstreifer inkl. Niveauausgleich h=b.40mm

Liefern und versetzen der Feinabstreifer inkl. sämtlicher Nebenleistungen

- In der Vertiefung ist ein Niveauausgleich herzustellen. Die Höhe hat in Abstimmung mit dem gewählten Feinabstreifer zu erfolgen (Gesamter Höhenunterschied bis 40mm)

- Der Bereich des Feinabstreifers inkl Anbindung der Edelstahlwinkel ist geeignet für den Eingangsbereich zu beschichten damit die darunter montierter Hohlboden durch Feuchtigkeit nicht beschädigt wird

- Feinabstreifer inkl. Trittschlalldämmeinlage – Textilabstreifflächen kombiniert mit Kratzkanten, Farbe Braun bzw. Navch Wahl AG

Der Feinabstreifer ist anhand eines Hanmusters vor Ausführung zu Bemustern und Freigeben zu lassen

ausgeschriebenes Produkt od. glw: XXXX ausgeschriebenes Produkt od. glw: römisch 40

angebotenes Produkt:....................

Kriterien der Gleichwertigkeit Feinabstreifer:

- Trittschalldämmung

- rollbar (für Reinigungszwecke)

- alle Abstreif-Materialien sind ohne Spezialwerkzeug leicht austauschbar

L ................,.. 

S ................,.. 

W 7.50 m² EP ................,.. PP ................,..

…

02 29 .90  Regieleistungen

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.

1. Allgemeines:

IIn dieser Unterleistungsgruppe werden nur angehängte Regieleistungen gemäß ÖNORM B 2110 erfasst.römisch zwei n dieser Unterleistungsgruppe werden nur angehängte Regieleistungen gemäß ÖNORM B 2110 erfasst.

Regieleistungen werden nur ausgeführt, wenn sie vom Auftraggeber im Einzelfall angeordnet werden, auch wenn sie im Vertrag (Leistungsverzeichnis) vorgesehen sind.

Die aufgewendeten Stunden, verwendeten Geräte, Transportleistungen und verbrauchten Stoffe werden täglich in die Regiescheine eingetragen und dem Auftraggeber zur Gegenzeichnung vorgelegt.

2. Mengenänderungen:

Die Bestimmungen, wonach bei Mengenänderungen die Neuvereinbarung von Einheitspreisen verlangt werden kann, sind auf Regieleistungen nicht anwendbar.

3. Beschäftigungsgruppen:

Die angeführten Beschäftigungsgruppen entsprechen den kollektivvertraglichen Regelungen. In den Stundensätzen sind auch anteilige Wegegelder, Fahrtspesen und Aufwandsentschädigungen (Auslösen) einkalkuliert. Verrechnet wird die an der Arbeits- oder Montagestelle tatsächlich geleistete Arbeitszeit, die kleinste Einheit ist die angefangene halbe Stunde.

4. Einkalkulierte Leistungen:

Die Einheitspreise für Stoffe gelten frei Baustelle, einschließlich Abladen.

5. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:

Zur Verrechnung kommen die Stundensätze jener Beschäftigungsgruppe, die für die jeweilige Regieleistung ausreicht, unabhängig von der Qualifizierung des tatsächlich eingesetzten Personals.

02 29 .90 01

Regiestunden.

02 29 .90 01A  Regiestunde K-st.Facharbeiter

Für Facharbeiter.

L ................,.. 

S ................,.. 

150.00 h EP ................,.. PP ................,..

02 29 .90 01C  Regiestunde K-st.Hilfsarbeiter

Für Hilfsarbeiter.

L ................,.. 

S ................,.. 

150.00 h EP ................,.. PP ................,..

02 29 .90 51  Materiallieferungen f.Regieleistungen

Materiallieferungen für angeordnete Regieleistungen, für die keine gesonderten Regiepositionen ausgeschrieben wurden, werden mit einem prozentuellen Aufschlag (Gesamtzuschlag Material) auf die vom Auftragnehmer nachgewiesenen Materialkosten frei Bau (ohne Umsatzsteuer) abgerechnet (sinngemäß K4 nach ÖNORM B 2061).

Der Rechnungsbetrag ist durch saldierte Rechnungen nachzuweisen und muss allfällige gewährte Rabatte berücksichtigen. Skonti (Nachlässe bei früherem Zahlungsziel) oder Zinsen für verspätete Zahlungen bleiben unberücksichtigt.

Diese Position unterliegt auch bei Verträgen zu veränderlichen Preisen nicht der Preisumrechnung.

Als Einheitspreis wird der angebotene Prozentsatz mit höchstens 2 Stellen nach dem Komma als Faktor eingesetzt.

1 VE = 1 EURO

Beispiel:

angebotener Prozentsatz: +12%

als Einheitspreis einzusetzen: 1,12

L ................,.. 

S ................,.. 

10000.00 VE EP ................,.. PP ................,..

…

03              Maßnahme II – Funktionssanierung03 Maßnahme römisch zwei – Funktionssanierung

03 29      Kunststeinarbeiten

…

03 29 .12  Bodenbeläge aus Kunststeinplatten

…

03 29 .12 01F Z        Grundreinigung und Imprägn. auf Terrazzoplatten

• Grundreinigung, sowie Imprägnierung nach Wahl des AN; geeignet für das Aufbringen beim gewählten Terrazzobelag der Vorpostionen ohne Unterschied des Plattenformates der Terrazzoplatten

• Aufbringen erfolgt ein einem eigenen Arbeitsschritt nach der Verlegung der Terrazzoplatten

• Aufbringen nach den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers der Imprägnierung.

• Das nachstehend angeführte Produkt muss in Abstimmung mit dem gewählten Produkt der Terrazzoplatten gewählt werden.

Angebotenes Erzeugnis: ....................

L ................,.. 

S ................,.. 

1447.00 m² EP ................,.. PP ................,..

…

03 29 .90  Regieleistungen

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.

1. Allgemeines:

IIn dieser Unterleistungsgruppe werden nur angehängte Regieleistungen gemäß ÖNORM B 2110 erfasst.römisch zwei n dieser Unterleistungsgruppe werden nur angehängte Regieleistungen gemäß ÖNORM B 2110 erfasst.

Regieleistungen werden nur ausgeführt, wenn sie vom Auftraggeber im Einzelfall angeordnet werden, auch wenn sie im Vertrag (Leistungsverzeichnis) vorgesehen sind.

Die aufgewendeten Stunden, verwendeten Geräte, Transportleistungen und verbrauchten Stoffe werden täglich in die Regiescheine eingetragen und dem Auftraggeber zur Gegenzeichnung vorgelegt.

2. Mengenänderungen:

Die Bestimmungen, wonach bei Mengenänderungen die Neuvereinbarung von Einheitspreisen verlangt werden kann, sind auf Regieleistungen nicht anwendbar.

3. Beschäftigungsgruppen:

Die angeführten Beschäftigungsgruppen entsprechen den kollektivvertraglichen Regelungen. In den Stundensätzen sind auch anteilige Wegegelder, Fahrtspesen und Aufwandsentschädigungen (Auslösen) einkalkuliert. Verrechnet wird die an der Arbeits- oder Montagestelle tatsächlich geleistete Arbeitszeit, die kleinste Einheit ist die angefangene halbe Stunde.

4. Einkalkulierte Leistungen:

Die Einheitspreise für Stoffe gelten frei Baustelle, einschließlich Abladen.

5. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:

Zur Verrechnung kommen die Stundensätze jener Beschäftigungsgruppe, die für die jeweilige Regieleistung ausreicht, unabhängig von der Qualifizierung des tatsächlich eingesetzten Personals.

03 29 .90 01

Regiestunden.

03 29 .90 01A  Regiestunde K-st.Facharbeiter

Für Facharbeiter.

L ................,.. 

S ................,.. 

70.00 h EP ................,.. PP ................,..

03 29 .90 01B  Regiestunde K-st.Schleifer

Für Kunststeinbelag-Schleifer.

L ................,.. 

S ................,.. 

30.00 h EP ................,.. PP ................,..

03 29 .90 01C  Regiestunde K-st.Hilfsarbeiter

Für Hilfsarbeiter.

L ................,.. 

S ................,.. 

70.00 h EP ................,.. PP ................,..

03 29 .90 51  Materiallieferungen f.Regieleistungen

Materiallieferungen für angeordnete Regieleistungen, für die keine gesonderten Regiepositionen ausgeschrieben wurden, werden mit einem prozentuellen Aufschlag (Gesamtzuschlag Material) auf die vom Auftragnehmer nachgewiesenen Materialkosten frei Bau (ohne Umsatzsteuer) abgerechnet (sinngemäß K4 nach ÖNORM B 2061).

Der Rechnungsbetrag ist durch saldierte Rechnungen nachzuweisen und muss allfällige gewährte Rabatte berücksichtigen. Skonti (Nachlässe bei früherem Zahlungsziel) oder Zinsen für verspätete Zahlungen bleiben unberücksichtigt.

Diese Position unterliegt auch bei Verträgen zu veränderlichen Preisen nicht der Preisumrechnung.

Als Einheitspreis wird der angebotene Prozentsatz mit höchstens 2 Stellen nach dem Komma als Faktor eingesetzt.

1 VE = 1 EURO

Beispiel:

angebotener Prozentsatz: +12%

als Einheitspreis einzusetzen: 1,12

L ................,.. 

S ................,.. 

6000.00 VE EP ................,.. PP ................,..

…

04              Maßnahme III – Therm. Sanierung04 Maßnahme römisch drei – Therm. Sanierung

04 29      Kunststeinarbeiten

…

04 29 .15  Fensterbänke, Türschwellen

Sichtflächen:

Die Sichtflächen auch die der vorspringenden Plattenköpfe sind fein geschliffen, die Untersichten grob geschliffen.

…

04 29 .15 02D Z        Grundreinigung und Imprägnierung FB-Innenhof

Alle Flächen und Schnittkanten sind zu reinigen und hydrophobiert zu imprägnieren

• Imprägnierung nach Wahl des AN; geeignet für das Aufbringen beim Fensterbänken lt. den Pos.04.29.1502A bis C

• Aufbringen erfolgt ein einem eigenen Arbeitsschritt nach dem Versetzen der Fensterbänke

• Aufbringen nach den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers der Imprägnierung.

• Abgerechnet je Meter Fensterbank

Angebotenens Produkt:....................

L ................,.. 

S ................,.. 

450.00 m EP ................,.. PP ................,..

…

04 29 .32 Z        Lotrechte Verkleidungen, außen (A-)

…

04 29 .32 01M Z        Grundreinigung und Imprägnierung WVK

Alle Flächen und Schnittkanten sind zu reinigen und hydrophobiert zu imprägnieren

• Imprägnierung nach Wahl des AN; geeignet für das Aufbringen bei Wandverkleidungen lt. den Pos.04.29.3201A bis I• Imprägnierung nach Wahl des AN; geeignet für das Aufbringen bei Wandverkleidungen lt. den Pos.04.29.3201A bis römisch eins

• Aufbringen erfolgt ein einem eigenen Arbeitsschritt nach dem Versetzen der Fensterbänke

• Aufbringen nach den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers der Imprägnierung

• Abgerechnet je Meter Fensterbank

Angebotenes Produkt:....................

L ................,.. 

S ................,.. 

46.00 m² EP ................,.. PP ................,..

…

04 29 .90  Regieleistungen

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.

1. Allgemeines:

IIn dieser Unterleistungsgruppe werden nur angehängte Regieleistungen gemäß ÖNORM B 2110 erfasst.römisch zwei n dieser Unterleistungsgruppe werden nur angehängte Regieleistungen gemäß ÖNORM B 2110 erfasst.

Regieleistungen werden nur ausgeführt, wenn sie vom Auftraggeber im Einzelfall angeordnet werden, auch wenn sie im Vertrag (Leistungsverzeichnis) vorgesehen sind.

Die aufgewendeten Stunden, verwendeten Geräte, Transportleistungen und verbrauchten Stoffe werden täglich in die Regiescheine eingetragen und dem Auftraggeber zur Gegenzeichnung vorgelegt.

2. Mengenänderungen:

Die Bestimmungen, wonach bei Mengenänderungen die Neuvereinbarung von Einheitspreisen verlangt werden kann, sind auf Regieleistungen nicht anwendbar.

3. Beschäftigungsgruppen:

Die angeführten Beschäftigungsgruppen entsprechen den kollektivvertraglichen Regelungen. In den Stundensätzen sind auch anteilige Wegegelder, Fahrtspesen und Aufwandsentschädigungen (Auslösen) einkalkuliert. Verrechnet wird die an der Arbeits- oder Montagestelle tatsächlich geleistete Arbeitszeit, die kleinste Einheit ist die angefangene halbe Stunde.

4. Einkalkulierte Leistungen:

Die Einheitspreise für Stoffe gelten frei Baustelle, einschließlich Abladen.

5. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:

Zur Verrechnung kommen die Stundensätze jener Beschäftigungsgruppe, die für die jeweilige Regieleistung ausreicht, unabhängig von der Qualifizierung des tatsächlich eingesetzten Personals.

04 29 .90 01

Regiestunden.

02 29 .90 01A  Regiestunde K-st.Facharbeiter

Für Facharbeiter.

L ................,.. 

S ................,.. 

100.00 h EP ................,.. PP ................,..

04 29 .90 01C  Regiestunde K-st.Hilfsarbeiter

Für Hilfsarbeiter.

L ................,.. 

S ................,.. 

100.00 h EP ................,.. PP ................,..

04 29 .90 51  Materiallieferungen f.Regieleistungen

Materiallieferungen für angeordnete Regieleistungen, für die keine gesonderten Regiepositionen ausgeschrieben wurden, werden mit einem prozentuellen Aufschlag (Gesamtzuschlag Material) auf die vom Auftragnehmer nachgewiesenen Materialkosten frei Bau (ohne Umsatzsteuer) abgerechnet (sinngemäß K4 nach ÖNORM B 2061).

Der Rechnungsbetrag ist durch saldierte Rechnungen nachzuweisen und muss allfällige gewährte Rabatte berücksichtigen. Skonti (Nachlässe bei früherem Zahlungsziel) oder Zinsen für verspätete Zahlungen bleiben unberücksichtigt.

Diese Position unterliegt auch bei Verträgen zu veränderlichen Preisen nicht der Preisumrechnung.

Als Einheitspreis wird der angebotene Prozentsatz mit höchstens 2 Stellen nach dem Komma als Faktor eingesetzt.

1 VE = 1 EURO

Beispiel:

angebotener Prozentsatz: +12%

als Einheitspreis einzusetzen: 1,12

L ................,.. 

S ................,.. 

15000.00 VE EP ................,.. PP ................,..

…“

(Datei „GSM_30_UEG_AS_700100.GP.AS_DOK_000_DB__V02_Terrazzo0526.pdf“ in der Datei „3_leistungsverzeichnis.zip“ in OZ 5)

1.5 Angebotsöffnung

1.5 Die Angebotsfrist endete am 29. Juni 2026, 10.00 Uhr. Die Angebotsöffnung fand am 29. Juni 2026, 10.06 Uhr bis 10.10 Uhr, elektronisch über die Beschaffungsplattform ohne Anwesenheit von Bietern statt. Das Protokoll über die Öffnung der Angebote wurde den Bietern 29. Juni 2026 über die Beschaffungsplattform elektronisch übermittelt. Dabei öffnete die Auftraggeberin folgende Angebote.

?          XXXX .  € 3.028.048,05 römisch 40 . € 3.028.048,05

?          XXXX .  € 2.593.018,44 römisch 40 . € 2.593.018,44

?          AAAA   (Hauptangebot) € 2.567.788,83

?          AAAA   (Abänderungsangebot) € 2.501.061,72

(Angaben der Auftraggeberin; Angebotsöffnungsprotokoll Beilage A zu OZ 1; Datei „246320-oeffnungsuebersicht_mit_preisen.pdf“ in OZ 5)

1.6 Angebot der Antragstellerin

1.6 Die Antragstellerin füllte im Angebotsschreiben Punkt 8 nicht aus (Datei „angebotsschreiben.pdf“ in OZ 5). Sie bot in der Bieterlücke in der Position 02 29 .17 13B das Produkt „ XXXX “ an. In den Bieterlücken in den Positionen 02 29 .12 12H, 02 29 .12 13C, 03 29 .12 01F, 04 29 .15 02D und 04 29 .32 01M bot sie jeweils das Produkt „ XXXX “ an. In den Positionen 02 29 .90 01A, 02 29 .90 01C und 02 29 .90 51, 03 29 .90 01A, 03 29 .90 01B, 03 29 .90 01C und 03 29 .90 51 sowie 04 29 .90 01A, 04 29 .90 01C und 04 29 .90 51 bot sie Preise für Regieleistungen an. (Datei „401500_angebots-lv_a1.onlv“ in OZ 5). Die Antragstellerin legte ihrem Abänderungsangebot folgendes Begleitschreiben bei:1.6 Die Antragstellerin füllte im Angebotsschreiben Punkt 8 nicht aus (Datei „angebotsschreiben.pdf“ in OZ 5). Sie bot in der Bieterlücke in der Position 02 29 .17 13B das Produkt „ römisch 40 “ an. In den Bieterlücken in den Positionen 02 29 .12 12H, 02 29 .12 13C, 03 29 .12 01F, 04 29 .15 02D und 04 29 .32 01M bot sie jeweils das Produkt „ römisch 40 “ an. In den Positionen 02 29 .90 01A, 02 29 .90 01C und 02 29 .90 51, 03 29 .90 01A, 03 29 .90 01B, 03 29 .90 01C und 03 29 .90 51 sowie 04 29 .90 01A, 04 29 .90 01C und 04 29 .90 51 bot sie Preise für Regieleistungen an. (Datei „401500_angebots-lv_a1.onlv“ in OZ 5). Die Antragstellerin legte ihrem Abänderungsangebot folgendes Begleitschreiben bei:

„…

wir danken für die Einladung zur Angebotslegung für o.a. Bauvorhaben und übersenden in der Beilage das von uns ausgepreiste Leistungsverzeichnis betreffend Innenausbauarbeiten endigend mit einem

Nettosumme von   €        2.501.061,72

20,00% MWST  +        €        500.212,34

Zivilrechtlicher Preis   €        3.001.274,06

Wir möchten für das Angebot folgendes festhalten:

?         Anstatt der Terrazzoplatten kann der Auftraggeber zwischen XXXX oder XXXX wählen. Anstatt der Terrazzoplatten kann der Auftraggeber zwischen römisch 40 oder römisch 40 wählen.

Für etwaige Rückfragen steht Ihnen unser XXXX unter XXXX gerne zur Verfügung.Für etwaige Rückfragen steht Ihnen unser römisch 40 unter römisch 40 gerne zur Verfügung.

Wir hoffen, Ihnen ein kostengünstiges Angebot vorgelegt zu haben und sehen einer Auftragserteilung mit Interesse entgegen.

…“

(Datei „2026-113-a1_bgl.pdf“ in OZ 5)

1.7 Zur Bieterlücke in der Position 02 29 .17 13B

1.7 Die Antragstellerin hat in der unechten Bieterlücke in der Position 02 29 .17 13B ua „ XXXX “ angegeben. Bei der XXXX , handelt es sich um ein österreichisches Unternehmen, das Bodenmatten für den Innen- und Außenbereich herstellt und anbietet. Eine Suche nach dem Produkt „ XXXX “ auf der Homepage des Unternehmens ergibt keinen Treffer. Zu finden sind eine Ausführung des Produkts „ XXXX “ aus dem Material XXXX , das eine Kombination von robusten Alukratzprofilen und großen Textilflächen darstellt, wobei die Textilflächen aus XXXX oder XXXX bestehen können, und XXXX . Beide werden mit einer größten Höhe von 23 mm angeboten. Ergänzend bietet dieses Unternehmen auch für diese Matten geeignete Edelstahlrahmen an, die für einen versenkten Einbau gedacht sind.1.7 Die Antragstellerin hat in der unechten Bieterlücke in der Position 02 29 .17 13B ua „ römisch 40 “ angegeben. Bei der römisch 40 , handelt es sich um ein österreichisches Unternehmen, das Bodenmatten für den Innen- und Außenbereich herstellt und anbietet. Eine Suche nach dem Produkt „ römisch 40 “ auf der Homepage des Unternehmens ergibt keinen Treffer. Zu finden sind eine Ausführung des Produkts „ römisch 40 “ aus dem Material römisch 40 , das eine Kombination von robusten Alukratzprofilen und großen Textilflächen darstellt, wobei die Textilflächen aus römisch 40 oder römisch 40 bestehen können, und römisch 40 . Beide werden mit einer größten Höhe von 23 mm angeboten. Ergänzend bietet dieses Unternehmen auch für diese Matten geeignete Edelstahlrahmen an, die für einen versenkten Einbau gedacht sind.

Die Antragstellerin hat in der Bieterlücke in der Position 02 29 .17 13B ua „ XXXX “ angegeben. Unter „ XXXX “ findet sich die XXXX . Bei der Bezeichnung „ XXXX “ handelt es sich um eine Marke der XXXX . Unter dieser Marke werden Baustoffe angeboten. Auf der Homepage des Herstellers finden sich zumindest zwei verschiedene als „Ausgleichsmörtel“ bezeichnete Produkte.Die Antragstellerin hat in der Bieterlücke in der Position 02 29 .17 13B ua „ römisch 40 “ angegeben. Unter „ römisch 40 “ findet sich die römisch 40 . Bei der Bezeichnung „ römisch 40 “ handelt es sich um eine Marke der römisch 40 . Unter dieser Marke werden Baustoffe angeboten. Auf der Homepage des Herstellers finden sich zumindest zwei verschiedene als „Ausgleichsmörtel“ bezeichnete Produkte.

Die Antragstellerin hat in der Bieterlücke in der Position 02 29 .17 13B ua „ XXXX “ angegeben. Unter „ XXXX “ findet sich die XXXX . Das Unternehmen bietet Produkte für die Baubranche an. So gibt es unter dem im Leistungsverzeichnis genannten Begriff „Dichtstoff“ 16 angebotene Produkte.Die Antragstellerin hat in der Bieterlücke in der Position 02 29 .17 13B ua „ römisch 40 “ angegeben. Unter „ römisch 40 “ findet sich die römisch 40 . Das Unternehmen bietet Produkte für die Baubranche an. So gibt es unter dem im Leistungsverzeichnis genannten Begriff „Dichtstoff“ 16 angebotene Produkte.

1.8 Zu den Bieterlücken in den Positionen 02 29 .12 12H, 02 29 .12 13C, 03 29 .12 01F, 04 29 .15 02D und 04 29 .32 01M

1.8 Die Antragstellerin bot in den echten Bieterlücken in den Positionen 02 29 .12 12H, 02 29 .12 13C, 03 29 .12 01F, 04 29 .15 02D und 04 29 .32 01M jeweils das Produkt „ XXXX “ an. Unter „ XXXX “ findet sich die XXXX , XXXX , für den Vertrieb in Österreich die XXXX . Unter dem Suchbegriff „ XXXX “ finden sich zumindest drei Produkte auf der Homepage des Unternehmens. Unter dem Suchbegriff „ XXXX “ finden sich zumindest vier Produkte auf der Homepage des Unternehmens. Das von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 21. August 2026 genannt Produkt Produkt „ XXXX “ enthält 87,1 % VOC.1.8 Die Antragstellerin bot in den echten Bieterlücken in den Positionen 02 29 .12 12H, 02 29 .12 13C, 03 29 .12 01F, 04 29 .15 02D und 04 29 .32 01M jeweils das Produkt „ römisch 40 “ an. Unter „ römisch 40 “ findet sich die römisch 40 , römisch 40 , für den Vertrieb in Österreich die römisch 40 . Unter dem Suchbegriff „ römisch 40 “ finden sich zumindest drei Produkte auf der Homepage des Unternehmens. Unter dem Suchbegriff „ römisch 40 “ finden sich zumindest vier Produkte auf der Homepage des Unternehmens. Das von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 21. August 2026 genannt Produkt Produkt „ römisch 40 “ enthält 87,1 % VOC.

1.9 Prüfbericht Stand 6. Juli 2026

1.9 Der Prüfbericht Stand 6. Juli 2026 verfasst von der XXXX , lautet auszugsweise wie folgt:1.9 Der Prüfbericht Stand 6. Juli 2026 verfasst von der römisch 40 , lautet auszugsweise wie folgt:

„…

Anm.: Dieser Prüfbericht mit Stand vom 06.07.2026 bildet den aktuellen Status der Angebotsprüfung zum oben angeführten Verfahren ab und ist ausdrücklich nicht die Endfassung der vollständigen Angebotsprüfung.Anmerkung, Dieser Prüfbericht mit Stand vom 06.07.2026 bildet den aktuellen Status der Angebotsprüfung zum oben angeführten Verfahren ab und ist ausdrücklich nicht die Endfassung der vollständigen Angebotsprüfung.

…

3        Einzelprüfung

…

3.3       AAAA

…

3.3.1   Formale Prüfung

…

Das Angebot erfüllt folgende formale Voraussetzungen:

?        rechtzeitig eingelangt

?        rechtsgültig unterfertigt / elektronisch signiert

?        vollständig ?        unvollständig

Aufgrund nachfolgender Umstände ist das Angebot als unvollständig zu beurteilen:

In Pkt. 8 des Angebotsschreibens, welches fester Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen ist, bestehen folgende ausfüllbare, fett umrandete Felder:

…

Im Angebot des Bieters wurden diese nicht ausgefüllt. Bei diesen Leistungen handelt es sich um sämtliche Regieleistungen, für die im Leistungsverzeichnis keine auszupreisenden Positionen vorgesehen sind. Im gegenständlichen Leistungsverzeichnis sind folgende auszupreisende Regieleistungen enthalten (Bsp. anhand der Obergruppe 3):

…

Hier ist erkennbar, dass im Leistungsverzeichnis Regiepositionen für Facharbeiter, Schleifer sowie Hilfsarbeiter angeführt sind. Für sämtliche andere Beschäftigungsgruppen ist keine separate Position vorgesehen. Es ist nicht vorhersehbar, welche Arbeiten während des Baufortschritts als Regieleistungen auszuführen sind und wie sie zu entlohnen sein werden. Der Pkt. 8 des Angebotsschreibens dient somit der Angabe der Regielöhne für die Entlohnung anderer als die anzubietenden Beschäftigungsgruppen, sollten diese erforderlich werden.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt das Angebot damit als unvollständig (Entscheidung BVwG 2. September 2020, W187 2233221-2/28E):

‚…Daher müssen im Angebot Aufschläge für alle Arten von Beschäftigungsgruppen vorgesehen sein, die für die verschiedenen Arten zu erbringender Regieleistungen in Frage kommen. Es genügt nicht, auf die tatsächlich eingesetzten zu verweisen. Insofern ist das Angebot unvollständig...‘

Da nach ständiger Rechtsprechung das Nachreichen dieser Angaben Einfluss auf die Abrechnung des Auftrags hat und den Endpreis bei der Abrechnung beeinflussen kann, ist das Nachfordern dieser Angaben nicht vorgesehen (Entscheidung BVwG 2. September 2020, W187 2233221-2/28E):

‚…Das nachträgliche Ausfüllen würde zwar nicht zu einer Veränderung der Stellung der Antragstellerin im Wettbewerb um den Auftrag führen, weil die einzusetzenden Angaben weder Einfluss auf den Angebotspreis noch auf die in den Zuschlagskriterien bewerteten Angaben haben, können aber Einfluss auf die Abrechnung des Auftrags haben und damit mittelbar den Endpreis bei der Abrechnung beeinflussen…‘

‚…Der Antragstellerin würde bei einem nachträglichen Ausfüllen die unzulässige Möglichkeit der Neukalkulation nach der Angebotsabgabe eingeräumt...‘

Aufgrund oben genannter Gründe liegt hier ein unbehebbarer Mangel vor.

…

Für das Abänderungsangebot wurde ein formales Begleitschreiben abgegeben, in dem der Angebotspreis und materielle Spezifikationen genannt werden. Es handelt sich dabei nicht um ein Begleitschreiben gem. § 125 Abs 7 BVergG 2018.Für das Abänderungsangebot wurde ein formales Begleitschreiben abgegeben, in dem der Angebotspreis und materielle Spezifikationen genannt werden. Es handelt sich dabei nicht um ein Begleitschreiben gem. Paragraph 125, Absatz 7, BVergG 2018.

…

3.3.3   Angebotsmängel

unbehebbare Mängel: ?ja      ?nein

behebbare Mängel:  ?ja      ?nein

Es liegen unbehebbare Mängel vor. Siehe Pkt. 3.3.1 sowie 3.3.5.

…

3.3.5   Fachtechnische Prüfung

Eine fachtechnische Angebotsprüfung wurde für den Bieter durchgeführt (siehe Beilage 2).

Bieterlücken

Im Leistungsverzeichnis der Ausschreibung ist die LV-Position 02 29. 17 13B ‚Feinabstreifer inkl. Niveauausgleich h=b.40mm‘ wie folgt beschrieben:

…

Dem Positionstext kann entnommen werden, dass es sich bei dem Feld ‚angebotenes Produkt‘ um eine unechte Bieterlücke mit dem ausgeschriebenen Produkt ‚ XXXX ‘ inklusive nachstehender Gleichwertigkeitskriterien handelt.Dem Positionstext kann entnommen werden, dass es sich bei dem Feld ‚angebotenes Produkt‘ um eine unechte Bieterlücke mit dem ausgeschriebenen Produkt ‚ römisch 40 ‘ inklusive nachstehender Gleichwertigkeitskriterien handelt.

Der Bieter hat in seinem Haupt- sowie Abänderungsangebot folgende Angabe hinsichtlich des angebotenen Produktes gemacht: ‚ XXXX ‘:Der Bieter hat in seinem Haupt- sowie Abänderungsangebot folgende Angabe hinsichtlich des angebotenen Produktes gemacht: ‚ römisch 40 ‘:

LV-Pos.

Leitprodukt

Angebotenes Produkt

gleichwertig

02.29.1713B Z

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

nicht feststellbar

Vorstehende Angabe gibt keine Auskunft über Fabrikat und Type des angebotenen Produktes. Vom Bieter wird lediglich ein Unternehmen (‚ XXXX ‘) angegeben. Gemäß §106 Abs. 6 BVergG 2018 ist die Angabe eines Fabrikats und der Type des gewählten gleichwertigen Produkts bei Ausfüllen einer unechten Bieterlücke jedoch zwingend erforderlich:Vorstehende Angabe gibt keine Auskunft über Fabrikat und Type des angebotenen Produktes. Vom Bieter wird lediglich ein Unternehmen (‚ römisch 40 ‘) angegeben. Gemäß §106 Absatz 6, BVergG 2018 ist die Angabe eines Fabrikats und der Type des gewählten gleichwertigen Produkts bei Ausfüllen einer unechten Bieterlücke jedoch zwingend erforderlich:

‚Erfolgt ausnahmsweise die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz ‚oder gleichwertig‘, sind in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses nach der entsprechenden Position vom Bieter Angaben über Fabrikat und Type der von ihm gewählten gleichwertigen Produkte und, sofern gefordert, sonstige diese Produkte betreffende Angaben zu verlangen. Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben.‘

Zudem wird nach ständiger Rechtsprechung für die Auslegung der Willenserklärung des Bieters der objektive Erklärungswert als maßgeblich erachtet (Erkenntnis VwGH 22. November 2011, 2006/04/0024):

‚Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt bei der Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen, somit hinsichtlich der Willenserklärungen des Auftraggebers, den objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt für maßgebend erachtet (Hinweis E vom 19. November 2008, 2007/04/0018, mit Verweis auf die Vorjudikatur). Dass der objektive Erklärungswert maßgeblich ist, gilt auch für die Auslegung der Willenserklärung des Bieters.‘

Die Produktbezeichnung ist unvollständig bzw. nicht ausreichend bestimmt, sodass eine eindeutige Identifikation des angebotenen Produkts und eine Prüfung der Gleichwertigkeit nicht möglich ist. Aus der vom Bieter getätigten Angabe kann in Bezug auf den objektiven Erklärungswert nicht eindeutig erkannt werden, welches Produkt angeboten wurde. Mit der Angabe ‚ XXXX ‘ kann nach Nachforschung lediglich das Unternehmen bestimmt werden, welches mehrere Produkte für Feinabstreifer bzw. Matten im Außenbereich anbietet. Zwar ist dies das gleiche Unternehmen, welches das ausgeschriebene Leitprodukt produziert, eine Absicht das Leitprodukt anzubieten, kann daraus aber nicht erkannt werden. Außerdem wurden zusätzlich zu der Angabe ‚ XXXX ‘ noch die Angaben ‚ XXXX ‘ getroffen. Durch diese ist es jedoch auch nicht möglich, zu erkennen, welches Produkt konkret angeboten wurde.Die Produktbezeichnung ist unvollständig bzw. nicht ausreichend bestimmt, sodass eine eindeutige Identifikation des angebotenen Produkts und eine Prüfung der Gleichwertigkeit nicht möglich ist. Aus der vom Bieter getätigten Angabe kann in Bezug auf den objektiven Erklärungswert nicht eindeutig erkannt werden, welches Produkt angeboten wurde. Mit der Angabe ‚ römisch 40 ‘ kann nach Nachforschung lediglich das Unternehmen bestimmt werden, welches mehrere Produkte für Feinabstreifer bzw. Matten im Außenbereich anbietet. Zwar ist dies das gleiche Unternehmen, welches das ausgeschriebene Leitprodukt produziert, eine Absicht das Leitprodukt anzubieten, kann daraus aber nicht erkannt werden. Außerdem wurden zusätzlich zu der Angabe ‚ römisch 40 ‘ noch die Angaben ‚ römisch 40 ‘ getroffen. Durch diese ist es jedoch auch nicht möglich, zu erkennen, welches Produkt konkret angeboten wurde.

Das Fehlen einer eindeutigen Produktbezeichnung in einer Bieterlücke stellt einen unbehebbaren Mangel dar, da eine nachträgliche Verbesserung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber den anderen Bietern verbessern und somit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter gemäß § 20 BVergG 2018 widersprechen würde. Ebenso ist die Nachforderung fehlerhafter Unterlagen, sofern es sich um einen unbehebbaren Mangel handelt, gemäß §69 Abs. 2 BVergG 2018 nicht vorgesehen.Das Fehlen einer eindeutigen Produktbezeichnung in einer Bieterlücke stellt einen unbehebbaren Mangel dar, da eine nachträgliche Verbesserung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber den anderen Bietern verbessern und somit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter gemäß Paragraph 20, BVergG 2018 widersprechen würde. Ebenso ist die Nachforderung fehlerhafter Unterlagen, sofern es sich um einen unbehebbaren Mangel handelt, gemäß §69 Absatz 2, BVergG 2018 nicht vorgesehen.

Die echten Bieterlücken 02.29.1212H Grundreinigung und Imprägnierung auf Terrazzoplatten“ und ‚02.29.1213C Grundreinigung und Imprägnierung auf Betonwerksteinplatten‘ wurden mit der Angabe ‚ XXXX ‘ ausgefüllt. Die Angabe ‚ XXXX ‘ kann nicht eindeutig einem Produkt zugeordnet werden, weil die genaue Typenbezeichnung fehlt. Fleckstopp bezeichnet gem. der technischen Prüfung eine ganze Produktreihe mit unterschiedlichsten Produkten. Zudem wurden in einer Bieterlücke zwei Produkte angeboten. „ XXXX “ und ‚ XXXX ‘. Dies ist unzulässig. Beide Umstände stellen einen unbehebbaren Mangel dar.Die echten Bieterlücken 02.29.1212H Grundreinigung und Imprägnierung auf Terrazzoplatten“ und ‚02.29.1213C Grundreinigung und Imprägnierung auf Betonwerksteinplatten‘ wurden mit der Angabe ‚ römisch 40 ‘ ausgefüllt. Die Angabe ‚ römisch 40 ‘ kann nicht eindeutig einem Produkt zugeordnet werden, weil die genaue Typenbezeichnung fehlt. Fleckstopp bezeichnet gem. der technischen Prüfung eine ganze Produktreihe mit unterschiedlichsten Produkten. Zudem wurden in einer Bieterlücke zwei Produkte angeboten. „ römisch 40 “ und ‚ römisch 40 ‘. Dies ist unzulässig. Beide Umstände stellen einen unbehebbaren Mangel dar.

Es liegt ein Begleitschreiben gemäß § 125 Abs 7 BVergG 2018 vor:  ? ja     ? neinEs liegt ein Begleitschreiben gemäß Paragraph 125, Absatz 7, BVergG 2018 vor: ? ja ? nein

Der Bieter hat nicht in einer im Sinne des § 125 Abs. 7 BVergG 2018 gesonderten Erklärung erklärt, dass im Falle der fehlenden Gleichwertigkeit das Leitprodukt als angeboten gilt.Der Bieter hat nicht in einer im Sinne des Paragraph 125, Absatz 7, BVergG 2018 gesonderten Erklärung erklärt, dass im Falle der fehlenden Gleichwertigkeit das Leitprodukt als angeboten gilt.

…

3.3.6   Aufklärungen

Aufgrund der vorliegenden unbehebbaren Mängel sowie der Empfehlung zur Ausscheidung wurden keine Aufklärungen vorgenommen.

3.3.7   Zusammenfassung

Die unechte Bieterlücke ‚Pos. 02.29.1713B Feinabstreifer inkl. Niveauausgleich h=b.40mm‘ wurde seitens des Bieters mit uneindeutigen Angaben ausgefüllt (‚ XXXX ‘, siehe Pkt. 3.3.5). Das Fehlen einer eindeutigen Angabe des Fabrikats und der Type des angebotenen Produktes in einer Bieterlücke stellt einen unbehebbaren Mangel dar, da objektiv nicht erkannt werden kann, welches Produkt angeboten wurde und eine nachträgliche Verbesserung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber den anderen Bietern verbessern und somit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter gemäß § 20 BVergG 2018 widersprechen würde.Die unechte Bieterlücke ‚Pos. 02.29.1713B Feinabstreifer inkl. Niveauausgleich h=b.40mm‘ wurde seitens des Bieters mit uneindeutigen Angaben ausgefüllt (‚ römisch 40 ‘, siehe Pkt. 3.3.5). Das Fehlen einer eindeutigen Angabe des Fabrikats und der Type des angebotenen Produktes in einer Bieterlücke stellt einen unbehebbaren Mangel dar, da objektiv nicht erkannt werden kann, welches Produkt angeboten wurde und eine nachträgliche Verbesserung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber den anderen Bietern verbessern und somit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter gemäß Paragraph 20, BVergG 2018 widersprechen würde.

Die echten Bieterlücken 02.29.1212H Grundreinigung und Imprägnierung auf Terrazzoplatten‘ und ‚02.29.1213C Grundreinigung und Imprägnierung auf Betonwerksteinplatten‘ wurden mit der Angabe ‚ XXXX ‘ ausgefüllt. Die Angabe ‚ XXXX ‘ kann nicht eindeutig einem Produkt zugeordnet werden, weil die genaue Typenbezeichnung fehlt. Zudem wurden in einer Bieterlücke zwei Produkte angeboten. Dies ist unzulässig. Beide Umstände stellen einen unbehebbaren Mangel dar.Die echten Bieterlücken 02.29.1212H Grundreinigung und Imprägnierung auf Terrazzoplatten‘ und ‚02.29.1213C Grundreinigung und Imprägnierung auf Betonwerksteinplatten‘ wurden mit der Angabe ‚ römisch 40 ‘ ausgefüllt. Die Angabe ‚ römisch 40 ‘ kann nicht eindeutig einem Produkt zugeordnet werden, weil die genaue Typenbezeichnung fehlt. Zudem wurden in einer Bieterlücke zwei Produkte angeboten. Dies ist unzulässig. Beide Umstände stellen einen unbehebbaren Mangel dar.

Da zudem kein Begleitschreiben gemäß § 125 Abs 7 BVergG 2018 vorliegt, gilt das Leitprodukt nicht als angeboten.Da zudem kein Begleitschreiben gemäß Paragraph 125, Absatz 7, BVergG 2018 vorliegt, gilt das Leitprodukt nicht als angeboten.

Außerdem wurde der Punkt 8 (Angehängte Regieleistungen) im vom Bieter abgegebenen Angebotsschreiben nicht ausgefüllt. Es ist nicht vorhersehbar, welche Arbeiten während des Baufortschritts als Regieleistungen auszuführen sind und wie sie zu entlohnen sein werden. Der Pkt. 8 des Angebotsschreibens dient somit der Angabe der Regielöhne für die Entlohnung anderer als die anzubietenden Beschäftigungsgruppen, sollten diese erforderlich werden. Da das Nachreichen dieser Angaben Einfluss auf die Abrechnung des Auftrags hat und den Endpreis bei der Abrechnung beeinflussen kann, ist das Nachfordern dieser Angaben nicht vorgesehen. Daher liegt ein unbehebbarer Mangel vor.

Da aufgrund oben genannter Gründe das Angebot des Bieters als unvollständig gilt und dessen Mängel nicht behebbar sind, liegen Ausscheidungsgründe gemäß § 141 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 vor. Es wird daher empfohlen, sowohl das Hauptangebot als auch das Abänderungsangebot des Bieters vom gegenständlichen Vergabeverfahren auszuscheiden.Da aufgrund oben genannter Gründe das Angebot des Bieters als unvollständig gilt und dessen Mängel nicht behebbar sind, liegen Ausscheidungsgründe gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 vor. Es wird daher empfohlen, sowohl das Hauptangebot als auch das Abänderungsangebot des Bieters vom gegenständlichen Vergabeverfahren auszuscheiden.

Aufgrund der oben angeführten Ausscheidungsgründe sind vereinzelte Aspekte der Angebotsprüfung nicht abschließend aufgeklärt bzw. geprüft worden, wobei hierzu aus derzeitiger Sicht noch Unklarheiten bestehen (auszugsweise: Leistungsanteil Subunternehmer 90%, Befugnis Bieter unklar).

…“

In der Anlage findet sich folgende Stellungnahme der XXXX , XXXX :In der Anlage findet sich folgende Stellungnahme der römisch 40 , römisch 40 :

„…

1.       Im Zuge der Angebotsprüfung wurden bei sämtlichen Bieterlücken die angebotenen Produkte auf Übereinstimmung mit den ausgeschriebenen Leitprodukten geprüft.

2.       …

3.       Die Firma AAAA hat bei der unechten Bieterlücke für dem Saugheber (Pos. 01.29.1290) XXXX angegeben was dem ausgeschriebenen Produkt entspricht.3. Die Firma AAAA hat bei der unechten Bieterlücke für dem Saugheber (Pos. 01.29.1290) römisch 40 angegeben was dem ausgeschriebenen Produkt entspricht.

Die Pos. 02.29.1713B Z wurde folgendermaßen ausgefüllt: ‚ XXXX ‘ Es handelt sich hier einmal um einen Firmennamen, eine nicht näher definierte Ausgleichsmasse eines Firmennamens sowie eine nicht näher definierte Isolierung eines Firmennamens. Keine der drei Angaben beschreibt ein eindeutiges Erzeugnis, zudem wurden in einer Bieterlücke drei unterschiedliche Angaben abgegeben. Beide Umstände stellen nach aktueller Kenntnis einen unbehebbaren Mangel dar.Die Pos. 02.29.1713B Z wurde folgendermaßen ausgefüllt: ‚ römisch 40 ‘ Es handelt sich hier einmal um einen Firmennamen, eine nicht näher definierte Ausgleichsmasse eines Firmennamens sowie eine nicht näher definierte Isolierung eines Firmennamens. Keine der drei Angaben beschreibt ein eindeutiges Erzeugnis, zudem wurden in einer Bieterlücke drei unterschiedliche Angaben abgegeben. Beide Umstände stellen nach aktueller Kenntnis einen unbehebbaren Mangel dar.

Bei den echten Bieterlücken 02.29.1212H Z und 02.29.1213C Z für die Grundreinigung und Imprägnierung wurde das Produkt XXXX angeboten. Das XXXX kann nicht eindeutig einem Produkt zugeordnet werden, weil die genaue Typenbezeichnung fehlt. Fleckstopp bezeichnet gem. der technischen Prüfung eine ganze Produktreihe mit unterschiedlichsten Produkten. Zudem wurden in einer Bieterlücke zwei Produkte angeboten. XXXX . Dies ist gem. BverG 2018 ebenfalls unzulässig. Beide Umstände stellen nach aktueller Kenntnis einen unbehebbaren Mangel dar.Bei den echten Bieterlücken 02.29.1212H Z und 02.29.1213C Z für die Grundreinigung und Imprägnierung wurde das Produkt römisch 40 angeboten. Das römisch 40 kann nicht eindeutig einem Produkt zugeordnet werden, weil die genaue Typenbezeichnung fehlt. Fleckstopp bezeichnet gem. der technischen Prüfung eine ganze Produktreihe mit unterschiedlichsten Produkten. Zudem wurden in einer Bieterlücke zwei Produkte angeboten. römisch 40 . Dies ist gem. BverG 2018 ebenfalls unzulässig. Beide Umstände stellen nach aktueller Kenntnis einen unbehebbaren Mangel dar.

4.       …

Grundlagen:

Angebotsunterlagen der ANKÖ-Plattform“

(Datei „bmi_401500_terrazzo_pruefbericht_20260706_gesamt_signed.pdf“ in OZ 5)

1.10 Ausscheidensentscheidung

1.10 Am 9. Juli 2026 übermittelte die Auftraggeberin der Antragstellerin die Ausscheidensentscheidung über die elektronische Vergabeplattform (Angaben der Auftraggeberin) mit folgender Begründung:

„…

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für die Teilnahme am oben angeführten Vergabeverfahren. Bedauerlicherweise müssen wir Ihnen – nach eingehender Angebotsprüfung – mitteilen, dass sowohl Ihr Hauptangebot als auch Ihr Abänderungsangebot bei der Bestbieterermittlung nicht berücksichtigt werden konnte, da diese auszuscheiden waren.

Zur Begründung der Ausscheidensentscheidung wird wie folgt ausgeführt:

? Bieterlücken / Vorliegen unbehebbarer Mängel

Die von Ihnen in den unechten Bieterlücken der LV-Position 02.29.1713B (‚ XXXX ‘) übermittelten Angaben, welche sowohl ihr Hauptangebot als auch Ihr Abänderungsangebot enthält, sind nicht präzise genug um eine Gleichwertigkeitsprüfung mit dem vorgegebenen Leitprodukt durchzuführen.Die von Ihnen in den unechten Bieterlücken der LV-Position 02.29.1713B (‚ römisch 40 ‘) übermittelten Angaben, welche sowohl ihr Hauptangebot als auch Ihr Abänderungsangebot enthält, sind nicht präzise genug um eine Gleichwertigkeitsprüfung mit dem vorgegebenen Leitprodukt durchzuführen.

In der Bieterlücke werden lediglich die Firmennamen bzw. der Name des Werkstoffs angeführt, eine Konkretisierung des Produkts durch Angabe von Fabrikat und Type ist nicht erfolgt. Es ist somit nicht möglich gewesen zu überprüfen, welche Produkte angeboten wurden und, ob diese den Gleichwertigkeitskriterien bzw. den Vorgaben im Leistungsverzeichnis entsprechen. Ein Begleitschreiben gemäß § 125 Abs 7 BVergG 2018 wurde von Ihnen ebenfalls nicht vorgelegt.In der Bieterlücke werden lediglich die Firmennamen bzw. der Name des Werkstoffs angeführt, eine Konkretisierung des Produkts durch Angabe von Fabrikat und Type ist nicht erfolgt. Es ist somit nicht möglich gewesen zu überprüfen, welche Produkte angeboten wurden und, ob diese den Gleichwertigkeitskriterien bzw. den Vorgaben im Leistungsverzeichnis entsprechen. Ein Begleitschreiben gemäß Paragraph 125, Absatz 7, BVergG 2018 wurde von Ihnen ebenfalls nicht vorgelegt.

Somit liegt ein fehlerhaftes, nicht vergleichbares Angebot vor. Diese Mängel sind nicht behebbar, da eine nachträgliche Verbesserung Ihre Wettbewerbsstellung gegenüber den anderen Bietern verbessern und somit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter gemäß § 20 BVergG 2018 widersprechen würde. Aus diesem Grund war Ihr Hauptangebot sowie Ihr Abänderungsangebot gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 auszuscheiden.Somit liegt ein fehlerhaftes, nicht vergleichbares Angebot vor. Diese Mängel sind nicht behebbar, da eine nachträgliche Verbesserung Ihre Wettbewerbsstellung gegenüber den anderen Bietern verbessern und somit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter gemäß Paragraph 20, BVergG 2018 widersprechen würde. Aus diesem Grund war Ihr Hauptangebot sowie Ihr Abänderungsangebot gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 auszuscheiden.

? Unvollständiges Angebotsschreiben / Vorliegen unbehebbarer Mängel

Im von Ihnen übermittelten Angebotsschreiben wurde der Punkt 8 (Zuschläge auf den kollektivvertraglichen Lohn sowie Stoffkosten für Regieleistungen) nicht ausgefüllt. Das Angebotsschreiben stellt einen wesentlichen Teil des Angebots dar und kann nicht nach Ablauf der Angebotsfrist nachgebessert werden. Mangels Angaben zu Zuschlägen für Regieleistungen, welche im Angebotsschreiben unter Punkt 8 auszufüllen gewesen wären, ist es für den Auftraggeber nicht möglich diese nachträglich zu prüfen.

Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes ein unbehebbarer Mange (vgl. insb. BVwG 02.09.2020, W 187 2233221-2/28E, BVwG 11.08.2015, W138 2110661-2, BVwG 02.09.2020, W187 2233221-2/27E).Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes ein unbehebbarer Mange vergleiche insb. BVwG 02.09.2020, W 187 2233221-2/28E, BVwG 11.08.2015, W138 2110661-2, BVwG 02.09.2020, W187 2233221-2/27E).

Es liegt somit ein unvollständiges, nicht vergleichbares Angebot vor. Dieser Mangel ist – wie angeführt – nicht behebbar, da eine nachträgliche Verbesserung Ihre Wettbewerbsstellung gegenüber den anderen Bietern eintreten würde und dies dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter gemäß § 20 BVergG 2028 widersprechen würde.Es liegt somit ein unvollständiges, nicht vergleichbares Angebot vor. Dieser Mangel ist – wie angeführt – nicht behebbar, da eine nachträgliche Verbesserung Ihre Wettbewerbsstellung gegenüber den anderen Bietern eintreten würde und dies dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter gemäß Paragraph 20, BVergG 2028 widersprechen würde.

Aus diesem Grund war Ihr Hauptangebot sowie Ihr Abänderungsangebot gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 auszuscheiden.Aus diesem Grund war Ihr Hauptangebot sowie Ihr Abänderungsangebot gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 auszuscheiden.

Wir bedanken uns für die Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren. Für allfällige Erläuterungen dieser Ausscheidensentscheidung stehen wir gerne zur Verfügung.

Die Stillhaltefrist endet am 20.07.2026

…“

(Beilage B zu OZ 1; Datei „e-mail_ausscheidens-_zuschlagsentscheidung__ AAAA .pdf“ in OZ 5)

1.11 Stand des Vergabeverfahrens

1.11 Die Auftraggeberin hat weder eine Zuschlagsentscheidung mitgeteilt noch das Vergabeverfahren widerrufen oder den Auftrag erteilt. (Angaben der Auftraggeberin)

2. Beweiswürdigung

2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit.

2.2 Die Informationen über die Produkte von „ XXXX “ stammen von der Homepage des Unternehmens XXXX und von dort nach einer Suche heruntergeladenen technischen Datenblättern. Die Informationen über die Produkte von „ XXXX “ stammen von der Homepage des Unternehmens XXXX und von dort nach einer Suche heruntergeladenen Datenblättern. Die Informationen über die Produkte von „ XXXX “ stammen von der Homepage des Unternehmens XXXX / und von dort nach einer Suche heruntergeladenen technischen Datenblättern. Die Informationen über die Produkte von „ XXXX “ stammen von der Homepage des Unternehmens XXXX und von dort nach einer Suche heruntergeladenen technischen Datenblättern. Die jeweiligen technischen Datenblätter wurden in der mündlichen Verhandlung den Parteien vorgelegt und mit ihnen erörtert. Das Sicherheitsdatenblatt für das Produkt Produkt „ XXXX “ weist 87,1 % VOC aus. Die Auftraggeberin legte es in der mündlichen Verhandlung zur Einsicht durch das Gericht und die Antragstellerin vor.2.2 Die Informationen über die Produkte von „ römisch 40 “ stammen von der Homepage des Unternehmens römisch 40 und von dort nach einer Suche heruntergeladenen technischen Datenblättern. Die Informationen über die Produkte von „ römisch 40 “ stammen von der Homepage des Unternehmens römisch 40 und von dort nach einer Suche heruntergeladenen Datenblättern. Die Informationen über die Produkte von „ römisch 40 “ stammen von der Homepage des Unternehmens römisch 40 / und von dort nach einer Suche heruntergeladenen technischen Datenblättern. Die Informationen über die Produkte von „ römisch 40 “ stammen von der Homepage des Unternehmens römisch 40 und von dort nach einer Suche heruntergeladenen technischen Datenblättern. Die jeweiligen technischen Datenblätter wurden in der mündlichen Verhandlung den Parteien vorgelegt und mit ihnen erörtert. Das Sicherheitsdatenblatt für das Produkt Produkt „ römisch 40 “ weist 87,1 % VOC aus. Die Auftraggeberin legte es in der mündlichen Verhandlung zur Einsicht durch das Gericht und die Antragstellerin vor.

2.3 Einsicht wurde auch in die elektronische Plattform, die die Auftraggeberin für das gegenständliche Vergabeverfahren verwendet ( XXXX ). Daraus ist gerade der Stand des Vergabeverfahrens erkennbar, weil auch eine allfällige Zuschlagsentscheidung oder eine Zuschlagserteilung in diesem System aufscheinen müsste und wieder eine Zuschlagsentscheidung noch eine Zuschlagserteilung auffindbar waren.2.3 Einsicht wurde auch in die elektronische Plattform, die die Auftraggeberin für das gegenständliche Vergabeverfahren verwendet ( römisch 40 ). Daraus ist gerade der Stand des Vergabeverfahrens erkennbar, weil auch eine allfällige Zuschlagsentscheidung oder eine Zuschlagserteilung in diesem System aufscheinen müsste und wieder eine Zuschlagsentscheidung noch eine Zuschlagserteilung auffindbar waren.

2.4 Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2025/54, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2025/54, lauten:

„Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/147, lauten:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

…

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) …“

3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2019/91, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch zwei 2019/91, lauten:

„Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Paragraph 20, (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

(2) …

Technische Spezifikationen

§ 106. (1) …Paragraph 106, (1) …

(5) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmer bereitgestellten Produkte oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmer oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Sie sind ausnahmslos mit dem Zusatz ‚oder gleichwertig‘ zu versehen.

(6) Erfolgt ausnahmsweise die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, sind in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses nach der entsprechenden Position vom Bieter Angaben über Fabrikat und Type der von ihm gewählten gleichwertigen Produkte und, sofern gefordert, sonstige diese Produkte betreffende Angaben zu verlangen. Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben.

…

Ablauf des offenen Verfahrens

§ 112. (1) …Paragraph 112, (1) …

(3) Während eines offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.

(4) …

Allgemeine Bestimmungen

§ 125. (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.Paragraph 125, (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.

(2) …

(7) Erfolgt ausnahmsweise gemäß § 106 Abs. 5 und 6 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz ‚oder gleichwertig‘, so kann der Bieter in frei befüllbaren Feldern (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen. Die in der Ausschreibung als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse in die frei befüllbaren Felder des Leistungsverzeichnisses eingesetzt wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach sachverständiger Prüfung den in der Ausschreibung angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das ausgeschriebene Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einer zu seinem Angebot gesonderten Erklärung erklärt hat.(7) Erfolgt ausnahmsweise gemäß Paragraph 106, Absatz 5 und 6 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz ‚oder gleichwertig‘, so kann der Bieter in frei befüllbaren Feldern (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen. Die in der Ausschreibung als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse in die frei befüllbaren Felder des Leistungsverzeichnisses eingesetzt wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach sachverständiger Prüfung den in der Ausschreibung angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das ausgeschriebene Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einer zu seinem Angebot gesonderten Erklärung erklärt hat.

(8) …

Inhalt der Angebote

§ 127. (1) Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:Paragraph 127, (1) Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:

1.       …

6.       sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte Erläuterungen oder Erklärungen;

7.       …

8.       allfällige Alternativ-, Abänderungs- oder Variantenangebote;

9.       …

Allgemeine Bestimmungen

§ 134. Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.Paragraph 134, Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

Vorgehen bei der Prüfung

§ 135. (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.Paragraph 135, (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.

(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:

1.       ob den in § 20 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;1. ob den in Paragraph 20, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;

2.       …

5.       ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

…

Dokumentation der Angebotsprüfung

§ 140. (1) Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.Paragraph 140, (1) Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.

(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teilgesamtpreise –, ist jedem verbliebenen Bieter Auskunft zu geben, sofern das Ergebnis der Angebotsöffnung nicht geheim ist. Jeder Bieter kann von seinem allenfalls berichtigten Angebot oder der Durchrechnung seines Angebotes Kenntnis nehmen.

(3) Der Bieter kann die Übermittlung oder Bereitstellung des Teiles der Dokumentation verlangen, der sein Angebot betrifft.

Ausscheiden von Angeboten

§ 141. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:Paragraph 141, (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:

1.       

7.       den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder

8.       …

(3) Der öffentliche Auftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes zu verständigen.

…

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

(2) …

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Zuständigkeit

§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

1.       zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie

2.       zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

(3) …

Einleitung des Verfahrens

§ 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 342, (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern

1.       er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und

2.       ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) …

Parteien des Nachprüfungsverfahrens

§ 346. (1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 346, (1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; Paragraphen 17, Absatz eins, 18, Absatz eins und 19 Absatz eins, ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.

(2) …“

3.2 Formale Voraussetzungen

3.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die ARE Austrian Real Estate GmbH. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 (zB BVwG 20. 12. 2024, W139 2296311-2/40E; BVwG 31. 10. 2025, W139 2318108-2/32E; BVwG 15. 5. 2026, W139 2330447-1/39E) und ist im Sinne des Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG dem Vollziehungsbereich des Bundes zuzurechnen. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Bauauftrag. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 4 BVergG 2018, der geschätzte Auftragswert des verfahrensgegenständlichen Loses unter diesem Schwellenwert, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG 2018 unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung nach §§ 13 Abs 1 und 14 Abs 1 BVergG 2018 gemäß § 14 Abs 3 BVergG 2018 das Vergabeverfahren auch für das gegenständliche Los nach den Regelungen für den Oberschwellenbereich zu führen ist.3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 ist die ARE Austrian Real Estate GmbH. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 (zB BVwG 20. 12. 2024, W139 2296311-2/40E; BVwG 31. 10. 2025, W139 2318108-2/32E; BVwG 15. 5. 2026, W139 2330447-1/39E) und ist im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG dem Vollziehungsbereich des Bundes zuzurechnen. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Bauauftrag. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2018, der geschätzte Auftragswert des verfahrensgegenständlichen Loses unter diesem Schwellenwert, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, BVergG 2018 unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung nach Paragraphen 13, Absatz eins und 14 Absatz eins, BVergG 2018 gemäß Paragraph 14, Absatz 3, BVergG 2018 das Vergabeverfahren auch für das gegenständliche Los nach den Regelungen für den Oberschwellenbereich zu führen ist.

3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 327 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG ist sohin gegeben.3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 327, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG ist sohin gegeben.

3.2.1.3 Da darüber hinaus das Vergabeverfahren weder widerrufen noch der Zuschlag erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 2 Z 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeberin gemäß § 2 Z 15 lit aa BVergG 2018 zuständig.3.2.1.3 Da darüber hinaus das Vergabeverfahren weder widerrufen noch der Zuschlag erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 334, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeberin gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, lit aa BVergG 2018 zuständig.

3.2.2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

3.2.2.1 Der Antragstellerin fehlen die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht, da sie jederzeit legitimiert ist, die sie betreffende Ausscheidensentscheidung anzufechten (zB EuGH 4. 7. 2013, C-100/12, Fastweb, ECLI:EU:C:2013:448, Rn 29; EuGH 17. 5. 2022, C-787/21, Estaleiros Navais de Peniche, ECLI:EU:C:2022:414, Rn 30; BVwG 31. 1. 2014, W139 2000171-1/34E). Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in § 344 Abs 1 BVergG 2018 geforderten Inhalte.3.2.2.1 Der Antragstellerin fehlen die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 nicht, da sie jederzeit legitimiert ist, die sie betreffende Ausscheidensentscheidung anzufechten (zB EuGH 4. 7. 2013, C-100/12, Fastweb, ECLI:EU:C:2013:448, Rn 29; EuGH 17. 5. 2022, C-787/21, Estaleiros Navais de Peniche, ECLI:EU:C:2022:414, Rn 30; BVwG 31. 1. 2014, W139 2000171-1/34E). Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018 geforderten Inhalte.

3.2.2.2 Im Ergebnis ist daher der Nachprüfungsantrag gemäß § 344 Abs 1 BVergG 2018 zulässig, wobei auch kein Grund für seine Unzulässigkeit nach § 344 Abs 2 BVergG 2018 vorliegt.3.2.2.2 Im Ergebnis ist daher der Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018 zulässig, wobei auch kein Grund für seine Unzulässigkeit nach Paragraph 344, Absatz 2, BVergG 2018 vorliegt.

3.3 Zu Spruchpunkt A) – Inhaltliche Beurteilung des Nachprüfungsantrags

3.3.1 Vorbemerkungen

3.3.1.1 Die Antragstellerin beantragt die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung im Wesentlichen, weil die von ihr in Bieterlücken angebotenen Produkte eindeutig bezeichnet seien und Punkt 8 des Angebotsschreibens nicht auszufüllen gewesen sei.

3.3.1.2 Die Auftraggeberin beantragt die Abweisung des Nachprüfungsantrags im Wesentlichen, weil die Angaben der Antragstellerin in den Bieterlücken nicht eindeutig seien, sie den Punkt 8 des Angebotsschreibens hätte ausfüllen müssen und es sich dabei um unbehebbare Mängel handle.

3.3.1.3 Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandsfest sind (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029; VwGH 9. 4. 2026, Ra 2026/04/0056, Rn 17). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH 22. 3. 2019, Ra 2017/04/0038; VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens. Das Fehlen einer Angabe in der Ausschreibung kann jedoch nicht bestandsfest werden (VwGH 1. 2. 2024, Ro 2020/04/0020 bis 0022, Rn 56).

3.3.1.4 Die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sowohl der Auftraggeberin als auch der Bewerber und Bieter sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH 25. 1. 2011, 2006/04/0200; VwGH 18. 3. 2015, Ra 2015/04/0017; VwGH 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052; VwGH 20. 12. 2024, Ra 2021/04/0004, Rn 16). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht an (VwGH 1. 2. 2017, Ro 2016/04/0054). Der Absicht des Erklärenden kann im Zusammenhang mit der Auslegung von Bietererklärungen nur insoweit Bedeutung zukommen, als sie sich in dem nach außen hin zum Ausdruck kommenden objektiven Erklärungswert niederschlägt (VwGH 14. 12. 2021, Ro 2021/04/0014, Ra 2021/04/0081, Rn 54 mwN). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH 9. 9. 2015, Ra 2014/04/0036). Die Ermittlung des Inhalts der Ausschreibungsunterlagen hat nach den Regeln der §§ 914 ff ABGB zu erfolgen. Sie sind so auszulegen, wie sie von einem redlichen Erklärungsempfänger zu verstehen waren (OGH 19. 2. 2020, 7 Ob 191/19t, Pkt 1.3). Bedient sich der Erklärende einer undeutliche Äußerung, ist diese nach § 915 ABGB im Zweifel zum Nachteil dessen zu verstehen, der sich ihrer bedient hat. Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024; VwGH 27. 10. 2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, ECLI:EU:C:1993:257, Rn 39; EuGH 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, ECLI:EU:C:2016:404, Rn 39 mwN; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; VwGH 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibungsunterlagen sind der Ausscheidensentscheidung zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065; VwGH 4. 10. 2024, Ra 2024/04/0413, Rn 24). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072; BVwG 16. 4. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, ECLI:EU:C:1993:257, Rn 37; BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).3.3.1.4 Die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sowohl der Auftraggeberin als auch der Bewerber und Bieter sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH 25. 1. 2011, 2006/04/0200; VwGH 18. 3. 2015, Ra 2015/04/0017; VwGH 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052; VwGH 20. 12. 2024, Ra 2021/04/0004, Rn 16). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht an (VwGH 1. 2. 2017, Ro 2016/04/0054). Der Absicht des Erklärenden kann im Zusammenhang mit der Auslegung von Bietererklärungen nur insoweit Bedeutung zukommen, als sie sich in dem nach außen hin zum Ausdruck kommenden objektiven Erklärungswert niederschlägt (VwGH 14. 12. 2021, Ro 2021/04/0014, Ra 2021/04/0081, Rn 54 mwN). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH 9. 9. 2015, Ra 2014/04/0036). Die Ermittlung des Inhalts der Ausschreibungsunterlagen hat nach den Regeln der Paragraphen 914, ff ABGB zu erfolgen. Sie sind so auszulegen, wie sie von einem redlichen Erklärungsempfänger zu verstehen waren (OGH 19. 2. 2020, 7 Ob 191/19t, Pkt 1.3). Bedient sich der Erklärende einer undeutliche Äußerung, ist diese nach Paragraph 915, ABGB im Zweifel zum Nachteil dessen zu verstehen, der sich ihrer bedient hat. Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024; VwGH 27. 10. 2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, ECLI:EU:C:1993:257, Rn 39; EuGH 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, ECLI:EU:C:2016:404, Rn 39 mwN; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; VwGH 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibungsunterlagen sind der Ausscheidensentscheidung zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065; VwGH 4. 10. 2024, Ra 2024/04/0413, Rn 24). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072; BVwG 16. 4. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, ECLI:EU:C:1993:257, Rn 37; BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).

3.3.1.5 Ausschreibungsbestimmungen sind im Zweifel in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des BVergG so zu lesen, dass sie keine Möglichkeit zur nachträglichen Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters bieten (VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0015, Rn 18).

3.3.1.6 Ein Bieter ist gemäß § 125 Abs 1 BVergG 2018 verpflichtet, sich bei der Erstellung des Angebots an die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen zu halten. Das betrifft sowohl den Inhalt des Angebots als auch seine Form. Das Angebot muss gemäß § 126 Abs 4 BVergG 2018 vollständig sein, dh insbesondere alle geforderten Angaben enthalten und insbesondere alle verlangten Angebotsbestandteile, Nachweise und Beilagen enthalten. Dabei ist auf die konkrete Ausschreibung abzustellen. Allfällige abweichende Gepflogenheiten des Auftraggebers aus der Vergangenheit spielen dabei keine Rolle.3.3.1.6 Ein Bieter ist gemäß Paragraph 125, Absatz eins, BVergG 2018 verpflichtet, sich bei der Erstellung des Angebots an die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen zu halten. Das betrifft sowohl den Inhalt des Angebots als auch seine Form. Das Angebot muss gemäß Paragraph 126, Absatz 4, BVergG 2018 vollständig sein, dh insbesondere alle geforderten Angaben enthalten und insbesondere alle verlangten Angebotsbestandteile, Nachweise und Beilagen enthalten. Dabei ist auf die konkrete Ausschreibung abzustellen. Allfällige abweichende Gepflogenheiten des Auftraggebers aus der Vergangenheit spielen dabei keine Rolle.

3.3.1.7 Im offenen Verfahren geben Bieter das Angebot so ab, dass es ohne weiteres Zutun des Bieters Grundlage des Vertrags sein kann (BVwG 7. 1. 2022, W187 2248734-2/24E). Entscheidend ist daher die Papierform des Angebots, die wie oben ausgeführt zu verstehen ist. Änderungen des Angebots nach der Angebotsöffnung sind daher grundsätzlich ausgeschlossen (EuGH 14. 9. 2017, C-223/16, Casertana Costruzioni, ECLI:EU:C:2017:685, Rn 35; VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0015). Der Bieter darf nicht in Wirklichkeit ein neues Angebot einreichen (EuGH 4. 5. 2017, C-387/14, Esaprojekt, ECLI:EU:C:2017:338, Rn 39). Zulässig sind nur die Behebung verbesserbarer Mängel und geringfügige, unerlässliche Änderungen von Alternativangeboten iSd § 139 Abs 1 BVergG 2018. Das Verhandlungsverbot nach § 112 Abs 3 BVergG 2018 ist Ausdruck dieser Unabänderlichkeit (EuGH 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, ECLI:EU:C:2017:358, Rn 27).3.3.1.7 Im offenen Verfahren geben Bieter das Angebot so ab, dass es ohne weiteres Zutun des Bieters Grundlage des Vertrags sein kann (BVwG 7. 1. 2022, W187 2248734-2/24E). Entscheidend ist daher die Papierform des Angebots, die wie oben ausgeführt zu verstehen ist. Änderungen des Angebots nach der Angebotsöffnung sind daher grundsätzlich ausgeschlossen (EuGH 14. 9. 2017, C-223/16, Casertana Costruzioni, ECLI:EU:C:2017:685, Rn 35; VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0015). Der Bieter darf nicht in Wirklichkeit ein neues Angebot einreichen (EuGH 4. 5. 2017, C-387/14, Esaprojekt, ECLI:EU:C:2017:338, Rn 39). Zulässig sind nur die Behebung verbesserbarer Mängel und geringfügige, unerlässliche Änderungen von Alternativangeboten iSd Paragraph 139, Absatz eins, BVergG 2018. Das Verhandlungsverbot nach Paragraph 112, Absatz 3, BVergG 2018 ist Ausdruck dieser Unabänderlichkeit (EuGH 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, ECLI:EU:C:2017:358, Rn 27).

3.3.1.8 Die Beurteilung der Angebote erfolgt gemäß § 135 Abs 1 BVergG 2018 in erster Linie auf Grundlage der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (zB EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, ECLI:EU:C:2013:647, Rn 42, mwN; EuGH 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, ECLI:EU:C:2016:404, Rn 36, mwN; EuGH 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, ECLI:EU:C:2017:358, Rn 33; VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0007; VwGH 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052; VwGH 28. 3. 2022, Ro 2019/04/0226; BVwG 26. 3. 2014, W187 2001000-1/30E). Es handelt sich dabei um eine im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung (VwGH 18. 2. 2025, Ra 2021/04/0003, Rn 11). Das über die Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG 1. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen und aller anderen Erklärungen zu ermitteln. Bei der Beurteilung der Ausschreibungskonformität eines Angebots spielt das Verhalten des Auftraggebers in der Vergangenheit keine Rolle, da es dabei auf den objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter ankommt und nicht auf persönliche Erfahrungen eines Bieters in Zusammenhang mit in der Vergangenheit erfolgten Ausschreibungen der Auftraggeberin (VwGH 26. 5. 2023, Ra 2020/04/0147, Rn 22). Gleiches gilt für die vom Bieter erstattete Angebotslegung und alle anderen von einem Bieter abgegebenen Erklärungen (VwGH 4. 10. 2024, Ra 2024/04/0413, Rn 24).3.3.1.8 Die Beurteilung der Angebote erfolgt gemäß Paragraph 135, Absatz eins, BVergG 2018 in erster Linie auf Grundlage der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (zB EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, ECLI:EU:C:2013:647, Rn 42, mwN; EuGH 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, ECLI:EU:C:2016:404, Rn 36, mwN; EuGH 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, ECLI:EU:C:2017:358, Rn 33; VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0007; VwGH 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052; VwGH 28. 3. 2022, Ro 2019/04/0226; BVwG 26. 3. 2014, W187 2001000-1/30E). Es handelt sich dabei um eine im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung (VwGH 18. 2. 2025, Ra 2021/04/0003, Rn 11). Das über die Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG 1. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen und aller anderen Erklärungen zu ermitteln. Bei der Beurteilung der Ausschreibungskonformität eines Angebots spielt das Verhalten des Auftraggebers in der Vergangenheit keine Rolle, da es dabei auf den objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter ankommt und nicht auf persönliche Erfahrungen eines Bieters in Zusammenhang mit in der Vergangenheit erfolgten Ausschreibungen der Auftraggeberin (VwGH 26. 5. 2023, Ra 2020/04/0147, Rn 22). Gleiches gilt für die vom Bieter erstattete Angebotslegung und alle anderen von einem Bieter abgegebenen Erklärungen (VwGH 4. 10. 2024, Ra 2024/04/0413, Rn 24).

3.3.1.9 Bei Bieterlücken handelt es sich um freie Zeilen oder Teile davon, in die der Bieter das von ihm angegebene Produkt, Verfahren oder Leistungsmerkmal einträgt. Ausnahmsweise kann die Auftraggeberin gemäß § 125 Abs 7 BVergG 2018 die Leistung durch die Angabe beispielhaft genannter Produkte, der Leitprodukte, mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ beschreiben (EuGH 8. 6. 2017, C-296/15, ECLI:EU:C:2017:431, Medisanus, Rn 76; EuGH 12. 7. 2018, C-14/17, VAR, ECLI:EU:C:2018:56, Rn 21; EuGH 16. 1. 2025, C-424/23, DYKA Plastics, ECLI:EU:C:2025:15, Rn 33) und die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit in der Beschreibung der Leistung angeben. In Fällen, in denen sich eine solche marken-, typen- oder herkunftsbezogene Angabe als zulässig erweist und ein Leitprodukt in den Ausschreibungsunterlagen genannt wird, bringt der Auftraggeber zum Ausdruck, dass er ein – diesem Leitprodukt entsprechendes – Angebot als ausschreibungskonform erachtet (BVwG 15. 5. 2026, W139 2330447-1/39E). Dieses Verständnis ist auch der Auslegung der Ausschreibung zu Grunde zu legen (VwGH 18. 2. 2025, Ra 2021/04/0003, Rn 17). Bei Nennung eines Leitprodukts handelt es sich um „unechte Bieterlücken“ (BVwG 18. 4. 2019, W187 2215690-2/29E). Wird dagegen kein Leitprodukt benannt, handelt es sich um „echte Bieterlücken“. (BVwG 10. 12. 2021, W139 2246070-1/18E).3.3.1.9 Bei Bieterlücken handelt es sich um freie Zeilen oder Teile davon, in die der Bieter das von ihm angegebene Produkt, Verfahren oder Leistungsmerkmal einträgt. Ausnahmsweise kann die Auftraggeberin gemäß Paragraph 125, Absatz 7, BVergG 2018 die Leistung durch die Angabe beispielhaft genannter Produkte, der Leitprodukte, mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ beschreiben (EuGH 8. 6. 2017, C-296/15, ECLI:EU:C:2017:431, Medisanus, Rn 76; EuGH 12. 7. 2018, C-14/17, VAR, ECLI:EU:C:2018:56, Rn 21; EuGH 16. 1. 2025, C-424/23, DYKA Plastics, ECLI:EU:C:2025:15, Rn 33) und die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit in der Beschreibung der Leistung angeben. In Fällen, in denen sich eine solche marken-, typen- oder herkunftsbezogene Angabe als zulässig erweist und ein Leitprodukt in den Ausschreibungsunterlagen genannt wird, bringt der Auftraggeber zum Ausdruck, dass er ein – diesem Leitprodukt entsprechendes – Angebot als ausschreibungskonform erachtet (BVwG 15. 5. 2026, W139 2330447-1/39E). Dieses Verständnis ist auch der Auslegung der Ausschreibung zu Grunde zu legen (VwGH 18. 2. 2025, Ra 2021/04/0003, Rn 17). Bei Nennung eines Leitprodukts handelt es sich um „unechte Bieterlücken“ (BVwG 18. 4. 2019, W187 2215690-2/29E). Wird dagegen kein Leitprodukt benannt, handelt es sich um „echte Bieterlücken“. (BVwG 10. 12. 2021, W139 2246070-1/18E).

3.3.1.10 Bei den Kriterien zur Beurteilung der Gleichwertigkeit handelt es sich um Mindestanforderungen an das in der Bieterlücke genannte Erzeugnis. Sie sind von den Eigenschaften des Leitprodukts abzuleiten und im Sinne des Transparenzgebotes klar und eindeutig in der Ausschreibung darzustellen, damit die Bieter eindeutig erkennen können, auf welche Eigenschaften des Leitprodukts es für die vergleichende Beurteilung der Gleichwertigkeit ankommt. „Gleichwertigkeit“ iSv § 125 Abs 7 Satz 1 BVergG 2018 bedeutet allerdings nicht „volle Identität“ oder „volle Kongruenz“ mit allen Detaileigenschaften des vom Auftraggeber angegebenen Leitprodukts (Gölles in Gölles, BVergG 2018 § 125 Rz 42 ff [Stand 01.10.2020, rdb.at]). Diese Kriterien dürfen nicht zu eng sein, um nicht gegen das Diskriminierungsverbot des § 106 Abs 5 BVergG 2018 zu verstoßen. Sie dürfen insbesondere nicht Eigenschaften des vom Auftraggeber angegebenen „Leitprodukts“ festlegen, die das Anbieten alternativer Produkte faktisch unmöglich macht (Kurz in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer [Hrsg.], BVergG 2018 § 106 Rz 11).3.3.1.10 Bei den Kriterien zur Beurteilung der Gleichwertigkeit handelt es sich um Mindestanforderungen an das in der Bieterlücke genannte Erzeugnis. Sie sind von den Eigenschaften des Leitprodukts abzuleiten und im Sinne des Transparenzgebotes klar und eindeutig in der Ausschreibung darzustellen, damit die Bieter eindeutig erkennen können, auf welche Eigenschaften des Leitprodukts es für die vergleichende Beurteilung der Gleichwertigkeit ankommt. „Gleichwertigkeit“ iSv Paragraph 125, Absatz 7, Satz 1 BVergG 2018 bedeutet allerdings nicht „volle Identität“ oder „volle Kongruenz“ mit allen Detaileigenschaften des vom Auftraggeber angegebenen Leitprodukts (Gölles in Gölles, BVergG 2018 Paragraph 125, Rz 42 ff [Stand 01.10.2020, rdb.at]). Diese Kriterien dürfen nicht zu eng sein, um nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Paragraph 106, Absatz 5, BVergG 2018 zu verstoßen. Sie dürfen insbesondere nicht Eigenschaften des vom Auftraggeber angegebenen „Leitprodukts“ festlegen, die das Anbieten alternativer Produkte faktisch unmöglich macht (Kurz in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer [Hrsg.], BVergG 2018 Paragraph 106, Rz 11).

3.3.1.11 Unterlässt der Bieter im offenen oder nicht offenen Verfahren das angebotene Produkt in einer Bieterlücke in einer Art und Weise zu spezifizieren, dass eindeutig erkennbar ist, welches Produkt angeboten wird, ist dem Auftraggeber die technische und wirtschaftliche Prüfung des Angebotes gemäß § 135 BVergG 2018 verwehrt. Weder kann geprüft werden, ob die angebotene Leistung anhand der objektiven Merkmale und der Kriterien für die Gleichwertigkeit der ausgeschriebenen Leistung entspricht, noch ob die Preise angemessen sind (BVwG 17. 9. 2015, W123 2112177-1/21E; BVwG 8. 11. 2017, W123 2171271-2/28E, mwN; BVwG 2. 12. 2020, W120 2235770-2/33E).3.3.1.11 Unterlässt der Bieter im offenen oder nicht offenen Verfahren das angebotene Produkt in einer Bieterlücke in einer Art und Weise zu spezifizieren, dass eindeutig erkennbar ist, welches Produkt angeboten wird, ist dem Auftraggeber die technische und wirtschaftliche Prüfung des Angebotes gemäß Paragraph 135, BVergG 2018 verwehrt. Weder kann geprüft werden, ob die angebotene Leistung anhand der objektiven Merkmale und der Kriterien für die Gleichwertigkeit der ausgeschriebenen Leistung entspricht, noch ob die Preise angemessen sind (BVwG 17. 9. 2015, W123 2112177-1/21E; BVwG 8. 11. 2017, W123 2171271-2/28E, mwN; BVwG 2. 12. 2020, W120 2235770-2/33E).

3.3.1.12 Öffentliche Auftraggeber sind bei der Ausführung von Unionsrecht verpflichtet, dem allgemeinen Grundsatz einer guten Verwaltung nachzukommen (EuGH 7. 9. 2021, C-927/19, Klaip?dos regiono atliek? tvarkymo centras, ECLI:EU:C:2021:700, Rn 120). Auch wenn sich Privatpersonen bei der Vollziehung von Unionsrecht in den Mitgliedsstaaten nach seinem Wortlaut nicht auf Art 41 GRC, in dem das Recht auf eine gute Verwaltung seinen Niederschlag findet, berufen können, gilt der Grundsatz der guten Verwaltung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (EuGH 6. 3. 2025, C-471/23 und C-477/23, Obshtina Veliko Tarnovo, ECLI:EU:C:2025:155, Rn 73 f). Insbesondere ergibt sich daraus ein Anhörungsrecht, ein Recht auf Zugang zu Akten und eine Begründungspflicht.3.3.1.12 Öffentliche Auftraggeber sind bei der Ausführung von Unionsrecht verpflichtet, dem allgemeinen Grundsatz einer guten Verwaltung nachzukommen (EuGH 7. 9. 2021, C-927/19, Klaip?dos regiono atliek? tvarkymo centras, ECLI:EU:C:2021:700, Rn 120). Auch wenn sich Privatpersonen bei der Vollziehung von Unionsrecht in den Mitgliedsstaaten nach seinem Wortlaut nicht auf Artikel 41, GRC, in dem das Recht auf eine gute Verwaltung seinen Niederschlag findet, berufen können, gilt der Grundsatz der guten Verwaltung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (EuGH 6. 3. 2025, C-471/23 und C-477/23, Obshtina Veliko Tarnovo, ECLI:EU:C:2025:155, Rn 73 f). Insbesondere ergibt sich daraus ein Anhörungsrecht, ein Recht auf Zugang zu Akten und eine Begründungspflicht.

3.3.1.13 Ein Mangel ist verbesserbar, wenn die Behebung des Mangels nicht zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann (zB VwGH 5. 10. 2016, Ra 2015/04/0002 mwN; 27. 2. 2019, Ra 2017/04/0054 mwN). Dabei darf ein Bieter nicht gegenüber seinen Mitbietern bevorzugt werden (zB VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0015 mwN). Der Bieter darf in Wirklichkeit kein neues Angebot einreichen (EuGH 4. 5. 2017, C-387/14, Esaprojekt, ECLI:EU:C:2017:338, Rn 39 mwN; VwGH 12. 5. 2011, 2008/04/0087 mwN), der Auftraggeber darf keine Behebung von Mängeln zulassen, die nach den Festlegungen der Ausschreibung mit dem Ausscheiden bedroht sind (EuGH 6. 11. 2014, C-42/13, Cartiera dell’Adda und CEM Ambiente, ECLI:EU:C:2014:2345, Rn 46; EuGH 28. 2. 2018, C-523/16 und C-536/16, MA.T.I. SUD ua, ECLI:EU:C:2018:122, Rn 65). Auszuscheiden ist ein Angebot, das etwa nicht den technischen Spezifikationen der Ausschreibung entspricht (EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, ECLI:EU:C:2013:647, Rn 31). Allerdings kommt ein Ausscheiden eines Bieters aus einem Grund nicht in Frage, der sich nicht aus der Ausschreibung oder dem anzuwendenden Recht, sondern aus einer Auslegung dieser Rechtsvorschriften und dieser Unterlagen sowie der Schließung von Lücken in diesen Unterlagen durch die Behörden oder die nationalen Verwaltungsgerichte (EuGH 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, ECLI:EU:C:2016:404, Rn 51) oder aus der Aufforderung zur Behebung von Mängeln ergibt (EuGH 29. 3. 2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko ua, ECLI:EU:C:2012:191, Rn 44) ergibt. Zuzulassen ist eine Verbesserung jedenfalls dann, wenn die vorzulegende Unterlage bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt bestanden hat (zB VwGH 11. 11. 2015, Ra 2015/04/0077, nwN).

3.3.2.14 Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde (VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0015, Rn 17). Ein behebbarer Mangel stellt demnach keine materielle nachträgliche Änderung des Angebots dar, vielmehr bleibt dieses materiell, also seinem Inhalt nach unverändert (VwGH 12. 5. 2011, 2008/04/0087). Festlegungen in der Ausschreibung können jedoch einen behebbaren Mangel zu einem unbehebbaren machen, wenn die Ausschreibung bestandsfest wird (VwGH 3. 9. 2008, 2007/04/0017). Wird also das ursprüngliche Angebot, das nicht der Ausschreibung entsprach, erst auf Grund der im Rahmen des Aufklärungsgesprächs angebotenen Leistung ausschreibungskonform, so wird dadurch das Angebot inhaltlich verändert und damit die Wettbewerbsstellung des Bieters zu Lasten der Mitbieter unzulässig verändert (VwGH 13. 12. 2023, Ra 2020/04/0020, Rn 16). Mängel eines Angebots sind als unbehebbar zu qualifizieren, wenn sie nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen können (VwGH 21. 3. 2025, Ra 2021/04/0120, Rn 17). Berücksichtigt der Auftraggeber eine Änderung der ursprünglichen Angebote eines einzelnen Bieters, so wird dieser gegenüber seinen Konkurrenten begünstigt, was den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verletzt und der Transparenz des Verfahrens abträglich ist (EuGH 25. 4. 1996, C-87/94, Kommission/Belgien – Wallonische Autobusse, ECLI:EU:C:1996:161, Slg 1996, I-2043, Rn 56; VwGH 12. 5. 2011, 2008/04/0087). Für den Verwaltungsgerichtshof lag es beispielsweise auf der Hand, dass die nachträgliche Bestimmung des endgültig angebotenen Preises eine inhaltliche Änderung des Angebots darstellt und damit zu einer Beeinflussung der Wettbewerbsposition des Bieters führt, auch wenn die Frage, ob diese Änderung dem betreffenden Bieter im konkreten Fall zum Zuschlag verholfen hätte, für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit des Angebots nicht relevant ist (VwGH 27. 2. 2019, Ra 2017/04/0054, Rn 14). Damit steht aber fest, dass eine inhaltliche Änderung des Angebots, die zur Zuschlagserteilung an dieses Angebot führt, weil es eine höhere Zahl von Bewertungspunkten erhält, jedenfalls die Wettbewerbsstellung zu Lasten der anderen Angebote beeinflusst.

3.3.1.15 Ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Mangel aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen (st Rspr, zB VwGH 23. 11. 2016, Ra 2015/04/0084). Die Überprüfung des Vorliegens des Ausscheidenstatbestandes erfordert somit die Auslegung der bestandfesten Ausschreibungsbedingungen und der vom betreffenden Bieter erstatteten Angebotslegung. Die Beurteilung der Ausschreibungskonformität stellt eine Einzelfallbeurteilung dar (VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0096).

3.3.1.16 Grundsätzlich muss der Auftraggeber gemäß § 141 Abs 3 BVergG 2018 in der Ausscheidensentscheidung den Ausscheidensgrund bekanntgeben. Diese Verpflichtung entspricht Art 2c RL 89/665/EWG, der die Beifügung der einschlägigen Gründe zu der Mitteilung einer Entscheidung des Auftraggebers an einen Bieter verlangt. Dennoch lässt der Verwaltungsgerichtshof zu, dass die Vergabekontrolleinrichtung im Zug der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung auch andere Ausscheidensgründe als der Auftraggeber heranzieht (zB VwGH 10. 10. 2016, Ra 2016/04/0104 bis 0107 mwN). Bei Vorliegen anderer Ausscheidensgründe als jener, die in der Ausscheidensentscheidung genannt sind, wird das ausgeschiedenene Angebot ebenfalls nicht zu einem zulässigen Angebot und das Bundesverwaltungsgericht kann bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung auch andere Ausscheidensgründe als der Auftraggeber berücksichtigen (zB VwGH 30. 4. 2019, Ra 2018/04/0196 mwN). Das Verwaltungsgericht muss dem betroffenen Bieter allerdings ausreichend Zeit und Gelegenheit bieten, das Vorliegen des herangezogenen Ausscheidensgrundes zu bestreiten (zB VwGH 12. 5. 2011, 2007/04/0012).3.3.1.16 Grundsätzlich muss der Auftraggeber gemäß Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2018 in der Ausscheidensentscheidung den Ausscheidensgrund bekanntgeben. Diese Verpflichtung entspricht Artikel 2 c, RL 89/665/EWG, der die Beifügung der einschlägigen Gründe zu der Mitteilung einer Entscheidung des Auftraggebers an einen Bieter verlangt. Dennoch lässt der Verwaltungsgerichtshof zu, dass die Vergabekontrolleinrichtung im Zug der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung auch andere Ausscheidensgründe als der Auftraggeber heranzieht (zB VwGH 10. 10. 2016, Ra 2016/04/0104 bis 0107 mwN). Bei Vorliegen anderer Ausscheidensgründe als jener, die in der Ausscheidensentscheidung genannt sind, wird das ausgeschiedenene Angebot ebenfalls nicht zu einem zulässigen Angebot und das Bundesverwaltungsgericht kann bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung auch andere Ausscheidensgründe als der Auftraggeber berücksichtigen (zB VwGH 30. 4. 2019, Ra 2018/04/0196 mwN). Das Verwaltungsgericht muss dem betroffenen Bieter allerdings ausreichend Zeit und Gelegenheit bieten, das Vorliegen des herangezogenen Ausscheidensgrundes zu bestreiten (zB VwGH 12. 5. 2011, 2007/04/0012).

3.3.2.17 Zieht die Vergabekotrollbehörde einen vom Auftraggeber nicht herangezogenen Ausscheidensgrund heran, muss sie diesen dem Antragsteller vorhalten und ihm Gelegenheit geben, diesen anzuzweifeln (st Rspr, zB VwGH 29. 1. 2025, Ra 2021/04/0195, Rn 25).

3.3.1.18 Es ist daher zu prüfen, ob die Antragstellerin Punkt 8 des Angebotsschreibens hätte ausfüllen müssen. Weiters ist zur prüfen, ob die Antragstellerin in den Bieterlücken Produkte genannt hat, die konkret genug bezeichnet waren, um eindeutig erkennbar zu sein und somit ihre Gleichwertigkeit mit dem Leitprodukt anhand der Kriterien der Ausschreibung für die Gleichwertigkeit prüfen zu können. Das gilt für die Position 02 29 .17 13B und die Positionen 02 29 .12 12H, 02 29 .12 13C, 03 29 .12 01F, 04 29 .15 02D und 04 29 .32 01M.

3.3.2 Zu Punkt 8 des Angebotsschreibens

3.3.2.1 Unstrittig hat die Antragstellerin Punkt 8 des Angebotsschreibens nicht ausgefüllt. In diesem Punkt sind in Prozent anzugebende Zuschläge für angehängte Regieleistungen im Sinn von Punkt 3.13.1 der ÖNORM B 2110, für die im Leistungsverzeichnis keine auszupreisenden Positionen vorgesehen sind, anzugeben. Die Zuschläge beziehen sich auf die kollektivvertraglichen Stundenlöhne und auf die Geräte- bzw Materialkosten und sind getrennt auszuweisen. Diese Zuschläge sollen sämtliche in Punkt 8 des Angebotsschreibens näher spezifizierte Nebenkosten enthalten.

3.3.2.2 In den Positionen 02 29.90, 03 29.90 und 04 29.90 sind die Kosten für Regieleistungen anzubieten. Sie betreffen nur angehängte Regieleistungen gemäß ÖNORM B 2110 und werden nur ausgeführt, wenn sie vom Auftraggeber im Einzelfall angeordnet werden, auch wenn sie im Vertrag oder dem Leistungsverzeichnis vorgesehen sind. Sie umfassen in den Positionen 02 29.90 01, 03 29.90 01 und 04 29.90 01 Regiestunden für „K-st.Facharbeiter“ und „K-st.Hilfsarbeiter“ sowie in der Position 03 29.90 01B darüber hinaus auch „K-st.Schleifer“. Der Einheitspreis ist jeweils aufgegliedert in Lohn und Sonstiges. Jede Position hat einen entsprechenden Mengenvorsatz, sodass sich ein Positionspreis ergibt. In den Positionen 02 29.90 51, 03 29.90 51 und 04 29.90 51 sind Materiallieferungen in Verrechnungseinheiten, dh Aufschläge auf vom Auftragnehmer nachgewiesene Materialkosten frei Bau ohne Umsatzsteuer, aufgegliedert in Lohn und Sonstiges und mit einem Mengenvorsatz versehen, anzubieten. Da eine Verrechnungseinheit einen Euro ausmacht, stellt der Aufschlag im Ergebnis einen Prozentsatz dar, den der Bieter auf die von ihm zu tragenden Materialkosten aufschlägt. Diese Materiallieferungen betreffen angeordnete Regieleistungen, Materiallieferungen für angeordnete Regieleistungen, für die keine gesonderten Regiepositionen ausgeschrieben wurden.

3.3.2.3 Punkt 3.13 der ÖNORM B 2110:2023 lautet:
„Regieleistungen
Leistungen, die nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden.“
Sie werden in angehängte Regieleistungen und selbständige Regieleistungen unterteilt (Wenusch in Wenusch (Hrsg), ÖNORM B 2110:20233 [2024] 3 Begriffe).
Punkt 3.13.1 der ÖNORM B 2110:2023 lautet:
„angehängte Regieleistungen
Leistungen, die im Rahmen eines mit Einheits- oder Pauschalpreisen abgeschlossenen Bauvertrages anfallen und daher nicht gesondert vergeben werden.“
Angehängte Regieleistungen sind im Gegensatz zu selbständigen Regieleistungen Teil des abgeschlossenen Vertrags (Wenusch in Wenusch (Hrsg), ÖNORM B 2110:20233 [2024] 6.4 Regieleistungen, 6/384).
3.3.2.3 Punkt 3.13 der ÖNORM B 2110:2023 lautet:, „Regieleistungen, Leistungen, die nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden.“, Sie werden in angehängte Regieleistungen und selbständige Regieleistungen unterteilt (Wenusch in Wenusch (Hrsg), ÖNORM B 2110:20233 [2024] 3 Begriffe)., Punkt 3.13.1 der ÖNORM B 2110:2023 lautet:, „angehängte Regieleistungen, Leistungen, die im Rahmen eines mit Einheits- oder Pauschalpreisen abgeschlossenen Bauvertrages anfallen und daher nicht gesondert vergeben werden.“, Angehängte Regieleistungen sind im Gegensatz zu selbständigen Regieleistungen Teil des abgeschlossenen Vertrags (Wenusch in Wenusch (Hrsg), ÖNORM B 2110:20233 [2024] 6.4 Regieleistungen, 6/384).

3.3.2.4 Sowohl Punkt 8 des Angebotsschreibens als auch die genannten Positionen des Leistungsverzeichnisses betreffen angehängte Regieleistungen. Durch die systematische Einordnung der genannten Positionen des Leistungsverzeichnisses in die OG 02, 03 und 04 des Leistungsverzeichnisses ist auch im jeweils ersten Absatz der Einleitung der Position klargestellt, dass sie sich ausschließlich auf diese beziehen. Sie sollen damit ausschließlich Leistungen erfassen, die die Auftraggeberin im Zuge der Erbringung von Leistungen im Rahmen der jeweiligen Leistungsgruppe über eine ausgeschriebenen Position hinaus erbringt. Im Gegensatz dazu bezieht sich Punkt 8 des Angebotsschreibens auf alle im Zuge des Auftrags zu erbringenden Leistungsteile, auch wenn sie in anderen Obergruppen genannt sind. Daraus ergibt sich, dass die Anwendungsbereiche der sehr allgemein gefassten Regieposition in Punkt 8 des Angebotsschreibens, die sich auf alle angeordneten Personal-, Geräte- und Materialkosten bezieht, und der auf bestimmte Obergruppen, bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern und ausschließlich Lieferleistungen beschränkten genannten Positionen des Leistungsverzeichnisses in den Obergruppen 02, 03 und 04 unterscheidet. Überdies stellt Punkt 8 eine Grundlage für die Anordnung und die Abrechnung von unvorhergesehenen Leistungen, die im Zuge der Ausführung des gegenständlichen Auftrags anfallen können. Daher kann die Auftraggeberin die Angaben sowohl in Punkt 8 des Angebotsschreibens als auch in den genannten Positionen des Leistungsverzeichnisses verlangen, um für alle Fälle eine Regelung der Abrechnung von Regieleistungen vorzusehen. Dabei spielt ein davon abweichendes Verhalten der Auftraggeberin in der Vergangenheit keine Rolle. Daher hätte die Antragstellerin Punkt 8 des Angebotsschreiben ausfüllen und Aufschläge für Regieleistungen auch an dieser Stelle anbieten müssen. Daher widerspricht das Angebot der Antragstellerin den Vorgaben der Ausschreibung.

3.3.3 Zur Bieterlücke in Position 02 29 .17 13B

3.3.3.1 Die Ausschreibung gab in Position 02 29 .17 13B das Leitprodukt „ XXXX “ mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ vor. Es handelt sich daher um eine unechte Bieterlücke. Anzumerken ist, dass die Auftraggeberin zwar ein konkretes Produkt vor Augen hatte, dieses aber nicht konkret beschrieben hat, da sie für das Leitprodukt insbesondere keinen Hersteller angegeben hat, obwohl sie – wie sich in der mündlichen Verhandlung ergab – das von der Antragstellerin in ihrer Beschwerde genannte Produkt erwartet, wenn ein Bieter die Bieterlücke nicht ausfüllt. Die Antragstellerin bezeichnete in dieser Position das von ihr angebotene Produkt mit „ XXXX “. Erkennbar wollte sie damit sowohl eine Bodenmatte, eine Ausgleichsmasse zur Begradigung des Untergrunds als auch eine Isolierung für die Randbereiche spezifizieren, zumal das Leitprodukt lediglich eine Bodenmatte zu bezeichnen scheint, in dieser Position jedoch auch der Niveauausgleich und eine Isolierung herzustellen sind.3.3.3.1 Die Ausschreibung gab in Position 02 29 .17 13B das Leitprodukt „ römisch 40 “ mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ vor. Es handelt sich daher um eine unechte Bieterlücke. Anzumerken ist, dass die Auftraggeberin zwar ein konkretes Produkt vor Augen hatte, dieses aber nicht konkret beschrieben hat, da sie für das Leitprodukt insbesondere keinen Hersteller angegeben hat, obwohl sie – wie sich in der mündlichen Verhandlung ergab – das von der Antragstellerin in ihrer Beschwerde genannte Produkt erwartet, wenn ein Bieter die Bieterlücke nicht ausfüllt. Die Antragstellerin bezeichnete in dieser Position das von ihr angebotene Produkt mit „ römisch 40 “. Erkennbar wollte sie damit sowohl eine Bodenmatte, eine Ausgleichsmasse zur Begradigung des Untergrunds als auch eine Isolierung für die Randbereiche spezifizieren, zumal das Leitprodukt lediglich eine Bodenmatte zu bezeichnen scheint, in dieser Position jedoch auch der Niveauausgleich und eine Isolierung herzustellen sind.

3.3.3.2 Wie sich aus den Feststellungen ergibt, handelt es sich bei „ XXXX “ um einen Hersteller von im Wesentlichen Bodenmatten und Zubehör, bei „ XXXX “ um verschiedene Produkte des Herstellers XXXX und bei „ XXXX “ ebenfalls eine Reihe von Produkten der XXXX . Damit ist das angebotene Produkt nicht eindeutig bezeichnet und der Auftraggeberin ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des angebotenen Produkts mangels eindeutiger Bezeichnung unmöglich. Da die Antragstellerin in ihrem Angebot, allenfalls in dem Begleitschreiben, nicht angegeben hat, im Zweifel das Leitprodukt anzubieten, gilt dieses auch nicht als angeboten. Selbst wenn die Antragstellerin vorbringt, dass kein vernünftiger Zweifel bestehen könne, dass die Auftraggeberin als Leitprodukt das von ihr genannte Produkt gemeint habe, gab die Auftraggeberin im Leistungsverzeichnis keinen Hersteller an. Die Antragstellerin legte ihrem Angebot auch keinerlei technische Beschreibung oder andere Dokumente bei, die die Gleichwertigkeit des von ihr angebotenen Produkts hätte nachweisen können. Damit ändert das Vorbringen der Antragstellerin nichts an der mangelnden Spezifikation des von ihr angebotenen Produkts. Das Angebot der Antragstellerin ist daher in diesem Punkt unvollständig.3.3.3.2 Wie sich aus den Feststellungen ergibt, handelt es sich bei „ römisch 40 “ um einen Hersteller von im Wesentlichen Bodenmatten und Zubehör, bei „ römisch 40 “ um verschiedene Produkte des Herstellers römisch 40 und bei „ römisch 40 “ ebenfalls eine Reihe von Produkten der römisch 40 . Damit ist das angebotene Produkt nicht eindeutig bezeichnet und der Auftraggeberin ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des angebotenen Produkts mangels eindeutiger Bezeichnung unmöglich. Da die Antragstellerin in ihrem Angebot, allenfalls in dem Begleitschreiben, nicht angegeben hat, im Zweifel das Leitprodukt anzubieten, gilt dieses auch nicht als angeboten. Selbst wenn die Antragstellerin vorbringt, dass kein vernünftiger Zweifel bestehen könne, dass die Auftraggeberin als Leitprodukt das von ihr genannte Produkt gemeint habe, gab die Auftraggeberin im Leistungsverzeichnis keinen Hersteller an. Die Antragstellerin legte ihrem Angebot auch keinerlei technische Beschreibung oder andere Dokumente bei, die die Gleichwertigkeit des von ihr angebotenen Produkts hätte nachweisen können. Damit ändert das Vorbringen der Antragstellerin nichts an der mangelnden Spezifikation des von ihr angebotenen Produkts. Das Angebot der Antragstellerin ist daher in diesem Punkt unvollständig.

3.3.4 Zu den Bieterlücken in den Positionen 02 29 .12 12H, 02 29 .12 13C, 03 29 .12 01F, 04 29 .15 02D und 04 29 .32 01M

3.3.4.1 Bei den Bieterlücken in den Positionen 02 29 .12 12H, 02 29 .12 13C, 03 29 .12 01F, 04 29 .15 02D und 04 29 .32 01M handelt es sich mangels Leitprodukt um echte Bieterlücken. In diesen Bieterlücken war jeweils die „Grundreinigung und Imprägnierung“ anzubieten. Die Antragstellerin bot jeweils gleichlautend das Produkt „ XXXX “ an. Nachvollziehbar ist, dass sie für unterschiedliche Zwecke unterschiedliche Produkte nannte.3.3.4.1 Bei den Bieterlücken in den Positionen 02 29 .12 12H, 02 29 .12 13C, 03 29 .12 01F, 04 29 .15 02D und 04 29 .32 01M handelt es sich mangels Leitprodukt um echte Bieterlücken. In diesen Bieterlücken war jeweils die „Grundreinigung und Imprägnierung“ anzubieten. Die Antragstellerin bot jeweils gleichlautend das Produkt „ römisch 40 “ an. Nachvollziehbar ist, dass sie für unterschiedliche Zwecke unterschiedliche Produkte nannte.

3.3.4.2 Wie sich aus den Feststellungen ergibt, bietet die XXXX zu diesen Verwendungszwecken jeweils mehrere Produkte an. Damit ist zwar der Hersteller der jeweiligen Substanzen erkennbar, jedoch nicht, welches Produkt aus seinem Sortiment angeboten sein soll. Damit ist auch in diesen Positionen das angebotene Produkt nicht eindeutig bezeichnet und eine Prüfung der Eignung des Produkts sowie der Preiszusammensetzung der als wesentlich gekennzeichneten Positionen ist nicht möglich. Das gilt umso mehr, als die zu nennenden Produkte unterschiedliche Arten von Materialien betreffen. Wenn daher die Antragstellerin darauf verweist, dass sich bei einer Recherche im Produktkatalog der Herstellerin das jeweils geeignete Produkt eindeutig erkennen lässt, ist sie darauf zu verweisen, dass sie im Gegensatz zur Auftraggeberin die zu behandelnden Materialen kennt und daher das jeweils geeignete Produkt nennen kann. Es kann nicht Aufgabe der Auftraggeberin sein, im Zuge der Angebotsprüfung zu raten, welches Produkt ein Bieter möglicherweise in einer Bieterlücke anbietet.3.3.4.2 Wie sich aus den Feststellungen ergibt, bietet die römisch 40 zu diesen Verwendungszwecken jeweils mehrere Produkte an. Damit ist zwar der Hersteller der jeweiligen Substanzen erkennbar, jedoch nicht, welches Produkt aus seinem Sortiment angeboten sein soll. Damit ist auch in diesen Positionen das angebotene Produkt nicht eindeutig bezeichnet und eine Prüfung der Eignung des Produkts sowie der Preiszusammensetzung der als wesentlich gekennzeichneten Positionen ist nicht möglich. Das gilt umso mehr, als die zu nennenden Produkte unterschiedliche Arten von Materialien betreffen. Wenn daher die Antragstellerin darauf verweist, dass sich bei einer Recherche im Produktkatalog der Herstellerin das jeweils geeignete Produkt eindeutig erkennen lässt, ist sie darauf zu verweisen, dass sie im Gegensatz zur Auftraggeberin die zu behandelnden Materialen kennt und daher das jeweils geeignete Produkt nennen kann. Es kann nicht Aufgabe der Auftraggeberin sein, im Zuge der Angebotsprüfung zu raten, welches Produkt ein Bieter möglicherweise in einer Bieterlücke anbietet.

3.3.4.3 In der mündlichen Verhandlung verwies die Auftraggeberin darauf, dass das von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2026 konkret benannte Produkt „ XXXX “ 87,1 % VOC enthält und dies der Festlegung in Position 00 00 12 03D widerspricht. Wenn die Antragstellerin auf die Möglichkeit eines Austausches des Produkts während der Durchführung der Bauarbeiten nach Punkt 6 der genannten Position verweist, ist ihr zu entgegnen, dass sich diese Position auf die Vorgangsweise während der Durchführung des Auftrags bezieht. Das Anbieten eines ausschreibungswidrigen Produkts vermag diese Möglichkeit eines Austausches während der Durchführung des Auftrags nicht zu rechtfertigen. Damit widerspricht das Angebot der Antragstellerin auch in diesem Punkt den Vorgaben der Ausschreibung.3.3.4.3 In der mündlichen Verhandlung verwies die Auftraggeberin darauf, dass das von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2026 konkret benannte Produkt „ römisch 40 “ 87,1 % VOC enthält und dies der Festlegung in Position 00 00 12 03D widerspricht. Wenn die Antragstellerin auf die Möglichkeit eines Austausches des Produkts während der Durchführung der Bauarbeiten nach Punkt 6 der genannten Position verweist, ist ihr zu entgegnen, dass sich diese Position auf die Vorgangsweise während der Durchführung des Auftrags bezieht. Das Anbieten eines ausschreibungswidrigen Produkts vermag diese Möglichkeit eines Austausches während der Durchführung des Auftrags nicht zu rechtfertigen. Damit widerspricht das Angebot der Antragstellerin auch in diesem Punkt den Vorgaben der Ausschreibung.

3.3.5 Zusammenfassung

3.3.5.1 Die Prüfung der Angebote erfolgte durch ein Ziviltechnikerbüro. Im Bereich der Ausschreibung einer Bauleistung handelt es sich dabei um einen Sachverständigen, sodass die Auftraggeberin die Angebote sachverständig prüfen ließ.

3.3.5.2 Wie oben unter 3.3.2 bis 3.3.4 ausgeführt widerspricht das Angebot der Antragstellerin in mehreren Punkten den Vorgaben der Ausschreibung. Eine Verbesserung einerseits im Sinne der Angabe von Prozentsätzen in Punkt 8 des Angebotsschreibens wäre eine Neukalkulation des Angebots, die wegen des Verhandlungsverbots im offenen Verfahren gemäß § 112 Abs 3 BVergG 2018 unzulässig wäre. Die nachträgliche Spezifizierung der Bieterlücken würde eine nachträgliche Änderung des Angebots darstellen und damit ebenfalls gegen das Verhandlungsverbot im offenen Verfahren verstoßen. Überdies widerspricht das Produkt, das sie in ihrem Schriftsatz vom 21. August 2026 genannt hat, den Vorgaben der Ausschreibung. Daher handelt es sich um unbehebbare Mängel und die Auftraggeberin musste die Antragstellerin nicht zur Aufklärung oder Verbesserung auffordern.3.3.5.2 Wie oben unter 3.3.2 bis 3.3.4 ausgeführt widerspricht das Angebot der Antragstellerin in mehreren Punkten den Vorgaben der Ausschreibung. Eine Verbesserung einerseits im Sinne der Angabe von Prozentsätzen in Punkt 8 des Angebotsschreibens wäre eine Neukalkulation des Angebots, die wegen des Verhandlungsverbots im offenen Verfahren gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BVergG 2018 unzulässig wäre. Die nachträgliche Spezifizierung der Bieterlücken würde eine nachträgliche Änderung des Angebots darstellen und damit ebenfalls gegen das Verhandlungsverbot im offenen Verfahren verstoßen. Überdies widerspricht das Produkt, das sie in ihrem Schriftsatz vom 21. August 2026 genannt hat, den Vorgaben der Ausschreibung. Daher handelt es sich um unbehebbare Mängel und die Auftraggeberin musste die Antragstellerin nicht zur Aufklärung oder Verbesserung auffordern.

3.3.5.3 Auch wenn die Begründung der angefochtenen Ausscheidensentscheidung gemäß § 141 Abs 3 BVergG 2018 einen anderen Ausscheidensgrund nennt, ist ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Ausscheidensentscheidung abzuweisen, wenn das Ausscheiden des betroffenen Angebots auf einen anderen Ausscheidensgrund wie gegenständlich gestützt werden kann (zB VwGH 12. 5. 2011, 2007/04/0012; VwGH 18. 6. 2023, Ra 2020/04/0146, Rn 24, jeweils mwN). Voraussetzung für das Aufgreifen eines im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens hervorgekommenen Ausscheidensgrunds ist, dass dieser dem betroffenen Bieter vorgehalten wird und er Gelegenheit bekommt, sich dagegen zu verteidigen (zB VwGH 27. 5. 2009, 2008/04/0041; VwGH 10. 10. 2016, Ra 2016/04/0104 bis 0107, Rn 20, jeweils mwN). Da dies im vorliegenden Nachprüfungsverfahren geschah, konnten die unter 3.3.2 bis 3.3.4 dieses Erkenntnisses geprüften Ausscheidensgründe zur Begründung der Rechtmäßigkeit des Ausscheidens des Angebots der Antragstellerin herangezogen werden.3.3.5.3 Auch wenn die Begründung der angefochtenen Ausscheidensentscheidung gemäß Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2018 einen anderen Ausscheidensgrund nennt, ist ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Ausscheidensentscheidung abzuweisen, wenn das Ausscheiden des betroffenen Angebots auf einen anderen Ausscheidensgrund wie gegenständlich gestützt werden kann (zB VwGH 12. 5. 2011, 2007/04/0012; VwGH 18. 6. 2023, Ra 2020/04/0146, Rn 24, jeweils mwN). Voraussetzung für das Aufgreifen eines im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens hervorgekommenen Ausscheidensgrunds ist, dass dieser dem betroffenen Bieter vorgehalten wird und er Gelegenheit bekommt, sich dagegen zu verteidigen (zB VwGH 27. 5. 2009, 2008/04/0041; VwGH 10. 10. 2016, Ra 2016/04/0104 bis 0107, Rn 20, jeweils mwN). Da dies im vorliegenden Nachprüfungsverfahren geschah, konnten die unter 3.3.2 bis 3.3.4 dieses Erkenntnisses geprüften Ausscheidensgründe zur Begründung der Rechtmäßigkeit des Ausscheidens des Angebots der Antragstellerin herangezogen werden.

3.3.5.4 Damit schied die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin zu Recht gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 aus. Die Antragstellerin hatte sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit, das Vorliegen der herangezogenen Ausscheidensgründe zu bestreiten. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung ist daher abzuweisen.3.3.5.4 Damit schied die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin zu Recht gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 aus. Die Antragstellerin hatte sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit, das Vorliegen der herangezogenen Ausscheidensgründe zu bestreiten. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung ist daher abzuweisen.

3.4 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision

3.4.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist auf die unter 3.2 und 3.3 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Weiters beruht die Entscheidung im Wesentlichen auf der Auslegung der Ausschreibung und anderer Erklärungen der Auftraggeberin sowie des Angebots der Antragstellerin, zusammengefasst Erklärungen der Verfahrensparteien. Dieser kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu, so dass die Revision nicht zulässig ist (zB VwGH 19. 11. 2025, Ra 2022/04/0120, Rn 17; VwGH 22. 1. 2026, Ra 2025/04/0225, Rn 10; VwGH 9. 4. 2026, Ra 2026/04/0056, Rn 19 jeweils mwN). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.4.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist auf die unter 3.2 und 3.3 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Weiters beruht die Entscheidung im Wesentlichen auf der Auslegung der Ausschreibung und anderer Erklärungen der Auftraggeberin sowie des Angebots der Antragstellerin, zusammengefasst Erklärungen der Verfahrensparteien. Dieser kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu, so dass die Revision nicht zulässig ist (zB VwGH 19. 11. 2025, Ra 2022/04/0120, Rn 17; VwGH 22. 1. 2026, Ra 2025/04/0225, Rn 10; VwGH 9. 4. 2026, Ra 2026/04/0056, Rn 19 jeweils mwN). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Angebot ausschreibungswidrig Auslegung der Ausschreibung Ausscheiden eines Angebotes Ausscheidensentscheidung Ausscheidensgrund Behebbarkeit von Mängeln bestandfeste Ausschreibung Bestandsfestigkeit Bestimmtheitsgebot Bietergleichbehandlung Bieterlücke Bindungswirkung Gleichbehandlung Grundsatz der Gleichbehandlung konkrete Darlegung Konkretisierung Mangelhaftigkeit mündliche Verhandlung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren öffentlicher Auftraggeber Unbehebbarkeit Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W187.2347808.2.00

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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