RS Vwgh 2003/5/22 2000/20/0335

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zutreffend auf die konkrete Verhaltensweise des Beschwerdeführers Bedacht genommen und ihrer gemäß § 8 Abs. 1 WaffG 1996 anzustellenden Verhaltensprognose konkrete Feststellungen zu Grunde gelegt, die auch einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug haben. Das Erschießen eines Hundes, von dem unmittelbar keine Gefahr ausgeht, ohne Befugnis ist als missbräuchliche Verwendung einer Waffe anzusehen (vgl. dazu das zu § 12 WaffG 1996 ergangene hg. Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 99/20/0209). Die Schussabgabe aus einem geparkten Auto vom Fahrersitz aus unmittelbar vorbei am Beifahrer in die Richtung entlang einer bewohnten Liegenschaft stellt eine zumindest unvorsichtige Verwendung einer Waffe dar. Jedenfalls auf Grund der sowohl missbräuchlichen als auch unvorsichtigen Verwendung konnte die belangte Behörde zu dem Schluss gelangen, dass auch in Hinkunft zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer Waffen leichtfertig verwenden oder mit diesen unvorsichtig umgehen werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200335.X01

Im RIS seit

08.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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